TE Bvwg Erkenntnis 2026/9/7 G310 2325337-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 07.09.2026
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Entscheidungsdatum

07.09.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §66 Abs1
FPG §70 Abs3
NAG §55 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 66 heute
  2. FPG § 66 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 66 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  4. FPG § 66 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 66 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  6. FPG § 66 gültig von 01.01.2006 bis 31.03.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. NAG § 55 heute
  2. NAG § 55 gültig ab 19.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  3. NAG § 55 gültig von 01.10.2017 bis 18.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  4. NAG § 55 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. NAG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. NAG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. NAG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. NAG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch


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G310 2325337-1/8E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der slowakischen Staatsangehörigen XXXX , geboren am XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2025, Zl. XXXX , betreffend die Erlassung einer Ausweisung samt Nebenentscheidungen, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gaby WALTNER über die Beschwerde der slowakischen Staatsangehörigen römisch 40 , geboren am römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 17.06.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Ausweisung samt Nebenentscheidungen, zu Recht:

A)       

I.       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

II.     Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass es richtig zu lauten hat: „Der Beschwerdeführerin wird gemäß § 70 Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird Folge gegeben und dieser Spruchpunkt dahingehend abgeändert, dass es richtig zu lauten hat: „Der Beschwerdeführerin wird gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt.“

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Am XXXX .2024 wurde die Beschwerdeführerin (BF) in XXXX im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle angehalten.Am römisch 40 .2024 wurde die Beschwerdeführerin (BF) in römisch 40 im Zuge einer fremdenrechtlichen Kontrolle angehalten.

Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) informierte sie daraufhin mit dem Schreiben vom selben Tag über die Einleitung eines Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und forderte sie auf, sich dazu zu äußern und Fragen zu ihrem Aufenthalt in Österreich sowie zu ihrem Privat- und Familienleben zu beantworten. Die BF reagierte nicht auf dieses Schreiben.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die BF gemäß § 66 Abs 1 FPG iVm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde ihr gemäß § 70 Abs 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihr kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Sie verfüge über keine Existenzmittel, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei nicht krankenversichert. Sie habe keine Angaben zu familiären oder privaten Bindungen gemacht; aus behördlichen Abfragen sei nicht ersichtlich, dass sich Angehörige der BF im Bundesgebiet aufhalten würden. Da sie keine relevanten Bindungen im Bundesgebiet habe, sei ihr kein Durchsetzungsaufschub zu gewähren, zumal sie das Freizügigkeitsrecht „offenkundig zu unlauteren Absichten“ missbrauche und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstelle. Angesichts ihrer völligen Mittellosigkeit sei die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet im öffentlichen Interesse geboten. Dieser Bescheid wurde der BF am 29.09.2025 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts durch Übergabe in einer Polizeidienststelle zugestellt.Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gleichzeitig wurde ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass ihr kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme. Sie verfüge über keine Existenzmittel, gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und sei nicht krankenversichert. Sie habe keine Angaben zu familiären oder privaten Bindungen gemacht; aus behördlichen Abfragen sei nicht ersichtlich, dass sich Angehörige der BF im Bundesgebiet aufhalten würden. Da sie keine relevanten Bindungen im Bundesgebiet habe, sei ihr kein Durchsetzungsaufschub zu gewähren, zumal sie das Freizügigkeitsrecht „offenkundig zu unlauteren Absichten“ missbrauche und eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung, Ruhe und Sicherheit darstelle. Angesichts ihrer völligen Mittellosigkeit sei die sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet im öffentlichen Interesse geboten. Dieser Bescheid wurde der BF am 29.09.2025 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdiensts durch Übergabe in einer Polizeidienststelle zugestellt.

Vertreten durch die BBU GmbH erhob die BF dagegen eine Beschwerde, mit der sie neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung primär die Behebung des angefochtenen Bescheids beantragt. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Zurückverweisungsantrag sowie einen Antrag auf Erteilung eines einmonatigen Durchsetzungsaufschubs. Sie begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass sie lediglich zu einer schriftlichen Stellungnahme aufgefordert und nicht zu ihren konkreten Lebensumständen befragt worden sei. Sie leide an verschiedenen Symptomen, die erst abgeklärt werden müssten. Sie habe in der Slowakei keine nennenswerten familiären oder sozialen Bindungen. Ihr Verhalten stelle keine Gefahr dar, die eine sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung rechtfertigen würde, da sie strafgerichtlich unbescholten und auch verwaltungsstrafrechtlich unauffällig sei; vielmehr sei sie auf Arbeitssuche und um Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bemüht.

