TE Lvwg Erkenntnis 2025/9/22 LVwG 33.22-1465/2025-22

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Veröffentlicht am 22.09.2025
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Entscheidungsdatum

22.09.2025

Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §33 Abs1
ASVG §35 Abs1
ASVG §4 Abs2
  1. ASVG § 33 heute
  2. ASVG § 33 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2025
  3. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  4. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  5. ASVG § 33 gültig von 01.01.2019 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2015
  6. ASVG § 33 gültig von 14.06.2016 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 44/2016
  7. ASVG § 33 gültig von 01.01.2016 bis 13.06.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 113/2015
  8. ASVG § 33 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 31/2007
  9. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 33 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 152/2004
  11. ASVG § 33 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  12. ASVG § 33 gültig von 01.01.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 764/1996
  1. ASVG § 35 heute
  2. ASVG § 35 gültig ab 10.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 8/2019
  3. ASVG § 35 gültig von 01.01.2016 bis 09.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2015
  4. ASVG § 35 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  5. ASVG § 35 gültig von 01.01.2011 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 102/2010
  6. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  7. ASVG § 35 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  8. ASVG § 35 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  9. ASVG § 35 gültig von 01.07.1996 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996
  1. ASVG § 4 heute
  2. ASVG § 4 gültig ab 01.07.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 15/2022
  3. ASVG § 4 gültig von 01.09.2016 bis 30.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2016
  4. ASVG § 4 gültig von 01.01.2014 bis 31.08.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 187/2013
  5. ASVG § 4 gültig von 01.01.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2012
  6. ASVG § 4 gültig von 01.06.2012 bis 31.12.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2012
  7. ASVG § 4 gültig von 01.08.2010 bis 31.05.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 62/2010
  8. ASVG § 4 gültig von 01.08.2009 bis 31.07.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 83/2009
  9. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.07.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  10. ASVG § 4 gültig von 01.01.2006 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 45/2005
  11. ASVG § 4 gültig von 01.09.2005 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  12. ASVG § 4 gültig von 01.08.2001 bis 31.08.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  13. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.07.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2001
  14. ASVG § 4 gültig von 01.01.2001 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 142/2000
  15. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  16. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  17. ASVG § 4 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 139/1997
  18. ASVG § 4 gültig von 01.01.1999 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  19. ASVG § 4 gültig von 01.08.1998 bis 31.12.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  20. ASVG § 4 gültig von 01.01.1998 bis 31.07.1998 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/1998
  21. ASVG § 4 gültig von 23.04.1997 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/1997
  22. ASVG § 4 gültig von 01.01.1997 bis 22.04.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 600/1996

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Mag. Rappold über die Beschwerde des A, geb. am ****, vertreten durch die Glawischnig & Tschernitz Rechtsanwälte OG, Technologiepark 4, 8786 Rottenmann, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 28.02.2025, GZ: BHLI/612240051353/2024,

z u R e c h t e r k a n n t:

I.   Gemäß § 50 Abs 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG iVm § 38 VwGVG eingestellt.römisch eins. Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (im Folgenden VwGVG) wird der Beschwerde stattgegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt.

II.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs 4 B-VG unzulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (im Folgenden VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit dem im Spruch näher bezeichneten Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Liezen vom 28.02.2025 wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen er habe es als Verantwortlicher der Firma G e.U. in E-Straße, B-Ort zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeberin

1. H, geb. am ****, im Zeitraum von 30.12.2023 bis 02.03.2024, 2. F, geb. am ****, im Zeitraum von 09.12.2023 bis 17.02.2024, 3. I, geb. am ****, im Zeitraum von 10.02.2024 bis 07.03.2024, 4. J, geb. am ****, im Zeitraum von 03.02.2024 bis 03.02.2024, 5. K, geb. am ****, im Zeitraum von 09.12.2023 bis 24.02.2024, 6. L, geb. am ****, im Zeitraum von 16.12.2023 bis 07.03.2024, 7. M, geb. am ****, im Zeitraum von 06.01.2024 bis 13.01.2024, 8. N, geb. am ****, im Zeitraum von 06.01.2024 bis 02.03.2024, 9. O, geb. am ****, im Zeitraum von 16.12.2023 bis 07.03.2024, 10. P, geb. am ****, im Zeitraum von 02.03.2024 bis 02.03.2024, 11. Q, geb. am ****, im Zeitraum von 09.12.2023 bis 07.03.2024, und 12. R, geb. am ****, im Zeitraum von 16.12.2023 bis 03.02.2024 beschäftigt habe. Bei diesen Personen handle es sich jeweils um nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit. a ASVG pflichtversicherte Personen. Der Beschwerdeführer wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, die Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und sei diese Meldung nicht erstattet worden. 1. H, geb. am ****, im Zeitraum von 30.12.2023 bis 02.03.2024, 2. F, geb. am ****, im Zeitraum von 09.12.2023 bis 17.02.2024, 3. römisch eins, geb. am ****, im Zeitraum von 10.02.2024 bis 07.03.2024, 4. J, geb. am ****, im Zeitraum von 03.02.2024 bis 03.02.2024, 5. K, geb. am ****, im Zeitraum von 09.12.2023 bis 24.02.2024, 6. L, geb. am ****, im Zeitraum von 16.12.2023 bis 07.03.2024, 7. M, geb. am ****, im Zeitraum von 06.01.2024 bis 13.01.2024, 8. N, geb. am ****, im Zeitraum von 06.01.2024 bis 02.03.2024, 9. O, geb. am ****, im Zeitraum von 16.12.2023 bis 07.03.2024, 10. P, geb. am ****, im Zeitraum von 02.03.2024 bis 02.03.2024, 11. Q, geb. am ****, im Zeitraum von 09.12.2023 bis 07.03.2024, und 12. R, geb. am ****, im Zeitraum von 16.12.2023 bis 03.02.2024 beschäftigt habe. Bei diesen Personen handle es sich jeweils um nur in der Unfall- und Pensionsversicherung bzw. nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG pflichtversicherte Personen. Der Beschwerdeführer wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, die Beschäftigten vor Arbeitsantritt anzumelden und sei diese Meldung nicht erstattet worden.

Hiedurch habe er jeweils die Rechtsvorschriften des § 111 Abs 1 Z 1 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (im Folgenden ASVG) idF. BGBl. I Nr. 99/2020 iVm § 33 Abs 2 ASVG idF. BGBl. I Nr. 44/2016 verletzt und wurde hierfür gemäß § 111 Abs 2 ASVG idF. BGBl. I Nr. 99/2020 jeweils eine Geldstrafe iHv € 730,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 4 Tage und 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß § 64 Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von insgesamt € 876,00 zu bezahlen.Hiedurch habe er jeweils die Rechtsvorschriften des Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (im Folgenden ASVG) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, verletzt und wurde hierfür gemäß Paragraph 111, Absatz 2, ASVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 99 aus 2020, jeweils eine Geldstrafe iHv € 730,00 (im Falle der Uneinbringlichkeit 4 Tage und 16 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) verhängt. Ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 64, Verwaltungsstrafgesetz (im Folgenden VStG) verpflichtet, einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in der Höhe von insgesamt € 876,00 zu bezahlen.

Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, die erkennende Behörde irre dahingehend, dass hinsichtlich des Verkaufs von Spirituosen durch die Animationsdamen, die mit der Firma „S“ ein aufrechtes Vertragsverhältnis hätten, ein Dienstverhältnis zum Beschuldigten begründet worden wäre. Der Verkauf der Spirituosen („Klopfer“) sei ein Verkauf auf Kommission. Der Beschuldigte stelle diese Waren den Tänzerinnen zur Verfügung; die Tänzerinnen verkauften in weiterer Folge auf eigene Rechnung im Zuge Ihrer Tanztätigkeit diese Spirituosen an Gäste weiter. Der Beschuldigte verkaufe um einen Fixpreis von € 4,40 diese Spirituosen an die Damen. Der Beschuldigte habe jedoch keinerlei Einfluss auf den Verkauf durch die Damen bzw. keinen Einfluss betreffend den Wiederverkauf, noch seien die Animationsdamen gegenüber dem Beschuldigten weisungsgebunden, wann, wo und zu welchem Preis diese Spirituosen zu verkaufen seien. Sie müssten keine Schnäpse verkaufen. Der Beschuldigte wolle pro verkaufte Spirituose einen Fixbetrag (€ 4,40). Je nach verkaufter Stückzahl werde dieser Preis dann gegenüber den Animationsdamen abgerechnet. Es handle sich dabei um einen Verkauf auf Kommission und würden die Waren sohin vom Beschuldigten an die Animationsdamen verkauft und nicht an die, in seinem Lokal befindlichen Gäste. Ob die Animationsdamen diese Spirituosen dann um einen niedrigeren oder erhöhten Preis verkaufen oder weiter verschenken, entziehe sich der Kenntnis des Beschuldigten und habe dieser darauf keinen Einfluss. Diese Vorgehensweise sei vergleichbar mit dem sogenannten „Stoppelgeld“. Beispielsweise werde bei Hochzeiten durch die Hochzeitsgesellschaft sehr oft der Wein selbst ins Hochzeitslokal mitgebracht und verlange der Wirt der Hochzeitsgesellschaft für seinen Aufwand ein sogenanntes „Stoppelgeld“. Diese Vorgehensweise unterscheide sich vom gegenständlichen Fall nicht. Die Animationsdamen kauften Spirituosen direkt beim Beschuldigten. Es handle sich um ein Service des Beschuldigten, dass die Animationsdamen die Flaschen nicht selbst mitbringen und auf den Berg tragen müssten. Die erkennende Behörde habe es diesbezüglich unterlassen, die Vertragspartnerin des Beschuldigten, Frau I, dazu gesondert einzuvernehmen. Die rechtliche Beurteilung, daraus ein Dienstverhältnis abzuleiten, sei verfehlt. Allein der Umstand, dass bei einem Verkauf von durchschnittlich 80 – 100 Stück Schnäpsen nur ein geringer Umsatz erzielt werde und in weiterer Folge die beschäftigten Animationsdamen anzumelden wären, würde einen Verlust hinsichtlich dieses Verkaufes nach sich ziehen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht hätte diese Vorgehensweise keinerlei Sinn, weil dadurch der Verkauf nicht kostendeckend wäre. Würde ein Verkauf tatsächlich im Auftrag und unter Weisungsgebundenheit des Beschuldigten und Eingliederung in seinen Betrieb erfolgen, so müsste ein höherer Preis angesetzt werden; dies sei nicht der Fall. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer Beschwerde im Wesentlichen mit der Begründung, die erkennende Behörde irre dahingehend, dass hinsichtlich des Verkaufs von Spirituosen durch die Animationsdamen, die mit der Firma „S“ ein aufrechtes Vertragsverhältnis hätten, ein Dienstverhältnis zum Beschuldigten begründet worden wäre. Der Verkauf der Spirituosen („Klopfer“) sei ein Verkauf auf Kommission. Der Beschuldigte stelle diese Waren den Tänzerinnen zur Verfügung; die Tänzerinnen verkauften in weiterer Folge auf eigene Rechnung im Zuge Ihrer Tanztätigkeit diese Spirituosen an Gäste weiter. Der Beschuldigte verkaufe um einen Fixpreis von € 4,40 diese Spirituosen an die Damen. Der Beschuldigte habe jedoch keinerlei Einfluss auf den Verkauf durch die Damen bzw. keinen Einfluss betreffend den Wiederverkauf, noch seien die Animationsdamen gegenüber dem Beschuldigten weisungsgebunden, wann, wo und zu welchem Preis diese Spirituosen zu verkaufen seien. Sie müssten keine Schnäpse verkaufen. Der Beschuldigte wolle pro verkaufte Spirituose einen Fixbetrag (€ 4,40). Je nach verkaufter Stückzahl werde dieser Preis dann gegenüber den Animationsdamen abgerechnet. Es handle sich dabei um einen Verkauf auf Kommission und würden die Waren sohin vom Beschuldigten an die Animationsdamen verkauft und nicht an die, in seinem Lokal befindlichen Gäste. Ob die Animationsdamen diese Spirituosen dann um einen niedrigeren oder erhöhten Preis verkaufen oder weiter verschenken, entziehe sich der Kenntnis des Beschuldigten und habe dieser darauf keinen Einfluss. Diese Vorgehensweise sei vergleichbar mit dem sogenannten „Stoppelgeld“. Beispielsweise werde bei Hochzeiten durch die Hochzeitsgesellschaft sehr oft der Wein selbst ins Hochzeitslokal mitgebracht und verlange der Wirt der Hochzeitsgesellschaft für seinen Aufwand ein sogenanntes „Stoppelgeld“. Diese Vorgehensweise unterscheide sich vom gegenständlichen Fall nicht. Die Animationsdamen kauften Spirituosen direkt beim Beschuldigten. Es handle sich um ein Service des Beschuldigten, dass die Animationsdamen die Flaschen nicht selbst mitbringen und auf den Berg tragen müssten. Die erkennende Behörde habe es diesbezüglich unterlassen, die Vertragspartnerin des Beschuldigten, Frau römisch eins, dazu gesondert einzuvernehmen. Die rechtliche Beurteilung, daraus ein Dienstverhältnis abzuleiten, sei verfehlt. Allein der Umstand, dass bei einem Verkauf von durchschnittlich 80 – 100 Stück Schnäpsen nur ein geringer Umsatz erzielt werde und in weiterer Folge die beschäftigten Animationsdamen anzumelden wären, würde einen Verlust hinsichtlich dieses Verkaufes nach sich ziehen. Aus betriebswirtschaftlicher Sicht hätte diese Vorgehensweise keinerlei Sinn, weil dadurch der Verkauf nicht kostendeckend wäre. Würde ein Verkauf tatsächlich im Auftrag und unter Weisungsgebundenheit des Beschuldigten und Eingliederung in seinen Betrieb erfolgen, so müsste ein höherer Preis angesetzt werden; dies sei nicht der Fall.

Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:

Nach Art. 130 Abs 1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.Nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß §§ 3, 7, 38 VwGVG iVm Art. 130 Abs 1 Z 1 B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.Gemäß Paragraphen 3, 7, 38, VwGVG in Verbindung mit Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG steht dem Beschuldigten stets das Recht der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht jenes Landes zu, in dem die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, ihren Sitz hat; somit ergibt sich die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes Steiermark für die Erlassung der gegenständlichen Entscheidung.

Am 04.06.2025 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge welcher der Beschwerdeführer als Partei und I sowie T als Zeuginnen einvernommen wurden. Am 04.06.2025 wurde eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, im Zuge welcher der Beschwerdeführer als Partei und römisch eins sowie T als Zeuginnen einvernommen wurden.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens werden nachstehende entscheidungsrelevante Feststellungen getroffen:

Der Beschwerdeführer betreibt das Einzelunternehmen G e.U., eingetragen zu FN **** des Landesgerichtes Leoben mit Sitz in B-Ort und der Geschäftsanschrift E-Straße. Das Unternehmen betreibt seit dem Jahr 2002 das Apres-Ski-Lokal „C“ und verfügt über eine entsprechende Gewerbeberechtigung.

Die Zeugin I ist Inhaberin einer Eventagentur mit dem Namen „S“ mit Sitz in Deutschland, wobei sie für die Ausübung dieser Tätigkeit auch über eine Berechtigung verfügt. Die Agentur verfügt über einen Internetauftritt unter der Adresse **** wo diverse Auftritte und Shows angeboten und auch vielfache Referenzen/Kunden genannt werden. Das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers arbeitet bereits seit mehreren Jahren auf Basis eines mündlichen Vertrages mit der Eventagentur zusammen bzw. bezieht über diese Animationsleistungen in Form von Tanzvorführungen/Tanzeinlagen. Die Zeugin römisch eins ist Inhaberin einer Eventagentur mit dem Namen „S“ mit Sitz in Deutschland, wobei sie für die Ausübung dieser Tätigkeit auch über eine Berechtigung verfügt. Die Agentur verfügt über einen Internetauftritt unter der Adresse **** wo diverse Auftritte und Shows angeboten und auch vielfache Referenzen/Kunden genannt werden. Das Einzelunternehmen des Beschwerdeführers arbeitet bereits seit mehreren Jahren auf Basis eines mündlichen Vertrages mit der Eventagentur zusammen bzw. bezieht über diese Animationsleistungen in Form von Tanzvorführungen/Tanzeinlagen.

Vertragsgegenständlich sind in der Wintersaison Tanzeinlagen von insgesamt vier Tänzerinnen, jeweils samstags in der Zeit von 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr, wobei in dieser Zeit einmal pro Stunde (13.30, 14.30, 15.30 und 16.30) eine Tanzvorführung der Damen in der Dauer von ca. 15 bis 20 Minuten stattfindet. Je Tänzerin gibt es sohin vier Tanzeinlagen, auch die Zeugin I tanzt in der Regel mit. Im Lokal stehen für die Tanzeinlagen vier Tanzkäfige zur Verfügung. Die Tänzerinnen sind jeweils durch Kostüme als solche bzw. als Animationsdamen erkennbar. Die Tänzerinnen werden von der Zeugin I eingeteilt und fungiert diese als „Chefin“ der Tänzerinnen, insoweit als diese sich intern in punkto Kostüme und gemeinsamem Auftritt absprechen müssen nur gelegentlich übernimmt eine andere erfahrene Animationsdame, die Führung betreffend den individuellen Ablauf des Tages/Auftrags. Die Zeugin I hat die Tänzerinnen nicht zur Sozialversicherung gemeldet, sondern müssen sich diese selbst versichern, da sie nach Ansicht der Zeugin I selbständig sind und verfügen die Tänzerinnen teilweise auch über entsprechende Gewerbeberechtigungen.Vertragsgegenständlich sind in der Wintersaison Tanzeinlagen von insgesamt vier Tänzerinnen, jeweils samstags in der Zeit von 13.00 Uhr bis 16.30 Uhr, wobei in dieser Zeit einmal pro Stunde (13.30, 14.30, 15.30 und 16.30) eine Tanzvorführung der Damen in der Dauer von ca. 15 bis 20 Minuten stattfindet. Je Tänzerin gibt es sohin vier Tanzeinlagen, auch die Zeugin römisch eins tanzt in der Regel mit. Im Lokal stehen für die Tanzeinlagen vier Tanzkäfige zur Verfügung. Die Tänzerinnen sind jeweils durch Kostüme als solche bzw. als Animationsdamen erkennbar. Die Tänzerinnen werden von der Zeugin römisch eins eingeteilt und fungiert diese als „Chefin“ der Tänzerinnen, insoweit als diese sich intern in punkto Kostüme und gemeinsamem Auftritt absprechen müssen nur gelegentlich übernimmt eine andere erfahrene Animationsdame, die Führung betreffend den individuellen Ablauf des Tages/Auftrags. Die Zeugin römisch eins hat die Tänzerinnen nicht zur Sozialversicherung gemeldet, sondern müssen sich diese selbst versichern, da sie nach Ansicht der Zeugin römisch eins selbständig sind und verfügen die Tänzerinnen teilweise auch über entsprechende Gewerbeberechtigungen.

