TE Lvwg Erkenntnis 2026/9/24 LVwG-2026/49/2515-5

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Veröffentlicht am 24.09.2026
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Entscheidungsdatum

24.09.2026

Index

90/02 Führerscheingesetz
90/01 Straßenverkehrsrecht

Norm

FSG 1997 §26 Abs2 Z1
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99 Abs1 lita
  1. StVO 1960 § 5 heute
  2. StVO 1960 § 5 gültig ab 24.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  3. StVO 1960 § 5 gültig von 14.01.2017 bis 23.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 6/2017
  4. StVO 1960 § 5 gültig von 01.09.2012 bis 13.01.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  5. StVO 1960 § 5 gültig von 01.07.2005 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 52/2005
  6. StVO 1960 § 5 gültig von 01.01.2003 bis 30.06.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2002
  7. StVO 1960 § 5 gültig von 25.05.2002 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  8. StVO 1960 § 5 gültig von 22.07.1998 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  9. StVO 1960 § 5 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  10. StVO 1960 § 5 gültig von 01.10.1994 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  11. StVO 1960 § 5 gültig von 25.04.1991 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 207/1991
  12. StVO 1960 § 5 gültig von 01.05.1986 bis 24.04.1991 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986
  1. StVO 1960 § 99 heute
  2. StVO 1960 § 99 gültig ab 30.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2026
  3. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.2026 bis 29.07.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2026
  4. StVO 1960 § 99 gültig von 01.03.2024 bis 30.04.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 90/2023
  5. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2021 bis 29.02.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 154/2021
  6. StVO 1960 § 99 gültig von 31.03.2013 bis 31.08.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2013
  7. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2012 bis 30.03.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2012
  8. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2012 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 59/2011
  9. StVO 1960 § 99 gültig von 31.05.2011 bis 31.12.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 34/2011
  10. StVO 1960 § 99 gültig von 01.09.2009 bis 30.05.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2009
  11. StVO 1960 § 99 gültig von 26.03.2009 bis 31.08.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/2009
  12. StVO 1960 § 99 gültig von 02.04.2005 bis 25.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2005
  13. StVO 1960 § 99 gültig von 25.05.2002 bis 01.04.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 80/2002
  14. StVO 1960 § 99 gültig von 01.01.2002 bis 24.05.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 32/2002
  15. StVO 1960 § 99 gültig von 24.07.1999 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 134/1999
  16. StVO 1960 § 99 gültig von 22.07.1998 bis 23.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 92/1998
  17. StVO 1960 § 99 gültig von 06.01.1998 bis 21.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 3/1998
  18. StVO 1960 § 99 gültig von 28.01.1997 bis 05.01.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 16/1997
  19. StVO 1960 § 99 gültig von 01.10.1994 bis 27.01.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 518/1994
  20. StVO 1960 § 99 gültig von 01.05.1986 bis 30.09.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 105/1986

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom 12.8.2026, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (FSG), Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Außerlechner über die Beschwerde des AA, Adresse 1, **** Z, vertreten durch Rechtsanwalt BB, Adresse 2, **** Y, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom 12.8.2026, ***, betreffend eine Angelegenheit nach dem Führerscheingesetz (FSG),

zu Recht:

1.
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

2.
Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.römisch eins.
Verfahrensgang

Mit Mandatsbescheid vom 16.6.2026, ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft X (belangte Behörde) dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt I. die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B für einen Zeitraum von acht Monaten, gerechnet ab dem 13.6.2026, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit. Weiters forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt II. auf, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Mit Spruchpunkt III. ordnete die belangte Behörde als begleitende Maßnahme weiters die Teilnahme an einer Nachschulung an. Schließlich verfügte die belangte Behörde in diesem Bescheid, dass – sollte die Anordnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist befolgt oder die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen werden – die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet. Mit Mandatsbescheid vom 16.6.2026, ***, entzog die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (belangte Behörde) dem Beschwerdeführer zu Spruchpunkt römisch eins. die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B für einen Zeitraum von acht Monaten, gerechnet ab dem 13.6.2026, wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit. Weiters forderte die belangte Behörde den Beschwerdeführer zu Spruchpunkt römisch zwei. auf, ein amtsärztliches Gutachten über die gesundheitliche Eignung samt einer verkehrspsychologischen Stellungnahme vor Ablauf der Entzugszeit beizubringen. Mit Spruchpunkt römisch drei. ordnete die belangte Behörde als begleitende Maßnahme weiters die Teilnahme an einer Nachschulung an. Schließlich verfügte die belangte Behörde in diesem Bescheid, dass – sollte die Anordnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist befolgt oder die Mitarbeit bei der Absolvierung der begleitenden Maßnahmen unterlassen werden – die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung dieser Anordnung endet.

Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer am 13.6.2026 um 01:25 Uhr im Gemeindegebiet von Z, auf Höhe Haus Adresse 3, in Fahrtrichtung Norden, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt habe. Die Atemluftuntersuchung auf den Alkoholgehalt habe einen Wert von 0,88 mg/l ergeben. Als erschwerender Umstand sei zu berücksichtigen gewesen, dass der Beschwerdeführer bei der dieser Fahrt ursächlich an einem Verkehrsunfall mit Sachschaden beteiligt gewesen sei.

Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 12.8.2026, ***, gab die belangte Behörde der Vorstellung gegen den obgenannten Bescheid vom 16.6.2026, ***, keine Folge und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß § 13 Abs 2 VwGVG aus. Mit dem gegenständlich bekämpften Bescheid vom 12.8.2026, ***, gab die belangte Behörde der Vorstellung gegen den obgenannten Bescheid vom 16.6.2026, ***, keine Folge und schloss die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Beschwerde gemäß Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG aus.

Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte in dieser im Wesentlichen und zusammengefasst aus, der Mandatsbescheid vom 16.6.2026 sei mangels fristgerechter Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens von Gesetzes wegen außer Kraft getreten und der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben, in eventu läge eine rechtswidrige Überschreitung der Mindestentziehungsdauer um zwei Monate vor, weshalb die Abänderung auf die Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten beantragt werde. Da sich die Beschwerde auf Rechtsfragen beschränke und der maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage feststehe, stehe einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verweis auf § 24 Abs 4 VwGVG nichts entgegen.Dagegen brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde ein und führte in dieser im Wesentlichen und zusammengefasst aus, der Mandatsbescheid vom 16.6.2026 sei mangels fristgerechter Einleitung des ordentlichen Ermittlungsverfahrens von Gesetzes wegen außer Kraft getreten und der angefochtene Bescheid daher ersatzlos zu beheben, in eventu läge eine rechtswidrige Überschreitung der Mindestentziehungsdauer um zwei Monate vor, weshalb die Abänderung auf die Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten beantragt werde. Da sich die Beschwerde auf Rechtsfragen beschränke und der maßgebliche Sachverhalt nach der Aktenlage feststehe, stehe einer Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung unter Verweis auf Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG nichts entgegen.

Mit Schreiben vom 21.8.2026, ***, legte die belangte Behörde dem Landesverwaltungsgericht Tirol die Beschwerde samt Behördenakt zur Entscheidung vor.

Mit E-Mail vom 3.9.2026 teilte die belangte Behörde über Ersuchen des Landesverwaltungsgerichts Tirol unter Verweis auf das Beschwerdevorbringen mit, dass das ordentliche Ermittlungsverfahren am 2.7.2026 durch Abfrage der Vormerkungen des Beschwerdeführers im Führerscheinregister und im Verwaltungsstrafprogramm eingeleitet worden sei. Diesbezüglich seien Vormerkdelikte gedruckt und eine handschriftliche Aufzeichnung im Papierakt angefertigt worden. Die handschriftlichen Aufzeichnungen fügte die belangte Behörde dem E-Mail bei.

Mit E-Mail vom 3.9.2026 übermittelte das Landesverwaltungsgericht Tirol dem Beschwerdeführer die Stellungnahme der belangten Behörde vom 3.9.2026 samt Anlagen im Rahmen des Parteiengehörs mit der Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme. Ergänzend führte das Landesverwaltungsgericht Tirol darin aus, dass es aufgrund der Ermittlungsergebnisse von einer rechtskonformen Einleitung des ordentlichen Verfahrens und somit rechtmäßigen Erlassung des angefochtenen Vorstellungsbescheids vom 12.8.2026 ausgehe, sich die Behandlung der Beschwerde daher aufgrund des Beschwerdevorbringens auf die Entziehungsdauer beschränke und unter Verweis auf die Ausführungen in der Beschwerde von einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werde.

