Index
81/01 Wasserrechtsgesetz;Norm
WRG 1959 §12 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn, über die Beschwerde des AM in W, vertreten durch Dr. Leo Häusler, Rechtsanwalt in Leibnitz, Schmiedgasse 30, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. August 1988, Zl. 03-30 M 155-88/71, betreffend einstweilige Verfügung gemäß § 122 Abs. 1 WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: MZ, G), zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Schima und die Hofräte Dr. Salcher, Dr. Fürnsinn, Dr. Zeizinger und Dr. Kremla als Richter, im Beisein der Schriftführerin Kommissär Dr. Janistyn, über die Beschwerde des AM in W, vertreten durch Dr. Leo Häusler, Rechtsanwalt in Leibnitz, Schmiedgasse 30, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 12. August 1988, Zl. 03-30 M 155-88/71, betreffend einstweilige Verfügung gemäß Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 (mitbeteiligte Partei: MZ, G), zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 9.960,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
Begründung
1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (BH) vom 29. Jänner 1988 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß §§ 98 und 122 Abs. 1 WRG 1959 "auf Antrag von Frau MZ (der Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens), L-Hauptstraße 87a, G, wegen Gefahr im Verzug untersagt, die Teichanlage auf Grundstück Nr. '130/10, KG W', zu bespannen". Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 2 AVG 1950 die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen. 1. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Leibnitz (BH) vom 29. Jänner 1988 wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer gemäß Paragraphen 98 und 122 Absatz eins, WRG 1959 "auf Antrag von Frau MZ (der Mitbeteiligten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens), L-Hauptstraße 87a, G, wegen Gefahr im Verzug untersagt, die Teichanlage auf Grundstück Nr. '130/10, KG W', zu bespannen". Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, AVG 1950 die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen.
Der Beschwerdeführer als nunmehriger Eigentümer der Teichanlage habe eigenen Angaben zufolge vor ca. fünf Jahren den bestehenden Teich ohne wasserrechtliche Bewilligung so abgeändert, dass die Wasserspiegelfläche ca. 4.850 m2 betrage; damit sei die Wasserspiegelfläche um ca. 2.100 m2 vergrößert worden (im Wasserbuch für den Bezirk Leibnitz sei unter PZl. 749 das Wasserbenutzungsrecht für eine Teichanlage mit einer Länge von 50 m und einer Breite von 55 m eingetragen). Am 30. Jänner 1987 habe der Beschwerdeführer um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung angesucht. Bei der darüber am 8. September 1987 durchgeführten mündlichen Verhandlung hätten einige nördlich der Anlage gelegene Grundeigentümer Bedenken gegen die Vergrößerung der Teichanlage angemeldet, da es bereits im Jahre 1975 zu einer Rutschung eines Teiles des Hanges, an dessen Fuß der Teich liege, gekommen sei. Am 17. Dezember 1987 habe der Ehegatte der Mitbeteiligten mitgeteilt, dass der nicht durch Dränagen gesicherte Hang des Grundstückes 105/1, KG W, seit dem Auslassen des Teiches wieder zu rutschen begonnen habe, eine Gefährdung des Grundstückes 105/7 der Mitbeteiligten sowie des darauf befindlichen Wohnhauses sei somit gegeben. Eine daraufhin vorgenommene örtliche Erhebung durch einen Vertreter der Fachabteilung IIc (Bodenprüfstelle) des Amtes der Stmk.Der Beschwerdeführer als nunmehriger Eigentümer der Teichanlage habe eigenen Angaben zufolge vor ca. fünf Jahren den bestehenden Teich ohne wasserrechtliche Bewilligung so abgeändert, dass die Wasserspiegelfläche ca. 4.850 m2 betrage; damit sei die Wasserspiegelfläche um ca. 2.100 m2 vergrößert worden (im Wasserbuch für den Bezirk Leibnitz sei unter PZl. 749 das Wasserbenutzungsrecht für eine Teichanlage mit einer Länge von 50 m und einer Breite von 55 m eingetragen). Am 30. Jänner 1987 habe der Beschwerdeführer um nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung angesucht. Bei der darüber am 8. September 1987 durchgeführten mündlichen Verhandlung hätten einige nördlich der Anlage gelegene Grundeigentümer Bedenken gegen die Vergrößerung der Teichanlage angemeldet, da es bereits im Jahre 1975 zu einer Rutschung eines Teiles des Hanges, an dessen Fuß der Teich liege, gekommen sei. Am 17. Dezember 1987 habe der Ehegatte der Mitbeteiligten mitgeteilt, dass der nicht durch Dränagen gesicherte Hang des Grundstückes 105/1, KG W, seit dem Auslassen des Teiches wieder zu rutschen begonnen habe, eine Gefährdung des Grundstückes 105/7 der Mitbeteiligten sowie des darauf befindlichen Wohnhauses sei somit gegeben. Eine daraufhin vorgenommene örtliche Erhebung durch einen Vertreter der Fachabteilung römisch zwei c (Bodenprüfstelle) des Amtes der Stmk.
