TE Bvwg Erkenntnis 2026/6/19 G305 2345471-1

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Veröffentlicht am 19.06.2026
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Entscheidungsdatum

19.06.2026

Norm

BFA-VG §18 Abs4 Z1
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G305 2345471-1/2Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt III. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Vorarlberg, vom XXXX, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Ungarn, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Vorarlberg, vom römisch 40 , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung auf § 18 Abs. 4 Z 1 BFA-VG in der geltenden Fassung stützt. A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung auf Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch Hinterlegung im Akt am XXXX, 10:00 Uhr zugestellt, wurde gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt IIII.).Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), Regionaldirektion Vorarlberg, dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) durch Hinterlegung im Akt am römisch 40 , 10:00 Uhr zugestellt, wurde gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt IIII.).

Mit dem am XXXX um 09:06 Uhr dem BFA übermittelten Schriftsatz brachte der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung eine Beschwerde beim BFA, RD Vorarlberg, ein, die er mit der Erklärung verband, den angefochtenen Bescheid im vollen Umfang zu bekämpfen und mit dem Begehren verband, dass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge.Mit dem am römisch 40 um 09:06 Uhr dem BFA übermittelten Schriftsatz brachte der BF im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung eine Beschwerde beim BFA, RD Vorarlberg, ein, die er mit der Erklärung verband, den angefochtenen Bescheid im vollen Umfang zu bekämpfen und mit dem Begehren verband, dass seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge.

Die gegenständliche Beschwerde und den Bezug habenden Verwaltungsakt brachte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 15.06.2026 zur Vorlage.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Herkunftsstaat der beschwerdeführenden Partei ist Ungarn.

Er ist Staatsbürger eines Mitgliedsstaates des EWR iSd. § 2 Abs. 3 Z 8 Fremdenpolizeigesetz (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF.Er ist Staatsbürger eines Mitgliedsstaates des EWR iSd. Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 8, Fremdenpolizeigesetz (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF.

Es liegen fallgegenständlich keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat Ungarn eine reale Gefahr der Verletzung von Art. 2 oder Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Es liegen fallgegenständlich keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Abschiebung der beschwerdeführenden Partei in den Herkunftsstaat Ungarn eine reale Gefahr der Verletzung von Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Es bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre.

Konkrete Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens von maßgeblich zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK liegen fallgegenständlich nicht vor.Konkrete Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens von maßgeblich zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK liegen fallgegenständlich nicht vor.

Bis zum Unterbringung in der JA XXXX (XXXX bis XXXX) verfügte der BF noch über keine Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Er ist bis zu seiner Entlassung aus der Strafhaft am XXXX noch keiner (legalen) Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und ist er auch beim Arbeitsmarktservice nicht als arbeitssuchend gemeldet.Bis zum Unterbringung in der JA römisch 40 (römisch 40 bis römisch 40 ) verfügte der BF noch über keine Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet. Er ist bis zu seiner Entlassung aus der Strafhaft am römisch 40 noch keiner (legalen) Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nachgegangen und ist er auch beim Arbeitsmarktservice nicht als arbeitssuchend gemeldet.

Er bezieht weder ein Arbeitslosengeld, noch eine Notstands- und Überbrückungshilfe und verfügt auch nicht über eine Sozial- und Krankenversicherung.

Er verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte und sind Integrationsschritte bei ihm nicht feststellbar.

Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX, GZ: XXXX, wurde er wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den §§ 127, 129 Abs. 1 Z 3 und 130 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von 280 Tagessätzen – im Uneinbringlichkeitsfall 140 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe – verurteilt, wobei das Strafgericht in seinem Fall den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten als in auffallendem Widerspruch stehend gesehen wurde und das umfassende, zur Wahrheitsfindung beitragende, reumütige Geständnis als mildernd sowie die Tatwiederholung und die Tatbegehung mit einer anderen Person als Mittäter als erschwerend erachtete. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , wurde er wegen des Vergehens des gewerbsmäßigen Diebstahls teils durch Einbruch nach den Paragraphen 127, 129, Absatz eins, Ziffer 3 und 130 Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 6 Monaten und einer Geldstrafe in der Höhe von 280 Tagessätzen – im Uneinbringlichkeitsfall 140 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe – verurteilt, wobei das Strafgericht in seinem Fall den bisher ordentlichen Lebenswandel und den Umstand, dass die Tat mit seinem sonstigen Verhalten als in auffallendem Widerspruch stehend gesehen wurde und das umfassende, zur Wahrheitsfindung beitragende, reumütige Geständnis als mildernd sowie die Tatwiederholung und die Tatbegehung mit einer anderen Person als Mittäter als erschwerend erachtete.

Der BF befindet sich vom XXXX bis XXXX in Strafhaft. Der BF befindet sich vom römisch 40 bis römisch 40 in Strafhaft.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem unbedenklichen und eindeutigen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener - trennbare - Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (§ 27 VwGVG).Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur jener - trennbare - Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (Paragraph 27, VwGVG).

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides ergeht zu einem späteren Zeitpunkt gesondert.

3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:

3.2.1. Anzuwendendes Recht:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund des bisherigen und bereits dargelegten Verhaltens des BF eine sofortige Ausreise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei, da sein bisheriger Aufenthalt im Bundesgebiet ausschließlich auf die Begehung von Straftaten abgezielt hätte. Sein Verhalten stelle eine aktuelle gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und für fremdes Eigentum dar. Bei der Prüfung des Aufenthaltsverbotes hätten sich keine Gründe ergeben, die gegen die sofortige Umsetzung des Aufenthaltsverbots gesprochen hätten.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung der Rechtslage vor dem AMPAG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung der Rechtslage vor dem AMPAG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

Gemäß § 18 Abs. 4 BFA-VG in der nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Fassung des AMPAG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG in der nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Fassung des AMPAG ist die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung vom BFA abzuerkennen, wenn

1. die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist,

2. der Drittstaatsangehörige einem Einreiseverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt ist oder

3. Fluchtgefahr besteht.

Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG in der geltenden Fassung des AMPAG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.Gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG in der geltenden Fassung des AMPAG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Absatz 4, oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung.

Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).

Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des § 58 Abs. 8 BFA-VG und § 125 FPG idF AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Abs. 1 fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind (vgl. RV 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu § 18 BFA-VG und § 52 Abs. 8 FPG).Was die nun nach Inkrafttreten des AMPAG am 12.06.2026 im gegenständlichen Verfahren anzuwendende Rechtslage anbelangt, ist festzuhalten, dass in den Übergangsbestimmungen des Paragraph 58, Absatz 8, BFA-VG und Paragraph 125, FPG in der Fassung AMPAG für fremdenrechtliche Verfahren, die weder Asylverfahren noch Verfahren zum Entzug des internationalen Schutzes sind (argum.: „gegen eine nicht unter Absatz eins, fallende Rückkehrentscheidung“), keine gesonderten Übergangsregelungen hinsichtlich der Anwendung früherer verfahrensrechtlicher Bestimmungen nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des AMPAG getroffen worden sind vergleiche Regierungsvorlage 444 BlgNR 28. GP, u.a. zu Paragraph 18, BFA-VG und Paragraph 52, Absatz 8, FPG).

Folglich sind im gegenständlichen Verfahren, insoweit es die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung betrifft, ausschließlich die nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Bestimmungen in der Fassung des AMPAG anzuwenden, zumal das Bundesverwaltungsgericht stets die Sachlage und Rechtslage zum Entscheidungszeitpunkt zu beachten hat.

3.2.2. Zur Sache:

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, erweist sich im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund der Art und Schwere des strafrechtlichen Fehlverhaltens der beschwerdeführenden Partei, die sofortige Ausreise des Drittstaatsangehörigen im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit als erforderlich, zumal in der Beschwerde keine überwiegenden persönlichen Interessen, die der Ausreise entgegenstehen, nachweislich dargetan oder glaubhaft gemacht wurden.

