TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/21 G305 2345110-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 21.07.2026
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Entscheidungsdatum

21.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


G305 2345110-1/7E
, G305 2345110-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Tschechische Republik, vertreten durch Mag. Erik STEINHOFER, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Marburgerkai 47/1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, vom XXXX, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2026 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Tschechische Republik, vertreten durch Mag. Erik STEINHOFER, Rechtsanwalt in 8010 Graz, Marburgerkai 47/1, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark, vom römisch 40 , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbots nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.07.2026 zu Recht erkannt:

A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als Spruchpunkt I. richtig zu lauten hat:A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert, als Spruchpunkt römisch eins. richtig zu lauten hat:

„Gemäß § 67 Abs. 1 und Abs. 2 FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Monaten befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“„Gemäß Paragraph 67, Absatz eins und Absatz 2, FPG wird gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 6 Monaten befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.“

Der gegen den Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids gerichtete Teil der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Der gegen den Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids gerichtete Teil der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1.1. Mit Bescheid vom XXXX, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA), gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider XXXX, geb. XXXX, StA.: Tschechische Republik (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt werde (Spruchpunkt II.).1.1. Mit Bescheid vom römisch 40 , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, RD Steiermark (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA), gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 2 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot wider römisch 40 , geb. römisch 40 , StA.: Tschechische Republik (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.).

1.2. Gegen diesen, ihm durch persönliche Übergabe am 06.05.2026 direkt zugestellten Bescheid brachte der BF am XXXX eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein, die er mit der Erklärung verband, dass er den Bescheid vollinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit und Rechtswidrigkeit seines Inhalts bekämpfe und mit den Anträgen verband, das Landesverwaltungsgericht Steiermark (Anm.: richtig: Bundesverwaltungsgericht) wolle in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid vom XXXX aufheben und zur Einstellung bringen, in eventu aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.1.2. Gegen diesen, ihm durch persönliche Übergabe am 06.05.2026 direkt zugestellten Bescheid brachte der BF am römisch 40 eine Beschwerde bei der belangten Behörde ein, die er mit der Erklärung verband, dass er den Bescheid vollinhaltlich wegen Mangelhaftigkeit und Rechtswidrigkeit seines Inhalts bekämpfe und mit den Anträgen verband, das Landesverwaltungsgericht Steiermark Anmerkung, richtig: Bundesverwaltungsgericht) wolle in Stattgebung der Beschwerde den angefochtenen Bescheid vom römisch 40 aufheben und zur Einstellung bringen, in eventu aufheben und die Angelegenheit zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückverweisen, jedenfalls eine mündliche Verhandlung anberaumen.

