TE Lvwg Erkenntnis 2026/9/8 LVwG-VG-9/002-2026

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Veröffentlicht am 08.09.2026
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Entscheidungsdatum

08.09.2026

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Vergabesenat 1 unter der Senatsvorsitzenden Mag. Steger, Mag. Warum als Berichterstatter und HR Mag. Marihart als Beisitzerin sowie Dr. Stief und DI Lindner als fachkundige Laienrichter über den Antrag der A Ges.m.b.H., in ***, vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH & Co KG, in ***, ***, vom 29. Juni 2026 auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 19. Juni 2026 im Vergabeverfahren „Erweiterung RRHB *** – Pr.Nr. ***“, (öffentlicher Auftraggeber: Stadt St. Pölten, p.A. Magistrat der Stadt St. Pölten, in ***, vertreten durch C, Rechtsanwalt in ***, ***; präsumtive Zuschlagsempfängerin: D GmbH, in ***, vertreten durch E, Rechtsanwalt in ***, ***), nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

1.
Der Antrag der A Ges.m.b.H. vom 29. Juni 2026 auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 19. Juni 2026 im Vergabeverfahren „Erweiterung RRHB *** – Pr.Nr. ***“ wird als unbegründet abgewiesen.

2.
Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen:

§ 1 Abs. 1 und 3 Z 1 2. Fall, § 4 Abs. 1, Abs. 2 Z 2, Abs. 8, Abs. 9, und Abs. 15, § 6 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1, § 13 Abs. 2, § 16 Abs. 1 und § 19 Abs. 3 NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 7200-3, zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 54/2019 (NÖ VNG),Paragraph eins, Absatz eins und 3 Ziffer eins, 2. Fall, Paragraph 4, Absatz eins,, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 8,, Absatz 9,, und Absatz 15,, Paragraph 6, Absatz eins,, Paragraph 8, Absatz eins und 2, Paragraph 10, Absatz eins,, Paragraph 13, Absatz 2,, Paragraph 16, Absatz eins und Paragraph 19, Absatz 3, NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz, LGBl. Nr. 7200-3, zuletzt geändert durch Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019, (NÖ VNG),

§ 80, § 86, § 135 Abs. 1 und 2, § 138, § 139 Abs. 1, § 140 Abs. 1, § 141 Abs. 1 Z 3 und Z 7 Bundesvergabegesetz 2018, BGBl. I Nr. 65/2018, idF. BGBl. I Nr. 121/2025 (BVergG 2018),Paragraph 80,, Paragraph 86,, Paragraph 135, Absatz eins und 2, Paragraph 138,, Paragraph 139, Absatz eins,, Paragraph 140, Absatz eins,, Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 7, Bundesvergabegesetz 2018, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 65 aus 2018,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2025, (BVergG 2018),

§ 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm.Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm.

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Wesentliche Entscheidungsgründe:

1.
Verfahrensgang:

1.1. Die Stadt St. Pölten, vertreten durch den Magistrat der Stadt St. Pölten als vergebende Stelle, dieser nunmehr vertreten durch C, Rechtsanwalt in *** (im Folgenden: Auftraggeberin), führt derzeit das Vergabeverfahren „Erweiterung RRHB *** – Pr.Nr. ***“ im offenen Verfahren im Unterschwellenbereich zur Vergabe eines Bauauftrages nach den Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) durch.

Unter anderem legten die A Ges.m.b.H., nunmehr vertreten durch B Rechtsanwälte GmbH & Co KG, in *** (im Folgenden: Antragstellerin) und die D GmbH, nunmehr vertreten durch vertreten durch E, Rechtsanwalt in *** (im Folgenden: Präsumtive Zuschlagsempfängerin) im Verfahren vor Ablauf der Angebotsfrist jeweils ein Angebot.

1.2. Mit Zuschlagsentscheidung vom 19.6.2026 teilte die Auftraggeberin im Wege der Vergabeplattform „vemap“ mit, dass beabsichtigt sei, nach Ablauf der Stillhaltefrist den Zuschlag der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu einer Vergabesumme von netto € *** zu erteilen. Der präsumtiven Zuschlagsempfängerin seien auf Grund ihres Angebotspreises 883 Preispunkte und weiters 50 Qualitätspunkte zur Vermeidung von Transportkilometern zuzusprechen gewesen.

1.3. Mit Schriftsatz vom 29.6.2026, hg. eingelangt am selben Tag, beantragte die Antragstellerin unter anderem die Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 19.6.2026 sowie die Erlassung einer einstweiligen Verfügung, mit der der präsumtiven Zuschlagsempfängerin untersagt werde, für die Dauer des anhängigen Nachprüfungsverfahrens den Zuschlag zu erteilen.

Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin insgesamt 92.400 Transportkilometer und eine Entfernung zur Deponie bzw. zum Einbauort von 84.000 m3 Material von rd. 1,1 km angegeben habe. Diese Angaben seien nicht plausibel erklärbar, weil die präsumtive Zuschlagsempfängerin weder über Deponien noch über entsprechende Verwertungsmöglichkeiten, die diese Angaben zu den Transportkilometern erklärbar machten, verfügen würde. Ferner seien keine entsprechenden Bewilligungen für eine Verwertung des Materials vorgelegt worden. Eine zulässige Verwertung könne nach den Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) nur insoweit erfolgen, als diese auf die zur Erfüllung des betreffenden Zweckes unbedingt erforderlichen Mengen beschränkt bleibe. Eine bloße Entledigungsabsicht sei keine zulässige Verwertung. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin beabsichtige offenbar eine Geländekorrektur auf landwirtschaftlichen Flächen. Eine solche Maßnahme dürfe lediglich mit Material der Schlüsselnummer (SN) 31411-30 „Material A1 gem. BAWPL 2011“ erfolgen. Dies treffe aber nur auf einen geringen Teil des gegenständlichen Materials zu. Die Beseitigung ziele hingegen auf Material ab, welches der SN 31411-31 (A2) bzw. SN 31411-31 (A2-G) zuzuordnen sei. In der relevanten Position sei angegeben, dass Lockerboden AKL (ausgenommen Oberboden (AKL-O) bzw. Mutterboden (AKL-M) und Schöpfboden (AKL-S) wegzuschaffen sei. Dieses Material werde definiert als Bodenaushub der Klasse A2 bzw. A2-G. Diese Zuordnung würde sich mit dem Begutachtungsnachweis von K, welcher den Ausschreibungsunterlagen beiliege, decken.

Im Ergebnis liege eine nicht zulässige Geländekorrekturmaßnahme vor, zumal auch die Bedingungen der in der Zuschlagsentscheidung zitierten Stellungnahme des Ingenieurkonsulenten für Landwirtschaft, F, nicht eingehalten würden. Nach den Ausschreibungsunterlagen seien überdies die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes strikt einzuhalten. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wäre deshalb gemäß § 141 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 auszuscheiden gewesen.Im Ergebnis liege eine nicht zulässige Geländekorrekturmaßnahme vor, zumal auch die Bedingungen der in der Zuschlagsentscheidung zitierten Stellungnahme des Ingenieurkonsulenten für Landwirtschaft, F, nicht eingehalten würden. Nach den Ausschreibungsunterlagen seien überdies die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes strikt einzuhalten. Das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin wäre deshalb gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 auszuscheiden gewesen.

Dieser Umstand führe außerdem zu einer nicht plausiblen Zusammensetzung des Angebotspreises, zumal die Maßnahme zusätzlich AlSAG-pflichtig wäre.

Gleiches gelte außerdem für das Angebot der offenbar zweitgereihten G AG, welche aus denselben Gründen einen Ausscheidenstatbestand nach § 141 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 gesetzt hätte.Gleiches gelte außerdem für das Angebot der offenbar zweitgereihten G AG, welche aus denselben Gründen einen Ausscheidenstatbestand nach Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 gesetzt hätte.

Die präsumtive Zuschlagsempfängerin verfüge nicht über die erforderliche Befugnis zur Kampfmittelsondierung. Es sei davon auszugehen, dass diese auch nicht nachgewiesen worden sei. Das Angebot sei deshalb trotz Nennung eines Subunternehmers mangels Eignung auszuscheiden.

Schließlich sei die Bewertung der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Zuschlagskriterium „Vermeidung von Transportkilometern“ nicht nachvollziehbar. Für den Fall einer nicht schlüssigen Massenbilanz sei vorgesehen gewesen, dass keine Punkte vergeben werden, wenn vom Bieter keine Kilometerentfernungen oder Transportweiten angegeben würden. Dies hätte bei der präsumtiven Zuschlagsempfängerin somit zu einer Bewertung von 0 Punkten in diesem Zuschlagskriterium führen müssen.

1.4. Mit Beschluss vom 3.7.2026, LVwG-VG-9/001-2026, gab das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dem Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Folge und untersagte der Auftraggeberin im Vergabeverfahren „Erweiterung RRHB *** - Pr.Nr. ***“, „bis zur Erlassung der Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich über den Antrag der A Ges.m.b.H. auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 19.06.2026 in dem beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich (zu LVwG-VG-9/002-2026) anhängigen Nachprüfungsverfahren den Zuschlag zu erteilen.“

1.5. Sowohl die Auftraggeberin mit Schriftsätzen vom 7.7.2026 und 17.8.2026 als auch die präsumtive Zuschlagsempfängerin mit Schriftsatz vom 7.7.2026 traten dem Nachprüfungsantrag und der Replik der Antragstellerin vom 15.8.2026 näher begründet entgegen.

2.
Feststellungen:

2.1. Die Auftraggeberin führt derzeit das Vergabeverfahren „Erweiterung RRHB *** – Pr.Nr. *** durch. Dieses wurde am 10.2.2026 bekanntgemacht. Es handelt sich um ein Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich in Form eines offenen Verfahrens zur Vergabe eines Bauauftrages.

Bis zum Ablauf der Angebotsfrist am 20.3.2026 legten unter anderem die Antragstellerin, die präsumtive Zuschlagsempfängerin und die G AG jeweils ein Angebot.

2.2. Den – nicht angefochtenen – Ausschreibungsunterlagen ist unter anderem zu entnehmen wie folgt:

„Allgemeine Vergabebedingungen der Stadt St. Pölten

[…]

2. Ausschreibungsunterlagen

16 Die Ausschreibungsunterlagen bestehen aus elektronischen Dokumenten (Ausschreibungsbeilagen und Leistungsverzeichnis etc.) und stehen ab dem Veröffentlichungs- bzw. Bekanntmachungsdatum auf dem elektronischen Beschaffungsportal des AG *** zum Download zur Verfügung.

