TE Bvwg Erkenntnis 2026/7/27 G305 2344485-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 27.07.2026
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Entscheidungsdatum

27.07.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
FPG §67 Abs1
FPG §67 Abs2
FPG §70 Abs3
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 67 heute
  2. FPG § 67 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 67 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 67 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. FPG § 67 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. FPG § 67 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. FPG § 67 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 70 heute
  2. FPG § 70 gültig ab 12.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2026
  3. FPG § 70 gültig von 01.01.2014 bis 11.06.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  4. FPG § 70 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 70 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011

Spruch


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G305 2344485-1/13E

Enderkenntnis

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über den gegen die Spruchpunkte I. (Aufenthaltsverbot gem. § 67 Abs. 1 und 2 FPG) und II. (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gem. § 70 Abs. 3 FPG) gerichteten Teil der Beschwerde des XXXX , geb. am XXXX , StA. Rumänien, vertreten durch die Mag. Milorad ERDELEAN, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/6, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , nach einer am 29.06.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Dr. Ernst MAIER, MAS über den gegen die Spruchpunkte römisch eins. (Aufenthaltsverbot gem. Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG) und römisch zwei. (Nichterteilung eines Durchsetzungsaufschubs gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG) gerichteten Teil der Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Rumänien, vertreten durch die Mag. Milorad ERDELEAN, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Heinrichsgasse 4/6, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, RD Niederösterreich, vom römisch 40 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , nach einer am 29.06.2026 durchgeführten mündlichen Verhandlung zu Recht:

A)       Der gegen die Spruchpunkte I.) und II.) des angefochtenen Bescheides gerichtete Teil der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.A) Der gegen die Spruchpunkte römisch eins.) und römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides gerichtete Teil der Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)       Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen XXXX (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) (Spruchpunkt I.) und sprach aus, dass ihm gemäß § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt II.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt III.).1. Mit Bescheid vom römisch 40 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich (in der Folge: belangte Behörde oder kurz: BFA) ein für die Dauer von 6 Jahren befristetes Aufenthaltsverbot gegen römisch 40 (in der Folge: Beschwerdeführer oder kurz: BF) (Spruchpunkt römisch eins.) und sprach aus, dass ihm gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde (Spruchpunkt römisch zwei.) und einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde (Spruchpunkt römisch drei.).

Ihre Entscheidung stützte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Verurteilung des BF mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX , GZ: XXXX wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes von nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs. 1 Z 2 StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten und auf die Erhöhung dieser Freiheitsstrafe auf 2 Jahre durch das Oberlandesgericht XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des BF, das mit einer „nicht unerheblichen kriminellen Energie“ im Zusammenhang steht, weshalb nicht von einem „minderen Versehen oder Unbesonnenheit oder einmaligen Gelegenheit gesprochen werden“ könne.Ihre Entscheidung stützte die belangte Behörde im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Verurteilung des BF mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 wegen des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes von nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 18 Monaten und auf die Erhöhung dieser Freiheitsstrafe auf 2 Jahre durch das Oberlandesgericht römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des BF, das mit einer „nicht unerheblichen kriminellen Energie“ im Zusammenhang steht, weshalb nicht von einem „minderen Versehen oder Unbesonnenheit oder einmaligen Gelegenheit gesprochen werden“ könne.

2. Gegen diesen, ihm am 04.05.2026 mittels RSa-Briefs zu eigenen Handen zugestellten Bescheid, erhob der BF am XXXX 2026 im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters eine an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde, die er nach eigenen Angaben an das „Landesverwaltungsgericht Graz“ (womit er das Bundesverwaltungsgericht meinte) richtete und mit den Anträgen verband, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden möge, in der Sache selbst entschieden und der Bescheid des BFA vom XXXX 2026, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts ersatzlos aufgehoben werden möge, in eventu der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden möge. Seine Anträge verband er weiters mit dem Begehren, dass der Beschwerde gegen den Bescheid vom XXXX 2026 die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge.2. Gegen diesen, ihm am 04.05.2026 mittels RSa-Briefs zu eigenen Handen zugestellten Bescheid, erhob der BF am römisch 40 2026 im Wege seines ausgewiesenen Rechtsvertreters eine an die belangte Behörde übermittelte Beschwerde, die er nach eigenen Angaben an das „Landesverwaltungsgericht Graz“ (womit er das Bundesverwaltungsgericht meinte) richtete und mit den Anträgen verband, dass eine mündliche Verhandlung durchgeführt werden möge, in der Sache selbst entschieden und der Bescheid des BFA vom römisch 40 2026, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhalts ersatzlos aufgehoben werden möge, in eventu der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverwiesen werden möge. Seine Anträge verband er weiters mit dem Begehren, dass der Beschwerde gegen den Bescheid vom römisch 40 2026 die aufschiebende Wirkung zuerkannt werden möge.

Seine Beschwerde begründete er im Kern damit, dass der angefochtene Bescheid auf der ungerechtfertigten Annahme basiere, dass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestehe und eine negative Zukunftsprognose vorliege. Auch sei nicht festgestellt worden, dass seine Lebensgefährtin (mit drei mj. Kindern) seit dem Jahr XXXX in Österreich wohnhaft sei, wobei er seit dem Jahr XXXX bei ihr wohne. Er habe eine Aufforderung zum Strafantritt bekommen und habe er einen Antrag auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests gestellt. Auch dies sei nicht berücksichtigt worden. Auch sei nicht festgestellt worden, dass durch seine Straftaten ein Gesamtschaden in Höhe von EUR 2.200,00 entstanden sei und sein Gewinn ca. EUR 400,00 betragen habe. Sohin seien der Handlungs- und der Erfolgsunwert gering. Es sei unzumutbar, anzunehmen, dass er erneut eine Straftat begehen könnte, zumal er geständig war und zur Wahrheitsfindung beigetragen habe. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben. Eine Gefahr des Rückfalls sei ebenfalls nicht gegeben. Er habe eine gute Zukunftsprognose und sei er fähig und willig, die österreichischen Gesetze zu respektieren. Die lange Dauer des Aufenthaltsverbots sei wegen des geringen Handlungs- und Erfolgsunwerts nicht nachvollziehbar. Die Dauer des Aufenthaltsverbots sei zu lang.Seine Beschwerde begründete er im Kern damit, dass der angefochtene Bescheid auf der ungerechtfertigten Annahme basiere, dass eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit bestehe und eine negative Zukunftsprognose vorliege. Auch sei nicht festgestellt worden, dass seine Lebensgefährtin (mit drei mj. Kindern) seit dem Jahr römisch 40 in Österreich wohnhaft sei, wobei er seit dem Jahr römisch 40 bei ihr wohne. Er habe eine Aufforderung zum Strafantritt bekommen und habe er einen Antrag auf Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests gestellt. Auch dies sei nicht berücksichtigt worden. Auch sei nicht festgestellt worden, dass durch seine Straftaten ein Gesamtschaden in Höhe von EUR 2.200,00 entstanden sei und sein Gewinn ca. EUR 400,00 betragen habe. Sohin seien der Handlungs- und der Erfolgsunwert gering. Es sei unzumutbar, anzunehmen, dass er erneut eine Straftat begehen könnte, zumal er geständig war und zur Wahrheitsfindung beigetragen habe. Eine Wiederholungsgefahr sei nicht gegeben. Eine Gefahr des Rückfalls sei ebenfalls nicht gegeben. Er habe eine gute Zukunftsprognose und sei er fähig und willig, die österreichischen Gesetze zu respektieren. Die lange Dauer des Aufenthaltsverbots sei wegen des geringen Handlungs- und Erfolgsunwerts nicht nachvollziehbar. Die Dauer des Aufenthaltsverbots sei zu lang.

