Entscheidungsdatum
15.09.2026Norm
AsylG 2005 §3Spruch
,
I412 2313248-5/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. KONGO, DEMOKRATISCHE REPUBLIK, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 18.08.2026, Zl. XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Gabriele ACHLEITNER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. KONGO, DEMOKRATISCHE REPUBLIK, vertreten durch BBU Bundesagentur für Betreuungs- und Unterstützungsleistungen GmbH, gegen den Bescheid des BFA, Erstaufnahmestelle Ost (EASt-Ost) vom 18.08.2026, Zl. römisch 40 , zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Vorangegangene Verfahren:
Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 04.10.2024 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in der Befragung vor der belangten Behörde im Wesentlichen damit, dass man ihn töten habe wollen. Er habe als Händler für Kosmetikartikel und Lebensmittel seine Artikel von Herrn XXXX bekommen und versuchen müssen, diese zu verkaufen, da er nach einiger Zeit die Ware habe bezahlen müssen. Eines Tages seien der Fahrer von Herrn XXXX und sein Geschäftsführer mitsamt der Ware verschwunden. „ XXXX “ und sein Geschäftspartner „ XXXX “ hätten ihm ein Ultimatum von 48 Stunden gestellt, um Geld zurückzuzahlen. Da er das nicht gekonnt habe, habe er um sein Leben gefürchtet. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, stellte am 04.10.2024 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Diesen begründete er in der Erstbefragung vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes und in der Befragung vor der belangten Behörde im Wesentlichen damit, dass man ihn töten habe wollen. Er habe als Händler für Kosmetikartikel und Lebensmittel seine Artikel von Herrn römisch 40 bekommen und versuchen müssen, diese zu verkaufen, da er nach einiger Zeit die Ware habe bezahlen müssen. Eines Tages seien der Fahrer von Herrn römisch 40 und sein Geschäftsführer mitsamt der Ware verschwunden. „ römisch 40 “ und sein Geschäftspartner „ römisch 40 “ hätten ihm ein Ultimatum von 48 Stunden gestellt, um Geld zurückzuzahlen. Da er das nicht gekonnt habe, habe er um sein Leben gefürchtet.
Da Herr XXXX mit dem Bruder des derzeitigen Präsidenten, XXXX , zusammenarbeite, sei die Situation für den Beschwerdeführer besonders schwierig gewesen. Nach drei Tagen habe er bemerkt, dass eine seiner Filialen geschlossen worden sei. Dann habe er Herrn XXXX kontaktiert, woraufhin dieser gesagt habe, dass dies erst der Anfang gewesen sei und wenn er nicht bezahle, es noch schlimmer werden würde. Im Anschluss daran sei der Beschwerdeführer zur Polizei gegangen, wo man ihm gesagt habe, dass man nichts tun könne, da der Bruder des Präsidenten ihnen gesagt habe, das zu tun. Er habe dann gehört, dass sein Leben in Gefahr sei, weil die Soldaten des Präsidenten geschickt werden würden, um ihn an seinem Arbeitsplatz zu entführen. Es habe einen Tumult gegeben, Leute hätten geschrien und in diesem Durcheinander habe er fliehen können. Er sei dann zu einem Freund seines Onkels gegangen.Da Herr römisch 40 mit dem Bruder des derzeitigen Präsidenten, römisch 40 , zusammenarbeite, sei die Situation für den Beschwerdeführer besonders schwierig gewesen. Nach drei Tagen habe er bemerkt, dass eine seiner Filialen geschlossen worden sei. Dann habe er Herrn römisch 40 kontaktiert, woraufhin dieser gesagt habe, dass dies erst der Anfang gewesen sei und wenn er nicht bezahle, es noch schlimmer werden würde. Im Anschluss daran sei der Beschwerdeführer zur Polizei gegangen, wo man ihm gesagt habe, dass man nichts tun könne, da der Bruder des Präsidenten ihnen gesagt habe, das zu tun. Er habe dann gehört, dass sein Leben in Gefahr sei, weil die Soldaten des Präsidenten geschickt werden würden, um ihn an seinem Arbeitsplatz zu entführen. Es habe einen Tumult gegeben, Leute hätten geschrien und in diesem Durcheinander habe er fliehen können. Er sei dann zu einem Freund seines Onkels gegangen.
Mit Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen (Spruchpunkt II.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.) und es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die DR Kongo zulässig ist (Spruchpunkt V.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft gemacht habe, und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf seine Person verneintMit Bescheid der belangten Behörde vom 24.04.2025 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 wurde der Antrag auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat DR Kongo abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die DR Kongo zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für eine freiwillige Ausreise mit vierzehn Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung glaubhaft gemacht habe, und eine wie auch immer geartete Rückkehrgefährdung in Bezug auf seine Person verneint
Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.07.2025, Gz. XXXX wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgewiesen, da der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Verfolgung in der Demokratischen Republik Kongo nicht glaubhaft machen habe können und keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, dass ihm bei einer Rückkehr eine Verletzung der Art. 2 und 3 EMRK drohen würde. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft. Mit Erkenntnis des BVwG vom 21.07.2025, Gz. römisch 40 wurde die Beschwerde nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung abgewiesen, da der Beschwerdeführer eine individuelle und konkrete Verfolgung in der Demokratischen Republik Kongo nicht glaubhaft machen habe können und keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, dass ihm bei einer Rückkehr eine Verletzung der Artikel 2 und 3 EMRK drohen würde. Diese Entscheidung erwuchs in Rechtskraft.
Der Beschwerdeführer kam seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach und stellte am 22.12.2025 den ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz, den er im Rahmen seiner Erstbefragung im Wesentlichen damit begründete, dass seine Fluchtgründe aus dem Erstverfahren nach wie vor aufrecht seien. Er werde in der DR Kongo weiterhin gesucht und mit dem Gefängnis oder dem Tod bedroht. Er sei in Österreich bereits gut integriert, es wäre sinnlos für ihn, in die DR Kongo zurückzukehren, da ihm dort Gefahr drohe und er keine Sicherheit habe.
Zwei Ladungen zu Einvernahmen vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA / belangte Behörde) leistete der Beschwerdeführer daraufhin keine Folge.
Mit Bescheid vom 26.02.2026 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte I. und II.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die DR Kongo gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ihm gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt VI.). Mit Bescheid vom 26.02.2026 wies die belangte Behörde den Folgeantrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie des Status des subsidiär Schutzberechtigen gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Dem Beschwerdeführer wurde überdies eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), festgestellt, dass seine Abschiebung in die DR Kongo gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch sechs.).
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 11.03.2026 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht in vollem Umfang. Darin wurde im Wesentlichen moniert, dass die Behörde veraltete Länderberichte herangezogen habe und den Folgeantrag des Beschwerdeführers zu Unrecht nicht inhaltlich geprüft habe. Weiters wurde geltend gemacht, dass der Beschwerdeführer ausdrücklich um eine Einvernahme durch einen Referenten desselben Geschlechts ersucht habe, dieses Ersuchen jedoch vollständig unbeachtet geblieben sei.
Am 07.04.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgehalten, der der Beschwerdeführer trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt fernblieb, sodass die Beschwerdesache in seiner Abwesenheit erörtert wurde. Der bevollmächtigte Vertreter des Beschwerdeführers blieb der gegenständlichen Verhandlung trotz ordnungsgemäßer Ladung ebenfalls fern. Im Anschluss an diese Verhandlung wurde das gegenständliche Erkenntnis mündlich verkündet.
Mit Schriftsatz vom 20.04.2026 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung die schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses.
Mit Schriftsatz vom 20.04.2026 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2026 gemäß § 33 Abs. 1 VwGVG abgewiesen wurde.Mit Schriftsatz vom 20.04.2026 beantragte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung beim Bundesverwaltungsgericht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, welche mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 09.06.2026 gemäß Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen wurde.
2. Gegenständliches Verfahren
Am 20.07.2026 stellte der Beschwerdeführer seinen dritten und gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Anlässlich des gegenständlichen Asylverfahrens gab er bei der Registrierungsbefragung am 27.07.2026 bei der LPD Wien (AFA), vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes, im Wesentlichen Folgendes zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftslandes an: „Rechtskräftige Entscheidung : 22.07.2025 Ich werde im Kongo verfolgt. Ich kann nicht zurück, weil ich sonst getötet werde. Mein Vater und mein Cousin wurden bereits getötet. Ich habe mit dem Bruder des derzeitigen Präsidenten zusammengearbeitet. Es ging um ca. 11.000 Euro, die nicht mehr auffindbar waren. Ich wurde beschuldigt, dieses Geld gestohlen zu haben. Ich musste daraufhin das Land verlassen, da ich sonst getötet werde. Ich wurde im Land gesucht, als ich nicht auffindbar war, wurden mein Vater und mein Cousin getötet.“
Eine niederschriftliche Einvernahme wurde seitens des Bundesamtes nicht durchgeführt.
Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 18.08.2026 des Bundesamtes wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Art. 38 Abs. 2 Verfahrensverordnung (EU 2024/1348) als unzulässig abgelehnt (Spruchpunkt I.) und ihm kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK gemäß § 54a iVm § 58 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 4 Z 2 FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.). Der Bescheid wurde am 19.08.2026 rechtswirksam zugestellt. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid vom 18.08.2026 des Bundesamtes wurde der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Artikel 38, Absatz 2, Verfahrensverordnung (EU 2024/1348) als unzulässig abgelehnt (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK gemäß Paragraph 54 a, in Verbindung mit Paragraph 58, Absatz eins und Absatz 3, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer 2, FPG wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch drei.). Der Bescheid wurde am 19.08.2026 rechtswirksam zugestellt.
Gegen den gegenständlich angefochtenen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht vollumfänglich Beschwerde und brachte darin zusammengefasst vor, dass er nach wie vor in seiner Heimat mit einer asylrelevanten Verfolgung zu rechnen habe. Sowohl sein Vater als auch sein Cousin seien getötet worden, weil er nicht auffindbar gewesen sei. Neu hinzugetragen habe sich, dass der Beschwerdeführer zu den Zeugen Jehovas bekenne. Diese Tatsache habe das BFA völlig außer Acht gelassen und keiner Prüfung unterzogen. Ebenso unberücksichtigt sei in der Entscheidung die aktuelle Ebola Epidemie in der DR Kongo geblieben. Im Registrierungsformular seien einige Fragen mit „Nein“ protokolliert worden, die der BF mit „Ja“ beantwortet habe.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habend Akt wurden vom Bundesamt mit Schreiben vom 04.09.2026 vorgelegt und sind am 09.09.2026 beim BVwG eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige, verheiratete Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der DR Kongo, Angehöriger der Volksgruppe der Luba, Angehöriger der Zeugen Jehovas und hat zwei Kinder. Seine Muttersprache ist Lingala, zudem spricht er Französisch. Er ist gesund und erwerbsfähig. Seine Identität steht nicht fest.
Der Beschwerdeführer stammt aus dem Bezirk XXXX (kurz: „ XXXX “) in Kinshasa, der Hauptstadt der DR Kongo im äußersten Westen des Landes, wo er geboren und aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er hat in seinem Herkunftsstaat sechs Jahre die Grundschule, sechs Jahre eine weiterführende Schule und drei Jahre lang eine Universität besucht, wobei er Informatik studierte und sein Studium im Jahr 2016 abschloss. Bereits als Student war er als Händler für Kosmetikartikel und Lebensmittel tätig, wobei er diese Tätigkeit auch nach seinem Studium bis zu seiner Ausreise fortsetzte. Im Oktober 2020 heiratete er im Bezirk XXXX , wobei aus seiner Ehe zwei Kinder hervorgingen. Zuletzt wohnte er in demselben Bezirk zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern. In Kinshasa sind weiterhin Familienangehörige aufhältig. Der Beschwerdeführer stammt aus dem Bezirk römisch 40 (kurz: „ römisch 40 “) in Kinshasa, der Hauptstadt der DR Kongo im äußersten Westen des Landes, wo er geboren und aufgewachsen ist und bis zu seiner Ausreise gelebt hat. Er hat in seinem Herkunftsstaat sechs Jahre die Grundschule, sechs Jahre eine weiterführende Schule und drei Jahre lang eine Universität besucht, wobei er Informatik studierte und sein Studium im Jahr 2016 abschloss. Bereits als Student war er als Händler für Kosmetikartikel und Lebensmittel tätig, wobei er diese Tätigkeit auch nach seinem Studium bis zu seiner Ausreise fortsetzte. Im Oktober 2020 heiratete er im Bezirk römisch 40 , wobei aus seiner Ehe zwei Kinder hervorgingen. Zuletzt wohnte er in demselben Bezirk zusammen mit seiner Ehefrau und seinen Kindern. In Kinshasa sind weiterhin Familienangehörige aufhältig.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2024 im Bundesgebiet auf und stellte insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz. Seiner Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftig negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2025, Zl. XXXX , leistete er nicht Folge, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 22.12.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei er wiederum seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam.Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2024 im Bundesgebiet auf und stellte insgesamt drei Anträge auf internationalen Schutz. Seiner Ausreiseverpflichtung nach rechtskräftig negativem Abschluss seines ersten Asylverfahrens mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2025, Zl. römisch 40 , leistete er nicht Folge, sondern verblieb unrechtmäßig im Bundesgebiet und stellte am 22.12.2025 einen Folgeantrag auf internationalen Schutz, wobei er wiederum seiner Ausreiseverpflichtung nicht nachkam.
Der Beschwerdeführer verfügte zu keinem Zeitpunkt über einen regulären österreichischen Aufenthaltstitel und war nur während der Dauer seiner Asylverfahren temporär zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
In Österreich lebt eine Schwester des Beschwerdeführers. Zu dieser besteht jedoch weder ein finanzielles oder anderweitig geartetes Abhängigkeitsverhältnis, noch ein Naheverhältnis von maßgeblicher Intensität.
Der Beschwerdeführer erhielt während seines ersten Asylverfahrens Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
1.2. Zum Vorverfahren, dem Fluchtvorbringen und einer Rückkehrgefährdung des Beschwerdeführers:
Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.10.2024 wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2025, Zl. XXXX , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Diese Entscheidung erwuchs mit 22.07.2025 in Rechtskraft. Der erste Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 04.10.2024 wurde im Beschwerdeweg mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2025, Zl. römisch 40 , hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten sowie subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen und eine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen. Diese Entscheidung erwuchs mit 22.07.2025 in Rechtskraft.