Eine Stellungnahme des Beschwerdeführers hierzu langte bis dato nicht ein.

Die belangte Behörde teilte dem Landesverwaltungsgericht Tirol über telefonische Nachfrage am 16.9.2026 mit, dass das parallel geführte Verwaltungsstrafverfahren zu *** noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist.

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den behördlichen Akt sowie in den Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol.

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß § 24 Abs 1 und Abs 4 VwGVG abgesehen. Im Übrigen verzichtete der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in seiner Beschwerde.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde gemäß Paragraph 24, Absatz eins und Absatz 4, VwGVG abgesehen. Im Übrigen verzichtete der Beschwerdeführer auf die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung in seiner Beschwerde.

II.römisch zwei.
Sachverhalt

Am 13.6.2026 um 01:25 Uhr lenkte der Beschwerdeführer im Gemeindegebiet von Z, auf Höhe Haus Adresse 3, in Fahrtrichtung Norden, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand. Der Test am geeichten Alkomaten ergab einen Alkoholgehalt der Atemluft von 0,88 mg/l.

Der Beschwerdeführer verursachte bei dieser Fahrt schuldhaft einen Verkehrsunfall, indem er mit dem von ihm gelenkten und auf die CC GmbH in Z zugelassenen Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** frontal mit einem Brückengeländer und einer Straßenlaterne kollidierte. Dadurch wurde das Fahrzeug des Beschwerdeführers erheblich im Frontbereich beschädigt, wobei sich auch der Airbag öffnete. Das Brückengeländer und die Straßenlaterne wurden dabei ebenfalls schwer beschädigt.

Der Beschwerdeführer befand sich beim Eintreffen der Polizei nicht am Unfallort. Er kehrte erst in weiterer Folge, während die Polizei die Sachverhaltsaufnahme am Unfallort durchführte, wieder zu Fuß aus nördlicher Richtung an diesen zurück.

Der Mandatsbescheid vom 16.6.2026 wurde dem Beschwerdeführer am 19.6.2026 zugestellt.

Mit Schriftsatz vom 2.7.2026 erhob der Beschwerdeführer durch seinen ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Vorstellung.

Nach Einlangen der Vorstellung am 2.7.2026 bei der belangten Behörde führte diese am selben Tag eine Abfrage der Vormerkungen des Beschwerdeführers im Führerscheinregister und im Verwaltungsstrafprogramm durch. Zudem übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer mit E-Mail den Verwaltungsstrafakt *** und den verfahrensgegenständlichen Führerscheinentzugsakt.

Am 12.8.2026 erließ die belangte Behörde in weiterer Folge den angefochtenen Vorstellungsbescheid vom 12.8.2026, welcher dem Beschwerdeführer am 17.8.2026 zugestellt wurde.

Das parallel geführte Verwaltungsstrafverfahren zu *** ist noch nicht rechtskräftig abgeschlossen.

III.römisch drei.
Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Behördenakt und dem Akt des Landesverwaltungsgerichts Tirol, insbesondere dem Verkehrsunfallbericht der PI Z vom 13.6.2026, ***, samt Lichtbildbeilage und der Anzeige der PI Z vom 13.6.2026, ***, samt Beiblatt.

Die durchgeführten Abfragen im Führerscheinregister und im Verwaltungsstrafprogramm am 2.7.2026 ergeben sich aufgrund der Mitteilung und Vorlage der diesbezüglichen Aktenbestandteile im Rahmen des E-Mails der belangten Behörde vom 3.9.2026.

Dass das parallel geführte Verwaltungsstrafen zu *** noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ergibt sich aufgrund der telefonischen Auskunft der belangten Behörde am 16.9.2026.

Im Übrigen wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten, am 13.6.2026 um 01:25 Uhr im Gemeindegebiet von Z, auf Höhe Haus Adresse 3, in Fahrtrichtung Norden, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,88 mg/l gelenkt und dabei einen Verkehrsunfall mit Sachschaden verursacht zu haben.

