Entscheidungsdatum
22.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
G315 2295473-1/18E , G315 2295473-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb XXXX , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2024, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Petra Martina SCHREY, LL.M. über die Beschwerde von römisch 40 , geb römisch 40 , StA. Slowakei, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 12.06.2024, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Niederösterreich, vom 12.06.2024, wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), ihr gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde), Regionaldirektion Niederösterreich, vom 12.06.2024, wurde gegen die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein für die Dauer von 5 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), ihr gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründet wurde der Bescheid im Wesentlichen zusammengefasst mit der Verurteilung der BF aus dem Jahr 2023 zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung gegen ihre unmündige Tochter. Darüber hinaus habe sie auch gegen eines ihrer anderen Kinder ein- bis zweimal pro Woche Gewalt angewendet. Ihr persönliches Verhalten stelle eine gegenwärtige und erhebliche Gefahr für Grundinteressen der Gesellschaft dar. In Person ihrer Kinder weise die BF in Österreich private und familiäre Anknüpfungspunkte auf, die jedoch gegenüber den gegenteiligen öffentlichen Interessen in den Hintergrund treten würden. So habe sie 3 Kinder – zwei davon minderjährig – und für eines der minderjährigen Kinder die Obsorge. Ihre Kinder würden bei ihrem Ex-Ehemann leben. Bis zum Strafende der BF seien alle Kinder volljährig und könne der Kontakt in der Slowakei sowie telefonisch fortgesetzt werden.
Der Bescheid wurde der BF am 12.06.2024 zugestellt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die BF mit Schriftsatz ihrer bevollmächtigten Rechtsvertretung vom 09.07.2024 – bei der belangten Behörde am selben Tag einlangend – fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde mit den Anträgen der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anzuberaumen und den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer zu reduzieren.
Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass die Wiederaufnahme des Strafverfahrens beantragt worden sei, da die Verurteilung auf den Angaben einer einzigen Belastungszeugin beruhe, die Tochter der BF zwischenzeitlich zugegeben habe, dass ihre Angaben nicht der Wahrheit entsprochen hätten und es keine objektiven Beweise wie ärztliche Bestätigungen gegeben habe. Überdies habe sich die belangte Behörde nicht entsprechend mit dem Gesamtfehlverhalten der BF auseinandergesetzt und etwa weder den bislang ordentlichen Lebenswandel noch die gesicherten bzw. stabilien Lebensverhältnisse berücksichtigt. Man hätte zum Ergebnis gelangen müssen, dass die BF zukünftig keine Straftaten begehen werde und von ihr keine entsprechende Gefährdung ausgehe. Die BF halte sich seit 2015 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet auf und habe das unionsrechtliche Daueraufenthaltsrecht erworben. Ihre gesamte Kernfamilie – Ex-Ehemann, drei Kinder und Schwester – sei in Österreich aufhältig und sei sie für ihren minderjährigen Sohn obsorgeberechtigt. Für die minderjährige Tochter obliege dem Ex-Ehemann die Obsorge und würden alle Kinder beim Kindesvater leben. Zu den Kindern bestehe ein sehr enges emotionales Abhängigkeitsverhältnis, diese würden die BF sehr vermissen und bestehe täglich telefonischer Kontakt sowie einmal wöchentlich im Rahmen einer Videokonferenz. Die BF sei in Österreich sehr gut integriert, beherrsche die deutsche Sparche und habe einen breiten Freundeskreis.
Mit der Beschwerde wurden folgende Beweismittel vorgelegt:
? Stellungnahme der BF zum Ergebnis der Beweisaufnahme (undatiert)
? Stellungnahme des Ex-Ehemannes der BF vom 14.06.2025
? Stellungnahme des älteren Sohnes der BF vom 16.06.2024
? Handschriftliches Schreiben des jüngeren Sohnes der BF (undatiert)
? Handschriftliches Schreiben der Tochter der BF (undatiert)
? Unterstützungsschreiben XXXX , XXXX und XXXX (jeweils undatiert)? Unterstützungsschreiben römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 (jeweils undatiert)
? Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens vom 21.05.2024
? Mitteilung des Landesgerichtes vom 14.06.2024
3. Die Beschwerde sowie den Bezug habenden Verwaltungsakt legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht mit Schreiben vom 10.07.2024 – eingelangt am 12.07.2024 – vor und beantragte die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4. Am 15.07.2024 langte eine angeforderte aktuelle Haftauskunft ein.
5. Mit Schreiben vom 16.07.2024 erging eine Anfrage an das zuständige Landesgericht betreffend den Stand des Wiederaufnahmeverfahrens.
Mit Schreiben vom 23.07.2024 wurde die BF von der Anfrage an das Strafgericht in Kenntnis gesetzt. Des Weiteren darüber, dass die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht beabsichtigt wird, zumal der Wegfall der Gefährlichkeit bzw. der behauptete Justizirrtum aufgrund der aktuellen Aktenlage nicht festgestellt werden kann. Ihr wurde eine einwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
Am 29.07.2024 langte der Beschluss des Landesgerichtes ein, mit welchem der Wiederaufnahmeantrag abgewiesen wurde. Am 04.09.2024 langte ein Beschluss des zuständigen Oberlandesgerichtes ein, mit welchem der hiergegen erhobenen Beschwerde nicht Folge gegeben wurde.
6. Am 17.10.2025 wurde durch die belangte Behörde ein Rückkehrberatungsprotokoll übermittelt.
7. Am 09.02.2026 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung statt. Die BF sowie ihre Rechtsvertretung nahmen – wie zuvor beantragt – per Videokonferenz teil. Ein Dolmetscher wurde der Verhandlung nicht beigezogen, da die BF entgegen der Ladungsaufforderung keine Mitteilung über die erforderliche Beiziehung eines Dolmetschers erstattete. Ein Vertreter der belangten Behörde blieb der Verhandlung unentschuldigt fern.
In der Beschwerdehandlung teilte die BF zunächst mit, dass sie 80 % verstehe. Ihr Rechtsvertreter teilte mit, er sei davon ausgegangen, dass sein Kollege einen Dolmetscher beantragt hat. In der Verhandlung sprach die BF nicht immer eindeutig verständlich und es war oft schwierig, ihre Angaben in verständliches Deutsch zu übersetzen. Dem Vorschlag der erkennenden Richterin auf eine eingehendere Befragung zu verzichten, die Verhandlung abzubrechen und ein schriftliches Parteiengehör zu gewähren wurde durch die BF und ihren Rechtsvertreter zugestimmt.
Die BF wurde dazu eingeladen innerhalb einer dreiwöchigen Frist Angaben darüber zu machen, ob sie ein Anti-Gewalt Training oder eine Psychotherapie macht und vorhandene Gutachten und sonstige Dokumente betreffend ihre Persönlichkeitsentwicklung sowie Bestätigungen über die Teilnahme an einer Psychotherapie etc. vorzulegen.