3. Am 29.05.2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom XXXX 2026, die dagegen am XXXX 2026 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.3. Am 29.05.2026 brachte die belangte Behörde den Bescheid vom römisch 40 2026, die dagegen am römisch 40 2026 erhobene Beschwerde und die Bezug habenden Akten des verwaltungsbehördlichen Ermittlungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Vorlage.

4. Am 29.06.2026 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche öffentliche Verhandlung durchgeführt, anlässlich welcher der BF im Beisein einer Dolmetscherin für seine Muttersprache im Wege einer Videokonferenz als Partei einvernommen wurde. Für die ordnungsgemäß geladene belangte Behörde erschien nach erklärtem Teilnahmeverzicht niemand.

1. Feststellungen:

1.1. Der am XXXX in XXXX (Rumänien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Rumänien und damit EWR-Bürger. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Er verfügt lediglich über rudimentärste Kenntnisse der deutschen Sprache [ZMR-Abfrage; PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.06.2026, S. 11 Mitte]. 1.1. Der am römisch 40 in römisch 40 (Rumänien) geborene Beschwerdeführer ist im Besitz der Staatsangehörigkeit von Rumänien und damit EWR-Bürger. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Er verfügt lediglich über rudimentärste Kenntnisse der deutschen Sprache [ZMR-Abfrage; PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.06.2026, S. 11 Mitte].

Er ist im Besitz eines von der Behörde XXXX (Rumänien) zur Nr. XXXX am XXXX 2022 ausgestellten, bis XXXX 2032 gültigen Reisepasses der Republik Rumänien [ZMR-Abfrage].Er ist im Besitz eines von der Behörde römisch 40 (Rumänien) zur Nr. römisch 40 am römisch 40 2022 ausgestellten, bis römisch 40 2032 gültigen Reisepasses der Republik Rumänien [ZMR-Abfrage].

Er hat in seinem Herkunftsstaat eine Ausbildung für „Bau-Feinarbeiten“ absolviert und einen nicht näher festgestellten Zeitraum in der von ihm erlernten Profession gearbeitet [PV des VF in VH-Niederschrift vom 29.06.2026, S. 6 unten].

1.2. Er ist ledig, lebt mit XXXX , geb. am XXXX , die ebenfalls die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt, in Österreich, an der Anschrift XXXX , in einem gemeinsamen Haushalt. Das Paar hat keine gemeinsamen Kinder.1.2. Er ist ledig, lebt mit römisch 40 , geb. am römisch 40 , die ebenfalls die rumänische Staatsangehörigkeit besitzt, in Österreich, an der Anschrift römisch 40 , in einem gemeinsamen Haushalt. Das Paar hat keine gemeinsamen Kinder.

Seit dem XXXX .2024 bis XXXX 2026 lebte das Paar an der Anschrift Horneckgasse 7/5 in 1170 Wien. Dort war der BF vom XXXX .2024 bis 31.03.2025 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Von 31.03.2025 bis XXXX 2026 war er an dieser Anschrift mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit dem 28.04.2026 lebt das Paar bis laufend an der Anschrift XXXX . Dort ist der BF mit Hauptwohnsitz gemeldet. Weitere Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldungen an Privatadressen scheinen beim BF im Bundesgebiet nicht auf, sodass davon auszugehen ist, dass entgegen seinen Angaben erst seit dem XXXX 2024 bis laufend im Bundesgebiet aufhältig ist.Seit dem römisch 40 .2024 bis römisch 40 2026 lebte das Paar an der Anschrift Horneckgasse 7/5 in 1170 Wien. Dort war der BF vom römisch 40 .2024 bis 31.03.2025 mit Nebenwohnsitz gemeldet. Von 31.03.2025 bis römisch 40 2026 war er an dieser Anschrift mit Hauptwohnsitz gemeldet. Seit dem 28.04.2026 lebt das Paar bis laufend an der Anschrift römisch 40 . Dort ist der BF mit Hauptwohnsitz gemeldet. Weitere Haupt- und/oder Nebenwohnsitzmeldungen an Privatadressen scheinen beim BF im Bundesgebiet nicht auf, sodass davon auszugehen ist, dass entgegen seinen Angaben erst seit dem römisch 40 2024 bis laufend im Bundesgebiet aufhältig ist.

Abgesehen von den oben näher dargestellten Wohnsitzmeldungen an Privatadressen scheint bei ihm vom XXXX 2025 bis XXXX eine Nebenwohnsitzmeldung an der Anschrift der Justizanstalt XXXX in XXXX , auf [ZMR-Abfrage].Abgesehen von den oben näher dargestellten Wohnsitzmeldungen an Privatadressen scheint bei ihm vom römisch 40 2025 bis römisch 40 eine Nebenwohnsitzmeldung an der Anschrift der Justizanstalt römisch 40 in römisch 40 , auf [ZMR-Abfrage].

1.3. Während der BF selbst kinderlos ist und weder eigene, noch an Kindesstatt angenommene Kinder hat, hat seine Lebensgefährtin drei Kinder, von denen eines 8 Jahre alt ist, das weitere 13 Jahre alt ist und das weitere 14 Jahre alt ist. Alle Kinder sind nicht erwerbstätig und besuchen die Schule. Die Kinder seiner Lebensgefährtin sind in Deutschland zur Schule gegangen und gehen sie jetzt in Österreich in die Schule [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.06.2026, S. 5 Mitte].

1.4. Nach den Angaben des BF ist dessen Lebensgefährtin erkrankt und hat sie vor ihrer Erkrankung in einem Hotel gearbeitet. Konkret soll es um eine Vene im Kopfbereich und um Nierensteine gehen, weshalb bei ihr eine Operation durchgeführt werden soll. Derzeit ist sie im Bezug von Mitteln aus der Arbeitslosenversicherung [Arbeitslosengeld] [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.06.2026, S. 5 unten].

