TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/15 G305 2343871-1

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Veröffentlicht am 15.07.2026
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Entscheidungsdatum

15.07.2026

Norm

AsylG 2005 §10 Abs2
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §75 Abs32
BFA-VG §9
B-VG Art133 Abs4
EMRK Art8
FPG §125 Abs32
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs1 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs1
FPG §53 Abs2 Z1
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  11. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 75 heute
  2. AsylG 2005 § 75 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. AsylG 2005 § 75 gültig von 24.05.2025 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 17/2025
  4. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.09.2018 bis 23.05.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.06.2016 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  6. AsylG 2005 § 75 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  8. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2014 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  10. AsylG 2005 § 75 gültig von 18.04.2013 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  11. AsylG 2005 § 75 gültig von 26.07.2012 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 67/2012
  12. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2011 bis 25.07.2012 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  13. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  14. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  15. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  16. AsylG 2005 § 75 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 9 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  6. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 125 heute
  2. FPG § 125 gültig ab 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2025
  3. FPG § 125 gültig von 12.06.2026 bis 01.01.9000 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  4. FPG § 125 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 125 gültig von 01.07.2021 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  6. FPG § 125 gültig von 24.12.2020 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 146/2020
  7. FPG § 125 gültig von 05.04.2020 bis 23.12.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2020
  8. FPG § 125 gültig von 28.12.2019 bis 04.04.2020 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  9. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  10. FPG § 125 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  11. FPG § 125 gültig von 01.06.2016 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 24/2016
  12. FPG § 125 gültig von 20.07.2015 bis 31.05.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  13. FPG § 125 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  14. FPG § 125 gültig von 18.04.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  15. FPG § 125 gültig von 01.07.2011 bis 17.04.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  16. FPG § 125 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  17. FPG § 125 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  18. FPG § 125 gültig von 27.06.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  19. FPG § 125 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 46 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  11. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  5. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2023 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  8. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  10. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  11. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  12. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 53 gültig von 28.12.2022 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  4. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  9. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  10. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  11. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  12. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006

Spruch


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G305 2343871-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX alias XXXX , geboren am XXXX , StA.: Albanien, vertreten durch Prof. Dipl.-Ing. Mag. Andreas O. RIPPEL, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach einer am 01.07.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 alias römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Albanien, vertreten durch Prof. Dipl.-Ing. Mag. Andreas O. RIPPEL, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Maxingstraße 34, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien, vom römisch 40 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach einer am 01.07.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen XXXX alias XXXX , geb. am XXXX , StA.: Albanien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gem. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG (Spruchpunkt I.) und stellte gemäß § 52 Abs. 9 FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt II.) und erließ gemäß § 53 Abs. 1 iVm. Abs. 2 Z 1 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Wien (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) gegen römisch 40 alias römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA.: Albanien (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) gem. Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG (Spruchpunkt römisch eins.) und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Albanien zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.) und erließ gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot gegen ihn (Spruchpunkt römisch drei.).

2. Gegen diesen, ihm zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters am 13.04.2026 zugestellten Bescheid erhob der BF die am XXXX 2026 um 08:34 Uhr im Wege seines Rechtsvertreters per E-Mail an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde, die er mit der Anfechtungserklärung verband, dass er den Bescheid des Bundesamtes vollinhaltlich, sohin hinsichtlich aller Spruchpunkte anfechte, und mit den Anträgen verband, die belangte Behörde möge seine Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorlegen, dieses möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, die beantragten Beweise aufnehmen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu hinsichtlich seines Spruchpunktes III. ersatzlos beheben, in eventu eine kürzere Dauer des Einreiseverbotes festsetzen, in eventu nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Aufnahme der beantragten Beweise den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.2. Gegen diesen, ihm zu Handen seines ausgewiesenen Vertreters am 13.04.2026 zugestellten Bescheid erhob der BF die am römisch 40 2026 um 08:34 Uhr im Wege seines Rechtsvertreters per E-Mail an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde, die er mit der Anfechtungserklärung verband, dass er den Bescheid des Bundesamtes vollinhaltlich, sohin hinsichtlich aller Spruchpunkte anfechte, und mit den Anträgen verband, die belangte Behörde möge seine Beschwerde dem zuständigen Verwaltungsgericht vorlegen, dieses möge eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen, die beantragten Beweise aufnehmen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben, in eventu hinsichtlich seines Spruchpunktes römisch drei. ersatzlos beheben, in eventu eine kürzere Dauer des Einreiseverbotes festsetzen, in eventu nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung und Aufnahme der beantragten Beweise den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung an die belangte Behörde zurückverweisen.

