Entscheidungsdatum
10.07.2026Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs1Text
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat durch die Richterin Dr. Rotschädl über die Beschwerde von A, geboren am ****, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung (belangte Behörde) vom 12.01.2026, GZ: ABT13-696/2025-239
z u R e c h t e r k a n n t :
I. Gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG wird die Beschwerde mangels Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers als unbegründet römisch eins. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG wird die Beschwerde mangels Verletzung von Rechten des Beschwerdeführers als unbegründet
a b g e w i e s e n .
II. Gegen dieses Erkenntnis ist keine Revision zulässig.römisch zwei. Gegen dieses Erkenntnis ist keine Revision zulässig.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
Das Landesverwaltungsgericht Steiermark hat erwogen:
Spruchpunkt I:
I.1. Feststellungen:römisch eins.1. Feststellungen:
Der Bf war im Zeitraum 2010 bis 2014 als Arbeiter bei diversen Unternehmen beschäftigt. Im Jahr 2015 schloss der Bf seine Ausbildung bei der Höheren Technischen Bundeslehranstalt B-Ort für den Ausbildungsschwerpunkt Hochbau ab (siehe Reife- und Diplomprüfungszeugnis vom 25.06.2015). Ab September 2015 arbeitete der Bf als Angestellter bzw. auf selbstständiger Basis im Hoch- und Tiefbau bei diversen Unternehmen (siehe Versicherungsdatenauszug, Stand 16.07.2025). Im Jahr 2024 legte der Bf die Befähigungsprüfung für das reglementierte Gewerbe „Baumeister“ erfolgreich ab (siehe Nachweis der WKO über die Befähigungsprüfung vom 20.08.2024).
Mit Ansuchen vom 06.09.2024 beantragte der Bf bei der bB die Aufnahme in das von der Steiermärkischen Landesregierung zu führende Verzeichnis der nichtamtlichen Bausachverständigen. Mit Bescheid der bB vom 28.01.2025 wurde dieser Antrag rechtskräftig abgewiesen. Die bB begründete diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass Voraussetzung für eine Eintragung im Sinne des § 28 Abs. 3 Stmk. BauG sei, dass der Sachverständige vor dem Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb von 15 Jahren mindestens zehn Jahre, davon in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre, im Fachgebiet tätig war. Der Bf habe demgegenüber seit Oktober 2021 lediglich acht Monate facheinschlägige Zeiten im Bereich Hochbau nachweisen können, weshalb im Ergebnis der Antrag des Bf abzuweisen gewesen sei.Mit Ansuchen vom 06.09.2024 beantragte der Bf bei der bB die Aufnahme in das von der Steiermärkischen Landesregierung zu führende Verzeichnis der nichtamtlichen Bausachverständigen. Mit Bescheid der bB vom 28.01.2025 wurde dieser Antrag rechtskräftig abgewiesen. Die bB begründete diese Entscheidung zusammengefasst damit, dass Voraussetzung für eine Eintragung im Sinne des Paragraph 28, Absatz 3, Stmk. BauG sei, dass der Sachverständige vor dem Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb von 15 Jahren mindestens zehn Jahre, davon in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre, im Fachgebiet tätig war. Der Bf habe demgegenüber seit Oktober 2021 lediglich acht Monate facheinschlägige Zeiten im Bereich Hochbau nachweisen können, weshalb im Ergebnis der Antrag des Bf abzuweisen gewesen sei.
Mit Eingabe vom 16.07.2025 stellte der Bf erneut einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der nichtamtlichen Bausachverständigen gemäß § 28 Stmk. BauG. Der Bf verwies auf seine beruflichen Tätigkeiten im Zeitraum von September 2015 bis Juli 2025. Dem Ansuchen beigefügt wurde eine Meldebestätigung, ein Versicherungsdatenauszug (Stichtag 16.07.2025), das Baumeisterzeugnis sowie das Zeugnis der HTL. Weitere Nachweise wurden nicht erbracht (siehe Eingabe des Bf vom 16.07.2025).Mit Eingabe vom 16.07.2025 stellte der Bf erneut einen Antrag auf Aufnahme in die Liste der nichtamtlichen Bausachverständigen gemäß Paragraph 28, Stmk. BauG. Der Bf verwies auf seine beruflichen Tätigkeiten im Zeitraum von September 2015 bis Juli 2025. Dem Ansuchen beigefügt wurde eine Meldebestätigung, ein Versicherungsdatenauszug (Stichtag 16.07.2025), das Baumeisterzeugnis sowie das Zeugnis der HTL. Weitere Nachweise wurden nicht erbracht (siehe Eingabe des Bf vom 16.07.2025).
