Entscheidungsdatum
16.05.2025Index
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag SteiermarkNorm
Stmk BauG 1995 §25Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch den Richter Mag. Schneeberger über die Beschwerde des A, vertreten durch RA Dr. Gerhard Richter und RA Dr. Rudolf Zahlbruckner, Bürgergasse 3, 8010 Graz, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Premstätten vom 04.02.2025, GZ: 131-9/2025-ADA 7-HEIZHAUS-PARTEISTELLUNG,
z u R e c h t e r k a n n t:
I. Gemäß § 28 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründetrömisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird die Beschwerde als unbegründet
abgewiesen.
II. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
1.1. Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde Premstätten (belangte Behörde) vom 04.02.2025, GZ: 131-9/2025-ADA 7-Heizhaus-Parteistellung/0001, wurde der Antrag des Herrn A (Beschwerdeführer) vom 30.01.2025 auf Zuerkennung der Parteistellung im baurechtlichen Bewilligungsverfahren zur GZ: 131-9/2024-ADA 7-Heizwerk betreffend den Neubau eines Nah- und Fernwärmeheizwerks abgewiesen.
1.2. Begründend führte die belangte Behörde zusammenfassend aus, bei der Beurteilung der Parteistellung im Bauverfahren komme es allein auf die Möglichkeit der Beeinträchtigung des Betroffenen an. Der Beschwerdeführer bzw dessen Liegenschaft werde jedoch nicht einmal abstrakt durch das projektierte Bauvorhaben beeinträchtigt. Unter einem wird auf eine eingeholte Sachverständigenstellungnahme vom 03.02.2024 verwiesen, die ausdrücklich auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers (I-Weg, B-Ort) Bezug nimmt [angefochtener Bescheid, OZ 2, S 2 f]. Auszugsweise heißt es darin: „Als Vorbelastung wurde aufgrund der Autobahnnähe bereits ein relativ hohes Vorbelastungsniveau angenommen. Gemeinsam mit der projektierten Zusatzbelastung an NO2 liegt die Gesamtbelastung an diesem Aufpunkt mit 24 pg/m3 deutlich unter dem lG-L Grenzwert von 35 pg/m3. Für Feinstaub PM10 muss aufgrund des Feinstaubsanierungsgebietes und belasteten Gebietes die Zusatzbelastung bei diesem Wohnstandort unter der Relevanzgrenze von 0.27 pg/m3 liegen. Mit 0.09 pg/m3 liegen die Zusatzbelastungen bei diesem Anrainer deutlich unter dieser Schwelle und sind irrelevant.“ [Hervorhebungen nicht im Original]
2. Hiergegen richtet sich die fristgerechte Beschwerde des anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers. Darin bringt dieser zusammenfassend vor, eine Beeinträchtigung der Liegenschaft durch das Projekt sei nicht auszuschließen. Die Frage der (konkreten) (Immissions-)Belastung durch das geplante Projekt sei im Bauverfahren zu klären und nicht außerhalb desselben.
1. Die F GmbH (Bauwerberin) hat im April 2024 den Antrag auf Baubewilligung betreffend die Errichtung eines Nah- und Fernwärmeheizwerkes auf dem (Bauplatz-)Grundstück Nr.: ****, KG C-Ort, gestellt. Das Grundstück liegt westlich der Südautobahn.
2. Der nunmehrige Beschwerdeführer ist in C-Ort, I-Weg, Grundstücke Nr.: **** und ****, KG C-Ort, wohnhaft, wobei er Eigentümer der vorgenannten Grundstücke ist. Die Liegenschaft des Beschwerdeführers grenzt nicht an den Bauplatz, sondern ist von diesem rund 600 m Luftlinie (südöstlich des projektierten Nah- und Fernwärmeheizwerkes und östlich der Südautobahn) entfernt.
3. Die belangte Behörde zog einen nichtamtlichen Sachverständigen (G) zur Erstellung einer immissions- und emissionstechnischen Tatsachenprognose betreffend mögliche Auswirkungen durch das Vorhaben auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers bei. Dieser führte in der (im angefochtenen Bescheid abgebildeten) Stellungnahme vom 03.02.2024 konkret bezogen auf die Liegenschaft des Beschwerdeführers aus, dass es sowohl für den Luftschadstoff NO2 als auch PM10 zu einer (geringen) Zusatzbelastung durch das projektierte Nah- und Fernwärmeheizwerk kommt bzw kommen wird.
