Entscheidungsdatum
20.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G311 2324386-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX , StA: Bulgarien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.05.2026, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Bulgarien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 12.05.2026, zu Recht:
A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird. A) Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf vier Jahre herabgesetzt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , Zl. XXXX wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchprunkt II.) und es wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchprunkt römisch zwei.) und es wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs und des Verbrechens der Geldwäscherei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden sei. Darüber hinaus sei er wegen des Vergehens des Diebstahls von einem Bezirksgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Zudem weise der BF zwei Vorverurteilungen auf, wovon eine auf derselben schädlichen Neigung basiere, wie jene österreichische Verurteilung. Die von ihm begangenen Betrugshandlungen und Diebstähle seien darauf ausgerichtet gewesen, dem BF über einen gewissen Zeitraum eine Einnahmequelle zu verschaffen. Die gewerbsmäßige Begehung zeige, dass von einer gegebenen Professionalität und sohin auch von einer kriminellen Neigung des BF auszugehen sei. Der BF sei seit XXXX im Bundesgebiet aufhältig und sei rund zweieinhalb Jahre lang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Jedoch sei durch die vom BF begangen Taten davon auszugehen, dass dieser mit seinem erwirtschafteten Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit nicht das Auslangen gefunden habe. Das Verhalten des BF stelle somit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar und sei das gegenständliche Aufenthaltsverbot angemessen und zielführend. Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF von einem Landesgericht wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs und des Verbrechens der Geldwäscherei zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt worden sei. Darüber hinaus sei er wegen des Vergehens des Diebstahls von einem Bezirksgericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden. Zudem weise der BF zwei Vorverurteilungen auf, wovon eine auf derselben schädlichen Neigung basiere, wie jene österreichische Verurteilung. Die von ihm begangenen Betrugshandlungen und Diebstähle seien darauf ausgerichtet gewesen, dem BF über einen gewissen Zeitraum eine Einnahmequelle zu verschaffen. Die gewerbsmäßige Begehung zeige, dass von einer gegebenen Professionalität und sohin auch von einer kriminellen Neigung des BF auszugehen sei. Der BF sei seit römisch 40 im Bundesgebiet aufhältig und sei rund zweieinhalb Jahre lang einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Jedoch sei durch die vom BF begangen Taten davon auszugehen, dass dieser mit seinem erwirtschafteten Einkommen aus seiner Erwerbstätigkeit nicht das Auslangen gefunden habe. Das Verhalten des BF stelle somit eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr dar und sei das gegenständliche Aufenthaltsverbot angemessen und zielführend.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX , einlangend bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde im vollen Umfang. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der BF seit mehreren Jahren im Bundesgebiet lebe und jahrelang legal erwerbstätig gewesen sei. Er habe vor seinem Haftantritt in einer Lebensgemeinschaft mit XXXX , welche im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels sei, in Österreich gelebt. Er plane seine Lebensgefährtin bald zu heiraten und sei daher ein schützenswertes Privatleben in Österreich festzustellen. Der BF sei Freigänger und arbeite seit Monaten bei der XXXX . Darüberhinaus verfüge er über eine Einstellungszusage einer österreichischen Firma. Er bereue seine Taten und wolle sich nach seiner Haftentlassung an die österreichische Rechtsordnung halten. Es gehe vom BF daher keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 , einlangend bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde im vollen Umfang. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass der BF seit mehreren Jahren im Bundesgebiet lebe und jahrelang legal erwerbstätig gewesen sei. Er habe vor seinem Haftantritt in einer Lebensgemeinschaft mit römisch 40 , welche im Besitz eines österreichischen Aufenthaltstitels sei, in Österreich gelebt. Er plane seine Lebensgefährtin bald zu heiraten und sei daher ein schützenswertes Privatleben in Österreich festzustellen. Der BF sei Freigänger und arbeite seit Monaten bei der römisch 40 . Darüberhinaus verfüge er über eine Einstellungszusage einer österreichischen Firma. Er bereue seine Taten und wolle sich nach seiner Haftentlassung an die österreichische Rechtsordnung halten. Es gehe vom BF daher keine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF und der beantragten Zeugin XXXX anberaumen; den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes I ersatzlos beheben oder dahingehend abändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemesse wird. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung mit Einvernahme des BF und der beantragten Zeugin römisch 40 anberaumen; den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid beheben und zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an das BFA zurückverweisen; in eventu den angefochtenen Bescheid – allenfalls nach Verfahrensergänzung – bezüglich des Spruchpunktes römisch eins ersatzlos beheben oder dahingehend abändern, dass die Dauer des Aufenthaltsverbotes mit einer geringeren Dauer bemesse wird.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG von der belangten Behörde vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG von der belangten Behörde vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangte.