Der festgestellte Sachverhalt steht daher zweifelsfrei und unbestritten fest.

IV.römisch vier.
Rechtslage

Führerscheingesetz (FSG), BGBl I Nr 120/1997 idF BGBl I Nr 18/2026:Führerscheingesetz (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 120 aus 1997, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 18/2026:

„Allgemeine Voraussetzungen für die Erteilung einer Lenkberechtigung

§ 3.Paragraph 3,

(1) Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:

1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),

2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),2. verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),

3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),

4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) und4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und

5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.

(…)

Verkehrszuverlässigkeit

§ 7.Paragraph 7,

(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen(1) Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen

1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder

2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

(…)

(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:(3) Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:

1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;

(…)

(4) Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.(4) Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.

(…)

5. Abschnitt

Entziehung, Einschränkung und Erlöschen der Lenkberechtigung

Allgemeines

§ 24.Paragraph 24,

(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit(1) Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit

1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder

2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen.

Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich

1. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oder1. um eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder

2. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt.

Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.

(…)

(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:(3) Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen:

1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,1. wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt,

1a. wegen einer in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretung,1a. wegen einer in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretung,

2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder2. wegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von vier Jahren oder

3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.3. wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960.

Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß § 7 Abs. 3 Z 3 kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer zweiten oder weiteren innerhalb von vier Jahren begangenen Übertretung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, oder einer (auch erstmaligen) Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen; im Fall einer Übertretung gemäß Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, kann sich die verkehrspsychologische Untersuchung auf die Feststellung der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung beschränken. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(n) gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(n) Stufe(n) nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.

Sonderfälle der Entziehung

§ 26.Paragraph 26,

(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in § 7 Abs. 3 Z 1 und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch(1) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 begangen, so ist, wenn es sich nicht um einen Lenker eines Kraftfahrzeuges der Klasse C oder D handelt und zuvor keine andere der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins und 2 genannten Übertretungen begangen wurde, die Lenkberechtigung für die Dauer von einem Monat zu entziehen. Wenn jedoch

1. auch eine der in § 7 Abs. 3 Z 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder1. auch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4 bis 6 genannten Übertretungen vorliegt, oder

2. der Lenker bei Begehung dieser Übertretung einen Verkehrsunfall verschuldet hat,

so hat die Entziehungsdauer mindestens drei Monate zu betragen.

Wenn jedoch eine der in § 7 Abs. 3 Z 3 genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.Wenn jedoch eine der in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 3, genannten Übertretungen vorliegt, so hat die Entziehungsdauer mindestens sechs Monate zu betragen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist in allen Fällen sinngemäß anzuwenden.

(2) Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges

1. erstmalig ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,1. erstmalig ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,

(…)

Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl Nr 159/1960 idF BGBl I Nr 17/2026:Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), Bundesgesetzblatt Nr 159 aus 1960, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 17/2026:

§ 5. Paragraph 5,

Besondere Sicherungsmaßnahmen gegen Beeinträchtigung durch Alkohol.

Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt.

(…)

§ 99.Paragraph 99,

Strafbestimmungen.

