TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/14 G305 2339066-1

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Veröffentlicht am 14.07.2026
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Entscheidungsdatum

14.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G305 2339066-1/16E

ENDERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Kroatien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol, vom XXXX .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen nach einer am 21.04.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Kroatien, vertreten durch die BBU GmbH, Leopold-Moses-Gasse 4, 1020 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol, vom römisch 40 .2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots samt Nebenentscheidungen nach einer am 21.04.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)       Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird als unbegründet abgewiesen.

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids wird ersatzlos behoben.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

1. Bereits mit Bescheid vom XXXX .2022, GZ: IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen XXXX , geb. am XXXX , StA.: Kroatien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) erlassen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).1. Bereits mit Bescheid vom römisch 40 .2022, GZ: IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Tirol (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Kroatien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).

Das Aufenthaltsverbot stützte die belangte Behörde - unter Berücksichtigung seiner familiären Verhältnisse - einerseits auf seine strafgerichtliche Verurteilung vom XXXX wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung, andererseits auf den Umstand, dass er am XXXX von der LPD Tirol, SVA, gem. § 99 Abs. 1b iVm. § 5 StVO mit Straferkenntnis bestraft worden war, weil er ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte und daraus resultierend wegen der von seiner Person ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.Das Aufenthaltsverbot stützte die belangte Behörde - unter Berücksichtigung seiner familiären Verhältnisse - einerseits auf seine strafgerichtliche Verurteilung vom römisch 40 wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung, andererseits auf den Umstand, dass er am römisch 40 von der LPD Tirol, SVA, gem. Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, StVO mit Straferkenntnis bestraft worden war, weil er ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte und daraus resultierend wegen der von seiner Person ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung.

Ende Oktober XXXX erfolgte die Abschiebung des BF nach Kroatien. Da kein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom XXXX .2022 erhoben worden war, erwuchs dieser in Rechtskraft; das mit diesem Bescheid erlassene Aufenthaltsverbot ist nach wie vor gültig.Ende Oktober römisch 40 erfolgte die Abschiebung des BF nach Kroatien. Da kein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom römisch 40 .2022 erhoben worden war, erwuchs dieser in Rechtskraft; das mit diesem Bescheid erlassene Aufenthaltsverbot ist nach wie vor gültig.

2. Nachdem der BF - entgegen dem gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbot - mehrfach nach Österreich zurückgekehrt und in Folge jeweils wieder abgeschoben worden war, kam es ob seiner Straffälligkeit im Oktober XXXX zu seiner Festnahme. 2. Nachdem der BF - entgegen dem gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbot - mehrfach nach Österreich zurückgekehrt und in Folge jeweils wieder abgeschoben worden war, kam es ob seiner Straffälligkeit im Oktober römisch 40 zu seiner Festnahme.

Das BFA informierte ihn mit dem Schreiben vom 28.10.2025 von der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und forderte ihn zur Stellungnahme binnen zwei Wochen auf.

Im Jänner XXXX wurde der BF durch ein Landesgericht wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, von welcher ein Strafteil im Ausmaß von zehn Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Im Jänner römisch 40 wurde der BF durch ein Landesgericht wegen Suchtmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt, von welcher ein Strafteil im Ausmaß von zehn Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

3. Am 17.02.2026 wurde der BF vor dem BFA niederschriftlich einvernommen.

4. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid erließ das BFA ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider den BF (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).4. Mit dem nunmehr verfahrensgegenständlichen Bescheid erließ das BFA ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider den BF (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).

Die Entscheidung wird primär mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und seiner mehrfachen Missachtung des gegen ihn bestehenden (in Rechtskraft erwachsenen) Aufenthaltsverbots begründet. Weiter heißt es in der Begründung, dass sein Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und öffentliche Interessen beeinträchtige. Er habe zwar familiäre Bindungen im Bundesgebiet, sei jedoch mehrfach unrechtmäßig hierher zurückgekehrt und abgeschoben worden. Seine Tochter sei bereits zum Zeitpunkt der letzten Bescheiderlassung geboren gewesen und habe er damals keine Beschwerde erhoben. Das damals gegen ihn ausgesprochene Aufenthaltsverbot sei somit in Rechtskraft erwachsen und bestehe kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet. Der Bescheid wurde dem BF am XXXX .2026 im Stande der Strafhaft übergeben.Die Entscheidung wird primär mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und seiner mehrfachen Missachtung des gegen ihn bestehenden (in Rechtskraft erwachsenen) Aufenthaltsverbots begründet. Weiter heißt es in der Begründung, dass sein Verhalten eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle und öffentliche Interessen beeinträchtige. Er habe zwar familiäre Bindungen im Bundesgebiet, sei jedoch mehrfach unrechtmäßig hierher zurückgekehrt und abgeschoben worden. Seine Tochter sei bereits zum Zeitpunkt der letzten Bescheiderlassung geboren gewesen und habe er damals keine Beschwerde erhoben. Das damals gegen ihn ausgesprochene Aufenthaltsverbot sei somit in Rechtskraft erwachsen und bestehe kein schützenswertes Familienleben im Bundesgebiet. Der Bescheid wurde dem BF am römisch 40 .2026 im Stande der Strafhaft übergeben.

5. Gegen diesen Bescheid wendet sich dessen, im Wege seiner außen ausgewiesenen Rechtsvertretung der belangten Behörde am 11.03.2026 übermittelte Beschwerde, in der er erklärte, dass er den Bescheid der belangten Behörde in seinem gesamten Umfang bekämpfe. Als Beschwerdegründe machte er „Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften“, „unrichtige Tatsachenfeststellung“ und „unrichtige Beurteilung“ geltend. Neben der Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragte er primär die Behebung des ausgesprochenen Aufenthaltsverbots, in eventu die Reduktion der darin ausgesprochenen Dauer sowie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

Begründend führte er im Kern aus, dass seine Lebensgefährtin und die gemeinsame Tochter im Bundesgebiet leben würden und speziell die gemeinsame Tochter ein Recht auf einen Kontakt zu ihm hätte. Die Dauer des Aufenthaltsverbots stehe zudem nicht in einem passenden Verhältnis zu seinen Taten und hätte eine Interessensabwägung daher zu seinen Gunsten ausgehen müssen.