17 Sonstige Informationen und Unterlagen, die der Bieter für die Erstellung seines Angebotes für erforderlich hält, hat der Bieter zeitgerecht einzufordern. Der AG ist nicht verpflichtet, weitere – über diesen Punkt hinausgehende – Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

[…]

76 Mit Abgabe des Angebotes bestätigt der Bieter insbesondere, dass er die vom AG zur Verfügung gestellten Ausschreibungsunterlagen und alle Festlegungen des AG geprüft hat; er dem AG sämtliche Unklarheiten und Fehler, an denen die Ausschreibungsunterlagen bzw. die Festlegungen des AG nach seiner Meinung leiden, mitgeteilt hat;

[…]

11. Subunternehmer

85 Als Subunternehmer gelten sämtliche Unternehmen, die einen Teil des an den Auftragnehmer erteilten Auftrags ausführen sollen, einschließlich aller Sub-SubunternehmerInnen der „Subunternehmerkette“. „Überlassene Arbeitskräfte“ und „Geräte“ sind davon nicht betroffen.

[…]

89 Für jeden einzelnen Subunternehmer ist der Nachweis der Eignung zu erbringen (Punkt 12).

[…]

12. Eignung der Bieter

91 Bieter, die am gegenständlichen Vergabeverfahren teilnehmen, müssen im Sinne des BVergG 2018 geeignet, also befugt, zuverlässig und (finanziell und wirtschaftlich sowie technisch) leistungsfähig sein. Gegen das Unternehmen darf kein Ausschlussgrund im Sinne des BVergG 2018 vorliegen. Die Eignung muss grundsätzlich im Zeitpunkt des Ablaufs der Angebotsfrist bestehen.

92 Der Bieter hat seine Eignung bzw. das Nichtvorliegen von Ausschlussgründen – sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht anders angegeben – an Hand der folgenden Nachweise zu belegen (zur Vorlage einer Eigenerklärung siehe die Randziffer 114):

[…]

12.2. Befugnis

97 Der Bieter muss die nach den maßgeblichen Rechtsvorschriften zur Ausführung der ausgeschriebenen Leistungen erforderlichen Berechtigungen oder Mitgliedschaften zu einer bestimmten Organisation besitzen.

98 Sofern in den Ausschreibungsunterlagen nicht etwas anderes geregelt ist, muss der Bieter seine Befugnis durch einen aktuellen Auszug aus dem Gewerbeinformationssystem […] nachweisen, aus denen hervorgeht, dass sich das Unternehmen weder in Liquidation befindet noch seine gewerbliche Tätigkeit eingestellt hat, und dass das Unternehmen über die entsprechende gewerberechtliche Berechtigung am Erfüllungsort und berufliche Befugnis verfügt.

[…]

12.4. Technische Leistungsfähigkeit

104 Der Bieter muss (in Anbetracht von Art, Menge, Umfang, Dauer und Besonderheiten der zur Vergabe gelangenden Leistung) über eine ausreichende technische Leistungsfähigkeit verfügen.

105 Soweit in den Ausschreibungsunterlagen nicht etwas anderes geregelt ist, muss der Bieter seine technische Leistungsfähigkeit durch folgende Unterlagen bzw. Erklärungen nachweisen:

— Referenzliste mit folgenden Inhalten (aus welcher hervorgeht, dass der Bieter über ausreichende einschlägige Erfahrung im ausschreibungsgegenständlichen Leistungsbereich verfügt):

Wesentliche, im relevanten Zeitraum (bei Bauaufträgen: in den letzten fünf Jahren, bei Lieferoder Dienstleistungsaufträgen: in den letzten drei Jahren) an Auftraggeber/Kunden (insbesondere auch jene an den AG) erbrachten Leistungen inkl. Angabe von Gegenstand, Ort, Zeitraum, technischer Umfang und Wert der erbrachten Leistungen, Auftraggeber sowie Name, Sitz und Kontaktperson des Referenz-Auftraggebers.

106 Der Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit ist durch Vorlage des ausgefüllten Formblatts 8 (Unternehmensreferenzen) zu führen.

107 Für die Vergabe der ausgeschriebenen Leistungen kommen nur Nachweise von Unternehmen, ARGE-Mitgliedern bzw. Subunternehmern in Betracht, die die Gewähr dafür geben, dass sie über die erforderliche Erfahrung verfügen, ähnliche Leistungen bereits zur Zufriedenheit der Auftraggeber erbracht haben und über eine ausreichende Leistungsfähigkeit verfügen.

108 Stützt sich der Bieter zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten eines Subunternehmers Randziffer 113.

109 Bestehen Zweifel an der technischen Leistungsfähigkeit des Bieters, kann der AG zusätzlich weitere Nachweise verlangen und diese in seine Prüfung einbeziehen.

12.5. Sonstige Vorgaben zur Eignung

110 Sollten vorgesehene Nachweise bereits in einem früheren Vergabeverfahren vorgelegt worden sein, so ist eine Vorlage dieser Nachweise in Kopie ausreichend.

111 Sofern in den Ausschreibungsunterlagen zusätzliche Mindestanforderungen insbesondere an die […] technische Leistungsfähigkeit festgelegt sind, so ist die Leistungsfähigkeit jedenfalls nur gegeben, wenn die Mindestanforderungen erreicht werden.

112 Ist das Unternehmen im Auftragnehmerkataster Österreich (ANKÖ) eingetragen oder sind Nachweise in einer Datenbank abgelegt, die der AG direkt und kostenlos zugänglich ist, so erübrigt sich die Beibringung (nur) jener Nachweise, die von dieser Eintragung aktuell umfasst sind, sofern die Unterlagen zur Einsichtnahme freigegeben und unmittelbar abrufbar sind. Gegebenenfalls sind zu diesem Zweck im vorgesehenen Formblatt der Firmencode, unter dem das betreffende Unternehmen im ANKÖ eingetragen ist, bzw. die Zugangsinformationen zu den in der Datenbank abgelegten Nachweisen, anzuführen.

113 Stützt sich der Bieter zum Nachweis der Eignung (Befugnis bzw. Leistungsfähigkeit) auf die Kapazitäten eines Dritten, so muss der Nachweis, dass der Bieter über dessen Kapazitäten tatsächlich verfügt, wie folgt erfolgen:

— […]

— Stützt sich der Bieter zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten eines Subunternehmers oder eines Dritten, so ist dieser Subunternehmer mit dem Angebot zu nennen und nachzuweisen (über eine entsprechende Erklärung des Subunternehmers), dass dem Bieter für die Ausführung des Auftrages die bei dem anderen Unternehmen im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung.

[…]

115 Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich haben Bieter auch die Möglichkeit eine Erklärung abzugeben mit der sie bestätigen, dass die verlangten Eignungskriterien erfüllt (Eigenerklärung, Formblatt 5) und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beigebracht werden. Die Eigenerklärung hat sich auf die konkret verlangten Eignungskriterien zu beziehen und die Befugnisse anzuführen, über die das betreffende Unternehmen konkret verfügt.

116 Legt der Bieter eine Eigenerklärung oder eine Einheitliche Europäische Eigenerklärung vor, so kann der AG jederzeit die Vorlage bestimmter oder aller Nachweise verlangen, sofern dies nach seiner Auffassung erforderlich oder zweckmäßig ist. Eine Vorlagefrist ist dabei jedenfalls dann angemessen, wenn sie zumindest 3 Werktage beträgt. Der AG wird die Nachweise jedenfalls von jenem (jenen) Bieter(n) verlangen, der (die) für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt (kommen).

[…]“

[…]

„Angaben zum Bauvorhaben:

[…]

PROJEKTBESCHREIBUNG:

Allgemeines:

Das bestehende Rückhaltebecken befindet sich im *** der Stadt, am *** in der Verlängerung des ***. Das Becken soll vom bestehenden Fassungsvermögen auf rd. 122.000m3 Fassungsvermögen gemäß den beiliegenden Planunterlagen vergrößert werden. Hierfür ist ein Geländeabtrag bzw. Aushub von rd. 130.000m3 erforderlich. Dieses Bauvorhaben wurde mittels Wasserrechtlichen Bescheid vom 06.02.2025 und Naturschutzrechtlichen Bescheid vom 18.07.2025 (Bescheide liegen bei) bewilligt.

[…]

Materialeinbau Grube ***:

An den Grundstücken ***, ***, ***, ***, jeweils KG ***, sind mit dem Material aus den Aushubtätigkeiten des Bauloses RRHB *** in der Qualität A2-G Anschüttungen in einer Menge von ca. 40.000m3 durchzuführen.

[…]

Wegschaffen von Material:

Der Auftragnehmer hat die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) strikt einzuhalten und den Anordnungen der ÖBA Folge zu leisten. Sämtliche Mehraufwendungen für die vorgeschriebene Trennung der einzelnen Fraktionen sind in die entsprechenden LV-Positionen einzukalkulieren. Für sämtliche wegzuschaffende Materialen sind die entsprechenden Entsorgungs- bzw. Verwertungsnachweise zu erbringen. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, organoleptische (mit den Sinnen) Beurteilungen des wegzuschaffenden Materials durchzuführen und auf deren Basis und auf Grundlage der chemischen Beprobung die wegzuschaffenden Materialien der entsprechenden Deponieklasse bzw. Deponietyp bzw. Verwertungsstelle zuzuführen. Sollte der AN der Meinung sein, dass aufgrund seiner Beurteilungen bestimmte Abfallbezeichnungen bzw. Abfallspezifizierungen des Bodenaushubs bzw. in weiterer Folge der Deponieklassen gegenüber dem ‚Beurteilungsnachweis‘ der chemischen Beprobung überschritten werden, hat der AN unverzüglich den AG zu verständigen. Sollte durch falsche Zuordnung bzw. Einstufung des Materials im Zuge der Entnahme eine Verfuhr auf eine falsche Deponie bzw. Verwertungsstelle erfolgen, trägt dabei das Risko samt aller damit in Verbindung stehenden Kosten der Auftragnehmer.“

[…]

„SPEZIALBEDINGUNGEN DER STADT ST.PÖLTEN FÜR DIE VERGABE VON RHB ***

[…]

1.2 Zuschlagskriterium Vermeidung von Transportkilometern

[…] Insgesamt können maximal 50 Punkte aus diesem Kriterium erreicht werden.

