Entscheidungsdatum
28.07.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
G311 2218098-2/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.06.2026, zu Recht: Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr.in Eva WENDLER über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA: Rumänien, vertreten durch die BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung am 23.06.2026, zu Recht:
A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.A) römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wird als unbegründet abgewiesen.
II. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt wird.römisch zwei. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wird insofern stattgegeben, als gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt wird.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom XXXX , Zl. XXXX , wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.), gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchprunkt II.) und es wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde gegen den Beschwerdeführer (BF) gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.), gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchprunkt römisch zwei.) und es wurde einer Beschwerde gegen das Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF mehrere strafrechtlich relevante Delikte gesetzt habe und zwei Mal zu Geldstrafen verurteilt worden sei. Darüberhinaus habe er unter Einfluss von Alkohol mehrere Delikte gesetzt und oft die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört. Er sei 34 Mal von der „LPD SVA“ rechtskräftig verwaltungsrechtlich bestraft worden und seien 16 dieser Strafen wegen Anzeigen nach §§ 81 und 82 SPG erfolgt. Daneben weise er noch Strafen des XXXX wegen Verstöße gegen das Meldegesetz und das Landespolizeigesetz auf. Auch sei er in der Vergangenheit in Deutschland mehrfach wegen Diebstahl und Betrug verurteilt worden. Diese Verurteilungen seien mittlerweile getilgt, jedoch zeige sein Verhalten keine Besserung. So stelle sein Aufenthalt in Österreich eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und dem Schutz des persönlichen Eigentums dar. Begründend wurde zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ausgeführt, dass der BF sich nicht an die Gesetze in Österreich halte und habe er, insbesondere in Verbindung mit Alkohol, Straftaten begangen. Begründend wurde seitens der belangten Behörde ausgeführt, dass der BF mehrere strafrechtlich relevante Delikte gesetzt habe und zwei Mal zu Geldstrafen verurteilt worden sei. Darüberhinaus habe er unter Einfluss von Alkohol mehrere Delikte gesetzt und oft die öffentliche Ruhe und Ordnung gestört. Er sei 34 Mal von der „LPD SVA“ rechtskräftig verwaltungsrechtlich bestraft worden und seien 16 dieser Strafen wegen Anzeigen nach Paragraphen 81 und 82 SPG erfolgt. Daneben weise er noch Strafen des römisch 40 wegen Verstöße gegen das Meldegesetz und das Landespolizeigesetz auf. Auch sei er in der Vergangenheit in Deutschland mehrfach wegen Diebstahl und Betrug verurteilt worden. Diese Verurteilungen seien mittlerweile getilgt, jedoch zeige sein Verhalten keine Besserung. So stelle sein Aufenthalt in Österreich eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit und dem Schutz des persönlichen Eigentums dar. Begründend wurde zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ausgeführt, dass der BF sich nicht an die Gesetze in Österreich halte und habe er, insbesondere in Verbindung mit Alkohol, Straftaten begangen.
Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom XXXX , einlangend bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde im vollen Umfang. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass sich der BF seit spätestens Ende XXXX im Bundesgebiet aufhalte und wiederholt im Bundesgebiet einer überwiegenden kurzfristigen und saisonalen Beschäftigung im Gastronomiebereich nachgegangen sei. Er sei in den letzten Jahren wiederholt ohne festen Wohnsitz und teilweilweise in Obdachlosenunterkünften gemeldet gewesen, jedoch verfüge er über keine gefestigten sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Rumänien mehr. Er habe sich zuletzt im Jahr XXXX in seinem Heimatland aufgehalten. Seine Eltern seien bereits verstorben und bestehe kein familiäres Bezugssystem mehr im Heimatland. Zwar lebe noch eine Schwester in Rumänien, jedoch bestehe zu dieser nur eingeschränkter Kontakt. Seine Brüder würden in anderen EU-Ländern leben. In Rumänien verfüge er über keine eigene Wohnmöglichkeit oder gesicherte Unterkunft. Das gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot sei jedenfalls unverhältnismäßig. Gegen diesen Bescheid erhob der BF durch seine Rechtsvertretung fristgerecht mit Schriftsatz vom römisch 40 , einlangend bei der belangten Behörde am selben Tag, Beschwerde im vollen Umfang. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass sich der BF seit spätestens Ende römisch 40 im Bundesgebiet aufhalte und wiederholt im Bundesgebiet einer überwiegenden kurzfristigen und saisonalen Beschäftigung im Gastronomiebereich nachgegangen sei. Er sei in den letzten Jahren wiederholt ohne festen Wohnsitz und teilweilweise in Obdachlosenunterkünften gemeldet gewesen, jedoch verfüge er über keine gefestigten sozialen oder wirtschaftlichen Anknüpfungspunkte in Rumänien mehr. Er habe sich zuletzt im Jahr römisch 40 in seinem Heimatland aufgehalten. Seine Eltern seien bereits verstorben und bestehe kein familiäres Bezugssystem mehr im Heimatland. Zwar lebe noch eine Schwester in Rumänien, jedoch bestehe zu dieser nur eingeschränkter Kontakt. Seine Brüder würden in anderen EU-Ländern leben. In Rumänien verfüge er über keine eigene Wohnmöglichkeit oder gesicherte Unterkunft. Das gegen den BF verhängte Aufenthaltsverbot sei jedenfalls unverhältnismäßig.
Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; dem Zeugenantrag stattgeben und die Vertrauensperson des BF Frau I. O. als Zeugin laden; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer Herabsetzen; die ordentliche Revision zulassen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) möge, eine mündliche Beschwerdeverhandlung anberaumen; dem Zeugenantrag stattgeben und die Vertrauensperson des BF Frau römisch eins. O. als Zeugin laden; falls nicht alle zu Lasten des BF gehenden Rechtswidrigkeiten des angefochtenen Bescheides in der Beschwerde geltend gemacht wurden, diese amtswegig aufgreifen; der gegenständlichen Beschwerde stattgeben und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit zur Gänze beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt zurückverweisen; in eventu das Aufenthaltsverbot auf eine angemessene Dauer Herabsetzen; die ordentliche Revision zulassen.
Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG von der belangten Behörde vorgelegt, wo sie am XXXX einlangte.Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem BVwG von der belangten Behörde vorgelegt, wo sie am römisch 40 einlangte.
Am XXXX führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF, sein Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht. Am römisch 40 führte das BVwG eine öffentliche, mündliche Verhandlung durch, an der der BF, sein Rechtsvertreter sowie eine Dolmetscherin für die Sprache Rumänisch teilnahmen. Die belangte Behörde erklärte ihren Teilnahmeverzicht.
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde eine Terminbestätigung bei der Suchthilfe XXXX vom XXXX vorgelegt. Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde eine Terminbestätigung bei der Suchthilfe römisch 40 vom römisch 40 vorgelegt.
Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde mit Teilerkenntnis der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.Im Zuge der Beschwerdeverhandlung wurde mit Teilerkenntnis der Beschwerde gegen die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung Folge gegeben und der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
Begründend wurde darin ausgeführt:
„Der BF wurde die aufschiebende Wirkung von der belangten Behörde mit der Begründung aberkannt, mit welcher auch die Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme begründet wurde. Darüberhinaus ist aufgrund der Meldungen zur Sozialversicherung eine eingehende Prüfung erforderlich, ob der BF nicht allenfalls sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch genommen hat.“
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der BF ist rumänischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . er wurde in XXXX /Rumänien geboren und hat im Heimatland acht Jahre lang seine Schulausbildung und eine Berufsausbildung zum Koch absolviert. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist jedoch an Alkohol gewöhnt. (vgl. Verhandlungsniederschrift vom XXXX , S 3 ff.; IZR-Auszug vom XXXX )Der BF ist rumänischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger. Er führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . er wurde in römisch 40 /Rumänien geboren und hat im Heimatland acht Jahre lang seine Schulausbildung und eine Berufsausbildung zum Koch absolviert. Er ist ledig und hat keine Kinder. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Er ist gesund und arbeitsfähig. Er ist jedoch an Alkohol gewöhnt. vergleiche Verhandlungsniederschrift vom römisch 40 , S 3 ff.; IZR-Auszug vom römisch 40 )
Der BF weist folgende Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet auf:
- XXXX Nebenwohnsitz (Hotel)- römisch 40 Nebenwohnsitz (Hotel)
- XXXX Nebenwohnsitz (Gasthaus)- römisch 40 Nebenwohnsitz (Gasthaus)
- XXXX Obdachlos- römisch 40 Obdachlos
- XXXX Hauptwohnsitz (Hotel)- römisch 40 Hauptwohnsitz (Hotel)
- XXXX Obdachlos- römisch 40 Obdachlos
- XXXX Nebenwohnsitz PAZ- römisch 40 Nebenwohnsitz PAZ
- XXXX Obdachlos- römisch 40 Obdachlos
- XXXX Hauptwohnsitz (Hotel)- römisch 40 Hauptwohnsitz (Hotel)
- XXXX Obdachlos- römisch 40 Obdachlos
- XXXX Nebenwohnsitz PAZ- römisch 40 Nebenwohnsitz PAZ
- XXXX Obdachlos- römisch 40 Obdachlos
- XXXX Obdachlos- römisch 40 Obdachlos
- XXXX Hauptwohnsitz (Hotel)- römisch 40 Hauptwohnsitz (Hotel)
- XXXX Hauptwohnsitz- römisch 40 Hauptwohnsitz
- XXXX Obdachlos- römisch 40 Obdachlos
- XXXX Hauptwohnsitz - römisch 40 Hauptwohnsitz
- XXXX Obdachlos- römisch 40 Obdachlos
- XXXX Obdachlos- römisch 40 Obdachlos
- XXXX Nebenwohnsitz PAZ- römisch 40 Nebenwohnsitz PAZ
- seit XXXX Obdachlos- seit römisch 40 Obdachlos
(vgl. ZMR-Auszug vom XXXX )vergleiche ZMR-Auszug vom römisch 40 )
Am XXXX dem BF eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) von der zuständigen Niederlassungsbehörde ausgestellt. (vgl. IZR-Auszug vom XXXX )Am römisch 40 dem BF eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) von der zuständigen Niederlassungsbehörde ausgestellt. vergleiche IZR-Auszug vom römisch 40 )
Er ist im Bundesgebiet immer wieder einer Erwerbstätigkeit nachgegangen. Laut Sozialversicherungsdatenauszug scheinen folgende Meldungen auf:
