1
Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde - dem nunmehrigen Amtsrevisionswerber - vom 7. April 2025 wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf Gewährung einer Leistung der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gemäß §§ 5 bis 7, 12, 14 bis 16, 20 und 24 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - Oö. SOHAG abgewiesen.Mit Bescheid der vor dem Verwaltungsgericht belangten Behörde - dem nunmehrigen Amtsrevisionswerber - vom 7. April 2025 wurde der Antrag des Mitbeteiligten auf Gewährung einer Leistung der Sozialhilfe zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und zur Befriedigung des Wohnbedarfs gemäß Paragraphen 5, bis 7, 12, 14 bis 16, 20 und 24 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - Oö. SOHAG abgewiesen.
2
Zur Begründung wurde im Kern ausgeführt, dem Mitbeteiligten sei mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (AMS) vom 14. März 2019 der Notstandshilfebezug eingestellt worden. Gegen ihn sei innerhalb eines Jahres dreimal eine Sperre gemäß § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verhängt worden, weil er sich geweigert habe, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt habe. Ein Bezug nach dem AlVG könne erst dann wiederaufleben, wenn der Mitbeteiligte ein halbes Jahr durchgehend einer Beschäftigung nachgehe. Der Mitbeteiligte sei seit der Sperre keiner Beschäftigung nachgegangen; er sei derzeit auch nicht beim AMS arbeitslos gemeldet. Einem Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 22. Jänner 2025 sei mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben worden, weil nach mehrmaligen Sanktionen gemäß § 10 AlVG nicht mehr von Arbeitswilligkeit ausgegangen werden könne. Im Revisionsfall werde eine beharrliche Verweigerung der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung „durch die AMS-Bescheide“ und durch die Untätigkeit des Mitbeteiligten eindeutig dokumentiert.Zur Begründung wurde im Kern ausgeführt, dem Mitbeteiligten sei mit Bescheid des Arbeitsmarktservice Linz (AMS) vom 14. März 2019 der Notstandshilfebezug eingestellt worden. Gegen ihn sei innerhalb eines Jahres dreimal eine Sperre gemäß Paragraph 10, Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG) verhängt worden, weil er sich geweigert habe, eine zumutbare Beschäftigung anzunehmen, bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt habe. Ein Bezug nach dem AlVG könne erst dann wiederaufleben, wenn der Mitbeteiligte ein halbes Jahr durchgehend einer Beschäftigung nachgehe. Der Mitbeteiligte sei seit der Sperre keiner Beschäftigung nachgegangen; er sei derzeit auch nicht beim AMS arbeitslos gemeldet. Einem Antrag auf Zuerkennung von Notstandshilfe vom 22. Jänner 2025 sei mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben worden, weil nach mehrmaligen Sanktionen gemäß Paragraph 10, AlVG nicht mehr von Arbeitswilligkeit ausgegangen werden könne. Im Revisionsfall werde eine beharrliche Verweigerung der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung „durch die AMS-Bescheide“ und durch die Untätigkeit des Mitbeteiligten eindeutig dokumentiert.
3
Dagegen erhob der Mitbeteiligte Beschwerde.
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Mit der angefochtenen Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich vom 7. Oktober 2025 wurde über die Beschwerde in Spruchpunkt A. in Erkenntnisform wie folgt entschieden:
„I. Der Beschwerde wird stattgegeben, der Bescheid ... vom 7. April 2025 ...behoben und dem [Mitbeteiligten] ab 7. Februar 2025 Sozialhilfe zur Unterstützung des Lebensunterhalts sowie zur Befriedigung des Wohnbedarfs wie folgt zuerkannt:
‚Richtsatz für eine alleinstehende Person gemäß § 7 Abs. 2 Z 1 Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG), LGBl. Nr. 107/2019 idF LGBl. Nr. 107/2022‚Richtsatz für eine alleinstehende Person gemäß Paragraph 7, Absatz 2, Ziffer eins, Oö. Sozialhilfe-Ausführungsgesetz (Oö. SOHAG), Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2019, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2022,
Soweit der Antragsteller ... keine Aufwendungen zur Deckung des Wohnbedarfs hat, wird dieser Richtsatz gemäß § 7 Abs. 9 Oö. SOHAG um 25 % reduziert.Soweit der Antragsteller ... keine Aufwendungen zur Deckung des Wohnbedarfs hat, wird dieser Richtsatz gemäß Paragraph 7, Absatz 9, Oö. SOHAG um 25 % reduziert.
Diese Leistung ist befristet bis 31. Oktober 2025.
Als eigene Mittel sind gemäß § 6 Abs. 1 Z 2 und Abs. 5 Z 1 iVm § 14 Abs. 1 Oö. SOHAG alle anrechenbaren Einkünfte einzusetzen.‘Als eigene Mittel sind gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2 und Absatz 5, Ziffer eins, in Verbindung mit , Paragraph 14, Absatz eins, Oö. SOHAG alle anrechenbaren Einkünfte einzusetzen.‘
II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.“römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.“
5
Weiters wurde in Spruchpunkt B. in Beschlussform wie folgt entschieden:
„I. Der Ablehnungsantrag gegen die Richterin ... wird als unzulässig zurückgewiesen.
II. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.“römisch zwei. Gegen diese Entscheidung ist eine Revision unzulässig.“
6
Das Verwaltungsgericht ging - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - davon aus, dass der Mitbeteiligte obdachlos sei und mit Eingabe vom 7. Februar 2025 einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe gestellt habe. Im Antrag sei angegeben worden, dass der Mitbeteiligte seit 2020 arbeitslos sei und kein Vermögen besitze. Seit 6. Oktober 2020 sei dieser fallweise selbständig tätig und bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen pflichtversichert gewesen. Mit Bescheid des AMS vom 14. März 2019 sei der Notstandshilfebezug mangels Arbeitswilligkeit ab 23. April 2019 eingestellt worden. Die Einstellung sei aufgrund von drei Sanktionen nach § 10 AlVG erfolgt, da der Mitbeteiligte keine vorgeschlagene Beschäftigung angenommen habe. Mit Bescheid des AMS vom 29. Jänner 2025 sei dem Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 22. Jänner 2025 mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben worden. In der Begründung sei ausgeführt worden, dass eine Vormerkung beim AMS bzw. ein Bezug von Leistungen nicht möglich sei, da zwischenzeitlich kein reguläres Dienstverhältnis (über eine geringfügige Beschäftigung hinaus) stattgefunden habe. Seit 10. März 2025 sei der Mitbeteiligte bei einem näher genannten Institut geringfügig beschäftigt; er habe dadurch folgendes Einkommen erzielt: März 2025 € 278,55; April 2025 € 467,05; Juni 2025 € 293,95; Juli 2025 € 25,55; September 2025 € 408,95. Von 22. Mai bis 30. Juni 2025 sei der Mitbeteiligte als bei einer näher genannten Firma geringfügig beschäftigt gemeldet gewesen. Im Zeitraum von Jänner 2023 bis Jänner 2025 habe der Mitbeteiligte laufend Bewerbungen vorgenommen.Das Verwaltungsgericht ging - soweit für das Revisionsverfahren von Interesse - davon aus, dass der Mitbeteiligte obdachlos sei und mit Eingabe vom 7. Februar 2025 einen Antrag auf Gewährung von Sozialhilfe gestellt habe. Im Antrag sei angegeben worden, dass der Mitbeteiligte seit 2020 arbeitslos sei und kein Vermögen besitze. Seit 6. Oktober 2020 sei dieser fallweise selbständig tätig und bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen pflichtversichert gewesen. Mit Bescheid des AMS vom 14. März 2019 sei der Notstandshilfebezug mangels Arbeitswilligkeit ab 23. April 2019 eingestellt worden. Die Einstellung sei aufgrund von drei Sanktionen nach Paragraph 10, AlVG erfolgt, da der Mitbeteiligte keine vorgeschlagene Beschäftigung angenommen habe. Mit Bescheid des AMS vom 29. Jänner 2025 sei dem Antrag des Mitbeteiligten auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 22. Jänner 2025 mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben worden. In der Begründung sei ausgeführt worden, dass eine Vormerkung beim AMS bzw. ein Bezug von Leistungen nicht möglich sei, da zwischenzeitlich kein reguläres Dienstverhältnis (über eine geringfügige Beschäftigung hinaus) stattgefunden habe. Seit 10. März 2025 sei der Mitbeteiligte bei einem näher genannten Institut geringfügig beschäftigt; er habe dadurch folgendes Einkommen erzielt: März 2025 € 278,55; April 2025 € 467,05; Juni 2025 € 293,95; Juli 2025 € 25,55; September 2025 € 408,95. Von 22. Mai bis 30. Juni 2025 sei der Mitbeteiligte als bei einer näher genannten Firma geringfügig beschäftigt gemeldet gewesen. Im Zeitraum von Jänner 2023 bis Jänner 2025 habe der Mitbeteiligte laufend Bewerbungen vorgenommen.
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Das Verwaltungsgericht begründete Spruchpunkt A.I. im Rahmen seiner rechtlichen Ausführungen im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde die angenommene fehlende Bereitschaft, sich um die Abwendung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen, unter anderem mit dem Bescheid des AMS vom 29. Jänner 2025 begründe, wonach dem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 22. Jänner 2025 mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben worden sei. Dazu sei festzuhalten, dass auf Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 14 Abs. 4 Oö. SOHAG Leistungen, die aufgrund des AlVG erbracht würden, anzurechnen seien. Ansprüche, die der bezugsberechtigten Person nach dem AlVG grundsätzlich zustünden, aber wegen eines der bezugsberechtigten Person zurechenbaren Fehlverhaltens verloren gingen, dürften nur zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs der mit der betroffenen Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen und höchstens im Ausmaß von 50 % des Differenzbetrages durch Leistungen der Sozialhilfe ausgeglichen werden. Nach den Gesetzesmaterialien solle dadurch vermieden werden, dass die durch die Maßnahme des AlVG erzielten Sanktionswirkungen konterkariert würden. Ein automatischer Wegfall des Sozialhilfeanspruches sei für den Fall zurechenbaren Fehlverhaltens nach dem AlVG hingegen nicht vorgesehen. Zwar könne eine Sanktionierung durch das AMS unter bestimmten Umständen eine Nichtgewährung bzw. Einstellung der Sozialhilfe rechtfertigen; sie führe aber nicht in jedem Fall zum Verlust derselben. Spräche man Personen, die wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die Vorschriften des AlVG vom AMS sanktioniert würden, stets auch jeglichen Sozialhilfeanspruch ab, fände die Bestimmung des § 14 Abs. 4 Oö. SOHAG keinen Anwendungsbereich mehr und ginge damit ins Leere.Das Verwaltungsgericht begründete Spruchpunkt A.I. im Rahmen seiner rechtlichen Ausführungen im Wesentlichen damit, dass die belangte Behörde die angenommene fehlende Bereitschaft, sich um die Abwendung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen, unter anderem mit dem Bescheid des AMS vom 29. Jänner 2025 begründe, wonach dem Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe vom 22. Jänner 2025 mangels Arbeitswilligkeit keine Folge gegeben worden sei. Dazu sei festzuhalten, dass auf Leistungen der Sozialhilfe gemäß Paragraph 14, Absatz 4, Oö. SOHAG Leistungen, die aufgrund des AlVG erbracht würden, anzurechnen seien. Ansprüche, die der bezugsberechtigten Person nach dem AlVG grundsätzlich zustünden, aber wegen eines der bezugsberechtigten Person zurechenbaren Fehlverhaltens verloren gingen, dürften nur zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs der mit der betroffenen Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen und höchstens im Ausmaß von 50 % des Differenzbetrages durch Leistungen der Sozialhilfe ausgeglichen werden. Nach den Gesetzesmaterialien solle dadurch vermieden werden, dass die durch die Maßnahme des AlVG erzielten Sanktionswirkungen konterkariert würden. Ein automatischer Wegfall des Sozialhilfeanspruches sei für den Fall zurechenbaren Fehlverhaltens nach dem AlVG hingegen nicht vorgesehen. Zwar könne eine Sanktionierung durch das AMS unter bestimmten Umständen eine Nichtgewährung bzw. Einstellung der Sozialhilfe rechtfertigen; sie führe aber nicht in jedem Fall zum Verlust derselben. Spräche man Personen, die wegen eines schuldhaften Verstoßes gegen die Vorschriften des AlVG vom AMS sanktioniert würden, stets auch jeglichen Sozialhilfeanspruch ab, fände die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 4, Oö. SOHAG keinen Anwendungsbereich mehr und ginge damit ins Leere.