In der Begründung heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass die belangte Behörde festgestellt habe, dass er in Österreich der Schwarzarbeit nachgegangen sei; damit sei ihm durch die „direkte Betretung“ eine unerlaubte Erwerbstätigkeit nachgewiesen worden. Es sei nicht nachvollziehbar, aus welchen tatsächlichen und nachgewiesenen Umständen die belangte Behörde zur Behauptung komme, dass ihm die direkte Betretung nachgewiesen worden sei. In seinem Fall liege kein einziger dieser Umstände oder kein einziger vergleichbarer Umstand vor. Faktum sei, dass bei ihm keinesfalls eine spezielle Arbeitskleidung vorgefunden worden sei, die möglicherweise ein Indiz für eine Arbeitstätigkeit sei. Vielmehr sei der von der belangten Behörde gewählte Begriff der „Arbeitskleidung“ so allgemein, dass jede Kleidung darunter verstanden werden könne. Jedenfalls trage eine Vielzahl von Menschen zur Arbeit ganz durchschnittliche Kleidung, die auch bei vielen anderen Tätigkeiten getragen werde. Dem Vorhalt der belangten Behörde, dass sein Aufenthalt mangels ausreichender Existenzmittel als rechtswidrig zu bewerten wäre, setzte der BF entgegen, dass auch hier nicht nachvollziehbar sei, aufgrund welcher Ermittlungsergebnisse diese Feststellung getroffen wurde. Er hätte ausreichend Existenzmittel bei sich gehabt, um sich angemessen zu versorgen. Die Ausführungen der Behörde, dass er stets unlautere Absichten hätte, sei eine (bloße) Behauptung und eine Unterstellung. Er habe lautere Absichten und hatte auch solche. Er habe sich völlig legal und zulässig in Österreich aufgehalten. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung sei das Einreiseverbot bereits dem Grunde nach nicht zu erlassen gewesen. Die Konstatierung, dass er einer unerlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, sei unberechtigt und habe zu entfallen.

3. Am 20.05.2026 brachte der BF den Bescheid vom XXXX 2026, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.3. Am 20.05.2026 brachte der BF den Bescheid vom römisch 40 2026, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

4. Mit hg. Verfügung vom 28.05.2026 wurde für den 01.07.2026 eine mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Zu dieser Verhandlung wurden der BF zu Handen seines ausgewiesenen Rechtsvertreters und ein Vertreter der belangten Behörde ordnungsgemäß geladen.

5. Am 30.06.2026 teilte die Rechtsvertretung des BF mit, dass er zu der für den 01.07.2026 anberaumten Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht über Ungarn nach Österreich habe einreisen wollen. Seine Erklärung, dass er in einem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht geladen sei, habe den Zollbeamten nicht interessiert und sei ihm die Weiterreise untersagt worden. Er könne daher an der Verhandlung am 01.07.2026 nicht teilnehmen und beantrage, seine Einvernahme in einer ab dem 05.09.2026 anzuberaumenden Beschwerdeverhandlung durchzuführen, in eventu werde beantragt, seine Einvernahme im Rechtshilfeweg vor der österreichischen Botschaft in Albanien durchzuführen.

6. Am 01.07.2026 wurde die mündliche Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht in Abwesenheit des Beschwerdeführers durchgeführt, nachdem dieser zur Verhandlung nicht erschienen war, der via Videokonferenz zugeschalteten Rechtsvertreterin dessen Telefonnummer nicht bekannt war und sie auch die Wohnanschrift des BF in Albanien nicht zu nennen vermochte [RV in VH-Niederschrift vom 01.07.2026, S. 4].