- XXXX Arbeiter- römisch 40 Arbeiter
- XXXX Arbeiter- römisch 40 Arbeiter
- XXXX Arbeiter- römisch 40 Arbeiter
- XXXX Arbeiter- römisch 40 Arbeiter
- XXXX Arbeiter- römisch 40 Arbeiter
- XXXX Arbeiter- römisch 40 Arbeiter
- XXXX Arbeitslosengeld- römisch 40 Arbeitslosengeld
- XXXX Arbeiter- römisch 40 Arbeiter
- XXXX Arbeiter- römisch 40 Arbeiter
- XXXX Arbeitslosengeld- römisch 40 Arbeitslosengeld
- XXXX Notstandshilfe- römisch 40 Notstandshilfe
- XXXX Arbeiter- römisch 40 Arbeiter
- XXXX Notstandshilfe- römisch 40 Notstandshilfe
- XXXX Arbeiter- römisch 40 Arbeiter
- XXXX Arbeitslosengeldbezug- römisch 40 Arbeitslosengeldbezug
- XXXX Arbeiter- römisch 40 Arbeiter
- XXXX Arbeiter- römisch 40 Arbeiter
- XXXX Arbeiter- römisch 40 Arbeiter
- XXXX Arbeitslosengeld- römisch 40 Arbeitslosengeld
- XXXX Arbeitslosengeld- römisch 40 Arbeitslosengeld
- XXXX Arbeiter- römisch 40 Arbeiter
- XXXX Arbeitslosengeld- römisch 40 Arbeitslosengeld
- XXXX Arbeitslosengeld- römisch 40 Arbeitslosengeld
- XXXX Arbeitslosengeld- römisch 40 Arbeitslosengeld
(vgl. AJWEB Auszug vom XXXX ; AJWEB Auszug vom XXXX )vergleiche AJWEB Auszug vom römisch 40 ; AJWEB Auszug vom römisch 40 )
Er verfügt über keine familiären Anbindungen im Bundesgebiet. Laut eigenen Angaben kann er derzeit bei einer Bekannten übernachten, darüberhinaus hat er Freunde im Bundesgebiet. Eine Schwester lebt in Rumänien, zu welcher er seinen Angaben zu Folge wenig Kontakt hat. Ein Bruder lebt in Spanien und ein weiterer Bruder in Deutschland. Mit letzterem steht er in regelmäßigem Kontakt. (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 4 f.) Er verfügt über keine familiären Anbindungen im Bundesgebiet. Laut eigenen Angaben kann er derzeit bei einer Bekannten übernachten, darüberhinaus hat er Freunde im Bundesgebiet. Eine Schwester lebt in Rumänien, zu welcher er seinen Angaben zu Folge wenig Kontakt hat. Ein Bruder lebt in Spanien und ein weiterer Bruder in Deutschland. Mit letzterem steht er in regelmäßigem Kontakt. vergleiche Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 4 f.)
Der BF war von XXXX bis XXXX in Deutschland aufhältig. In dieser Zeit wurde er insgesamt sechs Mal in Deutschland strafrechtlich verurteilt, wobei diese Verurteilungen bereits getilgt sind. (vgl. Verhandlungsniederschrift XXXX , S 4; ECRIS-Auszug vom XXXX , EAM XXXX , AS 57 ff.; ECRIS-Auszug vom XXXX , EAM XXXX , AS 341 f.)Der BF war von römisch 40 bis römisch 40 in Deutschland aufhältig. In dieser Zeit wurde er insgesamt sechs Mal in Deutschland strafrechtlich verurteilt, wobei diese Verurteilungen bereits getilgt sind. vergleiche Verhandlungsniederschrift römisch 40 , S 4; ECRIS-Auszug vom römisch 40 , EAM römisch 40 , AS 57 ff.; ECRIS-Auszug vom römisch 40 , EAM römisch 40 , AS 341 f.)
Der BF weist zwei rechtskräftige Verurteilungen im Bundesgebiet auf. (vgl. Strafregisterauszug vom XXXX ) Der BF weist zwei rechtskräftige Verurteilungen im Bundesgebiet auf. vergleiche Strafregisterauszug vom römisch 40 )
1) Der BF wurde mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX , rechtskräftig am XXXX , wegen des Vergehens der Verleumdung nach § 297 Abs. 1 erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Euro 4,-- im Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat am XXXX sowie am XXXX in XXXX A.S. dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von amtswegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch war, indem er am XXXX gegenüber einschreitenden Polizeibeamten behauptete, A.S. habe ihn unmittelbar vor seinem Anruf bei der Polizei ins Gesicht geschlagen und dadurch vorsätzlich am Körper verletzt, was er am XXXX im Zuge seiner förmlichen Einvernahme als Beschuldigter wiederholte. Es wurden keine Erschwerungs- oder Milderungsgründe berücksichtigt. (vgl. Urteil BG XXXX vom XXXX zu XXXX , EAM XXXX , AS 221 ff.) 1) Der BF wurde mit Abwesenheitsurteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wegen des Vergehens der Verleumdung nach Paragraph 297, Absatz eins, erster Fall StGB zu einer Geldstrafe von 150 Tagessätzen zu je Euro 4,-- im Uneinbringlichkeitsfall 75 Tage Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat am römisch 40 sowie am römisch 40 in römisch 40 A.S. dadurch der Gefahr einer behördlichen Verfolgung ausgesetzt, dass er ihn einer von amtswegen zu verfolgenden mit Strafe bedrohten Handlung, nämlich des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, falsch verdächtigte, wobei er wusste, dass die Verdächtigung falsch war, indem er am römisch 40 gegenüber einschreitenden Polizeibeamten behauptete, A.S. habe ihn unmittelbar vor seinem Anruf bei der Polizei ins Gesicht geschlagen und dadurch vorsätzlich am Körper verletzt, was er am römisch 40 im Zuge seiner förmlichen Einvernahme als Beschuldigter wiederholte. Es wurden keine Erschwerungs- oder Milderungsgründe berücksichtigt. vergleiche Urteil BG römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , EAM römisch 40 , AS 221 ff.)
