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Mit Bescheid vom 17. Juli 2025 ordnete die belangte Behörde die mit Schreiben vom 3. Mai 2024 angedrohte Ersatzvornahme (Entfernung der eigenmächtigen Neuerungen auf einer näher bezeichneten Liegenschaft und zwar des 10 x 6 m großen Stallgebäudes [Aktivstall], des kleineren Gebäudes [Futterstelle], des Reitplatzes im Ausmaß von etwa 40 x 20 m sowie der zwei Zubauten zum Hauptgebäude im Ausmaß von ca. 12 x 8 m [östlich des Hauptgebäudes] und im Ausmaß von ca. 20 x 5 m [nördlich des Hauptgebäudes]) auf Gefahr und Kosten der Revisionswerberinnen an. Unter einem wurde ausgesprochen, die Revisionswerberinnen hätten zur ungeteilten Hand für die Kosten der Ersatzvornahme € 80.568,- binnen 14 Tagen ab Rechtskraft des Bescheides zu erlegen.
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Gegen diesen Bescheid erhoben die Revisionswerberinnen Beschwerde.
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Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. Mai 2026 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) diese Beschwerde mit einer vorliegend nicht weiter relevanten Maßgabe als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für nicht zulässig.Mit dem angefochtenen Erkenntnis vom 26. Mai 2026 wies das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Verwaltungsgericht) diese Beschwerde mit einer vorliegend nicht weiter relevanten Maßgabe als unbegründet ab. Die Revision erklärte das Verwaltungsgericht gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG für nicht zulässig.
4
In seiner Entscheidungsbegründung ging das Verwaltungsgericht - soweit für das gegenständliche Revisionsverfahren wesentlich - davon aus, den Revisionswerberinnen sei mit Bescheid der belangten Behörde vom 18. März 2019 („bestätigt“ durch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes vom 31. Jänner 2020) aufgetragen worden, bis 31. Mai 2020 eigenmächtige Neuerungen in Bezug auf ein Stallgebäude (Aktivstall), ein kleineres Gebäude (Futterstelle/Rollraufe), einen Reitplatz sowie Zubauten zum Hauptgebäude zu entfernen oder bis dahin hierfür nachträglich unter Vorlage entsprechender Projektunterlagen um wasserrechtliche Bewilligung anzusuchen.
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Weiters ging das Verwaltungsgericht davon aus, die Revisionswerberinnen seien den in der Titelentscheidung aufgetragenen Verpflichtungen „bis dato“ nicht nachgekommen. Sie hätten die eigenmächtigen Neuerungen weder aus eigenem entfernt bzw. rückgebaut, noch hätten sie hierfür einen ausreichend konkreten Projektantrag bzw. ein taugliches wasserrechtliches Projekt eingereicht, das die für die Beurteilung der Bewilligungsfähigkeit aus fachlicher Sicht erforderlichen Unterlagen beinhalte. Es ergebe sich vor allem aus dem zu LVwG-552586 und LVwG-552587 (VwGH: Ra 2024/07/0047 bis 0048) geführten Verfahren, dass die von den Revisionswerberinnen gestellten Anträge auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung vom 6. August 2021 deshalb zurückzuweisen gewesen seien, weil es in wasserbaufachlicher Hinsicht zwingend des Projektbestandteils einer 2D-Abflussberechnung bedürfe und ein diesbezügliches Fehlen zu einem unvollständigen Einreichoperat führe. Auch die von den Revisionswerberinnen gestellten Anträge auf Erteilung einer wasserrechtlichen Bewilligung vom 28. November 2024 seien mangels erforderlicher Konkretisierung und Vorlage vollständiger Projektunterlagen einer Sachentscheidung hinderlich gewesen und die Zurückweisungen wegen Unzulässigkeit dieser mangelhaften Ansuchen seien mit Entscheidungen vom 20. Mai 2026 zu LVwG-553310 und LVwG-553311 zu bestätigen gewesen. Auch in Bezug auf die jüngsten von den Revisionswerberinnen gestellten Anträge auf wasserrechtliche Bewilligung, deren behördlicher Eingang mit 20. August 2025 ausgewiesen sei, sei ein Nachreichen der erforderlichen Konkretisierungen und Verbesserungen der wasserbaufachlichen Projektunterlagen bis zur Gegenwart unterlieben, geschweige denn sei für die in Rede stehenden eigenmächtigen Neuerungen (Bauten) überhaupt eine rechtskräftige nachträgliche Bewilligung erwirkt worden.