Zwischen rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens und der Zurückweisung des gegenständlichen zweiten Folgeantrags auf internationalen Schutz wegen entschiedener Sache mit Bescheid vom 18.08.2026 ist keine wesentliche Änderung der Sach- oder Rechtslage eingetreten, welche geeignet wäre, einen neuen Grund für die Gewährung von Asyl oder subsidiärem Schutz darzustellen. Seitens des Beschwerdeführers wurden keine entscheidungswesentlichen neuen Fluchtgründe, die nach rechtskräftigem Abschluss seines Vorverfahrens entstanden sind, vorgebracht. Es fehlt auch an einem neuen Element, welches erheblich zur Wahrscheinlichkeit beitragen würde, dass der Beschwerdeführer nach Maßgabe der Statusrichtlinie als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen wäre.
Auch hat sich die individuelle Situation für den Beschwerdeführer sowie die allgemeine Lage in seinem Herkunftsstaat DR Kongo nicht in einem Umfang verändert, dass von einer entscheidungswesentlichen Änderung des Sachverhaltes auszugehen wäre.
1.3. Zur Lage im Herkunftsland
1.3.1. Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur DR Kongo (Gesamtaktualisierung am 03.04.2025) auszugsweise soweit entscheidungsrelevant wiedergegeben:
Politische Lage
Die Demokratische Republik Kongo hat ein semi-präsidentielles Regierungssystem (bpb 14.12.2023). Laut Verfassung ist der Präsident Staatsoberhaupt und wird in allgemeiner und direkter Wahl für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren gewählt (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Der vom Präsidenten ernannte Premierminister ist Regierungschef (FH 2024). Die Demokratische Republik Kongo hat ein semi-präsidentielles Regierungssystem (bpb 14.12.2023). Laut Verfassung ist der Präsident Staatsoberhaupt und wird in allgemeiner und direkter Wahl für maximal zwei Amtszeiten von jeweils fünf Jahren gewählt (FH 2024; vergleiche bpb 14.12.2023). Der vom Präsidenten ernannte Premierminister ist Regierungschef (FH 2024).
Am 20.12.2023 fanden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Am 31.12.2023 erklärte die Nationale Wahlkommission (CENI) den amtierenden Präsident Félix Tshisekedi, der 2019 sein Amt antrat und Vorsitzender der Koalition „Sacred Union of the Nation (USN)“ ist, nach vorläufigen Ergebnissen mit 73,3 % der Stimmen zum Sieger der Präsidentschaftswahlen (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Von den 25 Oppositionskandidaten erhielt Moïse Katumbi von der Partei „Together for the Republic“ 18,1 % und der ehemalige Ölkonzernmanager Martin Fayulu von der Lamuka-Koalition 5,3 %. Vor der Bekanntgabe der CENI erklärte eine Gruppe von Oppositionskandidaten, dass sie die Ergebnisse ablehnt und ihre Anhänger zum Protest aufrufen (FH 2024). Am 20.12.2023 fanden Präsidentschafts- und Parlamentswahlen statt (FH 2024; vergleiche bpb 14.12.2023). Am 31.12.2023 erklärte die Nationale Wahlkommission (CENI) den amtierenden Präsident Félix Tshisekedi, der 2019 sein Amt antrat und Vorsitzender der Koalition „Sacred Union of the Nation (USN)“ ist, nach vorläufigen Ergebnissen mit 73,3 % der Stimmen zum Sieger der Präsidentschaftswahlen (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024). Von den 25 Oppositionskandidaten erhielt Moïse Katumbi von der Partei „Together for the Republic“ 18,1 % und der ehemalige Ölkonzernmanager Martin Fayulu von der Lamuka-Koalition 5,3 %. Vor der Bekanntgabe der CENI erklärte eine Gruppe von Oppositionskandidaten, dass sie die Ergebnisse ablehnt und ihre Anhänger zum Protest aufrufen (FH 2024).
Die DR Kongo hat eine Zweikammer-Legislative mit einer Nationalversammlung mit 500 Sitzen, die in Direktwahlen gewählt werden, und einem Senat mit 109 Sitzen, die von den Provinzversammlungen gewählt werden. Acht Sitze im Senat sind für traditionelle Oberhäupter reserviert. Die Amtszeit der Mitglieder beider Kammern beträgt fünf Jahre (FH 2024; vgl. bpb 14.12.2023). Die Wahlen für die Nationalversammlung und die Provinzversammlungen fanden am selben Tag wie die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 statt (FH 2024). Die DR Kongo hat eine Zweikammer-Legislative mit einer Nationalversammlung mit 500 Sitzen, die in Direktwahlen gewählt werden, und einem Senat mit 109 Sitzen, die von den Provinzversammlungen gewählt werden. Acht Sitze im Senat sind für traditionelle Oberhäupter reserviert. Die Amtszeit der Mitglieder beider Kammern beträgt fünf Jahre (FH 2024; vergleiche bpb 14.12.2023). Die Wahlen für die Nationalversammlung und die Provinzversammlungen fanden am selben Tag wie die Präsidentschaftswahlen im Dezember 2023 statt (FH 2024).
Die Wahlen fanden unter kritischen Bedingungen statt (bpb 14.12.2023). In- und ausländische Beobachter und Analysten haben berichtet, dass die Wahlvorbereitungen und die Durchführung der Wahl von zahlreichen logistischen und sicherheitsrelevanten Problemen überschattet worden sind (FH 2024). Mindestens 19 Menschen, darunter zwei Kandidaten, wurden bei Gewalttaten im Zusammenhang mit der Wahl getötet. Mehr als eine Million Bürger konnten sich nicht zur Wahl anmelden, was hauptsächlich auf die Kämpfe zwischen der M23 und der Armee in Nord-Kivu und die Unsicherheit in anderen Landesteilen zurückzuführen war (FH 2024). Die Behörden gingen Bedenken hinsichtlich der Nichteinhaltung von Verfahren im Wahlgesetz und Vorwürfen von Betrug und Gewalt nach (USDOS 23.4.2024).
Der Wahlrahmen des Landes gewährleistet in der Praxis keine Transparenz. Die Oppositionsparteien und die Zivilgesellschaft kritisieren die CENI und das Verfassungsgericht wegen mangelnder Unabhängigkeit. Zudem ist auch die CENI von Korruption betroffen. Im Jahr 2019 verhängte das US-Finanzministerium Sanktionen gegen drei CENI-Beamte und warf ihnen vor, den Wahlprozess zu untergraben. Durch die Änderungen des Wahlgesetzes im Juni 2022 wurde die CENI erstmals verpflichtet, alle Ergebnisse außerhalb jedes Wahllokals und jedes Auswertungszentrums, sowie auf ihrer Website zu veröffentlichen, aber die CENI hatte bis zum Jahresende 2023 keine Ergebnisse veröffentlicht (FH 2024).
Dennoch wurden die landesweiten Wahlen als fair, aber nicht frei von Missbräuchen und Unregelmäßigkeiten bezeichnet (USDOS 23.4.2024).
Klientelismus bleibt ein wichtiges Mittel, um die Macht von Präsident Tshisekedi nachhaltig zu festigen. Staatliche Interessen spielen eine untergeordnete Rolle und werden häufig den eigenen dringenden Prioritäten und Strategien des Präsidenten zum Machterhalt untergeordnet (BS 2024).
Sicherheitslage
Die Sicherheitslage ist instabil (AA 21.3.2025), im ganzen Land sehr angespannt und besonders im Osten höchst volatil (EDA 18.2.2025). In der Hauptstadt Kinshasa kann es in Zusammenhang mit dem eskalierenden Konflikt im Osten des Landes zu gewalttätigen Demonstrationen, Brandstiftungen, Straßenblockaden und Plünderungen kommen. Die Entwicklung der Lage ist ungewiss und eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist jederzeit möglich (EDA 18.2.2025). In der Vergangenheit kam es in Kinshasa und anderen kongolesischen Städten wiederholt bei teilweise gewalttätigen Protesten gegen die Regierung zum Einsatz scharfer Munition, es gab Todesopfer, Verletzte und zahlreiche Festnahmen. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und harte Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens, sowie einer hohen Präsenz bewaffneter Sicherheitskräfte gerechnet werden (AA 21.3.2025).
Bereits in der Vergangenheit kam es vor dem Hintergrund der schlechten Sicherheitslage, vor allem in den Ostprovinzen, teilweise auch zu gewaltsamen Protesten gegen die UN-Mission MONUSCO. Weitere Ausschreitungen, auch gegenüber NGOs und internationalem Personal, können nicht ausgeschlossen werden (AA 21.3.2025). Der UNO-Sicherheitsrat hat den schrittweisen Abzug der Truppen der UN-Friedensmission (MONUSCO) beschlossen. Eine weitere Verschlechterung der Sicherheitslage ist somit möglich (EDA 18.2.2025).
Seitdem es im Mai 2024 im Zentrum der Hauptstadt Kinshasa zu bewaffneten Angriffen auf den Präsidentenpalast und die Residenz eines Politikers gekommen ist, kommt es in Kinshasa zu Straßensperren und erhöhter Polizei- und Militärpräsenz (EDA 18.2.2025).
Demonstrationen und selbst geringfügige Ereignisse können unerwartet eskalieren. Es kann zu gewaltsamen Zusammenstößen u.a. zwischen Demonstranten und Sicherheitskräften sowie zu Plünderungen kommen (EDA 18.2.2025). Kurzfristige Abschaltungen von SMS- und Internetdiensten sind jederzeit möglich. Es kann zu Straßensperren auf dem Weg zwischen Flughafen und Innenstadt und im Stadtgebiet von Kinshasa kommen, vermehrt ab den frühen Abendstunden (AA 21.3.2025). Bei Unruhen kann die Regierung kurzfristig den Ausnahmezustand über die betroffenen Gebiete verhängen. Der Ausnahmezustand berechtigt die Behörden unter anderem, die Versammlungs- oder die Bewegungsfreiheit einzuschränken und Ausgangssperren zu verhängen (EDA 18.2.2025).
Es besteht im ganzen Land das Risiko von terroristischen Attentaten. In den Konfliktregionen besteht ein erhöhtes Risiko von Attentaten und Entführungen. In gewissen Landesteilen besteht die Gefahr von Landminen und Blindgängern. In mehreren Provinzen sind bewaffnete Gruppierungen aktiv, und es kommt immer wieder zu Kämpfen zwischen den Gruppierungen und der kongolesischen Armee (EDA 18.2.2025).
Die Kriminalitätsrate ist im gesamten Land hoch (AA 21.3.2025; vgl. EDA 18.2.2025), der Schutz durch die Polizei nicht immer effektiv. Sowohl Gewaltkriminalität als auch Taschendiebstähle kommen vor (AA 21.3.2025). Die hohe Militarisierung in Goma führt auch zu erhöhter Kriminalität. Dort werden jeden Tag zwei bis drei Raubmorde verzeichnet (DF 28.1.2025). Die Kriminalitätsrate ist im gesamten Land hoch (AA 21.3.2025; vergleiche EDA 18.2.2025), der Schutz durch die Polizei nicht immer effektiv. Sowohl Gewaltkriminalität als auch Taschendiebstähle kommen vor (AA 21.3.2025). Die hohe Militarisierung in Goma führt auch zu erhöhter Kriminalität. Dort werden jeden Tag zwei bis drei Raubmorde verzeichnet (DF 28.1.2025).
Die Nationalparks Virunga und Kahuzi-Biega sind unmittelbar von bewaffneten Gruppen bedroht. 2021 starben bei einem bewaffneten Überfall auf einen Konvoi des World Food Programme (WFP) nördlich von Goma drei Menschen, darunter der italienische Botschafter. In den vergangenen Jahren kam es vereinzelt zu Entführungen und sicherheitsrelevanten Vorfällen (AA 21.3.2025). Entführungen zwecks Lösegelderpressung kommen auch in Kinshasa vor (EDA 18.2.2025).
Sicherheitslage im Osten der Demokratischen Republik Kongo
Seit Jahrzehnten ist der Osten des Landes umkämpft (DF 28.1.2025). Der jüngste Konflikt eskalierte im Dezember 2024, nachdem Friedensgespräche in Angola zwischen den Präsidenten der DR Kongo und Ruanda aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Miliz "Bewegung des 23. März" (M23) abgesagt wurden. Ruanda hatte auf einem direkten Dialog zwischen der DR Kongo und M23 bestanden, was die damalige kongolesische Regierung ablehnte (AJ 24.3.2025). Nun spitzt sich der Konflikt zwischen der kongolesischen Armee und der Rebellenmiliz M23 zu (DF 28.1.2025). Der heftigste Konflikt seit mehr als einem Jahrzehnt. Auf der einen Seite die Rebellengruppe M23, unterstützt von schätzungsweise bis zu 7.000 Soldaten aus dem Nachbarland Ruanda, auf der anderen Seite die kongolesische Armee (tagesschau 18.3.2025). Der Konflikt ist kompliziert, es geht um Bodenschätze, um ethnische Konflikte und die Interessen etlicher Nachbarländer, sodass sich der Konflikt ausweiten könnte (tagesschau 19.2.2025). Die M23 hat mit Unterstützung ruandischer Soldaten seit Jänner 2025 Gebiete im Osten der DR Kongo eingenommen, darunter Goma (am 26.1.) und Bukavu (am 16.2.) (tagesschau 12.3.2025; vgl. DW 27.1.2025, AJ 24.3.2025). Die Sicherheitslage in Goma, einem wichtigen humanitären Zentrum, bleibt weiterhin äußerst instabil. Bewegungseinschränkungen behindern die Lieferung von Hilfsgütern an Bedürftige (AJ 24.3.2025). Der Krieg hat seit Anfang Jänner 2025 laut UN-Angaben 400.000 Menschen aus ihren Dörfern vertrieben. Insgesamt lebt inzwischen fast die Hälfte der Bevölkerung von Nordkivu bei Gastfamilien oder in Lagern in und um Goma (DW 27.1.2025). Seit Jahrzehnten ist der Osten des Landes umkämpft (DF 28.1.2025). Der jüngste Konflikt eskalierte im Dezember 2024, nachdem Friedensgespräche in Angola zwischen den Präsidenten der DR Kongo und Ruanda aufgrund von Meinungsverschiedenheiten über die Miliz "Bewegung des 23. März" (M23) abgesagt wurden. Ruanda hatte auf einem direkten Dialog zwischen der DR Kongo und M23 bestanden, was die damalige kongolesische Regierung ablehnte (AJ 24.3.2025). Nun spitzt sich der Konflikt zwischen der kongolesischen Armee und der Rebellenmiliz M23 zu (DF 28.1.2025). Der heftigste Konflikt seit mehr als einem Jahrzehnt. Auf der einen Seite die Rebellengruppe M23, unterstützt von schätzungsweise bis zu 7.000 Soldaten aus dem Nachbarland Ruanda, auf der anderen Seite die kongolesische Armee (tagesschau 18.3.2025). Der Konflikt ist kompliziert, es geht um Bodenschätze, um ethnische Konflikte und die Interessen etlicher Nachbarländer, sodass sich der Konflikt ausweiten könnte (tagesschau 19.2.2025). Die M23 hat mit Unterstützung ruandischer Soldaten seit Jänner 2025 Gebiete im Osten der DR Kongo eingenommen, darunter Goma (am 26.1.) und Bukavu (am 16.2.) (tagesschau 12.3.2025; vergleiche DW 27.1.2025, AJ 24.3.2025). Die Sicherheitslage in Goma, einem wichtigen humanitären Zentrum, bleibt weiterhin äußerst instabil. Bewegungseinschränkungen behindern die Lieferung von Hilfsgütern an Bedürftige (AJ 24.3.2025). Der Krieg hat seit Anfang Jänner 2025 laut UN-Angaben 400.000 Menschen aus ihren Dörfern vertrieben. Insgesamt lebt inzwischen fast die Hälfte der Bevölkerung von Nordkivu bei Gastfamilien oder in Lagern in und um Goma (DW 27.1.2025).
