Entscheidungsdatum
03.08.2026Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §17 Abs3Text
Das Landesverwaltungsgericht Kärnten fasst durch seine Richterin xxx über die Beschwerde des xxx, xxx, xxx, xxx, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 05.05.2026, Zahl: xxx, den
B E S C H L U S S
I. Die Beschwerde wird gemäß § 7 Abs. 4 iVm § 31 VwGVG als verspätetrömisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 7, Absatz 4, in Verbindung mit Paragraph 31, VwGVG als verspätet
z u r ü c k g e w i e s e n .
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
I. Festgestellter Sachverhalt: römisch eins. Festgestellter Sachverhalt:
Aus dem zugrundeliegenden Verwaltungsakt und dessen unbedenklichen Akteninhalt ergeben sich nachstehend folgende Feststellungen:
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde xxx vom 05.05.2026, Zahl: xxx, wurde dem Beschwerdeführer der beantragte Zugang zu nachstehenden Informationen nicht gewährt:
In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Form bei der Stadtgemeinde xxx einzubringen ist, wobei die Einbringung mit E-Mail jedoch nur insoweit zulässig ist, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Stadtgemeinde xxx und den Parteien nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen bzw. etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs im Internet bekannt gemacht sind (§ 13 Abs. 2 AVG).In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wurde ausgeführt, dass die Beschwerde innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Bescheides schriftlich oder in jeder anderen technisch möglichen Form bei der Stadtgemeinde xxx einzubringen ist, wobei die Einbringung mit E-Mail jedoch nur insoweit zulässig ist, als für den elektronischen Verkehr zwischen der Stadtgemeinde xxx und den Parteien nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen bzw. etwaige technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs im Internet bekannt gemacht sind (Paragraph 13, Absatz 2, AVG).
Aus dem im Verwaltungsstrafakt befindlichen, unbedenklichen RSb-Rückbrief geht hervor, dass dem Beschwerdeführer der genannte Bescheid am 06.05.2026 zugestellt wurde. Mit diesem Datum gilt der Bescheid als zugestellt.
Gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer bei der belangten Behörde mit Schriftsatz vom 30.05.2026 (mit E-Mail vom 05.06.2026 bei der belangten Behörde einlangend) schriftlich das Rechtsmittel der Beschwerde erhoben.
Mit Vorlageschreiben vom 16.06.2026 wurde der Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Kärnten vorgelegt.
Mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Kärnten vom 25.06.2026 wurde dem Beschwerdeführer die Verspätung der eingebrachten Beschwerde vorgehalten und ihm gleichzeitig die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb einer Frist von zwei Wochen zum Verspätungsvorhalt Stellung zu nehmen.
Eine entsprechende Stellungnahme seitens des Beschwerdeführers ist beim Landesverwaltungsgericht Kärnten nicht eingelangt.
II. Maßgebliche Rechtslage: römisch zwei. Maßgebliche Rechtslage:
Gemäß § 7 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Art. 132 Abs. 1 Z 1
B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.Gemäß Paragraph 7, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid einer Behörde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG vier Wochen. Sie beginnt in den Fällen des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG dann, wenn der Bescheid dem Beschwerdeführer zugestellt wurde, mit dem Tag der Zustellung.
Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.Gemäß Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monates, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.
Gemäß § 17 Abs. 3 Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an der das hinterlegte Dokument behoben werden konnte. Gemäß Paragraph 17, Absatz 3, Zustellgesetz ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder dessen Vertreter iSd Paragraph 13, Absatz 3, wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an der das hinterlegte Dokument behoben werden konnte.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss.
III. Rechtliche Beurteilung: römisch drei. Rechtliche Beurteilung:
Aus dem im behördlichen Verwaltungsakt befindlichen, unbedenklichen Rückschein geht hervor, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 06.05.2026 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die vierwöchige Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Bescheid begann iSd § 7 Abs. 4 VwGVG am 06.05.2026 zu laufen und endete entsprechend der Regelung des § 32 Abs. 2 AVG am 03.06.2026. Aus dem im behördlichen Verwaltungsakt befindlichen, unbedenklichen Rückschein geht hervor, dass der Bescheid dem Beschwerdeführer am 06.05.2026 ordnungsgemäß zugestellt wurde. Die vierwöchige Beschwerdefrist gegen den angefochtenen Bescheid begann iSd Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG am 06.05.2026 zu laufen und endete entsprechend der Regelung des Paragraph 32, Absatz 2, AVG am 03.06.2026.
Die vom Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 30.05.2026 (eingebracht per E-Mail am 05.06.2026) bei der belangten Behörde eingebrachte Beschwerde wurde daher verspätet erhoben. Der Beschwerdeführer hätte, worauf auch in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich hingewiesen wurde, die Beschwerde binnen vier Wochen nach Zustellung des Bescheides bei der Stadtgemeinde xxx einbringen müssen.
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des Parteiengehörs die Verspätung der Beschwerde vorgehalten und brachte dieser innerhalb der ihm eingeräumten Frist von zwei Wochen keine Stellungnahme beim Landesverwaltungsgericht Kärnten ein.
Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß
§ 44 Abs. 2 VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß, Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.
IV. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: römisch vier. Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des
Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (vgl. § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, BGBl. 10/1985 idF BGBl. I 24/2017).Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz – B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen vergleiche Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG, Bundesgesetzblatt 10 aus 1985, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 24 aus 2017,).
Schlagworte
Verwaltungsverfahrensrecht, Beschwerdefrist, VerspätungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGKA:2026:KLVwG.1409.3.2026Zuletzt aktualisiert am
18.09.2026