Entscheidungsdatum
09.09.2026Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §35Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 12.02.2026,
Zl ***, betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach
§ 35 AVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seine Richterin Dr.in Gstir über die Beschwerde der AA, Adresse 1, **** Z, gegen den Bescheid der Stadt Z vom 12.02.2026, , Zl ***, betreffend die Verhängung einer Mutwillensstrafe nach , Paragraph 35, AVG, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung
zu Recht:
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Bau- und Beschwerdeverfahren:
Auf dem Gst **1 KG ***** Y im Eigentum von AA (in der Folge: Beschwerdeführerin) wurden im Jahr 2021 eine Einfriedung (Maschendrahtzaum mit Betonsäulen) errichtet und im Jahr 2022 zwei Container aufgestellt.
Mit baupolizeilichem Bescheid der Baubehörde vom 10.07.2023, ***, wurde der Beschwerdeführerin die Beseitigung dieser baulichen Anlagen aufgetragen.
Zur nachträglichen Erlangung eines Baukonsenses für diese baulichen Anlagen (Einfriedung, 2 Container) wurde von der Beschwerdeführerin im Folgenden dann zahlreiche Bauanzeigen bei der Baubehörde eingebracht und Beschwerdeverfahren beim Landesverwaltungsgericht Tirol geführt.
Zunächst wurde von der Beschwerdeführerin die (erste) Bauanzeige vom 08.03.2024 eingebracht, in der – fast 1 Jahr nach Ergehen des Beseitigungsauftrages – dann nachträglich die Erneuerung des Zauns und die Aufstellung eines Containers auf Gst **1 KG ***** Y, der Baubehörde angezeigt wurde.
Mit Bescheid der Stadt Z vom 19.04.2024, ***, wurde diese Bauanzeige zurückgewiesen, da von der Beschwerdeführerin dem Verbesserungsauftrag nicht entsprochen wurde.
Mit Erkenntnis des LVwG Tirol vom 25.06.2024, LVwG-2024/26/1441-2, wurde der dagegen erhobenen Beschwerde Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben, da die Beschwerdeführerin im Zeitraum der Zustellung des Verbesserungsauftrages ortsabwesend war.
Hinsichtlich der (ersten) Bauanzeige vom 29.02.2024 wurde dann mit weiterem Bescheid der Stadt Z vom 02.07.2024, ***, die Ausführung der nachträglich angezeigten Baumaßnahmen aufgrund eines Widerspruchs zu baurechtlichen Vorschriften untersagt. In diesem Bescheid werden die von der Baubehörde ergänzend eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Stadtplanung vom 02.07.2024 sowie Bau- und Feuerpolizei ebenfalls vom 02.07.2024 wiedergegeben. Daraus ergibt sich insbesondere, dass bereits in dem am 12.04.2011 in Kraft getretenen Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** sowie im ergänzenden Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** ua für den gegenständlichen Bauplatz relevant eine Straßenfluchtlinie sowie eine Mindestbaudichte festgelegt sowie eine gemäß § 4 Abs 3 TBO 2022 unzulässige Überbauung der Grundstücksgrenze gegeben ist.Hinsichtlich der (ersten) Bauanzeige vom 29.02.2024 wurde dann mit weiterem Bescheid der Stadt Z vom 02.07.2024, ***, die Ausführung der nachträglich angezeigten Baumaßnahmen aufgrund eines Widerspruchs zu baurechtlichen Vorschriften untersagt. In diesem Bescheid werden die von der Baubehörde ergänzend eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Stadtplanung vom 02.07.2024 sowie Bau- und Feuerpolizei ebenfalls vom 02.07.2024 wiedergegeben. Daraus ergibt sich insbesondere, dass bereits in dem am 12.04.2011 in Kraft getretenen Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** sowie im ergänzenden Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** ua für den gegenständlichen Bauplatz relevant eine Straßenfluchtlinie sowie eine Mindestbaudichte festgelegt sowie eine gemäß Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2022 unzulässige Überbauung der Grundstücksgrenze gegeben ist.
Mit Beschluss des LVwG Tirol vom 30.10.2024, LVwG-2024/38/2187-3, wurde die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen.
Der Antrag auf Wiederaufnahme in den vorigen Stand wurde mit Beschluss des LVwG Tirol vom 13.01.2025, LVwG-2024/38/2187-4, ebenfalls als unzulässig zurückgewiesen.
Der Bescheid vom 02.07.2024, ***, ist sohin in Rechtskraft erwachsen.
Noch während des Behängens des Verfahrens aufgrund ihrer (ersten) Bauanzeige vom 08.03.2024 wurde dann von der Beschwerdeführerin mit der weiteren (zweiten) Bauanzeige vom 15.05.2024 erneut nachträglich die Erneuerung eines Zaunes und die Aufstellung von Containern bei der Baubehörde angezeigt.