Das BFA legte die Beschwerde samt den Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Mit Schreiben vom 06.05.2026 forderte das das BVwG die BBU GmbH als ihre Vertreterin auf, Auskunft über die Einkommensverhältnisse, einen bestehenden Krankenversicherungsschutz, den Stand der Arbeitssuche und über das in Österreich bestehende Privat- und Familienleben zu erteilen. Nachdem die BBU GmbH zunächst um Firsterstreckung ersucht hat, folgte mit Schreiben vom 10.06.2026 die Information über die Zurücklegung der von der BF erteilten Vollmacht.

In weiterer Folge wurde das Mitwirkungsersuchen der BF an die im ZMR dokumentierte Adresse zugeschickt und von ihr behoben. Eine entsprechende Stellungnahme wurde von ihr nicht erstattet.

Feststellungen:

Die am XXXX in der slowakischen Ortschaft XXXX geborene BF ist Staatsangehörige der Slowakei. Sie besitzt einen am XXXX .2020 ausgestellten gültigen slowakischen Personalausweis. Sie leidet an Kopfschmerzen, Bluthochdruck, Schwindel und Kribbelgefühlen.Die am römisch 40 in der slowakischen Ortschaft römisch 40 geborene BF ist Staatsangehörige der Slowakei. Sie besitzt einen am römisch 40 .2020 ausgestellten gültigen slowakischen Personalausweis. Sie leidet an Kopfschmerzen, Bluthochdruck, Schwindel und Kribbelgefühlen.

Für die Zeiträume von XXXX .2021 bis XXXX .2021, von XXXX .2023 bis XXXX .2023, von XXXX 2025 bis XXXX .2025, von XXXX .2025 bis XXXX .2026 sowie ab XXXX .2026 verfügte die BF über Wohnsitzmeldungen bei Sozialeinrichtungen bzw. Unterkünften für Obdachlose in Wien.Für die Zeiträume von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021, von römisch 40 .2023 bis römisch 40 .2023, von römisch 40 2025 bis römisch 40 .2025, von römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2026 sowie ab römisch 40 .2026 verfügte die BF über Wohnsitzmeldungen bei Sozialeinrichtungen bzw. Unterkünften für Obdachlose in Wien.

Die BF war im Bundesgebiet lediglich von XXXX 2023 bis XXXX .2023 und am XXXX .2026 erwerbstätig. Sie hat zu keinem Zeitpunkt die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt. Es besteht keine aufrechte Krankenversicherung für die BF.Die BF war im Bundesgebiet lediglich von römisch 40 2023 bis römisch 40 .2023 und am römisch 40 .2026 erwerbstätig. Sie hat zu keinem Zeitpunkt die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung beantragt. Es besteht keine aufrechte Krankenversicherung für die BF.

Die BF hat keine maßgeblichen privaten oder familiären Bindungen in bzw. zu Österreich. Sie ist strafgerichtlich unbescholten; es liegen auch keine Bestrafungen wegen Verwaltungsübertretungen vor.

Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG.

Die Feststellungen basieren auf dem Inhalt der vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens, auf den Angaben in der Beschwerde, weiters auf Informationen aus dem Zentralen Melderegister (ZMR), dem Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) und dem Strafregister.

Name und Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Geburtsort der BF gehen aus den Eintragungen in dem IZR hervor. Im IZR finden sich weder Hinweise darauf, dass die BF jemals die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung für das Bundesgebiet beantragt hat, noch, dass ihr eine solche ausgestellt wurde. Ihr Personalausweis ist im ZMR dokumentiert.

Der Beschwerde ist nicht zu entnehmen, dass die BF über berücksichtigungswürdige familiäre oder private Anbindungen im Bundesgebiet verfügt.

Die Meldedaten der BF sind dem ZMR entnommen. Ihre Rechtsvertretung hat zuletzt die Vollmacht zurückgelegt. Es liegen keine konkreten Hinweise auf eine zwischenzeitige Ausreise vor, sodass nicht festgestellt werden kann, dass sie ihren Inlandsaufenthalt tatsächlich und wirksam beendet hat.

Die Zeiten der Erwerbstätigkeit sind im Sozialversicherungsdatenauszug dokumentiert. Da die BF zuletzt am XXXX .2026 erwerbstätig war, besteht aufgrund des Verstreichens der Frist für die Nachversicherung keine Krankenversicherung mehr für sie (vgl. § 122 ASVG).Die Zeiten der Erwerbstätigkeit sind im Sozialversicherungsdatenauszug dokumentiert. Da die BF zuletzt am römisch 40 .2026 erwerbstätig war, besteht aufgrund des Verstreichens der Frist für die Nachversicherung keine Krankenversicherung mehr für sie vergleiche Paragraph 122, ASVG).