4. Mit Kundmachung vom 17.01.2025 beraumte die belangte Behörde für den 06.02.2025 eine Bauverhandlung an. Die Bauverhandlung wurde sowohl an der Amtstafel der belangten Behörde als auch im Internet (doppelt) kundgemacht. Die Kundmachung enthielt die Angaben des § 25 Abs 2 Stmk BauG sowie den Hinweis auf die gemäß § 27 Abs 1 Stmk BauG eintretenden Folgen (Verlust der Parteistellung) im Fall der nicht (fristgemäßen) Erhebung von Einwendungen.4. Mit Kundmachung vom 17.01.2025 beraumte die belangte Behörde für den 06.02.2025 eine Bauverhandlung an. Die Bauverhandlung wurde sowohl an der Amtstafel der belangten Behörde als auch im Internet (doppelt) kundgemacht. Die Kundmachung enthielt die Angaben des Paragraph 25, Absatz 2, Stmk BauG sowie den Hinweis auf die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Stmk BauG eintretenden Folgen (Verlust der Parteistellung) im Fall der nicht (fristgemäßen) Erhebung von Einwendungen.
5. Mit Eingabe (E-Mail) vom 05.02.2025 – versendet um 19:48 Uhr – erstattete der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde Einwendungen gegen das Vorhaben, wobei diese E-Mail dem nunmehrigen anwaltlichen Vertreter auch per „CC“ übermittelt wurde. Unter einem legte der Beschwerdeführer auch eine fachliche Stellungnahme des H zu den Fachbereichen Lärm- und Luftreinhaltung vor.
6. An der Amtstafel der Behörde sind die Amtsstunden/Parteienverkehrszeiten (Montag/Dienstag und Freitag: 08:00 bis 12:00 Uhr; Dienstag: 07:00 bis 12:00 Uhr; Donnerstag: 14:00 bis 18:00 Uhr) seit 19.07.2023 angeschlagen. Ebenso ist dort folgender Hinweis angebracht: „Anbringen in elektronischer Form (E-Mail, Fax), die uns außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, werden erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden entgegengenommen und bearbeitet. Daher gelten diese Anbringen auch erst zu diesem Zeitpunkt als eingebracht und eingelangt.“ Die vorgenannten Amtsstunden/Parteienverkehrszeiten sowie organisatorischen Beschränkungen sind ebenso auf der Homepage der belangten Behörde (https://www.premstaetten.gv.at/impressum/) kundgemacht.
1. Die Feststellung ergeben sich aus dem Verwaltungsgerichtsakt sowie aus dem von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt, insbesondere den Ausführungen im angefochtenen Bescheid. Es besteht kein Anlass an der Richtigkeit der dort ersichtlichen Sachverständigenausführungen, die von einer (geringen) projektbedingten Zusatzbelastung bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers ausgehen, zu zweifeln, zumal diese nachvollziehbar und schlüssig sind. Im Übrigen werden diese auch von der Bauwerberin weder angezweifelt noch bestritten.
2. Die Feststellungen zu den Amtsstunden/Parteienverkehrszeiten und organisatorischen Beschränkungen gründen sich auf die übermittelten Lichtbilder der Amtstafel und die Homepage der belangten Behörde (https://www.premstaetten.gv.at/impressum/), wobei den Parteien hierzu die Möglichkeit zur Stellungnahme im Rahmen des Parteiengehörs eingeräumt wurde.
1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrens-gesetzes (AVG) lauten wie folgt:
Anbringen
§ 13. (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.Paragraph 13, (1) Soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.
(2) Schriftliche Anbringen können der Behörde in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail jedoch nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Behörde und den Beteiligten nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs zwischen der Behörde und den Beteiligten sind im Internet bekanntzumachen.
[…]
(5) Die Behörde ist nur während der Amtsstunden verpflichtet, schriftliche Anbringen entgegenzunehmen oder Empfangsgeräte empfangsbereit zu halten, und, außer bei Gefahr im Verzug, nur während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit verpflichtet, mündliche oder telefonische Anbringen entgegenzunehmen. Die Amtsstunden und die für den Parteienverkehr bestimmte Zeit sind im Internet und an der Amtstafel bekanntzumachen.
[…]
§ 33. (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.Paragraph 33, (1) Beginn und Lauf einer Frist werden durch Samstage, Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.
(2) Fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.
(3) In die Frist werden nicht eingerechnet:
1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf); 1. die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 7, ZustG zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf);
2. die Zeit von der Versendung eines Anbringens im elektronischen Verkehr an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser.
(4) Durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte Fristen können, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.