8
Im vorliegenden Fall sei - so das Verwaltungsgericht weiter - die Arbeitsunwilligkeit darin gesehen worden, dass vom AMS mit Bescheid vom 14. März 2019 aufgrund „von § 10 AlVG-Sanktionen“ die Notstandshilfe eingestellt worden und eine weitere Anmeldung beim AMS bis jetzt nicht erfolgt sei. Dazu sei auszuführen, dass nach einer Sperre oder Einstellung der Notstandshilfe eine Vormerkung beim AMS erst dann wieder vorgenommen werden könne, wenn der Mitbeteiligte ein nachhaltiges Dienstverhältnis vorweisen könne, was bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung nicht gegeben sei. Allein daraus, dass der Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe aufgrund einer im Jahr 2019 erfolgten Sperre abgewiesen worden sei, könne nicht auf eine grundsätzlich fehlende Bereitschaft des Mitbeteiligten geschlossen werden, Arbeit zu suchen bzw. eine Beschäftigung aufzunehmen. Unabhängig von der Einstellung der Notstandshilfe sei das Vorliegen der Bereitschaft des Einsatzes der Arbeitskraft selbständig - insbesondere bei einer mehrere Jahre zurückliegenden Einstellung - zu prüfen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes könne im vorliegenden Fall nicht von einem gänzlichen Fehlen der Bereitschaft, die Notlage zu überwinden, ausgegangen werden, sei vom Mitbeteiligten doch im Beschwerdeverfahren nachgewiesen worden, seit Jänner 2023 Bewerbungen vorzunehmen. Insbesondere die Aussage eines näher genannten Zeugen lasse den Schluss zu, dass der Mitbeteiligte sehr wohl bemüht sei, die unzweifelhaft gegebene Notlage aus Eigenem heraus zu überwinden. Dementsprechend sei nicht von einer solchen gravierenden Verletzung der Bemühungspflicht bzw. beharrlichen Verweigerung der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung auszugehen, die eine Abweisung des Antrages rechtfertige.Im vorliegenden Fall sei - so das Verwaltungsgericht weiter - die Arbeitsunwilligkeit darin gesehen worden, dass vom AMS mit Bescheid vom 14. März 2019 aufgrund „von Paragraph 10, AlVG-Sanktionen“ die Notstandshilfe eingestellt worden und eine weitere Anmeldung beim AMS bis jetzt nicht erfolgt sei. Dazu sei auszuführen, dass nach einer Sperre oder Einstellung der Notstandshilfe eine Vormerkung beim AMS erst dann wieder vorgenommen werden könne, wenn der Mitbeteiligte ein nachhaltiges Dienstverhältnis vorweisen könne, was bei Aufnahme einer geringfügigen Beschäftigung nicht gegeben sei. Allein daraus, dass der Antrag auf Zuerkennung der Notstandshilfe aufgrund einer im Jahr 2019 erfolgten Sperre abgewiesen worden sei, könne nicht auf eine grundsätzlich fehlende Bereitschaft des Mitbeteiligten geschlossen werden, Arbeit zu suchen bzw. eine Beschäftigung aufzunehmen. Unabhängig von der Einstellung der Notstandshilfe sei das Vorliegen der Bereitschaft des Einsatzes der Arbeitskraft selbständig - insbesondere bei einer mehrere Jahre zurückliegenden Einstellung - zu prüfen. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtes könne im vorliegenden Fall nicht von einem gänzlichen Fehlen der Bereitschaft, die Notlage zu überwinden, ausgegangen werden, sei vom Mitbeteiligten doch im Beschwerdeverfahren nachgewiesen worden, seit Jänner 2023 Bewerbungen vorzunehmen. Insbesondere die Aussage eines näher genannten Zeugen lasse den Schluss zu, dass der Mitbeteiligte sehr wohl bemüht sei, die unzweifelhaft gegebene Notlage aus Eigenem heraus zu überwinden. Dementsprechend sei nicht von einer solchen gravierenden Verletzung der Bemühungspflicht bzw. beharrlichen Verweigerung der Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung auszugehen, die eine Abweisung des Antrages rechtfertige.
9
Der Mitbeteiligte befinde sich seit der Antragstellung in einer sozialen Notlage. Bei der Festsetzung der ihm zustehenden Leistung sei das durch die Beschäftigung bei einem näher genannten Institut erzielte Einkommen zu berücksichtigen. Weiters sei zu berücksichtigen, dass der Mitbeteiligte jedenfalls seit dem Zeitpunkt seiner Obdachlosigkeit keinen Wohnaufwand habe. Für den ersten Monat der Hilfeleistung sei gemäß § 24 Abs. 4 Oö. SOHAG eine tageweise Aliquotierung vorzunehmen, da der Antrag am 7. Februar 2025 gestellt worden sei. Aus den angeführten Sach- und Rechtsgründen sei sohin spruchgemäß zu entscheiden gewesen.Der Mitbeteiligte befinde sich seit der Antragstellung in einer sozialen Notlage. Bei der Festsetzung der ihm zustehenden Leistung sei das durch die Beschäftigung bei einem näher genannten Institut erzielte Einkommen zu berücksichtigen. Weiters sei zu berücksichtigen, dass der Mitbeteiligte jedenfalls seit dem Zeitpunkt seiner Obdachlosigkeit keinen Wohnaufwand habe. Für den ersten Monat der Hilfeleistung sei gemäß Paragraph 24, Absatz 4, Oö. SOHAG eine tageweise Aliquotierung vorzunehmen, da der Antrag am 7. Februar 2025 gestellt worden sei. Aus den angeführten Sach- und Rechtsgründen sei sohin spruchgemäß zu entscheiden gewesen.
10
Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende außerordentliche Amtsrevision der belangten Behörde.
11
Das Verwaltungsgericht legte die Verfahrensakten vor.
12
Der Mitbeteiligte erstattete eine Revisionsbeantwortung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
13
Zu I.:Zu römisch eins.:
14
In der Zulässigkeitsbegründung der vorliegenden Amtsrevision wird mit umfangreichen Ausführungen - unter anderem - geltend gemacht, es sei die Rechtsfrage zu klären, ob „ein rechtskräftiger Bescheid des Arbeitsmarktservice, mit welchem eine Leistung nach dem AlVG wegen genereller Arbeitsunwilligkeit eingestellt wurde, präjudiziell“ bei der Beurteilung der Arbeitswilligkeit im Sinne der Bestimmungen des Oö. SOHAG sei. Es stelle sich die Frage, ob es im Belieben der betroffenen Person stehe, sich hinsichtlich der Beurteilung der Arbeitswilligkeit nach Ergehen eines rechtskräftigen leistungsbeendenden Bescheides des AMS mit eben dieser Frage an die Sozialhilfebehörde zur Erreichung des Bezugs von Sozialhilfeleistungen zu wenden.
