TE Lvwg Erkenntnis 2026/8/13 VGW-121/082/6757/2025

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Veröffentlicht am 13.08.2026
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Entscheidungsdatum

13.08.2026

Index

50/01 Gewerbeordnung

Norm

GewO 1994 §16
GewO 1994 §18
GewO 1994 §19
GewO 1994 §94 Z7
  1. GewO 1994 § 16 heute
  2. GewO 1994 § 16 gültig ab 30.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  3. GewO 1994 § 16 gültig von 01.08.2002 bis 29.11.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  4. GewO 1994 § 16 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  5. GewO 1994 § 16 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  6. GewO 1994 § 16 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996
  1. GewO 1994 § 18 heute
  2. GewO 1994 § 18 gültig ab 14.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  3. GewO 1994 § 18 gültig von 27.02.2008 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  4. GewO 1994 § 18 gültig von 01.08.2002 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 18 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/1998
  6. GewO 1994 § 18 gültig von 01.07.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  7. GewO 1994 § 18 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 19 heute
  2. GewO 1994 § 19 gültig ab 22.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 65/2020
  3. GewO 1994 § 19 gültig von 14.09.2012 bis 21.07.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  4. GewO 1994 § 19 gültig von 01.08.2002 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  5. GewO 1994 § 19 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  6. GewO 1994 § 19 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1997
  1. GewO 1994 § 94 heute
  2. GewO 1994 § 94 gültig ab 17.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 94/2017
  3. GewO 1994 § 94 gültig von 29.03.2016 bis 16.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 155/2015
  4. GewO 1994 § 94 gültig von 28.12.2013 bis 28.03.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 212/2013
  5. GewO 1994 § 94 gültig von 14.09.2012 bis 27.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 85/2012
  6. GewO 1994 § 94 gültig von 01.09.2012 bis 13.09.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2011
  7. GewO 1994 § 94 gültig von 19.08.2010 bis 31.08.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 66/2010
  8. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2010 bis 18.08.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2009
  9. GewO 1994 § 94 gültig von 27.02.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 42/2008
  10. GewO 1994 § 94 gültig von 01.01.2007 bis 26.02.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2006
  11. GewO 1994 § 94 gültig von 15.01.2005 bis 31.12.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 131/2004
  12. GewO 1994 § 94 gültig von 01.08.2002 bis 14.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 111/2002
  13. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1997 bis 31.07.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/1997
  14. GewO 1994 § 94 gültig von 01.07.1996 bis 30.06.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 10/1997
  15. GewO 1994 § 94 gültig von 19.03.1994 bis 30.06.1996

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des A. B. vom 25.4.2025 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 27.3.2025, Zl. ..., betreffend Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, BGBl. Nr. 194/1994, Das Verwaltungsgericht Wien hat durch den Richter Dr. Trefil über die Beschwerde des A. B. vom 25.4.2025 gegen den Bescheid des Magistrats der Stadt Wien, Magistratsabteilung 63, vom 27.3.2025, Zl. ..., betreffend Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, der Gewerbeordnung 1994 - GewO 1994, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1994,,

zu Recht erkannt:

I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen. römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.

II. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. römisch zwei. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist gegen dieses Erkenntnis eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.

Entscheidungsgründe

1. Sachverhalt

Der Beschwerdeführer stellte am 15.10.2024 elektronisch einen Antrag auf Feststellung der individuellen Befähigung für das Gewerbe Maler und Anstreicher (Handwerk).

Im verwaltungsbehördlichen Verfahren legte er zum Nachweis seiner individuellen Befähigung folgende Unterlagen vor:

-
Meisterdiplom aus Polen vom 17.5.2024 mit der Nr. ... samt polnischem Original und beglaubigter deutscher Übersetzung über die mit "gutem Erfolg" bestandene Meisterprüfung und den Erwerb des Meistertitels im Beruf "Maler Tapezierer"
-
GISA-Abfrage vom 1.10.2024 über fünf aufrechte freie Gewerbe (für Hausbetreuung und andere ergänzende Tätigkeiten) sowie drei beendete freie Gewerbe (mit ähnlicher Ausrichtung auf hausbetreuende Tätigkeiten)
-
Firmenbuchbeschluss vom 20.7.2022 über die Eintragung des Beschwerdeführers als eingetragener Unternehmer in das Firmenbuch unter der näher genannten Firma
-
Urkunde in englischer Sprache bezeichnet als Anhang bzw. "Beilage zur Gewerbeberechtigung", im Original "certificate supplement No. ...", mit - nach den Angaben des Beschwerdeführers - einer genauen Darstellung sämtlicher "durch die Malerausbildung erworbenen Fähigkeiten"
-
Ausdruck der Versicherungsdaten aus dem Portal der Sozialversicherung vom 3.1.2025 über die Versicherung bei der Sozialversicherung der Selbständigen
-
Verständigung vom 5.4.2022 über die Eintragung eines freien Gewerbes (kurz "Verzieren und Bemalen")
-
Verständigung vom 5.4.2022 über die Eintragung eines freien Gewerbes (kurz "Durchführung einfacher Gartenarbeiten")
-
Verständigung vom 5.4.2022 über die Eintragung eines freien Gewerbes (kurz "Hausbetreuung")
-
Verständigung vom 5.4.2022 über die Eintragung eines freien Gewerbes (kurz "Zusammenbau und Montage beweglicher Sachen")
-
Auszug aus dem Gewerberegister vom 13.10.2006 zu einem der bereits beendeten freien Gewerbe (kurz "Verspachteln von bereits montierten Gipskartonplatten")
-
Auszug aus dem Gewerberegister vom 9.9.2013 zu einem der bereits beendeten freien Gewerbe (kurz "Demontage und Entfernung von dauerhaft mit dem Mauerwerk verbundenen Gegenständen")
-
Auszug aus dem Gewerberegister vom 9.9.2013 zu einem der bereits beendeten freien Gewerbe (kurz "Bauwerksabdichter")
-
Bescheid des Finanzamts vom 12.4.2022 über die neuerliche Gültigkeit der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für das beantragte Gewerbe nicht besitzt. Begründend führte die belangte Behörde aus, als Nachweis seiner facheinschlägigen Ausbildung habe der Beschwerdeführer ein Meisterdiplom aus Polen vorgelegt, wonach er die Meisterprüfung im Beruf Maler und Anstreicher erfolgreich absolviert habe. Diesem Meisterdiplom sei weder eine Ausbildungsdauer zu entnehmen gewesen noch eine deutsche Übersetzung des beigelegten Curriculums angehängt. Unterlagen seien jedenfalls ins Deutsche übersetzt vorzulegen, wobei die Übersetzung nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen und Dolmetschern vorgenommen werden müsse. Da kein ausreichender Ausbildungsnachweis erbracht worden sei, sei eine fachlich einschlägige Tätigkeitsdauer gemäß Z 4 oder Z 7 der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Maler und Anstreicher als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Es käme auf eine fachliche Tätigkeit an, die Erfahrungen und Kenntnisse vermittle, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich seien. Zum Nachweis seiner fachlichen Tätigkeit habe der Beschwerdeführer GISA- und Firmenbuchauszüge sowie Nachweise über Gewerbeanmeldungen vorgelegt, welche allesamt keine ausreichende Grundlage für einen Vergleich mit der genannten Verordnung böten, weil sich diese ihrem Wortlaut nach auf Tätigkeiten bezögen, die nicht dem Gewerbe der Maler und Anstreicher vorbehalten seien. Für die Ausübung eines freien Gewerbes bedürfe es keiner besonderen Qualifikation, somit könnten diese einfachen Tätigkeiten auch nicht die erforderlichen Qualifikationen für das reglementierte Gewerbe vermitteln.Mit dem angefochtenen Bescheid stellte die belangte Behörde fest, dass der Beschwerdeführer die individuelle Befähigung für das beantragte Gewerbe nicht besitzt. Begründend führte die belangte Behörde aus, als Nachweis seiner facheinschlägigen Ausbildung habe der Beschwerdeführer ein Meisterdiplom aus Polen vorgelegt, wonach er die Meisterprüfung im Beruf Maler und Anstreicher erfolgreich absolviert habe. Diesem Meisterdiplom sei weder eine Ausbildungsdauer zu entnehmen gewesen noch eine deutsche Übersetzung des beigelegten Curriculums angehängt. Unterlagen seien jedenfalls ins Deutsche übersetzt vorzulegen, wobei die Übersetzung nur von beeideten und gerichtlich zertifizierten Dolmetscherinnen und Dolmetschern vorgenommen werden müsse. Da kein ausreichender Ausbildungsnachweis erbracht worden sei, sei eine fachlich einschlägige Tätigkeitsdauer gemäß Ziffer 4, oder Ziffer 7, der Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Maler und Anstreicher als Vergleichsmaßstab heranzuziehen. Es käme auf eine fachliche Tätigkeit an, die Erfahrungen und Kenntnisse vermittle, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich seien. Zum Nachweis seiner fachlichen Tätigkeit habe der Beschwerdeführer GISA- und Firmenbuchauszüge sowie Nachweise über Gewerbeanmeldungen vorgelegt, welche allesamt keine ausreichende Grundlage für einen Vergleich mit der genannten Verordnung böten, weil sich diese ihrem Wortlaut nach auf Tätigkeiten bezögen, die nicht dem Gewerbe der Maler und Anstreicher vorbehalten seien. Für die Ausübung eines freien Gewerbes bedürfe es keiner besonderen Qualifikation, somit könnten diese einfachen Tätigkeiten auch nicht die erforderlichen Qualifikationen für das reglementierte Gewerbe vermitteln.

Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht die vorliegende Beschwerde, in der er ausführte, dass bei seiner ersten Eingabe möglicherweise ein Dokument übersehen worden sei. Daher übermittle er neben einer Kopie des Meisterdiploms auch die beglaubigten deutschen Übersetzungen der ergänzenden Unterlagen. Außerdem lege er eine "detaillierte Aufstellung / zusätzliche Informationen" über die "im Meisterdiplom erläuterte Befähigung" vor. Für den Fall fortbestehender Zweifel oder Fragen beantragte er, seine Befähigung in einer mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht darlegen zu können.

An die Beschwerde angefügt war neuerlich das Meisterdiplom in polnischer Sprache sowie eine Übersetzung ins Deutsche durch eine allgemein beeidete und gerichtlich zertifizierte Dolmetscherin in Wien. Ebenso angefügt war der nunmehr ins Deutsche übersetzte "Anhang zum Meisterdiplom Nr. ..." samt der dort unter Punkt 5 dargestellten "Grundlagen für die Ausstellung des Diploms".

Dem in deutscher Übersetzung vorgelegten Meisterdiplom ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor dem Prüfungsausschuss der ... Handwerks- und Unternehmungskammer in C. die Meisterprüfung mit gutem Ergebnis bestanden und dadurch den Meistertitel im Beruf "Maler Tapezierer" erworben hat. Das am 17.5.2024 ausgestellte Diplom bezeichnet sich als Urkunde über den Besitz der Berufsbefähigungen im Sinne des Art. 3 Abs. 1 Z 2 des polnischen Handwerksgesetzes vom 22.3.1989. Seine Legalisierung wurde am 5.6.2024 durch den Verband des Polnischen Handwerks bestätigt.Dem in deutscher Übersetzung vorgelegten Meisterdiplom ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vor dem Prüfungsausschuss der ... Handwerks- und Unternehmungskammer in C. die Meisterprüfung mit gutem Ergebnis bestanden und dadurch den Meistertitel im Beruf "Maler Tapezierer" erworben hat. Das am 17.5.2024 ausgestellte Diplom bezeichnet sich als Urkunde über den Besitz der Berufsbefähigungen im Sinne des Artikel 3, Absatz eins, Ziffer 2, des polnischen Handwerksgesetzes vom 22.3.1989. Seine Legalisierung wurde am 5.6.2024 durch den Verband des Polnischen Handwerks bestätigt.

Der als "europass" bezeichnete "Anhang zum Meistertiteldiplom" bezeichnet die erworbene Qualifikation als berufliche Qualifikation im Beruf "Maler und Tapezierer". Nach dem darin wiedergegebenen Profil der Fertigkeiten und Kompetenzen kann der Inhaber eines solchen Diploms technische Dokumentationen, Normen und Arbeitsanleitungen verwenden sowie technische Zeichnungen, Farbschemata und Muster anfertigen. Das Profil umfasst weiters die Auswahl und Vorbereitung der für Maler- und Tapezierarbeiten erforderlichen Materialien, Werkzeuge und Geräte, den eigenschaftsgerechten Einsatz von Farben, Lacken und Lösungsmitteln sowie die Anwendung von Färbe-, Lackier-, Tapezier- und Maltechniken. Genannt werden ferner die Vorbereitung von Grundflächen und Untergründen, das Verputzen und Grundieren von Wänden, Decken und anderen Oberflächen, die Anwendung dekorativer Techniken, die Durchführung von Maler- und Tapezierarbeiten unter Einsatz moderner Technologien sowie die Konservierung und Renovierung solcher Arbeiten. Zum Kompetenzprofil zählen außerdem die Sicherung von Materialien für Transport und Lagerung, die Planung und Kontrolle der Arbeitsqualität sowie die Kalkulation der Kosten ausgeführter Arbeiten. Schließlich werden Lehrfähigkeiten nach psychologischen, pädagogischen und didaktischen Grundsätzen, die Einhaltung von Sicherheits- und Hygienevorschriften, die Durchführung von Schutz- und Rettungsmaßnahmen sowie die Leistung Erster Hilfe bei Arbeitsunfällen angeführt. Als für den Inhaber des Abschlusszeugnisses zugängliche Berufe nennt der Anhang Baumaler, Anstreicher für Metallkonstruktionen und andere Elemente aus Metall sowie Stuckateur.