Als „Transportkilometer“ bzw. „Kubikmeter x Kilometer“ im Sinne dieser Ausschreibung gelten jene Kilometer auf öffentlichen Straßen durch LKW-Transporte, die von der jeweiligen Deponie bzw. Einbauort bis zum gegenständlichen Leistungsort (Baustelle RHB ***) zurückzulegt wird. Die „Transportkilometer“ bzw. „Kubikmeter x Kilometer“ sind mit dem Angebot in der Beilage „Formblatt Bestbieterkriterien“ gekennzeichneten Positionen anzugeben.

Zur Überprüfung der vom Bieter gemachten Angaben hat der Bieter nachzuweisen, dass er über eine entsprechende Deponie verfügt, welche vom Bieter betrieben wird bzw. eine verbindliche Bestätigung eines Dritten, der Eigentümer oder Verfügungsberechtigten der jeweiligen Deponie. Dieser Nachweis ist mit einer verbindlichen, dass er den Bieter im Auftragsfall über diese Deponie verfügt und die entsprechende Menge und Qualität (Abfall mit jeweiliger Schlüsselnummer und Spezifikation) angenommen wird, schriftlich dem Angebot beizufügen.

Bei einer möglichen Verwertung der Materialien ist die Lage bzw. der Ort samt der Bewilligung zum Einbau bzw. Endlagerung dieses Materials, sowie beim Einbau in anderen Bauvorhaben die Auftragsbestätigung sowie den Zeitraum schriftlich den Angebot beizufügen. Sämtliche Angaben haben dabei mit dem beiliegenden Bauzeitplan des RHB *** übereinzustimmen.

Die Darstellung dieses Zuschlagskriteriums hat ausschließlich auf die Gesamtmenge der Verfuhr auf eine Auftragnehmer Deponie bzw. Verwertungsstelle zu erfolgen. Dabei können mehrere Deponiestandorte mit entsprechenden Mengen bekanntgegeben werden, die Massenbilanz mit der Gesamtmenge der Verfuhr auf eine Auftragnehmer Deponie hat jedoch übereinzustimmen. Im Falle einer nicht schlüssigen Massenbilanz werden für dieses Kriterium keine Punkte vergeben.

[…]

Für das Zuschlagskriterium „Reduktion der Umweltbelastung durch Verringerung von Transportkilometern durch LKW-Transporte auf die Baustelle“ werden insgesamt maximal 50 Punkte vergeben, danach werden die Punkte gemäß nachstehender Tabelle vergeben:

[Abweichend vom Original:

…

Tabelle nicht wiedergegeben]

Werden vom Bieter keine Kilometerentfernungen oder Transportweiten angegeben, so werden für das Zuschlagskriterium „Vermeidung von Transportkilometern“ keine Punkte vergeben.

[…]“

[…]

Ausschreibungsunterlage TEIL C2

Leistungsverzeichnis Langtext

[…]

1.6 Verwertung von Abfall und anthropogene Belastung

1.6.1 Allgemeines

Gemäß Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG), Recycling-Baustoff Verordnung (RBV) und Bundesabfallwirtschaftsplan (BAWP) ist die Kreislaufwirtschaft und die Materialeffizienz zu fördern und der Verwertung Vorrang einzuräumen. […] Der Auftragnehmer hat dem Auftraggeber einen Nachweis für die sachgemäße Verwertung oder Beseitigung (Verbleib) vorzulegen.

[…]

1.6.2 Verwertung von Abfall

Sofern die Verwertung von getrennten Materialien nicht im Baustellenbereich oder nach Weisung des Auftraggebers außerhalb des Baustellenbereiches erfolgt, hat der Auftragnehmer für deren Verwertung im Sinne des österreichischen Abfallrechtes zu sorgen.

[…]

04.09 Kampfmittelerkundungen

[…]

Alle Arbeiten einer Kampfmittelerkundung sind von einem Sachverständigen für die Kampfmittelerkundung zu leiten, dieser hat folgende Qualifikationen schriftlich nachzuweisen:

?
gerichtlich beeideter Sachverständiger mit Eintragung beim Hauptverband der Gerichtssachverständigen für die Gruppe 16.10 […] und/oder 16.30 […]

oder

?
Person des österreichischen Entminungsdienstes mit der Ausbildung zum Sondersprengbefugten

oder

?
Personen mit einer Befähigung als „KMB C“ des österreichischen Bundesheeres

oder

?
gleichwertige ausländische Befähigung […]

[…]

06.25 11C Lockerboden AKL wegschaffen

[…]

W        84.000 m³ […]

[…]

06.25 11H Z Lockerboden AKL Verfuhr

Verfuhr von im Baufeld abgetragenem Material der Qualitätsklasse A2-G (gem. Bundesabfallwirtschaftsplan 2023) in die Grube ***

[…]

W        40.000,00 m³

[…]“

2.3. Festgestellt wird, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin ihrem Angebot das ausgefüllte Formblatt 3 beilegte, worin unter anderem als Subunternehmer angegeben ist die H KG mit der Teilleistung „Kampfmittelortung“ und einem Leistungsumfang von [ --- nicht wiedergegeben – Geschäftsgeheimnisse --- ]

Festgestellt wird, dass dem Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin im Hinblick auf den von ihr namhaft gemachten Subunternehmer H KG weder ein Auszug aus dem Gewerbe-Informationssystem Austria (GISA), noch eine Eigenerklärung oder eine ANKÖ-Führungsbestätigung beigelegt wurde. Ebenso liegt dem Angebot kein Nachweis über das Erfüllen des Kriteriums „04.09 Kampfmittelerkundungen“ des Leistungsverzeichnisses dem Angebot bei. Solche Nachweise wurden von der Auftraggeberin auch nicht im Rahmen der Angebotsprüfung im Wege eines Aufklärungsersuchens nachgefordert. Entsprechend findet sich dazu keine Dokumentation im Vergabeakt. Dem von der Auftraggeberin erstellten Dokument über die erfolgte Angebotsprüfung („Angebotsprüfung-Bericht“) ist ein Screenshot über eine von der Auftraggeberin selbst durchgeführte Abfrage des GISA vom 6.7.2026, und somit bereits während des hier gegenständlichen Vergabe-Nachprüfungsverfahrens, zu entnehmen.

2.4.1. Festgestellt wird, dass die präsumtive Zuschlagsempfängerin ihrem Angebot das „Formblatt Bestbieterkriterien“ beilegte. In diesem gab sie unter Punkt 1. „Zuschlagskriterium Vermeidung von Transportkilometern“ an wie folgt:

[ --- nicht wiedergegeben – Geschäftsgeheimnisse --- ]

2.4.2. Mit Schreiben vom 15.5.2026 forderte die Auftraggeberin die präsumtive Zuschlagsempfängerin unter anderem auf wie folgt:

[ --- nicht wiedergegeben – Geschäftsgeheimnisse --- ]

2.4.3. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin legte daraufhin erneut ein ausgefülltes „Formblatt Bestbieterkriterien“ vor. Diesem ist unter anderem zu entnehmen wie folgt:

[ --- nicht wiedergegeben – Geschäftsgeheimnisse --- ]

2.4.4. Die präsumtive Zuschlagsempfängerin beabsichtigt, insgesamt 84.000 m3 des wegzuschaffenden Bodenaushubmaterials im Rahmen einer Verwertungsmaßnahme auf den Gst. Nr. [ --- nicht wiedergegeben – Geschäftsgeheimnisse --- ], zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Bearbeitbarkeit auf rein landwirtschaftlich genutzten Flächen (Bodenrekultivierung) aufzubringen. Das Material soll auf einer Fläche von ca. [ --- nicht wiedergegeben – Geschäftsgeheimnisse --- ] m2 mit einer mittleren Mächtigkeit von ca. [ --- nicht wiedergegeben – Geschäftsgeheimnisse --- ] aufgebracht werden. Angaben dazu, ob die zwei von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin als Verwertungsstandort angegebenen Grundstücke der Produktion von Nahrungs- oder Futtermitteln dienen, enthält weder ihr Angebot noch die ergänzenden Stellungnahmen im Rahmen der von der Auftraggeberin geforderten Aufklärung.

2.5. Für die Auftraggeberin prüften I, der auch die Ausschreibungsunterlagen erstellte, und, soweit die Frage der Deponierung bzw. zulässigen Verwertung des Materials betroffen ist, J (Fa. K GmbH), unter anderem die Angebote der Antragstellerin, der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und der G AG. Die Angebote wurden zunächst auf Vollständigkeit und auf rechnerische Richtigkeit geprüft. Eine Dokumentation der Prüfung erfolgte im Vergabeakt im Dokument „Angebotsprüfung-Bericht.“2.5. Für die Auftraggeberin prüften römisch eins, der auch die Ausschreibungsunterlagen erstellte, und, soweit die Frage der Deponierung bzw. zulässigen Verwertung des Materials betroffen ist, J (Fa. K GmbH), unter anderem die Angebote der Antragstellerin, der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und der G AG. Die Angebote wurden zunächst auf Vollständigkeit und auf rechnerische Richtigkeit geprüft. Eine Dokumentation der Prüfung erfolgte im Vergabeakt im Dokument „Angebotsprüfung-Bericht.“

2.6.1. Die G AG legte ihrem Angebot das aufgefüllte „Formblatt Bestbieterkriterien“ bei. Diesem ist unter anderem zu entnehmen wie folgt:

[ --- nicht wiedergegeben – Geschäftsgeheimnisse --- ]

2.6.2. In Bezug auf die von der Fa. G AG beabsichtigte Verwertungsmaßnahme an den drei im Angebot angegebenen Standorten hielt die Auftraggeberin im Angebotsprüfbericht zunächst zusammengefasst fest, dass zu den Verwertungsstellen [ --- nicht wiedergegeben – Geschäftsgeheimnisse --- ] keine der dafür erforderlichen Bewilligungen nach dem NÖ Naturschutzgesetz hätten nachgewiesen werden können. Das Zuschlagskriterium Transportkilometer sei deshalb mit insgesamt [ --- nicht wiedergegeben – Geschäftsgeheimnisse --- ] Punkten zu werten gewesen, das Angebot der G AG verbleibe im Vergabeverfahren.

