TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/20 G307 2347480-1

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Veröffentlicht am 20.07.2026
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Entscheidungsdatum

20.07.2026

Norm

BFA-VG §18 Abs5
B-VG Art133 Abs4
FPG §67
FPG §70 Abs3
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.09.2018 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  7. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G307 2347480-1/3Z

TEILERKENNTNIS

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA.: Rumänien, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Rast & MUSLIU in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2026, Zahl XXXX betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA.: Rumänien, vertreten durch die Rechtsanwaltsgemeinschaft Rast & MUSLIU in 1080 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2026, Zahl römisch 40 betreffend die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung, zu Recht:

A)       Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung auf § 18 Abs. 5 BFA-VG in der geltenden Fassung stützt. A) Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass sich die Entscheidung auf Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der geltenden Fassung stützt.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 21.04.2026 wurde gegen diesen gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 21.04.2026 wurde gegen diesen gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).

Mit dem am 18.05.2026 datierten und am selben Tag beim BFA eingebrachten Schreiben erhob der BF durch die im Spruch genannte Rechtsvertretung in vollem Umfang Beschwerde gegen den oben genannten Bescheid.

Die gegenständliche Beschwerde und der zugrundeliegende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 09.07.2026 vom BFA vorgelegt und langten am 13.07.2026 hierorts ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der Herkunftsstaat des BF, Rumänien, ist Mitgliedstaat der EU und gilt gemäß § 19 Abs. 1 BFA-VG als sicherer Herkunftsstaat. 1.1. Der Herkunftsstaat des BF, Rumänien, ist Mitgliedstaat der EU und gilt gemäß Paragraph 19, Absatz eins, BFA-VG als sicherer Herkunftsstaat.

Es liegen fallgegenständlich keine außergewöhnlichen Umstände vor, denen zufolge anzunehmen gewesen wäre, dass eine Abschiebung des BF in seinen Herkunftsstaat Rumänien zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich brächte.

Ferner bestehen auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass dort sein Leben oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, seiner Religion, seiner Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Ansichten bedroht wäre.

1.2. Konkrete Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens als maßgeblich zu berücksichtigender privater oder familiärer Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK bestehen nicht:1.2. Konkrete Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens als maßgeblich zu berücksichtigender privater oder familiärer Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK bestehen nicht:

1.2.1. Der BF ist seit 02.05.2026 nicht mehr im Bundesgebiet gemeldet.

1.2.2. Laut dem Inhalt des auf den Namen des BF lautenden Sozialversicherungsdatenauszuges war dieser bis dato – auch in während seiner Meldungen in den Jahren 2010 bis 2012, 2020 bis 2023 im Inland beschäftigt.

1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen XXXX wurde der BF zu Zahl XXXX vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen gefährlicher Drohung, Urkundenunterdrückung, schweren, gewerbsmäßigen Betruges, Urkundenfälschung, versuchter Körperverletzung und Verstrickungsbruchs gemäß § 107 (1) StGB, § 229 (1) StGB, §§ 146, 147 (2), 148 1. Fall StGB, § 15 StGB § 271 (1) StGB, § 223 (2) StGB und § 15 StGB § 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.1.2.3. Mit Urteil des Landesgerichts für Strafsachen römisch 40 wurde der BF zu Zahl römisch 40 vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen gefährlicher Drohung, Urkundenunterdrückung, schweren, gewerbsmäßigen Betruges, Urkundenfälschung, versuchter Körperverletzung und Verstrickungsbruchs gemäß Paragraph 107, (1) StGB, Paragraph 229, (1) StGB, Paragraphen 146, 147, (2), 148 1. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraph 271, (1) StGB, Paragraph 223, (2) StGB und Paragraph 15, StGB Paragraph 83, (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe von 14 Monaten, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Des Weiteren wurde der BF vom selben Gericht zu Zahl XXXX mit Urteil vom XXXX , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen Urkundenunterdrückung, versuchter schwerer Körperverletzung, Gebrauch fremder Ausweise und Widerstands gegen die Staatsgewlat gemäß § 229 (1) StGB, § 15 StGB §§ 83 (1), 84 (2) StGB, § 231 (1) StGB und
§ 269 (1) 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.
Des Weiteren wurde der BF vom selben Gericht zu Zahl römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , in Rechtskraft erwachsen am selben Tag, wegen Urkundenunterdrückung, versuchter schwerer Körperverletzung, Gebrauch fremder Ausweise und Widerstands gegen die Staatsgewlat gemäß Paragraph 229, (1) StGB, Paragraph 15, StGB Paragraphen 83, (1), 84 (2) StGB, Paragraph 231, (1) StGB und, Paragraph 269, (1) 3. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten, davon Freiheitsstrafe 10 Monate, bedingt, unter Setzung einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Dem BF wurde im Rahmen der jüngsten Verurteilung angelastet, er habe

