Entscheidungsdatum
13.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G305 2343993-1/8E, G305 2343993-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch Dr. Klaus SCHIMIK, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Anastasius-Grün-Gasse 23/5, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, ASt Leoben, vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX 2024 als verspätet zurückgewiesen wurde, nach einer am 24.06.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch Dr. Klaus SCHIMIK, Rechtsanwalt in 1180 Wien, Anastasius-Grün-Gasse 23/5, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, ASt Leoben, vom römisch 40 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , und über den Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , mit dem die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 2024 als verspätet zurückgewiesen wurde, nach einer am 24.06.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2026 wird als unbegründet abgewiesen. A) Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2026 wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX XXXX 026 wird als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 römisch 40 026 wird als unzulässig zurückgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, ASt Leoben (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider XXXX , geb. am XXXX , StA.: Rumänien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BFA) (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt 2.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, ASt Leoben (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Rumänien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BFA) (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt 2.) und einer Beschwerde gegen dieses Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).
2. Gegen diesen, ihm am XXXX 2024 (abgenommen am XXXX 2024) durch öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustG zugestellten Bescheid erhob der BF im Wege seines außen ausgewiesenen Rechtsvertreters Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er am 25.03.2026 zur Post gab und mit den Anträge verband, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, aufheben und das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Abschiebung und Einreiseverbot einstellen, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.2. Gegen diesen, ihm am römisch 40 2024 (abgenommen am römisch 40 2024) durch öffentliche Bekanntmachung gem. Paragraph 25, ZustG zugestellten Bescheid erhob der BF im Wege seines außen ausgewiesenen Rechtsvertreters Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die er am 25.03.2026 zur Post gab und mit den Anträge verband, das Verwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid, allenfalls nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens, aufheben und das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung, Abschiebung und Einreiseverbot einstellen, in eventu die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die Erstbehörde zurückverweisen.
Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde führte er aus, dass ihm der in Beschwerde gezogene Bescheid erst mit Übermittlung durch das BFA per E-Mail zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am XXXX 2026 zugestellt worden sei. Frühere Zustellversuchen seien nicht rechtswirksam und sei die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nicht zulässig. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch lange Zeit danach sei er in Italien aufrecht gemeldet gewesen und sei die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustellG ohne vorherigen Versuch, diesen Bescheid an seiner italienischen Adresse zuzustellen, erfolgt und daher rechtsunwirksam. Der angefochtene Bescheid gehe davon aus, dass gegen ihn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren bei der PI XXXX zur PAD-Zahl: XXXX , anhängig war. Tatsächlich sei gegen ihn keine Verurteilung erfolgt. Das gegen ihn geführte Strafverfahren sei von der Staatsanwaltschaft XXXX eingestellt worden. Seine Adresse sei der belangten Behörde bekannt oder hätte sie dieser bekannt sein müssen, da sich die Behörde im Bescheid auf den Ermittlungsakt der LPD Steiermark, PI XXXX , beziehe. Eine Anfrage zu dieser PAD-Zahl hätte genügt, um seine Zustelladresse zu erfahren. Zum Zweitpunkt der Bescheiderlassung habe es keine strafrechtliche Verurteilung wegen der ihm zur Last gelegten Delikte gegeben. Aus diesem Grund hätte die belangte Behörde das Verfahren zur Rückkehrentscheidung, Abschiebung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu unterbrechen bzw. auszusetzen gehabt. Da sämtliche Verdachtsmomente gegen ihn ausgeräumt worden seien, wäre auch eine Rückkehrentscheidung, eine Abschiebung und ein Einreiseverbot nicht zu erlassen gewesen.Zur Rechtzeitigkeit der Beschwerde führte er aus, dass ihm der in Beschwerde gezogene Bescheid erst mit Übermittlung durch das BFA per E-Mail zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters am römisch 40 2026 zugestellt worden sei. Frühere Zustellversuchen seien nicht rechtswirksam und sei die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung nicht zulässig. Zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung und auch lange Zeit danach sei er in Italien aufrecht gemeldet gewesen und sei die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung gem. Paragraph 25, ZustellG ohne vorherigen Versuch, diesen Bescheid an seiner italienischen Adresse zuzustellen, erfolgt und daher rechtsunwirksam. Der angefochtene Bescheid gehe davon aus, dass gegen ihn ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren bei der PI römisch 40 zur PAD-Zahl: römisch 40 , anhängig war. Tatsächlich sei gegen ihn keine Verurteilung erfolgt. Das gegen ihn geführte Strafverfahren sei von der Staatsanwaltschaft römisch 40 eingestellt worden. Seine Adresse sei der belangten Behörde bekannt oder hätte sie dieser bekannt sein müssen, da sich die Behörde im Bescheid auf den Ermittlungsakt der LPD Steiermark, PI römisch 40 , beziehe. Eine Anfrage zu dieser PAD-Zahl hätte genügt, um seine Zustelladresse zu erfahren. Zum Zweitpunkt der Bescheiderlassung habe es keine strafrechtliche Verurteilung wegen der ihm zur Last gelegten Delikte gegeben. Aus diesem Grund hätte die belangte Behörde das Verfahren zur Rückkehrentscheidung, Abschiebung und Einreiseverbot bis zur rechtskräftigen Erledigung des gegen ihn geführten Strafverfahrens zu unterbrechen bzw. auszusetzen gehabt. Da sämtliche Verdachtsmomente gegen ihn ausgeräumt worden seien, wäre auch eine Rückkehrentscheidung, eine Abschiebung und ein Einreiseverbot nicht zu erlassen gewesen.
3. Über die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid vom XXXX 2024 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung des Inhalts, dass die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen werde.3. Über die Beschwerde gegen den Ausgangsbescheid vom römisch 40 2024 erließ die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung des Inhalts, dass die Beschwerde als verspätet zurückgewiesen werde.
