Entscheidungsdatum
23.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G314 2337502-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des Revisors beim Oberlandesgericht XXXX gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX 2026, XXXX , wegen Zeugengebühren (Grundverfahren: XXXX des Bezirksgerichts XXXX ) zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Katharina BAUMGARTNER über die Beschwerde des Revisors beim Oberlandesgericht römisch 40 gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 2026, römisch 40 , wegen Zeugengebühren (Grundverfahren: römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 ) zu Recht:
A) Der Beschwerde wird teilweise Folge gegeben und der angefochtene Bescheid, der hinsichtlich der Reise- und Aufenthaltskosten als unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist, dahingehend abgeändert, dass es insgesamt richtig zu lauten hat:
„Die Gebühren des Zeugen XXXX für die Teilnahme an der Verhandlung am XXXX werden wie folgt bestimmt:„Die Gebühren des Zeugen römisch 40 für die Teilnahme an der Verhandlung am römisch 40 werden wie folgt bestimmt:
1. Reisekosten (§§ 6 ff GebAG) 1. Reisekosten (Paragraphen 6, ff GebAG)
Zugfahrt von XXXX nach XXXX und retour EUR 328,60Zugfahrt von römisch 40 nach römisch 40 und retour EUR 328,60
2. Aufenthaltskosten (§§ 13 ff GebAG)2. Aufenthaltskosten (Paragraphen 13, ff GebAG)
Mehraufwand 2 x Abendessen á EUR 12,30 ( XXXX und XXXX ) EUR 24,60Mehraufwand 2 x Abendessen á EUR 12,30 ( römisch 40 und römisch 40 ) EUR 24,60
Mehraufwand 1 x Frühstück XXXX EUR 5,80Mehraufwand 1 x Frühstück römisch 40 EUR 5,80
Mehraufwand 1 x Mittagessen XXXX EUR 12,30Mehraufwand 1 x Mittagessen römisch 40 EUR 12,30
Nächtigungskosten EUR 108 und EUR 85 ( XXXX und XXXX ) EUR 193 Nächtigungskosten EUR 108 und EUR 85 ( römisch 40 und römisch 40 ) EUR 193
3. Entschädigung für Zeitversäumnis (§§ 17 f GebAG)3. Entschädigung für Zeitversäumnis (Paragraphen 17, f GebAG)
Entschädigung § 18 Abs 1 Z 2 lit a GebAG, 8 Stunden á EUR 38,87 EUR 310,96Entschädigung Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GebAG, 8 Stunden á EUR 38,87 EUR 310,96
Summe (gerundet gemäß § 20 Abs 3 GebAG) EUR 875,30.“ Summe (gerundet gemäß Paragraph 20, Absatz 3, GebAG) EUR 875,30.“
Der Zeuge XXXX wird gemäß § 23 Abs 3 GebAG aufgefordert, den zu viel erhaltenen Betrag von EUR 621,88 binnen 14 Tagen zurückzuzahlen.Der Zeuge römisch 40 wird gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GebAG aufgefordert, den zu viel erhaltenen Betrag von EUR 621,88 binnen 14 Tagen zurückzuzahlen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
Verfahrensgang:
In der Strafsache XXXX des Bezirksgerichts XXXX (im Folgenden: Grundverfahren) wurde XXXX (im Folgenden: Zeuge) an der Adresse XXXX (Deutschland), als Zeuge für die Verhandlung an Ort und Stelle ( XXXX ) am XXXX um 12:30 Uhr geladen. Er leistete der Ladung Folge und erschien am XXXX um 12:30 Uhr am Verhandlungsort, wo seine Anwesenheit bis 13:30 Uhr erforderlich war. In der Strafsache römisch 40 des Bezirksgerichts römisch 40 (im Folgenden: Grundverfahren) wurde römisch 40 (im Folgenden: Zeuge) an der Adresse römisch 40 (Deutschland), als Zeuge für die Verhandlung an Ort und Stelle ( römisch 40 ) am römisch 40 um 12:30 Uhr geladen. Er leistete der Ladung Folge und erschien am römisch 40 um 12:30 Uhr am Verhandlungsort, wo seine Anwesenheit bis 13:30 Uhr erforderlich war.
Mit E-Mail vom XXXX .2026 beantragte der Zeuge (neben Reise- und Aufenthaltskosten), ihm an Zeugengebühren für diesen Termin seinen Verdienstausfall für drei Arbeitstage ( XXXX . bis XXXX ) á acht Stunden zu ersetzen, weil sein Gehalt für jede Abwesenheitsstunde um EUR 38,87 netto gekürzt worden sei. Er sei am XXXX zur Verhandlung angereist, habe nach seiner Einvernahme am XXXX auf der Rückreise ein zweites Mal übernachtet und sei am XXXX zu seinem Wohnort zurückgekehrt. Als Nachweis für den Verdienstausfall legte er eine entsprechende Bestätigung seines Arbeitgebers vor. Mit E-Mail vom römisch 40 .2026 beantragte der Zeuge (neben Reise- und Aufenthaltskosten), ihm an Zeugengebühren für diesen Termin seinen Verdienstausfall für drei Arbeitstage ( römisch 40 . bis römisch 40 ) á acht Stunden zu ersetzen, weil sein Gehalt für jede Abwesenheitsstunde um EUR 38,87 netto gekürzt worden sei. Er sei am römisch 40 zur Verhandlung angereist, habe nach seiner Einvernahme am römisch 40 auf der Rückreise ein zweites Mal übernachtet und sei am römisch 40 zu seinem Wohnort zurückgekehrt. Als Nachweis für den Verdienstausfall legte er eine entsprechende Bestätigung seines Arbeitgebers vor.