8. Nach erfolgter Fristerstreckung langte am 09.03.2026 eine Stellungnahme der BF ein, mit welcher mitunter mitgeteilt wurde, dass ein Führungszeugnis nur auf gerichtliche Anforderung ausgestellt werde. Des Weiteren wurden nachfolgende Beweismittel in Vorlage gebracht:
? Stellungnahme Psychologischer Dienst einer Justizanstalt aus 2026
? Medizinische Unterlagen aus 2020, 2021 und 2025 (Arztbriefe, Konsiliarbefunde, Entlassungsbriefe, Ambulanzbriefe und Befunde)
? Stellungnahme der BF vom 20.02.2026
? Korrespondenz zwischen Rechtsvertretung und Justizanstalt aus 2026
9. Am 06.07.2026 brachte die BF nachfolgende Beweismittel in Vorlage:
? Einstellungszusage aus 2026
? Beschluss eines Landesgerichtes aus 2026 betreffend bedingte Entlassung
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Zur Person der BF:
1.1.1. Die BF ist slowakische Staatsangehörige und wurde am XXXX in XXXX (Slowakei) geboren. Sie spricht Slowakisch als Muttersprache.1.1.1. Die BF ist slowakische Staatsangehörige und wurde am römisch 40 in römisch 40 (Slowakei) geboren. Sie spricht Slowakisch als Muttersprache.
Die BF wuchs in der Slowakei auf, wo nach wie vor ihr Bruder und ihre Mutter leben. Dort besuchte sie für 9 Jahre die Grundschule. In weiterer Folge absolvierte sie eine Lehre, besuchte für 3 Jahre die Berufsschule und arbeitete in einem Büro (vgl. Stellungnahme vor belangter Behörde, AS 91 und 93; Feststellungen Strafurteil, AS 105).Die BF wuchs in der Slowakei auf, wo nach wie vor ihr Bruder und ihre Mutter leben. Dort besuchte sie für 9 Jahre die Grundschule. In weiterer Folge absolvierte sie eine Lehre, besuchte für 3 Jahre die Berufsschule und arbeitete in einem Büro vergleiche Stellungnahme vor belangter Behörde, AS 91 und 93; Feststellungen Strafurteil, AS 105).
1.1.2. Bis Ende 2019 war die BF mit XXXX verheiratet, die Trennung erfolgte bereits gegen Ende 2018. Aus dieser Beziehung entstammen die gemeinsamen Kinder XXXX , geb. XXXX sowie die Zwillinge XXXX und XXXX , beide geb. XXXX , alle StA. Slowakei (vgl. Stellungnahme vor belangter Behörde, AS 91; Feststellungen Strafurteil, AS 105).1.1.2. Bis Ende 2019 war die BF mit römisch 40 verheiratet, die Trennung erfolgte bereits gegen Ende 2018. Aus dieser Beziehung entstammen die gemeinsamen Kinder römisch 40 , geb. römisch 40 sowie die Zwillinge römisch 40 und römisch 40 , beide geb. römisch 40 , alle StA. Slowakei vergleiche Stellungnahme vor belangter Behörde, AS 91; Feststellungen Strafurteil, AS 105).
1.1.3. Die BF verfügt über kein Vermögen und ist mit Privatschulden für einen Kredit in der Höhe von ca. 20.000,00 belastet (vgl. Stellungnahme vor belangter Behörde, AS 93; Feststellungen Strafurteil, AS 105).1.1.3. Die BF verfügt über kein Vermögen und ist mit Privatschulden für einen Kredit in der Höhe von ca. 20.000,00 belastet vergleiche Stellungnahme vor belangter Behörde, AS 93; Feststellungen Strafurteil, AS 105).
1.2. Zum Aufenthalt der BF und ihrer Kinder in Österreich:
1.2.1. Im XXXX 2015 migrierte die BF mit ihrer Familie nach Österreich und wohnte bis Ende 2016 in XXXX . Sodann lebten sie gemeinsam bis zur Trennung der BF von ihrem nunmehrigen Ex-Ehemann gegen Ende 2018 in XXXX . Infolge der Trennung zog die BF mit den beiden Zwillingen an eine andere Adresse in XXXX , wohingegen ihr älterer Sohn bei seinem Vater verblieb. Mitte 2021 verzog die BF mit den Zwillingen nach XXXX . Ihre Tochter lebte noch für kurze Zeit bei ihr und zog in der Folge zu ihrem Vater nach XXXX . Die BF wohnte mit ihrem jüngeren Sohn noch bis Anfang 2024 in XXXX . Danach zog ihr jüngerer Sohn zunächst in eine Wohngruppe und letztlich zu seinem Vater. (vgl. Feststellungen Strafgericht, AS 105 iVm ZMR-Auszüge zu BF und Zwillingen vom 15.07.2026).1.2.1. Im römisch 40 2015 migrierte die BF mit ihrer Familie nach Österreich und wohnte bis Ende 2016 in römisch 40 . Sodann lebten sie gemeinsam bis zur Trennung der BF von ihrem nunmehrigen Ex-Ehemann gegen Ende 2018 in römisch 40 . Infolge der Trennung zog die BF mit den beiden Zwillingen an eine andere Adresse in römisch 40 , wohingegen ihr älterer Sohn bei seinem Vater verblieb. Mitte 2021 verzog die BF mit den Zwillingen nach römisch 40 . Ihre Tochter lebte noch für kurze Zeit bei ihr und zog in der Folge zu ihrem Vater nach römisch 40 . Die BF wohnte mit ihrem jüngeren Sohn noch bis Anfang 2024 in römisch 40 . Danach zog ihr jüngerer Sohn zunächst in eine Wohngruppe und letztlich zu seinem Vater. vergleiche Feststellungen Strafgericht, AS 105 in Verbindung mit ZMR-Auszüge zu BF und Zwillingen vom 15.07.2026).
1.2.2. Die BF brachte zuletzt vor, dass ihr Sohn XXXX zu ihr ziehen wolle (vgl. Stellungnahme 20.02.2026, OZ 15). Seit XXXX leben die nunmehr volljährigen Zwillinge – im Gegensatz zum ältesten Sohn der BF – nicht mehr beim Kindesvater, sondern nahmen im Bundesgebiet gesondert Wohnsitz (vgl. ZMR-Auszüge zu Kindern vom 15.07.2026). Ihr jüngerer Sohn bezieht aktuell Arbeitslosengeld und ihre Tochter absolviert eine Lehre (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug 15.07.2026).1.2.2. Die BF brachte zuletzt vor, dass ihr Sohn römisch 40 zu ihr ziehen wolle vergleiche Stellungnahme 20.02.2026, OZ 15). Seit römisch 40 leben die nunmehr volljährigen Zwillinge – im Gegensatz zum ältesten Sohn der BF – nicht mehr beim Kindesvater, sondern nahmen im Bundesgebiet gesondert Wohnsitz vergleiche ZMR-Auszüge zu Kindern vom 15.07.2026). Ihr jüngerer Sohn bezieht aktuell Arbeitslosengeld und ihre Tochter absolviert eine Lehre vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug 15.07.2026).
1.2.3. Zwischen XXXX 2015 und XXXX 2024 ging die BF für insgesamt rund 6 Jahre und 7 Monate – teils geringfügig – einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Zuletzt von XXXX 2023 bis XXXX 2024. Für insgesamt rund 2 Jahre und 2 Monate bezog sie Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 12.03.2024, AS 57ff). 1.2.3. Zwischen römisch 40 2015 und römisch 40 2024 ging die BF für insgesamt rund 6 Jahre und 7 Monate – teils geringfügig – einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit nach. Zuletzt von römisch 40 2023 bis römisch 40 2024. Für insgesamt rund 2 Jahre und 2 Monate bezog sie Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 12.03.2024, AS 57ff).
Nunmehr verfügt die BF über eine Einstellungszusage als Raumpflegerin (30 Wochenstunden) ab XXXX 2026 (vgl. Einstellungszusage, OZ 16).Nunmehr verfügt die BF über eine Einstellungszusage als Raumpflegerin (30 Wochenstunden) ab römisch 40 2026 vergleiche Einstellungszusage, OZ 16).
1.3. Zum Verhalten der BF und dem Strafvollzug:
1.3.1. Im Strafregister der Republik Österreich scheint zur Person der BF eine rechtskräftige Verurteilung auf (vgl. Strafregisterauszug 16.07.2026):1.3.1. Im Strafregister der Republik Österreich scheint zur Person der BF eine rechtskräftige Verurteilung auf vergleiche Strafregisterauszug 16.07.2026):
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , XXXX , wurde die BF wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs. 1, Abs. 3a Z 1, Abs. 4 zweiter Fall StGB nach dem Strafsatz des § 107b Abs. 4 zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , römisch 40 , wurde die BF wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins,, Absatz 3 a, Ziffer eins,, Absatz 4, zweiter Fall StGB nach dem Strafsatz des Paragraph 107 b, Absatz 4, zweiter Fall StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt.
Der Verurteilung lag zu Grunde, dass die BF länger als ein Jahr gegen eine unmündige Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübte, nämlich gegen ihre unmündige Tochter, im Zeitraum zwischen 2017 und XXXX 2021, indem sie diese mehrmals pro Monat mit einem hölzernen Kochlöffel und der flachen Hand gegen Gesäß und Oberschenkel schlug, wodurch ihre Tochter im betroffenen Bereich Hämatome erlitt, mit der flachen Hand ins Gesicht in den Wangenbereich schlug, wodurch ihre Tochter Rötungen im Gesicht erlitt, und zwei Mal an den Haaren zog und ihre Tochter ein Mal mit erheblicher Krafteinwirkung gegen eine Wand stieß, wodurch diese nur noch unter Schmerzen atmen konnte.Der Verurteilung lag zu Grunde, dass die BF länger als ein Jahr gegen eine unmündige Person eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt ausübte, nämlich gegen ihre unmündige Tochter, im Zeitraum zwischen 2017 und römisch 40 2021, indem sie diese mehrmals pro Monat mit einem hölzernen Kochlöffel und der flachen Hand gegen Gesäß und Oberschenkel schlug, wodurch ihre Tochter im betroffenen Bereich Hämatome erlitt, mit der flachen Hand ins Gesicht in den Wangenbereich schlug, wodurch ihre Tochter Rötungen im Gesicht erlitt, und zwei Mal an den Haaren zog und ihre Tochter ein Mal mit erheblicher Krafteinwirkung gegen eine Wand stieß, wodurch diese nur noch unter Schmerzen atmen konnte.
Vom Vorwurf der fortgesetzten Gewaltausübung gegen ihren älteren Sohn XXXX wurde die BF freigesprochen. Die Art und Anzahl der gegenüber ihrem älteren Sohn gesetzten körperlichen Züchtigungen im Zeitraum zwischen 2015 und XXXX 2020 konnte durch das Strafgericht nicht festgestellt werden. Zwar berichtete die Tochter der BF für das Strafgericht glaubwürdig und nachvollziehbar von Wahrnehmungen zu Übergriffen zum Nachteil ihres Bruders, doch konnte aufgrund des Umstandes, dass dieser, wie auch der Kindesvater, berechtigterweise die Aussage verweigerten, kein Schuldspruch in Richtung des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung getroffen werden.Vom Vorwurf der fortgesetzten Gewaltausübung gegen ihren älteren Sohn römisch 40 wurde die BF freigesprochen. Die Art und Anzahl der gegenüber ihrem älteren Sohn gesetzten körperlichen Züchtigungen im Zeitraum zwischen 2015 und römisch 40 2020 konnte durch das Strafgericht nicht festgestellt werden. Zwar berichtete die Tochter der BF für das Strafgericht glaubwürdig und nachvollziehbar von Wahrnehmungen zu Übergriffen zum Nachteil ihres Bruders, doch konnte aufgrund des Umstandes, dass dieser, wie auch der Kindesvater, berechtigterweise die Aussage verweigerten, kein Schuldspruch in Richtung des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung getroffen werden.
In seinen Entscheidungsgründen führte das Strafgericht aus, dass die BF in ihrer Kindheit selbst Opfer von Gewalthandlungen ihres (verstorbenen) Vaters wurde, einen strengen Erziehungsstil an den Tag legte und aufgrund der Berufstätigkeit ihres Gatten häufig alleine mit den Kindern war. Ihr jüngerer Sohn bedurfte dabei aufgrund seiner autistischen Erkrankung besonderer Zuwendung und diese Überforderung führte, gepaart mit den Gewalterfahrungen in ihrer Kindheit, zu einer Zuspitzung eines problematischen Umganges mit den beiden weiteren Kindern, der sich zu einem gewalttätigen Verhaltensmuster, insbesondere hinsichtlich ihrer Tochter, entwickelte. Bereits in XXXX kam es zunehmend zu Aggressionsdurchbrüchen der BF gegenüber ihrer Tochter und ihres älteren Sohnes. Jedenfalls war es so, dass sich die Misshandlungen und Körperverletzungen gegenüber ihrer Tochter nach ihrem Umzug von XXXX nach XXXX steigerten und im Zeitraum 2017 bis XXXX 2021 regelmäßig, nämlich mehrmals monatlich stattfanden. Die BF übte gegenüber ihrer Tochter im Tatzeitraum wiederholt und mit einer hohen Regelmäßigkeit von zumindest fünf Mal monatlich fortgesetzt Gewalt aus. So kam es zwischen 2017 und XXXX 2021 mehrmals im Monat zu der körperlichen Züchtigung der Tochter, etwa wenn diese einfachen Haushaltstätigkeiten nicht nachkam. Die Züchtigungen erfolgten für die Tochter unberechenbar und oft aus einem nichtigen Anlass. Die Minderjährige konnte sich nicht gegenüber ihrer Mutter zu Wehr setzen und verstand nicht, weshalb sie wegen „kleiner Fehler“ eine solche körperliche Züchtigung erfahren musste. In seinen Entscheidungsgründen führte das Strafgericht aus, dass die BF in ihrer Kindheit selbst Opfer von Gewalthandlungen ihres (verstorbenen) Vaters wurde, einen strengen Erziehungsstil an den Tag legte und aufgrund der Berufstätigkeit ihres Gatten häufig alleine mit den Kindern war. Ihr jüngerer Sohn bedurfte dabei aufgrund seiner autistischen Erkrankung besonderer Zuwendung und diese Überforderung führte, gepaart mit den Gewalterfahrungen in ihrer Kindheit, zu einer Zuspitzung eines problematischen Umganges mit den beiden weiteren Kindern, der sich zu einem gewalttätigen Verhaltensmuster, insbesondere hinsichtlich ihrer Tochter, entwickelte. Bereits in römisch 40 kam es zunehmend zu Aggressionsdurchbrüchen der BF gegenüber ihrer Tochter und ihres älteren Sohnes. Jedenfalls war es so, dass sich die Misshandlungen und Körperverletzungen gegenüber ihrer Tochter nach ihrem Umzug von römisch 40 nach römisch 40 steigerten und im Zeitraum 2017 bis römisch 40 2021 regelmäßig, nämlich mehrmals monatlich stattfanden. Die BF übte gegenüber ihrer Tochter im Tatzeitraum wiederholt und mit einer hohen Regelmäßigkeit von zumindest fünf Mal monatlich fortgesetzt Gewalt aus. So kam es zwischen 2017 und römisch 40 2021 mehrmals im Monat zu der körperlichen Züchtigung der Tochter, etwa wenn diese einfachen Haushaltstätigkeiten nicht nachkam. Die Züchtigungen erfolgten für die Tochter unberechenbar und oft aus einem nichtigen Anlass. Die Minderjährige konnte sich nicht gegenüber ihrer Mutter zu Wehr setzen und verstand nicht, weshalb sie wegen „kleiner Fehler“ eine solche körperliche Züchtigung erfahren musste.
Die BF gestand vor dem Strafgericht lediglich einige Schläge auf das Hinterteil ihrer Tochter im Alter von 12 oder 13 Jahren zu, die sie über Anraten einer Ärztin als Reaktion auf ein vermeintliches Bettnässen versetzt habe und bekannte sich ansonsten zu den gegen sie erhobenen Vorwürfen nicht schuldig. Die BF stellte sich als Opfer einer Intrige ihres Ex-Gatten und ihrer Tochter in Zusammenhang mit Unterhaltszahlungen dar und versuchte das Strafgericht von einer harmonischen Mutter-Tochter-Beziehung zu überzeugen, wie auch davon, aufgrund ihrer Gewalterfahrungen in der Kindheit selbst keine körperlichen Züchtigungen gegenüber ihren Kindern gesetzt zu haben, was vom Strafgericht als Schutzbehauptung gewertet wurde.
Das Strafgericht wertete als mildernd den bislang ordentlichen Lebenswandel, als erschwerend die Tatbegehung gegen die eigene Tochter.
An den Obersten Gerichtshof und das zuständige Oberlandesgericht erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. Ausführungen in Beschluss LG XXXX vom XXXX 2024, OZ 6). Selbiges gilt für die von der BF gestellten Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens (vgl. Beschluss LG, OZ 6; Beschluss OLG, OZ 7).An den Obersten Gerichtshof und das zuständige Oberlandesgericht erhobene Rechtsmittel blieben erfolglos vergleiche Ausführungen in Beschluss LG römisch 40 vom römisch 40 2024, OZ 6). Selbiges gilt für die von der BF gestellten Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens vergleiche Beschluss LG, OZ 6; Beschluss OLG, OZ 7).
1.3.2.Die BF befand sich nicht in Untersuchungshaft. Sie trat die verhängte Freiheitsstrafe am XXXX 2024 an und befindet sich seitdem in Strafhaft (vgl. Vollzugsinformation vom 06.06.2024, AS 123; ZMR-Auszug 15.07.2026). 1.3.2.Die BF befand sich nicht in Untersuchungshaft. Sie trat die verhängte Freiheitsstrafe am römisch 40 2024 an und befindet sich seitdem in Strafhaft vergleiche Vollzugsinformation vom 06.06.2024, AS 123; ZMR-Auszug 15.07.2026).
In aufrechter Strafhaft wird ihre Führung als sehr gut bezeichnet, es wurden keine Ordnungsstrafen verhängt, ihr Verhalten sei höflich, sie sei sauber und unauffällig und ihre Arbeitsleistung sehr gut (vgl. Beschluss LG, OZ 16).In aufrechter Strafhaft wird ihre Führung als sehr gut bezeichnet, es wurden keine Ordnungsstrafen verhängt, ihr Verhalten sei höflich, sie sei sauber und unauffällig und ihre Arbeitsleistung sehr gut vergleiche Beschluss LG, OZ 16).
Die zu Beginn der Inhaftierung vorgelegene Verleugnung des Deliktes sowie das Fehlen von Schuld und Reue konnten im Rahmen der Strafhaft durch klinisch-psychologische Behandlung positiv bearbeitet werden. Aus forensisch-psychologischer Sicht besteht im Hinblick auf die BF ein niedriges Rückfallrisiko (vgl. Stellungnahme psychologischer Dienst JA 17.02.2026, OZ 15 iVm Stellungnahme BF 20.02.2026, OZ 15 iVm Beschwerdeverhandlung, PS 6).Die zu Beginn der Inhaftierung vorgelegene Verleugnung des Deliktes sowie das Fehlen von Schuld und Reue konnten im Rahmen der Strafhaft durch klinisch-psychologische Behandlung positiv bearbeitet werden. Aus forensisch-psychologischer Sicht besteht im Hinblick auf die BF ein niedriges Rückfallrisiko vergleiche Stellungnahme psychologischer Dienst JA 17.02.2026, OZ 15 in Verbindung mit Stellungnahme BF 20.02.2026, OZ 15 in Verbindung mit Beschwerdeverhandlung, PS 6).
Die BF wird nach Verbüßung der Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe am XXXX 2026 bedingt entlassen werden, wobei Bewährungshilfe angeordnet wurde (vgl. Beschluss LG, OZ 16).Die BF wird nach Verbüßung der Hälfte der zeitlichen Freiheitsstrafe am römisch 40 2026 bedingt entlassen werden, wobei Bewährungshilfe angeordnet wurde vergleiche Beschluss LG, OZ 16).
1.3.3. In der Slowakei weist die BF keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf (vgl. durch Strafgericht eingeholte ECRIS-Auskunft, AS 105).1.3.3. In der Slowakei weist die BF keine strafgerichtlichen Verurteilungen auf vergleiche durch Strafgericht eingeholte ECRIS-Auskunft, AS 105).
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Verfahrensgang:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
2.2. Zu den Feststellungen:
Soweit im Folgenden nicht näher ausgeführt, basieren die Feststellungen auf den jeweils in Klammer angeführten im Verwaltungs- bzw. Gerichtsakt einliegenden unbedenklichen Beweismitteln, welche zu keinem Zeitpunkt bestritten wurden.
2.2.1 Zur Person der BF:
Die Identität der BF ergibt sich ohne jeden Zweifel aus den Verwaltungs- und Gerichtsakten und ist ein gültiger slowakischer Reisepass der BF im Zentralen Melderegister (ZMR) sowie Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR) dokumentiert. Von der Muttersprache war bereits aufgrund der Herkunft der BF auszugehen.
2.2.2. Zum Aufenthalt der BF:
Wenngleich im Strafurteil (wohl irrtümlich) davon ausgegangen wird, dass die Tochter im Zeitpunkt der Hauptverhandlung bei der BF und ihr jüngerer Sohn beim Kindesvater wohnhaft war, legen die Wohnsitzmeldungen der genannten Kinder nahe, dass es umgekehrt war. Hierfür spricht auch, dass es laut Strafurteil zu keinen Übergriffen gegen den jüngeren Sohn kam.
2.2.3. Zum Verhalten der BF:
Die Feststellungen zur Straffälligkeit der BF basieren auf dem aktenkundigen Strafurteil des Landesgerichtes. Die Rechtskraft der Verurteilung ergibt sich aus dem Umstand, dass – wie den Feststellungen zu entnehmen ist – sowohl eine erhobene Nichtigkeitsbeschwerde wie auch Strafberufung erfolglos blieben. Auch die eingebrachten Anträge auf Wiederaufnahme des Strafverfahrens wurden rechtskräftig abgewiesen.
Zum (zumindest anfänglich) leugnenden Verhalten der BF ist festzuhalten, dass die materielle Rechtskraft des Schuldspruches einer verurteilenden Entscheidung eines Strafgerichts bewirkt, dass dadurch mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat (vgl. VwGH 26.06.2014, 2012/03/0021).Zum (zumindest anfänglich) leugnenden Verhalten der BF ist festzuhalten, dass die materielle Rechtskraft des Schuldspruches einer verurteilenden Entscheidung eines Strafgerichts bewirkt, dass dadurch mit absoluter Wirkung, somit gegenüber jedermann, bindend festgestellt ist, dass die schuldig gesprochene Person die strafbare Handlung entsprechend den konkreten Tatsachenfeststellungen des betreffenden Urteils rechtswidrig und schuldhaft begangen hat vergleiche VwGH 26.06.2014, 2012/03/0021).
Die belangte Behörde scheint im angefochtenen Bescheid davon auszugehen, dass die BF im Zeitraum zwischen 2015 und 2020 einem anderem ihrer Kinder ein- bis zweimal pro Woche Schläge mit der flachen Hand und mit einem Holzkochlöffel gegen die Hände und das Gesäß, den Rücken und die Füße versetzte (Bescheid, AS 139). Hierzu ist jedoch anzumerken, dass das Strafgericht zwar von erfolgten Übergriffen gegen den älteren Sohn der BF ausging, jedoch keine Feststellungen zu Art und Anzahl der gegenüber ihrem älteren Sohn gesetzten körperlichen Züchtigungen treffen konnte (AS 109 und 115). Die Ausführungen der belangten Behörde zu Art und Häufigkeit der gegen ein weiters Kind der BF erfolgten Übergriffe erfolgten sohin aktenwidrig.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die im gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsgrundlagen sind mit BGBl. I Nr. 100/2005, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026 kundgemacht worden.Die im gegenständlichen Fall anwendbare Rechtsgrundlagen sind mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 39 aus 2026, kundgemacht worden.
3.1. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Aufenthaltsverbot):
3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet auszugsweise:3.1.1. Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet auszugsweise:
„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist. […]“„(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist. […]“
Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Abs. 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Absatz 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist.
Die BF ist auf Grund ihrer slowakischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürgerin gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG, weshalb der Anwendungsbereich des § 67 FPG eröffnet ist.Die BF ist auf Grund ihrer slowakischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürgerin gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG, weshalb der Anwendungsbereich des Paragraph 67, FPG eröffnet ist.
Um gegen die BF mit einem Aufenthaltsverbot vorgehen zu können, müsste jedenfalls der Gefährdungsmaßstab nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG erfüllt sein. Ist bereits dieser (einfache) Gefährdungsmaßstab nicht erfüllt, stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit eines erhöhten Gefährdungsmaßstabes nicht.Um gegen die BF mit einem Aufenthaltsverbot vorgehen zu können, müsste jedenfalls der Gefährdungsmaßstab nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG erfüllt sein. Ist bereits dieser (einfache) Gefährdungsmaßstab nicht erfüllt, stellt sich die Frage nach der Anwendbarkeit eines erhöhten Gefährdungsmaßstabes nicht.
Im Rahmen der gegenständlichen Gefährdungsprognose kann daher zunächst der Gefährdungsmaßstab des § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG herangezogen werden. Es ist zu prüfen, ob auf Grund des persönlichen Verhaltens des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.Im Rahmen der gegenständlichen Gefährdungsprognose kann daher zunächst der Gefährdungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG herangezogen werden. Es ist zu prüfen, ob auf Grund des persönlichen Verhaltens des BF die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss jedenfalls eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN). Bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH 22.8.2019, Ra 2019/21/0091 mwN).
Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind (vgl. VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119). Der Vollständigkeit halber wird darauf hingewiesen, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von jenen des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs zu treffen sind vergleiche VwGH 06.07.2010, 2010/22/0096). Es obliegt daher dem erkennenden Gericht festzustellen, ob eine Gefährdung im Sinne des FPG vorliegt oder nicht. Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung vergleiche VwGH 08.07.2004, 2001/21/0119).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen.
Im Mittelpunkt der für die BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht ihre Verurteilung wegen des Verbrechens der fortgesetzten Gewaltausübung bzw. das dieser zu Grunde liegende Verhalten.
Nachdem es bereits während des Aufenthaltes der BF in XXXX zunehmend zu Aggressionsdurchbrüchen gegenüber ihrer Tochter und ihrem älteren Sohn kam, steigerten sich die Misshandlungen und Körperverletzungen gegenüber ihrer unmündigen Tochter nach dem Umzug nach XXXX und fanden sie im Zeitraum 2017 bis XXXX 2021 regelmäßig, nämlich mehrmals (bis zu 5 Mal) monatlich, statt. Die BF übte gegen ihre unmündige Tochter in genanntem Zeitraum fortgesetzt Gewalt aus, indem sie diese mehrmals pro Monat mit einem hölzernen Kochlöffel und der flachen Hand gegen Gesäß und Oberschenkel schlug, wodurch ihre Tochter im betroffenen Bereich Hämatome erlitt. Des Weiteren schlug sie ihrer Tochter mit der flachen Hand ins Gesicht in den Wangenbereich, wodurch diese Rötungen im Gesicht erlitt. Außerdem zog sie ihre Tochter zwei Mal an den Haaren und stieß sie einmal mit erheblicher Krafteinwirkung gegen eine Wand, wodurch diese nur noch unter Schmerzen atmen konnte. Die Züchtigungen erfolgten für die Tochter unberechenbar und oft aus einem nichtigen Anlass. Die Minderjährige konnte sich nicht gegenüber ihrer Mutter zu Wehr setzen und verstand nicht, weshalb sie wegen „kleiner Fehler“ eine solche körperliche Züchtigung erfahren musste.Nachdem es bereits während des Aufenthaltes der BF in römisch 40 zunehmend zu Aggressionsdurchbrüchen gegenüber ihrer Tochter und ihrem älteren Sohn kam, steigerten sich die Misshandlungen und Körperverletzungen gegenüber ihrer unmündigen Tochter nach dem Umzug nach römisch 40 und fanden sie im Zeitraum 2017 bis römisch 40 2021 regelmäßig, nämlich mehrmals (bis zu 5 Mal) monatlich, statt. Die BF übte gegen ihre unmündige Tochter in genanntem Zeitraum fortgesetzt Gewalt aus, indem sie diese mehrmals pro Monat mit einem hölzernen Kochlöffel und der flachen Hand gegen Gesäß und Oberschenkel schlug, wodurch ihre Tochter im betroffenen Bereich Hämatome erlitt. Des Weiteren schlug sie ihrer Tochter mit der flachen Hand ins Gesicht in den Wangenbereich, wodurch diese Rötungen im Gesicht erlitt. Außerdem zog sie ihre Tochter zwei Mal an den Haaren und stieß sie einmal mit erheblicher Krafteinwirkung gegen eine Wand, wodurch diese nur noch unter Schmerzen atmen konnte. Die Züchtigungen erfolgten für die Tochter unberechenbar und oft aus einem nichtigen Anlass. Die Minderjährige konnte sich nicht gegenüber ihrer Mutter zu Wehr setzen und verstand nicht, weshalb sie wegen „kleiner Fehler“ eine solche körperliche Züchtigung erfahren musste.
Neben ihrer Tochter wurde die BF auch gegenüber ihrem älteren Sohn gewalttätig. Zwar konnte das Strafgericht die Art und Anzahl der körperlichen Züchtigungen nicht feststellen und war folglich eine Verurteilung wegen fortgesetzter Gewaltausübung nicht möglich, doch gehen auch gegen den älteren Sohn erfolgte Übergriffe aus dem Strafurteil eindeutig hervor. Auch dieses Fehlverhalten hat, wenngleich es zu keiner strafgerichtlichen Verurteilung führte, in die fremdenrechtliche Bewertung miteinzufließen.
Bereits anhand der Darstellung der über mehrere Jahre hinweg fortgesetzten Taten der BF gegen ihre Tochter und nicht näher feststellbaren Übergriffen gegen ihren älteren Sohn kann keinerlei Zweifel daran bestehen, dass das beschriebene Verhalten eine tatsächliche und erhebliche Gefahr darstellt(e), die ein Grundinteresse der Gesellschaft (jenes an der Verhinderung von Gewaltdelikten) berührt.
Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes setzt jedoch auch das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr voraus. Für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen. Gemäß § 70 Abs. 1 zweiter Satz FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Bei der Gefährdungsprognose ist daher auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen (vgl. VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297). Fallgegenständlich wird die BF im XXXX 2026 bedingt aus der Strafhaft entlassen werden.Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes setzt jedoch auch das Vorliegen einer gegenwärtigen Gefahr voraus. Für die Frage, ob ein Aufenthaltsverbot erlassen werden darf, ist auf den Zeitpunkt seiner Durchsetzbarkeit abzustellen. Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, zweiter Satz FPG ist der Eintritt der Durchsetzbarkeit eines Aufenthaltsverbotes aber für die Dauer eines Freiheitsentzuges aufgeschoben, auf den wegen einer mit Strafe bedrohten Handlung erkannt wurde. Bei der Gefährdungsprognose ist daher auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der (hypothetischen) Entlassung des Fremden aus der Strafhaft abzustellen vergleiche VwGH 29.09.2020, Ra 2020/21/0297). Fallgegenständlich wird die BF im römisch 40 2026 bedingt aus der Strafhaft entlassen werden.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Befindet sich der Fremde noch in Strafhaft, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich nicht in Betracht kommen (vgl. VwGH 27.03.2026, Ra 2023/17/0003). Dies gilt auch im Falle einer (erfolgreich) absolvierten Therapie (vgl. VwGH 23.03.2026, Ra 2025/20/0599). Diese Grundsätze schließen jedoch nicht absolut aus, dass auch schon kurze Zeit nach der Haftentlassung unter besonderen Umständen ein für die Gefährdungsprognose maßgeblicher Gesinnungswandel konstatiert wird (vgl. VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich – nach dem Vollzug einer Haftstrafe – in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat. Befindet sich der Fremde noch in Strafhaft, kann ein solcher Beobachtungszeitraum denkmöglich nicht in Betracht kommen vergleiche VwGH 27.03.2026, Ra 2023/17/0003). Dies gilt auch im Falle einer (erfolgreich) absolvierten Therapie vergleiche VwGH 23.03.2026, Ra 2025/20/0599). Diese Grundsätze schließen jedoch nicht absolut aus, dass auch schon kurze Zeit nach der Haftentlassung unter besonderen Umständen ein für die Gefährdungsprognose maßgeblicher Gesinnungswandel konstatiert wird vergleiche VwGH 26.04.2018, Ra 2018/21/0027).
Wenngleich das gesetzte Fehlverhalten mittlerweile über 5 Jahre zurückliegt, bereits vor dem Haftantritt offenkundig keine Übergriffe mehr stattfanden und die zu Beginn der Inhaftierung vorgelegene Verleugnung des Deliktes sowie das Fehlen von Schuld und Reue im Rahmen der Strafhaft durch klinisch-psychologische Behandlung positiv bearbeitet werden konnten, wäre im Sinne der vorgenannten Judikatur grundsätzlich ein hinreichend langer Beobachtungszeitraum in Freiheit zu fordern, um von einen Gefährdungswegfall bzw. Gesinnungswandel ausgehen zu können. Außergewöhnliche Umstände, aufgrund derer ein Gesinnungswandel bereits zum Zeitpunkt der Entlassung angenommen werden könnte, liegen fallgegenständlich nicht vor.
Dennoch kann – ungeachtet der noch nicht gerechtfertigten Annahme eines nachhaltigen Gesinnungswandels – aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls im Zeitpunkt der zeitnahen Haftentlassung nicht von einer nach wie vor von der BF ausgehenden Gefährdung ausgegangen werden.
