TE Lvwg Beschluss 2026/9/24 LVwG-AV-1511/001-2026

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 24.09.2026
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Entscheidungsdatum

24.09.2026

Norm

GewO 1994 §38 Abs5
GewO 1994 §41 Abs1 Z4
GewO 1994 §44
GewO 1994 §86 Abs3

Text

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde von RA A, ***, *** als Masseverwalter von Herrn B gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12. August 2026, ***, betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung für Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent den

BESCHLUSS

1.
Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen.

2.
Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß § 25a des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Art. 133 Abs. 4 und 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist eine Revision gemäß Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) in Verbindung mit Artikel 133, Absatz 4, und 9 des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

Bisheriger Verfahrensgang und Sachverhalt:

Herr B ist Inhaber der Gewerbeberechtigung für „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent“ zuletzt im Standort ***, *** (GISA-Zahl ***).

Mit Beschluss des Handelsgerichtes *** zur Zl. *** vom 16.6.2026 wurde das Konkursverfahren über das Vermögen von Herrn B eröffnet und A, ***, *** zum Masseverwalter bestellt.

Mit E-Mail vom 25.6.2026 teilte A in seiner Eigenschaft als Masseverwalter der belangten Behörde mit, dass das schuldnerische Unternehmen unter seiner Aufsicht fortgeführt werde und der Schuldner eine Entschuldung im Wege eines Sanierungsplans anstrebe. In weiterer Folge wurde mit Wirkung vom 16.6.2026 die Insolvenzmasse nach B als fortbetriebsberechtigte Person im Gewerbeinformationssystem Austria eingetragen.

Mit Schreiben vom 19.6.2026 wurde Herrn B mitgeteilt, dass die Entziehung der gegenständlichen Gewerbeberechtigung beabsichtigt sei und wurde ihm Gelegenheit gegeben, dazu binnen einer Frist von vier Wochen eine Stellungnahme abzugeben. Dieses Schreiben wurde im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs zugestellt, indem es am 22.6.2026 im Verfügungsbereich des Insolvenzverwalters einlangte. Eine Stellungnahme dazu wurde nicht abgegeben.

Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12. August 2026, ***, wurde die Gewerbeberechtigung für „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent“ im Standort ***, *** (GISA-Zahl ***) gemäß § 87 Abs. 1 Z. 2, § 13 Abs. 4 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzogen. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 12. August 2026, ***, wurde die Gewerbeberechtigung für „Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent“ im Standort ***, *** (GISA-Zahl ***) gemäß Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2,, Paragraph 13, Absatz 4, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) entzogen.

In der Begründung wurde unter Hinweis auf die Bestimmungen des § 87 Abs. 1 Z. 2 und § 13 Abs. 4 GewO 1994 darauf verwiesen, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes *** zur Zl. *** vom 16.6.2026 das Konkursverfahren über das Vermögen von Herrn B eröffnet worden sei. Zum Zeitpunkt der Entscheidung sei der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt werde, noch nicht abgelaufen. Da die Gewerbeausübung nicht vorwiegend im Interesse der Gläubiger liege, habe von der in § 87 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht Abstand genommen werden können.In der Begründung wurde unter Hinweis auf die Bestimmungen des Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2 und Paragraph 13, Absatz 4, GewO 1994 darauf verwiesen, dass mit Beschluss des Handelsgerichtes *** zur Zl. *** vom 16.6.2026 das Konkursverfahren über das Vermögen von Herrn B eröffnet worden sei. Zum Zeitpunkt der Entscheidung sei der Zeitraum, in dem in der Insolvenzdatei Einsicht in den genannten Insolvenzfall gewährt werde, noch nicht abgelaufen. Da die Gewerbeausübung nicht vorwiegend im Interesse der Gläubiger liege, habe von der in Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht Abstand genommen werden können.

Dieser Bescheid wurde an Herrn B mit RSb zugestellt und langte am 13.8.2026 mittels ERV im Verfügungsbereich des Insolvenzverwalters ein.