2) Mit Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX zu XXXX , rechtskräftig am XXXX , wurde der BF wegen des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten Sachbeschädigung nach §§ 125, 15 StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Euro 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wovon 30 Tagessätze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat am XXXX in XXXX fremde bewegliche Sachen beschädigt bzw. zu beschädigen versucht, indem er einen metallenen Mülleimer mehrfach gegen die Glaseingangstür einer Winternotschlafstelle warf, wodurch letztlich aber nur der Mülleimer beschädigt wurde, hinsichtlich der Glaseingangstür blieb es beim Versuch. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit des BF sowie der teilweise Versuch gewertet. Erschwerungsgründe wurden keine berücksichtigt. (vgl. Urteil BG XXXX vom XXXX zu XXXX , EAM XXXX , AS 213 ff.)2) Mit Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , rechtskräftig am römisch 40 , wurde der BF wegen des Vergehens der teils versuchten, teils vollendeten Sachbeschädigung nach Paragraphen 125, 15, StGB zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je Euro 4,--, im Uneinbringlichkeitsfall 30 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, wovon 30 Tagessätze unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden, verurteilt. Der BF wurde dabei schuldig gesprochen, er hat am römisch 40 in römisch 40 fremde bewegliche Sachen beschädigt bzw. zu beschädigen versucht, indem er einen metallenen Mülleimer mehrfach gegen die Glaseingangstür einer Winternotschlafstelle warf, wodurch letztlich aber nur der Mülleimer beschädigt wurde, hinsichtlich der Glaseingangstür blieb es beim Versuch. Als mildernd wurde die Unbescholtenheit des BF sowie der teilweise Versuch gewertet. Erschwerungsgründe wurden keine berücksichtigt. vergleiche Urteil BG römisch 40 vom römisch 40 zu römisch 40 , EAM römisch 40 , AS 213 ff.)
Der BF weist seit 2021 folgende Verwaltungsstrafen auf:
Datum, GZ
Rechtsvorschrift
Strafe
XXXX VStV/XXXX römisch 40 VStV/XXXX
§ 11 LPolizeiGParagraph 11, LPolizeiG
Durch urinieren zu einer Wand am Hauptbahnhof den öffentlichen Anstand verletzt
Geldstrafe EUR 80,00
Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 2 Stunden
XXXX VStV/XXXX römisch 40 VStV/XXXX
§ 82 Abs. 1 SPGParagraph 82, Absatz eins, SPG
Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht während einer Amtshandlung durch Herumfuchteln mit den Händen vor den Gesichtern der einschreitenden Beamten und mehrmaliges Anschreien dieser
Geldstrafe EUR 500,00
Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage
XXXX VStV/XXXX römisch 40 VStV/XXXX
§ 82 Abs. 1 SPG, § 11 Abs. 1 LPolizeiG, § 81 Abs. 1 SPGParagraph 82, Absatz eins, SPG, Paragraph 11, Absatz eins, LPolizeiG, Paragraph 81, Absatz eins, SPG
Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht durch lautes Herumschreien sowie Gestikulieren mit den Fäusten in Richtung der Beamten, Verletzung des öffentlichen Anstandes durch auf den Boden Spucken in der Bahnhofshalle, Störung der öffentlichen Ordnung durch lautstarkes Herumschreien und Anpöbeln der ÖBB Securities
Geldstrafe gesamt EUR 830,00
Ersatzfreiheitstrafe 24 Tage 2 Stunden
XXXX VStV/XXXX römisch 40 VStV/XXXX
§ 81 Abs. 1 SPGParagraph 81, Absatz eins, SPG
Störung der öffentlichen Ordnung durch lautes Herumschreien
Geldstrafe EUR 100,00
Ersatzfreiheitsstrafe 2 Tage 19 Sunden
XXXX VStV/XXXX römisch 40 VStV/XXXX
§ 82 Abs. 1 SPGParagraph 82, Absatz eins, SPG
Trotz mehrfacher Abmahnung aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht durch lautes Anschreien der Beamten sowie wildes Herumgestikulieren im Gesichtsbereich der Beamten
Geldstrafe EUR 500,00
Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage
XXXX VStV/XXXX römisch 40 VStV/XXXX
§ 81 Abs. 1 SPGParagraph 81, Absatz eins, SPG
Störung der öffentlichen Ordnung durch Herumschreien vor einem Lokal und lautstarke Auseinandersetzung mit dem Security Personal
Geldstrafe EUR 250,00
Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage
XXXX VStV/XXXX römisch 40 VStV/XXXX
§ 11 LPolizeiGParagraph 11, LPolizeiG
Durch Urinieren vor Lokal Verletzung des öffentlichen Anstandes
