Entscheidungsdatum
07.08.2026Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AWG 2002 §79 Abs1 Z9Text
Im Namen der Republik!
Erkenntnis
Das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg hat durch die Richterin Mag. Eva Ostermeier über die Beschwerde des J W, G, vertreten durch W. Blum Rechtsanwalts GmbH, F, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 10.07.2025, Zl, betreffend eine Übertretung nach dem Abfallwirtschaftsgesetz (AWG) 2002, zu Recht erkannt:
Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 5.000 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) wird der Beschwerde insoweit Folge gegeben, als die verhängte Geldstrafe auf 5.000 Euro und die für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe auf 40 Stunden herabgesetzt werden. Im Übrigen wird der Beschwerde keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.
Der gemäß § 64 Abs 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 500 Euro.Der gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG zu leistende Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens verringert sich auf 500 Euro.
Hinweis: Sie müssen somit einen Gesamtbetrag von 5.500 Euro binnen 14 Tagen an die Bezirkshauptmannschaft F bezahlen. Betreffend die Bezahlung der Strafe beachten Sie bitte die Anlage.
Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof unzulässig.
Begründung
1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, dass am xx.03.2024 in xxxx R, S xx, GST-NRN AAAA, BBBB, CCCC, DDDD, EEEE und FFFF, alle KG R, festgestellt worden sei, dass die Firma XY GmbH, G, eine ortsfeste Behandlungsanlage betrieben habe, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem AWG 2002 der Bezirkshauptmannschaft F als zuständige Behörde zu sein, obwohl die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde bedürfe, wobei die Genehmigungspflicht auch für ein Sanierungskonzept gemäß § 57 Abs 4 (gemeint wohl: AWG) bedürfe.1. Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten vorgeworfen, dass am xx.03.2024 in xxxx R, S xx, GST-NRN AAAA, BBBB, CCCC, DDDD, EEEE und FFFF, alle KG R, festgestellt worden sei, dass die Firma XY GmbH, G, eine ortsfeste Behandlungsanlage betrieben habe, ohne im Besitz einer Genehmigung nach dem AWG 2002 der Bezirkshauptmannschaft F als zuständige Behörde zu sein, obwohl die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde bedürfe, wobei die Genehmigungspflicht auch für ein Sanierungskonzept gemäß Paragraph 57, Absatz 4, (gemeint wohl: AWG) bedürfe.
Bei einer Kontrolle durch den gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen am xx.03.2024 sei festgestellt worden, dass auf der stationären Brech-, Wasch- und Sortieranlage Bodenaushubmaterial aufbereitet und der dabei anfallende Waschschlamm bzw Waschwasser in den
Bsee eingeleitet worden sei. Der Waschschlamm bzw das Waschwasser sei dabei mit
Wasser aus dem See verdünnt worden.Bei einer Kontrolle durch den gewässerschutztechnischen Amtssachverständigen am xx.03.2024 sei festgestellt worden, dass auf der stationären Brech-, Wasch- und Sortieranlage Bodenaushubmaterial aufbereitet und der dabei anfallende Waschschlamm bzw Waschwasser in den , Bsee eingeleitet worden sei. Der Waschschlamm bzw das Waschwasser sei dabei mit , Wasser aus dem See verdünnt worden.
Er habe es als Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma XY GmbH, G, zu verantworten, dass die beschriebene Behandlungsanlage jedenfalls am xx.03.2024 konsenslos betrieben worden sei. Die Firma sei im Bereich Abfallwirtschaft gewerbsmäßig tätig.
Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2000. Es wurde eine Geldstrafe von 7.200 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 10 Stunden festgesetzt. Die Bezirkshauptmannschaft erblickte hierin eine Übertretung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2000. Es wurde eine Geldstrafe von 7.200 Euro verhängt und für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 2 Tagen und 10 Stunden festgesetzt.
2. Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte rechtzeitig Beschwerde erhoben. In dieser bringt er im Wesentlichen vor, er sei unternehmensrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen verantwortliche Person der XY GmbH mit Sitz in G.
Die XY GmbH habe auf den im Straferkenntnis genannten Liegenschaften in R ua einen Kiesabbau mit Einleitung der Kieswaschschlämme in das bestehende Abbaufeld (Bsee) betrieben. Nachdem der Kiesabbau selbst abgeschlossen gewesen sei, sei als Substitution für das bislang aus der Abbaggerung gewonnene Material am Standort Bodenaushubmaterial der Qualitätsklasse A2-G, welches aus der näheren Umgebung stammte, aufbereitet worden. Dies ebenfalls mit dem Ziel der Kiesgewinnung, also wie beim ursprünglichen Abbau zum Zweck der Gewinnung von grundeigenen mineralischen Rohstoffen. Ein Antrag auf Genehmigung eines an den bisherigen Abbau unmittelbar angrenzenden Kiesabbauprojektes sei bei der BH F seit Jahren anhängig.
Die Zulässigkeit der Einleitung ergebe sich aus dem Bescheid vom 08.07.2010. Der gewonnene Kies werde zum Großteil für die regionale Betonerzeugung eingesetzt.
Die XY GmbH betreibe den Kiesabbau seit dem Jahr 1989. Dieser sei zuletzt von der Bezirkshauptmannschaft F mit Bescheid vom 27.11.1996, GZ, nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes und des damaligen Landschaftsschutzgesetzes bewilligt worden. Die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung von Kieswaschschlamm sei zunächst bis zum 31.12.2010 befristet worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 08.07.2010 zu Zahl seien die wasserrechtliche Bewilligung sowie die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung wiederverliehen bzw verlängert worden. Wiederum sei eine Befristung erfolgt und zwar nunmehr bis 31.12.2020. Bescheidgemäß dürfe der Waschschlamm aus der Aufbereitung des bei der Nassbaggerung gewonnenen Materials sowie der durch die Aufbereitung von Fremdmaterial (Bodenaushubmaterial aus der näheren Umgebung) zusätzlich anfallende Schlamm in den Bsee eingeleitet werden. Mit Antrag vom 25.05.2020, somit mehr als sechs Monate vor Ablauf der Befristung, habe die XY GmbH einen Antrag auf Verlängerung der wasserrechtlichen Bewilligung bis zum 31.12.2025 gestellt. Damit sei gemäß § 21 Abs 3 Wasserrechtsgesetz der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt worden. Mit Bescheid der BH F vom 28.03.2024, GZ – also nach dem Tag der vorgeworfenen Übertretung (xx.03.2024) – sei der Antrag nach § 13 Abs 3 AVG zurückgewiesen worden.Die XY GmbH betreibe den Kiesabbau seit dem Jahr 1989. Dieser sei zuletzt von der Bezirkshauptmannschaft F mit Bescheid vom 27.11.1996, GZ, nach den Bestimmungen des Wasserrechtsgesetzes und des damaligen Landschaftsschutzgesetzes bewilligt worden. Die wasserrechtliche Bewilligung für die Einleitung von Kieswaschschlamm sei zunächst bis zum 31.12.2010 befristet worden. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 08.07.2010 zu Zahl seien die wasserrechtliche Bewilligung sowie die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung wiederverliehen bzw verlängert worden. Wiederum sei eine Befristung erfolgt und zwar nunmehr bis 31.12.2020. Bescheidgemäß dürfe der Waschschlamm aus der Aufbereitung des bei der Nassbaggerung gewonnenen Materials sowie der durch die Aufbereitung von Fremdmaterial (Bodenaushubmaterial aus der näheren Umgebung) zusätzlich anfallende Schlamm in den Bsee eingeleitet werden. Mit Antrag vom 25.05.2020, somit mehr als sechs Monate vor Ablauf der Befristung, habe die XY GmbH einen Antrag auf Verlängerung der wasserrechtlichen Bewilligung bis zum 31.12.2025 gestellt. Damit sei gemäß Paragraph 21, Absatz 3, Wasserrechtsgesetz der Ablauf der Bewilligungsdauer bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt worden. Mit Bescheid der BH F vom 28.03.2024, GZ – also nach dem Tag der vorgeworfenen Übertretung (xx.03.2024) – sei der Antrag nach Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen worden.
Mit Bescheid der BH F vom 12.08.2022, GZ, sei der XY GmbH die Einleitung von Waschschlämmen, welche im Rahmen der Aufbereitung von externem nicht verunreinigten Bodenaushubmaterial anfallen würden, in das bestehende Abbaufeld bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag vom 25.05.2020 auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung gem § 62 Abs 2 AWG 2002 untersagt worden. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde sei vom Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.09.2023 Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben worden. Eine inhaltliche Bekämpfung – insbesondere der Begründung der Entscheidung – durch die XY GmbH und damit die Erlangung einer klärenden Entscheidung des Höchstgerichtes sei mangels Beschwer für die XY GmbH nicht möglich gewesen.Mit Bescheid der BH F vom 12.08.2022, GZ, sei der XY GmbH die Einleitung von Waschschlämmen, welche im Rahmen der Aufbereitung von externem nicht verunreinigten Bodenaushubmaterial anfallen würden, in das bestehende Abbaufeld bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag vom 25.05.2020 auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung gem Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 untersagt worden. Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde sei vom Landesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 12.09.2023 Folge gegeben und der bekämpfte Bescheid ersatzlos aufgehoben worden. Eine inhaltliche Bekämpfung – insbesondere der Begründung der Entscheidung – durch die XY GmbH und damit die Erlangung einer klärenden Entscheidung des Höchstgerichtes sei mangels Beschwer für die XY GmbH nicht möglich gewesen.