6. Das BFA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakten am 18.03.2026.

7. Mit hg. Teilerkenntnis vom 19.03.2026, GZ: G305 2339066-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen.

8. Am 21.04.2026 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung in Anwesenheit des BF und seiner rechtlichen Vertretung statt, der BF nahm mittels Videokonferenz an der Verhandlung teil. Ein Vertreter des BFA blieb der Verhandlung nach erteiltem Teilnahmeverzicht fern.

9. Am XXXX .2026 erfolgte die Abschiebung des BF nach Kroatien. Seitdem hält er sich im Herkunftsstaat auf.9. Am römisch 40 .2026 erfolgte die Abschiebung des BF nach Kroatien. Seitdem hält er sich im Herkunftsstaat auf.

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX (Kroatien) geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Kroatien. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und ist serbokroatisch seine Muttersprache. Daneben verfügt er über rudimentäre Deutschkenntnisse.1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (Kroatien) geborene Beschwerdeführer (BF) ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Kroatien. Er ist gesund und grundsätzlich arbeitsfähig und ist serbokroatisch seine Muttersprache. Daneben verfügt er über rudimentäre Deutschkenntnisse.

Im Herkunftsstaat erlernte er den Beruf eines Elektrikers, nachdem er dort 8 Jahre die Grundschule und 4 Jahre die Mittelschule besucht hatte. Er hat auch in seinem erlernten Beruf gearbeitet und monatlich zwischen EUR 1.400,00 und EUR 1.500,00 verdient. Die Berufsausbildung und Erwerbstätigkeit hat der BF auch in Serbien erfahren und ausgeübt.

1.2. Er ist Vater eines Kindes, XXXX , geb. XXXX in XXXX , für das er grundsätzlich unterhaltspflichtig wäre. Seine Tochter ist wie die Kindesmutter, XXXX , slowakische Staatsangehörige. Sie lebt bei deren Mutter, mit welcher der BF eine Beziehung führt, in Österreich. Außer diesem Kind hat der BF keine Verwandten bzw. nahe Angehörige in Österreich.1.2. Er ist Vater eines Kindes, römisch 40 , geb. römisch 40 in römisch 40 , für das er grundsätzlich unterhaltspflichtig wäre. Seine Tochter ist wie die Kindesmutter, römisch 40 , slowakische Staatsangehörige. Sie lebt bei deren Mutter, mit welcher der BF eine Beziehung führt, in Österreich. Außer diesem Kind hat der BF keine Verwandten bzw. nahe Angehörige in Österreich.

Im Herkunftsstaat ist er im Haus seiner Großmutter, XXXX , wohnhaft in XXXX , polizeilich mit Wohnsitz gemeldet. Seine Familie und weitere Freunde und Bekannte leben im Herkunftsstaat, in Serbien und in Australien.Im Herkunftsstaat ist er im Haus seiner Großmutter, römisch 40 , wohnhaft in römisch 40 , polizeilich mit Wohnsitz gemeldet. Seine Familie und weitere Freunde und Bekannte leben im Herkunftsstaat, in Serbien und in Australien.

1.3. Er verfügt über einen im Dezember XXXX die Gültigkeit verloren habenden kroatischen Reisepass und über einen Personalausweis von Kroatien. 1.3. Er verfügt über einen im Dezember römisch 40 die Gültigkeit verloren habenden kroatischen Reisepass und über einen Personalausweis von Kroatien.

Für das Bundesgebiet besitzt er weder eine Anmeldebescheinigung, noch hat er eine solche je beantragt.

1.4. Der BF stand zuletzt von XXXX .2018 bis XXXX .2019, von XXXX .2019 bis XXXX .2019 und von XXXX .2021 bis XXXX .2021 in einem vollversicherten Arbeitsverhältnis. Von XXXX .2020 bis XXXX .2020 und von XXXX .2022 bis XXXX .2022 war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. Darüber hinaus hat er im Bundesgebiet weder (legale) wirtschaftliche, noch nennenswerte soziale Anknüpfungspunkte. Er hat hier weder Ersparnisse in nennenswerter Höhe gebildet, noch verfügt er über einen Immobilienbesitz. Für ihn liegt eine Einstellzusage eines Bauunternehmens vor. 1.4. Der BF stand zuletzt von römisch 40 .2018 bis römisch 40 .2019, von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 und von römisch 40 .2021 bis römisch 40 .2021 in einem vollversicherten Arbeitsverhältnis. Von römisch 40 .2020 bis römisch 40 .2020 und von römisch 40 .2022 bis römisch 40 .2022 war er als geringfügig beschäftigter Arbeiter tätig. Darüber hinaus hat er im Bundesgebiet weder (legale) wirtschaftliche, noch nennenswerte soziale Anknüpfungspunkte. Er hat hier weder Ersparnisse in nennenswerter Höhe gebildet, noch verfügt er über einen Immobilienbesitz. Für ihn liegt eine Einstellzusage eines Bauunternehmens vor.

1.5. Er hat sich seit seiner am XXXX .2023 stattgehabten Abschiebung in den Herkunftsstaat und seiner entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot erfolgten Wiedereinreise ins Bundesgebiet an keiner Privatadresse im Bundesgebiet mit Haupt- und/oder Nebenwohnsitz mehr angemeldet und lebte er während seiner Anwesenheiten hier als (melderechtliches) „U-Boot“. 1.5. Er hat sich seit seiner am römisch 40 .2023 stattgehabten Abschiebung in den Herkunftsstaat und seiner entgegen dem bestehenden Aufenthaltsverbot erfolgten Wiedereinreise ins Bundesgebiet an keiner Privatadresse im Bundesgebiet mit Haupt- und/oder Nebenwohnsitz mehr angemeldet und lebte er während seiner Anwesenheiten hier als (melderechtliches) „U-Boot“.