Mit E-Mail der Rechtsvertretung vom XXXX wurde eine Einstellungsbestätigung vom XXXX , eine Kopie des Aufenthaltstitels, des Reisepasses und des Mietvertrages von XXXX nachgereicht. Mit E-Mail der Rechtsvertretung vom römisch 40 wurde eine Einstellungsbestätigung vom römisch 40 , eine Kopie des Aufenthaltstitels, des Reisepasses und des Mietvertrages von römisch 40 nachgereicht.
Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom XXXX wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. zurückgezogen.Mit Schriftsatz der Rechtsvertretung vom römisch 40 wurde die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. zurückgezogen.
Mit Beschluss vom XXXX wurde das Beschwerdeverfahren zu den Spruchpunkten II. und III. wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt. Mit Beschluss vom römisch 40 wurde das Beschwerdeverfahren zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.
Am XXXX wurde der BF auf dem Luftweg nach Bulgarien abgeschoben.Am römisch 40 wurde der BF auf dem Luftweg nach Bulgarien abgeschoben.
Am XXXX wurde von der Rechtsvertretung mitgeteilt, dass die Zeugin nicht zur Beschwerdeverhandlung erscheinen werde, weil ihr Kind krank geworden sei.Am römisch 40 wurde von der Rechtsvertretung mitgeteilt, dass die Zeugin nicht zur Beschwerdeverhandlung erscheinen werde, weil ihr Kind krank geworden sei.
Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu der der BF nicht erschienen war. Es nahm jedoch sein Rechtsvertreter teil und die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Am römisch 40 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, zu der der BF nicht erschienen war. Es nahm jedoch sein Rechtsvertreter teil und die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist bulgarischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX. Laut Eintrag im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) wurde der BF in Plovdiv/Bulgarien geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Bulgarisch, er spricht auch etwas Deutsch. Er hat seine Schulausbildung in Bulgarien absolviert, laut eigenen Angaben aber die Schule nicht abgeschlossen, und ging einer Erwerbstätigkeit im Heimatland nach. Er ist gesund und arbeitsfähig. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX ; Einvernahmeniederschrift BFA vom XXXX , S 2ff.)Der BF ist bulgarischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Laut Eintrag im Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) wurde der BF in Plovdiv/Bulgarien geboren. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Bulgarisch, er spricht auch etwas Deutsch. Er hat seine Schulausbildung in Bulgarien absolviert, laut eigenen Angaben aber die Schule nicht abgeschlossen, und ging einer Erwerbstätigkeit im Heimatland nach. Er ist gesund und arbeitsfähig. vergleiche IZR-Auszug vom römisch 40 ; Einvernahmeniederschrift BFA vom römisch 40 , S 2ff.)