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestimmte der Vorsteher des Bezirksgerichts XXXX die Gebühren des Zeugen mit insgesamt EUR 1.497,18. Dieser Betrag setzt sich aus Reisekosten von EUR 328,60 (Zug von XXXX nach XXXX ), Aufenthaltskosten von insgesamt EUR 235,70 (Kosten für zwei Nächtigungen sowie Verpflegungsmehraufwand) sowie einer Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 932,88 (24 Stunden á EUR 38,87 netto) zusammen. Gleichzeitig wurde die Auszahlung dieses Betrags aus Amtsgeldern durch die Buchhaltungsagentur des Bundes auf das Konto des Zeugen angeordnet. Die Höhe der Zeugengebühren wird unter anderem damit begründet, dass er am XXXX um 16:22 Uhr in XXXX habe abreisen müssen, um am XXXX rechtzeitig in XXXX zu sein. Nach der Verhandlung hätte er mit dem Zug um 13:52 Uhr in XXXX abreisen müssen, um am XXXX um 4:35 Uhr in XXXX anzukommen. Ihm sei der durch die Bescheinigung seines Arbeitgebers nachgewiesene Verdienstentgang von EUR 932,88 (24 Stunden á EUR 38,87) zu ersetzen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid bestimmte der Vorsteher des Bezirksgerichts römisch 40 die Gebühren des Zeugen mit insgesamt EUR 1.497,18. Dieser Betrag setzt sich aus Reisekosten von EUR 328,60 (Zug von römisch 40 nach römisch 40 ), Aufenthaltskosten von insgesamt EUR 235,70 (Kosten für zwei Nächtigungen sowie Verpflegungsmehraufwand) sowie einer Entschädigung für Zeitversäumnis von EUR 932,88 (24 Stunden á EUR 38,87 netto) zusammen. Gleichzeitig wurde die Auszahlung dieses Betrags aus Amtsgeldern durch die Buchhaltungsagentur des Bundes auf das Konto des Zeugen angeordnet. Die Höhe der Zeugengebühren wird unter anderem damit begründet, dass er am römisch 40 um 16:22 Uhr in römisch 40 habe abreisen müssen, um am römisch 40 rechtzeitig in römisch 40 zu sein. Nach der Verhandlung hätte er mit dem Zug um 13:52 Uhr in römisch 40 abreisen müssen, um am römisch 40 um 4:35 Uhr in römisch 40 anzukommen. Ihm sei der durch die Bescheinigung seines Arbeitgebers nachgewiesene Verdienstentgang von EUR 932,88 (24 Stunden á EUR 38,87) zu ersetzen.
Ausdrücklich nur gegen die Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis mit EUR 932,88 richtet sich die Beschwerde des Revisors beim Oberlandesgericht XXXX (im Folgenden: BF), mit der er primär eine Abänderung im Sinne einer Abweisung des Verdienstentgangsbegehrens anstrebt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie einen Antrag auf Abänderung dahingehend, dass dem Zeugen jedenfalls für den XXXX kein Verdienstentgang zuerkannt wird. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass der Zeuge unselbständig erwerbstätig sei. Es sei nicht geprüft worden, ob für den Verhandlungstermin nicht eine Entgeltfortzahlungspflicht seines Arbeitgebers gemäß § 616 BGB bestanden habe. Außerdem wäre der Zeuge auch dann pünktlich zu der Verhandlung gekommen, wenn er am XXXX erst um 19:22 Uhr in XXXX weggefahren wäre; so hätte er an diesem Tag noch bis zum üblichen Arbeitsende um 16:30 Uhr arbeiten können, sodass ihm zumindest für diesen Tag kein Verdienstentgang zuzuerkennen sei. Jedenfalls seien Gebührenbeträge auf volle zehn Cent zu runden. Ausdrücklich nur gegen die Bestimmung der Entschädigung für Zeitversäumnis mit EUR 932,88 richtet sich die Beschwerde des Revisors beim Oberlandesgericht römisch 40 (im Folgenden: BF), mit der er primär eine Abänderung im Sinne einer Abweisung des Verdienstentgangsbegehrens anstrebt. Hilfsweise stellt er einen Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag sowie einen Antrag auf Abänderung dahingehend, dass dem Zeugen jedenfalls für den römisch 40 kein Verdienstentgang zuerkannt wird. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass der Zeuge unselbständig erwerbstätig sei. Es sei nicht geprüft worden, ob für den Verhandlungstermin nicht eine Entgeltfortzahlungspflicht seines Arbeitgebers gemäß Paragraph 616, BGB bestanden habe. Außerdem wäre der Zeuge auch dann pünktlich zu der Verhandlung gekommen, wenn er am römisch 40 erst um 19:22 Uhr in römisch 40 weggefahren wäre; so hätte er an diesem Tag noch bis zum üblichen Arbeitsende um 16:30 Uhr arbeiten können, sodass ihm zumindest für diesen Tag kein Verdienstentgang zuzuerkennen sei. Jedenfalls seien Gebührenbeträge auf volle zehn Cent zu runden.
Der Vorsteher des Bezirksgerichts XXXX legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Der Vorsteher des Bezirksgerichts römisch 40 legte die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Justizverwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor.
Das BVwG stellte gemäß § 10 VwGVG die Beschwerde dem Angeklagten des Grundverfahrens zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen drei Wochen zu. Außerdem stellte es die Beschwerde dem Zeugen mit der Aufforderung zum Nachweis einer von § 616 BGB abweichenden Regelung binnen drei Wochen zu und forderte ihn gleichzeitig auf, bekanntzugeben, wann er seinen Wohnort konkret verlassen habe, um der Ladung Folge zu leisten, und wann er zurückgekehrt sei. Das BVwG stellte gemäß Paragraph 10, VwGVG die Beschwerde dem Angeklagten des Grundverfahrens zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme binnen drei Wochen zu. Außerdem stellte es die Beschwerde dem Zeugen mit der Aufforderung zum Nachweis einer von Paragraph 616, BGB abweichenden Regelung binnen drei Wochen zu und forderte ihn gleichzeitig auf, bekanntzugeben, wann er seinen Wohnort konkret verlassen habe, um der Ladung Folge zu leisten, und wann er zurückgekehrt sei.
