TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/17 W104 2336279-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.06.2026
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Entscheidungsdatum

17.06.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FBG §1
GmbHG §96 Abs1
MOG 2021 §19 Abs3
MOG 2021 §6
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. MOG 2021 § 19 heute
  2. MOG 2021 § 19 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. MOG 2021 § 19 gültig von 11.06.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  4. MOG 2021 § 19 gültig von 08.01.2018 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  5. MOG 2021 § 19 gültig von 04.08.2015 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2015
  6. MOG 2021 § 19 gültig von 01.01.2015 bis 03.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014
  7. MOG 2021 § 19 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013
  8. MOG 2021 § 19 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2013
  1. MOG 2021 § 6 heute
  2. MOG 2021 § 6 gültig ab 01.01.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  3. MOG 2021 § 6 gültig von 11.06.2022 bis 31.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 77/2022
  4. MOG 2021 § 6 gültig von 08.01.2018 bis 10.06.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2018
  5. MOG 2021 § 6 gültig von 01.01.2014 bis 07.01.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2014
  6. MOG 2021 § 6 gültig von 01.07.2007 bis 31.12.2013

Spruch


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W104 2336279-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde der XXXX , BNr. XXXX , vertreten durch Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH, gegen den Abänderungsbescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich II der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.12.2025, AZ GBII/Abt4/Ref17/ XXXX _RF, betreffend die Gewährung einer Beihilfe für Investitionsmaßnahmen gemäß Weinmarktordnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2026 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. Christian Baumgartner über die Beschwerde der römisch 40 , BNr. römisch 40 , vertreten durch Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH, gegen den Abänderungsbescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich römisch zwei der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 15.12.2025, AZ GBII/Abt4/Ref17/ römisch 40 _RF, betreffend die Gewährung einer Beihilfe für Investitionsmaßnahmen gemäß Weinmarktordnung nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2026 zu Recht:

A)

I. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass nur die für den Zeitraum 20.11.2024 bis 07.07.2025 anteilig zu errechnende Beihilfe für die Investitionsgegenstände Platten- und Röhrenwärmetauscher, Gerät für Analysen im Laufe der Weinbereitung, Gärungssteuerungsschrank, zwölf Abbeermaschinen, mechanische und optoelektronische Sortiereinrichtung sowie pneumatische Weinpresse zurückzufordern ist. römisch eins. Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass nur die für den Zeitraum 20.11.2024 bis 07.07.2025 anteilig zu errechnende Beihilfe für die Investitionsgegenstände Platten- und Röhrenwärmetauscher, Gerät für Analysen im Laufe der Weinbereitung, Gärungssteuerungsschrank, zwölf Abbeermaschinen, mechanische und optoelektronische Sortiereinrichtung sowie pneumatische Weinpresse zurückzufordern ist.

II. Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird als unbegründet abgewiesen.römisch zwei. Das darüberhinausgehende Beschwerdebegehren wird als unbegründet abgewiesen.

III. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.römisch drei. Die AMA hat gemäß den Vorgaben in diesem Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

1. Am 30.11.2022 reichte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme gem. § 20 der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr 205/2018, für einen Platten- und Röhrenwärmetauscher, ein Gerät für Analysen im Laufe der Weinbereitung, einen Gärungssteuerungsschrank, zwölf Abbeermaschinen, eine mechanische und eine optoelektronische Sortiereinrichtung, eine pneumatische Weinpresse und einen Weinlagertank ein.1. Am 30.11.2022 reichte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme gem. Paragraph 20, der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr 205 aus 2018,, für einen Platten- und Röhrenwärmetauscher, ein Gerät für Analysen im Laufe der Weinbereitung, einen Gärungssteuerungsschrank, zwölf Abbeermaschinen, eine mechanische und eine optoelektronische Sortiereinrichtung, eine pneumatische Weinpresse und einen Weinlagertank ein.

2. Mit Bescheid vom 01.02.2023, AZ II/4/17-W40_19_10343, genehmigte die AMA hinsichtlich der Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung maximal förderbare Nettokosten in Höhe von EUR 75.000,-, für die Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen EUR 100.000,-, für die Weinpresse ebenfalls EUR 100.000,- sowie für den Lagertank EUR 150.000,- und somit insgesamt EUR 425.000,- maximal förderbare Nettokosten, was einen maximalen Beihilfenbetrag in Höhe von EUR 127.500,- ergebe. Die beantragten und genehmigten Investitionsmaßnahmen seien entsprechend den Angaben im Antrag durchzuführen und bis spätestens 31.05.2023 fertigzustellen. Das darüberhinausgehende Mehrbegehren wurde abgewiesen, da die beantragten voraussichtlichen maximalen Kosten die in Anhang IV bzw. § 21 Abs. 2 der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, je Investition festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen überschreiten würden. 2. Mit Bescheid vom 01.02.2023, AZ II/4/17-W40_19_10343, genehmigte die AMA hinsichtlich der Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung maximal förderbare Nettokosten in Höhe von EUR 75.000,-, für die Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen EUR 100.000,-, für die Weinpresse ebenfalls EUR 100.000,- sowie für den Lagertank EUR 150.000,- und somit insgesamt EUR 425.000,- maximal förderbare Nettokosten, was einen maximalen Beihilfenbetrag in Höhe von EUR 127.500,- ergebe. Die beantragten und genehmigten Investitionsmaßnahmen seien entsprechend den Angaben im Antrag durchzuführen und bis spätestens 31.05.2023 fertigzustellen. Das darüberhinausgehende Mehrbegehren wurde abgewiesen, da die beantragten voraussichtlichen maximalen Kosten die in Anhang römisch vier bzw. Paragraph 21, Absatz 2, der Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, je Investition festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen überschreiten würden.

3. Am 30.05.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung der mit Bescheid der AMA vom 01.02.2023 genehmigten Investitionsbeihilfe gemäß Weinmarktordnung, BGBl. II Nr. 205/2018, § 23 und ersuchte um Auszahlung des entsprechenden Förderbetrages.3. Am 30.05.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung der mit Bescheid der AMA vom 01.02.2023 genehmigten Investitionsbeihilfe gemäß Weinmarktordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, Paragraph 23 und ersuchte um Auszahlung des entsprechenden Förderbetrages.

Zugleich ersuchte die Beschwerdeführerin um eine Verlängerung der Frist für die Lieferung der Abbeermaschinen und Sortiereinrichtungen sowie der Weinpresse, welche am Folgetag von der AMA bis zum Ende der Förderperiode am 15.10.2023 erstreckt wurde.

4. Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 24.09.2024 wurde festgestellt, dass die Investitionsmaßnahme abgeschlossen sei und mit dem genehmigten Vorhaben übereinstimme. Im dazu verfassten Kontrollbericht wurde von der Prüferin angemerkt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung Bewirtschafterin von Flächen und somit Weinproduzent und Vermarkter gewesen sei. Nunmehr würden die Flächen von der XXXX , deren Alleingesellschafterin die Beschwerdeführerin sei, bewirtschaftet werden und gemäß den Angaben ihrer Betriebsleiterin würde nur die XXXX Wein produzieren und vermarkten. Dazu wurde von der bewilligenden Stelle angemerkt, dass mit dem zuständigen Fachreferat abgeklärt worden sei, dass weiterhin Wein unter dem Namen der Beschwerdeführerin produziert werde und die Beschwerdeführerin somit die Fördervoraussetzungen erfüllen würde.4. Im Rahmen einer Vor-Ort-Kontrolle am 24.09.2024 wurde festgestellt, dass die Investitionsmaßnahme abgeschlossen sei und mit dem genehmigten Vorhaben übereinstimme. Im dazu verfassten Kontrollbericht wurde von der Prüferin angemerkt, dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Antragstellung Bewirtschafterin von Flächen und somit Weinproduzent und Vermarkter gewesen sei. Nunmehr würden die Flächen von der römisch 40 , deren Alleingesellschafterin die Beschwerdeführerin sei, bewirtschaftet werden und gemäß den Angaben ihrer Betriebsleiterin würde nur die römisch 40 Wein produzieren und vermarkten. Dazu wurde von der bewilligenden Stelle angemerkt, dass mit dem zuständigen Fachreferat abgeklärt worden sei, dass weiterhin Wein unter dem Namen der Beschwerdeführerin produziert werde und die Beschwerdeführerin somit die Fördervoraussetzungen erfüllen würde.

5. Mit Bescheid vom 20.11.2024, AZ II/4/17-25404624010, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe gemäß Weinmarktordnung vom 30.05.2023 teilweise stattgegeben und eine Beihilfe in Höhe von EUR 126.042,66 gewährt. Das darüber hinausgehende Mehrbegehren wurde abgewiesen, da bei den maximal förderbaren Nettokosten für Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung nicht förderfähige Rabatte beantragt worden seien, sodass von den beantragten EUR 75.000,- nur EUR 71.356,65 anerkannt hätten werden können.

6. Am 09.12.2024 gab die Beschwerdeführerin in ihrem Stammdatenerhebungsblatt gem. § 9 Weingesetz-Formularverordnung bekannt, dass sie seit 01.01.2024 ihre gesamte Weingartenfläche an die XXXX verpachtet habe und ihr Betrieb auf unbestimmte Zeit ruhe. 6. Am 09.12.2024 gab die Beschwerdeführerin in ihrem Stammdatenerhebungsblatt gem. Paragraph 9, Weingesetz-Formularverordnung bekannt, dass sie seit 01.01.2024 ihre gesamte Weingartenfläche an die römisch 40 verpachtet habe und ihr Betrieb auf unbestimmte Zeit ruhe.

7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Abänderungsbescheid vom 15.12.2025, AZ GBII/Abt4/Ref17/ XXXX _RF, wurde der Bescheid der AMA vom 20.11.2024 dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe gemäß Weinmarktordnung vom 30.05.2023 abgewiesen und der bereits überwiesene Betrag von EUR 126.042,66 zurückgefordert wurde.7. Mit dem gegenständlich angefochtenen Abänderungsbescheid vom 15.12.2025, AZ GBII/Abt4/Ref17/ römisch 40 _RF, wurde der Bescheid der AMA vom 20.11.2024 dahingehend abgeändert, dass der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe gemäß Weinmarktordnung vom 30.05.2023 abgewiesen und der bereits überwiesene Betrag von EUR 126.042,66 zurückgefordert wurde.

Begründend wurde dazu ausgeführt, dass für das abgeschlossene Investitionsvorhaben der Beschwerdeführerin eine Behaltefrist von fünf Jahren ab Erlassung des Bescheids bestehe. Innerhalb dieses Zeitraums dürfe weder eine erhebliche Änderung an der Investition oder der Eigentumsverhältnisse erfolgen noch die Betriebstätigkeit aufgegeben werden (Hinweis auf § 24 Abs. 1 und 3 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018). Mit dem Stammdatenerhebungsblatt gemäß § 9 Weingesetz-Formularverordnung vom 09.12.2024 sei von der Beschwerdeführerin die Verpachtung der gesamten Weinflächen ab dem 01.01.2024 und die Einstellung der Betriebstätigkeit bekanntgegeben worden. Mangels bewirtschafteter bzw. ertragsfähiger Fläche und folglich mangels Produktion sei die Betriebstätigkeit aufgegeben und gegen die Behaltefrist verstoßen worden. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass für das abgeschlossene Investitionsvorhaben der Beschwerdeführerin eine Behaltefrist von fünf Jahren ab Erlassung des Bescheids bestehe. Innerhalb dieses Zeitraums dürfe weder eine erhebliche Änderung an der Investition oder der Eigentumsverhältnisse erfolgen noch die Betriebstätigkeit aufgegeben werden (Hinweis auf Paragraph 24, Absatz eins und 3 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,). Mit dem Stammdatenerhebungsblatt gemäß Paragraph 9, Weingesetz-Formularverordnung vom 09.12.2024 sei von der Beschwerdeführerin die Verpachtung der gesamten Weinflächen ab dem 01.01.2024 und die Einstellung der Betriebstätigkeit bekanntgegeben worden. Mangels bewirtschafteter bzw. ertragsfähiger Fläche und folglich mangels Produktion sei die Betriebstätigkeit aufgegeben und gegen die Behaltefrist verstoßen worden.

Der gesamte Weinbaubetrieb sei aus organisatorischen Gründen auf den Betrieb XXXX übertragen worden. Auch wenn dieser Betrieb ein 100%-iges Tochterunternehmen sei, so handle es sich doch um zwei unterschiedliche juristische Personen. Die Fördervoraussetzungen müssten aber allein vom Förderwerber erfüllt werden, es reiche nicht, wenn diese beim Tochterunternehmen vorliegen würden, da eine gesamthafte Betrachtung nicht zulässig sei. Die beiden verbundenen Unternehmen stellten auch keine Vereinigung landwirtschaftlicher Betriebe zur gemeinsamen Nutzung von Maschinen iS des § 20 Abs. 1 Z. 2 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018 dar.Der gesamte Weinbaubetrieb sei aus organisatorischen Gründen auf den Betrieb römisch 40 übertragen worden. Auch wenn dieser Betrieb ein 100%-iges Tochterunternehmen sei, so handle es sich doch um zwei unterschiedliche juristische Personen. Die Fördervoraussetzungen müssten aber allein vom Förderwerber erfüllt werden, es reiche nicht, wenn diese beim Tochterunternehmen vorliegen würden, da eine gesamthafte Betrachtung nicht zulässig sei. Die beiden verbundenen Unternehmen stellten auch keine Vereinigung landwirtschaftlicher Betriebe zur gemeinsamen Nutzung von Maschinen iS des Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018, dar.

Der zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Tochterunternehmen abgeschlossene und mit Stichtag 31.10.2024 rückwirkende Verschmelzungsvertrag widerspreche den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Stammdatenerhebungsblatt vom 09.12.2024. Zudem stelle dies eine künstliche Schaffung von Fördervoraussetzungen gemäß Art. 60 der VO (EU) 1306/2013 dar, was dazu führe, dass eine Beihilfe nicht gewährt werden dürfe. Daher sei die gewährte Beihilfe unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer eventuellen Beschwerde zurückzufordern.Der zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Tochterunternehmen abgeschlossene und mit Stichtag 31.10.2024 rückwirkende Verschmelzungsvertrag widerspreche den eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Stammdatenerhebungsblatt vom 09.12.2024. Zudem stelle dies eine künstliche Schaffung von Fördervoraussetzungen gemäß Artikel 60, der VO (EU) 1306 aus 2013, dar, was dazu führe, dass eine Beihilfe nicht gewährt werden dürfe. Daher sei die gewährte Beihilfe unter Ausschluss der aufschiebenden Wirkung einer eventuellen Beschwerde zurückzufordern.

8. Mit E-Mail vom 12.01.2026 erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin landwirtschaftliche Weinbauflächen bewirtschafte und ihre Weinbauerzeugnisse vorwiegend in Österreich vermarkte. Die Bewirtschaftungsflächen seien kurzfristig von 01.01.2024 bis 31.10.2024 an die ehemalige Tochtergesellschaft XXXX verpachtet worden. Mit Stichtag 31.10.2024 sei diese durch Übertragung ihres gesamten Gesellschaftsvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der Beschwerdeführerin verschmolzen worden. 8. Mit E-Mail vom 12.01.2026 erhob die nunmehr anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid. In dieser wird im Wesentlichen vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin landwirtschaftliche Weinbauflächen bewirtschafte und ihre Weinbauerzeugnisse vorwiegend in Österreich vermarkte. Die Bewirtschaftungsflächen seien kurzfristig von 01.01.2024 bis 31.10.2024 an die ehemalige Tochtergesellschaft römisch 40 verpachtet worden. Mit Stichtag 31.10.2024 sei diese durch Übertragung ihres gesamten Gesellschaftsvermögens im Wege der Gesamtrechtsnachfolge mit der Beschwerdeführerin verschmolzen worden.

Aufgrund von Betriebs- und Produktionserweiterungen sowie wegen Erneuerungs- und Ergänzungsbedarf sei ein Antrag auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe gestellt und genehmigt worden. Mit einem weiteren Bescheid vom 20.11.2024 sei zunächst eine Beihilfe in Höhe von EUR 126.042,66 gewährt und auch ausbezahlt worden, aber mit dem angefochtenen Bescheid sei der Antrag auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe abgewiesen und die Rückzahlung des bereits ausbezahlten Beihilfebetrages gefordert worden. Dabei stütze die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die mit 31.10.2022 außer Kraft getretenen §§ 20, 21 und 24 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich. Somit habe sie eine nicht mehr geltende Rechtslage angewendet, weshalb der angefochtene Abänderungsbescheid rechtswidrig und aufzuheben sei. Aufgrund von Betriebs- und Produktionserweiterungen sowie wegen Erneuerungs- und Ergänzungsbedarf sei ein Antrag auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe gestellt und genehmigt worden. Mit einem weiteren Bescheid vom 20.11.2024 sei zunächst eine Beihilfe in Höhe von EUR 126.042,66 gewährt und auch ausbezahlt worden, aber mit dem angefochtenen Bescheid sei der Antrag auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe abgewiesen und die Rückzahlung des bereits ausbezahlten Beihilfebetrages gefordert worden. Dabei stütze die belangte Behörde ihre Entscheidung auf die mit 31.10.2022 außer Kraft getretenen Paragraphen 20, 21 und 24 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich. Somit habe sie eine nicht mehr geltende Rechtslage angewendet, weshalb der angefochtene Abänderungsbescheid rechtswidrig und aufzuheben sei.

Aus prozessualer Vorsicht brachte die Beschwerdeführerin weiter vor, dass es durch die nur vorübergehende Verpachtung der Weinbauflächen an ihre Tochtergesellschaft allenfalls kurzzeitig zu einem Bewirtschafterwechsel iSd § 72 Abs. 3 GSP-AV gekommen sei. Die mit Stammdatenerhebungsblatt bekanntgegebene vorübergehende Ruhendstellung der Betriebstätigkeit sowie die Verpachtung der Weinflächen seien durch die Verschmelzung gegenstandslos geworden, sodass die Beschwerdeführerin seit 31.10.2024 selbst über bewirtschaftete Flächen sowie über eine entsprechende Produktion verfügt habe. Daher seien die von der Beschwerdeführerin zur Gänze finanzierten und beantragten Investitionsgegenstände jedenfalls geeignet, für die erforderliche Verbesserung der Eigenleistung des antragstellenden Weinbaubetriebs der Beschwerdeführerin zu sorgen. Aus prozessualer Vorsicht brachte die Beschwerdeführerin weiter vor, dass es durch die nur vorübergehende Verpachtung der Weinbauflächen an ihre Tochtergesellschaft allenfalls kurzzeitig zu einem Bewirtschafterwechsel iSd Paragraph 72, Absatz 3, GSP-AV gekommen sei. Die mit Stammdatenerhebungsblatt bekanntgegebene vorübergehende Ruhendstellung der Betriebstätigkeit sowie die Verpachtung der Weinflächen seien durch die Verschmelzung gegenstandslos geworden, sodass die Beschwerdeführerin seit 31.10.2024 selbst über bewirtschaftete Flächen sowie über eine entsprechende Produktion verfügt habe. Daher seien die von der Beschwerdeführerin zur Gänze finanzierten und beantragten Investitionsgegenstände jedenfalls geeignet, für die erforderliche Verbesserung der Eigenleistung des antragstellenden Weinbaubetriebs der Beschwerdeführerin zu sorgen.

Zudem sei der belangten Behörde ein am 12.06.2024 vorgelegtes Betriebskonzept der Beschwerdeführerin bekannt, in dem die kurzzeitige Verpachtung dargestellt werde und welches offensichtlich dem stattgebenden Bescheid zugrunde gelegt worden sei. Die nunmehrige Abänderung sei damit nichts anderes als Behördenwillkür. Die Beschwerdeführerin habe stets bei Antragstellung, bei Bescheiderlassung als auch derzeit sämtliche förderrechtlichen Voraussetzungen erfüllt, die Abweisung sei daher evident zu Unrecht erfolgt. Schließlich sei ein Ausschluss der aufschiebenden Wirkung nur bei Gefahr im Verzug geboten, die belangte Behörde vermochte aber nicht darzulegen, inwiefern im gegenständlichen Fall Gefahr im Verzug vorliege, die einen vorzeitigen Vollzug des angefochtenen Bescheides dringend gebieten würde. Die ausbezahlte Beihilfe sei aber zurückgezahlt worden.

Abschließend beantragte die Beschwerdeführerin, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben oder dahingehend abzuändern, dass der stattgebende Bescheid vom 20.11.2024 unverändert aufrecht bleibe oder der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, oder den Bescheid aufzuheben und die Rechtssache an die AMA zurückzuverweisen.

Der Beschwerde war unter anderem eine Kopie des mit 07.07.2025 datierten Verschmelzungsvertrages, Firmenbuchauszüge sowie das Betriebskonzept beigefügt.

9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2026 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA in einer Aufbereitung im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe zum Zeitpunkt der Einreichung des Zahlungsantrags gegeben gewesen seien und die Übernahme der Rechte und Pflichten zur Wahrung der Behalteverpflichtung gemäß § 24 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich möglich gewesen wäre. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 24.09.2024 sowie im Zuge einer offiziellen Meldung mittels Stammdatenerhebungsblatt vom 09.12.2024 kommunizierten Aufgabe der Betriebstätigkeit, ohne dabei einen den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Bewirtschafterwechsel vorzunehmen, sei gegen die Behaltefrist verstoßen worden. Daher sei die gewährte Beihilfe wegen Nichterfüllung der Fördervoraussetzungen durch die förderwerbende Beschwerdeführerin zurückzufordern gewesen. Der mit Stichtag 31.10.2024 rückwirkende Verschmelzungsvertrag könne zur Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen innerhalb der Behaltefrist nicht herangezogen werden, da die Rückwirkung nicht den damaligen tatsächlichen Gegebenheiten entspreche und eine künstliche Schaffung von Fördervoraussetzungen gemäß Art. 62 VO (EU) 2021/2116 darstelle. Eine Beihilfe dürfe nicht gewährt werden, wenn festgestellt werde, dass die Fördervoraussetzungen künstlich, den Zielen der betroffenen Vorschrift zuwiderlaufend geschaffen worden seien. Daher sei die gewährte Beihilfe auch wegen Schaffung künstlicher Voraussetzungen zurückzufordern. 9. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 18.02.2026 die Beschwerde und die zugehörigen Unterlagen des Verwaltungsverfahrens vor. Im Rahmen der Aktenvorlage führte die AMA in einer Aufbereitung im Wesentlichen zusammengefasst aus, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfe zum Zeitpunkt der Einreichung des Zahlungsantrags gegeben gewesen seien und die Übernahme der Rechte und Pflichten zur Wahrung der Behalteverpflichtung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich möglich gewesen wäre. Aufgrund der von der Beschwerdeführerin im Rahmen der Vor-Ort-Kontrolle am 24.09.2024 sowie im Zuge einer offiziellen Meldung mittels Stammdatenerhebungsblatt vom 09.12.2024 kommunizierten Aufgabe der Betriebstätigkeit, ohne dabei einen den rechtlichen Vorgaben entsprechenden Bewirtschafterwechsel vorzunehmen, sei gegen die Behaltefrist verstoßen worden. Daher sei die gewährte Beihilfe wegen Nichterfüllung der Fördervoraussetzungen durch die förderwerbende Beschwerdeführerin zurückzufordern gewesen. Der mit Stichtag 31.10.2024 rückwirkende Verschmelzungsvertrag könne zur Beurteilung des Vorliegens der Fördervoraussetzungen innerhalb der Behaltefrist nicht herangezogen werden, da die Rückwirkung nicht den damaligen tatsächlichen Gegebenheiten entspreche und eine künstliche Schaffung von Fördervoraussetzungen gemäß Artikel 62, VO (EU) 2021/2116 darstelle. Eine Beihilfe dürfe nicht gewährt werden, wenn festgestellt werde, dass die Fördervoraussetzungen künstlich, den Zielen der betroffenen Vorschrift zuwiderlaufend geschaffen worden seien. Daher sei die gewährte Beihilfe auch wegen Schaffung künstlicher Voraussetzungen zurückzufordern.

10. Am 31.03.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung durch, bei der die Beschwerdeführerin unter anderem drei Rechnungen über Weinverkauf als Beleg für ihre Vermarktungstätigkeit im Jahr 2024 vorlegte. Der Beschwerdeführerin wurde eine Frist von 14 Tagen zur Vorlage weiterer Rechnungen gewährt.

11. In ihrer Stellungnahme vom 07.04.2026 führte die AMA aus, dass die vorgelegten Verkaufsrechnungen Wein-Altbestand der Jahrgänge 2016 bis 2021 betreffen würden, die in Barrique oder Eichenholzfässern gelagert bzw. in Flaschen abgefüllt worden seien. Mangels Weinproduktion sei die Neuanschaffung von Lagertanks aus Metall nicht zu rechtfertigen.

12. Am 10.04.2026 legte die Beschwerdeführerin weitere Rechnungen über ihren Weinverkauf im Jahr 2024 vor.

13. Zu diesen zum Parteiengehör übermittelten Rechnungen der Beschwerdeführerin führte die AMA in ihrer Stellungnahme vom 06.05.2026 aus, dass ausschließlich Rechnungen vorgelegt worden seien, die eine interne Verrechnung von der Mutter- an das Tochterunternehmen belege, was keine Vermarktungstätigkeit sei. Abgesehen davon würden die Investitionsgegenstände - Weinlagertank ausgenommen - ausschließlich für die Produktion von Wein benötigt werden. Rechnungen, die einen Verkauf von bereits produziertem und gelagertem Wein belegen, seien nicht geeignet, die Erfüllung der Behalteverpflichtung von zur Produktion erforderlichen Investitionsgegenständen nachzuweisen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Am 30.11.2022 reichte die Wein produzierende und vermarktende Beschwerdeführerin einen Antrag auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme für einen Platten- und Röhrenwärmetauscher, ein Gerät für Analysen im Laufe der Weinbereitung, einen Gärungssteuerungsschrank, zwölf Abbeermaschinen, eine mechanische und eine optoelektronische Sortiereinrichtung, eine pneumatische Weinpresse und einen Weinlagertank ein.

Mit Bescheid vom 01.02.2023 genehmigte die AMA einen maximalen Beihilfenbetrag in Höhe von EUR 127.500,-.

Am 30.05.2023 stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung der mit Bescheid der AMA vom 01.02.2023 genehmigten Investitionsbeihilfe. Die Abbeermaschinen, Sortiereinrichtungen und die Weinpresse wurden erst Ende September 2023 geliefert, womit die Investitionsmaßnahme abgeschlossen wurde.

Mit Bescheid vom 20.11.2024 wurde der Beschwerdeführerin eine Beihilfe in Höhe von insgesamt EUR 126.042,66 gewährt und ausbezahlt. Davon entfielen EUR 37.500,- auf den Lagertank. Zu diesem Zeitpunkt ging die AMA davon aus, dass die Beschwerdeführerin weiterhin Wein produzieren und vermarkten würde.

Am 09.12.2024 gab die Beschwerdeführerin in ihrem Stammdatenerhebungsblatt bekannt, dass sie seit 01.01.2024 ihre gesamte Weingartenfläche an ihre Tochtergesellschaft XXXX verpachtet hat, die somit im Jahr 2024 Wein produziert und vermarktet hat. Die Beschwerdeführerin selbst hat hingegen ab dem 01.01.2024 ihre bis dahin erfolgte Weinproduktion aufgegeben, sie hat aber ihren Lagerbestand an Wein weiterhin vermarktet.Am 09.12.2024 gab die Beschwerdeführerin in ihrem Stammdatenerhebungsblatt bekannt, dass sie seit 01.01.2024 ihre gesamte Weingartenfläche an ihre Tochtergesellschaft römisch 40 verpachtet hat, die somit im Jahr 2024 Wein produziert und vermarktet hat. Die Beschwerdeführerin selbst hat hingegen ab dem 01.01.2024 ihre bis dahin erfolgte Weinproduktion aufgegeben, sie hat aber ihren Lagerbestand an Wein weiterhin vermarktet.

Am 07.07.2025 wurde ein Verschmelzungsvertrag geschlossen, demzufolge die XXXX durch Übertragung ihres gesamten Vermögens mit der Beschwerdeführerin als Gesamtrechtsnachfolgerin gemäß §§ 96ff GmbHG verschmolzen wurde. Unter Punkt „Viertens“ wurde als Stichtag für die Verschmelzung der 31.10.2024 bestimmt. Im Firmenbuch ist die Löschung der XXXX unter der Eintragungsnummer 7 mit Anführung des Verschmelzungsvertrages vom 07.07.2025 und eines Generalversammlungsbeschlusses vom 07.07.2025 ersichtlich.Am 07.07.2025 wurde ein Verschmelzungsvertrag geschlossen, demzufolge die römisch 40 durch Übertragung ihres gesamten Vermögens mit der Beschwerdeführerin als Gesamtrechtsnachfolgerin gemäß Paragraphen 96 f, f, GmbHG verschmolzen wurde. Unter Punkt „Viertens“ wurde als Stichtag für die Verschmelzung der 31.10.2024 bestimmt. Im Firmenbuch ist die Löschung der römisch 40 unter der Eintragungsnummer 7 mit Anführung des Verschmelzungsvertrages vom 07.07.2025 und eines Generalversammlungsbeschlusses vom 07.07.2025 ersichtlich.

Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 15.12.2025 wurde der Antrag auf Gewährung der genehmigten Investitionsbeihilfe abgewiesen und der ausbezahlte Betrag zurückgefordert, da gegen die in § 24 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinsektor normierten Behaltefrist verstoßen worden sei sowie durch die Rückwirkung des Verschmelzungsvertrages künstliche Voraussetzungen geschaffen worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden dürfe.Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid vom 15.12.2025 wurde der Antrag auf Gewährung der genehmigten Investitionsbeihilfe abgewiesen und der ausbezahlte Betrag zurückgefordert, da gegen die in Paragraph 24, Absatz 3, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinsektor normierten Behaltefrist verstoßen worden sei sowie durch die Rückwirkung des Verschmelzungsvertrages künstliche Voraussetzungen geschaffen worden seien, weshalb keine Beihilfe gewährt werden dürfe.

2. Beweiswürdigung:

Die angeführten Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt bzw. aus dem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung sowie aus den nach der mündlichen Verhandlung vorgelegten Unterlagen und wurden von der AMA nur bezüglich der Vermarktungstätigkeit des Lagerbestandes der Beschwerdeführerin bestritten.

In und nach der mündlichen Verhandlung legte die Beschwerdeführerin Rechnungen über Weinverkäufe im Jahr 2024, darunter auch – und nicht nur wie von der AMA behauptet ausschließlich – an ihre Tochtergesellschaft, vor. Wenn die AMA vermeint, dies stelle nur eine interne Verrechnung und keine Vermarktung dar, so ist ihr ihre eigene Argumentation im ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren W104 2325419-1 entgegenzuhalten, wonach bei der Antragstellung strikt zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft zu trennen ist, da es sich um unterschiedliche juristische Personen handelt. Gleiches muss aber auch für den Verkauf von einer juristischen Person an eine andere gelten und kann daher keine interne Verrechnung, sondern, vergleichbar mit dem Verkauf an einen Zwischenhändler, nur Vermarktung sein.

