TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/3 W279 2318992-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 03.06.2026
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Entscheidungsdatum

03.06.2026

Norm

BVergG 2018 §12 Abs1
BVergG 2018 §125
BVergG 2018 §155
BVergG 2018 §2 Z15
BVergG 2018 §2 Z5
BVergG 2018 §20
BVergG 2018 §327
BVergG 2018 §328 Abs1
BVergG 2018 §333
BVergG 2018 §334
BVergG 2018 §340
BVergG 2018 §340 Abs1
BVergG 2018 §342 Abs1
BVergG 2018 §344
BVergG 2018 §347 Abs1
BVergG 2018 §4 Abs1
B-VG Art133 Abs4
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


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W279 2318992-2/47E

W279 2319009-2/47E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter KOREN als Vorsitzenden sowie Mag. Johanna HAYDEN als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Mag. Maria Julia WEISS als fachkundige Laienrichterin der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend „IT-Dienstleistungen 2025“, BBG-GZ. 3602.04782, Los 1 der Auftraggeberinnen Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie weiterer Auftraggeber gem. Kundenliste, vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, aufgrund der Anträge der Bietergemeinschaft XXXX Unternehmensgruppe XXXX bestehend aus XXXX und XXXX Unternehmensgruppe XXXX , vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH, Wollzeile 1-3/3/4, 1010 Wien und der XXXX , vertreten durch Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte GmbH, Hohenstaufengasse 9, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2025 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Peter KOREN als Vorsitzenden sowie Mag. Johanna HAYDEN als fachkundige Laienrichterin der Auftraggeberseite und Mag. Maria Julia WEISS als fachkundige Laienrichterin der Auftragnehmerseite im Nachprüfungsverfahren betreffend „IT-Dienstleistungen 2025“, BBG-GZ. 3602.04782, Los 1 der Auftraggeberinnen Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie weiterer Auftraggeber gem. Kundenliste, vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, Lassallestraße 9b, 1020 Wien, vertreten durch Finanzprokuratur, Singerstraße 17-19, 1010 Wien, aufgrund der Anträge der Bietergemeinschaft römisch 40 Unternehmensgruppe römisch 40 bestehend aus römisch 40 und römisch 40 Unternehmensgruppe römisch 40 , vertreten durch Gassauer-Fleissner Rechtsanwälte GmbH, Wollzeile 1-3/3/4, 1010 Wien und der römisch 40 , vertreten durch Jank Weiler Operenyi Rechtsanwälte GmbH, Hohenstaufengasse 9, 1010 Wien, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 23.10.2025 zu Recht erkannt:

A)

I. Dem Antrag der Bietergemeinschaft XXXX römisch eins. Dem Antrag der Bietergemeinschaft römisch 40

„auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 25.08.2025, mit welchen Unternehmern

die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll“ wird stattgegeben. Die

Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung wird für nichtig erklärt.

II. Dem Antrag der XXXX „die angefochtene Ausscheidensentscheidungrömisch zwei. Dem Antrag der römisch 40 „die angefochtene Ausscheidensentscheidung

der Auftraggeberin vom 25.08.2025 für nichtig erklären und der Auftraggeberin eine

neuerliche Beurteilung des Angebots der Auftraggeberin und eine Neuevaluation der

Zuschlags-Reihung auftragen“ wird stattgegeben. Die Auswahlentscheidung zum Abschluss

der Rahmenvereinbarung wird für nichtig erklärt.

III. Die Pauschalgebühr für die gestellten Anträge im Nachprüfungsverfahren derrömisch drei. Die Pauschalgebühr für die gestellten Anträge im Nachprüfungsverfahren der

Bietergemeinschaft XXXX wird mitBietergemeinschaft römisch 40 wird mit

19.440,00 EUR festgesetzt.

IV. Die Pauschalgebühr für die gestellten Anträge im Nachprüfungsverfahren der XXXX römisch vier. Die Pauschalgebühr für die gestellten Anträge im Nachprüfungsverfahren der römisch 40

wird mit 19.440,00 EUR festgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:römisch eins. Vorbringen der Parteien/Verfahrensgang:

1.       Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 04.12.2024, S 236/2024 führen die Auftraggeberinnen (Republik Österreich (Bund), die Bundesbeschaffung GmbH sowie weitere Auftraggeber gem. der den Ausschreibungsunterlagen beiliegender Kundenliste; im Folgenden: Auftraggeberin oder AG), vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, ein offenes Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durch. Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss je einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern in fünf Losen, im Oberschwellenbereich. Ausgeschrieben ist im verfahrensgegenständlichen Los 1 eine Rahmenvereinbarung im Bereich IT-Security und Datenschutz.1. Mit Bekanntmachung im Amtsblatt der Europäischen Union vom 04.12.2024, S 236 aus 2024, führen die Auftraggeberinnen (Republik Österreich (Bund), die Bundesbeschaffung GmbH sowie weitere Auftraggeber gem. der den Ausschreibungsunterlagen beiliegender Kundenliste; im Folgenden: Auftraggeberin oder AG), vertreten durch die vergebende Stelle Bundesbeschaffung GmbH, ein offenes Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung durch. Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss je einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern in fünf Losen, im Oberschwellenbereich. Ausgeschrieben ist im verfahrensgegenständlichen Los 1 eine Rahmenvereinbarung im Bereich IT-Security und Datenschutz.

2.       Die Bietergemeinschaft XXXX Unternehmensgruppe XXXX (im Folgenden: Antragstellerin 1 oder ASt 1) gab am 21.02.2025 ein Angebot ab. Mit Schreiben vom 25.08.2025 übermittelten die Auftraggeberinnen die von ihr bezeichnete Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung an die Antragstellerin 1.2. Die Bietergemeinschaft römisch 40 Unternehmensgruppe römisch 40 (im Folgenden: Antragstellerin 1 oder ASt 1) gab am 21.02.2025 ein Angebot ab. Mit Schreiben vom 25.08.2025 übermittelten die Auftraggeberinnen die von ihr bezeichnete Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung an die Antragstellerin 1.

Die XXXX (im Folgenden: Antragstellerin 2 oder ASt 2) gab am 19.02.2025 ein Angebot ab. Mit Schreiben vom 25.08.2025 übermittelten die Auftraggeberinnen die von ihr bezeichnete Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung an die Antragstellerin 2.Die römisch 40 (im Folgenden: Antragstellerin 2 oder ASt 2) gab am 19.02.2025 ein Angebot ab. Mit Schreiben vom 25.08.2025 übermittelten die Auftraggeberinnen die von ihr bezeichnete Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung an die Antragstellerin 2.

3.       Mit Schriftsatz vom 02.09.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am 04.09.2025, stellte die Antragstellerin 1 einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, verbunden mit einem Antrag auf Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 25.08.2025, einem Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung, einem Antrag auf Akteneinsicht sowie einem Antrag auf Gebührenersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren.

Begründend wurde zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens ausgeführt, dass es keine gesetzeskonforme Mitteilung, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, versendet worden sei. Es sei keine ordnungsgemäße Bewertung, keine ordnungsgemäße Eignungsprüfung und keine ordnungsgemäße Angebotsprüfung durchgeführt worden. Durch diese Rechtswidrigkeiten sei die Antragstellerin 1 beschwert und in ihren Rechten verletzt.

Mit Schriftsatz vom 04.09.2025, eingelangt beim Bundesverwaltungsgericht am selben Tag, stellte die Antragstellerin 2 einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, verbunden mit einem Antrag auf Nichtigerklärung der Ausscheidensentscheidung vom 25.08.2025 (richtigerweise Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung), einem Antrag auf Akteneinsicht sowie einem Antrag auf Gebührenersatz der von ihr entrichteten Pauschalgebühren.

Begründend wurde zur Rechtswidrigkeit des Vergabeverfahrens zusammengefasst ausgeführt, dass die AG eine rechtswidrige und unsachlich fehlerhafte Bewertung der Angebotsunterlage durchgeführt hätte. Diese Umstände würden per se eine Rechtswidrigkeit der Zuschlagsentscheidung (richtigerweise Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung) nach sich ziehen. Dadurch, dass die Antragstellerin 2 ohne sachliche Rechtfertigung benachteiligt worden sei, seien die Grundsätze der Gleichbehandlung, Transparenz und des fairen Wettbewerbs verletzt worden. Durch diese Rechtswidrigkeiten sei die Antragstellerin 2 beschwert und in ihren Rechten verletzt.

4.       Mit Schriftsatz vom 08.09.2025 erhob die 8. präsumtive Bestbieterin begründete Einwendungen.

5.       Mit Schriftsatz vom 10.09.2025 beantragte die 1. präsumtive Bestbieterin, vertreten durch KESCHMANN Rechtsanwalts-GmbH, den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin 1 nicht Folge zu geben. Der Nachprüfungsantrag sei insgesamt nicht begründet. Zum Antrag der Antragstellerin 2 beantragte diese mit Schriftsatz vom 11.09.2025 dem Nachprüfungsantrag nicht Folge zu geben.

6.       Mit Schriftsatz vom 11.09.2025 beantragte die 5. präsumtive Bestbieterin, vertreten durch PwC Legal Rechtsanwälte GmbH, den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin 1 zurück-, in eventu abzuweisen und hinsichtlich des Nachprüfungsantrags der Antragstellerin 2 zurück-, in eventu abzuweisen, da dieser unzulässig sei.

7.       Mit Schriftsatz vom 11.09.2025 erteilten die AG, vertreten durch die Finanzprokuratur, allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren. Hinsichtlich des Antrags der Antragstellerin 1 beantragte die AG den Nachprüfungsantrag zurück-, in eventu abzuweisen. Zu dem Nachprüfungsantrag der Antragstellerin 2 führte die AG aus, dass der Nachprüfungsantrag der Antragstellerin 2 unter anderem den falschen Antrag enthielte, daher sei er nicht zulässig und sei zurückzuweisen. Es werde beantragt, dass sämtliche Anträge der Antragstellerin 2 zurückgewiesen in eventu abgewiesen werden. Weiters erteilen die AG allgemeine Auskünfte zum Vergabeverfahren.

8.     Mit Schriftsatz vom 12.09.2025 beantragte die Antragstellerin 1 Akteneinsicht in den Vergabeakt.

9.       Mit Schreiben vom 15.09.2025 wurde die AG aufgefordert angeführte Unterlagen zur Akteneinsicht zu übermitteln. Weiters erfolgte mit einem jeweiligen Schreiben vom 15.09.2025 an beide Antragstellerinnen ein Verbesserungsauftrag mit der Aufforderung einer Nachzahlung der Pauschalgebühren.

10.     Mit Schriftsatz vom 16.09.2025 nahm die AG zu den jeweiligen Vorbringen der beiden Antragstellerinnen Stellung und beantragte sämtliche Anträge auf Nichtigerklärung sowie den Antrag auf Ersatz der Gebühren zurück-, in eventu abzuweisen.

11.     Mit Schriftsatz vom 17.09.2025 legte die Antragstellerin 2 den Nachweis der weiteren Entrichtung der Pauschalgebühren des gerichtlichen Auftrages vor und nahm dazu Stellung. In dieser ersuchte sie die Neuevaluierung der Berechnung der Pauschalgebühren und um Rücküberweisung der nachträglich zu viel entrichteten Pauschalgebühr. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Heranziehung des § 2 BVwG Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 nicht zulässig sei. Die Bemessungsgrundlage sei die festgesetzte Gebühr gemäß § 1 BVwG Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018. Die Gebühr in § 2 BVwG Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 beziehe sich nur auf den eigentlichen Hauptantrag (hier: Nachprüfungsantrag) und daher ergebe sich, dass die Antragstellerin 2 die richtige Höhe für die einstweilige Verfügung entrichtet hätte. Darüber hinaus sei die Nachforderung unionsrechtswidrig.11. Mit Schriftsatz vom 17.09.2025 legte die Antragstellerin 2 den Nachweis der weiteren Entrichtung der Pauschalgebühren des gerichtlichen Auftrages vor und nahm dazu Stellung. In dieser ersuchte sie die Neuevaluierung der Berechnung der Pauschalgebühren und um Rücküberweisung der nachträglich zu viel entrichteten Pauschalgebühr. Begründend führte sie im Wesentlichen aus, dass die Heranziehung des Paragraph 2, BVwG Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 nicht zulässig sei. Die Bemessungsgrundlage sei die festgesetzte Gebühr gemäß Paragraph eins, BVwG Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018. Die Gebühr in Paragraph 2, BVwG Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 beziehe sich nur auf den eigentlichen Hauptantrag (hier: Nachprüfungsantrag) und daher ergebe sich, dass die Antragstellerin 2 die richtige Höhe für die einstweilige Verfügung entrichtet hätte. Darüber hinaus sei die Nachforderung unionsrechtswidrig.

Mit Schriftsatz vom 18.09.2025 legte die Antragstellerin 1 den Nachweis der weiteren Entrichtung der Pauschalgebühren des gerichtlichen Auftrages vor und nahm dazu Stellung. In dieser beantragte sie die Rücküberweisung der zu viel entrichteten Pauschalgebühr. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass die Entrichtung weiterer Pauschalgebühren unionsrechtswidrig sei und daher sei der § 2 BVwG Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 nicht anwendbar. Es bestehe weder für den Antrag gemäß § 342 Abs. 1 BVergG 2018 noch für den Antrag gemäß § 350 Abs. 1 BVergG 2018 eine rechtliche Grundlage für eine Erhöhung und damit der Nachforderung der Pauschalgebühren. Mit Schriftsatz vom 18.09.2025 legte die Antragstellerin 1 den Nachweis der weiteren Entrichtung der Pauschalgebühren des gerichtlichen Auftrages vor und nahm dazu Stellung. In dieser beantragte sie die Rücküberweisung der zu viel entrichteten Pauschalgebühr. Begründend führte sie zusammengefasst aus, dass die Entrichtung weiterer Pauschalgebühren unionsrechtswidrig sei und daher sei der Paragraph 2, BVwG Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018 nicht anwendbar. Es bestehe weder für den Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 noch für den Antrag gemäß Paragraph 350, Absatz eins, BVergG 2018 eine rechtliche Grundlage für eine Erhöhung und damit der Nachforderung der Pauschalgebühren.

12.     Mit Schriftsatz vom 22.09.2025 kam die AG der Aufforderung die angeführten Unterlagen in einer der Akteneinsicht zugänglichen Form zu übermitteln, nach und nahm dazu Stellung.

13.     Mit Schreiben vom 22.09.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die beantragten Unterlagen zur Akteneinsicht in den Vergabeakt der Antragstellerin 1.

14.     Mit Schriftsatz vom 25.09.2025 beantragte die Antragstellerin 2 Akteneinsicht in den Vergabeakt. Mit Schriftsatz vom 25.09.2025 nahm die Antragstellerin 1 zum Vorbringen der AG hinsichtlich des Antrags auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung Stellung.

15.     Mit Schreiben vom 26.09.2025 wurde die AG aufgefordert angeführte Unterlagen zur Akteneinsicht zu übermitteln.

16.     Mit Schriftsatz vom 29.09.2025 erstattete die Antragstellerin 1 ergänzend zu dem bisherigen Vorbringen und zu den Vorbringen der AG sowie zu den Vorbringen der 1., 5., und 8. präsumtiven Bestbieterinnen eine Stellungnahme. In dieser bestreitet sie das Vorbringen der AG und hält die Anträge aufrecht.

17.     Mit GZ W279 2318992-1/2E und GZ W279 2319009-1/2E wurde in beiden Nachprüfungsverfahren am 02.10.2025 jeweils eine – die Rahmenvereinbarung abzuschließende in eventu Zuschläge (durch Abrufe) zu erteilen betreffend Los 1 untersagende - einstweilige Verfügung erlassen.

18.    Mit Schriftsatz vom 02.10.2025 kam die AG der Aufforderung die angeführten Unterlagen in einer der Akteneinsicht zugänglichen Form zu übermitteln, nach und nahm dazu Stellung.

19.    Mit Schreiben vom 02.10.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht die beantragten Unterlagen zur Akteneinsicht in den Vergabeakt der Antragstellerin 2.

20.     Mit Schriftsatz vom 14.10.2025 nahm die Antragstellerin 2 zur Akteneinsicht Stellung.

21.     Am 23.10.2025 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung verband das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren W279 2318992-2 und W279 2319009-2 mittels verfahrensleitenden Beschluss zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.

Im Rahmen der Verhandlung wurde die zu entrichtende Pauschalgebühr erörtert. In weiterer Folge erläuterte die Auftraggeberin die Ausschreibung, die zustande gekommene Bewertung und die Bewertung durch die Bewertungskommission. Zudem wurde die Auftraggeberin in Abwesenheit der Antragstellerinnen und der anwesenden präsumtiven Bestbieter zur Bewertungskommission und Referenzbewertung befragt. Darüber hinaus wurde gefragt, ob den Antragstellerinnen der geschätzte Auftragswert bei Angebotsabgabe bekannt gewesen ist.

22.     Mit Schriftsatz vom 29.10.2025 nahm die Antragstellerin 2 ergänzend zur mündlichen Verhandlung Stellung. In dieser bringt sie im Wesentlichen vor, dass die Antragstellerin 2 nochmals klarstellen wolle, dass sie zu keinem Zeitpunkt die bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen bzw. Bewertungskriterien in Frage gestellt habe. Es werde vielmehr die spätere Anwendung derselben durch die Bewertungskommission, durch die Antragstellerin 2 moniert. Dass die AG keine transparente und objektiv nachvollziehbare Bewertung durchgeführt habe, ergebe sich aus den bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen selbst. Eine Bewertung der Referenzen der Antragstellerin 2 anhand des bestandsfesten Bewertungsschemas hätte zu einem anderen Entscheidungsergebnis geführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Aufgrund der vorliegenden Stellungnahmen, der bezugnehmenden Beilagen, der vorgelegten Unterlagen des Vergabeverfahrens sowie des Ergebnisses der mündlichen Verhandlung wird folgender entscheidungserheblicher Sachverhalt festgestellt:

Auftraggeberin ist die Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste. Mit EU-weiter Bekanntmachung vom 04.12.2024 zur Zahl OJ S 236/2024 740856-2024 schrieb sie ein offenes Verfahren unter der Bezeichnung „IT-Dienstleistungen 2025“ im Oberschwellenbereich mit vorheriger Bekanntmachung in fünf Losen für die Vergabe von IT-Dienstleistungen aus. Für das Los 1 wurde eine Rahmenvereinbarung im Bereich IT-Security und Datenschutz ausgeschrieben. Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss je einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern.Auftraggeberin ist die Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste. Mit EU-weiter Bekanntmachung vom 04.12.2024 zur Zahl OJ S 236 aus 2024, 740856-2024 schrieb sie ein offenes Verfahren unter der Bezeichnung „IT-Dienstleistungen 2025“ im Oberschwellenbereich mit vorheriger Bekanntmachung in fünf Losen für die Vergabe von IT-Dienstleistungen aus. Für das Los 1 wurde eine Rahmenvereinbarung im Bereich IT-Security und Datenschutz ausgeschrieben. Ziel der Ausschreibung ist der Abschluss je einer Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern.

Die Ausschreibung wurde nicht angefochten und ist bestandsfest.

Die Antragstellerin 1 hat innerhalb der Angebotsfrist betreffend Los 1 ein Angebot abgegeben. Die Antragstellerin 2 hat innerhalb der Angebotsfrist betreffend der Lose 1 und 4 ein Angebot abgegeben.

Die Auftragsbekanntmachung der AG lautet auszugsweise:

“Abschnitt I : Öffentlicher Auftraggeber “Abschnitt römisch eins : Öffentlicher Auftraggeber

Organisation

Offizielle Bezeichnung: Auftraggeber sind die Republik Österreich (Bund), die Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste.

…

Abschnitt II: Organisations-Katalog

Organisation

Offizielle Bezeichnung: Bundesverwaltungsgericht

…

Abschnitt III: Aktuelles Verfahren

Aktuelles Verfahren

Die wichtigsten Merkmale des Verfahrens:

Der Abschluss der Rahmenvereinbarung erfolgt nach Durchführung eines Offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich nach den Bestimmungen des BVergG 2018 in der jeweils geltenden Fassung und den dazu ergangenen Verordnungen.

Verfahrensart:

Offenes Verfahren

Beschreibung

Bezeichnung des Auftrags: IT-Dienstleistungen 2025

…

Kurze Beschreibung:

Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Erbringung von IT-Dienstleistungen.

Art des Auftrags:

Dienstleistungen

…

Aufteilung des Auftrags in Lose

Aufteilung des Auftrags in Lose:

ja

Zahl der Lose: 5

Abschnitt IV: Auftrag/Los

Beschreibung

Bezeichnung des Auftrags: IT - Security und Datenschutz

Referenznummer / Losnummer: 1

Kurze Beschreibung:

Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist im Los 1 die Erbringung von IT-Dienstleistungen im Bereich IT - Security und Datenschutz.

Art des Auftrags:

Dienstleistungen

Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet:

ja

Schätzwert des Vergabeverfahrens und Höchstwert der Rahmenvereinbarung

Wert ohne MwSt.: 30 000 000.00 EUR

…

Informationen über die Rahmenvereinbarung

Höchstzahl der teilnehmenden Personen: 99

Begründung der Laufzeit einer Rahmenvereinbarung von mehr als 4 Jahren:

Die Rahmenvereinbarung kommt mit Abschlusserklärung zustande und wird für eine Dauer von 5 Jahren abgeschlossen. Eine vier Jahre überschreitende Laufzeit ist gemäß § 154 Abs 5 BVergG 2018 sachlich gerechtfertigt, da die Vorarbeiten und insbesondere der Aufwand für die Referenzprüfung als Teil der Bestbieterermittlung sehr aufwändig ist und weil der freie und lautere Wettbewerb besser garantiert werden kann und durch die längere Chance auf Auftragserteilung während der Laufzeit die Verwendung des erforderlichen hochspezialisierten Personals von den Bietern wirtschaftlich besser planbar ist.Die Rahmenvereinbarung kommt mit Abschlusserklärung zustande und wird für eine Dauer von 5 Jahren abgeschlossen. Eine vier Jahre überschreitende Laufzeit ist gemäß Paragraph 154, Absatz 5, BVergG 2018 sachlich gerechtfertigt, da die Vorarbeiten und insbesondere der Aufwand für die Referenzprüfung als Teil der Bestbieterermittlung sehr aufwändig ist und weil der freie und lautere Wettbewerb besser garantiert werden kann und durch die längere Chance auf Auftragserteilung während der Laufzeit die Verwendung des erforderlichen hochspezialisierten Personals von den Bietern wirtschaftlich besser planbar ist.

Höchstwert der Rahmenvereinbarung: 30 000 000.00 EUR

Abschnitt IV.2: Auftrag/Los - AusschreibungsbedingungenAbschnitt römisch vier.2: Auftrag/Los - Ausschreibungsbedingungen

Eignungskriterium - Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Dieses Kriterium anwenden: ja

Eignungskriterium - Eignung der beruflichen Zuverlässigkeit

Dieses Kriterium anwenden: ja

Eignungskriterium - Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

Dieses Kriterium anwenden: ja

Eine Bieter-/Bewerbergemeinschaft, die einen Auftrag erhält, muss eine bestimmte Rechtsform aufweisen:

ja

Von einer Bietergemeinschaft, die den Zuschlag erhält, anzunehmende Rechtsform:

Im Auftragsfall erbringt die Bietergemeinschaft die Leistung als Arbeitsgemeinschaft (ARGE) und schuldet die Bietergemeinschaft als ARGE dem Auftraggeber/den Auftraggebern die solidarische Leistungserbringung.

[…]”

Die EU-weite Bekanntmachung lautet auszugsweise:

“[…]

740856-2024 - Wettbewerb

Österreich – IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung – IT-Dienstleistungen 2025

OJ S 236/2024 04/12/2024OJ S 236 aus 2024, 04/12/2024

Auftrags- oder Konzessionsbekanntmachung – Standardregelung

Dienstleistungen

1. Beschaffer

1.1.Beschaffer

Offizielle Bezeichnung: Auftraggeber sind die Republik Österreich (Bund), die Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber gemäß der den Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste.

[…]

2. Verfahren

2.1.Verfahren

Titel: IT-Dienstleistungen 2025

Beschreibung: Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist die Erbringung von IT-Dienstleistungen.

Kennung des Verfahrens: d66c5d59-6b8c-4918-8585-b65b86c3f138

Interne Kennung: 3602.04782

Verfahrensart: Offenes Verfahren

Zentrale Elemente des Verfahrens: Der Abschluss der Rahmenvereinbarung erfolgt nach Durchführung eines Offenen Verfahrens im Oberschwellenbereich nach den Bestimmungen des BVergG 2018 in der jeweils geltenden Fassung und den dazu ergangenen Verordnungen.

2.1.1.Zweck

Art des Auftrags: Dienstleistungen

Haupteinstufung (cpv): 72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung

2.1.3.Wert

Geschätzter Wert ohne MwSt.: 240 000 000,00 EUR

Höchstwert der Rahmenvereinbarung: 240 000 000,00 EUR

2.1.4.Allgemeine Informationen Rechtsgrundlage:

Richtlinie 2014/24/EU

[…]

5. Los

5.1.Los: LOT-0001

Titel: IT - Security und Datenschutz

Beschreibung: Gegenstand dieser Rahmenvereinbarung ist im Los 1 die Erbringung von IT-Dienstleistungen im Bereich IT - Security und Datenschutz.