Spätestens seit der Wintersaison 2022/2023 animieren die Tänzerinnen zusätzlich auch in den Tanzpausen bzw. wenn sie sich nicht schminken oder umziehen müssen (bis zu diesem Zeitpunkt verbrachten sie diese „Leerzeiten“ regelmäßig lediglich im Keller), indem sie Schnäpse, sogenannte „Klopfer“ auf „spezielle Art“ verkaufen. Dieser Schnapsverkauf erfolgte auf Vorschlag der Zeugin I, die dem Beschwerdeführer gegenüber angab, dass dann „die Damen in den Tanzpausen nicht immer im Keller sitzen müssten“. Sie gab dem Beschwerdeführer gegenüber an, es handle sich um Animation und würden sich z.B. die Damen die Klopfer zwischen die Brüste stecken und könnten die Gäste von dort oder aus dem Bauchnabel trinken lassen; oder die Damen würden im Zuge des Verkaufs für die Gäste tanzen oder diese umschlingen. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden. Diese zusätzliche Animationstätigkeit wurde von der Agentur auch in Rechnung gestellt und ist diese von der monatlich in Rechnung gestellten Position „Gästeanimation“ mitumfasst. Spätestens seit der Wintersaison 2022 aus 2023, animieren die Tänzerinnen zusätzlich auch in den Tanzpausen bzw. wenn sie sich nicht schminken oder umziehen müssen (bis zu diesem Zeitpunkt verbrachten sie diese „Leerzeiten“ regelmäßig lediglich im Keller), indem sie Schnäpse, sogenannte „Klopfer“ auf „spezielle Art“ verkaufen. Dieser Schnapsverkauf erfolgte auf Vorschlag der Zeugin römisch eins, die dem Beschwerdeführer gegenüber angab, dass dann „die Damen in den Tanzpausen nicht immer im Keller sitzen müssten“. Sie gab dem Beschwerdeführer gegenüber an, es handle sich um Animation und würden sich z.B. die Damen die Klopfer zwischen die Brüste stecken und könnten die Gäste von dort oder aus dem Bauchnabel trinken lassen; oder die Damen würden im Zuge des Verkaufs für die Gäste tanzen oder diese umschlingen. Der Beschwerdeführer erklärte sich damit einverstanden. Diese zusätzliche Animationstätigkeit wurde von der Agentur auch in Rechnung gestellt und ist diese von der monatlich in Rechnung gestellten Position „Gästeanimation“ mitumfasst.

Der Beschwerdeführer gestattete es nicht, dass die Eventagentur eigene Schnäpse für die zusätzliche Animationstätigkeit mit ins Lokal brachte, daher mussten diese im Lokal des Beschwerdeführers vor Ort bezogen werden. Der Ablauf gestaltete sich so, dass der Beschwerdeführer die Schnäpse für die Agentur samstags vor Animationsbeginn im Keller in der Garderobe abstellte und die Anzahl der Schnäpse, die sich in Kartons zu jeweils 60 Stück befanden und leicht zu zählen waren von einem Kellner gemeinsam mit der Agenturchefin I ermittelt wurde. Nach Ende der Animation wurde gezählt wie viel Stück Schnäpse noch vorhanden waren und verrechnete der Beschwerdeführer der Agentur pro verkauftem Schnaps € 4,40, was dem Verkaufspreis entsprach, den auch die Gäste des Lokals bei Bezug durch das Lokal bezahlen mussten. Abgerechnet wurde ausschließlich mit der Agenturchefin I, die den errechneten (Anzahl der verkauften Schnäpse x € 4,40) und sodann im Kassensystem des Betriebs des Beschwerdeführers bonierten Betrag bezahlte. Der Schnapsverkauf durch die Animationsdamen erfolgte dergestalt, dass diese in der Regel zu zweit mit den in einem Sektkübel befindlichen Schnäpsen durch das Lokal gingen und diese Schnäpse unter Einbau von variierenden Animationsleistungen an die Gäste des Lokals verkauften. So zB konsumierten die Gäste zwischen die Brüste der Damen gesteckten Schnäpse, oder Schnäpse aus dem Bauchnabel der Damen oder die Damen tanzten dabei für die Gäste oder umarmten diese. Der Beschwerdeführer gab vor, dass die Agentur die Schnäpse ebenfalls um einen Verkaufspreis von € 4,40 an die Gäste verkaufen muss. Tatsächlich wurden von der Agentur beim Schnapsverkauf weit höhere Beträge vereinnahmt, als nur dieser Verkaufspreis, es kann aber nicht festgestellt werden, ob die Gäste freiwillig mehr bezahlten, es sich sohin um Trinkgelder handelte, oder bestimmte Beträge für die diversen Animationsleistungen zusätzlich verlangt wurden. Die Animationsdamen verkauften keinerlei andere Getränke und hatten keinen Zugang zur Bar oder zum Kassensystem. Der Beschwerdeführer hatte mit Ausnahme der Zeugin und Agenturchefin I mit den Animationsdamen direkt keinen Kontakt und traf sämtliche Vereinbarungen nur mit dieser. Er erteilte den Animationsdamen keinerlei Weisungen, weder im Hinblick auf die Tanzeinlagen, noch im Hinblick auf den Schnapsverkauf. Samstags, also an den Tagen an denen die Animation stattfand, beschäftigte der Beschwerdeführer im Lokal neun Kellner mit Inkasso und war dieses Personal grundsätzlich ausreichend, um die Gäste zu bedienen. Pro Samstag wurden etwa 200 bis 300 Schnäpse von der Eventagentur bzw. von deren Animationsdamen an die Gäste verkauft. Die Gäste erhielten von den Animationsdamen keine Rechnung. Seitens des Betriebes des Beschwerdeführers wurden der Eventagentur für den Schnapsverkauf kostenlos Sektkühler und bei Bedarf (diese wurden grundsätzlich von der Agentur mitgebracht, aber falls dennoch nicht genügend vorhanden waren) auch kostenlos Kellnerbrieftaschen zur Verfügung gestellt, der Ablauf des Verkaufs wurde gleich wie die Tanzeinlagen von der Agentur intern organisiert. Die Kostüme stellte nicht der Beschwerdeführer zur Verfügung, sondern wurde die Kleidung für die Animationsdamen von der Agentur angekauft, die die Kleidung an die Damen verlieh und auch reinigte. Die Agentur verfügte jedoch über eine (!) Garnitur Kostüme, auf welchen das Firmenlogo des Betriebes des Beschwerdeführers aufgebügelt war. Diese Logos wurden der Agentur über deren Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt und die Damen trugen diese Kostüme bei der Kontrolle durch die mitbeteiligte Partei. Seitens des Beschwerdeführers wurde kein Entgelt an die Animationsdamen bezahlt, die Abrechnung erfolgte ausschließlich mittels Rechnungslegung durch die Agentur. Nachdem der Beschwerdeführer nur die Anzahl der Animationsdamen bestimmte, aber keinen Einfluss darauf hatte, welche Damen tatsächlich kommen, führte er keine Aufzeichnungen darüber, welche Damen an welchen Tagen anwesend waren. Der Beschwerdeführer hatte keinen Einfluss auf die Organisation der Eventagentur und war auch das Personal des Beschwerdeführers gegenüber den Animationsdamen nicht weisungsbefugt. Die Animationsdamen nehmen nicht an Dienstbesprechungen des Gastronomiebetriebes teil und waren auch sonst in die Betriebsorganisation nicht eingebunden, sie durften sich nicht hinter die Bar begeben oder (mit Ausnahme der bereitgestellten Schnäpse) sich an den Getränken bedienen oder Getränke an Gäste abgeben.Der Beschwerdeführer gestattete es nicht, dass die Eventagentur eigene Schnäpse für die zusätzliche Animationstätigkeit mit ins Lokal brachte, daher mussten diese im Lokal des Beschwerdeführers vor Ort bezogen werden. Der Ablauf gestaltete sich so, dass der Beschwerdeführer die Schnäpse für die Agentur samstags vor Animationsbeginn im Keller in der Garderobe abstellte und die Anzahl der Schnäpse, die sich in Kartons zu jeweils 60 Stück befanden und leicht zu zählen waren von einem Kellner gemeinsam mit der Agenturchefin römisch eins ermittelt wurde. Nach Ende der Animation wurde gezählt wie viel Stück Schnäpse noch vorhanden waren und verrechnete der Beschwerdeführer der Agentur pro verkauftem Schnaps € 4,40, was dem Verkaufspreis entsprach, den auch die Gäste des Lokals bei Bezug durch das Lokal bezahlen mussten. Abgerechnet wurde ausschließlich mit der Agenturchefin römisch eins, die den errechneten (Anzahl der verkauften Schnäpse x € 4,40) und sodann im Kassensystem des Betriebs des Beschwerdeführers bonierten Betrag bezahlte. Der Schnapsverkauf durch die Animationsdamen erfolgte dergestalt, dass diese in der Regel zu zweit mit den in einem Sektkübel befindlichen Schnäpsen durch das Lokal gingen und diese Schnäpse unter Einbau von variierenden Animationsleistungen an die Gäste des Lokals verkauften. So zB konsumierten die Gäste zwischen die Brüste der Damen gesteckten Schnäpse, oder Schnäpse aus dem Bauchnabel der Damen oder die Damen tanzten dabei für die Gäste oder umarmten diese. Der Beschwerdeführer gab vor, dass die Agentur die Schnäpse ebenfalls um einen Verkaufspreis von € 4,40 an die Gäste verkaufen muss. Tatsächlich wurden von der Agentur beim Schnapsverkauf weit höhere Beträge vereinnahmt, als nur dieser Verkaufspreis, es kann aber nicht festgestellt werden, ob die Gäste freiwillig mehr bezahlten, es sich sohin um Trinkgelder handelte, oder bestimmte Beträge für die diversen Animationsleistungen zusätzlich verlangt wurden. Die Animationsdamen verkauften keinerlei andere Getränke und hatten keinen Zugang zur Bar oder zum Kassensystem. Der Beschwerdeführer hatte mit Ausnahme der Zeugin und Agenturchefin römisch eins mit den Animationsdamen direkt keinen Kontakt und traf sämtliche Vereinbarungen nur mit dieser. Er erteilte den Animationsdamen keinerlei Weisungen, weder im Hinblick auf die Tanzeinlagen, noch im Hinblick auf den Schnapsverkauf. Samstags, also an den Tagen an denen die Animation stattfand, beschäftigte der Beschwerdeführer im Lokal neun Kellner mit Inkasso und war dieses Personal grundsätzlich ausreichend, um die Gäste zu bedienen. Pro Samstag wurden etwa 200 bis 300 Schnäpse von der Eventagentur bzw. von deren Animationsdamen an die Gäste verkauft. Die Gäste erhielten von den Animationsdamen keine Rechnung. Seitens des Betriebes des Beschwerdeführers wurden der Eventagentur für den Schnapsverkauf kostenlos Sektkühler und bei Bedarf (diese wurden grundsätzlich von der Agentur mitgebracht, aber falls dennoch nicht genügend vorhanden waren) auch kostenlos Kellnerbrieftaschen zur Verfügung gestellt, der Ablauf des Verkaufs wurde gleich wie die Tanzeinlagen von der Agentur intern organisiert. Die Kostüme stellte nicht der Beschwerdeführer zur Verfügung, sondern wurde die Kleidung für die Animationsdamen von der Agentur angekauft, die die Kleidung an die Damen verlieh und auch reinigte. Die Agentur verfügte jedoch über eine (!) Garnitur Kostüme, auf welchen das Firmenlogo des Betriebes des Beschwerdeführers aufgebügelt war. Diese Logos wurden der Agentur über deren Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt und die Damen trugen diese Kostüme bei der Kontrolle durch die mitbeteiligte Partei. Seitens des Beschwerdeführers wurde kein Entgelt an die Animationsdamen bezahlt, die Abrechnung erfolgte ausschließlich mittels Rechnungslegung durch die Agentur. Nachdem der Beschwerdeführer nur die Anzahl der Animationsdamen bestimmte, aber keinen Einfluss darauf hatte, welche Damen tatsächlich kommen, führte er keine Aufzeichnungen darüber, welche Damen an welchen Tagen anwesend waren. Der Beschwerdeführer hatte keinen Einfluss auf die Organisation der Eventagentur und war auch das Personal des Beschwerdeführers gegenüber den Animationsdamen nicht weisungsbefugt. Die Animationsdamen nehmen nicht an Dienstbesprechungen des Gastronomiebetriebes teil und waren auch sonst in die Betriebsorganisation nicht eingebunden, sie durften sich nicht hinter die Bar begeben oder (mit Ausnahme der bereitgestellten Schnäpse) sich an den Getränken bedienen oder Getränke an Gäste abgeben.