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX (Albanien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Albanien. Seine Muttersprache ist Albanisch. 1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (Albanien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Albanien. Seine Muttersprache ist Albanisch.

Er ist im Besitz eines bis XXXX 2034 gültigen biometrischen Reisepasses seines Herkunftsstaates zur Nr. XXXX sowie eines bis XXXX 2031 gültigen, am XXXX 2021 zur Nr. XXXX ausgestellten Personalausweises [im Akt einliegende Ablichtung des Reisepasses und des Personalausweises; ZMR-Abfrage].Er ist im Besitz eines bis römisch 40 2034 gültigen biometrischen Reisepasses seines Herkunftsstaates zur Nr. römisch 40 sowie eines bis römisch 40 2031 gültigen, am römisch 40 2021 zur Nr. römisch 40 ausgestellten Personalausweises [im Akt einliegende Ablichtung des Reisepasses und des Personalausweises; ZMR-Abfrage].

In seinem Fall ist nicht feststellbar, wo genau er im Herkunftsstaat mit Wohnsitz gemeldet ist [RV in VH-Niederschrift vom 01.07.2026, S. 4 oben].

1.2. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit und und als Staatsangehöriger von Albanien Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.1.2. Der Beschwerdeführer ist nicht im Besitz der österreichischen Staatsangehörigkeit und und als Staatsangehöriger von Albanien Fremder iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG.

1.3. Sein Familienstand ist unbekannt [ZMR-Abfrage]. Es konnte anlassbezogen nicht festgestellt werden, dass er eigene und/oder an kindesstatt angenommene Kinder hätte [RV in VH-Niederschrift vom 01.07.2026, S. 4 unten].

1.4. Am XXXX 2025 wurde er von Beamten der LPD XXXX an der Privatadresse in XXXX , einer Wohnsitzüberprüfung angetroffen. Neben ihm trafen die Beamten der LPD XXXX auf weitere Personen, unter denen sich XXXX , ein albanischer Staatsangehöriger, XXXX , ein weiterer albanischer Staatsangehöriger und XXXX , ein weiterer albanischer Staatsangehöriger, befanden 1.4. Am römisch 40 2025 wurde er von Beamten der LPD römisch 40 an der Privatadresse in römisch 40 , einer Wohnsitzüberprüfung angetroffen. Neben ihm trafen die Beamten der LPD römisch 40 auf weitere Personen, unter denen sich römisch 40 , ein albanischer Staatsangehöriger, römisch 40 , ein weiterer albanischer Staatsangehöriger und römisch 40 , ein weiterer albanischer Staatsangehöriger, befanden

Die in der Wohnung mit der Anschrift XXXX von den Organen der LPD XXXX angetroffenen Personen gaben an, dass sie jeweils 10 Euro pro Tag und Person an einen rumänisch-türkischstämmigen Vermieter, dessen Namen sie nicht bekannt gaben, zahlten. Anhand der Wohnung wahrgenommenen Arbeitskleidung und Arbeitsschuhen gingen die Organe der LPD XXXX davon aus, dass es sich dabei um eine Arbeiterunterkunft handle und die darin angetroffenen Bewohner einer illegalen Beschäftigung nachgingen. Die angetroffenen Personen, darunter auch der BF, machten zum Zweck ihres Aufenthalts im Bundesgebiet unrichtige Angaben, wie zum Beispiel, dass sich erst „einige Tage hier“ oder „nur auf Besuch“ hier seien und führten sie dazu aus, dass sie diese Angaben über Anraten eines namentlich nicht genannten Rechtsanwalts getätigt hätten [Anzeige der LPD XXXX vom XXXX 2025, GZ: XXXX , S. 2 oben].Die in der Wohnung mit der Anschrift römisch 40 von den Organen der LPD römisch 40 angetroffenen Personen gaben an, dass sie jeweils 10 Euro pro Tag und Person an einen rumänisch-türkischstämmigen Vermieter, dessen Namen sie nicht bekannt gaben, zahlten. Anhand der Wohnung wahrgenommenen Arbeitskleidung und Arbeitsschuhen gingen die Organe der LPD römisch 40 davon aus, dass es sich dabei um eine Arbeiterunterkunft handle und die darin angetroffenen Bewohner einer illegalen Beschäftigung nachgingen. Die angetroffenen Personen, darunter auch der BF, machten zum Zweck ihres Aufenthalts im Bundesgebiet unrichtige Angaben, wie zum Beispiel, dass sich erst „einige Tage hier“ oder „nur auf Besuch“ hier seien und führten sie dazu aus, dass sie diese Angaben über Anraten eines namentlich nicht genannten Rechtsanwalts getätigt hätten [Anzeige der LPD römisch 40 vom römisch 40 2025, GZ: römisch 40 , S. 2 oben].

