Entscheidungsdatum
14.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G305 2344628-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, nach einer am 13.07.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4/4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots, nach einer am 13.07.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:
A) In Stattgebung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).
Ihre Entscheidung stützte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst darauf, dass der BF am XXXX .2026 einen als gestohlen gemeldeten Anhänger mit sich geführt habe und er wissentlich ein falsches Kennzeichen auf den gestohlenen und nicht angemeldeten Anhänger montiert habe. Er stehe im Verdacht der Hehlerei und werde dafür angezeigt.Ihre Entscheidung stützte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst darauf, dass der BF am römisch 40 .2026 einen als gestohlen gemeldeten Anhänger mit sich geführt habe und er wissentlich ein falsches Kennzeichen auf den gestohlenen und nicht angemeldeten Anhänger montiert habe. Er stehe im Verdacht der Hehlerei und werde dafür angezeigt.
2. Gegen diesen, ihm am 27.04.2026 um 12:50 Uhr durch körperliche Übergabe zugestellten Bescheid, gegen dessen Spruchpunkte II.) und III.) er nach erfolgter Rechtsberatung einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hatte, brachte er im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 22.05.2026 eine (lediglich) gegen Spruchpunkt I.) gerichtete Beschwerde ein, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, im angefochtenen Bescheid amtswegig alle zu seinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten aufgreifen, der Beschwerde stattgeben und den Bescheid bzw. das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots auf ein verhältnismäßiges Maß herabsetzen, in eventu die angefochtene Entscheidung gänzlich beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen, die ordentliche Revision zulassen. Weiters wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.2. Gegen diesen, ihm am 27.04.2026 um 12:50 Uhr durch körperliche Übergabe zugestellten Bescheid, gegen dessen Spruchpunkte römisch zwei.) und römisch drei.) er nach erfolgter Rechtsberatung einen Rechtsmittelverzicht abgegeben hatte, brachte er im Wege seiner ausgewiesenen Rechtsvertretung am 22.05.2026 eine (lediglich) gegen Spruchpunkt römisch eins.) gerichtete Beschwerde ein, die er mit den Anträgen verband, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung zur Klärung des maßgeblichen Sachverhalts durchführen, im angefochtenen Bescheid amtswegig alle zu seinen Lasten gehenden Rechtswidrigkeiten aufgreifen, der Beschwerde stattgeben und den Bescheid bzw. das Aufenthaltsverbot ersatzlos beheben, in eventu die Dauer des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots auf ein verhältnismäßiges Maß herabsetzen, in eventu die angefochtene Entscheidung gänzlich beheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückverweisen, die ordentliche Revision zulassen. Weiters wurde angeregt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er am XXXX .2026, von Ungarn kommend, mit einem PKW und Anhänger ins österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Im Zuge einer Kontrolle, dem er unterzogen wurde, sei festgestellt worden, dass er keinen Führerschein mit sich führte und Anhänger als gestohlen gemeldet gewesen sei, woraufhin er festgenommen und die Schubhaft über ihn erlassen worden sei. Er sei wegen des Verdachts der Hehlerei angezeigt worden. Dem Vorwurf der belangten Behörde, auf dem gestohlenen und nicht angemeldeten Anhänger wissentlich ein falsches Kennzeichen montiert zu haben und den öffentlichen Straßenverkehr und die Teilnehmer gefährdet zu haben, da er ein Kraftfahrzeug ohne gültigen Führerschein betrieben hatte, widersprach er und führte dazu aus, dass er den Anhänger am XXXX .2024 in Österreich gutgläubig gekauft habe. Er sei in Österreich sozial und familiär stark verankert. Seine Ehefrau XXXX und sein Cousin XXXX wohnten in XXXX und würde er sie häufig besuchen. Außerdem sei er LKW-Fahrer und habe er ein großes Interesse daran, durch Österreich reisen zu können. Mangels Vorliegens einer gegenwärtigen, tatsächlichen und schwerwiegenden Gefahr, die von ihm ausgehe, hätte gegen ihn als unionsrechtlich daueraufenthaltsberechtigte Person kein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfen. Begründend führte er im Wesentlichen kurz zusammengefasst aus, dass er am römisch 40 .2026, von Ungarn kommend, mit einem PKW und Anhänger ins österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Im Zuge einer Kontrolle, dem er unterzogen wurde, sei festgestellt worden, dass er keinen Führerschein mit sich führte und Anhänger als gestohlen gemeldet gewesen sei, woraufhin er festgenommen und die Schubhaft über ihn erlassen worden sei. Er sei wegen des Verdachts der Hehlerei angezeigt worden. Dem Vorwurf der belangten Behörde, auf dem gestohlenen und nicht angemeldeten Anhänger wissentlich ein falsches Kennzeichen montiert zu haben und den öffentlichen Straßenverkehr und die Teilnehmer gefährdet zu haben, da er ein Kraftfahrzeug ohne gültigen Führerschein betrieben hatte, widersprach er und führte dazu aus, dass er den Anhänger am römisch 40 .2024 in Österreich gutgläubig gekauft habe. Er sei in Österreich sozial und familiär stark verankert. Seine Ehefrau römisch 40 und sein Cousin römisch 40 wohnten in römisch 40 und würde er sie häufig besuchen. Außerdem sei er LKW-Fahrer und habe er ein großes Interesse daran, durch Österreich reisen zu können. Mangels Vorliegens einer gegenwärtigen, tatsächlichen und schwerwiegenden Gefahr, die von ihm ausgehe, hätte gegen ihn als unionsrechtlich daueraufenthaltsberechtigte Person kein Aufenthaltsverbot erlassen werden dürfen.
