Entscheidungsdatum
21.07.2026Norm
ABGB §1330Spruch
,
G314 2335188-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von XXXX in XXXX , vertreten durch die LSR Lausegger Günther Sozietät von Rechtsanwälten GmbH & Co KG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts XXXX vom XXXX 2025, XXXX , betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren (Grundverfahren XXXX des Landesgerichts XXXX ) zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde von römisch 40 in römisch 40 , vertreten durch die LSR Lausegger Günther Sozietät von Rechtsanwälten GmbH & Co KG, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 2025, römisch 40 , betreffend Rückzahlung von Gerichtsgebühren (Grundverfahren römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 ) zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es richtig zu lauten hat: „Gemäß § 6c Abs 1 Z 1 GEG ist der Beschwerdeführerin die für die Klage vom XXXX entrichtete Pauschalgebühr nach TP 1 GGG im Ausmaß von (weiteren) EUR 228,50 zurückzuzahlen.“ A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, dass es richtig zu lauten hat: „Gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, GEG ist der Beschwerdeführerin die für die Klage vom römisch 40 entrichtete Pauschalgebühr nach TP 1 GGG im Ausmaß von (weiteren) EUR 228,50 zurückzuzahlen.“
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Mit der am XXXX beim Landesgericht XXXX im elektronischen Rechtsverkehr zu AZ XXXX eingebrachten Klage begehrte die Beschwerdeführerin (BF) als Klägerin gestützt auf §§ 1330 Abs 1 und 20 ABGB, einen (näher bezeichneten) Beklagten für schuldig zu erkennen, die Verbreitung und das Aufstellen der ehrenrührigen Behauptung, sie sei eine „verfickte kleine Schlampe“, und die Verbreitung und das Aufstellen sinngleicher ehrenrühriger Behauptungen zu unterlassen, in eventu, die Bezeichnung der BF als „verfickte kleine Schlampe“ zu unterlassen. In der Klage wurde der Streitgegenstand, gestützt auf § 56 Abs 2 JN, mit EUR 30.000 bewertet. Von dieser Bewertung ausgehend wurde die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 792 für die Klage durch Abbuchung und Einziehung entrichtet. Mit der am römisch 40 beim Landesgericht römisch 40 im elektronischen Rechtsverkehr zu AZ römisch 40 eingebrachten Klage begehrte die Beschwerdeführerin (BF) als Klägerin gestützt auf Paragraphen 1330, Absatz eins und 20 ABGB, einen (näher bezeichneten) Beklagten für schuldig zu erkennen, die Verbreitung und das Aufstellen der ehrenrührigen Behauptung, sie sei eine „verfickte kleine Schlampe“, und die Verbreitung und das Aufstellen sinngleicher ehrenrühriger Behauptungen zu unterlassen, in eventu, die Bezeichnung der BF als „verfickte kleine Schlampe“ zu unterlassen. In der Klage wurde der Streitgegenstand, gestützt auf Paragraph 56, Absatz 2, JN, mit EUR 30.000 bewertet. Von dieser Bewertung ausgehend wurde die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 792 für die Klage durch Abbuchung und Einziehung entrichtet.