Mit dem (entgegen § 1 Abs 1 und 2 BVwG-EVV per E-Mail beim BVwG eingebrachten) Schriftsatz vom 24.03.2026 gab der Angeklagte des Grundverfahrens bekannt, der Beschwerde zuzustimmen und wie dort zu beantragen. Mit dem (entgegen Paragraph eins, Absatz eins und 2 BVwG-EVV per E-Mail beim BVwG eingebrachten) Schriftsatz vom 24.03.2026 gab der Angeklagte des Grundverfahrens bekannt, der Beschwerde zuzustimmen und wie dort zu beantragen.
Mit dem mit 18.03.2026 datierten Schreiben übermittelte der Arbeitgeber des Zeugen dessen Arbeitsvertrag und wies darauf hin, dass darin eine Gehaltskürzung für Fälle wie den vorliegenden vereinbart worden sei. Das BVwG übermittelte diese Eingabe an den Angeklagten des Grundverfahrens und an den BF zur Kenntnis.
Am 07.04.2026 gab der Zeuge dem BVwG ergänzend bekannt, dass er am XXXX um 6:00 Uhr von seinem Wohnort abgereist und am XXXX gegen 17:30 Uhr dorthin zurückgekehrt sei. Am 07.04.2026 gab der Zeuge dem BVwG ergänzend bekannt, dass er am römisch 40 um 6:00 Uhr von seinem Wohnort abgereist und am römisch 40 gegen 17:30 Uhr dorthin zurückgekehrt sei.
Feststellungen:
Der Zeuge ist seit 2020 für ein deutsches Unternehmen mit Tätigkeitsort XXXX unselbständig erwerbstätig. In seinem Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass Sonderurlaub bzw. bezahlte Freistellung nur beim Tod von nahen Angehörigen, bei der eigenen Hochzeit und Silberhochzeit sowie bei der Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin gewährt wird und dass alle weiteren Ansprüche nach § 616 BGB abbedungen sind. Der Zeuge ist seit 2020 für ein deutsches Unternehmen mit Tätigkeitsort römisch 40 unselbständig erwerbstätig. In seinem Arbeitsvertrag ist vereinbart, dass Sonderurlaub bzw. bezahlte Freistellung nur beim Tod von nahen Angehörigen, bei der eigenen Hochzeit und Silberhochzeit sowie bei der Niederkunft der Ehefrau oder Lebensgefährtin gewährt wird und dass alle weiteren Ansprüche nach Paragraph 616, BGB abbedungen sind.
Am XXXX ., XXXX . und XXXX hätte der Zeuge jeweils von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr (mit einer unbezahlten Pause von 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr) arbeiten müssen. Am römisch 40 ., römisch 40 . und römisch 40 hätte der Zeuge jeweils von 8:00 Uhr bis 16:30 Uhr (mit einer unbezahlten Pause von 12:00 Uhr bis 12:30 Uhr) arbeiten müssen.
Der Zeuge ist zu der Vernehmung am XXXX mit seinem eigenen Auto angereist. Die Strecke beträgt ca. 1.050 km und nimmt ca. 10 ½ Stunden reine Fahrtzeit in Anspruch. Er reiste am XXXX um ca. 6:00 Uhr in XXXX ab und fuhr an diesem Tag bis XXXX , einer Gemeinde im Bezirk XXXX , wo er übernachtete. Am XXXX nahm er ab 12:30 Uhr an der Verhandlung an Ort und Stelle ( XXXX ) teil, wo seine Anwesenheit bis 13.30 Uhr erforderlich war. Anschließend machte er sich auf die Rückreise, wobei er in der deutsche Stadt XXXX übernachtete und am XXXX um ca. 17.30 Uhr wieder seinen Wohnort erreichte. Wegen der Zeugenladung arbeitete er von XXXX . bis XXXX nicht, wobei sein Gehalt von seinem Arbeitgeber je Stunde Abwesenheit um EUR 38,87 netto, also für 24 Abwesenheitsstunden um insgesamt EUR 932,88, gekürzt wurde.Der Zeuge ist zu der Vernehmung am römisch 40 mit seinem eigenen Auto angereist. Die Strecke beträgt ca. 1.050 km und nimmt ca. 10 ½ Stunden reine Fahrtzeit in Anspruch. Er reiste am römisch 40 um ca. 6:00 Uhr in römisch 40 ab und fuhr an diesem Tag bis römisch 40 , einer Gemeinde im Bezirk römisch 40 , wo er übernachtete. Am römisch 40 nahm er ab 12:30 Uhr an der Verhandlung an Ort und Stelle ( römisch 40 ) teil, wo seine Anwesenheit bis 13.30 Uhr erforderlich war. Anschließend machte er sich auf die Rückreise, wobei er in der deutsche Stadt römisch 40 übernachtete und am römisch 40 um ca. 17.30 Uhr wieder seinen Wohnort erreichte. Wegen der Zeugenladung arbeitete er von römisch 40 . bis römisch 40 nicht, wobei sein Gehalt von seinem Arbeitgeber je Stunde Abwesenheit um EUR 38,87 netto, also für 24 Abwesenheitsstunden um insgesamt EUR 932,88, gekürzt wurde.