Die im Anhang unter Punkt 5 als "Grundlage für die Ausstellung des Diploms" bezeichnete Übersicht nennt als ausstellende Stelle die Handwerkskammer der Woiwodschaft C. und als deren Aufsichtsbehörde den Verband des Polnischen Handwerks. Die Ausbildungsstufe des Diploms wird mit "ISCED 3C" angegeben. Eine Zuordnung zu einer Stufe des Europäischen oder eines nationalen Qualifikationsrahmens enthält die Unterlage nicht. Als Rechtsgrundlagen für die Erteilung des Diploms werden das polnische Handwerksgesetz vom 22.3.1989 und die Verordnung des Ministers für Nationale Bildung vom 14.9.2012 über die von den Prüfungskommissionen der Handwerkskammern durchgeführte Gesellenprüfung, Meisterprüfung und Abschlussprüfung genannt.

Nach der Grundlagenübersicht besteht die Meisterprüfung aus einem theoretischen und einem praktischen Teil. Der theoretische Teil gliedert sich in eine schriftliche Prüfung mit einer Dauer von mindestens 45 und höchstens 210 Minuten und eine mündliche Prüfung mit einer Dauer von höchstens 30 Minuten. Für die Durchführung der Aufgaben des praktischen Teils ist eine Dauer von mindestens 120 Minuten und höchstens insgesamt 24 Stunden innerhalb von drei Tagen vorgesehen. Die Bewertung erfolgt nach einer sechsstufigen Notenskala von "ausgezeichnet" bis "nicht bestanden". Für das Bestehen der Meisterprüfung ist nach den Angaben in der Übersicht zumindest die Durchschnittsnote "genügend" aus den beiden Prüfungsstufen erforderlich. Welche schriftlichen, mündlichen und praktischen Prüfungsaufgaben der Beschwerdeführer konkret zu absolvieren hatte, wie lange seine einzelnen Prüfungsteile tatsächlich dauerten und wie diese jeweils beurteilt wurden, geht aus den Unterlagen nicht hervor.

Unter Punk 6 mit der Überschrift "Wege zur Erlangung des Diploms" führt die Übersicht sechs mögliche Voraussetzungen für die Zulassung zur Meisterprüfung an. Diese knüpfen in unterschiedlichen Kombinationen an einen Sekundarschulabschluss, einen Gesellen- oder gleichwertigen Berufstitel und eine mehrjährige Berufserfahrung an. Als weitere Zugangswege werden ein Sekundarschulabschluss in Verbindung mit einer mindestens sechsjährigen selbständigen Berufsausübung, ein bereits erworbener Meistertitel in einem vom Prüfungsberuf umfassten Beruf samt mindestens einjähriger Berufserfahrung, eine einschlägige sekundäre Berufsausbildung samt Berufstitel und mindestens zweijähriger Berufserfahrung sowie ein einschlägiger Hochschulabschluss samt mindestens einjähriger Berufserfahrung genannt. Die vorgelegten Unterlagen weisen nicht aus, aufgrund welchen dieser Zugangswege der Beschwerdeführer zur Meisterprüfung zugelassen wurde und welche Vorbildung und Berufspraxis dabei konkret berücksichtigt wurden. Sie enthalten auch keine Angaben zu Dauer und Stundenausmaß einer von ihm absolvierten fachlichen Ausbildung und kein individuelles Prüfungsprotokoll. Nach der abschließenden erläuternden Anmerkung dient der Anhang lediglich der Bereitstellung zusätzlicher Informationen über das Meistertiteldiplom und besitzt für sich allein keine Rechtskraft.

Die belangte Behörde legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens dem Verwaltungsgericht Wien auf elektronischem Weg vor (hier eingelangt am 30.4.2025).

2. Beweiswürdigung

Der festgestellte Sachverhalt gründet sich auf den insoweit unbestrittenen Inhalt des vollständig auf elektronischem Weg vorgelegten Verwaltungsakts, der auch die vorgelegten Unterlagen und Urkunden umfasst. Der Beschwerdeführer hat mit seiner Beschwerde die genannten weiteren Unterlagen in deutscher Übersetzung, wobei die Übersetzungen mit 23.4.2025 datiert sind.

3. Rechtlicher Rahmen

§ 18 GewO 1994 in der seit 14.9.2012 geltenden Fassung des BGBl. I Nr. 85/2012 und § 19 GewO 1994 in der seit 22.7.2020 in Kraft stehenden Fassung der Novelle BGBl. I Nr. 65/2020, mit der in dieser Bestimmung der Gesetzesverweis im dritten Satz geändert wurde, jeweils samt Überschrift lauten (auszugsweise) wie folgt:Paragraph 18, GewO 1994 in der seit 14.9.2012 geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 85 aus 2012, und Paragraph 19, GewO 1994 in der seit 22.7.2020 in Kraft stehenden Fassung der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2020,, mit der in dieser Bestimmung der Gesetzesverweis im dritten Satz geändert wurde, jeweils samt Überschrift lauten (auszugsweise) wie folgt:

"Befähigungsnachweis für reglementierte Gewerbe

§ 18. (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im § 94 Z 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im § 94 Z 42 genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.Paragraph 18, (1) Der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit hat für jedes reglementierte Gewerbe, hinsichtlich der im Paragraph 94, Ziffer 14, 32, 33, 41 und 46 genannten Gewerbe und hinsichtlich des im Paragraph 94, Ziffer 42, genannten Gewerbes, soweit es sich um die Tätigkeiten des Piercens und Tätowierens handelt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, durch Verordnung festzulegen, durch welche Belege - für sich allein oder in entsprechender Verbindung untereinander - die Zugangsvoraussetzungen zum betreffenden Gewerbe, gegebenenfalls für dessen eingeschränkte Ausübung, im Hinblick auf die hiefür erforderliche fachliche Befähigung jedenfalls als erfüllt anzusehen sind. Dabei hat der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu berücksichtigen, dass bei reglementierten Gewerben, bei denen der Qualifikation auf Grund der Richtlinie 92/51/EWG über eine zweite allgemeine Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise in Ergänzung der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 89/48/EWG über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome Diplomniveau zukommt, dieses Diplomniveau gewahrt bleibt.