Seine Beschwerde begründete der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er im durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren, auf das die belangte Behörde das für die Dauer von zwei Jahren erlassene Aufenthaltsverbot stütze, eine Stellungnahme abgegeben habe, womit er - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - dokumentiert habe, an einem ordnungsgemäßen Verfahren interessiert gewesen zu sein. Wenn die belangte Behörde ihm vorwerfe, er habe ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt, sowie Kokain konsumiert und ein Fahrzeug auf einer öffentlichen Fahrstraße gelenkt, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen zu sein, habe die belangte Behörde vergessen, im abgeführten Verwaltungsstrafverfahren auch jene Umstände zu würdigen, die für den BF gesprochen hätten; grundsätzlich könne ihm nicht zu seinem Nachteil angelastet werden, dass er an einer Ladung im Verwaltungsstrafverfahren am XXXX unentschuldigt nicht nachgekommen sei. Er möge in Österreich zwar einen Nebenwohnsitz angemeldet haben, dieser Umstand verpflichte ihn jedoch zu keinem aktiven Verhalten. Aus dieser Tatsache könne kein rechtlicher Nachteil für ihn erwachsen. Auch sei er der deutschen Sprache nicht bzw. nicht ausreichend mächtig, um behördliche Schriftstücke inhaltlich und sinngemäß erfassen zu können. Der bekämpfte Bescheid lasse dies unberücksichtigt. Ebenso wenig sei dem bekämpften Bescheid zu entnehmen, dass bzw. ob ihm im Zuge des abgeführten Verfahrens ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt wurde bzw. behördliche Schriftstücke wie beispielsweise Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung oder Abgabe von Stellungnahmen ordnungsgemäß in die tschechische Sprache übersetzt zugestellt wurden. Der zugrundeliegende Bescheid aus dem abgeführten Verwaltungsstrafverfahren sowie der Inhalt des diesem Bescheid zugrunde liegenden Behördenakts sei seinem ausgewiesenen Vertreter nicht übermittelt worden. Dieser müsse daher davon ausgehen, dass er im Bezug habenden Verwaltungsstrafverfahren die dort versendenden behördlichen Schreiben nicht ordnungsgemäß zugestellt erhalten habe. Es sei im gegenständlichen Verfahren auch nicht mit der ausreichenden Sicherheit nachgewiesen, dass ihm der Inhalt des Verfahrens auch ordnungsgemäß zugestellt und bekannt gegeben wurde. Ein ordnungsgemäßes und nicht mit einem Nichtigkeitsgrund bedrohtes Verfahren hätte jedenfalls die Beiziehung eines Dolmetschers für die tschechische Sprache sowie entsprechende Übersetzungen der behördlichen Schriftstücke und Entscheidungen erfordert. Es sei daher davon auszugehen, dass auch die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Entscheidung nicht ordnungsgemäß und rechtsverbindlich erfolgte. Es werde Nichtigkeit des Straferkenntnisses eingewendet, sodass keine Bindungswirkung zu einem dort wie auch immer festgestellten Sachverhalt für die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren und für den bekämpften Bescheid abgeleitet werden könne. Es sei daher die Rechtswirksamkeit des Straferkenntnisses zu prüfen und als Vorfrage zu entscheiden. Selbst wenn vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, wären noch keine hinreichenden Gründe vorhanden, um über ihn ein Aufenthaltsverbot von 2 Jahren zu verhängen. Eine einmalige Übertretung der verwaltungsstrafrechtlichen Vorschriften könne für ihn nicht zur Sanktion der Verhängung eines Aufenthaltsverbots führen. Seine völlige Unbescholtenheit im Bundesgebiet hätte zu seinen Gunsten gewertet werden müssen. Dementsprechend sei über ihn eine positive Zukunftsprognose zu erstellen, sodass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots über ihn weder aus generalpräventiven, noch aus spezialpräventiven Gründen geboten scheine. Aus diesen Gründen und aufgrund sekundärer Feststellungsmängel werde der bekämpfte Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen sein.Seine Beschwerde begründete der BF im Wesentlichen kurz zusammengefasst damit, dass er im durchgeführten Verwaltungsstrafverfahren, auf das die belangte Behörde das für die Dauer von zwei Jahren erlassene Aufenthaltsverbot stütze, eine Stellungnahme abgegeben habe, womit er - entgegen der Auffassung der belangten Behörde - dokumentiert habe, an einem ordnungsgemäßen Verfahren interessiert gewesen zu sein. Wenn die belangte Behörde ihm vorwerfe, er habe ein Fahrzeug in einem durch Suchtgift beeinträchtigten Zustand gelenkt, sowie Kokain konsumiert und ein Fahrzeug auf einer öffentlichen Fahrstraße gelenkt, ohne im Besitz einer gültigen Lenkberechtigung gewesen zu sein, habe die belangte Behörde vergessen, im abgeführten Verwaltungsstrafverfahren auch jene Umstände zu würdigen, die für den BF gesprochen hätten; grundsätzlich könne ihm nicht zu seinem Nachteil angelastet werden, dass er an einer Ladung im Verwaltungsstrafverfahren am römisch 40 unentschuldigt nicht nachgekommen sei. Er möge in Österreich zwar einen Nebenwohnsitz angemeldet haben, dieser Umstand verpflichte ihn jedoch zu keinem aktiven Verhalten. Aus dieser Tatsache könne kein rechtlicher Nachteil für ihn erwachsen. Auch sei er der deutschen Sprache nicht bzw. nicht ausreichend mächtig, um behördliche Schriftstücke inhaltlich und sinngemäß erfassen zu können. Der bekämpfte Bescheid lasse dies unberücksichtigt. Ebenso wenig sei dem bekämpften Bescheid zu entnehmen, dass bzw. ob ihm im Zuge des abgeführten Verfahrens ein Dolmetscher zur Verfügung gestellt wurde bzw. behördliche Schriftstücke wie beispielsweise Ladungen, Aufforderungen zur Rechtfertigung oder Abgabe von Stellungnahmen ordnungsgemäß in die tschechische Sprache übersetzt zugestellt wurden. Der zugrundeliegende Bescheid aus dem abgeführten Verwaltungsstrafverfahren sowie der Inhalt des diesem Bescheid zugrunde liegenden Behördenakts sei seinem ausgewiesenen Vertreter nicht übermittelt worden. Dieser müsse daher davon ausgehen, dass er im Bezug habenden Verwaltungsstrafverfahren die dort versendenden behördlichen Schreiben nicht ordnungsgemäß zugestellt erhalten habe. Es sei im gegenständlichen Verfahren auch nicht mit der ausreichenden Sicherheit nachgewiesen, dass ihm der Inhalt des Verfahrens auch ordnungsgemäß zugestellt und bekannt gegeben wurde. Ein ordnungsgemäßes und nicht mit einem Nichtigkeitsgrund bedrohtes Verfahren hätte jedenfalls die Beiziehung eines Dolmetschers für die tschechische Sprache sowie entsprechende Übersetzungen der behördlichen Schriftstücke und Entscheidungen erfordert. Es sei daher davon auszugehen, dass auch die dem bekämpften Bescheid zugrunde liegende Entscheidung nicht ordnungsgemäß und rechtsverbindlich erfolgte. Es werde Nichtigkeit des Straferkenntnisses eingewendet, sodass keine Bindungswirkung zu einem dort wie auch immer festgestellten Sachverhalt für die belangte Behörde im gegenständlichen Verfahren und für den bekämpften Bescheid abgeleitet werden könne. Es sei daher die Rechtswirksamkeit des Straferkenntnisses zu prüfen und als Vorfrage zu entscheiden. Selbst wenn vom festgestellten Sachverhalt ausgegangen wird, wären noch keine hinreichenden Gründe vorhanden, um über ihn ein Aufenthaltsverbot von 2 Jahren zu verhängen. Eine einmalige Übertretung der verwaltungsstrafrechtlichen Vorschriften könne für ihn nicht zur Sanktion der Verhängung eines Aufenthaltsverbots führen. Seine völlige Unbescholtenheit im Bundesgebiet hätte zu seinen Gunsten gewertet werden müssen. Dementsprechend sei über ihn eine positive Zukunftsprognose zu erstellen, sodass die Verhängung eines Aufenthaltsverbots über ihn weder aus generalpräventiven, noch aus spezialpräventiven Gründen geboten scheine. Aus diesen Gründen und aufgrund sekundärer Feststellungsmängel werde der bekämpfte Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung und neuen Entscheidung an die erstinstanzliche Behörde zurückzuverweisen sein.

1.3. Am 09.06.2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX, die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.1.3. Am 09.06.2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 , IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , die dagegen erhobene Beschwerde und die relevanten Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

1.4. Am 15.07.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF in Anwesenheit seines ausgewiesenen Rechtsvertreters und einer Dolmetscherin für seine Muttersprache als Partei niederschriftlich dokumentiert einvernommen wurde. Für die belangte Behörde erschien nach erklärtem Teilnahmeverzicht niemand.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX (Tschechien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit der tschechischen Republik [ZMR-Abfrage]. 1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (Tschechien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit der tschechischen Republik [ZMR-Abfrage].

Er ist im Besitz eines zur Nr. XXXX am XXXX ausgestellten, bis XXXX gültigen Personalausweises seines Herkunftsstaates. Einen Reisepass seines Herkunftsstaates besitzt er nicht [PV des PF in VH-Niederschrift vom 15.07.2026, S. 1 und S. 4 Mitte].Er ist im Besitz eines zur Nr. römisch 40 am römisch 40 ausgestellten, bis römisch 40 gültigen Personalausweises seines Herkunftsstaates. Einen Reisepass seines Herkunftsstaates besitzt er nicht [PV des PF in VH-Niederschrift vom 15.07.2026, S. 1 und S. 4 Mitte].

