Entscheidungsdatum
30.09.2026Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §18 Abs4Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.08.2026, Zl ***, betreffend eine Aufforderung gemäß § 24 Abs 4 Führerscheingesetz (FSG), einen Befundbericht vorzulegen, Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, **** Z, gegen den führerscheinrechtlichen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 27.08.2026, Zl ***, betreffend eine Aufforderung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Führerscheingesetz (FSG), einen Befundbericht vorzulegen,
zu Recht:
1. Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid behoben.
3. Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.3. Die ordentliche Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Begründung:
I. Verfahrensgang, Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang, Sachverhalt:
Im Zusammenhang mit einer amtsärztlichen Beurteilung begehrte die Bezirkshauptmannschaft (BH) X als Führerscheinbehörde mit Bescheid vom 06.07.2026 vom Beschwerdeführer die Vorlage eines Befundberichtes einer neurologischen Kontrolluntersuchung. Nachdem von der BH X festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor (laut Melderegister am 16.04.2026) von **** W nach **** Z gezogen war, trat die BH X das führerscheinrechtliche Verfahren mit Verfügung vom 28.07.2026 an die BH Y ab. Im Zusammenhang mit einer amtsärztlichen Beurteilung begehrte die Bezirkshauptmannschaft (BH) römisch zehn als Führerscheinbehörde mit Bescheid vom 06.07.2026 vom Beschwerdeführer die Vorlage eines Befundberichtes einer neurologischen Kontrolluntersuchung. Nachdem von der BH römisch zehn festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer bereits zuvor (laut Melderegister am 16.04.2026) von **** W nach **** Z gezogen war, trat die BH römisch zehn das führerscheinrechtliche Verfahren mit Verfügung vom 28.07.2026 an die BH Y ab.
In der Folge forderte die BH Y die Vorlage dieses Befundberichtes ein und erließ einen Mandatsbescheid vom 19.08.2026, Zahl ***, mit welchem eine Aufforderung gemäß § 24 Abs 4 FSG an den Beschwerdeführer erging, den Befundbericht einer neurologischen Kontrolluntersuchung vorzulegen. Aufgrund eines führerscheinrechtlichen Vorverfahrens, das im Jahre 2025 abgeschlossen wurde und bei dem eine Rechtsvertretung durch Herrn Rechtsanwalt BB bestand, richtete die BH Y diesen Mandatsbescheid an den Beschwerdeführer zu Handen Herrn Rechtsanwalt. Nachdem ihm diese Aufforderung zugegangen ist, teilte er der BH Y umgehend mit Schreiben vom 25.08.2026 mit, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen ihm und Herrn AA „seit damals“ aufgelöst sei. Er ersuche daher, sich direkt mit Herrn AA persönlich in Verbindung zu setzen. In der Folge forderte die BH Y die Vorlage dieses Befundberichtes ein und erließ einen Mandatsbescheid vom 19.08.2026, Zahl ***, mit welchem eine Aufforderung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG an den Beschwerdeführer erging, den Befundbericht einer neurologischen Kontrolluntersuchung vorzulegen. Aufgrund eines führerscheinrechtlichen Vorverfahrens, das im Jahre 2025 abgeschlossen wurde und bei dem eine Rechtsvertretung durch Herrn Rechtsanwalt BB bestand, richtete die BH Y diesen Mandatsbescheid an den Beschwerdeführer zu Handen Herrn Rechtsanwalt. Nachdem ihm diese Aufforderung zugegangen ist, teilte er der BH Y umgehend mit Schreiben vom 25.08.2026 mit, dass das Vollmachtsverhältnis zwischen ihm und Herrn AA „seit damals“ aufgelöst sei. Er ersuche daher, sich direkt mit Herrn AA persönlich in Verbindung zu setzen.
Aufgrund dieser Mitteilung richtete sich die BH Y die (gleichlautende) Aufforderung, einen Befundbericht einer neurologischen Kontrolluntersuchung binnen zwei Wochen der Bezirkshauptmannschaft Y vorzulegen, mit Mandatsbescheid vom 25.08.2026, Zahl ***, direkt an den Beschwerdeführer an seine Wohnadresse in **** Z. Die Übernahme dieses Bescheides durch den Beschwerdeführer (ohne vorangehende Hinterlegung) erfolgte am 28.08.2026.
