TE Lvwg Erkenntnis 2026/8/12 VGW-113/027/9545/2026, VGW-113/V/027/9546/2026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 12.08.2026
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Entscheidungsdatum

12.08.2026

Index

10/10 Grundrechte, Datenschutz, Auskunftspflicht
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Norm

IFG §1
IFG §2
IFG §3
IFG §6
IFG §7
IFG §9
IFG §10 Abs1
IFG §11
B-VG Art22a
B-VG Art120a
B-VG Art120b
EMRK Art10
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024
  1. B-VG Art. 120a heute
  2. B-VG Art. 120a gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008
  1. B-VG Art. 120b heute
  2. B-VG Art. 120b gültig ab 01.01.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2008

Text

                          

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien erkennt durch seinen Richter Mag. Hecht über die Beschwerde des A. B. und des C. D. gegen den Bescheid der Wirtschaftskammer Wien vom 31.03.2026, ohne Zahl, betreffend eine Angelegenheit nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG),

zu Recht:

I. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und es wird festgestellt, dass infolge des Informationsbegehrens der Beschwerdeführer vom 02.02.2026 der Zugang zu folgenden Informationen von der Wirtschaftskammer Wien rechtswidrig nicht gewährt wurde und den Beschwerdeführern die Informationen binnen vier Wochen zugänglich zu machen sind: römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und es wird festgestellt, dass infolge des Informationsbegehrens der Beschwerdeführer vom 02.02.2026 der Zugang zu folgenden Informationen von der Wirtschaftskammer Wien rechtswidrig nicht gewährt wurde und den Beschwerdeführern die Informationen binnen vier Wochen zugänglich zu machen sind:

a) ob an DI Walter Ruck seit 2015 Spesenpauschale ausbezahlt wurden, bejahendenfalls deren Höhe;

b) Höhe der externen Ausgaben für PR-, Presse- und Medienarbeit der Wirtschaftskammer Wien seit 2015, aufgeschlüsselt nach Jahr;

c) alle seit 2015 abgeschlossenen Verträge der Wirtschaftskammer Wien mit PR-Agenturen im Volltext, wobei die Identität der Vertragspartner geschwärzt werden darf.

II. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sich das Informationsbegehren auf die Zugänglichmachung folgender Informationen bezieht: römisch zwei. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sich das Informationsbegehren auf die Zugänglichmachung folgender Informationen bezieht:

a) die Höhe und Art der von DI Walter Ruck seit 2015 abgerechneten Spesen;

b) die seit Nutzungsbeginn von der Wirtschaftskammer Wien, ihren Gliederungen und Beteiligungen getragenen, jährlich laufenden Kosten für das Büro von DI Walter Ruck in Schloss Hernstein;

c) die Höhe der von der Wirtschaftskammer Wien, ihren Gliederungen und Beteiligungen getragenen Kosten für die Ausstattung und gegebenenfalls den Umbau des Büros von DI Walter Ruck in Schloss Hernstein.

III. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig.römisch drei. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist zulässig.

Entscheidungsgründe

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1.       Mit E-Mail vom 02.02.2026 richteten A. B. und C. D. (im Folgenden: die Beschwerdeführer) ein Informationsbegehren an die Wirtschaftskammer Wien (im Folgenden: WKW) und beantragten für den Fall der auch nur teilweisen Informationsverweigerung die bescheidmäßige Absprache gemäß § 11 Abs. 1 IFG. 1. Mit E-Mail vom 02.02.2026 richteten A. B. und C. D. (im Folgenden: die Beschwerdeführer) ein Informationsbegehren an die Wirtschaftskammer Wien (im Folgenden: WKW) und beantragten für den Fall der auch nur teilweisen Informationsverweigerung die bescheidmäßige Absprache gemäß Paragraph 11, Absatz eins, IFG.

2.       Die WKW sprach mit Bescheid vom 31.03.2026 aus, dass das mit Schreiben vom 02.02.2026 gestellte Begehren auf Zugang zu Informationen abgelehnt werde und ein subjektives Recht der Informationswerber auf Erteilung der begehrten Informationen nicht bestehe.

3.       Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 23.04.2026. Die Beschwerdeführer stellten darin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die belangte Behörde um Vorlage der angefragten Informationen ersuchen, ein Ermittlungsverfahren durchführen, in der Sache selbst entscheiden und aussprechen, dass zu der mit Antrag vom 02.02.2026 nach § 7 Abs 1 IFG begehrten Information Zugang zu gewähren ist. Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet. 3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 23.04.2026. Die Beschwerdeführer stellten darin den Antrag, das Bundesverwaltungsgericht möge die belangte Behörde um Vorlage der angefragten Informationen ersuchen, ein Ermittlungsverfahren durchführen, in der Sache selbst entscheiden und aussprechen, dass zu der mit Antrag vom 02.02.2026 nach Paragraph 7, Absatz eins, IFG begehrten Information Zugang zu gewähren ist. Auf die Abhaltung einer mündlichen Verhandlung wurde verzichtet.

4.       Mit Schreiben vom 21.05.2026, hg. eingelangt am 27.05.2026, legte die WKW dem Verwaltungsgericht Wien die Beschwerde samt dem Verwaltungsakt vor und erstattete eine Stellungnahme. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wurde nicht beantragt.

5.       Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.06.2026 wurde DI Walter Ruck gemäß § 10 Abs. 1 IFG als betroffene Person angehört. Dieser machte mit Schreiben vom 08.07.2026 von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch. 5. Mit Schreiben des Verwaltungsgerichtes Wien vom 26.06.2026 wurde DI Walter Ruck gemäß Paragraph 10, Absatz eins, IFG als betroffene Person angehört. Dieser machte mit Schreiben vom 08.07.2026 von der Möglichkeit der Abgabe einer Stellungnahme Gebrauch.

II. Feststellungenrömisch zwei. Feststellungen

1.       Das Informationsbegehren der Beschwerdeführer vom 02.02.2026 lautet wie folgt:

„Sehr geehrte Damen und Herren,

wir ersuchen um Beantwortung des nachstehenden, auf Art 10 EMRK iVm § 7 IFG gestützten Informationsbegehrens. Ausdrücklich wird darauf verwiesen, dass die in Art 22a Abs 2 B-VG normierte Einschränkung der Informationspflicht der sonstigen Selbstverwaltungskörper „in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches“ auf eigene Mitglieder begründet nicht ins IFG rezipiert wurde. Die gegenständliche Anfrage stützt sich ausdrücklich auf das in Art 10 EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Meinungsfreiheit und Informationszugang, das iVm dem IFG geltend gemacht wird (vgl. Schneider, IFG - Informationsfreiheitsgesetz, 2025, S. 196 RZ 1). In diesem Zusammenhang verweisen wir als Redakteure des E. ausdrücklich auf unsere Eigenschaft als „public watchdogs” iSd höchstgerichtlichen Judikatur (vgl. uA VfSlg. 20.446/2021 sowie VwGH 28.06.2021, Ra 2019/11/0049). wir ersuchen um Beantwortung des nachstehenden, auf Artikel 10, EMRK in Verbindung mit Paragraph 7, IFG gestützten Informationsbegehrens. Ausdrücklich wird darauf verwiesen, dass die in Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG normierte Einschränkung der Informationspflicht der sonstigen Selbstverwaltungskörper „in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches“ auf eigene Mitglieder begründet nicht ins IFG rezipiert wurde. Die gegenständliche Anfrage stützt sich ausdrücklich auf das in Artikel 10, EMRK verfassungsgesetzlich gewährleistete Recht auf Meinungsfreiheit und Informationszugang, das in Verbindung mit dem IFG geltend gemacht wird vergleiche Schneider, IFG - Informationsfreiheitsgesetz, 2025, S. 196 RZ 1). In diesem Zusammenhang verweisen wir als Redakteure des E. ausdrücklich auf unsere Eigenschaft als „public watchdogs” iSd höchstgerichtlichen Judikatur vergleiche uA VfSlg. 20.446 aus 2021, sowie VwGH 28.06.2021, Ra 2019/11/0049).

Welche Spesen (insb. Fahrtkosten, Reisekostenersätze, Bewirtungsaufwendungen, Kosten für Einladungen, Ausgaben für Geschenke etc.) hat DI Walter Ruck jährlich seit 2015 abgerechnet? Falls ausschließlich oder zusätzlich eine Spesenpauschale ausbezahlt wurde, wird weiters Information über deren Höhe für die betreffenden Jahre begehrt. (Anm. des VGW: in dieser Entscheidung auch als „Frage 1.“ bezeichnet)Welche Spesen (insb. Fahrtkosten, Reisekostenersätze, Bewirtungsaufwendungen, Kosten für Einladungen, Ausgaben für Geschenke etc.) hat DI Walter Ruck jährlich seit 2015 abgerechnet? Falls ausschließlich oder zusätzlich eine Spesenpauschale ausbezahlt wurde, wird weiters Information über deren Höhe für die betreffenden Jahre begehrt. Anmerkung des VGW: in dieser Entscheidung auch als „Frage 1.“ bezeichnet)

Wie hoch waren die von der WKW, ihren Gliederungen und Beteiligungen getragenen Kosten für die Ausstattung und ggf. den Umbau des Büros von DI Walter Ruck in Schloss Hernstein? (Anm. des VGW: in dieser Entscheidung auch als „Frage 2.“ bezeichnet)Wie hoch waren die von der WKW, ihren Gliederungen und Beteiligungen getragenen Kosten für die Ausstattung und ggf. den Umbau des Büros von DI Walter Ruck in Schloss Hernstein? Anmerkung des VGW: in dieser Entscheidung auch als „Frage 2.“ bezeichnet)

Wie hoch waren seit Nutzungsbeginn die von der WKW, ihren Gliederungen und Beteiligungen getragenen, jährlich laufenden Kosten für das Büro von DI Walter Ruck in Schloss Hernstein? (Anm. des VGW: in dieser Entscheidung auch als „Frage 3.“ bezeichnet)Wie hoch waren seit Nutzungsbeginn die von der WKW, ihren Gliederungen und Beteiligungen getragenen, jährlich laufenden Kosten für das Büro von DI Walter Ruck in Schloss Hernstein? Anmerkung des VGW: in dieser Entscheidung auch als „Frage 3.“ bezeichnet)

Wie hoch waren die externen Ausgaben für PR-, Presse- und Medienarbeit der WKW seit 2015, bitte um Aufschlüsselung pro Jahr? Bitte um Übermittlung aller Verträge mit PR-Agenturen der WKW im Volltext seit 2015 (Anm. des VGW: in dieser Entscheidung auch als „Frage 4.“ bezeichnet)Wie hoch waren die externen Ausgaben für PR-, Presse- und Medienarbeit der WKW seit 2015, bitte um Aufschlüsselung pro Jahr? Bitte um Übermittlung aller Verträge mit PR-Agenturen der WKW im Volltext seit 2015 Anmerkung des VGW: in dieser Entscheidung auch als „Frage 4.“ bezeichnet)

Für den Fall der auch nur teilweisen Informationsverweigerung wie auch der Zurückweisung des Antrages beantragen wir die bescheidmäßige Absprache nach § 11 Abs 1 IFG. Für den Fall der auch nur teilweisen Informationsverweigerung wie auch der Zurückweisung des Antrages beantragen wir die bescheidmäßige Absprache nach Paragraph 11, Absatz eins, IFG.