15
Die Revision ist mit Blick auf diese Ausführungen zur Klarstellung der Rechtslage zulässig.
16
Das Oberösterreichische Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - Oö. SOHAG, LGBl. Nr. 107/2019 idF LGBl. Nr. 107/2022, lautet auszugsweise:Das Oberösterreichische Sozialhilfe-Ausführungsgesetz - Oö. SOHAG, Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2019, in der Fassung , Landesgesetzblatt Nr. 107 aus 2022,, lautet auszugsweise:
„§ 3
Allgemeine Grundsätze
...
(5) Leistungen der Sozialhilfe sind von der dauerhaften Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft sowie gegebenenfalls der Integration der bezugsberechtigten Person abhängig zu machen, soweit dieses Landesgesetz keine Ausnahmen vorsieht.
...
§ 6Paragraph 6
Sachliche Voraussetzungen für die Leistung der Sozialhilfe
(1) Voraussetzung für die Leistung der Sozialhilfe ist, dass eine Person im Sinn des § 5(1) Voraussetzung für die Leistung der Sozialhilfe ist, dass eine Person im Sinn des Paragraph 5
...
2.
bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (Abs. 4).bereit ist, sich um die Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage zu bemühen (Absatz 4,).
...
(4) Die Leistung der Sozialhilfe setzt die Bereitschaft der hilfesuchenden Person voraus, in angemessener und zumutbarer Weise zur Abwendung, Milderung bzw. Überwindung der sozialen Notlage sowie gegebenenfalls zur Integration - insbesondere auch zu dem für die Integration erforderlichen Spracherwerb - beizutragen. Eine Bemühung ist jedenfalls dann nicht angemessen, wenn sie offenbar aussichtslos oder unmöglich wäre.
(5) Als Beitrag der hilfesuchenden Person im Sinn des Abs. 1 Z 2 gelten insbesondere:(5) Als Beitrag der hilfesuchenden Person im Sinn des Absatz eins, Ziffer 2, gelten insbesondere:
1.
der Einsatz von Leistungen Dritter und eigener Mittel nach Maßgabe der §§ 14 bis 16;der Einsatz von Leistungen Dritter und eigener Mittel nach Maßgabe der Paragraphen 14, bis 16;
2.
der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des § 12 und die erforderlichen Maßnahmen zur Integration;der Einsatz der Arbeitskraft nach Maßgabe des Paragraph 12 und die erforderlichen Maßnahmen zur Integration;
3.
die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (§ 14 Abs. 3);die Verfolgung von Ansprüchen gegen Dritte (Paragraph 14, Absatz 3,);
...
§ 12Paragraph 12
Einsatz der eigenen Arbeitskraft
(1) Voraussetzung für die Leistung der Sozialhilfe sind die dauernde Bereitschaft der hilfesuchenden Person zu Einsatz der Arbeitskraft sowie die Bereitschaft, sich für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt zu qualifizieren. Darunter fällt insbesondere auch die Bereitschaft, die für die Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt erforderlichen Sprachkenntnisse zu erwerben.
...
§ 14Paragraph 14
Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln
(1) Bei der Bemessung von Leistungen der Sozialhilfe sind alle zur Deckung der eigenen Bedarfe zur Verfügung stehende Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen anzurechnen.
(2) Zu den Leistungen Dritter im Sinn des Abs. 1 zählen auch sämtliche öffentliche Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen angehörigen Person oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten sowie volljähriger Kinder, der eine für diese Person gemäß § 7 vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt.(2) Zu den Leistungen Dritter im Sinn des Absatz eins, zählen auch sämtliche öffentliche Mittel zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs sowie jener Teil des Einkommens der im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltspflichtigen angehörigen Person oder der Lebensgefährtin bzw. des Lebensgefährten sowie volljähriger Kinder, der eine für diese Person gemäß Paragraph 7, vorgesehene Bemessungsgrundlage übersteigt.
(3) Leistungen der Sozialhilfe sind nur dann zu gewähren, wenn die diese Leistungen geltend machende hilfesuchende Person bedarfsdeckende Ansprüche gegen Dritte verfolgt, soweit dies nicht offenbar aussichtslos oder unzumutbar ist. Die Zulässigkeit einer unmittelbar erforderlichen Unterstützung bleibt unberührt. Die Ansprüche sind auf Verlangen des zuständigen Trägers der Sozialhilfe diesem zur Rechtsverfolgung zu übertragen.
(4) Leistungen, die auf Grund des AlVG erbracht werden, sind auf Leistungen der Sozialhilfe anzurechnen. Ansprüche, die der bezugsberechtigten Person auf Grund des AlVG grundsätzlich zustehen, aber auf Grund eines zurechenbaren Fehlverhaltens der bezugsberechtigten Person verloren gehen, dürfen nur zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs der mit der bezugsberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen und höchstens im Ausmaß von 50 % des Differenzbetrags durch Leistungen der Sozialhilfe ausgeglichen werden.
...
§ 19Paragraph 19
Sanktionssystem
(1) Leistungen der Sozialhilfe sind,
1.
sofern keine Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft oder der Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt, insbesondere zum Erwerb der dafür erforderlichen Sprachkenntnisse, besteht oder
...
stufenweise wie folgt zu kürzen:
...
(4) Leistungen der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, können im Einzelfall über Abs. 1 hinaus gekürzt oder von vornherein nicht gewährt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Person beharrlich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung oder die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zur Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt verweigert.(4) Leistungen der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch besteht, können im Einzelfall über Absatz eins, hinaus gekürzt oder von vornherein nicht gewährt werden. Dies gilt insbesondere dann, wenn die betreffende Person beharrlich die Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung oder die Teilnahme an Qualifizierungsmaßnahmen zur Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt verweigert.
...
