Rechtssatznummer
3Entscheidungsdatum
10.07.2026Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1Rechtssatz
Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" (vgl. § 68 Abs 1 AVG) ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093). Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhaltes nur dann, wenn sie den Schluss zulässt, dass bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen ist und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides möglich ist.Bei der Beurteilung der "Identität der Sache" vergleiche Paragraph 68, Absatz eins, AVG) ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten eine wesentliche Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093). Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhaltes nur dann, wenn sie den Schluss zulässt, dass bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung nicht von vornherein ausgeschlossen ist und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides möglich ist.
Schlagworte
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, res iudicata, rechtliche Betrachtungsweise, entscheidungsrelevant, wesentliche Änderung, entschiedene Sache, Identität der Sache, Fakt, Änderung des Sachverhaltes, wesentlich, Änderung wesentlicher UmständeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.41.32.438.2026.10Zuletzt aktualisiert am
16.09.2026