Die Lebensgefährtin des BF ist zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt vor fünf Jahren nach Österreich gekommen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.06.2026, S. 6 oben].

Er will sie in XXXX (Rumänien) in einer Brotfabrik gearbeitet haben und sie dort kennengelernt haben, da er dort Brot kaufte. Gegen Ende 2020 will er sie in dieser Brotfabrik kennengelernt haben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.06.2026, S. 6 Mitte].Er will sie in römisch 40 (Rumänien) in einer Brotfabrik gearbeitet haben und sie dort kennengelernt haben, da er dort Brot kaufte. Gegen Ende 2020 will er sie in dieser Brotfabrik kennengelernt haben [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.06.2026, S. 6 Mitte].

Die Lebensgefährtin des BF hat im Herkunftsstaat lebende Verwandte und Freunde. In Österreich hat sie - abgesehen von ihren eigenen Kindern - keine im Bundesgebiet aufhältigen Verwandten und/oder nahe Angehörige [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.06.2026, S. 6 unten].

1.5. Der BF hat Verwandte und nahe Angehörige im Herkunftsstaat. Dort leben Cousins mütterlicherseits, zwei Schwestern des BF und sein Vater. Der Vater lebt in XXXX . Sein Bruder lebt in England, kehrt aber immer wieder in den Herkunftsstaat zurück. Die Mutter des BF lebt in XXXX (Deutschland) und bezieht eine Pension vom deutschen Staat. Die Ehe zwischen seinen Eltern ist nicht mehr aufrecht und wurde zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt geschieden [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.06.2026, S. 7].1.5. Der BF hat Verwandte und nahe Angehörige im Herkunftsstaat. Dort leben Cousins mütterlicherseits, zwei Schwestern des BF und sein Vater. Der Vater lebt in römisch 40 . Sein Bruder lebt in England, kehrt aber immer wieder in den Herkunftsstaat zurück. Die Mutter des BF lebt in römisch 40 (Deutschland) und bezieht eine Pension vom deutschen Staat. Die Ehe zwischen seinen Eltern ist nicht mehr aufrecht und wurde zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt geschieden [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.06.2026, S. 7].

Im Bundesgebiet hat der BF weder Verwandte, noch nahe Angehörige [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.06.2026, S. 7 unten].

Abgesehen von seiner Lebensgefährtin verfügt er über keine sozialen Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet.

1.6. Er verfügt weder in seinem Herkunftsstaat, noch im Bundesgebiet oder in einem weiteren Mitgliedsstaat der Europäischen Union über Immobilienbesitz.

Er verfügt auch über keinerlei Ersparnisse. Er verfügt über Einkünfte aus einer nichtselbständigen Erwerbstätigkeit in einem Hotel [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.06.2026, S. 8 oben] und bringt aus dieser Tätigkeit Einkünfte in Höhe von EUR 1.400,00 bis 1.500,00 netto pro Monat ins Verdienen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.06.2026, S. 9 oben].

Auch seine Lebensgefährtin verfügt weder über Ersparnisse in nennenswerter Höhe, noch über einen Immobilienbesitz [Ebda.].

1.7.1. Der BF war bereits im Herkunftsstaat einer Verfolgung durch die Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt und wurde dort wegen Diebstahls durch ein rumänisches Strafgericht zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von zwei Jahren und 6 Monaten verurteilt.

Darüber hinaus wurde er - ebenfalls wegen Diebstahls - von einem rumänischen Strafgericht zu einer weiteren Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Jahren verurteilt [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.06.2026, S. 9 Mitte].

Beide Freiheitsstrafen verbüßte er in einem rumänischen Gefängnis. Nach Verbüßung seiner letzten Freiheitsstrafe wurde er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres XXXX aus der Strafhaft entlassen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.06.2026, S. 9 unten].Beide Freiheitsstrafen verbüßte er in einem rumänischen Gefängnis. Nach Verbüßung seiner letzten Freiheitsstrafe wurde er zu einem nicht festgestellten Zeitpunkt des Jahres römisch 40 aus der Strafhaft entlassen [PV des BF in VH-Niederschrift vom 29.06.2026, S. 9 unten].

Entgegen seinen Angaben liegen gegen ihn nicht nur die beiden strafgerichtlichen Verurteilungen in Rumänien vor. Es liegen gegen ihn insgesamt 5 strafgerichtliche Verurteilungen im Europäischen Ausland, darunter 3 strafgerichtliche Verurteilungen in Rumänien, 1 strafgerichtliche Verurteilung in Frankreich und 1 strafgerichtliche Verurteilung in Deutschland vor:

1.7.1. Konkret wurde er mit Urteil des Tribunalul XXXX zu AZ: XXXX vom XXXX (rk. XXXX ) wegen Bestechung eines Beamten, eines Amtsträgers zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 (in Worten: einem) Jahr strafgerichtlich verurteilt [ECRIS-Abfrage].1.7.1. Konkret wurde er mit Urteil des Tribunalul römisch 40 zu AZ: römisch 40 vom römisch 40 (rk. römisch 40 ) wegen Bestechung eines Beamten, eines Amtsträgers zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 1 (in Worten: einem) Jahr strafgerichtlich verurteilt [ECRIS-Abfrage].

1.7.2. Am XXXX wurde er vom Judecatoria XXXX zu AZ: XXXX (rk. XXXX ) wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren strafgerichtlich verurteilt [ECRIS-Abfrage].1.7.2. Am römisch 40 wurde er vom Judecatoria römisch 40 zu AZ: römisch 40 (rk. römisch 40 ) wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 6 Jahren strafgerichtlich verurteilt [ECRIS-Abfrage].

1.7.3. Am XXXX (rk. XXXX ) wurde er vom Judecatoria XXXX zu AZ: XXXX wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung bzw. unter Einsatz von Waffen bzw. unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Jahren strafgerichtlich verurteilt [ECRIS-Abfrage].1.7.3. Am römisch 40 (rk. römisch 40 ) wurde er vom Judecatoria römisch 40 zu AZ: römisch 40 wegen Diebstahls unter Gewaltanwendung bzw. unter Einsatz von Waffen bzw. unter Gewaltandrohung oder Androhung des Einsatzes von Waffen gegen Personen zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 9 Jahren strafgerichtlich verurteilt [ECRIS-Abfrage].

1.7.4. Am XXXX (rk XXXX ) wurde er von einem Strafgericht in Frankreich, dem Tribunal Correctionel de XXXX zur AZ: XXXX wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat verurteilt, wobei diese Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt nachgesehen wurde [ECRIS].1.7.4. Am römisch 40 (rk römisch 40 ) wurde er von einem Strafgericht in Frankreich, dem Tribunal Correctionel de römisch 40 zur AZ: römisch 40 wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von einem Monat verurteilt, wobei diese Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 5 Jahren bedingt nachgesehen wurde [ECRIS].