A)       am XXXX in XXXX einen Beamten der XXXX , nämlich XXXX ,A) am römisch 40 in römisch 40 einen Beamten der römisch 40 , nämlich römisch 40 ,

B)       

I.       mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an der Durchführung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle sowie in der Folge seiner Anhaltung gehindert, indem er mit dem PKW der Marke XXXX , direkt auf XXXX zufuhr, sodass dieser zur Seite springen musste, um nicht vom Fahrzeug erfasst zu werden;römisch eins. mit Gewalt an einer Amtshandlung, nämlich an der Durchführung einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle sowie in der Folge seiner Anhaltung gehindert, indem er mit dem PKW der Marke römisch 40 , direkt auf römisch 40 zufuhr, sodass dieser zur Seite springen musste, um nicht vom Fahrzeug erfasst zu werden;

II.      während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten, am Körper zu verletzen versucht (§ 15 StGB), nämlich durch die unter Punkt A./I./ genannte Tathandlung;römisch zwei. während oder wegen der Vollziehung seiner Aufgaben oder der Erfüllung seiner Pflichten, am Körper zu verletzen versucht (Paragraph 15, StGB), nämlich durch die unter Punkt A./I./ genannte Tathandlung;

C)       am XXXX in XXXX einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, nämlich den rumänischen Personalausweis seines Bruders XXXX , im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt, indem er sich bei seiner Anhaltung durch die XXXX damit auswies;C) am römisch 40 in römisch 40 einen amtlichen Ausweis, der für einen anderen ausgestellt ist, nämlich den rumänischen Personalausweis seines Bruders römisch 40 , im Rechtsverkehr gebraucht, als wäre er für ihn ausgestellt, indem er sich bei seiner Anhaltung durch die römisch 40 damit auswies;

D)       vor dem XXXX nachstehende Urkunden, über die er nicht verfügen darf, unterdrückt mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er diese an sich nahm und zwarD) vor dem römisch 40 nachstehende Urkunden, über die er nicht verfügen darf, unterdrückt mit dem Vorsatz zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht werden, indem er diese an sich nahm und zwar

I.       zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum XXXX bis XXXX an einem nicht mehr feststellbaren Ort die Kennzeichentafel XXXX der XXXX römisch eins. zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Zeitraum römisch 40 bis römisch 40 an einem nicht mehr feststellbaren Ort die Kennzeichentafel römisch 40 der römisch 40

II.      am XXXX in XXXX die Kennzeichentafel XXXX römisch zwei. am römisch 40 in römisch 40 die Kennzeichentafel römisch 40

Als mildernd wertete das Gericht, dass es teilweise beim Versuch blieb sowie das reumütige Geständnis, als erschwerend die einschlägige Vorstrafe sowie das Zusammentreffen von 5 Vergehen.

Der BF wurde am XXXX festgenommen und am XXXX aus der Haft entlassen. Die Mutter des BF, dessen Vater und dem Vernehmen nach die Schwester und deren Kinder sind im Bundesgebiet wohnhaft. Der BF nahm weder in den letzten Jahren noch nimmt er bei diesen gegenwärtig Unterkunft, noch geht oder ging er einer Beschäftigung im Inland nach. Der BF wurde am römisch 40 festgenommen und am römisch 40 aus der Haft entlassen. Die Mutter des BF, dessen Vater und dem Vernehmen nach die Schwester und deren Kinder sind im Bundesgebiet wohnhaft. Der BF nahm weder in den letzten Jahren noch nimmt er bei diesen gegenwärtig Unterkunft, noch geht oder ging er einer Beschäftigung im Inland nach.

Ein Abhängigkeitsverhältnis zu (den erwähnten) in Österreich aufhältigen Personen ist (daher) nicht hervorgekommen.

Es können auch keine Integrationsbemühungen des BF, wie etwa die Mitgliedschaft in einem Verein oder einer sonstigen Organisation, festgestellt werden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Verfahrensgang und festgestellter Sachverhalt ergeben sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsakts des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG. Die getroffenen Feststellungen werden in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt.

Weiters wurde Einsicht in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister, das Strafregister der Republik Österreich sowie den Sozialversicherungsdatenauszug betreffend die Person des BF genommen.

2.2. Konkrete Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat Slowakei stützt, wurden in der Beschwerde nicht vorgebracht. Derartige Gründe sind auch sonst nicht hervorgekommen.