Landesregierung am 23. Dezember 1987 habe ergeben, dass eine fortschreitende Bodenbewegung nicht auszuschließen sei. Auch das ungefähr zur gleichen Zeit über Auftrag der Mitbeteiligten erstellte Gutachten des Dr. OH, Berater für angewandte Geologie, habe einen Kriechvorgang "des oben genannten Hanges aus Grundstück 105/1" bestätigt. Außerdem sei ein Verbot des Bespannens des Teiches bis zum Vorliegen eines geologischen Gutachtens über die Rutschsicherheit des Hanges bzw. über die zu setzenden Sicherungsmaßnahmen vorgeschlagen worden. Da beide Gutachten (den logischen Denkgesetzen) nicht widersprächen und unabhängig voneinander im wesentlichen zu den selben Schlussfolgerungen gekommen seien, habe ihnen unbedenklich gefolgt werden können.
2. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Steiermark (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 12. August 1988 gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1950 mit der Maßgabe ab, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt zu lauten habe: 2. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wies der Landeshauptmann von Steiermark (die belangte Behörde) mit Bescheid vom 12. August 1988 gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1950 mit der Maßgabe ab, dass der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides wie folgt zu lauten habe:
"Gemäß §§ 98 und 122 Abs. 1 Wasserrechtsgesetz 1959 in der geltenden Fassung, wird Herrn AM, W, auf Antrag von Frau MZ, G, wegen Gefahr im Verzug"Gemäß Paragraphen 98 und 122 Absatz eins, Wasserrechtsgesetz 1959 in der geltenden Fassung, wird Herrn AM, W, auf Antrag von Frau MZ, G, wegen Gefahr im Verzug
untersagt,
die Teichanlage auf Grundstück Nr. 105/1 und 131/1, KG. W, zu
bespannen.
Gemäß § 64 (2) AVG 1950 in der geltenden Fassung wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen."Gemäß Paragraph 64, (2) AVG 1950 in der geltenden Fassung wird die aufschiebende Wirkung einer allfälligen Berufung ausgeschlossen."
Zur Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Bescheides der BH und des Berufungsvorbringens - soweit hier bedeutsam - folgendes aus: Was die "Gefahr im Verzug" anlange, so spreche das Gutachten der Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion, Fachabteilung IIc (Bodenprüfstelle), vom 7. Jänner 1988 von einer nicht auszuschließenden Bodenbewegung und führe in der Folge aus, dass eine Stabilisierung des Hanges als dringend erforderlich erachtet werde. Das Privatgutachten Dris. H vom 29. Dezember 1987 stelle fest, dass für die Sicherheit des bereits bewegten Hangteiles, insbesondere für den 20-30 m breiten zungenförmigen Hangteil in der Fall-Linie westlich des Wohnobjektes auf dem Grundstück 105/7 (der Mitbeteiligten) gegen den Talboden hin, die Wasserkapillarität im Hangfuß zu unterbinden und eine entsprechende Stützfunktion einzubauen sei; es empfehle, die Bespannung des entleerten Teiches Nr. 8 vor dem Vorliegen des geologischen Gutachtens und ohne die danach vorzuschreibenden und auszuführenden Maßnahmen zu unterbinden. Irrig sei die Meinung des Beschwerdeführers, dem Privatgutachten komme keine Beweiskraft zu. Amtliche und private Gutachten stünden bezüglich ihres Beweiswertes vielmehr gleichwertig nebeneinander; wesentlich sei der innere Wahrheitswert des jeweiligen Gutachtens.Zur Begründung ihres Bescheides führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Bescheides der BH und des Berufungsvorbringens - soweit hier bedeutsam - folgendes aus: Was die "Gefahr im Verzug" anlange, so spreche das Gutachten der Fachabteilungsgruppe Landesbaudirektion, Fachabteilung römisch zwei c (Bodenprüfstelle), vom 7. Jänner 1988 von einer nicht auszuschließenden Bodenbewegung und führe in der Folge aus, dass eine Stabilisierung des Hanges als dringend erforderlich erachtet werde. Das Privatgutachten Dris. H vom 29. Dezember 1987 stelle fest, dass für die Sicherheit des bereits bewegten Hangteiles, insbesondere für den 20-30 m breiten zungenförmigen Hangteil in der Fall-Linie westlich des Wohnobjektes auf dem Grundstück 105/7 (der Mitbeteiligten) gegen den Talboden hin, die Wasserkapillarität im Hangfuß zu unterbinden und eine entsprechende Stützfunktion einzubauen sei; es empfehle, die Bespannung des entleerten Teiches Nr. 8 vor dem Vorliegen des geologischen Gutachtens und ohne die danach vorzuschreibenden und auszuführenden Maßnahmen zu unterbinden. Irrig sei die Meinung des Beschwerdeführers, dem Privatgutachten komme keine Beweiskraft zu. Amtliche und private Gutachten stünden bezüglich ihres Beweiswertes vielmehr gleichwertig nebeneinander; wesentlich sei der innere Wahrheitswert des jeweiligen Gutachtens.