Keineswegs sollen Gewalttaten an Kindern verharmlost werden. Jedoch ist auch auf die besonderen Umstände des gegenständlichen Falles hinzuweisen: Die BF wurde in ihrer Kindheit selbst Opfer von Gewalthandlungen ihres (verstorbenen) Vaters, erlernte offenbar einen strengen Erziehungsstil und war mit der Erziehung ihrer eigenen Kinder, mit der sie wegen der Berufstätigkeit ihres Gatten häufig auf sich gestellt war, offenkundig überfordert. Nach der Trennung von ihrem Gatten betreute sie ihre Tochter und ihren jüngeren autistischen Sohn alleine und verblieb nur ihr älterer Sohn bei ihrem geschiedenen Ehemann. Ihr jüngerer Sohn bedurfte dabei aufgrund seines Autismus besonderer Zuwendung und diese Überforderung führte, gepaart mit den Gewalterfahrungen in ihrer Kindheit, zu einer Zuspitzung eines problematischen Umganges mit den beiden weiteren Kindern, der sich zu einem gewalttätigen Verhaltensmuster, insbesondere hinsichtlich ihrer Tochter, entwickelte. So kam es zwischen 2017 und April 2021 mehrmals im Monat zu den bereits beschriebenen Tathandlungen, nämlich der körperlichen Züchtigung der Tochter, etwa wenn diese einfachen Haushaltstätigkeiten nicht nachkam. Es wird somit deutlich, dass die strafbaren Handlungen der BF gegen ihre Tochter (und die Übergriffe gegen ihren älteren Sohn) insbesondere auf eine Überforderung bei der Kinderbetreuung bzw. –erziehung sowie Gewalterfahrungen in der eigenen Kindheit und einen generell strengen Erziehungsstil zurückzuführen sind.
Im Zeitpunkt der körperlichen Übergriffe gegen ihre Tochter waren diese und ihr Zwillingsbruder zwischen 8 und 12 Jahre alt. Der ältere Sohn der BF war bis zur Trennung von ihrem Ex-Ehemann 13 bzw. 14 Jahre alt. Es muss berücksichtigt werden, dass die Kinder der BF nunmehr bereits volljährig sind, der von den Gewalthandlungen betroffene ältere Sohn mit seinem Vater zusammenlebt und die insbesondere von den Übergriffen betroffene Tochter gesondert Wohnsitz genommen hat und eine Lehrausbildung absolviert. Insgesamt ist sohin nicht zu erwarten, dass die im Zeitpunkt ihrer Haftentlassung bereits über 40 Jahre alte BF erneut in eine mit ihrer damaligen Lebenssituation vergleichbare Lage (Überforderung mit der gleichzeitigen alleinigen Betreuung zweier minderjähriger Kinder) geraten wird. Selbst wenn es tatsächlich wieder zu einem Zusammenleben der BF mit ihrem jüngeren autistischen Sohn kommen sollte, sind gegen ihn keine vergangenen Übergriffe dokumentiert und die BF befände sich nicht mehr in der Situation der alleinigen Betreuung zweier minderjähriger Kinder. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass der autistische Sohn der BF aufgrund seines nunmehr fortgeschrittenen Alters und angesichts des Umstandes, dass er zuletzt gesondert Wohnsitz nahm und arbeitssuchend ist, weniger Zuwendung als früher benötigt. Dazu tritt, dass keine Hinweise auf Gewalttaten gegen Personen außerhalb des familiären Umfeldes bekannt sind.
Insgesamt wird der Unwert der von der BF begangenen Straftat (über mehrere Jahre hinweg fortgesetzte Gewalthandlungen gegen die eigenen Kinder) keinesfalls verkannt, doch fehlt es aufgrund der beschriebenen Umstände des Einzelfalls, unabhängig von der Frage eines allfälligen Gesinnungswandels, an hinreichendem Substrat für die Annahme einer erneuten Delinquenz der ansonsten noch nie strafrechtlich in Erscheinung getretenen BF.
Die festgestellten Schulden rechtfertigen die Annahme erneuter Straffälligkeit bereits deswegen nicht, da die BF noch nie durch Vermögensdelinquenz in Erscheinung trat. Auch aus forensisch-psychologischer Sicht besteht im Hinblick auf die BF ein niedriges Rückfallrisiko
Die Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid lassen nicht erkennen, dass im Rahmen der Gefährdungsprognose auf die im maßgeblichen Zeitpunkt der hypothetischen Haftentlassung vorliegenden Verhältnisse abgestellt worden wäre. Lediglich im Rahmen der Begründung der Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubes wird unsubstantiiert ausgeführt, es sei aus dem bisher gesetzten Verhalten zu erwarten, dass die BF nach ihrer Enthaftung erneut in ihr delinquentes Muster verfallen werde (Bescheid, AS 159). Eine Auseinandersetzung mit den Tathintergründen unterblieb jedoch. So ist etwa aktenwidrig von „Bereicherungsgelüsten“ die Rede (Bescheid, AS 145). Dem angefochtenen Bescheid lassen sich insgesamt keine einzelfallbezogenen Ausführungen entnehmen, weshalb von der BF im Zeitpunkt ihrer zukünftigen Haftentlassung eine ein Aufenthaltsverbot rechtfertigende Gefährdung ausgehen sollte.
Im Ergebnis konnte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der zukünftigen Haftentlassung nicht von einer Gefährdung im Sinne des § 67 Abs. 1 FPG ausgegangen werden und erweist sich das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot als unzulässig.Im Ergebnis konnte im Rahmen einer Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls im maßgeblichen Zeitpunkt der zukünftigen Haftentlassung nicht von einer Gefährdung im Sinne des Paragraph 67, Absatz eins, FPG ausgegangen werden und erweist sich das gegen die BF erlassene Aufenthaltsverbot als unzulässig.
3.1.2. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet auszugsweise:3.1.2. Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet auszugsweise:
„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. […]“„(1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. […]“
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet auszugsweise:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet auszugsweise:
„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. […]„(1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. […]
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt. […]“(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt. […]“
Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar (vgl. VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach § 66 FPG nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf § 67 FPG gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach § 66 FPG und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage (vgl. VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).Eine Ausweisung als Teil eines Aufenthaltsverbotes, das aus einer Ausreiseverpflichtung und der Verpflichtung besteht, innerhalb des festgelegten Zeitraums (oder auf Dauer) nicht zurückzukehren, stellt gegenüber dem Aufenthaltsverbot nicht ein Aliud, sondern ein Minus dar vergleiche VwGH 23.03.2017, Ra 2016/21/0349; VwGH 20.12.2007, 2004/21/0328). Die Verneinung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegenüber dem Fremden hätte somit die Prüfung des Vorliegens der Tatbestandserfordernisse für die Erlassung einer (von der erstinstanzlichen Entscheidung des BFA umfassten) Ausweisung nach Paragraph 66, FPG nach sich zu ziehen. Die ersatzlose Behebung des auf Paragraph 67, FPG gestützten Aufenthaltsverbotes (ohne weitere Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für die Erlassung einer Ausweisung nach Paragraph 66, FPG und damit ohne vollständige Erledigung des Gegenstandes des Beschwerdeverfahrens) widerspricht somit der Rechtslage vergleiche VwGH vom 29.09.2020, Ra 2020/21/0196).
Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts gemäß § 53a NAG, welches einen fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, im Falle der BF aufgrund ihrer Delinquenz ausscheidet. Zwar hielt sie sich ab dem Jahr 2015 in Österreich auf, doch ihr persönliches Verhalten im Zeitraum 2017 bis 2021 stellte eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für eine Grundinteresse der Gesellschaft dar. Gemäß § 55 Abs. 3 NAG kam der BF in genannten Zeitraum sohin kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu und erwarb sie vor ihrer Inhaftierung folglich kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht.Der Vollständigkeit halber wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Erwerb eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechts gemäß Paragraph 53 a, NAG, welches einen fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt, im Falle der BF aufgrund ihrer Delinquenz ausscheidet. Zwar hielt sie sich ab dem Jahr 2015 in Österreich auf, doch ihr persönliches Verhalten im Zeitraum 2017 bis 2021 stellte eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für eine Grundinteresse der Gesellschaft dar. Gemäß Paragraph 55, Absatz 3, NAG kam der BF in genannten Zeitraum sohin kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu und erwarb sie vor ihrer Inhaftierung folglich kein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht.
Eine Ausweisung gemäß § 66 FPG würde folglich zunächst voraussetzen, dass der BF aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Wie bereits ausgeführt wurde, liegt im Falle der BF – im hier relevanten Entlassungszeitpunkt aus der Strafhaft – keine Gefährdung aus Gründen der öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG vor. Somit ist fraglich, ob die BF im Zeitpunkt ihrer Haftentlassung (wieder) die allgemeinen Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach den §§ 51, 52 NAG erfüllen wird. Eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG würde folglich zunächst voraussetzen, dass der BF aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt. Wie bereits ausgeführt wurde, liegt im Falle der BF – im hier relevanten Entlassungszeitpunkt aus der Strafhaft – keine Gefährdung aus Gründen der öffentliche Ordnung oder Sicherheit im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, NAG vor. Somit ist fraglich, ob die BF im Zeitpunkt ihrer Haftentlassung (wieder) die allgemeinen Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nach den Paragraphen 51, 52, NAG erfüllen wird.
Der BF kommt mangels aktueller Erwerbstätigkeit jedenfalls kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zu. Auch ein Fortbestand der Arbeitnehmereigenschaft nach § 51 Abs. 2 NAG scheidet haftbedingt aus. Dennoch kann schon das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln (vgl. VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0264; VwGH 26.2.2013, 2010/22/0104; VwGH 23.2.2012, 2010/22/0011; EuGH (Große Kammer) 15.9.2015, Alimanovic, C-67/14). Dem wird auch in § 66 Abs. 1 FPG mit der in den ersten Satz aufgenommenen Einschränkung ("es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden") Rechnung getragen (vgl. VwGH 29.08.2024, Ra 2021/21/0128).Der BF kommt mangels aktueller Erwerbstätigkeit jedenfalls kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Arbeitnehmerin im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu. Auch ein Fortbestand der Arbeitnehmereigenschaft nach Paragraph 51, Absatz 2, NAG scheidet haftbedingt aus. Dennoch kann schon das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln vergleiche VwGH 26.1.2017, Ra 2016/21/0264; VwGH 26.2.2013, 2010/22/0104; VwGH 23.2.2012, 2010/22/0011; EuGH (Große Kammer) 15.9.2015, Alimanovic, C-67/14). Dem wird auch in Paragraph 66, Absatz eins, FPG mit der in den ersten Satz aufgenommenen Einschränkung ("es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden") Rechnung getragen vergleiche VwGH 29.08.2024, Ra 2021/21/0128).
Die BF ging im Bundesgebiet insgesamt bereits über mehrere Jahre einer Erwerbstätigkeit nach und stand auch unmittelbar vor ihrem nunmehrigen Haftaufenthalt in Beschäftigung. In Verbindung mit der vorliegenden Einstellungsbestätigung für eine Tätigkeit als Raumpflegerin nach ihrer Haftentlassung, ist jedenfalls von Arbeitswilligkeit und begründeter Aussicht eingestellt zu werden auszugehen. Insgesamt erweisen sich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach § 66 FPG sohin als nicht erfüllt. Die BF ging im Bundesgebiet insgesamt bereits über mehrere Jahre einer Erwerbstätigkeit nach und stand auch unmittelbar vor ihrem nunmehrigen Haftaufenthalt in Beschäftigung. In Verbindung mit der vorliegenden Einstellungsbestätigung für eine Tätigkeit als Raumpflegerin nach ihrer Haftentlassung, ist jedenfalls von Arbeitswilligkeit und begründeter Aussicht eingestellt zu werden auszugehen. Insgesamt erweisen sich die Voraussetzungen für eine Ausweisung nach Paragraph 66, FPG sohin als nicht erfüllt.
Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.Im Ergebnis war spruchgemäß zu entscheiden und Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides ersatzlos aufzuheben.
3.2. Zu den Spruchpunkten II. und III. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):3.2. Zu den Spruchpunkten römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Nichterteilung Durchsetzungsaufschub und Aberkennung der aufschiebenden Wirkung):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.Gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.
Da Spruchpunkt II. und III. des angefochtenen Bescheides die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes voraussetzen, dieses jedoch ersatzlos zu beheben war, ist den genannten Spruchpunkten die Grundlage entzogen und war der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.Da Spruchpunkt römisch zwei. und römisch drei. des angefochtenen Bescheides die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes voraussetzen, dieses jedoch ersatzlos zu beheben war, ist den genannten Spruchpunkten die Grundlage entzogen und war der angefochtene Bescheid ersatzlos aufzuheben.
Zu B)
3.3. Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten und Ausweisungen ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall insbesondere auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum maßgeblichen Zeitpunkt, auf welchen im Rahmen der Gefährdungsprognose abzustellen ist, stützen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor, zumal aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch hervorgeht, dass die Annahme eines Gefährdungswegfalls nicht zwingend einen Wohlverhaltenszeitraum nach der Haftentlassung voraussetzt.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Erlassung von Aufenthaltsverboten und Ausweisungen ab, noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu bewerten. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht im gegenständlichen Fall insbesondere auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum maßgeblichen Zeitpunkt, auf welchen im Rahmen der Gefährdungsprognose abzustellen ist, stützen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen liegen nicht vor, zumal aus der angeführten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes auch hervorgeht, dass die Annahme eines Gefährdungswegfalls nicht zwingend einen Wohlverhaltenszeitraum nach der Haftentlassung voraussetzt.
Schlagworte
Aufenthaltsverbot aufschiebende Wirkung Behebung der Entscheidung Erwerbsfähigkeit EU-Bürger Gewerbsmäßigkeit mangelnder Anknüpfungspunkt Pflicht zur Untersuchung Untersuchung VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G315.2295473.1.00Im RIS seit
07.10.2026Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026