Zuvor bestanden von Juni XXXX bis März XXXX , im Juni XXXX und von Juli bis Oktober XXXX Nebenwohnsitzmeldungen an Privatadressen. Von Juni XXXX bis Februar XXXX , von Oktober XXXX bis Mai XXXX und von Oktober XXXX bis Februar XXXX war er an Privatadressen im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet. Zuvor bestanden von Juni römisch 40 bis März römisch 40 , im Juni römisch 40 und von Juli bis Oktober römisch 40 Nebenwohnsitzmeldungen an Privatadressen. Von Juni römisch 40 bis Februar römisch 40 , von Oktober römisch 40 bis Mai römisch 40 und von Oktober römisch 40 bis Februar römisch 40 war er an Privatadressen im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet.

Von XXXX bis XXXX wurde er in einem Polizeianhaltezentrum angehalten. Von XXXX bis XXXX und von XXXX bis XXXX befand er sich in einer Justizanstalt in Untersuchungs- und Strafhaft. Von römisch 40 bis römisch 40 wurde er in einem Polizeianhaltezentrum angehalten. Von römisch 40 bis römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 befand er sich in einer Justizanstalt in Untersuchungs- und Strafhaft.

Am XXXX .2026 wurde er nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach Kroatien abgeschoben.Am römisch 40 .2026 wurde er nach der Entlassung aus der Freiheitsstrafe nach Kroatien abgeschoben.

Im Bundesgebiet verfügt er über keine eigene, nicht bloß auf vorübergehende Dauer angelegte Unterkunft in Österreich.

1.6. Der BF wurde, nach mehrfachen Anzeigelegungen und der Einstellung gegen ihn geführter Ermittlungsverfahren am XXXX festgenommen und wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt.1.6. Der BF wurde, nach mehrfachen Anzeigelegungen und der Einstellung gegen ihn geführter Ermittlungsverfahren am römisch 40 festgenommen und wurde die Untersuchungshaft über ihn verhängt.

Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil eines Landesgerichts zu XXXX wurde er wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit Dauerfolgen nach §§ 83 Abs. 1 und 85 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde. Mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil eines Landesgerichts zu römisch 40 wurde er wegen des Verbrechens der schweren Körperverletzung mit Dauerfolgen nach Paragraphen 83, Absatz eins und 85 Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt, wobei ein Strafteil von zwölf Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen wurde.

Grund für die Verurteilung war, dass der BF im Zusammenwirken mit einem Mittäter sein Opfer durch das Versetzen mehrerer Faustschläge in das Gesicht und gegen den Körper vorsätzlich am Körper verletzt hatte. Hierbei erlitt das Opfer eine komplexe laterale Mittelgesichtsfraktur mit Orbitabodenbeteiligung, die zu einem gänzlichen Verlust des Sehvermögens des rechten Auges führte. Hierbei fügte der BF zusammen mit dem Mittäter dem Opfer fahrlässig eine schwere Dauerfolge bei. Zudem wurde er schuldig gesprochen, seinem Opfer einen Teilschmerzengeldbetrag in Höhe von EUR 5.000 binnen 14 Tagen zu zahlen.

Bei der Strafzumessung wertete das Strafgericht die geständige Verantwortung des BF, seine Unbescholtenheit und die vorangegangene Provokation als mildernd, als erschwerend hingegen den Umstand, dass bei der Begehung der Straftaten mehrere Täter beteiligt waren.

Am XXXX wurde der BF unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit aus der Freiheitsstrafe entlassen.Am römisch 40 wurde der BF unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit aus der Freiheitsstrafe entlassen.

Bereits am XXXX war der BF von der LPD Tirol, SVA, gem. § 99 Abs. 1b iVm. § 5 StVO mit Straferkenntnis bestraft worden, weil er ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte und wegen der von seiner Person auf Grund dieses Umstandes ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Zudem liegen in den Jahren XXXX und XXXX insgesamt 39 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor. Zum Zeitpunkt der Haftentlassung betrugen die offenen Verwaltungsstrafen eine Dauer von 191 Tagen.Bereits am römisch 40 war der BF von der LPD Tirol, SVA, gem. Paragraph 99, Absatz eins b, in Verbindung mit Paragraph 5, StVO mit Straferkenntnis bestraft worden, weil er ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt hatte und wegen der von seiner Person auf Grund dieses Umstandes ausgehenden Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung. Zudem liegen in den Jahren römisch 40 und römisch 40 insgesamt 39 verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen vor. Zum Zeitpunkt der Haftentlassung betrugen die offenen Verwaltungsstrafen eine Dauer von 191 Tagen.

Mit Bescheid vom XXXX .2022 hatte das BFA wegen seiner Verfehlungen ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt I.) und ausgesprochen, dass ihm gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom römisch 40 .2022 hatte das BFA wegen seiner Verfehlungen ein für die Dauer von 4 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider den Beschwerdeführer erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und ausgesprochen, dass ihm gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).

Nach seiner bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe wurde er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt gegen Ende Oktober XXXX nach Kroatien abgeschoben. Nach seiner bedingten Entlassung aus der Freiheitsstrafe wurde er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt gegen Ende Oktober römisch 40 nach Kroatien abgeschoben.

Das wider den BF ausgesprochene Aufenthaltsverbot, auf das bereits oben eingegangen wurde, ist weiterhin aufrecht.

Wie schon ausgeführt, ist der BF wider das gegen ihn bestehende Aufenthaltsverbot mehrfach ins Bundesgebiet zurückgekehrt und erfolgte auch seine Festnahme, nachdem er im Zuge von Polizeikontrollen angehalten und überprüft worden war.

Jeweils als Folge diverser Amtshandlungen wurde er am XXXX .2023, am XXXX .2023, am XXXX .2024 und zuletzt am XXXX .2024 nach Kroatien abgeschoben. Jeweils als Folge diverser Amtshandlungen wurde er am römisch 40 .2023, am römisch 40 .2023, am römisch 40 .2024 und zuletzt am römisch 40 .2024 nach Kroatien abgeschoben.

Vor seiner Abschiebung im August 2023 will er sich in Kroatien, in der Schweiz und in Deutschland aufgehalten haben.

1.7. Entgegen des gegen ihn bestehenden, aufrechten Aufenthaltsverbots ist er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jänner XXXX ins Bundesgebiet eingereist, um hier einen schwunghaften Drogenhandel aufzunehmen [Urteil des Landesgerichtes XXXX zur GZ: XXXX , S. 2 Mitte].1.7. Entgegen des gegen ihn bestehenden, aufrechten Aufenthaltsverbots ist er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt im Jänner römisch 40 ins Bundesgebiet eingereist, um hier einen schwunghaften Drogenhandel aufzunehmen [Urteil des Landesgerichtes römisch 40 zur GZ: römisch 40 , S. 2 Mitte].