Interne Kennung: 1

5.1.1.Zweck

Art des Auftrags: Dienstleistungen

Haupteinstufung (cpv): 72000000 IT-Dienste: Beratung, Software-Entwicklung, Internet und Hilfestellung

5.1.2.Erfüllungsort

Land, Gliederung (NUTS): Extra-Regio NUTS 3 (ATZZZ)

Land: Österreich

5.1.3.Geschätzte Dauer

Datum des Beginns: 18/08/2025

Laufzeit: 60 Monate

5.1.5.Wert

Geschätzter Wert ohne MwSt.: 30 000 000,00 EUR

Höchstwert der Rahmenvereinbarung: 30 000 000,00 EUR

5.1.6.Allgemeine Informationen

Die Namen und beruflichen Qualifikationen des zur Auftragsausführung eingesetzten Personals sind anzugeben: Erforderlich für das Angebot

Auftragsvergabeprojekt nicht aus EU-Mitteln finanziert

Die Beschaffung fällt unter das Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen: ja

Diese Auftragsvergabe ist auch für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) geeignet: ja

5.1.9.Eignungskriterien

Kriterium:

Art: Wirtschaftliche und finanzielle Leistungsfähigkeit

Kriterium:

Art: Eignung zur Berufsausübung

Kriterium:

Art: Technische und berufliche Leistungsfähigkeit

[…]

5.1.15.Techniken

Rahmenvereinbarung:

Rahmenvereinbarung mit erneutem Aufruf zum Wettbewerb

Höchstzahl der Teilnehmer: 99

Begründung der Laufzeit der Rahmenvereinbarung: Die Rahmenvereinbarung kommt mit Abschlusserklärung zustande und wird für eine Dauer von 5 Jahren abgeschlossen. Eine vier Jahre überschreitende Laufzeit ist gemäß § 154 Abs 5 BVergG 2018 sachlich gerechtfertigt, da die Vorarbeiten und insbesondere der Aufwand für die Referenzprüfung als Teil der Bestbieterermittlung sehr aufwändig ist und weil der freie und lautere Wettbewerb besser garantiert werden kann und durch die längere Chance auf Auftragserteilung während der Laufzeit die Verwendung des erforderlichen hochspezialisierten Personals von den Bietern wirtschaftlich besser planbar ist.Begründung der Laufzeit der Rahmenvereinbarung: Die Rahmenvereinbarung kommt mit Abschlusserklärung zustande und wird für eine Dauer von 5 Jahren abgeschlossen. Eine vier Jahre überschreitende Laufzeit ist gemäß Paragraph 154, Absatz 5, BVergG 2018 sachlich gerechtfertigt, da die Vorarbeiten und insbesondere der Aufwand für die Referenzprüfung als Teil der Bestbieterermittlung sehr aufwändig ist und weil der freie und lautere Wettbewerb besser garantiert werden kann und durch die längere Chance auf Auftragserteilung während der Laufzeit die Verwendung des erforderlichen hochspezialisierten Personals von den Bietern wirtschaftlich besser planbar ist.

Informationen über das dynamische Beschaffungssystem:

Kein dynamisches Beschaffungssystem

Elektronische Auktion: nein

5.1.16.Weitere Informationen, Schlichtung und Nachprüfung

Überprüfungsstelle: Bundesverwaltungsgericht

Informationen über die Überprüfungsfristen: § 343 BVergG 2018Informationen über die Überprüfungsfristen: Paragraph 343, BVergG 2018

Organisation, die zusätzliche Informationen über das Vergabeverfahren bereitstellt: Bundesbeschaffung GmbH

Organisation, die einen Offline-Zugang zu den Vergabeunterlagen bereitstellt: Bundesbeschaffung GmbH

Organisation, die weitere Informationen für die Nachprüfungsverfahren bereitstellt: Bundesverwaltungsgericht

[…]”

Die Ausschreibungsunterlagen “Allgemeine Ausschreibungsbedingungen (AAB)” lautet auszugsweise:

“[…]

5.3 Technische Leistungsfähigkeit

5.3.1 Allgemeines

[94] Der Unternehmer muss die für die Erbringung der Leistung erforderliche technische Leistungsfähigkeit aufweisen.

[95] Das Dokument „Übersicht-Lose“ enthält die jeweiligen geforderten Mindestniveaus der technischen Leistungsfähigkeit für das jeweilige Los.

[96] Referenzprojekte

[97] Für das jeweilige Los sind jeweils zwei relevante Referenzprojekte zu benennen. Die Schwerpunktthemen je Referenzprojekt sowie die quantitativen Mindestanforderungen sind dem Dokument „Übersicht Lose“ zu entnehmen.

[98] Folgende Anforderungen sind von allen benannten Referenzprojekten zu erfüllen:

[99] Es müssen im Rahmen des benannten Referenzprojektes vom Bieter innerhalb der letzten drei Jahre (gerechnet ab dem Tag der Angebotsöffnung) Leistungen im jeweils spezifizierten Mindestumfang erbracht worden sein.

[100] Leistungsteile einer Referenz, die vor mehr als drei Jahren (gerechnet ab dem Tag der Angebotsöffnung) erbracht worden sind, werden bei der Beurteilung nicht berücksichtigt.

[101] Das Referenzprojekt muss vor dem Angebotsabgabetermin abgeschlossen sein.

[102] Es ist vom Bieter darzulegen, welche Leistungen in den relevanten drei Jahren erbracht wurden.

[103] Die in Form von geleisteten Personentagen geforderten Mindestauftragsumfänge beziehen sich stets auf den durch den Bieter erbrachten Dienstleistungsanteil der Aufträge. Lieferungen von Hardware oder von Softwarelizenzen sind nicht relevant. Die Summe aller Tätigkeiten im benannten Referenzprojekt, die den pro Rolle definierten Aufgaben entsprechen, sind dem relevanten Auftragsumfang in Personentagen zuzurechnen, andersartige Tätigkeiten sind nicht zu berücksichtigen. Hinsichtlich der relevanten Tätigkeiten zu einem Themengebiet wird auf die festgelegten Aufgaben der jeweiligen Rollen im Dokument "Beschreibung-Lose-Rollen" verwiesen.

[104] Für einen Auftraggeber aus dem Konzern des Bewerbers abgewickelte Projekte (Eigenreferenzen) und Projekte, die nicht in den Produktivbetrieb gingen, sind nicht zulässig.

[105] Im Falle von Bieter- bzw. Arbeitsgemeinschaften ist der vom Bieter konkret erbrachte Anteil an der Leistungserbringung detailliert anzugeben.

[106] Um die Überprüfbarkeit der Angaben zu gewährleisten, muss für jede benannte Referenz zwingend eine Ansprechperson beim Auftraggeber der Referenz angegeben werden. Die vergebende Stelle behält sich vor, Rückfragen bei den angegebenen Kontaktpersonen zu tätigen. Sollte auf Grund von Verschwiegenheitsvereinbarungen der Referenzauftraggeber selbst oder eine relevante Ansprechperson auf Referenzauftraggeber-Seite nicht bekannt gegeben werden, so kann eine solche Referenz nicht gewertet werden.

[107] Jede benannte Referenz ist im Dokument „Formblatt Nachweise und Referenzen“ ausführlich zu beschreiben.

[108] Hinweis: Die zum Nachweis der Eignung benannten Referenzen werden ebenfalls zur qualitativen Bewertung im Rahmen der Zuschlagskriterien herangezogen, wobei nur die Übererfüllung der Mindestanforderungen berücksichtigt wird.

[109] Personal

[110] Für das jeweilige Los ist das qualifizierte Personal zur jeweiligen Rolle zu benennen, wobei die im Dokument „Übersicht Lose“ angegebene Mindestanzahl zu berücksichtigen ist. Jede benannte Person ist im Dokument „Nachweise und Referenzen“ anzuführen.

[111] Hinweis: Es werden nur jene Personen berücksichtigt, die im Dokument „Nachweise und Referenzen“ im Tabellenblatt „Personal“ eingetragen sind.

[112] Die jeweiligen Mindestanforderungen an das Personal sind den Dokumenten „Übersicht Lose“ bzw. „Beschreibung Lose-Rollen“ zu entnehmen.

[113] Es sind dabei jene Personen namentlich zu nennen, welche über die notwendigen Qualifikationen des Loses (bzw. Rolle) verfügen und während der Laufzeit der Rahmenvereinbarungen dem Auftragnehmer für einen Einsatz bei den Abrufberechtigten zur Verfügung stehen.

[114] Mitarbeiter, die auf Basis eines Vertrages mit Gewerbeschein eingesetzt werden, können der Mitarbeiterzahl des jeweiligen Unternehmens hinzugerechnet werden und im Dokument im Dokument „Nachweise und Referenzen“ im Tabellenblatt „Personal“ namentlich benannt werden, sofern die Personen dem Bieter mit zumindest 75% ihrer Arbeitszeit zu Leistungserbringungen zur Verfügung stehen.

[…]

6.3 Bewertung der Angebote

6.3.1 Zuschlagskriterien

[163] Die Bewertung erfolgt nach dem Bestangebotsprinzip unter Zugrundelegung folgender Zuschlagskriterien, die Rahmenvereinbarung wird daher je Los mit jenen nicht auszuscheidenden Bietern geschlossen, deren Angebote insgesamt die höchsten Punktezahlen erreicht haben.

[187] Die beabsichtigte Mindestanzahl von Partnern je Los ist dem Dokument „Übersicht Lose“ zu entnehmen.

[188] Sollte der Abstand jener Bieter, die hinter dem letztplatzierten Bieter (Anzahl der Rahmenvereinbarungspartner gemäß dem Dokument „Übersicht Lose“) der noch auf einem Auswahlplatz liegt, maximal zwei Punkte betragen, so werden auch mit diesen Bietern Rahmenvereinbarungen geschlossen (Rundung auf zwei Kommastellen).

Beispiel:

Sollte eine Mindestanzahl von 4 angegeben sein, würden mit den jeweils Orange hinterlegten Bietern Rahmenvereinbarungen geschlossen:

6.3.2 Preis

[190] Im Zuschlagskriterium 1 (Preis) werden die Punkte wie folgt vergeben:

[191] Als Ausgangswert zur Ermittlung des Bewertungspreises werden zunächst die gewichteten Kosten für einen einzelnen Arbeitstag (Personentag, PT) unter Berücksichtigung der Überstundenaufschläge berechnet. Dabei kommt folgende Berechnung zur Anwendung:

[192]

[193] 8 Stunden Leistungen Normalarbeitszeit (Tagsatz)

[194] + 0,5 Stunden Überstundenleistungen Aufschlag 1

[195] + 0,25 Stunden Überstundenleistungen Aufschlag 2

[196] = Basispreis

[197] Anschließend werden je Rolle ausgehend vom Basispreis die sich unter Berücksichtigung der angebotenen Rabattsätze ergebenden Werte für jede Kombination aus Personenauslastung und Gesamtabrufmenge (16 Positionen) aufsummiert und so der Bewertungspreis pro Rolle berechnet.

[198]

[199] 16*Basispreis

[200] - Basispreis*Summe Rabattsätze

[201] = Bewertungspreis pro Rolle

[202] Der bewertungsrelevante Gesamtpreis je Los ergibt sich aus der Summe aller Bewertungspreise pro Rolle je Los. (Kaufmännisch gerundet auf 2 Kommastellen)

[203] Die vom Erfüllungsort abhängigen Reise- und Übernachtungspauschalen werden in der Preisbetrachtung im Rahmen der Auswahlkriterien nicht bewertet, werden aber im Rahmen der unmittelbaren Auftragsvergabe auf Basis der geschlossenen Rahmenvereinbarungen berücksichtigt.

[204] Die Formel für die Preisbewertung lautet:

[205] Prozentsatz der Preispunkte = 50 – 40x – 80x3

[206] wobei x=Bewertungspreis?Mittelwert BewertungspreisMittelwert Bewertungspreis

[207] Hinweis: Ergebnis wird auf 100% gedeckelt.

[208] Die Anwendung der Preisformel führt für verschiedene Bewertungspreise zu folgenden Preispunkten:

6.3.3 Qualität

[209] Im Dokument „Übersicht-Lose“ sind für das jeweilige Los die jeweiligen Gewichtungen der nachfolgenden Qualitätsbewertungskriterien angeführt.

6.3.3.1 Komplexität und Professionalität der Referenzprojekte

[210] Die Referenzprojekte der Bieter werden inhaltlich von einer Kommission bewertet. Die Kommission besteht aus mindestens 3 fachkundigen Personen.

[211] Die Kommission gibt eine gemeinsame Punktebewertung und eine gemeinsame verbale Beurteilung ab.

[212] Nur Referenzen, die in den ausgefüllten entsprechenden Formblättern abgegeben werden und die geforderten Ausschreibungskriterien erfüllen, werden auch bewertet.

[213] Die Bewertung erfolgt nach den nachfolgenden Faktoren:

• großer Projektumfang

• hohe Anzahl von Abhängigkeiten und Teilprojekten

• technische Komplexität der umgesetzten Leistungen

• organisatorische Komplexität des Projektumfelds

• Professionalität der Leistungserbringung (Prozesse, Methoden, Werkzeuge)

• Bewältigung besondere Herausforderungen

• Projektzeitraum

• Projektbudget

[214] Die Expertenkommission wird die Referenzen anhand folgender Noten bewerten:

[215] Es werden dabei ausschließlich die Referenzbeschreibungen der Bieter bewertet. Es ist nicht möglich, Angaben zu Referenzprojekten nach Angebotsabgabe nachzureichen.

[216] Hinsichtlich der relevanten Tätigkeiten zu einem Themengebiet wird auf die festgelegten Aufgaben der jeweiligen Rollen im Dokument "Beschreibung-Lose-Rollen" verwiesen.

[217] Das diesbezügliche Bewertungsergebnis eines Angebotes pro Los erfolgt als Durchschnittsberechnung über beide Referenzen.

[…]

6.3.4 Qualitätsbewertung

[232] Die in den einzelnen Qualitätskriterien erreichten Prozentsätze/Punkte werden entsprechend der jeweiligen losspezifischen Festlegung gewichtet und ergeben so den Qualitätsgesamtwert.

6.3.5 Punktegleichstand / Preisgleichstand

[233] Sofern mehrere Angebote die gleiche Gesamtpunktezahl erreichen, wird jenes Angebot vorgereiht, das.

• den geringeren bewertungsrelevanten Gesamtpreis aufweist,

• im Kriterium „Komplexität und Professionalität der Referenzprojekte“ eine höhere Punkteanzahl erreicht hat.

[234] Die Kriterien werden in der angeführten Reihenfolge bewertet. Das jeweils nachgeordnete Kriterium wird daher nur berücksichtigt, sofern nach den vorangegangenen Kriterien noch immer Gleichstand besteht.

[235] Sollte dann immer noch Gleichstand bestehen wird jener Bieter vorgereiht, der nach dem folgenden Schema die meisten Punkte erreicht:

• 1 Punkt für jeden Bieter, der ein KMU ist (vgl. Formblatt „Statistische Information“).• 1 Punkt für jeden Bieter, der ein KMU ist vergleiche Formblatt „Statistische Information“).

• 1 Punkt für den Bieter mit der ausgeglicheneren Geschlechterquote in der Geschäftsführung (optimal 50%). In der Geschäftsführung tätige Person sind prinzipiell alle im Firmenbuch eingetragenen Geschäftsführer und Vorstände, bei nicht im Firmenbuch eingetragenen Unternehmen die Gesellschafter bzw. der Einzelunternehmer. Kommanditisten und Prokuristen gelten für dieses Kriterium nicht als Teil der Geschäftsführung. Bei Vereinen gelten alle im Vereinsregister eingetragenen organschaftlichen Vertreter als Teil der Geschäftsführung.

• 1 Punkt für den Bieter mit der geringeren Ausgleichstaxe gemäß Art. II § 9 Behinderteneinstellungsgesetz in Relation zur Gesamtbeschäftigtenzahl.• 1 Punkt für den Bieter mit der geringeren Ausgleichstaxe gemäß Artikel römisch zwei, Paragraph 9, Behinderteneinstellungsgesetz in Relation zur Gesamtbeschäftigtenzahl.

• 1 Punkt für den Bieter mit dem höheren Anteil an Auszubildenden an den Beschäftigten. Gerechnet wird mit Vollzeitäquivalenten. Als Auszubildende gelten Personen, deren Beschäftigungsverhältnis nach den jeweils anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen der Ausbildung des Beschäftigten dient (z.B. Lehrlinge nach dem Berufsausbildungsgesetz).

[236] Sollte dann immer noch Gleichstand bestehen, wird jener Bieter vorgereiht, der über die geringere Ausgleichstaxe gemäß Art. II § 9 Behinderteneinstellungsgesetz in Relation zur Gesamtbeschäftigtenzahl verfügt. Bei weiterem Gleichstand entscheidet das Los.[236] Sollte dann immer noch Gleichstand bestehen, wird jener Bieter vorgereiht, der über die geringere Ausgleichstaxe gemäß Artikel römisch zwei, Paragraph 9, Behinderteneinstellungsgesetz in Relation zur Gesamtbeschäftigtenzahl verfügt. Bei weiterem Gleichstand entscheidet das Los.

[237] Die BBG behält sich vor im Fall des Punktegleichstands Nachweise zur Prüfung der relevanten Unternehmensdaten anzufordern.

[238] Bietergemeinschaften gelten nur als KMU, sofern sämtliche Mitglieder der Bietergemeinschaft KMU sind. Die Beschäftigtenzahlen aller Mitglieder werden vor der Bewertung der Bietergemeinschaft zusammengerechnet. Subunternehmer werden nicht berücksichtigt.

6.3.6 Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse

[239] Im Zuge der Bekanntgabe der Entscheidung, mit welchen Unternehmen die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll, werden den nicht berücksichtigten Bietern insbesondere folgende Informationen bekannt gegeben:

• Die Namen der erfolgreichen Bieter

• Der bewertungsrelevante Gesamtpreis des erfolgreichen Angebotes

• Die Punktewertung je Bewertungskriterium des eigenen Angebotes sowie die Gründe für die jeweilige Bewertung pro Zuschlagskriterium

• Die Gesamtpunktebewertung des erfolgreichen Angebotes

[240] Zum Schutz öffentlicher Interessen bzw. berechtigter Geschäftsinteressen der Bieter werden folgende Informationen nicht bekannt gegeben:

• Personenbezogene Daten des Bieters bzw. der Mitarbeiter und Kunden des Bieters

• Namen der Referenzprojekte

• Die Identität der Mitglieder der Bewertungskommission

[241] Achtung: Die Vertraulichkeit der im Zuge des Verfahrens erlangten Informationen gilt insbesondere für die Namen der ausgewählten Bieter.

[…]”

Das Dokument “Übersicht Lose” lautet auszugsweise:

Die Ausschreibungsunterlage “Kommerzielle Ausschreibungsbedingungen Rahmenvereinbarung” lautet auszugsweise:

“[…]

5.2.2 Direktabrufe (Kaskade)

[26] Kaskadenprinzip: Zuschlag des einzelnen Auftrags unmittelbar aufgrund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung, OHNE erneuten Aufruf zum Wettbewerb.

[27] Die jeweiligen konkreten Zuschläge hinsichtlich der auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge werden unmittelbar dem auf Grund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung am besten bewerteten Angebot nach den in diesen Ausschreibungsunterlagen genannten konkreten Bedingungen ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb erteilt.

[28] Eine solche Auftragsvergabe ist dann möglich, wenn die zur Beurteilung der Angebote benötigten Informationen bereits im Rahmen der Angebote der ersten Stufe beigebracht wurden und der Auftraggeber keine über die Mindestanforderungen der ersten Stufe hinausgehenden Zusatzanforderungen für die zweite Stufe hat und der Auftrag in Form eines Dienstleistungsauftrags und nicht in Form eines Werkvertrags abgewickelt werden soll.

[29] Zur Vergabe konkreter Aufträge kommt das „Kaskadenprinzip“ zur Anwendung. Dabei wird ermittelt, welches Angebot hinsichtlich des konkreten Leistungsbedarfs am besten bewertet wurde. Zuerst wird dann jener Unternehmer konsultiert, der das gemäß Kaskadenprinzip am besten bewertete Angebot gelegt hat. Sofern dieser nicht in der Lage ist, den konkreten Einzelauftrag, z. B. wegen knapper Ressourcen im gewünschten Zeitraum, zu erfüllen, dann wird der zweitgereihte Unternehmer und Vertragspartner der Rahmenvereinbarung kontaktiert usw.

5.2.2.1 Gewichtung Preis / Qualität

[30] Für die Reihung der Kaskade wird für den konkreten Leistungsbedarf die erforderliche Gewichtung von Preis und Qualität in der Kaskade angegeben. Dabei kann eine der folgenden Gewichtungen zur Anwendung kommen:

• Niedrige Qualitätsanforderung (80% Preis / 20% Qualität)

Diese Gewichtung kann aus folgenden Gründen zu Anwendung kommen:

• der Leistungsbedarf beinhaltet eine niedrige Komplexität oder,

• der Leistungsbedarf beinhaltet eine niedrige Kritikalität

• Keine Abweichung zu Stufe 1 (50% Preis / 50% Qualität)

Diese Gewichtung kann aus folgenden Gründen zu Anwendung kommen:

• der Leistungsbedarf beinhaltet keine von Stufe 1 abweichenden Anforderungen an die Qualität

• Hohe Qualitätsanforderung (20% Preis / 80% Qualität)

Diese Gewichtung kann aus folgenden Gründen zu Anwendung kommen:

• der Leistungsbedarf beinhaltet eine hohe Komplexität oder,

• der Leistungsbedarf beinhaltet eine hohe Kritikalität

[…]

5.2.2.2 Qualitätsbewertung

[36] Für die Qualitätsbewertung werden die im Rahmen der ersten Stufe erreichten Punkte (ungewichtet) herangezogen.

[37] Die in der 1. Stufe erreichten Punkte (ungewichtet) je Qualitätskriterium werden nach der entsprechenden Kaskadengewichtung gemäß dem Dokument „Übersicht Lose“ gewichtet.

[38] Beispiel Punkteberechnung Kaskade:

[39] Zusätzlich wird das für den konkreten Leistungsbedarf benötigte Schwerpunktthema berücksichtigt.

[40] Für jedes Schwerpunktthema wurde in der 1. Stufe ein Referenzprojekt abgegeben. Für die Berechnung der Qualitätspunkte in der Kaskade werden die jeweils erreichten Qualitätspunkte herangezogen.

[41] Beispiel Gewichtete Gesamtpunkte – Schwerpunktthema:

Komplexität und Professionalität der Referenzprojekte – Schwerpunktthema 1

+ Referenzen für Öffentliche Auftraggeber (Summe der Referenzprojekte)

+ Personalressourcen

+ MA Weiterbildung

= Gewichtete Gesamtpunkte – Schwerpunktthema 1

[42] Sollte es zu einer identen Bewertung kommen, gelten die Reihungskriterien der ersten Stufe.

[…]”

Gemäß Punkt 2.8. der “Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen” ist für die Kontrolle dieses Vergabefahrens die zuständige Behörde das Bundesverwaltungsgericht.

Gemäß der europaweiten Bekanntmachung und der Ausschreibung im Dokument “Übersicht Lose” ist der geschätzte Auftragswert des Los 1 mit EUR 30 Mio. angesetzt.

Die Bewertung der ausgeschriebenen fünf Lose sind durch unterschiedliche Bewertungskommissionen bewertet worden, welche von einem beauftragten Unternehmen gestellt worden sind.

Mit Schreiben vom 25.08.2025 erteilte die AG allen Bietern die Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung mit.

Die Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung, die die Antragstellerin 1 erhielt, lautet wie folgt:

“[…]

Der Auftraggeber beabsichtigt aufgrund der Ergebnisse der Bestbieterermittlung, die Rahmenvereinbarung mit folgenden Unternehmen abzuschließen:

Los 1:

[…]

Begründung:

Das Angebot des erfolgreichen Bieters war aufgrund der festgelegten Zuschlagskriterien am besten zu bewerten. Es handelt sich daher um das wirtschaftlich günstigste Angebot. Die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes und die Gründe für die Ablehnung Ihres Angebotes ergeben sich aus der Bewertung nach den Zuschlagskriterien.

Bewertungsergebnisse (Los 1):

[…]

Eigenes Angebot (Los 1):

[…]

Referenzbewertung (Los 1):

[…]

Stillhaltefrist gemäß § 154 Abs. 4 BVergG 2018:Stillhaltefrist gemäß Paragraph 154, Absatz 4, BVergG 2018:

Die Stillhaltefrist beträgt 10 Tage und endet am 04.09.2025 um 24:00 Uhr.

[…]”

Die Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung, die die Antragstellerin 2 erhielt, lautet wie folgt:

“ […]

Der Auftraggeber beabsichtigt aufgrund der Ergebnisse der Bestbieterermittlung, die Rahmenvereinbarung mit folgenden Unternehmen abzuschließen:

Los 1:

[…]

Begründung:

Das Angebot des erfolgreichen Bieters war aufgrund der festgelegten Zuschlagskriterien am besten zu bewerten. Es handelt sich daher um das wirtschaftlich günstigste Angebot. Die Merkmale und Vorteile des erfolgreichen Angebotes und die Gründe für die Ablehnung Ihres Angebotes ergeben sich aus der Bewertung nach den Zuschlagskriterien.

Bewertungsergebnisse (Los 1):

[…]

Eigenes Angebot (Los 1):

[…]

Referenzbewertung (Los 1):

[…]

Stillhaltefrist gemäß § 154 Abs. 4 BVergG 2018:Stillhaltefrist gemäß Paragraph 154, Absatz 4, BVergG 2018:

Die Stillhaltefrist beträgt 10 Tage und endet am 04.09.2025 um 24:00 Uhr.