Noch vor der Zustellung dieses Bescheides, nämlich am 26.08.2026, hat der Beschwerdeführer per E-Mail eine „Vorstellung gemäß § 57 Abs 2 AVG gegen den Bescheid vom 19.08.2026, GZ: ***“ an die BH Y übermittelt. In diesem Schreiben bezieht sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf den Bescheid vom 19.08.2026. Daraus ergibt sich, dass der zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 19.08.2026 nicht (mehr) bevollmächtigte Rechtsanwalt diesen Bescheid dem Beschwerdeführer unmittelbar nach Erhalt weitergeleitet haben muss. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.08.2026 entschied die BH Y über die „Vorstellung vom 26.08.2026 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.08.2026, Zahl: ***“. Noch vor der Zustellung dieses Bescheides, nämlich am 26.08.2026, hat der Beschwerdeführer per E-Mail eine „Vorstellung gemäß Paragraph 57, Absatz 2, AVG gegen den Bescheid vom 19.08.2026, GZ: ***“ an die BH Y übermittelt. In diesem Schreiben bezieht sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf den Bescheid vom 19.08.2026. Daraus ergibt sich, dass der zum Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides vom 19.08.2026 nicht (mehr) bevollmächtigte Rechtsanwalt diesen Bescheid dem Beschwerdeführer unmittelbar nach Erhalt weitergeleitet haben muss. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.08.2026 entschied die BH Y über die „Vorstellung vom 26.08.2026 gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Y vom 25.08.2026, Zahl: ***“.
II. Beweiswürdigung:römisch zwei. Beweiswürdigung:
Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den Akt der Verwaltungsbehörde.
III. Rechtliche Erwägungen: römisch drei. Rechtliche Erwägungen:
„Sache“ des Beschwerdeverfahrens ist im österreichischen Verwaltungsrecht jene Angelegenheit, die den Inhalt des Spruchs des angefochtenen Bescheids der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde bildet. Mit dem angefochtenen Bescheid hat die Bezirkshauptmannschaft Y über die Vorstellung gegen den Bescheid vom 25.08.2026 entschieden.
Die Zustellung dieses Bescheides erfolgte am 28.08.2026. Zum Zeitpunkt der Konzeption (bzw Abfertigung) war dieser Bescheid noch gar nicht zugestellt. Jener Bescheid, der dem Beschwerdeführer zugegangen ist und auf den sich seine Vorstellung bezogen hat, war der zunächst an BB übermittelte und in weiterer Folge offensichtlich an den Adressaten weitergeleitete ursprüngliche Bescheid vom 19.08.2026.
Auch wenn die die Bescheide der BH Y vom 19.08.2026 und vom 25.08.2026 letztlich die gleiche Aufforderung gemäß § 24 Abs 4 FSG beinhalten, handelt es sich um zwei verschiedene Bescheide. Jeder Bescheid ist ein individueller Rechtsakt einer Behörde. Erhält ein Dokument ein neues Datum, wird damit ein neuer, eigenständiger Regelungswille zu diesem spezifischen Zeitpunkt dokumentiert (vgl VwGH 03.04.2008, Zl 2006/09/0059).Auch wenn die die Bescheide der BH Y vom 19.08.2026 und vom 25.08.2026 letztlich die gleiche Aufforderung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG beinhalten, handelt es sich um zwei verschiedene Bescheide. Jeder Bescheid ist ein individueller Rechtsakt einer Behörde. Erhält ein Dokument ein neues Datum, wird damit ein neuer, eigenständiger Regelungswille zu diesem spezifischen Zeitpunkt dokumentiert vergleiche VwGH 03.04.2008, Zl 2006/09/0059).
Die Vorstellung vom 26.08.2026 bezog sich auf die individuelle Erledigung (auf den Bescheid) vom 19.08.2026 und nicht auf den zum Zeitpunkt der Erhebung der Vorstellung noch gar nicht rechtswirksam zugestellten Bescheid vom 25.08.2026. Die BH Y hat mit dem angefochtenen Bescheid über die Vorstellung gegen den (falschen) Bescheid vom 25.08.2026 entschieden. Der angefochtene Bescheid ist daher mit Rechtswidrigkeit behaftet.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die ordentliche Revision ist unzulässig keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
B e l e h r u n g u n d H i n w e i s e
Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben werden.
Beschwerden und Revisionen sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.
Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Verwaltungsgericht einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen; dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.
Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr. Stöbich
(Richter)
Schlagworte
MandatsbescheidEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.20.2631.1Zuletzt aktualisiert am
13.10.2026