3. Am XXXX .2026 um 17:00 Uhr wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers im Landweg über die Süd-Route im Wege eines Sammeltransports und durch Übergabe an die ungarischen Behörden vollzogen [im Akt einliegender, zum XXXX .2026 datierter „Abschiebeauftrag - Landweg“ vollzogen].3. Am römisch 40 .2026 um 17:00 Uhr wurde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers im Landweg über die Süd-Route im Wege eines Sammeltransports und durch Übergabe an die ungarischen Behörden vollzogen [im Akt einliegender, zum römisch 40 .2026 datierter „Abschiebeauftrag - Landweg“ vollzogen].
4. Am 01.06.2026 übermittelte das BFA dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt den Verwaltungsakten.
7. Am 13.07.2026 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, der der Verhandlung im Wege einer Videokonferenz zugeschaltet wurde, einer Dolmetscherin für die Muttersprache des BF und seines Rechtsvertreters statt. Für die belangte Behörde erschien nach erklärtem Teilnahmeverzicht niemand. Anlässlich dieser Verhandlung wurde der Beschwerdeführer niederschriftlich dokumentiert als Partei einvernommen.
1. Feststellungen:
1.1. Der am XXXX in XXXX (Rumänien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Rumänien und damit EWR-Bürger. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Er verfügt auch über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. 1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (Rumänien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Rumänien und damit EWR-Bürger. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Er verfügt auch über Grundkenntnisse der deutschen Sprache.
1.2. Er ist ledig, lebt mit XXXX (sie besitzt ebenfalls die Staatsangehörigkeit von Rumänien) und den drei gemeinsamen Kindern in einem Einfamilienhaus an der Anschrift XXXX (Rumänien). 1.2. Er ist ledig, lebt mit römisch 40 (sie besitzt ebenfalls die Staatsangehörigkeit von Rumänien) und den drei gemeinsamen Kindern in einem Einfamilienhaus an der Anschrift römisch 40 (Rumänien).
Er ist, neben seinen elf Geschwistern und seiner Mutter, einer der Miteigentümer dieses von seinem, am XXXX verstorbenen Vater errichteten Hauses [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.07.2026, S. 6]. Er ist, neben seinen elf Geschwistern und seiner Mutter, einer der Miteigentümer dieses von seinem, am römisch 40 verstorbenen Vater errichteten Hauses [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.07.2026, S. 6].
Im Familienbesitz und sohin in seinem Miteigentum befindet sich weiters ein landwirtschaftlicher Betrieb, den er mit 22 Meter Länge und mit einer Breite von 400 Meter bis 500 Meter angegeben hat. Von den in diesem Betrieb gezüchteten Schweinen, dem Kartoffelanbau und dem angebauten Gemüse versorgt sich der BF und seine Familie selbst [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.07.2026, S. 7 unten].