Bei Anreise zu dem Verhandlungstermin am XXXX mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte der Zeuge am XXXX (auch bei Berücksichtigung der Fahrt von seinem Arbeitsort XXXX zu seinem Wohnort XXXX , die ca. eine Stunde in Anspruch nimmt) bis 16:30 Uhr arbeiten können. Ihm stand bei einer Abreise an seinem Wohnort um ca. 19 Uhr eine Zugverbindung zur Verfügung, mit der er am XXXX um ca. 11:40 Uhr in XXXX angekommen wäre, sodass er vor dem Verhandlungsbeginn noch ausreichend Zeit gehabt hätte, um am ca. 6 km vom Bahnhof XXXX entfernten und mit Regionalbussen gut erreichbaren Verhandlungsort ( XXXX ) einzutreffen. Nach dem Ende der Verhandlung um 13:30 Uhr wäre ihm wieder eine Zugverbindung vom Bahnhof XXXX zur Verfügung gestanden, mit der er am XXXX in den frühen Morgenstunden in XXXX angekommen wäre, sodass er um 8:00 Uhr seine Arbeit in XXXX wieder hätte aufnehmen können. Er hätte aber auch bei Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln ladungsbedingt jedenfalls am XXXX den ganzen Arbeitstag außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte verbringen müssen.Bei Anreise zu dem Verhandlungstermin am römisch 40 mit öffentlichen Verkehrsmitteln hätte der Zeuge am römisch 40 (auch bei Berücksichtigung der Fahrt von seinem Arbeitsort römisch 40 zu seinem Wohnort römisch 40 , die ca. eine Stunde in Anspruch nimmt) bis 16:30 Uhr arbeiten können. Ihm stand bei einer Abreise an seinem Wohnort um ca. 19 Uhr eine Zugverbindung zur Verfügung, mit der er am römisch 40 um ca. 11:40 Uhr in römisch 40 angekommen wäre, sodass er vor dem Verhandlungsbeginn noch ausreichend Zeit gehabt hätte, um am ca. 6 km vom Bahnhof römisch 40 entfernten und mit Regionalbussen gut erreichbaren Verhandlungsort ( römisch 40 ) einzutreffen. Nach dem Ende der Verhandlung um 13:30 Uhr wäre ihm wieder eine Zugverbindung vom Bahnhof römisch 40 zur Verfügung gestanden, mit der er am römisch 40 in den frühen Morgenstunden in römisch 40 angekommen wäre, sodass er um 8:00 Uhr seine Arbeit in römisch 40 wieder hätte aufnehmen können. Er hätte aber auch bei Anreise mit öffentlichen Verkehrsmitteln ladungsbedingt jedenfalls am römisch 40 den ganzen Arbeitstag außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte verbringen müssen.
Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus den vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens und aus den Gerichtsakten des BVwG.
Die unselbständige Erwerbstätigkeit des Zeugen, seine übliche tägliche Arbeitszeit und die von § 616 BGB abweichende Regelung in seinem Arbeitsvertrag ergeben sich aus den von ihm bzw. seinem Arbeitgeber vorgelegten Urkunden, ebenso die Gehaltskürzung von EUR 38,87 netto pro Abwesenheitsstunde. Die Anreise des Zeugen mit dem eigenen Auto und die dabei zurückgelegte Strecke werden anhand seiner Stellungnahme vom 07.04.2026 festgestellt; die Fahrtzeit ergibt sich aus im Internet abrufbaren Routenplanern. Damit sind die vom Zeugen zuletzt angegebenen Abfahrts- und Ankunftszeiten gut in Einklang zu bringen. Die Nächtigungen ergeben sich aus den im Justizverwaltungsverfahren vorgelegten Rechnungen.Die unselbständige Erwerbstätigkeit des Zeugen, seine übliche tägliche Arbeitszeit und die von Paragraph 616, BGB abweichende Regelung in seinem Arbeitsvertrag ergeben sich aus den von ihm bzw. seinem Arbeitgeber vorgelegten Urkunden, ebenso die Gehaltskürzung von EUR 38,87 netto pro Abwesenheitsstunde. Die Anreise des Zeugen mit dem eigenen Auto und die dabei zurückgelegte Strecke werden anhand seiner Stellungnahme vom 07.04.2026 festgestellt; die Fahrtzeit ergibt sich aus im Internet abrufbaren Routenplanern. Damit sind die vom Zeugen zuletzt angegebenen Abfahrts- und Ankunftszeiten gut in Einklang zu bringen. Die Nächtigungen ergeben sich aus den im Justizverwaltungsverfahren vorgelegten Rechnungen.
Der Umstand, dass es Zugverbindungen von XXXX nach XXXX und retour gegeben hätte, die dem Zeugen eine Arbeit am XXXX bis 16:30 Uhr und am XXXX ab 8:00 Uhr ermöglicht hätten, ergibt sich aus im Internet abrufbaren Fahrplanauskünften. Der angefochtene Bescheid geht von einer Verbindung für die Anreise zur Verhandlung mit Abfahrt am XXXX um 16:22 Uhr in XXXX und Ankunft am XXXX um 5:26 Uhr in XXXX aus. Dem Zeugen wären aber jedenfalls zwei Nachtzugverbindungen zur Verfügung gestanden, die ihm eine Arbeit in Bremen bis 16:30 Uhr, eine anschließende Rückkehr nach XXXX vor Reisebeginn und eine Ankunft in XXXX am XXXX um ca. 11:40 Uhr ermöglicht hätten: eine mit Abfahrt in XXXX am frühen Abend des XXXX über XXXX nach XXXX , von dort mit dem ÖBB Nightjet (Liege- oder Schlafwagen; Abfahrt ca. 22 Uhr) nach XXXX und weiter nach XXXX (auf diese Verbindung wird auch in der Beschwerde hingewiesen) sowie eine mit Abfahrt in XXXX am späten Abend des XXXX über XXXX nach XXXX , von dort mit dem Nacht-ICE (v.a. Sitzwagen; Abfahrt in Hannover um ca. 1:00 Uhr) nach XXXX und weiter nach XXXX . Bei Berücksichtigung der aus Routenplanern ersichtlichen Wegstrecke zwischen dem Bahnhof XXXX und dem Verhandlungsort an der XXXX (letzterer geht aus dem aktenkundigen Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“ hervor) hätte der Zeuge bei Benützung einer dieser Verbindungen mit ausreichendem Zeitpuffer pünktlich