2.6.3. Nach Aufforderung zur Aufklärung durch die Auftraggeberin nahm die G AG mit Schreiben vom 16.6.2026 wie folgt Stellung:

[ --- nicht wiedergegeben – Geschäftsgeheimnisse --- ]

2.6.4. Dazu führte die Auftraggeberin im Angebotsprüfbericht zusammengefasst aus, dass mit der Übermittlung des Bewilligungsbescheides vom [ --- nicht wiedergegeben – Geschäftsgeheimnisse --- ] der Bodenaushubdeponie in der [ --- nicht wiedergegeben – Geschäftsgeheimnisse --- ] die Eignung über die ordnungsgemäße Deponierung des Abtragmaterials nachgewiesen werde. Die behördlichen Bewilligungen bzw. Bestätigungen über die Bewilligungsfreiheit der Verwertungsmaßnahmen an den bekanntgegebenen Standorten der landwirtschaftlich genutzten Flächen seien nicht übermittelt worden bzw. seien keine weiteren Unterlagen eingereicht worden. Das Angebot der G AG verbleibe somit weiterhin im Vergabeverfahren. Das Bewertungskriterium „Vermeidung von Transportkilometern“ werde mit 0 Punkten bewertet.

2.6.5. Die G AG erstattete zu sämtlichen von der Auftraggeberin verlangten Punkten Aufklärung.

2.7.1. Auf Grund der durchgeführten Angebotsprüfung erstellte die Auftraggeberin die nachstehende Bieterreihung:

[Abweichend vom Original:

…

Tabelle nicht wiedergegeben]

2.7.2. Mit Zuschlagsentscheidung vom 19.6.2026, bekanntgegeben über das Vergabeportal „Vemap“, teilte die Auftraggeberin den Bietern des Verfahrens mit, dass beabsichtigt wird, nach Ablauf der Stillhaltefrist der präsumtiven Zuschlagsempfängerin den Zuschlag zu erteilen.

3.
Beweiswürdigung

3.1. Das erkennende Gericht führte am 18.8.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesen des von der Auftraggeberin vorgelegten Vergabeaktes, Befragen der Vertreter der Auftraggeberin, I und J, des Vertreters der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, L, sowie der Vertreter der Antragstellerin, M und – als Berater für Bauwirtschaft – N.3.1. Das erkennende Gericht führte am 18.8.2026 eine mündliche Verhandlung durch, in der Beweis erhoben wurde durch Verlesen des von der Auftraggeberin vorgelegten Vergabeaktes, Befragen der Vertreter der Auftraggeberin, römisch eins und J, des Vertreters der präsumtiven Zuschlagsempfängerin, L, sowie der Vertreter der Antragstellerin, M und – als Berater für Bauwirtschaft – N.

3.2. Die Feststellungen zu den Punkten 2.1. und 2.2. gründen in den im Vergabeakt aufliegenden Unterlagen, deren Existenz und Bestandfestigkeit im gegenständlichen Vergabeverfahren sind unstrittig.

3.3. Die Feststellungen zu Pkt. 2.3. ergeben sich zum einen aus dem im Vergabeakt einliegenden Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Die Feststellungen zum Nichtvorliegen der genannten Nachweise gründen in der Aussage des Vertreters der Auftraggeberin, I. Dieser sagte über Befragen durch den Vergabesenat aus, dass die genannten Nachweise von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht angefordert worden seien bzw. erst am 6.7.2026 eine Dokumentation zum nachträglich eingeholten GISA-Auszug des von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin namhaft gemachten Subunternehmers für Kampfmittelortung erfolgt sei 3.3. Die Feststellungen zu Pkt. 2.3. ergeben sich zum einen aus dem im Vergabeakt einliegenden Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin. Die Feststellungen zum Nichtvorliegen der genannten Nachweise gründen in der Aussage des Vertreters der Auftraggeberin, römisch eins. Dieser sagte über Befragen durch den Vergabesenat aus, dass die genannten Nachweise von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin nicht angefordert worden seien bzw. erst am 6.7.2026 eine Dokumentation zum nachträglich eingeholten GISA-Auszug des von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin namhaft gemachten Subunternehmers für Kampfmittelortung erfolgt sei

3.4. Die Feststellungen zu Punkt 2.4.1. bis 2.4.3. gründen in den Angaben im Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin samt den erfolgten Nachreichungen im Zuge der durch die Auftraggeberin verlangten Aufklärung, welche im Vergabeakt dokumentiert ist. Die Feststellungen zu Pkt. 2.4.4. waren anhand der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zum Aufklärungsersuchen der Auftraggeberin vom 15.5.2026 vorgelegten Unterlagen zu treffen. Insbesondere aus dem E-Mail vom 7.5.2026 an die Abteilung Umweltrecht des Magistrats der Stadt St. Pölten war festzustellen, dass es sich um eine Verwertungsmaßnahme zur Verbesserung der landwirtschaftlichen Bearbeitbarkeit der Fläche auf den Gst. [ --- nicht wiedergegeben – Geschäftsgeheimnisse --- ], handle und ausschließlich landwirtschaftlich genutzte Flächen betroffen seien.

3.5. Die Feststellungen zu den Punkten 2.5. bis 2.7. gründen in den Aussagen von I und J in der mündlichen Verhandlung, welche insofern mit den Angaben im Vergabeakt korrespondieren. Die angeführten Dokumente (Bestandteile des Angebots der G AG, Aufklärungsersuchen der Auftraggeberin sowie die Beantwortungsschreiben der G AG samt Beilagen, wie auch die erstellte Bieterreihung und die Zuschlagsentscheidung), liegen im Vergabeakt auf. Anhand derer war die Feststellung zu treffen, dass die G AG zu sämtlichen Aufklärungsersuchen der Auftraggeberin Aufklärung erstattete.3.5. Die Feststellungen zu den Punkten 2.5. bis 2.7. gründen in den Aussagen von römisch eins und J in der mündlichen Verhandlung, welche insofern mit den Angaben im Vergabeakt korrespondieren. Die angeführten Dokumente (Bestandteile des Angebots der G AG, Aufklärungsersuchen der Auftraggeberin sowie die Beantwortungsschreiben der G AG samt Beilagen, wie auch die erstellte Bieterreihung und die Zuschlagsentscheidung), liegen im Vergabeakt auf. Anhand derer war die Feststellung zu treffen, dass die G AG zu sämtlichen Aufklärungsersuchen der Auftraggeberin Aufklärung erstattete.

4.
Rechtliche Bestimmungen:

4.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des NÖ Vergabe-Nachprüfungsgesetz (NÖ VNG) lauten auszugsweise wie folgt:

„§ 1Geltungsbereich
  1. (1)Absatz eins,Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 2 B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.Dieses Gesetz regelt den Rechtsschutz in Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer 2, B-VG in den Vollziehungsbereich des Landes fallen.
  2. (2)Absatz 2,(entfällt durch LGBl. Nr. 54/2019(entfällt durch Landesgesetzblatt Nr. 54 aus 2019,
  3. (3)Absatz 3,Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist zuständig
    1. 1.Ziffer eins
      zur Entscheidung über
      • -Strichaufzählung
        […]
      • -Strichaufzählung
        Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers wegen Rechtswidrigkeit (§ 16)Anträge auf Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers wegen Rechtswidrigkeit (Paragraph 16,)

[…]

§ 4Paragraph 4Zuständigkeiten des Landesverwaltungsgerichtes, Bestellung und Ausschluss fachkundiger Laienrichter
  1. (1)Absatz eins,Die Durchführung des Nachprüfungsverfahrens obliegt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich.
  2. (2)Absatz 2,Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständigBis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf des Vergabeverfahrens ist das Landesverwaltungsgericht zum Zwecke der Beseitigung von Verstößen gegen Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig
    1. 1.Ziffer eins
      […]
    2. 2.Ziffer 2
      zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte (§ 16).zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte (Paragraph 16,).
  3. (3)Absatz 3,– (7) […]
  4. (8)Absatz 8,Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Abs. 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.Das Landesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten der Absatz 2 bis 5, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.
  5. (9)Absatz 9,Der Senat besteht aus einem Mitglied als Vorsitzenden, zwei weiteren Mitgliedern und zwei fachkundigen Laienrichtern als Beisitzern. Von den fachkundigen Laienrichtern muss einer dem Kreis der Auftraggeber und der andere dem Kreis der Auftragnehmer angehören.
  6. (10)Absatz 10,– (14) […]
  7. (15)Absatz 15,Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 in der Fassung BGBl. I Nr. 57/2018, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. I Nr. 51/1991 in der Fassung BGBl. I Nr. 58/2018, mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwenden.Soweit in diesem Gesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 57 aus 2018,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 58 aus 2018,, mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht nach diesem Gesetz sinngemäß anzuwenden.

[…]

§ 6Paragraph 6Einleitung des Nachprüfungsverfahrens
  1. (1)Absatz eins,Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Art. 14b Abs. 1 und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen.Ein Unternehmer, der ein Interesse am Abschluss eines den Vorschriften im Bereich des öffentlichen Auftragswesens (Artikel 14 b, Absatz eins und 5 B-VG) unterliegenden Vertrages behauptet, kann die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht. In einem kann beantragt werden, nicht gesondert anfechtbare Entscheidungen, die dieser gesondert anfechtbaren Entscheidung zeitlich vorangegangen sind, nachzuprüfen.

[…]

§ 8Paragraph 8Parteien des Nachprüfungsverfahrens
  1. (1)Absatz eins,Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; §§ 17 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 19 Abs. 1 ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der §§ 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.Parteien des Nachprüfungsverfahrens sind der Antragsteller und der Auftraggeber. Der Auftraggeber kann, soweit die zentrale Beschaffungsstelle an seine Stelle tritt, dem Nachprüfungsverfahren als Nebenintervenient beitreten; Paragraphen 17, Absatz eins, 18, Absatz eins und 19 Absatz eins, ZPO sind sinngemäß anzuwenden. Wird ein Vergabeverfahren von mehreren Auftraggebern gemeinsam durchgeführt, so bilden die in der Ausschreibung genannten Auftraggeber eine Streitgenossenschaft im Nachprüfungsverfahren. Die Bestimmungen der Paragraphen 14 und 15 ZPO sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2,Im Nachprüfungsverfahren sind ferner jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (§ 13 Abs. 3) oder nach Verständigung vom Eingang (§ 13 Abs. 5) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.Im Nachprüfungsverfahren sind ferner jene Unternehmer Parteien, die durch die vom Antragsteller begehrte Entscheidung unmittelbar in ihren rechtlichen Interessen nachteilig betroffen sein könnten. Diese Unternehmer verlieren ihre Parteistellung, wenn sie nicht binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung des Eingangs (Paragraph 13, Absatz 3,) oder nach Verständigung vom Eingang (Paragraph 13, Absatz 5,) eines Antrages auf Nichtigerklärung begründete Einwendungen erheben. Wenn vor Ablauf dieser Frist eine mündliche Verhandlung stattfindet, dann müssen die Einwendungen spätestens in der mündlichen Verhandlung erhoben werden.