2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Steiermärkischen Baugesetzes 1995 (Stmk BauG) lauten wie folgt:
§ 25Paragraph 25
Kundmachung und Ladung zur Bauverhandlung
(1) Die Anberaumung einer Bauverhandlung hat durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Als bekannte Beteiligte gelten insbesondere
1. der Bauwerber,
2. der Grundeigentümer,
3. der Inhaber des Baurechtes,
4. die Verfasser der Projektunterlagen,
5. die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach § 22 Abs. 2 Z 4 bekannt geworden sind, 5. die Nachbarn, die der Behörde durch das auf seine Vollständigkeit und Richtigkeit hin überprüfte Verzeichnis nach Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, bekannt geworden sind,
6. die Gemeinde in jenen Bauverfahren, die durch Übertragungsverordnung der Landesregierung auf staatliche Behörden des Landes übertragen wurden. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies durch Anschlag in der Gemeinde oder durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung kundzumachen.
(2) Die Bauverhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat den Gegenstand, die Zeit und den Ort der Bauverhandlung einschließlich des Hinweises auf die gemäß § 27 Abs. 1 eintretenden Folgen (Verlust der Parteistellung) zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Bauverhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben.(2) Die Bauverhandlung ist so anzuberaumen, dass die Teilnehmer rechtzeitig und vorbereitet erscheinen können. Die Verständigung (Kundmachung) über die Anberaumung der Verhandlung hat den Gegenstand, die Zeit und den Ort der Bauverhandlung einschließlich des Hinweises auf die gemäß Paragraph 27, Absatz eins, eintretenden Folgen (Verlust der Parteistellung) zu enthalten. Falls für Zwecke der Verhandlung Pläne oder sonstige Behelfe zur Einsicht der Beteiligten aufzulegen sind, ist dies bei der Anberaumung der Bauverhandlung unter Angabe von Zeit und Ort der Einsichtnahme bekannt zu geben.
[…]
§ 26Paragraph 26
Nachbarrechte
(1) Der Nachbar kann gegen die Erteilung der Baubewilligung Einwendungen erheben, wenn diese sich auf Bauvorschriften beziehen, die nicht nur dem öffentlichen Interesse, sondern auch dem Interesse der Nachbarn dienen (subjektiv-öffentlichrechtliche Einwendungen). Das sind Bestimmungen über
1. die Übereinstimmung des Vorhabens mit dem Flächenwidmungsplan und einem Bebauungsplan, soweit damit ein Immissionsschutz verbunden ist
2. die Abstände (§ 13); 2. die Abstände (Paragraph 13,);
3. den Schallschutz (§ 77 Abs. 1) 3. den Schallschutz (Paragraph 77, Absatz eins,)
4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (§ 52 Abs. 2) 4. die brandschutztechnische Ausführung der Außenwände von Bauwerken an der Nachbargrenze (Paragraph 52, Absatz 2,)
5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (§ 57 Abs. 2, § 58, § 60 Abs. 1, § 66 zweiter Satz und § 88) 5. die Vermeidung einer sonstigen Gefährdung oder unzumutbaren Belästigung bzw. unzumutbaren Beeinträchtigung (Paragraph 57, Absatz 2,, Paragraph 58,, Paragraph 60, Absatz eins,, Paragraph 66, zweiter Satz und Paragraph 88,)
6. die Baueinstellung und die Beseitigung (§ 41 Abs. 6). 6. die Baueinstellung und die Beseitigung (Paragraph 41, Absatz 6,).
[…]
§ 27Paragraph 27
Parteistellung
(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß § 25 Abs. 1 letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.(1) Wurde eine Bauverhandlung gemäß Paragraph 25, Absatz eins, letzter Satz und zusätzlich in geeigneter Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass ein Nachbar seine Stellung als Partei verliert, soweit er nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, erhebt. Eine Kundmachungsform ist geeignet, wenn sie sicherstellt, dass ein Nachbar von der Anberaumung der Bauverhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.(2) Wurde eine Bauverhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge (Verlust der Parteistellung) nur auf jene Nachbarn, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Bauverhandlung erhalten haben.
(3) Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Abs. 1 verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar(3) Ein Nachbar, der seine Parteistellung gemäß Absatz eins, verloren hat und glaubhaft macht, dass er durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, rechtzeitig Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, zu erheben, und den kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft, kann binnen zwei Wochen nach dem Wegfall des Hindernisses seine Einwendungen auch nach Abschluss der Bauverhandlung vorbringen, und zwar
1. bis zum Ablauf von acht Wochen ab tatsächlichem Baubeginn oder
2. ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung.