1.3. Der BF ist nach dem Tod seines Vaters wieder nach Österreich eingereist und hat er sich - mit Unterbrechungen - hier aufgehalten. Im Zentralen Melderegister liegen ausgehend vom XXXX .2020 bis laufend folgende Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen an folgenden Privatadressen im Bundesgebiet vor:1.3. Der BF ist nach dem Tod seines Vaters wieder nach Österreich eingereist und hat er sich - mit Unterbrechungen - hier aufgehalten. Im Zentralen Melderegister liegen ausgehend vom römisch 40 .2020 bis laufend folgende Haupt- und Nebenwohnsitzmeldungen an folgenden Privatadressen im Bundesgebiet vor:
XXXX .2016 bis XXXX .2016 XXXX HWS römisch 40 .2016 bis römisch 40 .2016 römisch 40 HWS
XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX HWS römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 HWS
XXXX .2022 bis XXXX .2023 XXXX HWS römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2023 römisch 40 HWS
XXXX .2025 bis XXXX .2025 XXXX HWS römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 römisch 40 HWS
XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX NWS römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 NWS
XXXX .2021 bis XXXX .2021 XXXX NWS römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 römisch 40 NWS
XXXX .2025 bis XXXX .2025 XXXX NWS römisch 40 .2025 bis römisch 40 .2025 römisch 40 NWS
Darüber hinaus liegen folgende Wohnsitzmeldungen in Polizeianhaltezentren bzw. im AHZ XXXX vor:Darüber hinaus liegen folgende Wohnsitzmeldungen in Polizeianhaltezentren bzw. im AHZ römisch 40 vor:
XXXX .2026 bis XXXX .2026 XXXX NWS römisch 40 .2026 bis römisch 40 .2026 römisch 40 NWS
XXXX .2026 bis XXXX .2026 XXXX HWS römisch 40 .2026 bis römisch 40 .2026 römisch 40 HWS
Am XXXX .2026 wurde er im Stande der Anhaltung in Schubhaft via Süd-Route mit einem Sammeltransport von Wien-Nickelsdorf über Ungarn am Landweg nach Rumänien abgeschoben und hält er sich seit dem bis laufend an der Anschrift an der Anschrift XXXX (Rumänien) auf [ZMR-Abfrage; im Akt einliegender Abschiebeauftrag - Landweg vom XXXX .2026].Am römisch 40 .2026 wurde er im Stande der Anhaltung in Schubhaft via Süd-Route mit einem Sammeltransport von Wien-Nickelsdorf über Ungarn am Landweg nach Rumänien abgeschoben und hält er sich seit dem bis laufend an der Anschrift an der Anschrift römisch 40 (Rumänien) auf [ZMR-Abfrage; im Akt einliegender Abschiebeauftrag - Landweg vom römisch 40 .2026].
1.4. Der BF ist während nachstehend angeführter Zeiträume bei nachstehend genannten DienstgeberInnen einer legalen, vollversicherungspflichtigen Beschäftigung im Bundesgebiet nachgegangen [HV-Abfrage vom 08.06.2026]:
XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX Arbeiter römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 Arbeiter
XXXX .2020 bis XXXX .2020 XXXX Arbeiter römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 römisch 40 Arbeiter
XXXX .2021 bis XXXX .2021 XXXX Arbeiter römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 römisch 40 Arbeiter
Weiters liegen bei ihm vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 und vom XXXX .2020 bis XXXX .2020 Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung bei der Dienstgeberin XXXX vor.Weiters liegen bei ihm vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 und vom römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 Zeiten einer geringfügigen Beschäftigung bei der Dienstgeberin römisch 40 vor.
Abgesehen von diesen Zeiten einer legalen Beschäftigung scheinen beim BF keine weiteren Zeiten einer legalen Beschäftigung im Bundesgebiet auf.
1.5. Eigenen Angaben zufolge ist der BF überdies in der Schweiz und in Spanien während nicht festgestellter Zeiträume einer nicht festgestellten Arbeit nachgegangen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.07.2026, S. 7 unten].
1.6. Er ist sowohl im Bundesgebiet, als auch in Rumänien, in Spanien, der Schweiz und in Italien vollkommen unbescholten. Im Bundesgebiet liegen keine Verwaltungsstrafen gegen ihn vor [eingeholte Strafregisterauskunft vom 02.06.2026; eingeholte ECRIS-Abfragen].
1.7. Die belangte Behörde machte ihm in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom XXXX .2026 den Vorwurf, er sei am XXXX .2026 ins Bundesgebiet mit einem PKW samt Anhänger ins Bundesgebiet eingereist und dass es sich bei diesem Anhänger um einen gestohlenen Anhänger gehandelt habe, weshalb er wegen des Verdachts der Hehlerei angezeigt worden sei [Bescheid des BFA vom XXXX .2026, S. 2 Mitte].1.7. Die belangte Behörde machte ihm in dem in Beschwerde gezogenen Bescheid vom römisch 40 .2026 den Vorwurf, er sei am römisch 40 .2026 ins Bundesgebiet mit einem PKW samt Anhänger ins Bundesgebiet eingereist und dass es sich bei diesem Anhänger um einen gestohlenen Anhänger gehandelt habe, weshalb er wegen des Verdachts der Hehlerei angezeigt worden sei [Bescheid des BFA vom römisch 40 .2026, S. 2 Mitte].