(2) Als Belege im Sinne des Abs. 1 kommen in Betracht(2) Als Belege im Sinne des Absatz eins, kommen in Betracht

1.
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im § 94 als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung bei den im Paragraph 94, als Handwerke bezeichneten reglementierten Gewerben oder über eine sonstige Befähigungsprüfung;
2.
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung;
3.
Zeugnis über den Abschluss einer Studienrichtung an einer Universität;
4.
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Fachhochschul-Studienganges;
5.
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch einer Schule;
6.
Zeugnis über den erfolgreichen Besuch eines Lehrganges;
7.
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung;
8.
Zeugnis über eine fachliche Tätigkeit;
9.
Zeugnis über eine Tätigkeit in leitender Stellung;
10.
Zeugnis über eine Tätigkeit als Betriebsleiter;
11.
Nachweise über eine Tätigkeit als Selbstständiger.

(3) Unter fachlicher Tätigkeit (Abs. 2 Z 8) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Abs. 2 Z 9) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Abs. 2 Z 10) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde (3) Unter fachlicher Tätigkeit (Absatz 2, Ziffer 8,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die geeignet ist, die Erfahrungen und Kenntnisse zu vermitteln, die zur selbstständigen Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Unter Tätigkeit in leitender Stellung (Absatz 2, Ziffer 9,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die überwiegend mit fachspezifischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens verbunden ist. Unter Tätigkeit als Betriebsleiter (Absatz 2, Ziffer 10,) ist eine Tätigkeit zu verstehen, die in einer der folgenden Funktionen ausgeübt wurde

1.
als Leiter des Unternehmens oder einer Zweigniederlassung oder
2.
als Stellvertreter des Unternehmers oder des Leiters des Unternehmens, wenn mit dieser Stellung eine Verantwortung verbunden ist, die der des vertretenen Unternehmers oder Leiters entspricht oder
3.
in leitender Stellung je nach der Eigenart des betreffenden Gewerbes mit kaufmännischen oder mit kaufmännischen und technischen Aufgaben und mit der Verantwortung für mindestens eine Abteilung des Unternehmens.

…

Individueller Befähigungsnachweis

§ 19. Kann der nach § 18 Abs. 1 vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß § 18 Abs. 4 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. § 373d Abs. 4 ist sinngemäß anzuwenden."Paragraph 19, Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, vorgeschriebene Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde unter Bedachtnahme auf Vorschriften gemäß Paragraph 18, Absatz 4, das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt. Paragraph 373 d, Absatz 4, ist sinngemäß anzuwenden."

§ 1 der auf Grund des § 18 Abs. 1 GewO 1994 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Maler und Anstreicher, der Lackierer, der Vergolder und Staffierer und der Schilderherstellung, BGBl. II Nr. 67/2003, in der seit 22.11.2008 geltenden Fassung des BGBl. II Nr. 399/2008, hat folgenden Wortlaut (im Folgenden kurz als Zugangsvoraussetzungsverordnung bezeichnet):Paragraph eins, der auf Grund des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 erlassenen Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Zugangsvoraussetzungen für das verbundene Handwerk der Maler und Anstreicher, der Lackierer, der Vergolder und Staffierer und der Schilderherstellung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 67 aus 2003,, in der seit 22.11.2008 geltenden Fassung des Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 399 aus 2008,, hat folgenden Wortlaut (im Folgenden kurz als Zugangsvoraussetzungsverordnung bezeichnet):

"§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Maler und Anstreicher (§ 94 Z 47 GewO 1994) als erfüllt anzusehen:"§ 1. Durch die im Folgenden angeführten Belege ist die fachliche Qualifikation zum Antritt des Handwerks der Maler und Anstreicher (Paragraph 94, Ziffer 47, GewO 1994) als erfüllt anzusehen:

1.
Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung oder
2.
Zeugnisse über
a)
den erfolgreichen Besuch einer berufsbildenden höheren Schule oder deren Sonderformen, deren Ausbildung im Bereich Bautechnik mit einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b)
eine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (§ 18 Abs. 3) odereine mindestens eineinhalbjährige fachliche Tätigkeit (Paragraph 18, Absatz 3,) oder
3.
Zeugnisse über
a)
den erfolgreichen Besuch einer Meisterschule oder Meisterklasse, deren schwerpunktmäßige Ausbildung im Bereich Malerei liegt, und
b)
die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß § 23 Abs. 3 GewO 1994 entfällt, unddie erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung, sofern diese nicht auf Grund einer Verordnung gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GewO 1994 entfällt, und
c)
eine mindestens zweijährige fachliche Tätigkeit oder
4.
Zeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) oderZeugnis über eine ununterbrochene mindestens sechsjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
5.
Zeugnisse über
a)
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maler und Anstreicher oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b)
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine nachfolgende ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
6.
Zeugnisse über
a)
den erfolgreichen Abschluss einer mindestens zweijährigen staatlich oder von einer zuständigen Berufs- oder Handelsinstitution als vollwertig anerkannten Ausbildung, durch die schwerpunktmäßig die für das Handwerk spezifischen Qualifikationen vermittelt werden, und
b)
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (§ 18 Abs. 3 GewO 1994) odereine nachfolgende ununterbrochene mindestens vierjährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger oder Betriebsleiter (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994) oder
7.
Zeugnisse über
a)
eine ununterbrochene mindestens dreijährige einschlägige Tätigkeit als Selbständiger und
b)
eine mindestens fünfjährige einschlägige Tätigkeit als Unselbständiger oder
8.
Zeugnisse über
a)
die erfolgreich abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Maler und Anstreicher oder in einem mindestens zweijährig verwandten Lehrberuf oder den erfolgreichen Besuch einer mindestens dreijährigen berufsbildenden Schule, deren Ausbildung in einem für das Handwerk spezifischen Schwerpunkt liegt, und
b)
eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (§ 18 Abs. 3 GewO 1994)."eine nachfolgende ununterbrochene mindestens fünfjährige fachspezifische Tätigkeit in leitender Stellung (Paragraph 18, Absatz 3, GewO 1994)."

4. Rechtliche Beurteilung

4.1. Individueller Befähigungsnachweis

Gemäß § 94 Z 47 handelt es sich beim Gewerbe "Maler und Anstreicher (Handwerk)" um ein reglementiertes Gewerbe, für dessen Ausübung nach § 16 Abs. 1 und § 18 GewO 1994 ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist. Gemäß Paragraph 94, Ziffer 47, handelt es sich beim Gewerbe "Maler und Anstreicher (Handwerk)" um ein reglementiertes Gewerbe, für dessen Ausübung nach Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 18, GewO 1994 ein Befähigungsnachweis vorgeschrieben ist.