[…]”

Gegen diese Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 25.08.2025 hinsichtlich des Los 1 beantragten die Antragstellerin 1 und die Antragstellerin 2 jeweils die Nichtigerklärung. Der Antrag auf Nichtigerklärung der Antragstellerin 2 richtet sich gegen die Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung, obwohl dieser falsch bezeichnet wurde.

Mit GZ W279 2318992-1/2E und GZ W279 2319009-1/2E wurde am 02.10.2025 jeweils eine – die Rahmenvereinbarung abzuschließende in eventu Zuschläge (durch Abrufe) zu erteilen betreffend Los 1 untersagende – einstweilige Verfügung erlassen.

Mit verfahrensleitendem Beschluss in der mündlichen Verhandlung verband das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren W279 2318992-2 und W279 2319009-2 zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung.

Die AG hat weder das Vergabeverfahren widerrufen noch einen Abschluss der Rahmenvereinbarung bzw. eine Zuschlagserteilung erteilt.

Der geschätzte Auftragswert war den Antragstellerinnen bei Angebotsabgabe bekannt.

Die zu entrichtete Pauschalgebühr beträgt das Sechsfache auf Basis des geschätzten Auftragswert in der Höhe von 19.440 EUR. Diese wurde - nach einem Verbesserungsauftrag - seitens der Antragstellerin 1 und der Antragstellerin 2 jeweils vollständig entrichtet.

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhalts wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten einschließlich des vorgelegten Vergabeakts, im Besonderen alle eingebrachten Schriftsätze, sowie die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

Die Echtheit und Richtigkeit von herangezogenen Unterlagen hat keine der Verfahrensparteien bestritten. Diese Beweismittel sind daher echt. Ihre inhaltliche Richtigkeit steht außer Zweifel. Widersprüche in den Unterlagen traten nicht auf.

Zur Wahrung der Geschäftsgeheimnisse der Bieter wurde die AG in Abwesenheit der Antragstellerinnen und der erschienenen präsumtiven Bestbieter zu der Referenzbewertung und der Zusammensetzung der Bewertungskommission befragt.

Unstrittig ist, dass die Ausschreibung nicht angefochten worden ist und daher bestandsfest ist. Dies ergibt sich ebenso aus den glaubwürdigen Angaben der AG in der mündlichen Verhandlung (VHP S. 5).

Dass die Antragstellerin 1 innerhalb der Angebotsfrist ein Angebot zu Los 1 und die Antragstellerin 2 innerhalb der Angebotsfrist ein Angebot für die Lose 1 und 4 abgaben, ist unstrittig.

Die Feststellung, dass gegen die Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 25.08.2025 hinsichtlich des Los 1 die Antragstellerin 1 und die Antragstellerin 2 jeweils die Nichtigerklärung beantragten ist unstrittig.

Die Feststellung, dass sich der Antrag auf Nichtigerklärung der Antragstellerin 2 gegen die Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung richtet, obwohl dieser falsch bezeichnet wurde, gründet sich auf der eindeutigen Formulierung des Antrags, aus der Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens und der Auftraggeberin sowie aus der übermittelten Beilage /2 zum Antrag (vgl. OZ 1). Die Feststellung, dass sich der Antrag auf Nichtigerklärung der Antragstellerin 2 gegen die Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung richtet, obwohl dieser falsch bezeichnet wurde, gründet sich auf der eindeutigen Formulierung des Antrags, aus der Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens und der Auftraggeberin sowie aus der übermittelten Beilage /2 zum Antrag vergleiche OZ 1).

Die Feststellungen zur Ausschreibung, insbesondere zu den festgelegten Zuschlagskriterien, zur Zusammensetzung der Bewertungskommission und zum definierten Bewertungssystem, gründen sich auf den vorgelegten unstrittigen Unterlagen des Vergabeaktes zu den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen (vgl. jeweils OZ 18). Die Feststellungen zur Ausschreibung, insbesondere zu den festgelegten Zuschlagskriterien, zur Zusammensetzung der Bewertungskommission und zum definierten Bewertungssystem, gründen sich auf den vorgelegten unstrittigen Unterlagen des Vergabeaktes zu den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen vergleiche jeweils OZ 18).

Ebenso unstrittig ist das in der bestandfesten Ausschreibung festgelegte Bewertungssystem der zu bewertenden acht Faktoren anhand einer vorgegebenen Notenskala, welches als Grundlage zur Bewertung der jeweiligen Referenzprojekte durch die Kommission herangezogen wurde. Die Antragstellerinnen bemängeln im Wesentlichen die Anwendung des festgelegten und vorgegebenen Bewertungssystems durch die Bewertungskommission. Aufgrund dessen sei die abgegebene begründete Bewertung nicht nachvollziehbar. Die Bemängelung der Nachvollziehbarkeit und Plausibilität der abgegebenen begründeten Bewertung durch die Kommission ist rechtlich zu beurteilen.

Die Feststellungen zur jeweils erhaltenen Entscheidungsmitteilung der Auswahlentscheidung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung seitens der AG vom 25.08.2025 an die Antragstellerinnen gründen sich auf den vorgelegten unstrittigen Unterlagen zum Vergabeakt sowie auf die jeweils übermittelten Beilage /2 zum Antrag der Antragstellerinnen (vgl. jeweils OZ 1 und OZ 18).Die Feststellungen zur jeweils erhaltenen Entscheidungsmitteilung der Auswahlentscheidung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung seitens der AG vom 25.08.2025 an die Antragstellerinnen gründen sich auf den vorgelegten unstrittigen Unterlagen zum Vergabeakt sowie auf die jeweils übermittelten Beilage /2 zum Antrag der Antragstellerinnen vergleiche jeweils OZ 1 und OZ 18).

Dass der geschätzte Auftragswert betreffend Los 1 mit 30 Mio. EUR angesetzt ist, damit den Schwellenwert um mehr als das Zwanzigfache übersteigt, ergibt sich aus den Unterlagen zu der bestandfesten Ausschreibung im Dokument “Übersicht Lose”, aus der europaweiten Bekanntmachung und aus den Angaben der Auftraggeberin im Rahmen ihrer Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren sowie den glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Schriftsätze vom 11.09.2025, OZ 16 S. 3 und OZ 18 S. 7; VHP S. 12).Dass der geschätzte Auftragswert betreffend Los 1 mit 30 Mio. EUR angesetzt ist, damit den Schwellenwert um mehr als das Zwanzigfache übersteigt, ergibt sich aus den Unterlagen zu der bestandfesten Ausschreibung im Dokument “Übersicht Lose”, aus der europaweiten Bekanntmachung und aus den Angaben der Auftraggeberin im Rahmen ihrer Erteilung allgemeiner Auskünfte zum Vergabeverfahren sowie den glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Schriftsätze vom 11.09.2025, OZ 16 S. 3 und OZ 18 S. 7; VHP S. 12).

Die Feststellung, dass der Antragstellerin 1 und der Antragstellerin 2 der geschätzte Auftragswert betreffend Los 1 bekannt waren, ergibt sich einerseits aus den unstrittigen Ausschreibungsunterlagen, der öffentlichen europaweiten Bekanntmachung und andererseits aus ihren glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung (vgl. Schriftsätze vom 11.09.2025, OZ 16 S. 3 und OZ 18 S. 7; VHP S. 12).Die Feststellung, dass der Antragstellerin 1 und der Antragstellerin 2 der geschätzte Auftragswert betreffend Los 1 bekannt waren, ergibt sich einerseits aus den unstrittigen Ausschreibungsunterlagen, der öffentlichen europaweiten Bekanntmachung und andererseits aus ihren glaubwürdigen Angaben in der mündlichen Verhandlung vergleiche Schriftsätze vom 11.09.2025, OZ 16 S. 3 und OZ 18 S. 7; VHP S. 12).

Die Feststellung, dass die Pauschalgebühr in der Höhe von jeweils 19.440 EUR seitens der Antragstellerin 1 und der Antragstellerin 2 entrichtet wurden, ergibt sich aus den unstrittigen Entrichtungsbelegen (jeweils OZ 12 und 24).

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

3.1. Anzuwendendes Recht:

3.1.1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) lauten:

„Einzelrichter

§ 6. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“ Paragraph 6, Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.“

3.1.2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) lauten auszugsweise:

„Ausübung der Verwaltungsgerichtsbarkeit

§ 2. Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger). Paragraph 2, Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Erkenntnisse

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28, (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

[…]

(7) […]“

3.1.3. Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesvergabegesetzes 2018 (BVergG 2018) lauten auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend: Paragraph 2, Im Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes sind folgende Begriffsbestimmungen maßgebend:

1. […]

15. Entscheidung ist jede Festlegung eines Auftraggebers im Vergabeverfahren.

a) Gesondert anfechtbar sind folgende, nach außen in Erscheinung tretende Entscheidungen:

aa) im offenen Verfahren: die Ausschreibung; sonstige Entscheidungen während der Angebotsfrist; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;

bb) [...]

jj) bei der Rahmenvereinbarung: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß sublit. aa), bb), dd) oder ee) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; der erneute Aufruf zum Wettbewerb; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung; jj) bei der Rahmenvereinbarung: hinsichtlich des zum Abschluss der Rahmenvereinbarung führenden Verfahrens die gesondert anfechtbaren Entscheidungen gemäß Sub-Litera, a, a,), bb), dd) oder ee) mit Ausnahme der Zuschlagsentscheidung; die Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll; der erneute Aufruf zum Wettbewerb; das Ausscheiden eines Angebotes; die Widerrufsentscheidung; die Zuschlagsentscheidung;

mm) [...]

b) […]

Öffentliche Auftraggeber und sonstige zur Anwendung von Bestimmungen

dieses Bundesgesetzes verpflichtete Auftraggeber

§ 4. (1) Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 3. Teiles für Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sind Paragraph 4, (1) Dieses Bundesgesetz gilt mit Ausnahme seines 3. Teiles für Vergabeverfahren von öffentlichen Auftraggebern, das sind

1. der Bund, die Länder, die Gemeinden und Gemeindeverbände oder

2. Einrichtungen, die

a) zu dem besonderen Zweck gegründet wurden, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben nicht gewerblicher Art zu erfüllen,

b) zumindest teilrechtsfähig sind und

c) überwiegend von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder anderen Einrichtungen im Sinne der Z 2 ernannt worden sind, oder c) überwiegend von öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, finanziert werden oder die hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch diese unterliegen oder deren Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgan mehrheitlich aus Mitgliedern besteht, die von öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder anderen Einrichtungen im Sinne der Ziffer 2, ernannt worden sind, oder

3. Verbände, die aus einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern gemäß Z 1 oder 2 bestehen. 3. Verbände, die aus einem oder mehreren öffentlichen Auftraggebern gemäß Ziffer eins, oder 2 bestehen.

[…]

Schwellenwerte

§ 12. (1) Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte AuftragswertParagraph 12, (1) Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert

1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang III genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, mindestens 144 000 Euro (Anm. 1) beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge im Verteidigungsbereich betreffend Waren, die in Anhang IV genannt sind, oder 1. bei Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die von in Anhang römisch drei genannten öffentlichen Auftraggebern vergeben werden, mindestens 144 000 Euro Anmerkung 1) beträgt; bei Lieferaufträgen, die im Bereich des Bundesministeriums für Landesverteidigung vergeben werden, gilt dies nur für Aufträge im Verteidigungsbereich betreffend Waren, die in Anhang römisch vier genannt sind, oder

2. bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang XVI mindestens 750 000 Euro beträgt, oder2. bei Dienstleistungsaufträgen gemäß Anhang römisch sechzehn mindestens 750 000 Euro beträgt, oder

3. bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 221 000 Euro (Anm. 2) beträgt, oder3. bei allen übrigen Liefer- und Dienstleistungsaufträgen mindestens 221 000 Euro Anmerkung 2) beträgt, oder

4. bei Bauaufträgen mindestens 5 548 000 Euro (Anm. 3) beträgt.4. bei Bauaufträgen mindestens 5 548 000 Euro Anmerkung 3) beträgt.

(2) Wettbewerbe von öffentlichen Auftraggebern erfolgen im Oberschwellenbereich, wenn bei Realisierungswettbewerben der geschätzte Auftragswert des Dienstleistungsauftrages unter Berücksichtigung etwaiger Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer bzw. bei Ideenwettbewerben die Summe der Preisgelder und Zahlungen an Teilnehmer

1. bei von in Anhang III genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 144 000 Euro (Anm. 1) beträgt, oder1. bei von in Anhang römisch drei genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 144 000 Euro Anmerkung 1) beträgt, oder

2. bei von anderen als in Anhang III genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 221 000 Euro (Anm. 2) beträgt.2. bei von anderen als in Anhang römisch drei genannten öffentlichen Auftraggebern durchgeführten Wettbewerben mindestens 221 000 Euro Anmerkung 2) beträgt.

(3) Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Abs. 1 genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Abs. 2 genannten Beträge nicht erreicht.(3) Verfahren von öffentlichen Auftraggebern zur Vergabe von Aufträgen erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert die in Absatz eins, genannten Beträge nicht erreicht. Wettbewerbe erfolgen im Unterschwellenbereich, wenn der geschätzte Auftragswert unter Einrechnung der Preisgelder und Zahlungen oder die Summe der Preisgelder und Zahlungen an die Teilnehmer die in Absatz 2, genannten Beträge nicht erreicht.

(_________________________

Anm. 1: gemäß K, BGBl. II Nr. 358/2019, ab 1.1.2020: 139 000 EuroAnmerkung 1: gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2019,, ab 1.1.2020: 139 000 Euro

gemäß K, BGBl. II Nr. 560/2021, ab 1.1.2022: 140 000 gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 560 aus 2021,, ab 1.1.2022: 140 000

gemäß K, BGBl. II Nr. 374/2023, ab 1.1.2024: 143 000 gemäß K, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 374 aus 2023,, ab 1.1.2024: 143 000

Anm. 2: ab 1.1.2020: 214 000 EuroAnmerkung 2: ab 1.1.2020: 214 000 Euro

ab 1.1.2022: 215 000 Euro

ab 1.1.2024: 221 000 Euro

Anm. 3: ab 1.1.2020: 5 350 000 EuroAnmerkung 3: ab 1.1.2020: 5 350 000 Euro

ab 1.1.2022: 5 382 000 Euro

ab 1.1.2024: 5 538 000 Euro)

Grundsätze des Vergabeverfahrens

§ 20. (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen. Paragraph 20, (1) Vergabeverfahren sind nach einem in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Verfahren, unter Beachtung der unionsrechtlichen Grundsätze wie insbesondere der Gleichbehandlung aller Bewerber und Bieter, der Nichtdiskriminierung, der Verhältnismäßigkeit, der Transparenz sowie des freien und lauteren Wettbewerbes und unter Wahrung des Grundsatzes der Wirtschaftlichkeit durchzuführen. Die Vergabe hat an befugte, leistungsfähige und zuverlässige (geeignete) Unternehmer zu angemessenen Preisen zu erfolgen.

[…]

(7) Im Vergabeverfahren kann auf innovative Aspekte Bedacht genommen werden. Dies kann insbesondere durch deren Berücksichtigung bei der Beschreibung der Leistung, bei der Festlegung der technischen Spezifikationen oder durch die Festlegung konkreter Zuschlagskriterien erfolgen.

[…]

Das Angebot

Allgemeine Bestimmungen

§ 125. (1) Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.Paragraph 125, (1) Der Bieter hat sich bei der Erstellung des Angebotes an die Ausschreibungsunterlagen zu halten.

[…]

Vergabe von öffentlichen Aufträgen aufgrund von Rahmenvereinbarungen

§ 155. (1) Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge dürfen die Parteien keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen. Paragraph 155, (1) Bei der Vergabe der auf einer Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge dürfen die Parteien keine wesentlichen Änderungen an den Bedingungen der Rahmenvereinbarung vornehmen.

(2) Aufträge, die aufgrund einer gemäß § 154 abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, werden gemäß den in Abs. 3 bis 9 beschriebenen Verfahren vergeben. Diese Verfahren sind nur zwischen dem öffentlichen Auftraggeber bzw. den öffentlichen Auftraggebern und jenem Unternehmer bzw. jenen Unternehmern zulässig, die von Anfang an Parteien der Rahmenvereinbarung waren und die in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß § 154 Abs. 1 eindeutig identifiziert wurden. (2) Aufträge, die aufgrund einer gemäß Paragraph 154, abgeschlossenen Rahmenvereinbarung vergeben werden sollen, werden gemäß den in Absatz 3 bis 9 beschriebenen Verfahren vergeben. Diese Verfahren sind nur zwischen dem öffentlichen Auftraggeber bzw. den öffentlichen Auftraggebern und jenem Unternehmer bzw. jenen Unternehmern zulässig, die von Anfang an Parteien der Rahmenvereinbarung waren und die in der Bekanntmachung oder in der Aufforderung zur Angebotsabgabe gemäß Paragraph 154, Absatz eins, eindeutig identifiziert wurden.

(3) Wird eine Rahmenvereinbarung mit einem einzigen Unternehmer abgeschlossen, so kann der Zuschlag hinsichtlich der auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge

1. unmittelbar dem aufgrund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung gelegten Angebot nach den in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erteilt werden, oder

2. der öffentliche Auftraggeber kann den Unternehmer zuerst schriftlich auffordern, sein Angebot

a) auf der Grundlage der ursprünglichen Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge oder

b) sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe der Aufträge in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, auf der Grundlage der vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge oder

c) auf der Grundlage von anderen, in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen

erforderlichenfalls zu verbessern, zu vervollständigen oder abzuändern und erst danach den Zuschlag nach den in der Ausschreibung der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen erteilen.

(4) Wird eine Rahmenvereinbarung mit mehreren Unternehmern abgeschlossen, so kann der Zuschlag für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge

1. unmittelbar aufgrund der Bedingungen der Rahmenvereinbarung ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb, oder

2. nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb oder

3. teilweise ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb und teilweise nach erneutem Aufruf der Parteien zum Wettbewerb

erteilt werden.

(5) Sofern alle Bedingungen für die Vergabe eines Auftrages in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, kann der Zuschlag ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb einer Partei der Rahmenvereinbarung erteilt werden. In der Ausschreibung für eine derartige Rahmenvereinbarung sind die Zuschlagskriterien für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge festzulegen. Sollen Aufträge gemäß Abs. 4 Z 3 teilweise ohne und teilweise nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden, so sind in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung darüber hinaus (5) Sofern alle Bedingungen für die Vergabe eines Auftrages in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, kann der Zuschlag ohne erneuten Aufruf zum Wettbewerb einer Partei der Rahmenvereinbarung erteilt werden. In der Ausschreibung für eine derartige Rahmenvereinbarung sind die Zuschlagskriterien für die auf dieser Rahmenvereinbarung beruhenden Aufträge festzulegen. Sollen Aufträge gemäß Absatz 4, Ziffer 3, teilweise ohne und teilweise nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden, so sind in den Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung darüber hinaus

1. die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Zuschlagserteilung gemäß Abs. 4 Z 3, 1. die Möglichkeit der Inanspruchnahme der Zuschlagserteilung gemäß Absatz 4, Ziffer 3,,

2. die objektiven Kriterien, die der Entscheidung zugrunde liegen, ob bestimmte Leistungen teilweise ohne und teilweise nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb vergeben werden und

3. jene Bedingungen der Rahmenvereinbarung, welche einem erneuten Aufruf zum Wettbewerb unterliegen können,

festzulegen. Die Möglichkeit der Vergabe teilweise ohne und teilweise nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb gemäß Abs. 4 Z 3 besteht auch für jene Lose einer Rahmenvereinbarung, für deren Vergabe alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, ungeachtet dessen, ob alle Bedingungen für andere Lose derselben Rahmenvereinbarung festgelegt wurden. festzulegen. Die Möglichkeit der Vergabe teilweise ohne und teilweise nach erneutem Aufruf zum Wettbewerb gemäß Absatz 4, Ziffer 3, besteht auch für jene Lose einer Rahmenvereinbarung, für deren Vergabe alle Bedingungen in der Rahmenvereinbarung festgelegt sind, ungeachtet dessen, ob alle Bedingungen für andere Lose derselben Rahmenvereinbarung festgelegt wurden.

(6) Sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe eines Auftrages in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, kann der erneute Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Abs. 4 Z 2 (6) Sofern nicht alle Bedingungen für die Vergabe eines Auftrages in der Rahmenvereinbarung selbst festgelegt sind, kann der erneute Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Absatz 4, Ziffer 2,

1. auf der Grundlage der ursprünglichen und nunmehr vervollständigten Bedingungen der Rahmenvereinbarung für die Vergabe der Aufträge, oder

2. auf der Grundlage von anderen, in der Ausschreibung der Rahmenvereinbarung genannten Bedingungen

erfolgen.

(7) Bei einem erneuten Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Abs. 4 Z 2 oder 3 kann der öffentliche Auftraggeber, sofern Abs. 8 und 9 nicht zur Anwendung kommen, den Zuschlag entweder nach Durchführung einer elektronischen Auktion oder nach Durchführung des nachfolgenden Verfahrens erteilen: (7) Bei einem erneuten Aufruf der Parteien zum Wettbewerb gemäß Absatz 4, Ziffer 2, oder 3 kann der öffentliche Auftraggeber, sofern Absatz 8 und 9 nicht zur Anwendung kommen, den Zuschlag entweder nach Durchführung einer elektronischen Auktion oder nach Durchführung des nachfolgenden Verfahrens erteilen:

1. Vor der Vergabe jedes Einzelauftrages konsultiert der öffentliche Auftraggeber schriftlich jene Parteien der Rahmenvereinbarung, die in der Lage sind, die konkret nachgefragte Leistung zu erbringen.

2. Der öffentliche Auftraggeber setzt eine angemessene Frist für die Abgabe neuer Angebote für jeden Einzelauftrag fest; dabei hat der öffentliche Auftraggeber insbesondere die Komplexität des Auftragsgegenstandes und die für die Übermittlung der Angebote und der sonstigen Unterlagen erforderliche Zeit zu berücksichtigen.

3. Die Angebote sind schriftlich einzureichen und dürfen bis zum Ablauf der Angebotsfrist nicht geöffnet werden.

4. Der Zuschlag ist dem gemäß dem oder den auf Grundlage der Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung festgelegten Zuschlagskriterium bzw. Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebot zu erteilen. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich des Zuschlages gelten die §§ 143 bis 145. 4. Der Zuschlag ist dem gemäß dem oder den auf Grundlage der Ausschreibungsunterlagen der Rahmenvereinbarung festgelegten Zuschlagskriterium bzw. Zuschlagskriterien am besten bewerteten Angebot zu erteilen. Die Gründe für die Zuschlagsentscheidung sind schriftlich festzuhalten. Hinsichtlich des Zuschlages gelten die Paragraphen 143 bis 145,

[…]

(10) Auf den Widerruf eines Verfahrens gemäß Abs. 3 bis 9 sind die §§ 148 bis 150 sinngemäß anzuwenden. (10) Auf den Widerruf eines Verfahrens gemäß Absatz 3 bis 9 sind die Paragraphen 148 bis 150 sinngemäß anzuwenden.

Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes

§ 327. Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Art. 14b Abs. 2 Z 1 B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen. Paragraph 327, Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständig zur Entscheidung über Anträge wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens, soweit es sich um Auftraggeber handelt, die gemäß Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG in den Vollziehungsbereich des Bundes fallen.

Senatszuständigkeit und –zusammensetzung

§ 328. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Paragraph 328, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten.

(2) […]

Anzuwendendes Verfahrensrecht

§ 333. Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden. Paragraph 333, Soweit in diesem Bundesgesetz und im Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, nichts anderes bestimmt ist, sind die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles in den Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht nach diesem Bundesgesetz sinngemäß anzuwenden.

Zuständigkeit

§ 334. (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen. Paragraph 334, (1) Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Maßgabe der Bestimmungen dieses Abschnittes über Anträge zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren (2. Abschnitt), zur Erlassung einstweiliger Verfügungen (3. Abschnitt) und zur Durchführung von Feststellungsverfahren (4. Abschnitt). Derartige Anträge sind unmittelbar beim Bundesverwaltungsgericht einzubringen.

(2) Bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zum Widerruf eines Vergabeverfahrens ist das Bundesverwaltungsgericht zum Zweck der Beseitigung von Verstößen gegen dieses Bundesgesetz und die hierzu ergangenen Verordnungen oder von Verstößen gegen unmittelbar anwendbares Unionsrecht zuständig

1. zur Erlassung einstweiliger Verfügungen, sowie

2. zur Nichtigerklärung gesondert anfechtbarer Entscheidungen des Auftraggebers im Rahmen der vom Antragsteller geltend gemachten Beschwerdepunkte.

[…]

(5) […]

Gebühren

§ 340. (1) Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1, 350 Abs. 1 und § 353 Abs. 1 und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:Paragraph 340, (1) Für Anträge gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins, 350, Absatz eins und Paragraph 353, Absatz eins und 2 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

1. Die Pauschalgebühr ist gemäß den von der Bundesregierung durch Verordnung festzusetzenden Gebührensätzen bei Antragstellung zu entrichten. Bieter- und Arbeitsgemeinschaften haben die Pauschalgebühr nur einmal zu entrichten. Die Gebührensätze sind entsprechend dem Verhältnis des durch den Antrag bewirkten Verfahrensaufwandes zu dem für den Antragsteller zu erzielenden Nutzen festzusetzen. Die Gebührensätze sind nach objektiven Merkmalen abzustufen. Als objektive Merkmale sind insbesondere der Auftragsgegenstand, die Art des durchgeführten Verfahrens, die Tatsache, ob es sich um Anträge auf Nachprüfung der Ausschreibung oder um sonstige gesondert anfechtbare Entscheidungen bzw. ob es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich oder im Unterschwellenbereich handelt, heranzuziehen.