Mit freundlichen Grüßen

A. B.

C. D.“

2.       Die Beschwerdeführer sind Redakteure des E. und begehrten die Informationen im Rahmen ihrer journalistischen Tätigkeit. Sie sind keine Mitglieder der WKW.

3.       Bei der WKW handelt es sich um die gesetzliche Interessenvertretung der Wiener Unternehmerinnen und Unternehmer. Sie finanziert sich hauptsächlich über die Kammerumlage, die von ihren Pflichtmitgliedern zu entrichten ist. Im Jahr 2025 hatte die WKW 154.086 Mitglieder.

4.       DI Walter Ruck war seit Juni 2014 Präsident der WKW. Am 30.07.2026 ist er als Präsident der WKW zurückgetreten.

5.       Die wirtschaftliche Gebarung der WKÖ und der Landeskammern sowie die Bezüge ihrer Funktionäre waren in der jüngeren Vergangenheit wiederholt Gegenstand medialer Berichterstattung. Auch der österreichische Rechnungshof setzte sich mit der Rücklagengebarung und den Bezügen von Funktionären und Spitzenpersonal der Bundeskammer und mehrerer Landeskammern auseinander und veröffentliche im Juli 2026 entsprechende Prüfberichte.

6.       Die Spesenabrechnungen des DI Walter Ruck seit dem Jahr 2015 liegen bei der WKW in Form von zahlreichen Einzelbelegen vor. Ob an DI Walter Ruck seit 2015 auch Spesenpauschale ausbezahlt wurden, konnte nicht festgestellt werden.

7.       Eine gesonderte Aufschlüsselung der Kosten für die Ausstattung und den Umbau des Büros des DI Walter Ruck in Schloss Hernstein existiert bei der WKW nicht. Auch die jährlich laufenden Kosten – gesondert für das Büro von DI Walter Ruck in Schloss Hernstein – sind der WKW nicht bekannt bzw. wurden von dieser nicht gesondert erfasst.

8.       Informationen zu externen Ausgaben für PR-, Presse- und Medienarbeit und von der WKW mit PR-Agenturen abgeschlossene Verträge sind bei der WKW dokumentiert.

III. Beweiswürdigungrömisch drei. Beweiswürdigung

Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den unbedenklichen und widerspruchsfreien Akt der WKW, Würdigung des Beschwerdevorbringens und Einholung einer Stellungnahme der betroffenen Person DI Walter Ruck. Im Einzelnen:

1.       Der wiedergegebene Inhalt des Informationsbegehrens ergibt sich aus der im Akt enthaltenen Kopie desselben.

2.       Dass es sich bei den Beschwerdeführern um Redakteure des E. handelt, ist unstrittig. Zudem handelt es sich um allgemein bekannte Tatsachen, die jedermann ohne jede Schwierigkeit bekannt sein können (vgl. dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 [Stand 1.3.2023, rdb.at] Rz 4). Dass die Beschwerdeführer keine Mitglieder der WKW sind, ist unstrittig. 2. Dass es sich bei den Beschwerdeführern um Redakteure des E. handelt, ist unstrittig. Zudem handelt es sich um allgemein bekannte Tatsachen, die jedermann ohne jede Schwierigkeit bekannt sein können vergleiche dazu etwa Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 45, [Stand 1.3.2023, rdb.at] Rz 4). Dass die Beschwerdeführer keine Mitglieder der WKW sind, ist unstrittig.

III.3.  Die Feststellungen zur WKW (zu ihrer Stellung als Interessenvertretung, zur Pflichtmitgliedschaft und zur Kammerumlage) sind ebenfalls allgemein bekannt. Diese Informationen lassen sich zudem dem Wirtschaftskammergesetz (WKG) entnehmen. Die Anzahl der Mitglieder der WKW im Jahr 2025 lässt sich unter anderem dem unter folgendem Link abrufbaren zum Akt genommenen Dokument entnehmen: https://www.wko.at/wien/zahlen-daten-fakten/zeitreihe-kammermitglieder-ab-1955.pdf. römisch drei.3. Die Feststellungen zur WKW (zu ihrer Stellung als Interessenvertretung, zur Pflichtmitgliedschaft und zur Kammerumlage) sind ebenfalls allgemein bekannt. Diese Informationen lassen sich zudem dem Wirtschaftskammergesetz (WKG) entnehmen. Die Anzahl der Mitglieder der WKW im Jahr 2025 lässt sich unter anderem dem unter folgendem Link abrufbaren zum Akt genommenen Dokument entnehmen: https://www.wko.at/wien/zahlen-daten-fakten/zeitreihe-kammermitglieder-ab-1955.pdf.

4.       Die Feststellung, dass DI Walter Ruck seit 2014 Präsident der WKW war und er am 30.07.2026 zurückgetreten ist, ist ebenfalls allgemein bekannt.

5.       Dass die wirtschaftliche Gebarung der Bundeskammer und der Landeskammern in der jüngeren Vergangenheit Gegenstand von Medienberichten sowie von Prüfungen des Rechnungshofes war, ist anhand folgender, ausgewählter zum Akt genommener Beispiele dokumentiert:

a) https://www.profil.at/wirtschaft/wko-rechnungshof-pruefbericht-wkw/403175085),

b) https://orf.at/stories/3435550/,

c)https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/news/Meldungen_2026/Mangelnde-Transparenz-gegenueber-den-Mitgliedern-der-WKO.html),

d)https://www.rechnungshof.gv.at/rh/home/news/Meldungen_2026/Wirtschaftskammer-RH-sieht-strukturbedingte-Risiken.html).

6.       Dass die Spesenabrechnungen des DI Walter Ruck in Form von zahlreichen Belegen bei der WKW vorliegen, gründet auf den insofern nachvollziehbaren Angaben in der Stellungnahme des DI Walter Ruck vom 08.07.2026. Dass nicht festgestellt werden konnte, ob an DI Walter Ruck seit 2015 eine Spesenpauschale ausbezahlt wurde, gründet darauf, dass die WKW weder in Reaktion auf das Informationsbegehren, noch im angefochtenen Bescheid noch in der Beschwerdevorlage dazu Angaben machte und auch DI Walter Ruck hierzu nicht Stellung bezog.

7.       Dass keine gesonderte Aufschlüsselung für die Ausstattung und den Umbau des Büros des DI Walter Ruck in Schloss Hernstein vorliegt, ist für das Verwaltungsgericht Wien nachvollziehbar, zumal eine Sanierung des gesamten Gebäudes erfolgte. Auch dass die jährlich laufenden Kosten gesondert für das Büro von DI Walter Ruck in Schloss Hernstein der WKW nicht bekannt sind, erscheint nachvollziehbar. Die Nutzung von Büroräumlichkeiten durch eine Person oder Organisation verursacht nach der allgemeinen Lebenserfahrung zwar zwangsläufig laufende, regelmäßig anfallende Ausgaben. Derartige Kosten werden im Rahmen einer ordnungsgemäßen Buchführung in der Regel jedoch nicht einzelnen Räumlichkeiten zugeordnet erfasst.

8.       Es ist unstrittig, dass die WKW über Informationen über externe Ausgaben für PR-, Presse- und Medienarbeit verfügt und Verträge mit PR-Agenturen vorliegen. Die WKW stellte dies weder im angefochtenen Bescheid noch in der Beschwerdevorlage in Abrede.

IV. Maßgebliche Gesetzesbestimmungenrömisch vier. Maßgebliche Gesetzesbestimmungen

1.       Die maßgebliche Bestimmung der Europäischen Menschenrechtskonvention – EMRK lautet:

„Artikel 10 – Freiheit der Meinungsäußerung

(1) Jedermann hat Anspruch auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Freiheit der Meinung und die Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung von Nachrichten oder Ideen ohne Eingriffe öffentlicher Behörden und ohne Rücksicht auf Landesgrenzen ein. Dieser Artikel schließt nicht aus, daß die Staaten Rundfunk-, Lichtspiel- oder Fernsehunternehmen einem Genehmigungsverfahren unterwerfen.

(2) Da die Ausübung dieser Freiheiten Pflichten und Verantwortung mit sich bringt, kann sie bestimmten, vom Gesetz vorgesehenen Formvorschriften, Bedingungen, Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung der Ordnung und der Verbrechensverhütung, des Schutzes der Gesundheit und der Moral, des Schutzes des guten Rufes oder der Rechte anderer unentbehrlich sind, um die Verbreitung von vertraulichen Nachrichten zu verhindern oder das Ansehen und die Unparteilichkeit der Rechtsprechung zu gewährleisten.“

2.     Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 5/2024, lauten:2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2024,, lauten:

„Artikel 22a. [...]

(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Art. 120a) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.(2) Jedermann hat gegenüber den mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betrauten Organen das Recht auf Zugang zu Informationen. Dies gilt nicht, soweit deren Geheimhaltung aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, im Interesse der nationalen Sicherheit, der umfassenden Landesverteidigung oder der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, zur Vorbereitung einer Entscheidung, zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens einer Gebietskörperschaft oder eines sonstigen Selbstverwaltungskörpers oder zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen erforderlich und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Die sonstigen Selbstverwaltungskörper (Artikel 120 a,) sind in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig.

[...]

B. Sonstige Selbstverwaltung

Artikel 120a. (1) Personen können zur selbständigen Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben, die in ihrem ausschließlichen oder überwiegenden gemeinsamen Interesse gelegen und geeignet sind, durch sie gemeinsam besorgt zu werden, durch Gesetz zu Selbstverwaltungskörpern zusammengefasst werden.