Kann der nach § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene generelle Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde gemäß § 19 GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt (vgl. zuletzt VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0182, Rz. 11). Selbständige Anträge auf Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 - und zwar losgelöst von einem Anmeldeverfahren etwa nach den §§ 339 f GewO 1994 oder von einem Verfahren auf auf Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers nach § 95 Abs. 2 GewO 1994 - sind zulässig (zuletzt klarstellend VwGH 18.8.2017, Ro 2015/04/0007, Rz. 13). Bereits bei Antragstellung sind die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht besteht (vgl. VwGH 24.6.2015, 2013/04/0041, Pkt. 5.3.1 und Pkt. 5.6; sowie VwGH 26.9.2012, 2012/04/0018, Pkt. 6; und bereits zuvor aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 17.9.2010, 2008/04/0113). Kann der nach Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschriebene generelle Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Behörde gemäß Paragraph 19, GewO 1994 das Vorliegen der individuellen Befähigung festzustellen, wenn durch die beigebrachten Beweismittel die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden. Die Behörde hat das Vorliegen der individuellen Befähigung mit der Beschränkung auf Teiltätigkeiten des betreffenden Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang vorliegt vergleiche zuletzt VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0182, Rz. 11). Selbständige Anträge auf Feststellung des Vorliegens der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, GewO 1994 - und zwar losgelöst von einem Anmeldeverfahren etwa nach den Paragraphen 339, f GewO 1994 oder von einem Verfahren auf auf Genehmigung der Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 95, Absatz 2, GewO 1994 - sind zulässig (zuletzt klarstellend VwGH 18.8.2017, Ro 2015/04/0007, Rz. 13). Bereits bei Antragstellung sind die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen initiativ nachzuweisen, sodass in diesem Zusammenhang keine amtswegige Ermittlungspflicht besteht vergleiche VwGH 24.6.2015, 2013/04/0041, Pkt. 5.3.1 und Pkt. 5.6; sowie VwGH 26.9.2012, 2012/04/0018, Pkt. 6; und bereits zuvor aus der ständigen Rechtsprechung VwGH 17.9.2010, 2008/04/0113).

Beim individuellen Befähigungsnachweis im Sinne des § 19 GewO 1994 wird der gemäß § 18 Abs. 1 GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des § 18 Abs. 1 GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen (vgl. abermals VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0182, Rz. 12).Beim individuellen Befähigungsnachweis im Sinne des Paragraph 19, GewO 1994 wird der gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 vorgeschriebene Befähigungsnachweis durch sonstige Nachweise ersetzt, die jene Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegen, die für die Ausübung des betreffenden Gewerbes erforderlich sind. Die Beurteilung, ob durch diese (sonstigen) Nachweise die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen belegt werden, hat daher am Maßstab der den Befähigungsnachweis im Sinne des Paragraph 18, Absatz eins, GewO 1994 festlegenden Vorschriften (Zugangsvoraussetzungen) zu erfolgen vergleiche abermals VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0182, Rz. 12).

In einem Verfahren gemäß § 19 GewO 1994 muss eine Tätigkeit nachgewiesen werden, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit "gleichwertig" ist; die Behörde muss auf ein "Äquivalent" zu dem Erfordernis der Verordnung nach § 18 GewO 1994 abstellen. Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung nur insofern belegt werden, als die absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (neuerlich VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0182, Rz. 13). In einem Verfahren gemäß Paragraph 19, GewO 1994 muss eine Tätigkeit nachgewiesen werden, die der in der betreffenden Zugangsverordnung geforderten einschlägigen Tätigkeit "gleichwertig" ist; die Behörde muss auf ein "Äquivalent" zu dem Erfordernis der Verordnung nach Paragraph 18, GewO 1994 abstellen. Auf Grund sonstiger Nachweise kann die erforderliche Befähigung nur insofern belegt werden, als die absolvierte Ausbildung (Bildungsgang, bisherige Tätigkeit) das Ausbildungsziel in gleicher Weise verwirklicht wie jene in den erwähnten Vorschriften (neuerlich VwGH 27.6.2023, Ra 2020/04/0182, Rz. 13).

4.2. Beurteilung der Gleichwertigkeit

Polnisches Meisterdiplom

Der Beschwerdeführer stützt den Nachweis seiner Befähigung in erster Linie auf das in Polen erworbene Meisterdiplom. Dieses bestätigt, dass er vor dem Prüfungsausschuss der ... Handwerks- und Unternehmungskammer in C. eine Meisterprüfung im Beruf "Maler Tapezierer" mit gutem Ergebnis bestanden hat. Damit liegt zweifellos ein von einer zuständigen polnischen Stelle ausgestellter, fachlich einschlägiger Qualifikationsnachweis vor. Das polnische Meisterdiplom stellt jedoch nicht schon aufgrund seiner Bezeichnung als Meisterdiplom ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Sinne des § 1 Z 1 der Zugangsvoraussetzungsverordnung dar.Der Beschwerdeführer stützt den Nachweis seiner Befähigung in erster Linie auf das in Polen erworbene Meisterdiplom. Dieses bestätigt, dass er vor dem Prüfungsausschuss der ... Handwerks- und Unternehmungskammer in C. eine Meisterprüfung im Beruf "Maler Tapezierer" mit gutem Ergebnis bestanden hat. Damit liegt zweifellos ein von einer zuständigen polnischen Stelle ausgestellter, fachlich einschlägiger Qualifikationsnachweis vor. Das polnische Meisterdiplom stellt jedoch nicht schon aufgrund seiner Bezeichnung als Meisterdiplom ein Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Meisterprüfung im Sinne des Paragraph eins, Ziffer eins, der Zugangsvoraussetzungsverordnung dar.

Gemäß § 16 Abs. 4 GewO 1994 sind ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen einem reglementierten Gewerbe entsprechenden Beruf den österreichischen Prüfungszeugnissen gleichgehalten, wenn dies in einem Staatsvertrag oder durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festgelegt wurde. Eine solche generelle Gleichstellung des vorgelegten polnischen Meisterdiploms mit dem österreichischen Meisterprüfungszeugnis liegt nicht vor. Auch ein Bescheid über die Anerkennung oder Gleichhaltung der in Polen erworbenen Berufsqualifikation gemäß § 373c oder § 373d GewO 1994 wurde nicht vorgelegt. Das Diplom erbringt daher nicht unmittelbar den regulären Befähigungsnachweis nach § 1 Z 1 der Zugangsvoraussetzungsverordnung. Es ist jedoch gemeinsam mit den weiteren Unterlagen als sonstiges Beweismittel im Verfahren zur Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 16, Absatz 4, GewO 1994 sind ausländische Prüfungszeugnisse über die Befähigung für einen einem reglementierten Gewerbe entsprechenden Beruf den österreichischen Prüfungszeugnissen gleichgehalten, wenn dies in einem Staatsvertrag oder durch Verordnung des zuständigen Bundesministers festgelegt wurde. Eine solche generelle Gleichstellung des vorgelegten polnischen Meisterdiploms mit dem österreichischen Meisterprüfungszeugnis liegt nicht vor. Auch ein Bescheid über die Anerkennung oder Gleichhaltung der in Polen erworbenen Berufsqualifikation gemäß Paragraph 373 c, oder Paragraph 373 d, GewO 1994 wurde nicht vorgelegt. Das Diplom erbringt daher nicht unmittelbar den regulären Befähigungsnachweis nach Paragraph eins, Ziffer eins, der Zugangsvoraussetzungsverordnung. Es ist jedoch gemeinsam mit den weiteren Unterlagen als sonstiges Beweismittel im Verfahren zur Feststellung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, GewO 1994 zu berücksichtigen.

