Entscheidungsdatum
06.10.2026Norm
WRG 1959 §12 Abs2Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Horn vom 23. Juli 2026, ***, betreffend gewässerpolizeilichen Auftrag, Erlassung einer einstweiligen Verfügung sowie Akteneinsicht, zu Recht erkannt:
Rechtsgrundlagen:
§§ 12 Abs. 2, 102 Abs. 1 lit. b, 122, 138 Abs. 1 und 6 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 idgF)Paragraphen 12, Absatz 2, 102, Absatz eins, Litera b,, 122, 138 Absatz eins und 6 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, idgF)
§§ 13 Abs. 1, 17 (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51/1991 idgF)Paragraphen 13, Absatz eins, 17, (Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF)
§§ 24, 27, 28 Abs. 1 und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz,
BGBl. I Nr. 33/2013 idgF) Paragraphen 24, 27, 28, Absatz eins und 2 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF)
§ 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 idgF)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF)
Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 idgF)Artikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundesverfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, idgF)
Entscheidungsgründe
1.1. Mit Anbringen vom 05. Februar 2025 teilte A (in der Folge: der Beschwerdeführer) namens des B der Bezirkshaupt-mannschaft Horn (in der Folge: die belangte Behörde) mit, dass eine „Kaimauer“ (am ***) der Liegenschaft *** in *** beim Hochwasser im September 2024 beschädigt worden sei; die zur Legung von Kostenvoranschlägen aufgeforderten Unternehmen hätten eine Absenkung des Wasserspiegels zur Untergrundbeurteilung verlangt. Die dazu nötige Absenkung der Stauhaltung einer Wehranlage sei aufgrund von Schäden an der Wehranlage und zugehörigem „Wehrkanal“ nicht möglich. Der Einschreiter rege an, dem Eigentümer den Auftrag zu erteilen, die Anlage in einen funktionstüchtigen Zustand zu bringen bzw. die Anlage zu beseitigen. Die Behörde möge nach Instandsetzung die Absenkung des Wasserspiegels in die Wege leiten.
1.2. Einem daraufhin angelegten Aktenvermerk ist zu entnehmen, dass die belangte Behörde diese Eingabe nicht als Antrag (auf bescheidmäßige Erledigung) wertete; die Behörde würde nach Überprüfung sämtlicher Wasserkraftanlagen am *** die Anlagenbetreiber über notwendige Sanierungsmaßnahmen informieren bzw. zur Wiederherstellung des konsensgemäßen Zustandes auffordern. Die Maßnahmen würden amtswegig veranlasst, wobei die belangte Behörde davon ausging, dass weder der Beschwerdeführer noch B eine Parteistellung im Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes hätten und dass kein Rechtsanspruch auf Absenkung des Wasserspiegels bestünde.
1.3. Mit Anbringen vom 04. Juni 2025 begehrte der nunmehrige Beschwerdeführer „in der Problemstellung: Reparatur der Wehranlage ***“ Parteistellung. Er sei Eigentümer der Liegenschaft *** in ***. Er könne die dort beschädigte „Kaimauer“ erst reparieren, wenn die *** technisch in der Lage sei, den Wasserspiegel abzusenken und dies auch tatsächlich durchführe.
1.4. Daraufhin erließ die belangte Behörde den an den Beschwerdeführer gerichteten Bescheid vom 14. Juli 2025, ***, mit dem der Antrag auf Parteistellung vom 04. Juni 2025 zurückgewiesen wurde.