Mit dem Beschluss vom XXXX , XXXX , sprach das Landesgericht XXXX gestützt auf § 60 JN aus, dass der Streitwert der Klage EUR 15.000 nicht übersteige, es daher sachlich unzuständig sei und die Rechtssache an das Bezirksgericht XXXX abgetreten werde. Mit dem Beschluss vom XXXX , gab das Oberlandesgericht XXXX dem von der BF dagegen erhobenen Rekurs Folge, behob den Beschluss vom XXXX ersatzlos und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Abtretungsgrund auf. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bei Geltendmachung einer reinen Ehrverletzung nach § 1330 Abs 1 ABGB, dessen Schutzobjekt das absolute Recht der Personenwürde sei, der Spezialfall eines Entscheidungsgegenstands nicht vermögensrechtlicher Natur vorliege, der (überhaupt) nicht zu bewerten sei. Die ausdrücklich und ausschließlich auf § 1330 Abs 1 ABGB gestützte Unterlassungsklage der BF bedürfe daher keiner Bewertung des Streitgegenstands, sodass es an der für die vom Erstgericht gemäß § 60 Abs 1 JN angeordnete Streitwertherabsetzung notwendigen Voraussetzung der übermäßigen Bewertung mangle. Mit dem Beschluss vom römisch 40 , römisch 40 , sprach das Landesgericht römisch 40 gestützt auf Paragraph 60, JN aus, dass der Streitwert der Klage EUR 15.000 nicht übersteige, es daher sachlich unzuständig sei und die Rechtssache an das Bezirksgericht römisch 40 abgetreten werde. Mit dem Beschluss vom römisch 40 , gab das Oberlandesgericht römisch 40 dem von der BF dagegen erhobenen Rekurs Folge, behob den Beschluss vom römisch 40 ersatzlos und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Abtretungsgrund auf. Dies wurde im Wesentlichen damit begründet, dass bei Geltendmachung einer reinen Ehrverletzung nach Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB, dessen Schutzobjekt das absolute Recht der Personenwürde sei, der Spezialfall eines Entscheidungsgegenstands nicht vermögensrechtlicher Natur vorliege, der (überhaupt) nicht zu bewerten sei. Die ausdrücklich und ausschließlich auf Paragraph 1330, Absatz eins, ABGB gestützte Unterlassungsklage der BF bedürfe daher keiner Bewertung des Streitgegenstands, sodass es an der für die vom Erstgericht gemäß Paragraph 60, Absatz eins, JN angeordnete Streitwertherabsetzung notwendigen Voraussetzung der übermäßigen Bewertung mangle.
Mit Eingabe vom 24.06.2025 zog die BF die Klage vor der ersten Tagsatzung unter Anspruchsverzicht zurück. Daraufhin wurde ihr gemäß Anmerkung 4 lit a zu TP 1 GGG die halbe entrichtete Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 396 zurückgezahlt. Mit Eingabe vom 24.06.2025 zog die BF die Klage vor der ersten Tagsatzung unter Anspruchsverzicht zurück. Daraufhin wurde ihr gemäß Anmerkung 4 Litera a, zu TP 1 GGG die halbe entrichtete Pauschalgebühr nach TP 1 GGG von EUR 396 zurückgezahlt.
Am 01.07.2025 beantragte die BF gestützt auf § 6c Abs 1 Z 2 GEG die Rückzahlung von insgesamt EUR 624,50. Da nach dem Beschluss des Oberlandesgericht XXXX vom XXXX ein weder nach § 56 Abs 2 JN noch nach § 59 JN zu bewertender Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur vorgelegen sei, seien die §§ 14 bis 16 GGG nicht anwendbar. Als Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr sei daher der in § 17 lit b GGG vorgesehene Betrag von EUR 6.500 heranzuziehen. Dementsprechend betrage die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG für die Klage EUR 335, wobei sich dieser Betrag infolge der Klagsrückziehung vor der ersten Tagsatzung gemäß Anmerkung 4 lit a zu TP 1 GGG auf die Hälfte ermäßige. Ausgehend von der eingezogenen Pauschalgebühr von EUR 792 seien ihr daher insgesamt EUR 624,50 zurückzuzahlen. Am 01.07.2025 beantragte die BF gestützt auf Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, GEG die Rückzahlung von insgesamt EUR 624,50. Da nach dem Beschluss des Oberlandesgericht römisch 40 vom römisch 40 ein weder nach Paragraph 56, Absatz 2, JN noch nach Paragraph 59, JN zu