Österreichischer Maßstab

Da § 1 Z 1 der Zugangsvoraussetzungsverordnung auf die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung abstellt, bildet für die inhaltliche Äquivalenzprüfung die (seit 1.1.2022) geltende Verordnung der Bundesinnung der Maler und Tapezierer über die Meisterprüfung für das Handwerk Maler und Anstreicher den maßgeblichen Konkretisierungsmaßstab. Nach dieser Meisterprüfungsordnung liegt das Ziel der österreichischen Meisterprüfung im Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau einer beruflichen Erstausbildung liegen und dem Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens entsprechen. Gefordert werden fortgeschrittene berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten, die Beherrschung des Berufes einschließlich der Fähigkeit zur Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme sowie die Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben und Projekte und zur Übernahme von Entscheidungs- und Personalverantwortung.Da Paragraph eins, Ziffer eins, der Zugangsvoraussetzungsverordnung auf die erfolgreiche Ablegung der Meisterprüfung abstellt, bildet für die inhaltliche Äquivalenzprüfung die (seit 1.1.2022) geltende Verordnung der Bundesinnung der Maler und Tapezierer über die Meisterprüfung für das Handwerk Maler und Anstreicher den maßgeblichen Konkretisierungsmaßstab. Nach dieser Meisterprüfungsordnung liegt das Ziel der österreichischen Meisterprüfung im Nachweis von Lernergebnissen, die über dem Qualifikationsniveau einer beruflichen Erstausbildung liegen und dem Niveau 6 des Nationalen Qualifikationsrahmens entsprechen. Gefordert werden fortgeschrittene berufliche Kenntnisse und Fertigkeiten, die Beherrschung des Berufes einschließlich der Fähigkeit zur Lösung komplexer und nicht vorhersehbarer Probleme sowie die Kompetenz zur Leitung komplexer beruflicher Aufgaben und Projekte und zur Übernahme von Entscheidungs- und Personalverantwortung.

Die österreichische Meisterprüfung besteht aus fünf Modulen. Die fachlich-praktische Prüfung umfasst eine sechs- bis achtstündige Prüfarbeit auf dem Niveau der Lehrabschlussprüfung und eine auf 22 Stunden ausgelegte, spätestens nach 24 Stunden zu beendende Prüfarbeit auf meisterlichem Niveau. Gegenstand dieser meisterlichen Prüfarbeit sind insbesondere die Einrichtung und Absicherung von Baustellen, die Prüfung, Bewertung, Vorbereitung und Instandsetzung von Beschichtungsuntergründen, die Beschichtung, der Schutz und die Gestaltung von Oberflächen, historische Maltechniken unter Einbeziehung von Stil- und Schriftkunde sowie Heraldik, technische Funktions- und Sonderbeschichtungen einschließlich des Korrosionsschutzes, Dekormalerei und Maltechnik sowie die fachgerechte Projektbeurteilung und Projektplanung. Die fachlich-mündliche Prüfung umfasst neben einem 20- bis 30-minütigen Fachgespräch auf Lehrabschlussniveau ein mindestens 60 und höchstens 90 Minuten dauerndes Prüfungsgespräch über Fachkompetenz und Management. Die schriftliche Projektarbeit ist auf zehn Stunden ausgelegt und hat jedenfalls Aufmaßberechnung, Fachrechnen, Fachkalkulation und Schriftverkehr sowie weitere Bereiche der Projekt- und Unternehmensorganisation zu umfassen. Hinzu kommen die Ausbilderprüfung und die Unternehmerprüfung.

Inhaltliche Gleichwertigkeit

Das im Anhang zum polnischen Meisterdiplom dargestellte Kompetenzprofil weist mit diesem österreichischen Prüfungsmaßstab in mehreren fachlichen Bereichen erhebliche Überschneidungen auf. Dies gilt insbesondere für die Verwendung technischer Dokumentationen und Normen, die Anfertigung technischer Zeichnungen und Farbschemata, die Auswahl und Verarbeitung von Farben, Lacken und sonstigen Materialien, die Vorbereitung, Verputzung und Grundierung von Untergründen, die Anwendung von Maler-, Lackier-, Tapezier- und dekorativen Techniken sowie für Konservierungs- und Renovierungsarbeiten. Auch Qualitätskontrolle, Kostenkalkulation, Arbeitssicherheit und die Vermittlung von Lehrfähigkeiten werden im polnischen Kompetenzprofil angesprochen. Die unterschiedliche Berufsbezeichnung "Maler Tapezierer" steht einer fachlichen Vergleichbarkeit daher nicht schon für sich allein entgegen.

Der Anhang enthält allerdings nur ein allgemein formuliertes Profil jener Fertigkeiten und Kompetenzen, über die der Inhaber eines derartigen Meistertiteldiploms verfügen soll. Nach seiner eigenen erläuternden Anmerkung dient er lediglich der Bereitstellung zusätzlicher Informationen und besitzt für sich allein keine Rechtskraft. Er dokumentiert insbesondere nicht, welche fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten der Beschwerdeführer bei seiner konkreten Prüfung nachzuweisen hatte, welche praktischen Aufgaben ihm gestellt wurden, wie lange die von ihm absolvierten Prüfungsteile tatsächlich dauerten und wie seine Leistungen in den einzelnen Prüfungsgegenständen bewertet wurden. Aus dem im Diplom ausgewiesenen Gesamtergebnis "gut" lässt sich nicht ableiten, welche Kompetenzen im Einzelnen geprüft und positiv beurteilt wurden.