1.5. Dagegen erhob der Einschreiter mit Schriftsatz vom 7. August 2025 Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
1.6. Dieses behob den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 21. September 2025, LVwG-AV-917/001-2025, im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer mit seinem Begehren (im Schriftsatz vom 7. August 2025) den ursprünglichen Antrag wesentlich, nämlich in Richtung der Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrags nach § 138 Abs. 1 WRG 1959 bzw. eine damit im Zusammenhang stehende einstweilige Verfügung nach § 122 leg. cit. begehrt hätte, was nachträglich die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides beseitigt hätte, weshalb der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen wäre. 1.6. Dieses behob den angefochtenen Bescheid mit Erkenntnis vom 21. September 2025, LVwG-AV-917/001-2025, im Wesentlichen mit der Begründung, dass der Beschwerdeführer mit seinem Begehren (im Schriftsatz vom 7. August 2025) den ursprünglichen Antrag wesentlich, nämlich in Richtung der Erlassung eines gewässerpolizeilichen Auftrags nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 bzw. eine damit im Zusammenhang stehende einstweilige Verfügung nach Paragraph 122, leg. cit. begehrt hätte, was nachträglich die Zuständigkeit der Behörde zur Erlassung des angefochtenen Bescheides beseitigt hätte, weshalb der bekämpfte Bescheid ersatzlos zu beheben gewesen wäre.
Das Gericht wies ausdrücklich daraufhin, dass durch seine Entscheidung eine inhaltliche Präjudizierung der von der belangten Behörde nun zu treffende Entscheidung weder hinsichtlich Zulässigkeit noch Berechtigung des Begehrens präjudiziert würde (Begründungspunkt 3.2.7.)
1.7. In der Folge erließ die belangte Behörde – nach Verfahrensergänzung – den Bescheid vom 23. Juli 2026, *** mit folgendem Spruch:
Begründend führt die belangte Behörde nach Darstellung des Verfahrensverlauf und den Feststellungen, dass der Beschwerdeführer nunmehr Eigentümer des Grundstücks mit der Adresse ***, ***, sei und das in Bezug auf diese Liegenschaft unterliegende Wasserkraftwerk der C GmbH sich in einem konsensmäßigen Zustand befände (was beweiswürdigend begründet wird) und Anführung von Rechtsgrundlagen Folgendes aus:
Im gegenständlichen Fall käme ein gewässerpolizeilicher Auftrag iSd § 138 Abs. 1 lit. a WRG 1959 wegen einer „unterlassenen Arbeit“ in Form der Verletzung der Instandhaltungsverpflichtung nach § 50 Abs. 1 leg. cit. in Betracht. Da sich die Wasserkraftanlage der C GmbH seit Dezember 2025 in einem betriebsbereiten und konsensgemäßen Zustand befinde, scheitere die Erlassung des vom Beschwerdeführer begehrten wasserpolizeilichen Auftrags an der Voraussetzung eines dem Wasserrechtsgesetz widersprechenden Zustandes. Damit lägen aber auch die Voraussetzungen für die Erlassung einer vom Beschwerdeführer begehrten einstweiligen Verfügung nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer in „sämtliche wasserrechtliche Bescheide der C GmbH“ Akteneinsicht begehre beziehe, sich dieses Verlangen nicht auf ein konkretes Verwaltungsverfahren, noch hätte der Beschwerdeführer Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Bescheiden gegenüber der C GmbH. Auch gäbe es keine Notwendigkeit zur Erlassung eines bescheidmäßigen Instandsetzungsauftrags an die genannte Wasserberechtigte, sodass eine Akteneinsicht in dieser Sache folglich „faktisch nicht möglich“ wäre. Mangels Parteistellung in einem konkreten Verfahren im Zusammenhang mit Bescheiden gegenüber der C GmbH fehle es dem Beschwerdeführer an einer Antragslegitimation iSd § 17 AVG, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall käme ein gewässerpolizeilicher Auftrag iSd Paragraph 138, Absatz eins, Litera a, WRG 1959 wegen einer „unterlassenen Arbeit“ in Form der Verletzung der Instandhaltungsverpflichtung nach Paragraph 50, Absatz eins, leg. cit. in Betracht. Da sich die Wasserkraftanlage der C GmbH seit Dezember 2025 in einem betriebsbereiten und konsensgemäßen Zustand befinde, scheitere die Erlassung des vom Beschwerdeführer begehrten wasserpolizeilichen Auftrags an der Voraussetzung eines dem Wasserrechtsgesetz widersprechenden Zustandes. Damit lägen aber auch die Voraussetzungen für die Erlassung einer vom Beschwerdeführer begehrten einstweiligen Verfügung nicht vor. Soweit der Beschwerdeführer in „sämtliche wasserrechtliche Bescheide der C GmbH“ Akteneinsicht begehre beziehe, sich dieses Verlangen nicht auf ein konkretes Verwaltungsverfahren, noch hätte der Beschwerdeführer Parteistellung in einem Verwaltungsverfahren im Zusammenhang mit Bescheiden gegenüber der C GmbH. Auch gäbe es keine Notwendigkeit zur Erlassung eines bescheidmäßigen Instandsetzungsauftrags an die genannte Wasserberechtigte, sodass eine Akteneinsicht in dieser Sache folglich „faktisch nicht möglich“ wäre. Mangels Parteistellung in einem konkreten Verfahren im Zusammenhang mit Bescheiden gegenüber der C GmbH fehle es dem Beschwerdeführer an einer Antragslegitimation iSd Paragraph 17, AVG, weshalb der Antrag zurückzuweisen gewesen wäre.