Die Regierung der DR Kongo hat letztendlich Friedensverhandlungen mit der Miliz M23 in Luanda, der Hauptstadt von Angola zugestimmt. Das angolanische Präsidialamt gab nach einem Besuch des kongolesischen Präsidenten
Félix Tshisekedi bekannt, man werde als Vermittler in dem Konflikt Kontakt zur M23 aufnehmen. So sollen Delegationen beider Seiten direkte Verhandlungen über einen endgültigen Frieden führen. Friedensgespräche waren bisher nicht in Gang gekommen, weil Tshisekedi einen Dialog mit der M23 immer wieder abgelehnt hatte (tagesschau 12.3.2025). Allerdings drangen einen Tag, nachdem die Präsidenten des Kongo und Ruandas zu einem sofortigen Waffenstillstand aufgerufen hatten, die von Ruanda unterstützten M23-Rebellen tiefer in kongolesisches Gebiet ein und erreichten die Außenbezirke der Stadt Walikale (Reuters 19.3.2025). Die strategisch wichtige Stadt wurde am 19.3.2025 eingenommen. Dies ist bislang der westlichste Punkt, den die Rebellen bei ihrem Vormarsch erreicht haben (Reuters 21.3.2025)
Am 22.3.2025 kündigten die Alliance Fleuve Congo - Congo River Alliance (AFC), zu der auch die M23 gehört, ihren Rückzug aus der eroberten Stadt Walikale und den umliegenden Gebieten an, um die Friedensbemühungen zu unterstützen (Reuters 22.3.2025; vgl. AJ 24.3.2025). Die Regierung hat die Hoffnung geäußert, dass dieser Schritt auch umgesetzt wird, nachdem sich die M23 in derselben Woche in letzter Minute nach der Verhängung von EU-Sanktionen aus den geplanten Gesprächen mit den kongolesischen Behörden zurückgezogen hatte (Reuters 22.3.2025). Am 24.3.2025 brachen die Rebellen ihr Versprechen, sich zurückzuziehen, und warfen der Armee vor, ihre eigenen Verpflichtungen verletzt zu haben (Reuters 24.3.2025). Am 22.3.2025 kündigten die Alliance Fleuve Congo - Congo River Alliance (AFC), zu der auch die M23 gehört, ihren Rückzug aus der eroberten Stadt Walikale und den umliegenden Gebieten an, um die Friedensbemühungen zu unterstützen (Reuters 22.3.2025; vergleiche AJ 24.3.2025). Die Regierung hat die Hoffnung geäußert, dass dieser Schritt auch umgesetzt wird, nachdem sich die M23 in derselben Woche in letzter Minute nach der Verhängung von EU-Sanktionen aus den geplanten Gesprächen mit den kongolesischen Behörden zurückgezogen hatte (Reuters 22.3.2025). Am 24.3.2025 brachen die Rebellen ihr Versprechen, sich zurückzuziehen, und warfen der Armee vor, ihre eigenen Verpflichtungen verletzt zu haben (Reuters 24.3.2025).
Zusätzlich wurden in der Region durch Plünderungen humanitärer Infrastruktur und von Lagerhäusern die Hilfsmaßnahmen behindert (AJ 24.3.2025). Die Dörfer in den Gebieten, die von der M23 besetzt sind, befürchten u.a. Angriffe durch Bomben. Zudem wird berichtet, dass es durch die M23 teilweise zu Plünderungen sowie zu Tötungen von vermeintlichen Kollaborateuren der verfeindeten Milizen oder der Armee kommt. Die Menschenrechtsorganisation Human Rights Watch wirft der M23 gezielte Tötungen von Zivilisten vor (DF 28.1.2025). Bei gezielten Angriffen auf humanitäre Organisationen gingen große Mengen an Nahrungsmitteln, Medikamenten und medizinischem Material verloren (AJ 24.3.2025).
Rechtsschutz / Justizwesen
Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024). Die Rechtsstaatlichkeit war ein wichtiges Versprechen von Präsident Tshisekedi, aber es konnten noch keine Fortschritte verzeichnet werden, obwohl alle Vorkehrungen für eine unabhängige Justiz getroffen worden sind (BS 2024). In der Praxis ist die Justiz nach wie vor überlastet, unterfinanziert (BS 2024) und wird durch politischen Einfluss und Korruption stark beeinträchtigt (BS 2024; vgl. FH 2024). Regierungsbeamte und andere einflussreiche Personen setzten Richter, Staatsanwälte oder Verteidiger häufig unter Druck (USDOS 23.4.2024). Das Gesetz sieht eine unabhängige Justiz vor, aber die Regierung respektiert die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Richter im Allgemeinen nicht (USDOS 23.4.2024). Die Rechtsstaatlichkeit war ein wichtiges Versprechen von Präsident Tshisekedi, aber es konnten noch keine Fortschritte verzeichnet werden, obwohl alle Vorkehrungen für eine unabhängige Justiz getroffen worden sind (BS 2024). In der Praxis ist die Justiz nach wie vor überlastet, unterfinanziert (BS 2024) und wird durch politischen Einfluss und Korruption stark beeinträchtigt (BS 2024; vergleiche FH 2024). Regierungsbeamte und andere einflussreiche Personen setzten Richter, Staatsanwälte oder Verteidiger häufig unter Druck (USDOS 23.4.2024).
Militärrichter sind für die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung aller Verbrechen zuständig, die von Angehörigen der staatlichen Sicherheitskräfte begangen werden, unabhängig davon, ob sie in Ausübung ihrer Pflicht begangen wurden oder nicht. Auch Zivilisten können vor ein Militärgericht gestellt werden (USDOS 23.4.2024). Zivilisten werden oft vor Militärgerichten angeklagt, die nur schwache Garantien für die Rechte der Angeklagten und schlechte Zeugenschutzmechanismen bieten (FH 2024). Diese Gerichte sind auch der Einflussnahme durch Politiker und hochrangiges Militärpersonal ausgesetzt (FH 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Militärrichter sind für die Untersuchung und strafrechtliche Verfolgung aller Verbrechen zuständig, die von Angehörigen der staatlichen Sicherheitskräfte begangen werden, unabhängig davon, ob sie in Ausübung ihrer Pflicht begangen wurden oder nicht. Auch Zivilisten können vor ein Militärgericht gestellt werden (USDOS 23.4.2024). Zivilisten werden oft vor Militärgerichten angeklagt, die nur schwache Garantien für die Rechte der Angeklagten und schlechte Zeugenschutzmechanismen bieten (FH 2024). Diese Gerichte sind auch der Einflussnahme durch Politiker und hochrangiges Militärpersonal ausgesetzt (FH 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024).
Ländliche Gebiete sind auf traditionelle Gerichte angewiesen. Informelle Justizmechanismen sind im ganzen Land verbreitet (FH 2024).
Die Verfassung sieht das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren und eine unabhängige Justiz vor, aber diese Rechte werden nicht immer eingehalten. Die Behörden sind verpflichtet, die Angeklagten unverzüglich und ausführlich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu unterrichten, was jedoch nicht immer geschieht. Angeklagte haben das Recht auf eine Verhandlung innerhalb von 15 Tagen nach Anklageerhebung, doch können die Richter diese Frist auf maximal 45 Tage verlängern. Die Behörden halten sich nur gelegentlich an diese Vorschrift (USDOS 23.4.2024).
Sicherheitsbehörden
Die kongolesische Nationalpolizei (Police National Congolaise – PNC) untersteht dem Innenministerium (CIA 13.3.2025).
Der Hauptfokus der Streitkräfte (Forces d'Armees de la Republique Democratique du Congo - FARDC) liegt auf der inneren Sicherheit und der Durchführung von Operationen gegen Rebellen und andere illegale bewaffnete Gruppen. Sie entstand aus den bewaffneten Fraktionen der Kongo-Kriege, die 2003 endeten, und umfasste verschiedene Milizen, paramilitärische Gruppen und Rebellenformationen (CIA 13.3.2025). Die nationale Armee (FARDC) bleibt nach wie vor zersplittert und ist nicht in der Lage, das gesamte Staatsgebiet zu kontrollieren oder verschiedene politische Verpflichtungen zu erfüllen, wie etwa die effektive Eingliederung zahlreicher ehemaliger Rebellengruppen. Die systematische und weit verbreitete Korruption innerhalb der FARDC sowie ihr Mangel an Ausrüstung und andere Probleme behindern weiterhin erheblich ihre Professionalisierung und ihre Bemühungen, die Gewaltanwendung im ganzen Land vollständig zu monopolisieren. Darüber hinaus ist es der FARDC trotz des Führungswechsels und der Verabschiedung eines dringend benötigten Militärplanungsgesetzes nicht gelungen, die erhoffte Erneuerung in Gang zu setzen. Sie leidet nach wie vor unter einer gespaltenen Loyalität des Kommandos und wird häufig der Plünderung von Zivilisten, Vergewaltigungen und verschiedener Menschenrechtsverletzungen beschuldigt (BS 2024).
Die leistungsfähigste Militärtruppe der Demokratischen Republikanischen Republik, die Republikanische Garde, steht unter der direkten Kontrolle des Präsidenten und wird nicht von der FARDC beaufsichtigt. Sie konzentriert sich weitgehend auf den Schutz des Präsidenten und der Regierungsinstitutionen sowie auf die Durchsetzung der inneren Sicherheit (CIA 13.3.2025).
Die Stabilisierungsmission der UN-Organisation in der DR Kongo (MONUSCO) ist seit 1999 in den zentralen und östlichen Teilen des Landes im Einsatz. Ende 2024 verfügte die MONUSCO über rund 14.000 Mann, und ihr Mandat wurde bis Ende 2025 verlängert. Zur MONUSCO gehört eine Force Intervention Brigade (FIB - drei Infanteriebataillone plus Artillerie und Spezialkräfte), die erste UN-Friedenstruppe überhaupt, die speziell mit der Durchführung gezielter Offensivoperationen beauftragt ist, um Gruppen zu neutralisieren und zu entwaffnen, die als Bedrohung für die staatliche Autorität und die zivile Sicherheit gelten (CIA 13.3.2025). Die MONUSCO scheitert weiterhin in dramatischer Weise daran, ein akzeptables Sicherheitsumfeld zu schaffen (BS 2024).
Folter und unmenschliche Behandlung
Das Gesetz verbietet solche Praktiken, es gibt jedoch glaubwürdige Berichte darüber, dass Regierungsbeamte diese anwenden (USDOS 23.4.2024). Zudem gibt es glaubwürdige Berichte darüber, dass die staatlichen Sicherheitskräfte Einzelpersonen grausamer, unmenschlicher und erniedrigender Behandlung oder Bestrafung aussetzen. Ferner kommt es auch zu Vergewaltigungen und sexuellem Missbrauch durch Sicherheitskräfte (USDOS 23.4.2024).
Seit der Übernahme der Kontrolle über Goma Ende Jänner 2025 haben einheimische zivilgesellschaftliche Organisationen, die Medien und die UN über Tötungen durch die Miliz M23 berichtet (HRW 12.3.2025). Am 5.3.2025 erklärte die Sonderberichterstatterin, glaubwürdige Berichte über Menschenrechtsverteidiger erhalten zu haben, die in Nord-Kivu inhaftiert, gewaltsam verschleppt und gefoltert worden sind. Mindestens sechs Menschenrechtsverteidiger sind nach ihrem Versuch, aus Goma zu fliehen, nachdem die Stadt von der M23 eingenommen worden ist, als vermisst gemeldet worden. Außerdem haben die Milizen führende Persönlichkeiten der Zivilgesellschaft festgenommen und Hinrichtungen verübt (HRW 12.3.2025). Die offensichtlichen Hinrichtungen ohne Gerichtsverfahren von zwei bekannten Kritikern der M23 haben bei Aktivisten und Journalisten die Sorge verstärkt, ins Visier genommen zu werden (HRW 12.3.2025).
Die Straffreiheit für Misshandlungen durch die Sicherheitskräfte stellt ein Problem dar, obwohl die Regierung begrenzte Fortschritte dabei erzielt hat, die Sicherheitskräfte für Menschenrechtsverletzungen zur Rechenschaft zu ziehen. So hat das Oberste Militärgericht von Kinshasa am 30.3.2023 vier Offiziere der nationalen Polizei wegen Folter verurteilt, die im Jahr 2021 zum Tod eines Häftlings geführt hatte. Die vier Offiziere wurden zu lebenslangen Haftstrafen verurteilt (USDOS 23.4.2024).
Korruption
Obwohl es Gesetze zur Korruptionsbekämpfung gibt, die Korruptionsbekämpfung nach seinen Angaben eine der obersten Prioritäten des Präsidenten ist und obwohl er in der Folge die Generalinspektion für Finanzen (IGF) wiederbelebt und die Unabhängigkeit der Justiz öffentlich unterstützt hat, bleibt die grassierende Korruption in allen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereichen eines der Hauptprobleme im Land (BS 2024). Die Korruption ist endemisch (FH 2024). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt es nicht wirksam um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Durch die Korruption von Beamten auf allen Ebenen und in staatlichen Unternehmen werden den Staatskassen weiterhin jährlich Hunderte von Millionen Dollar entzogen (USDOS 23.4.2024). Auch gewählte Staatsvertreter, die mit der Aufsicht über die Regierung betraut sind, wie z.B. Parlamentarier, gelten in der Regel als korrupt (BS 2024). Weiters kommt es zu Korruption bei den Sicherheitskräften (FH 2024; vgl. BS 2024). Auch die Justiz, insbesondere das Verfassungsgericht, wird als korrupt und politisch manipulierbar angesehen (FH 2024). Obwohl es Gesetze zur Korruptionsbekämpfung gibt, die Korruptionsbekämpfung nach seinen Angaben eine der obersten Prioritäten des Präsidenten ist und obwohl er in der Folge die Generalinspektion für Finanzen (IGF) wiederbelebt und die Unabhängigkeit der Justiz öffentlich unterstützt hat, bleibt die grassierende Korruption in allen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Bereichen eines der Hauptprobleme im Land (BS 2024). Die Korruption ist endemisch (FH 2024). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Korruption durch Beamte vor, aber die Regierung setzt es nicht wirksam um. Es gibt zahlreiche Berichte über Korruption in der Regierung. Durch die Korruption von Beamten auf allen Ebenen und in staatlichen Unternehmen werden den Staatskassen weiterhin jährlich Hunderte von Millionen Dollar entzogen (USDOS 23.4.2024). Auch gewählte Staatsvertreter, die mit der Aufsicht über die Regierung betraut sind, wie z.B. Parlamentarier, gelten in der Regel als korrupt (BS 2024). Weiters kommt es zu Korruption bei den Sicherheitskräften (FH 2024; vergleiche BS 2024). Auch die Justiz, insbesondere das Verfassungsgericht, wird als korrupt und politisch manipulierbar angesehen (FH 2024).