[…]

4. Für Anträge gemäß § 350 Abs. 1 ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.4. Für Anträge gemäß Paragraph 350, Absatz eins, ist eine Gebühr in der Höhe von 50% der festgesetzten Gebühr zu entrichten.

5. […]

6. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den §§ 12 Abs. 1 oder 185 Abs. 1 nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.6. Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, dessen geschätzter Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß den Paragraphen 12, Absatz eins, oder 185 Absatz eins, nicht erreicht, so ist lediglich die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten.

7. Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Z 5 reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.7. Wird ein Antrag vor Durchführung der mündlichen Verhandlung oder, wenn keine mündliche Verhandlung durchgeführt wird, vor Erlassung des Erkenntnisses oder Beschlusses zurückgezogen, so ist lediglich eine Gebühr in der Höhe von 75% der für den jeweiligen Antrag festgesetzten oder gemäß Ziffer 5, reduzierten Gebühr zu entrichten. Bereits entrichtete Mehrbeträge sind zurückzuerstatten.

8. Die Gebührensätze bzw. Gebühren gemäß Z 1 und 2 sowie 4 bis 7 sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.8. Die Gebührensätze bzw. Gebühren gemäß Ziffer eins und 2 sowie 4 bis 7 sind kaufmännisch auf ganze Euro zu runden.

(2) […]

Einleitung des Verfahrens

§ 342. (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofernParagraph 342, (1) Ein Unternehmer kann bis zur Zuschlagserteilung bzw. bis zur Widerrufserklärung die Nachprüfung einer gesondert anfechtbaren Entscheidung des Auftraggebers im Vergabeverfahren wegen Rechtswidrigkeit beantragen, sofern

1. er ein Interesse am Abschluss eines dem Anwendungsbereich dieses Bundesgesetzes unterliegenden Vertrages behauptet, und

2. ihm durch die behauptete Rechtswidrigkeit ein Schaden entstanden ist oder zu entstehen droht.

[…]

(4) Wird dieselbe gesondert anfechtbare Entscheidung von mehreren Unternehmern angefochten, hat das Bundesverwaltungsgericht die Verfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung zu verbinden. Eine getrennte Verfahrensführung ist zulässig, wenn diese im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist.

Inhalt und Zulässigkeit des Nachprüfungsantrages

§ 344. (1) Ein Antrag gemäß § 342 Abs. 1 hat jedenfalls zu enthalten: Paragraph 344, (1) Ein Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, hat jedenfalls zu enthalten:

1. die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung,

2. die Bezeichnung des Auftraggebers, des Antragstellers und gegebenenfalls der vergebenden Stelle einschließlich deren elektronischer Adresse,

3. eine Darstellung des maßgeblichen Sachverhaltes einschließlich des Interesses am Vertragsabschluss, insbesondere bei Bekämpfung der Zuschlagsentscheidung die Bezeichnung des für den Zuschlag in Aussicht genommenen Bieters,

4. Angaben über den behaupteten drohenden oder bereits eingetretenen Schaden für den Antragsteller,

5. die Bezeichnung der Rechte, in denen der Antragsteller verletzt zu sein behauptet (Beschwerdepunkte) sowie die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt,

6. einen Antrag auf Nichtigerklärung der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung, und

7. die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob der Antrag rechtzeitig eingebracht wurde.

(2) Der Antrag ist jedenfalls unzulässig, wenn

1. er sich nicht gegen eine gesondert anfechtbare Entscheidung richtet, oder

2. er nicht innerhalb der in § 343 genannten Fristen gestellt wird, oder 2. er nicht innerhalb der in Paragraph 343, genannten Fristen gestellt wird, oder

3. er trotz Aufforderung zur Verbesserung nicht ordnungsgemäß vergebührt wurde.

[…]

Nichtigerklärung von Entscheidungen des Auftraggebers

§ 347. (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn Paragraph 347, (1) Das Bundesverwaltungsgericht hat eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn

1. sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist und

2. die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist.

(2) Als Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen kommt insbesondere auch die Streichung von für Unternehmer diskriminierenden Anforderungen hinsichtlich technischer Leistungsmerkmale sowie hinsichtlich

der wirtschaftlichen oder finanziellen Leistungsfähigkeit in der Ausschreibung in Betracht.

(3) Erklärt das Bundesverwaltungsgericht eine gesondert anfechtbare Entscheidung für nichtig, ist der Auftraggeber verpflichtet, in dem betreffenden Vergabeverfahren mit den ihm zu Gebote stehenden Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

3.1.3. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018- BVwG-PauschalGebV Vergabe 2018), BGBl II Nr. 212/2018 lauten:3.1.3. Die einschlägigen Bestimmungen der Verordnung der Bundesregierung betreffend die Pauschalgebühr für die Inanspruchnahme des Bundesverwaltungsgerichtes in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (BVwG-Pauschalgebührenverordnung Vergabe 2018- BVwG-PauschalGebV Vergabe 2018), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 212 aus 2018, lauten:

„Gebührensätze

§ 1. Für Anträge gemäß den §§ 342 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018, für Anträge gemäß § 135 BVergGVS 2012 in Verbindung mit den §§ 342 Abs. 1 und 353 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 und für Anträge gemäß den §§ 86 Abs. 1 und 97 Abs. 1 und 2 BVergGKonz 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:Paragraph eins, Für Anträge gemäß den Paragraphen 342, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018, für Anträge gemäß Paragraph 135, BVergGVS 2012 in Verbindung mit den Paragraphen 342, Absatz eins und 353 Absatz eins und 2 BVergG 2018 und für Anträge gemäß den Paragraphen 86, Absatz eins und 97 Absatz eins und 2 BVergGKonz 2018 hat der Antragsteller nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen jeweils eine Pauschalgebühr zu entrichten:

…

 

Liefer- und Dienstleistungsaufträge sowie Wettbewerbe im Oberschwellenbereich

2 160 €

…

 

         

Erhöhte Gebührensätze

§ 2. (1) […]Paragraph 2, (1) […]

(2) Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Sechsfache der jeweils gemäß § 1 festgesetzten Gebühr, wenn(2) Die zu entrichtende Pauschalgebühr beträgt das Sechsfache der jeweils gemäß Paragraph eins, festgesetzten Gebühr, wenn

1. der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den §§ 12 Abs. 1 und 2 und 185 Abs. 1 und 2 BVergG 2018 und § 10 Abs. 1 BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt oder1. der geschätzte Auftragswert bzw. der Auftragswert den jeweiligen in den Paragraphen 12, Absatz eins und 2 und 185 Absatz eins und 2 BVergG 2018 und Paragraph 10, Absatz eins, BVergGVS 2012 genannten Schwellenwert um mehr als das 20fache übersteigt oder

2. […]

[…]

(4) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Abs. 1 und 2 nach dem geschätzten Wert bzw. dem Wert des Loses. Bezieht sich der Antrag auf die Vergabe mehrerer Lose, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Abs. 1 und 2 nach dem geschätzten Gesamtwert bzw. dem Gesamtwert der angefochtenen Lose. “(4) Bezieht sich der Antrag lediglich auf die Vergabe eines Loses, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Absatz eins und 2 nach dem geschätzten Wert bzw. dem Wert des Loses. Bezieht sich der Antrag auf die Vergabe mehrerer Lose, so richtet sich die Höhe der Pauschalgebühr gemäß den Absatz eins und 2 nach dem geschätzten Gesamtwert bzw. dem Gesamtwert der angefochtenen Lose. “

3.2. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und formale Zulässigkeit des Antrages

Auftraggeberin im Sinne des § 2 Z 5 BVergG 2018 ist die Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber gemäß Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste.Auftraggeberin im Sinne des Paragraph 2, Ziffer 5, BVergG 2018 ist die Republik Österreich (Bund), Bundesbeschaffung GmbH sowie alle weiteren Auftraggeber gemäß Ausschreibungsunterlagen beiliegenden Kundenliste.

Gemäß den Angaben der Auftraggeberin zielt das gegenständliche Vergabeverfahren auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit jeweils mehreren Unternehmern je Los ab. Es handelt sich um einen Dienstleistungsauftrag (iSd § 7 BVergG 2018). Der geschätzte Auftragswert liegt gemäß den Angaben der Auftraggeberin über dem relevanten Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 1 BVergG 2018, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018. Gemäß den Angaben der Auftraggeberin zielt das gegenständliche Vergabeverfahren auf den Abschluss einer Rahmenvereinbarung mit jeweils mehreren Unternehmern je Los ab. Es handelt sich um einen Dienstleistungsauftrag (iSd Paragraph 7, BVergG 2018). Der geschätzte Auftragswert liegt gemäß den Angaben der Auftraggeberin über dem relevanten Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018, sodass es sich um ein Vergabeverfahren im Oberschwellenbereich handelt. Der gegenständliche Beschaffungsvorgang liegt somit im sachlichen und persönlichen Geltungsbereich des BVergG 2018.

Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und damit zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend § 334 Abs 2 BVergG 2018 iVm Art 14b Abs 2 Z 1 B-VG ist sohin gegeben.Die allgemeine Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Überprüfung des Vergabeverfahrens und damit zur Durchführung von Nachprüfungsverfahren entsprechend Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 in Verbindung mit Artikel 14 b, Absatz 2, Ziffer eins, B-VG ist sohin gegeben.

Da darüber hinaus das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß § 334 Abs 2 BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers zuständig.Da darüber hinaus das Vergabeverfahren nicht widerrufen und der Zuschlag noch nicht erteilt wurde, ist das Bundesverwaltungsgericht damit gemäß Paragraph 334, Absatz 2, BVergG 2018 zur Nichtigerklärung rechtswidriger Entscheidungen eines Auftraggebers zuständig.

Gemäß Art 135 Abs 1 B-VG iVm § 2 VwGVG und § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 328 Abs 1 BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des § 327, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.Gemäß Artikel 135, Absatz eins, B-VG in Verbindung mit Paragraph 2, VwGVG und Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß Paragraph 328, Absatz eins, BVergG 2018 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in den Angelegenheiten des Paragraph 327,, soweit es sich nicht um die Entscheidung über einen Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe für die Einbringung eines Feststellungsantrags, die Entscheidung über einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung, die Entscheidung über den Gebührenersatz oder die Entscheidung über eine Verfahrenseinstellung nach Zurückziehung eines Nachprüfungs- oder Feststellungsantrages handelt, in Senaten. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Mit Schriftsatz vom 02.09.2025 beantragte die Antragstellerin 1 die Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 25.08.2025. Mit Schriftsatz vom 04.09.2025 beantragte die Antragstellerin 2 die Nichtigerklärung der „Ausscheidensentscheidung“ vom 25.08.2025 (richtigerweise: Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung). Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 2 Z 15 lit a sublit jj BVergG 2018. Mit Schriftsatz vom 02.09.2025 beantragte die Antragstellerin 1 die Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung vom 25.08.2025. Mit Schriftsatz vom 04.09.2025 beantragte die Antragstellerin 2 die Nichtigerklärung der „Ausscheidensentscheidung“ vom 25.08.2025 (richtigerweise: Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung). Dabei handelt es sich um eine gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, Sub-Litera, j, j, BVergG 2018.

Die Antragstellerin 2 bezeichnete den Antrag unrichtigerweise mit „das Bundesverwaltungsgericht möge die angefochtene Ausscheidensentscheidung der Auftraggeberin vom 25.08.2025 für nichtig erklären und der Auftraggeberin eine neuerliche Beurteilung des Angebots der Auftraggeberin und eine Neuevaluation der Zuschlags-Reihung auftragen”. Dazu ist auszuführen, dass eine falsche Bezeichnung des Antrags im Einzelfall nicht schadet, wenn unzweifelhaft ist, auf welches Vergabeverfahren sich der Antrag bezieht und ausreichend klar die gesondert anfechtbare Entscheidung enthält.

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 01.03.2022 klargestellt, dass nach § 344 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 ein Antrag gemäß § 342 Abs. 1 BVergG 2018 jedenfalls die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung zu enthalten hat, wobei bei der Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung gemäß den Gesetzeserläuterungen „kein übertrieben strenger Maßstab angelegt werden“ soll (vgl. VfGH vom 01.03.2022, E 1531/2021; Erläut. zur RV des Vergaberechtsreformgesetzes 2018, 69 BlgNR 26. GP, 198 f).Der VfGH hat in seinem Erkenntnis vom 01.03.2022 klargestellt, dass nach Paragraph 344, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 ein Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 jedenfalls die Bezeichnung des betreffenden Vergabeverfahrens sowie der angefochtenen gesondert anfechtbaren Entscheidung zu enthalten hat, wobei bei der Bezeichnung der gesondert anfechtbaren Entscheidung gemäß den Gesetzeserläuterungen „kein übertrieben strenger Maßstab angelegt werden“ soll vergleiche VfGH vom 01.03.2022, E 1531 aus 2021,; Erläut. zur Regierungsvorlage des Vergaberechtsreformgesetzes 2018, 69 BlgNR 26. GP, 198 f).

Dazu hat der VfGH in seinem Erkenntnis ausgeführt, dass falsch bezeichnete Anträge, die sich im Nachprüfungsverfahren auf § 342 Abs 1 BVergG 2018 stützen, unzweifelhaft auf die ergangene Entscheidung des betreffenden Auftraggebers, im Hinblick in welchem konkreten Stadium sich das betreffende Vergabeverfahren befindet, bezieht. Geht aus dem falsch bezeichneten Antrag der Auftraggeber und das betreffende Vergabeverfahren unzweifelhaft hervor, dann hat der Antragsteller gemäß § 344 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 die gesondert anfechtbare Entscheidung ausreichend klar bezeichnet (vgl. VfGH vom 01.03.2022, E 1531/2021).Dazu hat der VfGH in seinem Erkenntnis ausgeführt, dass falsch bezeichnete Anträge, die sich im Nachprüfungsverfahren auf Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 stützen, unzweifelhaft auf die ergangene Entscheidung des betreffenden Auftraggebers, im Hinblick in welchem konkreten Stadium sich das betreffende Vergabeverfahren befindet, bezieht. Geht aus dem falsch bezeichneten Antrag der Auftraggeber und das betreffende Vergabeverfahren unzweifelhaft hervor, dann hat der Antragsteller gemäß Paragraph 344, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 die gesondert anfechtbare Entscheidung ausreichend klar bezeichnet vergleiche VfGH vom 01.03.2022, E 1531 aus 2021,).

Es ist daher erforderlich, dass aus den Angaben des Antragstellers nachvollziehbar hervorgeht, welche gesondert anfechtbare Entscheidung angefochten werden soll. Zur Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes ist dabei kein übertrieben strenger Maßstab an die Bezeichnungspflicht anzulegen. Es muss dem Bundesverwaltungsgericht jedenfalls möglich sein zu erkennen, um welche gesondert anfechtbare Entscheidung es sich handelt. Dies ist im Zusammenhang mit den übrigen Ausführungen im Nachprüfungsverfahren zu beurteilen.

Der Bezeichnungspflicht wird etwa auch dann entsprochen, wenn die angefochtene gesondert anfechtbare Entscheidung zwar nicht anhand ihrer genauen gesetzlichen Bezeichnung, wie in § 2 Z 15 lit a vorgesehen, oder auch nicht mit dem genauen Wortlaut, mit dem der Auftraggeber die Entscheidung überschrieben hat, bezeichnet wird, es sich aber aus dem Nachprüfungsantrag insgesamt ergibt, welche Entscheidung angefochten werden soll (vgl. Ziniel, § 344, in: Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg.], BVergG 2018, 1. Lfg. 2020, Rz 17 und 23 mwN).Der Bezeichnungspflicht wird etwa auch dann entsprochen, wenn die angefochtene gesondert anfechtbare Entscheidung zwar nicht anhand ihrer genauen gesetzlichen Bezeichnung, wie in Paragraph 2, Ziffer 15, Litera a, vorgesehen, oder auch nicht mit dem genauen Wortlaut, mit dem der Auftraggeber die Entscheidung überschrieben hat, bezeichnet wird, es sich aber aus dem Nachprüfungsantrag insgesamt ergibt, welche Entscheidung angefochten werden soll vergleiche Ziniel, Paragraph 344,, in: Schramm/Aicher/Fruhmann [Hrsg.], BVergG 2018, 1. Lfg. 2020, Rz 17 und 23 mwN).

Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin 2 ihren Antrag statt mit „Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung“ diesen mit „Ausscheidensentscheidung” bezeichnet und bezieht sich auf eine „Zuschlagsentscheidung“. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass das betreffende Vergabeverfahren richtig bezeichnet wurde, inhaltlich klar erfasst wurde, welche Entscheidung die Antragstellerin 2 anfechten möchte sowie die erhaltene Entscheidungsmitteilung dem Antrag angehängt vorgelegt wurde. Sohin geht aus den Formulierungen des gestellten Antrags und aus der dazu übermittelten Beilage unzweifelhaft die gesondert anfechtbare Entscheidung, gegen die sich der Nachprüfungsantrag richtet, hervor. (vgl. OZ 1, Beilage /2 enthaltende Entscheidungsmitteilung).Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin 2 ihren Antrag statt mit „Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung“ diesen mit „Ausscheidensentscheidung” bezeichnet und bezieht sich auf eine „Zuschlagsentscheidung“. Dem Antrag ist zu entnehmen, dass das betreffende Vergabeverfahren richtig bezeichnet wurde, inhaltlich klar erfasst wurde, welche Entscheidung die Antragstellerin 2 anfechten möchte sowie die erhaltene Entscheidungsmitteilung dem Antrag angehängt vorgelegt wurde. Sohin geht aus den Formulierungen des gestellten Antrags und aus der dazu übermittelten Beilage unzweifelhaft die gesondert anfechtbare Entscheidung, gegen die sich der Nachprüfungsantrag richtet, hervor. vergleiche OZ 1, Beilage /2 enthaltende Entscheidungsmitteilung).

Insgesamt war auf Grundlage der oben ausgeführten Erwägungen im Antrag der Antragstellerin 2 die gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß § 344 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 ausreichend klar bezeichnet und der Antrag zulässig.Insgesamt war auf Grundlage der oben ausgeführten Erwägungen im Antrag der Antragstellerin 2 die gesondert anfechtbare Entscheidung gemäß Paragraph 344, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 ausreichend klar bezeichnet und der Antrag zulässig.

Der Antrag der Antragstellerin 1 hat die auf die Nichtigerklärung dieser Entscheidung abzielenden Nachprüfungsantrag den formalen Voraussetzungen nach § 344 Abs 1 BVergG 2018 genügend eingebracht. Ein Grund für die Unzulässigkeit des Antrags der Antragstellerin 1 nach § 344 Abs 2 BVergG 2018 ist nicht gegeben. Der Antrag der Antragstellerin 1 hat die auf die Nichtigerklärung dieser Entscheidung abzielenden Nachprüfungsantrag den formalen Voraussetzungen nach Paragraph 344, Absatz eins, BVergG 2018 genügend eingebracht. Ein Grund für die Unzulässigkeit des Antrags der Antragstellerin 1 nach Paragraph 344, Absatz 2, BVergG 2018 ist nicht gegeben.

Die Pauschalgebühren wurden nach den jeweiligen Nachvergebührungsaufforderungen in jeweils entsprechender Höhe entrichtet.

3.3. Zum Antrag auf Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung betreffend Los 1

3.3.1 Vorbemerkungen

Die Antragstellerinnen beantragten die Nichtigerklärung der Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung im Wesentlichen deshalb, weil diese unzureichend begründet sei und die AG das Angebot der Antragstellerinnen hinsichtlich der Referenzprojekte nicht nachvollziehbar und plausibel begründet habe.

Festzuhalten ist, dass die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen in diesem Vergabeverfahren nicht rechtzeitig angefochten wurden und daher bestandfest sind (vgl. VwGH vom 17.06.2014, 2013/04/0029). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden (vgl. ständige Rsp. z.B. VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038; VwGH 14.04.2011, 2008/04/0065). Das Bundesverwaltungsgericht kann allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen nicht mehr aufgreifen (vgl. VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029; VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038). Das gilt auch für alle anderen Festlegungen der AG im Zuge des Vergabeverfahrens. Ist demnach eine Ausschreibungsbestimmung mangels rechtzeitiger Anfechtung der Ausschreibung bestandfest geworden, ist sie – unabhängig davon, ob sie bei rechtzeitiger Anfechtung für nicht zu erklären gewesen wäre – der gegenständlichen Auftragsvergabe zugrunde zu legen (vgl. ua VwGH 18.01.2021, Ra 2019/04/0083); VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038 mwN; Reisner in Heid/Preslmayr [Hrsg.], Handbuch Vergaberecht 4 [2005], Rz 1946). Auch die Festlegung der Zusammensetzung einer Bewertungskommission kann demnach bestandfest werden (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2019/04/0091). Eine andere Sichtweise ist nur dann geboten, wenn die Anwendung der Ausschreibungsbedingungen dazu führt, dass fallbezogen eine Bestbieterermittlung nicht möglich gewesen wäre (vgl. VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038 mwN).Festzuhalten ist, dass die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen in diesem Vergabeverfahren nicht rechtzeitig angefochten wurden und daher bestandfest sind vergleiche VwGH vom 17.06.2014, 2013/04/0029). Alle am Vergabeverfahren Beteiligten sind daran gebunden vergleiche ständige Rsp. z.B. VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038; VwGH 14.04.2011, 2008/04/0065). Das Bundesverwaltungsgericht kann allfällige Rechtswidrigkeiten der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen nicht mehr aufgreifen vergleiche VwGH 17.06.2014, 2013/04/0029; VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038). Das gilt auch für alle anderen Festlegungen der AG im Zuge des Vergabeverfahrens. Ist demnach eine Ausschreibungsbestimmung mangels rechtzeitiger Anfechtung der Ausschreibung bestandfest geworden, ist sie – unabhängig davon, ob sie bei rechtzeitiger Anfechtung für nicht zu erklären gewesen wäre – der gegenständlichen Auftragsvergabe zugrunde zu legen vergleiche ua VwGH 18.01.2021, Ra 2019/04/0083); VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038 mwN; Reisner in Heid/Preslmayr [Hrsg.], Handbuch Vergaberecht 4 [2005], Rz 1946). Auch die Festlegung der Zusammensetzung einer Bewertungskommission kann demnach bestandfest werden vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2019/04/0091). Eine andere Sichtweise ist nur dann geboten, wenn die Anwendung der Ausschreibungsbedingungen dazu führt, dass fallbezogen eine Bestbieterermittlung nicht möglich gewesen wäre vergleiche VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038 mwN).

Nach ständiger Rechtsprechung sind die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen sowie Erklärungen sowohl der AG, der Bewerber und Bieter nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsunterlagen kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 01.02.2017, Ro 2016/04/0054). Im Zweifel sind Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen (vgl. VwGH 09.09.2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter (vgl. ständige Rsp. bspw. VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024; VwGH 27.10.2014, 2012/04/0066). Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend (vgl. auch bspw. EuGH 22.06.1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebaelt“ Rn 39, Slg 1993, I-3353; EuGH 02.06.2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 39 mwN; VwGH 07.09.2009, 2007/04/0090). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibungsunterlagen auszugehen (vgl. VwGH 20.05.2010, 2007/04/0072; BVwG 16.04.2014, W187 2003334-1/25E), allenfalls ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungssatz vorliegen würde (vgl. bspw. EuGH 22.06. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebaelt“ Rn 37, Slg 1993, I-3353; BVA 28.11.2008, N/0131-BVA/12/2008-29).Nach ständiger Rechtsprechung sind die Ausschreibungsunterlagen und alle anderen Festlegungen sowie Erklärungen sowohl der AG, der Bewerber und Bieter nach dem objektiven Erklärungswert für einen durchschnittlich fachkundigen Bieter bei Anwendung der üblichen Sorgfalt auszulegen. Auf den vermuteten Sinn und Zweck der Ausschreibungsunterlagen kommt es nicht an vergleiche VwGH vom 01.02.2017, Ro 2016/04/0054). Im Zweifel sind Festlegungen in den Ausschreibungsunterlagen gesetzeskonform und sohin in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Bestimmungen zu lesen vergleiche VwGH 09.09.2015, Ra 2014/04/0036). Gleiches gilt für die Willenserklärungen der Bieter vergleiche ständige Rsp. bspw. VwGH 22.11.2011, 2006/04/0024; VwGH 27.10.2014, 2012/04/0066). Die Festlegungen sind für alle am Vergabeverfahren Beteiligten bindend vergleiche auch bspw. EuGH 22.06.1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebaelt“ Rn 39, Slg 1993, I-3353; EuGH 02.06.2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 39 mwN; VwGH 07.09.2009, 2007/04/0090). Es ist von einer strengen Bindung an die Ausschreibungsunterlagen auszugehen vergleiche VwGH 20.05.2010, 2007/04/0072; BVwG 16.04.2014, W187 2003334-1/25E), allenfalls ein Verstoß gegen den Gleichbehandlungssatz vorliegen würde vergleiche bspw. EuGH 22.06. 1993, C-243/89, Kommission/Dänemark – Brücke über den „Storebaelt“ Rn 37, Slg 1993, I-3353; BVA 28.11.2008, N/0131-BVA/12/2008-29).