(2) Die Republik anerkennt die Rolle der Sozialpartner. Sie achtet deren Autonomie und fördert den sozialpartnerschaftlichen Dialog durch die Einrichtung von Selbstverwaltungskörpern.

Artikel 120b. (1) Die Selbstverwaltungskörper haben das Recht, ihre Aufgaben in eigener Verantwortung frei von Weisungen zu besorgen und im Rahmen der Gesetze Satzungen zu erlassen. Dem Bund oder dem Land kommt ihnen gegenüber nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Verwaltungsführung ein Aufsichtsrecht zu. Darüber hinaus kann sich das Aufsichtsrecht auch auf die Zweckmäßigkeit der Verwaltungsführung erstrecken, wenn dies auf Grund der Aufgaben des Selbstverwaltungskörpers erforderlich ist.

(2) Den Selbstverwaltungskörpern können Aufgaben staatlicher Verwaltung übertragen werden. Die Gesetze haben derartige Angelegenheiten ausdrücklich als solche des übertragenen Wirkungsbereiches zu bezeichnen und eine Weisungsbindung gegenüber dem zuständigen obersten Verwaltungsorgan vorzusehen.

(3) Durch Gesetz können Formen der Mitwirkung der Selbstverwaltungskörper an der staatlichen Vollziehung vorgesehen werden.“

3.       Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, BGBl. I 5/2024, lauten:3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Informationsfreiheitsgesetzes – IFG, Bundesgesetzblatt Teil eins, 5 aus 2024,, lauten:

„Anwendungsbereich

§ 1. Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder GeschäftsbereichParagraph eins, Dieses Bundesgesetz regelt die Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse und den Zugang zu Informationen im Wirkungs- oder Geschäftsbereich

       1. der Organe des Bundes, der Länder, der Gemeinden und Gemeindeverbände,

       2. der Organe der gesetzlich eingerichteten Selbstverwaltungskörper,

       3. der Organe sonstiger juristischer und natürlicher Personen, soweit diese mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,

       4. der Organe der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Stiftungen, Fonds und Anstalten sowie

       5. der der Kontrolle des Rechnungshofes oder eines Landesrechnungshofes unterliegenden Unternehmungen, sofern im Fall der Beteiligung des Bundes, des Landes oder der Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 vH des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder der Bund, das Land oder die Gemeinde allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern durch finanzielle oder sonstige wirtschaftliche oder organisatorische Maßnahmen die Unternehmung tatsächlich beherrscht oder es sich um eine Unternehmung jeder weiteren Stufe, bei der die Voraussetzungen gemäß dieser Ziffer vorliegen, handelt.

Begriffsbestimmungen

§ 2. (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.Paragraph 2, (1) Information im Sinne dieses Bundesgesetzes ist jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (§§ 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, BGBl. I Nr. 65/2018) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.(2) Informationen von allgemeinem Interesse im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Informationen, die einen allgemeinen Personenkreis betreffen oder für einen solchen relevant sind, insbesondere solche Geschäftseinteilungen, Geschäftsordnungen, Tätigkeitsberichte, Amtsblätter, amtliche Statistiken, von informationspflichtigen Stellen erstellte oder in Auftrag gegebene Studien, Gutachten, Umfragen, Stellungnahmen und Verträge. Verträge über einen Wert (Paragraphen 13 bis 18 des Bundesvergabegesetzes 2018 – BVergG 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,) von mindestens 100 000 Euro sind jedenfalls von allgemeinem Interesse.

Zuständigkeit

§ 3. (1) Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Sind von einer Information identische Kopien vorhanden, so ist nur die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind, zu veröffentlichen.Paragraph 3, (1) Zuständig zur Veröffentlichung von Informationen von allgemeinem Interesse ist jenes Organ, das die Information erstellt oder in Auftrag gegeben hat. Sind von einer Information identische Kopien vorhanden, so ist nur die Referenzversion, von der die Kopien abgeleitet sind, zu veröffentlichen.

(2) Zuständig zur Gewährung des Zugangs zu Informationen ist jenes informationspflichtige Organ, zu dessen Wirkungs- oder Geschäftsbereich die Information gehört.

(3) Die Information nach diesem Bundesgesetz ist soweit im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden und der sonstigen Selbstverwaltungskörper zu besorgen, als diese in Angelegenheiten ergeht, die von diesen im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

[...]

Geheimhaltung
§ 6.Paragraph 6,
  1. (1)Absatz eins,Nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen sind Informationen, soweit und solange dies
    1. 1.Ziffer eins
      aus zwingenden integrations- oder außenpolitischen Gründen, insbesondere auch gemäß unmittelbar anwendbaren Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union oder zur Einhaltung völkerrechtlicher Verpflichtungen,
    2. 2.Ziffer 2
      im Interesse der nationalen Sicherheit,
    3. 3.Ziffer 3
      im Interesse der umfassenden Landesverteidigung,
    4. 4.Ziffer 4
      im Interesse der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit,
    5. 5.Ziffer 5
      im Interesse der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung, im Sinne der unbeeinträchtigten rechtmäßigen Willensbildung und ihrer unmittelbaren Vorbereitung, insbesondere
      1. a)Litera a
        von Handlungen des Bundespräsidenten, der Bundesregierung, der Bundesminister, der Staatssekretäre, der Landesregierung, einzelner Mitglieder derselben und des Landeshauptmannes, der Bezirksverwaltungsbehörden, der Organe der Gemeinde und der Organe der sonstigen Selbstverwaltungskörper,
      2. b)Litera b
        im Interesse eines behördlichen oder gerichtlichen Verfahrens, einer Prüfung oder eines sonstigen Tätigwerdens des Organs sowie zum Schutz der gesetzlichen Vertraulichkeit von Verhandlungen, Beratungen und Abstimmungen,
    6. 6.Ziffer 6
      zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder
    7. 7.Ziffer 7
      im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere
      1. a)Litera a
        zur Wahrung des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten,
      2. b)Litera b
        zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen,
      3. c)Litera c
        zur Wahrung des Bankgeheimnisses (§ 38 des Bankwesengesetzes, BGBl. Nr. 532/1993),zur Wahrung des Bankgeheimnisses (Paragraph 38, des Bankwesengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 532 aus 1993,),
      4. d)Litera d
        zur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (§ 31 des Mediengesetzes, BGBl. Nr. 314/1981) oderzur Wahrung des Redaktionsgeheimnisses (Paragraph 31, des Mediengesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 314 aus 1981,) oder
      5. e)Litera e
        zur Wahrung der Rechte am geistigen Eigentum betroffener Personen,
    erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nicht anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.
  2. (2)Absatz 2,Treffen die Voraussetzungen des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.Treffen die Voraussetzungen des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung.

Informationsbegehren; anzuwendendes Recht

§ 7. (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.Paragraph 7, (1) Der Zugang zu Informationen kann schriftlich, mündlich oder telefonisch, in jeder technisch möglichen und vorgesehenen Form, beantragt werden.

(2) Die Information ist möglichst präzise zu bezeichnen. Dem Antragsteller kann die schriftliche Ausführung eines mündlich oder telefonisch angebrachten Antrages aufgetragen werden, wenn aus dem Antrag der Inhalt oder der Umfang der beantragten Information nicht ausreichend klar hervorgeht.

(3) Langt bei einem Organ ein Antrag ein, zu dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es den Antrag ohne unnötigen Aufschub an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Antragsteller an diese zu weisen.

(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel I Abs. 2 Z 1 des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, BGBl. I Nr. 87/2008.(4) Das Verfahren über einen Antrag auf Information ist ein behördliches Verfahren gemäß Artikel römisch eins Absatz 2, Ziffer eins, des Einführungsgesetzes zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 – EGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2008,.

[...]

Information

§ 9. (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.Paragraph 9, (1) Die Information ist nach Möglichkeit in der begehrten, ansonsten in tunlicher Form möglichst direkt zugänglich zu machen; jedenfalls ist eine Information im Gegenstand zu erteilen. Die Verweisung auf bereits veröffentlichte oder auf anderem Weg einfacher zugängliche Informationen ist zulässig.

(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (§ 6 Abs. 2), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.(2) Besteht das Recht auf Information im Hinblick auf die beantragte Information nur zum Teil (Paragraph 6, Absatz 2,), ist die Information insoweit zu erteilen, sofern dies möglich und damit kein unverhältnismäßiger Aufwand verbunden ist.

(3) Der Zugang zur Information ist nicht zu gewähren, wenn der Antrag auf Information offenbar missbräuchlich erfolgt oder wenn bzw. soweit die Erteilung der Information die sonstige Tätigkeit des Organs wesentlich und unverhältnismäßig beeinträchtigen würde.

[...]

Rechtsschutz

§ 11. (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.Paragraph 11, (1) Wird der Zugang zur Information nicht gewährt, ist auf schriftlichen Antrag des Informationswerbers vom informationspflichtigen Organ hierüber binnen zwei Monaten nach Einlangen dieses Antrages ein Bescheid zu erlassen.

(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (§ 14 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013) beträgt drei Wochen. § 16 Abs. 1 VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.(2) Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, wie auch im Fall der Erhebung einer Säumnisbeschwerde, hat das Verwaltungsgericht binnen zwei Monaten zu entscheiden. Die Frist zur Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung (Paragraph 14, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,) beträgt drei Wochen. Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG ist nicht anzuwenden; die Behörde hat dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens unverzüglich vorzulegen.

(3) Im Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung des Zugangs zu Informationen hat das Verwaltungsgericht auszusprechen, dass und in welchem Umfang Zugang zu gewähren ist.

V. Rechtliche Erwägungenrömisch fünf. Rechtliche Erwägungen

1. Zur Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien

1.1.    Die Beschwerdeführer bringen in ihrer Beschwerde vor, dass eine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes vorliege, da die WKW den angefochtenen Bescheid in Vollziehung des IFG und somit als Selbstverwaltungskörper in unmittelbarer Bundesverwaltung erlassen habe.

Ungeachtet dieses Vorbringens legte die WKW die Beschwerde samt Verwaltungsakt – mit näherer Begründung – dem Verwaltungsgericht Wien vor. Diese Vorgangsweise ist nicht zu beanstanden. Wie sich aus den nachstehenden Erwägungen ergibt, liegt für den vorliegenden Fall tatsächlich eine Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien vor, sodass sich die Vorlage an dieses Gericht als richtig erweist.