Insoweit in der Beschwerde zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sehr allgemein ausgeführt wird, dass eine Verletzung von Art. 8 EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. durch die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes nicht von der Hand zu weisen sei und dem BF jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. ein Durchsetzungsaufschub zu erteilen sei, ist es dem BF damit nicht gelungen, die vom BFA ob seines Insoweit in der Beschwerde zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung sehr allgemein ausgeführt wird, dass eine Verletzung von Artikel 8, EMRK durch die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung bzw. durch die Nichterteilung des Durchsetzungsaufschubes nicht von der Hand zu weisen sei und dem BF jedenfalls die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen bzw. ein Durchsetzungsaufschub zu erteilen sei, ist es dem BF damit nicht gelungen, die vom BFA ob seines

auf eine „positive Zukunftsprognose“ und ein Überwiegen der familiären Interessen des BF zur Wahrung seiner Rechte nach Art. 8 EMRK hingewiesen wurde, so vermochte er mit diesem Vorbringen unter Berücksichtigung seines strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF die von der belangten Behörde aufgezeigte, von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht zu erschüttern. auf eine „positive Zukunftsprognose“ und ein Überwiegen der familiären Interessen des BF zur Wahrung seiner Rechte nach Artikel 8, EMRK hingewiesen wurde, so vermochte er mit diesem Vorbringen unter Berücksichtigung seines strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF die von der belangten Behörde aufgezeigte, von ihm ausgehende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nicht zu erschüttern.

In der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass ihm im Fall der Abschiebung in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG drohen würde.In der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass ihm im Fall der Abschiebung in ihren Herkunftsstaat eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG drohen würde.

Schließlich gelang es ihm mit seiner Beschwerde nicht, konkrete Umstände für die Annahme einer „positiven Zukunftsprognose“ bzw. einer besonderen „Intensität“ von allenfalls nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen. Der BF ist erst seit kurzem aus der Strafhaft entlassen, weshalb auch die Zeit eines allfälligen Wohlverhaltens als viel zu kurz anzusetzen ist. Schließlich gelang es ihm mit seiner Beschwerde nicht, konkrete Umstände für die Annahme einer „positiven Zukunftsprognose“ bzw. einer besonderen „Intensität“ von allenfalls nach Artikel 8, EMRK zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen. Der BF ist erst seit kurzem aus der Strafhaft entlassen, weshalb auch die Zeit eines allfälligen Wohlverhaltens als viel zu kurz anzusetzen ist.

All diese Umstände, vor allem aber das massive strafrechtliche Fehlverhalten des BF, sind als so schwerwiegend zu beurteilen, dass die Annahme der belangten Behörde, wonach die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, jedenfalls nicht völlig ungerechtfertigt erscheint.

Unbeachtlich des in der Beschwerde enthaltenen Vorbringens haben sich auch sonst keine Umstände ergeben, die für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gesprochen hätten.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen war, und zwar aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung nunmehr auf § 18 Abs. 4 Z 1 BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung ist somit zu Recht erfolgt, weshalb die Beschwerde, insoweit sie sich gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides richtet, als unbegründet abzuweisen war, und zwar aufgrund der nunmehr geltenden Rechtslage des AMPAG mit der Maßgabe, dass sich die Entscheidung nunmehr auf Paragraph 18, Absatz 4, Ziffer eins, BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art. 43 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 Abs. 4), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Absatz 7, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Artikel 43, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18, Absatz 4,), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hier entfallen, da die aufschiebende Wirkung gemäß § 18 Abs. 4 BFA-VG aberkannt wurde und der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hier entfallen, da die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 4, BFA-VG aberkannt wurde und der hier maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen des BFA-VG auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2345471.1.00

Im RIS seit

01.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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