Der BF weist von XXXX bis XXXX erstmals eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Von XXXX bis XXXX war er bei XXXX , von XXXX in einem Jugendwohnheim, von XXXX bis XXXX bei der XXXX und von XXXX bis XXXX im PAZ XXXX mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von XXXX bis XXXX scheint eine Nebenwohnsitzmeldung im Jugendwohnheim, von XXXX bis XXXX eine Obdachlosenmeldung sowie von XXXX bis XXXX eine Nebenwohnsitzmeldung in der Justizanstalt (JA) XXXX auf. (vgl. ZMR-Auszug vom XXXX )Der BF weist von römisch 40 bis römisch 40 erstmals eine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet auf. Von römisch 40 bis römisch 40 war er bei römisch 40 , von römisch 40 in einem Jugendwohnheim, von römisch 40 bis römisch 40 bei der römisch 40 und von römisch 40 bis römisch 40 im PAZ römisch 40 mit Hauptwohnsitz gemeldet. Von römisch 40 bis römisch 40 scheint eine Nebenwohnsitzmeldung im Jugendwohnheim, von römisch 40 bis römisch 40 eine Obdachlosenmeldung sowie von römisch 40 bis römisch 40 eine Nebenwohnsitzmeldung in der Justizanstalt (JA) römisch 40 auf. vergleiche ZMR-Auszug vom römisch 40 )
Dem BF wurde am XXXX eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt. Der BF ist im Bundesgebiet vom XXXX bis XXXX einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Darüber hinaus hat er von XXXX bis XXXX eine Erwerbstätigkeit als Arbeiter ausgeübt und scheint von XXXX bis XXXX ein Arbeitslosengeldbezug auf. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX ; AJWEB-Auszug vom XXXX )Dem BF wurde am römisch 40 eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) ausgestellt. Der BF ist im Bundesgebiet vom römisch 40 bis römisch 40 einer geringfügigen Erwerbstätigkeit nachgegangen. Darüber hinaus hat er von römisch 40 bis römisch 40 eine Erwerbstätigkeit als Arbeiter ausgeübt und scheint von römisch 40 bis römisch 40 ein Arbeitslosengeldbezug auf. vergleiche IZR-Auszug vom römisch 40 ; AJWEB-Auszug vom römisch 40 )
Nach den Angaben des BF ist er mit einer türkischen Staatsbürgerin, welche über einen Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet verfügt, verlobt, die beiden sind seit mehr als vier Jahren zusammen. Seine Eltern sind bereits verstorben und leben seine Geschwister im Ausland. (vgl. Beschwerde vom XXXX , S 2; Einvernahme Niederschrift BFA vom XXXX , S 5, S 9; Einvernahme Niederschrift BFA vom XXXX , S 3)Nach den Angaben des BF ist er mit einer türkischen Staatsbürgerin, welche über einen Aufenthaltstitels für das Bundesgebiet verfügt, verlobt, die beiden sind seit mehr als vier Jahren zusammen. Seine Eltern sind bereits verstorben und leben seine Geschwister im Ausland. vergleiche Beschwerde vom römisch 40 , S 2; Einvernahme Niederschrift BFA vom römisch 40 , S 5, S 9; Einvernahme Niederschrift BFA vom römisch 40 , S 3)
Der BF weist zwei rechtskräftige Verurteilungen im Bundesgebiet auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX ) Der BF weist zwei rechtskräftige Verurteilungen im Bundesgebiet auf. vergleiche Strafregisterauszug vom römisch 40 )
1) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs als Beteiligter nach §§ 12 dritter Fall, 146, 147 Abs. 2, 148 zweiter Fall, 15 StGB und wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach § 165 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat in XXXX / im Zeitraum von XXXX bis XXXX dadurch, dass er am XXXX ein Konto bei einer österreichischen Bank eröffnete, Unbekannten zur Überweisung von betrügerisch erlangten Geldbeträgen zur Verfügung stellte und auf deren Anweisung am XXXX diese teilweise weiter überwies, zur Ausführung der strafbaren Handlung der Unbekannten beigetragen, die mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig, G.M.O. telefonisch unter Vorgabe, Mitarbeiter der R. Bank zu sein und dass Geld andernfalls von einem Betrüger abgebucht werde, zu Überweisungen von € 14.253,14 und € 16.433,45, wobei die zweite Überweisung gestoppt und dem Opfer rücküberwiesen werden konnte, somit zu Handlungen verleitet, die Verantwortliche des Unternehmens O.V. B.V. in einem Betrag in der Höhe von € 30.686,59, sohin einem € 5.000,-- übersteigenden Betrag, am Vermögen schädigten bzw. hätten schädigen sollen; II./ am XXXX Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen herrühren, nämlich aus gewerbsmäßig schweren Betrugshandlungen, dadurch, dass er sich auf sein Konto einer österreichischen Bank betrügerisch erlangte € 14.253,14 überweisen ließ und sodann € 9.000,-- und € 5.250,-- auf ein