Mit Bescheid der Stadt Z vom 19.07.2024, ***, wurde das angezeigte Bauvorhaben wiederum – nach Einholung einer neuerlichen Stellungnahme des Amtssachverständigen für Stadtplanung vom 10.07.2024 aufgrund des Widerspruchs zu den baurechtlichen Vorschriften untersagt.
Mit Erkenntnis des LVwG Tirol vom 11.11.2024, LVwG-2024/38/2188-2, hat das Landesverwaltungsgericht die (zweite) Bauanzeige vom 15.05.2024 unter Bezugnahme auf den Bescheid der belangten Behörde vom 02.07.2024, Zahl ***, wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Noch während des behördlichen Verfahrens zu ihre (zweite) Bauanzeige vom 15.05.2024 brachte die Beschwerdeführerin schob die weitere (dritte) Bauanzeige vom 28.08.2024 ein, in der nachträglich wiederum die Errichtung von zwei Containern angezeigt wurde.
Mit Bescheid der Baubehörde vom 14.10.2024, ***, wurde diese Bauanzeige zurückgewiesen, da dem Verbesserungsauftrag nicht nachgekommen wurde.
Dieses Beschwerdeverfahren betreffend die (dritte) Bauanzeige vom 28.08.2024 behängt noch beim Landesverwaltungsgericht Tirol zu Zahl LVwG-2024/43/2811.
Mit zwei weiteren (vierte und fünfte) Bauanzeige(n) jeweils vom 25.10.2024 wurde von der Beschwerdeführerin das „dauerhafte“ Bestehen je eines Containers in der östlichen und nördlichen Ecke des verfahrensgegenständlichen Grundstücks „zur dynamischen Unterbringung von Gegenständen und Möbeln aus dem Haus und Garten“ angezeigt.
Mit den beiden Bescheiden der Baubehörde jeweils vom 17.12.2024, und *** (nördlicher Container) und *** (östlicher Container), wurden diese Bauanzeigen jeweils zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsverwaltungsgericht Tirol vom 09.09.2025,
LVwG-2025/31/0306-18 und LVwG-2025/31/0304-19, wurden diese beiden Bescheide behoben. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsverwaltungsgericht Tirol vom 09.09.2025, , LVwG-2025/31/0306-18 und LVwG-2025/31/0304-19, wurden diese beiden Bescheide behoben.
Im fortgesetzten Verfahren wurden mit den zwei Bescheiden der belangten Behörde jeweils vom 14.10.2025, *** (nördlicher Container) und *** (östlicher Container), hinsichtlich dieser Bauanzeigen die Ausführung des aufgrund eines Widerspruchs zum Bebauungsplan *** sowie ergänzenden Bebauungsplan *** untersagt.
Mit dem in der Verhandlung am 13.07.2026 mündlich verkündeten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurden die Beschwerden gegen die ergangenen behördlichen Entscheidungen gegen die vierte und fünfte Bauanzeige jeweils betreffend einen Container mit einer Maßgabe bezüglich der lagemäßigen Beschreibung des jeweiligen Containers abgewiesen (Erkenntnis in gekürzter Form vom 31.08.2026, LVwG-2025/48/3328-33 und LVwG-2025/48/3329-30).
Noch während des behängenden Beschwerdeverfahrens gegen die Entscheidung der Baubehörde über (dritte) Bauanzeige vom 28.08.2024 sowie der noch offenen Beschwerdefrist über die im fortgesetzten behördlichen Verfahren ergangenen behördlichen Entscheidungen über die (vierte und fünfte) Bauanzeige jeweils vom 25.10.2024 brachte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 09.11.2024, eingelangt am 14.11.2024, bereits wieder eine weitere (sechste) Bauanzeige ein, in der neuerlich die Errichtung eines Maschendrahtzaunes angezeigt wurde.
Mit Bescheid vom 17.12.2024, ***, wurde diese (sechste) Bauanzeige wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 09.09.2025, LVwG-2025/31/0305-18, wurde die Beschwerde dagegen als unbegründet abgewiesen.
Noch während des Behängens der Beschwerdeverfahren über die Entscheidungen der Baubehörde über dritte, vierte und fünfte sowie die noch offene Beschwerdefrist betreffend die behördliche Entscheidung über die sechste Bauanzeige brachte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19.12.2024, eingelangt am 23.12.2024, die weitere (siebte) Bauanzeige ein, mit der die Erneuerung eines abgeänderten Maschendrahtzaunes angezeigt wurde.