(4) Ein Nachbar, der nicht gemäß Abs. 1 seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.(4) Ein Nachbar, der nicht gemäß Absatz eins, seine Parteistellung verloren hat und dem kein Bescheid zugestellt worden ist (übergangener Nachbar), kann nur bis zum Ablauf von drei Monaten ab tatsächlichem Baubeginn oder ab Kenntnis der bewilligungspflichtigen Nutzungsänderung, längstens jedoch bis zum Ablauf eines Jahres ab durchgeführter Nutzungsänderung nachträgliche Einwendungen gegen die bauliche Maßnahme vorbringen oder die Zustellung des Genehmigungsbescheides beantragen.
(5) Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Abs. 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.(5) Solange über das Bauansuchen noch nicht entschieden wurde, sind Einwendungen nach Absatz 3 und 4 von der Behörde in gleicher Weise zu berücksichtigen, als wären sie in der mündlichen Verhandlung erhoben worden. Wurde hingegen der Baubewilligungsbescheid bereits erlassen, gilt die Einbringung der Einwendung als Antrag auf Zustellung des Genehmigungsbescheides. Gegen den Genehmigungsbescheid oder gegen den dem Antrag auf Zustellung nicht stattgebenden Bescheid ist ein Rechtsmittel zulässig. Für das weitere Verfahren ist die zum Zeitpunkt der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides maßgebliche Rechtslage zu berücksichtigen.
Zur Kognitionsbefugnis
1. Eingangs wird festgehalten, dass die „Sache“ sowie die Kognitionsbefugnis des LVwG Steiermark mit der „Sache“ des angefochtenen Bescheids begrenzt werden (statt vieler VwGH 25.06.2024, Ra 2022/04/0167). Prüfgegenstand ist somit (lediglich) die Frage der Zuerkennung der Parteistellung.
Zum Nachbarbegriff
2.1. Dem Stmk BauG kann eine restriktive Auslegung des Nachbarbegriffes, wonach lediglich grundbücherlichen Eigentümern von Liegenschaften, die sich innerhalb eines Bereiches von 30 m vom Bauplatz befinden, Parteistellung zukomme, nicht entnommen werden. Der Nachbarbegriff wird ausdrücklich in § 4 Z 41 Stmk BauG geregelt. Wenngleich § 22 Abs 2 Z 4 Stmk BauG den Kreis der persönlich zur Bauverhandlung zu ladenden Nachbarn auf jene eingrenzt, die Eigentümer von Grundstücken sind, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, sagt dies nichts über die Parteistellung der übrigen Nachbarn aus, deren Liegenschaften zwar außerhalb der genannten 30-m-Grenze liegen, aber gemäß § 4 Z 41 Stmk BauG zu dem vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese ausgehen können (VwGH 25.06.1999, 97/06/0194).2.1. Dem Stmk BauG kann eine restriktive Auslegung des Nachbarbegriffes, wonach lediglich grundbücherlichen Eigentümern von Liegenschaften, die sich innerhalb eines Bereiches von 30 m vom Bauplatz befinden, Parteistellung zukomme, nicht entnommen werden. Der Nachbarbegriff wird ausdrücklich in Paragraph 4, Ziffer 41, Stmk BauG geregelt. Wenngleich Paragraph 22, Absatz 2, Ziffer 4, Stmk BauG den Kreis der persönlich zur Bauverhandlung zu ladenden Nachbarn auf jene eingrenzt, die Eigentümer von Grundstücken sind, die bis zu 30 m von den Bauplatzgrenzen entfernt liegen, sagt dies nichts über die Parteistellung der übrigen Nachbarn aus, deren Liegenschaften zwar außerhalb der genannten 30-m-Grenze liegen, aber gemäß Paragraph 4, Ziffer 41, Stmk BauG zu dem vorgesehenen Bauplatz in einem solchen räumlichen Naheverhältnis stehen, dass vom geplanten Bau oder dessen konsensgemäßer Benützung Einwirkungen auf diese ausgehen können (VwGH 25.06.1999, 97/06/0194).