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Beweiswürdigend ging das Verwaltungsgericht unter anderem davon aus, dass von der durch die Revisionswerberinnen beantragten Einvernahme deren „Planers“ sowie des gerichtlich beeideten Sachverständigen abzusehen gewesen sei, weil nicht ergründlich sei, zum Beweis welcher Tatsachen deren Einvernahmen dienen sollten. Soweit die Revisionswerberinnen angedeutet hätten bzw. davon ausgingen, dass auch ohne 2D-Abflussberechnungen von einer Beurteilbarkeit und Erteilbarkeit einer nachträglich beantragten wasserrechtlichen Bewilligung der Bauten auszugehen sei, genüge es darauf hinzuweisen, dass diese Thematik zu den hier ganz konkret zu beurteilenden Bauten bzw. eigenmächtig vorgenommenen Neuerungen bereits „durch alle Instanzen“ rechtskräftig im gegenteiligen Sinne geklärt sei.
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In rechtlicher Hinsicht führte das Verwaltungsgericht mit näherer Begründung ins Treffen, die Voraussetzungen für eine Vollstreckung nach dem Verwaltungsvollstreckungsgesetz seien gegenständlich erfüllt. Unstrittig hätten die Revisionswerberinnen weder bis zur wasserpolizeilich rechtskräftig auferlegten Frist (31. Mai 2020) noch bis zur Gegenwart die eigenmächtigen Neuerungen selbst entfernt bzw. rückgebaut. Soweit darauf hingewiesen worden sei, dass nach Verstreichen der festgesetzten Frist noch mehrere, insgesamt drei Anträge auf nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung der gegenständlichen Bauten eingebracht worden seien, sei anzumerken, dass die Anträge vom 6. August 2021 ebenso wie jene vom 28. November 2024 jeweils rechtskräftig zurückgewiesen worden seien. Im Hinblick auf die jüngsten Anträge der Revisionswerberinnen sei auszuführen, dass der aktuellen Bestätigung der belangten Behörde zufolge abermals die erforderlichen Konkretisierungen und die neuerlich aufgetragenen Verbesserungen hinsichtlich der im konkreten Fall erforderlichen wasserbaufachlichen Projektunterlagen, sohin ein verbessertes, vollständiges und aus wasserbaufachlicher Sicht beurteilbares Projekt mit einer 2D-Abflussberechnung, weit nach Verstreichen der diesbezüglich eingeräumten Mängelbehebungsfrist nicht vorgelegt worden seien. Zum Entscheidungszeitpunkt existiere daher kein in Bezug auf das Erfordernis einer 2D-Abflussberechnung rechtskräftig geklärten Anforderungen entsprechendes wasserrechtliches Projekt. Wenngleich freilich über die Anträge der Revisionswerberinnen vom 20. August 2025 noch nicht bescheidmäßig abgesprochen worden sei und diese somit noch nicht rechtskräftig erledigt seien, sei aus der näher zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Hemmung der Vollstreckung nicht entnehmbar, dass in diesem Zusammenhang schon die Erlassung der bzw. nunmehr die Fällung der Rechtsmittelentscheidung über die Vollstreckungsverfügung an sich durch das Verwaltungsgericht aufgrund der offen gebliebenen und derzeit bei der belangten Behörde behängenden Antragstellung auf nachträgliche Bewilligung von konsenslosen Maßnahmen gehindert wäre. Aufgrund der hartnäckigen und jahrelangen Weigerung der Revisionswerberinnen, mittels eines allen wasserbaufachlichen und wasserrechtlichen Anforderungen entsprechenden und damit vollständigen Projekts die in Rede stehenden Bauten nachträglich einer wasserrechtlichen Bewilligung zuzuführen, sei die letztendliche Anordnung der Ersatzvornahme durch die belangte Behörde jedenfalls im Sinne des Schonungsprinzips als gelindestes (weil einzig verbleibendes) Mittel zur Herstellung des in der Titelentscheidung angeordneten Zustandes anzusehen.