Mit Bescheid der BH F vom 05.03.2024 zu GZ sei die Einleitung von Waschschlämmen aus der Aufbereitung von externem nicht verunreinigten Bodenaushubmaterial in das bestehende Abbaufeld und die Waschtätigkeit auf der Brech-, Wasch- und Sortieranlage untersagt worden. Gegen diesen Bescheid habe die XY GmbH am xx.03.2024 – also ebenfalls vor dem Tag der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung – Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Diese habe aufschiebende Wirkung entfaltet, sodass der bekämpfte Bescheid zum behaupteten Tatzeitpunkt nicht rechtswirksam gewesen sei.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 17.12.2024, GZ, sei der XY GmbH gemäß § 62 Abs 2a AWG ab Zustellung des Bescheides angeordnet worden, den Betrieb der Abfallbehandlungsanlage am Betriebsstandort in R, S xx, auf den GST-NRN MMMM, NNNN, OOOO, CCCC, DDDD, GGGG, BBBB, AAAA, HHHH, EEEE, IIII, JJJJ, KKKK und LLLL, alle GB XXXXX R, mit sofortiger Wirkung einzustellen und die Führung des weiteren Betriebes zu unterlassen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 17.12.2024, GZ, sei der XY GmbH gemäß Paragraph 62, Absatz 2 a, AWG ab Zustellung des Bescheides angeordnet worden, den Betrieb der Abfallbehandlungsanlage am Betriebsstandort in R, S xx, auf den GST-NRN MMMM, NNNN, OOOO, CCCC, DDDD, GGGG, BBBB, AAAA, HHHH, EEEE, IIII, JJJJ, KKKK und LLLL, alle GB XXXXX R, mit sofortiger Wirkung einzustellen und die Führung des weiteren Betriebes zu unterlassen.
Gegen diesen Bescheid habe die XY GmbH Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht erhoben. Mit Erkenntnis vom 09.07.2025, GZ, sei die Beschwerde abgewiesen worden. Die XY GmbH werde zur Erlangung einer höchstgerichtlichen Entscheidung in der Sache Beschwerde bzw Revision an den Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshof erstatten. In diesen Verfahren gehe es unter anderem auch darum, welche Rechtsmaterien überhaupt im Hinblick auf die gegenständliche Betriebsanlage Anwendung zu finden hätten. Diese Frage sei von den Höchstgerichten bisher nicht beantwortet und werde äußerst kontroversiell diskutiert. Generell seien die in den genannten Verfahren aufgetauchten Rechtsfragen überaus komplex. Die Rechtsvertreter der XY GmbH seien in Übereinstimmung mit der Verwaltungspraxis außerhalb Vorarlbergs der Auffassung, dass Genehmigungen nach verschiedenen Materien für dieselbe Anlage durchaus möglich seien, bei der Ausübung der konkreten Tätigkeiten dann jedoch unterschiedliche Materien anzuwenden seien.
Insbesondere die angesprochene Frage, welche Rechtsmaterien (GewO 1994, WRG 1959, AWG 2002, GNL) auf die Tätigkeiten am Standort anzuwenden seien, sei nicht judiziert. Die Ausführungen des Landesverwaltungsgerichtes im Erkenntnis vom 12.09.2023, GZ, seien nicht im Spruch des Erkenntnisses, sondern lediglich in der Begründung der – im Übrigen der Beschwerde stattgebenden – Entscheidung enthalten.
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F leide unter materieller Rechtswidrigkeit sowie unter Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Eine detaillierte inhaltliche Überprüfung und Aufarbeitung der zahlreichen obig genannten und noch anhängigen Verfahren habe nicht stattgefunden. Das Verfahren sei somit in der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes unvollständig und somit mangelhaft.
Die belangte Behörde verkenne, dass die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht gegen den Bescheid der BH F vom 05.03.2024, GZ, aufschiebende Wirkung habe. Eine Strafbarkeit sei somit schon aus diesem Grund auszuschließen.
Weiters treffe den Beschwerdeführer gegenständlich kein Verschulden. Einem Geschäftsführer, der sich auf die bisherige Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde und auf die Auskunft zweier Rechtsanwaltskanzleien verlassen habe, könne kein Schuldvorwurf gemacht werden.
Das bekämpfte Straferkenntnis stütze sich im Wesentlichen auf die Anzeige der Abteilung II - Wirtschaft und Umweltschutz der Bezirkshauptmannschaft F. Eine detaillierte inhaltliche Überprüfung und Aufarbeitung der zahlreichen obig genannten und noch anhängigen Verfahren habe nicht stattgefunden. Es werde lediglich auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 12.09.2023, GZ, Bezug genommen. Dieses habe allerdings der Beschwerde Folge gegeben und enthalte lediglich in der Begründung Ausführungen zum konsensgemäßen Betrieb der Anlage.Das bekämpfte Straferkenntnis stütze sich im Wesentlichen auf die Anzeige der Abteilung römisch zwei - Wirtschaft und Umweltschutz der Bezirkshauptmannschaft F. Eine detaillierte inhaltliche Überprüfung und Aufarbeitung der zahlreichen obig genannten und noch anhängigen Verfahren habe nicht stattgefunden. Es werde lediglich auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 12.09.2023, GZ, Bezug genommen. Dieses habe allerdings der Beschwerde Folge gegeben und enthalte lediglich in der Begründung Ausführungen zum konsensgemäßen Betrieb der Anlage.
Insbesondere hätte die Behörde auch der Frage nachgehen müssen, weshalb die BH F als Bewilligungsbehörde offensichtlich selbst bis zur Erlassung des Bescheides vom 05.03.2024 zu GZ der rechtlichen Meinung gewesen sei, dass ein Genehmigungskonsens bestehe.
Zur Rechtfertigung des Beschwerdeführers vom 06.02.2025 sei seitens der erkennenden Behörde inhaltlich nicht Stellung bezogen worden. Insbesondere sei nicht darauf eingegangen worden, weshalb die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht vom 19.03.2024 keine aufschiebende Wirkung im Hinblick auf die vorgeworfenen Verwaltungsübertretung gehabt haben solle. Gerade um die vorgeworfene Tätigkeit gehe es ja auch im Verfahren der BH F und dem nachfolgenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren.
Das Verfahren sei somit in der Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes unvollständig und somit mangelhaft.
Zur unrichtigen rechtlichen Beurteilung:
Im gegenständlich bekämpften Straferkenntnis werde dem Beschuldigten zur Last gelegt, die verfahrensgegenständliche Behandlungsanlage am S ohne Bewilligung dadurch betrieben zu haben, dass Bodenaushubmaterial am xx.03.2024 auf eben dieser Anlage aufbereitet und der dabei anfallende Waschschlamm in den Bsee eingeleitet worden sei.
Mit Bescheid der BH F vom 05.03.2024, GZ, sei die Einleitung von Waschschlämmen aus der Aufbereitung von externem nicht verunreinigten Bodenaushubmaterial in das bestehende Abbaufeld und die Waschtätigkeit auf der Brech-, Wasch- und Sortieranlage untersagt worden. Es handle sich bei dieser untersagten Tätigkeit also um exakt jene Tätigkeit, die auch Gegenstand des bekämpften Bescheides sei.
Die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht habe zweifelsfrei aufschiebende Wirkung. Eine Strafbarkeit sei schon aus diesem Grund auszuschließen.
Zu Schuld und Rechtsirrtum:
Gemäß § 5 Abs 2 VStG entschuldige die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt habe, dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet sei und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen habe können. Die Unkenntnis des Gesetzes sowie auch eine allfällig irrige Gesetzesauslegung müssten somit unverschuldet sein. Wenngleich die Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen könne, bedürfe es vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen, die nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden könne. Habe die Partei von einem Rechtsanwalt eine falsche Auskunft erhalten, so liege ein schuldausschließender Irrtum nur dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen (vgl VwGH 22.02.2006, 2005/17/0195, VwGH 19.03.2018, Ra 2017/02/0184).Gemäß Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldige die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt habe, dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet sei und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen habe können. Die Unkenntnis des Gesetzes sowie auch eine allfällig irrige Gesetzesauslegung müssten somit unverschuldet sein. Wenngleich die Argumentation mit einer - allenfalls sogar plausiblen - Rechtsauffassung allein ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht ausschließen könne, bedürfe es vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen, die nicht nur bei den Behörden, sondern auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden könne. Habe die Partei von einem Rechtsanwalt eine falsche Auskunft erhalten, so liege ein schuldausschließender Irrtum nur dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen vergleiche VwGH 22.02.2006, 2005/17/0195, VwGH 19.03.2018, Ra 2017/02/0184).
Die BH F selbst sei hinsichtlich der anzuwendenden Rechtsmaterie auch lange nach Inkrafttreten des AWG 2002 gerade nicht der Auffassung gewesen, dass gerade dieses Gesetz anwendbar sei. Es sei immer nach GewO 1994, WRG 1959 und GNL vorgegangen worden. Insbesondere seien Bewilligungen nach WRG 1959 und GNL auch noch 2010 verlängert worden.
Die vom Beschwerdeführer beigezogenen Rechtsanwaltskanzleien seien gewesen und seien nach wie vor der (qualifizierten und begründeten) Meinung, dass die ursprünglich erteilten Genehmigungen trotz der Übergangsbestimmung des § 77 Abs 2 AWG 2002 aufrecht seien und deshalb ein konsensloser Betrieb der Anlage nicht stattgefunden habe. Zu dieser Frage würden nunmehr auch die Höchstgerichte angerufen.Die vom Beschwerdeführer beigezogenen Rechtsanwaltskanzleien seien gewesen und seien nach wie vor der (qualifizierten und begründeten) Meinung, dass die ursprünglich erteilten Genehmigungen trotz der Übergangsbestimmung des Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 aufrecht seien und deshalb ein konsensloser Betrieb der Anlage nicht stattgefunden habe. Zu dieser Frage würden nunmehr auch die Höchstgerichte angerufen.