1.2.    Bei der WKW handelt es sich um einen als Körperschaft öffentlichen Rechts (vgl. § 3 Z 1 WKG) errichteten sonstigen Selbstverwaltungskörper iSd Art. 120a B-VG. Kennzeichnend für derartige Selbstverwaltungskörper ist, dass ihnen bestimmte Angelegenheiten zur eigenverantwortlichen Besorgung im sogenannten eigenen Wirkungsbereich übertragen sind, sie daneben aber – je nach gesetzlicher Anordnung – auch Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich für den Bund wahrnehmen können.1.2. Bei der WKW handelt es sich um einen als Körperschaft öffentlichen Rechts vergleiche Paragraph 3, Ziffer eins, WKG) errichteten sonstigen Selbstverwaltungskörper iSd Artikel 120 a, B-VG. Kennzeichnend für derartige Selbstverwaltungskörper ist, dass ihnen bestimmte Angelegenheiten zur eigenverantwortlichen Besorgung im sogenannten eigenen Wirkungsbereich übertragen sind, sie daneben aber – je nach gesetzlicher Anordnung – auch Aufgaben im übertragenen Wirkungsbereich für den Bund wahrnehmen können.

Für die Frage, welches Verwaltungsgericht zur Entscheidung berufen ist, kommt es daher entscheidend darauf an, in wessen Auftrag und in welchem Wirkungsbereich die WKW im konkret zu beurteilenden Fall tätig geworden ist – nicht darauf, welcher Rechtsform sie allgemein zuzurechnen ist oder welches Bundesgesetz (hier: das IFG) sie vollzieht.

Die maßgebliche Differenzierung stellt sich dabei wie folgt dar: Betrifft die den Gegenstand der Information bildende Angelegenheit eine Landessache, oder handelt es sich zwar um eine Bundessache, wird diese aber in mittelbarer Bundesverwaltung – also durch die Länder für den Bund – vollzogen, sind die Landesverwaltungsgerichte zur Entscheidung berufen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demgegenüber zuständig, wenn die begehrte Information Angelegenheiten betrifft, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 11 Rz 25). Die maßgebliche Differenzierung stellt sich dabei wie folgt dar: Betrifft die den Gegenstand der Information bildende Angelegenheit eine Landessache, oder handelt es sich zwar um eine Bundessache, wird diese aber in mittelbarer Bundesverwaltung – also durch die Länder für den Bund – vollzogen, sind die Landesverwaltungsgerichte zur Entscheidung berufen. Das Bundesverwaltungsgericht ist demgegenüber zuständig, wenn die begehrte Information Angelegenheiten betrifft, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 11, Rz 25).

Übertragen auf Selbstverwaltungskörper bedeutet dies: Wird ein solcher im ihm übertragenen Wirkungsbereich des Bundes tätig, tritt er insoweit funktionell an die Stelle einer Bundesbehörde, weshalb konsequenterweise das Bundesverwaltungsgericht zuständig ist. Handelt er hingegen in Angelegenheiten seines eigenen Wirkungsbereichs – also in jenem Bereich, in dem ihm die Selbstverwaltung gerade zur eigenverantwortlichen, weisungsfreien Besorgung überantwortet ist – oder in einer der Landesverwaltung zuzurechnenden Angelegenheit, liegt die Zuständigkeit beim örtlich zuständigen Landesverwaltungsgericht.

Gegenständlich wurden Informationen in Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gebarung der WKW eingefordert. Es wurden etwa Informationen in Bezug auf Spesenabrechnungen des Präsidenten, welcher gemäß § 22 WKG der gesetzliche Vertreter der WKW ist, Kosten im Zusammenhang mit seinem Büro in Schloss Hernstein sowie externe Ausgaben für PR-, Presse- und Medienarbeit und damit im Zusammenhang stehende Verträge angefragt. Gegenständlich wurden Informationen in Zusammenhang mit der wirtschaftlichen Gebarung der WKW eingefordert. Es wurden etwa Informationen in Bezug auf Spesenabrechnungen des Präsidenten, welcher gemäß Paragraph 22, WKG der gesetzliche Vertreter der WKW ist, Kosten im Zusammenhang mit seinem Büro in Schloss Hernstein sowie externe Ausgaben für PR-, Presse- und Medienarbeit und damit im Zusammenhang stehende Verträge angefragt.

Nach ihren eigenen Angaben wird die WKW im vorliegenden Fall im eigenen Wirkungsbereich tätig. Damit übereinstimmend führen auch die Beschwerdeführer in ihrer Beschwerde aus, dass es sich bei den begehrten Informationen um solche handle, die in den eigenen Wirkungsbereich der WKW fallen. Auch aus der Aktenlage ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die begehrten Informationen Angelegenheiten beträfen, welche die WKW im übertragenen Wirkungsbereich des Bundes besorgt.

Da die WKW als Selbstverwaltungskörper ihren Sitz im Bundesland Wien hat, ergibt sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtes Wien.

Ungeachtet der Nennung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Beschwerde hatte die WKW die Beschwerde daher dem (zuständigen) Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorzulegen, dies ist auch in zutreffender Weise geschehen (vgl. VwGH 13.09.2016, Ro 2016/07/0008, Rn 79). Ungeachtet der Nennung des Bundesverwaltungsgerichtes in der Beschwerde hatte die WKW die Beschwerde daher dem (zuständigen) Verwaltungsgericht Wien zur Entscheidung vorzulegen, dies ist auch in zutreffender Weise geschehen vergleiche VwGH 13.09.2016, Ro 2016/07/0008, Rn 79).

2. Zur Rechtsmäßigkeit der auf Art. 22a Abs. 2 letzter Satz B-VG gestützten Informationsverweigerung2. Zur Rechtsmäßigkeit der auf Artikel 22 a, Absatz 2, letzter Satz B-VG gestützten Informationsverweigerung

2.1.    Die WKW begründet die Nichtherausgabe der begehrten Informationen vordergründig damit, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzung der Mitgliedschaft nicht erfüllten und ihre Eigenschaft als „watchdog“ die verfassungsrechtliche Beschränkung auf Mitglieder gemäß § 22a Abs. 2 letzter Satz B-VG nicht zu überwinden vermöge.2.1. Die WKW begründet die Nichtherausgabe der begehrten Informationen vordergründig damit, dass die Beschwerdeführer die Voraussetzung der Mitgliedschaft nicht erfüllten und ihre Eigenschaft als „watchdog“ die verfassungsrechtliche Beschränkung auf Mitglieder gemäß Paragraph 22 a, Absatz 2, letzter Satz B-VG nicht zu überwinden vermöge.

Demgegenüber berufen sich die Beschwerdeführer darauf, dass es ihnen als „public watchdogs“ aufgrund des Art. 10 EMRK offenstehe, gegenüber sonstigen Selbstverwaltungskörpern Zugang zu Informationen, die in deren eigenen Wirkungsbereich fallen, zu erlangen.Demgegenüber berufen sich die Beschwerdeführer darauf, dass es ihnen als „public watchdogs“ aufgrund des Artikel 10, EMRK offenstehe, gegenüber sonstigen Selbstverwaltungskörpern Zugang zu Informationen, die in deren eigenen Wirkungsbereich fallen, zu erlangen.

2.2.    Gegenständlich handelt es sich – wie bereits in Punkt V.1.2. dargelegt –um Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der WKW.2.2. Gegenständlich handelt es sich – wie bereits in Punkt römisch fünf.1.2. dargelegt –um Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der WKW.

Darüber hinaus ist rechtlich unbestritten, dass die Beschwerdeführer auf Grund ihrer Stellung als Redakteure des E. „public watchdogs“ im Sinne der der Judikatur zu Art. 10 EMRK sind (vgl. dazu in Zusammenhang mit den Auskunftspflichtgesetzen etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, mwN).Darüber hinaus ist rechtlich unbestritten, dass die Beschwerdeführer auf Grund ihrer Stellung als Redakteure des E. „public watchdogs“ im Sinne der der Judikatur zu Artikel 10, EMRK sind vergleiche dazu in Zusammenhang mit den Auskunftspflichtgesetzen etwa VwGH 29.5.2018, Ra 2017/03/0083, mwN).

Damit ist der Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ein Spannungsverhältnis zwischen zwei Regelungsebenen: Auf der einen Seite steht die verfassungsunmittelbare Beschränkung des Art. 22a Abs. 2 letzter Satz B-VG, wonach sonstige Selbstverwaltungskörper in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig sind. Auf der anderen Seite steht die Frage, ob und inwieweit diese Beschränkung durch das aus Art. 10 EMRK abgeleitete – ebenfalls im Verfassungsrang stehende – Recht von „public watchdogs" auf Informationszugang durchbrochen oder überlagert wird.Damit ist der Ausgangspunkt der rechtlichen Prüfung ein Spannungsverhältnis zwischen zwei Regelungsebenen: Auf der einen Seite steht die verfassungsunmittelbare Beschränkung des Artikel 22 a, Absatz 2, letzter Satz B-VG, wonach sonstige Selbstverwaltungskörper in Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs nur gegenüber ihren Mitgliedern informationspflichtig sind. Auf der anderen Seite steht die Frage, ob und inwieweit diese Beschränkung durch das aus Artikel 10, EMRK abgeleitete – ebenfalls im Verfassungsrang stehende – Recht von „public watchdogs" auf Informationszugang durchbrochen oder überlagert wird.