1.8. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX (rechtskräftig seit dem XXXX ) wurde er zur GZ: XXXX schuldig erkannt, er habe im Zeitraum XXXX bis XXXX in XXXX und anderenorts vorschriftswidrig Suchtgift1.8. Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 (rechtskräftig seit dem römisch 40 ) wurde er zur GZ: römisch 40 schuldig erkannt, er habe im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 in römisch 40 und anderenorts vorschriftswidrig Suchtgift

I. in einer die Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge, römisch eins. in einer die Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge,

1. aus der Schweiz aus- und nach Österreich eingeführt, und zwar 50 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt an Cocain von 85% (entsprechend 2,83 Grenzmengen);

2. anderen überlassen zu haben, und zwar

a) dem XXXX in mehreren Teilhandlungen 50 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt an Cocain von 85% (entsprechend 2,83 Grenzmengen) gegen ein Entgelt von EUR 60,00 pro Gramm;a) dem römisch 40 in mehreren Teilhandlungen 50 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt an Cocain von 85% (entsprechend 2,83 Grenzmengen) gegen ein Entgelt von EUR 60,00 pro Gramm;

b) dem XXXX 10 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt an Cocain von 85% (entsprechend 0,56 Grenzmengen) gegen ein Entgelt von EUR 60,00 pro Gramm;b) dem römisch 40 10 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt an Cocain von 85% (entsprechend 0,56 Grenzmengen) gegen ein Entgelt von EUR 60,00 pro Gramm;

c) dem XXXX in mehreren Teilhandlungen 3 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt an Cocain von 85% (entsprechend 0,17 Grenzmengen) unentgeltlich;c) dem römisch 40 in mehreren Teilhandlungen 3 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt an Cocain von 85% (entsprechend 0,17 Grenzmengen) unentgeltlich;

d) dem XXXX 50 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt an THCA von 13,62% und an Delta-9-THC von 1,04% (entsprechend 0,19 Grenzmengen) gegen ein Entgelt von EUR 7,00 pro Gramm sowie 1,5 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt an Cocain von 85% (entsprechend 0,085 Grenzmengen) unentgeltlich;d) dem römisch 40 50 Gramm Cannabiskraut mit einem Reinheitsgehalt an THCA von 13,62% und an Delta-9-THC von 1,04% (entsprechend 0,19 Grenzmengen) gegen ein Entgelt von EUR 7,00 pro Gramm sowie 1,5 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt an Cocain von 85% (entsprechend 0,085 Grenzmengen) unentgeltlich;

wobei er an Suchtgift gewöhnt war und die Straftat vorwiegend begangen habe, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zum Erwerb von Suchtmitteln zu verschaffen;

3. mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 20 Gramm der unter Punkt I.1. angeführten Menge, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat vorwiegend begangen hatte, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zum Erwerb von Suchtmitteln zu verschaffen;3. mit dem Vorsatz erworben und besessen zu haben, dass es in Verkehr gesetzt werde, und zwar 20 Gramm der unter Punkt römisch eins.1. angeführten Menge, wobei er an Suchtmittel gewöhnt war und die Straftat vorwiegend begangen hatte, um sich für seinen persönlichen Gebrauch Suchtmittel oder Mittel zum Erwerb von Suchtmitteln zu verschaffen;

II. erworben und besessen zu haben, und zwar in mehreren Teilhandlungen unbekannte Mengen Kokain (darunter 30 Gramm der unter I.1. angeführten Menge) und Cannabiskraut, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen habe;römisch zwei. erworben und besessen zu haben, und zwar in mehreren Teilhandlungen unbekannte Mengen Kokain (darunter 30 Gramm der unter römisch eins.1. angeführten Menge) und Cannabiskraut, wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen habe;

III. anderen angeboten zu haben, und zwarrömisch drei. anderen angeboten zu haben, und zwar

1.       dem XXXX in mehreren Teilhandlungen 4 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt an Cocain von 85% (entsprechend 0,22 % Grenzmengen);1. dem römisch 40 in mehreren Teilhandlungen 4 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt an Cocain von 85% (entsprechend 0,22 % Grenzmengen);

2.       den XXXX in mehreren Teilhandlungen 2 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 85% (entsprechend 0,11 Grenzmengen);2. den römisch 40 in mehreren Teilhandlungen 2 Gramm Kokain mit einem Reinheitsgehalt von 85% (entsprechend 0,11 Grenzmengen);

wobei er die Straftat ausschließlich zum persönlichen Gebrauch begangen hatte.

Dadurch habe er begangen

zu I.1. das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 zweiter und dritter Fall SMG, Abs. 3 SMG;zu römisch eins.1. das Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall SMG, Absatz 3, SMG;

zu I.2. das Vergehen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall SMG, Abs. 3 SMG;zu römisch eins.2. das Vergehen des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall SMG, Absatz 3, SMG;

zu I.3. das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28a Abs. 1 erster und zweiter Fall SMG, Abs. 4 erster Fall SMG;zu römisch eins.3. das Vergehen der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster und zweiter Fall SMG, Absatz 4, erster Fall SMG;

zu II. das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27Abs. 1 Z 1 erster und zweiter Fall, Abs. 2 SMG;zu römisch zwei. das Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27 A, b, s, 1 Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG;

zu III. die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach § 27 Abs. 1 Z 1 siebter Fall, Abs. 2 SMG und verhängte das Landesgericht Innsbruck nach § 28a Abs. 3 SMG unter Anwendung des § 28 StGB eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von 15 Monaten über den Beschwerdeführer und verurteilte ihn auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.zu römisch drei. die Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, siebter Fall, Absatz 2, SMG und verhängte das Landesgericht Innsbruck nach Paragraph 28 a, Absatz 3, SMG unter Anwendung des Paragraph 28, StGB eine (unbedingte) Freiheitsstrafe von 15 Monaten über den Beschwerdeführer und verurteilte ihn auch zum Ersatz der Kosten des Strafverfahrens.