In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er keine wohnsitzmäßigen Meldungen im Bundesgebiet aufweise und ihm am XXXX 2024 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an seine italienische Adresse gesendet worden sei. Diese sei am XXXX 2024 mit dem Vermerk „Adresse unbekannt“ beim BFA eingelangt. Am XXXX 2024 sei ihm gem. § 25 Zustellgesetz ein Ergebnis der Beweisaufnahme durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt und ihm die Möglichkeit gegeben worden, zu den getroffenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er keine wohnsitzmäßigen Meldungen im Bundesgebiet aufweise und ihm am römisch 40 2024 eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an seine italienische Adresse gesendet worden sei. Diese sei am römisch 40 2024 mit dem Vermerk „Adresse unbekannt“ beim BFA eingelangt. Am römisch 40 2024 sei ihm gem. Paragraph 25, Zustellgesetz ein Ergebnis der Beweisaufnahme durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt und ihm die Möglichkeit gegeben worden, zu den getroffenen Vorwürfen Stellung zu nehmen.
Mit Bescheid vom XXXX 2024 sei ihm der angefochtene Bescheid gem. § 25 Zustellgesetz durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt worden, da die in Italien angegebene Adresse offensichtlich nicht existiere und auch keine neue Adresse bzw. kein Vertreter namhaft gemacht worden sei. Am XXXX 2026 sei er durch das BFA gem. § 34 Abs. 3 Z 3 BFA-VG festgenommen und am XXXX 2026 nach Rumänien verbracht worden. Am XXXX 2026 sei seine mit XXXX 2026 datierte Beschwerde im Wege seiner Rechtsvertretung eingelangt, in der er sich auf eine Bescheidübermittlung am XXXX 2026 berufe.Mit Bescheid vom römisch 40 2024 sei ihm der angefochtene Bescheid gem. Paragraph 25, Zustellgesetz durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt worden, da die in Italien angegebene Adresse offensichtlich nicht existiere und auch keine neue Adresse bzw. kein Vertreter namhaft gemacht worden sei. Am römisch 40 2026 sei er durch das BFA gem. Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und am römisch 40 2026 nach Rumänien verbracht worden. Am römisch 40 2026 sei seine mit römisch 40 2026 datierte Beschwerde im Wege seiner Rechtsvertretung eingelangt, in der er sich auf eine Bescheidübermittlung am römisch 40 2026 berufe.
4. Gegen die dem BF zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtet sich sein am XXXX 2026 im Wege seines Rechtsvertreters zur Post gegebener, am XXXX 2026 bei der belangten Behörde eingelangter Vorlageantrag, den er mit dem Begehren verband, dass das Bundesverwaltungsgericht entscheiden möge. Für den Fall, dass diese als Beschwerdevorentscheidung titulierte Erledigung der belangten Behörde einen eigenen, mit Beschwerde zu bekämpfenden Beschluss darstelle, erklärte er, dass er gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhebe und führte dazu im Kern begründend aus, dass die Zurückweisung seiner Beschwerde zu Unrecht erfolgt sei. Auch wenn versucht wurde, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am XXXX 2024 an der von ihm bekannt gegebenen Adresse in Italien zuzustellen und dass diese Adresse am XXXX 2024 mit dem Vermerk „Adresse unbekannt“ zurücklangte, dies die Behörde nicht ermächtige, den Bescheid vom XXXX 2024 erneut, ohne Zustellversuch, durch öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 Zustellgesetz zuzustellen. Er habe dem BFA mangels Kenntnis des Verfahrens überhaupt nie eine Adresse bekannt gegeben. Bereits mit seiner Beschwerde vom XXXX 2026 habe er in XXXX , XXXX angegeben. Tatsächlich habe er keine Zustellung erhalten. Auch wenn er im Ausland gearbeitet habe, habe er seinen Hauptwohnsitz in Rumänien aufrecht gelassen. Über seinen Hauptwohnsitz in Rumänien wäre er erreichbar gewesen. Seine Beschwerde sei daher rechtzeitig.4. Gegen die dem BF zu Handen seines Rechtsvertreters zugestellte Beschwerdevorentscheidung richtet sich sein am römisch 40 2026 im Wege seines Rechtsvertreters zur Post gegebener, am römisch 40 2026 bei der belangten Behörde eingelangter Vorlageantrag, den er mit dem Begehren verband, dass das Bundesverwaltungsgericht entscheiden möge. Für den Fall, dass diese als Beschwerdevorentscheidung titulierte Erledigung der belangten Behörde einen eigenen, mit Beschwerde zu bekämpfenden Beschluss darstelle, erklärte er, dass er gegen diesen Bescheid das Rechtsmittel der Beschwerde erhebe und führte dazu im Kern begründend aus, dass die Zurückweisung seiner Beschwerde zu Unrecht erfolgt sei. Auch wenn versucht wurde, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme am römisch 40 2024 an der von ihm bekannt gegebenen Adresse in Italien zuzustellen und dass diese Adresse am römisch 40 2024 mit dem Vermerk „Adresse unbekannt“ zurücklangte, dies die Behörde nicht ermächtige, den Bescheid vom römisch 40 2024 erneut, ohne Zustellversuch, durch öffentliche Bekanntmachung gem. Paragraph 25, Zustellgesetz zuzustellen. Er habe dem BFA mangels Kenntnis des Verfahrens überhaupt nie eine Adresse bekannt gegeben. Bereits mit seiner Beschwerde vom römisch 40 2026 habe er in römisch 40 , römisch 40 angegeben. Tatsächlich habe er keine Zustellung erhalten. Auch wenn er im Ausland gearbeitet habe, habe er seinen Hauptwohnsitz in Rumänien aufrecht gelassen. Über seinen Hauptwohnsitz in Rumänien wäre er erreichbar gewesen. Seine Beschwerde sei daher rechtzeitig.
5. Am 22.05.2026 brachte die belangte Behörde den am XXXX 2024 erlassenen Ausgangsbescheid, die im Wege seines ausgewiesenen Vertreters am 25.03.2026 zur Post gegebene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2026 und den am 13.05.2026 zur Post gegebenen Vorlageantrag sowie die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.5. Am 22.05.2026 brachte die belangte Behörde den am römisch 40 2024 erlassenen Ausgangsbescheid, die im Wege seines ausgewiesenen Vertreters am 25.03.2026 zur Post gegebene Beschwerde, die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2026 und den am 13.05.2026 zur Post gegebenen Vorlageantrag sowie die Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.
6. Am 24.06.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF und dessen Vertreter im Wege einer Videokonferenz teilnahmen. Für die belangte Behörde erschien niemand.
