TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/9 G304 2317850-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 09.06.2026
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Entscheidungsdatum

09.06.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G304 2317850-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch AUSTROLAW Rechtsanwälte Dr. SOMMERBAUER und DDr. DOHR in 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2025, Zl. XXXX , betreffend die Spruchpunkte I. und II., zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Beatrix LEHNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch AUSTROLAW Rechtsanwälte Dr. SOMMERBAUER und DDr. DOHR in 2700 Wiener Neustadt, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.08.2025, Zl. römisch 40 , betreffend die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei., zu Recht erkannt:

A)

I.       Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG wird gegen Sie ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 (fünf) Jahren erlassen“.römisch eins. Der Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. wird insofern Folge gegeben, dass dieser Spruchpunkt wie folgt abgeändert wird: „Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG wird gegen Sie ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 5 (fünf) Jahren erlassen“.

II.      Der Spruchpunkt II. wird ersatzlos behoben. römisch zwei. Der Spruchpunkt römisch zwei. wird ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang: römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 07.08.2025 wurde gemäß § 67 Abs. 1 und 3 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit dem im Spruch bezeichneten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) vom 07.08.2025 wurde gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 3 FPG gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.), und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Der Rechtsvertreter des BF übermittelte mit E-Mail vom 07.08.2025 einen Rechtsmittelverzicht zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt III.) an die belangte Behörde.2. Der Rechtsvertreter des BF übermittelte mit E-Mail vom 07.08.2025 einen Rechtsmittelverzicht zur aufschiebenden Wirkung (Spruchpunkt römisch drei.) an die belangte Behörde.

3. Gegen den Bescheid vom 07.08.2025 wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Begründend wird ausgeführt, dass der BF von der belangten Behörde ohne stichhaltige Begründung verdächtigt werde, Mitglied eines Clans bzw. Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu sein. Das Verhalten des BF erfülle den Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 zweiter bis vierter Satz FPG nicht. Im Fall des BF würden zudem nicht die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots vorliegen. 3. Gegen den Bescheid vom 07.08.2025 wurde im Wege der Rechtsvertretung innerhalb offener Frist vollinhaltlich Beschwerde erhoben. Begründend wird ausgeführt, dass der BF von der belangten Behörde ohne stichhaltige Begründung verdächtigt werde, Mitglied eines Clans bzw. Mitglied einer kriminellen Vereinigung zu sein. Das Verhalten des BF erfülle den Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter bis vierter Satz FPG nicht. Im Fall des BF würden zudem nicht die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots vorliegen.

4. Am 20.08.2025 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein.

5. Mit Beschluss G304 2317850-1/3Z vom 22.08.2025 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wegen Beschwerdeverzichts als unzulässig zurückgewiesen. 5. Mit Beschluss G304 2317850-1/3Z vom 22.08.2025 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. (Aberkennung der aufschiebenden Wirkung) wegen Beschwerdeverzichts als unzulässig zurückgewiesen.

6. Am 08.01.2026 fand vor dem BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher weder der BF, noch seine Rechtsvertretung teilnahmen. Ein Behördenvertreter nahm via Videokonferenz teil. Die Verhandlung wurde in Abwesenheit des BF durchgeführt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist am XXXX geboren und rumänischer Staatsangehöriger. Er spricht Rumänisch.1.1. Der BF ist am römisch 40 geboren und rumänischer Staatsangehöriger. Er spricht Rumänisch.

1.2. Er ist im erwerbsfähigen Alter und leidet an keiner lebensbedrohlichen Erkrankung.

1.3. Der BF verfügte – außerhalb einer Justizanstalt – zu keiner Zeit über eine Wohnsitzmeldung in Österreich.

1.4. Der BF ging in Österreich bislang nie einer zur Sozialversicherung gemeldeten Erwerbstätigkeit nach. Ihm wurde keine Anmeldebescheinigung ausgestellt; er hat dies auch nicht beantragt.

1.5. Dem Anlass-Bericht einer PI vom XXXX .2025 zufolge steht der BF im Verdacht gewerbsmäßige Betrugshandlungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen zu haben. Dabei soll er mit mehreren Mittätern seit XXXX .2023 im gezielten und gemeinsamen Zusammenwirken im Rahmen einer kriminellen Organisation schwere gewerbsmäßige Betrugshandlungen im gesamten Bundesgebiet begangen haben, wobei von den Tatverdächtigen der sogenannte „Dachdecker“ Modus angewandt worden sein soll. Die Anklage hinsichtlich der Betrugshandlung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung wurde mittlerweile erhoben, ein diesbezügliches Urteil ist jedoch noch ausständig.1.5. Dem Anlass-Bericht einer PI vom römisch 40 .2025 zufolge steht der BF im Verdacht gewerbsmäßige Betrugshandlungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen zu haben. Dabei soll er mit mehreren Mittätern seit römisch 40 .2023 im gezielten und gemeinsamen Zusammenwirken im Rahmen einer kriminellen Organisation schwere gewerbsmäßige Betrugshandlungen im gesamten Bundesgebiet begangen haben, wobei von den Tatverdächtigen der sogenannte „Dachdecker“ Modus angewandt worden sein soll. Die Anklage hinsichtlich der Betrugshandlung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung wurde mittlerweile erhoben, ein diesbezügliches Urteil ist jedoch noch ausständig.

1.6. Aus einem Amtsvermerk einer PI vom XXXX .2025 ergibt sich, dass der BF eine weibliche Person in einem Rotlichtlokal, in welchem die Frau arbeitete, belästigt hat. Als die Frau nach Arbeitsende das Lokal verließ und von ihrem Freund abgeholt wurde, hat der BF die beiden verfolgt und mit einem Messer das Auto des Freundes der belästigten Frau beschädigt. Aufgrund dieser Handlungen wurde der BF am XXXX .2025 festgenommen und wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. 1.6. Aus einem Amtsvermerk einer PI vom römisch 40 .2025 ergibt sich, dass der BF eine weibliche Person in einem Rotlichtlokal, in welchem die Frau arbeitete, belästigt hat. Als die Frau nach Arbeitsende das Lokal verließ und von ihrem Freund abgeholt wurde, hat der BF die beiden verfolgt und mit einem Messer das Auto des Freundes der belästigten Frau beschädigt. Aufgrund dieser Handlungen wurde der BF am römisch 40 .2025 festgenommen und wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt.

1.7. Mit Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF am 07.08.2025 aufgrund des Vorfalls am 06.07.2025 rechtskräftig wegen der §§ 15, 83 Abs. 1, 107 Abs. 1 und 2 und 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. 1.7. Mit Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF am 07.08.2025 aufgrund des Vorfalls am 06.07.2025 rechtskräftig wegen der Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 107, Absatz eins und 2 und 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

1.8. Der BF befand sich bis XXXX .2025 in Österreich in Untersuchungshaft, am XXXX 2025 wurde er aus dem Bundesgebiet abgeschoben. 1.8. Der BF befand sich bis römisch 40 .2025 in Österreich in Untersuchungshaft, am römisch 40 2025 wurde er aus dem Bundesgebiet abgeschoben.

1.9. Über familiäre, soziale, berufliche oder gesellschaftliche Bindungen verfügt der BF in Österreich nicht.

1.10. Der BF weist in XXXX einschlägige Vormerkungen auf und wird zur Strafvollstreckung gesucht. 1.10. Der BF weist in römisch 40 einschlägige Vormerkungen auf und wird zur Strafvollstreckung gesucht.

2. Beweiswürdigung:

Der unter I. angeführte Verfahrensgang und die unter II. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt. Der unter römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter römisch zwei. getroffenen Feststellungen beruhen auf dem diesbezüglich glaubhaften Akteninhalt.

Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, AJ-WEB, SA etc. Schließlich befindet sich im Akt eine EUROPOL Abfrage (SIENA Information Exchange Message) für XXXX vom 13.05.2025. Herangezogen wurden weiters Registerabfragen aus dem ZMR, AJ-WEB, SA etc. Schließlich befindet sich im Akt eine EUROPOL Abfrage (SIENA Information Exchange Message) für römisch 40 vom 13.05.2025.

Die Tathandlungen des BF ergeben sich aus dem Anlass-Bericht einer PI vom XXXX .2025 und dem Amtsvermerk einer PI vom XXXX .2025 sowie dem Strafgerichtsurteil vom 07.08.2025. Die Tathandlungen des BF ergeben sich aus dem Anlass-Bericht einer PI vom römisch 40 .2025 und dem Amtsvermerk einer PI vom römisch 40 .2025 sowie dem Strafgerichtsurteil vom 07.08.2025.

Aus dem Bericht vom XXXX .2025 geht hervor, dass der BF im Verdacht steht, gewerbsmäßige Betrugshandlungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen zu haben. Dabei soll er mit mehreren Mittätern seit Ende 2023 im gezielten und gemeinsamen Zusammenwirken im Rahmen einer kriminellen Organisation schwere gewerbsmäßige Betrugshandlungen im gesamten Bundesgebiet begangen haben, wobei von den Tatverdächtigen der sogenannte „Dachdecker“ Modus angewandt worden sein soll. Dabei sollen den Opfern fachgerechte und ordnungsgemäße Dachsanierungen, Neueindeckungen oder ein Tausch der Regenrinnen versprochen werden sein. Dabei seien Muster von Blechdächern und Regenrinnen vorgezeigt worden, welche später nicht zur Anwendung gekommen seien, sondern durch minderwertiges Material ersetzt worden seien. Die Behörde teilte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.01.2026 mit, dass die Anklage hinsichtlich der Betrugshandlung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mittlerweile erhoben worden ist. Ein diesbezügliches Urteil ist jedoch noch ausständig. Der BF hat sich am Verfahren vor dem BVwG nicht beteiligt. Er ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen. Aus diesem Verhalten kann beweiswürdigend nur der Schluss gezogen werden, dass die im Bericht vom XXXX 2025 gegen ihn erhobenen Vorwürfe zutreffen. Obwohl das Prinzip der Amtswegigkeit (§ 39 Abs 2 AVG) gemäß § 17 VwGVG grundsätzlich auch für das BVwG gilt, trifft den BF nämlich – auch im von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – die Obliegenheit, zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts beizutragen, insbesondere, soweit es BFA und BVwG nicht möglich ist, diesen ohne seine Mitwirkung festzustellen. Die fehlende Mitwirkung im Verfahren (unvollständige Beantwortung der Fragen des BFA vom 21.07.2025 und unentschuldigtes Fernbleiben von der Verhandlung am 08.01.2026) ist im Rahmen der Beweiswürdigung insoweit zu berücksichtigen, als aus der Verletzung der dem BF obliegenden Mitwirkungspflicht für ihn negative Schlüsse gezogen werden können.Aus dem Bericht vom römisch 40 .2025 geht hervor, dass der BF im Verdacht steht, gewerbsmäßige Betrugshandlungen im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen zu haben. Dabei soll er mit mehreren Mittätern seit Ende 2023 im gezielten und gemeinsamen Zusammenwirken im Rahmen einer kriminellen Organisation schwere gewerbsmäßige Betrugshandlungen im gesamten Bundesgebiet begangen haben, wobei von den Tatverdächtigen der sogenannte „Dachdecker“ Modus angewandt worden sein soll. Dabei sollen den Opfern fachgerechte und ordnungsgemäße Dachsanierungen, Neueindeckungen oder ein Tausch der Regenrinnen versprochen werden sein. Dabei seien Muster von Blechdächern und Regenrinnen vorgezeigt worden, welche später nicht zur Anwendung gekommen seien, sondern durch minderwertiges Material ersetzt worden seien. Die Behörde teilte im Rahmen der mündlichen Verhandlung am 08.01.2026 mit, dass die Anklage hinsichtlich der Betrugshandlung im Rahmen einer kriminellen Vereinigung mittlerweile erhoben worden ist. Ein diesbezügliches Urteil ist jedoch noch ausständig. Der BF hat sich am Verfahren vor dem BVwG nicht beteiligt. Er ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht zur Beschwerdeverhandlung erschienen. Aus diesem Verhalten kann beweiswürdigend nur der Schluss gezogen werden, dass die im Bericht vom römisch 40 2025 gegen ihn erhobenen Vorwürfe zutreffen. Obwohl das Prinzip der Amtswegigkeit (Paragraph 39, Absatz 2, AVG) gemäß Paragraph 17, VwGVG grundsätzlich auch für das BVwG gilt, trifft den BF nämlich – auch im von Amts wegen eingeleiteten Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme – die Obliegenheit, zur Ermittlung des entscheidungswesentlichen Sachverhalts beizutragen, insbesondere, soweit es BFA und BVwG nicht möglich ist, diesen ohne seine Mitwirkung festzustellen. Die fehlende Mitwirkung im Verfahren (unvollständige Beantwortung der Fragen des BFA vom 21.07.2025 und unentschuldigtes Fernbleiben von der Verhandlung am 08.01.2026) ist im Rahmen der Beweiswürdigung insoweit zu berücksichtigen, als aus der Verletzung der dem BF obliegenden Mitwirkungspflicht für ihn negative Schlüsse gezogen werden können.

Der Anlass-Bericht einer PI vom XXXX .2025, aus dem durch entsprechende Ermittlungsergebnisse untermauerte konkret gegen den BF erhobene Vorwürfe hervorgehen, liegt vor. Der BF hat diese Vorwürfe zwar in der Beschwerde pauschal geleugnet, ohne sich jedoch näher dazu zu äußern oder konkrete Behauptungen aufzustellen, und auch sonst am Verfahren nicht mitgewirkt. Aus den im vorliegenden Abschlussbericht wiedergegebenen Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen, denen er nicht substantiiert entgegentritt, kann der Schluss gezogen werden, dass er die ihm vorgeworfenen Taten laut dem entsprechenden Abschlussbericht tatsächlich begangen hat. Der Anlass-Bericht einer PI vom römisch 40 .2025, aus dem durch entsprechende Ermittlungsergebnisse untermauerte konkret gegen den BF erhobene Vorwürfe hervorgehen, liegt vor. Der BF hat diese Vorwürfe zwar in der Beschwerde pauschal geleugnet, ohne sich jedoch näher dazu zu äußern oder konkrete Behauptungen aufzustellen, und auch sonst am Verfahren nicht mitgewirkt. Aus den im vorliegenden Abschlussbericht wiedergegebenen Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen, denen er nicht substantiiert entgegentritt, kann der Schluss gezogen werden, dass er die ihm vorgeworfenen Taten laut dem entsprechenden Abschlussbericht tatsächlich begangen hat.

Zwar kann eine aufenthaltsbeendende Maßnahme unabhängig von einer (gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen) Bestrafung des Adressaten erlassen werden, zumal dafür ein eigenständiger fremdenpolizeilicher Beurteilungsmaßstab anzulegen ist. Es ist jedoch nicht die Aufgabe des fremdenpolizeilichen Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, das Ergebnis des anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens vorwegzunehmen. Daher unterbleibt die Einvernahme des vom BFA als Zeugen namhaft gemachten ermittelnden Polizeibeamten im verwaltungsgerichtlichen Verfahren.

Aus einem Amtsvermerk vom XXXX .2025 ergibt sich, dass der BF eine weibliche Person in einem Rotlichtlokal, in welchem die Frau arbeitete, belästigt hat. Als die Frau nach Arbeitsende das Lokal verließ und von ihrem Freund abgeholt wurde, hat der BF die beiden verfolgt und mit einem Messer das Auto des Freundes der belästigten Frau beschädigt. Danach sind die Frau und ihr Freund in ihr Auto gestiegen und davongefahren, der BF hat sie mit seinem Auto verfolgt. Schließlich haben die Verfolgten an einer Tankstelle gehalten und die Mitarbeiter gebeten, die Polizei zu rufen, wobei sie weiterhin vom BF verfolgt und mit dem Messer bedroht wurden. Aufgrund dieser Handlungen wurde der BF am XXXX .2025 festgenommen und wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF am 07.08.2025 aufgrund dieses Vorfalls rechtskräftig wegen der §§ 15, 83 Abs. 1, 107 Abs. 1 und 2 und 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Aus einem Amtsvermerk vom römisch 40 .2025 ergibt sich, dass der BF eine weibliche Person in einem Rotlichtlokal, in welchem die Frau arbeitete, belästigt hat. Als die Frau nach Arbeitsende das Lokal verließ und von ihrem Freund abgeholt wurde, hat der BF die beiden verfolgt und mit einem Messer das Auto des Freundes der belästigten Frau beschädigt. Danach sind die Frau und ihr Freund in ihr Auto gestiegen und davongefahren, der BF hat sie mit seinem Auto verfolgt. Schließlich haben die Verfolgten an einer Tankstelle gehalten und die Mitarbeiter gebeten, die Polizei zu rufen, wobei sie weiterhin vom BF verfolgt und mit dem Messer bedroht wurden. Aufgrund dieser Handlungen wurde der BF am römisch 40 .2025 festgenommen und wurde über ihn die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF am 07.08.2025 aufgrund dieses Vorfalls rechtskräftig wegen der Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 107, Absatz eins und 2 und 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt.

Es liegen keine Beweisergebnisse für relevante private oder familiäre Anknüpfungen des BF im Bundesgebiet vor, sodass von deren Fehlen auszugehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Da über den Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides schon mit Beschluss vom 22.08.2025 wegen Beschwerdeverzichts abgesprochen wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte I. und II.Da über den Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides schon mit Beschluss vom 22.08.2025 wegen Beschwerdeverzichts abgesprochen wurde, verbleiben im Rahmen der vollinhaltlichen Beschwerde die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.

Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF Fremder iSd § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und EWR-Bürger iSd § 2 Abs. 4 Z 8 FPG. Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF Fremder iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn setzt gemäß § 67 Abs. 1 FPG voraus, dass aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und sich nur kurz im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist dabei der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen ihn setzt gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG voraus, dass aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Da er volljährig ist und sich nur kurz im Bundesgebiet aufgehalten hat, ist dabei der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster bis vierter Satz FPG („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) anzuwenden.

Aufenthaltsverbote nach § 67 FPG knüpfen tatbestandsmäßig nicht an einen (aktuellen) Inlandsaufenthalt an und sind somit auch dann möglich, wenn sich der Adressat (schon) im Ausland befindet. Nur gegen Fremde, die sich überhaupt noch nie in Österreich aufgehalten haben, kann kein Aufenthaltsverbot erlassen werden (siehe VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011).Aufenthaltsverbote nach Paragraph 67, FPG knüpfen tatbestandsmäßig nicht an einen (aktuellen) Inlandsaufenthalt an und sind somit auch dann möglich, wenn sich der Adressat (schon) im Ausland befindet. Nur gegen Fremde, die sich überhaupt noch nie in Österreich aufgehalten haben, kann kein Aufenthaltsverbot erlassen werden (siehe VwGH 19.09.2019, Ro 2019/21/0011).

Strafrechtliche Verurteilungen allein können schon nach dem Wortlaut von § 67 Abs. 1 FPG die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen, auch vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der Gefährdungsprognose ist vielmehr das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (siehe z.B. VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Taten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).Strafrechtliche Verurteilungen allein können schon nach dem Wortlaut von Paragraph 67, Absatz eins, FPG die Erlassung eines Aufenthaltsverbots nicht ohne weiteres begründen, auch vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Bei der Erstellung der Gefährdungsprognose ist vielmehr das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist (siehe z.B. VwGH 22.02.2024, Ra 2023/21/0168). Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Taten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2021/20/0246).

Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des § 9 BFA-VG zu prüfen. Nach § 9 Abs. 1 BFA-VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139). Außerdem ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK die Verhältnismäßigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG zu prüfen. Nach Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG ist nämlich (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele (nationale Sicherheit, öffentliche Ruhe und Ordnung, wirtschaftliches Wohl des Landes, Verteidigung der Ordnung, Verhinderung von strafbaren Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Moral sowie Schutz der Rechte und Freiheiten anderer) dringend geboten ist. Bei der Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalls eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche VwGH 29.06.2023, Ra 2022/21/0139).

Das mit dem angefochtenen Bescheid erlassene Aufenthaltsverbot greift weder in das Privat- noch in das Familienleben des BF ein, weil er im Inland keine relevanten Anknüpfungspunkte hat. Er kann den Kontakt zu allfälligen, in Österreich lebenden Bezugspersonen auch über Kommunikationsmittel wie Telefon oder Internet sowie bei Besuchen außerhalb des Bundesgebiets pflegen.

Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Das Fehlverhalten eines Fremden ist im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nämlich eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen (VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094). Dabei dürfen etwa auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden (vgl. VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002). Im Zusammenhang mit der für die Verhängung eines Aufenthaltsverbots zu erstellenden Gefährdungsprognose entspricht es der Rechtsprechung des VwGH, dass dafür auch ein Verhalten herangezogen werden kann, das (noch) nicht zu einer gerichtlichen oder verwaltungsbehördlichen Bestrafung geführt hat (siehe VwGH 25.07.2023, Ra 2023/20/0088). Das Fehlverhalten eines Fremden ist im Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme nämlich eigenständig aus dem Blickwinkel des Fremdenrechts zu beurteilen (VwGH 27.06.2023, Ra 2023/20/0094). Dabei dürfen etwa auch Straftaten, die ausländischen Verurteilungen zugrunde lagen, in die Gefährdungsprognose einbezogen werden vergleiche VwGH 16.11.2022, Ra 2022/20/0002).

Ein Aufenthaltsverbot ist gemäß § 67 Abs. 2 FPG grundsätzlich mit bis zu zehn Jahren zu befristen. In bestimmten, besonders gravierenden Fällen – soweit fallbezogen relevant etwa dann, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Adressat einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) angehört (§ 67 Abs. 3 Z 2 erster Fall FPG) oder durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (§ 67 Abs 3 Z 3 FPG) – kann das Aufenthaltserbot auch unbefristet erlassen werden. Ein Aufenthaltsverbot ist gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG grundsätzlich mit bis zu zehn Jahren zu befristen. In bestimmten, besonders gravierenden Fällen – soweit fallbezogen relevant etwa dann, wenn aufgrund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Adressat einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) angehört (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, erster Fall FPG) oder durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet (Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 3, FPG) – kann das Aufenthaltserbot auch unbefristet erlassen werden.

Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen den BF nicht vor. Der Tatbestand des § 67 Abs. 3 Z 3 FPG ist nicht erfüllt, weil keine Hinweise dafür vorliegen, dass er sich an Gewalttaten beteiligt, öffentlich zu Gewalt aufgerufen oder hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen geäußert hätte. Es sind auch keine anderen gleichwertigen Verhaltensweisen, die die nationale Sicherheit gefährden würden, belegt. Dem BF werden zwar Vermögens- und Organisationsdelikte, aber keine Gewaltakte oder terroristischen Straftaten vorgeworfen. Hier liegen die Voraussetzungen für die Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbots gegen den BF nicht vor. Der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 3, FPG ist nicht erfüllt, weil keine Hinweise dafür vorliegen, dass er sich an Gewalttaten beteiligt, öffentlich zu Gewalt aufgerufen oder hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen geäußert hätte. Es sind auch keine anderen gleichwertigen Verhaltensweisen, die die nationale Sicherheit gefährden würden, belegt. Dem BF werden zwar Vermögens- und Organisationsdelikte, aber keine Gewaltakte oder terroristischen Straftaten vorgeworfen.

Der Begriff „nationale Sicherheit“, der vom Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ abzugrenzen ist, betrifft die wesentlichen Funktionen des Staates und den Schutz der grundlegenden Interessen der Gesellschaft. Er umfasst die Verhütung und Repression von Tätigkeiten, die geeignet sind, die tragenden Strukturen eines Landes im Bereich der Verfassung, Politik oder Wirtschaft oder im sozialen Bereich in schwerwiegender Weise zu destabilisieren und insbesondere die Gesellschaft, die Bevölkerung oder den Staat als solchen unmittelbar zu bedrohen, wie insbesondere terroristische Aktivitäten (siehe Peuker, Unionsrechtliche Regelungskompetenzen im Bereich der nationalen Sicherheit. Zur Auslegung von Art. 4 Abs. 2 S. 3 EUV unter kritischer Würdigung der EuGH-Rechtsprechung, EuR 2023, 535 mwN). Die „nationale Sicherheit“ umfasst den Schutz vor Ereignissen, die über die Gefährdung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit hinaus die Sicherheit des Staates in Frage stellen (vgl. Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG, Art 23 DS-GVO Rz 24), z.B. den Schutz vor militärischen Bedrohungen oder nichtmilitärischen Risiken wie z.B. internationalem Terrorismus oder organisierter Kriminalität. Der Begriff „nationale Sicherheit“, der vom Begriff der „öffentlichen Sicherheit“ abzugrenzen ist, betrifft die wesentlichen Funktionen des Staates und den Schutz der grundlegenden Interessen der Gesellschaft. Er umfasst die Verhütung und Repression von Tätigkeiten, die geeignet sind, die tragenden Strukturen eines Landes im Bereich der Verfassung, Politik oder Wirtschaft oder im sozialen Bereich in schwerwiegender Weise zu destabilisieren und insbesondere die Gesellschaft, die Bevölkerung oder den Staat als solchen unmittelbar zu bedrohen, wie insbesondere terroristische Aktivitäten (siehe Peuker, Unionsrechtliche Regelungskompetenzen im Bereich der nationalen Sicherheit. Zur Auslegung von Artikel 4, Absatz 2, S. 3 EUV unter kritischer Würdigung der EuGH-Rechtsprechung, EuR 2023, 535 mwN). Die „nationale Sicherheit“ umfasst den Schutz vor Ereignissen, die über die Gefährdung von Schutzgütern der öffentlichen Sicherheit hinaus die Sicherheit des Staates in Frage stellen vergleiche Schwartmann/Jaspers/Thüsing/Kugelmann, DS-GVO/BDSG, Artikel 23, DS-GVO Rz 24), z.B. den Schutz vor militärischen Bedrohungen oder nichtmilitärischen Risiken wie z.B. internationalem Terrorismus oder organisierter Kriminalität.