2.3. Die Feststellung, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens zu berücksichtigender privater oder familiärer Bindungen im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegen, ist dem Umstand geschuldet, dass zwar Angehörige des BF im Bundesgebiet leben, er bei diesen weder in der jüngeren Vergangenheit Unterkunft genommen hat, noch nimmt, noch einer Beschäftigung im Inland nachgegangen ist. 2.3. Die Feststellung, dass keine konkreten Anhaltspunkte für die begründete Annahme des Vorliegens zu berücksichtigender privater oder familiärer Bindungen im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegen, ist dem Umstand geschuldet, dass zwar Angehörige des BF im Bundesgebiet leben, er bei diesen weder in der jüngeren Vergangenheit Unterkunft genommen hat, noch nimmt, noch einer Beschäftigung im Inland nachgegangen ist.

Die beiden Verurteilungen erschließen sich aus dem Inhalt des die Person des BF betreffenden Auszuges aus dem Strafregister der Republik Österreich und der dahingehend im Akt einliegenden (aktuellsten) Urteilsausfertigung. Der Zeitpunkt der Festnahme ist auf AS 28, jener Entlassung auf As 53 wiedergegeben.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Prozessgegenstand und Prüfungsumfang:

Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur der – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (§ 27 VwGVG).Vorab ist festzuhalten, dass Gegenstand der vorliegenden Entscheidung nur der – trennbare – Spruchteil des mit der Beschwerde angefochtenen Bescheides ist, mit dem die aufschiebende Wirkung der Beschwerde aberkannt wurde, weshalb sich die Prüfung auf jene Teile des Beschwerdevorbringens beschränkt, welche sich gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung richten (Paragraph 27, VwGVG).

Die Entscheidung des erkennenden Gerichts hinsichtlich aller übrigen mit der gegenständlichen Beschwerde angefochtenen Spruchpunkte des Bescheides ergeht zu einem späteren Zeitpunkt in gesonderter Form.

3.2. Zur Aberkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde:

3.2.1. Anzuwendendes Recht:

Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), BGBl. I Nr. 39/2026, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund des bisherigen und bereits dargelegten Verhaltens des BF eine sofortige Ausreise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei. Die belangte Behörde hat mit dem angefochtenen Bescheid gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG nach der Rechtslage vor Inkrafttreten des Asyl- und Migrationspakt-Anpassungsgesetzes (AMPAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026,, einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt und dies im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund des bisherigen und bereits dargelegten Verhaltens des BF eine sofortige Ausreise zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dringend geboten sei.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in der Fassung der Rechtslage vor dem AMPAG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der Fassung der Rechtslage vor dem AMPAG hat das BVwG der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von

Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt. Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.

Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG in der nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Fassung des AMPAG kann die aufschiebende Wirkung bei Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG in der nunmehr seit 12.06.2026 geltenden Fassung des AMPAG kann die aufschiebende Wirkung bei Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Gemäß § 18 Abs. 7 BFA-VG in der geltenden Fassung des AMPAG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Abs. 4 oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen § 50 Abs. 1 oder 2 FPG oder Art. 8 EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden. Gemäß Paragraph 18, Absatz 7, BFA-VG in der geltenden Fassung des AMPAG ist der Beschwerde gegen eine Aberkennungsentscheidung gemäß Absatz 4, oder 5 trotz Vorliegens einer dafür maßgeblichen Voraussetzung stattzugeben, wenn anzunehmen ist, dass die Abschiebung gegen Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG oder Artikel 8, EMRK verstoßen würde. Mit der Abschiebung ist bis zum Ablauf der Beschwerdefrist, wird gegen die Aberkennungsentscheidung rechtzeitig Beschwerde erhoben, bis zur Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Beschwerde zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat über eine solche Beschwerde binnen zehn Tagen zu entscheiden.

Gemäß § 50 Abs. 1 FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.Gemäß Paragraph 50, Absatz eins, FPG ist die Abschiebung Fremder in einen Staat unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

Gemäß § 50 Abs. 2 FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Art. 8 der Statusverordnung.Gemäß Paragraph 50, Absatz 2, FPG ist die Abschiebung in einen Staat unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Artikel 33, Ziffer eins, der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 55 aus 1955,, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, Bundesgesetzblatt Nr. 78 aus 1974,), es sei denn, es bestehe eine interne Schutzalternative gemäß Artikel 8, der Statusverordnung.

Wenn das Verwaltungsgericht nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).Wenn das Verwaltungsgericht nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst entscheidet, hat es seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 21.10.2014, Ro 2014/03/0076; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069).

3.2.2. Zum Sachverhalt:

Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid im Ergebnis zutreffend dargelegt hat, erweist bzw erwies sich im vorliegenden Fall, insbesondere aufgrund der Art und Schwere des strafrechtlichen Fehlverhaltens des BF, dessen sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit als erforderlich, zumal in der Beschwerde keine überwiegenden persönlichen Interessen, die der Ausreise entgegenstünden, nachweislich dargetan wurden.

In der Beschwerde wurde einerseits vorgebracht, der Bf habe sich reumütig und geständig gezeigt, anderseits hielten sich sämliche Familienangehörige im Bundesgebiet auf.