Die Eventagentur legte einmal pro Monat Rechnung, wobei für Gästeanimation je Einsatztag je Animationsdame € 200,00 in Rechnung gestellt wurde und zudem Kosten für die Anreise (pro Anreise, die jeweils zu zweit erfolgte, € 120,00). Dieser Betrag umfasste – wie oben bereits ausgeführt – sowohl die Tanzeinlagen als auch die Animation mittels Schnapsverkauf. Da die Zeugin I in Österreich einer beschränkten Steuerpflicht unterlag, behielt sich der Beschwerdeführer 25 % des Entgelts ein und führte diesen Betrag direkt an das Finanzamt ab. Die Animationsdamen legten ihrerseits Rechnung ausschließlich an die Eventagentur, wobei jeweils € 125,00 zuzüglich Anfahrtsgeld und Barauslagen (Maut, Vignette) verrechnet wurden und war in diesem Betrag ebenfalls die zusätzliche Animationsleistung des Schnapsverkaufs enthalten. Die von den Gästen direkt vereinnahmten zusätzlichen (Trink)Gelder wurden agenturintern unter den Animationsdamen aufgeteilt. Der Beschwerdeführer nahm keinen Einfluss auf die Art und Weise der künstlerischen Darbietung oder Animationsleistungen. Die Animationsleistung war zeitlich auch nicht ganz genau definiert und es wurde zB. wenn noch wenig los war seitens der Agentur mit dem Beginn der Tanzeinlagen noch zugewartet. Die Eventagentur legte einmal pro Monat Rechnung, wobei für Gästeanimation je Einsatztag je Animationsdame € 200,00 in Rechnung gestellt wurde und zudem Kosten für die Anreise (pro Anreise, die jeweils zu zweit erfolgte, € 120,00). Dieser Betrag umfasste – wie oben bereits ausgeführt – sowohl die Tanzeinlagen als auch die Animation mittels Schnapsverkauf. Da die Zeugin römisch eins in Österreich einer beschränkten Steuerpflicht unterlag, behielt sich der Beschwerdeführer 25 % des Entgelts ein und führte diesen Betrag direkt an das Finanzamt ab. Die Animationsdamen legten ihrerseits Rechnung ausschließlich an die Eventagentur, wobei jeweils € 125,00 zuzüglich Anfahrtsgeld und Barauslagen (Maut, Vignette) verrechnet wurden und war in diesem Betrag ebenfalls die zusätzliche Animationsleistung des Schnapsverkaufs enthalten. Die von den Gästen direkt vereinnahmten zusätzlichen (Trink)Gelder wurden agenturintern unter den Animationsdamen aufgeteilt. Der Beschwerdeführer nahm keinen Einfluss auf die Art und Weise der künstlerischen Darbietung oder Animationsleistungen. Die Animationsleistung war zeitlich auch nicht ganz genau definiert und es wurde zB. wenn noch wenig los war seitens der Agentur mit dem Beginn der Tanzeinlagen noch zugewartet.

Am 02.03.2024 führten Organe der mitbeteiligten Partei im Lokal C des Beschwerdeführers eine Kontrolle durch und wurden dabei neben dem im Betrieb beschäftigten und ordnungsgemäß angemeldeten Servicepersonal auch vier Animationsdamen angetroffen, welche gerade mit dem Verkauf von Schnäpsen beschäftigt waren. Die Damen waren als Animationsdamen erkennbar gekleidet. Im Zeitraum von 09.12.2023 bis 07.03.2024 waren einschließlich der Zeugin I 12 Animationsdamen im Betrieb des Beschwerdeführers tätig.Am 02.03.2024 führten Organe der mitbeteiligten Partei im Lokal C des Beschwerdeführers eine Kontrolle durch und wurden dabei neben dem im Betrieb beschäftigten und ordnungsgemäß angemeldeten Servicepersonal auch vier Animationsdamen angetroffen, welche gerade mit dem Verkauf von Schnäpsen beschäftigt waren. Die Damen waren als Animationsdamen erkennbar gekleidet. Im Zeitraum von 09.12.2023 bis 07.03.2024 waren einschließlich der Zeugin römisch eins 12 Animationsdamen im Betrieb des Beschwerdeführers tätig.

Beweiswürdigung:

Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse ergeben sich aus dem bezughabenden Firmenbuchauszug und bestehen keinerlei Bedenken, dass entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers eine Gewerbeberechtigung vorhanden ist. Dass der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren mit der Zeugin I, die eine Eventagentur mit Sitz in Deutschland betreibt (siehe dazu deren Internetauftritt, aus welchem sich diverse Kunden und diverse Eventangebote ergeben), in einem Vertragsverhältnis steht und auf Basis eines mündlichen Vertrages Animationsleistungen von der Agentur bezieht, wird von sämtlichen hiezu befragten Personen übereinstimmend angegeben, gleich wie der Ort, die Zeit und die Art der Animationstätigkeit (zunächst nur stündliche Tanzeinlagen in der Dauer von ca. 15 bis 20 Minuten und seit zumindest der Wintersaison 2022/2023 in den Tanzpausen zudem Animation mit Schnapsverkauf). Übereinstimmend wird vom Beschwerdeführer und der Zeugin I auch angegeben, dass die Idee, zusätzlich in den Tanzpausen Schnäpse auf „besondere Art“ zu verkaufen von Seiten der Eventagentur an den Beschwerdeführer herangetragen wurde, die Schnäpse vom Beschwerdeführer bzw. dessen Einzelunternehmen zur Verfügung gestellt, an die Eventagentur grundsätzlich zum normalen Verkaufspreis (€ 4,40) verkauft wurde, der Verkaufspreis rechnerisch durch Abzählen des Anfangs- und Endstandes der zur Verfügung gestellten Schnäpse ermittelt wurde sowie nur die tatsächlich verkauften Schnäpse von der Agentur bezahlt werden mussten, wobei seitens der Agenturchefin I mit dem Personal des Beschwerdeführers abgerechnet wurde. Generell muss gesagt werden, dass der Beschwerdeführer und die Zeugin I den maßgeblichen Sachverhalt in weiten Strecken übereinstimmend schilderten. So wurde der festgestellte Ablauf des Schnapsverkaufes im Wesentlichen gleich dargestellt und auch, dass der Beschwerdeführer die hiefür verwendeten Gefäße kostenlos zur Verfügung stellte und falls zu wenig Kellnerbrieftaschen vorhanden waren, auch diese kostenlos zur Verfügung stellte. Übereinstimmend wurde auch angegeben, dass die Animationsdamen keine anderen Getränke verkauften, keinen Zugang zur Bar oder zum Kassensystem hatten, nicht an Dienstbesprechungen teilnahmen und weder der Beschwerdeführer noch dessen Mitarbeiter den Damen Weisungen erteilten und der Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen darüber führte, welche Damen an welchen Tagen anwesend waren und auch keinen Einfluss darauf nahm, welche Damen anwesend waren, er mit den Animationsdamen direkt keinen Kontakt hatte, sondern ausschließlich mit der Zeugin und Agenturchefin I und nur mit dieser Vereinbarungen traf und es keine Einflussnahme des Beschwerdeführers auf die Organisation der Eventagentur, die Art der Animationsausübung, z.B. die Art der Tanzeinlage oder die konkrete Art des Schnapsverkaufes gab. Dass der Beschwerdeführer selbst über ausreichend Servicepersonal verfügte, wurde von diesem glaubhaft angegeben, ebenfalls die Anzahl der in etwa pro Samstag verkauften Schnäpse, dass die Gäste von der Agentur keine Rechnung erhielten und die an die Agentur verkauften Schnäpse boniert wurden. Die Kostüme betreffend wurde übereinstimmend angegeben, dass diese von der Agentur bereitgestellt wurden, lediglich bei einer Garnitur Kostüme das Firmenlogo des Betriebes des Beschwerdeführers aufgebügelt wurde und die Logos der Agentur über deren Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt wurden. Es ergaben sich im Verfahren keinerlei Hinweise darauf, dass es zu Geldflüssen zwischen dem Beschwerdeführer und den Animationsdamen direkt gekommen wäre oder seitens des Beschwerdeführers die Tätigkeit der Damen kontrolliert worden wäre. Die Abrechnung erfolgte ausschließlich mittels monatlicher Rechnungslegung durch die Agentur, was durch die vorliegenden Rechnungen belegt ist, ebenso wie die Abfuhr von 25 % Steuer an das Finanzamt durch den Beschwerdeführer. Von der Zeugin I wurde glaubwürdig angegeben, wie die Agentur organisiert ist, ua im Hinblick auf den vorhandenen Gewerbeschein, die Selbstversicherung bzw. teilweise vorhandenen Gewerbescheine der Animationsdamen und die Organisation der Auftritte und des Schnapsverkaufs. Unterschiedliche Angaben machten der Beschwerdeführer und die Zeugin I dahingehend, ob für die zusätzliche Animationsleistung „Schnapsverkauf“ ein zusätzlicher Betrag entrichtet werden musste, diesbezüglich ist den Angaben der Zeugin I zu folgen, wonach vom Rechnungsbetrag sowohl von der Agentur an den Beschwerdeführer als auch von den Damen an die Agentur nicht nur die Tanzeinlagen, sondern auch die Animation mittels Schnapsverkauf mitumfasst war und für diese zusätzliche Animationsleistung sehr wohl jeweils zusätzliche Beträge in Rechnung gestellt wurden. Die Zeugin I gab diesbezüglich zunächst an, dass sehr wohl ein zusätzlicher Betrag in Rechnung gestellt wurde, schwächte dies auf Nachfrage dahingehend ab, dass es zu einer „generellen Preissteigerung“ gekommen sei, was den Schluss zulässt, dass der zusätzlich in Rechnung gestellte Betrag nicht hoch gewesen sein dürfte und sie auch den Damen sodann mehr Gage gegeben habe. Der Beschwerdeführer seinerseits gab an, nicht mehr bezahlt haben zu müssen. Dies ist nicht glaubwürdig, da es sich definitiv um eine Zusatzleistung handelte und weder die Agentur noch die einzelnen Damen diese entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung wohl umsonst erbracht hätten. Da diese Zusatzleistung in Rechnung gestellt wurde, ist gleichzeitig auch nicht glaubwürdig, dass der Schnapsverkauf freiwillig gewesen sein soll. Allerdings ist der Zeugin I dahingehend Glaube zu schenken, dass die Animationsdamen ihrerseits Rechnung an die Eventagentur legten, wobei der Agentur ein Gewinn verblieb und die vereinnahmten über den Verkaufspreis hinausgehenden (Trink)Gelder unter den Animationsdamen aufgeteilt wurden. Die Zeugin I führt zudem glaubwürdig aus, dass der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Art und Weise der künstlerischen Darbietung nahm und der Ablauf auch zeitlich nicht genau definiert war, z.B. später mit dem Tanzen begonnen wurde, wenn wenig los war und diese Entscheidung von der Agentur getroffen wurde. Die Feststellungen zur Kontrolle ergeben sich aus der bezughabenden Strafanzeige. Dass im Zeitraum von 09.12.2023 bis 07.03.2024 einschließlich der Zeugin I 12 Animationsdamen im Betrieb des Beschwerdeführers tätig waren ergibt aus der Aufstellung der Zeugin I. Nicht glaubwürdig und daher nicht festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer - wie dieser aussagte - der Agentur für die Schnäpse geringfügig mehr als den üblichen Verkaufspreis in Rechnung stellte, dies wäre eine absolut unübliche Vorgehensweise und wurde diese auch von der Zeugin I glaubwürdig negiert. Vielmehr wäre vorstellbar, dass die Agentur für die Schnäpse weniger als den üblichen Verkaufspreis bezahlt hätte. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Verkaufspreis der Schnäpse durch die Agentur an die Gäste des Lokals vom Beschwerdeführer vorgegeben wurde; dies ergibt sich zum einen aus den Angaben der Zeugin I, die in der Verhandlung angab, sie frage vorher den Beschwerdeführer oder dessen Personal, um wieviel die Schnäpse zu verkaufen sind und sodann der genannte Preis verlangt werde. Ebenfalls gab der Beschwerdeführer in seiner verlesenen Einvernahme am 14.08.2024 an, dass die Damen den Preis für die Getränke nicht selbst bestimmen konnten, sondern von ihm vorgegeben wurden. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sodann aussagte, er wisse, dass die Damen nicht € 4,40 von den Gästen verlangt hätten, sondern einen wesentlich höheren Betrag und dafür ein besonderes Trinkerlebnis geboten haben, so meint er damit offensichtlich, dass die Damen letztlich durch Trinkgelder und das Einfließenlassen von Animationsleistungen tatsächlich höhere Gelder vereinnahmten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er den Verkaufspreis der Schnäpse durch die Agentur vorgab.Die gesellschaftsrechtlichen Verhältnisse ergeben sich aus dem bezughabenden Firmenbuchauszug und bestehen keinerlei Bedenken, dass entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers eine Gewerbeberechtigung vorhanden ist. Dass der Beschwerdeführer bereits seit mehreren Jahren mit der Zeugin römisch eins, die eine Eventagentur mit Sitz in Deutschland betreibt (siehe dazu deren Internetauftritt, aus welchem sich diverse Kunden und diverse Eventangebote ergeben), in einem Vertragsverhältnis steht und auf Basis eines mündlichen Vertrages Animationsleistungen von der Agentur bezieht, wird von sämtlichen hiezu befragten Personen übereinstimmend angegeben, gleich wie der Ort, die Zeit und die Art der Animationstätigkeit (zunächst nur stündliche Tanzeinlagen in der Dauer von ca. 15 bis 20 Minuten und seit zumindest der Wintersaison 2022 aus 2023, in den Tanzpausen zudem Animation mit Schnapsverkauf). Übereinstimmend wird vom Beschwerdeführer und der Zeugin römisch eins auch angegeben, dass die Idee, zusätzlich in den Tanzpausen Schnäpse auf „besondere Art“ zu verkaufen von Seiten der Eventagentur an den Beschwerdeführer herangetragen wurde, die Schnäpse vom Beschwerdeführer bzw. dessen Einzelunternehmen zur Verfügung gestellt, an die Eventagentur grundsätzlich zum normalen Verkaufspreis (€ 4,40) verkauft wurde, der Verkaufspreis rechnerisch durch Abzählen des Anfangs- und Endstandes der zur Verfügung gestellten Schnäpse ermittelt wurde sowie nur die tatsächlich verkauften Schnäpse von der Agentur bezahlt werden mussten, wobei seitens der Agenturchefin römisch eins mit dem Personal des Beschwerdeführers abgerechnet wurde. Generell muss gesagt werden, dass der Beschwerdeführer und die Zeugin römisch eins den maßgeblichen Sachverhalt in weiten Strecken übereinstimmend schilderten. So wurde der festgestellte Ablauf des Schnapsverkaufes im Wesentlichen gleich dargestellt und auch, dass der Beschwerdeführer die hiefür verwendeten Gefäße kostenlos zur Verfügung stellte und falls zu wenig Kellnerbrieftaschen vorhanden waren, auch diese kostenlos zur Verfügung stellte. Übereinstimmend wurde auch angegeben, dass die Animationsdamen keine anderen Getränke verkauften, keinen Zugang zur Bar oder zum Kassensystem hatten, nicht an Dienstbesprechungen teilnahmen und weder der Beschwerdeführer noch dessen Mitarbeiter den Damen Weisungen erteilten und der Beschwerdeführer keine Aufzeichnungen darüber führte, welche Damen an welchen Tagen anwesend waren und auch keinen Einfluss darauf nahm, welche Damen anwesend waren, er mit den Animationsdamen direkt keinen Kontakt hatte, sondern ausschließlich mit der Zeugin und Agenturchefin römisch eins und nur mit dieser Vereinbarungen traf und es keine Einflussnahme des Beschwerdeführers auf die Organisation der Eventagentur, die Art der Animationsausübung, z.B. die Art der Tanzeinlage oder die konkrete Art des Schnapsverkaufes gab. Dass der Beschwerdeführer selbst über ausreichend Servicepersonal verfügte, wurde von diesem glaubhaft angegeben, ebenfalls die Anzahl der in etwa pro Samstag verkauften Schnäpse, dass die Gäste von der Agentur keine Rechnung erhielten und die an die Agentur verkauften Schnäpse boniert wurden. Die Kostüme betreffend wurde übereinstimmend angegeben, dass diese von der Agentur bereitgestellt wurden, lediglich bei einer Garnitur Kostüme das Firmenlogo des Betriebes des Beschwerdeführers aufgebügelt wurde und die Logos der Agentur über deren Anfrage kostenlos zur Verfügung gestellt wurden. Es ergaben sich im Verfahren keinerlei Hinweise darauf, dass es zu Geldflüssen zwischen dem Beschwerdeführer und den Animationsdamen direkt gekommen wäre oder seitens des Beschwerdeführers die Tätigkeit der Damen kontrolliert worden wäre. Die Abrechnung erfolgte ausschließlich mittels monatlicher Rechnungslegung durch die Agentur, was durch die vorliegenden Rechnungen belegt ist, ebenso wie die Abfuhr von 25 % Steuer an das Finanzamt durch den Beschwerdeführer. Von der Zeugin römisch eins wurde glaubwürdig angegeben, wie die Agentur organisiert ist, ua im Hinblick auf den vorhandenen Gewerbeschein, die Selbstversicherung bzw. teilweise vorhandenen Gewerbescheine der Animationsdamen und die Organisation der Auftritte und des Schnapsverkaufs. Unterschiedliche Angaben machten der Beschwerdeführer und die Zeugin römisch eins dahingehend, ob für die zusätzliche Animationsleistung „Schnapsverkauf“ ein zusätzlicher Betrag entrichtet werden musste, diesbezüglich ist den Angaben der Zeugin römisch eins zu folgen, wonach vom Rechnungsbetrag sowohl von der Agentur an den Beschwerdeführer als auch von den Damen an die Agentur nicht nur die Tanzeinlagen, sondern auch die Animation mittels Schnapsverkauf mitumfasst war und für diese zusätzliche Animationsleistung sehr wohl jeweils zusätzliche Beträge in Rechnung gestellt wurden. Die Zeugin römisch eins gab diesbezüglich zunächst an, dass sehr wohl ein zusätzlicher Betrag in Rechnung gestellt wurde, schwächte dies auf Nachfrage dahingehend ab, dass es zu einer „generellen Preissteigerung“ gekommen sei, was den Schluss zulässt, dass der zusätzlich in Rechnung gestellte Betrag nicht hoch gewesen sein dürfte und sie auch den Damen sodann mehr Gage gegeben habe. Der Beschwerdeführer seinerseits gab an, nicht mehr bezahlt haben zu müssen. Dies ist nicht glaubwürdig, da es sich definitiv um eine Zusatzleistung handelte und weder die Agentur noch die einzelnen Damen diese entsprechend der allgemeinen Lebenserfahrung wohl umsonst erbracht hätten. Da diese Zusatzleistung in Rechnung gestellt wurde, ist gleichzeitig auch nicht glaubwürdig, dass der Schnapsverkauf freiwillig gewesen sein soll. Allerdings ist der Zeugin römisch eins dahingehend Glaube zu schenken, dass die Animationsdamen ihrerseits Rechnung an die Eventagentur legten, wobei der Agentur ein Gewinn verblieb und die vereinnahmten über den Verkaufspreis hinausgehenden (Trink)Gelder unter den Animationsdamen aufgeteilt wurden. Die Zeugin römisch eins führt zudem glaubwürdig aus, dass der Beschwerdeführer keinen Einfluss auf die Art und Weise der künstlerischen Darbietung nahm und der Ablauf auch zeitlich nicht genau definiert war, z.B. später mit dem Tanzen begonnen wurde, wenn wenig los war und diese Entscheidung von der Agentur getroffen wurde. Die Feststellungen zur Kontrolle ergeben sich aus der bezughabenden Strafanzeige. Dass im Zeitraum von 09.12.2023 bis 07.03.2024 einschließlich der Zeugin römisch eins 12 Animationsdamen im Betrieb des Beschwerdeführers tätig waren ergibt aus der Aufstellung der Zeugin römisch eins. Nicht glaubwürdig und daher nicht festgestellt wurde, dass der Beschwerdeführer - wie dieser aussagte - der Agentur für die Schnäpse geringfügig mehr als den üblichen Verkaufspreis in Rechnung stellte, dies wäre eine absolut unübliche Vorgehensweise und wurde diese auch von der Zeugin römisch eins glaubwürdig negiert. Vielmehr wäre vorstellbar, dass die Agentur für die Schnäpse weniger als den üblichen Verkaufspreis bezahlt hätte. Jedenfalls ist davon auszugehen, dass der Verkaufspreis der Schnäpse durch die Agentur an die Gäste des Lokals vom Beschwerdeführer vorgegeben wurde; dies ergibt sich zum einen aus den Angaben der Zeugin römisch eins, die in der Verhandlung angab, sie frage vorher den Beschwerdeführer oder dessen Personal, um wieviel die Schnäpse zu verkaufen sind und sodann der genannte Preis verlangt werde. Ebenfalls gab der Beschwerdeführer in seiner verlesenen Einvernahme am 14.08.2024 an, dass die Damen den Preis für die Getränke nicht selbst bestimmen konnten, sondern von ihm vorgegeben wurden. Wenn der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung sodann aussagte, er wisse, dass die Damen nicht € 4,40 von den Gästen verlangt hätten, sondern einen wesentlich höheren Betrag und dafür ein besonderes Trinkerlebnis geboten haben, so meint er damit offensichtlich, dass die Damen letztlich durch Trinkgelder und das Einfließenlassen von Animationsleistungen tatsächlich höhere Gelder vereinnahmten. Dies ändert jedoch nichts daran, dass er den Verkaufspreis der Schnäpse durch die Agentur vorgab.