Zudem wurden die zur Tatbegehung verwendeten Gegenstände konfisziert und ein Betrag von EUR 3.950 für verfallen erklärt. Das sichergestellte Suchtgift wurde eingezogen.

Bei der Strafzumessung wertete das Gericht das umfassende und reumütige Geständnis des BF, die teilweise Sicherstellung des Suchtgiftes, das „lange Wohlverhalten“ seit der seiner letzten Verurteilung zugrunde liegenden Straftat als mildernd, als erschwerend hingegen die einschlägige Vorstrafe, die Begehen während offener Probezeit, das Zusammentreffen von mehreren Vergehen, die mehr als 2-fache bzw. 3-fache Überschreitung der Grenzmenge, den langen Tatzeitraum und die Verwirklichung mehrerer Tatbegehungsformen.

Dem BF wurde für die Dauer der Probezeit die Weisung erteilt, sich einer Suchttherapie zu unterziehen und die Einhaltung der Weisung nach Vollzug der Freiheitsstrafe nachzuweisen. Vom Widerruf der bedingten Entlassung wurde abgesehen.

Er war zumindest während des langen Tatzeitraumes an Kokain gewöhnt und führte er seine Straftaten zur Finanzierung seines Lebensunterhalts, sowie des Lebensunterhalts seiner Lebensgefährtin und der gemeinsamen Tochter aus.

Der Strafvollzug erfolgte in der JA XXXX . Nach seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe am XXXX wurde er in Schubhaft genommen und am XXXX .2026 nach Kroatien abgeschoben. Der Strafvollzug erfolgte in der JA römisch 40 . Nach seiner Entlassung aus der Freiheitsstrafe am römisch 40 wurde er in Schubhaft genommen und am römisch 40 .2026 nach Kroatien abgeschoben.

Der BF ist nicht gewillt, sich an gegen ihn ausgesprochene aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu halten.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des BVwG. Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.

Die Feststellungen beruhen zudem auf den Angaben des BF in der Beschwerde und vor dem BVwG, sowie auf den von ihm vorgelegten Unterlagen und den eingeholten Auszügen aus öffentlichen Registern.

2.1. Die Feststellungen zu seiner Identität gründen auf den diesfalls unbestrittenen Angaben in den Strafurteilen und öffentlichen Registern. Seine familiären Bindungen folgen den diesbezüglichen Angaben vor dem BVwG (VH-Niederschrift vom 21.04.2026,4 f) und in der Beschwerde sowie vor dem BFA am 17.02.2026 (Ebda., S. 4f und S. 5 oben und S. 6 oben).

Die Feststellungen zur Herkunft und zur Schulbildung des BF und zu seiner Erwerbstätigkeit außerhalb des Bundesgebiets waren auf Grund seiner Angaben gegenüber dem BVwG in der mündlichen Verhandlung am 21.04.2026 und vor dem BFA am im Februar 2026 zu treffen.

Die Sprachkenntnisse des BF sind schon wegen seiner Herkunft naheliegend.

Vor dem BVwG und den Strafgerichten war jeweils die Beiziehung eines Dolmetschers notwendig; allerdings war der BF in der Lage, einen Teil der an ihn herangetragenen Fragen auf Deutsch beantworten, weshalb zumindest grundlegende Deutschkenntnisse festgestellt werden konnten.

Die Konstatierungen zu seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet konnten anhand seiner Angaben vor Gericht in Verbindung mit den vorliegenden Sozialversicherungsdaten getroffen werden.

Die festgestellte Einstellungszusage ist durch das vorgelegte Schreiben belegt (Beilage ./A zur Niederschrift vom 21.04.2026). Seine Meldedaten sind dem ZMR entnommen. Für die weiterhin nicht verfahrensrelevanten Aufenthalte in Deutschland und in der Schweiz sowie in Kroatien (so der BF in Niederschrift des BFA vom 17.02.2026, S. 4) liegen keine Beweismittel vor, weshalb diese nicht abschließend festgestellt werden konnten.

Vor dem BVwG hatte er dem entgegenstehend angegeben, noch nie in Kroatien gelebt zu haben (Seite 5 der Niederschrift vom 21.04.2026).

Die Feststellungen zu seiner finanziellen Lage folgen seinen Angaben vor dem BFA und dem BVwG. Nennenswerte Rücklagen sind im gesamten Verfahren zudem nicht hervorgekommen (siehe hierzu auch die Angaben des BF auf Seite 6 der Niederschrift vom 21.04.2026).

2.2. Im IZR finden sich keinerlei Hinweise darauf, dass ihm jemals ein Aufenthaltstitel für das Bundesgebiet ausgestellt worden wäre, noch, dass er einen solchen in der Vergangenheit beantragt hätte. Das gegen ihn ausgesprochene Aufenthaltsverbot und die mehrfach erfolgten Abschiebungen in den Herkunftsstaat sind demgegenüber im IZR dokumentiert und waren entsprechende Feststellungen zu treffen.

Der Bescheid aus XXXX liegt dem Verfahrensakt ein. Hinsichtlich des genauen Abschiebezeitpunktes divergieren die Angaben laut IZR ( XXXX .2022) der Abmeldung laut ZMR (ebenso XXXX .2022) und den Angaben im Akt, nach welchen der BF am XXXX .2022 abgeschoben worden sein soll. Ein genaues Datum der Abschiebung war zwar nicht feststellbar, doch war ob der übereinstimmenden Daten mit XXXX festzustellen, dass das (in Rechtskraft erwachsene) wider ihn bestehende Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht ist und noch bis XXXX in Gültigkeit steht. Der Bescheid aus römisch 40 liegt dem Verfahrensakt ein. Hinsichtlich des genauen Abschiebezeitpunktes divergieren die Angaben laut IZR ( römisch 40 .2022) der Abmeldung laut ZMR (ebenso römisch 40 .2022) und den Angaben im Akt, nach welchen der BF am römisch 40 .2022 abgeschoben worden sein soll. Ein genaues Datum der Abschiebung war zwar nicht feststellbar, doch war ob der übereinstimmenden Daten mit römisch 40 festzustellen, dass das (in Rechtskraft erwachsene) wider ihn bestehende Aufenthaltsverbot nach wie vor aufrecht ist und noch bis römisch 40 in Gültigkeit steht.