Mit Bescheid vom 18.02.2025, ***, wurde die Ausführung des angezeigten Bauvorhabens wiederum wegen Widerspruchs zu baurechtlichen Vorschriften untersagt.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 09.09.2026, LVwG-2025/31/0787-16, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Noch während des Behängens der Beschwerdeverfahren über die Entscheidung der Baubehörde über die dritte, vierte, fünfte, sechste und siebte Bauanzeige brachte die Beschwerdeführerin mit der weiteren Eingabe vom 27.03.2025, eingelangt am 31.03.2025, wiederum eine weitere (achte) Bauanzeige ein, in der wiederum nachträglich die Erneuerung des Zaunes sowie die Errichtung der zwei Container angezeigt wurde.
Mit dem Bescheid der belangten Behörde vom 09.04.2025, ***, wurde die Eingabe der Beschwerdeführerin hinsichtlich des Zaunes und der beiden Container wegen entschiedener Sache zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts vom 10.09.2025, LVwG-2025/31/1268-1, wurde die Zurückweisung der angezeigten Errichtung der Container mit Bescheid vom 09.04.2025, ***, behoben. Die Beschwerde hinsichtlich der Zurückweisung der angezeigten Zaunerrichtung wurde als unbegründet abgewiesen.
Im fortgesetzten Verfahren betreffend die angezeigte Errichtung der zwei Container wurde dann mit Bescheid der Baubehörde vom 13.10.2025, ***, wiederum aufgrund eines Widerspruchs zum Bebauungsplan *** sowie ergänzenden Bebauungsplan *** die nachträglich angezeigte Errichtung untersagt.
Mit dem in der Verhandlung am 13.07.2026 mündlich verkündeten Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol wurde die dagegen erhobene Beschwerde abgewiesen (Erkenntnis in gekürzter Form vom 31.08.2026, LVwG-2025/48/3330-30).
Zur Mutwillensstrafe:
Mit Schreiben der belangten Behörde vom 08.05.2025 wurden der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die beabsichtigte Verhängung einer Mutwillensstrafe der Sachverhalt mitgeteilt und dazu ausgeführt, dass ihr die Aussichtslosigkeit ihrer ständigen Anzeigen und Anträge bewusst sein musste und wurde ihr Gelegenheit gegeben dazu Stellung zu nehmen.
Dazu brachte die Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 26.05.2025 ein und brachte mit näheren Ausführungen ua auch vor, dass sie von der belangten Behörde zum erneuten Einreichen genötigt worden sei, weil ua kein Vorschlag der Beschwerdeführerin akzeptiert worden und auch kein Ausbauplan der Fahrverbotszone X in Genehmigung sei.Dazu brachte die Beschwerdeführerin die Stellungnahme vom 26.05.2025 ein und brachte mit näheren Ausführungen ua auch vor, dass sie von der belangten Behörde zum erneuten Einreichen genötigt worden sei, weil ua kein Vorschlag der Beschwerdeführerin akzeptiert worden und auch kein Ausbauplan der Fahrverbotszone römisch zehn in Genehmigung sei.
Über die in der bekämpften Entscheidung angeführten Verfahren hinaus wurde von der Beschwerdeführerin dann die weitere (neunte) Bauanzeige vom 27./28.05.2025 (eingelangt am 02.06.2026) eingebracht, in der wiederum die Erneuerung eines Zaunes sowie die Errichtung zweier Container auf Gst **1 KG Y nachträglich angezeigt wurde.
Mit Bescheid der Baubehörde vom 22.07.2025, ***, wurde diese Bauanzeige wegen mangelhafter Unterlagen zurückgewiesen.
Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 21.10.2025, LVwG-2025/17/2261-3, wurde die dagegen erhobene Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlich bekämpften Bescheid der Stadt Z vom 12.02.2026, ***, wurde dann über die Beschwerdeführerin unter Bezugnahme auf die bisherigen bau- bzw baupolizeilichen Verfahren eine Mutwillenstrafe in der Höhe von Euro 500,- verhängt.
Dagegen hat die Beschwerdeführerin fristgerecht die Beschwerde vom 09.03.2026 eingebracht in der mit näheren Ausführungen und ihrer Darlegung des Sachverhalts im Wesentlichen zusammengefasst vorgebracht wurde, dass es nie ihre Absicht gewesen sei die belangte Behörde mutwillig zu belästigen und sei mit den geforderten Einreichungen für sie ein hoher Mehraufwand einher gegangen. Der Mehraufwand der belangten Behörde sei ihr nicht bewusst gewesen und habe daher kein Vorsatz bestanden. Da sie seit mehreren Jahren kein Einkommen habe könne sie daher auch kein Einkommen belegen. Die Mutwillensstrafe sei daher völlig ungerechtfertigt.