In der Literatur wird zur Frage dieses Verhältnisses überwiegend die Rechtsansicht vertreten, dass auch „watchdogs“ nach Art 10 EMRK über den Wortlaut von Art. 22a Abs 2 letzter Satz B-VG hinaus ein Recht auf Zugang zu Informationen über den eigenen Wirkungsbereich der sonstigen Selbstverwaltungskörper geltend machen können:In der Literatur wird zur Frage dieses Verhältnisses überwiegend die Rechtsansicht vertreten, dass auch „watchdogs“ nach Artikel 10, EMRK über den Wortlaut von Artikel 22 a, Absatz 2, letzter Satz B-VG hinaus ein Recht auf Zugang zu Informationen über den eigenen Wirkungsbereich der sonstigen Selbstverwaltungskörper geltend machen können:

So führt Miernicki aus, dass für „gesellschaftliche Wachhunde“ aufgrund des Art 10 EMRK auch ein Informationszugangsrecht gegenüber den von Art. 22a Abs. 2 B-VG nur eingeschränkt umfassten sonstigen Selbstverwaltungskörpern besteht (Miernicki, IFG, Art 22a B-VG K67). Auch nach Schneider ergibt sich aus Art. 10 EMRK ein Recht von „watchdogs“ auf Zugang zu Informationen über den eigenen Wirkungsbereich der sonstigen Selbstverwaltungskörper (Schneider, IFG, Art 22a B-VG, Rz 18). Nach Koppensteiner/Lehne/Lehofer ist es jedenfalls denkbar, dass sich vor dem Hintergrund des Art. 10 EMRK „watchdogs“ auf das IFG beziehen, um gegenüber sonstigen Selbstverwaltungskörpern einen Zugang zu Informationen, die in den eigenen Wirkungsbereich fallen, zu erlangen (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 1 Rz 7). So führt Miernicki aus, dass für „gesellschaftliche Wachhunde“ aufgrund des Artikel 10, EMRK auch ein Informationszugangsrecht gegenüber den von Artikel 22 a, Absatz 2, B-VG nur eingeschränkt umfassten sonstigen Selbstverwaltungskörpern besteht (Miernicki, IFG, Artikel 22 a, B-VG K67). Auch nach Schneider ergibt sich aus Artikel 10, EMRK ein Recht von „watchdogs“ auf Zugang zu Informationen über den eigenen Wirkungsbereich der sonstigen Selbstverwaltungskörper (Schneider, IFG, Artikel 22 a, B-VG, Rz 18). Nach Koppensteiner/Lehne/Lehofer ist es jedenfalls denkbar, dass sich vor dem Hintergrund des Artikel 10, EMRK „watchdogs“ auf das IFG beziehen, um gegenüber sonstigen Selbstverwaltungskörpern einen Zugang zu Informationen, die in den eigenen Wirkungsbereich fallen, zu erlangen (Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph eins, Rz 7).

Diese Literaturmeinungen stehen in einer Kontinuität zur bisherigen Rechtsprechung: Bereits zur Rechtslage der Auskunftspflichtgesetze – also vor Inkrafttreten des Art. 22a B-VG und des IFG – hatten die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ein Gebot zur verfassungskonformen Interpretation des Rechts auf Auskunft im Sinne des (alten) Art. 20 Abs. 4 B-VG entwickelt und daraus entsprechende Zugangsrechte abgeleitet (vgl. VfGH 04.03.2021, VfSlg 20446; VwGH 29.04.2025, Ro 2025/05/0003, mwN). Diese Literaturmeinungen stehen in einer Kontinuität zur bisherigen Rechtsprechung: Bereits zur Rechtslage der Auskunftspflichtgesetze – also vor Inkrafttreten des Artikel 22 a, B-VG und des IFG – hatten die Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ein Gebot zur verfassungskonformen Interpretation des Rechts auf Auskunft im Sinne des (alten) Artikel 20, Absatz 4, B-VG entwickelt und daraus entsprechende Zugangsrechte abgeleitet vergleiche VfGH 04.03.2021, VfSlg 20446; VwGH 29.04.2025, Ro 2025/05/0003, mwN).

Nun scheidet jedoch aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Art. 22a Abs. 2 letzter Satz B-VG eine EMRK-konforme Interpretation dieser Bestimmung selbst aus. Der Wortlaut lässt für eine Erweiterung des Kreises der Informationsberechtigten über die Mitglieder hinaus im Wege der Auslegung keinen Raum. Nun scheidet jedoch aufgrund des eindeutigen Wortlautes des Artikel 22 a, Absatz 2, letzter Satz B-VG eine EMRK-konforme Interpretation dieser Bestimmung selbst aus. Der Wortlaut lässt für eine Erweiterung des Kreises der Informationsberechtigten über die Mitglieder hinaus im Wege der Auslegung keinen Raum.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Begehren der Beschwerdeführer damit bereits gescheitert wäre, denn die Beschwerdeführer stützten ihr Informationsbegehren ohnedies nicht auf eine solche Auslegung des Art. 22a Abs. 2 letzter Satz B-VG, sondern ausdrücklich unmittelbar auf Art. 10 EMRK iVm § 7 IFG.Dies bedeutet jedoch nicht, dass das Begehren der Beschwerdeführer damit bereits gescheitert wäre, denn die Beschwerdeführer stützten ihr Informationsbegehren ohnedies nicht auf eine solche Auslegung des Artikel 22 a, Absatz 2, letzter Satz B-VG, sondern ausdrücklich unmittelbar auf Artikel 10, EMRK in Verbindung mit Paragraph 7, IFG.

Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Meinungsäußerungsfreiheit des Art. 10 EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch ein eigenständiges Recht auf Zugang zu Informationen gewährleistet, das nicht von einer entsprechenden einfachgesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Ausgestaltung abhängig ist. Ein solches Recht besteht, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit – insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen – maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist dabei eine Reihe von Kriterien von Bedeutung: ob das Sammeln der Informationen einen relevanten Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten darstellt; ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann, insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes von Interesse sind; ob der Grundrechtsträger als Journalist, Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als „public watchdog" bzw. „social watchdog" im öffentlichen Interesse tätig wird; und schließlich, ob die begehrte Information bereits vorhanden und verfügbar ist, sodass kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist (vgl. VfGH vom 07.10.2025, G 26/2025, Rn 44; mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR vom 8. November 2016, [GK], 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság, Z 149 ff; VfSlg 20.446/2021).Insoweit ist zunächst festzuhalten, dass die Meinungsäußerungsfreiheit des Artikel 10, EMRK unter bestimmten Voraussetzungen auch ein eigenständiges Recht auf Zugang zu Informationen gewährleistet, das nicht von einer entsprechenden einfachgesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Ausgestaltung abhängig ist. Ein solches Recht besteht, wenn der Zugang zu Informationen für die Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit – insbesondere der Freiheit des Erhalts und der Weitergabe von Informationen – maßgeblich ist. Für den Bestand und die Reichweite dieses Rechts ist dabei eine Reihe von Kriterien von Bedeutung: ob das Sammeln der Informationen einen relevanten Vorbereitungsschritt für journalistische oder andere Aktivitäten darstellt; ob die Offenlegung der begehrten Informationen im öffentlichen Interesse notwendig sein kann, insbesondere weil sie für Transparenz über die Art und Weise der Führung von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes von Interesse sind; ob der Grundrechtsträger als Journalist, Nichtregierungsorganisation oder in einer anderen Funktion als „public watchdog" bzw. „social watchdog" im öffentlichen Interesse tätig wird; und schließlich, ob die begehrte Information bereits vorhanden und verfügbar ist, sodass kein weiteres Sammeln von Daten notwendig ist vergleiche VfGH vom 07.10.2025, G 26 aus 2025,, Rn 44; mit Verweis auf die Rechtsprechung des EGMR vom 8. November 2016, [GK], 18.030/11, Magyar Helsinki Bizottság, Ziffer 149, ff; VfSlg 20.446 aus 2021,).

Da diese Voraussetzungen (teilweise) erfüllt sind (vgl. auch V.3. bis V.5.) besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes für die Beschwerdeführer als „public watchdogs“ direkt auf Grundlage des Art. 10 EMRK ein Informationszugangsrecht gegenüber der WKW als Selbstverwaltungskörper in Bezug auf Informationen, die in deren eigenen Wirkungsbereich fallen.Da diese Voraussetzungen (teilweise) erfüllt sind vergleiche auch römisch fünf.3. bis römisch fünf.5.) besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes für die Beschwerdeführer als „public watchdogs“ direkt auf Grundlage des Artikel 10, EMRK ein Informationszugangsrecht gegenüber der WKW als Selbstverwaltungskörper in Bezug auf Informationen, die in deren eigenen Wirkungsbereich fallen.

3. Zum Vorliegen von Informationen iSd § 2 Abs. 1 IFG3. Zum Vorliegen von Informationen iSd Paragraph 2, Absatz eins, IFG

3.1.    In seiner Stellungnahme führte DI Walter Ruck als betroffene Person aus, dass die mit Frage 1. begehrten Informationen nicht verfügbar seien, da die begehrten Spesendaten auf zahlreiche Einzelbelege verteilt seien. Die Beantwortung des Antrags erfordere eine umfangreiche manuelle Einzelauswertung und Zusammenführung zahlreicher Belege über einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren und laufe damit auf eine Neuaufbereitung von Informationen, die vom IFG nicht umfasst sei, hinaus. Weiter wurde in der Stellungnahme ausgeführt, dass die in Frage 2. begehrten Informationen nicht zur Verfügung gestellt werden könnten, weil keine gesonderte Aufschlüsselung ausschließlich über die entsprechenden Kosten des Büros vorliege, zumal eine Sanierung des gesamten Gebäudes erforderlich gewesen sei. Die in Frage 3. angeführten Informationen würden in „der angefragten Gliederung bzw. Detailtiefe“ nicht vorliegen.

3.2.    Der in Art. 22a B-VG verwendete Begriff der Information wird auf verfassungsrechtlicher Ebene nicht eigenständig definiert. Die Materialien verweisen insoweit vielmehr auf die Präzisierung in den einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen, also im IFG (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP, S. 12 sowie RV 2238 BlgNR 27. GP, S. 2, wonach „[d]er Begriff der ‚Information' […] in den einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen präzisiert werden [soll]"). 3.2. Der in Artikel 22 a, B-VG verwendete Begriff der Information wird auf verfassungsrechtlicher Ebene nicht eigenständig definiert. Die Materialien verweisen insoweit vielmehr auf die Präzisierung in den einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen, also im IFG vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, S. 12 sowie Regierungsvorlage 2238 BlgNR 27. GP, S. 2, wonach „[d]er Begriff der ‚Information' […] in den einfachgesetzlichen Ausführungsbestimmungen präzisiert werden [soll]").

Der verfassungsrechtliche Informationsbegriff ist daher inhaltlich gleichbedeutend mit der einfachgesetzlichen Definition nach § 2 Abs. 1 IFG (vgl. dazu Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Art. 22a B-VG Rz 1ff), sodass sich die weitere Prüfung unmittelbar an dieser gesetzlichen Begriffsbestimmung zu orientieren hat.Der verfassungsrechtliche Informationsbegriff ist daher inhaltlich gleichbedeutend mit der einfachgesetzlichen Definition nach Paragraph 2, Absatz eins, IFG vergleiche dazu Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG, Artikel 22 a, B-VG Rz 1ff), sodass sich die weitere Prüfung unmittelbar an dieser gesetzlichen Begriffsbestimmung zu orientieren hat.