1.7.5. Am XXXX (rk. XXXX ) wurde er in Deutschland vom Amtsgericht XXXX zur AZ: XXXX wegen Einbruchsdiebstahls sowie schweren Bandendiebstahls in drei Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem schweren Bandendiebstahl, wobei die letzte Tat am XXXX 2019 gesetzt worden war, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren und 6 Monaten strafgerichtlich verurteilt [ECRIS-Abfrage].1.7.5. Am römisch 40 (rk. römisch 40 ) wurde er in Deutschland vom Amtsgericht römisch 40 zur AZ: römisch 40 wegen Einbruchsdiebstahls sowie schweren Bandendiebstahls in drei Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem schweren Bandendiebstahl, wobei die letzte Tat am römisch 40 2019 gesetzt worden war, zu einer Freiheitsstrafe im Ausmaß von 3 Jahren und 6 Monaten strafgerichtlich verurteilt [ECRIS-Abfrage].

1.8. Zuletzt erkannte ihn das Landesgericht XXXX mit Urteil vom XXXX , GZ: XXXX , schuldig, gemeinsam mit XXXX nachgemachtes oder verfälschtes Geld als echt und unverfälscht ausgegeben bzw. auszugeben versucht (§ 15 StGB) zu haben und zwar1.8. Zuletzt erkannte ihn das Landesgericht römisch 40 mit Urteil vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , schuldig, gemeinsam mit römisch 40 nachgemachtes oder verfälschtes Geld als echt und unverfälscht ausgegeben bzw. auszugeben versucht (Paragraph 15, StGB) zu haben und zwar

I.)       XXXX und der BF gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten XXXX in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (§ 12 StGB), indem sie römisch eins.) römisch 40 und der BF gemeinsam mit dem abgesondert verfolgten römisch 40 in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken als Mittäter (Paragraph 12, StGB), indem sie

A./ am XXXX 2025 in XXXX A./ am römisch 40 2025 in römisch 40

a./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangte (Faktum 20);a./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangte (Faktum 20);

b./ mit einem falschen EUR 50,- Schein bei der Kassa der XXXX -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangte (Faktum 21);b./ mit einem falschen EUR 50,- Schein bei der Kassa der römisch 40 -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangte (Faktum 21);

B./ am XXXX 2025B./ am römisch 40 2025

a./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 4);a./ in römisch 40 mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 4);

b./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 5);b./ in römisch 40 mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 5);

c./ in XXXX c./ in römisch 40

1./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 6);1./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 6);

2./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 7);2./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 7);

C./ am XXXX 2025C./ am römisch 40 2025

a./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 14);a./ in römisch 40 mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 14);

b./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 16);b./ in römisch 40 mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 16);

c./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 23);c./ in römisch 40 mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 23);

d./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 24);d./ in römisch 40 mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 24);

e./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 25);e./ in römisch 40 mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 25);

D./ am XXXX 2025 in 7000 EISENSTADTD./ am römisch 40 2025 in 7000 EISENSTADT

a./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 10);a./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 10);

b./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 11);b./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 11);

E./ am XXXX 2025 in XXXX E./ am römisch 40 2025 in römisch 40

a./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 17);a./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 17);

b./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 18);b./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 18);

c./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 19);c./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 19);

F./ am XXXX 2025 in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 22);F./ am römisch 40 2025 in römisch 40 mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 22);

G./ am XXXX 2025G./ am römisch 40 2025

a./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 8/9);a./ in römisch 40 mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 8/9);

b./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 15);b./ in römisch 40 mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 15);

II./ XXXX und der Beschwerdeführer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem zu diesen Fakten bereits zur AZ XXXX des Landesgerichts XXXX abgesondert verfolgt gewesenen und verurteilten XXXX am XXXX 2025, indem sierömisch zwei./ römisch 40 und der Beschwerdeführer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem zu diesen Fakten bereits zur AZ römisch 40 des Landesgerichts römisch 40 abgesondert verfolgt gewesenen und verurteilten römisch 40 am römisch 40 2025, indem sie

A./ in XXXX A./ in römisch 40

a./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 2);a./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 2);

b./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 3);b./ mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 3);

B./ in XXXX mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 12);B./ in römisch 40 mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 -Filiale bezahlten und die falsche Banknote derart in Umlauf gelangten (Faktum 12);

III./ der Beschwerdeführer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem zu diesen Fakten bereits zur AZ: XXXX des Landesgerichtes XXXX abgesondert verfolgt gewesenen und verurteilten XXXX römisch drei./ der Beschwerdeführer in bewusstem und gewolltem Zusammenwirken mit dem zu diesen Fakten bereits zur AZ: römisch 40 des Landesgerichtes römisch 40 abgesondert verfolgt gewesenen und verurteilten römisch 40

A./ am XXXX 2025 in XXXX , indem sie von XXXX ein Mobiltelefon im Wert von EUR 1.050,00 erwarben und den Kaufpreis mit 21 falschen 50-Euro Scheinen bezahlten (Faktum 1);A./ am römisch 40 2025 in römisch 40 , indem sie von römisch 40 ein Mobiltelefon im Wert von EUR 1.050,00 erwarben und den Kaufpreis mit 21 falschen 50-Euro Scheinen bezahlten (Faktum 1);

B./ sowie mit dem abgesondert verfolgten XXXX am XXXX 2025 in XXXX , indem sie mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der XXXX -Filiale zahlten, wobei es beim Versuch geblieben war, weil die Mitarbeiterin die Fälschung erkannte und die Annahme verweigerte (Faktum 13).B./ sowie mit dem abgesondert verfolgten römisch 40 am römisch 40 2025 in römisch 40 , indem sie mit einem falschen EUR 50.- Schein bei der Kassa der römisch 40 -Filiale zahlten, wobei es beim Versuch geblieben war, weil die Mitarbeiterin die Fälschung erkannte und die Annahme verweigerte (Faktum 13).

Der BF und dessen Komplize, XXXX , wurden des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach § 233 Abs. 1 Z 2 StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des § 233 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der über sie verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 15 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.Der BF und dessen Komplize, römisch 40 , wurden des Verbrechens der Weitergabe und des Besitzes nachgemachten oder verfälschten Geldes nach Paragraph 233, Absatz eins, Ziffer 2, StGB schuldig erkannt und hiefür nach dem Strafsatz des Paragraph 233, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von jeweils 18 Monaten verurteilt, wobei ein Teil der über sie verhängten Freiheitsstrafe, im Ausmaß von 15 Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurde.