Auf Grund der genannten gutächtlichen Äußerungen sei besondere Dringlichkeit zur Bescheiderlassung geboten gewesen und habe daher das Parteiengehör nicht mehr gewahrt werden können. Da offensichtlich "Gefahr im Verzug" vorgelegen sei, sei das "Schnellverfahren ohne Parteiengehör" durch § 122 WRG 1959 gedeckt gewesen. Ob die Gefahr der Vernässung oder eine sonstige Gefahr für das Grundstück der Mitbeteiligten bestehe, habe die Wasserrechtsbehörde zum damaligen Zeitpunkt nur auf Grund der ihr vorliegenden, die Gefahr bejahenden Gutachten, beurteilen können. Zur Frage der Bewilligungspflicht der gegenständlichen Teichanlage sei darauf hinzuweisen, dass die Berührung fremder Rechte im Falle einer Hangrutschung mit Beeinträchtigung eines Wohnobjektes jedenfalls gegeben sei (§ 9 Abs. 2 WRG 1959). Darüber hinaus würden diesfalls auch öffentliche Interessen berührt. Was das Erfordernis eines sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zwischen der einstweiligen Verfügung zur vorläufigen Gefahrenabwehr und der künftigen endgültigen Maßnahme anlange, so könne Gegenstand der letzteren nur die Abweisung des Antrages auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der Abänderung der bestehenden Teichanlage (PZl. 947 Wasserbuch Leibnitz) sein. Diese Abweisung enthalte "selbstverständlich" auch das Verbot des Bespannens der nicht bewilligten Teichanlage.Auf Grund der genannten gutächtlichen Äußerungen sei besondere Dringlichkeit zur Bescheiderlassung geboten gewesen und habe daher das Parteiengehör nicht mehr gewahrt werden können. Da offensichtlich "Gefahr im Verzug" vorgelegen sei, sei das "Schnellverfahren ohne Parteiengehör" durch Paragraph 122, WRG 1959 gedeckt gewesen. Ob die Gefahr der Vernässung oder eine sonstige Gefahr für das Grundstück der Mitbeteiligten bestehe, habe die Wasserrechtsbehörde zum damaligen Zeitpunkt nur auf Grund der ihr vorliegenden, die Gefahr bejahenden Gutachten, beurteilen können. Zur Frage der Bewilligungspflicht der gegenständlichen Teichanlage sei darauf hinzuweisen, dass die Berührung fremder Rechte im Falle einer Hangrutschung mit Beeinträchtigung eines Wohnobjektes jedenfalls gegeben sei (Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959). Darüber hinaus würden diesfalls auch öffentliche Interessen berührt. Was das Erfordernis eines sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zwischen der einstweiligen Verfügung zur vorläufigen Gefahrenabwehr und der künftigen endgültigen Maßnahme anlange, so könne Gegenstand der letzteren nur die Abweisung des Antrages auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der Abänderung der bestehenden Teichanlage (PZl. 947 Wasserbuch Leibnitz) sein. Diese Abweisung enthalte "selbstverständlich" auch das Verbot des Bespannens der nicht bewilligten Teichanlage.
3. Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht "auf Ausübung ihm bereits zustehender Rechte" verletzt, was im gegebenen Zusammenhang jedenfalls auch dahin zu verstehen ist, dass ihm das Bespannen des in Rede stehenden Teiches 8 nicht untersagt werde. Er macht inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend und begehrt deshalb die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
4. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der von ihr erstatteten Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt. Auch die mitbeteiligte Partei hat eine Gegenschrift erstattet.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Die belangte Behörde hat - insofern übereinstimmend mit der Erstinstanz - die auf § 122 Abs. 1 WRG 1959 gestützte einstweilige Verfügung auf Antrag der Mitbeteiligten erlassen. In diesem Zusammenhang relevant ist das Beschwerdevorbringen, wonach einerseits ein diesbezüglicher Antrag der Mitbeteiligten überhaupt nicht vorliege und anderseits der Genannten Parteistellung im (auf Antrag des Beschwerdeführers nachträglich eingeleiteten) bezughabenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren und damit Antragslegitimation nach § 122 Abs. 1 leg. cit. nicht zukomme; ferner die Auffassung des Beschwerdeführers, dass der nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche Konnex zwischen einstweiliger Verfügung und künftiger endgültiger Regelung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht nicht gegeben sei. 1. Die belangte Behörde hat - insofern übereinstimmend mit der Erstinstanz - die auf Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 gestützte einstweilige Verfügung auf Antrag der Mitbeteiligten erlassen. In diesem Zusammenhang relevant ist das Beschwerdevorbringen, wonach einerseits ein diesbezüglicher Antrag der Mitbeteiligten überhaupt nicht vorliege und anderseits der Genannten Parteistellung im (auf Antrag des Beschwerdeführers nachträglich eingeleiteten) bezughabenden wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren und damit Antragslegitimation nach Paragraph 122, Absatz eins, leg. cit. nicht zukomme; ferner die Auffassung des Beschwerdeführers, dass der nach der Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes erforderliche Konnex zwischen einstweiliger Verfügung und künftiger endgültiger Regelung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht nicht gegeben sei.
2.1. Was den erstgenannten Einwand anlangt, so hat die Mitbeteiligte nach Ausweis der Akten in ihrer an die BH gerichteten Eingabe vom 19. Dezember 1987 "die zuständige Behörde (aufgefordert), diese Teichmanipulation sofort zu unterbinden und für die Absicherung meines Grundstückes die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten". Damit hat die Mitbeteiligte entgegen der Meinung der Beschwerde einen Antrag i.S. des § 122 Abs. 1 WRG 1959 gestellt. 2.1. Was den erstgenannten Einwand anlangt, so hat die Mitbeteiligte nach Ausweis der Akten in ihrer an die BH gerichteten Eingabe vom 19. Dezember 1987 "die zuständige Behörde (aufgefordert), diese Teichmanipulation sofort zu unterbinden und für die Absicherung meines Grundstückes die erforderlichen Maßnahmen einzuleiten". Damit hat die Mitbeteiligte entgegen der Meinung der Beschwerde einen Antrag i.S. des Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 gestellt.
2.2.1. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Legitimation zur Stellung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß § 122 Abs. 1 WRG 1959 auf Grund des notwendigen Zusammenhanges zwischen einer der vorläufigen Gefahrenabwehr dienenden Maßnahme und einer künftigen endgültigen Maßnahme (vgl. dazu das Erkenntnis vom 31. Mai 1978, Slg. Nr. 9575/A) Parteistellung des Antragstellers in dem die endgültige Maßnahme betreffenden Verfahren voraussetzt (vgl. das Erkenntnis vom 20. September 1974, Zl. 487/74). Nach Ansicht des Gerichtshofes besteht der bezeichnete Zusammenhang zwischen vorläufiger und endgültiger Regelung im vorliegenden Fall insofern, als das bei der BH anhängige wasserrechtliche Bewilligungsverfahren betreffend die Abänderung der Teichanlage des Beschwerdeführers mit einer Versagung der von ihm beantragten Bewilligung beendet und im Anschluss daran ein auf § 138 Abs. 1 WRG 1959 gestützter wasserpolizeilicher Auftrag zur Beseitigung der vom Beschwerdeführer tatsächlich bereits vorgenommenen Änderungen (Erweiterung) seiner Teichanlage erteilt werden könnte. 2.2.1. Es entspricht der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Legitimation zur Stellung eines Antrages auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gemäß Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 auf Grund des notwendigen Zusammenhanges zwischen einer der vorläufigen Gefahrenabwehr dienenden Maßnahme und einer künftigen endgültigen Maßnahme vergleiche , dazu das Erkenntnis vom 31. Mai 1978, Slg. Nr. 9575/A) Parteistellung des Antragstellers in dem die endgültige Maßnahme betreffenden Verfahren voraussetzt vergleiche , das Erkenntnis vom 20. September 1974, Zl. 487/74). Nach Ansicht des Gerichtshofes besteht der bezeichnete Zusammenhang zwischen vorläufiger und endgültiger Regelung im vorliegenden Fall insofern, als das bei der BH anhängige wasserrechtliche Bewilligungsverfahren betreffend die Abänderung der Teichanlage des Beschwerdeführers mit einer Versagung der von ihm beantragten Bewilligung beendet und im Anschluss daran ein auf Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 gestützter wasserpolizeilicher Auftrag zur Beseitigung der vom Beschwerdeführer tatsächlich bereits vorgenommenen Änderungen (Erweiterung) seiner Teichanlage erteilt werden könnte.