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Gegen dieses Erkenntnis richtet sich die vorliegende außerordentliche Revision.
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Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
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Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen.
11
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
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Zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision machen die Revisionswerberinnen zusammengefasst geltend, das Verwaltungsgericht habe „ignoriert“, dass aufgrund der aktuellen Anhängigkeit eines Genehmigungsverfahrens bei der bescheiderlassenden Behörde ein Vollstreckungsverfahren in der gleichen Sache unzulässig sei. Das Verwaltungsgericht habe „wider die ständige Rechtsprechung des VwGH judiziert“. Auch habe das Verwaltungsgericht den Titelbescheid weiter ausgelegt als dessen Wortlaut reiche. Die Revisionswerberinnen seien der Verpflichtung zur Einreichung eines Ansuchens nachgekommen.
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Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich aus § 138 WRG 1959 ableiten, dass ein öffentliches Interesse an der Herstellung des gesetzlichen Zustandes besteht. Diesem öffentlichen Interesse kann im Fall des § 138 Abs. 1 WRG 1959 nur durch die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung Rechnung getragen werden, im Fall des § 138 Abs. 2 WRG 1959 hingegen entweder durch eine nachträgliche Bewilligung oder durch eine Beseitigung. In den Fällen des § 138 Abs. 2 WRG 1959 ist daher ein Alternativauftrag zu erteilen. Wurde aber der im Gefolge eines solchen Alternativauftrages gestellte Bewilligungsantrag rechtskräftig abgewiesen, kann dem öffentlichen Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nur mehr durch Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung Rechnung getragen werden (vgl. VwGH 26.1.2012, 2011/07/0112). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes lässt sich aus Paragraph 138, WRG 1959 ableiten, dass ein öffentliches Interesse an der Herstellung des gesetzlichen Zustandes besteht. Diesem öffentlichen Interesse kann im Fall des Paragraph 138, Absatz eins, WRG 1959 nur durch die Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung Rechnung getragen werden, im Fall des Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 hingegen entweder durch eine nachträgliche Bewilligung oder durch eine Beseitigung. In den Fällen des Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 ist daher ein Alternativauftrag zu erteilen. Wurde aber der im Gefolge eines solchen Alternativauftrages gestellte Bewilligungsantrag rechtskräftig abgewiesen, kann dem öffentlichen Interesse an der Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes nur mehr durch Beseitigung der eigenmächtigen Neuerung Rechnung getragen werden vergleiche , VwGH 26.1.2012, 2011/07/0112). 14
Nicht anders ist die Situation, wenn - wie gegenständlich - zwei Bewilligungsanträge wegen nicht fristgerecht erfolgter Mängelbehebung jeweils rechtskräftig zurückgewiesen worden sind und auch in einem aktuell anhängigen Bewilligungsverfahren einem bereits erteilten Mängelbehebungsauftrag nicht fristgerecht entsprochen worden ist.
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Entgegen der von den Revisionswerberinnen vertretenen Ansicht ergibt sich damit bereits aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Einreichung eines (unzulässigen) Bewilligungsantrages nicht ausreichend sein kann, um einen Alternativauftrag nach § 138 Abs. 2 WRG 1959 zu erfüllen. Insoweit ist auch nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht die mit dem Titelbescheid auferlegte Verpflichtung „ausgeweitet“ hätte, zumal - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Titelbescheid ausdrücklich das Ansuchen um nachträgliche Bewilligung „unter Vorlage entsprechender Planunterlagen“ angeordnet wurde und zwischenzeitig rechtskräftig geklärt ist, dass jedenfalls 2D-Abflussberechnungen von den Revisionswerberinnen vorzulegen sind, was jedoch - von den Revisionswerberinnen auch unbestritten - nicht erfolgt ist.Entgegen der von den Revisionswerberinnen vertretenen Ansicht ergibt sich damit bereits aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass die Einreichung eines (unzulässigen) Bewilligungsantrages nicht ausreichend sein kann, um einen Alternativauftrag nach Paragraph 138, Absatz 2, WRG 1959 zu erfüllen. Insoweit ist auch nicht erkennbar, dass das Verwaltungsgericht die mit dem Titelbescheid auferlegte Verpflichtung „ausgeweitet“ hätte, zumal - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - im Titelbescheid ausdrücklich das Ansuchen um nachträgliche Bewilligung „unter Vorlage entsprechender Planunterlagen“ angeordnet wurde und zwischenzeitig rechtskräftig geklärt ist, dass jedenfalls 2D-Abflussberechnungen von den Revisionswerberinnen vorzulegen sind, was jedoch - von den Revisionswerberinnen auch unbestritten - nicht erfolgt ist. 16