Es gibt keine Hinweise darauf, dass hiergegen ein Rechtsmittel erhoben worden wäre, weshalb die Rechtskraft des Aufenthaltsverbots festgestellt werden konnte.

Vor dem BVwG hat der BF angegeben, dass er entgegen dem gegen ihn bestehenden Aufenthaltsverbot sofort wieder nach Österreich zurückkommen wolle. Es war daher zu konstatieren, dass er nicht die Absicht hat, sich an aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu halten (siehe hierzu Seite 9 der Niederschrift vom 21.04.2026: „BF: Wenn ich abgeschoben werde, komme ich sofort wieder zurück. VR: Sind sie ein Boomerang? BF: Ja, ich komme sofort wieder zurück.“).

2.3. Die Konstatierungen zu seiner strafrechtlichen Verurteilung in Österreich ergeben sich aus der von Amts wegen eingeholten Strafregisterauskunft, in Zusammenschau mit den vorliegenden Strafurteilen. Den österreichischen Strafurteilen sind auch die festgestellten Strafbemessungsgründe entnommen.

Vor dem BVwG hat der BF ausgeführt, das Kokain deshalb verkauft zu haben, da er illegal im Bundesgebiet aufhältig war und sich den Lebensunterhalt verdienen musste. Er habe das Geld gebraucht und seiner „Frau und dem Kind gegeben“ (Seite 8 unten der VH-Niederschrift). Es waren daher entsprechende Konstatierungen zu treffen.

Seine Verwaltungsstrafen sind der dementsprechenden Aufstellung (AS 467) entnommen.

2.4. Anhaltspunkte für über die getroffenen Feststellungen hinausgehende Integrationsmomente oder Anbindungen des BF in Österreich sind nicht aktenkundig, sodass von deren Fehlen auszugehen ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen ist. Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere das FPG und BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen ist.

3.1. Zu Spruchpunkt I.3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.

3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von sechs Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit den rechtskräftigen Verurteilungen des BF und dessen getrübten Vorleben und mit der fortgesetzten Missachtung des wider ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbots.3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von sechs Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern mit den rechtskräftigen Verurteilungen des BF und dessen getrübten Vorleben und mit der fortgesetzten Missachtung des wider ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbots.

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit).

Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger und gilt, weil Kroatien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist kroatischer Staatsangehöriger und gilt, weil Kroatien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

[…]

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“

§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).

Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden.

Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).

Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut:

„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."

§ 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet:

„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“

Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.

Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:Die Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:

„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. (1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“

Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

„[…]

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).

Dem Kindeswohl dienen nämlich - wie der in diesem Zusammenhang als Orientierungsmaßstab heranzuziehende § 138 ABGB zeigt - nicht nur verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen, sondern u.a. auch eine sorgfältige Erziehung (§ 138 Z 1 ABGB), der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität (§ 138 Z 2 ABGB) sowie insbesondere die Vermeidung der Gefahr, Übergriffe oder Gewalt zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben (§ 138 Z 7 ABGB) und die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen (§ 138 Z 10 ABGB). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien zeigt sich, dass die mit dem befristeten Aufenthaltsverbot verbundene Einschränkung des Kontakts zwischen dem BF und seinen Kindern deren Wohl nicht widerspricht, zumal sich die Lebenssituation der Kinder, die im gewohnten Umfeld bei ihrer Mutter verbleiben können, durch das Aufenthaltsverbot nicht grundlegend ändert. Dem Kindeswohl dienen nämlich - wie der in diesem Zusammenhang als Orientierungsmaßstab heranzuziehende Paragraph 138, ABGB zeigt - nicht nur verlässliche Kontakte zu beiden Elternteilen, sondern u.a. auch eine sorgfältige Erziehung (Paragraph 138, Ziffer eins, ABGB), der Schutz der körperlichen und seelischen Integrität (Paragraph 138, Ziffer 2, ABGB) sowie insbesondere die Vermeidung der Gefahr, Übergriffe oder Gewalt zu erleiden oder an wichtigen Bezugspersonen mitzuerleben (Paragraph 138, Ziffer 7, ABGB) und die Vermeidung von Loyalitätskonflikten und Schuldgefühlen (Paragraph 138, Ziffer 10, ABGB). Unter Zugrundelegung dieser Kriterien zeigt sich, dass die mit dem befristeten Aufenthaltsverbot verbundene Einschränkung des Kontakts zwischen dem BF und seinen Kindern deren Wohl nicht widerspricht, zumal sich die Lebenssituation der Kinder, die im gewohnten Umfeld bei ihrer Mutter verbleiben können, durch das Aufenthaltsverbot nicht grundlegend ändert.

Für den gegenständlichen Anlassfall ergibt sich damit Folgendes:

Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf den Daueraufenthalt erworben. Er war erstmals im Jahr XXXX im Bundesgebiet meldeamtlich erfasst und beging im Juni XXXX Straftaten, deretwegen er im Jahr XXXX strafgerichtlich verurteilt wurde. Gegen ein in der Folge ausgesprochenes Aufenthaltsverbot verstieß er bewusst mehrfach und wurde er erneut straffällig, was er damit begründete, dass er mit dem Verkauf von Suchtgift seinen eigenen Lebensunterhalt und jenen seiner Lebensgefährtin und des gemeinsamen Kindes finanzieren wollte. Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich im Bundesgebiet auf und hat mangels eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf den Daueraufenthalt erworben. Er war erstmals im Jahr römisch 40 im Bundesgebiet meldeamtlich erfasst und beging im Juni römisch 40 Straftaten, deretwegen er im Jahr römisch 40 strafgerichtlich verurteilt wurde. Gegen ein in der Folge ausgesprochenes Aufenthaltsverbot verstieß er bewusst mehrfach und wurde er erneut straffällig, was er damit begründete, dass er mit dem Verkauf von Suchtgift seinen eigenen Lebensunterhalt und jenen seiner Lebensgefährtin und des gemeinsamen Kindes finanzieren wollte.

Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.

Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Nachdem er bereits im Jahr XXXX das Haftübel verspüren musste, hinderte ihn auch die Geburt seiner Tochter und die Bindung zu seiner Lebensgefährtin nicht, einerseits gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu verstoßen und andererseits erneut straffällig zu werden. Er musste mehrfach in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden. Auch in der stattgehabten Verhandlung vom 21.04.2026 bekundete er vor dem BVwG erneut, dass er, für den Fall seiner erneuten Abschiebung in den Herkunftsstaat sofort wieder einreisen wolle. Dies korreliert gut mit der fortgesetzten Missachtung europäischer und österreichischer Normen. Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt. Nachdem er bereits im Jahr römisch 40 das Haftübel verspüren musste, hinderte ihn auch die Geburt seiner Tochter und die Bindung zu seiner Lebensgefährtin nicht, einerseits gegen aufenthaltsbeendende Maßnahmen zu verstoßen und andererseits erneut straffällig zu werden. Er musste mehrfach in seinen Herkunftsstaat abgeschoben werden. Auch in der stattgehabten Verhandlung vom 21.04.2026 bekundete er vor dem BVwG erneut, dass er, für den Fall seiner erneuten Abschiebung in den Herkunftsstaat sofort wieder einreisen wolle. Dies korreliert gut mit der fortgesetzten Missachtung europäischer und österreichischer Normen.

Die von ihm ausgehende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit spiegelt sich auch darin wieder, dass der an Suchtgift gewöhnte BF den Weg der illegalen Einreise und des Aufenthalts im Verborgenen dazu nutzte, seinen und den Lebensunterhalt seiner Tochter und seiner Lebensgefährtin durch die Einfuhr und den Verkauf von Suchtgift an andere Personen zu finanzieren. Die Idee, seinen Aufenthalt aus dem Ausland legalisieren zu wollen, die Aufhebung des Aufenthaltsverbots nach einem Wohlverhaltenszeitraum beantragen zu wollen, um seine noch junge, im Aufbau befindliche Familie auf legalem Wege zu unterstützen, kam dem BF zu keinem Zeitpunkt.

Schon daran zeigt sich, dass von ihm kein Wille zur Besserung ausgeht und von ihm eine erhöhte Wiederholungsgefahr samt Rückfall in die Suchtgiftdelinquenz ausgeht.

Dem BF ist zudem eine nachhaltige Integration in den österreichischen Arbeitsmarkt nur bedingt gelungen und finden sich in den ihn betreffenden Versicherungsdaten nur kurze Zeiträume einer (legalen) Erwerbstätigkeit, dies obwohl er als EWR-Bürger einen erleichterten Einstieg in den österreichischen Arbeitsmarkt gehabt hätte.

Er verfügt nur für sehr kurze Zeiträume über einen gemeinsamen Wohnsitz mit seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter und hat seine Familie ob der von ihm zahlreich verübten Straftaten in den Nahbereich krimineller Machenschaften gebracht.

Die von ihm vorgebrachte Rechtfertigung, seine Familie mit den Suchtgiftverkäufen finanziell unterstützt zu haben, vermag ihn weder zu exkulpieren, noch ist sie aus der Sicht des erkennenden Gerichtes geeignet, ein Bild eines am Kindeswohl vollumfänglich interessierten Familienvaters zu zeichnen. Er mag aus seiner Sicht zwar zum Erhalt der Familie beigetragen haben, der Weg dazu ist jedoch mitunter über eine verpönte Art passiert, hat er doch Suchtmittel eingeführt und an andere Personen weiter gegeben und damit die Gesundheit und körperliche Integrität einer Vielzahl an Personen gefährdet.

Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht (vgl. VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vgl. auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR vom 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Z 110). Dies zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden, und bedarf es im Fall von strafbaren Handlungen in Folge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (VwGH vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mit Hinweis auf VwGH vom 22.5.2014, Ro 2014/21/0007, mwN).Der VwGH hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist und an dessen Verhinderung ein besonders großes öffentliches Interesse besteht vergleiche VwGH 02.09.2022, Ra 2022/14/0204, mwN; vergleiche auch die Rechtsprechung des EGMR, der Drogenhandel als Plage [„scourge“] bezeichnet und daher hartes Vorgehen nationaler Behörden dagegen billigt, jüngst EGMR vom 15.10.2020, Akbay u.a./Deutschland, 40495/15, Ziffer 110,). Dies zumal die Grundinteressen der Gesellschaft durch ein derartiges Verhalten gravierend beeinträchtigt werden, und bedarf es im Fall von strafbaren Handlungen in Folge Gewöhnung an Suchtmittel neben dem Abschluss einer Therapie noch eines maßgeblichen Zeitraums des Wohlverhaltens, um einen Wegfall der Gefährdung annehmen zu können (VwGH vom 01.03.2018, Ra 2018/19/0014 mit Hinweis auf VwGH vom 22.5.2014, Ro 2014/21/0007, mwN).

Jenseits seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter liegt eine tiefgehende soziale Integration des BF nicht vor, zumal er sich immer wieder unrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten und massiv gegen aufenthalts- und fremdenrechtliche Normen verstoßen hat und sich ob der von ihm verbüßten Strafhaft sowie wegen seiner aufenthaltsverbotsbedingten Ortsabwesenheit nur wenig bei seiner Familie aufgehalten hat.

Zu etwaig in Österreich lebenden Freunden und anderen Personen ist auszuführen, dass persönliche Treffen haftbedingt und ob des nach wie vor aufrechten Aufenthaltsverbots eingeschränkt waren und sind, Kontakte können mittels moderner Kommunikationsmittel aufrechterhalten werden.

Dem gegenüber hat er im Herkunftsstaat und in Serbien familiäre Bindungen.

Da das Aufenthaltsverbot räumlich auf das Bundesgebiet beschränkt ist, stellt dieses für den BF kein Hindernis dar, in grenznahem Raum Fuß zu fassen und seine Familie von dort aus zu versorgen. Da seine Partnerin und die gemeinsame Tochter slowakische Staatsangehörige sind, ist die Fortsetzung des Familienlebens unter Umständen auch dort möglich. Der BF war zudem auch in Serbien erwerbstätig und kann er auch dort erneut einer legalen Arbeit nachgehen, die ihm die finanzielle Unterstützung beider ermöglicht.