Das Beschwerdevorbringen, die BF sei in Österreich auf Arbeitssuche, ist nicht glaubhaft, zumal neben der Sprachbarriere auch die bisherigen geringen Zeiten der Erwerbstätigkeiten auf kein dahingehendes Bemühen hindeuten. Auch der Unwillen der BF mit dem BFA, der bisherigen Rechtsvertretung und dem BVwG in Kontakt zu treten ist dahingehend zu werten, dass sie sich nicht veranlasst sieht, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Zu den in der Beschwerde geschilderten Symptome wurden keine medizinischen Unterlagen vorgelegt; Rückschlüsse auf eine schwerwiegende Erkrankung lassen sich daraus nicht ziehen.

Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des BF in Österreich ist aus dem Strafregister ersichtlich. Es sind auch keine Verwaltungsübertretungen und (abgesehen von dem wiederholten unrechtmäßigen Aufenthalt) keine Verstöße gegen die öffentliche Ordnung ersichtlich, ebensowenig gibt es Hinweise auf strafgerichtliche Verurteilungen in anderen Staaten. Die Schlussfolgerung des BFA, die BF missbrauche das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht „offenkundig zu unlauteren Absichten“, kann daher nicht nachvollzogen werden.

Rechtliche Beurteilung:

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist. Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen ist.

Die Vorgangsweise des BFA, die BF nicht persönlich zu den Voraussetzungen für die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme zu vernehmen, sondern sie aufzufordern, sich schriftlich zu äußern und konkrete, entscheidungswesentliche Fragen zu beantworten, ist – trotz möglicher Sprachbarrieren – nicht zu beanstanden. Parteiengehör kann von der Behörde grundsätzlich auch in schriftlicher Form gewährt werden. Außerdem hatte die BF die Möglichkeit, in der Beschwerde zulässiges Neuvorbringen zu erstatten. Der in der Beschwerde gerügte Verfahrensmangel liegt daher nicht vor.

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids: Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

Als Staatsangehörige der Slowakei ist die BF Fremde iSd § 2 Abs 4 Z 1 FPG und EWR-Bürgerin iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehörige der Slowakei ist die BF Fremde iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und EWR-Bürgerin iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Gemäß § 51 Abs 1 NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate insbesondere dann berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1) oder wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2). Gemäß § 52 Abs 1 Z 4 NAG sind EWR-Bürger, die Lebenspartner von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweisen. Gemäß Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate insbesondere dann berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,) oder wenn sie für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,). Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 4, NAG sind EWR-Bürger, die Lebenspartner von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweisen.

EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt gemäß § 55 Abs 1 NAG das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 NAG zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß § 55 Abs 3 erster Satz NAG besteht das Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 NAG nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen. EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt gemäß Paragraph 55, Absatz eins, NAG das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 NAG zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, erster Satz NAG besteht das Aufenthaltsrecht insbesondere dann nicht, wenn eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, NAG nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen.

Gemäß § 66 Abs 1 FPG können EWR-Bürger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG können EWR-Bürger aus dem Bundesgebiet ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.

Entsprechend der Judikatur des EuGH (C-719/19 vom 22.06.2021) gilt eine Ausweisung nicht bereits dann als konsumiert, wenn die betreffende Person lediglich physisch das Bundesgebiet verlassen hat, vielmehr muss sie den Aufenthalt im Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben. Eine Entscheidung über die Ausweisung eines Unionsbürgers aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, die mit der Begründung ergangen ist, dass dieser Unionsbürger kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in diesem Hoheitsgebiet nach dieser Richtlinie mehr genieße, ist nicht schon allein deshalb, weil dieser Unionsbürger das Hoheitsgebiet physisch innerhalb der in dieser Entscheidung gesetzten Frist für seine freiwillige Ausreise verlassen hat, vollständig vollstreckt. Um ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie im selben Hoheitsgebiet in Anspruch nehmen zu können, muss der Unionsbürger, gegen den eine solche Ausweisungsverfügung ergangen ist, nicht nur physisch das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verlassen haben, sondern auch seinen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben, so dass bei seiner Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Aufenthalt in eben diesem Hoheitsgebiet fortbesteht (vgl. EuGH vom 22.06.2021, C-719/19).Entsprechend der Judikatur des EuGH (C-719/19 vom 22.06.2021) gilt eine Ausweisung nicht bereits dann als konsumiert, wenn die betreffende Person lediglich physisch das Bundesgebiet verlassen hat, vielmehr muss sie den Aufenthalt im Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben. Eine Entscheidung über die Ausweisung eines Unionsbürgers aus dem Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats, die mit der Begründung ergangen ist, dass dieser Unionsbürger kein vorübergehendes Aufenthaltsrecht in diesem Hoheitsgebiet nach dieser Richtlinie mehr genieße, ist nicht schon allein deshalb, weil dieser Unionsbürger das Hoheitsgebiet physisch innerhalb der in dieser Entscheidung gesetzten Frist für seine freiwillige Ausreise verlassen hat, vollständig vollstreckt. Um ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach Artikel 6, Absatz eins, dieser Richtlinie im selben Hoheitsgebiet in Anspruch nehmen zu können, muss der Unionsbürger, gegen den eine solche Ausweisungsverfügung ergangen ist, nicht nur physisch das Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats verlassen haben, sondern auch seinen Aufenthalt in diesem Hoheitsgebiet tatsächlich und wirksam beendet haben, so dass bei seiner Rückkehr in dieses Hoheitsgebiet nicht davon ausgegangen werden kann, dass sein Aufenthalt in eben diesem Hoheitsgebiet fortbesteht vergleiche EuGH vom 22.06.2021, C-719/19).