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX in Rumänien geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Rumänien [Abschlussbericht der LPD Steiermark, PI XXXX l in der XXXX , vom XXXX 2024, GZ: XXXX , S. 23].1.1. Der am römisch 40 in Rumänien geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Rumänien [Abschlussbericht der LPD Steiermark, PI römisch 40 l in der römisch 40 , vom römisch 40 2024, GZ: römisch 40 , S. 23].
Seine Muttersprache ist Rumänisch. Über Deutschkenntnisse verfügt er nicht [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.06.2026, S. 7 Mitte].
Er ist mit XXXX , geb. am XXXX , einer rumänischen Staatsangehörigen, verheiratet und hat mit XXXX , geb. am XXXX , eine Tochter, die ebenfalls die Staatsangehörigkeit von Rumänien besitzt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.06.2026, S. 5 oben]. Im Zeitpunkt seiner stattgehabten Einvernahme als Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Rumänien, an der Anschrift XXXX , XXXX , XXXX , XXXX . Dort befindet sich ein im Eigentum des Beschwerdeführers stehendes Einfamilienhaus [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.06.2026, S. 5].Er ist mit römisch 40 , geb. am römisch 40 , einer rumänischen Staatsangehörigen, verheiratet und hat mit römisch 40 , geb. am römisch 40 , eine Tochter, die ebenfalls die Staatsangehörigkeit von Rumänien besitzt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.06.2026, S. 5 oben]. Im Zeitpunkt seiner stattgehabten Einvernahme als Partei vor dem Bundesverwaltungsgericht lebte der Beschwerdeführer mit seiner Familie in Rumänien, an der Anschrift römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 . Dort befindet sich ein im Eigentum des Beschwerdeführers stehendes Einfamilienhaus [PV des BF in VH-Niederschrift vom 24.06.2026, S. 5].
1.2. Nach einer durchgeführten Einvernahme durch Organe der PI XXXX XXXX wurde der BF gemeinsam mit weiteren, namentlich bekannten Personen beschuldigt und verdächtigt, im Zeitraum vom XXXX bis XXXX in insgesamt 10 Angriffen Einbruchsdiebstähle oder Diebstähle in Baustellenareale verübt und dabei Baumaterialen und Werkzeuge gestohlen zu haben, wobei der BF und weitere Personen als unmittelbare Täter gehandelt haben sollen. Der Gesamtwert des Diebesgutes wurde mit EUR 162.144,53 beziffert [Abschlussbericht der LPD Steiermark, PI XXXX , vom XXXX , GZ: XXXX , S. 4ff].1.2. Nach einer durchgeführten Einvernahme durch Organe der PI römisch 40 römisch 40 wurde der BF gemeinsam mit weiteren, namentlich bekannten Personen beschuldigt und verdächtigt, im Zeitraum vom römisch 40 bis römisch 40 in insgesamt 10 Angriffen Einbruchsdiebstähle oder Diebstähle in Baustellenareale verübt und dabei Baumaterialen und Werkzeuge gestohlen zu haben, wobei der BF und weitere Personen als unmittelbare Täter gehandelt haben sollen. Der Gesamtwert des Diebesgutes wurde mit EUR 162.144,53 beziffert [Abschlussbericht der LPD Steiermark, PI römisch 40 , vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 4ff].
1.3. Bei seiner Einvernahme bezeichnete der BF gegenüber den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde die Anschrift „ XXXX in XXXX ( XXXX )“ als seine Hauptwohnsitzadresse. 1.3. Bei seiner Einvernahme bezeichnete der BF gegenüber den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde die Anschrift „ römisch 40 in römisch 40 ( römisch 40 )“ als seine Hauptwohnsitzadresse.
Abgesehen von dieser Hauptwohnsitzadresse machte der BF gegenüber den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde zu weiteren Anschriften oder Wohnadressen keine Angaben [Abschlussbericht der LPD Steiermark, PI XXXX , vom XXXX , GZ: XXXX , S. 23].Abgesehen von dieser Hauptwohnsitzadresse machte der BF gegenüber den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde zu weiteren Anschriften oder Wohnadressen keine Angaben [Abschlussbericht der LPD Steiermark, PI römisch 40 , vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 23].
1.4. Im Zeitraum der in Pkt. 1.2. verübten Einbruchsdiebstähle in Baustellenareale, sohin von XXXX bis XXXX , scheint im Zentralen Melderegister beim Beschwerdeführer weder eine Haupt-, noch eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf [im Akt einliegende Abfrage aus dem ZMR vom 20.03.2024].1.4. Im Zeitraum der in Pkt. 1.2. verübten Einbruchsdiebstähle in Baustellenareale, sohin von römisch 40 bis römisch 40 , scheint im Zentralen Melderegister beim Beschwerdeführer weder eine Haupt-, noch eine Nebenwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf [im Akt einliegende Abfrage aus dem ZMR vom 20.03.2024].
1.5. Mit ihm per Auslandsrückschein an die einzig bekannte Auslandsanschrift „ XXXX in XXXX ( XXXX )“ zur eigenhändigen Zustellung übermittelter Note vom 16.04.2024 verständigte ihn die belangte Behörde von der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen seine Person und gab ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme [im Akt einliegende Note des BFA vom 16.04.2024].1.5. Mit ihm per Auslandsrückschein an die einzig bekannte Auslandsanschrift „ römisch 40 in römisch 40 ( römisch 40 )“ zur eigenhändigen Zustellung übermittelter Note vom 16.04.2024 verständigte ihn die belangte Behörde von der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen seine Person und gab ihm die Gelegenheit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme [im Akt einliegende Note des BFA vom 16.04.2024].
Das Kuvert und die darin enthaltene Note wurde von der italienischen Post mit dem Vermerk „unzustellbar“ am XXXX 2024 an die belangte Behörde retourniert. Die am Kuvert angebrachte Empfängeranschrift „An Herr XXXX Italien“ wurde vom Zustellorgan mit einem von links unten nach rechts oben mit einem grauen Kugelschreiber geführten Strich durchgestrichen [im Akt einliegendes Kuvert mit den entsprechenden Vermerken und Anmerkungen].Das Kuvert und die darin enthaltene Note wurde von der italienischen Post mit dem Vermerk „unzustellbar“ am römisch 40 2024 an die belangte Behörde retourniert. Die am Kuvert angebrachte Empfängeranschrift „An Herr römisch 40 Italien“ wurde vom Zustellorgan mit einem von links unten nach rechts oben mit einem grauen Kugelschreiber geführten Strich durchgestrichen [im Akt einliegendes Kuvert mit den entsprechenden Vermerken und Anmerkungen].