1.8. Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde mit dem Begehren, eine mündliche Verhandlung durchzuführen und die von der Bezirkshauptmannschaft Horn „lediglich behaupteten, aber nicht bescheinigten Aktenlage“ zu überprüfen sowie die Bezirkshauptmannschaft Horn anzuweisen, ihm Akteneinsicht zu gewähren.
Begründend bringt der Beschwerdeführer neuerlich vor, dass ein Absenken des Wasserspiegels im Bereich seiner Ufermauer die Funktionsfähigkeit der benachbarten Wasserkraftanlage voraussetze; dies sei nötig, um den Schaden an seiner Mauer durch Baufirmen beurteilen zu lassen. In diesem Zusammenhang bezweifelt der Beschwerdeführer die behördlichen Feststellungen hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Kraftwerksanlage. Er hätte dies nicht überprüfen können, da ihm Akteneinsicht verwehrt werde.
Diese Feststellungen ergeben sich aus den unbedenklichen Akten der belangten Behörde und sind – insoweit – unstrittig.
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen:
3.1. Anzuwendende/maßgebliche Rechtsvorschriften
WRG 1959
§ 12. (...)Paragraph 12, (...)
(2) Als bestehende Rechte iSd Abs. 1 sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (§ 8), Nutzungsbefugnisse nach § 5 Abs. 2 und das Grundeigentum anzusehen.(2) Als bestehende Rechte iSd Absatz eins, sind rechtmäßig geübte Wassernutzungen mit Ausnahme des Gemeingebrauches (Paragraph 8,), Nutzungsbefugnisse nach Paragraph 5, Absatz 2 und das Grundeigentum anzusehen.
(...)
§ 102. (1) Parteien sind:Paragraph 102, (1) Parteien sind:
(…)
§ 122. (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Gefahr im Verzuge – zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen zum Schutze Dritter auf deren Antrag – die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen. Die nach § 99 oder § 100 zuständige Wasserrechtsbehörde kann solche einstweilige Verfügungen abändern oder selbst treffen. Diese Befugnis steht während der Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens auch dem Verwaltungsgericht zu, selbst dann, wenn gegen die einstweilige Verfügung keine Beschwerde erhoben wurde.Paragraph 122, (1) Die Bezirksverwaltungsbehörde kann bei Gefahr im Verzuge – zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen zum Schutze Dritter auf deren Antrag – die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen. Die nach Paragraph 99, oder Paragraph 100, zuständige Wasserrechtsbehörde kann solche einstweilige Verfügungen abändern oder selbst treffen. Diese Befugnis steht während der Anhängigkeit eines Beschwerdeverfahrens auch dem Verwaltungsgericht zu, selbst dann, wenn gegen die einstweilige Verfügung keine Beschwerde erhoben wurde.
(2) Ist die Ausübung von Wasserbenutzungsrechten strittig, so kann die zuständige Wasserrechtsbehörde auf Antrag einer Partei eine einstweilige Verfügung bis zur Entscheidung des Rechtsstreites treffen.