bewertender Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur vorgelegen sei, seien die Paragraphen 14 bis 16 GGG nicht anwendbar. Als Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr sei daher der in Paragraph 17, Litera b, GGG vorgesehene Betrag von EUR 6.500 heranzuziehen. Dementsprechend betrage die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG für die Klage EUR 335, wobei sich dieser Betrag infolge der Klagsrückziehung vor der ersten Tagsatzung gemäß Anmerkung 4 Litera a, zu TP 1 GGG auf die Hälfte ermäßige. Ausgehend von der eingezogenen Pauschalgebühr von EUR 792 seien ihr daher insgesamt EUR 624,50 zurückzuzahlen.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Landesgerichts XXXX diesen Rückzahlungsantrag ab. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Vorschreibungsbehörde bei der Bemessung der Gerichtsgebühren an die von der BF als Klägerin vorgenommene Bewertung gebunden sei. Der Streitwert sei weder nach § 60 JN noch nach § 7 RATG geändert worden; es sei auch keine Entscheidung iSd § 6c Abs 1 Z 2 GGG ergangen. Die Bemessungsgrundlage habe sich nach § 14 GGG ermitteln lassen, weil die BF den Streitgegenstand mit EUR 30.000 bewertet habe.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies der Präsident des Landesgerichts römisch 40 diesen Rückzahlungsantrag ab. Dies wurde zusammengefasst damit begründet, dass die Vorschreibungsbehörde bei der Bemessung der Gerichtsgebühren an die von der BF als Klägerin vorgenommene Bewertung gebunden sei. Der Streitwert sei weder nach Paragraph 60, JN noch nach Paragraph 7, RATG geändert worden; es sei auch keine Entscheidung iSd Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer 2, GGG ergangen. Die Bemessungsgrundlage habe sich nach Paragraph 14, GGG ermitteln lassen, weil die BF den Streitgegenstand mit EUR 30.000 bewertet habe.
Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie eine Abänderung im Sinne einer Stattgebung ihres Rückzahlungsantrags anstrebt. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Klage keiner Bewertung des Streitgegenstands bedurft habe. Es liege der Spezialfall eines Entscheidungsgegenstands nicht vermögensrechtlicher Natur vor, der (überhaupt) nicht zu bewerten sei und auf den daher weder § 56 Abs 2 JN noch § 59 JN anwendbar seien. Daher bestehe auch keine Bindung der Vorschreibungsbehörde an die von der BF (ohne dass dies geboten gewesen wäre) vorgenommene Bewertung. Als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren verbleibe nur die Auffangregelung des § 17 lit b GGG; die Pauschalgebühr hätte daher mit EUR 335 bemessen werden müssen. Da sich dieser Betrag infolge der Klagszurückziehung vor der ersten Tagsatzung auf die Hälfte ermäßige, seien der BF – ausgehend vom eingezogenen Gebührenbetrag von EUR 792 – insgesamt EUR 624,50 zurückzuzahlen. Dagegen richtet sich die Beschwerde der BF, mit der sie eine Abänderung im Sinne einer Stattgebung ihres Rückzahlungsantrags anstrebt. Hilfsweise stellt sie einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag. Die Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass die Klage keiner Bewertung des Streitgegenstands bedurft habe. Es liege der Spezialfall eines Entscheidungsgegenstands nicht vermögensrechtlicher Natur vor, der (überhaupt) nicht zu bewerten sei und auf den daher weder Paragraph 56, Absatz 2, JN noch Paragraph 59, JN anwendbar seien. Daher bestehe auch keine Bindung der Vorschreibungsbehörde an die von der BF (ohne dass dies geboten gewesen wäre) vorgenommene Bewertung. Als Bemessungsgrundlage für die Gerichtsgebühren verbleibe nur die Auffangregelung des Paragraph 17, Litera b, GGG; die Pauschalgebühr hätte daher mit EUR 335 bemessen werden müssen. Da sich dieser Betrag infolge der Klagszurückziehung vor der ersten Tagsatzung auf die Hälfte ermäßige, seien der BF – ausgehend vom eingezogenen Gebührenbetrag von EUR 792 – insgesamt EUR 624,50 zurückzuzahlen.
Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde unter Anschluss der Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft. Die bereits von Amts wegen vorgenommene Rückzahlung von EUR 396 wird von der Vorschreibungsbehörde und der BF (siehe Vorlagebericht vom 04.07.2025 bzw. Seite 2 der Beschwerde) übereinstimmend angegeben.
Da der relevante Sachverhalt somit anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens feststeht, ist mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung entbehrlich.
Rechtliche Beurteilung:
Vorauszuschicken ist, dass in Bezug auf die für die Klage der BF zu entrichtende Pauschalgebühr das GGG und das GEG in der bei Gebührenanfall am XXXX geltenden Fassung anzuwenden sind, weil der Anspruch des Bundes auf die in TP 1 GGG angeführten Gebühren gemäß § 2 Z 1 lit a GGG mit Überreichung der Klage entstanden ist.Vorauszuschicken ist, dass in Bezug auf die für die Klage der BF zu entrichtende Pauschalgebühr das GGG und das GEG in der bei Gebührenanfall am römisch 40 geltenden Fassung anzuwenden sind, weil der Anspruch des Bundes auf die in TP 1 GGG angeführten Gebühren gemäß Paragraph 2, Ziffer eins, Litera a, GGG mit Überreichung der Klage entstanden ist.
Der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 1 GGG insbesondere mittels Klage einzuleitende gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen wie das gegenständliche. Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG ist gemäß § 14 GGG der Wert des Streitgegenstands nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN, soweit nicht gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen etwas anderes bestimmen. Der Pauschalgebühr nach TP 1 GGG unterliegen nach Anmerkung 1 zu TP 1 GGG insbesondere mittels Klage einzuleitende gerichtliche Verfahren in bürgerlichen Rechtssachen wie das gegenständliche. Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG ist gemäß Paragraph 14, GGG der Wert des Streitgegenstands nach den Bestimmungen der Paragraphen 54 bis 60 JN, soweit nicht gerichtsgebührenrechtliche Sonderbestimmungen etwas anderes bestimmen.
Da die BF ihre Klage ausdrücklich nur auf die §§ 1330 Abs 1 und 20 ABGB gestützt hat und damit eine reine Ehrverletzung geltend macht, liegt von vornherein kein vermögensrechtlicher Streitgegenstand vor. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts XXXX vom XXXX . Eine (die Vorschreibungsbehörde bindende) Bewertung des Streitgegenstands durch die Klägerin gemäß dem aufgrund des Verweises in § 14 GGG anzuwendenden § 56 Abs 2 JN (allenfalls iVm § 59 JN) ist aber nur bei (nicht in einem Geldbetrag bestehenden) vermögensrechtlichen Streitigkeiten maßgeblich (siehe Gitschthaler in Fasching/Konecny3 § 59 JN Rz 1). Die Bemessungsgrundlage für die Klage richtet sich daher nicht nach den §§ 54 bis 60 JN, auf die § 14 GGG verweist. Da die BF ihre Klage ausdrücklich nur auf die Paragraphen 1330, Absatz eins und 20 ABGB gestützt hat und damit eine reine Ehrverletzung geltend macht, liegt von vornherein kein vermögensrechtlicher Streitgegenstand vor. Dies ergibt sich insbesondere auch aus der Entscheidung des Oberlandesgerichts römisch 40 vom römisch 40 . Eine (die Vorschreibungsbehörde bindende) Bewertung des Streitgegenstands durch die Klägerin gemäß dem aufgrund des Verweises in Paragraph 14, GGG anzuwendenden Paragraph 56, Absatz 2, JN (allenfalls in Verbindung mit Paragraph 59, JN) ist aber nur bei (nicht in einem Geldbetrag bestehenden) vermögensrechtlichen Streitigkeiten maßgeblich (siehe Gitschthaler in Fasching/Konecny3 Paragraph 59, JN Rz 1). Die Bemessungsgrundlage für die Klage richtet sich daher nicht nach den Paragraphen 54 bis 60 JN, auf die Paragraph 14, GGG verweist.
