TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/18 L524 2338038-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.06.2026
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Entscheidungsdatum

18.06.2026

Norm

AuslBG §12a
B-VG Art133 Abs4
  1. AuslBG § 12a heute
  2. AuslBG § 12a gültig ab 31.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 175/2023
  3. AuslBG § 12a gültig von 01.07.2011 bis 30.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 25/2011
  4. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 101/2005
  5. AuslBG § 12a gültig von 01.01.2003 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 126/2002
  6. AuslBG § 12a gültig von 01.01.1998 bis 31.12.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 78/1997
  7. AuslBG § 12a gültig von 12.04.1995 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 257/1995
  8. AuslBG § 12a gültig von 30.07.1993 bis 11.04.1995 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 501/1993
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch


L524 2338038-1/9E
, L524 2338038-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kristina TOMA und Mag. Nadine REDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , vertreten durch Wintersberger Rechtsanwälte GmbH, Friedrich-Thurner-Straße 9, 4910 Ried im Innkreis, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 06.02.2026, ABB-Nr. 4605732 und Externe GZ 00801371-02, betreffend Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß § 12a AuslBG, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Veronika SANGLHUBER LL.B. als Vorsitzende und die fachkundigen Laienrichterinnen Mag. Kristina TOMA und Mag. Nadine REDL als Beisitzerinnen über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , vertreten durch Wintersberger Rechtsanwälte GmbH, Friedrich-Thurner-Straße 9, 4910 Ried im Innkreis, gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice vom 06.02.2026, ABB-Nr. 4605732 und Externe GZ 00801371-02, betreffend Zulassung als Fachkraft in einem Mangelberuf gemäß Paragraph 12 a, AuslBG, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer brachte am 22.10.2025 bei der zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gem. § 41 Abs. 2 Z 1 NAG ein. Aus der Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die XXXX GmbH den Beschwerdeführer als „Luftfahrzeugtechniker“ mit einer Entlohnung von EUR 2.555,40 brutto pro Monat im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb in Oberösterreich unbefristet beschäftigen wolle. Die genaue Beschreibung der Tätigkeit lautete: Aufnahme für die Produktion und vornehmliche Betrauung des Beschwerdeführers mit der Bearbeitung bzw. dem Zusammenbau von Faserverbundmaterialien einschließlich vor- und nachgelagerter Prozesse. Der Beschwerdeführer brachte am 22.10.2025 bei der zuständigen NAG-Behörde einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Fachkraft im Mangelberuf ("Rot-Weiß-Rot-Karte") gem. Paragraph 41, Absatz 2, Ziffer eins, NAG ein. Aus der Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die römisch 40 GmbH den Beschwerdeführer als „Luftfahrzeugtechniker“ mit einer Entlohnung von EUR 2.555,40 brutto pro Monat im Ausmaß von 38,5 Wochenstunden an einem Arbeitsplatz im eigenen Betrieb in Oberösterreich unbefristet beschäftigen wolle. Die genaue Beschreibung der Tätigkeit lautete: Aufnahme für die Produktion und vornehmliche Betrauung des Beschwerdeführers mit der Bearbeitung bzw. dem Zusammenbau von Faserverbundmaterialien einschließlich vor- und nachgelagerter Prozesse.

Mit Schreiben des Arbeitsmarktservice (AMS) vom 23.10.2025 und 05.11.2025 wurde dem Beschwerdeführer Parteiengehör gewährt und dieser aufgefordert, die Ausbildungsnachweise mit einer Echtheitsbestätigung bzw. im Original vorzulegen. Der Beschwerdeführer kam diesen Aufforderungen jeweils nach.

Mit Bescheid des AMS vom 06.02.2026, ABB-Nr. 4605732 und Externe GZ 00801371-02, wurde der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers als Fachkraft gemäß § 12a AuslBG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgelegten Dokumente betreffend die abgeschlossene Berufsausbildung nicht eindeutig hätten verifiziert werden können, weshalb sie bei der Punktevergabe nach der Anlage B nicht berücksichtigt werden könnten. Es können daher auch keine etwaigen Zeiten der Berufserfahrung angerechnet werden. Das Sprachzertifikat für Englisch könne nicht herangezogen werden, da es nicht von einem international anerkannten Sprachzentrum stamme, welches nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GERS) beurteile. Für das Alter und die Sprachkenntnisse (Deutsch und Serbisch) würden insgesamt 25 Punkte vergeben, womit die Mindestpunkteanzahl von 55 nicht erreicht werde. Mit Bescheid des AMS vom 06.02.2026, ABB-Nr. 4605732 und Externe GZ 00801371-02, wurde der Antrag auf Zulassung des Beschwerdeführers als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a, AuslBG abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die vorgelegten Dokumente betreffend die abgeschlossene Berufsausbildung nicht eindeutig hätten verifiziert werden können, weshalb sie bei der Punktevergabe nach der Anlage B nicht berücksichtigt werden könnten. Es können daher auch keine etwaigen Zeiten der Berufserfahrung angerechnet werden. Das Sprachzertifikat für Englisch könne nicht herangezogen werden, da es nicht von einem international anerkannten Sprachzentrum stamme, welches nach dem Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmen (GERS) beurteile. Für das Alter und die Sprachkenntnisse (Deutsch und Serbisch) würden insgesamt 25 Punkte vergeben, womit die Mindestpunkteanzahl von 55 nicht erreicht werde.