1.6. Da der belangten Behörde eine von der obangeführten Zustelladresse in Italien abweichende Anschrift des BF nicht bekannt war, wurde die Note vom 16.04.2024 nach einer am 02.05.2024 um 14:34 Uhr von der belangten Behörde im Zentralen Melderegister durchgeführten Meldeabfrage durch Kundmachung an der Amtstafel gem. § 25 Zustellgesetz des BFA zugestellt [im Akt einliegende ZMR-Abfrage vom 02.05.2024, 14:34 Uhr]. 1.6. Da der belangten Behörde eine von der obangeführten Zustelladresse in Italien abweichende Anschrift des BF nicht bekannt war, wurde die Note vom 16.04.2024 nach einer am 02.05.2024 um 14:34 Uhr von der belangten Behörde im Zentralen Melderegister durchgeführten Meldeabfrage durch Kundmachung an der Amtstafel gem. Paragraph 25, Zustellgesetz des BFA zugestellt [im Akt einliegende ZMR-Abfrage vom 02.05.2024, 14:34 Uhr].
In der öffentlichen Bekanntmachung, die an der Amtstafel am XXXX 2024 angeschlagen und am XXXX 2024 wieder abgenommen wurde, wurde seitens der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass für den BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Leoben, Prettachstraße 51, 8700 Leoben, ein zuzustellendes behördliches Dokument zur Abholung binnen zwei Wochen ab der Kundmachung bereitliegt [Öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 Zustellgesetz vom XXXX 2024].In der öffentlichen Bekanntmachung, die an der Amtstafel am römisch 40 2024 angeschlagen und am römisch 40 2024 wieder abgenommen wurde, wurde seitens der belangten Behörde darauf hingewiesen, dass für den BF beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark, Außenstelle Leoben, Prettachstraße 51, 8700 Leoben, ein zuzustellendes behördliches Dokument zur Abholung binnen zwei Wochen ab der Kundmachung bereitliegt [Öffentliche Bekanntmachung gem. Paragraph 25, Zustellgesetz vom römisch 40 2024].
1.7. Am XXXX 2024 führte die belangte Behörde erneut eine Meldeabfrage, den Beschwerdeführer betreffend, durch, die jedoch ergab, dass über diesen „keine Daten für eine Meldeauskunft“ vorliegen [im Akt einliegende ZMR-Abfrage vom 17.05.2024, 07:54 Uhr].1.7. Am römisch 40 2024 führte die belangte Behörde erneut eine Meldeabfrage, den Beschwerdeführer betreffend, durch, die jedoch ergab, dass über diesen „keine Daten für eine Meldeauskunft“ vorliegen [im Akt einliegende ZMR-Abfrage vom 17.05.2024, 07:54 Uhr].
1.8. Sodann erließ die belangte Behörde mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX 2024 zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).1.8. Sodann erließ die belangte Behörde mit dem hier in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 2024 zur IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).
Der Bescheid enthält eine Rechtsmittelbelehrung folgenden Inhalts:
„Rechtsmittelbelehrung
Sie haben das Recht, gegen diesen Bescheid Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben.
Die Beschwerde ist innerhalb von 4 Wochen nach Zustellung dieses Bescheides schriftlich bei uns einzubringen. Sie hat den Bescheid, gegen den sie sich richtet, und die Behörde, die den Bescheid erlassen hat, zu bezeichnen. Weiters hat die Beschwerde die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren und die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten.
Die Beschwerde kann in jeder technisch möglichen Form übermittelt werden, mit E-Mail nur insoweit, als für den elektronischen Verkehr nicht besondere Übermittlungsformen vorgesehen sind. Technische Voraussetzungen oder organisatorische Beschränkungen des elektronischen Verkehrs sind auf folgender Internetseite bekanntgemacht: http//www.bfa.gv.at
Bitte beachten Sie, dass der Absender/die Absenderin die mit jeder Übermittlungsart verbundenen Risiken (z.B. Übertragungsverlust, Verlust des Schriftstücks) trägt.
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann trotz Erhebung einer Beschwerde vollstreckt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter bestimmten Umständen von Amts wegen innerhalb von 7 Tagen nach Einlangen der Beschwerde bei ihm die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (§ 17 Abs. 1 BFA-VG). Bis zum Ablauf dieser Frist wird der Bescheid nicht vollstreckt.“Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung, das heißt, der Bescheid kann trotz Erhebung einer Beschwerde vollstreckt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat unter bestimmten Umständen von Amts wegen innerhalb von 7 Tagen nach Einlangen der Beschwerde bei ihm die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG). Bis zum Ablauf dieser Frist wird der Bescheid nicht vollstreckt.“
1.9. Noch am selben Tag (konkret am XXXX 2024) führte die belangte Behörde erneut eine Meldeabfrage im Zentralen Melderegister durch, die folgendes Kalkül erbrachte: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor“ [im Akt einliegende ZMR-Abfrage vom XXXX 2024, 12:48 Uhr].1.9. Noch am selben Tag (konkret am römisch 40 2024) führte die belangte Behörde erneut eine Meldeabfrage im Zentralen Melderegister durch, die folgendes Kalkül erbrachte: „Es liegen über den/die Gesuchte(n) keine Daten für eine Meldeauskunft vor“ [im Akt einliegende ZMR-Abfrage vom römisch 40 2024, 12:48 Uhr].
Nachdem auch diese Abfrage aus dem Zentralen Melderegister negativ verlaufen war und der belangten Behörde eine im Ausland zustellfähige Adresse nicht bekannt war, nahm sie auch im Fall des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom XXXX 2024 eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 Zustellgesetz vor.Nachdem auch diese Abfrage aus dem Zentralen Melderegister negativ verlaufen war und der belangten Behörde eine im Ausland zustellfähige Adresse nicht bekannt war, nahm sie auch im Fall des verfahrensgegenständlichen Bescheides vom römisch 40 2024 eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, Zustellgesetz vor.