Der im gegenständlichen Beschwerdeverfahren von der Beschwerdeführerin eingebrachte Antrag auf Verfahrenshilfe wurde mit Beschluss des LVwG Tirol vom 15.06.2026, Zl LVwG-2026/36/0758-5, abgewiesen. Diese Entscheidung blieb unbekämpft.
Am 27.08.2026 wurde im gegenständlichen Beschwerdeverfahren eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, zu der die Beschwerdeführer an beide von ihr bekannt gegebenen Adressen in Z und in W nachweislich geladen wurde, jedoch die Ladungen nicht behoben hat und auch nicht zur Verhandlung erschienen ist.
Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan - aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt und den hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen (Einfriedung und zwei Container auf
Gst **1 KG ***** Y) angeführten behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der insgesamt 9 Bauanzeigen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt – wie vorstehend und im Folgenden im Detail dargetan - aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Akt und den hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen (Einfriedung und zwei Container auf , Gst **1 KG ***** Y) angeführten behördlichen und verwaltungsgerichtlichen Verfahren aufgrund der insgesamt 9 Bauanzeigen.
In den Beschwerdeverfahren am Landesverwaltungsgericht Tirol war die Beschwerdeführerin auch teilweise anwaltlich vertreten und wurde ua auch bereits am 21.05.2025 eine Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Rechtsvertreters durchgeführt, bei der die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen (Einfriedung und zwei Container auf Gst **1 KG ***** Y) ebenfalls Gegenstand waren und auch die für das Baugrundstück geltenden Festlegungen des Bebauungsplanes thematisiert wurden.
Im Rahmen dieser Verhandlung sagte die Beschwerdeführerin ua auch aus, dass sie derzeit in W mit ihrem Mann eine Mietwohnung bewohne, die auch ihren Kindern zur Ausbildung dient.
Gegenständlich ist insbesondere folgende Rechtsvorschrift entscheidungsrelevant.
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 BGBl Nr 51/1991 zuletzt geändert durch
BGBl I Nr 137/2001 (zu § 35):Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 Bundesgesetzblatt Nr 51 aus 1991, zuletzt geändert durch , Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 137 aus 2001, (zu Paragraph 35,):
„Mutwillensstrafen
§ 35Paragraph 35
Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“
1. Gem § 35 AVG kann die Behörde Personen mit einer Mutwillensstrafe belegen, die „offenbar mutwillig“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen.1. Gem Paragraph 35, AVG kann die Behörde Personen mit einer Mutwillensstrafe belegen, die „offenbar mutwillig“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen.
Der VwGH betont in seinen Entscheidungen, dass mit der in § 35 AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe geahndet werden kann, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt (vgl VwGH Slg 8448 A/1973, VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271; ua).Der VwGH betont in seinen Entscheidungen, dass mit der in Paragraph 35, AVG vorgesehenen Mutwillensstrafe geahndet werden kann, wer „in welcher Weise immer“ die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nimmt vergleiche VwGH Slg 8448 A/1973, VwGH 16.02.2012, 2011/01/0271; ua).
Eine solche Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde kann durch alle Arten von Anbringen iSd § 13 Abs 1 AVG erfolgen. Im Hinblick auf den Aufgabenkreis der Behörde genügt es bereits, dass das behördliche Organ die schriftliche Eingabe liest oder das mündliche oder telefonische Anbringen entgegennimmt, ohne dass es darauf ankäme, dass eine darüber hinausgehende Tätigkeit bewirkt wird. Eine solche Inanspruchnahme der Tätigkeit der Behörde kann durch alle Arten von Anbringen iSd Paragraph 13, Absatz eins, AVG erfolgen. Im Hinblick auf den Aufgabenkreis der Behörde genügt es bereits, dass das behördliche Organ die schriftliche Eingabe liest oder das mündliche oder telefonische Anbringen entgegennimmt, ohne dass es darauf ankäme, dass eine darüber hinausgehende Tätigkeit bewirkt wird.
Der Tatbestand des § 35 AVG kann daher insbesondere auch durch Stellung von erstinstanzlichen Anträgen und durch Erhebung von Rechtsmitteln verwirklicht werden (vgl VwGH 24.03.1997, 95/19/1705; VwGH 18.04.1997, 95/19/1706; VwGH 08.11.2000, 97/21/0023; ua).Der Tatbestand des Paragraph 35, AVG kann daher insbesondere auch durch Stellung von erstinstanzlichen Anträgen und durch Erhebung von Rechtsmitteln verwirklicht werden vergleiche , VwGH 24.03.1997, 95/19/1705; VwGH 18.04.1997, 95/19/1706; VwGH 08.11.2000, 97/21/0023; ua).