(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

a) wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,

(…)“

V.römisch fünf.
Erwägungen

Zunächst ist unter Verweis auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen festzuhalten, dass die belangte Behörde nach Einlangen der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 16.6.2026 am 2.7.2026 noch am selben Tag, somit innerhalb der Frist des § 57 Abs 3 AVG, mit der von ihr vorgenommenen Abfrage der im Führerscheinregister und Verwaltungsstrafprogramm zum Beschwerdeführer aufscheinenden Vormerkungen einen konkreten, den Gegenstand des Mandatsbescheides betreffenden Ermittlungsschritt setzte. Damit wurde das Ermittlungsverfahren im Sinne des § 57 Abs 3 AVG rechtzeitig eingeleitet. Eine bestimmte Art oder Form des hierfür erforderlichen Ermittlungsschrittes ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies entspricht insbesondere der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Einleitung des Ermittlungsverfahrens auch durch rein innerbehördliche Vorgänge erfolgen kann (VwGH 15.9.2025, Ra 2025/11/0095). Darüber hinaus übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ebenfalls am 2.7.2026 mit E-Mail den den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt betreffenden Verwaltungsstrafakt *** und den verfahrensgegenständlichen Führerscheinentzugsakt. Damit wurden dem Beschwerdeführer die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Verwaltungsakten zur Kenntnis gebracht.Zunächst ist unter Verweis auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen festzuhalten, dass die belangte Behörde nach Einlangen der Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 16.6.2026 am 2.7.2026 noch am selben Tag, somit innerhalb der Frist des Paragraph 57, Absatz 3, AVG, mit der von ihr vorgenommenen Abfrage der im Führerscheinregister und Verwaltungsstrafprogramm zum Beschwerdeführer aufscheinenden Vormerkungen einen konkreten, den Gegenstand des Mandatsbescheides betreffenden Ermittlungsschritt setzte. Damit wurde das Ermittlungsverfahren im Sinne des Paragraph 57, Absatz 3, AVG rechtzeitig eingeleitet. Eine bestimmte Art oder Form des hierfür erforderlichen Ermittlungsschrittes ist gesetzlich nicht vorgesehen. Dies entspricht insbesondere der jüngeren Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, wonach die Einleitung des Ermittlungsverfahrens auch durch rein innerbehördliche Vorgänge erfolgen kann (VwGH 15.9.2025, Ra 2025/11/0095). Darüber hinaus übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer ebenfalls am 2.7.2026 mit E-Mail den den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt betreffenden Verwaltungsstrafakt *** und den verfahrensgegenständlichen Führerscheinentzugsakt. Damit wurden dem Beschwerdeführer die für das gegenständliche Verfahren maßgeblichen Verwaltungsakten zur Kenntnis gebracht.

Im Übrigen beschränkt sich das Beschwerdevorbringen auf die Überschreitung der gesetzlichen Mindestentziehungsdauer, welche nach Ansicht des Beschwerdeführers von Seiten der belangten Behörde mit der Verursachung des verfahrensgegenständlichen Verkehrsunfalles mit Sachschaden argumentiert werde.

Da das parallel geführte Verwaltungsstrafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist im gegenständlichen Verfahren als Vorfrage zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer durch das ihm angelastete Verhalten eine Übertretung gemäß § 5 Abs 1 iVm § 99 Abs 1 lit a StVO verwirklichte. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes und der oben näher dargelegten Beweiswürdigung, insbesondere wonach der Beschwerdeführer nicht bestreitet, am 13.6.2026 um 01:25 Uhr im Gemeindegebiet von Z, auf Höhe Haus Adresse 3, in Fahrtrichtung Norden, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,88 mg/l gelenkt zu haben, ist im gegenständlichen Fall ein Alkoholisierungsgrad von 0,88 mg/l zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführer verstieß somit gegen § 99 Abs 1 lit a StVO iVm § 5 Abs 1 StVO. Da das parallel geführte Verwaltungsstrafverfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen ist, ist im gegenständlichen Verfahren als Vorfrage zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer durch das ihm angelastete Verhalten eine Übertretung gemäß Paragraph 5, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO verwirklichte. Auf der Grundlage des festgestellten Sachverhaltes und der oben näher dargelegten Beweiswürdigung, insbesondere wonach der Beschwerdeführer nicht bestreitet, am 13.6.2026 um 01:25 Uhr im Gemeindegebiet von Z, auf Höhe Haus Adresse 3, in Fahrtrichtung Norden, das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,88 mg/l gelenkt zu haben, ist im gegenständlichen Fall ein Alkoholisierungsgrad von 0,88 mg/l zugrunde zu legen. Der Beschwerdeführer verstieß somit gegen Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO.

Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des § 7 Abs 3 Z 1 FSG, konkret von einer Übertretung nach § 99 Abs 1 lit a StVO iVm § 5 Abs 1 StVO, auszugehen. Das bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd § 7 Abs 3 Z 1 FSG gesetzt wurde und daher die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen war.Es ist daher von der Verwirklichung einer bestimmten Tatsache im Sinn des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG, konkret von einer Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera a, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz eins, StVO, auszugehen. Das bedeutet, dass vom Beschwerdeführer jedenfalls ein Verkehrsunzuverlässigkeitstatbestand iSd Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG gesetzt wurde und daher die Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen war.