Der BF hatte gemeinsam mit seinem Komplizen die Straftat auf Grund der tristen finanziellen Lage, in der sich beide befunden hatten, verübt, um ihre triste finanzielle Situation zu verbessern, indem sie mit falschen Geldscheinen in Geschäften geringfügige Beträge bezahlten, das Wechselgeld den Hintermännern zukommen ließen und selbst dafür eine finanzielle Entlohnung erhielten [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 6 Mitte]. Der BF hatte gemeinsam mit seinem Komplizen die Straftat auf Grund der tristen finanziellen Lage, in der sich beide befunden hatten, verübt, um ihre triste finanzielle Situation zu verbessern, indem sie mit falschen Geldscheinen in Geschäften geringfügige Beträge bezahlten, das Wechselgeld den Hintermännern zukommen ließen und selbst dafür eine finanzielle Entlohnung erhielten [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 6 Mitte].

Bei der Strafzumessung wertete das Gericht beim BF das reumütige und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis und den bis dahin - in Österreich an den Tag gelegten - ordentlichen Lebenswandel als mildernd, als erschwerend dagegen nichts [Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , S. 11 oben]. Ein diversionelles Vorgehen erachtete das Gericht aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht für möglich [Ebda., S. 11 unten].Bei der Strafzumessung wertete das Gericht beim BF das reumütige und zur Wahrheitsfindung beitragende Geständnis und den bis dahin - in Österreich an den Tag gelegten - ordentlichen Lebenswandel als mildernd, als erschwerend dagegen nichts [Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , S. 11 oben]. Ein diversionelles Vorgehen erachtete das Gericht aus spezial- und generalpräventiven Gründen nicht für möglich [Ebda., S. 11 unten].

Der BF wurde wegen der von ihm verübten Straftaten am XXXX 2025 von der Polizei festgenommen und befand sich bis zum XXXX in Untersuchungshaft. Der BF wurde wegen der von ihm verübten Straftaten am römisch 40 2025 von der Polizei festgenommen und befand sich bis zum römisch 40 in Untersuchungshaft.

Die über ihn vom Oberlandesgericht XXXX auf zwei Jahre erhöhte Freiheitsstrafe verbüßt der BF derzeit im elektronisch überwachten Hausarrest [sic. Urteil des OLG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX ; im Akt einliegende Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests].Die über ihn vom Oberlandesgericht römisch 40 auf zwei Jahre erhöhte Freiheitsstrafe verbüßt der BF derzeit im elektronisch überwachten Hausarrest [sic. Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 ; im Akt einliegende Bewilligung des elektronisch überwachten Hausarrests].

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und der Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichts (in der Folge so oder kurz: BVwG). Entscheidungswesentliche Widersprüche liegen nicht vor.

Die Feststellungen beruhen zudem auf den Angaben des BF in der gegen den Bescheid vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX ,, erhobenen Beschwerde und in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, sowie auf den von ihm vorgelegten Unterlagen und den eingeholten Auszügen aus öffentlichen Registern.Die Feststellungen beruhen zudem auf den Angaben des BF in der gegen den Bescheid vom römisch 40 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 ,, erhobenen Beschwerde und in der stattgehabten mündlichen Verhandlung vor dem BVwG, sowie auf den von ihm vorgelegten Unterlagen und den eingeholten Auszügen aus öffentlichen Registern.

Seine Identität konnte auf Grund der diesbezüglich unstrittigen Angaben im Strafurteil und in den öffentlichen Registern festgestellt werden. Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet folgt einerseits den in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht getätigten Angaben des BF, andererseits aus den im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Aus dem Vergleich mit diesen Daten und den sich aus dem Zentralen Melderegister ergebenden Angaben lässt sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet rekonstruieren, andererseits ersehen, dass er erst seit dem XXXX 2024, sohin seit nicht mehr als fünf Jahren, im Bundesgebiet aufhältig ist. Der Vergleich mit den Angaben im ZMR und den sich aus dem Register des Hauptverbandes zu seinen Beschäftigungszeiten ableitbaren Angaben zeigt in seinem Fall einen seit XXXX 2024 ununterbrochenen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet.Seine Identität konnte auf Grund der diesbezüglich unstrittigen Angaben im Strafurteil und in den öffentlichen Registern festgestellt werden. Die Feststellungen zu seiner Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet folgt einerseits den in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Verwaltungsgericht getätigten Angaben des BF, andererseits aus den im Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger gespeicherten Daten. Aus dem Vergleich mit diesen Daten und den sich aus dem Zentralen Melderegister ergebenden Angaben lässt sich der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet rekonstruieren, andererseits ersehen, dass er erst seit dem römisch 40 2024, sohin seit nicht mehr als fünf Jahren, im Bundesgebiet aufhältig ist. Der Vergleich mit den Angaben im ZMR und den sich aus dem Register des Hauptverbandes zu seinen Beschäftigungszeiten ableitbaren Angaben zeigt in seinem Fall einen seit römisch 40 2024 ununterbrochenen Aufenthalt des BF im Bundesgebiet.

Die Konstatierungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in Rumänien, Frankreich, Deutschland und Österreich ergeben sich aus der amtswegig eingeholten ECRIS-Abfrage einerseits und aus der von Amts wegen eingeholten Strafregisterauskunft sowie aus den aus dem Urteil des LG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , und dem Urteil des OLG XXXX vom XXXX , GZ: XXXX , ableitbaren Feststellungen und Angaben. Der BF weist schon im Herkunftsstaat drei strafgerichtliche Verurteilungen wegen Eigentumsdelikten auf. Auch in Frankreich und Deutschland weist er einschlägige Verurteilungen wegen Eigentumsdelikten auf. Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht nur zwei strafgerichtliche Verurteilungen im Herkunftsstaat angegeben hat, wird nicht übersehen, dass er drei weitere strafgerichtliche Verurteilungen im Herkunftsstaat, Frankreich und Deutschland verschwiegen hat, weshalb er dem erkennenden Verwaltungsgericht gegenüber einen unglaubwürdigen persönlichen Gesamteindruck vermittelt hat.Die Konstatierungen zu seinen strafgerichtlichen Verurteilungen in Rumänien, Frankreich, Deutschland und Österreich ergeben sich aus der amtswegig eingeholten ECRIS-Abfrage einerseits und aus der von Amts wegen eingeholten Strafregisterauskunft sowie aus den aus dem Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , und dem Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 , GZ: römisch 40 , ableitbaren Feststellungen und Angaben. Der BF weist schon im Herkunftsstaat drei strafgerichtliche Verurteilungen wegen Eigentumsdelikten auf. Auch in Frankreich und Deutschland weist er einschlägige Verurteilungen wegen Eigentumsdelikten auf. Wenn der BF in der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht nur zwei strafgerichtliche Verurteilungen im Herkunftsstaat angegeben hat, wird nicht übersehen, dass er drei weitere strafgerichtliche Verurteilungen im Herkunftsstaat, Frankreich und Deutschland verschwiegen hat, weshalb er dem erkennenden Verwaltungsgericht gegenüber einen unglaubwürdigen persönlichen Gesamteindruck vermittelt hat.