Wenn sich nun ein Geschäftsführer auf die bisherige Verwaltungspraxis der zuständigen Behörde und die Auskunft zweier Rechtsanwaltskanzleien verlasse, könne ihm kein Schuldvorwurf gemacht werden.
Selbst wenn das erkennende Gericht in den vorgeworfenen Handlungen eine Verwaltungsübertretung erkennen sollte, sei die gegenständlich verhängte Strafe unverhältnismäßig hoch. Wenn von einem Verschulden ausgegangen werden sollte, so müsse dieses zweifelsfrei als überaus gering gewertet werden. Zu einer Verletzung schützenswerter Rechtsgüter sei es nicht gekommen und könne es auch nicht kommen. Es sei daher nicht nachvollziehbar, dass die Behörde davon abgesehen habe, eine Ermahnung auszusprechen oder die Mindeststrafe zum Ansatz zu bringen.
Aufgrund der obig genannten Gründe sei das bekämpfte Straferkenntnis rechtswidrig. Es werde daher gestellt die Anträge, 1. das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge in der Sache selbst entscheiden und das bekämpfte Straferkenntnis ersatzlos aufheben; in eventu das bekämpfte Straferkenntnis aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft F zurückverweisen; in eventu die verhängte Strafe durch eine Ermahnung ersetzen oder jedenfalls herabsetzen und 2. das Landesverwaltungsgericht Vorarlberg möge eine mündliche Verhandlung durchführen.
3. Das Landesverwaltungsgericht hat in dieser Angelegenheit am 07.04.2026 eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Folgender Sachverhalt steht fest (sämtliche nachfolgenden GST-NRN beziehen sich auf die KG R):
3.1. Die XY GmbH ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig und verfügt über eine Erlaubnis zum Abfall sammeln und behandeln (§ 24a AWG 2002). 3.1. Die XY GmbH ist gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig und verfügt über eine Erlaubnis zum Abfall sammeln und behandeln (Paragraph 24 a, AWG 2002).
Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der XY GmbH und somit gemäß § 9 Abs 1 VStG zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ. Der Beschwerdeführer war zum Tatzeitpunkt handelsrechtlicher Geschäftsführer der XY GmbH und somit gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG zur Vertretung nach außen hin berufenes Organ.
3.2. Die XY GmbH hat auf den Liegenschaften GST-NRN IIII, FFFF, PPPP, JJJJ, KKKK, LLLL, DDDD bis QQQQ und EEEE (S xx) bis Dezember 2021 eine Kiesgewinnung mittels Nassbaggerung betrieben.
Zum Tatzeitpunkt hat die XY GmbH auf den Liegenschaften GST-NRN CCCC (Teilfläche), AAAA, BBBB und CCCC bis RRRR (S xx) ein Asphaltbruchlager und ein
Zwischenlager für Rohstoffe sowie auf den Liegenschaften GST-NRN HHHH, EEEE und IIII eine stationäre Aufbereitungsanlage (Rundbogenhalle, in der sich ein stationärer Feinbrecher und eine Siebanlage befinden) betrieben. Zum Tatzeitpunkt hat die XY GmbH auf den Liegenschaften GST-NRN CCCC (Teilfläche), AAAA, BBBB und CCCC bis RRRR (S xx) ein Asphaltbruchlager und ein , Zwischenlager für Rohstoffe sowie auf den Liegenschaften GST-NRN HHHH, EEEE und IIII eine stationäre Aufbereitungsanlage (Rundbogenhalle, in der sich ein stationärer Feinbrecher und eine Siebanlage befinden) betrieben.
Mit der Aufbereitungsanlage in der Rundbogenhalle wird seit Dezember 2021 ausschließlich fremdes Material (externes, nicht verunreinigtes Bodenaushubmaterial) aufbereitet. Die Aufbereitung des Fremdmaterials erfolgt in der Rundbogenhalle mittels Feinbrecher und Siebanlage. Des Weiteren wird das aufbereitete Material gewaschen. Die Waschschlämme, die durch die Verarbeitung/Aufbereitung von externem, nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial anfallen, wurden von der Aufbereitungsanlage direkt in das Abbaufeld (offene Grundwasserfläche), in den Bsee auf GST-NRN IIII, FFFF, PPPP, JJJJ, KKKK, LLLL, DDDD bis QQQQ und EEEE eingeleitet.
3.3. Die stationäre Aufbereitungsanlage für Recyclingmaterial in der Rundbogenhalle auf den GST-NRN AAAA, BBBB, CCCC, DDDD, EEEE und FFFF wurde erstmals mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 26.11.1992, Zl, nach der Gewerbeordnung und nach dem damaligen Landschaftsschutzgesetz genehmigt.
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 27.11.1996, Zln, wurden der XY GmbH die gewerberechtliche, wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Verlängerung des Kiesabbaus, die Einleitung von Kieswaschschlamm in den Bsee, die Änderung der Betriebsanlage, die Errichtung eines Asphaltaufbruchlagers und die Zwischenlagerung von Rohstoffen erteilt. Die wasserrechtliche und die naturschutzrechtliche Bewilligung wurden befristet bis zum 31.12.2010 erteilt.
3.4. Am 02.11.2002 trat das AWG 2002 in Kraft. Die mit Bescheid vom 27.11.1996 erfolgte gewerberechtlich genehmigte Lagerung und Aufbereitung von diversen Materialien beim Kieswerk beim Bsee P in R galt mit diesem Zeitpunkt ex lege als genehmigte Behandlungsanlage nach dem Abfallwirtschaftsgesetz. Zu diesem Zeitpunkt lagen alle sonstigen notwendigen Genehmigungen und Bewilligungen vor.
3.5. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 08.07.2010 wurde der XY GmbH mit Bezugnahme auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 27.11.1996 die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung „gemäß §§ 21, 32, 105 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959“ und „gemäß §§ 33 Abs1 lit j und 35 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung“ befristet bis zum 31.12.2020 „wiederverliehen“ bzw „verlängert“. Eine Verlängerung in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren erfolgte nicht.3.5. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 08.07.2010 wurde der XY GmbH mit Bezugnahme auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 27.11.1996 die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung „gemäß Paragraphen 21, 32, 105 und 111 Wasserrechtsgesetz 1959“ und „gemäß Paragraphen 33, Abs1 Litera j, und 35 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung“ befristet bis zum 31.12.2020 „wiederverliehen“ bzw „verlängert“. Eine Verlängerung in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren erfolgte nicht.
3.6. Die XY GmbH beantragte in weiterer Folge für die gewerberechtlich genehmigte Lagerung und Aufbereitung von diversen Materialien beim Kieswerk beim Bsee P in R die Feststellung gemäß § 78 Abs 23 AWG 2002 (Überleitung in das AWG-Regime) in Verbindung mit § 6 Abs 7 Z 2 AWG 2002 hinsichtlich der Abfallarten, Abfallmengen, Behandlungsverfahren und der Anlagenkapazität. 3.6. Die XY GmbH beantragte in weiterer Folge für die gewerberechtlich genehmigte Lagerung und Aufbereitung von diversen Materialien beim Kieswerk beim Bsee P in R die Feststellung gemäß Paragraph 78, Absatz 23, AWG 2002 (Überleitung in das AWG-Regime) in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002 hinsichtlich der Abfallarten, Abfallmengen, Behandlungsverfahren und der Anlagenkapazität.
Mit Feststellungsbescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 09.07.2015, Zl, wurden mit Bezugnahme auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 27.11.1996, Zln, die Abfallarten, Abfallmengen und Behandlungsverfahren gemäß § 77 Abs 2 iVm § 6 Abs 7 Z 2 und 37 Abs 1 AWG 2002 festgestellt. Es erfolgte der Hinweis, dass gemäß § 77 Abs 2 AWG 2002 die durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 27.11.1996, Zln, ausgesprochene gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung ex lege als Genehmigung nach dem AWG 2002 gelte. Mit Feststellungsbescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 09.07.2015, Zl, wurden mit Bezugnahme auf den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 27.11.1996, Zln, die Abfallarten, Abfallmengen und Behandlungsverfahren gemäß Paragraph 77, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2 und 37 Absatz eins, AWG 2002 festgestellt. Es erfolgte der Hinweis, dass gemäß Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 die durch den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 27.11.1996, Zln, ausgesprochene gewerbebehördliche Betriebsanlagengenehmigung ex lege als Genehmigung nach dem AWG 2002 gelte.
3.7. Mit Anzeige vom xx.01.2017, ergänzt mit Schreiben vom 07.02.2017, zeigte die Beschwerdeführerin die Behandlung und Lagerung zusätzlicher Abfallarten gemäß § 37 Abs 4 Z 2 AWG 2002 an. 3.7. Mit Anzeige vom xx.01.2017, ergänzt mit Schreiben vom 07.02.2017, zeigte die Beschwerdeführerin die Behandlung und Lagerung zusätzlicher Abfallarten gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 an.
Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 07.06.2017, Zl, wurde die Anzeige der Beschwerdeführerin über die Zwischenlagerung und Behandlung zusätzlicher Abfallarten (unter anderem Bodenaushub) gemäß § 37 Abs 4 Z 2 AWG 2002 zur Kenntnis
genommen. Die Aufbereitung der zur Behandlung vorgesehenen Abfälle soll mit der auf den
GST-NRN IIII, HHHH, EEEE und KKKK liegenden stationären Brech-, Wasch-
und Sortieranlage erfolgen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 07.06.2017, Zl, wurde die Anzeige der Beschwerdeführerin über die Zwischenlagerung und Behandlung zusätzlicher Abfallarten (unter anderem Bodenaushub) gemäß Paragraph 37, Absatz 4, Ziffer 2, AWG 2002 zur Kenntnis, genommen. Die Aufbereitung der zur Behandlung vorgesehenen Abfälle soll mit der auf den, GST-NRN IIII, HHHH, EEEE und KKKK liegenden stationären Brech-, Wasch-, und Sortieranlage erfolgen.
