RS Vwgh 2003/5/26 2003/18/0134

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Veröffentlicht am 26.05.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 1997 §6;
FrG 1997 §75 Abs1;
VwGG §30 Abs3;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 99/18/0072 E 1. Juni 1999 RS 3 (Hier nur erster Satz; der Asylantrag wurde mit Bescheid des UBAS gemäß § 6 AsylG 1997 als offensichtlich unbegründet rechtskräftig abgewiesen.)

Stammrechtssatz

Durch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung an die Beschwerde gegen den den Asylantrag zurückweisenden Bescheid mit Beschluss des VwGH wurde - ex nunc - die an diesen Bescheid geknüpfte Tatbestandswirkung der Unzulässigkeit eines Antrages gem § 75 Abs 1 FrG 1997 für die Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens beseitigt. Diesfalls bildete der zurückweisende Bescheid der Asylbehörde im Zeitpunkt der Erlassung des nach § 75 Abs 1 FrG 1997 ergangenen, nunmehr angefochtenen Bescheides keine Grundlage dafür, den Antrag auf Feststellung der Unzulässigkeit der Abschiebung zurückzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2003180134.X02

Im RIS seit

23.07.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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