zur Verhandlung kommen können. Nach der Verhandlung hätte er mit der im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Zugverbindung (Abfahrt in XXXX am XXXX um 13:52 Uhr) über XXXX und XXXX nach XXXX zurückkehren können (Ankunft dort in den frühen Morgenstunden des XXXX ). Alternativ wäre ihm auch eine spätere Verbindung nach XXXX mit einem Nacht-ICE zur Verfügung gestanden (Abfahrt in XXXX um 14:55 Uhr über XXXX und XXXX ). Der Umstand, dass es Zugverbindungen von römisch 40 nach römisch 40 und retour gegeben hätte, die dem Zeugen eine Arbeit am römisch 40 bis 16:30 Uhr und am römisch 40 ab 8:00 Uhr ermöglicht hätten, ergibt sich aus im Internet abrufbaren Fahrplanauskünften. Der angefochtene Bescheid geht von einer Verbindung für die Anreise zur Verhandlung mit Abfahrt am römisch 40 um 16:22 Uhr in römisch 40 und Ankunft am römisch 40 um 5:26 Uhr in römisch 40 aus. Dem Zeugen wären aber jedenfalls zwei Nachtzugverbindungen zur Verfügung gestanden, die ihm eine Arbeit in Bremen bis 16:30 Uhr, eine anschließende Rückkehr nach römisch 40 vor Reisebeginn und eine Ankunft in römisch 40 am römisch 40 um ca. 11:40 Uhr ermöglicht hätten: eine mit Abfahrt in römisch 40 am frühen Abend des römisch 40 über römisch 40 nach römisch 40 , von dort mit dem ÖBB Nightjet (Liege- oder Schlafwagen; Abfahrt ca. 22 Uhr) nach römisch 40 und weiter nach römisch 40 (auf diese Verbindung wird auch in der Beschwerde hingewiesen) sowie eine mit Abfahrt in römisch 40 am späten Abend des römisch 40 über römisch 40 nach römisch 40 , von dort mit dem Nacht-ICE (v.a. Sitzwagen; Abfahrt in Hannover um ca. 1:00 Uhr) nach römisch 40 und weiter nach römisch 40 . Bei Berücksichtigung der aus Routenplanern ersichtlichen Wegstrecke zwischen dem Bahnhof römisch 40 und dem Verhandlungsort an der römisch 40 (letzterer geht aus dem aktenkundigen Formular „Gebührenbestimmung und Zahlungsanweisung“ hervor) hätte der Zeuge bei Benützung einer dieser Verbindungen mit ausreichendem Zeitpuffer pünktlich zur Verhandlung kommen können. Nach der Verhandlung hätte er mit der im angefochtenen Bescheid berücksichtigten Zugverbindung (Abfahrt in römisch 40 am römisch 40 um 13:52 Uhr) über römisch 40 und römisch 40 nach römisch 40 zurückkehren können (Ankunft dort in den frühen Morgenstunden des römisch 40 ). Alternativ wäre ihm auch eine spätere Verbindung nach römisch 40 mit einem Nacht-ICE zur Verfügung gestanden (Abfahrt in römisch 40 um 14:55 Uhr über römisch 40 und römisch 40 ).
Rechtliche Beurteilung:
Da die bestimmte Zeugengebühr EUR 200 übersteigt, ist der Revisor gemäß § 22 Abs 1 iVm § 21 Abs 2 Z 3 GebAG zur Erhebung einer Beschwerde an das BVwG berechtigt, zumal die Auszahlung des Gebührenbetrags nicht aus einem Kostenvorschuss, sondern aus Amtsgeldern angeordnet wurde. Da die bestimmte Zeugengebühr EUR 200 übersteigt, ist der Revisor gemäß Paragraph 22, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 21, Absatz 2, Ziffer 3, GebAG zur Erhebung einer Beschwerde an das BVwG berechtigt, zumal die Auszahlung des Gebührenbetrags nicht aus einem Kostenvorschuss, sondern aus Amtsgeldern angeordnet wurde.
Gebühren eines aus dem Ausland geladenen Zeugen sind gemäß § 381 Abs 1 Z 4 StPO vom Verurteilten einzuheben. Daher war neben dem Zeugen auch dem im Grundverfahren Angeklagten als (vom BF verschiedenen) Parteien gemäß § 10 VwGVG Mitteilung von der Beschwerde zu machen.Gebühren eines aus dem Ausland geladenen Zeugen sind gemäß Paragraph 381, Absatz eins, Ziffer 4, StPO vom Verurteilten einzuheben. Daher war neben dem Zeugen auch dem im Grundverfahren Angeklagten als (vom BF verschiedenen) Parteien gemäß Paragraph 10, VwGVG Mitteilung von der Beschwerde zu machen.
Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen die im angefochtenen Bescheid mit EUR 932,88 bestimmte Entschädigung für Zeitversäumnis, weshalb die im Bescheid mit insgesamt EUR 564,30 bestimmten Reise- und Aufenthaltskosten des Zeugen in Teilrechtskraft erwachsen sind, zumal insoweit trennbare (und damit gesondert anfechtbare) Bescheidsprüche (über die Reise- und Aufenthaltskosten einerseits und über die Entschädigung für Zeitversäumnis andererseits) vorliegen.
Der Zeuge hat gemäß § 1 Abs 1 GebAG Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG, weil er als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren tätig war. Nach § 3 Abs 1 Z 2 GebAG umfasst die Zeugengebühr (neben den Reise- und Aufenthaltskosten gemäß § 3 Abs 1 Z 1 GebAG) die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Diese bezieht sich gemäß § 17 GebAG auf den Zeitraum, den er wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.Der Zeuge hat gemäß Paragraph eins, Absatz eins, GebAG Anspruch auf Gebühren nach dem GebAG, weil er als Zeuge in einem gerichtlichen Verfahren tätig war. Nach Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG umfasst die Zeugengebühr (neben den Reise- und Aufenthaltskosten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG) die Entschädigung für Zeitversäumnis, soweit er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Diese bezieht sich gemäß Paragraph 17, GebAG auf den Zeitraum, den er wegen seiner Vernehmung außerhalb seiner Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit verbringen muss.
