Entscheidungsdatum
04.09.2026Norm
KFG 1967 §47 Abs2aText
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Juli 2026, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Juli 2026, Zl. ***, betreffend Abweisung eines Antrages auf Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967), zu Recht:
Entscheidungsgründe:
Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten vom 23. Juli 2026, Zl. ***, wurde das Ansuchen des Beschwerdeführers vom 02. Juni 2026 um Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** abgewiesen.
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde wörtlich aus:
„Mit Schreiben vom 02.06.2026 haben Sie im eigenen Namen um Auskunft des Zulassungsbesitzers des Kraftfahrzeuges mit dem im Spruch genannten behördlichen Kennzeichen ersucht. Begründet wurde das Ansuchen dahingehend, dass Sie als Eigentümer in Ihrem Besitz auf der Liegenschaft ***, EZ***, KG *** gestört worden seien. Angeschlossen war dein Detailfoto des zu beauskunftenden Kennzeichens, welches keine Rückschlüsse auf den Abstellort zulässt.
Am 21.07.2026 wurden Sie aufgefordert, die Glaubhaftmachung Ihrer Besitz- bzw. Vertragsverhältnisse der Liegenschaft, auf der die Besitzstörung stattfand nachzureichen. Neben unsubstantiierten Unterstellungen, die Behörde würde das Verfahren zugunsten einer prominenten Person verzögern, haben Sie den Ort der Besitzstörung näher konkretisiert und um die Liegenschaft *** EZ *** KG *** erweitert (wohl gemeint KG ***) und dafür einen Grundbuchauszug beigelegt, welcher die B GmbH als Eigentümerin ausweist.
Aus dem von Ihnen am 21.07.2026 übermittelten Grundbuchauszug ergibt sich, dass Sie nicht der Eigentümer der nunmehr angegebenen Liegenschaft *** sind. Im Übrigen sind Sie auch nicht der Eigentümer der ursprünglich bezeichneten Liegenschaft ***.“
Nach Darstellung der Rechtsgrundlage des § 47 Abs. 2a KFG 1967 und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilte die Kraftfahrbehörde den Sachverhalt wie folgt:Nach Darstellung der Rechtsgrundlage des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 und der höchstgerichtlichen Rechtsprechung beurteilte die Kraftfahrbehörde den Sachverhalt wie folgt:
„Das in Ihrem Antrag angeführte Kennzeichen des Kraftfahrzeuges, die weitere Konkretisierung des Vorfalles durch Angabe einer Adresse, eines Kalendertages sowie das Vorbringen des rechtlichen Interesses, es würde die Verfolgung von Rechtsansprüchen wegen einer Besitzstörung vorliegen, reichen jedoch im Ergebnis nicht aus, ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 zu dem genannten Kennzeichen hinreichend glaubhaft zu machen. „Das in Ihrem Antrag angeführte Kennzeichen des Kraftfahrzeuges, die weitere Konkretisierung des Vorfalles durch Angabe einer Adresse, eines Kalendertages sowie das Vorbringen des rechtlichen Interesses, es würde die Verfolgung von Rechtsansprüchen wegen einer Besitzstörung vorliegen, reichen jedoch im Ergebnis nicht aus, ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz iSd Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 zu dem genannten Kennzeichen hinreichend glaubhaft zu machen.
Damit haben Sie aber ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz iSd § 47 Abs 2a KFG 1967 zu dem genannten Kennzeichen nicht hinreichend glaubhaft gemacht (vgl. dazu VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/11/0169-11, Ra 2024/11/0151-11 und RA 2024/11/0150-10). Damit haben Sie aber ein rechtliches Interesse an der Erteilung einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz iSd Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 zu dem genannten Kennzeichen nicht hinreichend glaubhaft gemacht vergleiche dazu VwGH vom 29.04.2025, Ra 2024/11/0169-11, Ra 2024/11/0151-11 und RA 2024/11/0150-10).