Auch in diesem Fall wurde die öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 Zustellgesetz durch einen am XXXX 2024 an der Amtstafel angebrachten Anschlag kundgemacht und erfolgte die Abnahme der Bekanntmachung am XXXX 2024 [im Akt einliegende öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 ZustellG vom XXXX 2024].Auch in diesem Fall wurde die öffentliche Bekanntmachung gem. Paragraph 25, Zustellgesetz durch einen am römisch 40 2024 an der Amtstafel angebrachten Anschlag kundgemacht und erfolgte die Abnahme der Bekanntmachung am römisch 40 2024 [im Akt einliegende öffentliche Bekanntmachung gem. Paragraph 25, ZustellG vom römisch 40 2024].
1.10. Mit E-Mail vom 13.02.2026 übermittelte der ausgewiesene Vertreter des BF der belangten Behörde eine mit einem Antrag auf Akteneinsicht verbundene Vollmachtsbekanntgabe, wobei er den Antrag auf Akteneinsicht im Kern damit begründete, dass der BF im Zuge seiner Festnahme von dem gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbot erfahren habe.
Am 25.02.2026 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Bescheid vom XXXX 2024, IFA-Zahl-Verfahrenszahl: XXXX [E-Mail des BFA vom 25.02.2026, 10:30 Uhr].Am 25.02.2026 übermittelte die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters den Bescheid vom römisch 40 2024, IFA-Zahl-Verfahrenszahl: römisch 40 [E-Mail des BFA vom 25.02.2026, 10:30 Uhr].
1.11. Der BF hat erstmals am XXXX 2026 an der Anschrift XXXX in XXXX einen Wohnsitz, konkret einen Nebenwohnsitz, im Bundesgebiet begründet [ZMR-Abfrage vom 12.03.2026, 18:49 Uhr].1.11. Der BF hat erstmals am römisch 40 2026 an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 einen Wohnsitz, konkret einen Nebenwohnsitz, im Bundesgebiet begründet [ZMR-Abfrage vom 12.03.2026, 18:49 Uhr].
1.12. Mit E-Mail vom 12.03.2026, 18:58 Uhr, erging ein Ersuchen der belangten Behörde an die Marktgemeinde XXXX , den BF amtlich abzumelden, da dieser das Bundesgebiet am XXXX 2026 verlassen hatte [im Akt einliegende E-Mail des BFA vom 12.03.2026].1.12. Mit E-Mail vom 12.03.2026, 18:58 Uhr, erging ein Ersuchen der belangten Behörde an die Marktgemeinde römisch 40 , den BF amtlich abzumelden, da dieser das Bundesgebiet am römisch 40 2026 verlassen hatte [im Akt einliegende E-Mail des BFA vom 12.03.2026].
Mit E-Mail vom 13.03.2026, 08:00 Uhr, erging eine Mitteilung der Marktgemeinde XXXX , demzufolge sie ein amtliches Abmeldeverfahren eingeleitet habe [im Akt einliegende E-Mail der Marktgemeinde Hopfgarten im Brixental].Mit E-Mail vom 13.03.2026, 08:00 Uhr, erging eine Mitteilung der Marktgemeinde römisch 40 , demzufolge sie ein amtliches Abmeldeverfahren eingeleitet habe [im Akt einliegende E-Mail der Marktgemeinde Hopfgarten im Brixental].
1.13. Gegen den Bescheid vom XXXX 2024, IFA-Zahl-Verfahrenszahl: XXXX , zugestellt durch öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 Zustellgesetz am XXXX 2024, brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung die zum XXXX 2026, am selben Tag zur Post gegebene, am XXXX 2026 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde zur Vorlage. Die Beschwerde, die sich im Kern darauf stützt, dass die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 Zustellgesetz rechtsunwirksam sei, da diese ohne vorherigen Versuch, den Bescheid an seiner Adresse in Italien zuzustellen, erfolgt sei, ist weder mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, noch mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden.1.13. Gegen den Bescheid vom römisch 40 2024, IFA-Zahl-Verfahrenszahl: römisch 40 , zugestellt durch öffentliche Bekanntmachung gem. Paragraph 25, Zustellgesetz am römisch 40 2024, brachte der Beschwerdeführer im Wege seiner Rechtsvertretung die zum römisch 40 2026, am selben Tag zur Post gegebene, am römisch 40 2026 bei der belangten Behörde eingelangte Beschwerde zur Vorlage. Die Beschwerde, die sich im Kern darauf stützt, dass die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung gem. Paragraph 25, Zustellgesetz rechtsunwirksam sei, da diese ohne vorherigen Versuch, den Bescheid an seiner Adresse in Italien zuzustellen, erfolgt sei, ist weder mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, noch mit einem Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens verbunden.
1.14. Die am XXXX 2026 zur Post gegebene Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX 2024, IFA-Zahl-Verfahrenszahl: XXXX , erweist sich in Anbetracht der am XXXX 2024 durch öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 Zustellgesetz erfolgten Zustellung durch Hinterlegung als verspätet.1.14. Die am römisch 40 2026 zur Post gegebene Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 2024, IFA-Zahl-Verfahrenszahl: römisch 40 , erweist sich in Anbetracht der am römisch 40 2024 durch öffentliche Bekanntmachung gem. Paragraph 25, Zustellgesetz erfolgten Zustellung durch Hinterlegung als verspätet.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.
Die hier getroffenen Feststellungen beruhen auf den Quellenangaben, darin die entscheidungswesentlichen Urkunden und die Angaben des BF in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht.