Er spricht tschechisch auf muttersprachlichem Niveau. Die deutsche Sprache beherrscht er nicht [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.07.2026, S. 8 Mitte].

1.2. Der BF ist ledig und Vater eines am XXXX geborenen Sohnes, XXXX, der, wie der BF, über die tschechische Staatsangehörigkeit verfügt. Zum Sohn besteht seit mindestens fünf Jahren kein Kontakt mehr [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.07.2026, S. 5 Mitte].1.2. Der BF ist ledig und Vater eines am römisch 40 geborenen Sohnes, römisch 40 , der, wie der BF, über die tschechische Staatsangehörigkeit verfügt. Zum Sohn besteht seit mindestens fünf Jahren kein Kontakt mehr [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.07.2026, S. 5 Mitte].

1.3. Er hat keine in Österreich lebenden Verwandten oder nahen Angehörigen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.07.2026, S. 5 unten]. Seine aus seiner Mutter, XXXX, und seiner Schwester, XXXX, bestehenden Verwandtschaft lebt in einem Einfamilienhaus in der Nähe von XXXX (Tschechien) [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.07.2026, S. 4f]. Das Haus steht im Eigentum einer Cousine des Beschwerdeführers, XXXX [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.05.2026, S. 5 oben].1.3. Er hat keine in Österreich lebenden Verwandten oder nahen Angehörigen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.07.2026, S. 5 unten]. Seine aus seiner Mutter, römisch 40 , und seiner Schwester, römisch 40 , bestehenden Verwandtschaft lebt in einem Einfamilienhaus in der Nähe von römisch 40 (Tschechien) [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.07.2026, S. 4f]. Das Haus steht im Eigentum einer Cousine des Beschwerdeführers, römisch 40 [PV des BF in VH-Niederschrift vom 17.05.2026, S. 5 oben].

1.4. Der BF selbst hat nach dem Besuch der achtjährigen Grundschule im Herkunftsstaat durch 3 Jahre hindurch eine Berufsschule zum Tischler, sowie eine technische Schule für die Möbelherstellung und den Zimmermannsberuf gemacht, die er mit einem Diplom zum Abschluss brachte [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.07.2026, S. 5 unten].

In seinem Herkunftsstaat arbeitete er in dem von ihm erlernten Beruf und stand zunächst während eines nicht festgestellten Zeitraums in einer nichtselbständigen Beschäftigung in einem namentlich nicht festgestellten Betrieb in XXXX (Tschechische Republik) und machte er sich in Folge mit einem Bekannten selbständig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.07.2026, S. 6 oben].In seinem Herkunftsstaat arbeitete er in dem von ihm erlernten Beruf und stand zunächst während eines nicht festgestellten Zeitraums in einer nichtselbständigen Beschäftigung in einem namentlich nicht festgestellten Betrieb in römisch 40 (Tschechische Republik) und machte er sich in Folge mit einem Bekannten selbständig [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.07.2026, S. 6 oben].

1.5. Er ist wegen des Geldes, da man aus seiner Sicht in Tschechien nicht so viel verdient, nach Österreich gekommen, um hier zu arbeiten [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.07.2026, S. 6 oben].

1.6. Er ist hier bei der Firma XXXX, einem ausländischen Personaldienstleistungsunternehmen, beschäftigt und arbeitet für die Fa. XXXX. Bei letzterem Unternehmen handelt es sich um ein kroatisches Unternehmen.1.6. Er ist hier bei der Firma römisch 40 , einem ausländischen Personaldienstleistungsunternehmen, beschäftigt und arbeitet für die Fa. römisch 40 . Bei letzterem Unternehmen handelt es sich um ein kroatisches Unternehmen.

Aus seiner beruflichen Tätigkeit bringt der BF - je nach Witterungslage - zwischen EUR 1.800,00 und EUR 2.000,00 netto ins Verdienen.

Im Bundesgebiet lebt er derzeit an der Anschrift XXXX in XXXX mit seinen Arbeitskollegen in einem Haus, für das er selbst - von einem Teil der Stromkosten abgesehen - keine Miete zahlt. Vielmehr wird der Mietzins von seinem Arbeitgeber an den Vermieter überwiesen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.07.2026, S. 6]. Dort hat er einen Nebenwohnsitz begründet [ZMR-Abfrage]. Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet liegen bei ihm seit dem XXXX bis laufend vor [Ebda.].Im Bundesgebiet lebt er derzeit an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 mit seinen Arbeitskollegen in einem Haus, für das er selbst - von einem Teil der Stromkosten abgesehen - keine Miete zahlt. Vielmehr wird der Mietzins von seinem Arbeitgeber an den Vermieter überwiesen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.07.2026, S. 6]. Dort hat er einen Nebenwohnsitz begründet [ZMR-Abfrage]. Nebenwohnsitzmeldungen im Bundesgebiet liegen bei ihm seit dem römisch 40 bis laufend vor [Ebda.].

1.7. Abgesehen von seiner Arbeit, verfügt der BF weder über konkrete wirtschaftliche, noch über konkrete soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

Im Bundesgebiet verfügt er über keinen Immobilienbesitz. Allerdings verfügt er über ein bescheidenes Sparvermögen in Höhe von EUR 3.000,00 [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.07.2026, S. 7 Mitte].

In Österreich hat er weder Verwandte, noch nahe Angehörige, noch lebt er in einer Partnerschaft mit jemandem. In Österreich ist er weder Mitglied in einem Verein, noch geht er hier einem Studium an einer Hochschule und/oder an einer Universität nach [PV des BF in VH-Niederschrift vom 15.07.2026, S. 5, S. 7 unten].

1.8. Der Beschwerdeführer ist sowohl in Österreich, als auch in seinem Herkunftsstaat und in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union strafgerichtlich unbescholten [ECRIS-Abfrage].