(3) Die Wasserrechtsbehörde hat über Antrag die Inangriffnahme eines nach § 111a Abs. 1 bewilligten Vorhabens sowie entsprechend der Planung unumgänglich notwendige Eingriffe in fremde Rechte schon vor Rechtskraft des Bescheides mit dem Zwangsrechte begründet werden, zu gestatten, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden oder sonst im besonderen öffentlichen Interesse erforderlich ist.(3) Die Wasserrechtsbehörde hat über Antrag die Inangriffnahme eines nach Paragraph 111 a, Absatz eins, bewilligten Vorhabens sowie entsprechend der Planung unumgänglich notwendige Eingriffe in fremde Rechte schon vor Rechtskraft des Bescheides mit dem Zwangsrechte begründet werden, zu gestatten, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen, zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schäden oder sonst im besonderen öffentlichen Interesse erforderlich ist.
(4) Soweit es zwischenstaatliche Rücksichten erfordern, kann der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach Anhörung der beteiligten Landesregierung die nach der Sachlage erforderlichen vorläufigen wasserrechtlichen Regelungen durch einstweilige Verfügung treffen.
(5) Mangels einer ausdrücklichen Befristung treten einstweilige Verfügungen mit Ablauf eines Jahres, vom Tag ihrer Rechtskraft an gerechnet, außer Wirksamkeit.
(6) Die im Interesse einer Partei zu treffende einstweilige Verfügung kann von der Leistung einer angemessenen Sicherstellung abhängig gemacht werden. Eine solche Sicherstellung kann auch nachträglich aufgetragen werden.
(7) Mit einer einstweiligen Verfügung kann auch die Vornahme von Ermittlungen und die vorläufige Aufbringung der Durchführungskosten angeordnet werden.
(8) Erweist sich eine auf Antrag einer Partei getroffene Verfügung als ungerechtfertigt, so hat der Antragsteller dem Betroffenen die verursachten vermögensrechtlichen Nachteile zu ersetzen. Der Anspruch hierauf ist bei sonstigem Verluste binnen drei Monaten nach Außerkrafttreten der einstweiligen Verfügung bei der Wasserrechtsbehörde geltend zu machen.
AVG
§ 138. (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138, (1) Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten
a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen,
b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß lit. a nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,b) Ablagerungen oder Bodenverunreinigungen durch geeignete Maßnahmen zu sichern, wenn die Beseitigung gemäß Litera a, nicht oder im Vergleich zur Sicherung an Ort und Stelle nur mit unverhältnismäßigen Schwierigkeiten (Aufwand) möglich ist,
c) die durch eine Gewässerverunreinigung verursachten Mißstände zu beheben,
d) für die sofortige Wiederherstellung beschädigter gewässerkundlicher Einrichtungen zu sorgen.
(…)
(6) Als Betroffene iSd Abs. 1 sind die Inhaber bestehender Rechte (§ 12 Abs. 2), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.(6) Als Betroffene iSd Absatz eins, sind die Inhaber bestehender Rechte (Paragraph 12, Absatz 2,), die Fischereiberechtigten sowie die Einforstungsberechtigten anzusehen.
AVG
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(…)
§ 17. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.Paragraph 17, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können die Parteien bei der Behörde in die ihre Sache betreffenden Akten Einsicht nehmen und sich von Akten oder Aktenteilen an Ort und Stelle Abschriften selbst anfertigen oder auf ihre Kosten Kopien oder Ausdrucke erstellen lassen. Soweit die Behörde die die Sache betreffenden Akten elektronisch führt, kann der Partei auf Verlangen die Akteneinsicht in jeder technisch möglichen Form gewährt werden.
(2) Allen an einem Verfahren beteiligten Parteien muß auf Verlangen die Akteneinsicht in gleichem Umfang gewährt werden.
(3) Von der Akteneinsicht sind Aktenbestandteile ausgenommen, insoweit deren Einsichtnahme eine Schädigung berechtigter Interessen einer Partei oder dritter Personen oder eine Gefährdung der Aufgaben der Behörde herbeiführen oder den Zweck des Verfahrens beeinträchtigen würde.