Die Beurteilung der Angebote erfolgt in erster Linie anhand der bestandfesten Ausschreibungsunterlagen (vgl. bspw. EuGH 10.10.2013, C-336/12, Manova, Rn 42 mwN; vom 02.06.2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 36 mwN; EuGH 11.05.2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 33; VwGH 18.09.2019, Ra 2018/04/0007; VwGH 15.03.2017, Ra 2014/04/0052; VwGH 28.03.2022, Ro 2019/04/0226; BVwG 26.03.2014, W187 2001000-1/30E). Das über die Ausschreibungsunterlagen Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des AG im Zuge des Vergabeverfahrens (vgl. BVwG 01.08.2014, W187 2008946-1/23E). Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsunterlagen und aller anderen Erklärungen als Grundlage der Bewertung insbesondere des Angebots des AG zu ermitteln.Die Beurteilung der Angebote erfolgt in erster Linie anhand der bestandfesten Ausschreibungsunterlagen vergleiche bspw. EuGH 10.10.2013, C-336/12, Manova, Rn 42 mwN; vom 02.06.2016, C-27/15, Pippo Pizzo, Rn 36 mwN; EuGH 11.05.2017, C-131/16, Archus und Gama, Rn 33; VwGH 18.09.2019, Ra 2018/04/0007; VwGH 15.03.2017, Ra 2014/04/0052; VwGH 28.03.2022, Ro 2019/04/0226; BVwG 26.03.2014, W187 2001000-1/30E). Das über die Ausschreibungsunterlagen Gesagte gilt ebenso für alle anderen Festlegungen des AG im Zuge des Vergabeverfahrens vergleiche BVwG 01.08.2014, W187 2008946-1/23E). Damit ist der objektive Erklärungswert der Ausschreibungsunterlagen und aller anderen Erklärungen als Grundlage der Bewertung insbesondere des Angebots des AG zu ermitteln.

Teil des Angebots sind zwei Referenzprojekte zu den Schwerpunktthemen „IT-Security“ und „Datenschutz“, welche von einer Bewertungskommission bestehend von mindestens drei fachkundigen Personen eines beauftragten Unternehmens, kollektiv mit verbaler Beurteilung gemäß des festgelegten definierten Bewertungssystems für das Zuschlagskriterium „Qualität“ mit dem Unterkriterium „Komplexität und Professionalität“ bewertet wird. Dazu sind in dem Dokument „Übersicht Lose“, welches ein Teil der Ausschreibungsunterlagen ist, die Mindestanforderungen der Referenzprojekte festgelegt. Auf Basis der Vorgaben in der „Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen“ unter Pkt. 6.3.3. „Qualität“ bilden die Grundlage der Bewertung der Referenzprojekte durch die Bewertungskommission.

Es kommt dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu, die Bewertung der Angebote selbst zu bewerten, wenn die Ausschreibung eine Bewertung durch eine Kommission vorgesehen hat (vgl. BVA 24.01.2012, N/0119-BVA/13/2011-19). Das Bundesverwaltungsgericht kann nur überprüfen, ob bei der Prüfung der Bewertung der Angebote durch die Kommission die Vorgaben der Ausschreibung eingehalten wurden und allfälliges Ermessen iSd der Grundsätze des Vergaberechts insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeübt wurde. Auch kann es prüfen, ob die Entscheidung der Kommission nachvollziehbar ist (vgl. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/04/0001, 0002, Rn 22). Allerdings kommt der Kommission dabei ein gewisser Freiraum zu (vgl. EuGH 14.07.2016, C-6/15, TNS Dimarso, ECLI:EU:C:2016:555, Rn 29 f; VwGH 22.12.2020, Ra 2019/04/0091 mwN). Damit ist die Prüfungsbefugnis der Vergabekontrolle bei der Überprüfung einer Kommissionsentscheidung auf die Einhaltung der Vorgaben der Ausschreibung iSd der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Entscheidung und auf die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung aller Bieter sowie das Diskriminierungsverbotes, beschränkt (vgl. BVwG 11.04.2023, W187 2267022-2/30E; BVwG 28.10.2021, W120 2243474-2/11E; BVwG 15.02.2021, W187 2237702-2/6E mwN; BVwG 18.08.202, W139 2231303-2/71E). Der Gleichbehandlungsgrundsatz setzt eine Verpflichtung zur Transparenz des Verfahrens voraus, da sonst nicht geprüft werden könnte, ob dieser Grundsatz beachtet worden ist (vgl. Strobl/Talasz in Gast [Hrsg], BVergG-Leitkommentar [zum BVergG 2018], E 53 zu § 142).Es kommt dem Bundesverwaltungsgericht nicht zu, die Bewertung der Angebote selbst zu bewerten, wenn die Ausschreibung eine Bewertung durch eine Kommission vorgesehen hat vergleiche BVA 24.01.2012, N/0119-BVA/13/2011-19). Das Bundesverwaltungsgericht kann nur überprüfen, ob bei der Prüfung der Bewertung der Angebote durch die Kommission die Vorgaben der Ausschreibung eingehalten wurden und allfälliges Ermessen iSd der Grundsätze des Vergaberechts insbesondere des Gleichbehandlungsgrundsatzes ausgeübt wurde. Auch kann es prüfen, ob die Entscheidung der Kommission nachvollziehbar ist vergleiche VwGH 30.01.2019, Ra 2018/04/0001, 0002, Rn 22). Allerdings kommt der Kommission dabei ein gewisser Freiraum zu vergleiche EuGH 14.07.2016, C-6/15, TNS Dimarso, ECLI:EU:C:2016:555, Rn 29 f; VwGH 22.12.2020, Ra 2019/04/0091 mwN). Damit ist die Prüfungsbefugnis der Vergabekontrolle bei der Überprüfung einer Kommissionsentscheidung auf die Einhaltung der Vorgaben der Ausschreibung iSd der Plausibilität und Nachvollziehbarkeit der Entscheidung und auf die Einhaltung der allgemeinen Grundsätze des Vergabeverfahrens, insbesondere die Grundsätze der Gleichbehandlung aller Bieter sowie das Diskriminierungsverbotes, beschränkt vergleiche BVwG 11.04.2023, W187 2267022-2/30E; BVwG 28.10.2021, W120 2243474-2/11E; BVwG 15.02.2021, W187 2237702-2/6E mwN; BVwG 18.08.202, W139 2231303-2/71E). Der Gleichbehandlungsgrundsatz setzt eine Verpflichtung zur Transparenz des Verfahrens voraus, da sonst nicht geprüft werden könnte, ob dieser Grundsatz beachtet worden ist vergleiche Strobl/Talasz in Gast [Hrsg], BVergG-Leitkommentar [zum BVergG 2018], E 53 zu Paragraph 142,).

Grundsätzlich ist die Prüfung von Angeboten gem. § 140 Abs. 1 BVergG 2018 so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind. Diese Norm soll im Sinn des Transparenzgebotes gewährleisten, dass jene Entscheidungen, denen das Ergebnis der Angebotsprüfung zugrunde liegt, also insbesondere die Ausscheidens-, Zuschlags-, und Widerrufsentscheidungen, für die beteiligten Bieter und in weiterer Folge auch für die Nachprüfung der betreffenden Entscheidungen berufenen Verwaltungsgerichte objektiv nachvollziehbar sind (siehe Fink/Hofer in Heid/Preslmayr [Hrsg.], Handbuch Vergaberecht 4 [2015], 1542; ua BVwG 29.01.2020, W139 2225291-2/34E). Grundsätzlich sind sohin die maßgeblichen Gründe für die Bewertung in den Vergabeakten nachvollziehbar festzuhalten, insbesondere auch um im Falle eines Vergabekontrollverfahrens eine ex-post-Kontrolle des Auftraggeberverhaltens zu ermöglichen. In Bezug auf qualitativen Zuschlagskriterien ist das Ergebnis der Punktebewertung nachvollziehbar zu begründen und der AG muss sich sohin argumentativ mit den wesentlichen Angebotsinhalten auseinandersetzen. Daraus folgt, dass sich die verbale Beurteilung in der ziffernmäßigen Bewertung widerspiegeln sowie diese mit der verbalen Begründung in Einklang stehen muss. Aus dem Vergabeakt muss sich zweifelsfrei die getroffene Entscheidung der Bewertungskommission ableiten lassen sowie welche Umstände für die Bewertung maßgeblich waren (Koller in Gast [Hrsg], BVergG-Leitkommentar [zum BVergG 2018], E 8ff zu § 140).Grundsätzlich ist die Prüfung von Angeboten gem. Paragraph 140, Absatz eins, BVergG 2018 so zu dokumentieren, dass alle für die Beurteilung wesentlichen Umstände nachvollziehbar sind. Diese Norm soll im Sinn des Transparenzgebotes gewährleisten, dass jene Entscheidungen, denen das Ergebnis der Angebotsprüfung zugrunde liegt, also insbesondere die Ausscheidens-, Zuschlags-, und Widerrufsentscheidungen, für die beteiligten Bieter und in weiterer Folge auch für die Nachprüfung der betreffenden Entscheidungen berufenen Verwaltungsgerichte objektiv nachvollziehbar sind (siehe Fink/Hofer in Heid/Preslmayr [Hrsg.], Handbuch Vergaberecht 4 [2015], 1542; ua BVwG 29.01.2020, W139 2225291-2/34E). Grundsätzlich sind sohin die maßgeblichen Gründe für die Bewertung in den Vergabeakten nachvollziehbar festzuhalten, insbesondere auch um im Falle eines Vergabekontrollverfahrens eine ex-post-Kontrolle des Auftraggeberverhaltens zu ermöglichen. In Bezug auf qualitativen Zuschlagskriterien ist das Ergebnis der Punktebewertung nachvollziehbar zu begründen und der AG muss sich sohin argumentativ mit den wesentlichen Angebotsinhalten auseinandersetzen. Daraus folgt, dass sich die verbale Beurteilung in der ziffernmäßigen Bewertung widerspiegeln sowie diese mit der verbalen Begründung in Einklang stehen muss. Aus dem Vergabeakt muss sich zweifelsfrei die getroffene Entscheidung der Bewertungskommission ableiten lassen sowie welche Umstände für die Bewertung maßgeblich waren (Koller in Gast [Hrsg], BVergG-Leitkommentar [zum BVergG 2018], E 8ff zu Paragraph 140,).

Das BVergG 2018 enthält keine Bestimmungen über die Größe und die Zusammensetzung einer Kommission zur Prüfung und/oder Bewertung von Angeboten. Es enthält auch keine ausdrückliche Verpflichtung zur namentlichen Offenlegung der Mitglieder der Kommission (vgl. ua BVwG 20.12.2024, W139 229611-2; BVwG 15.02.2021, W187 2237702-2/6E). Aus dem allgemeinen Grundsatz des § 134 BVergG 2018, dass die Prüfung und Beurteilung eines Angebots nur solchen Personen zu übertragen ist, die die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen, ist jedoch zu folgern, dass eine Kommission zur Prüfung und/oder Bewertung von Angeboten über die notwendige Sachkenntnis verfügen muss oder erforderlichenfalls unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beiziehen muss. Der Auftraggeber hat darauf zu achten, dass bei der Zusammensetzung der Bewertungskommission, deren Mitglieder in ihrer Gesamtheit über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügen (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2019/04/0091). Das BVergG 2018 enthält keine Bestimmungen über die Größe und die Zusammensetzung einer Kommission zur Prüfung und/oder Bewertung von Angeboten. Es enthält auch keine ausdrückliche Verpflichtung zur namentlichen Offenlegung der Mitglieder der Kommission vergleiche ua BVwG 20.12.2024, W139 229611-2; BVwG 15.02.2021, W187 2237702-2/6E). Aus dem allgemeinen Grundsatz des Paragraph 134, BVergG 2018, dass die Prüfung und Beurteilung eines Angebots nur solchen Personen zu übertragen ist, die die fachlichen Voraussetzungen hierfür erfüllen, ist jedoch zu folgern, dass eine Kommission zur Prüfung und/oder Bewertung von Angeboten über die notwendige Sachkenntnis verfügen muss oder erforderlichenfalls unbefangene und von den Bietern unabhängige Sachverständige beiziehen muss. Der Auftraggeber hat darauf zu achten, dass bei der Zusammensetzung der Bewertungskommission, deren Mitglieder in ihrer Gesamtheit über die erforderliche Sach- und Fachkunde verfügen vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2019/04/0091).

Hinsichtlich der Begründungstiefe einer kommissionellen Bewertung von Zuschlagskriterien führt der VwGH in ständiger Rechtsprechung aus, dass sich, sofern in der Ausschreibung bestandsfest festgelegt worden ist, dass die Bewertung (hinsichtlich des Zuschlagskriterium Qualität) durch die Mitglieder der Bewertungskommission „autonom nach subjektiven Kriterien“ erfolge, eine verbale Begründung für die Entscheidung der Bewertungskommission nur auf einen Hinweis auf die von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punkte beschränken könne, zumal keine in einem gemeinsamen Entscheidungsprozess – einstimmig oder mehrstimmig – erzielte begründbare Entscheidung der gesamten Kommission vorliege. Die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung einzelnen Mitglieder sei diesfalls durch die erfolgte Punktevergabe für die jeweiligen Subkriterien ausreichend gegeben (vgl. VwGH 21.01.2014, 2011/04/0133 mwN; siehe auch VwGH 22.12.2020, Ra 2019/04/0091). Dies bedeutet aber nicht, vom Erfordernis einer eingehenden verbalen Begründung generell absehen zu können. Auf eine ergänzende verbale Begründung kann demnach im Einzelfall und bei entsprechender Ausschreibungsfestlegung verzichtet werden (vgl. Fink/Hofer in Heid/Preslmayr [Hrsg.], Handbuch Vergaberecht 4 [2015] Rz 1543).Hinsichtlich der Begründungstiefe einer kommissionellen Bewertung von Zuschlagskriterien führt der VwGH in ständiger Rechtsprechung aus, dass sich, sofern in der Ausschreibung bestandsfest festgelegt worden ist, dass die Bewertung (hinsichtlich des Zuschlagskriterium Qualität) durch die Mitglieder der Bewertungskommission „autonom nach subjektiven Kriterien“ erfolge, eine verbale Begründung für die Entscheidung der Bewertungskommission nur auf einen Hinweis auf die von den einzelnen Mitgliedern vergebenen Punkte beschränken könne, zumal keine in einem gemeinsamen Entscheidungsprozess – einstimmig oder mehrstimmig – erzielte begründbare Entscheidung der gesamten Kommission vorliege. Die Nachvollziehbarkeit der Entscheidung einzelnen Mitglieder sei diesfalls durch die erfolgte Punktevergabe für die jeweiligen Subkriterien ausreichend gegeben vergleiche VwGH 21.01.2014, 2011/04/0133 mwN; siehe auch VwGH 22.12.2020, Ra 2019/04/0091). Dies bedeutet aber nicht, vom Erfordernis einer eingehenden verbalen Begründung generell absehen zu können. Auf eine ergänzende verbale Begründung kann demnach im Einzelfall und bei entsprechender Ausschreibungsfestlegung verzichtet werden vergleiche Fink/Hofer in Heid/Preslmayr [Hrsg.], Handbuch Vergaberecht 4 [2015] Rz 1543).

In der Judikatur wird zwischen Begründungstiefe und der materiellen Richtigkeit unterschieden. Die Begründungstiefe bezieht sich auf die mitgeteilte Zuschlagsentscheidung, welche (unter anderem) dann objektiv mit Rechtswidrigkeit behaftet, wenn sie nicht jene Begründungstiefe aufweist, die ein Bieter zur Einbringung eines berechtigten Nachprüfungsantrages benötigt. Der Prüfungsmaßstab ist dabei, ob auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente es einem Bieter unschwer möglich ist, gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. Eine durch eine Kommission vorgenommene Bewertung ist im Hinblick auf deren materielle Richtigkeit aber gerade nicht in jeder Hinsicht zu überprüfen. Daher ist der Prüfungsmaßstab der materiellen Richtigkeit die durch eine Kommission vorgenommene Bewertung auf deren Plausibilität und Nachvollziehbarkeit anzulegen bzw. ob die Kommission ihr Ermessen im Rahmen der Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen bei der Bewertung ausgeübt hat oder dieses überschritten hat (vgl. VwGH 15.10.2021, Ra 2018/04/0097; VwGH 21.01.2014, 2011/04/0133; VwGH 12.09.2013, 2010/04/0066; VwGH 09.04.2013, 2011/04/0224; LVwG Wien 21.03.2024, VGW-123/046/15228/2023).In der Judikatur wird zwischen Begründungstiefe und der materiellen Richtigkeit unterschieden. Die Begründungstiefe bezieht sich auf die mitgeteilte Zuschlagsentscheidung, welche (unter anderem) dann objektiv mit Rechtswidrigkeit behaftet, wenn sie nicht jene Begründungstiefe aufweist, die ein Bieter zur Einbringung eines berechtigten Nachprüfungsantrages benötigt. Der Prüfungsmaßstab ist dabei, ob auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente es einem Bieter unschwer möglich ist, gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. Eine durch eine Kommission vorgenommene Bewertung ist im Hinblick auf deren materielle Richtigkeit aber gerade nicht in jeder Hinsicht zu überprüfen. Daher ist der Prüfungsmaßstab der materiellen Richtigkeit die durch eine Kommission vorgenommene Bewertung auf deren Plausibilität und Nachvollziehbarkeit anzulegen bzw. ob die Kommission ihr Ermessen im Rahmen der Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen bei der Bewertung ausgeübt hat oder dieses überschritten hat vergleiche VwGH 15.10.2021, Ra 2018/04/0097; VwGH 21.01.2014, 2011/04/0133; VwGH 12.09.2013, 2010/04/0066; VwGH 09.04.2013, 2011/04/0224; LVwG Wien 21.03.2024, VGW-123/046/15228/2023).

In Anlehnung an die bestehende Judikatur können bei dem Bewertungsvorgang grundsätzlich zwei Arten unterschieden werden: Einerseits die subjektiv autonome Bewertung, wobei jedes Kommissionsmitglied unabhängig von den übrigen Mitgliedern der Kommission eine Einzelbewertung vornimmt. In Folge dessen werden die Ergebnisse zusammengeführt, wobei das Endbewertungsergebnis durch Bildung eines arithmetischen Mittels ermittelt wird. Andererseits die kollektive Bewertung, in der die Kommission im Gesamten bewertet, woraus sich ein kollektives Bewertungsergebnis bildet. Es können auch Mischformen der genannten Arten bestehen (vgl. Schaupp in RPA – Zeitschrift für Vergaberecht, RPA 2024, 236, Heft 4 vom 18.10.2024, S. 328 f). Die Bewertung kann nach den Festsetzungen in der Ausschreibung auch subjektive Elemente enthalten, wenn diese von der Sachkenntnis der Bewertungskommission getragen sind. Demnach ist ein zulässiger subjektiver Bewertungsrahmen einer ausschreibungsgemäßen errichteten fachkundigen Kommission im Rahmen es Gleichbehandlungsgrundsatz nicht entgegenstehend (vgl. BVwG 17.08.2016, W149 2126179-2/28E).In Anlehnung an die bestehende Judikatur können bei dem Bewertungsvorgang grundsätzlich zwei Arten unterschieden werden: Einerseits die subjektiv autonome Bewertung, wobei jedes Kommissionsmitglied unabhängig von den übrigen Mitgliedern der Kommission eine Einzelbewertung vornimmt. In Folge dessen werden die Ergebnisse zusammengeführt, wobei das Endbewertungsergebnis durch Bildung eines arithmetischen Mittels ermittelt wird. Andererseits die kollektive Bewertung, in der die Kommission im Gesamten bewertet, woraus sich ein kollektives Bewertungsergebnis bildet. Es können auch Mischformen der genannten Arten bestehen vergleiche Schaupp in RPA – Zeitschrift für Vergaberecht, RPA 2024, 236, Heft 4 vom 18.10.2024, S. 328 f). Die Bewertung kann nach den Festsetzungen in der Ausschreibung auch subjektive Elemente enthalten, wenn diese von der Sachkenntnis der Bewertungskommission getragen sind. Demnach ist ein zulässiger subjektiver Bewertungsrahmen einer ausschreibungsgemäßen errichteten fachkundigen Kommission im Rahmen es Gleichbehandlungsgrundsatz nicht entgegenstehend vergleiche BVwG 17.08.2016, W149 2126179-2/28E).

Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache TNS Dimarso, C-6/15, hat der VwGH hinsichtlich der erforderlichen Anforderungen an die Festlegung zur Bewertungsmethode zu dem einer Kommission zur Verfügung stehenden Freiraum bzw. zur Möglichkeit der Anpassung der Bewertungsmethode an die Umstände des Einzelfalls, ausgesprochen, dass eine im Vorhinein getroffene und den Bietern bekannt gegebene Festlegung, der „besonderen Merkmale“, bei deren Vorliegen der Bewerber eine Bewertung in dem jeweiligen Fachbereich als „über das geforderte Maß hinaus“ hätte erzielen können, nicht (notwendigerweise) geboten ist, um dem Transparenzgebot gerecht zu werden. Aus dem Zusammenhang der Bewertungsmöglichkeiten würde hervorleuchten, dass es der Kommission mit dieser Bedingung ermöglicht werden sollte, individuelle – und damit von vornherein nicht bekannte – Qualitätsmerkmale der Bewerber bei der Bewertung zu deren Gunsten positiv zu veranschlagen (vgl. VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038). Nachträgliche Festlegungen der Bewertungsmethode dürfen aber keinesfalls eine Veränderung der – verpflichtend bekannt zu gebenden – Zuschlagskriterien oder deren Gewichtung bewirken (vgl. EuGH 14.07.2016, C-6/15, TNS Dimarso, Rn 29, Rn 32; BVwG 29.01.2020, W139 2225291-2; BVwG 20.12.2017, W187 2175977-2). Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache TNS Dimarso, C-6/15, hat der VwGH hinsichtlich der erforderlichen Anforderungen an die Festlegung zur Bewertungsmethode zu dem einer Kommission zur Verfügung stehenden Freiraum bzw. zur Möglichkeit der Anpassung der Bewertungsmethode an die Umstände des Einzelfalls, ausgesprochen, dass eine im Vorhinein getroffene und den Bietern bekannt gegebene Festlegung, der „besonderen Merkmale“, bei deren Vorliegen der Bewerber eine Bewertung in dem jeweiligen Fachbereich als „über das geforderte Maß hinaus“ hätte erzielen können, nicht (notwendigerweise) geboten ist, um dem Transparenzgebot gerecht zu werden. Aus dem Zusammenhang der Bewertungsmöglichkeiten würde hervorleuchten, dass es der Kommission mit dieser Bedingung ermöglicht werden sollte, individuelle – und damit von vornherein nicht bekannte – Qualitätsmerkmale der Bewerber bei der Bewertung zu deren Gunsten positiv zu veranschlagen vergleiche VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038). Nachträgliche Festlegungen der Bewertungsmethode dürfen aber keinesfalls eine Veränderung der – verpflichtend bekannt zu gebenden – Zuschlagskriterien oder deren Gewichtung bewirken vergleiche EuGH 14.07.2016, C-6/15, TNS Dimarso, Rn 29, Rn 32; BVwG 29.01.2020, W139 2225291-2; BVwG 20.12.2017, W187 2175977-2).

Nach der Rechtsprechung des VwGH gilt das oben Genannte ebenfalls für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung. Demzufolge führt nicht jedes vom Bieter vermisste Begründungselement zur objektiven Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Dies würde auf eine unzulässige Überspannung der Begründungspflicht hinauslaufen. Vielmehr kommt es darauf an, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich ist, gegen die Auftraggeberentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen (vgl. VwGH 21.01.2014, 2011/04/0133).Nach der Rechtsprechung des VwGH gilt das oben Genannte ebenfalls für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung. Demzufolge führt nicht jedes vom Bieter vermisste Begründungselement zur objektiven Rechtswidrigkeit der Entscheidung. Dies würde auf eine unzulässige Überspannung der Begründungspflicht hinauslaufen. Vielmehr kommt es darauf an, ob es dem Bieter auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierterer Begründungselemente unschwer möglich ist, gegen die Auftraggeberentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen vergleiche VwGH 21.01.2014, 2011/04/0133).

Demnach ist eine Zuschlagsentscheidung dann objektiv mit Rechtswidrigkeit behaftet, wenn sie nicht die Begründungstiefe aufweist, die ein Bieter zur Einbringung eines berechtigten Nachprüfungsantrages benötigt. Die Zusammenfassung der einschlägigen Gründe auch gem. Art. 2 c RL 89/665/EWG, die sowohl den Entscheidungen der Vergabestellen, die den Bietern speziell mitgeteilt werden, als auch den Entscheidungen, die keiner besonderen Mitteilungspflicht unterliegen, beigefügt werden muss, soll sicherstellen, dass die betreffenden Bieter Kenntnis von einem etwaigen Verstoß gegen die Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen haben oder haben können (vgl. auch EuGH 24.02.2022, C-532/20, Alstom Transport, ECLI:EU:C:2022:128, Rn 34). Allerdings bedeutet die Pflicht zur Begründung der Entscheidung, mit der das Angebot eines Bieters im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags abgelehnt wird, nicht, dass dieser Bieter über vollständige Informationen über die Merkmale des vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Angebots verfügen müsste. Da die Vergabeverfahren auf einem Vertrauensverhältnis zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den Wirtschaftsteilnehmern beruhen, müssen Letztere nämlich den öffentlichen Auftraggebern alle im Rahmen des Vergabeverfahrens zweckdienlichen Informationen mitteilen können, ohne befürchten zu müssen, dass die öffentlichen Auftraggeber Informationen, deren Preisabgabe den Wirtschaftsteilnehmern schaden könnte, an Dritte weitergeben (vgl. EuGH 07.09.2021, C-927/19, Klaipedos regiono atlieky tvarkymo centras, ECLI:EU:C:2021:700, Rn 115 unter Verweis auf EuGH 14.02.2008, Varec, C-450/06, EU:C:2008:91; Rn 34 bis 36 und EuGH 15.07.2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601; Rn 112). Der Bieter muss nicht alle von ihm verlangten Begründungselemente in der Zuschlagsentscheidung finden. Das maßgebliche Kriterium, ob die mitgeteilten Informationen ausreichen, ist, dass der Bieter in die Lage versetzt wird, einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen (vgl. VwGH 09.04.2013, 2011/04/0173, mwN). Auch die Begründung der Zuschlagsentscheidung ist an den Festlegungen der Ausschreibung zu messen (vgl. VwGH 22.12.2020, Ra 2019/04/0091, mwN).Demnach ist eine Zuschlagsentscheidung dann objektiv mit Rechtswidrigkeit behaftet, wenn sie nicht die Begründungstiefe aufweist, die ein Bieter zur Einbringung eines berechtigten Nachprüfungsantrages benötigt. Die Zusammenfassung der einschlägigen Gründe auch gem. Artikel 2, c RL 89/665/EWG, die sowohl den Entscheidungen der Vergabestellen, die den Bietern speziell mitgeteilt werden, als auch den Entscheidungen, die keiner besonderen Mitteilungspflicht unterliegen, beigefügt werden muss, soll sicherstellen, dass die betreffenden Bieter Kenntnis von einem etwaigen Verstoß gegen die Vorschriften über die Vergabe von Aufträgen haben oder haben können vergleiche auch EuGH 24.02.2022, C-532/20, Alstom Transport, ECLI:EU:C:2022:128, Rn 34). Allerdings bedeutet die Pflicht zur Begründung der Entscheidung, mit der das Angebot eines Bieters im Rahmen eines Verfahrens zur Vergabe eines öffentlichen Auftrags abgelehnt wird, nicht, dass dieser Bieter über vollständige Informationen über die Merkmale des vom öffentlichen Auftraggeber ausgewählten Angebots verfügen müsste. Da die Vergabeverfahren auf einem Vertrauensverhältnis zwischen den öffentlichen Auftraggebern und den Wirtschaftsteilnehmern beruhen, müssen Letztere nämlich den öffentlichen Auftraggebern alle im Rahmen des Vergabeverfahrens zweckdienlichen Informationen mitteilen können, ohne befürchten zu müssen, dass die öffentlichen Auftraggeber Informationen, deren Preisabgabe den Wirtschaftsteilnehmern schaden könnte, an Dritte weitergeben vergleiche EuGH 07.09.2021, C-927/19, Klaipedos regiono atlieky tvarkymo centras, ECLI:EU:C:2021:700, Rn 115 unter Verweis auf EuGH 14.02.2008, Varec, C-450/06, EU:C:2008:91; Rn 34 bis 36 und EuGH 15.07.2021, Kommission/Landesbank Baden-Württemberg und SRB, C-584/20 P und C-621/20 P, EU:C:2021:601; Rn 112). Der Bieter muss nicht alle von ihm verlangten Begründungselemente in der Zuschlagsentscheidung finden. Das maßgebliche Kriterium, ob die mitgeteilten Informationen ausreichen, ist, dass der Bieter in die Lage versetzt wird, einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen vergleiche VwGH 09.04.2013, 2011/04/0173, mwN). Auch die Begründung der Zuschlagsentscheidung ist an den Festlegungen der Ausschreibung zu messen vergleiche VwGH 22.12.2020, Ra 2019/04/0091, mwN).

In der vorliegenden Konstellation ist das Bundesverwaltungsgericht angehalten, zu überprüfen, ob die Bewertungskommission den Anforderungen bzw. den Vorgaben der Ausschreibung entsprochen hat und ob insofern die Plausibilität, die Nachvollziehbarkeit und die Schlüssigkeit der erzielten Bewertung beurteilt werden können, um letztlich das Vorgehen der Bewertungskommission unter Berücksichtigung ihres Ermessenspielraums auf dessen Übereinstimmung mit den vergaberechtlichen Grundsätzen prüfen zu können.

3.3.2. Zur Bewertungsgrundlage der zwei relevanten Referenzprojekte betreffend Los 1:

Fallkonkret erfolgte die Bewertung des Zuschlagskriterium „Qualität“ hinsichtlich des Unterkriteriums „Komplexität und Professionalität“ anhand der Benennung von jeweils zwei relevanter Referenzprojekte für das jeweilige Los gemäß den bestandsfest festgelegten Ausschreibungsunterlagen zur Aufweisung der technischen Leistungsfähigkeit (siehe Pkt. 6.3. „Bewertung der Angebote“ und Pkt. 5.3. „Technische Leistungsfähigkeit“ der „Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen“). Die Schwerpunktthemen je Referenzprojekt sowie die quantitativen Mindestanforderungen sind dem beigelegten Dokument „Übersicht Lose“ zu entnehmen. Für das gegenständliche Los 1 gehen aus dem Dokument „Übersicht Lose“ die Schwerpunktthemen „IT-Securtiy“ und „Datenschutz“ für die zu benennenden Referenzprojekte hervor. Unter Pkt. 5.3.1. der „Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen“ ist ein Projektzeitraum innerhalb der letzten drei Jahre – gerechnet ab dem Tag der Angebotsöffnung – mit den Leistungen im jeweils spezifizierten Mindestumfang für die Referenzprojekte zu erbringen. Ebenso ist darin festgelegt, dass Leistungsteile, die vor dem genannten Projektzeitraum, also vor mehr als drei Jahren – gerechnet ab dem Tag der Angebotsöffnung - erbracht worden sind, bei der Beurteilung nicht berücksichtigt werden sowie dass das Referenzprojekt vor dem Angebotsabgabetermin abgeschlossen worden sein muss. Gemäß den Festlegungen in den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen werden die benannten Referenzen zur qualitativen Bewertung im Rahmen der Zuschlagskriterien herangezogen, wobei nur die Übererfüllung der Mindestanforderungen Berücksichtigung findet. Unter Pkt. 6.3.3.1 „Komplexität und Professionalität der Referenzprojekte“ sehen die bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen vor, dass die Referenzprojekte inhaltlich von einer Bewertungskommission bewertet werden, wobei diese aus mindestens drei fachkundigen Personen besteht. Weiters ist dazu festgelegt, dass die Bewertungskommission eine gemeinsame Punktebewertung und eine gemeinsame verbale Beurteilung abgibt. Eine Bewertung erfolgt nur für abgegebene und entsprechend ausgefüllte Formblätter, die die geforderten Ausschreibungskriterien erfüllt haben.

Zur Bewertung durch die Kommission werden die festgestellten Kriterien der nachfolgenden acht Faktoren gemäß Punkt 6.3.3.1, Rz 213 der bestandfesten Ausschreibungsunterlagen herangezogen:

• großer Projektumfang

• hohe Anzahl von Abhängigkeiten und Teilprojekten

• technische Komplexität der umgesetzten Leistungen

• organisatorische Komplexität des Projektumfelds

• Professionalität der Leistungserbringung (Prozesse, Methoden, Werkzeuge)

• Bewältigung besondere Herausforderungen

• Projektzeitraum

• Projektbudget

Dabei werden die oben genannten Faktoren durch die Bewertungskommission anhand folgender Notenskala laut Pkt. 6.3.3.1. Rz 214 der festgestellten und bestandfesten Ausschreibungsunterlagen bewertet:

Zudem enthält die Notenskala, wie oben ersichtlich, eine Beschreibung hinsichtlich der Erfüllung oder Nichterfüllung der zu bewertenden acht Faktoren mit einer Maßgabe von „sehr hoch“, „hoch“, „gewissen“, „rudimentären“ Maß, „nicht erfüllt“ oder keiner Bewertung aufgrund der Nichterfüllung der Mindestanforderungen, auf dessen Grundlage sich die Gesamtnote und die daraus ergebende Punktezahl ergeben.

Anhand dieser in den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien ist grundsätzlich eine begründete und nachvollziehbare Auswahlentscheidung seitens der Auftraggeberin nicht von Vornherein unmöglich. Angesichts der Bewertung der festgelegten qualitativen Zuschlagskriterien, der dargelegten Bewertungsgrundlage, des dargestellten detaillierten Bewertungssystems, der Bewertung der Referenzprojekte für das Unterkriterium „Komplexität und Professionalität“ durch eine Bewertungskommission samt Verpflichtung zu einer gesamthaften verbalen Beurteilung durch diese sowie der festgelegten Punktevergabe, ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die festgelegte Vorgehensweise in den Ausschreibungsbedingungen eine nachvollziehbare Bestbieterermittlung nicht erlauben würde (vgl. mwN VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038).Anhand dieser in den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen festgelegten Kriterien ist grundsätzlich eine begründete und nachvollziehbare Auswahlentscheidung seitens der Auftraggeberin nicht von Vornherein unmöglich. Angesichts der Bewertung der festgelegten qualitativen Zuschlagskriterien, der dargelegten Bewertungsgrundlage, des dargestellten detaillierten Bewertungssystems, der Bewertung der Referenzprojekte für das Unterkriterium „Komplexität und Professionalität“ durch eine Bewertungskommission samt Verpflichtung zu einer gesamthaften verbalen Beurteilung durch diese sowie der festgelegten Punktevergabe, ist kein Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass die festgelegte Vorgehensweise in den Ausschreibungsbedingungen eine nachvollziehbare Bestbieterermittlung nicht erlauben würde vergleiche mwN VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038).

3.3.3. Zur Nachprüfung der Begründung und Bewertung der Referenzprojekte durch die Bewertungskommission betreffend Los 1

Die Antragstellerinnen bringen vor, dass die vorgenommene Bewertung der Referenzprojekte durch die Bewertungskommission nicht ordnungsgemäß, sondern rechtswidrig und sachlich fehlerhaft vorgenommen worden sei, wobei die Antragstellerin 2 die spätere Anwendung der bestandfesten Ausschreibungsunterlagen bzw. Bewertungskriterien durch die Bewertungskommission moniert. Dadurch sei für die Antragstellerin 2 die Bewertung nicht transparent und nicht objektiv nachvollziehbar durchgeführt worden.

Im gegenständlichen Fall liegt bezüglich des Unterkriteriums „Komplexität und Professionalität“ benannten Referenzprojekten des Zuschlagskriteriums „Qualität“ eine in einem gemeinsamen Entscheidungsprozess zu erzielende Bewertung durch eine Bewertungskommission vor. Ebenso hat die AG in den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen zum gemeinsamen Entscheidungsprozess eine gemeinsame verbale Beurteilung des zu erzielenden Bewertungsergebnisses bzw. der Punkteverteilung vorgesehen. Die Bewertungskommission setzt sich gemäß der Ausschreibung aus mindestens drei fachkundigen Personen zusammen. Abgesehen davon, dass die Besetzung der Bewertungskommission mangels Anfechtung bestandsfest wurde, weisen die Kommissionsmitglieder das erforderliche Fachwissen für den konkret zu beurteilenden Gegenstand auf (§ 134 BVergG 2018). Dazu hat die AG dem erkennenden Senat die zur Beurteilung der Fach- und Sachkunde der betreffenden Kommissionsmitgliedern alle erforderlichen Daten und Informationen sowie Lebensläufe in dem Dokument „Leitfaden zur Bewertungskommission“ vorgelegt. In diesem hat die AG ausgeführt, dass sie sich eines externen, unabhängigen Unternehmens zur Kommissionszusammensetzung bedient hat und führte die Bewertungsgrundsätze sowie die Vorgehensweise der Bewertungskommission aus. Insbesondere wird die Einhaltung der Objektivität und Gleichbehandlung hervorgehoben, die durch die festgelegte Vorgehensweise gewährleistet werden würde. Darüber hinaus verweist die AG in dem „Leitfaden zur Bewertungskommission“ auf die umfassende Dokumentation der Referenzbewertung, welche von der Kommission geprüft, bestätigt und ohne Änderungen übernommen wurden und diese die Grundlage für die Auswahlentscheidung bildeten. Die vorgelegten Unterlagen werden von den glaubhaften Angaben der AG in der mündlichen Verhandlung belegt. Darüber hinaus ist in der mündlichen Verhandlung festgehalten worden, dass das beauftragte Unternehmen für das Los 1 und Los 4 unterschiedliche natürliche Personen in den Kommissionen einsetzte. (vgl. VHP S. 7 und 8; 11 und 12). Im gegenständlichen Fall liegt bezüglich des Unterkriteriums „Komplexität und Professionalität“ benannten Referenzprojekten des Zuschlagskriteriums „Qualität“ eine in einem gemeinsamen Entscheidungsprozess zu erzielende Bewertung durch eine Bewertungskommission vor. Ebenso hat die AG in den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen zum gemeinsamen Entscheidungsprozess eine gemeinsame verbale Beurteilung des zu erzielenden Bewertungsergebnisses bzw. der Punkteverteilung vorgesehen. Die Bewertungskommission setzt sich gemäß der Ausschreibung aus mindestens drei fachkundigen Personen zusammen. Abgesehen davon, dass die Besetzung der Bewertungskommission mangels Anfechtung bestandsfest wurde, weisen die Kommissionsmitglieder das erforderliche Fachwissen für den konkret zu beurteilenden Gegenstand auf (Paragraph 134, BVergG 2018). Dazu hat die AG dem erkennenden Senat die zur Beurteilung der Fach- und Sachkunde der betreffenden Kommissionsmitgliedern alle erforderlichen Daten und Informationen sowie Lebensläufe in dem Dokument „Leitfaden zur Bewertungskommission“ vorgelegt. In diesem hat die AG ausgeführt, dass sie sich eines externen, unabhängigen Unternehmens zur Kommissionszusammensetzung bedient hat und führte die Bewertungsgrundsätze sowie die Vorgehensweise der Bewertungskommission aus. Insbesondere wird die Einhaltung der Objektivität und Gleichbehandlung hervorgehoben, die durch die festgelegte Vorgehensweise gewährleistet werden würde. Darüber hinaus verweist die AG in dem „Leitfaden zur Bewertungskommission“ auf die umfassende Dokumentation der Referenzbewertung, welche von der Kommission geprüft, bestätigt und ohne Änderungen übernommen wurden und diese die Grundlage für die Auswahlentscheidung bildeten. Die vorgelegten Unterlagen werden von den glaubhaften Angaben der AG in der mündlichen Verhandlung belegt. Darüber hinaus ist in der mündlichen Verhandlung festgehalten worden, dass das beauftragte Unternehmen für das Los 1 und Los 4 unterschiedliche natürliche Personen in den Kommissionen einsetzte. vergleiche VHP S. 7 und 8; 11 und 12).

Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung keine Verpflichtung besteht, die Bewertungsmethode bereits in den Ausschreibungsunterlagen zur Kenntnis zu bringen. Deren nachträgliche Festlegung darf aber keinesfalls eine Veränderung der – verpflichtend bekannt zu gebenden – Zuschlagskriterien oder deren Gewichtung bewirken (vgl. unter anderem VwGH vom 22.04.2009, 2007/04/0065).Vollständigkeitshalber ist festzuhalten, dass nach ständiger Rechtsprechung keine Verpflichtung besteht, die Bewertungsmethode bereits in den Ausschreibungsunterlagen zur Kenntnis zu bringen. Deren nachträgliche Festlegung darf aber keinesfalls eine Veränderung der – verpflichtend bekannt zu gebenden – Zuschlagskriterien oder deren Gewichtung bewirken vergleiche unter anderem VwGH vom 22.04.2009, 2007/04/0065).

Aufgrund dieser Erwägungen und nach Prüfung der vorgelegten Unterlagen ist für den erkennenden Senat ersichtlich, dass die AG im Hinblick auf die Erfordernisse der Kommissionsbesetzung den vergaberechtlichen Grundsätzen entsprochen hat.

Wie unter Pkt. 3.3.1 ausgeführt ist angesichts der Bewertung durch eine Kommission zu prüfen, ob diese nachvollziehbar ist bzw. ob der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegter Ermessenspielraum eingehalten oder überschritten wurde. Entscheidend ist, ob die vorgenommene Bewertung durch die Bewertungskommission im Hinblick auf die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen entsprechend ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Dabei ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, anstelle der Kommission eine Bewertung vorzunehmen. Die bloße Möglichkeit, dass auch eine abweichende Interpretation bzw. Bewertung einzelner zu bewertender Inhalte durch das Bundesverwaltungsgericht denkbar wäre, führt nicht per se dazu, dass die Vorgehensweise der Bewertungskommission rechtswidrig gewesen ist (vgl. mwN VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038).Wie unter Pkt. 3.3.1 ausgeführt ist angesichts der Bewertung durch eine Kommission zu prüfen, ob diese nachvollziehbar ist bzw. ob der in den Ausschreibungsunterlagen festgelegter Ermessenspielraum eingehalten oder überschritten wurde. Entscheidend ist, ob die vorgenommene Bewertung durch die Bewertungskommission im Hinblick auf die Vorgaben der Ausschreibungsunterlagen entsprechend ordnungsgemäß vorgenommen wurde. Dabei ist dem Bundesverwaltungsgericht verwehrt, anstelle der Kommission eine Bewertung vorzunehmen. Die bloße Möglichkeit, dass auch eine abweichende Interpretation bzw. Bewertung einzelner zu bewertender Inhalte durch das Bundesverwaltungsgericht denkbar wäre, führt nicht per se dazu, dass die Vorgehensweise der Bewertungskommission rechtswidrig gewesen ist vergleiche mwN VwGH 22.03.2019, Ra 2017/04/0038).

Im vorliegenden Fall hat die zusammengesetzte Bewertungskommission bei der Bewertung des Unterkriteriums „Komplexität und Professionalität“ der benannten Referenzprojekten des Zuschlagkriteriums „Qualität“ der jeweiligen Antragstellerinnen gemessen an den Vorgaben der bestandsfesten Ausschreibungsunterlagen, diese nicht ordnungsgemäß vorgenommen. In Folge dessen sind die Punktevergabe und die verbale Beurteilung der bewerteten Referenzprojekte weder plausibel noch nachvollziehbar sowie haben sie einen wesentlichen Einfluss auf die Gesamtpunktebewertung, welche wesentlich für die Reihung der Auswahlentscheidung ist. Dies im Einzelnen aus folgenden Gründen:

3.3.3.1. Zur Bewertung durch Noten

Nach den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen werden die Referenzprojekte durch eine Bewertungskommission nach dem festgestellten Bewertungssystems bewertet. Den Angaben der Auftraggeberin in ihren übermittelten Stellungnahmen und in der Befragung der AG in Abwesenheit der Antragstellerinnen und der präsumtiven Bieter in der mündlichen Verhandlung, ist zu entnehmen, dass die vorgenommene Bewertung der Expertenkommission anhand der festgelegten Kriterien zu den acht Faktoren im Bewertungssystem „subjektiv“ vorgenommen wurde. Die AG führt hinsichtlich des Begriffs „subjektiv“ aus, dass wenn keine objektiven Kriterien normiert sind, diese dann nur subjektiv bewertet werden können (vgl. zur VHP Befragung in Abwesenheit der Antragstellerinnen und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin S. 1; Stellungnahme vom 23.10.2025, S. 14). Dazu verweist die AG in ihren Stellungnahmen auch auf den von der Kommission enthaltenen Ermessenspielraum (vgl. Stellungnahme vom 16.09.2025, S. 16 und 17). Nach den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen werden die Referenzprojekte durch eine Bewertungskommission nach dem festgestellten Bewertungssystems bewertet. Den Angaben der Auftraggeberin in ihren übermittelten Stellungnahmen und in der Befragung der AG in Abwesenheit der Antragstellerinnen und der präsumtiven Bieter in der mündlichen Verhandlung, ist zu entnehmen, dass die vorgenommene Bewertung der Expertenkommission anhand der festgelegten Kriterien zu den acht Faktoren im Bewertungssystem „subjektiv“ vorgenommen wurde. Die AG führt hinsichtlich des Begriffs „subjektiv“ aus, dass wenn keine objektiven Kriterien normiert sind, diese dann nur subjektiv bewertet werden können vergleiche zur VHP Befragung in Abwesenheit der Antragstellerinnen und der präsumtiven Zuschlagsempfängerin S. 1; Stellungnahme vom 23.10.2025, S. 14). Dazu verweist die AG in ihren Stellungnahmen auch auf den von der Kommission enthaltenen Ermessenspielraum vergleiche Stellungnahme vom 16.09.2025, S. 16 und 17).

Nach der Rechtsprechung des EuGH wird der Bewertungskommission zur Bewertung subjektiver Zuschlagskriterien grundsätzlich ein weiter Ermessenspielraum eingeräumt. Die getroffenen Festlegungen, das Sachlichkeitsgebot und die Grundsätze des Vergaberechts bilden die absoluten Grenzen dieses Ermessens. Dabei müssen die gewählten Zuschlagskriterien jedenfalls geeignet sein, dass die Bewertungskommission ihr Ermessen nicht willkürlich anwendet (vgl. RPA – Zeitschrift für Vergaberecht, Hofbauer/Ullreich, RPA 2021, 186; EuGH vom 28.03.1985, 274/83, Kommission/Italien, ECLI:EU:C:1985:148 Rn 25; Plattner-Schwarz, Bewertungskommission im Vergaberecht, 285 f mwN). Auch nach der Rechtsprechung des VwGH kann einer fachkundigen Kommission in der Ausschreibung ein Bewertungsspielraum eingeräumt werden (vgl. VwGH vom 22.12.2020, Ra 2019/04/0091; VwGH 30.01.2019, Ra 2018/04/0001; Rn 22 mit Hinweis auf EuGH vom 14.07.2016, C 6/15, Rn 29). Nachdem der Kommission gemäß dem oben Genannten ein Ermessenspielraum einzuräumen ist bzw. in der Ausschreibung seitens des AG festgelegt wird, kann dieser je nach der Festlegung enger oder weiter gefasst sein. In der Literatur ist ein enger Ermessenspielraum definiert, wenn bspw. die AG ein subjektives Zuschlagkriterium mit einer Skala von sehr gut, gut, befriedigend, genügend oder nicht genügend für die Erfüllung festlegt, da die Kommission von diesen Vorgaben nicht abweichen darf. Ein weites Ermessen wird bei „Aspekten“ (auch benannt: „Parameter“, „Bewertungsmaßstäbe“ oder „Merkmale“) der Kommission gewährt (vgl. Plattner-Schwarz/Moick, Die vergaberechtliche Bewertungskommission, ZVB 2020/39). Nach der Rechtsprechung des EuGH wird der Bewertungskommission zur Bewertung subjektiver Zuschlagskriterien grundsätzlich ein weiter Ermessenspielraum eingeräumt. Die getroffenen Festlegungen, das Sachlichkeitsgebot und die Grundsätze des Vergaberechts bilden die absoluten Grenzen dieses Ermessens. Dabei müssen die gewählten Zuschlagskriterien jedenfalls geeignet sein, dass die Bewertungskommission ihr Ermessen nicht willkürlich anwendet vergleiche RPA – Zeitschrift für Vergaberecht, Hofbauer/Ullreich, RPA 2021, 186; EuGH vom 28.03.1985, 274/83, Kommission/Italien, ECLI:EU:C:1985:148 Rn 25; Plattner-Schwarz, Bewertungskommission im Vergaberecht, 285 f mwN). Auch nach der Rechtsprechung des VwGH kann einer fachkundigen Kommission in der Ausschreibung ein Bewertungsspielraum eingeräumt werden vergleiche VwGH vom 22.12.2020, Ra 2019/04/0091; VwGH 30.01.2019, Ra 2018/04/0001; Rn 22 mit Hinweis auf EuGH vom 14.07.2016, C 6/15, Rn 29). Nachdem der Kommission gemäß dem oben Genannten ein Ermessenspielraum einzuräumen ist bzw. in der Ausschreibung seitens des AG festgelegt wird, kann dieser je nach der Festlegung enger oder weiter gefasst sein. In der Literatur ist ein enger Ermessenspielraum definiert, wenn bspw. die AG ein subjektives Zuschlagkriterium mit einer Skala von sehr gut, gut, befriedigend, genügend oder nicht genügend für die Erfüllung festlegt, da die Kommission von diesen Vorgaben nicht abweichen darf. Ein weites Ermessen wird bei „Aspekten“ (auch benannt: „Parameter“, „Bewertungsmaßstäbe“ oder „Merkmale“) der Kommission gewährt vergleiche Plattner-Schwarz/Moick, Die vergaberechtliche Bewertungskommission, ZVB 2020/39).

Wie in den Ausschreibungsunterlagen unter Pkt. 6.3.3.1 Rz 210 ersichtlich und festgestellt, hat die Bewertung der Referenzprojekte inhaltlich von einer Kommission bestehend aus mindestens drei fachkundigen Personen zu erfolgen. Es lässt darauf schließen, dass die Beurteilung bei den zu Grunde gelegten Bewertungsfaktoren, welche teilweise subjektive Kriterien sind, seitens der AG die Bewertung durch die fachkundig eingesetzte Expertenkommission einer subjektiven Betrachtung unterliegt und der Kommission diesbezüglich ein Ermessenspielraum eingeräumt wurde. Vor diesem Hintergrund ist deshalb auch die gegebene Begründung gegebenenfalls von subjektiven Überlegungen geprägt. Das in den bestandfesten Ausschreibungsunterlagen vorgegebene Bewertungssystem ist stark reglementiert definiert, weshalb die Vorgaben für die Bewertung der Kommission im konkreten Fall nur einen engen Ermessenspielraum zulässt.