Bei der Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses an einer Auskunft handelt es sich um eine Obliegenheit des Antragstellers. Die Behörde hat daher das Vorliegen eines glaubhaften rechtlichen Interesses an der Auskunft ausschließlich anhand des Vorbringens des Antragstellers auf der Grundlage entsprechender Feststellungen rechtlich zu beurteilen.
Aus Servicegründen wurden Sie aufgefordert entsprechende Bescheinigungsmittel zur Glaubhaftmachung nachzubringen.
Allerdings ergibt sich nunmehr unzweifelhaft aus den vorgelegten Urkunden, dass Sie nicht der Eigentümer der Liegenschaft sind.
Es wurde daher ein rechtliches Interesse an der Erteilung der Auskunft aus der Zulassungsevidenz iSd § 47 Abs 2a KFG 1967 zu dem genannten Kennzeichen nicht hinreichend glaubhaft gemacht, da schon keine Glaubhaftmachung des Besitzes erfolgt ist. Es wurde daher ein rechtliches Interesse an der Erteilung der Auskunft aus der Zulassungsevidenz iSd Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 zu dem genannten Kennzeichen nicht hinreichend glaubhaft gemacht, da schon keine Glaubhaftmachung des Besitzes erfolgt ist.
Ob das Lichtbild, welches lediglich ein Kennzeichen ohne Umgebung (Abstellort) zeigt gereicht hätte, um eine Besitzstörung glaubhaft zu machen kann bei diesem Ergebnis dahingestellt bleiben.“
Hingewiesen wird, dass die Erledigung deutlich innerhalb der gesetzlich gebotenen Frist erfolgt ist.
Soweit der/die Eigentümer der genannten Liegenschaft(en) in seinem/ihrem Besitz gestört wurde(n), steht es ebendiesen offen einen entsprechenden Antrag auf Auskunft bei der Behörde einzubringen. Unvorgreiflich der, in einem solchen Verfahren vorzunehmenden Beurteilung scheint es zweckmäßig gleich entsprechend geeignete Bescheinigungsmittel (aussagekräftige Lichtbilder, Eigentumsnachweise, ggf. Vollmachten oder Firmenbuchauszüge) mit einem solchen Antrag zu übermitteln.“
In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde begehrte der Beschwerdeführer die ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Bescheides, sowie die entsprechende Auskunft aus der Zulassungsevidenz.
Im Wesentlichen wurde die Stellung des Ansuchens im eigenen Namen vom Rechtsmittelwerber wörtlich damit begründet, dass er „100 % Gesellschafter der C GmbH, FN ***, ***, *** [sei], die zu 95 % Gesellschafter der B GmbH, FN ***, ***, *** [sei]. Darüber hinaus gehören die restlichen 5 % der Gesellschaftsanteile, der D GmbH, FN ***, ***, ***, wobei wieder jeweils 5 % der Gesellschaftsanteile im Eigentum von [ihm] und [s]einem Sohn [seien] und die 90 % der E Gesellschaft m.b.H., ***, ***, teilen sich wieder auf [ihn] und [seinen] Sohn auf.“
Das Grundstück Nr. *** EZ *** KG *** befände sich im Eigentum der Gesellschaft, die er als Geschäftsführer vertrete. Das zweitgenannte Grundstück mit der Nr. *** grenze unmittelbar an die Parzelle *** an. Möglicherweise sei das Fahrzeug auf beiden Grundstücken gestanden.
Wörtlich führte er aus:
„Es ist aber unerheblich auf welchem Grundstück sich das zu lenkererhebende Fahrzeug befindet und wer Eigentümer dieses Grundstücks ist, da die Besitzstörung ohnehin an einem anderen Ort stattgefunden hat. Es muss ja lediglich der Störer ermittelt werden und da kommt es nicht darauf an, auf welchem Grundstück er sich befindet, sondern es kommt darauf an, was er gestört hat bzw. welche Unregelmäßigkeit er begangen hat. […]“
Der Antrag sei nur deshalb in seinem eigenen Namen eingebracht worden, da der Onlineantrag als „Firma“ nicht zulässig sei.