In der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, dass der Beschwerdeführer eine vollständige und gleichwertige Ausbildung für den Mangelberuf als Lüftungstechniker vorweise. Die Mittelschule in Serbien dauere acht Jahre und diene de Berufsausbildung. Es hätte daher die volle Punktezahl dafür vergeben werden müssen.

II. Feststellungen:römisch zwei. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer ist serbischer Staatsangehöriger.

Die berufliche (Erst-)Ausbildung findet in Serbien an Beruflichen Mittelschulen (Srednje strukovne škole) statt und wird in vier Qualifikationsstufen unterteilt. Ein Teil des Praktikums wird zudem in Unternehmen absolviert, die mit der Schule entsprechende Verträge abschließen. Bei der beruflichen (Erst-)Ausbildung kann die Ausbildung zwischen ein und vier Jahren betragen.

Der Beschwerdeführer besuchte in Serbien von September 2020 bis Juni 2024 die Technische Schule „ XXXX “ und erwarb dort die Qualifikation zum Techniker für Heizung und Klimatisierung. Im Zuge der vierjährigen berufsbildenden Sekundarschulausbildung erhielt der Beschwerdeführer im Besonderen in der 1. Klasse in den Bereichen „Werkstoffe im Maschinenbau“ und „Technische Mechanik“, in der 2. Klasse in den Bereichen „Maschinenelemente“, „Elektrotechnik und Elektronik“, „Hydraulik und Pneumatik“, „Thermodynamik“ und „Technologie der maschinellen Bearbeitung“, in der 3. Klasse in den Bereichen „Thermoenergetische Prozesse“, „Mess- und Automatisierungstechnik“, „Heiz- und Kühlanlagen“, „Ventilations- und Klimatisierungsanlagen“ und „Alternative Energiequellen“ und in der 4. Klasse in den Bereichen „Heiz- und Kühlanlagen“, „Ventilations- und Klimatisierungsanlagen“, „Automatisierung der Anlagen“, „Unternehmertum“ und „Energetische Wirksamkeit“ Unterricht. Er erlangte infolge der beruflichen Ausbildung im Zuge des Schulbesuches Kompetenzen in „Planung und Organisation der Arbeit“, „Durchführung von Heizungsinstallationen“, „Wartung von Heizungs- und Klimaanlagen“, „Führung von Aufzeichnungen“ und „Ergreifen von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheits- und Umweltschutz“. Der Beschwerdeführer besuchte in Serbien von September 2020 bis Juni 2024 die Technische Schule „ römisch 40 “ und erwarb dort die Qualifikation zum Techniker für Heizung und Klimatisierung. Im Zuge der vierjährigen berufsbildenden Sekundarschulausbildung erhielt der Beschwerdeführer im Besonderen in der 1. Klasse in den Bereichen „Werkstoffe im Maschinenbau“ und „Technische Mechanik“, in der 2. Klasse in den Bereichen „Maschinenelemente“, „Elektrotechnik und Elektronik“, „Hydraulik und Pneumatik“, „Thermodynamik“ und „Technologie der maschinellen Bearbeitung“, in der 3. Klasse in den Bereichen „Thermoenergetische Prozesse“, „Mess- und Automatisierungstechnik“, „Heiz- und Kühlanlagen“, „Ventilations- und Klimatisierungsanlagen“ und „Alternative Energiequellen“ und in der 4. Klasse in den Bereichen „Heiz- und Kühlanlagen“, „Ventilations- und Klimatisierungsanlagen“, „Automatisierung der Anlagen“, „Unternehmertum“ und „Energetische Wirksamkeit“ Unterricht. Er erlangte infolge der beruflichen Ausbildung im Zuge des Schulbesuches Kompetenzen in „Planung und Organisation der Arbeit“, „Durchführung von Heizungsinstallationen“, „Wartung von Heizungs- und Klimaanlagen“, „Führung von Aufzeichnungen“ und „Ergreifen von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheits- und Umweltschutz“.

Der Beschwerdeführer soll laut Arbeitgebererklärung als „Luftfahrzeugtechniker“ tätig werden, wobei er im Rahmen dieser Tätigkeit vornehmlich mit der Bearbeitung bzw. dem Zusammenbau von Faserverbundmaterialien einschließlich vor- und nachgelagerter Prozesse betraut werden soll.

Luftfahrzeugtechniker warten und reparieren alle Arten von Luftfahrzeugen: Verkehrsflugzeuge, Militärflugzeuge, Sport- und Kleinflugzeuge, Hubschrauber (Helikopter). Regelmäßige Wartungen von Luftfahrzeugen sind gesetzlich vorgeschrieben, um Betriebstüchtigkeit und Sicherheit zu gewährleisten. Dabei müssen die Luftfahrzeugtechniker mechanische, hydraulische, pneumatische und elektronische Komponenten und Baugruppen regelmäßig überprüfen und entsprechende Instandhaltungsarbeiten daran durchführen (Reinigung, Nachfüllen von Hydraulikflüssigkeiten, Schmieren mechanischer Teile usw.). Eine wichtige Aufgabe ist das Suchen, Eingrenzen und Beseitigen von Fehlern, Mängeln und Störungen. Falls Komponenten Fehler aufweisen, bauen sie diese aus, zerlegen und reparieren sie und bauen sie wieder zusammen; schadhafte Teile werden heute oft nicht repariert, sondern durch neue ersetzt (dies gilt vor allem für elektronische Komponenten). Nach dem Einbau der reparierten oder neuen Komponenten in das Luftfahrzeug prüfen die Luftfahrzeugtechniker alle Funktionen und justieren die Teile (Feineinstellung der Steuerungen).