3. Rechtliche Beurteilung:

Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere die Bezug habenden Bestimmungen des FPG und des BFA-VG in der Fassung des BGBl Nr. I 39/2026 zugrunde zu legen sind. Das BVwG hat - wenn es in der Sache selbst entscheidet - seine Entscheidung grundsätzlich an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (siehe VwGH 29.01.2025, Ro 2023/04/0026), weshalb der vorliegenden Entscheidung insbesondere die Bezug habenden Bestimmungen des FPG und des BFA-VG in der Fassung des Bundesgesetzblatt Nr. römisch eins 39 aus 2026, zugrunde zu legen sind.

Anlassbezogen wird darauf hingewiesen, dass das erkennende Verwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 05.06.2026, GZ: G305 234485-1/4Z, den gegen Spruchpunkt III. des Bescheides vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , gerichteten Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen hat, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. § 18 Abs. 5 BFA-VG nicht zuerkannt wird. Anlassbezogen wird darauf hingewiesen, dass das erkennende Verwaltungsgericht mit Teilerkenntnis vom 05.06.2026, GZ: G305 234485-1/4Z, den gegen Spruchpunkt römisch drei. des Bescheides vom römisch 40 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , gerichteten Teil der Beschwerde als unbegründet abgewiesen und ausgesprochen hat, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gem. Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG nicht zuerkannt wird.

Verfahrensgegenständlich ist daher der gegen die Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom XXXX 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: XXXX , gerichtete Teil der Beschwerde.Verfahrensgegenständlich ist daher der gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides vom römisch 40 2026, IFA-Zahl/Verfahrenszahl: römisch 40 , gerichtete Teil der Beschwerde.

3.1. Zu Spruchpunkt I.3.1. Zu Spruchpunkt römisch eins.

3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 6 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des § 67 Abs. 1 und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF durch das LG XXXX und die Strafschärfung durch das Urteil des OLG XXXX vom XXXX .3.1.1. Die belangte Behörde stützte das mit dem in Beschwerde gezogenen Bescheid erlassene (für die Dauer von 6 Jahren befristete) Aufenthaltsverbot im Wesentlichen kurz zusammengefasst auf die Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG und begründete dies im Kern mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF durch das LG römisch 40 und die Strafschärfung durch das Urteil des OLG römisch 40 vom römisch 40 .

3.1.2. Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Z 1 leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Z 8 leg cit). 3.1.2. Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt (Ziffer eins, leg cit) und als EWR-Bürger, wer Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist (Ziffer 8, leg cit).

Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und gilt, weil Rumänien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der Beschwerdeführer ist rumänischer Staatsangehöriger und gilt, weil Rumänien Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) ist, als EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG.

3.1.3. Zur Abweisung der Beschwerde:

3.1.3.1. Die Bestimmung des § 67 FPG hat nachstehenden Wortlaut:3.1.3.1. Die Bestimmung des Paragraph 67, FPG hat nachstehenden Wortlaut:

„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.„§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

[…]

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.“

§ 67 Abs. 1 FPG enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).Paragraph 67, Absatz eins, FPG enthält somit zwei Stufen für die zu erstellende Gefährdungsprognose, sohin einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet bzw. im Fall von Minderjährigen (VwGH vom 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181 und vom 15.09.2016, Zl. Ra 2016/21/0262).

Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß § 67 Abs. 2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Z 1]), kann das Aufenthaltsverbot gemäß § 67 Abs. 3 FPG auch unbefristet erlassen werden.Strafrechtliche Verurteilungen allein können diese Maßnahmen nicht ohne weiteres begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Gemäß Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden. Bei einer besonders schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (so etwa, wenn der EWR-Bürger zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist [Abs. 3 Ziffer eins ],), kann das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG auch unbefristet erlassen werden.

Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vgl. § 2 Abs. 4 Z 18 FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß § 67 Abs. 1 FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).Wenn der Fremde nach dem Maßstab der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG; vergleiche Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FPG) das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, ist es geboten, auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gemäß Paragraph 67, Absatz eins, FPG den erhöhten Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Halbsatz FPG heranzuziehen. Demnach darf eine Ausweisung nur „aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit“ verfügt werden. Dieser Gefährdungsmaßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen des FPG über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG (siehe VwGH vom 19.05.2015, Ra 2014/21/0057).

Die Bestimmung des § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG hat nachstehenden Wortlaut: Die Bestimmung des Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG hat nachstehenden Wortlaut:

„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„(1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von

1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;

2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder

3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung."

§ 51 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet:

„(1) Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie

1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;

2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder

3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“

Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd § 53a NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Z 1 und der Z 2 des § 51 Abs. 1 NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.Im Zusammenhang mit dem Bestehen eines Daueraufenthaltsrechts iSd Paragraph 53 a, NAG 2005 ist es nicht erforderlich, dass die Voraussetzungen der Ziffer eins und der Ziffer 2, des Paragraph 51, Absatz eins, NAG 2005 kumulativ erfüllt sind.

Die Bestimmung des Art. 16 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:Die Bestimmung des Artikel 16, RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) lautet wie folgt:

„Allgemeine Regel für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen

(1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels III geknüpft. (1) Jeder Unionsbürger, der sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten hat, hat das Recht, sich dort auf Dauer aufzuhalten. Dieses Recht ist nicht an die Voraussetzungen des Kapitels römisch drei geknüpft.

(2) Absatz 1 gilt auch für Familienangehörige, die nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzen und die sich rechtmäßig fünf Jahre lang ununterbrochen mit dem Unionsbürger im Aufnahmemitgliedstaat aufgehalten haben.

(3) Die Kontinuität des Aufenthalts wird weder durch vorübergehende Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr, noch durch längere Abwesenheiten wegen der Erfüllung militärischer Pflichten, noch durch eine einzige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Niederkunft, schwere Krankheit, Studium oder Berufsausbildung oder berufliche Entsendung in einen anderen Mitgliedstaat oder einen Drittstaat berührt.

(4) Wenn das Recht auf Daueraufenthalt erworben wurde, führt nur die Abwesenheit vom Aufnahmemitgliedstaat, die zwei aufeinander folgende Jahre überschreitet, zu seinem Verlust.“

Die in Art. 28 Abs. 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:Die in Artikel 28, Absatz 2 und 3 RL2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) enthaltenen Bestimmungen haben folgenden Wortlaut:

„[…]

(2) Der Aufnahmemitgliedstaat darf gegen Unionsbürger oder ihre Familienangehörigen, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, die das Recht auf Daueraufenthalt in seinem Hoheitsgebiet genießen, eine Ausweisung nur aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügen.