Im Zuge der Personenüberprüfung des BF kam hervor, dass gegen ihn unter dem Alias-Namen XXXX , geb. XXXX , ein aufrechtes Einreise- und Aufenthaltsverbot in Bezug auf den Schengenraum im SIS gespeichert ist.Im Zuge der Personenüberprüfung des BF kam hervor, dass gegen ihn unter dem Alias-Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , ein aufrechtes Einreise- und Aufenthaltsverbot in Bezug auf den Schengenraum im SIS gespeichert ist.

1.5. Damit steht fest, dass er sich am XXXX 2025 entgegen einem aufrechten Einreiseverbot im Bundesgebiet aufgehalten hat. 1.5. Damit steht fest, dass er sich am römisch 40 2025 entgegen einem aufrechten Einreiseverbot im Bundesgebiet aufgehalten hat.

Eine Wohnsitzmeldung bestand nicht; demnach hatte er sich auch entgegen den melderechtlichen Bestimmungen, qua als melderechtliches „U-Boot“, im Bundesgebiet aufgehalten [Anzeige der LPD XXXX vom XXXX 2025, GZ: XXXX ; vergleichende ZMR-Abfrage].Eine Wohnsitzmeldung bestand nicht; demnach hatte er sich auch entgegen den melderechtlichen Bestimmungen, qua als melderechtliches „U-Boot“, im Bundesgebiet aufgehalten [Anzeige der LPD römisch 40 vom römisch 40 2025, GZ: römisch 40 ; vergleichende ZMR-Abfrage].

Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nützte er dazu, hier der „Schwarzarbeit“ nachzugehen [Anzeige der LPD XXXX vom XXXX 2025, GZ: XXXX , S. 2 oben].Seinen Aufenthalt im Bundesgebiet nützte er dazu, hier der „Schwarzarbeit“ nachzugehen [Anzeige der LPD römisch 40 vom römisch 40 2025, GZ: römisch 40 , S. 2 oben].

1.6. Im Zeitpunkt seiner Betretung verfügte er über keine Barmittel in einem Umfang, der es ihm ermöglicht hätte, sich den Unterhalt im Bundesgebiet aus eigenem zu finanzieren.

1.7. Er war zu keiner Zeit legal im Bundesgebiet beschäftigt. Darüber hinaus verfügt er über keinen ausreichenden Krankenversicherungsschutz [HV-Abfrage].

1.8. Am XXXX 2025 ist er nachweislich aus dem Bundesgebiet ausgereist und in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt und hält sich hier seither nicht mehr auf [im Akt einliegendes Flugticket für einen Flug von Wien Schwechat nach Tirana am XXXX 2025, 13:10 Uhr].1.8. Am römisch 40 2025 ist er nachweislich aus dem Bundesgebiet ausgereist und in seinen Herkunftsstaat zurückgekehrt und hält sich hier seither nicht mehr auf [im Akt einliegendes Flugticket für einen Flug von Wien Schwechat nach Tirana am römisch 40 2025, 13:10 Uhr].

1.9. Der BF hat im Bundesgebiet weder wirtschaftliche, noch soziale Anknüpfungspunkte.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang und entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Verwaltungsakten und dem Gerichtsakt des BVwG. Die Konstatierungen waren auf Grund der im Akt einliegenden Urkunden, die in den Quellennachweisen angegeben wurden, zu treffen.

Bei der Würdigung der im Akt einliegenden Urkunden hat der BF insgesamt ein sehr unglaubwürdiges Persönlichkeitsbild vermittelt, befand er sich anlässlich der am XXXX 2025 nicht zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet. Seine diesbezüglich getätigten Angaben widersprechen der Erfahrung des Gerichts in Anbetracht der Umstände, unter denen er gemeinsam mit weiteren Personen in der Wohnung an der Anschrift XXXX , angetroffen wurde. Der Umstand, dass er die Wohnung mit mehreren Männern teilte und von den Organen der LPD XXXX in der Wohnung Arbeitsschuhe und Arbeitskleidung aufgefunden wurden, spricht gegen einen touristischen Aufenthalt der dort aufhältigen Personen, darunter auch des BF, und in Verbindung mit dem Umstand, dass im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bei keiner der angetroffenen Personen eine legale, vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit bei einem in Österreich tätigen Dienstgeber aufgeschienen ist bzw. aufscheint, und der in der Wohnung festgestellten Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe notorisch dafür, dass es sich bei der an der Adresse XXXX , befindlichen Unterkunft um eine „Arbeiterunterkunft“ handelt, deren Bewohner einer keinem Sozialversicherungsträger angemeldeten, sohin illegalen Beschäftigung („Schwarzarbeit“) nachgegangen sind.Bei der Würdigung der im Akt einliegenden Urkunden hat der BF insgesamt ein sehr unglaubwürdiges Persönlichkeitsbild vermittelt, befand er sich anlässlich der am römisch 40 2025 nicht zu touristischen Zwecken im Bundesgebiet. Seine diesbezüglich getätigten Angaben widersprechen der Erfahrung des Gerichts in Anbetracht der Umstände, unter denen er gemeinsam mit weiteren Personen in der Wohnung an der Anschrift römisch 40 , angetroffen wurde. Der Umstand, dass er die Wohnung mit mehreren Männern teilte und von den Organen der LPD römisch 40 in der Wohnung Arbeitsschuhe und Arbeitskleidung aufgefunden wurden, spricht gegen einen touristischen Aufenthalt der dort aufhältigen Personen, darunter auch des BF, und in Verbindung mit dem Umstand, dass im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger bei keiner der angetroffenen Personen eine legale, vollversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit bei einem in Österreich tätigen Dienstgeber aufgeschienen ist bzw. aufscheint, und der in der Wohnung festgestellten Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe notorisch dafür, dass es sich bei der an der Adresse römisch 40 , befindlichen Unterkunft um eine „Arbeiterunterkunft“ handelt, deren Bewohner einer keinem Sozialversicherungsträger angemeldeten, sohin illegalen Beschäftigung („Schwarzarbeit“) nachgegangen sind.

Darüber hinaus kam hervor, dass gegen den BF im Zeitpunkt der stattgehabten Wohnsitzüberprüfung ein aufrechtes Einreiseverbot in den Schengenraum bestand. Auf dieser Grundlage war festzustellen, dass sich der BF illegal im Bundesgebiet aufgehalten hatte.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere die Bezug habenden Bestimmungen des FPG und des BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen sind.3.1. Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere die Bezug habenden Bestimmungen des FPG und des BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen sind.

3.2. Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Zu Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides:3.2.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides:

Der BF besitzt die Staatsangehörigkeit von Albanien und gilt er daher, weil er die österreichische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, als Fremder iSd. § 2 Abs. 4 Z 1 FPG. Da er aufgrund seiner Staatsangehörigkeit von Albanien weder EWR-Bürger, noch Schweizer Bürger ist, gilt er als Drittstaatsangehöriger iSd. § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Umstände, die ihn als begünstigten Drittstaatsangehörigen erscheinen ließen, liegen nicht vor.Der BF besitzt die Staatsangehörigkeit von Albanien und gilt er daher, weil er die österreichische Staatsangehörigkeit nicht besitzt, als Fremder iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Da er aufgrund seiner Staatsangehörigkeit von Albanien weder EWR-Bürger, noch Schweizer Bürger ist, gilt er als Drittstaatsangehöriger iSd. Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Umstände, die ihn als begünstigten Drittstaatsangehörigen erscheinen ließen, liegen nicht vor.

Gemäß § 52 Abs. 1 Z 2 FPG § 52 hat das BFA mit Bescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.Gemäß Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, FPG Paragraph 52, hat das BFA mit Bescheid gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Der BF ist nachweislich am XXXX 2025 aus dem Bundesgebiet nach Albanien ausgereist und hat die Behörde das Rückkehrentscheidungsverfahren spätestens am XXXX 2025 gegen den BF eingeleitet. Die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens ist innerhalb der Sechswochenfrist ab erfolgter Ausreise gegen ihn eingeleitet worden.Der BF ist nachweislich am römisch 40 2025 aus dem Bundesgebiet nach Albanien ausgereist und hat die Behörde das Rückkehrentscheidungsverfahren spätestens am römisch 40 2025 gegen den BF eingeleitet. Die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens ist innerhalb der Sechswochenfrist ab erfolgter Ausreise gegen ihn eingeleitet worden.

Vor diesem Hintergrund bedarf Spruchpunkt I. des in Beschwerde gezogenen Bescheides keiner Korrektur.Vor diesem Hintergrund bedarf Spruchpunkt römisch eins. des in Beschwerde gezogenen Bescheides keiner Korrektur.

3.2.2. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:3.2.2. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

Für die gemäß § 52 Abs. 9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Für die gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH vom 05.10.2017, Ra 2017/21/0157).

Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,).

Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Albanien zulässig, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach § 1 HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden. Da hier keine dieser Voraussetzungen zutrifft, ist seine Abschiebung in den Herkunftsstaat Albanien zulässig, zumal es sich dabei um einen sicheren Herkunftsstaat nach Paragraph eins, HStV handelt. Es liegen unter Berücksichtigung der stabilen Situation dort und der Lebensumstände des Beschwerdeführers und des Umstandes, dass er keine besonderen Vulnerabilitäten aufweist, keine konkreten Gründe vor, die eine Abschiebung unzulässig machen würden.

Daher erweist sich auch die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat als rechtskonform.

3.2.3. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheids:3.2.3. Zu Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheids:

3.2.3.1. Die mit „Einreiseverbot“ titulierte Bestimmung des § 53 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt:3.2.3.1. Die mit „Einreiseverbot“ titulierte Bestimmung des Paragraph 53, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, lautet im Folgenden wörtlich wiedergegeben wie folgt:

„Einreiseverbot

§ 53.Paragraph 53,

(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Abs. 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. (Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)(1) Auf Grund oder in Verbindung mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. Es ist mit der Rückkehrentscheidung zu verbinden, wenn nach Absatz 2 bis 4 maßgebliche Tatsachen bereits bei deren Erlassung vorliegen, und ansonsten ohne neuerliche Rückkehrentscheidung zu erlassen. Anmerkung, Absatz eins a, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2013,)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige(2) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz 2, der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, in Verbindung mit Paragraph 26, Absatz 3, des Führerscheingesetzes (FSG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 120 aus 1997,, gemäß Paragraph 99, Absatz eins, eins, a, 1 b oder 2 StVO, gemäß Paragraph 37, Absatz 3, oder 4 FSG, gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der Gewerbeordnung 1994 (GewO), Bundesgesetzblatt Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den Paragraphen 81, oder 82 des SPG, gemäß den Paragraphen 9, oder 14 in Verbindung mit Paragraph 19, des Versammlungsgesetzes 1953, Bundesgesetzblatt Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Absatz 3, genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder7. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Artikel 8, EMRK nicht geführt hat oder

8. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn(3) Ein Einreiseverbot gemäß Absatz eins, ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder mindestens einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (Paragraph 278 f, StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet;

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt oder

9. der Drittstaatsangehörige ein Naheverhältnis zu einer extremistischen oder terroristischen Gruppierung hat und im Hinblick auf deren bestehende Strukturen oder auf zu gewärtigende Entwicklungen in deren Umfeld extremistische oder terroristische Aktivitäten derselben nicht ausgeschlossen werden können, oder auf Grund bestimmter Tatsachen anzunehmen ist, dass er durch Verbreitung in Wort, Bild oder Schrift andere Personen oder Organisationen von seiner gegen die Wertvorstellungen eines europäischen demokratischen Staates und seiner Gesellschaft gerichteten Einstellung zu überzeugen versucht oder versucht hat oder auf andere Weise eine Person oder Organisation unterstützt, die die Verbreitung solchen Gedankengutes fördert oder gutheißt.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen ist ein Einreiseverbot zu erlassen, wenn