Gemäß § 6 Abs 1 GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld ab dem zweiten Kilometer); er bezieht sich grundsätzlich auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung und der Wohnung oder Arbeitsstätte, wo die Reise angetreten oder beendet wurde. Gemäß § 9 Abs 1 GebAG sind dabei die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das kein Massenbeförderungsmittel ist, nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Z 1), wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Z 2), wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Z 3), oder wenn wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist (Z 4). Bei Benützung eines Beförderungsmittels, das kein Massenbeförderungsmittel ist, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, sind gemäß § 9 Abs 3 GebAG die Kosten zu ersetzen, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels angefallen wären.Gemäß Paragraph 6, Absatz eins, GebAG umfasst der Ersatz der notwendigen Reisekosten die Kosten der Beförderung mit einem Massenbeförderungsmittel oder mit einem anderen Beförderungsmittel und die Entschädigung für zu Fuß zurückgelegte Wegstrecken (Kilometergeld ab dem zweiten Kilometer); er bezieht sich grundsätzlich auf die Strecke zwischen dem Ort der Vernehmung und der Wohnung oder Arbeitsstätte, wo die Reise angetreten oder beendet wurde. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, GebAG sind dabei die Kosten für die Benützung eines Beförderungsmittels, das kein Massenbeförderungsmittel ist, nur zu ersetzen, wenn ein Massenbeförderungsmittel nicht zur Verfügung steht oder nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden kann und die Zurücklegung der Wegstrecke zu Fuß nicht zumutbar ist (Ziffer eins,), wenn die Gebühr bei Benützung des anderen Beförderungsmittels nicht höher ist als bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels (Ziffer 2,), wenn die Rechtssache die sofortige Vernehmung des Zeugen erfordert, dieser aber bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels zur Vernehmung nicht mehr rechtzeitig kommen könnte (Ziffer 3,), oder wenn wegen eines körperlichen Gebrechens die Benützung eines Massenbeförderungsmittels nicht zumutbar ist (Ziffer 4,). Bei Benützung eines Beförderungsmittels, das kein Massenbeförderungsmittel ist, ohne dass die Voraussetzungen dafür vorliegen, sind gemäß Paragraph 9, Absatz 3, GebAG die Kosten zu ersetzen, die bei Benützung eines Massenbeförderungsmittels angefallen wären.
Da für die Fahrt von der Wohnadresse des Zeugen zum Vernehmungsort Massenbeförderungsmittel grundsätzlich zur Verfügung standen, die Gebühr bei Benützung des eigenen PKW höher ist als bei Benützung des Massenbeförderungsmittels, der Zeuge auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln rechtzeitig zur Vernehmung hätte kommen können und die PKW-Benützung nicht wegen eines körperlichen Gebrechens geboten war, ist zunächst zu prüfen, ob das Massenbeförderungsmittel nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden konnte (§ 9 Abs 1 Z 1 zweiter Fall GebAG). Dies wäre z.B. bei mehrstündigen Wartezeiten am Vernehmungsort oder an einem Umsteigebahnhof der Fall (siehe VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080). Andere als die im § 9 Abs 1 GebAG genannten Umstände rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln; auch nicht bloße Zeitersparnis. Die längere Bahnfahrtdauer kann nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, dass ein Zeuge das für seine Beförderung vorgesehene Massenbeförderungsmittel nicht benützt (siehe VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065). Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde z.B. für die Anreise aus Berlin nach Wien, aus Luzern nach Wien, aus Prag nach Krems und aus Vaduz nach Wien für zumutbar erachtet (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 § 9 GebAG E 8). Da für die Fahrt von der Wohnadresse des Zeugen zum Vernehmungsort Massenbeförderungsmittel grundsätzlich zur Verfügung standen, die Gebühr bei Benützung des eigenen PKW höher ist als bei Benützung des Massenbeförderungsmittels, der Zeuge auch mit öffentlichen Verkehrsmitteln rechtzeitig zur Vernehmung hätte kommen können und die PKW-Benützung nicht wegen eines körperlichen Gebrechens geboten war, ist zunächst zu prüfen, ob das Massenbeförderungsmittel nach der Lage der Verhältnisse nicht benützt werden konnte (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall GebAG). Dies wäre z.B. bei mehrstündigen Wartezeiten am Vernehmungsort oder an einem Umsteigebahnhof der Fall (siehe VwGH 23.10.2000, 2000/17/0080). Andere als die im Paragraph 9, Absatz eins, GebAG genannten Umstände rechtfertigen nicht den Kostenersatz von anderen als Massenbeförderungsmitteln; auch nicht bloße Zeitersparnis. Die längere Bahnfahrtdauer kann nicht als ausreichender Grund dafür angesehen werden, dass ein Zeuge das für seine Beförderung vorgesehene Massenbeförderungsmittel nicht benützt (siehe VwGH 28.04.2003, 2000/17/0065). Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wurde z.B. für die Anreise aus Berlin nach Wien, aus Luzern nach Wien, aus Prag nach Krems und aus Vaduz nach Wien für zumutbar erachtet (siehe Krammer/Schmidt/Guggenbichler, SDG – GebAG4 Paragraph 9, GebAG E 8).
Hier konnte der Zeuge somit nach der Lage der Verhältnisse grundsätzlich Massenbeförderungsmittel benützen, zumal dies umweltfreundlich ist und (verglichen mit Fahrten mit dem PKW) die Einsparung erheblicher CO2-Emissionen ermöglicht. Die Voraussetzungen, unter denen nicht mobilitätseingeschränkten Personen die Kosten für die Benützung eines PKW zu vergüten sind, sind auch aus diesen Gründen restriktiv auszulegen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Reisekosten im angefochtenen Bescheid (insoweit unangefochten) ausgehend von der Benützung von Massenbeförderungsmitteln bestimmt wurden.