3.8. Mit Antrag vom 25.05.2020, ergänzt mit Eingabe vom 06.07.2021, hat die XY, G, vertreten durch die Kanzlei Drei W. Blum Rechtsanwalt GmbH, F, um die Verlängerung der wasserrechtlichen Bewilligung sowie der Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung bis zum 31.12.2025 für die Kiesgewinnung mittels Nassbaggerung sowie für die Einleitung von Kieswaschschlämmen in das bestehende Abbaufeld auf den GST-NRN IIII, FFFF, PPPP, JJJJ, KKKK, LLLL, DDDD bis QQQQ und EEEE angesucht. Im Zuge des Verfahrens wurden weitere Unterlagen vorgelegt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 28.03.2024, Zl, (also nach dem Tatzeitpunkt) gemäß § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen, da einem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen wurde. 3.8. Mit Antrag vom 25.05.2020, ergänzt mit Eingabe vom 06.07.2021, hat die XY, G, vertreten durch die Kanzlei Drei W. Blum Rechtsanwalt GmbH, F, um die Verlängerung der wasserrechtlichen Bewilligung sowie der Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung bis zum 31.12.2025 für die Kiesgewinnung mittels Nassbaggerung sowie für die Einleitung von Kieswaschschlämmen in das bestehende Abbaufeld auf den GST-NRN IIII, FFFF, PPPP, JJJJ, KKKK, LLLL, DDDD bis QQQQ und EEEE angesucht. Im Zuge des Verfahrens wurden weitere Unterlagen vorgelegt. Dieser Antrag wurde mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 28.03.2024, Zl, (also nach dem Tatzeitpunkt) gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen, da einem Mängelbehebungsauftrag nicht nachgekommen wurde.
3.9. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 10.03.2021, Zl, wurde der Bezirkshauptmannschaft F die Zuständigkeit für die gegenständliche Behandlungsanlage (Lagerung und Aufarbeitung von Recyclingmaterial beim Bsee P) gemäß § 38 Abs 6 Z 1 und 2 AWG 2002 übertragen. 3.9. Mit Schreiben des Landeshauptmannes von Vorarlberg vom 10.03.2021, Zl, wurde der Bezirkshauptmannschaft F die Zuständigkeit für die gegenständliche Behandlungsanlage (Lagerung und Aufarbeitung von Recyclingmaterial beim Bsee P) gemäß Paragraph 38, Absatz 6, Ziffer eins und 2 AWG 2002 übertragen.
3.10. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 12.08.2022, Zl, wurde der XY GmbH die Einleitung von Waschschlämmen, welche im Rahmen der Aufbereitung von externem nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial anfallen, in das bestehende Abbaufeld auf GST-NRN IIII, FFFF, PPPP, JJJJ, KKKK, LLLL, DDDD bis QQQQ und EEEE gemäß § 62 Abs. 2 AWG 2002 „bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag vom 25.05.2020 auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung“ untersagt.3.10. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 12.08.2022, Zl, wurde der XY GmbH die Einleitung von Waschschlämmen, welche im Rahmen der Aufbereitung von externem nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial anfallen, in das bestehende Abbaufeld auf GST-NRN IIII, FFFF, PPPP, JJJJ, KKKK, LLLL, DDDD bis QQQQ und EEEE gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 „bis zum Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag vom 25.05.2020 auf Erteilung der naturschutzrechtlichen Bewilligung“ untersagt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 12.09.2023, Zl, wurde dieser Bescheid ersatzlos behoben. Begründend führte das Landesverwaltungsgerichtes zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Maßnahme gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002 nur dann setzen hätte dürfen, wenn der Inhaber der Behandlungsanlage einer vorangehenden Aufforderung der Behörde zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen hätte. In der Begründung führte das Landesverwaltungsgericht zudem an, dass es sich bei der Brech-, Wasch- und Sortieranlage um eine gemäß § 37 Abs 1 AWG 2002 genehmigte Behandlungsanlage handelt und die Einleitung von Waschschlamm aus der Aufbereitung von Kies aus der Seeförderung in den Bsee genehmigt wurde, nicht jedoch von Waschschlamm aus der Aufbereitung von fremden Materialien. Auch das Landesverwaltungsgericht ging nicht davon aus, dass die gesamte Anlage abfallwirtschaftsrechtlich nicht (mehr) konsentiert wäre.Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Vorarlberg vom 12.09.2023, Zl, wurde dieser Bescheid ersatzlos behoben. Begründend führte das Landesverwaltungsgerichtes zusammengefasst aus, dass die belangte Behörde die mit dem angefochtenen Bescheid verfügte Maßnahme gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 nur dann setzen hätte dürfen, wenn der Inhaber der Behandlungsanlage einer vorangehenden Aufforderung der Behörde zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes nicht innerhalb der gesetzten Frist entsprochen hätte. In der Begründung führte das Landesverwaltungsgericht zudem an, dass es sich bei der Brech-, Wasch- und Sortieranlage um eine gemäß Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002 genehmigte Behandlungsanlage handelt und die Einleitung von Waschschlamm aus der Aufbereitung von Kies aus der Seeförderung in den Bsee genehmigt wurde, nicht jedoch von Waschschlamm aus der Aufbereitung von fremden Materialien. Auch das Landesverwaltungsgericht ging nicht davon aus, dass die gesamte Anlage abfallwirtschaftsrechtlich nicht (mehr) konsentiert wäre.
3.11. Am 06.09.2022 teilten Vertreter der Bezirkshauptmannschaft F in einer dort stattgefundenen Besprechung dem Beschwerdeführer und dem Prokuristen A R der XY GmbH sowie dessen Rechtsvertreter Dr. Wolfgang Blum mit, dass die Anlage ex lege im AWG sei, daher gelte das AWG-Recht und es müssten alle Genehmigungen vorliegen. Die GNL-Bewilligung sei abgelaufen und daher dürfe derzeit nichts mehr eingeleitet werden.
3.12. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft F vom 13.09.2023, Zl, wurde die XY GmbH, G, zur Wiederherstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002 aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand binnen einer Frist von fünf Monaten herzustellen, indem die Brech-, Wasch- und Sortieranlage ausschließlich entsprechend dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 27.11.1996, Zlen, betrieben wird. Die Durchführung jeglicher Waschtätigkeiten auf der verfahrensgegenständlichen Brech-, Wasch- und Sortieranlage ist bis zur Inbetriebnahme der Absetzbecken (Schlammsammel- und Absetzanlage) nicht zulässig. 3.12. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft F vom 13.09.2023, Zl, wurde die XY GmbH, G, zur Wiederherstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 aufgefordert, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand binnen einer Frist von fünf Monaten herzustellen, indem die Brech-, Wasch- und Sortieranlage ausschließlich entsprechend dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 27.11.1996, Zlen, betrieben wird. Die Durchführung jeglicher Waschtätigkeiten auf der verfahrensgegenständlichen Brech-, Wasch- und Sortieranlage ist bis zur Inbetriebnahme der Absetzbecken (Schlammsammel- und Absetzanlage) nicht zulässig.
In dieser Aufforderung wurde nicht angeführt, dass die gesamte Anlage konsenslos wäre, im Gegenteil: Ein Betrieb der Anlage laut dem Umfang im gewerberechtlichen Bescheid aus abfallwirtschaftsrechtlicher Sicht wurde dem Beschwerdeführer gemäß der Formulierung geradezu erlaubt.
3.13. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 05.03.2024, Zl, wurde der XY GmbH, G, gemäß § 62 Abs 2 AWG 2002 die Einleitung von Waschschlämmen, welche im Rahmen der Aufbereitung von externen nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial anfallen, in den bestehenden Bsee auf den GST-NR IIII, FFFF, PPPP, JJJJ, KKKK, LLLL, DDDD bis SSSS und EEEE (S xx, Kieswerk R-P) untersagt sowie die Vornahme von Waschtätigkeiten auf der auf den Liegenschaften GST-NRN AAAA, BBBB, CCCC, DDDD, EEEE und TTTT (S xx, Kieswerk P) befindlichen Brech-, Wasch- und Sortieranlage bis auf Weiteres untersagt. 3.13. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 05.03.2024, Zl, wurde der XY GmbH, G, gemäß Paragraph 62, Absatz 2, AWG 2002 die Einleitung von Waschschlämmen, welche im Rahmen der Aufbereitung von externen nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial anfallen, in den bestehenden Bsee auf den GST-NR IIII, FFFF, PPPP, JJJJ, KKKK, LLLL, DDDD bis SSSS und EEEE (S xx, Kieswerk R-P) untersagt sowie die Vornahme von Waschtätigkeiten auf der auf den Liegenschaften GST-NRN AAAA, BBBB, CCCC, DDDD, EEEE und TTTT (S xx, Kieswerk P) befindlichen Brech-, Wasch- und Sortieranlage bis auf Weiteres untersagt.
In der Begründung wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 08.07.2010, Zl, eine wasserrechtliche sowie eine naturschutzrechtliche Bewilligung (wobei letztere erloschen ist) für die Einleitung von Waschschlämmen aus der Aufbereitung von nicht verunreinigtem Bodenaushubmaterial aus der näheren Umgebung im Bsee erteilt wurde, jedoch nicht die hiefür erforderliche abfallwirtschaftsrechtliche Bewilligung. Ansonsten ging jedoch die Bezirkshauptmannschaft F von einem abfallwirtschaftsrechtlichen Konsens aus.