In ihrer Beschwerde hat die Beschwerdeführerin vor allem in rechtlicher Hinsicht die anzuwendenden gesetzlichen Bestimmungen moniert. Sie vermeinte auch, nur mit Ausnahme des Zeitraums vom 01.01.2024 bis 31.10.2024 immer Wein produziert und vermarktet zu haben. Dazu wird auf die rechtlichen Ausführungen unter Punkt 3.2. verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.    Maßgebliche Rechtsgrundlagen in der für das betroffene Antragsjahr maßgeblichen Fassung:

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320, im Folgenden VO (EU) 1303/2013:Verordnung (EU) Nr. 1303 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083 aus 2006, des Rates, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 320, im Folgenden VO (EU) 1303/2013:

„Artikel 71

Dauerhaftigkeit der Vorhaben

(1) Für ein Vorhaben, das Investitionen in die Infrastruktur oder produktive Investitionen beinhaltet, wird der Beitrag der ESI-Fonds zurückgezahlt, wenn binnen fünf Jahren nach der Abschlusszahlung an den Begünstigten oder gegebenenfalls binnen des in den Bestimmungen für staatliche Beihilfen festgelegten Zeitraums Folgendes zutrifft:

a) Aufgabe oder Verlagerung einer Produktionstätigkeit an einen Standort außerhalb des Programmgebiets;

b) Änderung der Eigentumsverhältnisse bei einer Infrastruktur, wodurch einer Fima oder einer öffentlichen Einrichtung ein ungerechtfertigter Vorteil entsteht; oder

c) erhebliche Veränderung der Art, der Ziele oder der Durchführungsbestimmungen des Vorhabens, die seine ursprünglichen Ziele untergraben würden.

Im Hinblick auf das Vorhaben rechtsgrundlos gezahlte Beträge werden vom Mitgliedstaat anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt wurden, wieder eingezogen.

[…]“

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037/2001 und (EG) Nr. 1234/2007, ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 671, im Folgenden VO (EU) 1308/2013:Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über eine gemeinsame Marktorganisation für landwirtschaftliche Erzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 922/72, (EWG) Nr. 234/79, (EG) Nr. 1037 aus 2001, und (EG) Nr. 1234 aus 2007,, Amtsblatt L 347 vom 20.12.2013, S. 671, im Folgenden VO (EU) 1308/2013:

„Abschnitt 4

Stützungsprogramme im Weinsektor

Unterabschnitt 1

Allgemeine Bestimmungen und förderfähige Maßnahmen

Artikel 39

Geltungsbereich

Dieser Abschnitt enthält Vorschriften für die Zuteilung von Finanzmitteln der Union an die Mitgliedstaaten und für die Verwendung dieser Mittel durch die Mitgliedstaaten im Rahmen von fünfjährigen nationalen Stützungsprogrammen (im Folgenden "Stützungsprogramme"), mit denen besondere Stützungsmaßnahmen zugunsten des Weinsektors finanziert werden.

Artikel 40

Vereinbarkeit und Kohärenz

(1)      Die Stützungsprogramme müssen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen und mit den Tätigkeiten, Politiken und Prioritäten der Union vereinbar sein.

[…]

Artikel 43

Förderfähige Maßnahmen

Die Stützungsprogramme können eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen umfassen:

[…]

f) Investitionen gemäß Artikel 50,

[…]

Artikel 50

Investitionen

(1) Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und -instrumente kann eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang VII Teil II, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhaltige Prozesse.(1) Für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktungsstrukturen und -instrumente kann eine Unterstützung gewährt werden. Diese Investitionen dienen der Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebs und seiner Anpassung an die Marktanforderungen, ebenso wie der Erhöhung seiner Wettbewerbsfähigkeit und betreffen die Erzeugung oder die Vermarktung von Weinbauerzeugnissen im Sinne von Anhang römisch sieben Teil römisch zwei, auch mit Blick auf eine Verbesserung der Energieeinsparungen, die globale Energieeffizienz und nachhaltige Prozesse.

[…]

(5) Für die Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 sinngemäß.“(5) Für die Unterstützung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels gilt Artikel 71 der Verordnung (EU) Nr. 1303 aus 2013, sinngemäß.“

Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013, ABl. L 435 vom 06.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116:Verordnung (EU) 2021/2116 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 2. Dezember 2021 über die Finanzierung, Verwaltung und Überwachung der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 1306 aus 2013,, Amtsblatt L 435 vom 06.12.2021, S. 187, im Folgenden VO (EU) 2021/2116:

„Artikel 62

Umgehungsklausel

Unbeschadet besonderer Bestimmungen des Unionsrechts ergreifen die Mitgliedstaaten wirksame und verhältnismäßige Maßnahmen, um zu verhindern, dass Vorschriften des Unionsrechts umgangen werden, und um insbesondere sicherzustellen, dass natürlichen oder juristischen Personen im Rahmen der Agrarvorschriften kein Vorteil gewährt wird, wenn festgestellt wurde, dass die Voraussetzungen für den Erhalt solcher Vorteile künstlich, den Zielen dieser Verordnung zuwiderlaufend geschaffen wurden.“

Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), BGBl. I Nr. 55/2007 idFd BGBl. I Nr. 77/2022:Bundesgesetz über die Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen und die Grundsätze der Umsetzung der Gemeinsamen Agrarpolitik (Marktordnungsgesetz 2021 – MOG 2021), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 55 aus 2007, idFd BGBl. römisch eins Nr. 77/2022:

„Beihilferegelungen

§ 7. (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung beiParagraph 7, (1) Die Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus kann durch Verordnung, soweit die jeweiligen Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts eine Durchführung hinsichtlich der technischen Abwicklung bei

1. […]

13. sonstigen Vergünstigungen sowie Stützungsprogrammen

einschließlich der Anerkennung von Erzeugerorganisationen vorsehen und soweit diese in den zugrunde liegenden Regelungen des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts bestimmt, bestimmbar oder begrenzt ist, die näheren Vorschriften erlassen.

[…]

Verfahrens- und Kontrollbestimmungen

§ 19. (1) […]Paragraph 19, (1) […]

(3) Das Bundesverwaltungsgericht kann der AMA auftragen, gemäß den Vorgaben im Erkenntnis die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

[…]“

Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018 idFd BGBl. II Nr. 30/2022:Verordnung der Bundesministerin für Nachhaltigkeit und Tourismus zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018, idFd BGBl. römisch zwei Nr. 30/2022:

„4. Abschnitt

Investitionen

Beihilfenberechtigte, Antrag auf Genehmigung

§ 20. (1) Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung einer Maßnahme gemäß Art. 50 der Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 kannParagraph 20, (1) Ein Antrag auf Genehmigung zur Durchführung einer Maßnahme gemäß Artikel 50, der Verordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, kann

1. von einer natürlichen oder juristischen Person, die Produkte des Anhangs VII Teil II der1. von einer natürlichen oder juristischen Person, die Produkte des Anhangs römisch sieben Teil römisch zwei der

Verordnung (EU) Nr. 1308/2013 erzeugt oder vermarktet, oderVerordnung (EU) Nr. 1308 aus 2013, erzeugt oder vermarktet, oder

2. im Bereich der Investitionsarten „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung gemäß Anhang IV Punkt 2 lit. i (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“ und „Flaschenabfülleinrichtungen“ von einer der folgenden Personenvereinigungen: Weinbauverein, Weinbauverband und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind,2. im Bereich der Investitionsarten „Einrichtungen zur Gärungssteuerung und Maischetemperierung gemäß Anhang römisch vier Punkt 2 Litera i, (Geräte für Analysen im Laufe der Weinbereitung)“, „Klärungseinrichtungen“, „Einrichtungen zur Trubaufbereitung“ und „Flaschenabfülleinrichtungen“ von einer der folgenden Personenvereinigungen: Weinbauverein, Weinbauverband und Gemeinschaften und Gesellschaften von Personen und Betrieben, die im Rahmen eines Maschinenrings organisiert sind oder einem solchen gleichzuhalten sind,

eingereicht werden.