Auch die abstrakt beschriebene Prüfungsstruktur lässt keine Gleichwertigkeit mit der österreichischen Meisterprüfung erkennen. Für den praktischen Teil der polnischen Prüfung wird lediglich eine Bandbreite von 120 Minuten bis zu insgesamt 24 Stunden innerhalb von drei Tagen angegeben. Demgegenüber ist allein die österreichische Prüfarbeit auf meisterlichem Niveau auf 22 Stunden ausgelegt und nach spätestens 24 Stunden zu beenden; zusätzlich ist grundsätzlich eine sechs- bis achtstündige praktische Prüfung auf Lehrabschlussniveau zu absolvieren. Ob die praktische Prüfung des Beschwerdeführers tatsächlich einen mit der österreichischen meisterlichen Prüfarbeit vergleichbaren zeitlichen Umfang und Schwierigkeitsgrad erreichte, ist nicht dokumentiert.

Für den schriftlichen Teil der polnischen Prüfung ist eine Dauer von mindestens 45 und höchstens 210 Minuten vorgesehen, während die österreichische schriftliche Projektarbeit auf zehn Stunden ausgelegt und spätestens nach zwölf Stunden zu beenden ist. Die österreichische Prüfung verlangt dabei nicht nur eine allgemeine Kostenkalkulation, sondern unter anderem Aufmaßberechnung, Fachrechnen, Fachkalkulation, Schriftverkehr, die Ermittlung und Darstellung von Leistungsumfängen, die Umsetzung in Anbots- und Verrechnungspreise, Zeit- und Personalplanung, Rechnungslegung, Mahnwesen sowie Gewährleistungs- und Reklamationsmanagement. Dass diese Bereiche in vergleichbarer Breite und Tiefe Gegenstand der polnischen schriftlichen Prüfung waren, geht aus den Unterlagen nicht hervor.

Der mündliche Teil der polnischen Prüfung ist mit höchstens 30 Minuten begrenzt. Die österreichische Meisterprüfung sieht demgegenüber neben dem Fachgespräch auf Lehrabschlussniveau ein weiteres, mindestens 60 und höchstens 90 Minuten dauerndes Prüfungsgespräch über Fachkompetenz und Management vor. In diesem sind insbesondere die Bewältigung komplexer und nicht vorhersehbarer beruflicher Probleme, die Übernahme von Entscheidungs- und Personalverantwortung sowie Kenntnisse in den Bereichen Projektplanung, Sicherheits- und Qualitätsmanagement, Nachhaltigkeit und Umweltschutz, Anbotslegung, Arbeitsorganisation, Beschaffung, Lagerung und Transport nachzuweisen. Ein diesem Prüfungsgegenstand entsprechender eigenständiger Teil der polnischen Prüfung ist nicht belegt.

Auch in inhaltlicher Hinsicht bleiben wesentliche Bereiche des österreichischen Qualifikationsstandards offen. Die im polnischen Anhang allgemein erwähnten dekorativen Techniken sowie Konservierungs- und Renovierungsarbeiten belegen nicht, dass historische Maltechniken unter besonderer Berücksichtigung von Stil- und Schriftkunde, Heraldik und spezifischer Materialität geprüft wurden. Ebenso lässt die Nennung von Farben, Lacken und Anstrichen auf Metallkonstruktionen keinen hinreichenden Schluss auf fortgeschrittene Kenntnisse und Fertigkeiten in den Bereichen technische Funktions- und Sonderbeschichtungen, Wärmeverbundsysteme, Schall- und Wärmedämmung, Bauchemie und Bauphysik, Brand- und Korrosionsschutz sowie Beurteilung entsprechender Schäden und Gefährdungen zu. Die allgemeinen Hinweise auf Qualitätskontrolle, Kostenkalkulation, Transport und Lagerung erreichen ihrerseits nicht die in der österreichischen Meisterprüfungsordnung vorgesehene Breite der Projekt-, Ressourcen- und Unternehmensorganisation.

Zwar führt der polnische Diplomanhang auch Lehrfähigkeiten nach psychologischen, pädagogischen und didaktischen Grundsätzen an. Die vorgelegten Unterlagen lassen jedoch nicht erkennen, in welchem Umfang diese Fähigkeiten vermittelt und geprüft wurden und ob sie einer österreichischen Ausbilderprüfung entsprechen. Eine der österreichischen Unternehmerprüfung vergleichbare Prüfung in den erforderlichen betriebswirtschaftlichen und rechtlichen Kenntnissen ist ebenfalls nicht ausgewiesen. Die bloße Nennung der Kalkulation von Arbeitskosten reicht für einen solchen Nachweis nicht aus.

Die Einordnung des polnischen Diploms in die Ausbildungsstufe "ISCED 3C" führt zu keiner anderen Beurteilung. Diese Angabe ordnet das Diplom einem internationalen Klassifikationssystem für Bildungsprogramme zu, weist aber nicht nach, dass die geprüften Lernergebnisse den Deskriptoren des österreichischen NQR-Niveaus 6 und damit dem von der österreichischen Meisterprüfungsordnung geforderten Niveau fortgeschrittener Kenntnisse, komplexer Problemlösung sowie Leitungs- und Entscheidungsverantwortung entsprechen. Eine Zuordnung des konkreten Abschlusses zum Europäischen oder zu einem nationalen Qualifikationsrahmen wurde nicht vorgelegt.

Ausbildungsweg und Praxis

Schließlich nennt die vorgelegte Übersicht in ihrem Punkt 6 sechs unterschiedliche Wege für die Zulassung zur polnischen Meisterprüfung. Diese reichen von einem Sekundarschulabschluss in Verbindung mit einem Gesellen- oder gleichwertigen Berufstitel und mehrjähriger Berufserfahrung über eine sechsjährige selbständige Berufsausübung bis zu einem einschlägigen Hochschulabschluss mit einjähriger Berufserfahrung. Welchen dieser Wege der Beschwerdeführer tatsächlich zurückgelegt hat, ist nicht dokumentiert. Damit ist weder eine bestimmte fachliche Ausbildungsdauer noch eine konkrete, nach Art, Umfang und Verantwortungsbereich nachvollziehbare Berufspraxis des Beschwerdeführers nachgewiesen. Die möglichen Zulassungsvoraussetzungen können nicht wahlweise zugunsten des Beschwerdeführers herangezogen werden, weil nicht feststeht, welche davon in seinem Fall erfüllt waren.

Auch die übrigen vorgelegten Unterlagen schließen diese Nachweislücken nicht. Die GISA-Auszüge, Verständigungen über Gewerbeanmeldungen, der Firmenbuchbeschluss und die Versicherungsdaten belegen zwar die Anmeldung verschiedener freier Gewerbe, die Registrierung als eingetragener Unternehmer und das Bestehen einer Sozialversicherung. Sie weisen jedoch nicht nach, welche Tätigkeiten der Beschwerdeführer tatsächlich ausgeführt hat, in welchen Zeiträumen und in welchem zeitlichen Ausmaß dies geschah und ob damit eine fachliche und unternehmerische Verantwortung verbunden war, die jener eines selbständig tätigen Malermeisters entspricht. Die angemeldeten freien Gewerbe betreffen ihrem Wortlaut nach gerade Tätigkeiten, die nicht dem reglementierten Handwerk der Maler und Anstreicher vorbehalten sind. Auch soweit einzelne Tätigkeiten, etwa das Verspachteln von Gipskartonplatten, Bauwerksabdichtungen oder das Verzieren und Bemalen, fachliche Berührungspunkte aufweisen mögen, belegen die bloßen Gewerberegistrierungen weder die tatsächliche Ausübung noch die Beherrschung des gesamten fachlichen Spektrums auf meisterlichem Niveau.