Fallkonkret sind die acht Faktoren anhand einer Notenskala von 1-6, wobei 1 die beste und 6 die schlechteste Note darstellt, zu bewerten. In der Notenskala ist zur Erfüllung oder Nichterfüllung zusätzlich eine Maßgabe von „sehr hoch“, „hoch“, „gewissen“, „rudimentären“ oder „keinem“ Maß enthalten. Auf dessen Grundlage sind die einzelnen Noten der festgelegten Kriterien von acht Faktoren zu vergeben und anhand der Gesamtnotenbewertung ergibt sich die zu Grunde zu legende Punktezahl. Um zu der entsprechenden Note zu gelangen, ist die Erfüllung der Mehrzahl der acht Faktoren erforderlich oder die Erfüllung aller acht Faktoren nach dem jeweils festgesetzten Maß erforderlich, um gemäß der in der Notenskala entsprechenden Note zu gelangen. Demnach sind – wie oben unter Pkt. 3.3.2 ersichtlich - alle zu bewertenden acht Faktoren zur Bewertung heranzuziehen, damit die Kommission zur Gesamtnote und in Folge dessen die entsprechenden Punktezahl erhält.

3.3.3.2 Zur durchgeführten Bewertung der Referenzprojekte des betreffenden Los 1

Das Referenzprojekt 1 zum Schwerpunktthema „IT-Security“ und das Referenzprojekt 2 zum Schwerpunktthema „Datenschutz“ der ASt 1 wurde seitens der Kommission mit jeweils der Gesamtnote 3 bewertet (vgl. OZ 1 Beilage /.2; OZ 18). Das Referenzprojekt 1 der ASt 2 wurde seitens der Kommission mit einer Gesamtnote 3 und das Referenzprojekt 2 der ASt 2 wurde mit einer Gesamtnote 2 bewertet (vgl. OZ 1 Beilage /.2; OZ 18).Das Referenzprojekt 1 zum Schwerpunktthema „IT-Security“ und das Referenzprojekt 2 zum Schwerpunktthema „Datenschutz“ der ASt 1 wurde seitens der Kommission mit jeweils der Gesamtnote 3 bewertet vergleiche OZ 1 Beilage /.2; OZ 18). Das Referenzprojekt 1 der ASt 2 wurde seitens der Kommission mit einer Gesamtnote 3 und das Referenzprojekt 2 der ASt 2 wurde mit einer Gesamtnote 2 bewertet vergleiche OZ 1 Beilage /.2; OZ 18).

Unter Pkt. 6.3.1 der „Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen“ ist anhand der Tabelle ersichtlich, dass die Gesamtgewichtung des Zuschlagskriteriums „Qualität“ mit 50% bzw. 50 Pkt. gewichtet ist. Anhand der in Pkt. 6.3.4 „Qualitätsbewertung“ der „Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen“ und dem Dokument „Übersicht Lose“ ist erkennbar, dass die Gewichtung der Referenzprojekte zum Unterkriterium „Komplexität und Professionalität“ des Zuschlagskriteriums „Qualität“ mit jeweils 27% gewichtet sind. Die Berechnung zur Gesamtpunktezahl der Referenzprojekte findet sich in der „Kommerziellen Ausschreibungsbedingungen Rahmenvereinbarung“ unter Pkt. 5.2.2.2. „Qualitätsbewertung“ mit einem Beispiel, sowie in der „Allgemeinen Ausschreibungsbedingungen“ unter Pkt. 6.3.3.1 Rz 217, wo festgelegt ist, dass das Bewertungsergebnis eines Angebots pro Los als Durchschnittsberechnung über beide Referenzen erfolgt. Daraus folgt, dass bspw. das Referenzprojekt 1 mit einer Bewertung einer Gesamtnote von 2, eine erreichte Punktezahl von 70 ergibt. Nach der 27%igen Gewichtung beträgt dann die gewichtete Punktezahl 18,9. Das Referenzprojekt 2 ist mit einer Gesamtnote von 3 bewertet worden, das 50 erreichten Punkten entspricht, weshalb aufgrund der 27%igen Gewichtung sich eine gewichtete Punktezahl von 13,5 ergibt. Insgesamt wird ein Durchschnittswert bzw. Mittelwert von beiden Referenzprojekten (erreichte Gesamtpunktezahl 120; gewichtete Gesamtpunktezahl 32,4) ermittelt, weshalb in dem genannten Beispiel eine gesamt erreichte Punktezahl von 60 und eine gesamt gewichtete Punktezahl von 16,2 ergibt.

Zu den jeweiligen Referenzprojekten ist zur Gesamtbenotung seitens der Bewertungskommission eine verbale Beurteilung dokumentiert (vgl. jeweils OZ 1 Beilage /.2; OZ 18).Zu den jeweiligen Referenzprojekten ist zur Gesamtbenotung seitens der Bewertungskommission eine verbale Beurteilung dokumentiert vergleiche jeweils OZ 1 Beilage /.2; OZ 18).

Die Antragstellerin 2 bringt hinsichtlich der Bewertung der Referenzprojekte vor, dass nach der festgelegten und bestandfesten Notenskala der Ausschreibung es zwei Möglichkeiten gebe, auf eine Gesamtnote zu kommen. Einerseits könne die Mehrzahl der acht zu bewertenden Faktoren mit einer gewissen Bewertung erfüllt seien, aber es könne auch möglich sein, dass alle der acht zu bewertenden Faktoren mit der gleichen Bewertung erfüllt seien. Im ersten Fall ergebe es die Gesamtnote 2 und im zweiten Fall entspreche es der Gesamtnote 1. Für die ASt 2 könne aufgrund von der Betrachtung aller acht Faktoren, wenn diese im „hohen Maße“ erfüllt seien, auch die Gesamtnote 1 ergeben. Daher hätte gesamthaft ihr Referenzprojekt 2 höher bewertet werden können, was eben für eine sehr hohe Komplexität und Professionalität stehe. Diese Logik ziehe sich durch das gesamte Bewertungssystem hindurch, da beispielweise die Gesamtnote 2 also eine hohe Komplexität und Professionalität auch dann vorliegen könne, wenn die Betrachtung aller acht Faktoren in einem „gewissen Maß“ erfüllt seien. Aufgrund des Aufbaus des Bewertungssystems würden gewisse Wortlaute eben einer Note entsprechen müssen. Konkret bedeute das, dass „sehr hoch“ der Note 1 entsprechen würde, „hoch“ würde der Note 2 entsprechen, „gewisses Maß“ bzw. „leicht überdurchschnittlich“ entspreche der Note 3 und „rudimentär“ bzw. „durchschnittlich“ würde der Note 4 entsprechen (vgl. OZ 46, ergänzende Stellungnahme vom 29.10.2025, S.2 und 3). Die Antragstellerin 2 bringt hinsichtlich der Bewertung der Referenzprojekte vor, dass nach der festgelegten und bestandfesten Notenskala der Ausschreibung es zwei Möglichkeiten gebe, auf eine Gesamtnote zu kommen. Einerseits könne die Mehrzahl der acht zu bewertenden Faktoren mit einer gewissen Bewertung erfüllt seien, aber es könne auch möglich sein, dass alle der acht zu bewertenden Faktoren mit der gleichen Bewertung erfüllt seien. Im ersten Fall ergebe es die Gesamtnote 2 und im zweiten Fall entspreche es der Gesamtnote 1. Für die ASt 2 könne aufgrund von der Betrachtung aller acht Faktoren, wenn diese im „hohen Maße“ erfüllt seien, auch die Gesamtnote 1 ergeben. Daher hätte gesamthaft ihr Referenzprojekt 2 höher bewertet werden können, was eben für eine sehr hohe Komplexität und Professionalität stehe. Diese Logik ziehe sich durch das gesamte Bewertungssystem hindurch, da beispielweise die Gesamtnote 2 also eine hohe Komplexität und Professionalität auch dann vorliegen könne, wenn die Betrachtung aller acht Faktoren in einem „gewissen Maß“ erfüllt seien. Aufgrund des Aufbaus des Bewertungssystems würden gewisse Wortlaute eben einer Note entsprechen müssen. Konkret bedeute das, dass „sehr hoch“ der Note 1 entsprechen würde, „hoch“ würde der Note 2 entsprechen, „gewisses Maß“ bzw. „leicht überdurchschnittlich“ entspreche der Note 3 und „rudimentär“ bzw. „durchschnittlich“ würde der Note 4 entsprechen vergleiche OZ 46, ergänzende Stellungnahme vom 29.10.2025, S.2 und 3).

Wie unter Pkt. 6.3.3.1 Rz 214 der Ausschreibungsunterlagen ersichtlichen Tabelle bzw. unter Pkt. 3.3.2, der Notenskala, geht aus deren Beschreibung hervor, dass sich zur Bewertung einer Note, die Betrachtungsweise entweder aufgrund aller acht zu bewertenden Faktoren oder aufgrund der Mehrzahl der acht zu bewertenden Faktoren, nach dem jeweiligen Maß entweder in einem „sehr hohen Maß“, in einem „hohen Maß“, in einem „gewissen Maß“, „rudimentär“ erfüllt sind oder gar nicht erfüllt sind oder nicht bewertet werden, stützen können. Entscheidend ist, ob sich die Bewertung auf alle acht Faktoren oder auf die Mehrzahl der acht Faktoren gründet. In der Gesamtbewertung ergibt dies einen Unterschied. Wird auf die Erfüllung der Mehrzahl der zu betrachtenden acht Faktoren abgestellt, dann müssen diese insgesamt höher erfüllt sein, als wenn auf die Erfüllung aller zu betrachtenden Faktoren abgestellt wird. Aufgrund dieser festgehaltenen Notenskala, kann sich beispielsweise die Bestnote 1 entweder auf die Mehrzahl der zu betrachtenden Faktoren stützen, welche in einem „sehr hohen Maß“ erfüllt sind oder auf alle betrachtenden Faktoren gründen, welche in einem „hohen Maß“ erfüllt sind. Allerdings kann sich die Bewertung einer Gesamtnote 2 beispielsweise auf die Erfüllung der Mehrzahl der betrachteten Faktoren stützen, wenn diese in einem „hohen Maß“ erfüllt sind oder auf alle zu betrachteten Faktoren gründen, wenn diese in einem „gewissen Maß“ erfüllt sind. Aufgrund der gleichartigen Bezeichnungen für alle betrachteten Faktoren und die Mehrzahl der betrachteten Faktoren, welche beispielsweise in einem „hohen Maß“ erfüllt sein können, ist wesentlich, dass für den Bieter in der verbalen Beurteilung klar erkennbar ist, auf welcher Betrachtungsweise, also ob aufgrund aller oder aufgrund der Mehrzahl der Faktoren, sich die Gesamtbenotung gründet bzw. sich in der Ausschreibung zu Grunde gelegten Notenskala widerspiegelt.

Fallkonkret ist in der verbalen Beurteilung der Kommission für die ASt 1 des Referenzprojekts 1 folgender Wortlaut ersichtlich: „[…] Insgesamt ergibt sich aus allen Faktoren die Gesamtnote 3. Detaillierte Angaben, welche eine Erfüllung im hohen Maße erkennen würden, sind der Referenzbeschreibung nicht zu entnehmen.“

Im Referenzprojekt 2 ist folgender Wortlaut ersichtlich: „[…] Insgesamt ergibt sich aus allen Faktoren die Gesamtnote 3. Detaillierte Angaben, welche eine Erfüllung im hohen Maße erkennen würden, sind der Referenzbeschreibung nicht zu entnehmen.“

Die verbalen Beurteilungen der Kommission für die ASt 2 findet sich für das Referenzprojekt 1 folgender Wortlaut: „[…] Insgesamt ergibt sich aus allen Faktoren die Gesamtnote 3.“

Für das Referenzprojekt 2 findet sich folgender Wortlaut: „[…] Insgesamt ergibt sich aus allen Faktoren die Gesamtnote 2, da die Mehrzahl der betrachteten Faktoren in einem hohen Maße erfüllt wurden. Detaillierte Angaben, welche eine Erfüllung im sehr hohen Maße erkennen würden, sind der Referenzbeschreibung nicht zu entnehmen.“

Die Begründungsformulierungen sind einerseits sehr ähnlich bzw. teilweise gleichlautend und andererseits ist aufgrund dieser nicht eindeutig herauszulesen, ob aufgrund aller oder aufgrund der Mehrzahl der Faktoren, die Gesamtbenotung zustande kam. So findet sich zwar teilweise die Formulierung, dass „die Mehrzahl der betrachteten Faktoren in einem hohen Maße erfüllt wurden“ bzw. dass keine detaillierten Angaben zu entnehmen waren, welche eine Erfüllung der Mehrzahl der betrachteten Faktoren höher zu bewerten waren, aber daraus ist nicht eindeutig klar, ob aufgrund aller betrachteten Faktoren sich eine höhere Gesamtnote ergeben könnte oder nicht. Ebenso ist aus der Wortfolge „Insgesamt ergibt sich aus allen Faktoren die Gesamtnote 3“ nicht eindeutig, ob sich diese auf die Mehrzahl der betrachteten Faktoren stützt oder auf alle der betrachteten Faktoren. Auch lässt sich aus der Formulierung, dass keine detaillierten Angaben keine Erfüllung aller der betrachteten Faktoren eine höhere Bewertung zu ließe, nicht daraus schließen, ob aufgrund der Mehrzahl der betrachteten Faktoren sich eine höhere Gesamtnote ergeben könnte oder nicht. Die vorgenommene Begründung der Bewertungskommission steht daher nicht in Einklang mit der festgelegten Notenskala und ist nicht anhand dieser überprüfbar.

Nach den Vorgaben der bestandfesten Ausschreibung besteht ein enger Ermessenspielraum für die Kommission, an welche sie sich aufgrund der Bindungswirkung zu halten hat. Aufgrund der oben genannten Erwägungen erweist sich für das erkennende Gericht die Bewertung mangels unklarer Begründung, worauf sich insgesamt die Gesamtnote der Referenzprojekte gemäß der festgelegten Notenskala in der bestandfesten Ausschreibung bezieht, weshalb sie sich nicht in der Notenskala widerspiegelt, als nicht nachvollziehbar. Daher hat die Bewertungskommission sich nicht an die Vorgaben der bestandfesten Ausschreibung gehalten.

3.3.3.3 Zum wesentlichen Ausgang des Verfahrens

Wie unter Pkt. 3.3.3.2 ausgeführt bewegt sich die Bewertung der Kommission aufgrund einer nicht plausiblen Begründung, nicht im Rahmen der Vorgaben der Ausschreibung, weshalb die angefochtene Entscheidung mit Rechtswidrigkeit belastet ist.

Gemäß § 347 Abs. 1 BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist (Z 1), und die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist (Z 2). Die Materialien zum BVergG 2006 sehen einen wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens dann, wenn de festgestellte Rechtswidrigkeit Auswirkungen auf den Verfahrensausgang haben könnte (EBRV 1171 BlgNR XXII. GP 141; siehe auch EBRV 69 BlgNR XXVI. GP 202). Es genügt also eine potentielle Relevanz für den Ausgang des Vergabeverfahrens. Demzufolge muss wenigstens die Möglichkeit bestehen, dass bei rechtskonformer Vorgangsweise des Auftraggebers ein anderes Ergebnis des Vergabeverfahrens möglich ist (vgl. ständige Rechtsprechung ua VwGH 06.03.2013, 2010/04/0037; Reisner in Gölles [Hrsg.], BVergG 2018 § 347 Rz 14f). Dass bei Vorliegen bereits einer Rechtswidrigkeit die Angebotsbewertung anhand eines abweichenden Maßstabes zu überprüfen bzw. „aus Prinzip“ aufzuheben wäre, lässt sich dem BVergG 2006 nicht entnehmen und stünde mit der Vorgabe des § 325 Abs. 1 Z 2 BVergG 2006, wonach nur wesentliche Rechtswidrigkeiten zur Nichtigerklärung führen, nicht im Einklang (vgl. VwGH 30.01.2019, Ra 2018/04/0001).Gemäß Paragraph 347, Absatz eins, BVergG 2018 hat das Bundesverwaltungsgericht eine im Zuge eines Vergabeverfahrens ergangene gesondert anfechtbare Entscheidung eines Auftraggebers mit Erkenntnis für nichtig zu erklären, wenn sie oder eine ihr vorangegangene nicht gesondert anfechtbare Entscheidung im Rahmen der geltend gemachten Beschwerdepunkte rechtswidrig ist (Ziffer eins,), und die Rechtswidrigkeit für den Ausgang des Vergabeverfahrens von wesentlichem Einfluss ist (Ziffer 2,). Die Materialien zum BVergG 2006 sehen einen wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens dann, wenn de festgestellte Rechtswidrigkeit Auswirkungen auf den Verfahrensausgang haben könnte (EBRV 1171 BlgNR römisch 22 . Gesetzgebungsperiode 141; siehe auch EBRV 69 BlgNR römisch 26 . Gesetzgebungsperiode 202). Es genügt also eine potentielle Relevanz für den Ausgang des Vergabeverfahrens. Demzufolge muss wenigstens die Möglichkeit bestehen, dass bei rechtskonformer Vorgangsweise des Auftraggebers ein anderes Ergebnis des Vergabeverfahrens möglich ist vergleiche ständige Rechtsprechung ua VwGH 06.03.2013, 2010/04/0037; Reisner in Gölles [Hrsg.], BVergG 2018 Paragraph 347, Rz 14f). Dass bei Vorliegen bereits einer Rechtswidrigkeit die Angebotsbewertung anhand eines abweichenden Maßstabes zu überprüfen bzw. „aus Prinzip“ aufzuheben wäre, lässt sich dem BVergG 2006 nicht entnehmen und stünde mit der Vorgabe des Paragraph 325, Absatz eins, Ziffer 2, BVergG 2006, wonach nur wesentliche Rechtswidrigkeiten zur Nichtigerklärung führen, nicht im Einklang vergleiche VwGH 30.01.2019, Ra 2018/04/0001).

Im konkreten Fall würde im Falle einer um eine Gesamtnote höheren Bewertung der Referenzprojekte die ASt 1 von beiden Referenzprojekten eine Punktezahl von 5,4 mehr erzielen. Ihr Angebot erzielte eine Gesamtpunktezahl von 61,38. Unter Berücksichtigung der höchsten zusätzliche erreichbaren 5,4 Punkte würde ihr Angebot 66,78 Gesamtpunkte erzielen und läge weiter hinter dem achtgereihten Angebot, dass mit 69,94 Punkten bewertet wurde. Daher würde die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung die Reihung der Angebote hinsichtlich der ASt 1 nicht wesentlich ändern und hätte keinen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens.

Im Falle einer um eine Gesamtnote höheren Bewertung der Referenzprojekte würde die ASt 2 im Falle von beiden Referenzprojekten eine Punktezahl von 6,75 mehr erzielen. Ihr Angebot erzielte eine Gesamtpunktezahl von 66,27. Unter Berücksichtigung der höchsten zusätzliche erreichbaren 6,75 Punkte würde ihr Angebot 73,02 Gesamtpunkte erzielen und läge vor dem drittgereihten Angebot, dass mit 71,92 Punkten bewertet wurde. Daher würde die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung die Reihung der Angebote hinsichtlich der ASt 2 wesentlich ändern und hätte einen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens.

Aus den genannten Erwägungen würde die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung insgesamt zumindest hinsichtlich der ASt 2 die Reihung der Angebote ändern und hätte einen wesentlichen Einfluss auf den Ausgang des Vergabeverfahrens.

3.3.4 Zur Begründungstiefe der Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung

Der Vollständigkeit halber ist zur Begründungstiefe der Auswahlentscheidung folgendes festzuhalten:

In der Zuschlagsentscheidung - im gegenständlichen Fall die Auswahlentscheidung zum Abschluss einer Rahmenvereinbarung - ist die Begründung so zu gestalten, dass der Bieter ihre Rechtmäßigkeit und die Notwendigkeit des Einbringens eines Nachprüfungsantrags prüfen kann. Nach der bestandfesten Ausschreibung ist unter Pkt. 6.3.6 „Bekanntgabe der Bewertungsergebnisse“ enthalten, welche Informationen der Auftraggeber dem Bieter mitteilen muss. Dort ist festgelegt, dass im Zuge der Bekanntgabe der Entscheidung den nicht berücksichtigten Bietern die Informationen der Namen der erfolgreichen Bieter, die bewertungsrelevante Gesamtpreis des erfolgreichen Angebots, die Punktebewertung je Bewertungskriterium des eigenen Angebots sowie die Gründe für die jeweilige Bewertung pro Zuschlagskriterium, die Gesamtpunktezahl des erfolgreichen Angebotes bekannt gegeben. Es ist unter Rz 240 ebenso festgelegt, dass die Informationen der personenbezogenen Daten des Bieters bzw. der Mitarbeiter und Kunden des Bieters, die Namen der Referenzprojekte und die Identität der Mitglieder der Bewertungskommission aus Schutz öffentlicher Interessen bzw. berechtigter Geschäftsinteressen der Bieter nicht bekannt gegeben werden.

In der Entscheidungsmitteilung sind alle festgelegten Informationen seitens der AG enthalten. Nach der Rechtsprechung muss der Auftraggeber dem Bieter nicht alle gewünschten Informationen mitteilen, aber er muss ihm so viele Informationen mitteilen, dass der Bieter in die Lage versetzt wird, einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen, also die entsprechende Begründungstiefe aufweisen. Ob die erforderliche Begründungstiefe vorliegt, wird daran gemessen, ob auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierter Begründungselemente es einem Bieter unschwer möglich ist, gegen die Zuschlagsentscheidung einen begründeten Nachprüfungsantrag einzubringen. Im vorliegenden Fall lässt sich auch ohne Kenntnis zusätzlicher, detaillierter Begründungselemente ein begründeter Nachprüfungsantrag einbringen. Dazu ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des VwGH der oben genannte Prüfmaßstab auch für den Abschluss einer Rahmenvereinbarung gültig ist und nicht jedes vom Bieter vermisste Begründungselement zur objektiven Rechtswidrigkeit der Entscheidung führt. Aus den gegenständlich eingebrachten Anträgen der Antragstellerinnen ist ersichtlich, dass sie in der Lage waren einen begründeten Nachprüfungsantrag einbringen zu können.

Insgesamt sind für den erkennenden Senat keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche die Begründungstiefe der Entscheidungsmitteilung der Auswahlentscheidung zum Abschluss der Rahmenvereinbarung vermissen lässt.

3.5 Zusammenfassung

Werden in der Ausschreibung unterschiedliche Betrachtungsweisen zur Bewertung normiert, muss aus der Bewertung ersichtlich sein, nach welcher Betrachtungsweise konkret bewertet wurde. Ist dies in der Bewertung nicht ersichtlich, widerspricht die Bewertung der Ausschreibung. Aufgrund der oben ausgeführten Erwägungen ist in Zusammenschau für das erkennende Gericht die Entscheidung aufgrund einer mangelnden Nachvollziehbarkeit der Bewertung der Referenzen betreffend Los 1 durch die Bewertungskommission mit Rechtswidrigkeit belastet. Aufgrund dessen, dass diese einen wesentlichen Einfluss für den Ausgang des Vergabeverfahrens hat, war die Auswahlentscheidung gem. § 347 Abs. 1 BVergG 2018 für nichtig zu erklären. Werden in der Ausschreibung unterschiedliche Betrachtungsweisen zur Bewertung normiert, muss aus der Bewertung ersichtlich sein, nach welcher Betrachtungsweise konkret bewertet wurde. Ist dies in der Bewertung nicht ersichtlich, widerspricht die Bewertung der Ausschreibung. Aufgrund der oben ausgeführten Erwägungen ist in Zusammenschau für das erkennende Gericht die Entscheidung aufgrund einer mangelnden Nachvollziehbarkeit der Bewertung der Referenzen betreffend Los 1 durch die Bewertungskommission mit Rechtswidrigkeit belastet. Aufgrund dessen, dass diese einen wesentlichen Einfluss für den Ausgang des Vergabeverfahrens hat, war die Auswahlentscheidung gem. Paragraph 347, Absatz eins, BVergG 2018 für nichtig zu erklären.

3.6. Zur Gebührenhöhe

Die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühren richtet sich (im Einklang mit § 2 Abs. 4 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018, den dahingehenden Erläuterungen sowie VfGH vom 01.03.2022, E 4194/2021) nach dem geschätzten Wert des jeweils angefochtenen Loses.Die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühren richtet sich (im Einklang mit Paragraph 2, Absatz 4, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018, den dahingehenden Erläuterungen sowie VfGH vom 01.03.2022, E 4194 aus 2021,) nach dem geschätzten Wert des jeweils angefochtenen Loses.

Die Antragstellerin 1 brachte im Wesentlichen vor, dass die Nachforderung zur Entrichtung weiterer Pauschalgebühren unionsrechtswidrig sei, insbesondere im Zusammenhang mit Art. 47 GRC. Die Anwendung des § 2 Abs. 1 BVwG-PauschalGebV Vergabe 2018 sei daher nicht gegeben. Es bestehe weder für den Antrag gemäß § 342 Abs. 1 BVergG 2018 noch für den Antrag gemäß § 350 BVergG 2018 eine rechtliche Grundlage für eine Erhöhung und damit der Nachforderung der Pauschalgebühr. Deshalb begehrt sie die Rückerstattung der zu viel geleisteten Pauschalgebühr.Die Antragstellerin 1 brachte im Wesentlichen vor, dass die Nachforderung zur Entrichtung weiterer Pauschalgebühren unionsrechtswidrig sei, insbesondere im Zusammenhang mit Artikel 47, GRC. Die Anwendung des Paragraph 2, Absatz eins, BVwG-PauschalGebV Vergabe 2018 sei daher nicht gegeben. Es bestehe weder für den Antrag gemäß Paragraph 342, Absatz eins, BVergG 2018 noch für den Antrag gemäß Paragraph 350, BVergG 2018 eine rechtliche Grundlage für eine Erhöhung und damit der Nachforderung der Pauschalgebühr. Deshalb begehrt sie die Rückerstattung der zu viel geleisteten Pauschalgebühr.