[…]

§ 10Paragraph 10Antrag auf Nachprüfung
  1. (1)Absatz eins,Ein Antrag auf Nachprüfung (§ 6 Abs. 1) hat jedenfalls zu enthalten:Ein Antrag auf Nachprüfung (Paragraph 6, Absatz eins,) hat jedenfalls zu enthalten:
    1. 1.Ziffer eins
      die genaue Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der gesondert anfechtbaren Entscheidung,
    2. 2.Ziffer 2
      die Bezeichnung des Auftraggebers und des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,
    3. 3.Ziffer 3
      eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss sowie bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,
    4. 4.Ziffer 4
      Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,
    5. 5.Ziffer 5
      die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte),
    6. 6.Ziffer 6
      die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,
    7. 7.Ziffer 7
      einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung sowie
    8. 8.Ziffer 8
      die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

[…]

§ 13Paragraph 13Behandlung der Anträge
  1. (1)Absatz eins,Anträge, deren Inhalt bereits erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung oder der behauptete Schaden offensichtlich nicht vorliegt oder die behauptete Rechtswidrigkeit offensichtlich keinen Einfluss auf das weitere Vergabeverfahren hatte oder hat, sind – soferne der Antrag nicht als unzulässig zurückzuweisen ist – ohne weiteres Verfahren abzuweisen.
  2. (2)Absatz 2,In allen übrigen Fällen, in denen sich der Antrag zur weiteren Behandlung als geeignet erweist, ist das Nachprüfungsverfahren einzuleiten.

[…]

§ 16Paragraph 16Nachprüfungsverfahren
  1. (1)Absatz eins,Das Landesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn
    1. 1.Ziffer eins
      sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und
    2. 2.Ziffer 2
      die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

[…]

§ 19Paragraph 19Entscheidungsfristen
  1. (1)Absatz eins,– (2) […]
  2. (3)Absatz 3,Über einen Antrag auf Nichtigerklärung von Entscheidungen eines Auftraggebers ist unverzüglich, längstens jedoch binnen acht Wochen nach Einlangen des Antrags zu entscheiden.“

4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), idF. BGBl. I Nr. 121/2025, lauten auszugsweise wie folgt:4.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2025,, lauten auszugsweise wie folgt:

„Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,

Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

  1. 1.Ziffer eins
    - 14. […]
  2. 15.Ziffer 15
    Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.
    1. a)Litera a
      Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:
      1. aa)Sub-Litera, a, a
        im offenen Verfahren: die Ausschreibung; sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;

[…]

Eigenerklärung, Verlangen der Nachweise durch den öffentlichen Auftraggeber
§ 80.Paragraph 80,
  1. (1)Absatz eins,Der öffentliche Auftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen gemäß den §§ 81 bis 87 ein Unternehmer, der an einem Vergabeverfahren teilnimmt, seineDer öffentliche Auftraggeber hat festzulegen, mit welchen Nachweisen gemäß den Paragraphen 81 bis 87 ein Unternehmer, der an einem Vergabeverfahren teilnimmt, seine
    1. 1.Ziffer eins
      berufliche Befugnis,
    2. 2.Ziffer 2
      berufliche Zuverlässigkeit,
    3. 3.Ziffer 3
      finanzielle und wirtschaftliche Leistungsfähigkeit sowie
    4. 4.Ziffer 4
      technische Leistungsfähigkeit
    zu belegen hat. Nachweise dürfen nur so weit festgelegt werden, wie es durch den Gegenstand des Auftrages sachlich gerechtfertigt ist. Falls erforderlich und sofern dies sachlich gerechtfertigt ist, kann der öffentliche Auftraggeber besondere Festlegungen treffen, wie Arbeits- und Bietergemeinschaften die Anforderungen an die Eignung zu erfüllen haben.
  2. (2)Absatz 2,Der Bewerber oder Bieter kann seine Eignung sowie gegebenenfalls die Erfüllung der Auswahlkriterien auch durch die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, ABl. Nr. L 3 vom 06.01.2016 S. 16, belegen. Im Unterschwellenbereich ist stattdessen auch die Vorlage einer Erklärung darüber, dass der Bewerber oder Bieter die vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllt und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen kann (Eigenerklärung), zulässig. In einer solchen Eigenerklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.Der Bewerber oder Bieter kann seine Eignung sowie gegebenenfalls die Erfüllung der Auswahlkriterien auch durch die Vorlage einer Einheitlichen Europäischen Eigenerklärung gemäß der Durchführungsverordnung (EU) 2016/7 zur Einführung des Standardformulars für die Einheitliche Europäische Eigenerklärung, Amtsblatt Nummer L 3 vom 06.01.2016 Seite 16, belegen. Im Unterschwellenbereich ist stattdessen auch die Vorlage einer Erklärung darüber, dass der Bewerber oder Bieter die vom öffentlichen Auftraggeber verlangten Eignungskriterien erfüllt und die festgelegten Nachweise auf Aufforderung unverzüglich beibringen kann (Eigenerklärung), zulässig. In einer solchen Eigenerklärung sind die Befugnisse anzugeben, über die der Unternehmer konkret verfügt.
  3. (3)Absatz 3,Der öffentliche Auftraggeber kann die Vorlage, Vervollständigung bzw. Erläuterung bestimmter Nachweise binnen einer angemessenen Frist von bestimmten Bewerbern oder Bietern bzw. Parteien der Rahmenvereinbarung verlangen, sofern dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Bei der Vergabe von Aufträgen, ausgenommen solchen gemäß § 155 Abs. 3 Z 1 oder § 155 Abs. 4 Z 1, und beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen im Oberschwellenbereich hat der öffentliche Auftraggeber vor Zuschlagserteilung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger bzw. von der bzw. den Parteien der Rahmenvereinbarung jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in § 12 Abs. 1 genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht.Der öffentliche Auftraggeber kann die Vorlage, Vervollständigung bzw. Erläuterung bestimmter Nachweise binnen einer angemessenen Frist von bestimmten Bewerbern oder Bietern bzw. Parteien der Rahmenvereinbarung verlangen, sofern dies zur angemessenen Durchführung des Verfahrens erforderlich ist. Bei der Vergabe von Aufträgen, ausgenommen solchen gemäß Paragraph 155, Absatz 3, Ziffer eins, oder Paragraph 155, Absatz 4, Ziffer eins,, und beim Abschluss von Rahmenvereinbarungen im Oberschwellenbereich hat der öffentliche Auftraggeber vor Zuschlagserteilung die Vorlage der festgelegten Nachweise vom Zuschlagsempfänger bzw. von der bzw. den Parteien der Rahmenvereinbarung jedenfalls zu verlangen; bei einer Vergabe in Losen gilt dies nur, wenn der geschätzte Wert des einzelnen Loses den in Paragraph 12, Absatz eins, genannten jeweiligen Schwellenwert erreicht.
  4. (4)Absatz 4,[…]
  5. (5)Absatz 5,Der Unternehmer muss jene Nachweise nicht vorlegen, die der öffentliche Auftraggeber direkt über eine für den öffentlichen Auftraggeber kostenlos zugängliche Datenbank erhalten kann. Enthält ein auf diese Weise verfügbarer Nachweis personenbezogene Daten, muss der Unternehmer der Verwendung seiner Daten zugestimmt haben.

[…]

Nachweis der Eignung durch andere Unternehmer
§ 86.Paragraph 86,

Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In Bezug auf die Nachweise betreffend Ausbildung und Bescheinigung über die berufliche Befähigung gemäß Anhang XI Abs. 2 Z 4 und Abs. 3 Z 5 oder den Nachweis über die einschlägige berufliche Erfahrung kann ein Unternehmer sich nur auf die Kapazitäten jener Unternehmer stützen, die die Leistung tatsächlich erbringen werden, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Der Unternehmer kann mit allen geeigneten Mitteln den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen. Zum Nachweis der erforderlichen Leistungsfähigkeit oder Befugnis kann sich ein Unternehmer für einen bestimmten Auftrag auf die Kapazitäten anderer Unternehmer ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihm und diesen Unternehmern bestehenden Verbindungen stützen. In Bezug auf die Nachweise betreffend Ausbildung und Bescheinigung über die berufliche Befähigung gemäß Anhang römisch elf Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 3, Ziffer 5, oder den Nachweis über die einschlägige berufliche Erfahrung kann ein Unternehmer sich nur auf die Kapazitäten jener Unternehmer stützen, die die Leistung tatsächlich erbringen werden, für die diese Kapazitäten benötigt werden. Der Unternehmer kann mit allen geeigneten Mitteln den Nachweis erbringen, dass ihm für die Ausführung des Auftrages die bei den anderen Unternehmern im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung stehen.

[…]

Vorgehen bei der Prüfung
§ 135.Paragraph 135,
  1. (1)Absatz eins,Die Prüfung der Angebote erfolgt in technischer und wirtschaftlicher Hinsicht nach den in der Ausschreibung festgelegten Kriterien.
  2. (2)Absatz 2,Bei Angeboten, die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommen, ist im Einzelnen zu prüfen:
    1. 1.Ziffer eins
      ob den in § 20 Abs. 1 angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;ob den in Paragraph 20, Absatz eins, angeführten Grundsätzen entsprochen wurde;
    2. 2.Ziffer 2
      nach Maßgabe der §§ 80 bis 87 die Eignung des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer hinsichtlich des diese betreffenden Auftragsteiles;nach Maßgabe der Paragraphen 80 bis 87 die Eignung des Bieters bzw. – bei der Weitergabe von Leistungen – der namhaft gemachten Subunternehmer hinsichtlich des diese betreffenden Auftragsteiles;
    3. 3.Ziffer 3
      ob das Angebot rechnerisch richtig ist;
    4. 4.Ziffer 4
      die Angemessenheit der Preise;
    5. 5.Ziffer 5
      ob das Angebot den sonstigen Bestimmungen der Ausschreibung entspricht, insbesondere ob es formrichtig und vollständig ist.