1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Abs. 4 nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß § 55 Abs. 5 widerrufen wurde oder1. ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß Paragraph 55, Absatz 4, nicht eingeräumt oder deren Einräumung gemäß Paragraph 55, Absatz 5, widerrufen wurde oder

2. er seiner Ausreiseverpflichtung nicht freiwillig und fristgerecht nachkommt.

Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Z 1 Tatsachen gemäß Abs. 2 oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Abs. 2 oder gegebenenfalls gemäß Abs. 3 zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.Ein Einreiseverbot gemäß dem ersten Satz ist für die Dauer von höchstens drei Jahren zu erlassen, es sei denn, es liegen in den Fällen der Ziffer eins, Tatsachen gemäß Absatz 2, oder 3 vor; diesfalls ist die Dauer gemäß Absatz 2, oder gegebenenfalls gemäß Absatz 3, zu bemessen. Bei der Bemessung der Dauer ist auf das Verhalten des Drittstaatsangehörigen im Einzelfall, insbesondere auf seine Mitwirkung im Verfahren, Bedacht zu nehmen.

(5) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(6) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.(6) Eine gemäß Absatz 3, maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

(7) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“(7) Einer Verurteilung nach Absatz 3, Ziffer eins, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht.“

3.2.3.2. Gemäß § 53 FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Art 8 Abs 2 EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß § 53 Abs. 3 FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (§ 53 Abs. 3 Z 1 erster Fall FPG) oder der Drittstaatsangehörige von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (§53 Abs. 3 Z 2 FPG).3.2.3.2. Gemäß Paragraph 53, FPG kann mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten der EU (außer Irlands und des Vereinigten Königreichs) sowie Islands, Norwegens, der Schweiz und Liechtensteins einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, verbunden werden, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbots ist abhängig vom bisherigen Verhalten des Drittstaatsangehörigen. Geht von ihm eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit oder ein anderes in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genanntes öffentliches Interesse aus, kann gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ein Einreiseverbot für bis zu zehn Jahre verhängt werden. Dies ist (soweit hier relevant) insbesondere dann der Fall, wenn der Drittstaatsangehörige von einem Gericht rechtskräftig zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten verurteilt wurde (Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, erster Fall FPG) oder der Drittstaatsangehörige von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist (§53 Absatz 3, Ziffer 2, FPG).

3.2.3.3. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde (vgl. VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).3.2.3.3. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde vergleiche VwGH vom 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen sei eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung seiner Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer schwerwiegenden Gefährdung öffentlicher Interessen gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung und Bestrafung des Betroffenen abzustellen, sondern auf die Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild. Es ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; VwGH vom 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).

3.2.3.4. In Anwendung dieser Grundsätze hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des § 53 Abs. 2 Z 1 FPG bejaht.3.2.3.4. In Anwendung dieser Grundsätze hat das BFA zu Recht die Erfüllung des Tatbestands des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG bejaht.

Der BF hat sich wegen des Bestehens eines Einreiseverbots gegen seine Person nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten. Darüber hinaus vermochte er bei der stattgehabten Wohnungsüberprüfung keinen gültigen Aufenthaltstitel für die Republik Österreich und/oder einen Mitgliedsstaat des Schengenraumes vorweisen und lebte er hier, ohne sich amtlich angemeldet zu haben, qua als melderechtliches „U-Boot“ in einer typischen Arbeiterunterkunft, in der die ermittelnden Polizeibeamten Arbeitskleidung und Arbeitsschuhe feststellten, sodass davon auszugehen war, dass die Bewohner dieser Unterkunft, darunter auch der BF, im Bundesgebiet zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts der „Schwarzarbeit“ nachgingen. Der BF fällt auch nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstücks des FPG.