Tatsächlich handelt es sich bei diesem Anhänger um ein im Eigentum des BF stehendes Fahrzeug, das er am XXXX .2024 von einem gewissen XXXX gekauft und für einen Überstellungszweck mit einem Kennzeichen, das auf einen anderen Anhänger des BF in Österreich zugelassen war, versehen hat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.07.2026, S. 9 oben; im Akt einliegende Ablichtung des Kaufvertrages vom XXXX .2024]. Der BF hat den Kaufpreis für den hier verfahrensgegenständlichen Anhänger in bar geleistet [Ebda., S. 10 unten].Tatsächlich handelt es sich bei diesem Anhänger um ein im Eigentum des BF stehendes Fahrzeug, das er am römisch 40 .2024 von einem gewissen römisch 40 gekauft und für einen Überstellungszweck mit einem Kennzeichen, das auf einen anderen Anhänger des BF in Österreich zugelassen war, versehen hat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.07.2026, S. 9 oben; im Akt einliegende Ablichtung des Kaufvertrages vom römisch 40 .2024]. Der BF hat den Kaufpreis für den hier verfahrensgegenständlichen Anhänger in bar geleistet [Ebda., S. 10 unten].
1.8. Am XXXX .2026 wurde der BF auf Grund eines vom BFA wider ihn erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, ins PAZ XXXX eingeliefert und von dort am XXXX .2025 ins AHZ XXXX überstellt und aus dem Stande der Schubhaft am XXXX .2026 nach Rumänien abgeschoben [Festnahmeauftrag des BFA vom XXXX .2026; ZMR-Abfrage; Abschiebeauftrag-Landweg vom XXXX .2026]. Seither ist er nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig.1.8. Am römisch 40 .2026 wurde der BF auf Grund eines vom BFA wider ihn erlassenen Festnahmeauftrages festgenommen, ins PAZ römisch 40 eingeliefert und von dort am römisch 40 .2025 ins AHZ römisch 40 überstellt und aus dem Stande der Schubhaft am römisch 40 .2026 nach Rumänien abgeschoben [Festnahmeauftrag des BFA vom römisch 40 .2026; ZMR-Abfrage; Abschiebeauftrag-Landweg vom römisch 40 .2026]. Seither ist er nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge so oder kurz: BVwG). Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.
Die Feststellungen beruhen zudem auf den Angaben des BF in der gegen den Bescheid vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erhobenen Beschwerde und in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, sowie auf den von ihm vorgelegten Unterlagen und den eingeholten Auszügen aus öffentlichen Registern.Die Feststellungen beruhen zudem auf den Angaben des BF in der gegen den Bescheid vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erhobenen Beschwerde und in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, sowie auf den von ihm vorgelegten Unterlagen und den eingeholten Auszügen aus öffentlichen Registern.
Seine Identität konnte auf Grund der diesbezüglich unstrittigen Angaben im Strafurteil und in den öffentlichen Registern festgestellt werden. Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet folgt einerseits den in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht getätigten Angaben des BF, andererseits aus den im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Aus dem Vergleich mit diesen Daten und den sich aus dem Zentralen Melderegister ergebenden Angaben lässt sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet rekonstruieren, andererseits ersehen, dass er seit dem XXXX .2026 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist. Der Vergleich mit den Angaben im ZMR und den sich aus dem Register des Hauptverbandes zu seinen Beschäftigungszeiten ableitbaren Angaben zeigt in seinem Fall einen unterbrochenen und nicht dauerhaften Aufenthalt des BF im Bundesgebiet.Seine Identität konnte auf Grund der diesbezüglich unstrittigen Angaben im Strafurteil und in den öffentlichen Registern festgestellt werden. Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet folgt einerseits den in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht getätigten Angaben des BF, andererseits aus den im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Aus dem Vergleich mit diesen Daten und den sich aus dem Zentralen Melderegister ergebenden Angaben lässt sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet rekonstruieren, andererseits ersehen, dass er seit dem römisch 40 .2026 nicht mehr im Bundesgebiet aufhältig ist. Der Vergleich mit den Angaben im ZMR und den sich aus dem Register des Hauptverbandes zu seinen Beschäftigungszeiten ableitbaren Angaben zeigt in seinem Fall einen unterbrochenen und nicht dauerhaften Aufenthalt des BF im Bundesgebiet.