Insbesondere wurden keine Rechnungen, Projektunterlagen, Leistungsbeschreibungen, Arbeitsproben, Auftraggeberbestätigungen oder sonstigen Nachweise vorgelegt, anhand derer Art, Schwierigkeit und Umfang der tatsächlich ausgeführten Arbeiten beurteilt werden könnten. Ebenso fehlt ein Nachweis darüber, dass der Beschwerdeführer über einen den mit § 1 Z 4 bis 8 der Zugangsvoraussetzungsverordnung vergleichbaren Zeitraum einschlägig als Selbständiger, Betriebsleiter, leitend Beschäftigter oder Unselbständiger tätig war. Die vorgelegten Registerauszüge können daher weder für sich allein noch in Verbindung mit dem polnischen Meisterdiplom die nicht dokumentierten fachlichen und unternehmerischen Meisterkompetenzen ersetzen.Insbesondere wurden keine Rechnungen, Projektunterlagen, Leistungsbeschreibungen, Arbeitsproben, Auftraggeberbestätigungen oder sonstigen Nachweise vorgelegt, anhand derer Art, Schwierigkeit und Umfang der tatsächlich ausgeführten Arbeiten beurteilt werden könnten. Ebenso fehlt ein Nachweis darüber, dass der Beschwerdeführer über einen den mit Paragraph eins, Ziffer 4 bis 8 der Zugangsvoraussetzungsverordnung vergleichbaren Zeitraum einschlägig als Selbständiger, Betriebsleiter, leitend Beschäftigter oder Unselbständiger tätig war. Die vorgelegten Registerauszüge können daher weder für sich allein noch in Verbindung mit dem polnischen Meisterdiplom die nicht dokumentierten fachlichen und unternehmerischen Meisterkompetenzen ersetzen.

Gesamtbeurteilung

In einer Gesamtbetrachtung belegen das Meisterdiplom und der dieses erläuternde Anhang somit eine erhebliche fachliche Nähe der polnischen Qualifikation zum Handwerk der Maler und Anstreicher. Sie reichen aber nicht für die Feststellung aus, dass die vom Beschwerdeführer konkret absolvierte Prüfung und sein bisheriger Bildungsgang das Ausbildungsziel der österreichischen Meisterprüfung in gleicher Weise verwirklicht haben. Die individuelle Befähigung stellt keine gegenüber dem regulären Befähigungsnachweis herabgesetzte Form der Qualifikation dar, sondern verlangt ein inhaltliches Äquivalent zu den normierten Zugangsvoraussetzungen. Ein solches Äquivalent ist durch die beigebrachten Beweismittel nicht nachgewiesen.

Eine hinreichend bestimmte Teiltätigkeit des Handwerks lässt sich nicht abgrenzen, für die der Beschwerdeführer die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf einem dem eingeschränkten Gewerbeumfang entsprechenden Niveau vollständig nachgewiesen hätte. Das allgemein gehaltene Berufsprofil des polnischen Diplomanhangs und die bloßen Nachweise über die Anmeldung freier Gewerbe ermöglichen keine verlässliche Zuordnung der individuell geprüften oder praktisch erworbenen Befähigung zu einer bestimmten Teiltätigkeit. Die Voraussetzungen für die Feststellung der individuellen Befähigung liegen daher weder für das uneingeschränkte Handwerk der Maler und Anstreicher noch für eine konkret abgrenzbare Teiltätigkeit vor.

4.3. Ergebnis

Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG konnte von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrags abgesehen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergab sich vollständig aus den vorgelegten Urkunden, wobei insbesondere auch das erstmals in deutscher Übersetzung vorgelegte Meisterdiplom samt Anhang berücksichtigt wurde. Weder die Echtheit noch der Inhalt dieser Unterlagen waren strittig. Zu beurteilen war vielmehr deren rechtliche Aussagekraft im Vergleich mit den österreichischen Zugangsvoraussetzungen und der Meisterprüfungsordnung. Der Beschwerdeführer beantragte lediglich allgemein, seine Befähigung bei fortbestehenden Zweifeln mündlich darlegen zu können, was die fehlenden objektiven Nachweise über seinen individuellen Ausbildungsweg sowie Inhalt, Umfang und Dauer der tatsächlich abgelegten Prüfung nicht hätte ersetzen können. Von einer mündlichen Erörterung war daher keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Ihrem Entfall standen auch Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 GRC nicht entgegen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von einer Verhandlung ungeachtet eines Parteiantrags abgesehen werden. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergab sich vollständig aus den vorgelegten Urkunden, wobei insbesondere auch das erstmals in deutscher Übersetzung vorgelegte Meisterdiplom samt Anhang berücksichtigt wurde. Weder die Echtheit noch der Inhalt dieser Unterlagen waren strittig. Zu beurteilen war vielmehr deren rechtliche Aussagekraft im Vergleich mit den österreichischen Zugangsvoraussetzungen und der Meisterprüfungsordnung. Der Beschwerdeführer beantragte lediglich allgemein, seine Befähigung bei fortbestehenden Zweifeln mündlich darlegen zu können, was die fehlenden objektiven Nachweise über seinen individuellen Ausbildungsweg sowie Inhalt, Umfang und Dauer der tatsächlich abgelegten Prüfung nicht hätte ersetzen können. Von einer mündlichen Erörterung war daher keine weitere Klärung der Rechtssache zu erwarten. Ihrem Entfall standen auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, GRC nicht entgegen.

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die hier vorzunehmende fallbezogene Beurteilung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 anhand der vorgelegten Nachweise vor dem Hintergrund der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG aufwirft. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, weil die hier vorzunehmende fallbezogene Beurteilung der individuellen Befähigung gemäß Paragraph 19, GewO 1994 anhand der vorgelegten Nachweise vor dem Hintergrund der dargestellten höchstgerichtlichen Rechtsprechung keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG aufwirft.

Schlagworte

individueller Befähigungsnachweis, Beurteilung der Gleichwertigkeit, polnisches Meisterdiplom, Maler, Anstreicher, individueller Befähigungsnachweis, Ausbildungsweg

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2026:VGW.121.082.6757.2025

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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