2.2. Folglich kommt es bei der Prüfung, ob einem Nachbarn in einem Bauverfahren (oder ganz allgemein in einem anlagenrechtlichen Verfahren) Parteistellung zukommt, – sofern nicht ausdrücklich präzisierende Vorschriften, wie eine Beschränkung auf eine bestimmte Entfernung des Grundstückes vom Baugrundstück, vorhanden sind – nicht darauf an, ob durch die beantragte Bewilligung tatsächlich in die subjektiven Rechte des Nachbarn eingegriffen wird, sondern lediglich darauf, ob durch die beantragte Maßnahme Eigentümer von Grundstücken durch das Vorhaben in ihren Rechten beeinträchtigt werden können (VwGH 27.06.1996, 93/06/0234 mHa 20.08.1992, 92/06/0145, sowie – zu § 61 Abs 2 Stmk BauO 1968 – 24.09.1992, 91/06/0233). Demnach ist es völlig unmaßgeblich, ob die Liegenschaft des Nachbarn an einen Bauplatz unmittelbar anraint oder ob sie vom Bauplatz weiter entfernt ist, da es bei der Parteistellung als Nachbar ausschließlich auf die Möglichkeit von Rückwirkungen ankommt. Der Kreis der Grundeigentümer, denen die Qualifikation als Nachbarn zukommt, geht soweit, als die möglichen Rückwirkungen, zu deren Abwehr die Bauordnung eine Abwehr bietet, reicht (VwGH 19.09.1985, 85/06/0063 [noch ergangen zur Stmk BauO 1968]).2.2. Folglich kommt es bei der Prüfung, ob einem Nachbarn in einem Bauverfahren (oder ganz allgemein in einem anlagenrechtlichen Verfahren) Parteistellung zukommt, – sofern nicht ausdrücklich präzisierende Vorschriften, wie eine Beschränkung auf eine bestimmte Entfernung des Grundstückes vom Baugrundstück, vorhanden sind – nicht darauf an, ob durch die beantragte Bewilligung tatsächlich in die subjektiven Rechte des Nachbarn eingegriffen wird, sondern lediglich darauf, ob durch die beantragte Maßnahme Eigentümer von Grundstücken durch das Vorhaben in ihren Rechten beeinträchtigt werden können (VwGH 27.06.1996, 93/06/0234 mHa 20.08.1992, 92/06/0145, sowie – zu Paragraph 61, Absatz 2, Stmk BauO 1968 – 24.09.1992, 91/06/0233). Demnach ist es völlig unmaßgeblich, ob die Liegenschaft des Nachbarn an einen Bauplatz unmittelbar anraint oder ob sie vom Bauplatz weiter entfernt ist, da es bei der Parteistellung als Nachbar ausschließlich auf die Möglichkeit von Rückwirkungen ankommt. Der Kreis der Grundeigentümer, denen die Qualifikation als Nachbarn zukommt, geht soweit, als die möglichen Rückwirkungen, zu deren Abwehr die Bauordnung eine Abwehr bietet, reicht (VwGH 19.09.1985, 85/06/0063 [noch ergangen zur Stmk BauO 1968]).
2.3. Ob nachteilige Einwirkungen auch tatsächlich eintreten, ist folglich nicht im Verfahren über die Feststellung der Parteistellung zu klären, sondern bleibt dem Verfahren über die Erteilung der Baubewilligung vorbehalten (VwGH 25.03.2010, 2009/05/0043 mHa 17.12.1996, 96/05/0167; auch 14.12.2007, 2006/05/0194).
2.4. Aufbauend auf den Vorausführungen und den Feststellungen, wonach es bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu einer Zusatzimmissionen von NO2 und PM10 kommt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass das geplante Vorhaben Auswirkungen auf den Beschwerdeführer bzw dessen Liegenschaft haben kann.
Als Zwischenergebnis ist daher von der Nachbareigenschaft und der (ursprünglichen) Parteistellung des Beschwerdeführers auszugehen.2.4. Aufbauend auf den Vorausführungen und den Feststellungen, wonach es bei der Liegenschaft des Beschwerdeführers zu einer Zusatzimmissionen von NO2 und PM10 kommt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass das geplante Vorhaben Auswirkungen auf den Beschwerdeführer bzw dessen Liegenschaft haben kann. , Als Zwischenergebnis ist daher von der Nachbareigenschaft und der (ursprünglichen) Parteistellung des Beschwerdeführers auszugehen.
Verlust der Parteistellung
3.1. In der Folge gilt es jedoch (weiter) zu prüfen, ob der Beschwerdeführer seine Parteistellung (wieder) verloren hat.
3.2. Gemäß § 27 Stmk BauG führt die (doppelte) Kundmachung der Bauverhandlung zum Verlust der Parteistellung, sofern der Nachbar nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des § 26 Abs 1 Stmk BauG erhebt. 3.2. Gemäß Paragraph 27, Stmk BauG führt die (doppelte) Kundmachung der Bauverhandlung zum Verlust der Parteistellung, sofern der Nachbar nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, Stmk BauG erhebt.