Wörtlich wurde das Rechtsmittel weiter wie folgt begründet:
„Das rechtliche Interesse der Auskunftserteilung wurde ausreichend glaubhaft gemacht. Vielleicht ist es für Sie nicht greifbar, weil Sie keine Jagd ausüben und Sie auf die Achtsamkeit in unmittelbaren Fütterungsbereich während der Fütterungszeit nicht sensibilisiert sind.
Gemäß § 87 Abs. 3 Jagdgesetz 1974 ist in der Notzeit dort das Wild zu füttern und es ist im § 87 Abs. 3 dieser Bereich als Betretungsverbotsbereich definiert, was im gegenständlichen Fall vorliegt.Gemäß Paragraph 87, Absatz 3, Jagdgesetz 1974 ist in der Notzeit dort das Wild zu füttern und es ist im Paragraph 87, Absatz 3, dieser Bereich als Betretungsverbotsbereich definiert, was im gegenständlichen Fall vorliegt.
Ob nun das betroffene Fahrzeug mehrere hundert Meter weiter geparkt wird und auf welchem Grundstück ist für den gegenständlichen Fall unerheblich.
Die Besitzverhältnisse wurden ausreichend dargelegt.
Wir haben ausgeführt, auf welchen Grundstücken die Besitzstörung wann genau stattgefunden hat.
Zum Gedankenanstoß der Behörde, man solle bitte Bescheinigungsmittel vorlegen, stellt sich für uns die Frage, wie das bei einem im Wald parkenden Auto funktionieren soll.
Die Grundgrenzen sind in natura nicht vorhanden, die Grundstücksnummer, die Einlagezahl die Katastralgemeinde stehen nicht auf dem Boden, es gibt keine Adressen, keine Hausnummern, keine Straßenbezeichnungen, die man mitfotografieren könnte.
Das Waldgrundstück gehört uns und das Auto ist auf diesem Grundstück am 16.03.2026 gestanden, mehr kann man nicht glaubhaft machen.
Das rechtliche Interesse an der Herausgabe der Zulassungsdaten liegt astrein vor.“
Die Beschwerde vom 28. Juli 2026 wurde dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben der belangten Behörde vom 28. Juli 2026 vorgelegt.
Das Landesverwaltungsgericht hat durch die Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft St. Pölten, Zl. ***, Beweis erhoben und legt dessen unbestrittenen und bedenklichen Inhalt dem weiteren Verfahren zugrunde. Ebenso wurde in das Firmenbuch zur Firmenbuch Nr. *** betreffend die B GmbH, sowie in das Grundbuch hinsichtlich der Grundstücke Nr. *** und ***, KG ***, Einsicht genommen.
Mit Antrag vom 02.Juni 2026 begehrte der Beschwerdeführer mittels Onlineformular die Auskunft aus der Zulassungsevidenz für den Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***, da dieses am 16. März 2026 den Beschwerdeführer in seinem Besitz gestört habe, in dem es auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgestellt worden wäre.
Dem Antrag war ein Foto beigefügt, auf welchem das Heck eines Fahrzeuges teilweise abgebildet ist und die Kennzeichentafel „***“ zeigt. Der genaue Abstellort des Fahrzeuges und die Uhrzeit der Besitzstörung wurden nicht angegeben. Andere Beweismittel wurden nicht vorgelegt.
Eigentümer des Grundstückes mit der Nummer ***, KG ***, ist die B GmbH. Die angrenzende Liegenschaft mit der Bezeichnung ***, KG ***, steht weder im Eigentum des Beschwerdeführers, noch der B GmbH.
Der Beschwerdeführer A ist seit 07. Februar 2014 handelsrechtlicher Geschäftsführer der B GmbH, FN ***.