litauisches Konto weiterleitete, mit dem Vorsatz ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder eine andere Person die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt ist, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, einem anderen übertragen. Als mildernd wurde der teilweise Versuch (hinsichtlich des Betrages von € 16.433,45) als erschwerend die einschlägige Vorstrafe in Deutschland, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Tatwiederholung gewertet. (vgl. Urteil LGS XXXX vom XXXX zu XXXX )1) Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen schweren Betrugs als Beteiligter nach Paragraphen 12, dritter Fall, 146, 147 Absatz 2, 148, zweiter Fall, 15 StGB und wegen des Verbrechens der Geldwäscherei nach Paragraph 165, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat in römisch 40 / im Zeitraum von römisch 40 bis römisch 40 dadurch, dass er am römisch 40 ein Konto bei einer österreichischen Bank eröffnete, Unbekannten zur Überweisung von betrügerisch erlangten Geldbeträgen zur Verfügung stellte und auf deren Anweisung am römisch 40 diese teilweise weiter überwies, zur Ausführung der strafbaren Handlung der Unbekannten beigetragen, die mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, gewerbsmäßig, G.M.O. telefonisch unter Vorgabe, Mitarbeiter der R. Bank zu sein und dass Geld andernfalls von einem Betrüger abgebucht werde, zu Überweisungen von € 14.253,14 und € 16.433,45, wobei die zweite Überweisung gestoppt und dem Opfer rücküberwiesen werden konnte, somit zu Handlungen verleitet, die Verantwortliche des Unternehmens O.V. B.V. in einem Betrag in der Höhe von € 30.686,59, sohin einem € 5.000,-- übersteigenden Betrag, am Vermögen schädigten bzw. hätten schädigen sollen; römisch zwei./ am römisch 40 Vermögensbestandteile, die aus einer mit mehr als einjährigen Freiheitsstrafe bedrohten Handlungen herrühren, nämlich aus gewerbsmäßig schweren Betrugshandlungen, dadurch, dass er sich auf sein Konto einer österreichischen Bank betrügerisch erlangte € 14.253,14 überweisen ließ und sodann € 9.000,-- und € 5.250,-- auf ein litauisches Konto weiterleitete, mit dem Vorsatz ihren illegalen Ursprung zu verheimlichen oder zu verschleiern oder eine andere Person die an einer solchen kriminellen Tätigkeit beteiligt ist, zu unterstützen, damit diese den Rechtsfolgen ihrer Tat entgeht, einem anderen übertragen. Als mildernd wurde der teilweise Versuch (hinsichtlich des Betrages von € 16.433,45) als erschwerend die einschlägige Vorstrafe in Deutschland, das Zusammentreffen von zwei Verbrechen und die Tatwiederholung gewertet. vergleiche Urteil LGS römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 )
Einer vom BF dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX keine Folge gegeben. (vgl. Entscheidung OLG XXXX vom XXXX zu XXXX ) Einer vom BF dagegen erhobenen Berufung wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe wurde mit Entscheidung des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 keine Folge gegeben. vergleiche Entscheidung OLG römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 )
Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX zu 31 XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat am XXXX in XXXX eine fremde bewegliche Sache, nämlich die Goldkette von H.D. im Wert von zirka € 44,-- mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er ihr die Kette vom Hals riss und damit flüchtete. Als erschwerend wurde dabei die einschlägige Vorstrafe zu 18 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe gewertet. Milderungsgründe wurden keine berücksichtigt. (vgl. Urteil BG XXXX vom XXXX zu XXXX ) Mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu 31 römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat am römisch 40 in römisch 40 eine fremde bewegliche Sache, nämlich die Goldkette von H.D. im Wert von zirka € 44,-- mit dem Vorsatz, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, weggenommen, indem er ihr die Kette vom Hals riss und damit flüchtete. Als erschwerend wurde dabei die einschlägige Vorstrafe zu 18 Monaten unbedingter Freiheitsstrafe gewertet. Milderungsgründe wurden keine berücksichtigt. vergleiche Urteil BG römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 )
Der BF trat am XXXX seine Haftstrafe in der JA XXXX an und befand sich im gelockerten Vollzug. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde eine bedingte Entlassung vom Vollzug einer Freiheitsstrafe mit XXXX ausgesprochen und eine Probezeit von drei Jahren bestimmt. Der BF wurde am XXXX aus der Strafhaft entlassen und ins PAZ XXXX überstellt. (vgl. Personeninfo vom XXXX ; Beschluss LGS XXXX vom XXXX zu XXXX ; ZMR-Auszug vom XXXX ; Niederschrift BFA vom XXXX , S 5) Der BF trat am römisch 40 seine Haftstrafe in der JA römisch 40 an und befand sich im gelockerten Vollzug. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde eine bedingte Entlassung vom Vollzug einer Freiheitsstrafe mit römisch 40 ausgesprochen und eine Probezeit von drei Jahren bestimmt. Der BF wurde am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen und ins PAZ römisch 40 überstellt. vergleiche Personeninfo vom römisch 40 ; Beschluss LGS römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 ; ZMR-Auszug vom römisch 40 ; Niederschrift BFA vom römisch 40 , S 5)
Nachdem der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom XXXX die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hatte, wurde das Beschwerdeverfahren zu den Spruchpunkten II. und III. eingestellt. Am XXXX wurde der BF auf dem Luftweg nach Bulgarien abgeschoben. (vgl. Schriftsatz der BBU vom XXXX betreffend Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III.; Beschluss BVwG vom XXXX zu GZ G311 2324386-1/6E; Bericht über die Abschiebung der LPD Niederösterreich vom XXXX ) Nachdem der BF mit Schriftsatz seiner Rechtsvertretung vom römisch 40 die Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides zurückgezogen hatte, wurde das Beschwerdeverfahren zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. eingestellt. Am römisch 40 wurde der BF auf dem Luftweg nach Bulgarien abgeschoben. vergleiche Schriftsatz der BBU vom römisch 40 betreffend Zurückziehung der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei.; Beschluss BVwG vom römisch 40 zu GZ G311 2324386-1/6E; Bericht über die Abschiebung der LPD Niederösterreich vom römisch 40 )
Der BF weist laut Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zwei ausländische Verurteilungen auf und wurde er dabei jeweils zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. (vgl. Urteil LGS XXXX vom XXXX zu XXXX , S 3) Der BF weist laut Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zwei ausländische Verurteilungen auf und wurde er dabei jeweils zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. vergleiche Urteil LGS römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , S 3)
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie den aktenkundigen Strafurteilen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Im aktenkundigen IZR-Auszug scheint ein bulgarischer Personalausweis auf. Daraus ergibt sich auch, dass der BF in Plovdiv/Bulgarien geboren wurde. Seine persönlichen Verhältnisse, seine Sprachkenntnisse, seine Schulausbildung seine Erwerbstätigkeit im Heimatland sowie sein Gesundheitszustand gehen aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am XXXX hervor. Er hat dort zwar angegeben, dass er Nierensteine sowie Probleme mit seiner Wirbelsäule habe und sich deshalb in ärztlicher Behandlung befinde, jedoch konnte er keine näheren Angaben dazu tätigen oder ärztliche Befunde vorlegen. Ebenso sind im weiteren Verfahrensverlauf keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF an chronischen Erkrankungen leidet und war deshalb festzustellen, dass der BF gesund ist. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie den aktenkundigen Strafurteilen, denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Im aktenkundigen IZR-Auszug scheint ein bulgarischer Personalausweis auf. Daraus ergibt sich auch, dass der BF in Plovdiv/Bulgarien geboren wurde. Seine persönlichen Verhältnisse, seine Sprachkenntnisse, seine Schulausbildung seine Erwerbstätigkeit im Heimatland sowie sein Gesundheitszustand gehen aus seinen Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am römisch 40 hervor. Er hat dort zwar angegeben, dass er Nierensteine sowie Probleme mit seiner Wirbelsäule habe und sich deshalb in ärztlicher Behandlung befinde, jedoch konnte er keine näheren Angaben dazu tätigen oder ärztliche Befunde vorlegen. Ebenso sind im weiteren Verfahrensverlauf keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass der BF an chronischen Erkrankungen leidet und war deshalb festzustellen, dass der BF gesund ist.
Die Wohnsitzmeldung des BF im Bundesgebiet wird durch den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister belegt.
Die Erwerbstätigkeiten des BF ergeben sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug.