Hier liegen keine Tatsachen vor, die zur Annahme führen würden, dass der BF durch sein Verhalten die nationale Sicherheit gefährdet.

Ebensowenig ist der Tatbestand des § 67 Abs. 3 Z 2 erster Fall FPG erfüllt. Es liegen keine nachvollziehbaren Beweisergebnisse für die Annahme des BFA, beim „ XXXX “, an dem der BF als Mitglied beteiligt sein soll, handle es sich um eine kriminelle Organisation im Sinne des § 278a StGB. Diese Bestimmung setzt eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen voraus, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist und dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern versucht oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht. Hier liegen etwa keine konkreten Informationen vor, aus denen der Organisationsgrad und die Unternehmensähnlichkeit des „ XXXX “ abgeleitet werden können, zumal dafür neben arbeitsteiligem Vorgehen ein hierarchischer Aufbau und das Vorhandensein einer gewissen Infrastruktur maßgeblich sind. Mehr oder weniger lose Verbindungen genügen dem Organisationsbegriff des § 278a StGB nicht; es bedarf vielmehr einer organisationsinternen Struktur, wie sie für ein Unternehmen im wirtschaftlichen Sinn charakteristisch ist. Es gibt auch keine konkreten Hinweise darauf, in welcher Form die Verbindung andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern versucht oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht (siehe zum Begriff der kriminellen Organisation etwa Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 § 278a und Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB § 278a). Ebensowenig ist der Tatbestand des Paragraph 67, Absatz 3, Ziffer 2, erster Fall FPG erfüllt. Es liegen keine nachvollziehbaren Beweisergebnisse für die Annahme des BFA, beim „ römisch 40 “, an dem der BF als Mitglied beteiligt sein soll, handle es sich um eine kriminelle Organisation im Sinne des Paragraph 278 a, StGB. Diese Bestimmung setzt eine auf längere Zeit angelegte unternehmensähnliche Verbindung einer größeren Zahl von Personen voraus, die auf die wiederkehrende und geplante Begehung schwerwiegender strafbarer Handlungen, die das Leben, die körperliche Unversehrtheit, die Freiheit oder das Vermögen bedrohen, oder schwerwiegender strafbarer Handlungen im Bereich der sexuellen Ausbeutung von Menschen, der Schlepperei oder des unerlaubten Verkehrs mit Kampfmitteln, Kernmaterial und radioaktiven Stoffen, gefährlichen Abfällen, Falschgeld oder Suchtmitteln ausgerichtet ist und dadurch eine Bereicherung in großem Umfang anstrebt und andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern versucht oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht. Hier liegen etwa keine konkreten Informationen vor, aus denen der Organisationsgrad und die Unternehmensähnlichkeit des „ römisch 40 “ abgeleitet werden können, zumal dafür neben arbeitsteiligem Vorgehen ein hierarchischer Aufbau und das Vorhandensein einer gewissen Infrastruktur maßgeblich sind. Mehr oder weniger lose Verbindungen genügen dem Organisationsbegriff des Paragraph 278 a, StGB nicht; es bedarf vielmehr einer organisationsinternen Struktur, wie sie für ein Unternehmen im wirtschaftlichen Sinn charakteristisch ist. Es gibt auch keine konkreten Hinweise darauf, in welcher Form die Verbindung andere zu korrumpieren oder einzuschüchtern versucht oder sich auf besondere Weise gegen Strafverfolgungsmaßnahmen abzuschirmen sucht (siehe zum Begriff der kriminellen Organisation etwa Fabrizy/Michel-Kwapinski/Oshidari, StGB14 Paragraph 278 a und Plöchl in Höpfel/Ratz, WK2 StGB Paragraph 278 a,).