§ 24Paragraph 24
Bescheide über die Leistung der Sozialhilfe
(1) Über die Leistung der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch nach § 7 besteht, und der dabei einzusetzenden Leistungen Dritter und eigenen Mittel ist mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Bescheide über die Leistung der Sozialhilfe sind mit längstens zwölf Monaten zu befristen, es sei denn, die bezugsberechtigte Person ist dauerhaft erwerbsunfähig. Eine neuerliche Zuerkennung befristeter Leistungen der Sozialhilfe ist zulässig, wenn die hilfesuchende Person einen Antrag auf Weitergewährung der Sozialhilfe stellt und die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.(1) Über die Leistung der Sozialhilfe, auf die ein Rechtsanspruch nach Paragraph 7, besteht, und der dabei einzusetzenden Leistungen Dritter und eigenen Mittel ist mit schriftlichem Bescheid abzusprechen. Bescheide über die Leistung der Sozialhilfe sind mit längstens zwölf Monaten zu befristen, es sei denn, die bezugsberechtigte Person ist dauerhaft erwerbsunfähig. Eine neuerliche Zuerkennung befristeter Leistungen der Sozialhilfe ist zulässig, wenn die hilfesuchende Person einen Antrag auf Weitergewährung der Sozialhilfe stellt und die Anspruchsvoraussetzungen weiterhin vorliegen.
(2) Sofern der Antrag auf Sozialhilfe über eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß § 7 nicht zurück- oder abzuweisen ist, sind im Spruch des Bescheids ungeachtet allfälliger weiterer Bestimmungen jedenfalls(2) Sofern der Antrag auf Sozialhilfe über eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Paragraph 7, nicht zurück- oder abzuweisen ist, sind im Spruch des Bescheids ungeachtet allfälliger weiterer Bestimmungen jedenfalls
1.
die Höhe der Sozialhilfe durch Angabe des jeweiligen Richtsatzes in einem Spruchpunkt und
2.
die einzusetzenden Leistungen Dritter und eigenen Mittel sowie allfällige Freibeträge in einem gesonderten Spruchpunkt
dem Grunde nach zu bezeichnen.
(3) In einem Berechnungsblatt ist zumindest der Anspruch auf eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß § 7 für den Monat der Antragstellung und den ersten vollen Monat, für den Sozialhilfe zuerkannt wird, konkret darzustellen. Das Berechnungsblatt bildet einen Teil der Begründung des Bescheids.(3) In einem Berechnungsblatt ist zumindest der Anspruch auf eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Paragraph 7, für den Monat der Antragstellung und den ersten vollen Monat, für den Sozialhilfe zuerkannt wird, konkret darzustellen. Das Berechnungsblatt bildet einen Teil der Begründung des Bescheids.
(4) Bei der Berechnung der Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs ist grundsätzlich situationsbezogen auf die aktuelle Notlage im Monat der Hilfeleistung abzustellen. Im ersten und letzten Monat der Hilfeleistung ist eine tageweise Aliquotierung vorzunehmen.
(5) Ergeben sich im Zuge der Auszahlung von Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 7 Zweifel über die Höhe der zu erbringenden Leistung, so hat die bezugsberechtigte Person das Recht, binnen 14 Tagen nach Empfang der Leistung der Sozialhilfe einen Feststellungsbescheid über die Höhe der zu erbringenden Leistung zu beantragen.“(5) Ergeben sich im Zuge der Auszahlung von Leistungen der Sozialhilfe gemäß Paragraph 7, Zweifel über die Höhe der zu erbringenden Leistung, so hat die bezugsberechtigte Person das Recht, binnen 14 Tagen nach Empfang der Leistung der Sozialhilfe einen Feststellungsbescheid über die Höhe der zu erbringenden Leistung zu beantragen.“
17
Die Materialien zur Stammfassung des Oö. SOHAG (Oö. Landtag Beilage 1180/2019 28. GP) lauten auszugsweise (S. 18 ff):Die Materialien zur Stammfassung des Oö. SOHAG (Oö. Landtag Beilage 1180 aus 2019, 28. Gesetzgebungsperiode lauten auszugsweise (S. 18 ff):
„Zu § 14 (Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln): „Zu Paragraph 14, (Berücksichtigung von Leistungen Dritter und eigenen Mitteln):
§ 14 konkretisiert den im § 3 Abs. 3 festgelegten Grundsatz der Subsidiarität von Leistungen der Sozialhilfe. Bei der Bemessung der Leistung sind auch zur Verfügung stehende Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen - auch im Ausland - anzurechnen. Leistungen, die einer Person auf Grund der Bemessungsgrundlage des § 7 zur Verfügung stehen sollen, sind in einem der Anrechnung entsprechenden Ausmaß zu reduzieren, wobei die Anrechnung grundsätzlich vorrangig auf die Geldleistung erfolgen soll.Paragraph 14, konkretisiert den im Paragraph 3, Absatz 3, festgelegten Grundsatz der Subsidiarität von Leistungen der Sozialhilfe. Bei der Bemessung der Leistung sind auch zur Verfügung stehende Leistungen Dritter, sonstige Einkünfte und verwertbares Vermögen - auch im Ausland - anzurechnen. Leistungen, die einer Person auf Grund der Bemessungsgrundlage des Paragraph 7, zur Verfügung stehen sollen, sind in einem der Anrechnung entsprechenden Ausmaß zu reduzieren, wobei die Anrechnung grundsätzlich vorrangig auf die Geldleistung erfolgen soll.
Mit Abs. 2 erster Halbsatz soll zum Ausdruck kommen, dass die hilfesuchende Person sämtliche öffentliche Mittel, die - bei materieller Betrachtungsweise - gänzlich oder teilweise, direkt oder indirekt zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder der Wohnversorgung einer Person eingesetzt werden, grundsätzlich der Anrechnung unterliegen. Dies ist unabhängig davon, ob diese Leistungen durch Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung, unmittelbar oder mittelbar, durch öffentliche oder private Rechtsträger erbracht werden. Dazu zählen zB Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, Wohnbeihilfe, Leistungen der Grundversorgung.Mit Absatz 2, erster Halbsatz soll zum Ausdruck kommen, dass die hilfesuchende Person sämtliche öffentliche Mittel, die - bei materieller Betrachtungsweise - gänzlich oder teilweise, direkt oder indirekt zur Unterstützung des allgemeinen Lebensunterhalts oder der Wohnversorgung einer Person eingesetzt werden, grundsätzlich der Anrechnung unterliegen. Dies ist unabhängig davon, ob diese Leistungen durch Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung, unmittelbar oder mittelbar, durch öffentliche oder private Rechtsträger erbracht werden. Dazu zählen zB Arbeitslosengeld, Notstandshilfe, Kinderbetreuungsgeld, Krankengeld, Beihilfe zur Deckung des Lebensunterhalts, Wohnbeihilfe, Leistungen der Grundversorgung.