Gemäß § 18 Abs 1 GebAG gebühren als Entschädigung für Zeitversäumnis grundsätzlich EUR 20,60 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Z 1) oder, anstatt der Entschädigung nach Z 1, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Z 2 lit a), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Z 2 lit b), anstatt der Entschädigung nach lit a oder b die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Z 2 lit c) oder die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Z 2 lit d). Gemäß § 18 Abs 2 GebAG ist im Fall des § 18 Abs 1 Z 1 GebAG der Grund des Anspruchs, im Fall des § 18 Abs 1 Z 2 GebAG auch dessen Höhe zu bescheinigen. Gemäß Paragraph 18, Absatz eins, GebAG gebühren als Entschädigung für Zeitversäumnis grundsätzlich EUR 20,60 für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht (Ziffer eins,) oder, anstatt der Entschädigung nach Ziffer eins,, beim unselbständig Erwerbstätigen der tatsächlich entgangene Verdienst (Ziffer 2, Litera a,), beim selbständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen (Ziffer 2, Litera b,), anstatt der Entschädigung nach Litera a, oder b die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (Ziffer 2, Litera c,) oder die angemessenen Kosten für eine notwendigerweise beizuziehende Haushaltshilfskraft (Ziffer 2, Litera d,). Gemäß Paragraph 18, Absatz 2, GebAG ist im Fall des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG der Grund des Anspruchs, im Fall des Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Eine Entschädigung für Zeitversäumnis gebührt dem Zeugen nur dann, wenn er durch die Befolgung der Zeugenpflicht einen Vermögensnachteil erleidet. Daher ist zu prüfen, ob dem (unselbständig erwerbstätigen) Zeugen durch seine vernehmungsbedingte Abwesenheit vom Arbeitsort ein tatsächlicher Verdienstentgang entstanden ist, den er auch dem Grunde und der Höhe nach bescheinigt hat.
§ 616 BGB sieht grundsätzlich vor, dass ein zur Dienstleistung Verpflichteter seinen Anspruch auf die Vergütung nicht dadurch verliert, dass er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. Bei dieser Bestimmung handelt es sich jedoch um dispositives Recht, sodass sie im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Im Arbeitsvertrag des Zeugen wurde die Anwendung des § 616 BGB für Abwesenheiten u.a. infolge von Zeugenterminen ausgeschlossen. Er hat daher in Bezug auf seine Abwesenheit aufgrund der Ladung für den XXXX keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sodass ihm der durch die Bestätigung seines Arbeitsgebers bescheinigte Verdienstentgang (Kürzung des Nettoentgelts) für den maßgeblichen Zeitraum zu ersetzen ist. Paragraph 616, BGB sieht grundsätzlich vor, dass ein zur Dienstleistung Verpflichteter seinen Anspruch auf die Vergütung nicht dadurch verliert, dass er „für eine verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit durch einen in seiner Person liegenden Grund ohne sein Verschulden an der Dienstleistung verhindert wird“. Bei dieser Bestimmung handelt es sich jedoch um dispositives Recht, sodass sie im Arbeitsvertrag oder in einem Tarifvertrag eingeschränkt oder ausgeschlossen werden kann. Im Arbeitsvertrag des Zeugen wurde die Anwendung des Paragraph 616, BGB für Abwesenheiten u.a. infolge von Zeugenterminen ausgeschlossen. Er hat daher in Bezug auf seine Abwesenheit aufgrund der Ladung für den römisch 40 keinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung, sodass ihm der durch die Bestätigung seines Arbeitsgebers bescheinigte Verdienstentgang (Kürzung des Nettoentgelts) für den maßgeblichen Zeitraum zu ersetzen ist.
Dem Zeugen steht somit gemäß § 18 Abs 1 Z 2 lit a GebAG eine Entschädigung für Zeitversäumnis für den XXXX im Ausmaß von 8 Stunden á EUR 38,87, also EUR 310,96, zu. Dem Zeugen steht somit gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GebAG eine Entschädigung für Zeitversäumnis für den römisch 40 im Ausmaß von 8 Stunden á EUR 38,87, also EUR 310,96, zu.
Der Zeuge hat zwar auch am XXXX und am XXXX vernehmungsbedingt einen Verdienstentgang erlitten, weil er zur Vernehmung mit dem PKW angereist ist. Für diese beiden Tage steht ihm aber keine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, weil er bei der gemäß §§ 6 ff GebAG gebotenen Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insoweit keinen Vermögensnachteil erlitten hätte. § 17 GebAG ist teleologisch dahingehend auszulegen, dass die Entschädigung für Zeitversäumnis in einem derartigen Fall ausgehend von dem Zeitraum zu ermitteln ist, den der Zeuge bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen der Vernehmung außerhalb der Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit hätte verbringen müssen. Für Reise- und Aufenthaltskosten hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits ausgesprochen, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich bei der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten (siehe VwGH 24.09.1997, 96/03/0058). Der Zeuge hat zwar auch am römisch 40 und am römisch 40 vernehmungsbedingt einen Verdienstentgang erlitten, weil er zur Vernehmung mit dem PKW angereist ist. Für diese beiden Tage steht ihm aber keine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, weil er bei der gemäß Paragraphen 6, ff GebAG gebotenen Benützung öffentlicher Verkehrsmittel insoweit keinen Vermögensnachteil erlitten hätte. Paragraph 17, GebAG ist teleologisch dahingehend auszulegen, dass die Entschädigung für Zeitversäumnis in einem derartigen Fall ausgehend von dem Zeitraum zu ermitteln ist, den der Zeuge bei Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen der Vernehmung außerhalb der Wohnung bzw. Arbeitsstätte bis zur möglichen Wiederaufnahme der Arbeit hätte verbringen müssen. Für Reise- und Aufenthaltskosten hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) bereits ausgesprochen, dass dem Zeugen alle notwendigen Kosten zu ersetzen sind, die sich bei der Benützung des Massenbeförderungsmittels ergeben hätten (siehe VwGH 24.09.1997, 96/03/0058).
Der BF hätte – wenn er mit dem Zug zur Verhandlung angereist wäre - am XXXX regulär bis 16:30 Uhr arbeiten und trotzdem am XXXX pünktlich zur Vernehmung erscheinen hätte können. Da ihm eine Rückkehr am XXXX so zeitgerecht möglich gewesen wäre, dass er um 8:00 Uhr pünktlich mit der Arbeit hätte beginnen können, steht ihm auch für diesen Tag keine Entschädigung für Zeitversäumnis zu. Der BF hätte – wenn er mit dem Zug zur Verhandlung angereist wäre - am römisch 40 regulär bis 16:30 Uhr arbeiten und trotzdem am römisch 40 pünktlich zur Vernehmung erscheinen hätte können. Da ihm eine Rückkehr am römisch 40 so zeitgerecht möglich gewesen wäre, dass er um 8:00 Uhr pünktlich mit der Arbeit hätte beginnen können, steht ihm auch für diesen Tag keine Entschädigung für Zeitversäumnis zu.
