RS Lvwg 2025/5/12 LVwG 52.23-1636/2025-5, LVwG 40.23-1637/2025-4

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.05.2025
beobachten
merken

Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

12.05.2025

Norm

StESUG §8 Abs3
32005D0370 AarhusKonvention Art9 Abs3
JagdG Stmk 1986 §61 Abs1
31992L0043 FFH-RL AnhangV
31992L0043 FFH-RL Art14
31992L0043 FFH-RL Art16

Rechtssatz

§ 8 Abs 3 StESUG sieht ein Beschwerderecht für anerkannte Umweltorganisationen nur in bestimmten Verfahren vor. Vor dem Hintergrund der Aussagen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 03.09.2024, Ra 2023/03/0154, zur oberösterreichischen Rechtslage ist für das steiermärkische Landesrecht festzuhalten, dass auch durch § 61 Abs 1 Stmk JagdG eine Verminderung und somit der Abschuss einer in Anhang V der FFH-Richtlinie gelisteten Tierart angeordnet werden kann. Da dies durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid tatsächlich hinsichtlich des unter Anhang V der FFH-Richtlinie fallenden Gamswilds geschah, ist die beschwerdeführende Partei als anerkannte Umweltorganisation iSd § 19 Abs 7 UVP-G auch ohne eine explizite gesetzliche Verankerung im steiermärkischen Landesrecht beschwerdelegitimiert, zumal sie die Verletzung der unionsrechtlich determinierten Vorschriften auch denkmöglich begründet hat (zu diesem Erfordernis siehe VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0112).Paragraph 8, Absatz 3, StESUG sieht ein Beschwerderecht für anerkannte Umweltorganisationen nur in bestimmten Verfahren vor. Vor dem Hintergrund der Aussagen im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshof vom 03.09.2024, Ra 2023/03/0154, zur oberösterreichischen Rechtslage ist für das steiermärkische Landesrecht festzuhalten, dass auch durch Paragraph 61, Absatz eins, Stmk JagdG eine Verminderung und somit der Abschuss einer in Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie gelisteten Tierart angeordnet werden kann. Da dies durch den beschwerdegegenständlichen Bescheid tatsächlich hinsichtlich des unter Anhang römisch fünf der FFH-Richtlinie fallenden Gamswilds geschah, ist die beschwerdeführende Partei als anerkannte Umweltorganisation iSd Paragraph 19, Absatz 7, UVP-G auch ohne eine explizite gesetzliche Verankerung im steiermärkischen Landesrecht beschwerdelegitimiert, zumal sie die Verletzung der unionsrechtlich determinierten Vorschriften auch denkmöglich begründet hat (zu diesem Erfordernis siehe VwGH 30.06.2022, Ra 2019/07/0112).

Schlagworte

Verminderung Gamswild, Steiermärkisches Jagdgesetz, Beschwerdelegitimation Umweltorganisation, Verminderung des Wildbestandes, Aarhus-Konvention, Mitglied der betroffenen Öffentlichkeit, Gesetz über Einrichtungen zum Schutz der Umwelt, FFH-Richtlinie Anhang 5, Unionsumweltrecht

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.52.23.1636.2025.5

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten