Entscheidungsdatum
09.06.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G311 2337642-1/8E
G311 2337640-1/4E
G311 2337645-1/3E
G311 2337648-1/3E
G311 2337638-1/3E
G311 2337647-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER über die Beschwerde von 1.) XXXX , geboren am XXXX , 2.) XXXX , geboren am XXXX , 3.) XXXX , geboren am XXXX , 4.) XXXX , geboren am XXXX , 5.) XXXX , geboren am XXXX , 6.) XXXX , geboren am XXXX , StA: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) Zl. XXXX , 4.) Zl. XXXX , 6.) Zl. XXXX , zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER über die Beschwerde von 1.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 3.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 5.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , 6.) römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen die Bescheide des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , 1.) Zl. römisch 40 , 2.) Zl. römisch 40 , 3.) Zl. römisch 40 , 4.) Zl. römisch 40 , 6.) Zl. römisch 40 , zu Recht:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurden XXXX (in der Folge BF1), XXXX (in der Folge BF2), XXXX (in der Folge BF3), XXXX (in der Folge BF4), XXXX (in der Folge BF5) und XXXX (in der Folge BF6) gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ihnen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.). Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) wurden römisch 40 (in der Folge BF1), römisch 40 (in der Folge BF2), römisch 40 (in der Folge BF3), römisch 40 (in der Folge BF4), römisch 40 (in der Folge BF5) und römisch 40 (in der Folge BF6) gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ihnen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).
Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF1 gemeinsam mit seiner Ehefrau, seinen drei leiblichen Kindern und seinem Stiefkind in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich lebe. Er gehe seit XXXX keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach und habe die Arbeitnehmereigenschaft seit dem XXXX (Ende Bezug Arbeitslosengeld) verloren. Ein Nachweis über ausreichende Existenzmittel sei nicht erbracht worden und seien solche aus den aufliegenden Unterlagen nicht ersichtlich. Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF1 gemeinsam mit seiner Ehefrau, seinen drei leiblichen Kindern und seinem Stiefkind in einem gemeinsamen Haushalt in Österreich lebe. Er gehe seit römisch 40 keiner Erwerbstätigkeit in Österreich nach und habe die Arbeitnehmereigenschaft seit dem römisch 40 (Ende Bezug Arbeitslosengeld) verloren. Ein Nachweis über ausreichende Existenzmittel sei nicht erbracht worden und seien solche aus den aufliegenden Unterlagen nicht ersichtlich.
Die Bescheide wurden den BF am XXXX bzw. am XXXX zugestellt. Die Bescheide wurden den BF am römisch 40 bzw. am römisch 40 zugestellt.
Gegen diese Bescheide erhoben die BF mittels Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom XXXX , per E-Mail am XXXX der belangten Behörde übermittelt, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF1 zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung beim Arbeitsmarktservice gemeldet sei und sich auf aktiver Arbeitssuche befinde. Desweiteren werde die Familie organisatorisch und finanziell von ihrem Freund XXXX , welcher sich seit Jahrzehnten im Bundesgebiet befinde, unterstützt. Der BF3, der BF4 und der BF5 würden den Kindergarten bzw. die Schule besuchen. Der BF6 sei im Bundesgebiet geboren worden. Die BF2 befinde sich in Karenz und wolle danach wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Familie befinde sich seit über drei Jahren durchgehend im Bundesgebiet und würden über kein nennenswertes bzw. unterstützendes Netzwerk im Heimatland mehr verfügen. Gleichzeitig wurde eine Betreuungsvereinbarung betreffend den BF1 des AMS vom XXXX sowie andere Unterlagen des AMS bzw. betreffend der Arbeitssuche des BF1 vorgelegt. Gegen diese Bescheide erhoben die BF mittels Schriftsatz ihrer Rechtsvertretung vom römisch 40 , per E-Mail am römisch 40 der belangten Behörde übermittelt, fristgerecht Beschwerde. Darin wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der BF1 zum Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung beim Arbeitsmarktservice gemeldet sei und sich auf aktiver Arbeitssuche befinde. Desweiteren werde die Familie organisatorisch und finanziell von ihrem Freund römisch 40 , welcher sich seit Jahrzehnten im Bundesgebiet befinde, unterstützt. Der BF3, der BF4 und der BF5 würden den Kindergarten bzw. die Schule besuchen. Der BF6 sei im Bundesgebiet geboren worden. Die BF2 befinde sich in Karenz und wolle danach wieder einer Erwerbstätigkeit nachgehen. Die Familie befinde sich seit über drei Jahren durchgehend im Bundesgebiet und würden über kein nennenswertes bzw. unterstützendes Netzwerk im Heimatland mehr verfügen. Gleichzeitig wurde eine Betreuungsvereinbarung betreffend den BF1 des AMS vom römisch 40 sowie andere Unterlagen des AMS bzw. betreffend der Arbeitssuche des BF1 vorgelegt.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhaltes durchführen; die angefochtenen Bescheide im angefochtenen Umfang beheben und aussprechen, dass eine Ausweisung der BF auf Dauer unzulässig ist; in eventu den Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung verlängern; in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und zur Verfahrensergänzung und Erlassung neuer Bescheide an die Behörde erster Instanz zurückverweisen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem BVwG vom Bundesamt vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangte.
Mit Urkundenvorlage vom XXXX wurde ein Arbeiter-Dienstvertrag für überlassene Arbeitskräfte vom XXXX sowie eine Überlassungsmitteilung betreffend den BF1 vorgelegt. Mit Urkundenvorlage vom römisch 40 wurde ein Arbeiter-Dienstvertrag für überlassene Arbeitskräfte vom römisch 40 sowie eine Überlassungsmitteilung betreffend den BF1 vorgelegt.
Mit E-Mail der belangten Behörde vom XXXX wurde ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom XXXX betreffend den BF1 wegen des Verdachts auf Diebstahl, des Verdachts auf Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und wegen des Verdachts auf betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt. Mit E-Mail der belangten Behörde vom römisch 40 wurde ein Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom römisch 40 betreffend den BF1 wegen des Verdachts auf Diebstahl, des Verdachts auf Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und wegen des Verdachts auf betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauch an das Bundesverwaltungsgericht übermittelt.
Am XXXX erfolgte eine Abfrage der Sozialversicherungsdaten des BF1, aus welcher sich aktuell ein laufendes Beschäftigungsverhältnis seit XXXX ergeben hat.Am römisch 40 erfolgte eine Abfrage der Sozialversicherungsdaten des BF1, aus welcher sich aktuell ein laufendes Beschäftigungsverhältnis seit römisch 40 ergeben hat.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die BF sind rumänische Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Der BF1 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Die BF2 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der BF3 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der BF4 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der BF5 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der BF6 führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Ihre Identität steht fest. Die BF2 ist die Ehefrau des BF1. Der BF3 ist der leibliche Sohn des BF1 und der Stiefsohn der BF2. Der BF4 ist der leibliche Sohn der BF2 und der Stiefsohn des BF1. Der B3 und der BF4 sind die leiblichen Kinder des BF1 und der BF2. Die BF sind gesund und arbeitsfähig. (vgl. Kopie rumänischer Personalausweis des BF1 im Akt des BF1, AS 99; Kopie rumänischer Personalausweis der BF2 im Akt der BF2, AS 33; Kopie rumänischer Reisepass des BF3 im Akt des BF3, AS 33; Kopie rumänischer Reisepass des BF4 im Akt des BF4, AS 65; Kopie rumänischer Reisepass des BF5 im Akt des BF5, AS 71; Kopie österreichische Geburtsurkunde des BF6 im Akt des BF6, AS 1; IZR Auszug BF1, BF2, BF3 und BF4 jeweils vom XXXX ) Die BF sind rumänische Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Der BF1 führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Die BF2 führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der BF3 führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der BF4 führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der BF5 führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der BF6 führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Ihre Identität steht fest. Die BF2 ist die Ehefrau des BF1. Der BF3 ist der leibliche Sohn des BF1 und der Stiefsohn der BF2. Der BF4 ist der leibliche Sohn der BF2 und der Stiefsohn des BF1. Der B3 und der BF4 sind die leiblichen Kinder des BF1 und der BF2. Die BF sind gesund und arbeitsfähig. vergleiche Kopie rumänischer Personalausweis des BF1 im Akt des BF1, AS 99; Kopie rumänischer Personalausweis der BF2 im Akt der BF2, AS 33; Kopie rumänischer Reisepass des BF3 im Akt des BF3, AS 33; Kopie rumänischer Reisepass des BF4 im Akt des BF4, AS 65; Kopie rumänischer Reisepass des BF5 im Akt des BF5, AS 71; Kopie österreichische Geburtsurkunde des BF6 im Akt des BF6, AS 1; IZR Auszug BF1, BF2, BF3 und BF4 jeweils vom römisch 40 )
Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister scheinen bezüglich des BF1 von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie seit XXXX Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Von XXXX bis XXXX war der BF1 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Die BF2 weist von XXXX bis XXXX sowie seit XXXX Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich auf. Der BF3 ist seit XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Beim BF4 scheinen von XXXX bis XXXX sowie seit XXXX Hauptwohnsitzmeldungen auf. Der BF5 weist von XXXX bis XXXX sowie seit 10.01.2023 Hauptwohnsitzmeldungen auf. Beim BF6 scheint seit XXXX eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf. Der BF1 ist seit XXXX im Besitz einer Anmeldebescheinigung Arbeitnehmer. Der BF2 wurde mit XXXX eine Anmeldebescheinigung Sonstige ausgestellt, der BF3 bzw. der BF4 verfügen seit XXXX , der BF5 seit XXXX und der BF6 seit XXXX über eine Anmeldebescheinigung Familienangehöriger. (vgl. ZMR-Auszug BF1, BF2, BF3 und BF4 jeweils vom XXXX ; IZR-Auszug BF1, BF2, BF3 und BF4 jeweils vom XXXX )Laut Auszug aus dem Zentralen Melderegister scheinen bezüglich des BF1 von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 sowie seit römisch 40 Hauptwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Von römisch 40 bis römisch 40 war der BF1 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Die BF2 weist von römisch 40 bis römisch 40 sowie seit römisch 40 Hauptwohnsitzmeldungen in Österreich auf. Der BF3 ist seit römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Beim BF4 scheinen von römisch 40 bis römisch 40 sowie seit römisch 40 Hauptwohnsitzmeldungen auf. Der BF5 weist von römisch 40 bis römisch 40 sowie seit 10.01.2023 Hauptwohnsitzmeldungen auf. Beim BF6 scheint seit römisch 40 eine Hauptwohnsitzmeldung in Österreich auf. Der BF1 ist seit römisch 40 im Besitz einer Anmeldebescheinigung Arbeitnehmer. Der BF2 wurde mit römisch 40 eine Anmeldebescheinigung Sonstige ausgestellt, der BF3 bzw. der BF4 verfügen seit römisch 40 , der BF5 seit römisch 40 und der BF6 seit römisch 40 über eine Anmeldebescheinigung Familienangehöriger. vergleiche ZMR-Auszug BF1, BF2, BF3 und BF4 jeweils vom römisch 40 ; IZR-Auszug BF1, BF2, BF3 und BF4 jeweils vom römisch 40 )
Der BF1 ging von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , am XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX sowie seit XXXX einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , am XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX scheinen Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezüge sowie von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , von XXXX bis XXXX , am XXXX , am XXXX , am XXXX , von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX scheinen Krankengeldbezüge auf. (vgl. AJ-WEB Auszug BF1 vom XXXX und XXXX ))Der BF1 ging von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , am römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 sowie seit römisch 40 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach. Von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , am römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 scheinen Arbeitslosengeld- und Notstandshilfebezüge sowie von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 , am römisch 40 , von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 scheinen Krankengeldbezüge auf. vergleiche AJ-WEB Auszug BF1 vom römisch 40 und römisch 40 ))
Die BF2 ist im Bundesgebiet bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Von XXXX bis XXXX schein ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld auf. (vgl. AJWEB Auszug BF2 vom 01.06.2026)Die BF2 ist im Bundesgebiet bislang keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen. Von römisch 40 bis römisch 40 schein ein Bezug von Kinderbetreuungsgeld auf. vergleiche AJWEB Auszug BF2 vom 01.06.2026)
Die BF sind strafgerichtlich unbescholten bzw strafumündig (Strafregisterauszüge BF1 und BF2 vom XXXX ).Die BF sind strafgerichtlich unbescholten bzw strafumündig (Strafregisterauszüge BF1 und BF2 vom römisch 40 ).