Korruptionsbekämpfung: Der Oberste Rechnungshof wurde mit der Untersuchung und strafrechtlichen Verfolgung von Missständen in der öffentlichen Finanzverwaltung beauftragt (USDOS 23.4.2024). Die Agentur für Korruptionsprävention und -bekämpfung, eine Sonderbehörde des Präsidialamtes, ist für die Koordinierung aller mit der Bekämpfung von Korruption und Geldwäsche betrauten staatlichen Stellen, die Durchführung von Ermittlungen mit den vollen Befugnissen der Kriminalpolizei und die Überwachung der Übergabe von Korruptionsfällen an die zuständigen Justizbehörden zuständig. Die Plattform für den Schutz von Hinweisgebern
in Afrika stellte 2021 fest, dass die Bilanz der Behörde durchwachsen war und keine sichtbaren Ergebnisse erzielt wurden (USDOS 23.4.2024).
Zudem missachten Behörden regelmäßig gerichtliche Anordnungen. Die im Rahmen des Hohen Rates der Justizverwaltung (High Council of Magistrates) eingerichteten Disziplinarausschüsse entscheiden weiterhin über Fälle von Korruption und Amtsmissbrauch. Zu den Entscheidungen gehörten die Entlassung, Suspendierung oder Verhängung von Geldstrafen gegen Richter und Staatsanwälte (USDOS 23.4.2025). Generell herrscht für öffentliche Amtsträger absolute Straffreiheit (BS 2024; vgl. USDOS 23.4.2024). Zudem missachten Behörden regelmäßig gerichtliche Anordnungen. Die im Rahmen des Hohen Rates der Justizverwaltung (High Council of Magistrates) eingerichteten Disziplinarausschüsse entscheiden weiterhin über Fälle von Korruption und Amtsmissbrauch. Zu den Entscheidungen gehörten die Entlassung, Suspendierung oder Verhängung von Geldstrafen gegen Richter und Staatsanwälte (USDOS 23.4.2025). Generell herrscht für öffentliche Amtsträger absolute Straffreiheit (BS 2024; vergleiche USDOS 23.4.2024).
Wenn ein Regierungsmitglied der Korruption für schuldig befunden wird, kommt die Justiz in der Regel nur teilweise zur Anwendung. Betroffene Beamte werden häufig verhaftet und nach einigen Monaten wieder freigelassen, was in der Regel auf eine direkte Intervention des Präsidialamtes oder seiner engen Verbündeten zurückzuführen ist (BS 2024). Im Jahr 2020 wurde der Stabschef des Präsidenten wegen Veruntreuung öffentlicher Gelder zu einer 20-jährigen Zwangsarbeit verurteilt. Kamerhe und ein Mitangeklagter wurden jedoch im Juni 2022 vom Vorwurf der Veruntreuung freigesprochen. Tshisekedi ernannte Kamerhe bei der Kabinettsumbildung im März 2023 zum stellvertretenden Premierminister und Wirtschaftsminister (FH 2024).
In sozialen Medien wird offen über die systembedingte Korruption und Unsicherheit gesprochen (FH 2024). Nach anderen Angaben zögern Medien und Organisationen der Zivilgesellschaft manchmal, Korruptionsfälle zu melden, weil sie Repressalien befürchten (BS 2024).
Allgemeine Menschenrechtslage
Die persönliche Sicherheit ist aufgrund von Gewalt und Menschenrechtsverletzungen durch Regierungstruppen, bewaffnete Rebellengruppen und Milizen, insbesondere im Osten, prekär (FH 2024). Im Allgemeinen werden die Grundrechte nicht geachtet (BS 2024). Zu den schwerwiegendsten Menschenrechtsverletzungen gehören glaubwürdige Berichte über willkürliche oder rechtswidrige Tötungen, einschließlich außergerichtlicher Tötungen; erzwungenes Verschwindenlassen oder Entführungen; Folter oder grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung durch die Regierung; unfreiwillige oder erzwungene medizinische oder psychologische Praktiken; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Verhaftung oder Inhaftierung; schwerwiegende Probleme mit der Unabhängigkeit der Justiz; politische Gefangene oder Inhaftierte; willkürliche oder rechtswidrige Eingriffe in die Privatsphäre; Bestrafung von Familienmitgliedern für angebliche Straftaten eines Verwandten; schwerwiegende Verstöße in Konfliktsituationen, darunter Berichten zufolge rechtswidrige oder weit verbreitete Tötungen oder Verletzungen von Zivilisten, Folter, körperliche Misshandlungen und konfliktbedingte sexuelle Gewalt oder Bestrafung; rechtswidrige Rekrutierung oder Einsatz von Kindersoldaten und die Ausbeutung von Minderjährigen durch die schlimmsten Formen der Kinderarbeit, usw. (USDOS 23.4.2024).
Es kommt häufig zu Verletzungen der Bürgerrechte, insbesondere der Rechte von Frauen in den Kriegsgebieten (Recht auf Leben, Sicherheit und körperliche Unversehrtheit), die in der Regel von den staatlichen Sicherheitskräften begangen werden (BS 2024). Soldaten und Polizisten begehen regelmäßig schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen, darunter Vergewaltigungen und andere körperliche Angriffe, und hochrangige Militärs bleiben bei Verbrechen straffrei (FH 2024). Es gibt zahlreiche Berichte über willkürliche oder unrechtmäßige Tötungen durch die Regierung oder ihre Vertreter, einschließlich außergerichtlicher Tötungen, vor allem in den vom Konflikt betroffenen Provinzen wie Maniema, Süd-Kivu, Ituri, Tanganjika und Nord-Kivu, sowie bei Operationen gegen bewaffnete Gruppen (USDOS 23.4.2024). Die Regierung hat einige Schritte unternommen, um Beamte, die möglicherweise Menschenrechtsverletzungen begangen haben, zu identifizieren, strafrechtlich zu verfolgen und zu bestrafen. Obwohl die Militärjustiz einige Mitglieder der Sicherheitskräfte, die für Menschenrechtsverletzungen verantwortlich waren, verurteilt hat, bleibt die Straflosigkeit ein ernstes Problem (USDOS 23.4.2024).
Bewaffnete nichtstaatliche Kräfte begehen weiterhin Menschenrechtsverletzungen in den östlichen Provinzen (USDOS 23.4.2024). Rebellen sind regelmäßig an Fällen von Vergewaltigung und sexuellem Missbrauch beteiligt (FH 2024). In Teilen der Provinzen Nord-Kivu und Ituri kommt es weiterhin zu großflächigen Menschenrechtsverletzungen durch die Allied Democratic Forces (ADF), die Bewegung M23 und andere Gruppen (USDOS 23.4.2024). Da die Gerichte nicht ordnungsgemäß funktionieren, bleiben diese Übergriffe weitgehend ungestraft (BS 2024).
Haftbedingungen
Die Haftbedingungen sind prekär (EDA 18.2.2025), hart und lebensbedrohlich aufgrund von Lebensmittelknappheit, extremer Überbelegung, Gewalt unter Gefangenen, körperlicher Misshandlung und unzureichenden sanitären Bedingungen und medizinischer Versorgung (USDOS 23.4.2024). Vergewaltigungen unter Häftlingen sind weit verbreitet (FH 2024). Die zentralen Gefängniseinrichtungen sind mit rund 200 %, einige sogar mit einer geschätzten Auslastung von mehr als 500 % belegt. Lokale Medien berichten, dass das Justizministerium, das die Gefängnisse beaufsichtigt, oft nicht über ausreichende Mittel verfügt, um die Verpflegung oder medizinische Versorgung der Insassen zu bezahlen. Die Insassen müssen sich stattdessen auf Angehörige, NGOs und kirchliche Gruppen verlassen (USDOS 23.4.2024).
Die Behörden führen nur selten Untersuchungen zu glaubwürdigen Vorwürfen von Misshandlungen durch. Die Regierung gewährte dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz, MONUSCO und NGOs regelmäßig Zugang zu offiziellen Hafteinrichtungen, die vom Justizministerium unterhalten werden. Der Zugang zu Einrichtungen, die von der Republikanischen Garde, der ANR und militärischen Geheimdiensten betrieben werden, wurde manchmal verweigert. Die Regierung verweigert den Vereinten Nationen den Zugang zu bestimmten Haftanstalten, insbesondere zu militärischen Einrichtungen wie dem Hauptquartier des Militärgeheimdienstes (USDOS 23.4.2024).
Willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen sind an der Tagesordnung, ebenso wie eine lange Untersuchungshaft. Ein Großteil der Gefängnisinsassen besteht aus Untersuchungshäftlingen. Gefangene zahlen häufig Bestechungsgelder, um Folter zu vermeiden oder ihre Grundbedürfnisse zu decken (FH 2024).
Lange Untersuchungshaft, die manchmal Monate oder sogar Jahre andauert, ist ein Problem. Oft werden Personen, die eigentlich vor einen Richter gestellt werden sollten, in einer geheimen Hafteinrichtung festgehalten und bleiben dort viele Monate, so dass ihre Familien sie für tot halten. Die Ineffizienz der Justiz, administrative Hindernisse, Korruption und Personalmangel führen ebenfalls zu Prozessverzögerungen. In vielen Fällen entspricht die Dauer der Untersuchungshaft der Höchststrafe für das mutmaßliche Verbrechen oder übersteigt diese sogar (USDOS 23.4.2024).
Todesstrafe
Im März 2024 kündigte die Regierung an, dass sie das Moratorium für die Todesstrafe nach zwei Jahrzehnten aufheben werde (CLS 2025; vgl. AI 7.1.2025) und Hinrichtungen für eine Reihe von Verbrechen wieder aufnehmen wird (AI 7.1.2025; vgl. 15.3.2024). Trotz der Ankündigungen haben keine Hinrichtungen stattgefunden (CLS 2025). Im März 2024 kündigte die Regierung an, dass sie das Moratorium für die Todesstrafe nach zwei Jahrzehnten aufheben werde (CLS 2025; vergleiche AI 7.1.2025) und Hinrichtungen für eine Reihe von Verbrechen wieder aufnehmen wird (AI 7.1.2025; vergleiche 15.3.2024). Trotz der Ankündigungen haben keine Hinrichtungen stattgefunden (CLS 2025).
Die letzten bekannten Hinrichtungen in der DR Kongo fanden im Jahr 2003 statt (AI 15.3.2024). Seitdem die Aufhebung des Moratoriums angekündigt wurde ist die Zahl der Todesurteile durch Militärgerichte sprunghaft angestiegen. Diese Urteile folgen oft unfairen Prozessen, auch gegen mutmaßliche Mitglieder krimineller Banden und bewaffneter Gruppen (AI 7.1.2025).
Bewegungsfreiheit
Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. Diese Rechte werden von der Regierung (USDOS 23.4.2024) oder durch bewaffnete Konflikte und Sicherheitsprobleme manchmal eingeschränkt (FH 2024). Die staatlichen Sicherheitsbehörden verlangt von Reisenden zuweilen die Vorlage von Reiseaufträgen eines Arbeitgebers oder eines Regierungsbeamten, obwohl solche Unterlagen gesetzlich nicht vorgeschrieben sind. Sie halten häufig Personen fest und verlangen manchmal Bestechungsgelder. Bewaffnete Gruppen gingen in den von ihnen kontrollierten Gebieten ähnlich vor und erpressten routinemäßig Zivilisten an Kontrollpunkten, um Lösegeld zu erpressen (USDOS 23.4.2024; vgl. FH 2024). Das Gesetz sieht Bewegungsfreiheit im Inland, Ausland, Auswanderung und Rückkehr vor. Diese Rechte werden von der Regierung (USDOS 23.4.2024) oder durch bewaffnete Konflikte und Sicherheitsprobleme manchmal eingeschränkt (FH 2024). Die staatlichen Sicherheitsbehörden verlangt von Reisenden zuweilen die Vorlage von Reiseaufträgen eines Arbeitgebers oder eines Regierungsbeamten, obwohl solche Unterlagen gesetzlich nicht vorgeschrieben sind. Sie halten häufig Personen fest und verlangen manchmal Bestechungsgelder. Bewaffnete Gruppen gingen in den von ihnen kontrollierten Gebieten ähnlich vor und erpressten routinemäßig Zivilisten an Kontrollpunkten, um Lösegeld zu erpressen (USDOS 23.4.2024; vergleiche FH 2024).
IDPs und Flüchtlinge
In der DR Kongo lebt eine der weltweit größten Gruppen an intern Vertriebenen (AJ 24.3.2025). Der Osten des Landes wird seit Jahrzehnten von einem blutigen Konflikt geprägt (KAS 16.12.2024; vgl. AJ 24.3.2025). Das OCHA berichtete, dass es Ende 2023 6,5 Millionen Binnenvertriebene in der DR Kongo gab (FH 2024). Mittlerweile werden mehr als sieben Millionen Binnenvertriebene gezählt (KAS 16.12.2024; vgl. AJ 24.3.2025), darunter 3,8 Millionen in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu im Osten des Landes (AJ 24.3.2025). Die Flüchtlingslager an den Außengrenzen der ostkongolesischen Provinzhauptstadt Goma sind seit Langem überfüllt, chronisch unterfinanziert und teilweise selbst Kriegsschauplatz, was zu katastrophalen hygienischen Bedingungen und der Ausbreitung von Krankheiten wie Cholera oder Typhus geführt hat (KAS 16.12.2024). In der DR Kongo lebt eine der weltweit größten Gruppen an intern Vertriebenen (AJ 24.3.2025). Der Osten des Landes wird seit Jahrzehnten von einem blutigen Konflikt geprägt (KAS 16.12.2024; vergleiche AJ 24.3.2025). Das OCHA berichtete, dass es Ende 2023 6,5 Millionen Binnenvertriebene in der DR Kongo gab (FH 2024). Mittlerweile werden mehr als sieben Millionen Binnenvertriebene gezählt (KAS 16.12.2024; vergleiche AJ 24.3.2025), darunter 3,8 Millionen in den Provinzen Nord- und Süd-Kivu im Osten des Landes (AJ 24.3.2025). Die Flüchtlingslager an den Außengrenzen der ostkongolesischen Provinzhauptstadt Goma sind seit Langem überfüllt, chronisch unterfinanziert und teilweise selbst Kriegsschauplatz, was zu katastrophalen hygienischen Bedingungen und der Ausbreitung von Krankheiten wie Cholera oder Typhus geführt hat (KAS 16.12.2024).