Der Beschwerde des Revisors ist somit teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid in dem Sinn abzuändern, dass die auf § 18 Abs 1 Z 2 lit a GebAG (und nicht, wie im angefochtenen Bescheid angegeben, auf § 18 Abs 1 Z 1 GebAG) basierende Entschädigung für Zeitversäumnis mit EUR 310,96 (8 Stunden á EUR 38,87) bestimmt wird. Für XXXX und XXXX steht dem Zeugen dagegen keine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, weil er an diesen Tagen bei Benützung von Massenbeförderungsmitteln keinen tatsächlichen Verdienstentgang erlitten hätte.Der Beschwerde des Revisors ist somit teilweise stattzugeben und der angefochtene Bescheid in dem Sinn abzuändern, dass die auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, GebAG (und nicht, wie im angefochtenen Bescheid angegeben, auf Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, GebAG) basierende Entschädigung für Zeitversäumnis mit EUR 310,96 (8 Stunden á EUR 38,87) bestimmt wird. Für römisch 40 und römisch 40 steht dem Zeugen dagegen keine Entschädigung für Zeitversäumnis zu, weil er an diesen Tagen bei Benützung von Massenbeförderungsmitteln keinen tatsächlichen Verdienstentgang erlitten hätte.
Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die aktenkundige „Bestätigung“ (offenbar des Verhandlungsrichters), wonach „3 Tage Verdienstausfall und 2 Übernachtungen“ genehmigt seien, keine Rechtswirkungen entfaltet, weil Zeugengebühren gemäß § 20 Abs 1 GebAG im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestimmen sind und daher keine Zuständigkeit des Verhandlungsrichters zur Erteilung einer derartigen „Genehmigung“ besteht. Dies wird in der Beschwerde zu Recht aufgezeigt. Abschließend ist darauf hinzuweisen, dass die aktenkundige „Bestätigung“ (offenbar des Verhandlungsrichters), wonach „3 Tage Verdienstausfall und 2 Übernachtungen“ genehmigt seien, keine Rechtswirkungen entfaltet, weil Zeugengebühren gemäß Paragraph 20, Absatz eins, GebAG im Justizverwaltungsweg vom Leiter des Gerichts, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat, zu bestimmen sind und daher keine Zuständigkeit des Verhandlungsrichters zur Erteilung einer derartigen „Genehmigung“ besteht. Dies wird in der Beschwerde zu Recht aufgezeigt.
Da die Gebühr des Zeugen durch diese Entscheidung von EUR 1.497,18 auf EUR 875,30 (gerundet gemäß § 20 Abs 3 GebAG) herabgesetzt wird, ist er gemäß § 23 Abs 3 GebAG aufzufordern, den zuviel erhaltenen Betrag von EUR 621,88 binnen 14 Tagen zurückzuzahlen. Kommt er dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, ist dieser Betrag nach dem GEG einzubringen. Da die Gebühr des Zeugen durch diese Entscheidung von EUR 1.497,18 auf EUR 875,30 (gerundet gemäß Paragraph 20, Absatz 3, GebAG) herabgesetzt wird, ist er gemäß Paragraph 23, Absatz 3, GebAG aufzufordern, den zuviel erhaltenen Betrag von EUR 621,88 binnen 14 Tagen zurückzuzahlen. Kommt er dieser Aufforderung nicht rechtzeitig nach, ist dieser Betrag nach dem GEG einzubringen.
Die Durchführung einer (von keiner Seite beantragten) Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß § 24 Abs 4 VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vorgelegten Urkunden geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.Die Durchführung einer (von keiner Seite beantragten) Beschwerdeverhandlung unterbleibt gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde und den vorgelegten Urkunden geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt.
Die Revision ist zu zulassen, weil (soweit überblickbar) Rechtsprechung des VwGH zu der über den vorliegenden Einzelfall hinaus relevanten Rechtsfrage fehlt, ob bei Ermittlung der Entschädigung für Zeitversäumnis von einem fiktiven Zeitraum auszugehen ist, wenn bei der gemäß §§ 6 ff GebAG gebotenen Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein geringerer Zeitaufwand entstanden wäre als bei Verwendung des eigenen PKW. Im Erkenntnis vom 10.02.1989, 86/17/0057, hat der VwGH eine ähnliche Frage (nämlich, ob bei Berechnung der Zeitversäumnis von einem fiktiven Zeitraum dann auszugehen ist, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein höherer Zeitaufwand anfällt als bei Verwendung eines eigenen PKW) ausdrücklich offengelassen. Die Revision ist zu zulassen, weil (soweit überblickbar) Rechtsprechung des VwGH zu der über den vorliegenden Einzelfall hinaus relevanten Rechtsfrage fehlt, ob bei Ermittlung der Entschädigung für Zeitversäumnis von einem fiktiven Zeitraum auszugehen ist, wenn bei der gemäß Paragraphen 6, ff GebAG gebotenen Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein geringerer Zeitaufwand entstanden wäre als bei Verwendung des eigenen PKW. Im Erkenntnis vom 10.02.1989, 86/17/0057, hat der VwGH eine ähnliche Frage (nämlich, ob bei Berechnung der Zeitversäumnis von einem fiktiven Zeitraum dann auszugehen ist, wenn die Benützung eines Massenbeförderungsmittels ein höherer Zeitaufwand anfällt als bei Verwendung eines eigenen PKW) ausdrücklich offengelassen.
Schlagworte
ausländischer Zeuge Bescheidabänderung Gebührenbestimmung - Gericht Massenbeförderungsmittel mündliche Verhandlung Revision zulässig Revisor Rückzahlungsverpflichtung Teilstattgebung Verdienstentgang Zeitversäumnis ZeugengebührEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G314.2337502.1.00Im RIS seit
24.09.2026Zuletzt aktualisiert am
24.09.2026