RS Vwgh 2003/5/26 2002/12/0331

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Veröffentlicht am 26.05.2003
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
63/02 Gehaltsgesetz
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze

Norm

AVG §45 Abs3;
BPVG 1971 §25 Abs4;
GehG 1956 §15 Abs1 Z1;
GehG 1956 §16 Abs2 Z1;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;
VwGG §41 Abs1;

Rechtssatz

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid die Anträge des Beschwerdeführers wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, demnach eine meritorische Entscheidung über die Anträge des Beschwerdeführers verweigert. Der Beschwerdeführer wäre durch den angefochtenen Bescheid allenfalls in seinem Recht auf meritorische Erledigung seiner Anträge unmittelbar verletzt. Dieses Recht ist aber von dem in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z 4 VwGG) "Recht auf arbeitsrechtliche Gleichbehandlung, auf Fortzahlung von Überstundenvergütungen gemäß §§ 15 Abs. 1 Z 1 und 16 Abs. 2 Z 1 des Gehaltsgesetzes 1956 sowie auf Nichtdiskriminierung und Fortzahlung von Nebengebühren gemäß § 25 Abs. 4 des Bundes-Personalvertretungsgesetzes" nicht erfasst. Was aber die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung im "Recht auf Durchführung eines Ermittlungsverfahrens" und "Recht auf Parteiengehör" anlangt, so handelt es sich dabei um Beschwerdegründe, nicht aber um den Beschwerdepunkt (Hinweis z.B. E 21.12.2001, 2000/19/0084).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2003:2002120331.X01

Im RIS seit

03.07.2003

Zuletzt aktualisiert am

09.11.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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