§ 2 Abs. 1 IFG definiert Information dahingehend, dass es sich um jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung handelt, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist. Paragraph 2, Absatz eins, IFG definiert Information dahingehend, dass es sich um jede amtlichen oder unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnung im Wirkungsbereich eines Organs, im Tätigkeitsbereich einer Stiftung, eines Fonds oder einer Anstalt oder im Geschäftsbereich einer Unternehmung handelt, unabhängig von der Form, in der sie vorhanden und verfügbar ist.

Bei den begehrten Informationen handelt es sich jedenfalls um unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnungen der WKW. Diese betreffen die interne Verwaltung und Mittelverwendung der WKW und dienen damit erkennbar deren unternehmerischen Zwecken; sie fallen damit in deren Geschäftsbereich (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 2 Rz 2). Diese erste Voraussetzung ist somit unzweifelhaft erfüllt.Bei den begehrten Informationen handelt es sich jedenfalls um unternehmerischen Zwecken dienende Aufzeichnungen der WKW. Diese betreffen die interne Verwaltung und Mittelverwendung der WKW und dienen damit erkennbar deren unternehmerischen Zwecken; sie fallen damit in deren Geschäftsbereich vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 2, Rz 2). Diese erste Voraussetzung ist somit unzweifelhaft erfüllt.

Darüber hinaus muss die Information vorhanden und verfügbar sein (AB 2420 BlgNR 27. GP, 17 sowie RV 2238 BlgNR 27. GP, S. 6 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu „ready and available“; vgl. dazu auch Feik, Die „Information“ als Kernbegriff der Informationsfreiheit, ÖJZ 2025, S. 897f).Darüber hinaus muss die Information vorhanden und verfügbar sein Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. GP, 17 sowie Regierungsvorlage 2238 BlgNR 27. GP, S. 6 unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte zu „ready and available“; vergleiche dazu auch Feik, Die „Information“ als Kernbegriff der Informationsfreiheit, ÖJZ 2025, S. 897f).

Dabei ist zunächst festzuhalten, dass es für das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht darauf ankommt, in welcher Form die Information vorhanden ist – ob in einem Papierakt, einem elektronischen Akt, als Papier- oder elektronisches Dokument, auf einer CD, einem Lichtbild, einem Magnetband oder auf sonstige Weise (vgl. Miernicki, IFG, § 2 K2). Dabei ist zunächst festzuhalten, dass es für das Vorliegen dieser Voraussetzung nicht darauf ankommt, in welcher Form die Information vorhanden ist – ob in einem Papierakt, einem elektronischen Akt, als Papier- oder elektronisches Dokument, auf einer CD, einem Lichtbild, einem Magnetband oder auf sonstige Weise vergleiche Miernicki, IFG, Paragraph 2, K2).

Die der EGMR-Rechtsprechung zur sog. privilegierten Informationsfreiheit nach Art. 10 EMRK entlehnte Wendung „ready and available“ stellt darauf ab, dass Informationen nicht erst noch erstellt, d. h. erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen. Die der EGMR-Rechtsprechung zur sog. privilegierten Informationsfreiheit nach Artikel 10, EMRK entlehnte Wendung „ready and available“ stellt darauf ab, dass Informationen nicht erst noch erstellt, d. h. erhoben, recherchiert, gesondert aufbereitet oder erläutert werden müssen.

Im vorliegenden Fall beziehen sich mit dem ersten Teil der Frage 1. begehrten Informationen auf die Art und Höhe der von DI Walter Ruck verrechneten Spesen für einen Zeitraum von mehr als zehn Jahren. Diese Informationen gehen aus zahlreichen Einzelbelegen hervor. Es wäre eine Erhebung und Recherche der einzelnen Aufzeichnungen und deren individuelle Zusammenführung notwendig, um den Beschwerdeführern Auskünfte über die begehrten Arten sowie die Höhe der jeweiligen Spesen zu erteilen. Das Zusammenführen der einzelnen Spesenbelege, die einen Zeitraum von mehr als zehn Jahre betreffen, stellt eine Neuschaffung von Information dar.

Wie sich aus den Feststellungen (vgl. II.7.) ergibt, sind auch die mit den Fragen 2. und 3. begehrten Informationen bei der WKW nicht vorhanden und verfügbar. Wie sich aus den Feststellungen vergleiche römisch zwei.7.) ergibt, sind auch die mit den Fragen 2. und 3. begehrten Informationen bei der WKW nicht vorhanden und verfügbar.

Die Beschwerde war daher hinsichtlich der in Spruchpunkt II. angeführten Informationen abzuweisen.Die Beschwerde war daher hinsichtlich der in Spruchpunkt römisch zwei. angeführten Informationen abzuweisen.

In Bezug auf die übrigen begehrten Informationen (zur Existenz und Höhe an DI Walter Ruck ausbezahlter Spesenpauschale, zur Höhe der externen Ausgaben der WKW für PR-, Presse- und Medienarbeit sowie zu den Verträgen der WKW mit PR-Agenturen) ist zu prüfen, ob Geheimhaltungsgründe vorliegen und ob diese das Interesse an der Informationserteilung überwiegen.

4. Zum Vorliegen von Geheimhaltungsgründen

4.1. Zu den von der WKW angeführten Geheimhaltungsgründen

4.1.1.  Die WKW führte in der Beschwerdevorlage pauschal aus, dass der Offenlegung der angefragten Informationen erhebliche schutzwürdige Interessen entgegenstünden. Die Verwendung von Mitgliedsbeiträgen betreffe die interne Finanz- und Mittelplanung der Organisationen und würde interne Entscheidungsprozesse transparent machen. Die begehrten Informationen würden keine unmittelbare Außenwirkung von solcher Tragweite entfalten, dass sie die Allgemeinheit in einer Weise betreffe, die Transparenz im Sinne des IFG erfordere. Darüber hinaus unterliege die Kontrolle über die Verwendung der Pflichtbeiträge gesetzlich geregelten internen Mechanismen. Die WKW verfüge über entsprechende Aufsichts-, Prüf- und Rechenschaftsstrukturen, die sicherstellten, dass die Mittel ordnungsgemäß verwendet würden. Die konkret begehrte Detailtiefe der Informationen gehe über das hinaus, was zur Befriedigung des Interesses an Transparenz hinsichtlich der Verwendung von Pflichtbeiträgen erforderlich sei.

4.1.2. Zunächst fällt auf, dass die WKW in ihrer Stellungnahme keinem der in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 7 IFG genannten Tatbestände zuzuordnen versucht, sondern sich auf eine allgemein gehaltene Behauptung eines „erheblichen schutzwürdigen Interesses" beschränkt. Ein Geheimhaltungsgrund, der sich keinem der gesetzlich vorgesehenen Tatbestände zuordnen lässt, vermag die begehrte Informationen jedoch von vornherein nicht der Zugangspflicht zu entziehen, weil § 6 Abs. 1 IFG als Ausnahmebestimmung zum Grundsatz des Informationszugangs eng auszulegen ist und eine taxative, nicht bloß demonstrative Aufzählung der Geheimhaltungsgründe enthält.4.1.2. Zunächst fällt auf, dass die WKW in ihrer Stellungnahme keinem der in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 7 IFG genannten Tatbestände zuzuordnen versucht, sondern sich auf eine allgemein gehaltene Behauptung eines „erheblichen schutzwürdigen Interesses" beschränkt. Ein Geheimhaltungsgrund, der sich keinem der gesetzlich vorgesehenen Tatbestände zuordnen lässt, vermag die begehrte Informationen jedoch von vornherein nicht der Zugangspflicht zu entziehen, weil Paragraph 6, Absatz eins, IFG als Ausnahmebestimmung zum Grundsatz des Informationszugangs eng auszulegen ist und eine taxative, nicht bloß demonstrative Aufzählung der Geheimhaltungsgründe enthält.

Soweit die WKW vorbringt, die Verwendung von Mitgliedsbeiträgen betreffe die „interne Finanz- und Mittelplanung" und mache „interne Entscheidungsprozesse transparent", ließe sich dieses Vorbringen allenfalls dem Geheimhaltungsgrund der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung gemäß § 6 Abs. 1 Z 5 IFG zuordnen. Dieser Tatbestand erfasst jedoch nach seinem klaren Wortlaut nur die unbeeinträchtigte rechtmäßige Willensbildung und ihre unmittelbare Vorbereitung – also laufende, noch nicht abgeschlossene Entscheidungsprozesse –, nicht aber die nachträgliche Offenlegung bereits abgeschlossener, historischer Ausgabenvorgänge. Die begehrten Informationen zu Spesenpauschale und PR-Ausgaben betreffen ausnahmslos in der Vergangenheit liegende, abgerechnete und damit abgeschlossene Sachverhalte; eine Beeinträchtigung einer erst noch zu treffenden Entscheidung ist damit denkunmöglich. Der Geheimhaltungsgrund des § 6 Abs. 1 Z 5 IFG scheidet daher aus.Soweit die WKW vorbringt, die Verwendung von Mitgliedsbeiträgen betreffe die „interne Finanz- und Mittelplanung" und mache „interne Entscheidungsprozesse transparent", ließe sich dieses Vorbringen allenfalls dem Geheimhaltungsgrund der unbeeinträchtigten Vorbereitung einer Entscheidung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, IFG zuordnen. Dieser Tatbestand erfasst jedoch nach seinem klaren Wortlaut nur die unbeeinträchtigte rechtmäßige Willensbildung und ihre unmittelbare Vorbereitung – also laufende, noch nicht abgeschlossene Entscheidungsprozesse –, nicht aber die nachträgliche Offenlegung bereits abgeschlossener, historischer Ausgabenvorgänge. Die begehrten Informationen zu Spesenpauschale und PR-Ausgaben betreffen ausnahmslos in der Vergangenheit liegende, abgerechnete und damit abgeschlossene Sachverhalte; eine Beeinträchtigung einer erst noch zu treffenden Entscheidung ist damit denkunmöglich. Der Geheimhaltungsgrund des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, IFG scheidet daher aus.