Die Antragstellerin 2 brachte zusammengefasst ebenfalls vor, dass die Nachforderung der Pauschalgebühren unionsrechtswidrig sei. Darüber hinaus würde sich die Bemessungsgrundlage für die festgesetzte Gebühr nach § 1 BVwG-PauschalGebV Vergabe 2018 richten, daher würde die Heranziehung des § 2 BVwG-PauschalGebV Vergabe 2018 für die einstweilige Verfügung nicht zulässig sein. Die Antragstellerin 2 habe ursprünglich die richtige Höhe der Pauschalgebühr entrichtet und begehrt die Rückerstattung der zu viel geleisteten Pauschalgebühr. Die Antragstellerin 2 brachte zusammengefasst ebenfalls vor, dass die Nachforderung der Pauschalgebühren unionsrechtswidrig sei. Darüber hinaus würde sich die Bemessungsgrundlage für die festgesetzte Gebühr nach Paragraph eins, BVwG-PauschalGebV Vergabe 2018 richten, daher würde die Heranziehung des Paragraph 2, BVwG-PauschalGebV Vergabe 2018 für die einstweilige Verfügung nicht zulässig sein. Die Antragstellerin 2 habe ursprünglich die richtige Höhe der Pauschalgebühr entrichtet und begehrt die Rückerstattung der zu viel geleisteten Pauschalgebühr.

Gemäß § 344 Abs. 2 Z 3 BVergG 2018 müssen Nachprüfungsanträge ordnungsgemäß vergebührt werden, andernfalls diese nach Aufforderung zur Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen sind (vgl. auch VfSlg. 20.307/2019). Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren folgt aus § 340 BVergG 2018 iVm der BVwG-PauschalGebV Vergabe 2018. Die BVwG-PauschalGebV Vergabe 2018 sieht in § 1 Gebührensätze vor, die in bestimmten Fällen – abhängig vom geschätzten Auftragswert – gemäß § 2 um ein bestimmtes Vielfaches erhöht werden können. Gemäß Paragraph 344, Absatz 2, Ziffer 3, BVergG 2018 müssen Nachprüfungsanträge ordnungsgemäß vergebührt werden, andernfalls diese nach Aufforderung zur Verbesserung als unzulässig zurückzuweisen sind vergleiche auch VfSlg. 20.307 aus 2019,). Die Höhe der zu entrichtenden Gebühren folgt aus Paragraph 340, BVergG 2018 in Verbindung mit der BVwG-PauschalGebV Vergabe 2018. Die BVwG-PauschalGebV Vergabe 2018 sieht in Paragraph eins, Gebührensätze vor, die in bestimmten Fällen – abhängig vom geschätzten Auftragswert – gemäß Paragraph 2, um ein bestimmtes Vielfaches erhöht werden können.

Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 14.07.2022 zu C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, ausführlich mit der Gebührenhöhe in einem Vergabeverfahren und zusammenhängend mit der Anwendung des Art. 47 GRC auseinandergesetzt. Im Wesentlichen ist eine zu entrichtende Pauschalgebühr im Vergabeverfahren nur dann gem. Art. 47 GRC unionsrechtswidrig, wenn für den Antragsteller diese nicht hinreichend vorhersehbar ist. Nach dem oben benannten EuGH Urteil ist eine Pauschalgebühr in dem Fall eines Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung nicht hinreichend vorhersehbar, da in diesem der Antragsteller bzw. Rechtssuchende in einem Nachprüfungsverfahren, weder wissen kann wie hoch der geschätzte Auftragswert ist, noch wie viele gesondert anfechtbare Entscheidungen, nach denen sich die Höhe der Pauschalgebühr richtete, der Auftraggeber erlassen hat (vgl. EuGH 14.07.2022, C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, Rz 99 ff).Der EuGH hat sich in seinem Urteil vom 14.07.2022 zu C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, ausführlich mit der Gebührenhöhe in einem Vergabeverfahren und zusammenhängend mit der Anwendung des Artikel 47, GRC auseinandergesetzt. Im Wesentlichen ist eine zu entrichtende Pauschalgebühr im Vergabeverfahren nur dann gem. Artikel 47, GRC unionsrechtswidrig, wenn für den Antragsteller diese nicht hinreichend vorhersehbar ist. Nach dem oben benannten EuGH Urteil ist eine Pauschalgebühr in dem Fall eines Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung nicht hinreichend vorhersehbar, da in diesem der Antragsteller bzw. Rechtssuchende in einem Nachprüfungsverfahren, weder wissen kann wie hoch der geschätzte Auftragswert ist, noch wie viele gesondert anfechtbare Entscheidungen, nach denen sich die Höhe der Pauschalgebühr richtete, der Auftraggeber erlassen hat vergleiche EuGH 14.07.2022, C-274/21 ua., EPIC Financial Consulting, Rz 99 ff).

Zwar bezieht sich das dem EuGH Urteil zugrunde liegenden Ausgangsverfahren auf einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung und bei noch nicht erfolgter Bekanntmachung, jedoch ist die Auslegung des Art. 47 GRC auch auf Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung übertragbar. Bei Einbringung eines Nachprüfungsantrags muss der Antragsteller folgerichtig über jene Informationen verfügen, die es ihm ermöglichen, die zu entrichtende Pauschalgebühr zu berechnen, um nicht Pauschalgebühren in nicht absehbarer Höhe entrichten zu müssen.Zwar bezieht sich das dem EuGH Urteil zugrunde liegenden Ausgangsverfahren auf einem Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung und bei noch nicht erfolgter Bekanntmachung, jedoch ist die Auslegung des Artikel 47, GRC auch auf Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung übertragbar. Bei Einbringung eines Nachprüfungsantrags muss der Antragsteller folgerichtig über jene Informationen verfügen, die es ihm ermöglichen, die zu entrichtende Pauschalgebühr zu berechnen, um nicht Pauschalgebühren in nicht absehbarer Höhe entrichten zu müssen.

Nach bestehender Rechtslage müssen die maßgeblichen Elemente für die Gebührenbemessung nicht notwendigerweise dem Antragsteller bekannt sein. Selbst bei Durchführung eines Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung ist der geschätzte Auftragswert regelmäßig der Bekanntmachung oder den Teilnahme- bzw. Ausschreibungsunterlagen nicht zu entnehmen. Demzufolge kann ein Antragsteller mitunter nicht bestimmen, ob allenfalls der dreifache bzw. sechsfache Pauschalgebührensatz unter Berücksichtigung von § 2 BVwG-PauschalGebV Vergabe 2018 zu entrichten wäre (vgl. dazu auch Ziniel, Der vergabespezifische Rechtsschutz gemäß BVergG 2018 am unionsrechtlichen Prüfstand, ZVB 2023, 70; mwN Reisner, Rechtsschutz in Hied/Reisner [Hrsg.], Handbuch, Vergaberecht [1. Lfg., 2024], Rz 145).Nach bestehender Rechtslage müssen die maßgeblichen Elemente für die Gebührenbemessung nicht notwendigerweise dem Antragsteller bekannt sein. Selbst bei Durchführung eines Vergabeverfahrens mit vorheriger Bekanntmachung ist der geschätzte Auftragswert regelmäßig der Bekanntmachung oder den Teilnahme- bzw. Ausschreibungsunterlagen nicht zu entnehmen. Demzufolge kann ein Antragsteller mitunter nicht bestimmen, ob allenfalls der dreifache bzw. sechsfache Pauschalgebührensatz unter Berücksichtigung von Paragraph 2, BVwG-PauschalGebV Vergabe 2018 zu entrichten wäre vergleiche dazu auch Ziniel, Der vergabespezifische Rechtsschutz gemäß BVergG 2018 am unionsrechtlichen Prüfstand, ZVB 2023, 70; mwN Reisner, Rechtsschutz in Hied/Reisner [Hrsg.], Handbuch, Vergaberecht [1. Lfg., 2024], Rz 145).

Im Lichte von Art. 47 GRC ist es einem Antragsteller auch nicht zumutbar, allein zum Zwecke der Berechnung der zu entrichtenden Pauschalgebühren selbst die Höhe des Auftragswerts zu schätzen. Die Schätzung obliegt gemäß § 13 BVergG 2018 vielmehr dem Auftraggeber. Dabei kann ein Antragsteller zwecks Gebührenbemessung – so sich das Vergabeverfahren bereits in einer Phase nach Angebotslegung befindet – auch nicht auf die Höhe seines eigenen Angebotspreises verweisen bzw. dieser zur Gebührenbemessung bzw. -abschätzung herangezogen werden, weil der eigene Angebotspreis – signifikant – vom geschätzten Auftragswert abweichen und dabei sowohl deutlich unter als auch deutlich über diesem liegen kann (was allein die Bestimmungen zur Prüfung der Angemessenheit belegen, vgl. insbesondere § 137 Abs. 2 und 3 BVergG 2018).Im Lichte von Artikel 47, GRC ist es einem Antragsteller auch nicht zumutbar, allein zum Zwecke der Berechnung der zu entrichtenden Pauschalgebühren selbst die Höhe des Auftragswerts zu schätzen. Die Schätzung obliegt gemäß Paragraph 13, BVergG 2018 vielmehr dem Auftraggeber. Dabei kann ein Antragsteller zwecks Gebührenbemessung – so sich das Vergabeverfahren bereits in einer Phase nach Angebotslegung befindet – auch nicht auf die Höhe seines eigenen Angebotspreises verweisen bzw. dieser zur Gebührenbemessung bzw. -abschätzung herangezogen werden, weil der eigene Angebotspreis – signifikant – vom geschätzten Auftragswert abweichen und dabei sowohl deutlich unter als auch deutlich über diesem liegen kann (was allein die Bestimmungen zur Prüfung der Angemessenheit belegen, vergleiche insbesondere Paragraph 137, Absatz 2 und 3 BVergG 2018).

Sehen daher § 340 BVergG 2018 iVm § 2 BVwG-PauschalGebV Vergabe 2018 grundsätzlich die Entrichtung einer Pauschalgebühr um ein Vielfaches der in § 1 BVwG-PauschalGebV Vergabe 2018 genannten Gebührensätze vor, weil der geschätzte Auftragswert die in § 2 BVwG-PauschalGebV Vergabe 2018 genannten Schwellenwerte jeweils übersteigt, ohne dass der Antragsteller in Kenntnis des geschätzten Auftragswerts ist, verstößt die nationale Rechtslage gegen Art. 47 GRC, weil der Rechtschutzsuchende Pauschalgebühren in nicht absehbarer Höhe zu entrichten hat. Sehen daher Paragraph 340, BVergG 2018 in Verbindung mit Paragraph 2, BVwG-PauschalGebV Vergabe 2018 grundsätzlich die Entrichtung einer Pauschalgebühr um ein Vielfaches der in Paragraph eins, BVwG-PauschalGebV Vergabe 2018 genannten Gebührensätze vor, weil der geschätzte Auftragswert die in Paragraph 2, BVwG-PauschalGebV Vergabe 2018 genannten Schwellenwerte jeweils übersteigt, ohne dass der Antragsteller in Kenntnis des geschätzten Auftragswerts ist, verstößt die nationale Rechtslage gegen Artikel 47, GRC, weil der Rechtschutzsuchende Pauschalgebühren in nicht absehbarer Höhe zu entrichten hat.

Im Hinblick auf das klar erkennbare Ziel des Gesetzgebers, eine Pauschalgebühr für vergabespezifische Rechtsschutzanträge und damit eine besondere Eingabegebühr vorzusehen (vgl. ErläutRV 69 BlgNR XXVI. GP, 195), besteht kein Anhaltspunkt dafür, das Pauschalgebührensystem vollständig als verdrängt anzusehen. Im Hinblick auf das klar erkennbare Ziel des Gesetzgebers, eine Pauschalgebühr für vergabespezifische Rechtsschutzanträge und damit eine besondere Eingabegebühr vorzusehen vergleiche ErläutRV 69 BlgNR römisch 26 . GP, 195), besteht kein Anhaltspunkt dafür, das Pauschalgebührensystem vollständig als verdrängt anzusehen.

Im vorliegenden Fall haben die Antragstellerinnen jeweils einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Beide beziehen sich auf das Los 1 des gegenständlichen Vergabeverfahrens. Nachdem der geschätzte Auftragswert den Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 um mehr als das Zwanzigfache übersteigt, wie sich aus der Beilage zu der Ausschreibung im Dokument „Übersicht Lose“ und aus der unionsweiten Bekanntmachung klar ergibt, war die Höhe der Pauschalgebühr vorhersehbar und keinesfalls überraschend. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich, welcher das Zwanzigfache des in § 12 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 normierten Betrages übersteigt. Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr beläuft sich daher gemäß § 2 Abs 2 Z 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 auf das Sechsfache des in § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 genannten Betrags. Nachdem es sich um einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich handelt, beträgt demnach die Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag € 12.960 und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung € 6.480, insgesamt daher € 19.440. Bei Einbringung der Anträge haben die Antragstellerinnen nicht die volle Höhe der zu entrichtenden Gebühr bezahlt, sondern erst nach Aufforderung einer Nachvergebührung ordnungsgemäß entrichtet.Im vorliegenden Fall haben die Antragstellerinnen jeweils einen Antrag auf Nichtigerklärung der Entscheidung, mit welchem Unternehmer bzw. mit welchen Unternehmern die Rahmenvereinbarung abgeschlossen werden soll und einen Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung gestellt. Beide beziehen sich auf das Los 1 des gegenständlichen Vergabeverfahrens. Nachdem der geschätzte Auftragswert den Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 um mehr als das Zwanzigfache übersteigt, wie sich aus der Beilage zu der Ausschreibung im Dokument „Übersicht Lose“ und aus der unionsweiten Bekanntmachung klar ergibt, war die Höhe der Pauschalgebühr vorhersehbar und keinesfalls überraschend. Im gegenständlichen Fall handelt es sich um einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich, welcher das Zwanzigfache des in Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 normierten Betrages übersteigt. Die Höhe der zu entrichtenden Gebühr beläuft sich daher gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 auf das Sechsfache des in Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 genannten Betrags. Nachdem es sich um einen Dienstleistungsauftrag im Oberschwellenbereich handelt, beträgt demnach die Pauschalgebühr für den Nachprüfungsantrag € 12.960 und für den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung € 6.480, insgesamt daher € 19.440. Bei Einbringung der Anträge haben die Antragstellerinnen nicht die volle Höhe der zu entrichtenden Gebühr bezahlt, sondern erst nach Aufforderung einer Nachvergebührung ordnungsgemäß entrichtet.

Entgegen des Vorbringens der Antragstellerinnen ist, wie oben ausgeführt, die Ausgangslage im zitierten EuGH Urteil mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar. In diesem handelte es sich um ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung und die Höhe der zu entrichtenden Gebühr nicht vorhersehbar war. Nach einer unionskonformen Auslegung der Art. 47 GRC ist in einem Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu beachten bzw. anzuwenden, wenn für die zu bemessende Höhe der zu entrichtenden Gebühr aufgrund mangelnder Veröffentlichung oder Bekanntmachung des geschätzten Auftragswerts für Rechtsuchende eine Unvorhersehbarkeit der zu entrichtenden Pauschalgebühr eintritt oder wenn ein Antragsteller nicht in Kenntnis des geschätzten Auftragswertes war sowie eine solche aufgrund dessen in nicht absehbarer Höhe zu entrichten hat.Entgegen des Vorbringens der Antragstellerinnen ist, wie oben ausgeführt, die Ausgangslage im zitierten EuGH Urteil mit dem gegenständlichen Fall nicht vergleichbar. In diesem handelte es sich um ein Vergabeverfahren ohne vorherige Bekanntmachung und die Höhe der zu entrichtenden Gebühr nicht vorhersehbar war. Nach einer unionskonformen Auslegung der Artikel 47, GRC ist in einem Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung zu beachten bzw. anzuwenden, wenn für die zu bemessende Höhe der zu entrichtenden Gebühr aufgrund mangelnder Veröffentlichung oder Bekanntmachung des geschätzten Auftragswerts für Rechtsuchende eine Unvorhersehbarkeit der zu entrichtenden Pauschalgebühr eintritt oder wenn ein Antragsteller nicht in Kenntnis des geschätzten Auftragswertes war sowie eine solche aufgrund dessen in nicht absehbarer Höhe zu entrichten hat.

Im gegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um ein offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung unterteilt in Lose, wobei in der unionsweiten Bekanntmachung und in den Ausschreibungsunterlagen der geschätzte Auftragswert des Loses klar und eindeutig ausgewiesen wurde. Den Antragstellerinnen war daher die Höhe des geschätzten Auftragswerts des gegenständlichen Los 1 bei Angebotsabgabe, gemäß auch ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, bekannt bzw. vorhersehbar (vgl. VHP S. 12). Demnach war es ihnen möglich die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr zu bemessen. Im gegenständlichen Vergabeverfahren handelt es sich um ein offenes Verfahren mit vorheriger Bekanntmachung unterteilt in Lose, wobei in der unionsweiten Bekanntmachung und in den Ausschreibungsunterlagen der geschätzte Auftragswert des Loses klar und eindeutig ausgewiesen wurde. Den Antragstellerinnen war daher die Höhe des geschätzten Auftragswerts des gegenständlichen Los 1 bei Angebotsabgabe, gemäß auch ihren eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung, bekannt bzw. vorhersehbar vergleiche VHP S. 12). Demnach war es ihnen möglich die Höhe der zu entrichtenden Pauschalgebühr zu bemessen.

Aus diesem Grund liegt kein Verstoß gegen Art 1 Abs 1 RL 89/665/EWG ausgelegt im Lichte von Art. 47 GRC vor (vgl. EuGH 14. 07. 2022, C-274/21 und C-275/21, EPIC Financial Consulting, Rn 84). Insgesamt war die zu entrichtende Pauschalgebühr vorhersehbar und der Pauschalgebührenregelung begegnen mangels Vergleichbarkeit der Tatbestände auch keine Bedenken, dass die zu entrichtende Pauschalgebühr Art. 47 GRC widersprechen (vgl. EuGH 14. 07. 2022, C-274/21 und C-275/21, EPIC Financial Consulting, Rn 104). Mangels Grundlage ist eine Rückerstattung der Pauschalgebühr nicht gegebenAus diesem Grund liegt kein Verstoß gegen Artikel eins, Absatz eins, RL 89/665/EWG ausgelegt im Lichte von Artikel 47, GRC vor vergleiche EuGH 14. 07. 2022, C-274/21 und C-275/21, EPIC Financial Consulting, Rn 84). Insgesamt war die zu entrichtende Pauschalgebühr vorhersehbar und der Pauschalgebührenregelung begegnen mangels Vergleichbarkeit der Tatbestände auch keine Bedenken, dass die zu entrichtende Pauschalgebühr Artikel 47, GRC widersprechen vergleiche EuGH 14. 07. 2022, C-274/21 und C-275/21, EPIC Financial Consulting, Rn 104). Mangels Grundlage ist eine Rückerstattung der Pauschalgebühr nicht gegeben

Dem Vorbringen der Antragstellerin 2, dass sich der Pauschalgebührensatz nach § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 bemessen würde, insbesondere für den Antrag zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung, ist entgegenzuhalten, dass sich der geschätzte Auftragswert im Oberschwellenbereich für Dienstleistungsaufträge befindet und den Schwellenwert des § 12 Abs 1 Z 1 BVergG 2018 um mehr als das Zwanzigfache übersteigt und die Pauschalgebühr gemäß § 2 Abs 2 Z 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018, somit das Sechsfache des in § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 genannten Betrags beträgt. Dies geht auch aus § 340 Abs. 1 Z 6 BVergG 20148 eindeutig hervor. Dieser regelt den Fall, dass wenn der geschätzte Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß § 12 Abs. 1 nicht erreicht, dann die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten ist. Die Antragstellerin 2 übersieht dabei, dass sich der Gebührensatz in bestimmten Fällen, abhängig vom geschätzten Auftragswert, erhöhen kann. Daraus folgt, dass sich die Höhe der zu entrichteten Pauschalgebühr für die gestellten Anträge im Nachprüfungsverfahren am geschätzten Auftragswert bemisst. Da es sich im konkreten Fall um ein Vergabeverfahren mit Losen im Oberschwellenbereich handelt, der Schwellenwert das Zwanzigfache übersteigt, ist zur Bemessungsgrundlage der geschätzte Wert des jeweils angefochtenen Loses gemäß § 2 Abs. 4 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 iVm § 2 Abs. 2 Z 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 zur Berechnung der zu entrichtenden Pauschalgebühr heranzuziehen. Nachdem die Antragstellerin 2 bei Antragstellung keine ordnungsgemäße Vergebührung getätigt hatte, war ihr seitens des erkennenden Gerichts eine Aufforderung zur Nachvergebührung aufzutragen.Dem Vorbringen der Antragstellerin 2, dass sich der Pauschalgebührensatz nach Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 bemessen würde, insbesondere für den Antrag zur Erlassung einer einstweiligen Verfügung, ist entgegenzuhalten, dass sich der geschätzte Auftragswert im Oberschwellenbereich für Dienstleistungsaufträge befindet und den Schwellenwert des Paragraph 12, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 um mehr als das Zwanzigfache übersteigt und die Pauschalgebühr gemäß Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018, somit das Sechsfache des in Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 genannten Betrags beträgt. Dies geht auch aus Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer 6, BVergG 20148 eindeutig hervor. Dieser regelt den Fall, dass wenn der geschätzte Auftragswert den jeweiligen Schwellenwert gemäß Paragraph 12, Absatz eins, nicht erreicht, dann die Pauschalgebühr für das dem Los entsprechende Vergabeverfahren im Unterschwellenbereich zu entrichten ist. Die Antragstellerin 2 übersieht dabei, dass sich der Gebührensatz in bestimmten Fällen, abhängig vom geschätzten Auftragswert, erhöhen kann. Daraus folgt, dass sich die Höhe der zu entrichteten Pauschalgebühr für die gestellten Anträge im Nachprüfungsverfahren am geschätzten Auftragswert bemisst. Da es sich im konkreten Fall um ein Vergabeverfahren mit Losen im Oberschwellenbereich handelt, der Schwellenwert das Zwanzigfache übersteigt, ist zur Bemessungsgrundlage der geschätzte Wert des jeweils angefochtenen Loses gemäß Paragraph 2, Absatz 4, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 zur Berechnung der zu entrichtenden Pauschalgebühr heranzuziehen. Nachdem die Antragstellerin 2 bei Antragstellung keine ordnungsgemäße Vergebührung getätigt hatte, war ihr seitens des erkennenden Gerichts eine Aufforderung zur Nachvergebührung aufzutragen.

Der Vollständigkeithalber ist darauf hinzuweisen, dass einem Antragsteller bei einem Vergabeverfahren mit vorheriger Bekanntmachung der geschätzte Auftragswert nicht notwendigerweise bekannt ist, da regelmäßig der geschätzte Auftragswert der Bekanntmachung oder den Ausschreibungsunterlagen nicht zu entnehmen ist. Aus diesem Grund könnte für einen Antragsteller nicht vorhersehbar sein, ob allenfalls der drei- bzw. sechsfache Pauschalgebührensatz zu entrichten wäre.

Im gegenständlichen Fall trifft dies nicht zu, da aus der unionsweiten Bekanntmachung und den Ausschreibungsunterlagen der geschätzte Auftragswert zu entnehmen war, nicht unvorhersehbar war und somit mit dem sechsfachen Pauschalgebührensatz zu rechnen war.

Nach den oben genannten Erwägungen war die geschuldete Pauschalgebühr gemäß § 340 Abs. 1 Z 1 BVergG 2018 in dem im Spruch angeführten Ausmaß festzusetzen. Dem Begehren auf Rückerstattung der zu viel entrichten Pauschalgebühr war nicht nachzukommen, weil die Gebührenschuld grundsätzlich bei Antragstellung entstand, vorhersehbar war, sich nach § 2 Abs. 4 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 iVm § 2 Abs. 2 Z 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 um das Sechsfache des in § 1 BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 genannten Betrags richtet sowie aufgrund der Vorhersehbarkeit der Gebühren keine Verletzung der in Art. 47 GRC garantierten Rechte stattfand.Nach den oben genannten Erwägungen war die geschuldete Pauschalgebühr gemäß Paragraph 340, Absatz eins, Ziffer eins, BVergG 2018 in dem im Spruch angeführten Ausmaß festzusetzen. Dem Begehren auf Rückerstattung der zu viel entrichten Pauschalgebühr war nicht nachzukommen, weil die Gebührenschuld grundsätzlich bei Antragstellung entstand, vorhersehbar war, sich nach Paragraph 2, Absatz 4, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz 2, Ziffer eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 um das Sechsfache des in Paragraph eins, BVwG-PauschGebV Vergabe 2018 genannten Betrags richtet sowie aufgrund der Vorhersehbarkeit der Gebühren keine Verletzung der in Artikel 47, GRC garantierten Rechte stattfand.

3.7. Gebührenersatz

Über die Anträge auf Gebührenersatz wird gesondert entschieden werden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Angebotsbewertung Auslegung der Ausschreibung Ausscheiden eines Angebotes Ausscheidensentscheidung Auswahlentscheidung bestandfeste Ausschreibung Bietergemeinschaft Bietergleichbehandlung Dienstleistungsauftrag Eignungsprüfung fairer Wettbewerb Gleichbehandlung Grundsatz der Gleichbehandlung Grundsatz der Transparenz mündliche Verhandlung Nachprüfungsantrag Nachprüfungsverfahren Neubewertung Nichtigerklärung Nichtigerklärung der Zuschlagsentscheidung objektiver Erklärungswert öffentlicher Auftraggeber Rahmenvereinbarung Referenzprojekt Transparenz Vergabeverfahren Zuschlagskriterien

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W279.2318992.2.00

Im RIS seit

15.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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