Geldstrafe EUR 100,00
Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage 21 Stunden
XXXX VStV/XXXX römisch 40 VStV/XXXX
§ 81 SPGParagraph 81, SPG
Durch lautes Herumschreien vor Wohnhaus und Urinieren auf den Gehsteig Verletzung der öffentlichen Ordnung
Geldstrafe EUR 270,00
Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage 13 Stunden
XXXX VStV/XXXX römisch 40 VStV/XXXX
§ 82 Abs. 1 SPGParagraph 82, Absatz eins, SPG
Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht durch lautes Herumschreien und wildes Gestikulieren mit den Händen vor den Gesicherten der Beamten
Geldstrafe EUR 500,00
Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage
XXXX VStV/XXXX römisch 40 VStV/XXXX
§ 81 Abs.1 SPG, § 11 LPolizeiGParagraph 81, Absatz eins, SPG, Paragraph 11, LPolizeiG
Störung der öffentlichen Ordnung durch lautes Herumschreien und Schimpfen sowie Anschreien von Passanten, Verletzung des öffentlichen Anstandes durch Zeigen von obszönen Gesten in Richtung der Beamten und den Aussagen „Fuck You!“ und „Ich fick auch alle!“
Geldstrafe gesamt EUR 380,00
Ersatzfreiheitsstrafe 11 Tage 11 Stunden
XXXX VStV/XXXX römisch 40 VStV/XXXX
§ 81 Abs. 1 SPGParagraph 81, Absatz eins, SPG
Störung der öffentlichen Ordnung durch wildes Herumschreien vor einer Winternotschlafstelle
Geldstrafe EUR 250,00
Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage
XXXX römisch 40
VStV XXXX VStV römisch 40
§38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit a StVO§38 Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera a, StVO
Weiterfahren trotz Rotlichts der Verkehrssignalanlage
Geldstrafe EUR 100,00
Ersatzfreiheitsstrafe 1 Tag 22 Stunden
XXXX VStV/XXXX römisch 40 VStV/XXXX
§ 99 As. 1 lit b StVO, § 38 Abs. 5 StVO iVm § 38 Abs. 1 lit b StVO, § 82 SPGParagraph 99, As. 1 Litera b, StVO, Paragraph 38, Absatz 5, StVO in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera b, StVO, Paragraph 82, SPG
Weigerung der Untersuchung der Atemluft auf Alkohol, wobei das Lenken eines Fahrzeuges unter Alkoholeinfluss vermutet werden konnte, Weiterfahren trotz Rotlicht einer Verkehrssignalanlage, aggressives Verhalten gegenüber Beamten der öffentlichen Aufsicht durch lautstarkes Diskutieren äußerst nahes Herantreten an die Beamten sowie hysterisches Gestikulieren mit den Händen vor den Beamten
Geldstrafe gesamt EUR 1.800
Ersatzfreiheitsstrafe 17 Tage 22 Stunden
XXXX VStV/XXXX römisch 40 VStV/XXXX
§ 82 Abs. 1 SPGParagraph 82, Absatz eins, SPG
Aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht durch Herumfuchteln mit den Händen vor den Gesichtern der Beamten und durchgehendes Anschreien, nach mehrmaliger Aufforderung Verhalten einzustellen erfolgte Verhaftung
Geldstrafe EUR 500,00
Ersatzfreiheitsstrafe 14 Tage
XXXX VStV/XXXX römisch 40 VStV/XXXX
§ 81 Abs. 1 SPGParagraph 81, Absatz eins, SPG
Störung der öffentlichen Ordnung durch lautstarkes Herumschreien und energisches Gestikulieren in Richtung der Beamten und der Rettungskräfte während der gesamten Amtshandlung, nach mehrmaliger Aufforderung und Androhung der Beamten Fehlverhalten eingestellt
Geldstrafe EUR 250,00
Ersatzfreiheitsstrafe 7 Stunden
XXXX VStV/XXXX römisch 40 VStV/XXXX
§ 81 Abs. 1 SPGParagraph 81, Absatz eins, SPG
Störung der öffentlichen Ordnung durch Konsumation von Alkohol und Herumgrölen auf Parkbänken sowie durch Herumliegenlassen von Müll wurde Benützung der Bänke verhindert
Geldstrafe EUR 250,00
Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage
XXXX VStV/XXXX römisch 40 VStV/XXXX
§ 81 Abs. 1 SPGParagraph 81, Absatz eins, SPG
Störung der öffentlichen Ordnung durch Störung einer Amtshandlung durch renitentes und aufbrausendes Verhalten
Geldstrafe EUR 250,00
Ersatzfreiheitsstrafe 7 Tage
XXXX VStV/XXXX römisch 40 VStV/XXXX
§ 68 Abs. 1 StVO, § 38 Abs. 5 iVm § 38 Abs. 1 lit b StVO, § 8 Abs. 4a StVO, § 68 Abs. 1 StVO, § 66 Abs. 1 StVOParagraph 68, Absatz eins, StVO, Paragraph 38, Absatz 5, in Verbindung mit Paragraph 38, Absatz eins, Litera b, StVO, Paragraph 8, Absatz 4 a, StVO, Paragraph 68, Absatz eins, StVO, Paragraph 66, Absatz eins, StVO