Die beantragte Einvernahme der ehemaligen gewerberechtlichen Geschäftsführerin AA, AB-Weg, D-Ort, zum Beweis dafür, dass zwischen den Animationsdamen und dem Beschwerdeführer keinerlei Dienstverhältnis besteht bzw. bestanden hat und zum Beweis dafür, dass der Verkauf der Schnäpse eine Animationstätigkeit darstellt, auf welche der Beschwerdeführer keinerlei Einfluss hatte, konnte unterbleiben, da es sich einerseits um eine Rechtsfrage handelt zu welcher eine Zeugeneinvernahme nicht erforderlich ist und zum anderen ohnehin festgestellt wurde, das der Verkauf der Schnäpse im Rahmen der Animation stattfand und der Beschwerdeführer auf diese keinerlei Einfluss hatte bzw. nahm.

Rechtliche Beurteilung:

§ 33 Abs 1 ASVG in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 44/2016 lautet wie folgt:Paragraph 33, Absatz eins, ASVG in der zur Tatzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 44 aus 2016, lautet wie folgt:

„(1) Die Dienstgeber haben jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.”

§ 35 Abs 1 ASVG in der zur Tatzeit geltenden Fassung BGBl. I Nr. 8/2019 lautet wie folgt:Paragraph 35, Absatz eins, ASVG in der zur Tatzeit geltenden Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2019, lautet wie folgt:

„Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß § 4 Abs. 1 Z. 3 pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.“„Als Dienstgeber im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist. Dies gilt entsprechend auch für die gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 3, pflichtversicherten, nicht als Dienstnehmer beschäftigten Personen.“

Gemäß § 539a ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Entscheidend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Beschäftigung.Gemäß Paragraph 539 a, ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach dem ASVG in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend. Entscheidend ist das Gesamtbild der tatsächlichen Beschäftigung.

Gemäß § 4 Abs 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Gemäß Paragraph 4, Absatz 2, ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.

Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge, kann - wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, also arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten - von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne ausgegangen werden, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, 2010/08/0179). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substanziiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. April 2013, 2012/08/0177). Die Tätigkeit als Kellnerin in einem Gastronomiebetrieb lässt nach der Lebenserfahrung auf ein Dienstverhältnis hindeuten. (VwGH vom 20.11.2019, Ra 2018/08/0227)Der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zufolge, kann - wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen, also arbeitend, unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten - von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinne ausgegangen werden, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchung entgegenstehen vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2012, 2010/08/0179). Spricht also die Vermutung für ein Dienstverhältnis, dann muss die Partei ein ausreichend substanziiertes Vorbringen erstatten, aus dem man anderes ableiten könnte vergleiche das hg. Erkenntnis vom 24. April 2013, 2012/08/0177). Die Tätigkeit als Kellnerin in einem Gastronomiebetrieb lässt nach der Lebenserfahrung auf ein Dienstverhältnis hindeuten. (VwGH vom 20.11.2019, Ra 2018/08/0227)

Dies, nämlich im Verfahren jene atypischen Umstände darzulegen, die einer solchen Deutung entgegenstehen, ist dem Beschwerdeführer jedoch im gegenständlichen Verfahren aus nachstehenden Gründen gelungen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (vgl das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. 12. 1986, 83/08/0200, VwSlg 12.325 A/1986). Unter einem „Beschäftigungsverhältnis ist das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers iSd § 4 Abs 2 zu dem Dienstgeber iSd § 35 Abs 1 erster Satz zu verstehen. Der Dienstgeber ist die andere Seite des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, ohne das die Pflichtversicherung nicht ausgelöst wird. Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis iSd § 4 Abs 2 steht, ist in Bezug auf eine bestimmte andere Person, nämlich den Dienstgeber, zu prüfen. Die Frage, ob der Beschäftigte zum Betriebsinhaber in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gem § 4 Abs 2 steht, ist von jener zu trennen, auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird. Letztere Frage ist für erstere Frage nur zur Umschreibung der Person des Dienstgebers iSd § 35 Abs 1 von Bedeutung (vgl das Erkenntnis vom 23. 10. 2002, 99/08/0157). Die Person, auf deren Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, ist jene, die nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten) aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt also darauf an, wen das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft. Schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 35 Abs 1 kommt es nicht darauf an, ob der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist. Das Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet.Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft vergleiche das Erkenntnis eines verstärkten Senates vom 10. 12. 1986, 83/08/0200, VwSlg 12.325 A/1986). Unter einem „Beschäftigungsverhältnis ist das dienstliche Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit des Dienstnehmers iSd Paragraph 4, Absatz 2, zu dem Dienstgeber iSd Paragraph 35, Absatz eins, erster Satz zu verstehen. Der Dienstgeber ist die andere Seite des abhängigen Beschäftigungsverhältnisses, ohne das die Pflichtversicherung nicht ausgelöst wird. Ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis iSd Paragraph 4, Absatz 2, steht, ist in Bezug auf eine bestimmte andere Person, nämlich den Dienstgeber, zu prüfen. Die Frage, ob der Beschäftigte zum Betriebsinhaber in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gem Paragraph 4, Absatz 2, steht, ist von jener zu trennen, auf wessen Rechnung und Gefahr der Betrieb geführt wird. Letztere Frage ist für erstere Frage nur zur Umschreibung der Person des Dienstgebers iSd Paragraph 35, Absatz eins, von Bedeutung vergleiche das Erkenntnis vom 23. 10. 2002, 99/08/0157). Die Person, auf deren Rechnung und Gefahr ein Betrieb geführt wird, ist jene, die nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen Gesichtspunkten) aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird. Es kommt also darauf an, wen das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft. Schon nach dem ausdrücklichen Wortlaut des Paragraph 35, Absatz eins, kommt es nicht darauf an, ob der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist. Das Beschäftigungsverhältnis iSd ASVG wird in der Regel durch die Aufnahme der Beschäftigung im Betrieb des Dienstgebers begründet.