Die bB wies den Antrag vom 16.07.2025 mit Bescheid vom 12.01.2026 wegen res iudicata zurück und verwies darauf, dass eine Genehmigungsfiktion aus diesem Grund nicht eintreten habe können.
I.2. Beweiswürdigung:römisch eins.2. Beweiswürdigung:
Die zuvor getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Verfahrensakt der bB in Zusammenschau mit dem bezughabenden Verfahrensakt der bB im Hinblick auf den Antrag des Bf vom 06.09.2024. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von den Verfahrensparteien nicht beantragt und war gesetzlich nicht geboten.
I.3.1 Rechtslage:römisch eins.3.1 Rechtslage:
Steiermärkisches Baugesetz, LGBl. Nr. 59/1995 idgF. (Hervorhebungen durch das VwG Steiermark):Steiermärkisches Baugesetz, Landesgesetzblatt Nr. 59 aus 1995, idgF. (Hervorhebungen durch das VwG Steiermark):
§ 28Paragraph 28
Bausachverständige
(1) Die Landesregierung hat ein Verzeichnis nichtamtlicher Bausachverständiger zu führen. Sind der Behörde keine Amtssachverständigen beigegeben, so hat sie aus diesem Kreis nichtamtliche Sachverständige auszuwählen. Das Verzeichnis ist einmal jährlich von der Landesregierung öffentlich kundzumachen.
(2) Für die Aufnahme in das Verzeichnis der Sachverständigen ist das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Berufes eines Ziviltechnikers oder Baumeisters sowie eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis im Fachgebiet nachzuweisen.
(3) Bausachverständige, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, können in das Verzeichnis der nichtamtlichen Sachverständigen aufgenommen werden, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb von 15 Jahren mindestens zehn Jahre, davon in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre, im Fachgebiet tätig waren. Die Landesregierung hat sich über die fachlichen Kenntnisse des Bausachverständigen auf dem Gebiet des Bauwesens, des Raumordnungsrechtes sowie über die Kenntnisse der Aufgaben eines Bausachverständigen zu vergewissern.(3) Bausachverständige, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht erfüllen, können in das Verzeichnis der nichtamtlichen Sachverständigen aufgenommen werden, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb von 15 Jahren mindestens zehn Jahre, davon in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre, im Fachgebiet tätig waren. Die Landesregierung hat sich über die fachlichen Kenntnisse des Bausachverständigen auf dem Gebiet des Bauwesens, des Raumordnungsrechtes sowie über die Kenntnisse der Aufgaben eines Bausachverständigen zu vergewissern.
(4) Sachverständige nach den Abs. 2 und 3 sind verpflichtet, zumindest einmal in zwei Jahren eine von der Landesregierung organisierte oder von ihr anerkannte Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Der erfolgte Besuch ist der Landesregierung gegenüber unaufgefordert nachzuweisen.(4) Sachverständige nach den Absatz 2 und 3 sind verpflichtet, zumindest einmal in zwei Jahren eine von der Landesregierung organisierte oder von ihr anerkannte Fortbildungsveranstaltung zu besuchen. Der erfolgte Besuch ist der Landesregierung gegenüber unaufgefordert nachzuweisen.
(5) Die Landesregierung ist verpflichtet, mindestens zweimal jährlich Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des Abs. 4 zu veranstalten.(5) Die Landesregierung ist verpflichtet, mindestens zweimal jährlich Fortbildungsveranstaltungen im Sinne des Absatz 4, zu veranstalten.