Befahren eines Gehsteiges mit Fahrrad in Längsrichtung, Weiterfahren trotz Rotlichtes einer Verkehrssignalanlage, Befahren eines Schutzweges in Gehrichtung der Fußgänger desweiteren war Fahrrad nicht mit weißen nach vorne wirkenden Rückstrahlern sowie mit roten nach hinten wirkenden Rückstrahlern ausgerüstet
Geldstrafe gesamt EUR 200,00
Ersatzfreiheitsstrafe 3 Tage18 Stunden
Darüberhinaus weist der BF sechs Verwaltungsstrafen wegen Schwarzfahrens sowie eine Verwaltungsübertretung wegen des Verstoßes gegen das Meldegesetz auf. Daneben wurde dem BF mit Strafverfügung der XXXX vom XXXX eine Übertretung des § 20 lit c LPolizeiG wegen Ehrenkränkung eines Polizeibeamten aufgrund seiner Äußerungen „du Idiot“ und „du stinkst wie Hund“ Geldstrafe von EUR 150,00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen und 18 Stunden sowie mit Strafverfügung der XXXX vom XXXX eine Übertretung des § 20 lit c LPolizeiG wegen Ehrenkränkung durch Verspotten eines Polizeibeamten mit den Aussagen „Fuck You!“ und „Ich fick euch alle!“ Geldstrafe EUR 200,00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage zur Last gelegt. (vgl. aktenkundige bzw eingeholte Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse) Darüberhinaus weist der BF sechs Verwaltungsstrafen wegen Schwarzfahrens sowie eine Verwaltungsübertretung wegen des Verstoßes gegen das Meldegesetz auf. Daneben wurde dem BF mit Strafverfügung der römisch 40 vom römisch 40 eine Übertretung des Paragraph 20, Litera c, LPolizeiG wegen Ehrenkränkung eines Polizeibeamten aufgrund seiner Äußerungen „du Idiot“ und „du stinkst wie Hund“ Geldstrafe von EUR 150,00 bzw. einer Ersatzfreiheitsstrafe von 9 Tagen und 18 Stunden sowie mit Strafverfügung der römisch 40 vom römisch 40 eine Übertretung des Paragraph 20, Litera c, LPolizeiG wegen Ehrenkränkung durch Verspotten eines Polizeibeamten mit den Aussagen „Fuck You!“ und „Ich fick euch alle!“ Geldstrafe EUR 200,00 bzw. Ersatzfreiheitsstrafe 13 Tage zur Last gelegt. vergleiche aktenkundige bzw eingeholte Strafverfügungen bzw. Straferkenntnisse)
Da der BF mehrere Verwaltungsübertretungen sowie sechs Verurteilungen in Deutschland aufgewiesen hat, wurde gegen ihn mit Bescheid des BFA vom XXXX gemäß § 67 Abs. 1 und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 70 Abs. 3 FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt II.) und wurde einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.). (vgl. Bescheid BFA vom XXXX Zl. XXXX , EAM XXXX , AS 259 ff.)Da der BF mehrere Verwaltungsübertretungen sowie sechs Verurteilungen in Deutschland aufgewiesen hat, wurde gegen ihn mit Bescheid des BFA vom römisch 40 gemäß Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein Aufenthaltsverbot für die Dauer von 3 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch eins.). Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG wurde kein Durchsetzungsaufschub erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) und wurde einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 3, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch drei.). vergleiche Bescheid BFA vom römisch 40 Zl. römisch 40 , EAM römisch 40 , AS 259 ff.)
Nachdem gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben wurde, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit gem. § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. (vgl. Beschluss BVwG vom XXXX GZ XXXX , EAM XXXX , AS 387 ff.)Nachdem gegen diesen Bescheid fristgerecht Beschwerde erhoben wurde, wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit gem. Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen. vergleiche Beschluss BVwG vom römisch 40 GZ römisch 40 , EAM römisch 40 , AS 387 ff.)
Mit Aktenvermerk des BFA vom XXXX wurde festgestellt, dass sich kein neuer bzw. weiterer Sachverhalt ergeben hat und das Verfahren einzustellen ist. (vgl. Aktenvermerk BFA vom XXXX , EAM XXXX , AS 595) Mit Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 wurde festgestellt, dass sich kein neuer bzw. weiterer Sachverhalt ergeben hat und das Verfahren einzustellen ist. vergleiche Aktenvermerk BFA vom römisch 40 , EAM römisch 40 , AS 595)
2. Beweiswürdigung:
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich widerspruchsfrei aus dem unzweifelhaften Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG sowie der mündlichen Verhandlung.
Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie den aktenkundigen Strafurteilen und Verwaltungsstraferkenntnissen bzw. -strafverfügungen denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Im aktenkundigen IZR-Auszug scheint ein rumänischer Reisepass ausgestellt am XXXX , gültig bis XXXX auf. Daraus ergibt sich auch, dass der BF in XXXX /Rumänien geboren wurde. Seine persönlichen Verhältnisse, seine Sprachkenntnisse, seine Schul- und Berufsausbildung sowie sein Gesundheitszustand basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Dass er an Alkohol gewöhnt ist, geht aus mehreren Verwaltungsstrafverfügungen bzw. -straferkenntnisssen sowie dem aktenkundigen Strafurteil vom XXXX hervor. Der BF hat zwar in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass er kein Alkoholiker sei und er kein Problem habe, wenn er nichts trinke, jedoch brachte die Rechtsvertretung vor, dass der BF bereits einen Termin aufgrund seiner Alkoholprobleme bei der Suchthilfe Tirol vereinbart habe. Diesbezüglich wurde auch eine Terminbestätigung in der Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebracht. Die Feststellungen zur Identität des BF beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen sowie den aktenkundigen Strafurteilen und Verwaltungsstraferkenntnissen bzw. -strafverfügungen denen im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht entgegengetreten wurde. Im aktenkundigen IZR-Auszug scheint ein rumänischer Reisepass ausgestellt am römisch 40 , gültig bis römisch 40 auf. Daraus ergibt sich auch, dass der BF in römisch 40 /Rumänien geboren wurde. Seine persönlichen Verhältnisse, seine Sprachkenntnisse, seine Schul- und Berufsausbildung sowie sein Gesundheitszustand basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung. Dass er an Alkohol gewöhnt ist, geht aus mehreren Verwaltungsstrafverfügungen bzw. -straferkenntnisssen sowie dem aktenkundigen Strafurteil vom römisch 40 hervor. Der BF hat zwar in der Beschwerdeverhandlung angegeben, dass er kein Alkoholiker sei und er kein Problem habe, wenn er nichts trinke, jedoch brachte die Rechtsvertretung vor, dass der BF bereits einen Termin aufgrund seiner Alkoholprobleme bei der Suchthilfe Tirol vereinbart habe. Diesbezüglich wurde auch eine Terminbestätigung in der Beschwerdeverhandlung in Vorlage gebracht.
Die Wohnsitzmeldungen des BF im Bundesgebiet werden durch den eingeholten Auszug aus dem Zentralen Melderegister belegt.
Aus dem aktenkundigen IZR-Auszug ist zu entnehmen, dass dem BF mit XXXX eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) von der zuständigen Niederlassungsbehörde ausgestellt wurde. Seine Erwerbstätigkeiten ergeben sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Er weist jedoch maßgebliche Unterbrechungen in seinen Sozialversicherungszeiten auf und hat der BF somit kein Daueraufenthaltsrecht erworben. Aus dem aktenkundigen IZR-Auszug ist zu entnehmen, dass dem BF mit römisch 40 eine Anmeldebescheinigung (Arbeitnehmer) von der zuständigen Niederlassungsbehörde ausgestellt wurde. Seine Erwerbstätigkeiten ergeben sich aus dem eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug. Er weist jedoch maßgebliche Unterbrechungen in seinen Sozialversicherungszeiten auf und hat der BF somit kein Daueraufenthaltsrecht erworben.
Die Feststellungen zu seinen Angehörigen im Heimatland bzw. EU-Ausland sowie seinen privaten Anbindungen im Bundesgebiet basieren auf seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung.
Seine Angaben, wonach er zwischen XXXX und XXXX in Deutschland aufhältig war, waren glaubhaft. Ein ECRIS-Auszug vom XXXX ist aktenkundig, wonach der BF sechs Verurteilungen in Deutschland aufweist. Aus einem weiteren ECRIS-Auszug vom XXXX ergibt sich, dass keine Vorstrafen mehr in Deutschland aufscheinen, daher ist davon auszugehen, dass seine Verurteilungen dort bereits getilgt sind. Seine Angaben, wonach er zwischen römisch 40 und römisch 40 in Deutschland aufhältig war, waren glaubhaft. Ein ECRIS-Auszug vom römisch 40 ist aktenkundig, wonach der BF sechs Verurteilungen in Deutschland aufweist. Aus einem weiteren ECRIS-Auszug vom römisch 40 ergibt sich, dass keine Vorstrafen mehr in Deutschland aufscheinen, daher ist davon auszugehen, dass seine Verurteilungen dort bereits getilgt sind.
Seine beiden rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich ergeben sich aus den jeweils einliegenden Strafurteilen des Bezirksgerichts Innsbruck.
Hinsichtlich der vom BF begangen zahlreichen Verwaltungsübertretungen wurden sämtliche Verwaltungsstraferkenntnisse bzw. -strafverfügungen eingeholt bzw. sind aktenkundig. Darüberhinaus ist eine Anfragebeantwortung bezüglich der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der LPD XXXX vom XXXX im Akt einliegend. Hinsichtlich der vom BF begangen zahlreichen Verwaltungsübertretungen wurden sämtliche Verwaltungsstraferkenntnisse bzw. -strafverfügungen eingeholt bzw. sind aktenkundig. Darüberhinaus ist eine Anfragebeantwortung bezüglich der verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen der LPD römisch 40 vom römisch 40 im Akt einliegend.
Der Bescheid des BFA vom XXXX , mit welchem erstmals aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den BF verfügt wurden, ist im Akt einliegend. Dieser wurde damit begründet, dass der BF wiederholt wegen aggressiven Verhaltens und Störung der öffentlichen Ordnung nach dem SPG sowie in mehreren Fällen wegen Lärmerregung und in einem Fall wegen Ehrenkränkung nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetzt bestraft worden sei. Er habe nie eine Anmeldebescheinigung für Österreich beantragt, weise sechs Vorstrafen in Deutschland auf und stelle sein Verhalten somit eine gegenwärtige, tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Der Bescheid des BFA vom römisch 40 , mit welchem erstmals aufenthaltsbeendende Maßnahmen gegen den BF verfügt wurden, ist im Akt einliegend. Dieser wurde damit begründet, dass der BF wiederholt wegen aggressiven Verhaltens und Störung der öffentlichen Ordnung nach dem SPG sowie in mehreren Fällen wegen Lärmerregung und in einem Fall wegen Ehrenkränkung nach dem Tiroler Landes-Polizeigesetzt bestraft worden sei. Er habe nie eine Anmeldebescheinigung für Österreich beantragt, weise sechs Vorstrafen in Deutschland auf und stelle sein Verhalten somit eine gegenwärtige, tatsächliche und erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar.