Gemäß § 26 Abs 2 Z 1 FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig (wie im hier vorliegenden Fall) ein Delikt gemäß § 99 Abs 1 StVO begangen wird.Gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, wenn beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig (wie im hier vorliegenden Fall) ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen wird.

Diese Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten darf dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (§ 7 Abs 4 FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungsdauer hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen (vgl VwGH 19.8.2014, 2013/11/0038, 16.10.2012, 2009/11/0245 uva). Festzuhalten ist, dass es sich bei den Sonderfällen der Entziehung gemäß § 26 Abs 1 und Abs 2 um Mindestzeiten handelt, sodass auf eine Erhöhung dieser Entziehungszeiten im Einzelfall aufgrund der besonderen Umstände bei der Begehung dieser Delikte jedenfalls Bedacht zu nehmen ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass (nicht zuletzt im Hinblick auf die Bestimmung des § 26 Abs 1 Z 2 FSG) im Rahmen der nach § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung eine Erhöhung der Entziehungsdauer vorzunehmen ist, wenn der Lenker bei der Begehung des Alkoholdelikts einen Verkehrsunfall verschuldete. Der Verwaltungsgerichtshof führte diesbezüglich in seiner Entscheidung vom 17.2.2026, Ra 2026/01/0011, aus, dass sowohl ein außerordentlich hoher Alkoholisierungsgrad als auch das Verschulden eines Verkehrsunfalls zusätzlich zur Begehung eines Alkoholdelikts sowie die Fahrerflucht bei der Verkehrszuverlässigkeitsprognose zu Lasten des Betreffenden berücksichtigt werden und das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen können. Dass es in einem solchen Fall jedoch zwingend – dh unabhängig von einer Wertung des konkreten Falles – zu einer Verlängerung der Mindestentziehungsdauer um zwei Monate kommen müsse, ergibt sich aber nicht (vgl VwGH 11.7.2022, Ra 2022/11/0107). Diese Mindestentziehungsdauer von sechs Monaten darf dann überschritten werden, wenn Umstände vorliegen, die aufgrund der Verwerflichkeit oder Gefährlichkeit der strafbaren Handlung (Paragraph 7, Absatz 4, FSG) die Prognose der Verkehrsunzuverlässigkeit für einen über die Mindestentziehungsdauer hinausreichenden Zeitraum rechtfertigen und somit die Festsetzung einer längeren Entziehungsdauer erforderlich machen vergleiche VwGH 19.8.2014, 2013/11/0038, 16.10.2012, 2009/11/0245 uva). Festzuhalten ist, dass es sich bei den Sonderfällen der Entziehung gemäß Paragraph 26, Absatz eins und Absatz 2, um Mindestzeiten handelt, sodass auf eine Erhöhung dieser Entziehungszeiten im Einzelfall aufgrund der besonderen Umstände bei der Begehung dieser Delikte jedenfalls Bedacht zu nehmen ist. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass (nicht zuletzt im Hinblick auf die Bestimmung des Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG) im Rahmen der nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmenden Wertung eine Erhöhung der Entziehungsdauer vorzunehmen ist, wenn der Lenker bei der Begehung des Alkoholdelikts einen Verkehrsunfall verschuldete. Der Verwaltungsgerichtshof führte diesbezüglich in seiner Entscheidung vom 17.2.2026, Ra 2026/01/0011, aus, dass sowohl ein außerordentlich hoher Alkoholisierungsgrad als auch das Verschulden eines Verkehrsunfalls zusätzlich zur Begehung eines Alkoholdelikts sowie die Fahrerflucht bei der Verkehrszuverlässigkeitsprognose zu Lasten des Betreffenden berücksichtigt werden und das Überschreiten der Mindestentziehungsdauer rechtfertigen können. Dass es in einem solchen Fall jedoch zwingend – dh unabhängig von einer Wertung des konkreten Falles – zu einer Verlängerung der Mindestentziehungsdauer um zwei Monate kommen müsse, ergibt sich aber nicht vergleiche VwGH 11.7.2022, Ra 2022/11/0107).