Der BF1 wurde wegen des Verdachts auf Diebstahl, auf Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs angezeigt. Er wird verdächtigt, am XXXX eine Geldbörse mit Bankomatkarte bzw. Bargeld gestohlen zu haben bzw. kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Geldbörse vom Opfer auf einem Supermarktparkplatz verloren wurde. Der BF wird weiters verdächtigt die Bankomatkarte bei 10 Bezahlvorgängen mittels NFC benutzt zu haben. Dem Opfer ist dadurch ein Schaden von EUR 149,28 entstanden. Durch den Diebstahl des Bargeldes aus der Geldbörse ist dem Opfer ein Schaden von EUR 62,50 entstanden. Der BF hat den bei dieser Tat verursachten Schaden in Höhe von EUR 211,78 wieder gut gemacht, indem er dem Opfer freiwillig EUR 220,00 als Schadensgutmachung geleistet hat. (vgl. Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion XXXX vom XXXX )Der BF1 wurde wegen des Verdachts auf Diebstahl, auf Entfremdung unbarer Zahlungsmittel und betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs angezeigt. Er wird verdächtigt, am römisch 40 eine Geldbörse mit Bankomatkarte bzw. Bargeld gestohlen zu haben bzw. kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Geldbörse vom Opfer auf einem Supermarktparkplatz verloren wurde. Der BF wird weiters verdächtigt die Bankomatkarte bei 10 Bezahlvorgängen mittels NFC benutzt zu haben. Dem Opfer ist dadurch ein Schaden von EUR 149,28 entstanden. Durch den Diebstahl des Bargeldes aus der Geldbörse ist dem Opfer ein Schaden von EUR 62,50 entstanden. Der BF hat den bei dieser Tat verursachten Schaden in Höhe von EUR 211,78 wieder gut gemacht, indem er dem Opfer freiwillig EUR 220,00 als Schadensgutmachung geleistet hat. vergleiche Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom römisch 40 )
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.
Die Feststellungen zur Identität der BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Desweiteren sind Kopien der rumänischen Personalausweise bzw. Reisepässe sowie im Fall des BF6 der Geburtsurkunde aktenkundig, weshalb die Identität festzustellen war. Die Feststellung, dass sie gesund und arbeitsfähig sind, war aufgrund des Umstandes, dass keine gegenteiligen Anhaltspunkte im Verfahren hervorgekommen sind und auch ein solches Vorbringen von den BF nicht erstattet wurde, zu treffen.
Die Wohnsitzmeldungen sowie die erteilten Anmeldebescheinigungen für den Zweck Arbeitnehmer bzw. Sonstige bzw. Familienangehöriger sind den eingeholten Auszügen des Zentralen Melderegisters und des Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister zu entnehmen.
Die Erwerbstätigkeit des BF1 geht aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug hervor. Demnach ergibt sich daraus, dass der BF1 von XXXX bis XXXX einer Erwerbstätigkeit nachging sowie seit XXXX ein laufendes Beschäftigungsverhältnis aufweist. Die Erwerbstätigkeit des BF1 geht aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug hervor. Demnach ergibt sich daraus, dass der BF1 von römisch 40 bis römisch 40 einer Erwerbstätigkeit nachging sowie seit römisch 40 ein laufendes Beschäftigungsverhältnis aufweist.
Dass die BF unbescholten sind, ergibt sich aus den eingeholten Strafregisterauszügen der BF, wonach keine Verurteilungen aufscheinen. Die Anzeige gegen den BF1 geht aus dem vorgelegten Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom XXXX hervor. Dass die BF unbescholten sind, ergibt sich aus den eingeholten Strafregisterauszügen der BF, wonach keine Verurteilungen aufscheinen. Die Anzeige gegen den BF1 geht aus dem vorgelegten Abschluss-Bericht der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom römisch 40 hervor.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt I.): 3.1. Zur Ausweisung (Spruchpunkt römisch eins.):
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet:
„§ 51. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er(2) Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
1. wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
2. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
3. sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
4. eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“(3) Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet:
„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (§§ 51 und 53a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie„§ 52. (1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern (Paragraphen 51 und 53 a) sind, zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. Ehegatte oder eingetragener Partner sind;
2. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader absteigender Linie bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres und darüber hinaus sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
3. Verwandter des EWR-Bürgers, seines Ehegatten oder eingetragenen Partners in gerader aufsteigender Linie sind, sofern ihnen von diesen Unterhalt tatsächlich gewährt wird;
4. Lebenspartner sind, der das Bestehen einer dauerhaften Beziehung nachweist, oder
5. sonstige Angehörige des EWR-Bürgers sind,
a) die vom EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat Unterhalt tatsächlich bezogen haben,
b) die mit dem EWR-Bürger bereits im Herkunftsstaat in häuslicher Gemeinschaft gelebt haben, oder
c) bei denen schwerwiegende gesundheitliche Gründe die persönliche Pflege zwingend erforderlich machen.