Er will sich nach eigenen Angaben nur kurz im Bundesgebiet aufgehalten haben.

Die Verhängung eines Einreiseverbots ist auch bei Nichterfüllung einer bestimmten Ziffer möglich, vorausgesetzt, dass das der Gefährlichkeitsprognose zugrundeliegende Gesamtverhalten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild die Annahme rechtfertigen, dass der weitere Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine Gefahr für die öffentliche Ordnung darstellt. Dabei soll das Einreiseverbot bestimmte, mit dem Aufenthalt des Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten.

Bei der Festsetzung der Dauer eines Einreiseverbotes ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, bei der nicht nur auf das bisherige Verhalten des Fremden und das deshalb prognostizierte Vorliegen der von ihm ausgehenden Gefährdung, sondern auch auf seine privaten und familiären Interessen Bedacht zu nehmen ist (siehe VwGH vom 06.04.2021, Ra 2020/21/0453).

Dem BFA ist darin beizupflichten, dass sein Aufenthalt geeignet ist, die öffentliche Ordnung und Sicherheit zu gefährden, sodass die Erlassung eines Einreiseverbots notwendig ist. Die Umgehung fremdenrechtlicher Bestimmungen verdeutlicht die Notwendigkeit eines Einreiseverbots, zumal seinem Aufenthalt im Bundesgebiet schon ein Einreiseverbot entgegensteht und er seinen Aufenthalt dazu benützte, hier einer nicht angemeldeten Erwerbsarbeit (sohin der „Schwarzarbeit“) nachzugehen.

Der BF war bei der stattgehabten Wohnungsüberprüfung nicht in der Lage, ausreichende finanzielle Mittel vorzuweisen, die ihm einen Unterhalt im Bundesgebiet ermöglicht hätten. Zudem verblieb er durch einen nicht feststellbaren Zeitraum im Bundesgebiet.

Zwar wurde er nicht bei der Ausübung von Arbeiten entgegen dem AuslBG betreten, allerdings haben die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde in der von ihnen überprüften Wohnung, in welcher der BF gewohnt hat, konkrete Anhaltspunkte ausgemacht, die für eine illegale Erwerbstätigkeit ihrer Bewohner sprechen, was für eine Anwendbarkeit des § 53 Abs. 2 Z 1 FPG spricht.Zwar wurde er nicht bei der Ausübung von Arbeiten entgegen dem AuslBG betreten, allerdings haben die Organe der öffentlichen Sicherheitsbehörde in der von ihnen überprüften Wohnung, in welcher der BF gewohnt hat, konkrete Anhaltspunkte ausgemacht, die für eine illegale Erwerbstätigkeit ihrer Bewohner sprechen, was für eine Anwendbarkeit des Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, FPG spricht.

Dies und der Umstand, dass er weder über eine gültige Aufenthaltsberechtigung noch über eine Arbeitsbewilligung verfügte, sowie der Umstand, dass er dort unter Umgehung der melderechtlichen Bestimmungen wohnte, legen nahe, dass er sich den Aufenthalt mit „Schwarzarbeit“ finanziert hat.

Ob dieser Umstände erscheint das verhängte Einreiseverbot angemessen und ist auch Spruchpunkt III. des in Beschwerde gezogenen Bescheides, das Einreiseverbot betreffend, zu bestätigen.Ob dieser Umstände erscheint das verhängte Einreiseverbot angemessen und ist auch Spruchpunkt römisch drei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides, das Einreiseverbot betreffend, zu bestätigen.

3.3. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung gemäß § 9 BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Einreiseverboten und zur Interessensabwägung gemäß Paragraph 9, BFA-VG ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor.

Schlagworte

Abschiebung Angemessenheit Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz Einreiseverbot rechtmäßig Gefährdung der Sicherheit Gefährdungsprognose Interessenabwägung mündliche Verhandlung öffentliche Interessen öffentliche Ordnung öffentliche Sicherheit Privat- und Familienleben private Interessen Rückkehrentscheidung Verhältnismäßigkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2343871.1.00

Im RIS seit

30.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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