Die BF war im Bundegebiet nur wenige Tage erwerbstätig und hat sich hier auch nicht für längere Zeit kontinuierlich aufgehalten. Vor ihren letzten Aufenthalt seit 2025 ist fast zwei Jahre lang kein Inlandsaufenthalt ersichtlich, sodass sie das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht jedenfalls nicht erworben hat.

Die BF ist weder erwerbstätig noch gibt es Hinweise darauf, dass sie beim AMS als arbeitssuchend gemeldet ist. Da sie auch nicht krankenversichert ist, erfüllt sie die Voraussetzungen für ein (drei Monate übersteigendes) unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht. Die gegen sie ausgesprochene Ausweisung ist daher rechtskonform. Eine nur in Österreich mögliche medizinische Behandlung ihrer Symptome ist nicht ersichtlich, zumal sie mangels bestehender Krankenversicherung dazu ohnedies nur eingeschränkten Zugang hätte. Es ist nicht davon auszugehen, dass ihre Krankheiten nicht auch in der Slowakei, in dem ein einem EWR-Mitgliedstaat entsprechender medizinischer Standard vorausgesetzt werden kann, therapiert werden können. Auch die Probleme, die sich in Österreich durch die Sprachbarriere ergeben, sind dort nicht zu befürchten, sodass allenfalls eine bessere Compliance zu erwarten ist. Vor diesem Hintergrund geht das Beschwerdevorbringen, wonach in der Slowakei eine stabile Lebensgrundlage oder ein unterstützendes soziales Netz nicht gegeben sind, ins Leere, zumal die BF in Österreich bisher nur in Obdachlosenunterkünften gemeldet war und auch hier nicht von einer stabilen Lebensgrundlage auszugehen ist, zumal nicht ersichtlich ist, wie sie ihren Lebensunterhalt finanziert.

Die in Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids erlassene Ausweisung ist somit nicht korrekturbedürftig.Die in Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids erlassene Ausweisung ist somit nicht korrekturbedürftig.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids:

Gemäß § 70 Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung einer Ausweisung grundsätzlich von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren (vgl. VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0094). Zur Begründung einer Notwendigkeit der sofortigen Ausreise genügt es nicht, dafür auf eine - die Aufenthaltsbeendigung als solche rechtfertigende - Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch den Fremden zu verweisen, sondern es ist darüber hinaus darzutun, warum die Aufenthaltsbeendigung sofort - ohne Aufschub und unabhängig vom Ergebnis des Beschwerdeverfahrens - zu erfolgen hat; dazu ist es nicht ausreichend, jene Überlegungen ins Treffen zu führen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme selbst maßgeblich waren vergleiche VwGH 10.11.2022, Ra 2022/21/0094).

Das BFA legte mit der Begründung, wonach die BF das Freizügigkeitsrecht offenkundig zu unlauteren Absichten missbrauche, keine entsprechende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Die BF ist straf- und verwaltungsstrafrechtlich unbescholten. Der bloße unrechtmäßige Aufenthalt stellt noch keine so schwere Störung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit dar, die eine sofortige Ausreise erfordern würde.

Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids Folge zu geben und dieser Spruchpunkt in dem Sinn abzuändern, dass der BF ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub erteilt wird.Daher ist der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids Folge zu geben und dieser Spruchpunkt in dem Sinn abzuändern, dass der BF ein einmonatiger Durchsetzungsaufschub erteilt wird.

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme der BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß § 21 Abs 7 BFA-VG.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und auch bei der Einvernahme der BF in einer Verhandlung vor dem BVwG keine weitere Aufklärung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts zu erwarten ist, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG.

Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Ausweisung Durchsetzungsaufschub Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G310.2325337.1.00

Im RIS seit

13.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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