Die Konstatierungen zur Identität des Beschwerdeführers, sowie zu dessen Familienstand und zur Wohnadresse in Rumänien waren auf Grund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung zu treffen, wobei hervorzuheben ist, dass die Angaben zur Wohnadresse des BF in Rumänien erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2026 hervorgekommen sind. Ein Vergleich mit der Quellenlage hat ergeben, dass die belangte Behörde bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Kenntnis von der Wohnsitzadresse des BF in Rumänien hatte, da er dazu keine Angaben gemacht hat. Dagegen hat er anlässlich seiner Einvernahme durch die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde konkrete Angaben nur zu seiner Adresse in Italien (konkret: XXXX XXXX ) gemacht, die er auch als seine Hauptwohnsitzadresse bezeichnet hat (sic Abschlussbericht der LPD Steiermark, GZ: XXXX , S. 23). Dass er vom XXXX 2023 bis XXXX 2023 in Österreich nicht gemeldet war und auch eine Wohnsitzmeldung im Zeitpunkt der Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides nicht vorgelegen hat, ergibt sich aus den von der belangten Behörde mehrfach getätigten ZMR-Abfragen. Die Konstatierungen zur Identität des Beschwerdeführers, sowie zu dessen Familienstand und zur Wohnadresse in Rumänien waren auf Grund seiner Angaben in der mündlichen Verhandlung zu treffen, wobei hervorzuheben ist, dass die Angaben zur Wohnadresse des BF in Rumänien erstmals in der mündlichen Verhandlung vom 24.06.2026 hervorgekommen sind. Ein Vergleich mit der Quellenlage hat ergeben, dass die belangte Behörde bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht keine Kenntnis von der Wohnsitzadresse des BF in Rumänien hatte, da er dazu keine Angaben gemacht hat. Dagegen hat er anlässlich seiner Einvernahme durch die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde konkrete Angaben nur zu seiner Adresse in Italien (konkret: römisch 40 römisch 40 ) gemacht, die er auch als seine Hauptwohnsitzadresse bezeichnet hat (sic Abschlussbericht der LPD Steiermark, GZ: römisch 40 , S. 23). Dass er vom römisch 40 2023 bis römisch 40 2023 in Österreich nicht gemeldet war und auch eine Wohnsitzmeldung im Zeitpunkt der Erlassung des beschwerdegegenständlichen Bescheides nicht vorgelegen hat, ergibt sich aus den von der belangten Behörde mehrfach getätigten ZMR-Abfragen.
Auf diesen Angaben waren die Konstatierungen zu treffen.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere die Bezug habenden Bestimmungen des FPG und des BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen sind. Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere die Bezug habenden Bestimmungen des FPG und des BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen sind.
3.1. Zur Abweisung des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2026:3.1. Zur Abweisung des Vorlageantrages gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2026:
3.1.1. Die belangte Behörde stützte die Beschwerdevorentscheidung im Kern darauf, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX 2024 verspätet sei und begründete dies im Kern damit, dass da weder eine aufrechte Zustelladresse vorlag, noch ein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Zustellung des Ergebnisses der Beweisaufnahme am XXXX 2024 rechtswirksam durch öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 Zustellgesetz erfolgte und dass auch der Bescheid vom XXXX 2024 mangels aufrechter Zustelladresse und aufgrund der Offensichtlichkeit, dass die von ihm angegebene Adresse in Italien nicht existent sei, rechtswirksam durch öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 Zustellgesetz zugestellt worden sei.3.1.1. Die belangte Behörde stützte die Beschwerdevorentscheidung im Kern darauf, dass die Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 2024 verspätet sei und begründete dies im Kern damit, dass da weder eine aufrechte Zustelladresse vorlag, noch ein Zustellbevollmächtigter namhaft gemacht wurde, die Zustellung des Ergebnisses der Beweisaufnahme am römisch 40 2024 rechtswirksam durch öffentliche Bekanntmachung gem. Paragraph 25, Zustellgesetz erfolgte und dass auch der Bescheid vom römisch 40 2024 mangels aufrechter Zustelladresse und aufgrund der Offensichtlichkeit, dass die von ihm angegebene Adresse in Italien nicht existent sei, rechtswirksam durch öffentliche Bekanntmachung gem. Paragraph 25, Zustellgesetz zugestellt worden sei.
Dagegen wendet sich der Vorlageantrag des Beschwerdeführers.
3.1.2. Die hier anzuwendende Bestimmung des § 25 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 200/1982 idF. BGBl. I Nr. 33/2013 lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt:3.1.2. Die hier anzuwendende Bestimmung des Paragraph 25, Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 200 aus 1982, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt:
„Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung
§ 25.Paragraph 25,
(1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß § 8 vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.(1) Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist, oder an eine Mehrheit von Personen, die der Behörde nicht bekannt sind, können, wenn es sich nicht um ein Strafverfahren handelt, kein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist und nicht gemäß Paragraph 8, vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, daß ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24,) nicht ein, so gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
(2) Die Behörde kann die öffentliche Bekanntmachung in anderer geeigneter Weise ergänzen.“
3.1.3. Nach § 25 Abs. 1 Zustel lgesetzkönnen Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist und nicht gemäß § 8 Zustellgesetz vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (§ 24 Zustellgesetz) nicht ein, gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.3.1.3. Nach Paragraph 25, Absatz eins, Zustel lgesetzkönnen Zustellungen an Personen, deren Abgabestelle unbekannt ist und nicht gemäß Paragraph 8, Zustellgesetz vorzugehen ist, durch Kundmachung an der Amtstafel, dass ein zuzustellendes Dokument bei der Behörde liegt, vorgenommen werden. Findet sich der Empfänger zur Empfangnahme des Dokuments (Paragraph 24, Zustellgesetz) nicht ein, gilt, wenn gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Zustellung als bewirkt, wenn seit der Kundmachung an der Amtstafel der Behörde zwei Wochen verstrichen sind.
§ 25 ZustG ist zufolge seiner Subsidiarität zu § 8 Zustellgesetz somit nicht anzuwenden, wenn ein Fall des § 8 ZustG vorliegt (VwGH vom 27.03.2026, Ra2025/17/0015 und vom 12.03.2024, Ra 2023/22/0099 mwN).Paragraph 25, ZustG ist zufolge seiner Subsidiarität zu Paragraph 8, Zustellgesetz somit nicht anzuwenden, wenn ein Fall des Paragraph 8, ZustG vorliegt (VwGH vom 27.03.2026, Ra2025/17/0015 und vom 12.03.2024, Ra 2023/22/0099 mwN).