...
Nach Abs. 4 soll eine Kürzung von anrechenbaren Leistungen des AlVG, die auf ein zurechenbares Fehlverhalten der bezugsberechtigten Person zurückzuführen ist, nicht zur Gänze durch Leistungen der Sozialhilfe ausgeglichen werden, sondern lediglich bis zum Höchstausmaß von 50 % des Differenzbetrags und ausschließlich in jenen Fällen, in denen ansonsten der notwendige Wohnbedarf der mit der bezugsberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Personen nicht gedeckt wäre. Damit soll vermieden werden, dass die durch die Maßnahmen auf Grund des AlVG erzielten Sanktionswirkungen konterkariert werden.Nach Absatz 4, soll eine Kürzung von anrechenbaren Leistungen des AlVG, die auf ein zurechenbares Fehlverhalten der bezugsberechtigten Person zurückzuführen ist, nicht zur Gänze durch Leistungen der Sozialhilfe ausgeglichen werden, sondern lediglich bis zum Höchstausmaß von 50 % des Differenzbetrags und ausschließlich in jenen Fällen, in denen ansonsten der notwendige Wohnbedarf der mit der bezugsberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Personen nicht gedeckt wäre. Damit soll vermieden werden, dass die durch die Maßnahmen auf Grund des AlVG erzielten Sanktionswirkungen konterkariert werden.
...
Zu § 19 (Sanktionssystem):Zu Paragraph 19, (Sanktionssystem):
Bei mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft oder der Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt sowie bei unrecht mäßigem Leistungsbezug oder zweckwidriger Verwendung der Leistung wird eine stufenweise Kürzung der Leistung der Sozialhilfe jener Person, die ihrer Obliegenheit nicht nachkommt, vorgesehen. Darunter sind auch Fälle zu verstehen, in denen beim AMS vorgemerkt Sozialhilfeempfänger vom AMS zwar keine Leistungen beziehen, aber vom AMS eine ‚fiktive‘ Sanktion erhalten, also aus der Vormerkung genommen werden, weil sie den Tatbestand des § 10 AlVG erfüllen würden, wenn sie einen AMS-Leistungsanspruch hätten, da dies der mangelnden Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft entspricht.Bei mangelnder Bereitschaft zu einem zumutbaren Einsatz der Arbeitskraft oder der Überwindung einer eingeschränkten Vermittelbarkeit am österreichischen Arbeitsmarkt sowie bei unrecht mäßigem Leistungsbezug oder zweckwidriger Verwendung der Leistung wird eine stufenweise Kürzung der Leistung der Sozialhilfe jener Person, die ihrer Obliegenheit nicht nachkommt, vorgesehen. Darunter sind auch Fälle zu verstehen, in denen beim AMS vorgemerkt Sozialhilfeempfänger vom AMS zwar keine Leistungen beziehen, aber vom AMS eine ‚fiktive‘ Sanktion erhalten, also aus der Vormerkung genommen werden, weil sie den Tatbestand des Paragraph 10, AlVG erfüllen würden, wenn sie einen AMS-Leistungsanspruch hätten, da dies der mangelnden Bereitschaft zum Einsatz der Arbeitskraft entspricht.
...
Abs. 3 und 4 regeln eine weitergehende Kürzung oder eine gänzliche Nichtgewährung der Leistung. Dies soll zB dann der Fall sein, wenn ein konkret vorhandenes und zumutbares Beschäftigungsverhältnis ohne nachvollziehbare Gründe nicht eingegangen oder von vornherein jegliches Bemühen abgelehnt wird. Eine Beschäftigung ist insbesondere dann jedenfalls zumutbar, wenn sie den Kriterien des § 9 AlVG entspricht.“Absatz 3, und 4 regeln eine weitergehende Kürzung oder eine gänzliche Nichtgewährung der Leistung. Dies soll zB dann der Fall sein, wenn ein konkret vorhandenes und zumutbares Beschäftigungsverhältnis ohne nachvollziehbare Gründe nicht eingegangen oder von vornherein jegliches Bemühen abgelehnt wird. Eine Beschäftigung ist insbesondere dann jedenfalls zumutbar, wenn sie den Kriterien des Paragraph 9, AlVG entspricht.“
18
Die Amtsrevision nimmt den Standpunkt ein, es bestehe eine Bindung der Sozialhilfebehörde bzw. des Verwaltungsgerichtes beim Vollzug des Oö. SOHAG „an einen die Arbeitswilligkeit (generell) verneinenden rechtskräftigen Bescheid des Arbeitsmarktservice“.
19
Dazu ist Folgendes anzumerken:
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Das Oö. SOHAG enthält - was von der Amtsrevision auch nicht behauptet wird - keine Bestimmung, wonach die Sozialhilfebehörde bei der Beurteilung der Frage, ob eine „dauerhafte Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft“ vorhanden ist, an (bestimmte) rechtskräftige Bescheide nach dem AlVG gebunden wäre. Derartiges kann - entgegen der Ansicht des Amtsrevisionswerbers - auch nicht aus den Bezugnahmen auf Bestimmungen des AlVG in den Materialien zum Oö. SOHAG abgeleitet werden, ist von einer derartigen Bindung doch auch dort keine Rede.
