Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
19.03.2026Index
L38006 Verwaltungsabgaben SteiermarkNorm
AVG §52 Abs2Rechtssatz
Es obliegt der Behörde die mittels Honorarnote geltend gemachten (Sachverständigen-)Gebühren im Festsetzungsverfahren vor der bescheidmäßigen Festsetzung auf Angemessenheit und Übereinstimmung mit den Vorgaben des GebAG zu prüfen (vgl § 53a Abs 2 zweiter Satz AVG; ferner VwGH 17.03.2005, 2004/11/0140). Insbesondere hat die Behörde den nichtamtlichen Sachverständigen somit im Festsetzungsverfahren vor der bescheidmäßigen Festsetzung aufzufordern, die Art und Höhe der einzelnen Gebührenbestandteile gesondert anzuführen. Verabsäumt dies die Behörde, trägt sie das Risiko, dass sie im Überwälzungsverfahren keine oder bloß geringere Gebühren rückerstattet bekommt (vgl VwGH 28.01.2016, 2013/07/0134).Es obliegt der Behörde die mittels Honorarnote geltend gemachten (Sachverständigen-)Gebühren im Festsetzungsverfahren vor der bescheidmäßigen Festsetzung auf Angemessenheit und Übereinstimmung mit den Vorgaben des GebAG zu prüfen vergleiche Paragraph 53 a, Absatz 2, zweiter Satz AVG; ferner VwGH 17.03.2005, 2004/11/0140). Insbesondere hat die Behörde den nichtamtlichen Sachverständigen somit im Festsetzungsverfahren vor der bescheidmäßigen Festsetzung aufzufordern, die Art und Höhe der einzelnen Gebührenbestandteile gesondert anzuführen. Verabsäumt dies die Behörde, trägt sie das Risiko, dass sie im Überwälzungsverfahren keine oder bloß geringere Gebühren rückerstattet bekommt vergleiche VwGH 28.01.2016, 2013/07/0134).
Schlagworte
nichtamtlicher Sachverständiger, Vorgaben des GebAG, Kostenüberwälzung, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, Gebührenbestandteile, Honorarnote, Gebührenanspruchsgesetz 1975, Festsetzung, Gebühren, Festsetzungsverfahren, Kostentragung, BarauslagenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.41.7.1042.2026.11Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026