Zum anhängigen Genehmigungsverfahren bei der belangten Behörde ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis im Ergebnis davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die - auch nach eingeräumter Möglichkeit zur Verbesserung - nicht erfolgte Vorlage notwendiger Projektunterlagen jedenfalls keine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden könne. Vor diesem Hintergrund erweist sich aber die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass fallbezogen die Anhängigkeit des Bewilligungsverfahrens die gegenständliche Vollstreckung nicht unzulässig mache, als nicht unvertretbar (zu diesbezüglich vergleichbaren Konstellationen im Zusammenhang mit baupolizeilichen Aufträgen siehe etwa VwGH 3.2.2022, Ra 2022/05/0018, Rn. 16, mwN). Insoweit wird somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG aufgezeigt.Zum anhängigen Genehmigungsverfahren bei der belangten Behörde ist das Verwaltungsgericht im angefochtenen Erkenntnis im Ergebnis davon ausgegangen, dass im Hinblick auf die - auch nach eingeräumter Möglichkeit zur Verbesserung - nicht erfolgte Vorlage notwendiger Projektunterlagen jedenfalls keine nachträgliche wasserrechtliche Bewilligung erteilt werden könne. Vor diesem Hintergrund erweist sich aber die Beurteilung des Verwaltungsgerichtes, dass fallbezogen die Anhängigkeit des Bewilligungsverfahrens die gegenständliche Vollstreckung nicht unzulässig mache, als nicht unvertretbar (zu diesbezüglich vergleichbaren Konstellationen im Zusammenhang mit baupolizeilichen Aufträgen siehe etwa VwGH 3.2.2022, Ra 2022/05/0018, Rn. 16, mwN). Insoweit wird somit nicht das Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufgezeigt. 17
Schließlich machen die Revisionswerberinnen zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision verschiedene Verfahrensmängel („Übergehen“ von Beweisanträgen, Ermittlungs- und Begründungsmängel) geltend. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten (vgl. VwGH 1.6.2026, Ra 2025/07/0060, Rn. 30, mwN). Eine derartige Relevanzdarstellung enthält die vorliegende Revision zu keinem der behaupteten Verfahrensmängel, weshalb damit schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.Schließlich machen die Revisionswerberinnen zur Begründung der Zulässigkeit ihrer Revision verschiedene Verfahrensmängel („Übergehen“ von Beweisanträgen, Ermittlungs- und Begründungsmängel) geltend. Werden Verfahrensmängel als Zulassungsgründe ins Treffen geführt, so muss auch schon in der abgesonderten Zulässigkeitsbegründung die Relevanz dieser Verfahrensmängel, weshalb also bei Vermeidung des Verfahrensmangels in der Sache ein anderes, für den Revisionswerber günstigeres Ergebnis hätte erzielt werden können, dargetan werden. Dies setzt voraus, dass - auf das Wesentliche zusammengefasst - jene Tatsachen dargestellt werden, die sich bei Vermeidung des Verfahrensfehlers als erwiesen ergeben hätten vergleiche , VwGH 1.6.2026, Ra 2025/07/0060, Rn. 30, mwN). Eine derartige Relevanzdarstellung enthält die vorliegende Revision zu keinem der behaupteten Verfahrensmängel, weshalb damit schon aus diesem Grund keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung aufgezeigt wird.
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In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.In der Revision wird somit keine Rechtsfrage aufgeworfen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision war daher gemäß Paragraph 34, Absatz eins, VwGG zurückzuweisen.
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Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 1 VwGG abgesehen werden.Von der in der Revision beantragten mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgerichtshof konnte gemäß Paragraph 39, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG abgesehen werden.
Wien, am 8. September 2026