Dagegen hat Rechtsanwalt A, ***, *** als Masseverwalter von Herrn B fristgerecht folgende Beschwerde erhoben:

„Betrifft: ***

GISA Zahl ***

Konkursverfahren B

*** - HG ***

Sehr geehrte Damen und Herren!

In obiger Konkurssache wurde dem Schuldner mit Bescheid vom 12.08.2026 die Gewerbeberechtigung für Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent (GISA-Zahl: ***) unter Hinweis auf § 87 Abs 1 Z 2 GewO 1994 iVm. § 13 Abs 4 GBO 1994 entzogen.In obiger Konkurssache wurde dem Schuldner mit Bescheid vom 12.08.2026 die Gewerbeberechtigung für Versicherungsvermittlung in der Form Versicherungsagent (GISA-Zahl: ***) unter Hinweis auf Paragraph 87, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 4, GBO 1994 entzogen.

Dagegen erhebt der Insolvenzverwalter innerhalb offener Frist nachstehende

Beschwerde

Der Bescheid vom 12.08.2026 wird zur Gänze angefochten.

Mit Beschluss des HG *** vom 16.06.2026 zur GZ *** wurde ein Insolvenzverfahren eröffnet und ich zum Insolvenzverwalter bestellt. Das schuldnerischen Unternehmen wird unter meiner Aufsicht als Insolvenzverwalter fortgeführt. Der Schuldner stellte am 1.7.2026 einen Antrag auf Annahme eines Sanierungsplanes. Die Fortführung des Unternehmens sowie die mit diesem Antrag auf Annahme des Sanierungsplanes angestrebte Entschuldung sind ausschließlich im Interesse der Gläubiger.

Beweis:  beiliegender Erstbericht des Insolvenzverwalters

beiliegende Antrag auf Annahme des Sanierungsplans

PV

Das Gesetz sieht für Gewerbetreibende, die zur Versicherungsvermittlung berechtigt sind - wozu auch der Schuldner gehört -, eine Ausnahme vor:

Gemäß § 87 Abs 2 GewO 1994 kann die Behörde im Falle des Vorliegens einer Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung von der im Abs. 1 Z 2 vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.Gemäß Paragraph 87, Absatz 2, GewO 1994 kann die Behörde im Falle des Vorliegens einer Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit der Versicherungsvermittlung von der im Absatz eins, Ziffer 2, vorgeschriebenen Entziehung der Gewerbeberechtigung wegen der Eröffnung des Insolvenzverfahrens absehen, wenn die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist.

Bei Fortführung des Unternehmens und Annahme des Sanierungsplanes erhalten die Gläubiger zumindest eine Quote von 20 %. Wird das Unternehmen jedoch geschlossen, wird dem Schuldner die Einnahmequelle entzogen und wird sich der Schuldner eine unselbständige Beschäftigung suchen müssen. Es steht jedenfalls zweifelsfrei fest - der Schuldner befindet sich im 60sten Lebensjahr-, dass der Schuldner am Arbeitsmarkt nicht oder äußerst schwer zu vermitteln sein wird. Im Falle der Entziehung der Gewerbeberechtigung und Schließung des Unternehmens ist wiederum davon auszugehen, dass die Gläubiger keine bzw. lediglich eine geringe Quote erhalten werden.

Die Fortführung des schuldnerischen Unternehmens und der damit angestrebte Sanierungsplan stellen die Gläubiger jedenfalls günstiger. Unternehmensfortführung und Sanierungsplan sind nur bei aufrechte Gewerbeberechtigung möglich, deshalb die Gewerbeausübung vorwiegend im Interesse der Gläubiger gelegen ist. Nur im Zuge der angestrebten Sanierung ist es möglich, dass die Gläubiger eine zumindest 20 %ige Quote erhalten. Der Schuldner hat überdies in Aussicht gestellt, die angebotene 20 %ige Sanierungsplanquote um eine Barquote zu verbessern.

Artikel 22 der Restrukturierungsverordnung der EU (2019/1023) sieht vor, dass die Gewerbeberechtigung nach Erfüllung der Quote nicht mehr entzogen werden darf. . Du kannst anführen, dass.