(6) Bausachverständige, die
- ihre Tätigkeit länger als drei Jahre nicht ausgeübt haben oder
- gegen die Pflichten ihres Amtes verstoßen,
sind von der Landesregierung aus dem Verzeichnis zu streichen.
(7) Hat ein Bausachverständiger gegen Amtspflichten verstoßen, so ist eine neuerliche Aufnahme in die Liste frühestens nach Ablauf von zwei Jahren zulässig.
§ 28aParagraph 28 a
Genehmigungsfiktion
(1) In Verfahren nach § 28 Abs. 2 und 3 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten entschieden hat.(1) In Verfahren nach Paragraph 28, Absatz 2 und 3 gilt die Genehmigung eines Antrages von Gesetzes wegen als erteilt, wenn die Behörde nicht innerhalb der Entscheidungsfrist von drei Monaten entschieden hat.
(2) (…)
(3) Die Behörde kann die Entscheidungsfrist einmal angemessen verlängern, soweit dies wegen der Schwierigkeit der Angelegenheit notwendig ist. Die Fristverlängerung ist zu begründen und vor Ablauf der Entscheidungsfrist der Verfahrenspartei mitzuteilen.
(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG hinzuweisen.(4) Der Antrag ist schriftlich einzubringen. Die in Absatz eins, geregelte Frist beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages. Auf diesen Umstand ist auch im Falle eines Mängelbehebungsauftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG hinzuweisen.
(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Abs. 1 zu begehren.(5) Die Behörde hat den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, so schnell wie möglich schriftlich zu bestätigen. Diese Bestätigung ist der Verfahrenspartei zuzustellen. Sie hat das Recht, binnen vier Wochen nach Zustellung dieser Mitteilung einen Bescheid über den Eintritt der Genehmigung gemäß Absatz eins, zu begehren.
(6) Auf die Genehmigung nach Abs. 1 sind die §§ 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.(6) Auf die Genehmigung nach Absatz eins, sind die Paragraphen 68 bis 70 AVG sinngemäß anzuwenden.
I.3.2. Rechtliche Würdigung:römisch eins.3.2. Rechtliche Würdigung:
Der Bf sieht sich in dessen subjektiven Rechten insofern verletzt, als die bB sein Ansuchen wegen res iudicata zurückgewiesen habe.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich formal als zulässig; inhaltlich kommt dieser keine Berechtigung zu:
Vorausgeschickt wird, dass das Beschwerdevorbringen insofern widersprüchlich ist, als der Bf einerseits behauptet, dass die bB über dessen Antrag vom 16.07.2025 inhaltlich absprechen hätte müssen, andererseits jedoch von einer fingierten Genehmigung seines Antrages auszugehen sei, was allerdings zur Folge hätte, dass über dessen Antrag gerade nicht mehr inhaltlich abzusprechen gewesen wäre. Unabhängig davon ist dem Bf Folgendes zu entgegnen:
Gemäß § 28 Abs. 2 Stmk. BauG ist für die Aufnahme ins Verzeichnis der nichtamtlichen Bausachverständigen vom Antragsteller nachzuweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Berufes des Baumeisters vorliegen und eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis im Fachgebiet vorliegt.Gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Stmk. BauG ist für die Aufnahme ins Verzeichnis der nichtamtlichen Bausachverständigen vom Antragsteller nachzuweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ausübung des Berufes des Baumeisters vorliegen und eine mindestens dreijährige einschlägige Praxis im Fachgebiet vorliegt.
Gemäß § 28 Abs. 3 Stmk. BauG können Bausachverständige, die die Voraussetzungen gemäß Abs. 2 nicht erfüllen, in das Verzeichnis der nichtamtlichen Sachverständigen aufgenommen werden, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb von 15 Jahren mindestens zehn Jahre, davon in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre, im Fachgebiet tätig waren.Gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Stmk. BauG können Bausachverständige, die die Voraussetzungen gemäß Absatz 2, nicht erfüllen, in das Verzeichnis der nichtamtlichen Sachverständigen aufgenommen werden, wenn sie vor dem Zeitpunkt der Antragstellung innerhalb von 15 Jahren mindestens zehn Jahre, davon in den letzten fünf Jahren mindestens drei Jahre, im Fachgebiet tätig waren.