(4) Die Verweigerung der Akteneinsicht gegenüber der Partei eines anhängigen Verfahrens erfolgt durch Verfahrensanordnung.
VwGVG
§ 24. (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 24, (1) Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2) Die Verhandlung kann entfallen, wenn
1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben oder die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären ist oder
2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist;
3. wenn die Rechtssache durch einen Rechtspfleger erledigt wird.
(3) Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.(4) Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.
(5) Das Verwaltungsgericht kann von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
§ 27. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid und die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn(2) Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(…)
VwGG
§ 25a. (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a, (1) Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
(…)
B-VG
Artikel 133. (…)
(4) Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist.
(…)
3.2.1. Im vorliegenden Fall hatte der Beschwerdeführer in erster Linie die Erteilung eines gewässerpolizeilichen Auftrags an einen Wasserberechtigten sowie in diesem Zusammenhang die Erlassung einer einstweiligen Verfügung. Weiters wollte er – dem zugrundeliegenden Antrag vom 7. August 2025 zufolge - eine Sicherheitsleistung von der Wasserberechtigten sowie die Akteneinsicht in „sämtliche wasserrechtliche Bescheide der C für die ***“, um seine „weiteren rechtlichen Möglichkeiten abschätzen zu können“, erlangen.
3.2.2. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt zur Antragstellung iSd §138 Abs. 1 iVm Abs. 6 WRG 1959 legitimiert ist, wobei auch die Befugnis, einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 122 Abs. 1 WRG 1959 zu stellen, aufgrund des notwendigen Zusammenhangs zwischen einer der vorläufigen Gefahrenabwehr dienenden Maßnahme und einer künftigen endgültigen Maßnahme Parteistellung des Antragstellers in dem die endgültige Maßnahme betreffenden Verfahren voraussetzt (vgl. VwGH 17.01.1989, 88/07/0117).3.2.2. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob der Beschwerdeführer überhaupt zur Antragstellung iSd §138 Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 6, WRG 1959 legitimiert ist, wobei auch die Befugnis, einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 zu stellen, aufgrund des notwendigen Zusammenhangs zwischen einer der vorläufigen Gefahrenabwehr dienenden Maßnahme und einer künftigen endgültigen Maßnahme Parteistellung des Antragstellers in dem die endgültige Maßnahme betreffenden Verfahren voraussetzt vergleiche VwGH 17.01.1989, 88/07/0117).
3.2.3. Maßgeblich ist dafür, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zusammenhang ein von einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung bzw. unterlassenen Arbeit Betroffener ist, der ein Verlangen iSd § 138 Abs. 1 WRG 1959 gestellt hat. 3.2.3. Maßgeblich ist dafür, ob der Beschwerdeführer im gegenständlichen Zusammenhang ein von einer eigenmächtig vorgenommenen Neuerung bzw. unterlassenen Arbeit Betroffener ist, der ein Verlangen iSd Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 gestellt hat.
Hinsichtlich der Voraussetzungen der Betroffenheit verweist § 138 Abs. 6 WRG 1959 auf die Inhaber bestehender Rechte iSd § 12 Abs. 2 WRG 1959.Hinsichtlich der Voraussetzungen der Betroffenheit verweist Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 auf die Inhaber bestehender Rechte iSd Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959.
3.2.4. Die belangte Behörde hielt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellung als Grundeigentümer sowie als Wasserberechtigten an einer Ufermauer für einen potenziellen Betroffenen iSd § 138 Abs. 6 leg. cit.3.2.4. Die belangte Behörde hielt der Beschwerdeführer aufgrund seiner Stellung als Grundeigentümer sowie als Wasserberechtigten an einer Ufermauer für einen potenziellen Betroffenen iSd Paragraph 138, Absatz 6, leg. cit.