Es wird nicht übersehen, dass ein Kontakt zu seiner knapp vierjährigen Tochter nicht nur auf soziale Medien und Telekommunikationsmittel eingeschränkt werden kann, sondern dass dieser auch physischer Natur sein muss. Die wiederholte Missachtung von Regeln, die ein gemeinschaftliches Zusammenleben in sichere Bahnen lenken (das wider ihn ausgesprochene Aufenthaltsverbot und die erneute Straffälligkeit) verdeutlichen jedoch, dass hier eine Trennung des BF von seiner Lebensgefährtin und der Tochter für die Herbeiführung eines Gesinnungswandels zum Positiven notwendig ist.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (VwGH) ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit in der Vergangenheit manifestiert hat.

Der Beschwerdeführer befindet sich zwar nicht mehr in Strafhaft. Der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Wohlverhaltenszeitraum ist jedoch trotzdem nicht gegeben und konnte er sich bisher nicht bewähren. Dies speziell die Tatsache berücksichtigend, dass er binnen verhältnismäßig kurzer Zeit und innerhalb einer offenen Probezeit erneut straffällig wurde, was eine Schuldeinsicht und Reumütigkeit nicht erkennen lässt. Ein solcher Zeitraum des Wohlverhaltens kann erst als valide gewertet werden, wenn sämtliche Lasten einer strafgerichtlichen Verurteilung - als solche ist auch die Probezeit im Zuge einer möglichen Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu werten - vom BF abgefallen sein werden und er diesen Zeitraum tatsächlich ohne Konflikte mit dem Gesetz beendet haben wird. Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch kann nur gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (§ 39 Abs 2 StGB: fünf Jahre) entspricht (RIS-Justiz RS0108563).Der Beschwerdeführer befindet sich zwar nicht mehr in Strafhaft. Der von der höchstgerichtlichen Rechtsprechung geforderte Wohlverhaltenszeitraum ist jedoch trotzdem nicht gegeben und konnte er sich bisher nicht bewähren. Dies speziell die Tatsache berücksichtigend, dass er binnen verhältnismäßig kurzer Zeit und innerhalb einer offenen Probezeit erneut straffällig wurde, was eine Schuldeinsicht und Reumütigkeit nicht erkennen lässt. Ein solcher Zeitraum des Wohlverhaltens kann erst als valide gewertet werden, wenn sämtliche Lasten einer strafgerichtlichen Verurteilung - als solche ist auch die Probezeit im Zuge einer möglichen Entlassung aus der Freiheitsstrafe zu werten - vom BF abgefallen sein werden und er diesen Zeitraum tatsächlich ohne Konflikte mit dem Gesetz beendet haben wird. Von einem Wohlverhalten durch längere Zeit hindurch kann nur gesprochen werden, wenn der Zeitraum etwa der Rückfallsverjährung (Paragraph 39, Absatz 2, StGB: fünf Jahre) entspricht (RIS-Justiz RS0108563).

Der mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Eingriff in sein Privat- und Familienleben ist daher insgesamt verhältnismäßig.

Ob seiner strafrechtlichen Verurteilungen, seines getrübten Vorlebens und der derzeit negativen Zukunftsprognose ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots grundsätzlich nicht zu beanstanden. Er musste bereits einmal das Haftübel erfahren und haben die bisher gesetzten Maßnahmen keine spezialpräventive Wirkung entfalten können.

Aus diesem Grund sind weder das gegen ihn ausgesprochene Aufenthaltsverbot als solches, noch dessen Dauer, zu beanstanden.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids wird daher als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids wird daher als unbegründet abgewiesen.

Dem BF obliegt es, durch sein Wohlverhalten in Freiheit, seinen Sinneswandel unter Beweis zu stellen und nach gegebener Zeit nach § 69 Abs. 2 FPG vorzugehen und eine etwaige Aufhebung des gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbots zu beantragen.Dem BF obliegt es, durch sein Wohlverhalten in Freiheit, seinen Sinneswandel unter Beweis zu stellen und nach gegebener Zeit nach Paragraph 69, Absatz 2, FPG vorzugehen und eine etwaige Aufhebung des gegen ihn ausgesprochenen Aufenthaltsverbots zu beantragen.

3.2. Zu Spruchpunkt II.3.2. Zu Spruchpunkt römisch zwei.

Mit hg. Teilerkenntnis vom 19.03.2026, GZ: G305 2339066-1/3Z, wurde die Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung als unbegründet abgewiesen und der Beschwerde gegen den im Spruch näher bezeichneten Bescheid die aufschiebende Wirkung nicht zuerkannt. Da hiergegen kein Rechtsmittel erhoben wurde, ist diese Entscheidung und die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung in Rechtskraft erwachsen.

Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll den Durchsetzungsaufschub zu versagen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in § 70 Abs. 3 FPG normierten Voraussetzung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes wenn die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (siehe zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Da er sich seit seiner letzten Abschiebung nach verbüßter Strafhaft nicht mehr in Österreich aufhält, ist es zum Entscheidungszeitpunkt nicht notwendig, einen Durchsetzungsaufschub zu versagen. Es ist nur dann gerechtfertigt und auch sinnvoll den Durchsetzungsaufschub zu versagen, wenn sich der Fremde noch im Bundesgebiet aufhält und wegen der Dringlichkeit einer Abschiebung die sofortige Durchsetzbarkeit der erstinstanzlichen Rückkehrentscheidung bewirkt werden muss. Das ergibt sich schon evident aus der in Paragraph 70, Absatz 3, FPG normierten Voraussetzung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes wenn die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist (siehe zur insoweit vergleichbaren Rechtslage bei der Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung VwGH 21.12.2021, Ra 2020/21/0135). Da er sich seit seiner letzten Abschiebung nach verbüßter Strafhaft nicht mehr in Österreich aufhält, ist es zum Entscheidungszeitpunkt nicht notwendig, einen Durchsetzungsaufschub zu versagen.

Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird ersatzlos behoben.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub Eigentumsdelikt EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Integration Interessenabwägung Kindeswohl öffentliche Interessen Privat- und Familienleben Straffälligkeit strafgerichtliche Verurteilung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2339066.1.01

Im RIS seit

24.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

24.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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