Da auch die Bestimmungen der §§ 15 und 16 GGG nicht anwendbar sind, lässt sich die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG letztlich nicht nach den §§ 14 bis 16 GGG ermitteln. Daher ist (weil die Streitigkeit gemäß § 50 JN in die Zuständigkeit der Gerichtshöfe erster Instanz fällt) der Zweifelsstreitwert des § 17 lit b GGG anzuwenden. Dessen Anwendungsbereich umfasst gerade Verfahren wie das verfahrensgegenständliche, die nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten betreffen. Da auch die Bestimmungen der Paragraphen 15 und 16 GGG nicht anwendbar sind, lässt sich die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG letztlich nicht nach den Paragraphen 14 bis 16 GGG ermitteln. Daher ist (weil die Streitigkeit gemäß Paragraph 50, JN in die Zuständigkeit der Gerichtshöfe erster Instanz fällt) der Zweifelsstreitwert des Paragraph 17, Litera b, GGG anzuwenden. Dessen Anwendungsbereich umfasst gerade Verfahren wie das verfahrensgegenständliche, die nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten betreffen.
Die Pauschalgebühr für die Klage beträgt daher – ausgehend von der demnach heranzuziehenden Bemessungsgrundlage von EUR 6.500 – EUR 335. Die von der BF (bzw. ihrer anwaltlichen Vertretung) offenbar irrtümlich vorgenommene, ausdrücklich auf § 56 Abs 2 JN gestützte Bewertung einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit ist dagegen unbeachtlich und entfaltet keine Bindungswirkung für die Vorschreibungsbehörde. Auch die in der Klage ebenfalls angeführte, für Streitigkeiten nach §§ 1330, 20 ABGB geltende Bewertungsvorschrift des § 10 Z 6 RATG ist gerichtsgebührenrechtlich unerheblich (siehe VwGH 30.03.1998, 96/16/0156 und 24.11.2023, Ra 2023/16/0096). Die Pauschalgebühr für die Klage beträgt daher – ausgehend von der demnach heranzuziehenden Bemessungsgrundlage von EUR 6.500 – EUR 335. Die von der BF (bzw. ihrer anwaltlichen Vertretung) offenbar irrtümlich vorgenommene, ausdrücklich auf Paragraph 56, Absatz 2, JN gestützte Bewertung einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit ist dagegen unbeachtlich und entfaltet keine Bindungswirkung für die Vorschreibungsbehörde. Auch die in der Klage ebenfalls angeführte, für Streitigkeiten nach Paragraphen 1330, 20, ABGB geltende Bewertungsvorschrift des Paragraph 10, Ziffer 6, RATG ist gerichtsgebührenrechtlich unerheblich (siehe VwGH 30.03.1998, 96/16/0156 und 24.11.2023, Ra 2023/16/0096).
Da die Klage vor der ersten Tagsatzung zurückgezogen wurde, ermäßigt sich die Pauschalgebühr gemäß Anmerkung 4 lit a zu TP 1 GGG auf die Hälfte und beträgt somit EUR 167,50. Da die Klage vor der ersten Tagsatzung zurückgezogen wurde, ermäßigt sich die Pauschalgebühr gemäß Anmerkung 4 Litera a, zu TP 1 GGG auf die Hälfte und beträgt somit EUR 167,50.