In Bezug auf den ersten Punkt kann dem BF der erwähnte Milderungsgrund nicht zu Gute kommen, wurde er bereits am XXXX wegen der Begehung mehrerer Vermögens- und Urkundendelikte verurteilt, scheint daraus nichts gelernt zu haben und liegt ihm nun eine weitere Verurteilung zur Last, in deren Rahmen er mit einem Pkw sogar auf einen Polizeibeamten zufuhr, der nur durch einen Sprung zur Seite eine Verletzung am Körper verhindern konnte. Was den zweiten Punkt betrifft, ist der Aufenthalt von Angehörigen im Bundesgebiet allein, ohne besondere Bindung zu diesen, kein Argument für das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Art 8 EMRK, zumal der BF vor seiner Festnahme mehr als 2 Jahre gar nicht im Inland aufhältig war und augenscheinlich nur zur Begehung strafbarer Handlungen einreiste. In Bezug auf den ersten Punkt kann dem BF der erwähnte Milderungsgrund nicht zu Gute kommen, wurde er bereits am römisch 40 wegen der Begehung mehrerer Vermögens- und Urkundendelikte verurteilt, scheint daraus nichts gelernt zu haben und liegt ihm nun eine weitere Verurteilung zur Last, in deren Rahmen er mit einem Pkw sogar auf einen Polizeibeamten zufuhr, der nur durch einen Sprung zur Seite eine Verletzung am Körper verhindern konnte. Was den zweiten Punkt betrifft, ist der Aufenthalt von Angehörigen im Bundesgebiet allein, ohne besondere Bindung zu diesen, kein Argument für das Vorliegen eines schützenswerten Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK, zumal der BF vor seiner Festnahme mehr als 2 Jahre gar nicht im Inland aufhältig war und augenscheinlich nur zur Begehung strafbarer Handlungen einreiste.

In der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass dem BF im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des § 50 Abs. 1 oder 2 FPG drohte. In der Beschwerde wurden keine Umstände vorgebracht, denen zufolge nicht ausgeschlossen werden könnte, dass dem BF im Fall der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr oder eine ernsthafte Bedrohung im Sinne des Paragraph 50, Absatz eins, oder 2 FPG drohte.

Vor diesem Hintergrund gelang es der Beschwerde auch nicht, konkrete Umstände für die Annahme einer „positiven Zukunftsprognose“ bzw. einer besonderen „Intensität“ von allenfalls nach Art. 8 EMRK zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen. Dass sich der BF tatsächlich wohl verhält, wird er erst innerhalb eines längeren Zeitraums in Freiheit belegen müssen.Vor diesem Hintergrund gelang es der Beschwerde auch nicht, konkrete Umstände für die Annahme einer „positiven Zukunftsprognose“ bzw. einer besonderen „Intensität“ von allenfalls nach Artikel 8, EMRK zu berücksichtigenden privaten oder familiären Bindungen nachzuweisen oder glaubhaft darzulegen. Dass sich der BF tatsächlich wohl verhält, wird er erst innerhalb eines längeren Zeitraums in Freiheit belegen müssen.

All diese Umstände, vor allem aber das massive strafrechtliche Fehlverhalten des BF, können als so schwerwiegend beurteilt werden, dass die Annahme der belangten Behörde, wonach die sofortige Ausreise im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich sei, jedenfalls nicht völlig ungerechtfertigt erscheint.

Unbeachtlich des Vorbringens in der Beschwerde haben sich auch sonst keine Umstände ergeben, wonach die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen gewesen wäre.

Die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung erfolgte somit zu Recht, weshalb die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Abs. 7 über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Art. 43 Abs. 3 der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Art. 68 Abs. 3 der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18 Abs. 4), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.Gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG kann das Bundesverwaltungsgericht unbeschadet des Absatz 7, über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese aufgrund unmittelbar anwendbarer Vorschriften des Unionsrechts nicht zukommt (Artikel 43, Absatz 3, der Asyl- und Migrationsmanagementverordnung oder Artikel 68, Absatz 3, der Verfahrensverordnung) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18, Absatz 4,), ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.

Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte hier daher entfallen.

3.4. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Im vorliegenden Fall ist die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen vor dem Hintergrund der in der rechtlichen Beurteilung angeführten Rechtsprechung des VwGH keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Aus Sicht des erkennenden Gerichts ist die bisherige Rechtsprechung des VwGH zu den vorher dargelegten weitgehend inhaltsgleichen Bestimmungen des BFA-VG auf die aktuelle Rechtslage übertragbar.

Schlagworte

Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung - Entfall Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Integration Interessenabwägung öffentliche Interessen Privat- und Familienleben

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G307.2347480.1.00

Im RIS seit

06.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

06.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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