2. Im gegenständlichen Fall hat die belangte Baubehörde ihrer Entscheidung zur Verhängung der Mutwillensstrafe, die in der gegenständlich bekämpften Entscheidung angeführten mehrfachen (insgesamt 8) Bauanzeigen betreffend die Erneuerung einer Einfriedung (Maschendrahtzaum mit Betonsäulen) und der Aufstellung von zwei Containern auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück zu Grunde gelegt.
Zudem wurde über die in der bekämpften Entscheidung angeführten achte Bauanzeigeverfahren hinaus von der Beschwerdeführerin dann die weitere (neunte) Bauanzeige vom 27./28.05.2025 eingebracht, in der wiederum die Erneuerung eines Zaunes sowie die Errichtung zweier Container auf Gst **1 KG Y nachträglich angezeigt wurde.
Zu all diesen behördlichen Bauanzeigeverfahren sind entsprechende Verfahrensschritten erfolgt (zB Einholung von Gutachten, Verbesserungsaufträgen usw) sowie Entscheidungen der Baubehörde ergangen.
Zur Vermeidung von Wiederholungen wird dazu auf die vorstehend detailliert dargelegten Verfahren der Baubehörde und des LVwG-Tirol – samt Anführung der zu diesen Bauanzeigen ergangen behördlichen und landesverwaltungsgerichtlichen Entscheidungen - verwiesen werden.
Mit ihren – soweit dem Gericht bekannt - insgesamt neun Bauanzeigen hat die Beschwerdeführerin daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung jeweils die Tätigkeit der Behörde iSd § 35 AVG in Anspruch genommen. Mit ihren – soweit dem Gericht bekannt - insgesamt neun Bauanzeigen hat die Beschwerdeführerin daher im Lichte der höchstgerichtlichen Rechtsprechung jeweils die Tätigkeit der Behörde iSd Paragraph 35, AVG in Anspruch genommen.
3. Weiters setzt die Verhängung einer Mutwillensstrafe voraus, dass die Behörde mutwillig in Anspruch genommen wurde.
Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt mutwillig im Sinn des § 35 AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit oder der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt.Nach der Rechtsprechung des VwGH handelt mutwillig im Sinn des Paragraph 35, AVG, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit oder der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt.
Der Tatbestand des § 35 AVG kann außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben und unvollständig Eingaben gemacht werden. Der Tatbestand des Paragraph 35, AVG kann außer durch die offenbar mutwillige Inanspruchnahme der Behörde auch noch dadurch verwirklicht werden, dass in der Absicht, die Angelegenheit zu verschleppen, unrichtige Angaben und unvollständig Eingaben gemacht werden.
Dies wäre sohin zB ua dann gegeben, wenn die nachträgliche Erlangung eines Baukonsenses für bereits errichtete bauliche Anlagen bewusst mit mangelhaften Bauansuchen/Bauanzeigen angestrebt wird, bzw wenn Bauansuchen/Bauanzeigen eingebracht werden, für die dem Einbringer bereits bekannt ist, dass diese Baumaßnahmen aufgrund der baurechtlichen Vorschriften nicht genehmigungsfähig/zulässig sind, usw.
4. Darüber hinaus verlangt das Gesetz zudem noch, dass der Mutwille „offenbar“ ist.
Dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.04.1997, 95/19/1707; VwGH 27.05.1999, 97/02/0345; ua).
Es würde daher für die Verhängung einer Mutwillensstrafe nicht genügen, dass die Partei ihren Rechtsstandpunkt in der Hoffnung, dabei erfolgreich zu sein, mit einer gewissen Hartnäckigkeit vertritt.
5. Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführerin hinsichtlich der konsenslos erfolgten Errichtung einer Einfriedung (Maschendrahtzaum mit Betonsäulen) und der Aufstellung von zwei Container mit dem rechtskräftigen baupolizeilichen Bescheid vom 10.07.2023, ***, die Beseitigung aufgetragen.
Während der Anhängigkeit eines Verfahrens über eine nachträgliche Baubewilligung darf ein Beseitigungsauftrag grundsätzlich nicht vollstreckt werden und besteht grundsätzlich auch keine Strafbarkeit.
Dies gilt aber nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dann nicht, wenn ein vorschriftswidriger Bau, von dem bereits feststeht, dass er nicht bewilligt werden kann, Gegenstand eines (weiteren) Verfahrens über eine nachträgliche Baubewilligung ist, da es ansonsten der Verpflichtete in der Hand hätte, die Vollstreckung und Strafbarkeit durch ständiges Stellen neuer Anträge auf Dauer zu verhindern (vgl VwGH 18.09.1984, 84/05/0122, 0123; VwGH 23.09.2010, 2010/06/0007; uva).Dies gilt aber nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung dann nicht, wenn ein vorschriftswidriger Bau, von dem bereits feststeht, dass er nicht bewilligt werden kann, Gegenstand eines (weiteren) Verfahrens über eine nachträgliche Baubewilligung ist, da es ansonsten der Verpflichtete in der Hand hätte, die Vollstreckung und Strafbarkeit durch ständiges Stellen neuer Anträge auf Dauer zu verhindern vergleiche VwGH 18.09.1984, 84/05/0122, 0123; VwGH 23.09.2010, 2010/06/0007; uva).