Zu den obigen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten vorgelegten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, sowie durch Einsichtnahme in den Antrag samt Beilagen, in das Firmenbuch zur FN ***, sowie in das Grundbuch betreffend die Grundstücke Nr. *** und ***, jeweils KG ***.
Dass der Beschwerdeführer im ONLINE-Antrag im Feld „genauere Bezeichnung des Ortes „***, EZ***, KG ***“ und bei Besitzstörung, im Feld „Wie wurden Sie in Ihrem Besitz gestört?“ angegeben hat, „Auf meinem Grundstück (im Freien, Garage oder Carport) wurde ein Fahrzeug abgestellt“ ergibt sich aus dem Antrag vom 02. Juni 2026, 10:28 Uhr, und wird dies vom Rechtsmittelwerber auch nicht in Abrede gestellt.
Dass das Grundstück mit der Bezeichnung Nr. ***, KG ***, weder im Eigentum des Rechtsmittelwerbers noch in jenem des von ihm vertretenen Unternehmens steht, ergibt sich aus der Einsicht in das Öffentliche Grundbuch.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss.
§ 47 Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) idF BGBl. I Nr. 35/2023 lautet auszugsweise:Paragraph 47, Kraftfahrgesetz 1967 (KFG 1967) in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 35 aus 2023, lautet auszugsweise:
[…]
Der Beschwerdeführer versucht mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, den Namen jener Person auf Grundlage des § 47 Abs. 2a KFG 1967 in Erfahrung zu bringen, in deren Zulassungsbesitz das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** steht. Behauptet wurde im ONLINE-Antrag, dass dieses Fahrzeug am 16. März 2026 im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, abgestellt worden wäre. Aus der Formulierung „auf meinem Grundstück“ kann geschlossen werden, dass die geltend gemachte Besitzstörung sich auf das Abstellen auf dieser Liegenschaft bezogen hat. Zur Untermauerung dieser Behauptungen wurde ein Lichtbild übermittelt, das ein Teil des Hecks dieses Fahrzeuges zeigt.Der Beschwerdeführer versucht mit dem verfahrensgegenständlichen Antrag auf Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, den Namen jener Person auf Grundlage des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 in Erfahrung zu bringen, in deren Zulassungsbesitz das Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen *** steht. Behauptet wurde im ONLINE-Antrag, dass dieses Fahrzeug am 16. März 2026 im Bereich des Grundstückes Nr. ***, KG ***, abgestellt worden wäre. Aus der Formulierung „auf meinem Grundstück“ kann geschlossen werden, dass die geltend gemachte Besitzstörung sich auf das Abstellen auf dieser Liegenschaft bezogen hat. Zur Untermauerung dieser Behauptungen wurde ein Lichtbild übermittelt, das ein Teil des Hecks dieses Fahrzeuges zeigt.
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967 nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen (VwGH 21.09.2010, 2007/11/0134).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind als rechtliches Interesse an der Auskunftserteilung im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 nicht nur subjektiv öffentliche, sondern auch aus dem Privatrecht erfließende Interessen zu verstehen (VwGH 21.09.2010, 2007/11/0134).