Für den Beruf „Faserverbundtechniker“ ist in Österreich eine Lehrausbildung (duale Ausbildung) vorgesehen, welche überwiegend in einem Betrieb (Lehrbetrieb) erfolgt; die Lehrlinge verbringen etwa 20 % der Ausbildungszeit in der Berufsschule. Im Lehrbetrieb erlernen sie den Beruf anhand der praktischen Arbeit. In der Berufsschule wird das Allgemeinwissen vertieft und theoretisches Hintergrundwissen für den gewählten Beruf vermittelt. Die Ausbildungszeit zum „Kunststoffverarbeiter“ in Österreich beträgt beim Lehrberuf Faserverbundtechnik drei Jahre. Im Lehrberuf Faserverbundtechnik lernt ein Lehrling unter anderem wie er angelieferte Rohstoffe, Additive, Kunststoffblockmaterialien und Kunststoffhalbzeuge übernimmt, prüft und einlagert, Materialien aufbereitet und weiterverarbeitet, z. B. anhand von Rezepturen die Mischung von Rohstoffen und Additiven durchführt, Handwerkzeuge, Maschinen, Formen und Werkzeuge für die Produktion vorbereitet, Kunststoffblockmaterialien, Kunststoffhalbzeuge (zB Platten, Rohre, Stangen) bearbeitet, Faserverbundprodukte durch Handlaminieren oder Vakuumverfahren manuell herstellt, Kunststoffmaschinen für die maschinelle Herstellung der Produkte reinigt, rüstet, anfährt, bedient und überwacht, Produktionsverfahren wie zB Faser-Harz-Spritzen, Pultrusion, Wickeln, Resin Transfer Moulding (RTM), Fiber-Placement, Prepreg oder Verfahren zur Herstellung von Organoblechen durchführt, Störungen an Kunststoffmaschinen beseitigt, Veredelungsprozesse an der Produktion durchführt, zB UV/Ozon-Vorbehandlung, Polieren, Gravieren, Bedrucken, Laserbeschriften, Lackieren, und Qualitätskontrollen durchführt.

III. Beweiswürdigung:römisch drei. Beweiswürdigung:

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im Verfahren und einer Kopie des serbischen Reisepasses.

Die Feststellungen zum Berufsbildungssystem in Serbien ergeben sich aus den Informationen des deutschen Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zu Serbien auf seinem Informationsportal für ausländische Berufsqualifikationen. Die Feststellungen zu der vom Beschwerdeführer in Serbien erlangten Ausbildung ergeben sich aus seinen eigenen Angaben sowie den vorgelegten vier Schulzeugnissen (datiert mit 23.06.2021, 24.06.2022, 21.06.2023 und 03.06.2024), einem Diplom über die erworbene Mittelschulbildung in der Dauer von vier Jahren vom 14.06.2024 und einer Bescheinigung über die bestandenen Prüfungen im Rahmen des absolvierten Programms für den Schulzweig vom 14.06.2024.

Mag auch der Verdacht im Raum stehen, dass der Beschwerdeführer in einem vorangegangenen NAG-Verfahren Anfang 2025 gefälschte Unterlagen zum Beleg einer in Serbien erlangten Ausbildung vorgelegt haben soll, so ist bezüglich der im gegenständlichen Verfahren im Original in Vorlage gebrachten Dokumente festzuhalten, dass die Schulzeugnisse, das Diplom und die Bescheinigung auch mit einer Apostille versehen sind. Durch die Apostille ist die Echtheit der Ausbildungsunterlagen bestätigt. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Ausbildung Glauben zu schenken, zumal nicht außer Acht gelassen werden darf, dass bei den urkundentechnischen Untersuchungen der vorgelegten Dokumente seitens einer Landespolizeidirektion bei den behördlichen Eintragungen (Ausfüllschriften/Lichtbild/Stempelabdrucke) auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verfälschung gefunden werden konnten. Dem/n Untersuchungsbericht/en der Landespolizeidirektion kann schließlich entnommen werden, dass eine Anfrage in Serbien über den zuständigen Verbindungsbeamten des Innenministeriums ergab, dass der Beschwerdeführer an der Technischen Schule „ XXXX sein Diplom am 14.06.2024 erhalten hat und für ihn eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung am 14.06.2024, ein Zeugnis der 1. Klasse am 23.06.2021, ein Zeugnis der 2. Klasse am 24.06.2022, ein Zeugnis der 3. Klasse am 21.06.2023 und ein Zeugnis der 4. Klasse am 23.06.2024 ausgestellt wurden, was mit den vorgelegten Unterlagen ebenfalls in Einklang steht. Mag auch der Verdacht im Raum stehen, dass der Beschwerdeführer in einem vorangegangenen NAG-Verfahren Anfang 2025 gefälschte Unterlagen zum Beleg einer in Serbien erlangten Ausbildung vorgelegt haben soll, so ist bezüglich der im gegenständlichen Verfahren im Original in Vorlage gebrachten Dokumente festzuhalten, dass die Schulzeugnisse, das Diplom und die Bescheinigung auch mit einer Apostille versehen sind. Durch die Apostille ist die Echtheit der Ausbildungsunterlagen bestätigt. Aus diesem Grund ist dem Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Ausbildung Glauben zu schenken, zumal nicht außer Acht gelassen werden darf, dass bei den urkundentechnischen Untersuchungen der vorgelegten Dokumente seitens einer Landespolizeidirektion bei den behördlichen Eintragungen (Ausfüllschriften/Lichtbild/Stempelabdrucke) auch keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Verfälschung gefunden werden konnten. Dem/n Untersuchungsbericht/en der Landespolizeidirektion kann schließlich entnommen werden, dass eine Anfrage in Serbien über den zuständigen Verbindungsbeamten des Innenministeriums ergab, dass der Beschwerdeführer an der Technischen Schule „ römisch 40 sein Diplom am 14.06.2024 erhalten hat und für ihn eine Bescheinigung über die bestandene Prüfung am 14.06.2024, ein Zeugnis der 1. Klasse am 23.06.2021, ein Zeugnis der 2. Klasse am 24.06.2022, ein Zeugnis der 3. Klasse am 21.06.2023 und ein Zeugnis der 4. Klasse am 23.06.2024 ausgestellt wurden, was mit den vorgelegten Unterlagen ebenfalls in Einklang steht.