Im Mai 2024 wurde ein Flüchtlingslager bombardiert. Mehr als 30 Menschen, die Mehrzahl Frauen und Kinder, wurden getötet. Der Angriff wird der M23 zugeschrieben. Neben dem Lager mit den Schutzsuchenden unterhält die kongolesische Armee einen Stützpunkt (DF 28.1.2025).
Im August 2024 zählten die Vereinten Nationen 2,4 Millionen intern Vertriebene in der vom Krieg betroffenen Provinz Nord-Kivu. 1,5 Millionen Menschen sind trotz der schlechten Sicherheitslage wieder in ihre Dörfer zurückgekehrt. Die Versorgung in den Flüchtlingslagern ist ungenügend. Krankheiten wie Cholera und Mpox breiten sich aus (DF 28.1.2025). Nach Angaben des UN-Flüchtlingshilfswerks haben seit dem 1. Jänner 2025 mehr als 100.000 Flüchtlinge die Grenze zu den Nachbarländern überquert. 69.000 suchten Zuflucht in Burundi, 29.000 in Uganda und etwa 1.000 in Ruanda und Tansania (AJ 24.3.2025).
Sexuelle Gewalt ist weit verbreitet. Bewaffnete, darunter zahlreiche kongolesische Soldaten und von der Armee ausgerüstete Milizionäre, überfallen die Flüchtlingslager und vergewaltigen Frauen (DF 28.1.2025).
Grundversorgung und Wirtschaft
Die Wirtschaft ist weitgehend informell. Eine herstellende bzw. verarbeitende Industrie ist praktisch inexistent. Die Wirtschaft ist nach wie vor stark abhängig vom einträglichen, aber nicht arbeitsintensiven Rohstoffsektor, der rund 40 % der Staatseinnahmen, 25 % des BIP und 80 % der Exporte ausmacht (EDA 5.7.2024). Das Land verfügt über das größte hydroelektrische Potential Afrikas und besitzt immense bergbauliche Ressourcen (EDA 5.7.2024; vgl. ABG 11.2024). Mit Kobalt, Kupfer, Tantal und Lithium verfügt die DR Kongo über Industriemetalle mit wirtschaftsstrategischer Bedeutung für die Elektromobilität und erneuerbare Energien (GTAI 29.11.2024). Die DR Kongo kann somit ein wichtiger Akteur in der Energiewende sein (EDA 5.7.2024). Bei der weltweiten Förderung von Kobalt hat es einen Anteil von 68 %, bei Tantal von 43 % und bei Diamanten von 24 % (ABG 11.2024). Die Wirtschaft ist weitgehend informell. Eine herstellende bzw. verarbeitende Industrie ist praktisch inexistent. Die Wirtschaft ist nach wie vor stark abhängig vom einträglichen, aber nicht arbeitsintensiven Rohstoffsektor, der rund 40 % der Staatseinnahmen, 25 % des BIP und 80 % der Exporte ausmacht (EDA 5.7.2024). Das Land verfügt über das größte hydroelektrische Potential Afrikas und besitzt immense bergbauliche Ressourcen (EDA 5.7.2024; vergleiche ABG 11.2024). Mit Kobalt, Kupfer, Tantal und Lithium verfügt die DR Kongo über Industriemetalle mit wirtschaftsstrategischer Bedeutung für die Elektromobilität und erneuerbare Energien (GTAI 29.11.2024). Die DR Kongo kann somit ein wichtiger Akteur in der Energiewende sein (EDA 5.7.2024). Bei der weltweiten Förderung von Kobalt hat es einen Anteil von 68 %, bei Tantal von 43 % und bei Diamanten von 24 % (ABG 11.2024).
Kupfer ist das am meisten exportierte Produkt des Landes. Die DR Kongo ist der größte afrikanische Produzent dieses für die Bau- und Elektroindustrie relevanten Industriemetalls. An zweiter Stelle folgt Kobalt (EDA 5.7.2024). Kobalt ist ein wichtiges Batteriemineral und wird gemeinsam mit Kupfer gefördert (GTAI 29.11.2024).
Ein weiteres Schlüsselmetall ist Tantal. Der Anteil an der Weltproduktion liegt laut geologischem US-Institut USGS bei 40 %. Nicht mit eingerechnet sind illegal nach Ruanda ausgeführte Mengen. Tantal-Elektrolytkondensatoren werden überall in der modernen Mikroelektronik eingesetzt. Tantalerze aus dem Kongo gelten als Konfliktmineralien, weil deren Produktionsorte überwiegend in den Konfliktzonen des Ostens liegen (GTAI 29.11.2024).
Die DR Kongo produziert zudem Kupfererz, Öl, Diamanten und andere Mineralien. Bergbauprodukte, insbesondere hochwertige wie Gold, Diamanten, Koltan oder Kassiterit, werden oft informell aus dem Land geschmuggelt. Bewaffnete Akteure kämpfen um die Kontrolle über wertvolle Mineralien. Durch die Informalität des Sektors entgehen dem Staat wichtige Einnahmen, was die wirtschaftliche Entwicklung schwächt und die Lebensbedingungen der Bevölkerung verschlechtert. Das Rohstoffvorkommen in der DR Kongo trägt somit wesentlich zur Unsicherheit und zu den Konflikten im Osten des Landes bei (EDA 5.7.2024).
Bereiche wie Landwirtschaft, Lebensmittelverarbeitung und Infrastruktur verfügen über ein enormes Potenzial, doch kann sich dieses ohne eine Verbesserung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen nicht entfalten. Die dafür notwendigen Reformen wurden unter dem laufenden IWF-Programm teilweise eingeleitet und zeigen gewisse positive Folgen. Trotz diesen Herausforderungen ist das Wirtschaftswachstum der DR Kongo robust und stieg von 2020 bis 2023 kontinuierlich. Für 2023 betrug das BIP-Wachstum 8,4 %, was hauptsächlich auf den Bergbausektor zurückzuführen ist. Die Wirtschaft ist somit nach wie vor stark abhängig vom Rohstoffsektor. Für 2024 rechnet der IWF mit einer weiterhin positiven Wachstumsrate von rund 4,7 %. (EDA 5.7.2024). Neben dem Kapazitätsausbau im Bergbau stützen Überweisungen der Diaspora und Entwicklungshilfe die Außenhandelsbilanz (GTAI 29.11.2024).
Die restlichen Wirtschaftssektoren wuchsen um 3,5 %, was v.a. der Baubranche zugeschrieben werden kann. Aufgrund der Abwertung des Franc Congolais dem US-Dollar gegenüber bleibt die Inflation hoch. Der IWF rechnet für 2024 durchschnittlich mit einer Inflationsrate von 17,2 %. Das Haushaltsbudget für 2024 ist im Vergleich zum Vorjahr gestiegen (von 16 auf 18,2 Mrd. USD). Gemessen an den Herausforderungen und Problemen des Landes bleibt das Budget jedoch äußert begrenzt. Aufgrund gestiegener Ausgaben in Zusammenhang mit der Sicherheitskrise im Osten, sowie den Wahlen im Dezember 2023 ist das Leistungsbilanzdefizit stärker gewachsen als erwartet und betrug 2023 1,3 % des BIP. Der starke Fokus der Regierung auf den Konflikt im Osten (M23-Krise) und die Auseinandersetzung mit Ruanda lässt zentrale Themen, darunter das Geschäftsklima und die für die Wirtschaft notwendige Reformen, in den Hintergrund treten. Mit dem voranschreitenden Klimawandel verschärfen sich viele der bestehenden Probleme. Mehr als 60 % der Arbeitenden der DR Kongo sind in der Landwirtschaft tätig. Die Anfälligkeit der Wirtschaft für klimabedingte Risiken, wie Dürren oder Überschwemmungen, ist groß (EDA 5.7.2024).
Die DR Kongo ist ein Land, das stark vom internationalen Handel abhängig ist. Es wird geschätzt, dass dieser fast 90 % des BIPs ausmacht. Der Warenhandel, welcher vom Export von Rohstoffen geprägt ist, spielt dabei eine wesentlich wichtigere Rolle als der Dienstleistungshandel, welcher kaum entwickelt ist (EDA 5.7.2024). Vor allem der Abbau von Kupfer und Kobalt hat zwar in den vergangenen Jahren zugenommen, aber die Weiterverarbeitung findet größtenteils außerhalb des Landes statt (ABG 11.2024).
Doch trotz ihres immensen Potentials bleibt die DR Kongo eines der ärmsten Länder der Welt. 75 % der Bevölkerung leben in extremer Armut und ohne wirtschaftliche Perspektiven (EDA 5.7.2024). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt € 49 (LI 2.2025). Im Jahr 2023 betrug die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) 4,5 % (WKO 2.2025; vgl. LI 2.2025), die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) 8,4 % (WKO 2.2025). 75 % der rund 105 Mio. Einwohner leben von ca. 2 USD pro Tag. Es fehlt an Beschäftigung für die stetig wachsende, sehr junge Bevölkerung (EDA 5.7.2024). Doch trotz ihres immensen Potentials bleibt die DR Kongo eines der ärmsten Länder der Welt. 75 % der Bevölkerung leben in extremer Armut und ohne wirtschaftliche Perspektiven (EDA 5.7.2024). Das durchschnittliche Monatseinkommen beträgt € 49 (LI 2.2025). Im Jahr 2023 betrug die Arbeitslosenquote (15-64 Jahre) 4,5 % (WKO 2.2025; vergleiche LI 2.2025), die Jugendarbeitslosenquote (15-24 Jahre) 8,4 % (WKO 2.2025). 75 % der rund 105 Mio. Einwohner leben von ca. 2 USD pro Tag. Es fehlt an Beschäftigung für die stetig wachsende, sehr junge Bevölkerung (EDA 5.7.2024).
Menschenunwürdige Arbeitsbedingungen, regelmäßige Menschenrechtsverletzungen, Kinderarbeit sowie die Verschmutzung von Seen und Flüssen werden in diesem Zusammenhang angeprangert (EDA 5.7.2024). Der formale Schutz vor wirtschaftlicher Ausbeutung wird nur unzureichend durchgesetzt, und die meisten Kongolesen sind informell beschäftigt (FH 2024). Es gibt keine Institutionen, die soziale Ungleichheiten ausgleichen (BS 2024).
Eine bereits seit langem bestehende humanitäre Krise im Kongo hat sich durch den eskalierenden Konflikt im Osten des Landes verschärft. 28 Millionen Menschen sind von akutem Hunger betroffen, ein Rekord für das Land. Seit der jüngsten Gewaltwelle im Dezember 2024 leiden laut Welternährungsprogramm (WFP) und der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) 2,5 Millionen weitere Menschen an akutem Hunger. Die aktuelle Lage ist für die Bevölkerung katastrophal. Ernten gehen verloren, die Lebensmittelpreise steigen in die Höhe, Millionen von Menschen sind von akuter Ernährungsunsicherheit betroffen und zunehmend gefährdet. Mehr als zehn Millionen Menschen, die unter akutem Hunger leiden, leben im Osten des Kongo (Reuters 27.3.2025). Die Preise für Lebensmittel in Goma haben sich je nach Produkt verdoppelt bis vervierfacht (DF 28.1.2025). In anderen Teilen des Landes haben Inflation und die Abwertung des Franc Congolais dazu geführt, dass viele Menschen kaum noch genug zu essen haben (Reuters 27.3.2025). Die M23 besetzt landwirtschaftliche Anbaugebiete, erhebt Zwangsabgaben und kassiert wie andere Milizen und das kongolesische Militär an Straßensperren ab (DF 28.1.2025).
Medizinische Versorgung
Die allgemeine Lebenserwartung beträgt für Männer 57,5 und für Frauen 62,1 Jahre. Der Staat gibt pro Einwohner jährlich lediglich rund € 21 aus (LI 3.2025). Die medizinische Versorgung ist selbst in Kinshasa nur beschränkt gewährleistet (EDA 18.2.205). Alle Behandlungen, auch Notfälle, sind grundsätzlich im Voraus zu bezahlen (AA 21.3.2025; vgl. EDA 18.2.205). Ernste Erkrankungen oder Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (EDA 18.2.2025). Die allgemeine Lebenserwartung beträgt für Männer 57,5 und für Frauen 62,1 Jahre. Der Staat gibt pro Einwohner jährlich lediglich rund € 21 aus (LI 3.2025). Die medizinische Versorgung ist selbst in Kinshasa nur beschränkt gewährleistet (EDA 18.2.205). Alle Behandlungen, auch Notfälle, sind grundsätzlich im Voraus zu bezahlen (AA 21.3.2025; vergleiche EDA 18.2.205). Ernste Erkrankungen oder Verletzungen müssen im Ausland behandelt werden (EDA 18.2.2025).
Gute Allgemeinmediziner und Fachärzte, die meist in Kinshasa oder Lubumbashi angesiedelt sind, arbeiten im privaten Sektor in Kliniken, von denen einige an europäische Standards heranreichen (FD 29.1.2025). Außerhalb der großen Zentren fehlt vielerorts medizinisches Fachpersonal (AA 21.3.2025). Mit rund 19.800 ausgebildeten Ärzten im Kongo stehen pro 1.000 Einwohner rund 0,19 Ärzte zur Verfügung (LI 3.2025).
Die Apotheken haben ein ausreichendes Sortiment wichtiger Standardmedikamente, vorübergehende Engpässe können jedoch nicht ausgeschlossen werden. Medikamentenfälschungen mit unsicherem Inhalt kommen vor (AA 21.3.2025).
Seit dem 24. Oktober 2024 wütet in der Gesundheitszone Panzi (Provinz Kwango, mehr als 400 km von Kinshasa entfernt) eine Krankheit noch unbekannter Herkunft. Es wurden mehrere Dutzend Todesfälle gemeldet und mehrere Hundert Fälle registriert. Die wichtigsten Symptome sind Fieber, Kopfschmerzen, laufende Nase, Husten und Atembeschwerden. Die Ermittlungen vor Ort laufen (FD 29.1.2025). Seit Mitte Februar 2025 berichten die Gesundheitsbehörden der DR Kongo über eine steigende Zahl an Fällen einer unbekannten Krankheit in der Provinz „Équateur“ im Nordwesten des Landes. Betroffen sind bisher mehrere hundert Personen, einschließlich Todesfällen. Die Symptome sind unspezifisch (Fieber, Schüttelfrost, Kopf-, Gelenk-, Muskel- und Bauchschmerzen sowie Erbrechen). Bei einem Großteil der Erkrankten wurde Malaria nachgewiesen. Weitere, auch lebensmittelbedingte Erkrankungen oder virale Infekte, können bisher nicht ausgeschlossen werden (AA 21.3.2025).