3.14. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 22.03.2024, Zl, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als § 9 VStG zur Vertretung nach außen befugte Person der XY GmbH zu verantworten, dass eine Behandlungsanlage wesentlich geändert worden sei, ohne dafür im Besitz einer nach § 37 AWG erforderlichen Genehmigung zu sein. Die auf den GST-NRN AAAA, BBBB, CCCC, DDDD, EEEE und FFFF errichtete Aufbereitungs- bzw Behandlungsanlage sei durch Auflassung einer Wasserkläranlage bzw eines Absetzbeckens sowie Einleitung der Waschschlämme in den Bsee konsenlos geändert worden. 3.14. Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft F vom 22.03.2024, Zl, wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, er habe als Paragraph 9, VStG zur Vertretung nach außen befugte Person der XY GmbH zu verantworten, dass eine Behandlungsanlage wesentlich geändert worden sei, ohne dafür im Besitz einer nach Paragraph 37, AWG erforderlichen Genehmigung zu sein. Die auf den GST-NRN AAAA, BBBB, CCCC, DDDD, EEEE und FFFF errichtete Aufbereitungs- bzw Behandlungsanlage sei durch Auflassung einer Wasserkläranlage bzw eines Absetzbeckens sowie Einleitung der Waschschlämme in den Bsee konsenlos geändert worden.
Mit Erkenntnis vom 28.11.2024, Zl, wurde der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass durch die Überleitung in das AWG-Regime in sämtlichen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren ein konzentrierten Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Die wasserrechtliche Bewilligung sowie die Genehmigung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung wären daher in einem konzentrierten Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren iSd § 38 AWG 2002 zu verlängern gewesen wären. Dies hat zur Folge, dass die Behandlungsanlage durch den Ablauf der befristeten wasserrechtlichen Bewilligung sowie der Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung am 31.12.2010 nicht mehr über sämtliche notwendigen Bewilligungen nach § 37 AWG verfügt, die für eine abfallrechtliche Genehmigung erforderlich wären und somit konsenswidrig betrieben wird.Mit Erkenntnis vom 28.11.2024, Zl, wurde der Beschwerde Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Begründend führte das Landesverwaltungsgericht zusammenfassend aus, dass durch die Überleitung in das AWG-Regime in sämtlichen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren ein konzentrierten Genehmigungsverfahren durchzuführen ist. Die wasserrechtliche Bewilligung sowie die Genehmigung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung wären daher in einem konzentrierten Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren iSd Paragraph 38, AWG 2002 zu verlängern gewesen wären. Dies hat zur Folge, dass die Behandlungsanlage durch den Ablauf der befristeten wasserrechtlichen Bewilligung sowie der Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung am 31.12.2010 nicht mehr über sämtliche notwendigen Bewilligungen nach Paragraph 37, AWG verfügt, die für eine abfallrechtliche Genehmigung erforderlich wären und somit konsenswidrig betrieben wird.
4. Dieser Sachverhalt wird aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere aufgrund der Aktenlage und der mündlichen Verhandlung, als erwiesen angenommen.
5.1. Nach § 77 Abs 2 AWG 2002, idF BGBl I Nr 102/2002, bedürfen Behandlungsanlagen, die gemäß § 37 genehmigungspflichtig sind, keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuführen. Bei Vorliegen aller nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß § 37. 5.1. Nach Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002,, bedürfen Behandlungsanlagen, die gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtig sind, keiner Genehmigung nach diesem Bundesgesetz, wenn ein nach der vor Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes geltenden Rechtslage erforderliches Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen ist. Weitere nach der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtslage erforderliche Genehmigungs-, Bewilligungs- oder Anzeigeverfahren, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes anhängig waren oder nach diesem Zeitpunkt anhängig gemacht wurden, sind nach den jeweiligen Vorschriften abzuführen. Bei Vorliegen aller nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen gelten diese als Genehmigung gemäß Paragraph 37,
Nach § 37 Abs 1 AWG 2002, idF BGBl I Nr 102/2002, bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde. Nach Paragraph 37, Absatz eins, AWG 2002, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002,, bedarf die Errichtung, der Betrieb und die wesentliche Änderung von ortsfesten Behandlungsanlagen der Genehmigung der Behörde.
Gemäß § 38 Abs 1 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, idF BGBl I Nr 43/2007, sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz1- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden. Gemäß Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2007,, sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gas-, Elektrizitätswirtschafts-, Landesstraßen-, Naturschutz1- und Raumordnungsrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Hinsichtlich dieser landesrechtlichen Vorschriften hat die Behörde im selben Bescheid in einem eigenen Spruchpunkt zu entscheiden.
Gemäß § 38 Abs 1a AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, idF BGBl I Nr 43/2007, sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.Gemäß Paragraph 38, Absatz eins a, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 43 aus 2007,, sind im Genehmigungsverfahren und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen alle Vorschriften – mit Ausnahme der Bestimmungen über die Parteistellung, die Behördenzuständigkeit und das Verfahren – anzuwenden, die im Bereich des Gewerbe-, Wasser-, Forst-, Mineralrohstoff-, Strahlenschutz-, Luftfahrt-, Schifffahrts-, Luftreinhalte-, Immissionsschutz-, Rohrleitungs-, Eisenbahn-, Bundesstraßen-, Gaswirtschafts- und Denkmalschutzrechts für Bewilligungen, Genehmigungen oder Untersagungen des Projekts anzuwenden sind. Die Genehmigung oder Nicht-Untersagung ersetzt die nach den genannten bundesrechtlichen Vorschriften erforderlichen Bewilligungen, Genehmigungen oder Nicht-Untersagungen.
Nach § 79 Abs 1 Z 9 AWG 2002, BGBl I Nr 102/2002, idF BGBl I Nr 103/20132, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 Euro bis 41.200 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 Euro bedroht, wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach § 37 erforderlichen Genehmigung zu sein.Nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 9, AWG 2002, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 102 aus 2002,, in der Fassung BGBl römisch eins Nr 103/20132, begeht – sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist – eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe von 850 Euro bis 41.200 Euro zu bestrafen ist; wer jedoch gewerbsmäßig im Bereich der Abfallwirtschaft tätig ist, ist mit einer Mindeststrafe von 4.200 Euro bedroht, wer eine Behandlungsanlage errichtet, betreibt oder ändert, ohne im Besitz der nach Paragraph 37, erforderlichen Genehmigung zu sein.
Nach § 21 Abs 1 WRG 1959 ist die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten.Nach Paragraph 21, Absatz eins, WRG 1959 ist die Bewilligung zur Benutzung eines Gewässers nach Abwägung des Bedarfes des Bewerbers und des wasserwirtschaftlichen Interesses sowie der wasserwirtschaftlichen und technischen Entwicklung gegebenenfalls unter Bedachtnahme auf eine abgestufte Projektsverwirklichung, auf die nach dem Ergebnis der Abwägung jeweils längste vertretbare Zeitdauer zu befristen. Die Frist darf bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre, sonst 90 Jahre nicht überschreiten.
Nach § 21 Abs 3 WRG 1959 können Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des § 16.Nach Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 können Ansuchen um Wiederverleihung eines bereits ausgeübten Wasserbenutzungsrechtes frühestens fünf Jahre, spätestens sechs Monate vor Ablauf der Bewilligungsdauer gestellt werden. Wird das Ansuchen rechtzeitig gestellt, hat der bisher Berechtigte Anspruch auf Wiederverleihung des Rechtes, wenn öffentliche Interessen nicht im Wege stehen und die Wasserbenutzung unter Beachtung des Standes der Technik erfolgt. Der Ablauf der Bewilligungsdauer ist in diesem Fall bis zur rechtskräftigen Entscheidung über das Ansuchen um Wiederverleihung gehemmt; wird gegen die Abweisung eines Ansuchens um Wiederverleihung der Verwaltungsgerichtshof oder der Verfassungsgerichtshof angerufen, wird die Bewilligungsdauer bis zur Entscheidung dieses Gerichtes verlängert. Im Widerstreit mit geplanten Wasserbenutzungen gilt eine solche Wasserbenutzung als bestehendes Recht im Sinne des Paragraph 16,
Nach § 37 des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung ist eine Bewilligung befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen von Natur oder Landschaft zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Als Auflage kann erforderlichenfalls auch eine fachlich geeignete ökologische Bauaufsicht vorgeschrieben werden.Nach Paragraph 37, des Gesetzes über Naturschutz und Landschaftsentwicklung ist eine Bewilligung befristet, mit Auflagen oder unter Bedingungen zu erteilen, soweit dies erforderlich ist, um Beeinträchtigungen von Natur oder Landschaft zu vermeiden oder auf ein möglichst geringes Ausmaß zu beschränken. Als Auflage kann erforderlichenfalls auch eine fachlich geeignete ökologische Bauaufsicht vorgeschrieben werden.
Eine dem § 21 Abs 3 WRG 1959 vergleichbare Bestimmung gibt es im Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung nicht.Eine dem Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 vergleichbare Bestimmung gibt es im Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung nicht.
5.2. Bei der Brech-, Wasch- und Sortieranlage handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Behandlungsanlage nach § 37 AWG 2002, da in dieser Anlage Abfälle behandelt werden (vgl auch Erkenntnis des LVwG vom 12.09.2023, Zl). 5.2. Bei der Brech-, Wasch- und Sortieranlage handelt es sich um eine genehmigungspflichtige Behandlungsanlage nach Paragraph 37, AWG 2002, da in dieser Anlage Abfälle behandelt werden vergleiche , auch Erkenntnis des LVwG vom 12.09.2023, Zl).