Dies ist nun zunächst insofern unzutreffend, als die belangte Behörde von einer Antragslegitimation des Beschwerdeführers als Inhaber einer wasserrechtlichen Bewilligung für eine Ufermauer ausging.
Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche wasserrechtlich Bewilligung tatsächlich vorliegt, könnte es sich dabei jedenfalls nur um eine solche für einen Schutz- und Regulierungswasserbau iSd § 41 WRG 1959 oder eine Anlage im Hochwasserabflussbereich iSd § 38 leg. cit. handeln. Derartige Bewilligungen vermitteln aber kein Wasserbenutzungsrecht, welches Parteistellung iSd §§ 12 Abs. 2 iVm § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959 verschaffen könnte (vgl. VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059).Es kann dahingestellt bleiben, ob eine solche wasserrechtlich Bewilligung tatsächlich vorliegt, könnte es sich dabei jedenfalls nur um eine solche für einen Schutz- und Regulierungswasserbau iSd Paragraph 41, WRG 1959 oder eine Anlage im Hochwasserabflussbereich iSd Paragraph 38, leg. cit. handeln. Derartige Bewilligungen vermitteln aber kein Wasserbenutzungsrecht, welches Parteistellung iSd Paragraphen 12, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959 verschaffen könnte vergleiche VwGH 23.11.2000, 2000/07/0059).
3.2.5. Freilich genießt der Eigentümer einer solchen Anlage den Schutz des Grundeigentums, dem die Anlage zugehört.
In wasserrechtlicher Hinsicht ist das Grundeigentum vor einem Eingriff in dessen Substanz geschützt (zB. VwGH 07.05.1991, 87/07/0128); anlagenbedingte sekundäre Einwirkungen können vom Grundeigentümer nicht geltend gemacht werden (vgl. VwGH 26.05.1992, 92/07/0087; 03.10.2017, Ra 2017/07/0080). Auch verleiht die bloße Grundnachbarschaft als solche keine Parteistellung nach § 12 Abs. 2 WRG 1959. In wasserrechtlicher Hinsicht ist das Grundeigentum vor einem Eingriff in dessen Substanz geschützt (zB. VwGH 07.05.1991, 87/07/0128); anlagenbedingte sekundäre Einwirkungen können vom Grundeigentümer nicht geltend gemacht werden vergleiche VwGH 26.05.1992, 92/07/0087; 03.10.2017, Ra 2017/07/0080). Auch verleiht die bloße Grundnachbarschaft als solche keine Parteistellung nach Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959.
3.2.6. Im gegenständlichen Fall verlangt der Beschwerdeführer die Versetzung einer Wasserkraftanlage in einen betriebsfähigen Zustand, um damit eine Absenkung des Wasserspiegels im Gewässer (dieses gehört dem Beschwerdeführer unstrittig nicht) im Bereich seiner Ufermauer zu bewirken, damit in der Folge eine Begutachtung bzw. Reparatur eines Hochwasserschadens möglich gemacht wird.
Die Beeinträchtigung des Interesses des Grundeigentümers, mit Hilfe einer fremden Wasseranlage den Wasserstand im benachbarten Gewässer zu regulieren, um einen Hochwasserschaden an seiner Liegenschaft beheben zu können, stellt jedoch keine wasserrechtlich relevante Verletzung des Grundeigentums dar; allenfalls handelt es sich bei den daraus bewirkten Erschwernissen und vermögensrechtlichen Nachteilen um eine sekundäre Folge des Betriebszustands einer Wasserkraftanlage. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass niemand einen Rechtsanspruch darauf hat, dass eine fremde Wasseranlage überhaupt errichtet und betrieben wird. Weiters ist auf die Bestimmung des § 72 Abs. 1 WRG 1959 zu verweisen, wonach die Wasserberechtigten (lediglich) gehalten sind, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung unter anderem zwecks Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen zu dulden (für die daraus resultierenden Nachteile, zB entgangene Energieproduktion, hat derjenige, der dies begehrt, Entschädigung zu leisten). Die Beeinträchtigung des Interesses des Grundeigentümers, mit Hilfe einer fremden Wasseranlage den Wasserstand im benachbarten Gewässer zu regulieren, um einen Hochwasserschaden an seiner Liegenschaft beheben zu können, stellt jedoch keine wasserrechtlich relevante Verletzung des Grundeigentums dar; allenfalls handelt es sich bei den daraus bewirkten Erschwernissen und vermögensrechtlichen Nachteilen um eine sekundäre Folge des Betriebszustands einer Wasserkraftanlage. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass niemand einen Rechtsanspruch darauf hat, dass eine fremde Wasseranlage überhaupt errichtet und betrieben wird. Weiters ist auf die Bestimmung des Paragraph 72, Absatz eins, WRG 1959 zu verweisen, wonach die Wasserberechtigten (lediglich) gehalten sind, eine vorübergehende Einschränkung oder Einstellung der Wasserbenutzung unter anderem zwecks Instandhaltung von Wasserbauten und Anlagen zu dulden (für die daraus resultierenden Nachteile, zB entgangene Energieproduktion, hat derjenige, der dies begehrt, Entschädigung zu leisten).
