TE Vwgh Erkenntnis 2001/12/21 2000/19/0084

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Veröffentlicht am 21.12.2001
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;

Norm

AVG §45 Abs3;
VwGG §28 Abs1 Z4;
VwGG §28 Abs1 Z5;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Zens, Dr. Bayjones, Dr. Schick und Dr. Hinterwirth als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schlegel, über die Beschwerde des am 12. September 1970 geborenen A T, vertreten durch Dr. Franz Unterasinger, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Radetzkystraße 8/1, gegen den Bescheid des Bundesministers für Inneres vom 21. März 2000, Zl. 125.734/2-III/11/99, betreffend Niederlassungsbewilligung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Am 6. April 1998 langte bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung ein vom Beschwerdeführer, einem ägyptischen Staatsangehörigen, persönlich bei der österreichischen Botschaft in Kairo eingereichter Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ein. Als Aufenthaltszweck war auf dem Antragsformular "Selbstständige Erwerbstätigkeit" angegeben.

Mit Bescheid vom 20. September 1999 wies die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung (namens des Landeshauptmannes von Steiermark) den Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 13 Abs. 3 AVG mangels Mitwirkung am Verwaltungsverfahren zurück. Begründend wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe einen Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung ohne vollständige Vorlage der notwendigen Unterlagen eingebracht. Es habe am gültigen Titel zur Bestätigung der Wohnmöglichkeit in Österreich gefehlt. Da es sich um Nachweise handle, die aus dem Antragsformular und dem Fremdengesetz 1997 (FrG 1997) zu entnehmen seien und die Grundlage einer materiellen Entscheidung bildeten, liege ein Mangel gemäß § 13 Abs. 3 AVG vor. Mit Schreiben der Behörde vom 1. September 1999 sei der Beschwerdeführer unter Hinweis auf die mögliche Zurückweisung gemäß § 13 Abs. 3 AVG nachweislich aufgefordert worden, binnen zwei Wochen ab Zustellung die für das Verfahren maßgeblichen Unterlagen der Behörde vorzulegen bzw. zu übermitteln. Innerhalb dieser Frist sei jedoch weder die Vorlage von Unterlagen noch die Bekanntgabe etwaiger Hinderungsgründe erfolgt.

Die dagegen erhobene Berufung wurde vom Bundesminister für Inneres mit Bescheid vom 21. März 2000 "gemäß § 66 Abs. 4 AVG iVm § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen". In der Begründung führte der Bundesminister für Inneres aus, der Beschwerdeführer habe am 26. März 1998 "via ÖB Kairo" bei der Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung einen Antrag auf Erteilung einer Erstniederlassungsbewilligung gestellt. Dieser Antrag sei von der Behörde erster Instanz gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen worden, weil ihr der Beschwerdeführer keinen Nachweis über einen Rechtsanspruch auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich erbracht habe. In seinem Antrag habe der Beschwerdeführer ursprünglich angegeben, dass ihm eine Unterkunft in K. zur Verfügung stehe. Erhebungen des zuständigen Gendarmerieposten hätten jedoch ergeben, dass er dem Besitzer dieses Hauses völlig unbekannt sei und zwischen dem Eigentümer und dem Beschwerdeführer kein Mietvertrag abgeschlossen worden sei. Dies sei ihm im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht worden. Daraufhin habe der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter eine Bestätigung der Pension N. vorgelegt, wonach er ab März 2000 dort wohnen könne. In weiterer Folge sei dem rechtsfreundlichen Vertreter mitgeteilt worden, dass diese Bestätigung keinen Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft in Österreich darstelle. Dem Rechtsvertreter sei die Möglichkeit gegeben worden, binnen 14 Tagen ab Zustellung des Schreibens eine Stellungnahme abzugeben. Da innerhalb dieser Frist keine Stellungnahme abgegeben worden sei, sei der Antrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückgewiesen worden. Da der Beschwerdeführer auch in seiner Berufung keinen Mietvertrag vorgelegt oder einen ähnlichen Nachweis eines Rechtsanspruches auf eine für Inländer ortsübliche Unterkunft erbracht habe, sei die Zurückweisung seines Antrages gemäß § 13 Abs. 3 AVG zu Recht erfolgt. Dies insbesondere auch deshalb, weil eine Bestätigung über eine Wohnmöglichkeit in der Pension N. keine für Inländer ortsübliche Unterkunft im Sinne des Gesetzes darstelle. Darüber hinaus hätten Erhebungen des Gendarmeriepostens F. ergeben, dass der Beschwerdeführer dem Betreiber der Pension N. gänzlich unbekannt sei und dieser ihm keinerlei Bestätigung über eine Wohnmöglichkeit in seiner Pension ausgestellt habe. Danach heißt es abschließend wörtlich:

"Aus den angeführten Gründen war Ihre Berufung gemäß § 13 Abs. 3 AVG zurückweisen."

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Den Beschwerdepunkt umschreibt der Beschwerdeführer wie folgt:

"Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinen Rechten verletzt; insbesondere in seinem Recht auf Parteiengehör und in seinem Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung mit dem Aufenthaltszweck 'Selbstständig Erwerbstätig' (Kolporteur) für Österreich, zumal die gesetzlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung vorliegen."

Das gesamte Beschwerdevorbringen geht dahin, die belangte Behörde habe zu Unrecht keine Niederlassungsbewilligung nach den Bestimmungen des FrG 1997 erteilt, weil der Beschwerdeführer entgegen der Annahme der belangten Behörde sehr wohl über eine Unterkunftsmöglichkeit im Sinne des § 8 Abs. 5 FrG 1997 verfüge.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Es kann im Folgenden dahingestellt bleiben, ob die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid die Berufung des Beschwerdeführers zurückgewiesen oder aber im Instanzenzug den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung zurückgewiesen hat. Im ersteren Fall hätte die belangte Behörde eine meritorische Entscheidung über die Berufung des Beschwerdeführers verweigert, im zweiten Falle eine meritorische Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung. Keinesfalls hat die belangte Behörde jedoch eine meritorische Entscheidung über den Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung getroffen. Im oben genannten ersten Fall wäre der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid allenfalls in seinem Recht auf meritorische Erledigung der Berufung, im zweiten Fall allenfalls in seinem Recht auf meritorische Erledigung seines Antrags auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung unmittelbar verletzt. Beide Rechte sind aber von dem in der Beschwerde geltend gemachten Beschwerdepunkt (§ 28 Abs. 1 Z. 4 VwGG) "Recht auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung" nicht erfasst. Was die vom Beschwerdeführer behauptete Verletzung im Recht auf Parteiengehör anlangt, so handelt es sich dabei um einen Beschwerdegrund, nicht aber um einen Beschwerdepunkt (vgl. z.B. das hg. Erkenntnis vom 20. April 1999, Zl. 96/19/2571).

Da der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid im Rahmen des von ihm ausdrücklich geltend gemachten Beschwerdepunkts in seinen Rechten nicht verletzt worden ist, war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 21. Dezember 2001

Schlagworte

Parteiengehör Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2001:2000190084.X00

Im RIS seit

03.04.2002
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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