3.3. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist in Bezug auf die Möglichkeit zur Erhebung schriftlicher Einwendungen auf das Einlangen bei der Behörde abzustellen. Der Postlauf verlängert die Frist sohin nicht [VwGH 31.01.2006, 2003/05/0167 mwH (zur inhaltsgleichen Bestimmung nach § 42 AVG, wobei diese siehe als Vorbild für § 27 Stmk BauG diente – hierzu EB zur Novelle LGBl 2003/78)]. Eine andere Auslegung würde, so der VwGH, insbesondere den Verfahrensgrundsätzen der Raschheit und Kostenersparnis widersprechen (VwGH 18.12.1984, 84/07/0258). Auch nach der Lehre wird mit der Formulierung „Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung“ ein Zeitpunkt festgelegt und nicht eine Frist bestimmt, sodass § 33 Abs 3 AVG („Postlaufprivileg“) nicht zur Anwendung gelangt [siehe Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 (Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz 35; Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 (Stand 1.4.2021, rdb.at) Rz 35; Altenburger in Altenburger/Wessely [Hrsg], AVG Kommentar [2022] § 42 AVG Rz 18, ferner ErläutRV 2081 BlgNR 27. GP 2; ErläutRV; ErläutRV 294 BlgNR 23. GP 15]. Telos der Formulierung bzw Anordnung, dass Einwendungen „spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung“ eingebracht werden müssen, ist also jener, dass Einwendungen, von denen der Verhandlungsleiter keine Kenntnis hat (zB weil sie erst nach seiner Abfahrt zur mündlichen Verhandlung bei der Behörde eingelangt sind), nicht zum Tragen kommen zu lassen.3.3. Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist in Bezug auf die Möglichkeit zur Erhebung schriftlicher Einwendungen auf das Einlangen bei der Behörde abzustellen. Der Postlauf verlängert die Frist sohin nicht [VwGH 31.01.2006, 2003/05/0167 mwH (zur inhaltsgleichen Bestimmung nach Paragraph 42, AVG, wobei diese siehe als Vorbild für Paragraph 27, Stmk BauG diente – hierzu EB zur Novelle LGBl 2003/78)]. Eine andere Auslegung würde, so der VwGH, insbesondere den Verfahrensgrundsätzen der Raschheit und Kostenersparnis widersprechen (VwGH 18.12.1984, 84/07/0258). Auch nach der Lehre wird mit der Formulierung „Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung“ ein Zeitpunkt festgelegt und nicht eine Frist bestimmt, sodass Paragraph 33, Absatz 3, AVG („Postlaufprivileg“) nicht zur Anwendung gelangt [siehe Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 42, (Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz 35; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 42, (Stand 1.4.2021, rdb.at) Rz 35; Altenburger in Altenburger/Wessely [Hrsg], AVG Kommentar [2022] Paragraph 42, AVG Rz 18, ferner ErläutRV 2081 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 2; ErläutRV; ErläutRV 294 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 15]. Telos der Formulierung bzw Anordnung, dass Einwendungen „spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung bei der Behörde oder während der Verhandlung“ eingebracht werden müssen, ist also jener, dass Einwendungen, von denen der Verhandlungsleiter keine Kenntnis hat (zB weil sie erst nach seiner Abfahrt zur mündlichen Verhandlung bei der Behörde eingelangt sind), nicht zum Tragen kommen zu lassen.
3.4. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer mit am 05.02.2025 um 19:48 Uhr versendeter E-Mail (mitsamt beigefügter fachlicher Stellungnahme), sohin am Vortrag der Bauverhandlung, schriftlich Einwendungen erhoben, wobei diesen bei nachbar- und rechtsschutzfreundlicher Auslegung – der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht rechtsanwaltlich vertreten – zumindest ein Vorbringen iSd § 26 Abs 1 Z 1 und Z 3 Stmk BauG zu entnehmen ist (vgl dazu auch VwGH 09.09.1999, 98/06/0132). Vollständigkeitshalber sei auch erwähnt, dass eine vorangegangene Akteneinsicht nicht zwingend erforderlich ist, um Einwendungen zu erheben (VwGH 19.11.1998, 98/06/0058).3.4. Fallbezogen hat der Beschwerdeführer mit am 05.02.2025 um 19:48 Uhr versendeter E-Mail (mitsamt beigefügter fachlicher Stellungnahme), sohin am Vortrag der Bauverhandlung, schriftlich Einwendungen erhoben, wobei diesen bei nachbar- und rechtsschutzfreundlicher Auslegung – der Beschwerdeführer war zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht rechtsanwaltlich vertreten – zumindest ein Vorbringen iSd Paragraph 26, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, Stmk BauG zu entnehmen ist vergleiche dazu auch VwGH 09.09.1999, 98/06/0132). Vollständigkeitshalber sei auch erwähnt, dass eine vorangegangene Akteneinsicht nicht zwingend erforderlich ist, um Einwendungen zu erheben (VwGH 19.11.1998, 98/06/0058).