3.2.7. Sohin scheitert es im vorliegenden Fall sowohl hinsichtlich des von der belangten Behörde unter Spruchpunkt 1. abgewiesenen Antrags auf Erlassungen eines gewässerpolizeilichen Auftrags als auch – im Hinblick auf die gleiche Voraussetzung (siehe dazu oben 3.2.2.) - hinsichtlich des mit Spruchpunkt 2. abgewiesenen Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, bereits an der Antragslegitimation des Beschwerdeführers, weshalb das diesbezügliche Begehren schon deshalb zurückzuweisen (und nicht erst mangels Rechtsverletzung abzuweisen) war..
Soweit der Beschwerdeführer über dies die Erlassung eines – an die Wasserberechtigte gerichteten - Auftrags zur Leistung einer Sicherstellung begehrt, erweist sich dieser von vornherein als unzulässig: der Beschwerdeführer als Antragsteller, der die Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrt, kann nämlich auf Grundlage des § 122 Abs. 6 WRG 1959 eine Sicherheitsleistung gar nicht verlangen, sondern müsste umgekehrt diese gegebenenfalls selbst stellen: eine derartige Sicherheitsleistung bezweckt die Abdeckung allfälliger Vermögensnachteile, die dem Antragsgegner entstehen, wenn sich im Verfahren betreffend die endgültige Maßnahme deren fehlende Berechtigung erweist (vgl. § 122 Abs. 8 leg.cit.).Soweit der Beschwerdeführer über dies die Erlassung eines – an die Wasserberechtigte gerichteten - Auftrags zur Leistung einer Sicherstellung begehrt, erweist sich dieser von vornherein als unzulässig: der Beschwerdeführer als Antragsteller, der die Erlassung einer einstweiligen Verfügung begehrt, kann nämlich auf Grundlage des Paragraph 122, Absatz 6, WRG 1959 eine Sicherheitsleistung gar nicht verlangen, sondern müsste umgekehrt diese gegebenenfalls selbst stellen: eine derartige Sicherheitsleistung bezweckt die Abdeckung allfälliger Vermögensnachteile, die dem Antragsgegner entstehen, wenn sich im Verfahren betreffend die endgültige Maßnahme deren fehlende Berechtigung erweist vergleiche Paragraph 122, Absatz 8, leg.cit.).
3.2.8. Zusammenfassend ergibt sich also, dass die Anträge des Beschwerdeführers iSd Spruchpunkte 1. und 2. des angefochtenen Bescheides mangels Antragslegitimation zurückzuweisen waren, ohne dass es noch der Prüfung bedürftig, ob die benachbarte Wasserkraftanlage tatsächlich betriebsbereit ist. Gegenteiliges kann auch nicht aus dem eingangs angeführten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich abgeleitet werden, in dessen Begründung bereits ausdrücklich darauf hingewiesen wurde, dass mit jener Entscheidung die Beurteilung der Zulässigkeit des Begehrens des Beschwerdeführers nicht präjudiziert wurde.