Nach § 5 Abs 1 Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) werden die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, durch die Überlassung nicht berührt. Im Rahmen der Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte (iSd Leiharbeitsverhältnisses) bleiben die grundlegenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen verleihendem Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufrecht. Damit kommt der Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit beim Beschäftiger (Entleiher) rechtlich nur seiner Arbeitspflicht gegenüber dem Verleiher nach, wobei die Weisungen des Entleihers als solche des Verleihers (als Arbeitgeber) zu beurteilen sind (VwGH 4. 10. 2001, 96/08/0351).Nach Paragraph 5, Absatz eins, Arbeitskräfteüberlassungsgesetz (AÜG) werden die Pflichten des Arbeitgebers, insbesondere im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften, durch die Überlassung nicht berührt. Im Rahmen der Überlassung von Arbeitnehmern an Dritte (iSd Leiharbeitsverhältnisses) bleiben die grundlegenden Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen verleihendem Arbeitgeber und Arbeitnehmer aufrecht. Damit kommt der Arbeitnehmer durch seine Tätigkeit beim Beschäftiger (Entleiher) rechtlich nur seiner Arbeitspflicht gegenüber dem Verleiher nach, wobei die Weisungen des Entleihers als solche des Verleihers (als Arbeitgeber) zu beurteilen sind (VwGH 4. 10. 2001, 96/08/0351).

Von einer Überlassung nach § 5 Abs 1 AÜG ist eine bloße Vermittlung zu unterscheiden, welche keine Dienstgebereigenschaft des Vermittlers begründet. Nach Rechtsprechung des VwGH ist ein Inhaber einer Agentur jedenfalls nicht Dienstgeber von Discjockeys, wenn zwischen dem Inhaber einer Agentur und den Discjockeys ein Vermittlungsvertrag besteht, und für die Dauer der einzelnen Engagements keine anderen vertraglichen Beziehungen zwischen dem Inhaber der Agentur und den Discjockeys bestehen. (Kern in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), ASVG Praxiskommentar (72. Lfg 2021) § 35 ASVG)Von einer Überlassung nach Paragraph 5, Absatz eins, AÜG ist eine bloße Vermittlung zu unterscheiden, welche keine Dienstgebereigenschaft des Vermittlers begründet. Nach Rechtsprechung des VwGH ist ein Inhaber einer Agentur jedenfalls nicht Dienstgeber von Discjockeys, wenn zwischen dem Inhaber einer Agentur und den Discjockeys ein Vermittlungsvertrag besteht, und für die Dauer der einzelnen Engagements keine anderen vertraglichen Beziehungen zwischen dem Inhaber der Agentur und den Discjockeys bestehen. (Kern in Poperl/Trauner/Weißenböck (Hrsg), ASVG Praxiskommentar (72. Lfg 2021) Paragraph 35, ASVG)

Zunächst ist zum gegenständlichen Fall auszuführen, dass auch die belangte Behörde in der Begründung des Straferkenntnisses ausführt, dass sie zwar nicht vom Vorliegen einer selbständigen Tätigkeit der Animationsdamen ausgeht, jedoch zumindest hinsichtlich der Tanztätigkeiten kein Dienstverhältnis der Damen mit dem Beschwerdeführer, sondern ein solches der Damen mit der Eventagentur vorliegt. Auch die erkennende Richterin geht davon aus, dass hinsichtlich der Tanztätigkeit kein Dienstverhältnis der spruchgegenständlichen Damen mit dem Beschwerdeführer besteht. Die belangte Behörde kommt jedoch zum Ergebnis, dass hinsichtlich des Schnapsverkaufes ein Dienstverhältnis der Damen mit dem Beschwerdeführer vorliegt. Dabei geht die belangte Behörde davon aus, dass diese Tätigkeit von der Eventagentur nicht angeboten und auch nicht verrechnet wurde. Dies lässt sich jedoch nicht mit den getroffenen Feststellungen in Einklang bringen. Der mit Animationsleistungen kombinierte Schnapsverkauf erfolgte auf Vorschlag der Eventagentur und handelt es sich damit sehr wohl um eine Dienstleistung, die von der Agentur zusätzlich angeboten wurde. Nachdem sich der Beschwerdeführer damit einverstanden erklärt hatte, wurde diese zusätzliche Dienstleistung auch ausgeführt und in Rechnung gestellt und ist diese zusätzliche Dienstleistung vom Rechnungsbetrag für „Gästeanimation“ erfasst. Wenn seitens der mitbeteiligten Partei moniert wird, dass der zusätzliche Schnapsverkauf mit der Höhe des Rechnungsbetrages nicht in Einklang zu bringen ist, so ergibt sich bei näherer Betrachtung, dass der Schnapsverkauf im Rahmen der Animationstätigkeit die Möglichkeit für die Animationsdamen eröffnete, direkt Gelder von den Gästen zu vereinnahmen; eine Möglichkeit, die die stündlichen Tanzvorführungen nicht boten. Es ist davon auszugehen, dass der Verkauf von Schnäpsen in erster Linie der Animation und nicht dem bloßen Getränkeverkauf diente. So unterschieden sich das Personal des Beschwerdeführers und die Animationsdamen bereits optisch und für die Gäste erkennbar und sollten die Damen nicht bloß Schnäpse verkaufen, sondern eben die Gäste animieren, unterhalten und für Stimmung sorgen. Diese zusätzliche Animationstätigkeit kam aber nicht nur dem Beschwerdeführer, sondern wesentlich auch der Agentur zu Gute, welcher eine nicht unerhebliche zusätzliche Einnahmequelle eröffnet wurde, zumal sie gemäß den getroffenen Feststellungen weit höhere Beträge von den Gästen vereinnahmte, als sie dem Beschwerdeführer für die Schnäpse bezahlen musste, wobei es letztlich unerheblich ist, ob die Gäste mittels Trinkgeldern oder mittels Festpreisen dazu „animiert“ wurden, mittels Einfließenlassen von Animationsleistungen höhere Beträge an die Damen zu bezahlen, als der Verkaufspreis der Schnäpse allein betrug. Der Verkauf der Schnäpse war dabei von untergeordneter Bedeutung, er diente lediglich der Erleichterung der sowohl für den Beschwerdeführer als auch für die Agentur absolut im Vordergrund stehenden Animationstätigkeiten. Nachdem zusätzliche Einnahmen direkt von den Gästen lukriert wurden, ist es nachvollziehbar, dass dem Beschwerdeführer offenbar keine hohen zusätzlichen Beträge für die zusätzliche Animationsleistung in Rechnung gestellt wurden. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer als Betreiber des Gastronomiebetriebes nicht zugelassen hat, dass die Eventagentur eigene Getränke mit ins Lokal bringt, sondern der Agentur seine Schnäpse zum Zwecke der Animation verkaufte und ebenfalls nachvollziehbar ist, dass er eine einheitliche Preisgestaltung im Hinblick auf den Verkaufspreis der Schnäpse anstrebte. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass der Schnapsverkauf lediglich der Unterstützung der im Vordergrund stehenden Animationsleistung diente, für welche der Beschwerdeführer die Eventagentur beauftragte und für welche er diese auch bezahlte.

Der belangten Behörde ist auch nicht dahingehend beizupflichten, dass eine Weisungsgebundenheit und eine organisatorische Eingliederung der Damen in den Betrieb des Beschwerdeführers bestanden hätte. Im Gegenteil hat sich im Verfahren nicht herausgestellt, dass der Beschwerdeführer oder dessen Personal den Damen gegenüber weisungsbefugt gewesen wären oder tatsächlich Weisungen erteilt hätten. Es bestand vielmehr ein Dienstleistungsvertrag mit einer Eventagentur und erschöpfte sich die Vereinbarung im Wesentlichen darin, dass jeweils samstags innerhalb eines vorgegebenen Zeitfensters im Lokal des Beschwerdeführers eine vorgegebene Anzahl von Tanzeinlagen ausgeführt wurde und in den Tanzpausen weiteranimiert wurde, dies unter Verwendung der beim Beschwerdeführer zu erwerbenden und zu einem vorgegebenen Preis an die Gäste zu verkaufenden Schnäpsen. Der Beschwerdeführer nahm weder Einfluss auf die Art der Tanzvorführung noch auf die Art der Animation beim Schnapsverkauf, sondern war die Agentur diesbezüglich frei. Es hat sich letztlich im Verfahren auch nicht herausgestellt, dass die Animationsdamen für den Beschwerdeführer Schnäpse verkauft hätten, vielmehr gestaltetet sich das Vertragsverhältnis so, dass der Beschwerdeführer die Schnäpse an die Agentur verkaufte und auch dieser verrechnete. Die Agentur verwendete diese dann in weiterer Folge für die Ausübung ihrer Animationstätigkeit und verkaufte diese an die Gäste weiter und kassierte selbst.

Es stellte sich im Verfahren heraus, dass der Beschwerdeführer ausschließlich in einem Vertragsverhältnis mit der Eventagentur stand und die Animationsdamen ihrerseits ebenfalls ausschließlich in einem Vertragsverhältnis zur Eventagentur, wobei in weiterer Folge dahingestellt bleiben kann bzw. nicht geprüft werden muss, ob die Animationsdamen als Selbständige oder als Dienstnehmerinnen für die Agentur tätig waren, da dies für die rechtliche Beurteilung im gegenständlichen Verfahren nicht von Relevanz ist. Seitens des Beschwerdeführers erfolgten Zahlungen ausschließlich an die Eventagentur und nicht an die Animationsdamen. Die Animationsdamen ihrerseits erhielten Zahlungen ausschließlich von der Eventagentur. Auch die direkt von den Gästen vereinnahmten über den Verkaufspreis der Schnäpse hinausgehenden Gelder verblieben gemäß den getroffenen Feststellungen nicht direkt bei den Animationsdamen, sondern wurden in weiterer Folge von der Eventagentur unter diesen verteilt. Ein direktes Vertragsverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den einzelnen Animationsdamen lag nicht vor.