Die kraftfahrrechtliche Bestimmung des § 47 Abs. 2a KFG 1967 hat den Zweck, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die bei Dritten aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges entstehen können, zu erleichtern bzw. erst zu ermöglichen. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass auch (Schadenersatz-)Interessen wie das Interesse eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten an der Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, mag auch für letzteres nunmehr § 31a Abs. 4 KHVG einschlägig sein, rechtliche Interessen im Sinne des § 47 Abs. 2a KFG 1967 darstellen können (VwGH 21.09.2010, 2007/11/0134 unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien, RV 23 BLG NR 22. GP, 3). Neben Schadenersatzansprüchen können auch Rechte aus vertraglichen Vereinbarungen oder das Recht auf ungestörten Besitz, sofern sie in Zusammenhang mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges stehen, ein rechtliches Interesse iSd § 47 Abs. 2a KFG 1967 begründen (VwGH 29.04.2025, Ra 2024/11/0150).Die kraftfahrrechtliche Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 hat den Zweck, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die bei Dritten aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges entstehen können, zu erleichtern bzw. erst zu ermöglichen. In diesem Sinn hat der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgeführt, dass auch (Schadenersatz-)Interessen wie das Interesse eines durch einen Verkehrsunfall Geschädigten an der Bekanntgabe des Zulassungsbesitzers, mag auch für letzteres nunmehr Paragraph 31 a, Absatz 4, KHVG einschlägig sein, rechtliche Interessen im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 darstellen können (VwGH 21.09.2010, 2007/11/0134 unter Bezugnahme auf die Gesetzesmaterialien, Regierungsvorlage 23 BLG NR 22. GP, 3). Neben Schadenersatzansprüchen können auch Rechte aus vertraglichen Vereinbarungen oder das Recht auf ungestörten Besitz, sofern sie in Zusammenhang mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges stehen, ein rechtliches Interesse iSd Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 begründen (VwGH 29.04.2025, Ra 2024/11/0150).
§ 47 Abs. 2a KFG 1967 verlangt die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz. Der Auskunftswerber hat demnach im Antrag konkret darzulegen, welche öffentlichen oder privaten rechtlichen Interessen an der Kenntnis von Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bestehen. Stützt er sein rechtliches Interesse etwa auf die Störung seines Besitzes oder auf die Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen, hat er sowohl die Besitz- oder Vertragsverhältnisse als auch den behaupteten Eingriff zu konkretisieren und - den Grundsätzen der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von Tatsachen im Verwaltungsverfahren folgend - von sich aus (initiativ) Bescheinigungsmittel vorzulegen, die für seine Behauptung sprechen. Dabei werden bloß allgemein gehaltene Behauptungen in der Regel nicht ausreichen (VwGH 29.04.2025, Ra 2024/11/0150).Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 verlangt die Glaubhaftmachung eines rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz. Der Auskunftswerber hat demnach im Antrag konkret darzulegen, welche öffentlichen oder privaten rechtlichen Interessen an der Kenntnis von Namen und Anschrift des Zulassungsbesitzers bestehen. Stützt er sein rechtliches Interesse etwa auf die Störung seines Besitzes oder auf die Verletzung von vertraglichen Vereinbarungen, hat er sowohl die Besitz- oder Vertragsverhältnisse als auch den behaupteten Eingriff zu konkretisieren und - den Grundsätzen der Glaubhaftmachung (Bescheinigung) von Tatsachen im Verwaltungsverfahren folgend - von sich aus (initiativ) Bescheinigungsmittel vorzulegen, die für seine Behauptung sprechen. Dabei werden bloß allgemein gehaltene Behauptungen in der Regel nicht ausreichen (VwGH 29.04.2025, Ra 2024/11/0150).
Bei der Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz handelt es sich um eine Obliegenheit des Antragstellers. Die auskunftserteilende Behörde hat das Vorliegen eines glaubhaften rechtlichen Interesses an der Auskunft ausschließlich anhand des Vorbringens des Antragstellers auf der Grundlage entsprechender Feststellungen rechtlich zu beurteilen. Auch hat die Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß § 47 Abs. 2a KFG 1967 nur nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten zu erfolgen. Ob die Glaubhaftmachung in ausreichendem Maße gelungen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 29.04.2025, Ra 2025/11/0017).Bei der Glaubhaftmachung des rechtlichen Interesses an einer Auskunft aus der Zulassungsevidenz handelt es sich um eine Obliegenheit des Antragstellers. Die auskunftserteilende Behörde hat das Vorliegen eines glaubhaften rechtlichen Interesses an der Auskunft ausschließlich anhand des Vorbringens des Antragstellers auf der Grundlage entsprechender Feststellungen rechtlich zu beurteilen. Auch hat die Auskunft aus der Zulassungsevidenz gemäß Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 nur nach Maßgabe der technischen und organisatorischen Auswertungsmöglichkeiten zu erfolgen. Ob die Glaubhaftmachung in ausreichendem Maße gelungen ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls ab (VwGH 29.04.2025, Ra 2025/11/0017).