In der Beschwerde sowie in der Einvernahme vor dem BFA vom XXXX hat der BF angegeben, mit einer türkischen Staatsbürgerin, welche im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sei, verlobt zu sein. Auch wurde von der Rechtsvertretung eine Kopie des türkischen Reisepasses, des Aufenthaltstitels für Österreich und der Mietvertrag der Verlobten in Vorlage gebracht. Die Rechtsvertretung hat in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass die Verlobte des BF bis vor kurzem mit einem anderen Mann verheiratet gewesen sei, mittlerweile aber geschieden worden sei. Sie habe der Rechtsvertretung gegenüber angegeben, nach türkischem Ritus sechs Monate warten zu müssen, bis sie wieder heiraten dürfe. Nach Ablauf dieses Zeitraumes sei geplant, dass sie den BF heirate. Die Feststellungen zu seinen Angehörigen basieren auf den Angaben des BF in den Einvernahmen vor dem BFA vom XXXX und vom XXXX . In der Beschwerde sowie in der Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 hat der BF angegeben, mit einer türkischen Staatsbürgerin, welche im Bundesgebiet aufenthaltsberechtigt sei, verlobt zu sein. Auch wurde von der Rechtsvertretung eine Kopie des türkischen Reisepasses, des Aufenthaltstitels für Österreich und der Mietvertrag der Verlobten in Vorlage gebracht. Die Rechtsvertretung hat in der Beschwerdeverhandlung ausgeführt, dass die Verlobte des BF bis vor kurzem mit einem anderen Mann verheiratet gewesen sei, mittlerweile aber geschieden worden sei. Sie habe der Rechtsvertretung gegenüber angegeben, nach türkischem Ritus sechs Monate warten zu müssen, bis sie wieder heiraten dürfe. Nach Ablauf dieses Zeitraumes sei geplant, dass sie den BF heirate. Die Feststellungen zu seinen Angehörigen basieren auf den Angaben des BF in den Einvernahmen vor dem BFA vom römisch 40 und vom römisch 40 .
Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF sind dem eingeholten Strafregisterauszug zu entnehmen. Darüber hinaus befinden sich die jeweiligen Urteile des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX , des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX sowie des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX im Verwaltungsakt.Die strafrechtlichen Verurteilungen des BF sind dem eingeholten Strafregisterauszug zu entnehmen. Darüber hinaus befinden sich die jeweiligen Urteile des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 sowie des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 im Verwaltungsakt.
Aus einer einliegenden Personeninfo vom XXXX geht hervor, dass der BF am XXXX seine Haftstrafe in der JA XXXX selbst angetreten und sich dort im gelockerten Vollzug befunden hat. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX wurde eine bedingte Entlassung mit XXXX ausgesprochen. Aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister und der aktenkundigen Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA vom XXXX ergibt sich, dass der BF am XXXX aus der Strafhaft entlassen und ins PAZ XXXX überstellt wurde. Aus einer einliegenden Personeninfo vom römisch 40 geht hervor, dass der BF am römisch 40 seine Haftstrafe in der JA römisch 40 selbst angetreten und sich dort im gelockerten Vollzug befunden hat. Mit Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 wurde eine bedingte Entlassung mit römisch 40 ausgesprochen. Aus dem eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister und der aktenkundigen Niederschrift der Einvernahme vor dem BFA vom römisch 40 ergibt sich, dass der BF am römisch 40 aus der Strafhaft entlassen und ins PAZ römisch 40 überstellt wurde.
Der Schriftsatz der BBU vom XXXX, mit welchem die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. und III. zurückgezogen wurde, ist im Akt einliegend. Aus dem aktenkundigen Bericht über die Abschiebung der LPD XXXX vom XXXX geht hervor, dass der BF am selben Tag auf dem Luftweg nach Bulgarien abgeschoben wurde. Der Schriftsatz der BBU vom römisch 40 , mit welchem die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. zurückgezogen wurde, ist im Akt einliegend. Aus dem aktenkundigen Bericht über die Abschiebung der LPD römisch 40 vom römisch 40 geht hervor, dass der BF am selben Tag auf dem Luftweg nach Bulgarien abgeschoben wurde.
Die beiden ausländischen Verurteilungen gehen aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX vom XXXX zu XXXX hervor. Darin wurde ausgeführt, dass der BF im Jahr XXXX in Bulgarien und im Jahr XXXX in Deutschland zu Freiheitsstrafen verurteilt worden war.Die beiden ausländischen Verurteilungen gehen aus dem Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 hervor. Darin wurde ausgeführt, dass der BF im Jahr römisch 40 in Bulgarien und im Jahr römisch 40 in Deutschland zu Freiheitsstrafen verurteilt worden war.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.): 3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.):
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet: Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).
Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG. § 53a Abs. 1 NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.
Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet.
Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann vergleiche EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044).
Der BF ist bulgarischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger, weshalb er in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt. Der BF weist seit XXXX durchgehend Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Jedoch war der BF von XXXX bis XXXX in einer österreichischen Justizanstalt und von XXXX bis XXXX im Polizeianhaltezentrum mit Wohnsitz gemeldet. Er hat von XXXX bis XXXX eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und von XXXX bis XXXX Arbeitslosengeld bezogen. Vor diesem Hintergrund ist somit festzuhalten, dass der BF nicht über einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet verfügt und er daher kein unionrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat. Der BF ist bulgarischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger, weshalb er in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt. Der BF weist seit römisch 40 durchgehend Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf. Jedoch war der BF von römisch 40 bis römisch 40 in einer österreichischen Justizanstalt und von römisch 40 bis römisch 40 im Polizeianhaltezentrum mit Wohnsitz gemeldet. Er hat von römisch 40 bis römisch 40 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und von römisch 40 bis römisch 40 Arbeitslosengeld bezogen. Vor diesem Hintergrund ist somit festzuhalten, dass der BF nicht über einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet verfügt und er daher kein unionrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben hat.
Da die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren somit nicht erfüllt ist, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung. Da die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren somit nicht erfüllt ist, kommt der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der zum BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine strafgerichtlichen Verurteilungen bzw. das dieser zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.
Die Verhinderung von Eigentumsdelikten stellt ein Grundinteresse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Das Verhalten des BF ist diesem Grundinteresse massiv zuwidergelaufen.
Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz eines Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar (vgl. VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289).Gerade die in der gewerbsmäßigen Tatbegehung gelegene Tendenz eines Fremden, sich durch die wiederkehrende Begehung einer strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu sichern, stellt für sich eine erhebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar vergleiche VwGH 24.05.2005, 2002/18/0289).
Der BF hat bei der Ausführung der strafbaren Handlungen von bislang nicht ausgeforschten Tätern dadurch beigetragen, indem er ein Bankkonto zur Verfügung stellte und die betrügerisch erlangten Geldbeträge in Höhe von € 14.253,14 auf Anweisung weiter überwiesen hat. Bei weiteren € 16.433,45 war es lediglich beim Versuch geblieben, da diese Überweisung gestoppt und dem Opfer rücküberwiesen werden konnte. Das Tatbild belegt eine planvolle, arbeitsteilig organisierte Vorgehensweise. Die gewerbsmäßige Begehung indiziert eine auf wiederholte Einkommenserzielung ausgerichtete kriminelle Grundhaltung. Der BF wurde auch wegen Geldwäscherei verurteilt, indem er betrügerisch erlangtes Geld auf ein Konto im EU-Ausland überwies, um dessen Ursprung zu verschleiern. Dieses Verhalten zeigt, dass der BF nicht nur in die unmittelbare Tatbegehung, sondern auch in die nachgelagerte Verschleierung kriminell erlangter Vermögenswerte eingebunden war. Darüber hinaus hat der BF einer Person eine Halskette gestohlen, indem er ihr diese vom Hals riss. Dieses Tatbild zeigt, dass die Delinquenz des Fremden neben der organisierten Vermögenskriminalität auch impulsive, gegen Zufallsopfer im öffentlichen Raum gerichtete Handlungen umfasst. Vor diesem Hintergrund ist die vom BF ausgehende Gefährdung jedenfalls als tatsächlich und erheblich zu qualifizieren.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.
Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat (vgl. zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). (vgl. VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)Der Gesinnungswandel eines Straftäters ist grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat. Dieser Zeitraum ist nach den Grundsätzen der Judikatur umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden - etwa in Hinblick auf das der strafgerichtlichen Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten oder einen raschen Rückfall - manifestiert hat vergleiche zum Ganzen VwGH 26.4.2018, Ra 2018/21/0027, mwN). vergleiche VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0118)
Der BF befand sich bis XXXX in Strafhaft und ist ein Wohlverhaltenszeitraum aufgrund des Umstandes, dass der BF in gewerbsmäßiger Absicht gehandelt hat und er unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen wurde, noch nicht verstrichen. Der BF wird eine glaubhafte Wesensänderung erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraum nach seiner Haftentlassung belegen müssen, von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung kann im Entscheidungszeitpunkt daher nicht ausgegangen werden.Der BF befand sich bis römisch 40 in Strafhaft und ist ein Wohlverhaltenszeitraum aufgrund des Umstandes, dass der BF in gewerbsmäßiger Absicht gehandelt hat und er unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt entlassen wurde, noch nicht verstrichen. Der BF wird eine glaubhafte Wesensänderung erst durch einen ausreichend langen Wohlverhaltenszeitraum nach seiner Haftentlassung belegen müssen, von einem Wegfall oder einer erheblichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährdung kann im Entscheidungszeitpunkt daher nicht ausgegangen werden.
Da vom BF eine erhebliche, tatsächliche, und auch gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd § 67 FPG ausgeht kann derzeit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.Da vom BF eine erhebliche, tatsächliche, und auch gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 67, FPG ausgeht kann derzeit keine positive Zukunftsprognose gestellt werden.
Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist keine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboten. Auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des BF mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist keine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboten.
Auch ist der BF zwischen XXXX und XXXX einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen. Aufgrund seines strafrechtlichen Verhaltens und des Umstandes, dass der BF ab XXXX eine Haftstrafe verbüßt hat und im XXXX in sein Heimatland abgeschoben wurde, sind seine privaten Anbindungen an das Bundesgebiet jedoch als relativiert anzusehen. Auch konnten ihn die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin nicht von der Begehung der Straftaten abhalten.Auch ist der BF zwischen römisch 40 und römisch 40 einer Erwerbstätigkeit in Österreich nachgegangen. Aufgrund seines strafrechtlichen Verhaltens und des Umstandes, dass der BF ab römisch 40 eine Haftstrafe verbüßt hat und im römisch 40 in sein Heimatland abgeschoben wurde, sind seine privaten Anbindungen an das Bundesgebiet jedoch als relativiert anzusehen. Auch konnten ihn die Beziehung zu seiner Lebensgefährtin nicht von der Begehung der Straftaten abhalten.
Der Kontakt zu seiner Lebensgefährtin kann durch moderne Kommunikationsmittel bzw. Besuche in Bulgarien aufrechterhalten werden, zumal dieser seit Antreten seiner Haftstrafe im XXXX ohnehin nur eingeschränkt möglich war. Der Kontakt zu seiner Lebensgefährtin kann durch moderne Kommunikationsmittel bzw. Besuche in Bulgarien aufrechterhalten werden, zumal dieser seit Antreten seiner Haftstrafe im römisch 40 ohnehin nur eingeschränkt möglich war.
Der BF hat den Großteil seines bisherigen Lebens in Bulgarien verbracht. Er spricht die Landessprache auf Muttersprachenniveau, hat seine Schulausbildung dort absolviert und ist dort bereits Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, dass sich der BF problemlos in Bulgarien wiedereingliedern kann.
Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach § 9 BFA-VG als zulässig zu werten.Die öffentlichen Interessen an der Erlassung des Aufenthaltsverbotes sind demnach höher zu gewichten als die (allenfalls vorliegenden) gegenläufigen privaten Interessen des BF. Unter diesen Umständen ist die Erlassung des Aufenthaltsverbotes im Rahmen der Verhältnismäßigkeitsprüfung nach Paragraph 9, BFA-VG als zulässig zu werten.
Die Bemessung des Aufenthaltsverbortes mit der Dauer von zehn Jahren erscheint jedoch vor dem Hintergrund, dass der Strafrahmen nicht einmal bis zu einem Drittel ausgeschöpft wurde, der BF lediglich einen Teil seiner Freiheitsstrafe in einer Justizanstalt verbüßt hat und er bedingt aus dem Vollzug der Freiheitsstrafe entlassen wurde, als unverhältnismäßig und kann somit mit der Befristung von vier Jahren das Auslangen gefunden werden.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Angemessenheit Aufenthaltsverbot Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2324386.1.00Im RIS seit
09.10.2026Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026