21
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet allein der Spruch eines Bescheides normative Wirkung. Die Begründung eines Bescheides ist nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet damit - von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen - keine Bindungswirkung. Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest (vgl. VwGH 30.3.2017, Ro 2016/07/0015-0016, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes entfaltet allein der Spruch eines Bescheides normative Wirkung. Die Begründung eines Bescheides ist nicht der Rechtskraft fähig und entfaltet damit - von hier nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen - keine Bindungswirkung. Was Gegenstand eines in Rechtskraft erwachsenen Bescheides einer Behörde ist, bestimmt sich ausschließlich nach dem Inhalt des Spruches des Bescheides. Nur er erlangt rechtliche Geltung (Verbindlichkeit) und legt dadurch die Grenzen der Rechtskraft fest vergleiche , VwGH 30.3.2017, Ro 2016/07/0015-0016, mwN). 22
Entgegen der offenbar dem Revisionsvorbringen zugrundeliegenden Annahme des Amtsrevisionswerbers handelt es sich aber weder bei einer Abweisung des Antrags des Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Notstandshilfe (hier: mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 29. Jänner 2025) noch bei einer Einstellung des Notstandshilfebezuges (hier: mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 14. März 2019) um Bescheide, die in ihrem Spruch „die Arbeitsunwilligkeit“ des Mitbeteiligten feststellen würden. Soweit sich diese Bescheide in ihrer Begründung auf die Arbeitsunwilligkeit des Mitbeteiligten stützen, kommt dem nach dem Gesagten keine Bindungswirkung zu; soweit im Spruch des genannten Bescheides vom 29. Jänner 2025 dem Antrag „mangels Arbeitswilligkeit“ keine Folge gegeben wurde, entfaltet auch dieses in den Spruch aufgenommene Begründungselement keine Bindungswirkung, zumal es gerade nicht als von der Abweisung des Antrags auf Notstandshilfe losgelöste Feststellung zu sehen ist (vgl. zu einem Fall der fehlenden Bindungswirkung eines in den Spruch aufgenommenen Begründungselements etwa VwGH 22.1.1991, 90/11/0143, VwSlg. 13.361 A).Entgegen der offenbar dem Revisionsvorbringen zugrundeliegenden Annahme des Amtsrevisionswerbers handelt es sich aber weder bei einer Abweisung des Antrags des Mitbeteiligten auf Zuerkennung von Notstandshilfe (hier: mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 29. Jänner 2025) noch bei einer Einstellung des Notstandshilfebezuges (hier: mit Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 14. März 2019) um Bescheide, die in ihrem Spruch „die Arbeitsunwilligkeit“ des Mitbeteiligten feststellen würden. Soweit sich diese Bescheide in ihrer Begründung auf die Arbeitsunwilligkeit des Mitbeteiligten stützen, kommt dem nach dem Gesagten keine Bindungswirkung zu; soweit im Spruch des genannten Bescheides vom 29. Jänner 2025 dem Antrag „mangels Arbeitswilligkeit“ keine Folge gegeben wurde, entfaltet auch dieses in den Spruch aufgenommene Begründungselement keine Bindungswirkung, zumal es gerade nicht als von der Abweisung des Antrags auf Notstandshilfe losgelöste Feststellung zu sehen ist vergleiche , zu einem Fall der fehlenden Bindungswirkung eines in den Spruch aufgenommenen Begründungselements etwa VwGH 22.1.1991, 90/11/0143, VwSlg. 13.361 A). 23
Die angefochtene Entscheidung erweist sich in ihrem Spruchpunkt A.I. demnach nicht schon deshalb als rechtswidrig, weil das Verwaltungsgericht bei der Beurteilung der Frage, ob eine „dauerhafte Bereitschaft zum Einsatz der eigenen Arbeitskraft“ vorhanden ist, an die genannten Bescheide gebunden gewesen wäre. Eines weiteren Eingehens auf diese - in der Revision mit umfangreichem Vorbringen bekämpfte - Beurteilung durch das Verwaltungsgericht bedarf es im Revisionsfall allerdings nicht, weil sich Spruchpunkt A.I. der angefochtenen Entscheidung schon aus den folgenden Gründen als rechtswidrig erweist:
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Nach § 14 Abs. 4 zweiter Satz Oö. SOHAG dürfen Ansprüche, die der bezugsberechtigten Person auf Grund des AlVG grundsätzlich zustehen, aber auf Grund eines zurechenbaren Fehlverhaltens der bezugsberechtigten Person verloren gehen, nur zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs der mit der bezugsberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen und höchstens im Ausmaß von 50 % des Differenzbetrags durch Leistungen der Sozialhilfe ausgeglichen werden.Nach Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Satz Oö. SOHAG dürfen Ansprüche, die der bezugsberechtigten Person auf Grund des AlVG grundsätzlich zustehen, aber auf Grund eines zurechenbaren Fehlverhaltens der bezugsberechtigten Person verloren gehen, nur zur Deckung des notwendigen Wohnbedarfs der mit der bezugsberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen und höchstens im Ausmaß von 50 % des Differenzbetrags durch Leistungen der Sozialhilfe ausgeglichen werden.
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Nach dieser Bestimmung dürfen demnach Ansprüche, die der bezugsberechtigten Person auf Grund des AlVG grundsätzlich zustehen, aber auf Grund eines zurechenbaren Fehlverhaltens der bezugsberechtigten Person verloren gehen, nicht ausgeglichen werden, wenn - wie im Revisionsfall - die genannte Voraussetzung (Deckung des notwendigen Wohnbedarfs der mit der bezugsberechtigten Person im gemeinsamen Haushalt lebenden unterhaltsberechtigten Angehörigen) nicht vorliegt.
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Das Verwaltungsgericht hat nun - obwohl in der Begründung der angefochtenen Entscheidung auf diese Bestimmung Bezug genommen wurde (vgl. oben Rz 7) - in Verkennung der Rechtslage Sozialhilfeleistungen zuerkannt, ohne sich mit der Frage, ob dieser Zuerkennung das Ausgleichsverbot des § 14 Abs. 4 zweiter Satz Oö. SOHAG entgegensteht, auseinanderzusetzen. Vor dem Hintergrund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts ist weder ersichtlich, dass dem Mitbeteiligten Ansprüche auf Grund des AlVG grundsätzlich nicht zustünden, noch dass diese Ansprüche nicht auf Grund eines zurechenbaren Fehlverhaltens des Mitbeteiligten verloren gingen. Die angefochtene Entscheidung kann in ihrem Spruchpunkt A.I. schon deshalb keinen Bestand haben.Das Verwaltungsgericht hat nun - obwohl in der Begründung der angefochtenen Entscheidung auf diese Bestimmung Bezug genommen wurde vergleiche , oben Rz 7) - in Verkennung der Rechtslage Sozialhilfeleistungen zuerkannt, ohne sich mit der Frage, ob dieser Zuerkennung das Ausgleichsverbot des Paragraph 14, Absatz 4, zweiter Satz Oö. SOHAG entgegensteht, auseinanderzusetzen. Vor dem Hintergrund des vom Verwaltungsgericht festgestellten Sachverhalts ist weder ersichtlich, dass dem Mitbeteiligten Ansprüche auf Grund des AlVG grundsätzlich nicht zustünden, noch dass diese Ansprüche nicht auf Grund eines zurechenbaren Fehlverhaltens des Mitbeteiligten verloren gingen. Die angefochtene Entscheidung kann in ihrem Spruchpunkt A.I. schon deshalb keinen Bestand haben.
