RS Lvwg 2026/7/10 LVwG 41.32-438/2026-10

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.07.2026
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

10.07.2026

Index

40/01 Verwaltungsverfahren
L37156 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag Steiermark
L82006 Bauordnung Steiermark

Norm

AVG §68 Abs1

Rechtssatz

Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" (vgl. § 68 Abs 1 AVG) ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093). Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhaltes nur dann, wenn sie den Schluss zulässt, dass bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen ist und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides möglich ist.Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" vergleiche Paragraph 68, Absatz eins, AVG) ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093). Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhaltes nur dann, wenn sie den Schluss zulässt, dass bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen ist und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides möglich ist.

Schlagworte

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, res iudicata, rechtliche Betrachtungsweise, entscheidungsrelevant, wesentliche Änderung, entschiedene Sache, Identität der Sache, Fakt, Änderung des Sachverhaltes, wesentlich, Änderung wesentlicher Umstände

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.41.32.438.2026.10

Zuletzt aktualisiert am

16.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Steiermark LVwg Steiermark, http://www.lvwg-stmk.gv.at
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