Nach § 8 Abs. 1 Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, ist gemäß § 8 Abs. 2 Zustellgesetz, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.Nach Paragraph 8, Absatz eins, Zustellgesetz hat eine Partei, die während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert, dies der Behörde unverzüglich mitzuteilen. Wird diese Mitteilung unterlassen, ist gemäß Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz, soweit die Verfahrensvorschriften nicht anderes vorsehen, die Zustellung durch Hinterlegung ohne vorausgehenden Zustellversuch vorzunehmen, falls eine Abgabestelle nicht ohne Schwierigkeiten festgestellt werden kann.
Ein Vorgehen nach § 8 Abs. 2 Zustellgesetz (iVm § 23 Zustellgesetz) setzt voraus, dass eine Partei „während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert“. Ein Vorgehen nach Paragraph 8, Absatz 2, Zustellgesetz in Verbindung mit Paragraph 23, Zustellgesetz) setzt voraus, dass eine Partei „während eines Verfahrens, von dem sie Kenntnis hat, ihre bisherige Abgabestelle ändert“.
3.1.4. Anlassbezogen hat der BF weder in der Beschwerde, noch in dessen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung behauptet, dass dies der Fall wäre. Im Gegenteil, haben doch die zahlreich von der belangten Behörde durchgeführten Meldeabfragen ergeben, dass über den Gesuchten (Anm.: den BF) keine Daten für eine Meldeauskunft vorliegen, nachdem hervorgekommen war, dass die vom BF gegenüber den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde angegebene Hauptwohnsitzadresse in Italien offensichtlich nicht existiert. 3.1.4. Anlassbezogen hat der BF weder in der Beschwerde, noch in dessen Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung behauptet, dass dies der Fall wäre. Im Gegenteil, haben doch die zahlreich von der belangten Behörde durchgeführten Meldeabfragen ergeben, dass über den Gesuchten Anmerkung, den BF) keine Daten für eine Meldeauskunft vorliegen, nachdem hervorgekommen war, dass die vom BF gegenüber den Organen der öffentlichen Sicherheitsbehörde angegebene Hauptwohnsitzadresse in Italien offensichtlich nicht existiert.
In Ermangelung einer konkreten Kenntnis einer weiteren Hauptwohnsitzadresse im Ausland war die belangte Behörde daher gehalten, zu prüfen, ob im Bundesgebiet ein Hauptwohnsitz besteht, an den die Note vom 16.04.2024 über die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme hätte zugestellt werden können.
Da auch im Bundesgebiet eine Wohnsitzmeldung des BF nicht hervorkam, war die belangte Behörde verhalten, gem. § 25 Zustellgesetz eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zu bewirken. Da auch im Bundesgebiet eine Wohnsitzmeldung des BF nicht hervorkam, war die belangte Behörde verhalten, gem. Paragraph 25, Zustellgesetz eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung zu bewirken.
Vor diesem Hintergrund begegnet es daher auch keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2024, mit dem sie gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erließ und aussprach, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.Vor diesem Hintergrund begegnet es daher auch keinen Bedenken, wenn die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 2024, mit dem sie gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 10 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen den Beschwerdeführer erließ und aussprach, dass ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, FPG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde.
3.1.5 Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung gem. § 25 Zustellgesetz ohne vorherigen Versuch erfolgt sei, diesen Bescheid an seiner italienischen Adresse zuzustellen, weshalb dieser rechtsunwirksam sei, geht dieses Argument insofern an den Tatsachen vorbei, als die belangte Behörde versucht hat, ihm die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.04.2024 an die von ihm bekanntgegebene Anschrift, lautend auf „ XXXX , XXXX (Italien)“ per Einschreiben zuzustellen und das Einschreiben mit dem Vermerk „Adresse unbekannt“ an die belangte Behörde retourniert wurde. Hinzu kommt, dass die Anschrift des BF als Empfänger vom italienischen Zustellorgan mit einem von links unten nach rechts oben geführten Strich durchgestrichen wurde, weshalb die belangte Behörde davon ausgehen durfte bzw. auch auszugehen hatte, dass die von ihm bekannt gegebene (Hauptwohnsitz-)adresse in Italien offensichtlich nicht existiert.3.1.5 Wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde ausführt, dass die Hinterlegung des angefochtenen Bescheides durch öffentliche Bekanntmachung gem. Paragraph 25, Zustellgesetz ohne vorherigen Versuch erfolgt sei, diesen Bescheid an seiner italienischen Adresse zuzustellen, weshalb dieser rechtsunwirksam sei, geht dieses Argument insofern an den Tatsachen vorbei, als die belangte Behörde versucht hat, ihm die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 16.04.2024 an die von ihm bekanntgegebene Anschrift, lautend auf „ römisch 40 , römisch 40 (Italien)“ per Einschreiben zuzustellen und das Einschreiben mit dem Vermerk „Adresse unbekannt“ an die belangte Behörde retourniert wurde. Hinzu kommt, dass die Anschrift des BF als Empfänger vom italienischen Zustellorgan mit einem von links unten nach rechts oben geführten Strich durchgestrichen wurde, weshalb die belangte Behörde davon ausgehen durfte bzw. auch auszugehen hatte, dass die von ihm bekannt gegebene (Hauptwohnsitz-)adresse in Italien offensichtlich nicht existiert.
Vor diesem Hintergrund war die Behörde nicht gehalten, den Bescheid vom XXXX 2024 ein weiteres Mal an die vom BF angegebene, „unbekannte“ Adresse vorzunehmen. Sie durfte daher gem. § 25 Zustellgesetz den Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung zustellen und ist diese Zustellung daher rechtswirksam erfolgt, weshalb der Bescheid nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist am XXXX 2024 in Rechtskraft erwachsen ist. Vor diesem Hintergrund war die Behörde nicht gehalten, den Bescheid vom römisch 40 2024 ein weiteres Mal an die vom BF angegebene, „unbekannte“ Adresse vorzunehmen. Sie durfte daher gem. Paragraph 25, Zustellgesetz den Bescheid durch öffentliche Bekanntmachung zustellen und ist diese Zustellung daher rechtswirksam erfolgt, weshalb der Bescheid nach Ablauf der vierwöchigen Rechtsmittelfrist am römisch 40 2024 in Rechtskraft erwachsen ist.