3.2.9. Die Zurückweisung des Antrags auf Einsicht „in sämtliche wasserrechtliche Bescheide der C“ (gemeint: C GmbH) für die Wasserkraftanlage PZ ***) - nur in diesem Rahmen ist das Begehren um Akteneinsicht bescheidgegenständlich - ist im Ergebnis nicht zu beanstanden; wie die belangte Behörde zunächst zutreffend hingewiesen hat, besteht das Recht auf Aktenhinsicht nur in einem konkreten Verfahren, in dem der Beschwerdeführer als Partei beteiligt ist (zB VwGH 18.12.2024, Ro 2022/13/0013, mwN).
Ein derartiges konkretes Verfahren vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen, er benötige die Akteneinsicht, um seine rechtlichen Möglichkeiten abschätzen zu können, nicht geltend zu machen.
(Soweit nun Akteneinsicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Feststellungen der belangten Behörde betreffend die Inbetriebnahme der in Rede stehenden Wasserkraftanlage begehrt wird, muss dieses Begehren daran scheitern, dass dem Beschwerdeführer nach dem zuvor Gesagten nicht die Stellung eines Betroffenen iSd § 138 Abs. 6 WRG 1959 und damit auch keine Parteistellung in einem Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gegenüber dem Wasserberechtigten an der Wasserkraftanlage PZ *** zukommt).(Soweit nun Akteneinsicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Feststellungen der belangten Behörde betreffend die Inbetriebnahme der in Rede stehenden Wasserkraftanlage begehrt wird, muss dieses Begehren daran scheitern, dass dem Beschwerdeführer nach dem zuvor Gesagten nicht die Stellung eines Betroffenen iSd Paragraph 138, Absatz 6, WRG 1959 und damit auch keine Parteistellung in einem Verfahren zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes gegenüber dem Wasserberechtigten an der Wasserkraftanlage PZ *** zukommt).
Freilich ist darauf hinzuweisen, dass nach § 126 Abs. 1 WRG 1959 die Einsichtnahme in das Wasserbuch grundsätzlich jedermann gestattet ist. Da das Wasserbuch (vgl. § 124 leg. cit). die für Wasserbenutzungsrechte maßgeblichen wasserrechtlichen Bescheide zu beinhalten haben, kann der Beschwerdeführer auf diesem Wege die diesbezügliche antragsgemäß gewünschte Information erlangen.Freilich ist darauf hinzuweisen, dass nach Paragraph 126, Absatz eins, WRG 1959 die Einsichtnahme in das Wasserbuch grundsätzlich jedermann gestattet ist. Da das Wasserbuch vergleiche Paragraph 124, leg. cit). die für Wasserbenutzungsrechte maßgeblichen wasserrechtlichen Bescheide zu beinhalten haben, kann der Beschwerdeführer auf diesem Wege die diesbezügliche antragsgemäß gewünschte Information erlangen.
3.2.10. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es trotz Parteienantrags gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG nicht.3.2.10. Der Durchführung einer mündlichen Verhandlung bedurfte es trotz Parteienantrags gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, erster Fall VwGVG nicht.
3.2.11. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermag sich das Gericht doch auf eine klare bzw. durch die Judikatur (vgl. die zitierten Beispiele) hinreichend geklärten Rechtslage zu stützen. Die ordentliche Revision (Art. 133 Abs. 4 B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.3.2.11. Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung war im vorliegenden Fall nicht zu lösen, vermag sich das Gericht doch auf eine klare bzw. durch die Judikatur vergleiche die zitierten Beispiele) hinreichend geklärten Rechtslage zu stützen. Die ordentliche Revision (Artikel 133, Absatz 4, B-VG) gegen dieses Erkenntnis ist daher nicht zulässig.
Schlagworte
Umweltrecht; Wasserrecht; gewässerpolizeilicher Auftrag; Verfahrensrecht; Parteistellung; Zurückweisung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1343.001.2026Zuletzt aktualisiert am
13.10.2026