[…]

Investitionen, Beihilfenhöhe und förderfähige Investitionssummen

§ 21. (1) Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang IV definierten Investitionen umfassen. Jeder Förderwerber hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.Paragraph 21, (1) Der Antrag muss eine oder mehrere der in Anhang römisch vier definierten Investitionen umfassen. Jeder Förderwerber hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.

(2) Bei der Investition „Flaschenabfülleinrichtungen“ gemäß Anhang IV Pkt. 5 beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderfähigen Investitionssumme, bei allen anderen Investitionen 30% der förderfähigen Investitionssumme. Die für den jeweiligen Förderwerber im Rahmen der Laufzeit des Nationalen Stützungsprogramm maximal förderfähigen Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang IV festgelegt. Für Förderwerber gemäß § 20 Abs. 1 Z 1, aus deren gemäß § 20 Abs. 2 lit. h vorzulegender Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 Liter ersichtlich ist, verdoppeln sich die im Anhang IV Pkt. 1, Pkt. 2, Pkt. 3, Pkt. 4, Pkt. 6 und Pkt. 7 festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; bei der Maßnahme „Flaschenabfülleinrichtung“ gemäß Anhang IV Pkt. 5 beträgt die max. Beihilfenhöhe 350 000 Euro. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs IV beträgt 2 000 Euro.(2) Bei der Investition „Flaschenabfülleinrichtungen“ gemäß Anhang römisch vier Pkt. 5 beträgt die Beihilfenhöhe 25% der förderfähigen Investitionssumme, bei allen anderen Investitionen 30% der förderfähigen Investitionssumme. Die für den jeweiligen Förderwerber im Rahmen der Laufzeit des Nationalen Stützungsprogramm maximal förderfähigen Investitionssummen bei den einzelnen Investitionen sind in Anhang römisch vier festgelegt. Für Förderwerber gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer eins,, aus deren gemäß Paragraph 20, Absatz 2, Litera h, vorzulegender Bestandsmeldung eine vermarktete Weinmenge von mehr als 500 000 Liter ersichtlich ist, verdoppeln sich die im Anhang römisch vier Pkt. 1, Pkt. 2, Pkt. 3, Pkt. 4, Pkt. 6 und Pkt. 7 festgelegten maximal förderfähigen Investitionssummen; bei der Maßnahme „Flaschenabfülleinrichtung“ gemäß Anhang römisch vier Pkt. 5 beträgt die max. Beihilfenhöhe 350 000 Euro. Die Untergrenze für die anrechenbaren Netto-Kosten der einzelnen Investitionen des Anhangs römisch vier beträgt 2 000 Euro.

[…]

Antrag auf Gewährung der Beihilfe

§ 23. (1) Nach Fertigstellung der Investitionsmaßnahmen ist bei der AMA bis spätestens 31.Mai des auf die Antragstellung gemäß § 20 Abs. 2 folgenden Jahres ein Antrag auf Gewährung der Investitionsbeihilfe unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars einzureichen.Paragraph 23, (1) Nach Fertigstellung der Investitionsmaßnahmen ist bei der AMA bis spätestens 31.Mai des auf die Antragstellung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, folgenden Jahres ein Antrag auf Gewährung der Investitionsbeihilfe unter Verwendung des dafür vorgesehenen Online-Formulars einzureichen.

[…]

Gewährung der Beihilfe

§ 24. (1) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid.Paragraph 24, (1) Über die Gewährung der Beihilfe entscheidet die AMA nach Maßgabe der von der Europäischen Union zur Verfügung gestellten Mittel mit Bescheid.

(2) Für die Gewährung der Beihilfe können maximal die mit Bescheid gemäß § 20 Abs. 6 genehmigten förderfähigen Kosten berücksichtigt werden.(2) Für die Gewährung der Beihilfe können maximal die mit Bescheid gemäß Paragraph 20, Absatz 6, genehmigten förderfähigen Kosten berücksichtigt werden.

Wird der Antrag auf Gewährung der Beihilfe nicht innerhalb der Frist des § 23 Abs. 1 eingereicht oder beträgt die ermittelte Beihilfe weniger als 80% der genehmigten Beihilfe, so kann keine Beihilfe ausbezahlt werden und der Antragsteller ist, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.Wird der Antrag auf Gewährung der Beihilfe nicht innerhalb der Frist des Paragraph 23, Absatz eins, eingereicht oder beträgt die ermittelte Beihilfe weniger als 80% der genehmigten Beihilfe, so kann keine Beihilfe ausbezahlt werden und der Antragsteller ist, ausgenommen im Fall höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände, für die folgenden beiden Haushaltsjahre von der Teilnahme an der Maßnahme ausgeschlossen.

(3) Für das abgeschlossene Investitionsvorhaben gilt eine Behaltefrist von fünf Jahren ab dem Bescheid gemäß § 24 Abs. 1. Innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren darf weder eine erhebliche Veränderung an der Investition oder den Eigentumsverhältnissen erfolgen, noch die Betriebstätigkeit aufgegeben werden. Kein Verstoß gegen die Behaltefrist liegt vor bei einem Übergang des Betriebes auf einen neuen Bewirtschafter gemäß § 4 Abs. 2 (Bewirtschafterwechsel) oder bei einer Änderung in der personellen Zusammensetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 und der sich daraus ergebenden gesellschaftsrechtlichen Änderungen bzw. im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.“(3) Für das abgeschlossene Investitionsvorhaben gilt eine Behaltefrist von fünf Jahren ab dem Bescheid gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren darf weder eine erhebliche Veränderung an der Investition oder den Eigentumsverhältnissen erfolgen, noch die Betriebstätigkeit aufgegeben werden. Kein Verstoß gegen die Behaltefrist liegt vor bei einem Übergang des Betriebes auf einen neuen Bewirtschafter gemäß Paragraph 4, Absatz 2, (Bewirtschafterwechsel) oder bei einer Änderung in der personellen Zusammensetzung einer Gesellschaft oder Gemeinschaft gemäß Paragraph 20, Absatz eins, Ziffer 2 und der sich daraus ergebenden gesellschaftsrechtlichen Änderungen bzw. im Fall einer gesellschaftsrechtlichen Gesamtrechtsnachfolge.“

[…]

Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl II Nr. 409/2022:Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Regionen und Wasserwirtschaft mit Regeln zur Anwendung des GAP-Strategieplans (GAP-Strategieplan-Anwendungsverordnung – GSP-AV), BGBl römisch zwei Nr. 409/2022:

„Außerkrafttreten

§ 243. (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:Paragraph 243, (1) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten außer Kraft:

1. […]

4. die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 205/2018, ausgenommen die §§ 12 bis 19, die mit 16. Oktober 2023 außer Kraft treten.4. die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 205 aus 2018,, ausgenommen die Paragraphen 12 bis 19, die mit 16. Oktober 2023 außer Kraft treten.

(2) Die in Abs. 1 genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die(2) Die in Absatz eins, genannten Verordnungen sind jedoch weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden, die

1. in den Antragsjahren bis einschließlich 2022 verwirklicht worden sind,

2. […]

3. sich auf Förderanträge beziehen, die hinsichtlich der Fördermaßnahme 58-01 vor dem 16. Oktober 2023 und hinsichtlich aller weiteren Fördermaßnahmen im Sektor Wein vor dem 1. Jänner 2023 gestellt worden sind.

[…]“

Firmenbuchgesetz (FBG), BGBl. Nr. 10/1991 idgF:Firmenbuchgesetz (FBG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1991, idgF:

„1. Abschnitt

Firmenbuch

§ 1. (1) Das Firmenbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung.Paragraph eins, (1) Das Firmenbuch besteht aus dem Hauptbuch und der Urkundensammlung.