Wenn der BF im Vorlageantrag erstmals seine Wohnsitzadresse in Rumänien anführt und dazu angibt, dass er diese aufrecht gelassen habe und er jedenfalls über seinen Hauptwohnsitz in Rumänien erreichbar gewesen wäre, ist ihm zu entgegnen, dass der Behörde die Adresse des BF in Rumänien erstmals mit der Beschwerde vom XXXX 2026 zur Kenntnis gebracht wurde. Der BF hat weder den Organen der LPD Steiermark, noch den Organen der belangten Behörde zuvor jemals seine in Rumänien bestehende Wohnsitzadresse bekannt gegeben. Vor diesem Hintergrund gehen auch seine Ausführungen im Vorlageantrag, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, „zumindest in Rumänien eine Meldeanfrage vorzunehmen“, ins Leere.Wenn der BF im Vorlageantrag erstmals seine Wohnsitzadresse in Rumänien anführt und dazu angibt, dass er diese aufrecht gelassen habe und er jedenfalls über seinen Hauptwohnsitz in Rumänien erreichbar gewesen wäre, ist ihm zu entgegnen, dass der Behörde die Adresse des BF in Rumänien erstmals mit der Beschwerde vom römisch 40 2026 zur Kenntnis gebracht wurde. Der BF hat weder den Organen der LPD Steiermark, noch den Organen der belangten Behörde zuvor jemals seine in Rumänien bestehende Wohnsitzadresse bekannt gegeben. Vor diesem Hintergrund gehen auch seine Ausführungen im Vorlageantrag, dass die belangte Behörde verpflichtet gewesen wäre, „zumindest in Rumänien eine Meldeanfrage vorzunehmen“, ins Leere.
Zur Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß § 25 ZustG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass an diese als ultima ratio ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist daher als Ausnahmefall zu betrachten (vgl. neuerlich VwGH vom 27.03.2026, Ra 2025/17/0015 mwH).Zur Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung gemäß Paragraph 25, ZustG hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt festgehalten, dass an diese als ultima ratio ein strenger Maßstab anzulegen ist, weil mit der Zustellung für die Partei in der Regel weitreichende Rechtsfolgen, insbesondere der Beginn von Fristen, verbunden sind. Die Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung ist daher als Ausnahmefall zu betrachten vergleiche neuerlich VwGH vom 27.03.2026, Ra 2025/17/0015 mwH).
Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen (etwa Angehörige, Nachbarn, etc.), in Betracht (vgl. neuerlich VwGH vom 27.03.2026, Ra 2025/17/0015 mwH).Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung klargestellt, dass eine Zustellung durch öffentliche Bekanntmachung voraussetzt, dass die Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle und die ihr nach den Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen zu deren Erforschung ausgeschöpft hat. Für die Erfüllung ihrer Verpflichtung, die Abgabestelle einer Person festzustellen, kommen für die Behörde einerseits eine Anfrage an die Meldebehörden, andererseits aber auch Auskünfte von Personen, von denen angenommen werden kann, dass sie die Abgabestelle des Empfängers kennen (etwa Angehörige, Nachbarn, etc.), in Betracht vergleiche neuerlich VwGH vom 27.03.2026, Ra 2025/17/0015 mwH).
Anlassbezogen hat die belangte Behörde alle ihr zu Gebote stehenden Mittel für die Ermittlung der Abgabestelle des BF ausgeschöpft, weshalb sich der gegen die Beschwerdevorentscheidung erhobene Vorlageantrag als unbegründet erweist.
In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die nach dcen Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen ausgeschöpft sind, wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrmalige Abfragen des Zentralen Melderegisters zu keinem Ergebnis führen und sich mangels anderer der Behörde vorliegender Informationen keinerlei Hinweise auf potentielle Auskunftspersonen oder Auskunftsstellen ergeben, die über Wissen in Bezug auf die Abgabestelle des Empfängers verfügen könnten. Auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, ergibt sich nicht, dass umfassende Ermittlungen im Wege der internationalen Amtshilfe angestrengt werden müssten (vgl. VwGH vom 27.03.2026, Ra 2025/17/0015). In diesem Zusammenhang hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass die nach dcen Umständen zumutbaren amtswegigen Ermittlungen ausgeschöpft sind, wenn - wie im vorliegenden Fall - mehrmalige Abfragen des Zentralen Melderegisters zu keinem Ergebnis führen und sich mangels anderer der Behörde vorliegender Informationen keinerlei Hinweise auf potentielle Auskunftspersonen oder Auskunftsstellen ergeben, die über Wissen in Bezug auf die Abgabestelle des Empfängers verfügen könnten. Auch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, ergibt sich nicht, dass umfassende Ermittlungen im Wege der internationalen Amtshilfe angestrengt werden müssten vergleiche VwGH vom 27.03.2026, Ra 2025/17/0015).
Die Ermittlung einer Abgabestelle eines Empfängers im Ausland, von dem der Behörde lediglich die Nationalität, aber sonst keine Ansatzpunkte für weitere Ermittlungen bekannt sind, überschreitet das Maß an zumutbaren amtswegigen Ermittlungen (VwGH vom 27.03.2026, Ra 2025/17/0015).
3.1.6. Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2026 war daher als unbegründet abzuweisen.3.1.6. Der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2026 war daher als unbegründet abzuweisen.
3.2. Zur Zurückweisung der gegen den Bescheid vom 11.06.2024 erhobenen Beschwerde:
3.2.1. In Anbetracht dessen, dass der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom XXXX 2026, mit der die gegen den Bescheid vom XXXX 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen werden musste, erweist sich daher die gegen den Bescheid vom XXXX 2024 erhobene Beschwerde, die der BF mit keinem Rechtsmittel verbunden hat, als unzulässig, weshalb diese zurückzuweisen war.3.2.1. In Anbetracht dessen, dass der Vorlageantrag gegen die Beschwerdevorentscheidung vom römisch 40 2026, mit der die gegen den Bescheid vom römisch 40 2024, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erhobene Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, als unbegründet abgewiesen werden musste, erweist sich daher die gegen den Bescheid vom römisch 40 2024 erhobene Beschwerde, die der BF mit keinem Rechtsmittel verbunden hat, als unzulässig, weshalb diese zurückzuweisen war.
Zu Spruchteil B:
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Verspätung Voraussetzungen WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2343993.1.01Im RIS seit
07.10.2026Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026