6. Der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich zuzugestehen, dass nach Ergehen des baupolizeilichen Auftrages von ihr im Folgenden versucht wurde für die gegenständlichen baulichen Anlagen nachträglich einen Baukonsens zu erlangen, um dem Beseitigungsauftrag nicht nachkommen zu müssen (vgl dazu zB auch § 46 Abs 3 TBO 2022).6. Der Beschwerdeführerin ist grundsätzlich zuzugestehen, dass nach Ergehen des baupolizeilichen Auftrages von ihr im Folgenden versucht wurde für die gegenständlichen baulichen Anlagen nachträglich einen Baukonsens zu erlangen, um dem Beseitigungsauftrag nicht nachkommen zu müssen vergleiche dazu zB auch Paragraph 46, Absatz 3, TBO 2022).
Allerdings wurden von der Beschwerdeführerin für die gegenständlichen baulichen Anlagen (Maschendrahtzaum mit Betonsäulen und zwei Containern) mehrfach - soweit dem erkennenden Gericht bekannt - insgesamt 9 (vorstehend im Detail angeführte) Bauanzeigen eingebracht.
7. Bereits im Bescheid der Stadt Z vom 02.07.2024, ***, mit dem über die erste Bauanzeige vom 29.02.2024 entschieden wurde, wurden die von der Baubehörde ergänzend eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Stadtplanung vom 02.07.2024 sowie Bau- und Feuerpolizei ebenfalls vom 02.07.2024 wiedergegeben. Daraus ergibt sich, dass in dem am 12.04.2011 in Kraft getretenen Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** sowie ergänzenden Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** ua für den gegenständlichen Bauplatz eine Straßenfluchtlinie sowie eine Mindestbaudichte festgelegt wurden, denen nicht entsprochen wird, sowie eine gemäß § 4 Abs 3 TBO 2022 unzulässige Überbauung der Grundstücksgrenze gegeben ist.7. Bereits im Bescheid der Stadt Z vom 02.07.2024, ***, mit dem über die erste Bauanzeige vom 29.02.2024 entschieden wurde, wurden die von der Baubehörde ergänzend eingeholten gutachterlichen Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Stadtplanung vom 02.07.2024 sowie Bau- und Feuerpolizei ebenfalls vom 02.07.2024 wiedergegeben. Daraus ergibt sich, dass in dem am 12.04.2011 in Kraft getretenen Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** sowie ergänzenden Bebauungsplan mit der Bezeichnung *** ua für den gegenständlichen Bauplatz eine Straßenfluchtlinie sowie eine Mindestbaudichte festgelegt wurden, denen nicht entsprochen wird, sowie eine gemäß Paragraph 4, Absatz 3, TBO 2022 unzulässige Überbauung der Grundstücksgrenze gegeben ist.
Der akademisch gebildeten Beschwerdeführerin musste sohin bereits mit Zustellung dieser behördlichen Entscheidung vom 02.07.2024 klar gewesen sein, dass der nachträglichen Erlangung des Baukonsenses für die bereits errichtete Einfriedung und die zwei Container insbesondere aufgrund des Widerspruchs zu diesen Bebauungsplanfestlegungen nicht möglich ist.
8. Bei Personen, die mit baurechtlichen Belangen nicht sehr vertraut sind, kann auch bei einer neuerlichen Einbringung von verbesserten oder geringfügig geänderten Bauanzeigen noch kein offenkundiger Mutwille angenommen werden.
Anders verhält es sich jedoch bei der gegenständlich so hohen Anzahl an Bauanzeigen
(neun!) und dies zudem in Anbetracht der im vorliegenden Fall keinesfalls komplexen baulichen Anlagen. Auch waren diesbezüglich keine diffizilen baurechtlichen Fragestellungen bzw Auslegungen von baurechtlichen Bestimmungen gegeben, die einer detaillierteren Klärung bedurft hätten.Anders verhält es sich jedoch bei der gegenständlich so hohen Anzahl an Bauanzeigen , (neun!) und dies zudem in Anbetracht der im vorliegenden Fall keinesfalls komplexen baulichen Anlagen. Auch waren diesbezüglich keine diffizilen baurechtlichen Fragestellungen bzw Auslegungen von baurechtlichen Bestimmungen gegeben, die einer detaillierteren Klärung bedurft hätten.