1.9. In Österreich liegt lediglich eine einzige verwaltungsstrafrechtliche Übertretung vor.

1.9.1. Demnach erkannte ihn die Landespolizeidirektion Steiermark mit in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis vomXXXX, GZ: XXXX, schuldig, er habe am XXXX um 22:31 Uhr in XXXX, ein Fahrzeug, konkret einen PKW mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX in einem „vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt“, weil er sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen und habe dadurch die Rechtsvorschriften nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO iVm. § 5 Abs. 2 StVO verletzt.1.9.1. Demnach erkannte ihn die Landespolizeidirektion Steiermark mit in Rechtskraft erwachsenem Straferkenntnis vomXXXX, GZ: römisch 40 , schuldig, er habe am römisch 40 um 22:31 Uhr in römisch 40 , ein Fahrzeug, konkret einen PKW mit dem behördlichen Kennzeichen römisch 40 in einem „vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt“, weil er sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen und habe dadurch die Rechtsvorschriften nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO verletzt.

1.9.2. Desweiteren legte ihm die Landespolizeidirektion Steiermark zur Last, am XXXX um 22:31 Uhr am Ort XXXX in XXXX den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten (gültigen) Lenkberechtigung war; dadurch habe er die die Rechtsvorschriften nach § 37 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) iVm. § 1 Abs. 3 FSG verletzt.1.9.2. Desweiteren legte ihm die Landespolizeidirektion Steiermark zur Last, am römisch 40 um 22:31 Uhr am Ort römisch 40 in römisch 40 den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen römisch 40 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt zu haben, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten (gültigen) Lenkberechtigung war; dadurch habe er die die Rechtsvorschriften nach Paragraph 37, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG verletzt.

Für diese Verwaltungsübertretungen verhängte die Landespolizeidirektion Steiermark zu 1.9.1. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.600,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Tagen, 0 Stunden und 0 Minuten und zu 1.9.2. eine Geldstrafe in Höhe von EUR 365,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Tagen, 0 Stunden und 0 Minuten, sowie einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 196,50 über den BF.

In der Begründung des Straferkenntnisses heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er mit Ladungsbescheid vom XXXX für den XXXX um 10:00 Uhr zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren geladen worden sei. Am 31.01.2026 habe er der Behörde (LPD Steiermark) ein E-Mail eines in der Begründung näher dargestellten Inhalts übermittelt. Am 11.02.2026 wurde der LPD Steiermark über die E-Mail-Adresse XXXX eine Nachricht des Inhalts übermittelt, wonach der BF darum ersuchte, XXXX als seine Begleitperson zu der Verhandlung vom XXXX mitnehmen zu können. Mit E-Mail vom 13.02.2026 teilte ihm die belangte Behörde mit, dass es selbstverständlich möglich sei, XXXX zur Verhandlung am XXXX mitzubringen. Am XXXX erschien der mit Ladungsbescheid BF zu der für den XXXX anberaumten Verhandlung nicht. Letztere wurde entsprechend der im Ladungsbescheid enthaltenen Belehrung in Abwesenheit des BF durchgeführt. In der Begründung des Straferkenntnisses heißt es im Wesentlichen kurz zusammengefasst, dass er mit Ladungsbescheid vom römisch 40 für den römisch 40 um 10:00 Uhr zur mündlichen Verhandlung im Verwaltungsstrafverfahren geladen worden sei. Am 31.01.2026 habe er der Behörde (LPD Steiermark) ein E-Mail eines in der Begründung näher dargestellten Inhalts übermittelt. Am 11.02.2026 wurde der LPD Steiermark über die E-Mail-Adresse römisch 40 eine Nachricht des Inhalts übermittelt, wonach der BF darum ersuchte, römisch 40 als seine Begleitperson zu der Verhandlung vom römisch 40 mitnehmen zu können. Mit E-Mail vom 13.02.2026 teilte ihm die belangte Behörde mit, dass es selbstverständlich möglich sei, römisch 40 zur Verhandlung am römisch 40 mitzubringen. Am römisch 40 erschien der mit Ladungsbescheid BF zu der für den römisch 40 anberaumten Verhandlung nicht. Letztere wurde entsprechend der im Ladungsbescheid enthaltenen Belehrung in Abwesenheit des BF durchgeführt.

Inhaltlich heißt es in der Begründung im Kern, dass aus der Anzeige vom XXXX und dem Aktenvermerk vom XXXX hervorgehe, dass mit dem BF am XXXX um 22:20 Uhr eine Untersuchung mittels Vortestgeräts durchgeführt worden sei, die als Ergebnis einen Atemalkoholgehalt von 0,63mg/l ergeben habe. Darauf hin sei er von einem Organ der LPD Steiermark zu einer Alkoholuntersuchung mittels geeichtem Alkomat aufgefordert und belehrt worden, dass er während der Wartezeit weder rauchen, noch trinken, noch essen dürfe. Diese Aufforderung habe er ignoriert und aus einer „Jack-Daniels“-Dose konsumiert. Damit habe der BF ein Verhalten gesetzt, das zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen könne und das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert. Weiter heißt es in der Begründung, dass aus der Anzeige vom XXXX und dem Aktenvermerk vom XXXX hervorgehe, dass er den PKW mit dem Kennzeichen XXXX gelenkt habe. Zudem wurde von der erkennenden Behörde mit Asp. H. und RevInsp. S. telefonisch Rücksprache gehalten und hätten diese bestätigt, dass RevInsp. S. und BI Z. den BF beim Lenken des gegenständlichen PKW beobachtet hätten und dieser den PKW auch vom Lenkerplatz verlassen habe. Die Behörde sei daher überzeugt, dass er der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen G-610 VP gewesen sei, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen, Lenkberechtigung gewesen sei. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei die Behörde zur Ansicht gelangt, dass es sich bei den Ausführungen des nicht unter Wahrheitspflicht stehenden Beschuldigten in seiner E-Mail vom 31.01.2026 um bloße Schutz- und Zweckbehauptungen ohne Wahrheitsgehalt gehandelt habe. Er habe keine, ihn entlastenden Beweise vorgelegt und sei dem Ladungstermin zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Aus all diesen Gründen nehme es die Behörde als erwiesen an, dass der Beschuldigte die ihm im Spruch zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen habe. Inhaltlich heißt es in der Begründung im Kern, dass aus der Anzeige vom römisch 40 und dem Aktenvermerk vom römisch 40 hervorgehe, dass mit dem BF am römisch 40 um 22:20 Uhr eine Untersuchung mittels Vortestgeräts durchgeführt worden sei, die als Ergebnis einen Atemalkoholgehalt von 0,63mg/l ergeben habe. Darauf hin sei er von einem Organ der LPD Steiermark zu einer Alkoholuntersuchung mittels geeichtem Alkomat aufgefordert und belehrt worden, dass er während der Wartezeit weder rauchen, noch trinken, noch essen dürfe. Diese Aufforderung habe er ignoriert und aus einer „Jack-Daniels“-Dose konsumiert. Damit habe der BF ein Verhalten gesetzt, das zu einer Verfälschung des Messergebnisses führen könne und das Zustandekommen des vorgesehenen Tests verhindert. Weiter heißt es in der Begründung, dass aus der Anzeige vom römisch 40 und dem Aktenvermerk vom römisch 40 hervorgehe, dass er den PKW mit dem Kennzeichen römisch 40 gelenkt habe. Zudem wurde von der erkennenden Behörde mit Asp. H. und RevInsp. S. telefonisch Rücksprache gehalten und hätten diese bestätigt, dass RevInsp. S. und BI Z. den BF beim Lenken des gegenständlichen PKW beobachtet hätten und dieser den PKW auch vom Lenkerplatz verlassen habe. Die Behörde sei daher überzeugt, dass er der Lenker des PKW mit dem Kennzeichen G-610 VP gewesen sei, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten, gültigen, Lenkberechtigung gewesen sei. Im Rahmen der freien Beweiswürdigung sei die Behörde zur Ansicht gelangt, dass es sich bei den Ausführungen des nicht unter Wahrheitspflicht stehenden Beschuldigten in seiner E-Mail vom 31.01.2026 um bloße Schutz- und Zweckbehauptungen ohne Wahrheitsgehalt gehandelt habe. Er habe keine, ihn entlastenden Beweise vorgelegt und sei dem Ladungstermin zur mündlichen Verhandlung unentschuldigt ferngeblieben. Aus all diesen Gründen nehme es die Behörde als erwiesen an, dass der Beschuldigte die ihm im Spruch zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen begangen habe.

1.10. Über eine Integration im Bundesgebiet in Form von Vereinsmitgliedschaften oder Mitgliedschaften bei Organisationen verfügt er nicht.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Widersprüche bestehen nicht.

Die zu seiner Identität getroffenen Konstatierungen beruhen auf der eingeholten ZMR-Abfrage, auf den unwidersprochen gebliebenen Feststellungen des BFA, und auf den Ausführungen in der Beschwerde und auf seinen Angaben in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht.

Die Feststellungen zu seiner Sprachkompetenz waren auf Grund seiner Herkunft zu treffen, zumal vor dem BFA und auch dem BVwG jeweils Dolmetscher notwendig waren. Dass er die deutsche Sprache nicht beherrscht, konnte der BF insofern belegen, als er nicht in der Lage war, in der mündlichen Verhandlung einfache Fragen in seiner Muttersprache zu beantworten.

Die zu seinem Familienstand und die dazu getroffenen Konstatierungen, dass er der Vater eines am XXXX geborenen Sohnes, XXXX, ist, der, wie der BF, über die tschechische Staatsangehörigkeit verfügt und dass zu seinem Sohn seit mindestens fünf Jahren kein Kontakt mehr besteht, gründet auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Auf dieser Grundlage basieren auch die Konstatierungen zu seinen in Tschechien lebenden Verwandten bzw. nahen Angehörigen und dazu, dass er in Österreich keine Verwandten hat. Die zu seinem Familienstand und die dazu getroffenen Konstatierungen, dass er der Vater eines am römisch 40 geborenen Sohnes, römisch 40 , ist, der, wie der BF, über die tschechische Staatsangehörigkeit verfügt und dass zu seinem Sohn seit mindestens fünf Jahren kein Kontakt mehr besteht, gründet auf den Angaben des BF in der mündlichen Verhandlung. Auf dieser Grundlage basieren auch die Konstatierungen zu seinen in Tschechien lebenden Verwandten bzw. nahen Angehörigen und dazu, dass er in Österreich keine Verwandten hat.

Auf der angegebenen Quelle beruhen auch die Feststellungen zu seiner Schulbildung und zu dem von ihm erlernten Beruf, zu seiner Berufstätigkeit im Herkunftsstaat, sowie zu seinen Beweggründen für seine Einreise und Niederlassung im Bundesgebiet.

Die Konstatierungen, dass er abgesehen von seiner Arbeit, weder über konkrete wirtschaftliche, noch über konkrete soziale Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet verfügt und hier auch keine Immobilien besitzt, gründen auf den Angaben des BF vor dem erkennenden Verwaltungsgericht.

Die Feststellung, dass er sowohl in Österreich, als auch in seinem Herkunftsstaat und in den übrigen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union strafgerichtlich unbescholten ist, gründet auf den Angaben in der von Amts wegen eingeholten ECRIS-Abfrage und auf der amtswegig eingeholten Strafregisterauskunft.

Auf dem im Akt einliegenden Straferkenntnis der LPD Steiermark vom XXXX, GZ: XXXX, gründen die Feststellungen zu den von ihm gesetzten Verkehrsdelikten und zu den über ihn verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen. Der BF ist den im (in Rechtskraft erwachsenen) Straferkenntnis der LPD Steiermark getroffenen Feststellungen nicht entgegen getreten und waren diese den hier getroffenen Konstatierungen zu Grunde zu legen. Auf dem im Akt einliegenden Straferkenntnis der LPD Steiermark vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , gründen die Feststellungen zu den von ihm gesetzten Verkehrsdelikten und zu den über ihn verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen. Der BF ist den im (in Rechtskraft erwachsenen) Straferkenntnis der LPD Steiermark getroffenen Feststellungen nicht entgegen getreten und waren diese den hier getroffenen Konstatierungen zu Grunde zu legen.