Es konnte daher auf der Grundlage der Ausführungen des Beschwerdeführers und der vorliegenden Beweismittel festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Serbien von September 2020 bis Juni 2024 die Technische Schule „ XXXX “ tatsächlich besuchte und hierbei die Qualifikation zum Techniker für Heizung und Klimatisierung erfolgreich erwarb. Es konnte daher auf der Grundlage der Ausführungen des Beschwerdeführers und der vorliegenden Beweismittel festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Serbien von September 2020 bis Juni 2024 die Technische Schule „ römisch 40 “ tatsächlich besuchte und hierbei die Qualifikation zum Techniker für Heizung und Klimatisierung erfolgreich erwarb.

Die Feststellungen zur in Österreich beabsichtigten Tätigkeit des Beschwerdeführers basieren auf der im Verwaltungsakt einliegenden Arbeitgebererklärung gemäß § 20d AuslBG. Die Feststellungen zur in Österreich beabsichtigten Tätigkeit des Beschwerdeführers basieren auf der im Verwaltungsakt einliegenden Arbeitgebererklärung gemäß Paragraph 20 d, AuslBG.

Die Feststellungen zu den (Lehr-)berufen des Luftfahrzeugtechnikers und Faserverbundtechnikers gründen sich auf einer Nachschau auf der Internetseite des Arbeitsmarktservice.

IV. Rechtliche Beurteilung:römisch vier. Rechtliche Beurteilung:

A) Abweisung der Beschwerde:

1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes 1975 (AuslBG) lauten auszugsweise:

„Fachkräfte in Mangelberufen

§ 12a. (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (§ 13) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sieParagraph 12 a, (1) Ausländer werden in einem in der Fachkräfteverordnung (Paragraph 13,) festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft zugelassen, wenn sie

1.       eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung nachweisen können,

2.       die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage B angeführten Kriterien erreichen,

3.       für die beabsichtigte Beschäftigung das ihnen nach Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag zustehende Mindestentgelt zuzüglich einer betriebsüblichen Überzahlung erhalten und

sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.sinngemäß die Voraussetzungen des Paragraph 4, Absatz eins, mit Ausnahme der Ziffer eins, erfüllt sind. Die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall entfällt.

(2) …

Zulassungsverfahren für „Rot-Weiß-Rot – Karte“, „Blaue Karte EU“, „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ und Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“, Grenzgänger den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (§ 2 Abs. 1 Z 9 NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 oder § 68 Abs. 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Z 3, 5 und 7 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die ZulassungParagraph 20 d, (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Stammmitarbeiter haben den Antrag auf eine „Rot-Weiß-Rot – Karte“, Schlüsselkräfte gemäß Paragraph 12 c, den Antrag auf eine „Blaue Karte EU“, Grenzgänger den Antrag auf eine Aufenthaltsbewilligung „Grenzgänger“ und ausländische Künstler den Antrag auf eine „Niederlassungsbewilligung – Künstler“ gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann für den Ausländer und bei gleichzeitiger Antragstellung auch für dessen Familienangehörige (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG) vom beabsichtigten Arbeitgeber im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß Paragraph 41, Absatz 3, oder Paragraph 68, Absatz 2, NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat in den Fällen der Ziffer 3, 5 und 7 die Arbeitsmarktprüfung zügig und bedarfsgerecht durchzuführen, in allen Fällen den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde – je nach Antrag – schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1.       …

2.       als Fachkraft gemäß § 12a,2. als Fachkraft gemäß Paragraph 12 a,,

3.       - 8. …

erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des § 50a Abs. 1 NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.erfüllt sind. Die Frist von vier Wochen verkürzt sich in den Fällen des Paragraph 50 a, Absatz eins, NAG auf 15 Tage. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.(2) Die Zulassung gemäß Absatz eins, gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (Paragraph 28, Absatz 6, NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ (Paragraph 41 a, NAG) ist Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.