Die mit der Beschwerde vorgelegten Bescheinigungsmittel sind grundsätzlich im Beschwerdegegenstand beachtlich, zumal im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Neuerungsverbot besteht und das Verwaltungsgericht aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu urteilen hat (vgl. VwGH 10.06.2021, Ra 2017/06/0106).Die mit der Beschwerde vorgelegten Bescheinigungsmittel sind grundsätzlich im Beschwerdegegenstand beachtlich, zumal im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Neuerungsverbot besteht und das Verwaltungsgericht aufgrund der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner Entscheidung zu urteilen hat vergleiche VwGH 10.06.2021, Ra 2017/06/0106).
Nun ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer, als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Grundstückseigentümerin des Grundstückes Nr. ***, KG ***, selbst angegeben hat, „dass es unerheblich [ist], auf welchem Grundstück sich das zu lenkererhebende Fahrzeug befindet und wer Eigentümer dieses Grundstücks ist, da die Besitzstörung ohnehin an einem anderen Ort stattgefunden hat. Es muss ja lediglich der Störer ermittelt werden und da kommt es nicht darauf an, auf welchem Grundstück er sich befindet, sondern es kommt darauf an, was er gestört hat bzw. welche Unregelmäßigkeit er begangen hat.“
Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im ONLINE-Antrag als Ort der Besitzstörung ein Grundstück genannt hat, nämlich das Grundstück Nr. ***, KG ***, welches weder in seinem Besitz steht, noch in dem von ihm als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertretenen Unternehmen, ergibt sich daraus klar, dass die behauptete Besitzstörung sich nicht im Bereich der Abstellfläche des verfahrensinkriminierten PKWs stattgefunden hat, sondern an einer anderen Stelle. Dem Beschwerdevorbringen zufolge wird eine Besitzstörung in Zusammenhang mit dem Betreten der im Besitz der B GmbH stehenden Forstflächen moniert und wird ein Missachten des in § 87 Abs. 3 Jagdgesetz 1974 statuierten Betretungsverbotes von Waldflächen in der Notzeit während der Wildfütterung geltend gemacht.Abgesehen davon, dass der Beschwerdeführer im ONLINE-Antrag als Ort der Besitzstörung ein Grundstück genannt hat, nämlich das Grundstück Nr. ***, KG ***, welches weder in seinem Besitz steht, noch in dem von ihm als handelsrechtlicher Geschäftsführer vertretenen Unternehmen, ergibt sich daraus klar, dass die behauptete Besitzstörung sich nicht im Bereich der Abstellfläche des verfahrensinkriminierten PKWs stattgefunden hat, sondern an einer anderen Stelle. Dem Beschwerdevorbringen zufolge wird eine Besitzstörung in Zusammenhang mit dem Betreten der im Besitz der B GmbH stehenden Forstflächen moniert und wird ein Missachten des in Paragraph 87, Absatz 3, Jagdgesetz 1974 statuierten Betretungsverbotes von Waldflächen in der Notzeit während der Wildfütterung geltend gemacht.