Der Beschwerdeführer verursachte unter Verweis auf den festgestellten Sachverhalt am 13.6.2026 in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand einen Verkehrsunfall, wobei sowohl das von ihm gelenkte Fahrzeug als auch ein Brückengeländer und eine Straßenlaterne erheblich beschädigt wurden, indem er von der Fahrbahn abkam. Konkrete Umstände, die den Unfall als für den Beschwerdeführer unabwendbares Ereignis erscheinen ließen, sind nicht hervorgekommen. Der Beschwerdeführer bestreitet die Verursachung des Verkehrsunfalles unter Verweis auf das Beschwerdevorbringen auch nicht. Der Unfall ist ihm daher zumindest fahrlässig zuzurechnen.

Das Lenken des Kraftfahrzeuges durch den Beschwerdeführer mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,88 mg/l, das letztlich in dem von ihm nicht bestrittenen Verkehrsunfall mündete, ist in einem solchen Maß verwerflich und gefährlich, dass die Verlängerung der Mindestentziehungsdauer im gegenständlichen Fall erforderlich ist. Das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug wurde im Frontbereich bis zur Windschutzscheibe stark beschädigt, der Airbag öffnete sich. Das massive Brückengeländer als auch die Straßenlaterne wurden durch den Aufprall stark deformiert und beschädigt. Ein bloß geringfügiger Schaden, wie in der Beschwerde vorgebracht, liegt damit nicht vor. Zudem steht aufgrund der Anzeige der PI Z vom 13.6.2026, ***, fest, dass die Streife „Z 1“ von der Landesleitzentrale zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gerufen wurde. Der Beschwerdeführer befand sich beim Eintreffen der Polizei nicht am Unfallort. Er kehrte erst in weiterer Folge, während die Polizei die Sachverhaltsaufnahme am Unfallort durchführte, zu Fuß aus nördlicher Richtung wieder an diesen zurück. Hingewiesen wird, dass dem Verwaltungsstrafregisterauszug vom 2.7.2026 des Weiteren entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 wegen einer Übertretung gemäß § 37a FSG iVm § 14 Abs 8 FSG verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung trat. Dieser Umstand ist jedoch lediglich ergänzend im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen und für sich allein nicht tragend für die Festsetzung der Entziehungsdauer.Das Lenken des Kraftfahrzeuges durch den Beschwerdeführer mit einem Atemluftalkoholgehalt von 0,88 mg/l, das letztlich in dem von ihm nicht bestrittenen Verkehrsunfall mündete, ist in einem solchen Maß verwerflich und gefährlich, dass die Verlängerung der Mindestentziehungsdauer im gegenständlichen Fall erforderlich ist. Das vom Beschwerdeführer gelenkte Fahrzeug wurde im Frontbereich bis zur Windschutzscheibe stark beschädigt, der Airbag öffnete sich. Das massive Brückengeländer als auch die Straßenlaterne wurden durch den Aufprall stark deformiert und beschädigt. Ein bloß geringfügiger Schaden, wie in der Beschwerde vorgebracht, liegt damit nicht vor. Zudem steht aufgrund der Anzeige der PI Z vom 13.6.2026, ***, fest, dass die Streife „Z 1“ von der Landesleitzentrale zu einem Verkehrsunfall mit Sachschaden gerufen wurde. Der Beschwerdeführer befand sich beim Eintreffen der Polizei nicht am Unfallort. Er kehrte erst in weiterer Folge, während die Polizei die Sachverhaltsaufnahme am Unfallort durchführte, zu Fuß aus nördlicher Richtung wieder an diesen zurück. Hingewiesen wird, dass dem Verwaltungsstrafregisterauszug vom 2.7.2026 des Weiteren entnommen werden kann, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2021 wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 37 a, FSG in Verbindung mit Paragraph 14, Absatz 8, FSG verwaltungsstrafrechtlich in Erscheinung trat. Dieser Umstand ist jedoch lediglich ergänzend im Rahmen der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen und für sich allein nicht tragend für die Festsetzung der Entziehungsdauer.