(2a) – (4) …

(5) Abweichend von Abs. 2 erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß § 12a, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd § 2 Abs. 3 des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), BGBl. 27/1993 (Anm.: richtig: BGBl. Nr. 27/1993) ist zulässig.(5) Abweichend von Absatz 2, erster Satz ist die Beschäftigung von Fachkräften gemäß Paragraph 12 a,, die in einem Mangelberuf für bestimmte Bundesländer zugelassen werden, auf Betriebsstätten des Arbeitgebers in diesem Bundesland beschränkt. Die Erbringung von Arbeitsleistungen auf auswärtigen Arbeitsstellen iSd Paragraph 2, Absatz 3, des Arbeitsinspektionsgesetzes 1993 (ArbIG), Bundesgesetzblatt 27 aus 1993, Anmerkung, richtig: Bundesgesetzblatt Nr. 27 aus 1993,) ist zulässig.

(6) - (8) ...“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung der Bundesministerin für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz, mit der für das Jahr 2026 Mangelberufe für die Beschäftigung von ausländischen Fachkräften festgelegt werden (Fachkräfteverordnung 2026) lauten auszugsweise:

„§ 1. (1) …

(2) Für das Jahr 2026 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß § 12a AuslBG für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern zugelassen werden können:(2) Für das Jahr 2026 werden folgende Mangelberufe festgelegt, in denen Ausländerinnen und Ausländer als Fachkräfte gemäß Paragraph 12 a, AuslBG für eine Beschäftigung bei einem Arbeitgeber mit Betriebssitz in folgenden Bundesländern zugelassen werden können:

Oberösterreich:

1.       - 37. …

38.      Kunststoffverarbeiter/innen

39.      - 41. …

§ 2. Die Bezeichnung der im § 1 genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.“Paragraph 2, Die Bezeichnung der im Paragraph eins, genannten Berufe folgt der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice.“

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über die Berufsausbildung im Lehrberuf Faserverbundtechnik (Faserverbundtechnik-Ausbildungsordnung) lauten auszugsweise:

„Berufsprofil

§ 2. (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Faserverbundtechnik über die in Abs. 2 und 3 angeführten beruflichen Kompetenzen.Paragraph 2, (1) Mit dem positiven Abschluss der Lehrabschlussprüfung und der Berufsschule verfügt die ausgelernte Fachkraft im Lehrberuf Faserverbundtechnik über die in Absatz 2 und 3 angeführten beruflichen Kompetenzen.

(2) Fachliche Kompetenzbereiche:

1. Faserverbundtechnische Grundlagen und Werkstofftechnik

Der Fachkraft im Lehrberuf Faserverbundtechnik sind die Grundlagen der Faserverbundtechnik betreffend die eingesetzten Rohstoffen (zB Harze, Fasern, Härter), Additive, Kunststoffblockmaterialien und Kunststoffhalbzeuge (zB Platten, Rohre, Stangen, Glasmatten, Prepregs (preimpregnated fibers, vorimprägnierte Verstärkungsmaterialien)), die in der Faserverbundtechnik angewendeten Formen und Werkzeuge, die Kunststoffmaschinen für die Herstellung von Faserverbundprodukten sowie Veredelung und Nachbearbeitung der erzeugten Produkte samt dem Fachvokabular der Branche geläufig. Auch sind ihr neue Trends in der Faserverbundtechnik wie zB additive Verfahren oder Sondertechnologien bekannt.

Die Fachkraft übernimmt und identifiziert die in unterschiedlichen Lieferformen angelieferten Rohstoffe, Additive, Kunststoffblockmaterialien und Kunststoffhalbzeuge, prüft diese auf Verwendbarkeit und lagert diese ein oder stellt sie für die Produktion auftragsgemäß bereit. Oft müssen diese Rohstoffe und Additive noch aufbereitet und weiterverarbeitet werden. Dazu nutzt die Fachkraft technische Unterlagen und berechnet zB anhand von Rezepturen die Mischungen von Rohstoffen und Additiven, welche gemischt und homogenisiert sowie weiterverarbeitet werden.

2. Bearbeitungstechnik und Faserverbundtechnik

Die Fachkraft im Lehrberuf Faserverbundtechnik bereitet gemäß den anstehenden Aufträgen und den auszuführenden Arbeiten zB Handwerkzeuge, Maschinen, Formen und Werkzeuge vor, prüft vor dem Einsatz deren Sicherheit durch Sicht- und Funktionskontrollen und setzt im Anlassfall geeignete Maßnahmen.

Um Kunststoffblockmaterialien, Kunststoffhalbzeuge (zB Platten, Rohre, Stangen, Glasmatten, Prepregs) oder Faserverbundprodukte spanend und spanlos zu bearbeiten, warm umzuformen und zu fügen (chemisch und thermisch) verwendet die Fachkraft Handwerkzeuge oder Maschinen, um geeignete Arbeitsverfahren auszuführen. Sie kennt Fügetechniken und stellt unlösbare und lösbare Verbindungen (Schrauben, Nieten, Schnapp- und Steckverbindungen, Pressen) mit geeigneten Werkzeugen her. Etwaige Bearbeitungsfehler erkennt und behebt die Fachkraft.