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Zudem erweist sich die angefochtene Entscheidung in ihrem Spruchpunkt A.I. auch aus einem weiteren, in der Amtsrevision geltend gemachten Grund als rechtswidrig:
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Gemäß § 24 Abs. 2 Oö. SOHAG sind, sofern der Antrag auf Sozialhilfe über eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß § 7 nicht zurück- oder abzuweisen ist, im Spruch des Bescheids ungeachtet allfälliger weiterer Bestimmungen jedenfalls 1. die Höhe der Sozialhilfe durch Angabe des jeweiligen Richtsatzes in einem Spruchpunkt und 2. die einzusetzenden Leistungen Dritter und eigenen Mittel sowie allfällige Freibeträge in einem gesonderten Spruchpunkt dem Grunde nach zu bezeichnen. Gemäß § 24 Abs. 3 Oö. SOHAG ist in einem Berechnungsblatt zumindest der Anspruch auf eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß § 7 für den Monat der Antragstellung und den ersten vollen Monat, für den Sozialhilfe zuerkannt wird, konkret darzustellen. Das Berechnungsblatt bildet einen Teil der Begründung des Bescheids.Gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Oö. SOHAG sind, sofern der Antrag auf Sozialhilfe über eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Paragraph 7, nicht zurück- oder abzuweisen ist, im Spruch des Bescheids ungeachtet allfälliger weiterer Bestimmungen jedenfalls 1. die Höhe der Sozialhilfe durch Angabe des jeweiligen Richtsatzes in einem Spruchpunkt und 2. die einzusetzenden Leistungen Dritter und eigenen Mittel sowie allfällige Freibeträge in einem gesonderten Spruchpunkt dem Grunde nach zu bezeichnen. Gemäß Paragraph 24, Absatz 3, Oö. SOHAG ist in einem Berechnungsblatt zumindest der Anspruch auf eine Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs gemäß Paragraph 7, für den Monat der Antragstellung und den ersten vollen Monat, für den Sozialhilfe zuerkannt wird, konkret darzustellen. Das Berechnungsblatt bildet einen Teil der Begründung des Bescheids.
29
Ungeachtet der Frage, ob der oben in Rz 4 wiedergegebene Spruch den Anforderungen des § 24 Abs. 2 Oö. SOHAG entspricht, ist der angefochtenen Entscheidung eine konkrete Darstellung des Anspruchs auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für den Monat der Antragstellung und den ersten vollen Monat, für den Sozialhilfe zuerkannt wird, nicht zu entnehmen. Schon vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber verwendeten Begriffs „Berechnungsblatt“ kann nicht zweifelhaft sein, dass durch diese Bestimmung eine Begründungspflicht hinsichtlich der konkreten Berechnung des Anspruchs für den Monat der Antragstellung und den ersten vollen Monat, für den Sozialhilfe zuerkannt wird, normiert wird. Eine derartige konkrete Berechnung ist der Begründung der angefochtenen Entscheidung aber nicht zu entnehmen.Ungeachtet der Frage, ob der oben in Rz 4 wiedergegebene Spruch den Anforderungen des Paragraph 24, Absatz 2, Oö. SOHAG entspricht, ist der angefochtenen Entscheidung eine konkrete Darstellung des Anspruchs auf Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts und des Wohnbedarfs für den Monat der Antragstellung und den ersten vollen Monat, für den Sozialhilfe zuerkannt wird, nicht zu entnehmen. Schon vor dem Hintergrund des vom Gesetzgeber verwendeten Begriffs „Berechnungsblatt“ kann nicht zweifelhaft sein, dass durch diese Bestimmung eine Begründungspflicht hinsichtlich der konkreten Berechnung des Anspruchs für den Monat der Antragstellung und den ersten vollen Monat, für den Sozialhilfe zuerkannt wird, normiert wird. Eine derartige konkrete Berechnung ist der Begründung der angefochtenen Entscheidung aber nicht zu entnehmen.
30
Die angefochtene Entscheidung war daher in ihrem Spruchpunkt A.I. wegen der vorrangig wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen eingegangen werden musste.Die angefochtene Entscheidung war daher in ihrem Spruchpunkt A.I. wegen der vorrangig wahrzunehmenden Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Ziffer eins, VwGG aufzuheben, ohne dass auf das weitere Revisionsvorbringen eingegangen werden musste.
31
Zu II.:Zu römisch zwei.:
32
Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Art. 133 Abs. 9 B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.Nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Nach Artikel 133, Absatz 9, B-VG sind auf die Beschlüsse der Verwaltungsgerichte die für ihre Erkenntnisse geltenden Bestimmungen dieses Artikels sinngemäß anzuwenden.
33
Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach § 34 Abs. 1 VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (§ 34 Abs. 3 VwGG).Nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren mit Beschluss zurückzuweisen. Ein Beschluss nach Paragraph 34, Absatz eins, VwGG ist in jeder Lage des Verfahrens zu fassen (Paragraph 34, Absatz 3, VwGG).
34
Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.Nach Paragraph 34, Absatz eins a, VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision gesondert vorgebrachten Gründe (Paragraph 28, Absatz 3, VwGG) zu überprüfen.
35
Die vorliegende Amtsrevision zieht die angefochtene Entscheidung ausdrücklich in ihrem „gesamten Umfang einschließlich des Beschlusses auf Zurückweisung des Ablehnungsantrags“ in Revision. In der Zulässigkeitsbegründung werden allerdings zum diesbezüglichen Beschluss des Verwaltungsgerichtes (Spruchpunkt B.I.) Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht geltend gemacht.Die vorliegende Amtsrevision zieht die angefochtene Entscheidung ausdrücklich in ihrem „gesamten Umfang einschließlich des Beschlusses auf Zurückweisung des Ablehnungsantrags“ in Revision. In der Zulässigkeitsbegründung werden allerdings zum diesbezüglichen Beschluss des Verwaltungsgerichtes (Spruchpunkt B.I.) Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht geltend gemacht.
36
Da in der Revision insofern keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision daher im übrigen Umfang (betreffend Spruchpunkt B.I.) zurückzuweisen.Da in der Revision insofern keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, denen im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme, war die Revision daher im übrigen Umfang (betreffend Spruchpunkt B.I.) zurückzuweisen.
Wien, am 10. September 2026