3.5. Allerdings erweisen sich die am 05.02.2025 um 19:48 Uhr per E-Mail – sohin außerhalb der Amtsstunden – erhobenen Einwendungen als verspätet. Diesfalls ist nämlich zu beachten, dass Einwendungen, die nach dem Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gemäß § 13 Abs 5 AVG nicht mehr als an diesem Tag eingebracht gelten [Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Stmk BauR6 (2023) Anm 3 zu § 27 Stmk. BauG]. Im Übrigen hat die belangte Behörde neben den Amtsstunden auch entsprechende organisatorische Beschränkungen iSd § 13 Abs 2 AVG in Bezug auf elektronische Anbringen sowohl im Internet als auch auf der Amtstafel kundgemacht. Dort heißt es: „Anbringen in elektronischer Form (E-Mail, Fax), die uns außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, werden erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden entgegengenommen und bearbeitet. Daher gelten diese Anbringen auch erst zu diesem Zeitpunkt als eingebracht und eingelangt.“ Die Einwendungen erweisen sich (auch) vor diesem Hintergrund als verspätet [vgl dazu auch VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102, vgl ferner Hengstschläger/Leeb, AVG § 13 (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 36/1; VwGH vom 23.10.2018, Ra 2018/06/0110].3.5. Allerdings erweisen sich die am 05.02.2025 um 19:48 Uhr per E-Mail – sohin außerhalb der Amtsstunden – erhobenen Einwendungen als verspätet. Diesfalls ist nämlich zu beachten, dass Einwendungen, die nach dem Ablauf der Amtsstunden eingebracht werden, gemäß Paragraph 13, Absatz 5, AVG nicht mehr als an diesem Tag eingebracht gelten [Schwarzbeck/Freiberger/Scharfe, Stmk BauR6 (2023) Anmerkung 3, zu Paragraph 27, Stmk. BauG]. Im Übrigen hat die belangte Behörde neben den Amtsstunden auch entsprechende organisatorische Beschränkungen iSd Paragraph 13, Absatz 2, AVG in Bezug auf elektronische Anbringen sowohl im Internet als auch auf der Amtstafel kundgemacht. Dort heißt es: „Anbringen in elektronischer Form (E-Mail, Fax), die uns außerhalb der Amtsstunden übermittelt werden, werden erst mit dem Wiederbeginn der Amtsstunden entgegengenommen und bearbeitet. Daher gelten diese Anbringen auch erst zu diesem Zeitpunkt als eingebracht und eingelangt.“ Die Einwendungen erweisen sich (auch) vor diesem Hintergrund als verspätet [vgl dazu auch VwGH 23.05.2012, 2012/08/0102, vergleiche ferner Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 13, (Stand 1.1.2014, rdb.at) Rz 36/1; VwGH vom 23.10.2018, Ra 2018/06/0110].