(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Abs. 1.“(2) Der Tod des zusammenführenden EWR-Bürgers, sein nicht bloß vorübergehender Wegzug aus dem Bundesgebiet, die Scheidung oder Aufhebung der Ehe sowie die Auflösung der eingetragenen Partnerschaft mit ihm berühren nicht das Aufenthaltsrecht seiner Angehörigen gemäß Absatz eins,
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Die BF sind rumänische Staatsangehörige und damit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG bzw. Unionsbürgerin der Europäischen Union.Die BF sind rumänische Staatsangehörige und damit EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG bzw. Unionsbürgerin der Europäischen Union.
Die BF haben kein unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a Abs. 1 NAG erworben, da der BF1 in den letzten fünf Jahren keine durchgehende Arbeitnehmereigenschaft aufgewiesen hat. Die BF haben kein unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG erworben, da der BF1 in den letzten fünf Jahren keine durchgehende Arbeitnehmereigenschaft aufgewiesen hat.
Der BF1 geht im Bundesgebiet wieder seit dem XXXX einer Erwerbstätigkeit nach, ist sozialversichert und erfüllt damit die Voraussetzung des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG. Somit ist der BF1 als EWR-Bürger, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und Arbeitnehmer ist, gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zur Niederlassung in Österreich berechtigt. Sohin kann nicht davon gesprochen werden, dem BF1 würde aus den Gründen des § 55 Abs. 1 NAG das Niederlassungsrecht fehlen (vgl. VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Den BF2 bis BF6 sind daher gemäß § 52 Abs. 1 Z.1 und 2 FPG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.Der BF1 geht im Bundesgebiet wieder seit dem römisch 40 einer Erwerbstätigkeit nach, ist sozialversichert und erfüllt damit die Voraussetzung des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Somit ist der BF1 als EWR-Bürger, der sein Recht auf Freizügigkeit in Anspruch genommen hat, sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhält und Arbeitnehmer ist, gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zur Niederlassung in Österreich berechtigt. Sohin kann nicht davon gesprochen werden, dem BF1 würde aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz eins, NAG das Niederlassungsrecht fehlen vergleiche VwGH 22.09.2009, 2008/22/0690). Den BF2 bis BF6 sind daher gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FPG zum Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt.
Der BF1 wurde wegen des Verdachts auf Diebstahl, der Entfremdung unbarer Zahlungsmittel sowie des betrügerischen Datenverarbeitungsmissbrauchs angezeigt. Der Geschädigten entstand ein Gesamtschaden in Höhe von EUR 211,78, welchen der BF1 durch die freiwillige Leistung von EUR 220,00 wieder gut gemacht hat. Diesbezüglich liegt zum Entscheidungszeitpunkt noch keine strafgerichtliche Verurteilung vor.
Die BF werden abschließend darauf hingewiesen, dass bei einer strafgerichtlichen Verurteilung bzw weiterem Fehlverhalten jederzeit und auch im Hinblick auf das Familien- und Privatlebens im Bundesgebiet die Verhängung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen in Betracht zu ziehen ist.
3.2. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht Anderes bestimmt ist, ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen.
Diese Voraussetzungen waren aus Sicht des erkennenden Gerichts gegeben, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Ausweisung Ausweisung aufgehoben Behebung der Entscheidung Durchsetzungsaufschub ersatzlose Behebung finanzielle Mittel Haftungserklärung Unionsrecht VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2337638.1.00Im RIS seit
07.10.2026Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026