RS Vwgh 2003/5/23 2003/11/0124

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.05.2003
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Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
90/02 Führerscheingesetz
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

B-VG Art140 Abs1;
FSG 1997 §26 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2003/11/0121 E 23. Mai 2003 RS 1 (Hier: Dies gilt auch hinsichtlich § 73 Abs 3 KFG 1967.)

Stammrechtssatz

Der VfGH hat die Verfassungsmäßigkeit des § 26 Abs. 3 FSG 1997 ausgesprochen und die verfassungsmäßige Unbedenklichkeit der genannten Bestimmung mit dem "erzieherischen Effekt" einer solchen Maßnahme im Interesse der Verkehrssicherheit begründet und ausgeführt, eine derartige Maßnahme sei keine Sanktion mit Strafcharakter(Hinweis E VfGH 14. März 2003, G 203/02).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003110124.X01

Im RIS seit

27.08.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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