2.2.2. Zwar hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung gegen den Bescheid der BH vom 29. Jänner 1988 und in der Folge in einer Eingabe an die BH vom 22. Februar 1988 zum Ausdruck gebracht, dass seiner Meinung nach die von ihm vorgenommene Nutzung der Wasserwelle eines Privatgewässers zur Stauhaltung in Form eines Teiches nicht bewilligungspflichtig sei, es handle sich bei der Teichanlage um einen Altbestand, der überdies zur Gänze auf eigenem Grund liege. Demgegenüber hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hervorgehoben, dass gemäß § 9 Abs. 2 WRG 1959 auch bei der Benutzung von privaten Tagwässern eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei, wenn u.a. auf fremde Rechte Einfluss geübt werde. Im Falle einer Hangrutschung sei jedenfalls eine Berührung fremder Rechte gegeben. 2.2.2. Zwar hat der Beschwerdeführer bereits in seiner Berufung gegen den Bescheid der BH vom 29. Jänner 1988 und in der Folge in einer Eingabe an die BH vom 22. Februar 1988 zum Ausdruck gebracht, dass seiner Meinung nach die von ihm vorgenommene Nutzung der Wasserwelle eines Privatgewässers zur Stauhaltung in Form eines Teiches nicht bewilligungspflichtig sei, es handle sich bei der Teichanlage um einen Altbestand, der überdies zur Gänze auf eigenem Grund liege. Demgegenüber hat die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid hervorgehoben, dass gemäß Paragraph 9, Absatz 2, WRG 1959 auch bei der Benutzung von privaten Tagwässern eine wasserrechtliche Bewilligung erforderlich sei, wenn u.a. auf fremde Rechte Einfluss geübt werde. Im Falle einer Hangrutschung sei jedenfalls eine Berührung fremder Rechte gegeben.
Der Ansicht der belangten Behörde ist beizupflichten. Nach § 9 Abs. 2 leg. cit. bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch u. a. auf fremde Rechte Einfluss geübt werden kann. Entscheidend für die Bejahung der Bewilligungsbedürftigkeit ist demnach die Einflussmöglichkeit auf fremde Rechte, das Berührtsein in solchen Rechten. Dass durch die Nutzung eines privaten Tagwassers zur Speisung eines hinsichtlich seiner Wasserspiegelfläche gegenüber dem früheren Ausmaß um nahezu das Doppelte vergrößerten Teiches das benachbarte Grundstück 105/7 der Mitbeteiligten mit dem darauf situierten Wohnhaus - es handelt sich hiebei um ein bestehendes Recht i.S. des § 12 Abs. 2 WRG 1959 und damit um ein "fremdes Recht" i.S. des § 9 Abs. 2 leg. cit. - beeinflusst (berührt) werden kann, beruht unter Zugrundelegung der beiden von der belangten Behörde verwerteten Gutachten - das vom Beschwerdeführer vorgelegte, von der belangten Behörde nicht beachtete Gutachten vom 29. Februar 1988 trifft insoweit keine ausdrückliche gegenteilige Aussage - auf einer unbedenklichen Schlussfolgerung der belangten Behörde. Die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf einen nicht bewilligungspflichtigen "alten Bestand" (i.S. des § 142 Abs. 1 WRG 1959) geht schon deshalb fehl, weil Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall nicht die ursprüngliche, bereits bestehende Wasserbenutzung bzw. deren Ausübung ist, sondern die vom Beschwerdeführer vor fünf Jahren, also unter der Herrschaft des WRG 1959, vorgenommene wesentliche Erweiterung der Teichanlage, näherhin des von der bekämpften einstweiligen Verfügung erfassten Teiches 8. Wenn die Beschwerde schließlich im vorliegenden Zusammenhang noch die Meinung vertritt, die belangte Behörde habe ihre Ausführungen über die Bewilligungspflicht der Änderung der Teichanlage als unzuständige Behörde getroffen, so ist dem zu entgegnen, dass diese Vorfragenbeurteilung der Rechtsmittelbehörde zustand und darüber hinaus erkennbar auch schon dem erstinstanzlichen Bescheid vom 29. Jänner 1988 zu Grunde liegt.Der Ansicht der belangten Behörde ist beizupflichten. Nach Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. bedarf die Benutzung der privaten Tagwässer sowie die Errichtung oder Änderung der hiezu dienenden Anlagen dann einer Bewilligung der Wasserrechtsbehörde, wenn hiedurch u. a. auf fremde Rechte Einfluss