Integrative Merkmale sind im gesamten Verfahren nicht hervorgekommen und wurden vom BF auch nicht vorgebracht.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten (vgl. VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).Das BVwG hat sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH an die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt seiner Entscheidung zu halten vergleiche VwGH vom 27.07.2017, Ra 2016/22/0066).

Zu Spruchteil A):

Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids:Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids:

3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von zwei Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern damit, dass er seit dem 23.11.2021 über einen durchgehenden Nebenwohnsitz im Bundesgebiet verfüge und dass er bis dato einer gemeldeten Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen sei, sowie darauf, dass er ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Suchtgift und Alkohol gelenkt und dabei keine gültige Lenkberechtigung besessen habe. Sein Verhalten stelle eine gravierende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Verkehrssicherheit dar. Das Lenken eines Fahrzeugs unter Suchtmitteleinfluss und mit Alkoholkonsum begründe ein besonders hohes Gefährdungspotential für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. In der Gesamtbetrachtung bringe sein Verhalten eine nachhaltige Gefährlichkeit für die körperliche Integrität Dritter zum Ausdruck. Es gehe von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus. 3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von zwei Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern damit, dass er seit dem 23.11.2021 über einen durchgehenden Nebenwohnsitz im Bundesgebiet verfüge und dass er bis dato einer gemeldeten Erwerbstätigkeit nicht nachgegangen sei, sowie darauf, dass er ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr unter dem Einfluss von Suchtgift und Alkohol gelenkt und dabei keine gültige Lenkberechtigung besessen habe. Sein Verhalten stelle eine gravierende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit, insbesondere der Verkehrssicherheit dar. Das Lenken eines Fahrzeugs unter Suchtmitteleinfluss und mit Alkoholkonsum begründe ein besonders hohes Gefährdungspotential für Leib und Leben anderer Verkehrsteilnehmer. In der Gesamtbetrachtung bringe sein Verhalten eine nachhaltige Gefährlichkeit für die körperliche Integrität Dritter zum Ausdruck. Es gehe von ihm eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit aus.

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit).

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Tschechischen Republik und gilt, weil die Tschechische Republik Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Tschechischen Republik und gilt, weil die Tschechische Republik Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 39/2026 hat nachstehenden Wortlaut:3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, hat nachstehenden Wortlaut:

„Aufenthaltsverbot

§ 67.Paragraph 67,

(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“

§ 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).

Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden.

Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).

Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 38/2011 hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011, hat nachstehenden Wortlaut:

„Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern

§ 53a.Paragraph 53 a,

(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.

(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie

1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;

2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder

3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;

Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,

(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.

(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn

1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;

2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder

3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit

nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.“

§ 51 Abs. 1 NAG, BGBl. I Nr. 100/2005 idF. BGBl. I Nr. 56/2018 lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018, lautet:

„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.

[…]“

Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.

Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:Die Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:

„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. (1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“

Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

„[…]

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten, wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten, wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Hinzu kommt, dass sich der BF, der seit dem XXXX bis laufend an diversen Privatadressen mit Nebenwohnsitz gemeldet ist, noch nicht über 5 Jahre im Bundesgebiet aufhält.Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und in Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309). Hinzu kommt, dass sich der BF, der seit dem römisch 40 bis laufend an diversen Privatadressen mit Nebenwohnsitz gemeldet ist, noch nicht über 5 Jahre im Bundesgebiet aufhält.

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (u.a.) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt (vgl. VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH vom 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach § 9 BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125). Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH sind die Auswirkungen von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen auf das Kindeswohl zu bedenken und müssen bei der Interessenabwägung auch dann berücksichtigt werden, wenn es sich beim Adressaten der Entscheidung nicht um die Minderjährigen selbst, sondern - wie hier - um ihren Vater handelt vergleiche VwGH 23.02.2024, Ra 2022/17/0101). Dabei ist grundsätzlich davon auszugehen, dass Kinder Anspruch auf „verlässliche Kontakte“ zu beiden Elternteilen haben (siehe VwGH vom 29.12.2023, Ra 2023/19/0243). Allerdings ist dem Kindeswohl im Rahmen der Interessenabwägung nach Paragraph 9, BFA-VG kein absoluter Vorrang beizumessen (siehe VwGH vom 25.10.2023, Ra 2023/20/0125).

Anlassbezogen ist hier zunächst der maßgebliche Gefährdungsmaßstab zu klären.

Demnach hält sich der BF seit dem XXXX im Bundesgebiet auf. Hier war er zunächst vom XXXX bis XXXX an der Anschrift XXXX in XXXX, in der Folge vom XXXX bis XXXX an der Anschrift XXXX in XXXX und ist er seit dem XXXX bis laufend an der Anschrift XXXX in XXXX jeweils mit Nebenwohnsitz gemeldet. Sein Aufenthalt währt noch nicht über fünf Jahre.Demnach hält sich der BF seit dem römisch 40 im Bundesgebiet auf. Hier war er zunächst vom römisch 40 bis römisch 40 an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 , in der Folge vom römisch 40 bis römisch 40 an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 und ist er seit dem römisch 40 bis laufend an der Anschrift römisch 40 in römisch 40 jeweils mit Nebenwohnsitz gemeldet. Sein Aufenthalt währt noch nicht über fünf Jahre.

Er ist zwar strafgerichtlich unbescholten, jedoch hat ihm die LPD Steiermark mit Erkenntnis vom XXXX, GZ: XXXX zur Last gelegt, er habe am XXXX um 22:31 Uhr in XXXX, ein Fahrzeug, konkret einen PKW mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX in einem „vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt“, weil er sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Dadurch habe er die Rechtsvorschriften nach § 99 Abs. 1 lit. b StVO iVm. § 5 Abs. 2 StVO verletzt.Er ist zwar strafgerichtlich unbescholten, jedoch hat ihm die LPD Steiermark mit Erkenntnis vom römisch 40 , GZ: römisch 40 zur Last gelegt, er habe am römisch 40 um 22:31 Uhr in römisch 40 , ein Fahrzeug, konkret einen PKW mit dem behördlichen Kennzeichen römisch 40 in einem „vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt“, weil er sich nach Aufforderung durch ein besonders geschultes Organ der Bundespolizei geweigert habe, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen. Dadurch habe er die Rechtsvorschriften nach Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, StVO verletzt.