Die XY GmbH hat mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 27.11.1996 die gewerberechtliche, wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung für die Verlängerung des Kiesabbaus, die Einleitung von Kieswaschschlamm in den Bsee, die Änderung der Betriebsanlage, die Errichtung eines Asphaltaufbruchlagers und die Zwischenlagerung von Rohstoffen erhalten, wobei die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Bewilligung lediglich befristet bis zum 31.12.2010 erteilt wurde.
Die Übergangsbestimmung des § 77 Abs 2 AWG 2002 bewirkte, dass die mit Bescheid vom 27.11.1996 erteilte Genehmigung, da alle nach den bis zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen vorlagen, mit Inkrafttreten des AWG 2002 (am 02.11.2002) ex lege als Genehmigung gemäß § 37 AWG 2002 galt. Einer Genehmigung der Behandlungsanlage nach dem AWG 2002 bedurfte es nicht. Die Übergangsbestimmung des Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 bewirkte, dass die mit Bescheid vom 27.11.1996 erteilte Genehmigung, da alle nach den bis zu diesem Zeitpunkt erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen oder Nicht-Untersagungen vorlagen, mit Inkrafttreten des AWG 2002 (am 02.11.2002) ex lege als Genehmigung gemäß Paragraph 37, AWG 2002 galt. Einer Genehmigung der Behandlungsanlage nach dem AWG 2002 bedurfte es nicht.
Einen entsprechenden Hinweis hat auch der Feststellungsbescheid der zuständigen Abfallbehörde vom 09.07.2015 enthalten. In diesem Feststellungsbescheid wurde auch begründend ausgeführt, dass die Übergangsbestimmung des § 77 Abs 2 AWG 2002 bewirkt habe, dass diese Behandlungsanlage bereits mit dem Inkrafttreten des AWG 2002 am 02.11.2002 als gemäß § 37 AWG 2002 genehmigt gelte und eine erneute Überleitung der Anlage gemäß § 78 Abs 23 AWG 2002 nicht notwendig bzw gar nicht möglich sei. Einen entsprechenden Hinweis hat auch der Feststellungsbescheid der zuständigen Abfallbehörde vom 09.07.2015 enthalten. In diesem Feststellungsbescheid wurde auch begründend ausgeführt, dass die Übergangsbestimmung des Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 bewirkt habe, dass diese Behandlungsanlage bereits mit dem Inkrafttreten des AWG 2002 am 02.11.2002 als gemäß Paragraph 37, AWG 2002 genehmigt gelte und eine erneute Überleitung der Anlage gemäß Paragraph 78, Absatz 23, AWG 2002 nicht notwendig bzw gar nicht möglich sei.
Diese Überleitung der bestehenden Behandlungsanlage in das AWG-Regime hat zur Folge, dass von diesem Zeitpunkt an (02.11.2002) in sämtlichen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren für gemäß § 37 AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen ein konzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen ist (§ 38 AWG 2002). Hinsichtlich der in § 38 Abs 1 AWG 2002 genannten landesrechtlichen und der in § 38 Abs 1a AWG 2002 aufgelisteten bundesrechtlichen Materien kommt es zu einer umfassenden Verfahrens- und Entscheidungskonzentration. Eine (parallele) Genehmigungspflicht – neben der in einem eigenen Spruchpunkt des AWG-Genehmigungsbescheides zu erteilenden Genehmigung – nach den im Abs 1 genannten landesrechtlichen Vorschriften durch die hierfür zuständigen Behörden ist also nicht gegeben. Die aufgelisteten Bundes- und Landesmaterien sind im Verfahren nach dem AWG 2002 mitanzuwenden und die in den jeweiligen Materiengesetzen festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen der Entscheidung zu Grunde zu legen. Dabei gilt die Konzentrationsanordnung im ordentlichen Genehmigungsverfahren, im vereinfachten Verfahren, im Anzeigeverfahren und für die Genehmigung von Versuchs- und Probebetrieben (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, 310). Diese Überleitung der bestehenden Behandlungsanlage in das AWG-Regime hat zur Folge, dass von diesem Zeitpunkt an (02.11.2002) in sämtlichen Genehmigungs- und Anzeigeverfahren für gemäß Paragraph 37, AWG 2002 genehmigungspflichtige Behandlungsanlagen ein konzentriertes Genehmigungsverfahren durchzuführen ist (Paragraph 38, AWG 2002). Hinsichtlich der in Paragraph 38, Absatz eins, AWG 2002 genannten landesrechtlichen und der in Paragraph 38, Absatz eins a, AWG 2002 aufgelisteten bundesrechtlichen Materien kommt es zu einer umfassenden Verfahrens- und Entscheidungskonzentration. Eine (parallele) Genehmigungspflicht – neben der in einem eigenen Spruchpunkt des AWG-Genehmigungsbescheides zu erteilenden Genehmigung – nach den im Absatz eins, genannten landesrechtlichen Vorschriften durch die hierfür zuständigen Behörden ist also nicht gegeben. Die aufgelisteten Bundes- und Landesmaterien sind im Verfahren nach dem AWG 2002 mitanzuwenden und die in den jeweiligen Materiengesetzen festgelegten Genehmigungsvoraussetzungen der Entscheidung zu Grunde zu legen. Dabei gilt die Konzentrationsanordnung im ordentlichen Genehmigungsverfahren, im vereinfachten Verfahren, im Anzeigeverfahren und für die Genehmigung von Versuchs- und Probebetrieben (Bumberger/Hochholdinger/Niederhuber/Wolfslehner, AWG 20022, 310).
Dies führt dazu, dass die wasserrechtliche Bewilligung sowie die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung für die Behandlungsanlage, die im Bescheid vom 27.11.1996 lediglich befristet erteilt wurden, in einem konzentrierten Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren im Sinne des § 38 AWG 2002 zu verlängern gewesen wären. Einzelbewilligungen nach den Materiengesetzen (wie im vorliegenden Fall Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz und dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, wie mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2010 erfolgt) sind nicht ausreichend und vermögen eine abfallrechtliche Bewilligung nach § 38 AWG 2002 nicht zu ersetzen (vgl VwGH 19.03.1998, 96/07/0210). Auch ist eine Aufsplitterung eines nach § 38 AWG 2002 vom Landeshauptmann abzuführenden Verfahrens in Einzelgenehmigungen nach den jeweiligen materiellrechtlichen Vorschriften unzulässig (VwGH 19.03.1998, 96/07/0210; 18.01.2001, 2000/07/0090, VwSlg 15537 A). Dies führt dazu, dass die wasserrechtliche Bewilligung sowie die Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung für die Behandlungsanlage, die im Bescheid vom 27.11.1996 lediglich befristet erteilt wurden, in einem konzentrierten Genehmigungs- oder Anzeigeverfahren im Sinne des Paragraph 38, AWG 2002 zu verlängern gewesen wären. Einzelbewilligungen nach den Materiengesetzen (wie im vorliegenden Fall Bewilligungen nach dem Wasserrechtsgesetz und dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung, wie mit Bescheid der belangten Behörde vom 08.07.2010 erfolgt) sind nicht ausreichend und vermögen eine abfallrechtliche Bewilligung nach Paragraph 38, AWG 2002 nicht zu ersetzen vergleiche VwGH 19.03.1998, 96/07/0210). Auch ist eine Aufsplitterung eines nach Paragraph 38, AWG 2002 vom Landeshauptmann abzuführenden Verfahrens in Einzelgenehmigungen nach den jeweiligen materiellrechtlichen Vorschriften unzulässig (VwGH 19.03.1998, 96/07/0210; 18.01.2001, 2000/07/0090, VwSlg 15537 A).
Dies hat zur Folge, dass die Behandlungsanlage durch den Ablauf der befristeten wasserrechtlichen Bewilligung sowie der Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung am 31.12.2010 nicht mehr über sämtliche notwendigen Bewilligungen nach § 37 AWG 2002 verfügte, die für eine abfallrechtliche Genehmigung erforderlich wären, und somit konsenswidrig betrieben wurde. Dies hat zur Folge, dass die Behandlungsanlage durch den Ablauf der befristeten wasserrechtlichen Bewilligung sowie der Bewilligung nach dem Gesetz über Naturschutz und Landschaftsentwicklung am 31.12.2010 nicht mehr über sämtliche notwendigen Bewilligungen nach Paragraph 37, AWG 2002 verfügte, die für eine abfallrechtliche Genehmigung erforderlich wären, und somit konsenswidrig betrieben wurde.