Im vorliegenden Fall reduziert es sich im Wesentlichen darauf, dass die auf dem verfahrensgegenständlichen Grundstück konsenslos errichteten baulichen Anlagen, nämlich die Einfriedung (Zaun) unzulässigerweise vor die im Bebauungsplan festgelegte Straßenfluchtlinien ragt und diesbezüglich zudem eine unzulässige Überbauung der Grundgrenze gegen ist und durch die beiden Container, die im Bebauungsplan festgelegte Mindestbaudichte nicht eingehalten wird.
Dies hat sich bereits aus den Ausführungen im Bescheid der Stadt Z vom 02.07.2024, ***, auch für einen baurechtlichen Laien ganz deutlich verständlich ergeben.
9. Zudem wurde im gegenständlichen Fall von der Beschwerdeführerin bereits während der gleichzeitigen Anhängigkeit von mehreren Beschwerdeverfahren über behördliche Entscheidungen von vorhergehende Bauanzeigen dennoch weitere identen bzw nur geringfügig geänderte Bauanzeigen mehrfach wieder eingebracht.
So waren ua zB im Zeitpunkt als die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 27.03.2025, eingelangt am 31.03.2025, die achte Bauanzeige eingebracht hat, in der wiederum nachträglich die Erneuerung des Zaunes sowie die Errichtung der zwei Container nachträglich angezeigt wurde, immer noch die Verfahren aufgrund der von ihr erhobenen Beschwerden gegen die behördlichen Entscheidungen über ihre dritte, vierte, fünfte, sechste und siebte Bauanzeige anhängig.
10. Im Übrigen muss die Beschwerdeführerin gegen sich gelten lassen, dass sie in den Beschwerdeverfahren auch teilweise anwaltlich vertreten war und wurde am 21.05.2025 eine Verhandlung am Landesverwaltungsgericht Tirol im Beisein der Beschwerdeführerin und ihres damaligen Rechtsvertreters durchgeführt, bei der die verfahrensgegenständlichen baulichen Anlagen (Einfriedung und zwei Container auf Gst **1 KG ***** Y) ebenfalls Gegenstand waren und auch die für das Baugrundstück geltenden Festlegungen des Bebauungsplanes ausführlich thematisiert wurden.
11. Von der Beschwerdeführerin wurde die nachweislich zugestellte Ladung zur Verhandlung im gegenständlichen Beschwerdeverfahren an die von ihr bekannt gegebenen Wohnorte in Z und W nicht behoben und ist sie nicht zur Verhandlung am 27.08.2026 erschienen.
Allerdings konnte von der erkennenden Richterin im Rahmen einer Akteneinsicht sowie eines Telefonats ein persönlicher Eindruck von der Beschwerdeführerin gewonnen werden.
Dabei hat die akademisch gebildete Beschwerdeführerin einen sehr intelligenten und eloquenten Eindruck gemacht.
Dass sie die Inhalte der ihr zugestellten Bescheide der Baubehörde bzw Entscheidungen des Landesverwaltungsgerichts Tirol sowie die Ausführungen im Rahmen der Verhandlung – dies zudem im Beisein ihres Vertreters am 21.05.2025 - nicht verstehen hätte können, ergab sich für die erkennende Richterin keinesfalls ein Hinweis.
12. Auch ergibt sich aus dem Verhalten der Beschwerdeführerin in zahlreichen Verfahren am Landesverwaltungsgericht (Nichtbehebung von Zustellungen, Nichterscheinen zu Verhandlungen, keine genauen zeitlichen Angaben zum jeweiligen Aufenthaltsort, keine Angabe sonstiger Erreichbarkeiten, keine konkret belegten Angaben in den zahlreichen Verfahrenshilfeanträgen, usw), für das erkennende Gericht in Zusammenschau der Eindruck, dass die akademisch gebildete Beschwerdeführerin mit ihrem Vorgehen den Zweck verfolgt, mit den zahlreichen Bauanzeigen und ihrem Verhalten die Erfüllung bzw zwangsweise Vollstreckung des rechtskräftigen Beseitigungsauftrag vom 10.07.2023 hinauszuzögen bzw (so lang wie möglich) zu verhindern.
In gebotener Zusammenschau ergibt sich daher, dass die belangte Behörde im konkreten gegenständlichen Fall berechtigt war, über die Beschwerdeführerin eine Mutwillensstrafe zu verhängen, da ihr Verhalten deutlich über den legitimen Versuch nachträglich einen Baukonsens für bereits errichtete bauliche Anlagen zu erlangen sowie über eine Entscheidung der Baubehörde im Rechtsweg Klarheit zu bekommen, hinausgeht.