Es wird daher gestellt der

ANTRAG,

den Bescheid vom 12.08.2026 aufzuheben und von einer Entziehung der Gewerbeberechtigung abzusehen.

***, am 08. September 2026      A

als Masseverwalter“

Der Beschwerde waren der genannte Antrag auf Annahme eines Sanierungsplans, der Sanierungsplanvorschlag und der Bericht Kostenvoranschlag gemäß § 125a IO angeschlossen. Der Beschwerde waren der genannte Antrag auf Annahme eines Sanierungsplans, der Sanierungsplanvorschlag und der Bericht Kostenvoranschlag gemäß Paragraph 125 a, IO angeschlossen.

Herr Rechtsanwalt A ist nicht gewillkürter Vertreter von Herrn B.

Mit Schreiben vom 11. September 2026 hat die Bezirkshauptmannschaft Mödling die Beschwerde samt dem bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Unter einem wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet wird.

Diese Feststellungen beruhen auf der Einsichtnahme in den vorgelegten unbedenklichen Akt der Bezirkshauptmannschaft Mödling zur Zahl ***. Sie sind unstrittig.

Dass Rechtsanwalt A nicht gewillkürter Vertreter von Herrn B ist, ergibt sich aus dem E-Mail-Verkehr mit der belangten Behörde, worin sich dieser ausdrücklich auf seine Bestellung zum Masseverwalter im Konkursverfahren über das Vermögen von Herrn B beruft und als solcher den Fortbetrieb der Gewerbe anzeigt. Zu keinem Zeitpunkt hat er sich im Verfahren vor der belangten Behörde und auch in der Beschwerde auf eine vom Gemeinschuldner erteilte Vollmacht berufen, sodass eine diesbezügliche Feststellung zu treffen war.

In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:

Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung:

§ 38 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet auszugsweise:Paragraph 38, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lautet auszugsweise:

(1) Das Recht, gewerbsmäßig Tätigkeiten auszuüben (Gewerbelizenz), und das Recht, ein Gewerbe auszuüben (Gewerbeberechtigung), sind persönliche Rechte, die nicht übertragen werden können; sie können durch Dritte nur insoweit ausgeübt werden, als in diesem Bundesgesetz bestimmt ist.

[…]

(5) Als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten zu verstehen.

§ 41 Abs. 1 Z. 4 GewO 1994 lautet auszugsweise:Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 lautet auszugsweise:

(1) Das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der Gewerbeberechtigung einer anderen Person fortzuführen (Fortbetriebsrecht), steht zu:

[…]

         4. der Insolvenzmasse;

[…]

(5) Steht das Fortbetriebsrecht der Verlassenschaft oder der Insolvenzmasse zu, tritt der Vertreter der Verlassenschaft oder der Insolvenzverwalter mit dem Einlangen der Anzeige des Fortbetriebes in die Funktion des Geschäftsführers ein. Er gilt nicht als Geschäftsführer, wenn mit der Ausübung des Gewerbes ohne Geschäftsführer Gefahren für das Leben oder die Gesundheit von Menschen verbunden sind. In diesem Fall hat der Fortbetriebsberechtigte einen Geschäftsführer zu bestellen.

§ 44 GewO 1994 lautet:Paragraph 44, GewO 1994 lautet:

Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Insolvenzverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (§ 345 Abs. 1). Er kann auch nach Maßgabe des § 43 Abs. 3 auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse entsteht mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Gewerbeinhabers. Der Insolvenzverwalter hat jedoch den Fortbetrieb ohne unnötigen Aufschub der Bezirksverwaltungsbehörde anzuzeigen (Paragraph 345, Absatz eins,). Er kann auch nach Maßgabe des Paragraph 43, Absatz 3, auf das Fortbetriebsrecht verzichten. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse endet mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeschriftsatz vom 8.9.2026 betreffend die Entziehung der Gewerbeberechtigung von Herrn B oder vom Masseverwalter des Gemeinschuldners B, A, eingebracht wurde. Dazu ist zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeschriftsatz Herrn B ausdrücklich ausschließlich als Schuldner und nicht als Beschwerdeführer bezeichnet. In der Begründung der Beschwerde wird ausgeführt, dass der ausgewiesene Rechtsanwalt, nämlich A zum Masseverwalter bestellt worden sei und das schuldnerischen Unternehmen unter seiner Aufsicht als Insolvenzverwalter fortgeführt werde. Schließlich wird die Beschwerde auch ausdrücklich durch den Insolvenzverwalter erhoben („Dagegen erhebt der Insolvenzverwalter innerhalb offener Frist nachstehende Beschwerde“). Daraus ergibt sich, dass die Beschwerde nicht Herrn B als Gewerbeinhaber, sondern dem Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt A, zuzurechnen ist. Darüber hinaus hat das Ermittlungsverfahren nicht erbracht, dass zwischen dem Gemeinschuldner und dem Insolvenzverwalter ein gewillkürtes Vertretungsverhältnis besteht. Auf eine erteilte Vollmacht hat sich der Insolvenzverwalter weder im Verfahren vor der belangten Behörde noch im Beschwerdeschriftsatz berufen, im E-Mail vom 24.6.2026 verweist er ausdrücklich auf seine Eigenschaft als Masseverwalter. Mangels einer auf ein Vollmachtverhältnis hinweisenden Eingabe war auch gar nicht ein Verbesserungsauftrag in Ansehung des Mangels des Nachweises der Vollmacht erforderlich.

Insoweit A die Beschwerde vom 8.9.2026 als Insolvenzverwalter eingebracht hat, ist zu prüfen, ob er als Insolvenzverwalter Herrn B in einem Verfahren betreffend Entziehung der Gewerbeberechtigung zu vertreten berechtigt ist.

Die Gewerbeberechtigung im Sinne der Gewerbeordnung ist das subjektiv-öffentliche Recht, eine bestimmte Erwerbstätigkeit unter den im Gesetz hiefür aufgestellten Bedingungen unbehindert auszuüben. Das Gewerberecht stellt eine Rechtsbeziehung nur zwischen dem Staat und dem Berechtigten her. Diese Rechtsbeziehung kann von den Partnern wieder gelöst werden - vom Staate unter bestimmten Voraussetzungen (Zurücknahme, Entziehung des Gewerbes), vom Berechtigten durch den Verzicht, abgesehen vom Erlöschen durch Tod. Diese Rechtsbeziehung kann aber nicht übertragbar sein und in sie von dritter Seite nicht eingegriffen werden, weil sie subjektiv-öffentlich rechtlicher Natur ist. Ihre Veränderungen können nur in dem hierfür erlassenen Gesetz - der Gewerbeordnung - begründet sein.

Nach § 38 Abs. 5 GewO 1994 ist als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten zu verstehen. Das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der von einer anderen Person erstatteten Gewerbeanmeldung oder der dieser erteilten Konzession fortzuführen (Fortbetriebsrecht) steht nach § 41 Abs. 1 Z. 4 GewO 1994 der Insolvenzmasse zu, wobei im Fall der Insolvenz der Gewerbeinhaber sein Gewerberecht selbst nicht ausüben darf. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse entsteht zusätzlich zur Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers (vgl. VwGH 20.9.1994, 94/04/0039; 8.2.1994, 93/08/0161), es besteht unabhängig vom Schicksal der Gewerbeberechtigung, die dem Gewerbeinhaber des fortzubetreibenden Gewerbebetriebes zustand, und wird durch deren Endigung nicht berührt (VwGH 11.5.1977, 399/76). Nach Paragraph 38, Absatz 5, GewO 1994 ist als Gewerbetreibender im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, der Gewerbeinhaber einschließlich des Fortbetriebsberechtigten zu verstehen. Das Recht, einen Gewerbebetrieb auf Grund der von einer anderen Person erstatteten Gewerbeanmeldung oder der dieser erteilten Konzession fortzuführen (Fortbetriebsrecht) steht nach Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 der Insolvenzmasse zu, wobei im Fall der Insolvenz der Gewerbeinhaber sein Gewerberecht selbst nicht ausüben darf. Das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse entsteht zusätzlich zur Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers vergleiche VwGH 20.9.1994, 94/04/0039; 8.2.1994, 93/08/0161), es besteht unabhängig vom Schicksal der Gewerbeberechtigung, die dem Gewerbeinhaber des fortzubetreibenden Gewerbebetriebes zustand, und wird durch deren Endigung nicht berührt (VwGH 11.5.1977, 399/76).