Zusammenfassend gelangt das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der Wertung gemäß § 7 Abs 4 FSG zur Auffassung, dass insbesondere unter Bedachtnahme auf den festgestellten Atemluftalkoholgehalt von 0,88 mg/l, die konkrete Verursachung des Verkehrsunfalles, die dabei eingetretenen erheblichen Sachschäden und das zunächst erfolgte Verlassen der Unfallstelle davon auszugehen ist, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht bereits nach Ablauf von sechs Monaten enden wird. Unter Berücksichtigung der zuvor angeführten Umstände ist im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch nach Ablauf der in § 26 Abs 2 Z 1 FSG vorgesehenen Mindestentziehungsdauer noch für einen Zeitraum von zwei weiteren Monaten verkehrsunzuverlässig sein wird. Die Festsetzung einer Entziehungsdauer von insgesamt acht Monaten ist daher erforderlich, um die voraussichtliche Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit abzudecken, erweist sich zugleich aber auch als ausreichend. Eine kürzere, aber auch eine längere Entziehungsdauer ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol im vorliegenden Fall angesichts der festgestellten Umstände nicht angezeigt. Die gesetzgeberische Wertung, die in § 26 Abs 1 Z 2 FSG für die erstmalige Begehung eines Alkoholdelikts nach § 99 Abs 1b StVO bei gleichzeitiger Verschuldung eines Verkehrsunfalls zum Ausdruck kommt, kann dabei im Rahmen der nach § 7 Abs 4 FSG vorzunehmenden Wertung als ergänzende Orientierung für die Bedeutung eines unter Alkoholeinfluss verschuldeten Verkehrsunfalls berücksichtigt werden. Zusammenfassend gelangt das Landesverwaltungsgericht im Rahmen der Wertung gemäß Paragraph 7, Absatz 4, FSG zur Auffassung, dass insbesondere unter Bedachtnahme auf den festgestellten Atemluftalkoholgehalt von 0,88 mg/l, die konkrete Verursachung des Verkehrsunfalles, die dabei eingetretenen erheblichen Sachschäden und das zunächst erfolgte Verlassen der Unfallstelle davon auszugehen ist, dass die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers nicht bereits nach Ablauf von sechs Monaten enden wird. Unter Berücksichtigung der zuvor angeführten Umstände ist im maßgeblichen Entscheidungszeitpunkt davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer auch nach Ablauf der in Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG vorgesehenen Mindestentziehungsdauer noch für einen Zeitraum von zwei weiteren Monaten verkehrsunzuverlässig sein wird. Die Festsetzung einer Entziehungsdauer von insgesamt acht Monaten ist daher erforderlich, um die voraussichtliche Dauer der Verkehrsunzuverlässigkeit abzudecken, erweist sich zugleich aber auch als ausreichend. Eine kürzere, aber auch eine längere Entziehungsdauer ist nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichts Tirol im vorliegenden Fall angesichts der festgestellten Umstände nicht angezeigt. Die gesetzgeberische Wertung, die in Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer 2, FSG für die erstmalige Begehung eines Alkoholdelikts nach Paragraph 99, Absatz eins b, StVO bei gleichzeitiger Verschuldung eines Verkehrsunfalls zum Ausdruck kommt, kann dabei im Rahmen der nach Paragraph 7, Absatz 4, FSG vorzunehmenden Wertung als ergänzende Orientierung für die Bedeutung eines unter Alkoholeinfluss verschuldeten Verkehrsunfalls berücksichtigt werden.

Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Entziehung der Lenkberechtigung eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit darstellt. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung haben persönliche (private oder berufliche) Umstände bei Entziehungen der Lenkberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben (vgl VwGH 24.8.1999, 99/11/0166 ua). Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Entziehung der Lenkberechtigung eine vorbeugende Maßnahme zum Schutz der Verkehrssicherheit darstellt. Nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung haben persönliche (private oder berufliche) Umstände bei Entziehungen der Lenkberechtigung wegen fehlender Verkehrszuverlässigkeit aus Gründen des öffentlichen Interesses außer Betracht zu bleiben vergleiche VwGH 24.8.1999, 99/11/0166 ua).

Zusammenfassend war unter Zugrundelegung der vorigen Ausführungen die Beschwerde daher spruchgemäß abzuweisen.

VI.römisch sechs.
Unzulässigkeit der ordentlichen Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.

Zu den maßgeblichen Rechtsfragen wird auf die in der Begründung zitierte Judikatur verwiesen.

B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e

Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.

Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Außerlechner

(Richter)

Schlagworte

Alkohol
Lenken
Verkehrsunfall
Sachschaden
Fahrerflucht
Vorfrage

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.49.2515.5

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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