Soweit die WKW vorbringt, die begehrten Informationen würden „keine unmittelbare Außenwirkung von solcher Tragweite" entfalten, dass sie „die Allgemeinheit in einer Weise betreffe, die Transparenz im Sinne des IFG erfordere", verkennt dieses Vorbringen die Systematik des Gesetzes: Das Fehlen einer besonderen Tragweite oder Außenwirkung der Information ist kein in § 6 Abs. 1 IFG genannter Geheimhaltungsgrund, sondern betrifft allenfalls die – hier ohnedies zu bejahende, vgl. V.5. – Frage des Interesses an der Informationserteilung. Der Zugangsanspruch nach § 7 IFG setzt nach dem Gesetz keine besondere Erheblichkeitsschwelle oder gesteigerte Außenwirkung der begehrten Information voraus. Dieses Vorbringen der WKW geht daher ins Leere.Soweit die WKW vorbringt, die begehrten Informationen würden „keine unmittelbare Außenwirkung von solcher Tragweite" entfalten, dass sie „die Allgemeinheit in einer Weise betreffe, die Transparenz im Sinne des IFG erfordere", verkennt dieses Vorbringen die Systematik des Gesetzes: Das Fehlen einer besonderen Tragweite oder Außenwirkung der Information ist kein in Paragraph 6, Absatz eins, IFG genannter Geheimhaltungsgrund, sondern betrifft allenfalls die – hier ohnedies zu bejahende, vergleiche römisch fünf.5. – Frage des Interesses an der Informationserteilung. Der Zugangsanspruch nach Paragraph 7, IFG setzt nach dem Gesetz keine besondere Erheblichkeitsschwelle oder gesteigerte Außenwirkung der begehrten Information voraus. Dieses Vorbringen der WKW geht daher ins Leere.

Soweit die WKW schließlich darauf verweist, dass die Kontrolle über die Verwendung der Pflichtbeiträge „gesetzlich geregelten internen Mechanismen" unterliege und die WKW über „entsprechende Aufsichts-, Prüf- und Rechenschaftsstrukturen" verfüge, die eine ordnungsgemäße Mittelverwendung sicherstellten, vermag auch dies keinen Geheimhaltungsgrund zu begründen. Das Bestehen interner Kontrollmechanismen – wie etwa der aufsichtsbehördlichen Kontrolle durch den Bund gemäß Art. 120b Abs. 1 B-VG oder der Prüfung durch den Rechnungshof – schließt einen davon unabhängigen, individuellen Informationszugangsanspruch nach dem IFG nicht aus. Das IFG stellt keine Subsidiarität des Auskunftsanspruchs gegenüber bereits bestehenden Kontrollsystemen her; eine solche Einschränkung wäre mit dem Zweck des Gesetzes, gerade auch der Öffentlichkeit unmittelbaren und nicht bloß mittelbaren, über Kontrollorgane vermittelten Zugang zu Informationen zu verschaffen, nicht vereinbar. Soweit die WKW schließlich darauf verweist, dass die Kontrolle über die Verwendung der Pflichtbeiträge „gesetzlich geregelten internen Mechanismen" unterliege und die WKW über „entsprechende Aufsichts-, Prüf- und Rechenschaftsstrukturen" verfüge, die eine ordnungsgemäße Mittelverwendung sicherstellten, vermag auch dies keinen Geheimhaltungsgrund zu begründen. Das Bestehen interner Kontrollmechanismen – wie etwa der aufsichtsbehördlichen Kontrolle durch den Bund gemäß Artikel 120 b, Absatz eins, B-VG oder der Prüfung durch den Rechnungshof – schließt einen davon unabhängigen, individuellen Informationszugangsanspruch nach dem IFG nicht aus. Das IFG stellt keine Subsidiarität des Auskunftsanspruchs gegenüber bereits bestehenden Kontrollsystemen her; eine solche Einschränkung wäre mit dem Zweck des Gesetzes, gerade auch der Öffentlichkeit unmittelbaren und nicht bloß mittelbaren, über Kontrollorgane vermittelten Zugang zu Informationen zu verschaffen, nicht vereinbar.

Das Vorbringen der WKW vermag daher insgesamt keinen der in § 6 Abs. 1 IFG normierten Geheimhaltungsgründe zu verwirklichen.Das Vorbringen der WKW vermag daher insgesamt keinen der in Paragraph 6, Absatz eins, IFG normierten Geheimhaltungsgründe zu verwirklichen.

4.2. Zu den von DI Walter Ruck angeführten Geheimhaltungsgründen

4.2.1.  DI Walter Ruck brachte als betroffene Person in Bezug auf Frage 1. vor, dass die begehrten Informationen Rückschlüsse auf personenbezogene Daten von ihm sowie anderen Personen, deren Preisgabe das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß § 6 Abs 1 Z 7 lit a IFG verletzen würde und an denen kein öffentliches Interesse bestehe. 4.2.1. DI Walter Ruck brachte als betroffene Person in Bezug auf Frage 1. vor, dass die begehrten Informationen Rückschlüsse auf personenbezogene Daten von ihm sowie anderen Personen, deren Preisgabe das Recht auf Schutz personenbezogener Daten gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera a, IFG verletzen würde und an denen kein öffentliches Interesse bestehe.

4.2.2.  Da wie oben dargelegt, die Arten und Höhe der Spesenabrechungen nicht als Information iSd § 2 Abs. 1 IFG bei der WKW verfügbar sind, ist zu prüfen, ob in Bezug auf die Information zu ausbezahlten Spesenpauschalen die angeführten Geheimhaltungsinteressen berührt werden. 4.2.2. Da wie oben dargelegt, die Arten und Höhe der Spesenabrechungen nicht als Information iSd Paragraph 2, Absatz eins, IFG bei der WKW verfügbar sind, ist zu prüfen, ob in Bezug auf die Information zu ausbezahlten Spesenpauschalen die angeführten Geheimhaltungsinteressen berührt werden.

Als personenbezogene Daten gemäß Art. 4 Z 1 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gelten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.Als personenbezogene Daten gemäß Artikel 4, Ziffer eins, Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gelten alle Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen; als identifizierbar wird eine natürliche Person angesehen, die direkt oder indirekt, insbesondere mittels Zuordnung zu einer Kennung wie einem Namen, zu einer Kennnummer, zu Standortdaten, zu einer Online-Kennung oder zu einem oder mehreren besonderen Merkmalen, die Ausdruck der physischen, physiologischen, genetischen, psychischen, wirtschaftlichen, kulturellen oder sozialen Identität dieser natürlichen Person sind, identifiziert werden kann.

Zunächst ist festzuhalten, dass die Information, ob an DI Walter Ruck Spesenpauschale ausbezahlt wurden und welche Höhe diese aufwiesen, ihn als natürliche Person betreffen. Es handelt sich damit um personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Z 1 DSGVO. Zunächst ist festzuhalten, dass die Information, ob an DI Walter Ruck Spesenpauschale ausbezahlt wurden und welche Höhe diese aufwiesen, ihn als natürliche Person betreffen. Es handelt sich damit um personenbezogene Daten im Sinne des Artikel 4, Ziffer eins, DSGVO.

Allerdings handelt es sich nicht um besonders geschützte Daten iSd Art. 9 DSGVO, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, und auch nicht um genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person.Allerdings handelt es sich nicht um besonders geschützte Daten iSd Artikel 9, DSGVO, aus denen die rassische und ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, und auch nicht um genetische Daten, biometrische Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung einer natürlichen Person.

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch danach zu differenzieren, ob die verarbeiteten Daten den (so genannten) Kernbereich der geschützten Privatsphäre betreffen, wie dies etwa bei Daten zum Sexualleben der betroffenen Person der Fall ist, oder die (so genannte) Sozialsphäre (zu der auch die berufliche Sphäre zählt), die dadurch gekennzeichnet ist, dass die betroffene Person mit Außenstehenden interagiert bzw. in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt (vgl. VwGH 17.05.2024, Ro 2022/04/0026, mit Verweis auf OGH 02.02.2022, 6 Ob 129/21w, Rn 70).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch danach zu differenzieren, ob die verarbeiteten Daten den (so genannten) Kernbereich der geschützten Privatsphäre betreffen, wie dies etwa bei Daten zum Sexualleben der betroffenen Person der Fall ist, oder die (so genannte) Sozialsphäre (zu der auch die berufliche Sphäre zählt), die dadurch gekennzeichnet ist, dass die betroffene Person mit Außenstehenden interagiert bzw. in der Öffentlichkeit in Erscheinung tritt vergleiche VwGH 17.05.2024, Ro 2022/04/0026, mit Verweis auf OGH 02.02.2022, 6 Ob 129/21w, Rn 70).

Die Höhe der Spesenpauschale betrifft nicht den Kernbereich der geschützten Privatsphäre, sondern die Sozialsphäre, konkret die berufliche Sphäre (vgl. erneut VwGH 17.05.2024, Ro 2022/04/0026, mit Verweis auf OGH 6 Ob 129/21w, Rn 70).Die Höhe der Spesenpauschale betrifft nicht den Kernbereich der geschützten Privatsphäre, sondern die Sozialsphäre, konkret die berufliche Sphäre vergleiche erneut VwGH 17.05.2024, Ro 2022/04/0026, mit Verweis auf OGH 6 Ob 129/21w, Rn 70).

Der Eingriff wird zusätzlich dadurch relativiert, dass DI Walter Ruck als Präsident und gemäß § 22 WKG gesetzlicher Vertreter der WKW eine exponierte leitende Funktion innerhalb einer Körperschaft öffentlichen Rechts ausübt, die durch die Pflichtbeiträge von 154.086 Mitgliedern finanziert wird und wesentliche Interessenvertretungsaufgaben für die Wiener Wirtschaft wahrnimmt. Der Eingriff wird zusätzlich dadurch relativiert, dass DI Walter Ruck als Präsident und gemäß Paragraph 22, WKG gesetzlicher Vertreter der WKW eine exponierte leitende Funktion innerhalb einer Körperschaft öffentlichen Rechts ausübt, die durch die Pflichtbeiträge von 154.086 Mitgliedern finanziert wird und wesentliche Interessenvertretungsaufgaben für die Wiener Wirtschaft wahrnimmt.

Er ist damit als Person des öffentlichen Interesses („public figure") zu qualifizieren, bei der der Persönlichkeitsschutz in Bezug auf ihre öffentlichkeitsbezogene, amtliche Tätigkeit graduell zurücktritt (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 6 Rz 50, mwN). Er ist damit als Person des öffentlichen Interesses („public figure") zu qualifizieren, bei der der Persönlichkeitsschutz in Bezug auf ihre öffentlichkeitsbezogene, amtliche Tätigkeit graduell zurücktritt vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 6, Rz 50, mwN).