Abgesehen davon, dass im gesamten Verfahren kein Bescheinigungsmittel vorgelegt wurde, wo nun konkret eine Besitzstörung stattgefunden habe, da die Ablichtung eines Teils eines Hecks eines Kraftfahrzeuges in keiner Weise Rückschlüsse auf die Abstellfläche liefert, übersieht der Beschwerdeführer, dass die kraftfahrrechtliche Bestimmung des § 47 Abs. 2a KFG 1967 den Zweck hat, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die bei Dritten aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges entstehen können, zu erleichtern bzw. erst zu ermöglichen. De facto wurde auch nicht eine Besitzstörung geltend gemacht, sondern eine Missachtung des in § 87 Abs. 3 Jagdgesetz 1974 normierten Betretungsverbotes.Abgesehen davon, dass im gesamten Verfahren kein Bescheinigungsmittel vorgelegt wurde, wo nun konkret eine Besitzstörung stattgefunden habe, da die Ablichtung eines Teils eines Hecks eines Kraftfahrzeuges in keiner Weise Rückschlüsse auf die Abstellfläche liefert, übersieht der Beschwerdeführer, dass die kraftfahrrechtliche Bestimmung des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 den Zweck hat, die Verfolgung rechtlicher Interessen, die bei Dritten aus der Verwendung eines Kraftfahrzeuges entstehen können, zu erleichtern bzw. erst zu ermöglichen. De facto wurde auch nicht eine Besitzstörung geltend gemacht, sondern eine Missachtung des in Paragraph 87, Absatz 3, Jagdgesetz 1974 normierten Betretungsverbotes.
Entscheidungswesentlich ist ebenso, dass im gesamten Verfahren behauptet wurde, dass das Kraftfahrzeug auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, abgestellt war, welches Grundstück weder im Besitz der B GmbH noch im Besitz des Rechtsmittelwerbers steht.
Zudem wurde pauschal für den 16. März 2026 angefragt, somit für einen Zeitraum von 24 Stunden, ohne konkret darzulegen, wann tatsächlich das Fahrzeug abgestellt war.
Ein im Anwendungsbereich des § 47 Abs. 2a KFG 1967 geschütztes rechtliches Interesse konnte demnach nicht glaubhaft zu machen, auch wenn die belangte Behörde in ihrer Entscheidung lediglich von formalen Gründen ausgegangen ist und außer Acht gelassen hat, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ex lege vom handelsrechtlichen Geschäftsführer vertreten wird.Ein im Anwendungsbereich des Paragraph 47, Absatz 2 a, KFG 1967 geschütztes rechtliches Interesse konnte demnach nicht glaubhaft zu machen, auch wenn die belangte Behörde in ihrer Entscheidung lediglich von formalen Gründen ausgegangen ist und außer Acht gelassen hat, dass eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung ex lege vom handelsrechtlichen Geschäftsführer vertreten wird.
Im Ergebnis konnte der Beschwerdeführer eine Besitzstörung im Zusammenhang mit der Verwendung eines Kraftfahrzeuges nicht bescheinigen, sodass spruchgemäß zu entscheiden war.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG entfallen, da anhand der Akten festgestellt werden konnte, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssachen nicht erwarten lässt und dem Entfall weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Darüber hinaus wurde von den Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG entfallen, da anhand der Akten festgestellt werden konnte, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssachen nicht erwarten lässt und dem Entfall weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen. Darüber hinaus wurde von den Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt.
Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann (vgl. aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist (vgl. z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung einerseits nicht von der oben zitierten und einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, sich andererseits auf den eindeutigen und klaren Gesetzeswortlaut stützen kann vergleiche aus der stRsp zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision in derartigen Fällen z.B. VwGH 29.07.2015, Ra 2015/07/0095) und überdies lediglich eine einzelfallbezogene Beurteilung vorzunehmen war, zu deren Überprüfung der Verwaltungsgerichtshof im Allgemeinen nicht berufen ist vergleiche z.B. VwGH 17.10.2016, Ro 2015/03/0035).
Schlagworte
Verkehrsrecht; Kraftfahrrecht; Zulassungsevidenz; Auskunftsbegehren; rechtliches Interesse; Glaubhaftmachung;European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1227.001.2026Zuletzt aktualisiert am
17.09.2026