(3) Gegen Unionsbürger darf eine Ausweisung nicht verfügt werden, es sei denn, die Entscheidung beruht aufzwingenden Gründen der öffentlichen Sicherheit, die von den Mitgliedstaaten festgelegt wurden, wenn sie

a) ihren Aufenthalt in den letzten zehn Jahren im Aufnahmemitgliedstaat gehabt haben oder

b) minderjährig sind, es sei denn, die Ausweisung ist zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Art. 83 Abs. 1 Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Art. 28 Abs. 3 der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist (vgl. EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).Die zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit werden nach Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie „von den Mitgliedstaaten festgelegt“. Den Mitgliedstaaten steht es frei, Straftaten wie die in Artikel 83, Absatz eins, Unterabsatz 2 AEUV angeführten (also Terrorismus, Menschenhandel und sexuelle Ausbeutung von Frauen und Kindern, illegaler Drogenhandel, illegaler Waffenhandel, Geldwäsche, Korruption, Fälschung von Zahlungsmitteln, Computerkriminalität und organisierte Kriminalität) als besonders schwere Beeinträchtigung eines grundlegenden gesellschaftlichen Interesses anzusehen, die geeignet sind, die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar zu bedrohen, und die damit unter den Begriff der zwingenden Gründe der öffentlichen Sicherheit fallen können, mit denen gemäß Artikel 28, Absatz 3, der Freizügigkeitsrichtlinie eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist. Das zuständige nationale Gericht hat anhand der spezifischen Werte der Rechtsordnung des Mitgliedstaats, dem es angehört, festzustellen, ob die vom Fremden verübten Straftaten die Ruhe und die physische Sicherheit der Bevölkerung unmittelbar bedrohen und damit eine Ausweisungsverfügung gerechtfertigt werden kann, sofern die Art und Weise der Begehung solcher Straftaten besonders schwerwiegende Merkmale aufweist vergleiche EuGH vom 22.05.2012, C-348/09, P.I. gegen Oberbürgermeisterin der Stadt Remscheid, RN 28 ff).

Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).Bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes ist eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose zu erstellen, bei der das Gesamtverhalten des Betroffenen in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen ist, ob und im Hinblick auf welche Umstände die maßgebliche Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache einer Verurteilung oder Bestrafung, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das „persönliche Verhalten“ abzustellen ist und strafgerichtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (VwGH vom 19.02.2014, Zl. 2013/22/0309).

Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß § 67 Abs. 4 FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).Bei der Festsetzung der Dauer des Aufenthaltsverbotes ist gemäß Paragraph 67, Absatz 4, FPG auf alle für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen, insbesondere auch auf die privaten und familiären Verhältnisse (VwGH vom 24.05.2016, Ra 2016/21/0075).

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Art. 8 Abs. 2 EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Gemäß Artikel 8, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Artikel 8, Absatz 2, EMRK legt fest, dass der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft ist, soweit er gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Gemäß § 9 BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 9, BFA-VG ist (ua) die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß Paragraph 67, FPG, durch das in das Privat- und Familienleben eines Fremden eingegriffen wird, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind gemäß Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen.

Daraus ergibt sich für den konkreten Anlassfall Folgendes:

Der Beschwerdeführer ist erst seit dem XXXX 2024 bis laufend ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig, weshalb ihm ein Recht auf einen Daueraufenthalt nicht zukommt. Er ist ledig, hat selbst weder eigene, noch an Kindesstatt angenommene Kinder und lebt in einer Lebensgemeinschaft mit der am XXXX geborenen XXXX , die wie der BF, im Besitz der rumänischen Staatsbürgerschaft ist. Sie hat aus früheren Beziehungen drei Kinder, die mit ihr und dem BF im gemeinsamen Haushalt leben. Insoweit ist in seinem Fall ein schützenswertes Privatleben anzunehmen.Der Beschwerdeführer ist erst seit dem römisch 40 2024 bis laufend ununterbrochen im Bundesgebiet aufhältig, weshalb ihm ein Recht auf einen Daueraufenthalt nicht zukommt. Er ist ledig, hat selbst weder eigene, noch an Kindesstatt angenommene Kinder und lebt in einer Lebensgemeinschaft mit der am römisch 40 geborenen römisch 40 , die wie der BF, im Besitz der rumänischen Staatsbürgerschaft ist. Sie hat aus früheren Beziehungen drei Kinder, die mit ihr und dem BF im gemeinsamen Haushalt leben. Insoweit ist in seinem Fall ein schützenswertes Privatleben anzunehmen.

Demgegenüber steht eine beeindruckende strafrechtliche Vita des BF, die einerseits drei strafgerichtliche Verurteilungen im Herkunftsstaat wegen Diebstahls zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen, sowie eine Freiheitsstrafe wegen Diebstahls in Frankreich sowie eine Freiheitsstrafe wegen Einbruchsdiebstahls und schweren Bandendiebstahls in drei Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem schweren Bandendiebstahl in Deutschland umfasst. In Deutschland wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Geht man davon aus, dass sich der BF erst seit dem XXXX 2024 im Bundesgebiet aufhält, zeigt sich im Vergleich mit den von ihm in Österreich ab dem XXXX 2025 bis XXXX 2025 begangenen Straftaten gegen fremdes Vermögen, dass er schon sehr bald nach seiner Einreise - unbeeindruckt von der mit XXXX bestehenden Lebensgemeinschaft - neuerlich strafrechtlich rückfällig geworden ist und sich mit dem Inverkehrbringen von gefälschten 50,00 Euro Scheinen bereichern wollte. Folgt man den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, hat er sich tatsächlich mit den von ihm begangenen Straftaten bereichert.Demgegenüber steht eine beeindruckende strafrechtliche Vita des BF, die einerseits drei strafgerichtliche Verurteilungen im Herkunftsstaat wegen Diebstahls zu teils mehrjährigen Freiheitsstrafen, sowie eine Freiheitsstrafe wegen Diebstahls in Frankreich sowie eine Freiheitsstrafe wegen Einbruchsdiebstahls und schweren Bandendiebstahls in drei Fällen in Tatmehrheit mit versuchtem schweren Bandendiebstahl in Deutschland umfasst. In Deutschland wurde er zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Geht man davon aus, dass sich der BF erst seit dem römisch 40 2024 im Bundesgebiet aufhält, zeigt sich im Vergleich mit den von ihm in Österreich ab dem römisch 40 2025 bis römisch 40 2025 begangenen Straftaten gegen fremdes Vermögen, dass er schon sehr bald nach seiner Einreise - unbeeindruckt von der mit römisch 40 bestehenden Lebensgemeinschaft - neuerlich strafrechtlich rückfällig geworden ist und sich mit dem Inverkehrbringen von gefälschten 50,00 Euro Scheinen bereichern wollte. Folgt man den Ausführungen in der Beschwerdeschrift, hat er sich tatsächlich mit den von ihm begangenen Straftaten bereichert.