Neben dem manuellen Herstellen von Faserverbundprodukten durch Handlaminieren oder Vakuumverfahren, stellt sie Faserverbundprodukte auch maschinell her. Dazu reinigt, baut oder rüstet die Fachkraft Kunststoffmaschinen, um diese für die Herstellung von Faserverbundprodukten vorzubereiten. Je nach Art der betrieblich hergestellten Faserverbundprodukte und den zugehörigen Produktionsverfahren (wie Faser-Harz-Spritzen, Pultrusion [Strangzieh-Verfahren], Wickeln, Resin Transfer Moulding [RTM, Spritzpressen], Sheet Molding Compound [SMC, Heißpressverfahren], Fiber-Placement, Prepreg /Autoklav, Gelcoat-Applikation [zB Airless] sowie Verfahren zur Herstellung von Organoblechen) bedient und überwacht die Fachkraft nach dem Anfahren der Produktion die betriebsspezifischen Kunststoffmaschinen, um einen sicheren und störungsfreien Betrieb sicher zu stellen und erfasst, interpretiert und dokumentiert dabei betriebsspezifische Prozessdaten. Die Fachkraft bereitet für die Produktion Formen oder Werkzeuge vor und führt nach Produktionsende einfache Wartungsarbeiten an Formen oder Werkzeugen aus. Störungen an Kunststoffmaschinen beseitigt sie, auch mittels einfacher Montage- und Demontagearbeiten, fachgerecht und sicher. Darüber hinaus bedient sie auch die betriebsspezifischen Einrichtungen zum Veredeln (zB UV/Ozon-Vorbehandlung, Polieren, Gravieren, Metallisieren, Bedrucken, Laserbeschriften, Lackieren) der betrieblichen Faserverbundprodukte, um gewünschte Effekte oder Eigenschaften zu erreichen. Nach der Kontrolle der Faserverbundprodukte bearbeitet die Fachkraft diese manuell oder maschinell nach und finalisiert sie.

3. Produktions- und Prozessmanagement

Die Fachkraft im Lehrberuf Faserverbundtechnik erkennt, wie die Logistikprozesse von der Warenbeschaffung, Warenlagerung und internen Logistik bis zur Warenauslieferung die Produktion beeinflussen, stellt den Materialfluss in der Produktion sicher und optimiert diesen. Im Rahmen des betrieblichen Qualitätsmanagementsystems verwendet die Fachkraft unterschiedliche Prüfmittel, um Zwischenprodukte und Endprodukte (auch optisch) anhand vorgegebener Prüfmerkmale zu prüfen und die Ergebnisse zu dokumentieren. Darüber hinaus wirkt sie aber auch bei fachbezogenen mechanischen, thermischen oder akustischen Prüfungen mit, um insbesondere Faserverbundprodukte zu prüfen.

(3) …“

2. Gemäß § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann (vgl. VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0104).2. Gemäß Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG ist es – unabhängig vom Vorliegen der übrigen Voraussetzungen – erforderlich, dass der Antragsteller eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung im beantragten Mangelberuf nachweisen kann vergleiche VwGH 13.12.2016, Ra 2016/09/0104).

Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4 § 13 Rz 40).Eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, AuslBG liegt vor, wenn der Antragsteller über ein Zeugnis verfügt, das seine Qualifikation für die beabsichtigte Beschäftigung zweifelsfrei nachweist. Bei Fachkräften muss es eine Qualifikation für einen in der Verordnung genannten Mangelberuf sein. Sofern das Anforderungsprofil Zusatzqualifikationen enthält, sind auch diese durch entsprechende Zeugnisse nachzuweisen (Deutsch/Nowotny/Seitz, Ausländerbeschäftigungsrecht4 Paragraph 13, Rz 40).

Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Zugrundelegung der Materialien zur Novellierung des § 12a AuslBG durch BGBl. I Nr. 25/2011 (ErläutRV 1077 BlgNR 24. GP 12) bereits festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt demnach auch dann vor, wenn diese einem Lehrabschluss vergleichbar ist oder dem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in Österreich entspricht (vgl. VwGH 20.10.2025, Ra 2025/09/0055).Der Verwaltungsgerichtshof hat unter Zugrundelegung der Materialien zur Novellierung des Paragraph 12 a, AuslBG durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 25 aus 2011, (ErläutRV 1077 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 12) bereits festgehalten, dass der Gesetzgeber als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vorsieht. Eine abgeschlossene Berufsausbildung liegt demnach auch dann vor, wenn diese einem Lehrabschluss vergleichbar ist oder dem Abschluss einer berufsbildenden höheren Schule in Österreich entspricht vergleiche VwGH 20.10.2025, Ra 2025/09/0055).

3. Der Beschwerdeführer soll laut Arbeitgebererklärung als „Luftfahrzeugtechniker“ tätig werden, wobei er im Rahmen dieser Tätigkeit vornehmlich mit der Bearbeitung bzw. dem Zusammenbau von Faserverbundmaterialien einschließlich vor- und nachgelagerter Prozesse betraut werden soll.