geübt werden kann. Entscheidend für die Bejahung der Bewilligungsbedürftigkeit ist demnach die Einflussmöglichkeit auf fremde Rechte, das Berührtsein in solchen Rechten. Dass durch die Nutzung eines privaten Tagwassers zur Speisung eines hinsichtlich seiner Wasserspiegelfläche gegenüber dem früheren Ausmaß um nahezu das Doppelte vergrößerten Teiches das benachbarte Grundstück 105/7 der Mitbeteiligten mit dem darauf situierten Wohnhaus - es handelt sich hiebei um ein bestehendes Recht i.S. des Paragraph 12, Absatz 2, WRG 1959 und damit um ein "fremdes Recht" i.S. des Paragraph 9, Absatz 2, leg. cit. - beeinflusst (berührt) werden kann, beruht unter Zugrundelegung der beiden von der belangten Behörde verwerteten Gutachten - das vom Beschwerdeführer vorgelegte, von der belangten Behörde nicht beachtete Gutachten vom 29. Februar 1988 trifft insoweit keine ausdrückliche gegenteilige Aussage - auf einer unbedenklichen Schlussfolgerung der belangten Behörde. Die Bezugnahme des Beschwerdeführers auf einen nicht bewilligungspflichtigen "alten Bestand" (i.S. des Paragraph 142, Absatz eins, WRG 1959) geht schon deshalb fehl, weil Gegenstand des wasserrechtlichen Bewilligungsverfahrens im vorliegenden Fall nicht die ursprüngliche, bereits bestehende Wasserbenutzung bzw. deren Ausübung ist, sondern die vom Beschwerdeführer vor fünf Jahren, also unter der Herrschaft des WRG 1959, vorgenommene wesentliche Erweiterung der Teichanlage, näherhin des von der bekämpften einstweiligen Verfügung erfassten Teiches 8. Wenn die Beschwerde schließlich im vorliegenden Zusammenhang noch die Meinung vertritt, die belangte Behörde habe ihre Ausführungen über die Bewilligungspflicht der Änderung der Teichanlage als unzuständige Behörde getroffen, so ist dem zu entgegnen, dass diese Vorfragenbeurteilung der Rechtsmittelbehörde zustand und darüber hinaus erkennbar auch schon dem erstinstanzlichen Bescheid vom 29. Jänner 1988 zu Grunde liegt.
2.2.3. Die Parteistellung der Mitbeteiligten als einer in ihrem Grundeigentum Berührten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ergibt sich aus der Vorschrift des § 102 Abs. 1 lit. b WRG 1959. Die Stellung der Mitbeteiligten als einer Partei des dem Bewilligungsverfahren allenfalls nachfolgenden wasserpolizeilichen Auftragsverfahrens gemäß § 138 Abs. 1 WRG 1959 würde - ein entsprechendes Verlangen der Genannten vorausgesetzt - aus ihrer Eigenschaft als "Betroffene" i.S. dieser Bestimmung resultieren. 2.2.3. Die Parteistellung der Mitbeteiligten als einer in ihrem Grundeigentum Berührten im wasserrechtlichen Bewilligungsverfahren ergibt sich aus der Vorschrift des Paragraph 102, Absatz eins, Litera b, WRG 1959. Die Stellung der Mitbeteiligten als einer Partei des dem Bewilligungsverfahren allenfalls nachfolgenden wasserpolizeilichen Auftragsverfahrens gemäß Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 würde - ein entsprechendes Verlangen der Genannten vorausgesetzt - aus ihrer Eigenschaft als "Betroffene" i.S. dieser Bestimmung resultieren.
2.3. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist demnach sowohl der von ihm vermisste Konnex zwischen vorläufiger und künftiger endgültiger Maßnahme als auch - infolge ihrer Parteistellung in dem die endgültige Maßnahme betreffenden Auftragsverfahren nach § 138 Abs. 1 WRG 1959, in welches die einstweilige Verfügung letztlich münden könnte - die Berechtigung der Mitbeteiligten zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages gemäß § 122 Abs. 1 leg. cit. zu bejahen. 2.3. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers ist demnach sowohl der von ihm vermisste Konnex zwischen vorläufiger und künftiger endgültiger Maßnahme als auch - infolge ihrer Parteistellung in dem die endgültige Maßnahme betreffenden Auftragsverfahren nach Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959, in welches die einstweilige Verfügung letztlich münden könnte - die Berechtigung der Mitbeteiligten zur Stellung des verfahrensgegenständlichen Antrages gemäß Paragraph 122, Absatz eins, leg. cit. zu bejahen.
