RS Vwgh 2003/5/23 2003/11/0129

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Veröffentlicht am 23.05.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Führerscheingesetz

Norm

AVG §64 Abs2;
AVG §66 Abs4;
FSG 1997 §24 Abs1;
FSG 1997 §24;
FSG 1997 §25 Abs1;
FSG 1997 §25;
FSG 1997 §26 Abs3;
FSG 1997 §26;
FSG 1997 §7;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Rechtssatz

Die Erstbehörde hat dem Bf die Lenkerberechtigung gemäß den §§ 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 und 26 Abs. 3 FSG 1997 auf die Dauer von zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides entzogen und die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung gegen ihren Bescheid gemäß § 64 Abs. 2 AVG ausgeschlossen. Die Entziehung der Lenkerberechtigung ist daher (vorläufig) wirksam geworden. Auf Grund des Charakters des § 26 FSG 1997 als lex specialis zu dem in §§ 7, 24 und 25 FSG 1997 geregelten System der Entziehung der Lenkberechtigung (Hinweis E 23.5.2003, 2003/11/0128) ist davon auszugehen, dass in denjenigen Fällen, in denen es zu einem vorläufigen Wirksamwerden der Entziehung der Lenkerberechtigung auf Grund des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides gekommen ist, die Berufungsbehörde ausschließlich zu beurteilen hat, ob der erstinstanzliche Entziehungsbescheid rechtmäßig ist. Eine eigene Beurteilung der Frage, ob noch im Zeitpunkt der Erlassung des Berufungsbescheides eine Entziehung der Lenkerberechtigung geboten ist, ist der Berufungsbehörde verwehrt. Dies hat die Behörde verkannt, als sie - an Stelle der gänzlichen Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides (und damit der Entziehung für die von der Erstbehörde angeordnete Zeit ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides) in Abänderung des Spruches des grundsätzlich von ihr bestätigten erstinstanzlichen Bescheides die Entziehung der Lenkerberechtigung erst ab dem Zeitpunkt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Bescheides, somit ab Zustellung ihres Berufungsbescheides, ausgesprochen hat. Es käme bei der von der Behörde implizit vertretenen Rechtsauffassung im Ergebnis dazu, dass dem Beschwerdeführer seine Lenkerberechtigung zweimal für je zwei Wochen entzogen worden wäre (Hinweis E 24.8.1999, 99/11/0145).

Schlagworte

Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Auswechslung behördlicher Aufträge und Maßnahmen Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Diverses Besondere Rechtsgebiete

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110129.X01

Im RIS seit

11.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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