Da es der Insolvenzmasse nicht zusteht, in die durch die Gewerbeberechtigung gegebene subjektiv-öffentliche Rechtsbeziehung des Gewerbeinhabers zum Staat einzugreifen, besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Insolvenzverwalter als Vertreter der Insolvenzmasse eine Rechtsstellung als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners bezogen auf dessen Gewerbeberechtigung zustünde, zumal insbesondere in § 86 Abs. 3 GewO 1994 ausdrücklich normiert wird, dass die Anzeige über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch den Gewerbeinhaber nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse, des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters berührt. Die Insolvenzmasse ist lediglich berechtigt, das Gewerbe nach dem Stand, in welchem es sich im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens befand, fortzuführen (vgl. VwGH 30.3.1993, 91/04/0020; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 32011, § 41, Rz. 20).Da es der Insolvenzmasse nicht zusteht, in die durch die Gewerbeberechtigung gegebene subjektiv-öffentliche Rechtsbeziehung des Gewerbeinhabers zum Staat einzugreifen, besteht auch kein Anhaltspunkt dafür, dass dem Insolvenzverwalter als Vertreter der Insolvenzmasse eine Rechtsstellung als gesetzlicher Vertreter des Gemeinschuldners bezogen auf dessen Gewerbeberechtigung zustünde, zumal insbesondere in Paragraph 86, Absatz 3, GewO 1994 ausdrücklich normiert wird, dass die Anzeige über die Zurücklegung der Gewerbeberechtigung durch den Gewerbeinhaber nicht das etwaige Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse, des Zwangsverwalters oder des Zwangspächters berührt. Die Insolvenzmasse ist lediglich berechtigt, das Gewerbe nach dem Stand, in welchem es sich im Zeitpunkt der Eröffnung des Insolvenzverfahrens befand, fortzuführen vergleiche VwGH 30.3.1993, 91/04/0020; Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur Gewerbeordnung, 32011, Paragraph 41,, Rz. 20).

Aufgrund der Regelungen in der Gewerbeordnung steht somit fest, dass zwischen der Gewerbeberechtigung als höchstpersönlichem Recht des Gewerbeinhabers und dem Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse zu unterscheiden ist. Das Fortbetriebsrecht besteht grundsätzlich also zusätzlich zur Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers. Der Insolvenzverwalter kann nicht in die Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers eingreifen. Der gemäß § 41 Abs. 1 Z. 4 GewO 1994 fortbetriebsberechtigte Masseverwalter steht hinsichtlich der Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners in keinem Vertretungsverhältnis (vgl. VwGH 20.9.1994, 94/04/0039; 30.3.1993, 91/04/0020).Aufgrund der Regelungen in der Gewerbeordnung steht somit fest, dass zwischen der Gewerbeberechtigung als höchstpersönlichem Recht des Gewerbeinhabers und dem Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse zu unterscheiden ist. Das Fortbetriebsrecht besteht grundsätzlich also zusätzlich zur Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers. Der Insolvenzverwalter kann nicht in die Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers eingreifen. Der gemäß Paragraph 41, Absatz eins, Ziffer 4, GewO 1994 fortbetriebsberechtigte Masseverwalter steht hinsichtlich der Gewerbeberechtigung des Gemeinschuldners in keinem Vertretungsverhältnis vergleiche VwGH 20.9.1994, 94/04/0039; 30.3.1993, 91/04/0020).