Die Konstatierungen zu seiner Unbescholtenheit ergeben sich einerseits aus der amtswegig eingeholten Strafregisterauskunft und der weiters amtswegig eingeholten ECRIS-Abfrage. Aus diesen Quellen ergeben sich weder für Österreich, noch für Rumänien, noch für Italien, noch für Spanien, noch für die Schweiz konkrete Anhaltspunkte in Hinblick auf allfällige strafgerichtliche Verurteilungen des BF. Solche wurden im verfahrensgegenständlichen Bescheid nicht einmal von der belangten Behörde behauptet.
Die Konstatierungen zu den ihm von der belangten Behörde zum Vorhalt gemachten Vorwurf, er sei am XXXX .2026 ins Bundesgebiet mit einem PKW samt Anhänger ins Bundesgebiet eingereist und dass es sich bei diesem Anhänger um einen gestohlenen Anhänger gehandelt habe, weshalb er wegen des Verdachts der Hehlerei angezeigt worden sei, ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom XXXX .2026, S. 2 Mitte.Die Konstatierungen zu den ihm von der belangten Behörde zum Vorhalt gemachten Vorwurf, er sei am römisch 40 .2026 ins Bundesgebiet mit einem PKW samt Anhänger ins Bundesgebiet eingereist und dass es sich bei diesem Anhänger um einen gestohlenen Anhänger gehandelt habe, weshalb er wegen des Verdachts der Hehlerei angezeigt worden sei, ergibt sich aus dem verfahrensgegenständlichen Bescheid des BFA vom römisch 40 .2026, S. 2 Mitte.
Tatsächlich handelte es sich bei diesem Anhänger um ein im Eigentum des BF stehendes Fahrzeug, das er am XXXX .2024 von einem gewissen XXXX gekauft und für einen Überstellungszweck mit einem Kennzeichen, das auf einen anderen Anhänger des BF in Österreich zugelassen war, versehen hat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.07.2026, S. 9 oben; im Akt einliegende Ablichtung des Kaufvertrages vom XXXX .2024]. Der BF hat den Kaufpreis für den hier verfahrensgegenständlichen Anhänger in bar geleistet [Ebda., S. 10 unten]. Diese Feststellungen gründen auf dem vom BF mit der Beschwerde vorgelegten Kaufvertrag vom XXXX .2024 und seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht. Der vom erkennenden Gericht für wahr angenommenen Gehalt dieser Angaben lässt sich selbst mit dem im Akt einliegenden Bericht der LPD Steiermark vom XXXX .2026, GZ: XXXX , nicht zerstreuen, weil dieser konkrete Beweisergebnisse in Hinblick auf die dem BF zur Last gelegte Hehlerei zur Gänze vermissen lässt.Tatsächlich handelte es sich bei diesem Anhänger um ein im Eigentum des BF stehendes Fahrzeug, das er am römisch 40 .2024 von einem gewissen römisch 40 gekauft und für einen Überstellungszweck mit einem Kennzeichen, das auf einen anderen Anhänger des BF in Österreich zugelassen war, versehen hat [PV des BF in VH-Niederschrift vom 13.07.2026, S. 9 oben; im Akt einliegende Ablichtung des Kaufvertrages vom römisch 40 .2024]. Der BF hat den Kaufpreis für den hier verfahrensgegenständlichen Anhänger in bar geleistet [Ebda., S. 10 unten]. Diese Feststellungen gründen auf dem vom BF mit der Beschwerde vorgelegten Kaufvertrag vom römisch 40 .2024 und seinen diesbezüglich glaubhaften Angaben in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht. Der vom erkennenden Gericht für wahr angenommenen Gehalt dieser Angaben lässt sich selbst mit dem im Akt einliegenden Bericht der LPD Steiermark vom römisch 40 .2026, GZ: römisch 40 , nicht zerstreuen, weil dieser konkrete Beweisergebnisse in Hinblick auf die dem BF zur Last gelegte Hehlerei zur Gänze vermissen lässt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere die Bezug habenden Bestimmungen des FPG und des BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen sind. Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere die Bezug habenden Bestimmungen des FPG und des BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen sind.