3. Unbeschadet der vorstehenden Erwägungen ist der Beschwerde dennoch Erfolg beschieden:
3.1. Gemäß § 122 Abs. 1 erster Satz WRG 1959 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Gefahr im Verzuge - zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen, zum Schutze Dritter auf deren Antrag - die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen. Wesentliche Voraussetzung für die Gebrauchnahme vom Instrument der einstweiligen Verfügung ist somit das Vorliegen von "Gefahr im Verzug". Es muss demnach eine Situation gegeben sein, die zur Abwehr einer bestehenden oder wahrscheinlichen Gefahr ein sofortiges behördliches Einschreiten erfordert (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis Slg. Nr. 9575/A). Ob die Abwehr der Gefahr so dringlich ist, dass ein sofortiges, d.h. ein die Durchführung eines (ordentlichen) Verwaltungsverfahrens nicht mehr erlaubendes Einschreiten der Behörde geboten ist, bedarf der Beurteilung durch Sachverständige. Auf dieser Basis hat die Behörde sodann ihre rechtliche Beurteilung vorzunehmen. 3.1. Gemäß Paragraph 122, Absatz eins, erster Satz WRG 1959 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei Gefahr im Verzuge - zur Wahrung öffentlicher Interessen von Amts wegen, zum Schutze Dritter auf deren Antrag - die erforderlichen einstweiligen Verfügungen treffen. Wesentliche Voraussetzung für die Gebrauchnahme vom Instrument der einstweiligen Verfügung ist somit das Vorliegen von "Gefahr im Verzug". Es muss demnach eine Situation gegeben sein, die zur Abwehr einer bestehenden oder wahrscheinlichen Gefahr ein sofortiges behördliches Einschreiten erfordert vergleiche , das bereits zitierte hg. Erkenntnis Slg. Nr. 9575/A). Ob die Abwehr der Gefahr so dringlich ist, dass ein sofortiges, d.h. ein die Durchführung eines (ordentlichen) Verwaltungsverfahrens nicht mehr erlaubendes Einschreiten der Behörde geboten ist, bedarf der Beurteilung durch Sachverständige. Auf dieser Basis hat die Behörde sodann ihre rechtliche Beurteilung vorzunehmen.
3.2. Die belangte Behörde hat der bekämpften einstweiligen Verfügung (wie bereits vorher die BH ihrem Bescheid) das Gutachten der Fachabteilung IIc/Bodenprüfstelle des Amtes der Steiermärkischen Landesregierung (OBR Dr. A) vom 7. Jänner 1988 und das über Auftrag der Mitbeteiligten erstellte Gutachten des Dr. OH, Berater für angewandte Geologie, vom 29. Dezember 1988 zu Grunde gelegt. Der erstgenannte Gutachter kam auf Grund einer örtlichen Besichtigung zu dem Ergebnis, dass eine fortschreitende Bodenbewegung nicht auszuschließen sei, weshalb eine Sicherung des Ufersaumes der Teichanlage zur Stabilisierung des Hanges als dringend erforderlich erachtet werde. Das zweitgenannte Gutachten vertrat zusammengefasst die Ansicht, dass für die Sicherheit des bereits bewegten Hangteiles die Wasserkapillarität im Hangfuß zu unterbinden und eine Stützfunktion einzubauen sei, wobei auch Entwässerungskörper, Dränagen in entsprechender Tiefenlage eingebaut, zielführend sein könnten.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofes lassen es bereits diese fachlichen Äußerungen zweifelhaft erscheinen, ob sie die von der belangten Behörde daraus gezogene Schlussfolgerung, es sei "besondere Dringlichkeit zur Bescheiderlassung geboten (gewesen)", zu tragen vermochten, ist doch in keinem der beiden Gutachten die Rede von einer akuten Gefährdung des Grundstückes 105/7 und/oder des darauf befindlichen Wohnhauses der Mitbeteiligten. Keineswegs geeignet, den Standpunkt der belangten Behörde zu stützen, war indes das vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene bodenmechanische Gutachten der Zivilingenieure für Bauwesen, Dipl. lng. Dr. EG und Dipl. Ing. Dr. JD, vom 29. Februar 1988. Dieses Gutachten wurde nach Ausweis der Akten vom Beschwerdeführer der BH übermittelt und von dieser mit Schreiben vom 22. März 1988 der belangten Behörde vorgelegt (bei dieser eingelangt am 28. März 1988).
Das bodenmechanische Gutachten vom 29. Februar 1988 kam auf der Basis eines ausführlichen Befundes zusammengefasst zu dem fachlichen Schluss, dass für das Haus der Mitbeteiligten "derzeit keine unmittelbare Gefährdung (besteht)", und weiters, dass die Geländeverhältnisse und die mit den Baggerschlitzen aufgeschlossenen Untergrundverhältnisse darauf hindeuten, "dass die Rutschbewegung unmittelbar südwestlich des Hauses Z (der Mitbeteiligten) in keinem Zusammenhang mit der Teichbewirtschaftung steht".