Gemäß § 6c Abs 1 GEG sind Gerichtsgebühren zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Z 1) oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Z 2). Gemäß Paragraph 6 c, Absatz eins, GEG sind Gerichtsgebühren zurückzuzahlen, soweit sich in der Folge ergibt, dass überhaupt nichts oder ein geringerer Betrag geschuldet wurde und der Rückzahlung keine rechtskräftige Entscheidung entgegensteht (Ziffer eins,) oder soweit die Zahlungspflicht aufgrund einer nachfolgenden Entscheidung erloschen ist (Ziffer 2,).
Hier ist der Tatbestand des § 6c Abs 1 Z 1 GEG erfüllt, weil sich nach Einziehung der Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG von EUR 792 für die Klage vom XXXX ergeben hat, dass letztlich nur ein Betrag von EUR 167,50 geschuldet wurde. Eine der Rückzahlung entgegenstehende rechtskräftige Entscheidung liegt nicht vor. Der BF ist aber nicht der ganze geforderte Betrag von EUR 624,50 rückzuerstatten, weil ihr bereits ein Betrag von EUR 396 von Amts wegen zurückgezahlt wurde. Der Beschwerde ist daher nur im Umfang des verbliebenen rückzuerstattenden Betrags von EUR 228,50 (eingezogene Pauschalgebühr EUR 792 abzüglich amtswegig rückerstatteter Betrag EUR 396 abzüglich zu entrichtende Pauschalgebühr EUR 167,50) Folge zu geben und der angefochtene Bescheid in diesem Sinn abzuändern. Hier ist der Tatbestand des Paragraph 6 c, Absatz eins, Ziffer eins, GEG erfüllt, weil sich nach Einziehung der Gerichtsgebühr nach TP 1 GGG von EUR 792 für die Klage vom römisch 40 ergeben hat, dass letztlich nur ein Betrag von EUR 167,50 geschuldet wurde. Eine der Rückzahlung entgegenstehende rechtskräftige Entscheidung liegt nicht vor. Der BF ist aber nicht der ganze geforderte Betrag von EUR 624,50 rückzuerstatten, weil ihr bereits ein Betrag von EUR 396 von Amts wegen zurückgezahlt wurde. Der Beschwerde ist daher nur im Umfang des verbliebenen rückzuerstattenden Betrags von EUR 228,50 (eingezogene Pauschalgebühr EUR 792 abzüglich amtswegig rückerstatteter Betrag EUR 396 abzüglich zu entrichtende Pauschalgebühr EUR 167,50) Folge zu geben und der angefochtene Bescheid in diesem Sinn abzuändern.
Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Eine mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist zuzulassen, weil – soweit überblickbar - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der über den vorliegenden Einzelfall hinaus relevanten Frage fehlt, welche Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG betreffend auf §§ 1330 Abs 1 und 20 ABGB gestützte Klagen, deren Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur ist, heranzuziehen ist, wenn die klagende Partei diese trotzdem unter Berufung auf § 56 Abs 2 JN bewertet (und damit einen gerichtsgebührenrechtlich allenfalls relevanten formalen äußeren Tatbestand verwirklicht). Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist zuzulassen, weil – soweit überblickbar - Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zu der über den vorliegenden Einzelfall hinaus relevanten Frage fehlt, welche Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr nach TP 1 GGG betreffend auf Paragraphen 1330, Absatz eins und 20 ABGB gestützte Klagen, deren Entscheidungsgegenstand nicht vermögensrechtlicher Natur ist, heranzuziehen ist, wenn die klagende Partei diese trotzdem unter Berufung auf Paragraph 56, Absatz 2, JN bewertet (und damit einen gerichtsgebührenrechtlich allenfalls relevanten formalen äußeren Tatbestand verwirklicht).
Schlagworte
Bemessungsgrundlage Bescheidabänderung Ermäßigung Gerichtsgebühren Gerichtsgebührenpflicht Klagsrückziehung Pauschalgebühren Revision zulässig Rückzahlungsanspruch Streitgegenstand TeilstattgebungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2335188.1.00Im RIS seit
18.09.2026Zuletzt aktualisiert am
18.09.2026