Der Bf hat mit Antrag vom 06.09.2024 um die Aufnahme ins Verzeichnis der nichtamtlichen Bausachverständigen angesucht und ua. zum Nachweis der gesetzlichen Voraussetzungen seiner Praxiserfahrung einen Versicherungsdatenauszug vom 06.09.2024 in Vorlage gebracht.
Im Bescheid der bB vom 28.01.2025 stellte die bB rechtskräftig fest, dass der Bf im Hinblick auf dessen Antrag vom 06.09.2024 den Nachweis über die gesetzlich gebotene mindestens dreijährige einschlägige Praxis im Fachgebiet Hochbau gemäß § 28 Abs. 3 Stmk. BauG aufgrund der vom Bf vorgelegten Unterlagen nicht erbracht hatte. Konkret legte die bB in der Begründung des Bescheides dar, dass der Bf seit 10/2021 lediglich acht Monate einschlägige Praxis im Hochbau nachweisen habe können. Der Antrag des Bf vom 06.09.2024 wurde von der bB gemäß § 28 Abs. 2 Stmk. BauG abgewiesen. Der Bf erhob dagegen keine Bescheidbeschwerde.Im Bescheid der bB vom 28.01.2025 stellte die bB rechtskräftig fest, dass der Bf im Hinblick auf dessen Antrag vom 06.09.2024 den Nachweis über die gesetzlich gebotene mindestens dreijährige einschlägige Praxis im Fachgebiet Hochbau gemäß Paragraph 28, Absatz 3, Stmk. BauG aufgrund der vom Bf vorgelegten Unterlagen nicht erbracht hatte. Konkret legte die bB in der Begründung des Bescheides dar, dass der Bf seit 10 aus 2021, lediglich acht Monate einschlägige Praxis im Hochbau nachweisen habe können. Der Antrag des Bf vom 06.09.2024 wurde von der bB gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Stmk. BauG abgewiesen. Der Bf erhob dagegen keine Bescheidbeschwerde.
Rund sechs Monate nach der Entscheidung der bB stellte der Bf am 16.07.2025 erneut einen Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der nicht amtlichen Bausachverständigen und legte (ua) einen aktualisierten Versicherungsdatenauszug, Stand 16.07.2025 vor. Die bB ging hinsichtlich dieses Antrages von Identität der Sache aus.
Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt Identität der Sache dann vor, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat (vgl. VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143). Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten wesentliche Änderung eingetreten ist (vgl. VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093). Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhaltes nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 68, Rz 26 – Stand 1.3.2018, rdb.at mwN). Identität der Sache iSd § 68 Abs. 1 AVG liegt auch dann vor, wenn die Behörde die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens (oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung) entschieden hat (vgl. VwGH 31.07. 2006, 2006/05/0158).Nach der Rechtsprechung des VwGH liegt Identität der Sache dann vor, wenn sich der für die Entscheidung maßgebende Sachverhalt, welcher dem Vorbescheid zugrunde lag, nicht geändert hat vergleiche VwGH 24.05.2016, Ra 2016/21/0143). Bei der Beurteilung der „Identität der Sache“ ist in primär rechtlicher Betrachtungsweise festzustellen, ob in den entscheidungsrelevanten Fakten wesentliche Änderung eingetreten ist vergleiche VwGH 21.06.2007, 2006/10/0093). Wesentlich ist eine Änderung des Sachverhaltes nur dann, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgeblich erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die der angefochtenen Entscheidung zugrunde lagen, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann und daher die Erlassung eines inhaltlich anders lautenden Bescheides zumindest möglich ist vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 68,, Rz 26 – Stand 1.3.2018, rdb.at mwN). Identität der Sache iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt auch dann vor, wenn die Behörde die Rechtsfrage aufgrund eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens (oder einer unvollständigen oder unrichtigen rechtlichen Beurteilung) entschieden hat vergleiche VwGH 31.07. 2006, 2006/05/0158).