Seine strafrechtliche Vita und seine Angaben vor dem erkennenden Verwaltungsgericht zu seiner Vermögenslosigkeit (weder er, noch seine Lebensgefährtin XXXX , sind im Besitz von Immobilienvermögen und von Ersparnissen in nennenswerter Höhe) liefern einen Beleg zum Motiv für die in seinem bisherigen Leben zahlreich begangenen Straftaten gegen fremdes Vermögen. Der BF hat vor dem LG XXXX angegeben, die Straftaten in Österreich wegen seiner tristen Vermögenssituation begangen zu haben. Diese Angaben und seine Angaben vor dem erkennenden Verwaltungsgericht und der Umstand, dass er bereits im Herkunftsstaat und zuletzt in Deutschland mehrfach zu teils mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurde und bereits vor seiner Einreise nach Österreich ein mehrjähriges Haftübel verspürte, zeigen auf, dass er sich in Österreich, trotz bestehenden Privatlebens mit XXXX und deren Kindern, nicht von der Begehung neuerlicher Straftaten abhalten ließ. Seine strafrechtliche Vita und seine Angaben vor dem erkennenden Verwaltungsgericht zu seiner Vermögenslosigkeit (weder er, noch seine Lebensgefährtin römisch 40 , sind im Besitz von Immobilienvermögen und von Ersparnissen in nennenswerter Höhe) liefern einen Beleg zum Motiv für die in seinem bisherigen Leben zahlreich begangenen Straftaten gegen fremdes Vermögen. Der BF hat vor dem LG römisch 40 angegeben, die Straftaten in Österreich wegen seiner tristen Vermögenssituation begangen zu haben. Diese Angaben und seine Angaben vor dem erkennenden Verwaltungsgericht und der Umstand, dass er bereits im Herkunftsstaat und zuletzt in Deutschland mehrfach zu teils mehrjährigen Haftstrafen verurteilt wurde und bereits vor seiner Einreise nach Österreich ein mehrjähriges Haftübel verspürte, zeigen auf, dass er sich in Österreich, trotz bestehenden Privatlebens mit römisch 40 und deren Kindern, nicht von der Begehung neuerlicher Straftaten abhalten ließ.

Vor diesem Hintergrund muss auch das Privatleben mit XXXX eine Relativierung hinnehmen.Vor diesem Hintergrund muss auch das Privatleben mit römisch 40 eine Relativierung hinnehmen.

Der belangten Behörde ist insofern beizupflichten, als sie beim BF von einer Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen ist. In Anbetracht seiner strafrechtlichen Vita, die sich auf zahlreiche strafgerichtliche Verurteilungen im Herkunftsstaat, sowie auf Verurteilungen im weiteren EU-Ausland erstreckt, stellt der BF eine sehr große Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Vor diesem Hintergrund geht das Beschwerdevorbringen, dass die belangte Behörde das Privatleben des BF in Österreich nicht ausreichend berücksichtigt habe und nicht ausreichend berücksichtigt habe, dass durch seine Straftaten ein Gesamtschaden in Höhe von EUR 2.200,00 entstanden sei und sein Gewinn ca. EUR 400,00 betragen habe, weshalb der Handlungs- und der Erfolgsunwert gering seien und es überdies unzumutbar sei, anzunehmen, dass er erneut eine Straftat begehen könnte, zumal er geständig war und zur Wahrheitsfindung beigetragen habe und eine Wiederholungsgefahr sowie die Gefahr des Rückfalls nicht gegeben seien, ins Leere. Diese Verantwortung versucht das erkennende Gericht über seine in der Vergangenheit begangenen Straftaten hinwegzutäuschen und ist sowohl hinsichtlich der von ihm in Deutschland begangenen Straftaten sowie hinsichtlich der in Österreich begangenen Straftaten von keiner Zeit eines Wohlverhaltens des Beschwerdeführers auszugehen.

Auch der Umstand, dass sich der BF derzeit im elektronisch überwachten Hausarrest befindet, vermag der Beschwerde nicht zum Erfolg zu verhelfen, da ein elektronisch überwachter Hausarrest weder eine Strafmilderung, noch eine Strafnachsicht darstellt. Vielmehr handelt es sich dabei um eine Vollzugsart der über ihn verhängten Freiheitsstrafe, weshalb in seinem Fall auch nicht von einem Wohlverhalten ausgegangen werden kann.

In Hinblick auf die zahlreichen Verurteilungen des BF im EU-Ausland zu teils mehrjährigen Haftstrafen erscheint dem erkennenden Gericht die Verhängung eines Aufenthaltsverbots geboten und die von der belangten Behörde verhängte Dauer als angemessen, wenngleich in seinem Fall sogar eine längere Dauer angemessen wäre. Das verhängte Aufenthaltsverbot von 6 Jahren bedarf keiner Korrektur.

Es war daher der gegen den Spruchpunkt I.) des angefochtenen Bescheides gerichteten Teil der Beschwerde abzuweisen. Es war daher der gegen den Spruchpunkt römisch eins.) des angefochtenen Bescheides gerichteten Teil der Beschwerde abzuweisen.

3.2. In Spruchpunkt II. des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass gem. § 70 Abs. 3 FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde. 3.2. In Spruchpunkt römisch zwei. des in Beschwerde gezogenen Bescheides hat die belangte Behörde ausgesprochen, dass gem. Paragraph 70, Absatz 3, FPG kein Durchsetzungsaufschub erteilt werde.

Da der gegen Spruchpunkt I. des Bescheides gerichtete Teil der Beschwerde abzuweisen war, ist auch der gegen Spruchpunkt II. gerichtete Teil der Beschwerde abzuweisen. Der Ausspruch, dass ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt wird, begegnet anlassbezogen keinen Bedenken, da sich der BF bereits wieder im elektronisch überwachten Hausarrest steht und er bei seiner Lebensgefährtin wohnt. Er hat daher vor der Effektuierung des Aufenthaltsverbots nichts zu regeln, das allfällig eine Korrektur des in Spruchpunkt II. enthaltenen Ausspruchs zur Folge haben könnte,Da der gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides gerichtete Teil der Beschwerde abzuweisen war, ist auch der gegen Spruchpunkt römisch zwei. gerichtete Teil der Beschwerde abzuweisen. Der Ausspruch, dass ihm kein Durchsetzungsaufschub erteilt wird, begegnet anlassbezogen keinen Bedenken, da sich der BF bereits wieder im elektronisch überwachten Hausarrest steht und er bei seiner Lebensgefährtin wohnt. Er hat daher vor der Effektuierung des Aufenthaltsverbots nichts zu regeln, das allfällig eine Korrektur des in Spruchpunkt römisch zwei. enthaltenen Ausspruchs zur Folge haben könnte,

Zu Spruchteil B:

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zu lösen waren.Die Revision ist nicht zuzulassen, weil Rechtsfragen von über den Einzelfall hinausgehender grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zu lösen waren.

Schlagworte

Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen Wiederholungsgefahr

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:G305.2344485.1.01

Im RIS seit

07.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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