Rückkehr
Die Regierung arbeitet mit dem UNHCR und anderen humanitären Organisationen zusammen, um Flüchtlingen, zurückkehrenden Flüchtlingen oder Asylbewerbern sowie anderen vulnerablen Personen Schutz und Hilfe zu gewähren (USDOS 23.4.2025).
Der lokale Partner der österreichischen Rückkehr-Beratung (BBU) in der DR Kongo ist Frontex. Das EU Reintegration Programme (EURP) bietet in Kooperation mit einer lokalen Partnerorganisation Unterstützung bei der Reintegration nach der Rückkehr in das Heimatland. Das Post-arrival Paket im Wert von € 615 dient der unmittelbaren Unterstützung nach der Ankunft und beinhaltet folgende Sofortleistungen:
- Begrüßung durch den Reintegrationspartner direkt am Flughafen und Übergabe eines Willkommenspakets: Pre-Paid SIM-Karte, Hygieneartikel (Zahnbürste, Zahnpasta, Seife, Shampoo, etc.), 1 Flasche Wasser, 1 warmes Essen (auch als Gutschein möglich), altersgerechtes Spielzeug für Kinder
- Abholung vom Flughafen
- Unterstützung bei der Weiterreise (Organisation und Kostenübernahme)
- Temporäre Unterkunft bis zu 3 Tage nach der Ankunft
- Unmittelbare medizinische Unterstützung
Wenn keine Sofortleistungen benötigt werden, wird der Betrag von € 615 vom lokalen Partner in bar ausbezahlt. Bei längerfristiger Reintegrationsunterstützung steht ein Post-return Paket in der Höhe von € 2.000 zur Verfügung. Davon werden € 200 als Bargeld und € 1.800 in Form von Sachleistungen auf Grundlage eines Reintegrationsplans, der mit Hilfe der lokalen Partnerorganisation in den ersten 6 Monaten nach der Rückkehr erstellt wird, angeboten (BMI 2025).
1.3.2. Zum Ebola-Ausbruch in der DR Kongo:
Seit der Veröffentlichung der letzten Meldung zu Krankheitsausbrüchen am 28. August 2026 hat sich der Ausbruch des Bundibugyo-Virus in der Demokratischen Republik Kongo auf eine weitere Gesundheitszone – Kayna in Nord-Kivu – ausgeweitet. Damit steigt die Gesamtzahl der betroffenen Gesundheitszonen auf 61, verteilt auf sechs der 26 Provinzen des Landes: Bas-Uélé, Haut-Uélé, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu und Tshopo
(siehe: www.who.int/emergencies/disease-outbreak-news/item/2026-DON617), abgefragt am 15.09.2026)
Beim Ebola-Ausbruch in der Demokratischen Republik Kongo sind inzwischen mehr als 7.000 Menschen nachweislich an dem Fieber erkrankt. Das geht aus den jüngsten Zahlen des nationalen Gesundheitsinstituts in Kinshasa hervor. Der Ausbruch habe sich zudem auf eine siebente Provinz des zentralafrikanischen Landes ausgeweitet.
Expertinnen und Experten gehen von einer hohen Zahl nicht erfasster Fälle aus, zudem werden nur die Fälle seit Bekanntgabe des Ausbruchs am 15. Mai erfasst. Vermutet wird, dass der Ausbruch zuvor schon monatelang unerkannt blieb.
Provinz im Nordwesten des Landes betroffen
Von den 7.022 registrierten Erkrankten starben den Behörden zufolge 3.398. Derzeit befänden sich 837 Menschen in Isolation oder Behandlung. Erstmals wurde ein Fall in der Provinz Südubangi im Nordwesten des Landes nachgewiesen. Es handelt sich um die siebente betroffene Provinz. Der Ausbruch hatte im Osten des zweitgrößten afrikanischen Landes begonnen.
Leichte Entspannung in Hotspots
Die afrikanische Gesundheitsbehörde Africa CDC sieht trotz des schnellsten bisher verzeichneten Anstiegs von Krankheitsfällen bei einem Ebola-Ausbruch inzwischen hoffnungsvolle Signale.
In mehreren Hotspots der Provinz Ituri im Nordosten des Kongo, wo es besonders viele Krankheitsfälle gibt, sei ein leichter Rückgang festzustellen, so der Infektionsexperte Yap Boum. Auch der Anstieg der Todesfallzahlen habe sich etwas verlangsamt – vermutlich, weil mehr Menschen frühzeitig die Behandlungszentren aufsuchten (siehe: orf.at/stories/3441975; abgerufen am 15.09.2026)
2. Beweiswürdigung:
Die getroffenen Feststellungen beruhen im Wesentlichen auf dem Inhalt des Verwaltungsaktes des Beschwerdeführers, den rechtskräftigen Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichtes sowie den bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen der Staatendokumentation zur Demokratischen Republik Kongo vom 03.04.2025, und stehen in Einklang mit dem vom Bundesamt im angefochtenen Bescheid festgestellten Sachverhalt.
2.1. Zu den Feststellungen betreffend die Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers konnte mangels Vorlage geeigneter Dokumente nicht festgestellt werden. Die getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers beruhen im Wesentlichen auf dem diesbezüglich unstrittigen Inhalt der Verwaltungsakten und insbesondere auch dem rechtskräftigen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2025. Abweichend wurde vom Beschwerdeführer lediglich vorgebracht, dass er mittlerweile Mitglied der Zeugen Jehovas sei.
Den Feststellungen des Bundesamtes betreffend die Person des Beschwerdeführers, sein Privat- und Familienleben und seine Rückkehrsituation war daher nicht entgegenzutreten.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit ergibt sich aus einem amtswegig eingeholten Auszug aus dem Strafregister der Republik Österreich.
Dass der Beschwerdeführer seine Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland nach Abschluss des letzten Asylverfahrens in Österreich beharrlich nicht nachgekommen ist, ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes und den vorangegangenen Entscheidungen.
2.2. Zu den Feststellungen betreffend den Verfahrensgang und den bisherigen Anträgen auf internationalen Schutz sowie dem Aufenthalt des Beschwerdeführers:
Die Feststellungen zur Einreise, zum Aufenthalt und zu den Anträgen bzw. Asylverfahren des Beschwerdeführers beruhen auf dem unstrittigen Inhalt der Bezug habenden Verwaltungs- bzw. Gerichtsakten.
Der Bescheid des Bundesamtes vom 24.04.2025, wurde im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2025, Zl. XXXX bestätigt und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft und hielt sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. Der Bescheid des Bundesamtes vom 24.04.2025, wurde im Beschwerdeverfahren mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2025, Zl. römisch 40 bestätigt und die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen. Das Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft und hielt sich der Beschwerdeführer nach Ablauf der Frist für die freiwillige Ausreise unrechtmäßig im Bundesgebiet auf.
Im Anschluss stellte der Beschwerdeführer bereits Ende 2025 einen ersten Folgeantrag auf internationalen Schutz, welcher gemäß unstrittigen Akteninhalts wegen entschiedener Sache mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.02.2026 zurückgewiesen wurde und auch die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 07.04.2026 als unbegründet abgewiesen. Der Beschwerdeführer stellte nunmehr am 27.07.2026 den gegenständlichen zweiten Folgeantrag und kam auch dazwischen seiner Verpflichtung auszureisen nicht nach.
2.3. Zu den Feststellungen betreffend die Fluchtgründe und die Rückkehrsituation des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer stützte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz darauf, dass er im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch den Bruder des amtierenden Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo befürchte. Es seien Waren aus seinem Geschäft verschwanden und er sei zu Unrecht dafür verantwortlich gemacht wurde. Das Geschäft sei infolge der Einflussnahme von XXXX geschlossen worden. Die Polizei habe dann die Präsidenten Garde zu ihm geschickt, damit diese ihn verhaften. Er habe geschrien und es seien viele Leute rausgekommen. So habe er dann die Möglichkeit gehabt zu entkommen.Der Beschwerdeführer stützte seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz darauf, dass er im Falle einer Rückkehr asylrelevante Verfolgung durch den Bruder des amtierenden Präsidenten der Demokratischen Republik Kongo befürchte. Es seien Waren aus seinem Geschäft verschwanden und er sei zu Unrecht dafür verantwortlich gemacht wurde. Das Geschäft sei infolge der Einflussnahme von römisch 40 geschlossen worden. Die Polizei habe dann die Präsidenten Garde zu ihm geschickt, damit diese ihn verhaften. Er habe geschrien und es seien viele Leute rausgekommen. So habe er dann die Möglichkeit gehabt zu entkommen.
Zur Begründung seines nunmehrigen zweiten Folgeantrages gab der Beschwerdeführer bei der im Rahmen der Registrierung erfolgten Einvernahme zu seinen Fluchtgründen an, er könne nicht zurück, weil er sonst getötet werde. Sein Vater und sein Cousin seien bereits getötet worden. Im weitern wiederholte der Beschwerdeführer sein bisheriges Vorbringen.
Die belangte Behörde hat sich in der bekämpften Entscheidung ausführlich damit auseinandergesetzt, wieso sie dem Vorbringen weiterhin keinen Glauben schenkt und auch darauf verwiesen, dass der vom Beschwerdeführer angegebene Zeitpunkt, als er vom Tod seines Vaters erfahren habe, bereits innerhalb der Abwicklung des ersten Folgeantragsverfahren gelegen sei, in welchem der Beschwerdeführer nicht mitgewirkt habe, bzw. dieses Ereignis auch nicht im Mailverkehr mit dem Vertreter des Beschwerdeführers erwähnt worden sei.
Zudem verwies die belangte Behörde auf weitere Widersprüche im Vorbringen des Beschwerdeführers im Rahmen seines Registrierungsverfahrens zu jenem in den Vorverfahren. Dieser schlüssigen Beweiswürdigung des bekämpften Bescheides wird auch in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten.
In der Beschwerde wird in erster Linie darauf verwiesen, dass sich neu hinzugetragen habe, dass sich der Beschwerdeführer mittlerweile zu den Zeugen Jehovas bekenne und habe die belangte Behörde in ihrer Entscheidung die aktuelle Ebola Epidemie in der DR Kongo nicht berücksichtigt.
Aus den Länderinformationen geht hervor, dass die Verfassung des Landes eine unmissverständliche Trennung von Staat und Kirche vorsieht (BS 2024). Weiters garantiert die Verfassung Religionsfreiheit und verbietet Diskriminierung aufgrund religiöser Überzeugungen. Das Gesetz regelt die Gründung und Tätigkeit religiöser Gruppen (USDOS 26.6.2024). Die World Population Review schätzt dass, 80-95 % der Bevölkerung Christen sind, womit die Demokratische Republik Kongo die christlichste Nation in Afrika ist (WPR 2025). Es gibt auch andere Angaben; demnach gehören 2-10 % der Bevölkerung indigenen Glaubensgemeinschaften an, gefolgt vom Islam mit 1,5-10 % (WPR 2025). Gemäß CIA sind 93 % Christen (römisch-katholisch 29,9 %, protestantisch 26,7 %, andere Christen 36,5 %), 2,8 % Kimbanguisten, 1,3 % Muslime, andere (einschließlich synkretistischer Sekten und indigener Glaubensrichtungen) werde auf ca. 1,2 % geschätzt (CIA 13.3.2025). Laut USDOS gibt es etwa 60 protestantische Konfessionen. Zu den anderen christlichen Gruppen gehören u.a auch die Zeugen Jehovas, die Kirche Jesu Christi der Heiligen der Letzten Tage sowie die griechische und die unabhängige orthodoxe Kirche. Eine in den Länderinformationen zitierte Quelle spricht davon, dass Zeugen Jehovas von Angriffen auf ihre Mitglieder in den Landesinneren der Provinzen berichten. Sie sagten außerdem, dass öffentliche Schulen, die von anderen religiösen Gruppen betrieben werden, weiterhin Schüler und Lehrer ausschließen, die Zeugen Jehovas sind, weil sie sich weigerten, an religiösen Aktivitäten teilzunehmen oder zu anderen Glaubensrichtungen zu konvertieren. Eine daraus für den Beschwerdeführerführer resultierende entscheidungswesentliche neue Verfolgungsgefahr ist aus diesem allgemeinen Vorbringen nicht objektivierbar und sohin keineswegs plausibel.
Mit dem bloßen Verweis auf Länderinformationen, ohne einen Fallbezug herzustellen, werden keine individuellen Umstände des Beschwerdeführers geltend gemacht, anhand derer in Verbindung mit den bloß allgemein in Bezug genommenen Länderinformationen nachvollziehbar dargetan würde, dass dem Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr in die Demokratische Republik Kongo, konkret in seine Herkunftsregion, der Hauptstadt Kinshasa, die reale Gefahr einer asylrelevanten Verfolgung drohen würde.
Zum Vorbringen in der Beschwerde, die belangte Behörde habe sich nicht mit der in der DR Kongo herrschenden Ebola – Infektion auseinandergesetzt ist anzumerken, dass die Infektionen sich weiterhin auf auf Provinzen im Osten, Nordosten und Nordwesten des Landes beschränken; dass der aus Kinshasa stammende Beschwerdeführer davon betroffen wäre, ist nicht erkennbar.
Den Feststellungen des Bundesamtes, dass der Beschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren keine neuen entscheidungsrelevanten Fluchtgründe vorgebracht hat und sein Vorbringen nicht glaubwürdig gewesen sei, ist daher zu folgen. Es wurden keine neuen Elemente oder Erkenntnisse dargetan, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass dem Beschwerdeführer internationalen Schutz zuzuerkennen ist. Den im Wesentlichen einzigen neuen Sachverhaltselement hinsichtlich der Ermordung von Familienangehörigen mangelt es an einem glaubhaften Kern und Plausibilität, da dieses Vorbringen zum Einen bereits im ersten Folgeantrag vorgebracht hätte werden können, bzw. das Vorbringen des Beschwerdeführers auf Grund der dargestellten Widersprüche im Vergleich zu den Vorverfahren gänzlich unglaubhaft war.
Auch in Bezug auf die allgemeine Versorgungs- und Sicherheitslage haben sich seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2025 ebenfalls fallbezogen keine relevanten Änderungen ergeben. Bereits der letzten inhaltlichen Entscheidung wurde das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 03.04.2025 zugrunde gelegt, wie auch in der bekämpften Entscheidung der belangten Behörde. Auch betreffend die individuelle Situation des Beschwerdeführer, der weiterhin gesund und arbeitsfähig ist und über Familienangehörige im Herkunftsstaat verfügt, sind keine entscheidungswesentlichen Änderungen eingetreten.