(2)      Das Firmenbuch dient der Verzeichnung und Offenlegung von Tatsachen, die nach diesem Bundesgesetz oder nach sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzutragen sind.“

Gesetz vom 6. März 1906, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58/1906 idgF:Gesetz vom 6. März 1906, über Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG), RGBl. Nr. 58 aus 1906, idgF:

„Dritter Abschnitt

Verschmelzung

Begriff der Verschmelzung

§ 96. (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung können unter Ausschluß der Abwicklung verschmolzen werden. Die Verschmelzung kann erfolgenParagraph 96, (1) Gesellschaften mit beschränkter Haftung können unter Ausschluß der Abwicklung verschmolzen werden. Die Verschmelzung kann erfolgen

1. durch Übertragung des Vermögens einer Gesellschaft oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine andere bestehende Gesellschaft (übernehmende Gesellschaft) gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Aufnahme) oder

2. durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Gesellschaften (übertragende Gesellschaften) jeweils im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf eine von ihnen dadurch gegründete neue Gesellschaft gegen Gewährung von Geschäftsanteilen dieser Gesellschaft (Verschmelzung durch Neugründung).

(2) Soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die §§ 220 bis 233 AktG sinngemäß anzuwenden.“(2) Soweit im folgenden nichts Abweichendes bestimmt wird, sind die Paragraphen 220 bis 233 AktG sinngemäß anzuwenden.“

Bundesgesetz über Aktiengesellschaften (AktG), BGBl. Nr. 98/1965 idgF:Bundesgesetz über Aktiengesellschaften (AktG), Bundesgesetzblatt Nr. 98 aus 1965, idgF:

„Eintragung der Verschmelzung

§ 225a. (1) […]Paragraph 225 a, (1) […]

Mit der Eintragung der Verschmelzung bei der übernehmenden Gesellschaft treten folgende Rechtswirkungen ein:

1. Das Vermögen der übertragenden Gesellschaft geht einschließlich der Schulden auf die übernehmende Gesellschaft über. Treffen bei einer Verschmelzung aus gegenseitigen Verträgen, die zur Zeit der Verschmelzung von keiner Seite vollständig erfüllt sind, Abnahme-, Lieferungs- oder ähnliche Verpflichtungen zusammen, die miteinander unvereinbar sind oder die beide zu erfüllen eine schwere Unbilligkeit für die übernehmende Gesellschaft bedeuten würde, so bestimmt sich der Umfang der Verpflichtungen nach Billigkeit unter Würdigung der vertraglichen Rechte aller Beteiligten.

2. Die übertragende Gesellschaft erlischt. Einer besonderen Löschung der übertragenden Gesellschaft bedarf es nicht.

[…]“

3.2.    Rechtliche Würdigung:

Mit 01.01.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Gemäß Art. 58 Abs. 1 VO (EU) 2021/2115 obliegt es den Mitgliedstaaten, in deren GAP-Strategieplänen Interventionskategorien im Weinsektor festzulegen. In Österreich geschah dies durch § 6c MOG 2021 und die GSP-AV. Mit 01.01.2023 traten innerhalb der Europäischen Union neue Regeln hinsichtlich der Gemeinsamen Agrarpolitik in Kraft. Gemäß Artikel 58, Absatz eins, VO (EU) 2021/2115 obliegt es den Mitgliedstaaten, in deren GAP-Strategieplänen Interventionskategorien im Weinsektor festzulegen. In Österreich geschah dies durch Paragraph 6 c, MOG 2021 und die GSP-AV.

§ 243 Abs. 2 Z. 3 GSP-AV ist zu entnehmen, dass die außer Kraft getretene Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen der Förderantrag für Fördermaßnahmen im Sektor Wein – ausgenommen die Umstellungsförderung – vor dem 01.01.2023 gestellt worden ist. Wie festgestellt wurde der Antrag auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme am 30.11.2022 gestellt, sodass im gegenständlichen Fall entgegen der Behauptungen in der Beschwerde die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich auch anzuwenden ist. Paragraph 243, Absatz 2, Ziffer 3, GSP-AV ist zu entnehmen, dass die außer Kraft getretene Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich weiterhin auf Sachverhalte anzuwenden ist, bei denen der Förderantrag für Fördermaßnahmen im Sektor Wein – ausgenommen die Umstellungsförderung – vor dem 01.01.2023 gestellt worden ist. Wie festgestellt wurde der Antrag auf Genehmigung einer Weininvestitionsmaßnahme am 30.11.2022 gestellt, sodass im gegenständlichen Fall entgegen der Behauptungen in der Beschwerde die Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich auch anzuwenden ist.

Nach Genehmigung einer maximalen Beihilfe in Höhe von EUR 127.500,- sowie einem Antrag auf Gewährung dieser genehmigten Beihilfe wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom 20.11.2024 eine Beihilfe in Höhe von EUR 126.042,66 gewährt und ausbezahlt. Erst gegen den Abänderungsbescheid, der den Antrag auf Gewährung der genehmigten Investitionsbeihilfe abwies und den ausbezahlten Betrag zurückforderte, wurde Beschwerde erhoben.

Die AMA begründete ihre Abweisung sowohl mit der Schaffung künstlicher Voraussetzungen durch eine auch von der Beschwerdeführerin behauptete Rückwirkung des Verschmelzungsvertrages als auch mit einem Verstoß gegen die Behaltefrist, weshalb auch keine Beihilfe zu gewähren sei.

Im Verschmelzungsvertrag wird auf §§ 96ff GmbHG hingewiesen, nach denen die Verschmelzung erfolgte. Gemäß § 96 Abs. 3 GmbHG ist auch § 225a AktG sinngemäß anzuwenden. In dessen Absatz 3 werden die Rechtswirkungen der Verschmelzung geregelt. Aus § 225a Abs. 3 Ziffer 2 ergibt sich, dass erst mit der Eintragung in das Firmenbuch die übertragende Gesellschaft erlischt. Einer besonderen Löschung der übertragenden Gesellschaft bedarf es nicht. Es ist auch kein Liquidationsverfahren durchzuführen (Schörghofer in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG3 § 225a Rz 9ff). Gemäß § 1 Abs. 2 FBG werden auch nur Tatsachen eingetragen. Wie aus der Eintragungsnummer 7 des Firmenbuchs ersichtlich ist, wird die übertragende XXXX aufgrund eines Verschmelzungsvertrags und eines Generalversammlungsbeschlusses vom 07.07.2025 gelöscht und hört somit auch erst mit diesem Tag tatsächlich zu existieren auf. Im Verschmelzungsvertrag wird auf Paragraphen 96 f, f, GmbHG hingewiesen, nach denen die Verschmelzung erfolgte. Gemäß Paragraph 96, Absatz 3, GmbHG ist auch Paragraph 225 a, AktG sinngemäß anzuwenden. In dessen Absatz 3 werden die Rechtswirkungen der Verschmelzung geregelt. Aus Paragraph 225 a, Absatz 3, Ziffer 2 ergibt sich, dass erst mit der Eintragung in das Firmenbuch die übertragende Gesellschaft erlischt. Einer besonderen Löschung der übertragenden Gesellschaft bedarf es nicht. Es ist auch kein Liquidationsverfahren durchzuführen (Schörghofer in Doralt/Nowotny/Kalss, AktG3 Paragraph 225 a, Rz 9ff). Gemäß Paragraph eins, Absatz 2, FBG werden auch nur Tatsachen eingetragen. Wie aus der Eintragungsnummer 7 des Firmenbuchs ersichtlich ist, wird die übertragende römisch 40 aufgrund eines Verschmelzungsvertrags und eines Generalversammlungsbeschlusses vom 07.07.2025 gelöscht und hört somit auch erst mit diesem Tag tatsächlich zu existieren auf.