3.1. Zu Spruchpunkt I.3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.
3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von zwei Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern damit, dass der BF am XXXX .2026 mit einem PKW samt Anhänger von Ungarn nach Österreich eingereist sei, bei dem es sich um ein gestohlenes Fahrzeug gehandelt hätte, weshalb er wegen des Verdachts der Hehlerei angezeigt worden sei.3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von zwei Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern damit, dass der BF am römisch 40 .2026 mit einem PKW samt Anhänger von Ungarn nach Österreich eingereist sei, bei dem es sich um ein gestohlenes Fahrzeug gehandelt hätte, weshalb er wegen des Verdachts der Hehlerei angezeigt worden sei.
3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit).
Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und gilt, weil Rumänien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und gilt, weil Rumänien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.
3.1.3. Zur Stattgabe der Beschwerde:
3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut:
„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
[…]
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“
§ 67 Abs. 1 FPG enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).
Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden.
Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).
Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut:
„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."
§ 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet:
„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“
Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.
Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:Die Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:
„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen
(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. (1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.
(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.
(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.
(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“
Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:
„[…]
(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.
(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie
a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder
b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“
Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).
Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).
Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.
Daraus ergibt sich für den konkreten Anlassfall Folgendes:
Die BF ist in Österreich, in Rumänien, in Italien, in Spanien und in der Schweiz strafrechtlich unbescholten und hat sich bezüglich des Verdachts auf Hehlerei ergeben, dass es sich bei dem Anhänger, den der BF am XXXX .2026 nach Österreich gebracht hatte, um das Eigentum des BF handelte. Er hat diesen Anhänger mit Kaufvertrag vom XXXX .2024 von einem gewissen XXXX erworben, weshalb die vom BFA im angefochtenen Bescheid vorgebrachte Verdachtslage nicht bestätigt ist. In Österreich wurde er von keinem Strafgericht von dem wider ihn erhobenen Vorwurf der Hehlerei rechtskräftig verurteilt. Einen solchen Tatbestand widerlegen schon der vom BF zur Vorlage gebrachte Kaufvertrag und seine glaubwürdigen Ausführungen zum Kauf des verfahrensgegenständlichen Anhängers. Die BF ist in Österreich, in Rumänien, in Italien, in Spanien und in der Schweiz strafrechtlich unbescholten und hat sich bezüglich des Verdachts auf Hehlerei ergeben, dass es sich bei dem Anhänger, den der BF am römisch 40 .2026 nach Österreich gebracht hatte, um das Eigentum des BF handelte. Er hat diesen Anhänger mit Kaufvertrag vom römisch 40 .2024 von einem gewissen römisch 40 erworben, weshalb die vom BFA im angefochtenen Bescheid vorgebrachte Verdachtslage nicht bestätigt ist. In Österreich wurde er von keinem Strafgericht von dem wider ihn erhobenen Vorwurf der Hehlerei rechtskräftig verurteilt. Einen solchen Tatbestand widerlegen schon der vom BF zur Vorlage gebrachte Kaufvertrag und seine glaubwürdigen Ausführungen zum Kauf des verfahrensgegenständlichen Anhängers.
All dies vermag weder eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit der Republik Österreich zu begründen, noch das erlassene Aufenthaltsverbot zu rechtfertigen.
Darüber hinaus liegen keinerlei Hinweise auf Verwaltungsübertretungen oder rechtskräftige Bestrafungen wegen Verstößen gegen aufenthalts- und fremdenrechtliche Bestimmungen vor.
Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hat somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FrPolG 2005 nach sich zu ziehen (VwGH 11.12.2025, Ra 2025/21/0022).Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.3.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hat somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FrPolG 2005 nach sich zu ziehen (VwGH 11.12.2025, Ra 2025/21/0022).
Es war daher dem gegen den Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides gerichteten Teil der Beschwerde Folge gegeben und dieser ersatzlos zu beheben. Die Spruchpunkte II.) und III.) des angefochtenen Bescheides sind zu Folge eines Rechtsmittelverzichts des BF in Rechtskraft erwachsen.Es war daher dem gegen den Spruchpunkt römisch eins.) des angefochtenen Bescheides gerichteten Teil der Beschwerde Folge gegeben und dieser ersatzlos zu beheben. Die Spruchpunkte römisch zwei.) und römisch drei.) des angefochtenen Bescheides sind zu Folge eines Rechtsmittelverzichts des BF in Rechtskraft erwachsen.
Zu Spruchteil B:
Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Erwerbsfähigkeit EU-Bürger Gewerbsmäßigkeit mangelnder Anknüpfungspunkt Pflicht zur Untersuchung Untersuchung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2344628.1.00Im RIS seit
24.09.2026Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026