[…]

Vorgehen bei Mangelhaftigkeit der Angebote
§ 138.Paragraph 138,
  1. (1)Absatz eins,Ergeben sich bei der Prüfung der Angebote Unklarheiten über das Angebot oder über die geplante Art der Durchführung der Leistung oder werden Mängel festgestellt, so ist, sofern die Unklarheiten für die Beurteilung der Angebote von Bedeutung sind, vom Bieter eine verbindliche Aufklärung zu verlangen. Die vom Bieter übermittelten Auskünfte bzw. die vom Bieter allenfalls vorgelegten Nachweise sind der Dokumentation über die Prüfung der Angebote beizuschließen.
  2. (2)Absatz 2,Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der §§ 20 Abs. 1, 112 Abs. 3, 113 Abs. 2 und 139 nicht verletzen.Die durch die erfolgte Aufklärung allenfalls veranlasste weitere Vorgangsweise darf die Grundsätze der Paragraphen 20, Absatz eins, 112, Absatz 3, 113, Absatz 2 und 139 nicht verletzen.
  3. (3)Absatz 3,Ergeben sich bei der Prüfung der Eignung von Subunternehmern, die für den Nachweis der Eignung des Bieters nicht erforderlich sind, Mängel, die nicht durch eine Aufklärung gemäß Abs. 1 und 2 behoben werden können, so hat der öffentliche Auftraggeber den betreffenden Subunternehmer abzulehnen.Ergeben sich bei der Prüfung der Eignung von Subunternehmern, die für den Nachweis der Eignung des Bieters nicht erforderlich sind, Mängel, die nicht durch eine Aufklärung gemäß Absatz eins und 2 behoben werden können, so hat der öffentliche Auftraggeber den betreffenden Subunternehmer abzulehnen.

[…]

Aufklärungen und Erörterungen
§ 139.Paragraph 139,
  1. (1)Absatz eins,Während eines offenen oder eines nicht offenen Verfahrens sind nur Aufklärungen zum Einholen von Auskünften über die Eignung sowie von Auskünften, die zur Prüfung der Preisangemessenheit, der Erfüllung der Mindestanforderungen und der Gleichwertigkeit von Alternativ- oder Abänderungsangeboten erforderlich sind, zulässig.

[…]

Dokumentation der Angebotsprüfung
§ 140.Paragraph 140,
  1. (1)Absatz eins,Die Prüfung der Angebote ist so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind.

[…]

Ausscheiden von Angeboten
§ 141.Paragraph 141,
  1. (1)Absatz eins,Vor der Wahl des Angebotes für die Zuschlagsentscheidung hat der öffentliche Auftraggeber aufgrund des Ergebnisses der Prüfung folgende Angebote auszuscheiden:
    1. 1.Ziffer eins
      […]
    2. 2.Ziffer 2
      Angebote von Bietern, deren Eignung nicht gegeben ist, oder
    3. 3.Ziffer 3
      Angebote, die eine – durch eine vertiefte Angebotsprüfung festgestellte – nicht plausible Zusammensetzung des Gesamtpreises (zB spekulative Preisgestaltung) aufweisen, oder
    4. 4.Ziffer 4
      - 6. […]
    5. 7.Ziffer 7
      den Ausschreibungsbestimmungen widersprechende Angebote, Teil-, Alternativ-, Varianten- und Abänderungsangebote, wenn sie nicht zugelassen wurden, nicht gleichwertige Alternativ- oder Abänderungsangebote und Alternativangebote, die die Mindestanforderungen nicht erfüllen, sowie fehlerhafte oder unvollständige Angebote, wenn deren Mängel nicht behoben wurden oder nicht behebbar sind, oder

[…]“

5.
Erwägungen:

5.1. Zur Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichts Niederösterreich:

Die Stadt St. Pölten fällt jedenfalls in Bezug auf das hier in Rede stehende Vergabeverfahren in Form eines offenen Verfahrens zur Vergabe einer Bauleistung im Unterschwellenbereich unter den Auftraggeberbegriff gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für das gegenständliche Vergabe-Nachprüfungsverfahren zuständig ist (§ 1 Abs. 1 iVm. § 4 Abs. 1 NÖ VNG).Die Stadt St. Pölten fällt jedenfalls in Bezug auf das hier in Rede stehende Vergabeverfahren in Form eines offenen Verfahrens zur Vergabe einer Bauleistung im Unterschwellenbereich unter den Auftraggeberbegriff gemäß Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018, weshalb das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für das gegenständliche Vergabe-Nachprüfungsverfahren zuständig ist (Paragraph eins, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 4, Absatz eins, NÖ VNG).

5.2. Zur Antragslegitimation der Antragstellerin in Bezug auf den gegenständlichen Nachprüfungsantrag:

5.2.1. Soweit im Verfahren die mangelnde Antragslegitimation der Antragstellerin behauptet wird, da diese an dritter Stelle gereiht worden sei, ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung die Prüfung und Bewertung der Angebote Aufgabe des Auftraggebers und nicht der Vergabekontrolle ist. Die Reihung der Angebote hat für die Beurteilung der Antragslegitimation außer Betracht zu bleiben (BVwG 26.04.2016, W138 2123234-2/22E; BVwG 19.12.2014, W123 2013963-2/24E). Die Frage, ob die Antragstellerin auf Grund ihrer Reihung auch bei Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen nicht in dem von ihr als Beschwerdepunkt im Nachprüfungsantrag geltend gemachten Recht verletzt wird, ist keine Frage der Antragslegitimation, sondern Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens (u.a. VwGH 16.10.2013, 2012/04/0027).

5.2.2. Die Antragstellerin hat in ihrem Nachprüfungsantrag die Beschwerdepunkte ausreichend konkret bezeichnet, ein hinreichend begründetes Vorbringen erstattet und die für den Nachprüfungsantrag samt Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung notwendige Pauschalgebühr erlegt. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag erweist sich deshalb im Rahmen der von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte als zulässig.

5.3. In der Sache:

5.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen nicht angefochten wurden. Deren Bestimmungen haben daher Bestandskraft erlangt und sind Folge dessen nach ständiger Rechtsprechung selbst dann unveränderliche Grundlage für die Prüfung der Angebote, wenn diese unzweckmäßig oder gar vergaberechtswidrig sein sollten (u.a. VwGH 17.6.2014, 2013/04/0029; 20.5.2010, 2007/04/0072). Sowohl die Auftraggeberin als auch die Bieter sind an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden (vgl. VwGH 5.12.2024, Ra 2022/04/0121). Ein nachträgliches Abgehen von den Bestimmungen der Ausschreibung ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bieter nicht mehr möglich (EuGH 25.04.1996, Rs C-87/94, Wallonische Busse; 6.11.2014, Rs C-42/13, Cartiera dell'Adda SpA gegen CEM Ambiente SpA). Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass die Auftraggeberin ihre eigenen Ausschreibungsbedingungen einhält. Dem Verwaltungsgericht ist es daher in weiterer Folge auch verwehrt, allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibung aufzugreifen (vgl. VwGH 15.09.2004, 2004/04/0054; 17.06.2014, 2013/04/0029).5.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass die gegenständlichen Ausschreibungsunterlagen nicht angefochten wurden. Deren Bestimmungen haben daher Bestandskraft erlangt und sind Folge dessen nach ständiger Rechtsprechung selbst dann unveränderliche Grundlage für die Prüfung der Angebote, wenn diese unzweckmäßig oder gar vergaberechtswidrig sein sollten (u.a. VwGH 17.6.2014, 2013/04/0029; 20.5.2010, 2007/04/0072). Sowohl die Auftraggeberin als auch die Bieter sind an die in der Ausschreibung festgelegten Bestimmungen gebunden vergleiche VwGH 5.12.2024, Ra 2022/04/0121). Ein nachträgliches Abgehen von den Bestimmungen der Ausschreibung ist im Sinne der Gleichbehandlung aller Bieter nicht mehr möglich (EuGH 25.04.1996, Rs C-87/94, Wallonische Busse; 6.11.2014, Rs C-42/13, Cartiera dell'Adda SpA gegen CEM Ambiente SpA). Alle Bieter müssen darauf vertrauen können, dass die Auftraggeberin ihre eigenen Ausschreibungsbedingungen einhält. Dem Verwaltungsgericht ist es daher in weiterer Folge auch verwehrt, allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibung aufzugreifen vergleiche VwGH 15.09.2004, 2004/04/0054; 17.06.2014, 2013/04/0029).

Die Ausschreibung ist nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen (stRspr, VwGH 18.3.2015, Ra 2015/04/0017; 22.11.2011, 2006/04/0024). Im Zweifel sind Festlegungen in der Ausschreibung gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (stRspr, VwGH 9.9.2015, Ra 2014/04/0036; 18.3.2015, Ra 2015/04/0017). Gleiches gilt für die Interpretation von Willenserklärungen der Bieter (stRspr, ua VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024; 27.10.2014, 2012/04/0066).

5.3.2. Die Antragstellerin moniert zunächst die fehlende Eignung des von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin namhaft gemachten Subunternehmers H KG.

5.3.2.1. Hierzu ist zunächst auf die – einen Bestandteil der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen bildenden – Allgemeinen Vergabebedingungen der Stadt St. Pölten (im Folgenden: AVB) hinzuweisen. Aus dessen Rz 89 folgt, dass für jeden einzelnen Subunternehmer der Nachweis der Eignung gemäß Punkt 12 zu erbringen ist. Zur Befugnis ist in Punkt 12.2. festgelegt, dass der Bieter bzw. dieser für einen von ihm namhaft gemachten Subunternehmer die Befugnis durch einen aktuellen Auszug aus dem GISA nachweisen muss. Dies kann auch durch die Zustimmung zur Einsichtnahme z.B. in das Auftragnehmerkataster Österreich (ANKÖ) substituiert werden, sofern die Unterlagen zur Einsichtnahme freigegeben und unmittelbar abrufbar sind (Rz 112 der AVB). Bei Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich – wie dem hier gegenständlichen – haben Bieter auch die Möglichkeit zur Abgabe einer Eigenerklärung (Rz 115 der AVB). Legt ein Bieter eine solche Eigenerklärung vor, so kann die Auftraggeberin jederzeit die Vorlage bestimmter oder aller Nachweise verlangen, sofern dies erforderlich oder zweckmäßig ist. Jedenfalls hat die Auftraggeberin Nachweise von jenem bzw. jenen Bietern zu verlangen, die für eine Zuschlagsentscheidung in Betracht kommen (Rz 116 der AVB, Arg.: „wird […] verlangen“).