Desweiteren legte ihm die Landespolizeidirektion Steiermark zur Last, er habe am XXXX um 22:31 Uhr am Ort XXXX in XXXX den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen XXXX auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten (gültigen) Lenkberechtigung war; dadurch habe er die die Rechtsvorschriften nach § 37 Abs. 1 Führerscheingesetz (FSG) iVm. § 1 Abs. 3 FSG verletzt.Desweiteren legte ihm die Landespolizeidirektion Steiermark zur Last, er habe am römisch 40 um 22:31 Uhr am Ort römisch 40 in römisch 40 den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen römisch 40 auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr gelenkt, obwohl er nicht im Besitz einer von der Behörde erteilten (gültigen) Lenkberechtigung war; dadurch habe er die die Rechtsvorschriften nach Paragraph 37, Absatz eins, Führerscheingesetz (FSG) in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz 3, FSG verletzt.

Für diese Verwaltungsübertretungen verhängte die Landespolizeidirektion Steiermark zur ersten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von EUR 1.600,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 14 Tagen, 0 Stunden und 0 Minuten und zur zweiten Verwaltungsübertretung eine Geldstrafe in Höhe von EUR 365,00, im Uneinbringlichkeitsfall eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von 7 Tagen, 0 Stunden und 0 Minuten, sowie einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von EUR 196,50 über ihn.

Bei diesen Verwaltungsübertretungen handelt es sich um die ersten, im Bundesgebiet gesetzten Verwaltungsübertretungen.

Als aktenwidrig erweist sich dagegen der in dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid wider ihn erhobene Vorwurf, er habe im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Suchtgift und Alkohol gelenkt und dabei gleichzeitig keine gültige Lenkberechtigung besessen. Dass der BF vermutlich am XXXX um 22:31 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, ohne im Besitz der hierfür notwenigen Lenkberechtigung gewesen zu sein, erfließt aus dem Straferkenntnis. Dass das Lenken desselben in einem durch Alkohol beeinflussten Zustand erfolgte, ergibt sich aus einer Rechtsvermutung, die die öffentlichen Sicherheitsorgane gem. § 5 Abs. 2 StVO anzustellen hatten, nachdem der BF ein Verhalten gesetzt hatte (Austrinken einer „JackDaniels“-Dose trotz Verbots durch die Sicherheitsorgane), das per se geeignet ist, bei der Alkoholuntersuchung eine Verfälschung des Messergebnisses zu erzielen. Dass er das Fahrzeug in einem durch Suchtgift und Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hätte, wie es die belangte Behörde vermeint, lässt sich weder aus den im Akt einliegenden Quellen belegen, noch konnten Anhaltspunkte in diese Richtung im Rahmen der stattgehabten PV des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht ausgemacht werden.Als aktenwidrig erweist sich dagegen der in dem in Beschwerde gezogenen Ausgangsbescheid wider ihn erhobene Vorwurf, er habe im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug unter dem Einfluss von Suchtgift und Alkohol gelenkt und dabei gleichzeitig keine gültige Lenkberechtigung besessen. Dass der BF vermutlich am römisch 40 um 22:31 Uhr ein Kraftfahrzeug in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hat, ohne im Besitz der hierfür notwenigen Lenkberechtigung gewesen zu sein, erfließt aus dem Straferkenntnis. Dass das Lenken desselben in einem durch Alkohol beeinflussten Zustand erfolgte, ergibt sich aus einer Rechtsvermutung, die die öffentlichen Sicherheitsorgane gem. Paragraph 5, Absatz 2, StVO anzustellen hatten, nachdem der BF ein Verhalten gesetzt hatte (Austrinken einer „JackDaniels“-Dose trotz Verbots durch die Sicherheitsorgane), das per se geeignet ist, bei der Alkoholuntersuchung eine Verfälschung des Messergebnisses zu erzielen. Dass er das Fahrzeug in einem durch Suchtgift und Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt hätte, wie es die belangte Behörde vermeint, lässt sich weder aus den im Akt einliegenden Quellen belegen, noch konnten Anhaltspunkte in diese Richtung im Rahmen der stattgehabten PV des BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht ausgemacht werden.

Nichtsdestotrotz ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie im Fall des BF in Hinblick auf die von ihm am XXXX gesetzten Verwaltungsübertretungen einen schwerwiegenden Verstoß angenommen hat, der geeignet ist, eine erhebliche Gefährdung der körperlichen Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer anzunehmen und dass ein derartiges Verhalten ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes, den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit zu wahren, berühre. Anlassbezogen ist mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem (suchtmachenden) Zustand eine hohe Gefahr des Rückfalls verbunden und braucht es auch hier einer gewissen Zeit des Wohlverhaltens. Die seit den gesetzten Verwaltungsübertretungen verstrichene Zeit erweist sich als zu kurz, als dass beim BF bereits ein Wohlverhalten zu erblicken wäre, das ein Absehen vom erlassenen Aufenthaltsverbot rechtfertigen könnte.Nichtsdestotrotz ist der belangten Behörde beizupflichten, wenn sie im Fall des BF in Hinblick auf die von ihm am römisch 40 gesetzten Verwaltungsübertretungen einen schwerwiegenden Verstoß angenommen hat, der geeignet ist, eine erhebliche Gefährdung der körperlichen Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer anzunehmen und dass ein derartiges Verhalten ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes, den Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit zu wahren, berühre. Anlassbezogen ist mit dem Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem (suchtmachenden) Zustand eine hohe Gefahr des Rückfalls verbunden und braucht es auch hier einer gewissen Zeit des Wohlverhaltens. Die seit den gesetzten Verwaltungsübertretungen verstrichene Zeit erweist sich als zu kurz, als dass beim BF bereits ein Wohlverhalten zu erblicken wäre, das ein Absehen vom erlassenen Aufenthaltsverbot rechtfertigen könnte.

Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich und rechtmäßig im Bundesgebiet auf und hat in Ermangelung eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf einen Daueraufenthalt erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in § 67 Abs. 1 Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich. Der Beschwerdeführer hält sich seit weniger als zehn Jahren kontinuierlich und rechtmäßig im Bundesgebiet auf und hat in Ermangelung eines fünfjährigen rechtmäßigen und kontinuierlichen Inlandsaufenthalts auch noch nicht das unionsrechtliche Recht auf einen Daueraufenthalt erworben. Für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots ist daher der in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 bis 4 FPG normierte Gefährdungsmaßstab („tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt“) maßgeblich.

Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Art 8 Abs. 2 EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt.Das persönliche Verhalten des Beschwerdeführers stellt eine solche Gefahr dar, die die Grundinteressen der Gesellschaft iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK (an der Verteidigung der öffentlichen Ruhe und Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen sowie zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer und der Moral) berührt.

Gegen ihn wurde nach wiederholten strafgerichtlichen Verurteilungen im Herkunftsstaat, wovon zumindest eine einschlägig war, und einer strafgerichtlichen Verurteilung in Österreich eine unbedingte Freiheitsstrafe im Ausmaß von 20 Monaten ausgesprochen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbots erscheint dem erkennenden Gericht gerechtfertigt.

Wenn es nun in der Beschwerde heißt, dass die mit 2 Jahren verhängte Dauer des Aufenthaltsverbots unverhältnismäßig sei, ist anlassbezogen zu berücksichtigen, dass die verhängten Verwaltungsstrafen auf der Grundlage des § 99 Abs. 1 lit. b StVO sowie gem. § 37 Abs. 1 und 3 Z 1 FSG erfolgten.Wenn es nun in der Beschwerde heißt, dass die mit 2 Jahren verhängte Dauer des Aufenthaltsverbots unverhältnismäßig sei, ist anlassbezogen zu berücksichtigen, dass die verhängten Verwaltungsstrafen auf der Grundlage des Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO sowie gem. Paragraph 37, Absatz eins und 3 Ziffer eins, FSG erfolgten.

Gem. § 99 Abs. 1 lit. b StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600,00 Euro bis 5.900,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht. Gem. § 5 Abs. 2 StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und - soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt - von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die, wie der BF, verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf dessen Alkoholgehalt zu untersuchen. Die zitierte Bestimmung verpflichtet die Person, die zur Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, sich dieser auch tatsächlich zu unterziehen.Gem. Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 1.600,00 Euro bis 5.900,00 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht. Gem. Paragraph 5, Absatz 2, StVO sind Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und - soweit es sich nicht um Organe der Bundespolizei handelt - von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen, die, wie der BF, verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, auf dessen Alkoholgehalt zu untersuchen. Die zitierte Bestimmung verpflichtet die Person, die zur Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, sich dieser auch tatsächlich zu unterziehen.

Gem. § 37 Abs. 3 Z 1 FSG ist eine Mindeststrafe von 363,00 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des § 1 Abs. 3, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, zu verhängen. Gem. Paragraph 37, Absatz 3, Ziffer eins, FSG ist eine Mindeststrafe von 363,00 Euro für das Lenken eines Kraftfahrzeuges entgegen der Bestimmung des Paragraph eins, Absatz 3,, sofern der Lenker überhaupt keine gültige Klasse von Lenkberechtigungen besitzt, zu verhängen.

In Anbetracht dessen, dass sich die LPD Steiermark bei der Verhängung der Geldstrafen bzw. Ersatzfreiheitsstrafen jeweils im Bereich der Mindeststrafe gehalten hat, erscheint dem erkennenden Gericht, schon in Hinblick auf die erstmalige Tatbegehung in Österreich ein auf die Dauer von 2 Jahren verhängtes Aufenthaltsverbot als nicht angemessen.

Insofern war dem gegen den Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids gerichteten Teil der Beschwerde teilweise Folge zu geben und die Dauer des Aufenthaltsverbots auf sechs Monate zu reduzieren. Das erkennende Verwaltungsgericht geht davon aus, dass ein auf sechs Monate reduziertes Aufenthaltsverbot ebenfalls dem spezial- und generalpräventiven Zweck des Aufenthaltsverbots Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten vermag.Insofern war dem gegen den Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids gerichteten Teil der Beschwerde teilweise Folge zu geben und die Dauer des Aufenthaltsverbots auf sechs Monate zu reduzieren. Das erkennende Verwaltungsgericht geht davon aus, dass ein auf sechs Monate reduziertes Aufenthaltsverbot ebenfalls dem spezial- und generalpräventiven Zweck des Aufenthaltsverbots Rechnung zu tragen und den Beschwerdeführer in Zukunft von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten vermag.

Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit geboten.

Anlassbezogen hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt werde. Da das erlassene Aufenthaltsverbot - trotz Reduktion der verhängten Dauer - aufrecht geblieben ist, ist der in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides erlassene Durchsetzungsaufschub nicht zu beanstanden und bedarf dieser daher keiner Korrektur.Anlassbezogen hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass dem BF ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung erteilt werde. Da das erlassene Aufenthaltsverbot - trotz Reduktion der verhängten Dauer - aufrecht geblieben ist, ist der in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides erlassene Durchsetzungsaufschub nicht zu beanstanden und bedarf dieser daher keiner Korrektur.

Die gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids gerichtete Teil der Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.Die gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids gerichtete Teil der Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs. 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen. Die einzelfallbezogene Interessenabwägung und Gefährdungsprognose bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH vom 01.09.2020, Ra 2020/20/0239), zumal sich das BVwG an gefestigter Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. Die einzelfallbezogene Interessenabwägung und Gefährdungsprognose bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sind im Allgemeinen nicht revisibel (siehe VwGH vom 01.09.2020, Ra 2020/20/0239), zumal sich das BVwG an gefestigter Rechtsprechung des VwGH orientieren konnte.

Schlagworte

Angemessenheit Aufenthaltsverbot Herabsetzung Interessenabwägung öffentliche Interessen Voraussetzungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2345110.1.00

Im RIS seit

09.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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