Zunächst ist festzuhalten, dass die beabsichtigte Tätigkeit der Bearbeitung bzw. des Zusammenbaus von Faserverbundmaterialien einschließlich vor- und nachgelagerter Prozesse nicht dem formal genannten Beruf des „Luftfahrzeugtechnikers“ entspricht. Entscheidend ist allerdings ohnehin nicht die vom Beschwerdeführer bzw. der potentiellen Arbeitgeberin gewählte Berufsbezeichnung, sondern die tatsächlich beabsichtigte Beschäftigung und ob diese einem der in der Fachkräfteverordnung 2026 genannten Mangelberuf zugeordnet werden kann. Dies ergibt sich bereits aus dem Gesetzeswortlaut, wonach die Zulassung in einem […] festgelegten Mangelberuf zu einer Beschäftigung als Fachkraft erfolgt und die Fachkraft eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung für diese Beschäftigung nachweisen muss. Damit ist eine inhaltliche Übereinstimmung zwischen der tatsächlichen Tätigkeit, der Qualifikation/Ausbildung und dem geltend gemachten Mangelberuf erforderlich, weshalb daher der wahre Tätigkeitsinhalt der angebotenen Stelle zu prüfen ist.

Die beabsichtigte Bearbeitung bzw. der Zusammenbau von Faserverbundmaterialien einschließlich vor- und nachgelagerter Prozesse ist dem Mangelberuf „Kunststoffverarbeiter“ zuzuordnen, welcher gemäß § 1 Abs. 2 Fachkräfteverordnung 2026 in Oberösterreich als Mangelberuf gilt. Gemäß § 2 der Fachkräfteverordnung 2026 entsprechen die im § 1 genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Diese subsumiert – wie dem Migrationsportal der Bundesregierung unter www.migration.gv.at zu entnehmen ist – unter den Beruf „Kunststoffverarbeiter“ unter anderem auch den Faserverbundtechniker.Die beabsichtigte Bearbeitung bzw. der Zusammenbau von Faserverbundmaterialien einschließlich vor- und nachgelagerter Prozesse ist dem Mangelberuf „Kunststoffverarbeiter“ zuzuordnen, welcher gemäß Paragraph eins, Absatz 2, Fachkräfteverordnung 2026 in Oberösterreich als Mangelberuf gilt. Gemäß Paragraph 2, der Fachkräfteverordnung 2026 entsprechen die im Paragraph eins, genannten Berufe der Berufssystematik des Arbeitsmarktservice. Diese subsumiert – wie dem Migrationsportal der Bundesregierung unter www.migration.gv.at zu entnehmen ist – unter den Beruf „Kunststoffverarbeiter“ unter anderem auch den Faserverbundtechniker.

Der Beschwerdeführer besuchte in Serbien von September 2020 bis Juni 2024 die Technische Schule „ XXXX “ und erwarb hierbei die Qualifikation zum Techniker für Heizung und Klimatisierung. Im Zuge der vierjährigen Ausbildung wurde der Beschwerdeführer im Besonderen in der 1. Klasse in den Bereichen „Werkstoffe im Maschinenbau“ und „Technische Mechanik“, in der 2. Klasse in den Bereichen „Maschinenelemente“, „Elektrotechnik und Elektronik“, „Hydraulik und Pneumatik“, „Thermodynamik“ und „Technologie der maschinellen Bearbeitung“, in der 3. Klasse in den Bereichen „Thermoenergetische Prozesse“, „Mess- und Automatisierungstechnik“, „Heiz- und Kühlanlagen“, „Ventilations- und Klimatisierungsanlagen“ und „Alternative Energiequellen“ und in der 4. Klasse in den Bereichen „Heiz- und Kühlanlagen“, „Ventilations- und Klimatisierungsanlagen“, „Automatisierung der Anlagen“, „Unternehmertum“ und „Energetische Wirksamkeit“ unterrichtet und erlangte Kompetenzen in „Planung und Organisation der Arbeit“, „Durchführung von Heizungsinstallationen“, „Wartung von Heizungs- und Klimaanlagen“, „Führung von Aufzeichnungen“ und „Ergreifen von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheits- und Umweltschutz“. Der Beschwerdeführer besuchte in Serbien von September 2020 bis Juni 2024 die Technische Schule „ römisch 40 “ und erwarb hierbei die Qualifikation zum Techniker für Heizung und Klimatisierung. Im Zuge der vierjährigen Ausbildung wurde der Beschwerdeführer im Besonderen in der 1. Klasse in den Bereichen „Werkstoffe im Maschinenbau“ und „Technische Mechanik“, in der 2. Klasse in den Bereichen „Maschinenelemente“, „Elektrotechnik und Elektronik“, „Hydraulik und Pneumatik“, „Thermodynamik“ und „Technologie der maschinellen Bearbeitung“, in der 3. Klasse in den Bereichen „Thermoenergetische Prozesse“, „Mess- und Automatisierungstechnik“, „Heiz- und Kühlanlagen“, „Ventilations- und Klimatisierungsanlagen“ und „Alternative Energiequellen“ und in der 4. Klasse in den Bereichen „Heiz- und Kühlanlagen“, „Ventilations- und Klimatisierungsanlagen“, „Automatisierung der Anlagen“, „Unternehmertum“ und „Energetische Wirksamkeit“ unterrichtet und erlangte Kompetenzen in „Planung und Organisation der Arbeit“, „Durchführung von Heizungsinstallationen“, „Wartung von Heizungs- und Klimaanlagen“, „Führung von Aufzeichnungen“ und „Ergreifen von Maßnahmen zur Arbeitssicherheit und zum Gesundheits- und Umweltschutz“.