Fallbezogen legte die präsumtive Zuschlagsempfängerin betreffend die H KG ihrem Angebot weder einen GISA-Auszug noch eine Zustimmungserklärung zur ANKÖ-Abfrage anhand der Mitgliedsnummer oder eine Eigenerklärung bei. Vielmehr geht aus dem Angebotsprüfbericht der Auftraggeberin hervor, dass diese selbst am 6.7.2026 und damit erst im Zuge des anhängigen Nachprüfungsverfahrens einen GISA-Auszug eingeholt hat.

Zwar muss ein Unternehmer gemäß § 80 Abs. 5 BVergG 2018 jene Nachweise nicht vorlegen, die der öffentliche Auftraggeber direkt über eine für den öffentlichen Auftraggeber kostenlos zugängliche Datenbank erhalten kann, worunter auch das GISA fällt. Allerdings hat ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen der Angebotsprüfung die Eignung eines Bieters bzw. namhaft gemachten Subunternehmers zu prüfen (§ 135 Abs. 2 Z 2 BVergG 2018). Dies hat die Auftraggeberin im Zuge der Angebotsprüfung vor Mitteilung der Zuschlagsentscheidung offenkundig unterlassen. Ein im Rahmen eines bereits anhängig gemachten Nachprüfungsverfahrens durch die Auftraggeberin nachträglich eingeholter Nachweis über das Vorliegen der Befugnis würde die Verpflichtung zur Durchführung einer Angebotsprüfung auf das Verwaltungsgericht verlagern. Dies entspricht jedoch nicht den gesetzlichen Bestimmungen.Zwar muss ein Unternehmer gemäß Paragraph 80, Absatz 5, BVergG 2018 jene Nachweise nicht vorlegen, die der öffentliche Auftraggeber direkt über eine für den öffentlichen Auftraggeber kostenlos zugängliche Datenbank erhalten kann, worunter auch das GISA fällt. Allerdings hat ein öffentlicher Auftraggeber im Rahmen der Angebotsprüfung die Eignung eines Bieters bzw. namhaft gemachten Subunternehmers zu prüfen (Paragraph 135, Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2018). Dies hat die Auftraggeberin im Zuge der Angebotsprüfung vor Mitteilung der Zuschlagsentscheidung offenkundig unterlassen. Ein im Rahmen eines bereits anhängig gemachten Nachprüfungsverfahrens durch die Auftraggeberin nachträglich eingeholter Nachweis über das Vorliegen der Befugnis würde die Verpflichtung zur Durchführung einer Angebotsprüfung auf das Verwaltungsgericht verlagern. Dies entspricht jedoch nicht den gesetzlichen Bestimmungen.

5.3.2.2. Zusätzlich verlangt Punkt 12.4. der AVB, dass ein Bieter seine technische Leistungsfähigkeit grundsätzlich durch das Vorlegen einer Referenzliste nachzuweisen hat (Rz 105). Diese Anforderung besteht aber wiederum unter dem Vorbehalt „soweit in den Ausschreibungsunterlagen nicht etwas anderes geregelt ist“. Die Auftraggeberin hat in Punkt 04.09 der Ausschreibungsunterlage Teil C2 bestandsfest festgelegt, dass alle Arbeiten einer Kampfmittelerkundung von einem Sachverständigen für die Kampfmittelerkundung zu leiten sind. Dieser hat außerdem bestimmte, dort näher bezeichnete Qualifikationen, z.B. jene als gerichtlich beeideter Sachverständiger mit Eintragung beim Hauptverband der Gerichtssachverständigen für die Gruppe 16.10 und/oder 16.30, oder die Eigenschaft eines Angehörigen des österreichischen Entminungsdienstes mit der Ausbildung zum Sondersprengbefugten, schriftlich nachzuweisen. Angesichts des insoweit eindeutigen Wortlauts bereits der Überschrift des Punktes 04.09 betrifft dieser Nachweis nicht erst die Entschärfung von aufgefundenen Kampfmitteln, wie in der mündlichen Verhandlung vorgebracht, sondern bereits die Kampfmittelerkundung – und damit Kampfmittelortung – als solche. Ebenso handelt es sich nicht bloß um eine Festlegung der Leistungserbringung, welche keinen Einfluss auf die Eignung eines Bieters bzw. von diesem namhaft gemachten Subunternehmer hätte. Dies folgt bereits aus der Festlegung von Punkt 04.09, wonach die dort genannten Qualifikationen „schriftlich nachzuweisen“ sind.

Stützt sich nun die präsumtive Zuschlagsempfängerin zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten des Subunternehmers H KG, so hat sie nachzuweisen, dass ihr „für die Ausführung des Auftrages die bei dem anderen Unternehmen im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung“ stehen (Rz 108 iVm. Rz 113 der AVB). Die Auftraggeberin hat die erforderlichen Nachweise jedenfalls von jenem Bieter bzw. jenen Bietern zu verlangen, der bzw. die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt bzw. kommen, somit jedenfalls von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin (Rz 116 der AVB).Stützt sich nun die präsumtive Zuschlagsempfängerin zum Nachweis der technischen Leistungsfähigkeit auf die Kapazitäten des Subunternehmers H KG, so hat sie nachzuweisen, dass ihr „für die Ausführung des Auftrages die bei dem anderen Unternehmen im erforderlichen Ausmaß vorhandenen Mittel auch tatsächlich zur Verfügung“ stehen (Rz 108 in Verbindung mit Rz 113 der AVB). Die Auftraggeberin hat die erforderlichen Nachweise jedenfalls von jenem Bieter bzw. jenen Bietern zu verlangen, der bzw. die für eine Zuschlagserteilung in Betracht kommt bzw. kommen, somit jedenfalls von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin (Rz 116 der AVB).

Im Vergabeakt findet sich nun weder eine Dokumentation darüber, dass der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin namhaft gemachte Subunternehmer diese Kriterien erfüllt, noch, dass die Auftraggeberin dies überhaupt – entgegen den eigenen Festlegungen – geprüft hätte. In Bezug auf das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin folgt daraus ein Verstoß der Auftraggeberin gegen die in § 135 Abs. 1 und Abs. 2 Z 2 BVergG 2018 normierten Prüfpflichten und in der Folge gegen die in § 140 Abs. 1 BVergG 2018 festgelegte Dokumentationspflicht.Im Vergabeakt findet sich nun weder eine Dokumentation darüber, dass der von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin namhaft gemachte Subunternehmer diese Kriterien erfüllt, noch, dass die Auftraggeberin dies überhaupt – entgegen den eigenen Festlegungen – geprüft hätte. In Bezug auf das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin folgt daraus ein Verstoß der Auftraggeberin gegen die in Paragraph 135, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer 2, BVergG 2018 normierten Prüfpflichten und in der Folge gegen die in Paragraph 140, Absatz eins, BVergG 2018 festgelegte Dokumentationspflicht.

5.3.3. Selbst unter der Annahme der Rechtswidrigkeit der angefochtenen Zuschlagsentscheidung hat das erkennende Gericht jedoch aus nachstehender Überlegung von deren Nichtigerklärung abzusehen:

5.3.3.1. „Sache“ des Vergabenachprüfungsverfahrens ist nach der Rechtsprechung immer die Frage, ob der Antragsteller durch eine bestimmte Entscheidung in Rechten verletzt worden ist. Die Vergabekontrollbehörde hat einen Antrag auf Nichtigerklärung nur im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte zu prüfen. Einem Nachprüfungsantrag kann daher nicht stattgegeben werden, wenn sich ergibt, dass der Antragsteller auf Grund der Reihung seines Angebotes auch bei Einhaltung der vergaberechtlichen Bestimmungen nicht in dem von ihm als Beschwerdepunkt im Nachprüfungsantrag geltend gemachten Recht verletzt wird (VwGH 16.10.2013, 2012/04/0027, mHa 23.5.2007, 2005/04/0214).

5.3.3.2. Aus der von der Auftraggeberin durchgeführten Angebotsprüfung folgt, dass die Antragstellerin mit ihrem Angebot derzeit an der dritten Stelle, und somit hinter der präsumtiven Zuschlagsempfängerin und der G AG (im Folgenden: Zweitgereihte Bieterin), gereiht ist. Um eine sogenannte „echte Chance auf den Zuschlag“ zu erlangen, müsste also das Angebot der zweitgereihten Bieterin im Rahmen der von der Antragstellerin geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig sein, zumal sich die Auftraggeberin nicht darauf zurückgezogen hat, lediglich das Angebot der präsumtiven Zuschlagsempfängerin zu prüfen.

5.3.3.3. Hierzu bringt die Antragstellerin eine Ausschreibungswidrigkeit des Angebots der zweitgereihten Bieterin dahingehend vor, dass diese eine zulässige Verwertung des in Rede stehenden Bodenaushubmaterials nicht nachgewiesen hätte, weshalb ihr Angebot gemäß § 141 Abs. 1 Z 7 BVergG 2018 hätte ausgeschieden werden müssen.5.3.3.3. Hierzu bringt die Antragstellerin eine Ausschreibungswidrigkeit des Angebots der zweitgereihten Bieterin dahingehend vor, dass diese eine zulässige Verwertung des in Rede stehenden Bodenaushubmaterials nicht nachgewiesen hätte, weshalb ihr Angebot gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 7, BVergG 2018 hätte ausgeschieden werden müssen.

Der Antragstellerin ist zunächst insofern zuzustimmen, als die Ausschreibungsunterlagen festlegen, dass bei der Deponierung oder Verwertung des Bodenaushubmaterials die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 (AWG 2002) einzuhalten sind, hat dies doch die Auftraggeberin zum einen in Punkt 1.6. der Ausschreibungsunterlage Teil C2 und zum anderen in den „Angaben zum Bauvorhaben“ (s. der Punkt „Wegschaffen von Material: Der Auftragnehmer hat die Bestimmungen des Abfallwirtschaftsgesetzes (AWG) strikt einzuhalten […]“) selbst festgelegt. Dazu legte die zweitgereihte Bieterin im Zuge der von der Auftraggeberin verlangten Aufklärung den Nachweis vor, das wegzuschaffende Bodenaushubmaterial im Umfang von 84.000 m3 auf eine näher bezeichnete und mit Bescheid des Landeshauptmannes von NÖ nach dem AWG 2002 genehmigte Bodenaushubdeponie zu verbringen. Sie erbrachte dazu ferner den Nachweis, über die notwendigen Kapazitäten zur Ablagerung des Materials in der Deponie zu verfügen. Zumal dem vorgelegten Genehmigungsbescheid die relevanten Abfallschlüsselnummern 31411-29 bis 31411-32, sohin jedenfalls die Qualitätsklassen A1, A2 und A2-G, entnommen werden können, war davon auszugehen, dass eine Deponierung des wegzuschaffenden Bodenaushubmaterials im Sinne der Bestimmungen des AWG 2002 erfolgt.