3.6. Ausdrücklich festgehalten wird, dass hieran auch das „Postlaufprivileg“, welches seit der Novelle BGBl I Nr. 88/2023 (Inkrafttreten: 21.07.2023) grundsätzlich auf elektronisch übermittelte Eingaben ausgeweitet wurde (§ 33 Abs 3 Z 2 AVG), nichts ändert. Denn: Nach der bereits dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist die Berechnung der (Einwendungs-)“Frist“ anhand des Postlaufprivilegs nach § 33 Abs 3 AVG ausgeschlossen (erneut VwGH 18.12.1984, 84/07/0258). Dies muss sowohl aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen als auch auf Basis der vom VwGH betonten Verfahrensgrundsätzen der Raschheit und Kostenersparnis (nunmehr) auch für per E-Mail (iSd § 33 Abs 3 Z 2 AVG) eingebrachte Einwendungen gelten. Erneut sei zudem betont, dass § 33 Abs 3 AVG zudem nur auf verfahrensrechtliche Fristen Anwendung findet: Sowohl die Literatur als auch der Bundesgesetzgeber gehen jedoch, wie dargelegt, davon aus, dass mit „Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung“ gerade keine (verfahrensrechtliche) Frist, sondern ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt wird, sodass § 33 Abs 3 AVG (auch) aus diesem Grund nicht zur Anwendung gelangen kann [wiederum Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 (Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz 35 mwN; Hengstschläger/Leeb, AVG § 42 (Stand 1.4.2021, rdb.at) Rz 35 mwN; sowie ErläutRV 2081 BlgNR 27. GP 2; ErläutRV 294 BlgNR 23. GP 15].3.6. Ausdrücklich festgehalten wird, dass hieran auch das „Postlaufprivileg“, welches seit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 88 aus 2023, (Inkrafttreten: 21.07.2023) grundsätzlich auf elektronisch übermittelte Eingaben ausgeweitet wurde (Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, AVG), nichts ändert. Denn: Nach der bereits dargelegten höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist die Berechnung der (Einwendungs-)“Frist“ anhand des Postlaufprivilegs nach Paragraph 33, Absatz 3, AVG ausgeschlossen (erneut VwGH 18.12.1984, 84/07/0258). Dies muss sowohl aus gleichheitsrechtlichen Überlegungen als auch auf Basis der vom VwGH betonten Verfahrensgrundsätzen der Raschheit und Kostenersparnis (nunmehr) auch für per E-Mail (iSd Paragraph 33, Absatz 3, Ziffer 2, AVG) eingebrachte Einwendungen gelten. Erneut sei zudem betont, dass Paragraph 33, Absatz 3, AVG zudem nur auf verfahrensrechtliche Fristen Anwendung findet: Sowohl die Literatur als auch der Bundesgesetzgeber gehen jedoch, wie dargelegt, davon aus, dass mit „Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung“ gerade keine (verfahrensrechtliche) Frist, sondern ein bestimmter Zeitpunkt festgelegt wird, sodass Paragraph 33, Absatz 3, AVG (auch) aus diesem Grund nicht zur Anwendung gelangen kann [wiederum Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 42, (Stand 1.7.2005, rdb.at) Rz 35 mwN; Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 42, (Stand 1.4.2021, rdb.at) Rz 35 mwN; sowie ErläutRV 2081 BlgNR 27. Gesetzgebungsperiode 2; ErläutRV 294 BlgNR 23. Gesetzgebungsperiode 15].
3.7. Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer seine Parteistellung mangels fristgemäßer Erhebung von Einwendungen (wieder) verloren.
Zusammenfassung
4. Aufbauend auf den Vorausführungen war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen und spruchgemäß zu entscheiden.
Verhandlung
5. Gemäß § 24 Abs 4 VwGVG konnte von einer Verhandlung absehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art 6 Abs 1 EMRK noch Art 47 GRC entgegenstehen. Fallbezogen war angesichts der doppelten Kundmachung der Bauverhandlung ausschließlich die verfahrensrelevante und nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären, ob der Beschwerdeführer mangels fristgemäßer Erhebung von Einwendungen seine Parteistellung verloren hat
(vgl VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276, wonach die Verhandlungspflicht entfällt, wenn der Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist).5. Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG konnte von einer Verhandlung absehen werden, da die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Fallbezogen war angesichts der doppelten Kundmachung der Bauverhandlung ausschließlich die verfahrensrelevante und nicht übermäßig komplexe Rechtsfrage zu klären, ob der Beschwerdeführer mangels fristgemäßer Erhebung von Einwendungen seine Parteistellung verloren hat , vergleiche VwGH 19.09.2017, Ra 2017/01/0276, wonach die Verhandlungspflicht entfällt, wenn der Verfahrensgegenstand nur die Lösung einer Rechtsfrage ist).
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben umfassend zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Beurteilung der Parteistellung bzw deren Verlust in einem konkreten Verfahren eine Entscheidung des Einzelfalls darstellt (vgl VwGH 19.12.2023, Ra 2023/05/0265; 30.01.2020, Ra 2020/05/0003).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen – oben umfassend zitierten – Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal die Beurteilung der Parteistellung bzw deren Verlust in einem konkreten Verfahren eine Entscheidung des Einzelfalls darstellt vergleiche VwGH 19.12.2023, Ra 2023/05/0265; 30.01.2020, Ra 2020/05/0003).
Schlagworte
Parteistellung, mündliche Verhandlung, elektronische Eingabe, Tag vor Beginn der mündlichen Verhandlung, schriftliche Einwendungen, Postlaufprivileg, Präklusion, Amtsstunden, Steiermärkisches Baugesetz, Allgemeines VerwaltungsverfahrensgesetzEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.41.7.1629.2025.13.Zuletzt aktualisiert am
16.09.2026