Das Vorbringen, es bestehe an den Daten „kein öffentliches Interesse", ist demgegenüber unzutreffend und wird bereits durch die unter den Feststellungen dokumentierte, wiederholte mediale und rechnungshöfliche Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Gebarung der Wirtschaftskammerorganisationen widerlegt (vgl. V.5.).Das Vorbringen, es bestehe an den Daten „kein öffentliches Interesse", ist demgegenüber unzutreffend und wird bereits durch die unter den Feststellungen dokumentierte, wiederholte mediale und rechnungshöfliche Auseinandersetzung mit der wirtschaftlichen Gebarung der Wirtschaftskammerorganisationen widerlegt vergleiche römisch fünf.5.).

5. Zum Interesse an der Informationserteilung

Nach § 6 Abs. 1 IFG darf ein begehrter Informationszugang aus den dort normierten Geheimhaltungsgründen nur verweigert werden, soweit und solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.Nach Paragraph 6, Absatz eins, IFG darf ein begehrter Informationszugang aus den dort normierten Geheimhaltungsgründen nur verweigert werden, soweit und solange dies erforderlich und verhältnismäßig ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.

Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich am sogenannten „harm test“ zu orientieren, das ist die Prüfung, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich wäre mittels „public interest test“ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte (vgl. AB 2420 BlgNR 27. GP 19).Eine grundrechtskonforme Abwägung hat sich am sogenannten „harm test“ zu orientieren, das ist die Prüfung, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung drohte. Zusätzlich wäre mittels „public interest test“ zu prüfen, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse anzunehmen ist, das im Ergebnis für das Zugänglichmachen der Information spricht, obwohl ein gerechtfertigter Geheimhaltungszweck dadurch beeinträchtigt werden könnte vergleiche Ausschussbericht 2420 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 19).

Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die bereits oben angeführte Rechtsprechung des EGMR hinzuweisen, wonach Art. 10 Abs. 1 EMRK dahingehend auszulegen ist, dass dieser - unter bestimmten - ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt (vgl. dazu und zum Folgenden EGMR 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság, 18030/11, insbesondere Z 131 und 156 ff). Zudem ist in diesem Zusammenhang auf die bereits oben angeführte Rechtsprechung des EGMR hinzuweisen, wonach Artikel 10, Absatz eins, EMRK dahingehend auszulegen ist, dass dieser - unter bestimmten - ein Recht auf Zugang zu Informationen miteinschließt vergleiche , dazu und zum Folgenden EGMR 08.11.2016, Magyar Helsinki Bizottság, 18030/11, insbesondere Ziffer 131, und 156 ff).

Das Informationsbegehren erfolgte ausdrücklich im Rahmen der journalistischen Tätigkeit der Beschwerdeführer. Dieser Funktion ist im Sinne der Rechtsprechung des EGMR ein maßgebliches Gewicht beizumessen. Aufgrund der „watchdog“-Rolle der Beschwerdeführer ist gewährleistet, dass die Information auch tatsächlich die Öffentlichkeit erreicht, um zu einer Debatte über eine Angelegenheit des öffentlichen Interesses beizutragen.

Es besteht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ein erhebliches Informationsinteresse der Öffentlichkeit, weil die WKW maßgeblich durch die Kammerumlage ihrer mehr als 150.000 Pflichtmitglieder finanziert wird, Aufgaben von hoher gesellschaftlicher Relevanz wahrnimmt und eine wesentliche rechtliche und wirtschaftspolitische Verantwortung trägt. Die Erteilung der Informationen kann letztlich zu einer sparsamen und sachgerechten Verwendung der Kammerumlage führen. Zum anderen zeigt schon die bereits erfolgte öffentliche und mediale Debatte über die wirtschaftliche Gebarung der Wirtschaftskammerorganisation ein öffentliches Interesse.

6. Abwägungsergebnis

Spesenpauschale: Dem gewichtigen öffentlichen Interesse steht ein nur eingeschränktes Geheimhaltungsinteresse des DI Walter Ruck gegenüber. Das Interesse an der Erteilung überwiegt daher.

Ausgaben für PR-, Presse- und Medienarbeit und PR-Verträge: Auch hier überwiegt das Interesse an der Informationserteilung. In Bezug auf die mit dieser Frage begehrten Verträge war jedoch eine teilweise Erteilung der Information im Sinne des § 6 Abs. 2 IFG auszusprechen. Aus den geschwärzten Verträgen kann abgeleitet werden, für welche Leistungen die Ausgaben der WKW angefallen sind, ohne die Identität der Vertragspartner offenzulegen.Ausgaben für PR-, Presse- und Medienarbeit und PR-Verträge: Auch hier überwiegt das Interesse an der Informationserteilung. In Bezug auf die mit dieser Frage begehrten Verträge war jedoch eine teilweise Erteilung der Information im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, IFG auszusprechen. Aus den geschwärzten Verträgen kann abgeleitet werden, für welche Leistungen die Ausgaben der WKW angefallen sind, ohne die Identität der Vertragspartner offenzulegen.

7. Zur Art der Übermittlung

Da im ursprünglich per E-Mail an die WKW gestellten Informationsbegehren auf keine abweichende Übermittlungsform hingewiesen wurde, ist von einer begehrten Informationsgewährung per E-Mail auszugehen (vgl. Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG § 9 Rz 9). Sollte dies – etwa aufgrund des Umfanges der zu erteilenden Informationen – nicht tunlich sein, kann die WKW eine andere Art der Informationsgewährung wählen (vgl. § 9 Abs. 1 IFG).Da im ursprünglich per E-Mail an die WKW gestellten Informationsbegehren auf keine abweichende Übermittlungsform hingewiesen wurde, ist von einer begehrten Informationsgewährung per E-Mail auszugehen vergleiche Koppensteiner/Lehne/Lehofer, IFG Paragraph 9, Rz 9). Sollte dies – etwa aufgrund des Umfanges der zu erteilenden Informationen – nicht tunlich sein, kann die WKW eine andere Art der Informationsgewährung wählen vergleiche Paragraph 9, Absatz eins, IFG).

8. Zur Leistungsfrist

Gemäß § 14 Abs. 8 IFG ist die informationspflichtige Stelle verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Angesichts des Umfangs der zu erteilenden Information erscheint die im Spruch genannte Frist von vier Wochen sachgerecht.Gemäß Paragraph 14, Absatz 8, IFG ist die informationspflichtige Stelle verpflichtet, mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichts entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Angesichts des Umfangs der zu erteilenden Information erscheint die im Spruch genannte Frist von vier Wochen sachgerecht.

9. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen. Die Akten lassen dann im Sinne des § 24 Abs. 4 VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre (vgl. etwa VwGH 24.11.2025, Ra 2025/08/0051).Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Akten lassen dann im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG erkennen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, wenn von vornherein absehbar ist, dass die mündliche Erörterung nichts zur Ermittlung der materiellen Wahrheit beitragen kann. Dies ist dann der Fall, wenn in der Beschwerde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde und auch keine Rechtsfragen aufgeworfen werden, deren Erörterung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht erforderlich wäre vergleiche etwa VwGH 24.11.2025, Ra 2025/08/0051).

Die Beschwerdeführer, die WKW und die betroffene Person haben ihre Rechtsansicht schriftlich dargelegt. Unter Berücksichtigung der schriftlichen Ausführungen war nicht zu erwarten, dass die Erörterung der Rechtsfrage im Rahmen einer Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache geführt hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. Die Beschwerdeführer verzichteten ausdrücklich auf eine öffentliche mündliche Verhandlung. Die WKW beantragte eine solche nicht.Die Beschwerdeführer, die WKW und die betroffene Person haben ihre Rechtsansicht schriftlich dargelegt. Unter Berücksichtigung der schriftlichen Ausführungen war nicht zu erwarten, dass die Erörterung der Rechtsfrage im Rahmen einer Verhandlung zu einer weiteren Klärung der Rechtssache geführt hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte somit gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden. Die Beschwerdeführer verzichteten ausdrücklich auf eine öffentliche mündliche Verhandlung. Die WKW beantragte eine solche nicht.

10. Zur Zulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Rechtsfrage, ob bei an sonstige Selbstverwaltungskörper nach Art 120a B-VG gerichteten Informationsbegehren nach dem IFG die in Art 22a Abs 2 letzter Satz B-VG festgelegte Einschränkung der Informationspflicht in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs nur auf die Mitglieder des sonstigen Selbstverwaltungskörpers auch das sich aus Art 10 EMRK ergebende Recht auf Informationszugang von sogenannten „public“ oder „social watchdogs“ einschränkt, gibt es noch keine Judikatur des VwGH. Auch zur Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Information „vorhanden und verfügbar“ iSd § 2 Abs. 1 IFG ist, liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die übrigen in dieser Entscheidung aufgeworfenen Rechtsfragen sind stark mit einer Beurteilung des Einzelfalls, insbesondere mit einer Abwägung des Interesses an einer Informationserteilung gegenüber Geheimhaltungsinteressen verbunden; über den konkreten Anlassfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfragen haben sich dabei nicht gestellt.Die ordentliche Revision ist zulässig, da eine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Zur Rechtsfrage, ob bei an sonstige Selbstverwaltungskörper nach Artikel 120 a, B-VG gerichteten Informationsbegehren nach dem IFG die in Artikel 22 a, Absatz 2, letzter Satz B-VG festgelegte Einschränkung der Informationspflicht in Bezug auf Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereichs nur auf die Mitglieder des sonstigen Selbstverwaltungskörpers auch das sich aus Artikel 10, EMRK ergebende Recht auf Informationszugang von sogenannten „public“ oder „social watchdogs“ einschränkt, gibt es noch keine Judikatur des VwGH. Auch zur Rechtsfrage, unter welchen Voraussetzungen eine Information „vorhanden und verfügbar“ iSd Paragraph 2, Absatz eins, IFG ist, liegt noch keine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vor. Die übrigen in dieser Entscheidung aufgeworfenen Rechtsfragen sind stark mit einer Beurteilung des Einzelfalls, insbesondere mit einer Abwägung des Interesses an einer Informationserteilung gegenüber Geheimhaltungsinteressen verbunden; über den konkreten Anlassfall hinausgehende grundsätzliche Rechtsfragen haben sich dabei nicht gestellt.

Schlagworte

public watchdogs, Spesen, Spesenpauschale, Beteiligungen, externe Ausgaben, journalistische Tätigkeit, Interessenvertretung, Informationsbegehren, Informationszugang, Selbstverwaltungskörper, wirtschaftliche Gebarung, Meinungsäußerungsfreiheit, nachträgliche Offenlegung, Geheimhaltungsgründe, Persönlichkeitsschutz, harm test, public interest test,

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.113.027.9545.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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