Das dem BF vorwerfbare Verhalten erreicht jedenfalls auch in der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht einen solchen Schweregrad, dass gegen ihn ein unbefristetes Aufenthaltsverbot zu erlassen ist.

In weiterer Folge ist auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich einzugehen: Mit Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF am 07.08.2025 rechtskräftig wegen der §§ 15, 83 Abs. 1, 107 Abs. 1 und 2 und 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, da er eine Frau und dessen Freund mit einem Messer bedroht und verfolgt hat. In weiterer Folge ist auf die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Österreich einzugehen: Mit Urteil eines Landesgerichtes wurde der BF am 07.08.2025 rechtskräftig wegen der Paragraphen 15, 83, Absatz eins, 107, Absatz eins und 2 und 125 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt, da er eine Frau und dessen Freund mit einem Messer bedroht und verfolgt hat.

Die gerichtlich strafbare Handlung, die der BF in Österreich begangen hat, zeugt von einer vom BF ausgehenden erheblichen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Das Verhalten, dass der BF gegenüber der Frau und ihrem Freund gezeigt hat, zeugt von einer enormen Rücksichtlosigkeit und einem hohen Aggressionspotential und legt dar, dass er nicht gewillt ist, die in Österreich geltenden Gesetze zu respektieren. Er hat seine Opfer gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen. Außerdem hat der BF die Frau am Körper zu verletzen versucht und fremde Sachen beschädigt.

Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der BF in XXXX einschlägige Vormerkungen aufweist und zur Strafvollstreckung gesucht wird. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass der BF in römisch 40 einschlägige Vormerkungen aufweist und zur Strafvollstreckung gesucht wird.

Unter Berücksichtigung aller Umstände ist daher eine vom BF ausgehende tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu bejahen.

Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF und unter Berücksichtigung des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes ist festzustellen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß § 9 BFA-VG dem Grunde nach zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.Angesichts des in seiner Gesamtheit gravierenden Fehlverhaltens des BF und unter Berücksichtigung des sich ergebenden Persönlichkeitsbildes ist festzustellen, dass das gegen den BF erlassene Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 9, BFA-VG dem Grunde nach zulässig ist, ist es doch zur Erreichung von in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Zielen (Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, Verhinderung von weiteren strafbaren Handlungen durch den Beschwerdeführer, Schutz der Rechte Dritter) dringend geboten.

Es ist abermals festzuhalten, dass der BF keine wesentlichen privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet hat und sich seit geraumer Zeit nicht mehr im Inland aufgehalten hat. Insofern erscheint ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. In dieser Zeit kann sich der BF um einen positiven Lebenswandel bemühen und sein Wohlverhalten unter Beweis stellen. Der Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids war daher in diesem Sinn abzuändern. Es ist abermals festzuhalten, dass der BF keine wesentlichen privaten oder familiären Anknüpfungen im Bundesgebiet hat und sich seit geraumer Zeit nicht mehr im Inland aufgehalten hat. Insofern erscheint ein mit fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot notwendig, aber auch ausreichend, um der von ihm ausgehenden Gefahr wirksam zu begegnen. In dieser Zeit kann sich der BF um einen positiven Lebenswandel bemühen und sein Wohlverhalten unter Beweis stellen. Der Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids war daher in diesem Sinn abzuändern.

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Da sich der BF aktuell nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält, stellt sich die Frage nach der Gewährung oder Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nicht, sodass Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben war.Da sich der BF aktuell nicht (mehr) im Bundesgebiet aufhält, stellt sich die Frage nach der Gewährung oder Versagung eines Durchsetzungsaufschubs nicht, sodass Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids ersatzlos zu beheben war.

Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu lösen war.Die bei der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unter Bedachtnahme auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalls in Form einer Gesamtbetrachtung vorgenommene Interessenabwägung ist im Allgemeinen nicht revisibel (VwGH 25.04.2014, Ro 2014/21/0033). Das gilt sinngemäß auch für die einzelfallbezogene Erstellung einer Gefährdungsprognose (VwGH 11.05.2017, Ra 2016/21/0022; 20.10.2016, Ra 2016/21/0284). Die Revision war nicht zuzulassen, weil sich das BVwG dabei an bestehender höchstgerichtlicher Rechtsprechung orientieren konnte und keine darüber hinausgehende grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu lösen war.

Schlagworte

Angemessenheit Aufenthaltsverbot Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Spruchpunktbehebung Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G304.2317850.1.01

Im RIS seit

17.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

17.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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