Dies auch in Anbetracht, dass es sich bei der Beschwerdeführerin allenfalls um eine wohl rechtsunkundige Person handelt, die aber in mehreren der gegenständlichen Bauanzeigeverfahren auch anwaltlich vertreten war.
13. Dem Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführerin der Mehraufwand der belangten Behörde nicht bewusst gewesen sei und kein Vorsatz bestanden habe, konnte daher in gebotener Gesamtbetrachtung des von ihr gewonnenen Eindrucks und ihres Agierens insbesondere auch gegenüber der Baubehörde kein Glaube geschenkt werden.
14. Zur Höhe der gegenständlich verhängten Mutwillensstrafe ist weiter Folgendes auszuführen:
Bei der Auferlegung einer Mutwillensstrafe handelt es sich nicht um die Ahndung eines „Verwaltungsdelikts“, sondern um ein Disziplinarmittel (vgl VwSlg 15.960 A/1930; VwSlg 15.104 A/1999).Bei der Auferlegung einer Mutwillensstrafe handelt es sich nicht um die Ahndung eines „Verwaltungsdelikts“, sondern um ein Disziplinarmittel vergleiche VwSlg 15.960 A/1930; VwSlg 15.104 A/1999).
Mutwillensstrafen sind im Rahmen des Höchstbetrags von Euro 726,- derart zu bemessen, dass die betreffende Person von einem weiterem derartigen Fehlverhalten abgehalten wird (vgl VwGH 11.11.1998, 98/12/0411; VwGH 23.03.1999, 97/19/0022; ua). Mutwillensstrafen sind im Rahmen des Höchstbetrags von Euro 726,- derart zu bemessen, dass die betreffende Person von einem weiterem derartigen Fehlverhalten abgehalten wird vergleiche , VwGH 11.11.1998, 98/12/0411; VwGH 23.03.1999, 97/19/0022; ua).
15. Im gegenständlichen Fall führt die belangte Behörde im bekämpften Bescheid dazu ua aus, dass im Zuge des Verfahrens betreffend die Verfahrenshilfe festgestellt wurde, dass – entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin – Mittellosigkeit nicht vorliege, in Anbetracht der im Zusammenhang mit den Bauanzeigeverfahren angefallenen Kosten für eine Bauanzeige
(Euro 251,10) die in der gegenständlichen Höhe verhängte Mutwillensstrafen geboten war, um die Beschwerdeführerin davon abzuhalten, dieselbe Bauanzeige mit denselben Planunterlagen erneut zu stellen.15. Im gegenständlichen Fall führt die belangte Behörde im bekämpften Bescheid dazu ua aus, dass im Zuge des Verfahrens betreffend die Verfahrenshilfe festgestellt wurde, dass – entgegen den Angaben der Beschwerdeführerin – Mittellosigkeit nicht vorliege, in Anbetracht der im Zusammenhang mit den Bauanzeigeverfahren angefallenen Kosten für eine Bauanzeige , (Euro 251,10) die in der gegenständlichen Höhe verhängte Mutwillensstrafen geboten war, um die Beschwerdeführerin davon abzuhalten, dieselbe Bauanzeige mit denselben Planunterlagen erneut zu stellen.
16. Aufgrund der – soweit bekannt – bisher bereits insgesamt neun eingebrachten Bauanzeigen, des Verhaltens der Beschwerdeführerin und der offenkundig widersprüchlichen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer finanziellen Situation haben sich im konkreten gegenständlichen Fall keine Bedenken gegen die Höhe der von der belangten Behörde verhängten Mutwillensstrafen ergeben.
Es war nach Ansicht des erkennenden Gerichts im konkreten gegenständlichen Fall auch die Verhängung einer mehr als nur geringen Mutwillensstrafe geboten, um die Beschwerdeführerin von einem weiterem derartigen Verhalten (gegenständlich: ständige Einbringung identer bzw geringfügig geänderter und zT nicht den gesetzlichen Vorgaben entsprechender Bauanzeigen) abzuhalten.
17. Der Vollständigkeit halber ist noch ergänzend anzumerken, dass bei der Verhängung einer Mutwillensstrafe keine Leistungsfrist zu setzen ist.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Dazu kann insbesondere auf die in dieser Entscheidung angeführte Rechtsprechung verwiesen werden.
Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g
Gegen diese Entscheidung kann binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.
Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen. Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, ist eine Eingabegebühr von Euro 340,00 zu entrichten.
Es besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.
Landesverwaltungsgericht Tirol
Dr.in Gstir
(Richterin)
Schlagworte
MutwillensstrafeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGTI:2026:LVwG.2026.36.0758.8Zuletzt aktualisiert am
21.09.2026