Ausgehend vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.10.1957, Slg. Nr. 4457/A, hat daher der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass es sich bei der Gewerbeberechtigung um ein persönliches Recht handelt, das als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse gehört, sodass sich auch die Befugnisse des Masseverwalters nicht auf dieses Recht beziehen und ihm im Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung Parteistellung jedenfalls nicht in seiner so zu verstehenden Eigenschaft als Vertreter des Gemeinschuldners kraft eigenen Rechtsanspruches zukommt (vgl. etwa das Erkenntnis vom 28.1.1997, 97/04/0007, und die dort zitierte Vorjudikatur; weiters 22.3.2001, 97/03/0201; 5.5.1987, 86/04/0227; 28.1.1997, 97/04/0007).Ausgehend vom Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 31.10.1957, Slg. Nr. 4457/A, hat daher der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass es sich bei der Gewerbeberechtigung um ein persönliches Recht handelt, das als nicht der Exekution unterworfenes Vermögen des Gemeinschuldners nicht zur Konkursmasse gehört, sodass sich auch die Befugnisse des Masseverwalters nicht auf dieses Recht beziehen und ihm im Verfahren zur Entziehung der Gewerbeberechtigung Parteistellung jedenfalls nicht in seiner so zu verstehenden Eigenschaft als Vertreter des Gemeinschuldners kraft eigenen Rechtsanspruches zukommt vergleiche , etwa das Erkenntnis vom 28.1.1997, 97/04/0007, und die dort zitierte Vorjudikatur; weiters 22.3.2001, 97/03/0201; 5.5.1987, 86/04/0227; 28.1.1997, 97/04/0007).

Im Hinblick auf den Charakter der Gewerbeberechtigung als eine nur den Gewerbeinhaber, nicht aber das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse betreffende subjektiv-öffentlich rechtliche Beziehung hat das Verfahren über die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht die Insolvenzmasse und den Insolvenzverwalter, sondern den Inhaber der Gewerbeberechtigung, Herrn B, betroffen, dem gegenüber der angefochtene Bescheid auch erlassen wurde. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der angefochtene Bescheid im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs im Verfügungsbereich des Insolvenzverwalters zugestellt wurde, da die förmliche Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine Nichtpartei nicht deren Parteistellung begründet. Es kommt immer entscheidend darauf an, ob den Betreffenden aufgrund der Verwaltungsvorschriften die Stellung einer Partei zukommt (vgl. VwGH 29.7.2015, 2013/07/0183; 10.11.2011, 2009/07/0204, etc.).Im Hinblick auf den Charakter der Gewerbeberechtigung als eine nur den Gewerbeinhaber, nicht aber das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse betreffende subjektiv-öffentlich rechtliche Beziehung hat das Verfahren über die Entziehung der Gewerbeberechtigung nicht die Insolvenzmasse und den Insolvenzverwalter, sondern den Inhaber der Gewerbeberechtigung, Herrn B, betroffen, dem gegenüber der angefochtene Bescheid auch erlassen wurde. Daran ändert auch nichts der Umstand, dass der angefochtene Bescheid im Weg des elektronischen Rechtsverkehrs im Verfügungsbereich des Insolvenzverwalters zugestellt wurde, da die förmliche Zustellung einer Bescheidausfertigung an eine Nichtpartei nicht deren Parteistellung begründet. Es kommt immer entscheidend darauf an, ob den Betreffenden aufgrund der Verwaltungsvorschriften die Stellung einer Partei zukommt vergleiche VwGH 29.7.2015, 2013/07/0183; 10.11.2011, 2009/07/0204, etc.).

Die Beschwerde von RA A als Masseverwalter des Schuldners B war daher mangels Parteistellung im gegenständlichen Verfahren spruchgemäß zurückzuweisen.

Wie oben ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch in keinem subjektiven Recht verletzt werden, endet doch das Fortbetriebsrecht unabhängig von der Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß § 44 letzter Satz GewO 1994 mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.Wie oben ausgeführt, konnte der Beschwerdeführer durch den angefochtenen Bescheid auch in keinem subjektiven Recht verletzt werden, endet doch das Fortbetriebsrecht unabhängig von der Endigung der Gewerbeberechtigung gemäß Paragraph 44, letzter Satz GewO 1994 mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die mündliche Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Die mündliche Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

Schlagworte

Gewerbliches Berufsrecht; Gewerbeausübung; Gewerbeberechtigung; Entziehung; Insolvenzverfahren; Verfahrensrecht; Parteistellung; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2026:LVwG.AV.1511.001.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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