Ob und welcher Erfüllungsgehilfen sich die Eventagentur zur Erfüllung ihrer Vertragspflicht bedienen, ist allein deren Angelegenheit. Beschäftigungsverhältnisse zwischen einem mit einem Werkvertrag (hier: Dienstleistungsvertrag) beauftragten Unternehmen und deren Dienstnehmern führen nicht zu einem Dienstverhältnis zwischen dem Werkbesteller und einem Dienstnehmer des Werkvertragnehmers.

Es wird nicht übersehen, dass die Tätigkeit der Animationsdamen im Betrieb des Beschwerdeführers stattfand, doch kommt diesem Umstand keine große Bedeutung zu, ist doch der Animationstätigkeit in einem Lokal immanent, dass diese vor Ort durchgeführt werden muss und liegt damit in der Natur der Sache. Auch wurde die zeitliche Dauer und die Anzahl der Tanzvorführungen vorab vereinbart, diese Vereinbarung geht jedoch keineswegs über das gewöhnliche und übliche Ausmaß an Vorgaben bei der Buchung von Animationsleistungen hinaus, zumal sich ja auch das zu bezahlende Entgelt an der Dauer der Animationsleistungen bzw. die dafür erforderliche Aufenthaltsdauer vor Ort richtet.

Erfließen aber die Bindungen einer Person an Arbeitsort und Arbeitszeit aus der bloßen Art der übernommenen Tätigkeit, dann kann daraus nicht notwendigerweise eine persönliche Abhängigkeit zum Arbeitsempfänger bzw. dem Arbeitsüberlasser abgeleitet werden (VwGH vom 19.03.1984, Zl. 81/08/0061, und vom 23.05.1985, Zlen. 84/08/0070 und 85/08/0011).

Da Arbeitszeit und Arbeitsort als unterscheidungskräftige Merkmale hier nicht herangezogen werden können, kommt dem arbeitsbezogenen Verhalten entscheidende Bedeutung zu. Wesentliche Voraussetzung für die Erhaltung der persönlichen Unabhängigkeit ist die Unabhängigkeit hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens, also die Berechtigung, den Ablauf der Arbeit selbst zu regeln und jederzeit zu ändern, ohne dass dem Empfänger der Arbeitsleistung diesbezügliche Weisungs- und Kontrollbefugnisse zukämen (VwGH vom 25.10.1984, Zl. 82/08/0177, und vom 23.05.1985, Zlen. 84/08/0070 und 85/08/0011).

Im gegenständlichen Fall ergibt sich, dass die Animationsdamen jedenfalls nicht in den Betrieb des Beschwerdeführers eingegliedert waren und weder dessen Weisungen noch Kontrollen noch dessen „disziplinärer Gewalt“ unterlagen.

Ebenfalls wird nicht übersehen, dass der Beschwerdeführer den Verkaufspreis der Schnäpse durch die Agentur vorgegeben hat, der Agentur Gefäße für den Schnapsverkauf, im Hinblick auf eine Kostümgarnitur Logos und gegebenenfalls auch Kellnerbrieftaschen zur Verfügung stellte, diese Bereitstellung erfolgte jedoch an die Eventagentur und nicht an die Animationsdamen direkt und ist dies insgesamt von untergeordneter Bedeutung und vermag alleine ein direktes Dienstverhältnis zwischen dem Beschwerdeführer und den Animationsdamen nicht zu begründen. Die Eventagentur verfügte selbst über die wesentlichen Betriebsmittel (Kostüme) und wurde die Animation auch durch die Agentur selbst organisiert und durchgeführt. Persönliche Arbeitspflicht der einzelnen Animationsdamen im Hinblick auf den Beschwerdeführer bestand nicht, zumal dieser keinen Einfluss darauf hatte und nahm, welche Damen jeweils bei ihm tätig waren.

Es ist der mitbeteiligten Partei zuzugestehen, dass es anlässlich der Kontrolle auf den ersten Blick so gewirkt haben kann, als ob die Damen mit dem auf der Kleidung ersichtlichen Firmenlogo zum Servicepersonal des Beschwerdeführers gehören, dem Beschwerdeführer ist es im Verfahren jedoch gelungen darzulegen, dass die Damen auf der Basis eines Vertrages mit einer Eventagentur bei ihm im Lokal aufhältig waren und dort Gästeanimation in Form von Tanzeinlagen und „besonderem“ Schnapsverkauf durchführten und kein direktes Vertragsverhältnis (Arbeitsverhältnis oder auch nur arbeitnehmerähnliches Verhältnis) zwischen ihm und den einzelnen Damen bestand. Wie bereits ausgeführt mag es durchaus sein, dass die Animationsdamen tatsächlich nicht selbständig waren, sondern es sich bei ihnen um unselbständige Dienstnehmerinnen gehandelt hat; allerdings wäre diesfalls dennoch nicht der Beschwerdeführer, sondern allenfalls die Zeugin I als Inhaberin der Eventagentur als Dienstgeberin anzusehen. Bei den Animationsdamen handelte es sich erkennbar um solche und nicht um Servicepersonal des Beschwerdeführers und erbrachten diese in erster Linie Animationsleistungen und nicht Kellnertätigkeiten. Sie befanden sich nicht bzw. nicht in überwiegender persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Beschwerdeführer. Der Schnapsverkauf durch die Animationsdamen erfolgte im gegenständlichen Einzelfall im Rahmen der vereinbarten Animationsleitung und diente in erster Linie der Unterhaltung und Animation der Gäste, der Erlös durch den Schnapsverkauf stand dabei für den Beschwerdeführer nicht im Vordergrund. Es gab letztlich keinen Grund zur Annahme, dass die Animationsdamen gleichzeitig mit der Agentur und dem Beschwerdeführer in einem Vertragsverhältnis standen und zur gleichen Zeit für beide tätig gewesen sein sollen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Vertragsverhältnisse ausschließlich und tatsächlich lediglich zwischen dem Beschwerdeführer und der Agentur und zwischen der Agentur und den einzelnen Damen bestanden.Es ist der mitbeteiligten Partei zuzugestehen, dass es anlässlich der Kontrolle auf den ersten Blick so gewirkt haben kann, als ob die Damen mit dem auf der Kleidung ersichtlichen Firmenlogo zum Servicepersonal des Beschwerdeführers gehören, dem Beschwerdeführer ist es im Verfahren jedoch gelungen darzulegen, dass die Damen auf der Basis eines Vertrages mit einer Eventagentur bei ihm im Lokal aufhältig waren und dort Gästeanimation in Form von Tanzeinlagen und „besonderem“ Schnapsverkauf durchführten und kein direktes Vertragsverhältnis (Arbeitsverhältnis oder auch nur arbeitnehmerähnliches Verhältnis) zwischen ihm und den einzelnen Damen bestand. Wie bereits ausgeführt mag es durchaus sein, dass die Animationsdamen tatsächlich nicht selbständig waren, sondern es sich bei ihnen um unselbständige Dienstnehmerinnen gehandelt hat; allerdings wäre diesfalls dennoch nicht der Beschwerdeführer, sondern allenfalls die Zeugin römisch eins als Inhaberin der Eventagentur als Dienstgeberin anzusehen. Bei den Animationsdamen handelte es sich erkennbar um solche und nicht um Servicepersonal des Beschwerdeführers und erbrachten diese in erster Linie Animationsleistungen und nicht Kellnertätigkeiten. Sie befanden sich nicht bzw. nicht in überwiegender persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit vom Beschwerdeführer. Der Schnapsverkauf durch die Animationsdamen erfolgte im gegenständlichen Einzelfall im Rahmen der vereinbarten Animationsleitung und diente in erster Linie der Unterhaltung und Animation der Gäste, der Erlös durch den Schnapsverkauf stand dabei für den Beschwerdeführer nicht im Vordergrund. Es gab letztlich keinen Grund zur Annahme, dass die Animationsdamen gleichzeitig mit der Agentur und dem Beschwerdeführer in einem Vertragsverhältnis standen und zur gleichen Zeit für beide tätig gewesen sein sollen. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass Vertragsverhältnisse ausschließlich und tatsächlich lediglich zwischen dem Beschwerdeführer und der Agentur und zwischen der Agentur und den einzelnen Damen bestanden.

Auch das Vorliegen einer Arbeitskräfteüberlassung oder einer Arbeitskräftevermittlung ist gemäß den getroffenen Feststellungen zu verneinen.

Nachdem der Beschwerdeführer nicht in einem Vertragsverhältnis mit den einzelnen Animationsdamen stand, sondern diese vielmehr in einem Vertragsverhältnis zur Eventagentur standen, ist er auch nicht als Dienstgeber der Animationsdamen im sozialversicherungsrechtlichen Sinn anzusehen und wäre nicht verpflichtet gewesen diese vor Arbeitsantritt zur Sozialversicherung anzumelden.

Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sohin nicht zu verantworten. Das angefochtene Straferkenntnis war sohin zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG einzustellen.Der Beschwerdeführer hat die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung sohin nicht zu verantworten. Das angefochtene Straferkenntnis war sohin zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen.

Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Dienstgeber, persönliche Abhängigkeit, Eventagentur, Dienstnehmer, Gästeanimation, Animation, Anmeldepflicht, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz, Tänzerinnen, Sozialversicherung, Dienstverhältnis, Schnapsverkauf

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2025:LVwG.33.22.1465.2025.22

Zuletzt aktualisiert am

21.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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