Obwohl vom Zeitpunkt Einlangens dieses Gutachtens bei der belangten Behörde bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Entscheidung traf (12. August 1988), ca. viereinhalb Monate verstrichen, wurde im angefochtenen Bescheid nicht einmal die Existenz des Gutachtem erwähnt. Dadurch, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, sich mit dem auf ausreichenden Tatsachenfeststellungen (Befund) beruhenden, in seiner Aussage eindeutigen Fachurteil vom 29. Februar 1988 auch nur ansatzweise zu befassen, ist sie den Anforderungen, die das Gesetz (§§ 60, 67 AVG 1950) an die Begründung eines Berufungsbescheides stellt - eine einstweilige Verfügung nach § 122 Abs. 1 WRG 1959 bildet insoweit keine Ausnahme -, in einem wesentlichen Bereich nicht nachgekommen, bedarf es doch keiner weiteren Darlegungen, dass die belangte Behörde, hätte sie sich mit dem in Rede stehenden bodenmechanischen Gutachten - allenfalls nach Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Amtssachverständigen oder eines neuen Gutachtens eines anderen einschlägigen Sachverständigen - auseinander gesetzt, zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.Obwohl vom Zeitpunkt Einlangens dieses Gutachtens bei der belangten Behörde bis zu dem Zeitpunkt, zu dem sie ihre Entscheidung traf (12. August 1988), ca. viereinhalb Monate verstrichen, wurde im angefochtenen Bescheid nicht einmal die Existenz des Gutachtem erwähnt. Dadurch, dass es die belangte Behörde unterlassen hat, sich mit dem auf ausreichenden Tatsachenfeststellungen (Befund) beruhenden, in seiner Aussage eindeutigen Fachurteil vom 29. Februar 1988 auch nur ansatzweise zu befassen, ist sie den Anforderungen, die das Gesetz (Paragraphen 60, 67, AVG 1950) an die Begründung eines Berufungsbescheides stellt - eine einstweilige Verfügung nach Paragraph 122, Absatz eins, WRG 1959 bildet insoweit keine Ausnahme -, in einem wesentlichen Bereich nicht nachgekommen, bedarf es doch keiner weiteren Darlegungen, dass die belangte Behörde, hätte sie sich mit dem in Rede stehenden bodenmechanischen Gutachten - allenfalls nach Einholung eines ergänzenden Gutachtens des Amtssachverständigen oder eines neuen Gutachtens eines anderen einschlägigen Sachverständigen - auseinander gesetzt, zu einem anderen Ergebnis hätte kommen können.
Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die - im übrigen in der Sache nicht überzeugenden - von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vorgetragenen Überlegungen, die sie dazu führten, das mehrfach erwähnte bodenmechanische Gutachten vom 29. Februar 1988 unberücksichtigt zu lassen, nicht geeignet sind, den der bekämpften Entscheidung anhaftenden wesentlichen Begründungsmangel zu sanieren (vgl. dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, Wien 1987, S. 533, angeführten Entscheidungen).Der Vollständigkeit halber sei darauf hingewiesen, dass die - im übrigen in der Sache nicht überzeugenden - von der belangten Behörde in ihrer Gegenschrift vorgetragenen Überlegungen, die sie dazu führten, das mehrfach erwähnte bodenmechanische Gutachten vom 29. Februar 1988 unberücksichtigt zu lassen, nicht geeignet sind, den der bekämpften Entscheidung anhaftenden wesentlichen Begründungsmangel zu sanieren vergleiche , dazu aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit 3, Wien 1987, S. 533, angeführten Entscheidungen).
4. Angesichts des dargestellten wesentlichen Verfahrensmangels war der angefochtene Bescheid - ohne dass es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte - gemäß § 42 Abs. 2 Z. 3 lit. c VwGG aufzuheben. 4. Angesichts des dargestellten wesentlichen Verfahrensmangels war der angefochtene Bescheid - ohne dass es eines Eingehens auf das weitere Beschwerdevorbringen bedurfte - gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer 3, Litera c, VwGG aufzuheben.
5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, BGBl. Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, dass Stempelgebühren lediglich in der Höhe von S 690,-- (Eingabengebühr S 480,--, Beilagengebühr S 90,--, Vollmachtgebühr S 120,--) zu entrichten waren. 5. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die Paragraphen 47 und 48 Absatz eins, Ziffer eins und 2 VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers vom 30. Mai 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 243. Die Abweisung des Mehrbegehrens beruht darauf, dass Stempelgebühren lediglich in der Höhe von S 690,-- (Eingabengebühr S 480,--, Beilagengebühr S 90,--, Vollmachtgebühr S 120,--) zu entrichten waren.
6. Im Hinblick auf die Entscheidung in der Hauptsache erübrigt sich ein gesonderter Abspruch über den Antrag, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Wien, am 17. Jänner 1989
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1989:1988070117.X00Im RIS seit
16.11.2006Zuletzt aktualisiert am
08.05.2012