Fraglich könnte unter der Prämisse des Verbots von Angebotsänderungen nach Ablauf der Angebotsfrist in einem offenen Verfahren (vgl. § 112 Abs. 3 BVergG 2018) jedoch der Austausch des Verwertungs- bzw. Deponiestandortes im Zuge der Aufklärung und daher nach Ablauf der Angebotsfrist sein.Fraglich könnte unter der Prämisse des Verbots von Angebotsänderungen nach Ablauf der Angebotsfrist in einem offenen Verfahren vergleiche Paragraph 112, Absatz 3, BVergG 2018) jedoch der Austausch des Verwertungs- bzw. Deponiestandortes im Zuge der Aufklärung und daher nach Ablauf der Angebotsfrist sein.

Die bestandsfesten „Spezialbedingungen der Stadt St. Pölten für die Vergabe von RHB ***“ legen nun in Punkt 1.2. das Zuschlagskriterium „Vermeidung von Transportkilometern“ fest, wobei Bieter aus diesem Kriterium maximal 50 Punkte erreichen können. Hierfür haben Bieter im „Formblatt Bestbieterkriterien“ einen Deponie- bzw. Verwertungsstandort, die Entfernung von der Baustelle des RHB *** bis zu diesem Standort sowie die zu verbringende Menge samt Angabe der Transportkilometer anzugeben. Die anzugebenden Werte werden in Bezug gesetzt zur Position „06.2511C Lockerboden AKL wegschaffen“ des Leistungsverzeichnisses „Teil C2“. Zusätzlich legte die Auftraggeberin fest, dass für dieses Zuschlagskriterium keine Punkte vergeben werden, sollte es ein Bieter unterlassen, dieses Formblatt auszufüllen.

Aus dieser Formulierung ergibt sich für den erkennenden Vergabesenat, dass die Bieter nicht verpflichtet waren, mit ihrem Angebot einen bestimmten Standort für die Deponierung bzw. Verwertung des Bodenaushubmaterials verpflichtend anzugeben, zumal im Leistungsverzeichnis „lediglich“ die Position „06.2511C Lockerboden AKL wegschaffen“ auszupreisen war, darin oder auch in einer sonstigen Beilage zum bzw. in einer Position im Angebot, etwa einer Bieterlücke, keine zwingende Angabe eines konkreten Ablagerungsstandortes für das Bodenaushubmaterial anzugeben war (davon ausgenommen die in der Ausschreibung verpflichtend vorgesehene Verbringung von 40.000 m3 Material in die Grube ***, s. Punkt 06.2511H des Leistungsverzeichnisses). War diese Angabe aber lediglich im Hinblick auf das Zuschlagskriterium „Vermeidung von Transportkilometer“ insofern relevant, als die Bieter dadurch bis maximal 50 Zuschlagspunkte hätten erlangen können, so ist ein Austausch des Verwertungs- bzw. Deponiestandortes durch die zweitgereihte Bieterin im Rahmen der Aufklärung während der Angebotsprüfung insofern nicht schädlich, als die Auftraggeberin bei der zweitgereihten Bieterin dieses Zuschlagskriterium im Ergebnis mit „0“ Punkten bewertete. Sohin ergibt sich für den erkennenden Vergabesenat, dass die Bieter damit bis maximal 50 Zuschlagspunkte in diesem Kriterium hätten erlangen können, wenn sie bereits mit ihrem Angebot die erforderlichen Angaben gemacht hätten, zu denen sie – allenfalls im Wege einer Aufklärung – die entsprechenden Nachweise hätten vorlegen können. Bei fehlerhafter oder unterlassener Angabe hätte dies zwar einen Punkteabzug oder auch das Nichtzusprechen der Zuschlagspunkte zur Folge gehabt, nicht jedoch eine Ausschreibungswidrigkeit des Angebots. Die Festlegung, Nachweise zur Verfügung über den Verwertungs- bzw. Deponiestandort mit dem Angebot beizulegen, ist dahingehend zu verstehen, dass eine Änderung des Standortes nach Ablauf der Angebotsfrist nicht zu einer Verbesserung der Bieterstellung in diesem Kriterium kommen kann, demnach nicht beispielsweise zunächst 20 Punkte in diesem Kriterium vorläufig zuerkannt werden, danach jedoch bei abgeändertem Standort hingegen nunmehr 50 Punkte.

5.3.3.4. Die Antragstellerin behauptet ferner, das Angebot der zweitgereihten Bieterin hätte auf Grund spekulativer Preisgestaltung gemäß § 141 Abs. 1 Z 3 BVergG 2018 ausgeschieden werden müssen.5.3.3.4. Die Antragstellerin behauptet ferner, das Angebot der zweitgereihten Bieterin hätte auf Grund spekulativer Preisgestaltung gemäß Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3, BVergG 2018 ausgeschieden werden müssen.

Dazu ist wiederum auf die Position „06.2511C Lockerboden AKL wegschaffen“ des Leistungsverzeichnisses hinzuweisen, in der die Fortbringung von 84.000 m3 Bodenaushubmaterial auszupreisen war. Diese Leistungsposition ist in den Ausschreibungsbedingungen, wie ausgeführt, nicht in Relation zu einem bestimmten Verbringungsstandort gesetzt. Es liegt deshalb im kalkulatorischen Risiko eines Bieters, wenn sich der von ihm in seinem Angebot angegebene Verwertungsstandort in der Folge als nicht zulässig erweist und er deshalb das Material auf einen weiter entfernten Standort verbringen muss. Zusätzlich behauptet die Antragstellerin ausschließlich, dass eine spekulative Preisgestaltung im Hinblick auf den nunmehr aktualisierten Deponiestandort gegeben sei und nicht auch in Bezug auf die ursprünglich angeführten Verwertungsstandorte, auf deren Grundlage die zweitgereihte Bieterin offenkundig kalkuliert hat. Der für die Position „06.2511C“ angebotene Preis änderte sich im Zuge der Aufklärung jedenfalls nicht.

5.3.4. Daraus folgt im Ergebnis, dass die Antragstellerin selbst bei einem Ausscheiden des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte, weil die Auftraggeberin das Angebot der zweitgereihten Bieterin ebenfalls zu Ende prüfte und die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten im Hinblick auf die geltend gemachten Ausscheidensgründe nach § 141 Abs. 1 Z 3 und 7 BVergG nicht vorgelegen sind und die zweitgereihte Bieterin im Rahmen des Zuschlagskriteriums „Vermeidung von Transportkilometern“ ohnehin mit 0 Punkten bewertet wurde.5.3.4. Daraus folgt im Ergebnis, dass die Antragstellerin selbst bei einem Ausscheiden des Angebotes der präsumtiven Zuschlagsempfängerin keine echte Chance auf den Zuschlag gehabt hätte, weil die Auftraggeberin das Angebot der zweitgereihten Bieterin ebenfalls zu Ende prüfte und die von der Antragstellerin behaupteten Rechtswidrigkeiten im Hinblick auf die geltend gemachten Ausscheidensgründe nach Paragraph 141, Absatz eins, Ziffer 3 und 7 BVergG nicht vorgelegen sind und die zweitgereihte Bieterin im Rahmen des Zuschlagskriteriums „Vermeidung von Transportkilometern“ ohnehin mit 0 Punkten bewertet wurde.

Schließlich ist darauf hinzuweisen, dass die Antragstellerin die ihr von der Auftraggeberin zugesprochenen „10“ Punkte im Zuschlagskriterium „Transportkilometer“ unbekämpft gelassen hat. Sie hat also nicht einmal behauptet, dass ihr zu Unrecht in diesem Kriterium Punkte verwehrt worden wären, die es ihr ermöglicht hätten, dass ihr Angebot vor dem Angebot der zweitgereihten Bieterin zu reihen gewesen wäre.

5.4. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 19.6.2026 war demnach gemäß § 16 Abs. 1 und 2 NÖ VNG als unbegründet abzuweisen.5.4. Der gegenständliche Nachprüfungsantrag auf Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung vom 19.6.2026 war demnach gemäß Paragraph 16, Absatz eins und 2 NÖ VNG als unbegründet abzuweisen.

Die weiters aufgeworfene Frage, ob die von der präsumtiven Zuschlagsempfängerin beabsichtigte Verwertung des Bodenaushubmaterials ausschreibungskonform erfolgt, braucht deshalb nicht mehr beatwortet werden.

5.5. Die Entscheidung über den Ersatz der entrichteten Pauschalgebühren ergeht gesondert.

6.
Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Ebenfalls war festzuhalten, dass die Beurteilung der Ausschreibungskonformität eines Angebotes wie im zugrundeliegenden Verfahren eine Einzelfallbeurteilung darstellt (VwGH 18.9.2019, Ra 2018/04/0096). Zudem kommen den in dieser Entscheidung zu lösenden Fragen der Beweiswürdigung regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG zu (vgl. etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0104; VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005).Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten und als einheitlich zu wertenden Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Ebenfalls war festzuhalten, dass die Beurteilung der Ausschreibungskonformität eines Angebotes wie im zugrundeliegenden Verfahren eine Einzelfallbeurteilung darstellt (VwGH 18.9.2019, Ra 2018/04/0096). Zudem kommen den in dieser Entscheidung zu lösenden Fragen der Beweiswürdigung regelmäßig keine über den Einzelfall hinausreichende grundsätzliche Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu vergleiche etwa VwGH 24.9.2019, Ra 2019/06/0104; VwGH 24.1.2018, Ra 2018/02/0005).

Schlagworte

Vergabe; Nachprüfung; Angebotsprüfung; Dokumentation; Subunternehmer; Eignungsnachweis; Ausschreibungsbestimmungen; Zuschlagschance;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.VG.9.002.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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