Im Erkenntnis vom 19.05.2026, Ra 2025/07/0297 (dieses Verfahren betraf eine bescheidmäßige Einstellung des Betriebes und Unterlassung der Führung des weiteren Betriebes der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage), hat der VwGH ebenfalls ausgeführt, dass durch den Ablauf der befristet erteilten wasserrechtlichen Genehmigung aufgrund des § 77 Abs 2 AWG 2002 eine Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Anlage gemäß § 37 AWG 2002 nicht mehr vorgelegen hat. Es kommt laut VwGH nicht nur darauf an, ob im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AWG 2002 sämtliche erforderlichen Genehmigungen vorgelegen hätten. Das Vorliegen sämtlicher erforderlicher Genehmigungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AWG 2002 hat laut VwGH auch nicht das Vorliegen einer unbefristeten Bewilligung nach § 37 AWG 2002 bewirkt. Der VwGH hat weiters angeführt, dass nicht zu sehen ist, auf welcher Rechtsgrundlage die Verlängerung der befristet erteilten wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung im Jahr 2010 erfolgt sein könnte, jedoch dies nicht bewirken kann, dass trotz des zwischenzeitigen Ablaufs auch dieser verlängerten Befristungen davon ausgegangen werden hätte können, dass die verfahrensgegenständliche Anlage weiterhin gemäß § 77 Abs 2 AWG als iSd § 37 AWG 2000 genehmigt angesehen werden hätte können. Im Erkenntnis vom 19.05.2026, Ra 2025/07/0297 (dieses Verfahren betraf eine bescheidmäßige Einstellung des Betriebes und Unterlassung der Führung des weiteren Betriebes der gegenständlichen Abfallbehandlungsanlage), hat der VwGH ebenfalls ausgeführt, dass durch den Ablauf der befristet erteilten wasserrechtlichen Genehmigung aufgrund des Paragraph 77, Absatz 2, AWG 2002 eine Bewilligung der verfahrensgegenständlichen Anlage gemäß Paragraph 37, AWG 2002 nicht mehr vorgelegen hat. Es kommt laut VwGH nicht nur darauf an, ob im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AWG 2002 sämtliche erforderlichen Genehmigungen vorgelegen hätten. Das Vorliegen sämtlicher erforderlicher Genehmigungen im Zeitpunkt des Inkrafttretens des AWG 2002 hat laut VwGH auch nicht das Vorliegen einer unbefristeten Bewilligung nach Paragraph 37, AWG 2002 bewirkt. Der VwGH hat weiters angeführt, dass nicht zu sehen ist, auf welcher Rechtsgrundlage die Verlängerung der befristet erteilten wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung im Jahr 2010 erfolgt sein könnte, jedoch dies nicht bewirken kann, dass trotz des zwischenzeitigen Ablaufs auch dieser verlängerten Befristungen davon ausgegangen werden hätte können, dass die verfahrensgegenständliche Anlage weiterhin gemäß Paragraph 77, Absatz 2, AWG als iSd Paragraph 37, AWG 2000 genehmigt angesehen werden hätte können.
5.3. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 05.03.2024 zu GZ aufschiebende Wirkung gehabt hätte, so trifft dies zwar zu, im gegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer jedoch nicht ein Verstoß gegen diesen Bescheid vorgeworfen, sondern das Betreiben einer Abfallbehandlungsanlage ohne Bewilligung. Für einen Verstoß gegen die Bestimmung des § 79 Abs 1 Z 6 AWG 2002 bedarf es keiner vorherigen Erlassung eines Bescheides gemäß § 62 Abs 2b AWG 2002. Auch wenn ein solcher Bescheid ergeht, bedeutet dies nicht, dass dieser Betrieb nach Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid bis zur Rechtskraft dieses Bescheides betrieben hätte werden können. 5.3. Wenn der Beschwerdeführer darauf verweist, dass die Beschwerde gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft F vom 05.03.2024 zu GZ aufschiebende Wirkung gehabt hätte, so trifft dies zwar zu, im gegenständlichen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer jedoch nicht ein Verstoß gegen diesen Bescheid vorgeworfen, sondern das Betreiben einer Abfallbehandlungsanlage ohne Bewilligung. Für einen Verstoß gegen die Bestimmung des Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 6, AWG 2002 bedarf es keiner vorherigen Erlassung eines Bescheides gemäß Paragraph 62, Absatz 2 b, AWG 2002. Auch wenn ein solcher Bescheid ergeht, bedeutet dies nicht, dass dieser Betrieb nach Erhebung einer Beschwerde gegen den gegenständlichen Bescheid bis zur Rechtskraft dieses Bescheides betrieben hätte werden können.
5.4. Insoweit der Beschwerdeführer weiters einen Rechtsirrtum geltend macht, ist Folgendes auszuführen:
Nach § 5 Abs 2 VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. Nach Paragraph 5, Absatz 2, VStG entschuldigt die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.
Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Nur ein unverschuldeter Rechtsirrtum – im Unterschied zu einem verschuldeten (so auch bloß fahrlässigen) Irrtum – bildet iSd § 5 Abs 2 VStG einen Schuldausschließungsgrund. Selbst guter Glaube stellt dann den angeführten Schuldausschließungsgrund nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. In der Unterlassung von diesbezüglichen Erkundigungen liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten vor. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war (VwGH 15.02.2024, Ra 2023/09/0160). Die Unkenntnis eines Gesetzes kann nur dann als unverschuldet angesehen werden, wenn jemandem die Verwaltungsvorschrift trotz Anwendung der nach seinen Verhältnissen erforderlichen Sorgfalt unbekannt geblieben ist. Nur ein unverschuldeter Rechtsirrtum – im Unterschied zu einem verschuldeten (so auch bloß fahrlässigen) Irrtum – bildet iSd Paragraph 5, Absatz 2, VStG einen Schuldausschließungsgrund. Selbst guter Glaube stellt dann den angeführten Schuldausschließungsgrund nicht her, wenn es Sache der Partei ist, sich mit einschlägigen Vorschriften vertraut zu machen und im Zweifel bei der Behörde anzufragen. In der Unterlassung von diesbezüglichen Erkundigungen liegt zumindest ein fahrlässiges Verhalten vor. Auch eine irrige Gesetzesauslegung entschuldigt den Betroffenen nur dann, wenn sie unverschuldet war (VwGH 15.02.2024, Ra 2023/09/0160).
Gerade dann, wenn eine Partei der Ansicht ist, dass die maßgebliche Rechtslage mangels einschlägiger Rechtsprechung komplex gewesen sei, ist sie jedenfalls verpflichtet, hierüber bei der zuständigen Behörde Auskunft einzuholen; wenn sie dies unterlassen hat, vermag sie eine fehlerhafte Gesetzesauslegung grundsätzlich nicht von ihrer Schuld zu befreien (VwGH 21.06.2017, Ro 2016/03/0011).
Geeignete Erkundigungen können auch bei einer zur berufsmäßigen Parteienvertretung berechtigten Person eingeholt werden. Hat die Partei von einem Rechtsanwalt eine falsche Auskunft erhalten, so liegt ein schuldausschließender Irrtum dann nicht vor, wenn sie Zweifel an der Richtigkeit der Auskunft hätte haben müssen. Der Umstand, dass Rechtsanwälte im Interesse des Auftraggebers tätig werden, schließt nicht von vornherein aus, dass eine objektiv unrichtige Auskunft eines Rechtsanwaltes einen schuldausschließenden Irrtum begründet (VwGH 12.08.2014, 2013/10/0203).
Im vorliegenden Verfahren ist anzuerkennen, dass die beteiligten Behörden (sowohl Bezirkshauptmannschaft F als auch Landeshauptmann von Vorarlberg) und auch das Verwaltungsgericht im Erkenntnis vom 12.09.2023, Zl, die maßgebliche Rechtslage offenbar nicht in dem erforderlichen Umfang erkannt haben. So hat zunächst die Bezirkshauptmannschaft F die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung verlängert, obwohl sie dafür zum einen gar nicht zuständig gewesen wäre (konzentriertes Genehmigungsverfahren beim Landeshauptmann; zu diesem Zeitpunkt bestand noch keine Übertragung an die Bezirkshauptmannschaft F), zudem wurde die Genehmigung nicht in einem konzentrierten Genehmigungsverfahren verlängert, wie es das AWG 2002 vorgesehen hat.
Weiters hat der Landeshauptmann im Jahr 2015 einen Feststellungsbescheid erlassen. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 19.05.2026, Ra 2025/07/0297, zwar ausgeführt, dass mit diesem Bescheid lediglich die Abfallarten, Abfallmengen und Behandlungsverfahren festgestellt worden sind, aber ein Ausspruch über die Dauer der erteilten Bewilligungen und Genehmigungen ebenso wenig erfolgt ist, wie eine generelle Feststellung über das Bestehen einer unbefristeten Bewilligung nach § 37 AWG 2002 und daher folglich nicht ersichtlich ist, dass dieser Feststellungsbescheid in dieser Hinsicht Bindungswirkung entfalten könnte.Weiters hat der Landeshauptmann im Jahr 2015 einen Feststellungsbescheid erlassen. Der VwGH hat im Erkenntnis vom 19.05.2026, Ra 2025/07/0297, zwar ausgeführt, dass mit diesem Bescheid lediglich die Abfallarten, Abfallmengen und Behandlungsverfahren festgestellt worden sind, aber ein Ausspruch über die Dauer der erteilten Bewilligungen und Genehmigungen ebenso wenig erfolgt ist, wie eine generelle Feststellung über das Bestehen einer unbefristeten Bewilligung nach Paragraph 37, AWG 2002 und daher folglich nicht ersichtlich ist, dass dieser Feststellungsbescheid in dieser Hinsicht Bindungswirkung entfalten könnte.
Jedoch hat der Landeshauptmann als Vorfrage für diesen Feststellungsbescheid zu prüfen gehabt, ob überhaupt eine Berechtigung gemäß § 37 AWG 2002 besteht (§ 6 Abs 7 Z 2 AWG 2002). Aufgrund des Ablaufes der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung im Jahr 2010 und der rechtsunrichtigen Verlängerung dieser Genehmigungen nach dem WRG 1959 bzw GNL außerhalb eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens, bestand diese Berechtigung entgegen der Begründung im Feststellungsbescheid zum Entscheidungszeitpunkt über den Feststellungsantrag im Jahre 2015 nicht mehr. Jedoch hat der Landeshauptmann als Vorfrage für diesen Feststellungsbescheid zu prüfen gehabt, ob überhaupt eine Berechtigung gemäß Paragraph 37, AWG 2002 besteht (Paragraph 6, Absatz 7, Ziffer 2, AWG 2002). Aufgrund des Ablaufes der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Bewilligung im Jahr 2010 und der rechtsunrichtigen Verlängerung dieser Genehmigungen nach dem WRG 1959 bzw GNL außerhalb eines konzentrierten Genehmigungsverfahrens, bestand diese Berechtigung entgegen der Begründung im Feststellungsbescheid zum Entscheidungszeitpunkt über den Feststellungsantrag im Jahre 2015 nicht mehr.