Der Beschwerdeführer absolvierte insofern an einer beruflichen Mittelschule eine vierjährige Ausbildung zum Heizungs- und Klimatechniker – in der Beschwerde wird diesbezüglich von Lüftungstechniker gesprochen –, wobei sich der Inhalt der Ausbildung im Besonderen auf die Durchführung von Heizungsinstallationen und die Wartung von Heizungs- und Klimaanlagen und jedenfalls nicht auf die Bearbeitung bzw. den Zusammenbau von Faserverbundmaterialien bezog. Die Inhalte der Ausbildung sind insofern nicht mit den im Rahmen einer österreichischen Lehre zum Faserverbundtechniker vermittelten Kompetenzbereichen (vgl. § 2 Abs. 2 Faserverbundtechnik-Ausbildungsordnung) vergleichbar. Der Beschwerdeführer hat insofern zwar eine Ausbildung zum „Heizungs- und Klimatechniker“ absolviert, die ihn zur Ausübung dieses Berufes qualifiziert, die aber nicht dem Berufsbild eines Faserverbundtechnikers entspricht und ihn nicht in die Lage versetzt, auf Grund dieser Ausbildung als „Kunststoffverarbeiter“, konkret Faserverbundtechniker, zu arbeiten.Der Beschwerdeführer absolvierte insofern an einer beruflichen Mittelschule eine vierjährige Ausbildung zum Heizungs- und Klimatechniker – in der Beschwerde wird diesbezüglich von Lüftungstechniker gesprochen –, wobei sich der Inhalt der Ausbildung im Besonderen auf die Durchführung von Heizungsinstallationen und die Wartung von Heizungs- und Klimaanlagen und jedenfalls nicht auf die Bearbeitung bzw. den Zusammenbau von Faserverbundmaterialien bezog. Die Inhalte der Ausbildung sind insofern nicht mit den im Rahmen einer österreichischen Lehre zum Faserverbundtechniker vermittelten Kompetenzbereichen vergleiche Paragraph 2, Absatz 2, Faserverbundtechnik-Ausbildungsordnung) vergleichbar. Der Beschwerdeführer hat insofern zwar eine Ausbildung zum „Heizungs- und Klimatechniker“ absolviert, die ihn zur Ausübung dieses Berufes qualifiziert, die aber nicht dem Berufsbild eines Faserverbundtechnikers entspricht und ihn nicht in die Lage versetzt, auf Grund dieser Ausbildung als „Kunststoffverarbeiter“, konkret Faserverbundtechniker, zu arbeiten.

Mit dem bloßen Hinweis in der Beschwerde, die Mittelschule betrage in Serbien acht Jahre, diene zur Berufsausbildung und sei diese Ausbildung vom Beschwerdeführer erfolgreich abgeschlossen worden, vermag der Beschwerdeführer nicht aufzuzeigen, weshalb die von ihm in Serbien erlangte Ausbildung inhaltlich eine einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung darstellen sollte.

Da die absolvierte Ausbildung zum „Heizungs- und Klimatechniker“ nicht mit der österreichischen Lehrausbildung zum „Faserverbundtechniker“ vergleichbar ist, fehlt es dem Arbeitnehmer an einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung für die Ausübung des Mangelberufes. Dementsprechend ist die Ausbildung des Beschwerdeführers nicht als einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG zu werten.Da die absolvierte Ausbildung zum „Heizungs- und Klimatechniker“ nicht mit der österreichischen Lehrausbildung zum „Faserverbundtechniker“ vergleichbar ist, fehlt es dem Arbeitnehmer an einer einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung für die Ausübung des Mangelberufes. Dementsprechend ist die Ausbildung des Beschwerdeführers nicht als einschlägige abgeschlossene Berufsausbildung iSd Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG zu werten.

Da eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, ist auf das Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr einzugehen und die Beschwerde daher mangels Erfüllung der Voraussetzung des § 12a Abs. 1 Z 1 AuslBG abzuweisen.Da eine Zulassung zu einer Beschäftigung in einem Mangelberuf bei Nichtvorliegen einer einschlägigen Berufsausbildung von vornherein auszuschließen ist, ist auf das Vorliegen der übrigen Zulassungsvoraussetzungen nicht mehr einzugehen und die Beschwerde daher mangels Erfüllung der Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz eins, Ziffer eins, AuslBG abzuweisen.

4. Absehen von einer mündlichen Verhandlung:

Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte insbesondere auf Grund der vorgelegten Ausbildungsnachweise entscheiden. Es wurde weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Dem Entfall der Verhandlung stehen somit weder Art. 6 EMRK noch Art. 47 GRC entgegen (vgl. VwGH 03.06.2025, Ra 2025/09/0009). Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht konnte insbesondere auf Grund der vorgelegten Ausbildungsnachweise entscheiden. Es wurde weder eine Tatsachen- noch eine Rechtsfrage aufgeworfen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Dem Entfall der Verhandlung stehen somit weder Artikel 6, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegen vergleiche VwGH 03.06.2025, Ra 2025/09/0009).

B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung mit der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes übereinstimmt.

Schlagworte

Berufsausbildung Fachkräfteverordnung Lehrausbildung Qualifikation Rot-Weiß-Rot-Karte Vergleich

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:L524.2338038.1.00

Im RIS seit

28.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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