Mit Bescheid vom 28.01.2025 wurde über den Antrag des Bf gemäß § 28 Abs. 2 Stmk. BauG rechtskräftig abgesprochen. Dass die bB ihre rechtliche Begründung dabei im Wesentlichen auf § 28 Abs. 3 Stmk. BauG stützte bzw. die Voraussetzungen der beiden Bestimmungen nicht klar voneinander trennte, betrifft ausschließlich die inhaltliche Richtigkeit des Bescheides. Allfällige Rechtswidrigkeiten der Begründung hätten ausschließlich im Rechtsmittelverfahren gegen diesen Bescheid geltend gemacht werden könne. Da der Bf dem VwG Steiermark gegenüber angab, dass er gegen den Bescheid vom 28.01.2025 keine Beschwerde erhoben hat, ist der rechtskräftige Abspruch der bB der Beurteilung zugrunde zu legen.Mit Bescheid vom 28.01.2025 wurde über den Antrag des Bf gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Stmk. BauG rechtskräftig abgesprochen. Dass die bB ihre rechtliche Begründung dabei im Wesentlichen auf Paragraph 28, Absatz 3, Stmk. BauG stützte bzw. die Voraussetzungen der beiden Bestimmungen nicht klar voneinander trennte, betrifft ausschließlich die inhaltliche Richtigkeit des Bescheides. Allfällige Rechtswidrigkeiten der Begründung hätten ausschließlich im Rechtsmittelverfahren gegen diesen Bescheid geltend gemacht werden könne. Da der Bf dem VwG Steiermark gegenüber angab, dass er gegen den Bescheid vom 28.01.2025 keine Beschwerde erhoben hat, ist der rechtskräftige Abspruch der bB der Beurteilung zugrunde zu legen.
Im Lichte der zuvor dargelegten Judikatur ging die bB zu Recht von keiner wesentlich veränderten Sachlage aus, da zum Zeitpunkt der rechtskräftigen Entscheidung der bB, das Vorliegen einer dreijährigen Praxis von dieser verneint worden war. Selbst wenn man die zwischenzeitig vergangenen sechs Monate zwischen dieser Entscheidung und dem neuerlichen Antrag ausschließlich als Praxis im Hochbau werten wollte, wäre der Nachweis über das Vorliegen von drei Jahren einschlägiger Praxis nicht gelungen. Wegen Vorliegens entschiedener Sache, erweist sich die zurückweisende Entscheidung der bB daher als rechtskonform.
Dem ergänzenden Vorbringen des Bf, wonach ohnehin eine Genehmigungsfiktion gemäß § 28a Stmk. BauG eingetreten sei, ist Folgendes zu entgegnen:Dem ergänzenden Vorbringen des Bf, wonach ohnehin eine Genehmigungsfiktion gemäß Paragraph 28 a, Stmk. BauG eingetreten sei, ist Folgendes zu entgegnen:
Gemäß § 28a Stmk. BauG ist der Antrag schriftlich einzubringen. Die in Abs. 1 geregelte Frist (drei Monate) beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages.Gemäß Paragraph 28 a, Stmk. BauG ist der Antrag schriftlich einzubringen. Die in Absatz eins, geregelte Frist (drei Monate) beginnt erst mit rechtzeitigem Einlangen eines mängelfreien Antrages.
Wie zuvor dargelegt, hat der Bf weder den nach § 28 Abs. 2 Stmk. BauG noch den nach § 28 Abs. 3 Stmk. BauG erforderlichen Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Praxis im Fachgebiet Hochbau erbracht. Die vom Bf vorgelegten Unterlagen reichen nicht aus, um das Vorliegen der gesetzlich gebotenen Voraussetzungen nachzuweisen. Da der Antrag somit nicht mit den für die Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Nachweisen versehen war und somit kein mängelfreier Antrag vorlag, begann die Frist des § 28a Abs. 4 Stmk. BauG nicht zu laufen. Eine Genehmigungsfiktion gemäß § 28a Stmk. BauG konnte daher nicht eintreten.Wie zuvor dargelegt, hat der Bf weder den nach Paragraph 28, Absatz 2, Stmk. BauG noch den nach Paragraph 28, Absatz 3, Stmk. BauG erforderlichen Nachweis einer mindestens dreijährigen einschlägigen Praxis im Fachgebiet Hochbau erbracht. Die vom Bf vorgelegten Unterlagen reichen nicht aus, um das Vorliegen der gesetzlich gebotenen Voraussetzungen nachzuweisen. Da der Antrag somit nicht mit den für die Beurteilung der Eintragungsvoraussetzungen erforderlichen Nachweisen versehen war und somit kein mängelfreier Antrag vorlag, begann die Frist des Paragraph 28 a, Absatz 4, Stmk. BauG nicht zu laufen. Eine Genehmigungsfiktion gemäß Paragraph 28 a, Stmk. BauG konnte daher nicht eintreten.