2.4. Zu den Feststellungen betreffend die Situation im Herkunftsstaat:
Die Feststellungen zur gegenständlich relevanten Lage in der Demokratischen Republik Kongo beruhen auf den ins Verfahren eingebrachten Länderberichten, insbesondere den Länderinformationen der Staatendokumentation, vom 03.04.2025, die basierend auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger unbedenklicher Quellen einen in den Kernaussagen schlüssigen Überblick über die aktuelle Lage in der Demokratischen Republik Kongo gewährleisten.
Angesichts der Seriosität der genannten Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Indien zugrunde gelegt werden konnten, zumal auch in der Beschwerde kein substantiiertes Vorbringen erstattet wurde, das den Länderfeststellungen entgegensteht. Vielmehr ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer selbst auf die Länderinformationen der Staatendokumentation gestützt hat.
Eine maßgebliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhalts wurde vor diesem Hintergrund auch im Hinblick auf eine geänderte Situation im Herkunftsstaat nicht dargetan.
Die Feststellungen zum vorherrschenden Ebola-Ausbruch in der DR Kongo beruhen auf den angeführten, allgemein zugänglichen Quellen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides: 3.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:
3.1.1. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz ab dem 12.06.2026 eingereicht wurde, sind das Verfahrensrecht nach der AsylVfVO, die inhaltlichen Regelungen der StatusVO sowie die nationalen Bestimmungen in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) anzuwenden (vgl. Art 79 AsylVfVO, Art. 42 StatusVO, §§ 73 Abs. 28 und 75 Abs. 32 AsylG 2005, §§ 56 Abs. 20 und 58 Abs. 8 BFA-VG, § 126 Abs. 30 FPG). 3.1.1. Da der vorliegende Antrag auf internationalen Schutz ab dem 12.06.2026 eingereicht wurde, sind das Verfahrensrecht nach der AsylVfVO, die inhaltlichen Regelungen der StatusVO sowie die nationalen Bestimmungen in der Fassung des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG) anzuwenden vergleiche Artikel 79, AsylVfVO, Artikel 42, StatusVO, Paragraphen 73, Absatz 28 und 75 Absatz 32, AsylG 2005, Paragraphen 56, Absatz 20 und 58 Absatz 8, BFA-VG, Paragraph 126, Absatz 30, FPG).
Ein „Folgeantrag“ wird in Art. 3 Z 19 AsylVfVO definiert als ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der in einem beliebigen Mitgliedstaat nach Erlass einer unanfechtbaren Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antrag als ausdrücklich oder stillschweigend zurückgenommen abgelehnt wurde. Ein „Folgeantrag“ wird in Artikel 3, Ziffer 19, AsylVfVO definiert als ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz, der in einem beliebigen Mitgliedstaat nach Erlass einer unanfechtbaren Entscheidung über einen früheren Antrag gestellt wird, auch in Fällen, in denen der Antrag als ausdrücklich oder stillschweigend zurückgenommen abgelehnt wurde.
Gemäß Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO lehnt die Asylbehörde einen Antrag als unzulässig ab, wenn der Antrag ein Folgeantrag ist, bei dem keine neuen Umstände gemäß Art. 55 Abs. 3 und 5 zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der StatusVO als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor angewandten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Gemäß Artikel 38, Absatz 2, AsylVfVO lehnt die Asylbehörde einen Antrag als unzulässig ab, wenn der Antrag ein Folgeantrag ist, bei dem keine neuen Umstände gemäß Artikel 55, Absatz 3 und 5 zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der StatusVO als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, oder in Bezug auf den zuvor angewandten Grund für die Unzulässigkeit des Antrags zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.
Art. 55 Abs. 3 AsylVfVO sieht vor, dass ein Folgeantrag einer ersten Prüfung unterliegt, bei der die Asylbehörde feststellt, ob neue Umstände zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, Artikel 55, Absatz 3, AsylVfVO sieht vor, dass ein Folgeantrag einer ersten Prüfung unterliegt, bei der die Asylbehörde feststellt, ob neue Umstände zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind,
a) durch die die Wahrscheinlichkeit, dass der Antragsteller als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gemäß der StatusVO anzuerkennen ist, erheblich erhöht wird, oder
b) die im Zusammenhang mit einem zuvor geltend gemachten Unzulässigkeitsgrund stehen, wenn der erste Antrag als unzulässig abgelehnt wurde.
Nach Art. 55 Abs. 5 AsylVfVO gelten die vom Antragsteller vorgebrachten Umstände nur dann als neu, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen. Umstände, die der Antragsteller früher hätte vorbringen können, müssen nicht berücksichtigt werden, es sei denn, sie erhöhen erheblich die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag nicht unzulässig ist oder dass der Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz hat, oder wenn der frühere Antrag ohne Prüfung der Begründetheit als stillschweigend zurückgenommen gemäß Art. 41 abgelehnt wurde. Nach Artikel 55, Absatz 5, AsylVfVO gelten die vom Antragsteller vorgebrachten Umstände nur dann als neu, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, diese Umstände im Rahmen des früheren Antrags vorzubringen. Umstände, die der Antragsteller früher hätte vorbringen können, müssen nicht berücksichtigt werden, es sei denn, sie erhöhen erheblich die Wahrscheinlichkeit, dass der Antrag nicht unzulässig ist oder dass der Antragsteller Anspruch auf internationalen Schutz hat, oder wenn der frühere Antrag ohne Prüfung der Begründetheit als stillschweigend zurückgenommen gemäß Artikel 41, abgelehnt wurde.
Sind neue Umstände gemäß Abs. 3 vom Antragsteller vorgebracht worden oder zutage getreten, so wird der Antrag weiter auf seine Begründetheit geprüft, es sei denn, der Antrag kann aus einem anderen in Artikel 38 Abs. 1 genannten Grund als unzulässig betrachtet werden (Art. 55 Abs. 6 AsylVfVO). Sind neue Umstände gemäß Absatz 3, vom Antragsteller vorgebracht worden oder zutage getreten, so wird der Antrag weiter auf seine Begründetheit geprüft, es sei denn, der Antrag kann aus einem anderen in Artikel 38 Absatz eins, genannten Grund als unzulässig betrachtet werden (Artikel 55, Absatz 6, AsylVfVO).
Gemäß Art. 55 Abs. 7 AsylVfVO wird der Antrag gemäß Artikel 38 Absatz 2 als unzulässig abgelehnt, wenn keine neuen Umstände gemäß Absatz 3 vom Antragsteller vorgebracht worden oder zutage getreten sind. Gemäß Artikel 55, Absatz 7, AsylVfVO wird der Antrag gemäß Artikel 38 Absatz 2 als unzulässig abgelehnt, wenn keine neuen Umstände gemäß Absatz 3 vom Antragsteller vorgebracht worden oder zutage getreten sind.
Art. 67 Abs. 1 lit. a AsylVfVO sieht vor, dass die Antragsteller gegen eine Entscheidung, mit der ihr Antrag als unzulässig abgelehnt wird, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben. Ein solcher wirksamer Rechtsbehelf sieht gemäß Art. 67 Abs. 3 AsylVfVO eine umfassende Ex-nunc-Prüfung zumindest vor einem erstinstanzlichen Gericht vor, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls auch das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der StatusVO beurteilt wird. Artikel 67, Absatz eins, Litera a, AsylVfVO sieht vor, dass die Antragsteller gegen eine Entscheidung, mit der ihr Antrag als unzulässig abgelehnt wird, das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben. Ein solcher wirksamer Rechtsbehelf sieht gemäß Artikel 67, Absatz 3, AsylVfVO eine umfassende Ex-nunc-Prüfung zumindest vor einem erstinstanzlichen Gericht vor, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls auch das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der StatusVO beurteilt wird.
Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Migrations- und Asylpakets der Europäischen Union bildete der – ins nationale Recht umzusetzende – Art. 33 Abs. 2 lit. d der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) die unionsrechtliche Grundlage für die Zurückweisung von Folgeanträgen. Demnach konnten die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelte, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU (StatusRL) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Migrations- und Asylpakets der Europäischen Union bildete der – ins nationale Recht umzusetzende – Artikel 33, Absatz 2, Litera d, der Richtlinie 2013/32/EU (VerfahrensRL) die unionsrechtliche Grundlage für die Zurückweisung von Folgeanträgen. Demnach konnten die Mitgliedstaaten einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig betrachten, wenn es sich um einen Folgeantrag handelte, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU (StatusRL) als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.
Diese Bestimmung legte der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem Urteil vom 25.05.2023, C-364/22, dahingehend aus, dass es einem Mitgliedstaat nicht verwehrt ist, einen Folgeantrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, wenn die Entscheidung über den früheren Antrag zwar nicht die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus betraf, aber nach einer Prüfung des Vorliegens von Abschiebungsverboten erlassen wurde und diese Prüfung inhaltlich mit derjenigen vergleichbar ist, die im Hinblick auf die Zuerkennung dieses Status vorgenommen wird.
Da die inhaltlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz nach der StatusRL nicht strenger waren als die somit vergleichbaren Bestimmungen der StatusVO, ist davon auszugehen, dass nach Art. 38 Abs. 2 Verfahrens-VO ein Folgeantrag auch auf Basis einer früheren Entscheidung, die auf Grundlage einer die Status-RL umsetzenden nationalen Bestimmungen ergangen ist, als unzulässig abzulehnen ist. In dem Sinn sehen auch die Übergangsbestimmungen in § 75 Abs. 31 AsylG 2005, § 56 Abs. 20 BFA-VG sowie § 125 Abs. 31 FPG vor, dass Entscheidungen auf Grund dieser Bundesgesetze, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG, ergangen sind, ihre behalten Gültigkeit und in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12.06.2026 anhängig werden, gegebenenfalls den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache begründen (§ 68 AVG oder Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensverordnung). Da die inhaltlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz nach der StatusRL nicht strenger waren als die somit vergleichbaren Bestimmungen der StatusVO, ist davon auszugehen, dass nach Artikel 38, Absatz 2, Verfahrens-VO ein Folgeantrag auch auf Basis einer früheren Entscheidung, die auf Grundlage einer die Status-RL umsetzenden nationalen Bestimmungen ergangen ist, als unzulässig abzulehnen ist. In dem Sinn sehen auch die Übergangsbestimmungen in Paragraph 75, Absatz 31, AsylG 2005, Paragraph 56, Absatz 20, BFA-VG sowie Paragraph 125, Absatz 31, FPG vor, dass Entscheidungen auf Grund dieser Bundesgesetze, die nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG, ergangen sind, ihre behalten Gültigkeit und in Verfahren, die in derselben Sache nach dem 12.06.2026 anhängig werden, gegebenenfalls den Zurückweisungstatbestand der entschiedenen Sache begründen (Paragraph 68, AVG oder Artikel 38, Absatz 2, der Verfahrensverordnung).
Im Übrigen stellte der EuGH in der oben genannten Entscheidung fest, dass der Umstand, dass ein Asylbewerber nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend in sein Herkunftsland zurückgekehrt ist, keinen Einfluss darauf hat, ob ein weiterer Asylantrag als „Folgeantrag“ im Sinne von Art. 2 lit. q der VerfahrensRL einzustufen ist. Nach dem Wortlaut von Art. 33 Abs. 2 lit. d und Art. 2 lit. q dieser Richtlinie ist eine solche Rückkehr nämlich kein maßgebliches Kriterium für die Feststellung, ob ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz einen Folgeantrag darstellt und dementsprechend als unzulässig abgelehnt werden kann. Im Übrigen stellte der EuGH in der oben genannten Entscheidung fest, dass der Umstand, dass ein Asylbewerber nach der Ablehnung eines Antrags auf internationalen Schutz vorübergehend in sein Herkunftsland zurückgekehrt ist, keinen Einfluss darauf hat, ob ein weiterer Asylantrag als „Folgeantrag“ im Sinne von Artikel 2, Litera q, der VerfahrensRL einzustufen ist. Nach dem Wortlaut von Artikel 33, Absatz 2, Litera d und Artikel 2, Litera q, dieser Richtlinie ist eine solche Rückkehr nämlich kein maßgebliches Kriterium für die Feststellung, ob ein weiterer Antrag auf internationalen Schutz einen Folgeantrag darstellt und dementsprechend als unzulässig abgelehnt werden kann.
In seinem Urteil vom 08.02.2024, C-216/22, hielt der EuGH fest, dass es Sache jedes Mitgliedstaats ist, zu entscheiden, ob das Gericht, das die Entscheidung über die Unzulässigkeit eines Folgeantrags für nichtig erklärt hat, diesem Antrag stattgeben oder ihn aus einem anderen Grund ablehnen kann oder ob es ihn vielmehr an die Asylbehörde zur erneuten Entscheidung zurückverweisen muss. Im letztgenannten Fall ist diese Behörde jedoch verpflichtet, eine solche gerichtliche Entscheidung und die sie tragenden Gründe zu beachten.
In dieser Entscheidung leitete der EuGH ferner aus dem Wortlaut des Art. 33 Abs. 2 lit. d VerfahrensRL, und insbesondere dem Gebrauch der Wendung „neue Umstände oder Erkenntnisse“ ab, dass diese Bestimmung nicht nur auf eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der persönlichen Situation eines Antragstellers oder der seines Herkunftslands abzielt, sondern auch auf neue rechtliche Umstände. Im besonderen Kontext der VerfahrensRL kann ein Urteil des Gerichtshofs unter die Begriffe „neuer Umstand“ bzw. „neues Element“ im Sinne von Art. 33 Abs. 2 lit. d und Art. 40 Abs. 2 und 3 dieser Richtlinie fallen, und zwar unabhängig davon, ob dieses Urteil vor oder nach dem Erlass der Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde oder ob in diesem Urteil die Unvereinbarkeit einer nationalen Bestimmung, auf die diese Entscheidung gestützt war, mit dem Unionsrecht festgestellt wird oder es sich auf die Auslegung des Unionsrechts einschließlich desjenigen, das beim Erlass dieser Entscheidung bereits in Kraft war, beschränkt. So ist insbesondere der Umstand, dass ein Urteil, mit dem der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnis aus Art. 267 AEUV eine Vorschrift des Unionsrechts auslegt, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurückwirkt, ohne Belang. In dieser Entscheidung leitete der EuGH ferner aus dem Wortlaut des Artikel 33, Absatz 2, Litera d, VerfahrensRL, und insbesondere dem Gebrauch der Wendung „neue Umstände oder Erkenntnisse“ ab, dass diese Bestimmung nicht nur auf eine Änderung der Sachlage hinsichtlich der persönlichen Situation eines Antragstellers oder der seines Herkunftslands abzielt, sondern auch auf neue rechtliche Umstände. Im besonderen Kontext der VerfahrensRL kann ein Urteil des Gerichtshofs unter die Begriffe „neuer Umstand“ bzw. „neues Element“ im Sinne von Artikel 33, Absatz 2, Litera d und Artikel 40, Absatz 2 und 3 dieser Richtlinie fallen, und zwar unabhängig davon, ob dieses Urteil vor oder nach dem Erlass der Entscheidung über den früheren Antrag erlassen wurde oder ob in diesem Urteil die Unvereinbarkeit einer nationalen Bestimmung, auf die diese Entscheidung gestützt war, mit dem Unionsrecht festgestellt wird oder es sich auf die Auslegung des Unionsrechts einschließlich desjenigen, das beim Erlass dieser Entscheidung bereits in Kraft war, beschränkt. So ist insbesondere der Umstand, dass ein Urteil, mit dem der Gerichtshof in Ausübung seiner Befugnis aus Artikel 267, AEUV eine Vorschrift des Unionsrechts auslegt, grundsätzlich auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens der ausgelegten Vorschrift zurückwirkt, ohne Belang.