Auch hat die Bezirkshauptmannschaft F nach Einlangen eines weiteren Verlängerungsantrages ein wasserrechtliches und naturschutzrechtliches Verfahren durchgeführt und die entsprechenden Anträge erst mit Bescheid vom 28.03.2024 (das war fast vier Jahre nach dem Einbringen der entsprechenden Anträge) gemäß § 13 Abs 3 AVG als unzulässig zurückgewiesen, anstatt die XY GmbH sofort auf das konzentrierte Genehmigungsverfahren zu verweisen. Auch wurde zunächst von der Bezirkshauptmannschaft F ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer (und einen weiteren Geschäftsführer durchgeführt), weil er die (gemeint konsentierte) Anlage geändert betrieben hätte.Auch hat die Bezirkshauptmannschaft F nach Einlangen eines weiteren Verlängerungsantrages ein wasserrechtliches und naturschutzrechtliches Verfahren durchgeführt und die entsprechenden Anträge erst mit Bescheid vom 28.03.2024 (das war fast vier Jahre nach dem Einbringen der entsprechenden Anträge) gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG als unzulässig zurückgewiesen, anstatt die XY GmbH sofort auf das konzentrierte Genehmigungsverfahren zu verweisen. Auch wurde zunächst von der Bezirkshauptmannschaft F ein Verwaltungsstrafverfahren gegen den Beschwerdeführer (und einen weiteren Geschäftsführer durchgeführt), weil er die (gemeint konsentierte) Anlage geändert betrieben hätte.
Es mag sein, dass sich der Beschwerdeführer beim Rechtsanwalt über die Rechtslage erkundigt hat. Ungeachtet der Annahme, die abfallwirtschaftliche Genehmigung müsse nicht verlängert werden, war dem Beschwerdeführer aber wohl klar, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung bereits im Jahr 2020 ausgelaufen ist. Ihm hätten somit Zweifel kommen müssen, dass diese Auskunft der Rechtsanwälte, dass die ursprünglich erteilten Genehmigungen aufrecht seien, richtig ist. Das Naturschutzgesetz sieht – anders als die Bestimmung des § 21 Abs 3 WRG 1959 – nicht vor, dass bei rechtzeitiger Beantragung der Verlängerung einer Bewilligung die Anlage bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag auch nach Fristablauf weiter betrieben werden dürfte. Zudem hat der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft F in einer Besprechung die Mitteilung bekommen, es müssten alle Genehmigungen vorliegen.Es mag sein, dass sich der Beschwerdeführer beim Rechtsanwalt über die Rechtslage erkundigt hat. Ungeachtet der Annahme, die abfallwirtschaftliche Genehmigung müsse nicht verlängert werden, war dem Beschwerdeführer aber wohl klar, dass die naturschutzrechtliche Bewilligung bereits im Jahr 2020 ausgelaufen ist. Ihm hätten somit Zweifel kommen müssen, dass diese Auskunft der Rechtsanwälte, dass die ursprünglich erteilten Genehmigungen aufrecht seien, richtig ist. Das Naturschutzgesetz sieht – anders als die Bestimmung des Paragraph 21, Absatz 3, WRG 1959 – nicht vor, dass bei rechtzeitiger Beantragung der Verlängerung einer Bewilligung die Anlage bis zur Entscheidung über den Verlängerungsantrag auch nach Fristablauf weiter betrieben werden dürfte. Zudem hat der Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft F in einer Besprechung die Mitteilung bekommen, es müssten alle Genehmigungen vorliegen.
Der Beschwerdeführer hat auch nie behauptet, er wäre der Meinung gewesen, bei einer naturschutzrechtlichen Genehmigung würde es reichen, eine Verlängerung wie im Wasserrecht rechtzeitig vor Ablauf zu beantragen, um bis zur Erledigung die Anlage weiter betreiben zu können. Auch bei einer Auskunft durch den Rechtsanwalt sowie bei Bestehen einer entsprechenden Behördenpraxis hätte der Beschwerdeführer spätestens nach Ablauf der naturschutzrechtlichen Genehmigung die Anlage nicht mehr weiter betreiben dürfen. Dass der Beschwerdeführer nicht davon ausging, dass eine Überleitung einer Anlage in das AWG bedeuten würde, dass sämtliche zuvor erteilten Genehmigungen nunmehr unbefristet wären, zeigt sich schon dadurch, dass eine Verlängerung der wasserrechtlichen und naturschutzrechtlichen Genehmigung beantragt wurde.
Dass sich der Beschwerdeführer beim Landeshauptmann von Vorarlberg als zuständige Abfallwirtschaftsrechtsbehörde oder nach der Übertragung der Angelegenheit an die Bezirkshauptmannschaft F bei dieser erkundigt hätte, hat er nie behauptet. Ein Rechtsirrtum kann somit nicht geltend gemacht werden.
Jedoch kommt der Sachverhalt einem Rechtsirrtum nahe, da, wenn schon nicht von einer „völligen“ Konsensmäßigkeit der Anlage ausgegangen werden konnte, zumindest davon ausgegangen werden konnte, dass keine Verlängerung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung notwendig wäre, denn der Beschwerdeführer hätte grundsätzlich darauf vertrauen können, dass ein entsprechender Feststellungsbescheid des Landeshauptmannes nur bei einer aufrechten abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung erlassen wird. Der Landeshauptmann als Abfallwirtschaftsrechtsbehörde hat mehrere Bescheide für eine nicht mehr konsentierte Anlage erlassen. Da zum Zeitpunkt der Erlassung des Feststellungsbescheides die wasserrechtliche und naturschutzrechtliche Genehmigung nach Inkrafttreten des AWG 2002 bereits einmal verlängert wurden, hat der Beschwerdeführer mit gutem Grund davon ausgehen können, dass es in Zukunft ausreicht, diese Genehmigungen wieder zu verlängern und kein erneuter Antrag auf Erteilung einer abfallwirtschaftsrechtlichen Genehmigung zu stellen wäre. Einem nicht rechtskundigen Unternehmen kann auch nicht zugemutet werden, ihn begünstigende Bescheide von Behörden auf ihre Rechtsrichtigkeit zu überprüfen, zudem dies einem Laien auch nicht auf den ersten Blick auffallen musste. Das Verhalten mehrerer Behörden war mitursächlich dafür, dass die gegenständliche Anlage bis zum Tatzeitpunkt schon über 13 Jahre ohne abfallwirtschaftliche Genehmigung betrieben wurde.
6. Gemäß § 19 Verwaltungsstrafgesetz (VStG) iVm § 38 VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.6. Gemäß Paragraph 19, Verwaltungsstrafgesetz (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Bestimmungen der Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Schutzzweck der übertretenen Bestimmung ist der Schutz der Umwelt und der Nachbarschaft durch abfallwirtschaftliche Anlagen, die nicht genehmigt und damit entsprechende Auswirkungen nicht geprüft wurden.
Diesem Schutzzweck hat der Beschwerdeführer in nicht unerheblichem Ausmaß zuwidergehandelt. Als Verschuldensform wird Fahrlässigkeit angenommen.
Anzumerken ist, dass die von der Behörde verhängte Geldstrafe von 7.200 Euro angesichts der Mindeststrafe von 4.200 Euro und der Höchststrafe von 41.200 Euro bereits im unteren Bereich des Strafrahmens liegt.
Die belangte Behörde ist von einem durchschnittlichen Einkommen ausgegangen, das ein Geschäftsführer in der Unternehmensbranche erzielen kann. Mangels konkreter Angaben seines Gehaltes im Strafverfahren, geht somit das Verwaltungsgericht von einem geschätzten durchschnittlichen Einkommen von zumindest ca 5.000 Euro netto aus.
Der Beschwerdeführer hat angegeben, über ein Haus zu verfügen, Schulden in der Höhe von ca 450.000 Euro zu haben, Sorgepflichten für drei Kinder zu haben, er sei geschieden. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer Sorgepflichten für drei Kinder hat, wurde von der belangten Behörde nicht berücksichtigt.
Als mildernd war die verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit sowie die Tatsache, dass die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungsgrund (entschuldbarer/unverschuldeter Rechtsirrtum) nahekommen, zu werten.
Erschwerend war zu werten, dass sich bereits Nachbarn über die Anlage beschwert haben und vor der Verlängerung einer Bewilligung aufgrund des Akteninhaltes wohl Änderungen vorgenommen werden müssen, ohne die die Anlage im derzeitigen Zustand nicht genehmigungsfähig wäre.
Die Strafe war herabzusetzen, weil von der Behörde einerseits die Sorgepflichten nicht berücksichtigt wurden, andererseits nicht berücksichtigt wurde, dass die Tat unter Umständen begangen wurde, die einem Schuldausschließungsgrund nahekommen.
Unter Würdigung des vorgetragenen Sachverhaltes und unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers findet das Landesverwaltungsgericht die nunmehr festgesetzte Strafe schuld-, tat-, vermögens- und einkommensangemessen.
7. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß § 52 Abs 8 VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.7. Da der Beschwerde teilweise Folge gegeben wurde, entfällt gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG die Vorschreibung eines Beitrages zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außerdem verringert sich der Beitrag zu den Kosten des behördlichen Verfahrens auf 10% der nunmehr herabgesetzten Strafe, mindestens jedoch auf 10 Euro.
8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.8. Die Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
1 Unterstreichungen nicht im Original
2 Die im Straferkenntnnis genannte Fassung BGBl I Nr 66/2023 betrifft die letzte Änderung im § 79 AWG in einem anderen Absatz
Schlagworte
Verwaltungsstrafrecht, Umstände, die entschuldbaren Rechtsirrtum nahekommenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGVO:2026:LVwG.1.546.2025.R12Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026