Wie schon in W104 2325419-1/13E ausgeführt, würde eine rückwirkende Verschmelzung der beiden Gesellschaften dazu führen, dass die Förderfähigkeit der Beschwerdeführerin im Nachhinein hergestellt wird. Es sollte damit ein Rechtssubjekt, das zum Zeitpunkt der Antragstellung die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt hat, im Nachhinein so gestellt werden, als habe es die Fördervoraussetzungen erfüllt. Einer Rückwirkung des Verschmelzungsvertrags stehen aber entgegen der Annahme der AMA und den Behauptungen der Beschwerdeführerin zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegen. Das hat aber zur Folge, dass auch keine künstlichen Voraussetzungen gemäß Art. 62 VO (EU) 2021/2116 geschaffen worden sind, die eine Beihilfengewährung ausschließen. Eine Rückforderung der gewährten Beihilfe aus diesem Grund scheidet daher aus.Wie schon in W104 2325419-1/13E ausgeführt, würde eine rückwirkende Verschmelzung der beiden Gesellschaften dazu führen, dass die Förderfähigkeit der Beschwerdeführerin im Nachhinein hergestellt wird. Es sollte damit ein Rechtssubjekt, das zum Zeitpunkt der Antragstellung die Fördervoraussetzungen nicht erfüllt hat, im Nachhinein so gestellt werden, als habe es die Fördervoraussetzungen erfüllt. Einer Rückwirkung des Verschmelzungsvertrags stehen aber entgegen der Annahme der AMA und den Behauptungen der Beschwerdeführerin zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegen. Das hat aber zur Folge, dass auch keine künstlichen Voraussetzungen gemäß Artikel 62, VO (EU) 2021/2116 geschaffen worden sind, die eine Beihilfengewährung ausschließen. Eine Rückforderung der gewährten Beihilfe aus diesem Grund scheidet daher aus.

Zu prüfen ist daher noch, ob gegen die in § 24 Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen geregelten Behaltefrist von fünf Jahren verstoßen worden ist. Da keinerlei Veränderung an der Investition oder den Eigentumsverhältnissen erfolgt ist, verbleibt nur eine Aufgabe der Betriebstätigkeit. Die Beschwerdeführerin hat mit 01.01.2024 ihre Weinproduktion eingestellt, nicht aber ihre Weinvermarktung. Daher ist auch bei den Investitionsgegenständen zu differenzieren. Der Platten- und Röhrenwärmetauscher, das Gerät für Analysen im Laufe der Weinbereitung, der Gärungssteuerungsschrank, die zwölf Abbeermaschinen, die mechanische und die optoelektronische Sortiereinrichtung sowie die pneumatische Weinpresse dienen ausschließlich der Weinproduktion, weshalb mit der Einstellung der Weinproduktion gegen die Behaltefrist verstoßen wurde. Zu prüfen ist daher noch, ob gegen die in Paragraph 24, Absatz 3, der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen geregelten Behaltefrist von fünf Jahren verstoßen worden ist. Da keinerlei Veränderung an der Investition oder den Eigentumsverhältnissen erfolgt ist, verbleibt nur eine Aufgabe der Betriebstätigkeit. Die Beschwerdeführerin hat mit 01.01.2024 ihre Weinproduktion eingestellt, nicht aber ihre Weinvermarktung. Daher ist auch bei den Investitionsgegenständen zu differenzieren. Der Platten- und Röhrenwärmetauscher, das Gerät für Analysen im Laufe der Weinbereitung, der Gärungssteuerungsschrank, die zwölf Abbeermaschinen, die mechanische und die optoelektronische Sortiereinrichtung sowie die pneumatische Weinpresse dienen ausschließlich der Weinproduktion, weshalb mit der Einstellung der Weinproduktion gegen die Behaltefrist verstoßen wurde.

Dabei ist zu beachten, dass gemäß § 24 Abs. 3 leg.cit. diese Frist nicht mit Abschluss der Investitionsmaßnahme, sondern ab dem Bescheid, mit dem über die Gewährung der Beihilfe entschieden wird, zu laufen beginnt. Dieser die genehmigte Beihilfe gewährende Bescheid wurde am 20.11.2024 erlassen, sodass erst mit Beginn dieses Tages gegen die Behaltefrist verstoßen wurde. Da die Verschmelzung wie oben ausgeführt tatsächlich am 07.07.2025 rechtswirksam erfolgt ist, endete auch an diesem Tag der Verstoß gegen die Behaltefrist. Dabei ist zu beachten, dass gemäß Paragraph 24, Absatz 3, leg.cit. diese Frist nicht mit Abschluss der Investitionsmaßnahme, sondern ab dem Bescheid, mit dem über die Gewährung der Beihilfe entschieden wird, zu laufen beginnt. Dieser die genehmigte Beihilfe gewährende Bescheid wurde am 20.11.2024 erlassen, sodass erst mit Beginn dieses Tages gegen die Behaltefrist verstoßen wurde. Da die Verschmelzung wie oben ausgeführt tatsächlich am 07.07.2025 rechtswirksam erfolgt ist, endete auch an diesem Tag der Verstoß gegen die Behaltefrist.

Es stellt sich somit die Frage, ob deshalb auch die gesamte ausgezahlte Förderung zurückgefordert werden darf. Mit der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich werden die Art. 39ff der VO (EU) 1308/2013 umgesetzt. Dessen Art. 50 Abs. 3 verweist auf Art. 71 der VO (EU) 1303/2013, der sinngemäß anzuwenden ist. Nach Art. 71 Abs. 1 letzter Satz sind rechtsgrundlos gezahlte Beträge anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, wieder einzuziehen. Daraus ergibt sich, dass nur die für den Zeitraum, in dem gegen die Behaltefrist verstoßen wurde, anteilige Beihilfe zurückzuzahlen ist, nicht aber die gesamte gewährte Beihilfe.Es stellt sich somit die Frage, ob deshalb auch die gesamte ausgezahlte Förderung zurückgefordert werden darf. Mit der Verordnung zur Durchführung von Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich werden die Artikel 39 f, f, der VO (EU) 1308 aus 2013, umgesetzt. Dessen Artikel 50, Absatz 3, verweist auf Artikel 71, der VO (EU) 1303 aus 2013,, der sinngemäß anzuwenden ist. Nach Artikel 71, Absatz eins, letzter Satz sind rechtsgrundlos gezahlte Beträge anteilig im Verhältnis zu dem Zeitraum, in dem die Voraussetzungen nicht erfüllt werden, wieder einzuziehen. Daraus ergibt sich, dass nur die für den Zeitraum, in dem gegen die Behaltefrist verstoßen wurde, anteilige Beihilfe zurückzuzahlen ist, nicht aber die gesamte gewährte Beihilfe.

Im gegenständlichen Fall wurde auch ein Lagertank gefördert. Dieser Investitionsgegenstand dient auch der Vermarktung, weshalb mangels Einstellung der Vermarktungstätigkeit auch nicht gegen die Behaltefrist verstoßen worden ist. Die dafür gewährte Beihilfe in Höhe von EUR 37.500,- darf daher nicht zurückgefordert werden.

Aus den genannten Gründen war dem Beschwerdebegehren teilweise stattzugeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.

Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch § 19 Abs. 3 MOG 2021 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.Aufgrund der technisch aufwendigen Berechnungen hat das Gericht von der durch Paragraph 19, Absatz 3, MOG 2021 eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht, der Behörde aufzutragen, die entsprechenden Berechnungen durchzuführen und das Ergebnis bescheidmäßig mitzuteilen.

3.3.    Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, da eine klare und eindeutige Rechtslage vorliegt (VwGH 3.7.2015, Ra 2015/03/0041).

Schlagworte

Beihilfefähigkeit Berechnung Bescheidabänderung Förderung Fördervergabe Investitionsbeihilfe Mitteilung mündliche Verhandlung Rückforderung Teilstattgebung Voraussetzungen Weinmarktordnung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W104.2336279.1.00

Im RIS seit

15.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

15.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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