Art. 33 Abs. 2 lit. d der VerfahrensRL ist dahin auszulegen, dass er auf einen Folgeantrag im Sinne von Art. 2 lit. q dieser Richtlinie nicht anwendbar ist, wenn die Asylbehörde im Sinne von Art. 2 lit. f dieser Richtlinie feststellt, dass die bestandskräftige Ablehnung des früheren Antrags unionsrechtswidrig ist. Dies gilt zwingend, wenn sich die Unionsrechtswidrigkeit der Ablehnung des ersten Asylantrags aus einem Urteil des Gerichtshofs ergibt oder von einem nationalen Gericht inzident festgestellt worden ist (EuGH 14.05.2020, C-924/19 und C-925/19). Artikel 33, Absatz 2, Litera d, der VerfahrensRL ist dahin auszulegen, dass er auf einen Folgeantrag im Sinne von Artikel 2, Litera q, dieser Richtlinie nicht anwendbar ist, wenn die Asylbehörde im Sinne von Artikel 2, Litera f, dieser Richtlinie feststellt, dass die bestandskräftige Ablehnung des früheren Antrags unionsrechtswidrig ist. Dies gilt zwingend, wenn sich die Unionsrechtswidrigkeit der Ablehnung des ersten Asylantrags aus einem Urteil des Gerichtshofs ergibt oder von einem nationalen Gericht inzident festgestellt worden ist (EuGH 14.05.2020, C-924/19 und C-925/19).
Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; 03.11.2004, 2004/18/0215). Dabei muss die neue - Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (s. VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN). Dem geänderten Sachverhalt muss nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Entscheidungsrelevanz zukommen. Die Verpflichtung der Behörde zu einer neuen Sachentscheidung wird nur durch eine solche Änderung des Sachverhaltes bewirkt, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteienbegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 05.07.2005, 2005/21/0093; 03.11.2004, 2004/18/0215). Dabei muss die neue - Sachentscheidung – obgleich auch diese Möglichkeit besteht – nicht zu einem anderen, von der seinerzeitigen Entscheidung abweichenden Ergebnis führen. Die behauptete Sachverhaltsänderung hat zumindest einen „glaubhaften Kern“ aufzuweisen, dem Asylrelevanz zukommt (s. VwGH 21.03.2006, 2006/01/0028, sowie VwGH 18.06.2014, Ra 2014/01/0029, mwN).
Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde (vgl. in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN). Als Vergleichsbescheid (Vergleichserkenntnis) ist der Bescheid (das Erkenntnis) heranzuziehen, mit dem zuletzt in der Sache entschieden wurde vergleiche in Bezug auf mehrere Folgeanträge VwGH 26.07.2005, 2005/20/0226, mwN).
Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass die soeben angeführte Rechtsprechung zu den früher anwendbaren Bestimmungen betreffend die Zurückweisung wegen entschiedener Sache auf die insoweit im Wesentlichen unveränderte Rechtslage übertragen werden kann.
Da ein wirksamer Rechtsbehelf nach Art. 67 Abs. 3 AsylVfVO aufgrund einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung zu erfolgen hat, ist davon auszugehen, dass auch ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid bzw. im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beachten ist. Da ein wirksamer Rechtsbehelf nach Artikel 67, Absatz 3, AsylVfVO aufgrund einer umfassenden Ex-nunc-Prüfung zu erfolgen hat, ist davon auszugehen, dass auch ein neues Sachverhaltsvorbringen in der Beschwerde gegen den erstinstanzlichen Bescheid bzw. im Zuge des Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu beachten ist.
3.1.2. Mit seinem Vorbringen im vorliegenden (dritten) Verfahren führte der Beschwerdeführer keinen neuen Umstände iSd Art. 55 Abs. 3 und Abs. 5 AsylVfVO ins Treffen, sondern machte lediglich denselben Fluchtgrund unter Bekräftigung des im ersten und zweiten Verfahren angeführten Sachverhalts geltend oder führte Umstände an, die keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhalts bewirken. Der Beschwerdeführer beabsichtigt somit die erneute sachliche Behandlung seines bereits (zweimal) rechtskräftig entschiedenen Antrags auf internationalen Schutz. 3.1.2. Mit seinem Vorbringen im vorliegenden (dritten) Verfahren führte der Beschwerdeführer keinen neuen Umstände iSd Artikel 55, Absatz 3 und Absatz 5, AsylVfVO ins Treffen, sondern machte lediglich denselben Fluchtgrund unter Bekräftigung des im ersten und zweiten Verfahren angeführten Sachverhalts geltend oder führte Umstände an, die keine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhalts bewirken. Der Beschwerdeführer beabsichtigt somit die erneute sachliche Behandlung seines bereits (zweimal) rechtskräftig entschiedenen Antrags auf internationalen Schutz.
Eine entscheidungsrelevante Änderung des maßgeblichen Sachverhalts in Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft liegt daher, wie beweiswürdigend ausgeführt, nicht vor.
3.1.3. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gerichtet (vgl. Art. 3 Z 6 StatusVO). 3.1.3. Ein Antrag auf internationalen Schutz ist nicht bloß auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, sondern hilfsweise – für den Fall der Nichtzuerkennung dieses Status – auch auf die Zuerkennung des Status subsidiären Schutzes gerichtet vergleiche Artikel 3, Ziffer 6, StatusVO).
3.1.4. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsland kann nicht angenommen werden, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens Umstände eingetreten wären, wonach der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinn des Art. 15 der StatusVO zu erleiden. Weder in Bezug auf seine individuellen Umstände, noch hinsichtlich der allgemeinen Lage im Herkunftsland ist, wie in der Beweiswürdigung dargestellt, eine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten. 3.1.4. Vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zu den Verhältnissen im Herkunftsland kann nicht angenommen werden, dass seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens Umstände eingetreten wären, wonach der Beschwerdeführer im Fall der Rückkehr in seinem Herkunftsland tatsächlich Gefahr liefe, einen ernsthaften Schaden im Sinn des Artikel 15, der StatusVO zu erleiden. Weder in Bezug auf seine individuellen Umstände, noch hinsichtlich der allgemeinen Lage im Herkunftsland ist, wie in der Beweiswürdigung dargestellt, eine entscheidungswesentliche Änderung eingetreten.
Dem Beschwerdeführer ist es mit seinem unsubstantiierten Vorbringen in der Beschwerde auch nicht gelungen, eine maßgebliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts darzulegen.
3.1.5. Da sich somit insoweit weder die Sach-, noch die Rechtslage seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2025 geändert hat, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht gemäß Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO als unzulässig ab. 3.1.5. Da sich somit insoweit weder die Sach-, noch die Rechtslage seit dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.07.2025 geändert hat, lehnte das Bundesamt den Folgeantrag hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu Recht gemäß Artikel 38, Absatz 2, AsylVfVO als unzulässig ab.
3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides: 3.2. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 58 Abs. 1 AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 54a AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn nach einer den Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet ablehnenden Entscheidung ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache (Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO oder § 68 AVG) zurückgewiesen oder abgelehnt wird. 3.2.1. Gemäß Paragraph 58, Absatz eins, AsylG 2005 hat das Bundesamt die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 54 a, AsylG von Amts wegen zu prüfen, wenn nach einer den Antrag auf internationalen Schutz als unbegründet ablehnenden Entscheidung ein Folgeantrag wegen entschiedener Sache (Artikel 38, Absatz 2, AsylVfVO oder Paragraph 68, AVG) zurückgewiesen oder abgelehnt wird.
Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 2 oder 3 EMRK“ betitelte § 54a Abs. 1 AsylG 2005 sieht vor, dass ein einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß § 50 Abs. 1 FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Art. 17 der StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist. Der mit „Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 2, oder 3 EMRK“ betitelte Paragraph 54 a, Absatz eins, AsylG 2005 sieht vor, dass ein einem im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen eine „Aufenthaltsberechtigung plus“ von Amts wegen zu erteilen ist, wenn dessen Abschiebung in das Herkunftsland gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG nicht bloß vorübergehend unzulässig wäre. Dies gilt nicht, wenn der Drittstaatsangehörige gemäß Artikel 17, der StatusVO von der Zuerkennung subsidiären Schutzes ausgeschlossen ist.
3.2.2. Das vorliegende Verfahren hat ebenso wie die Vorverfahren nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland einer realen Gefahr einer Verletzung der Art. 2 oder 3 EMRK ausgesetzt sein könnte. Die Voraussetzungen des § 54a AsylG 2005 sind daher nicht gegeben. 3.2.2. Das vorliegende Verfahren hat ebenso wie die Vorverfahren nicht ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in das Herkunftsland einer realen Gefahr einer Verletzung der Artikel 2, oder 3 EMRK ausgesetzt sein könnte. Die Voraussetzungen des Paragraph 54 a, AsylG 2005 sind daher nicht gegeben.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Art. 37 AsylVfVO nicht erforderlich ist, weil gegen den Beschwerdeführer vor der Stellung des vorliegenden Antrags auf internationalen Schutz bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde. Der Vollständigkeit halber wird angemerkt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Artikel 37, AsylVfVO nicht erforderlich ist, weil gegen den Beschwerdeführer vor der Stellung des vorliegenden Antrags auf internationalen Schutz bereits eine Rückkehrentscheidung erlassen wurde.
3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides: 3.3. Zur Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides:
3.3.1. Gemäß § 53 Abs. 1 FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. 3.3.1. Gemäß Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen.
Gemäß § 53 Abs. 4 Z 2 FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt. Gemäß Paragraph 53, Absatz 4, Ziffer 2, FPG ist gegen einen Drittstaatsangehörigen ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt.
3.3.2. Bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.04.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Die Entscheidung erwuchs mit 21.07.2025 in II. Instanz in Rechtskraft. Im Gegenteil stellte er in weiterer Folge noch einen weiteren Asylantrag in Österreich, der ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden wurde. Auch dieser Ausreiseverpflichtungen kam der Beschwerdeführer beharrlich nicht nach, er verblieb im Gebiet der Europäischen Union und stellte den gegenständlichen dritten missbräuchlichen Asylantrag in Österreich. 3.3.2. Bereits mit Bescheid des Bundesamtes vom 24.04.2025 wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und wurde ihm eine Frist zur freiwilligen Ausreise von 14 Tagen eingeräumt. Die Entscheidung erwuchs mit 21.07.2025 in römisch zwei. Instanz in Rechtskraft. Im Gegenteil stellte er in weiterer Folge noch einen weiteren Asylantrag in Österreich, der ebenfalls rechtskräftig negativ entschieden wurde. Auch dieser Ausreiseverpflichtungen kam der Beschwerdeführer beharrlich nicht nach, er verblieb im Gebiet der Europäischen Union und stellte den gegenständlichen dritten missbräuchlichen Asylantrag in Österreich.
Im Fall des Beschwerdeführers wurde eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß Art. 38 Abs. 2 AsylVfVO getroffen. Sein dritter Asylantrag war demnach ebenfalls unbegründet und zeigt sein gesamtes Verhalten, dass der gegenständliche Antrag einen Missbrauch des Asylsystems darstellt. Im Fall des Beschwerdeführers wurde eine Unzulässigkeitsentscheidung gemäß Artikel 38, Absatz 2, AsylVfVO getroffen. Sein dritter Asylantrag war demnach ebenfalls unbegründet und zeigt sein gesamtes Verhalten, dass der gegenständliche Antrag einen Missbrauch des Asylsystems darstellt.
Es ist dem Bundesamt daher nicht entgegenzutreten, wenn es im gegenständlich angefochtenen Bescheid die Erlassung des Einreiseverbotes damit begründet, dass der Beschwerdeführer offensichtlich nicht bereit ist, die österreichische Rechtsordnung (Missbrauch des Asylsystems, Nichtmitwirkung am Verfahren) zu achten und daraus auf eine negative Gefährdungs- und Zukunftsprognose schloss. Die Dauer des Einreiseverbots von zwei Jahren ist auch verhältnismäßig, da der Beschwerdeführer gegenständlich seinen dritten Asylantrag innerhalb von nicht einmal zwei Jahren aufgrund derselben Fluchtgründe stellte, dies erst knapp drei Monate nach rechtskräftigem Abschluss des zweiten Asylverfahrens und somit missbräuchlich; zudem kam der Beschwerdeführer bislang keiner der sich aus den beiden Rückkehrentscheidung ergebenden Ausreiseverpflichtung in sein Heimatland nach, sondern verblieb beharrlich im Bundesgebiet.
Die Beschwerde war auch gegen Spruchpunkt III. als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde war auch gegen Spruchpunkt römisch drei. als unbegründet abzuweisen.
Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.
3.4. § 12 BFA-VG idF BGBl. I 39/2026 sieht eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vor, sodass von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden kann. 3.4. Paragraph 12, BFA-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 39 aus 2026, sieht eine Übersetzung von Spruch und Rechtsmittelbelehrung einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht mehr vor, sodass von einer Übersetzung des Spruchs und der Rechtsmittelbelehrung abgesehen werden kann.
3.5. Zum Unterbleiben der mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen entfallen. Im vorliegenden Fall sind auch keine relevanten Sachverhaltsfragen zu klären, welche die Durchführung einer Verhandlung erfordern würden. Eine mündliche Verhandlung konnte somit unterbleibenGemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen entfallen. Im vorliegenden Fall sind auch keine relevanten Sachverhaltsfragen zu klären, welche die Durchführung einer Verhandlung erfordern würden. Eine mündliche Verhandlung konnte somit unterbleiben
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
Asylverfahren entschiedene Sache Fluchtgründe Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt Folgeantrag Glaubhaftmachung Glaubwürdigkeit Interessenabwägung kein geänderter Sachverhalt öffentliche Interessen Privat- und Familienleben private Interessen real risk reale Gefahr res iudicata Rückkehrentscheidung subsidiärer Schutz Übergangsbestimmungen Verfolgungsgefahr Verfolgungshandlung VergleichsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:I412.2313248.5.00Im RIS seit
13.10.2026Zuletzt aktualisiert am
13.10.2026