Ergebnis:
Da der Bf im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren lediglich eine einschlägige Berufspraxis von acht Monaten nachweisen konnte und der neuerliche Antrag bereits rund sechs Monate später gestellt wurde, hat sich die entscheidungswesentliche Sachlage, insbesondere die Erforderlichkeit von drei Jahren einschlägiger Berufspraxis, nicht in einer Weise geändert, die eine neuerliche inhaltliche Beurteilung rechtfertigen würde. Die bB ist daher zu Recht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen. Da der Bf den nach § 28 Abs. 2 bzw. § 28 Abs. 3 Stmk. BauG erforderlichen Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen nicht erbracht hat, begann die Frist des § 28a Abs. 4 Stmk. BauG nicht zu laufen. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach § 28a Stmk. BauG lagen daher, unabhängig von der rechtskräftigen Entscheidung vom 28.01.2025, die den Eintritt der Genehmigungsfiktion jedenfalls verhindert hätte, nicht vor.Da der Bf im rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren lediglich eine einschlägige Berufspraxis von acht Monaten nachweisen konnte und der neuerliche Antrag bereits rund sechs Monate später gestellt wurde, hat sich die entscheidungswesentliche Sachlage, insbesondere die Erforderlichkeit von drei Jahren einschlägiger Berufspraxis, nicht in einer Weise geändert, die eine neuerliche inhaltliche Beurteilung rechtfertigen würde. Die bB ist daher zu Recht vom Vorliegen einer entschiedenen Sache ausgegangen. Da der Bf den nach Paragraph 28, Absatz 2, bzw. Paragraph 28, Absatz 3, Stmk. BauG erforderlichen Nachweis der Eintragungsvoraussetzungen nicht erbracht hat, begann die Frist des Paragraph 28 a, Absatz 4, Stmk. BauG nicht zu laufen. Die Voraussetzungen für den Eintritt der Genehmigungsfiktion nach Paragraph 28 a, Stmk. BauG lagen daher, unabhängig von der rechtskräftigen Entscheidung vom 28.01.2025, die den Eintritt der Genehmigungsfiktion jedenfalls verhindert hätte, nicht vor.
Die Zurückweisung des Antrages des Bf wegen entschiedener Sache durch die bB erweist sich als rechtskonform. Die Beschwerde war daher mangels Verletzung von Rechten des Bf gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 VwGVG als unbegründet abzuweisen.Die Zurückweisung des Antrages des Bf wegen entschiedener Sache durch die bB erweist sich als rechtskonform. Die Beschwerde war daher mangels Verletzung von Rechten des Bf gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, VwGVG als unbegründet abzuweisen.
Spruchpunkt II:
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Schlagworte
entschiedene Sache, maßgebender Sachverhalt, Sachverhalt, Identität der Sache, res iudicata, Vorbescheid, maßgebend, Verzeichnis, Liste, Frist, nichtamtlich, Genehmigungsfiktion, Steiermärkisches Baugesetz, mängelfreier Antrag, Bausachverständige, Sachverständige, nichtamtlicher Sachverständiger, rechtliche Betrachtungsweise, entscheidungsrelevant, wesentliche Änderung, Fakt, Änderung des Sachverhaltes, wesentlich, Änderung wesentlicher Umstände, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, rechtliche Beurteilung, Behörde, unrichtig, Rechtsfrage, unvollständig,European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2026:LVwG.41.32.438.2026.10Zuletzt aktualisiert am
16.09.2026