Desweiteren ist der Beschluss des BVwG vom XXXX , mit welchem der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen wurde aktenkundig. Desweiteren ist der Beschluss des BVwG vom römisch 40 , mit welchem der bekämpfte Bescheid zur Gänze aufgehoben und die Angelegenheit gemäß Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückverwiesen wurde aktenkundig.
Auch befindet sich der Aktenvermerk des BFA vom XXXX , mit welchem das Verfahren eingestellt wurde, im Verwaltungsakt. Auch befindet sich der Aktenvermerk des BFA vom römisch 40 , mit welchem das Verfahren eingestellt wurde, im Verwaltungsakt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt I.): 3.1. Zum Aufenthaltsverbot (Spruchpunkt römisch eins.):
Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet: Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet:
§ 66. (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.Paragraph 66, (1) EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2) Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3) Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)
Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte § 67 FPG lautet:Der mit „Aufenthaltsverbot“ betitelte Paragraph 67, FPG lautet:
§ 67. (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, BGBl. Nr. 7/1993, vorgesehen ist.Paragraph 67, (1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes, Bundesgesetzblatt Nr. 7 aus 1993,, vorgesehen ist.
(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.
(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere
1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.
(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. (Anm.: Abs. 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)“(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Anmerkung, Absatz 5, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,)“
Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte § 53a NAG lautet:Der „Bescheinigung des Daueraufenthalts für EWR-Bürger“ betitelte Paragraph 53 a, NAG lautet:
§ 53a. (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß §§ 51 oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a, (1) EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
(2) Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.
(3) Abweichend von Abs. 1 erwerben EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie(3) Abweichend von Absatz eins, erwerben EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
1. zum Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Erwerbsleben das Regelpensionsalter erreicht haben, oder Arbeitnehmer sind, die ihre Erwerbstätigkeit im Rahmen einer Vorruhestandsregelung beenden, sofern sie diese Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet mindestens während der letzten zwölf Monate ausgeübt und sich seit mindestens drei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben;
2. sich seit mindestens zwei Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten haben und ihre Erwerbstätigkeit infolge einer dauernden Arbeitsunfähigkeit aufgeben, wobei die Voraussetzung der Aufenthaltsdauer entfällt, wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arbeitsunfall oder eine Berufskrankheit eingetreten ist, auf Grund derer ein Anspruch auf Pension besteht, die ganz oder teilweise zu Lasten eines österreichischen Pensionsversicherungsträgers geht, oder
3. drei Jahre ununterbrochen im Bundesgebiet erwerbstätig und aufhältig waren und anschließend in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union erwerbstätig sind, ihren Wohnsitz im Bundesgebiet beibehalten und in der Regel mindestens einmal in der Woche dorthin zurückkehren;
Für den Erwerb des Rechts nach den Z 1 und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß § 51 Abs. 2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten gemäß Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.(4) EWR-Bürger, die Angehörige von unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgern gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht gemäß Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
(5) Ist der EWR-Bürger gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn(5) Ist der EWR-Bürger gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er gemäß Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
1. sich der EWR-Bürger zum Zeitpunkt seines Todes seit mindestens zwei Jahren im Bundesgebiet ununterbrochen aufgehalten hat;
2. der EWR-Bürger infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit verstorben ist, oder
3. der überlebende Ehegatte oder eingetragene Partner die österreichische Staatsangehörigkeit nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat.
Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet: Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet:
§ 55. (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55, (1) EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.(2) Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.(3) Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.(4) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5) Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6) Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird.
Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet:
§ 9. (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9, (1) Wird durch eine aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
4. der Grad der Integration,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.(3) Über die Zulässigkeit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die aufenthaltsbeendende Maßnahme schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff NAG) verfügen, unzulässig wäre.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt.(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.
Fallbezogen ergibt sich daraus:
Ein Aufenthaltsverbot kann nach § 67 Abs. 1 erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Ein Aufenthaltsverbot kann nach Paragraph 67, Absatz eins, erster und zweiter Satz FPG gegen einen Unionsbürger, der sich unter potentieller Inanspruchnahme seines unionsrechtliches Freizügigkeitsrechtes in Österreich aufhält oder aufgehalten hat, erlassen werden, wenn aufgrund seines persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist, wobei das persönliche Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß § 53a Abs. 1 NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Art. 28 Abs. 2 der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen (vgl. VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).Des Weiteren ist für Unionsbürger, die - gemäß Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG nach einem fünfjährigen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet - das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG vorgesehene Gefährdungsmaßstab, der jenem in Artikel 28, Absatz 2, der Freizügigkeitsrichtlinie (RL 2004/38/EG) entspricht, heranzuziehen vergleiche VwGH 24.10.2024, Ra 2022/21/0161, mwN).
Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des § 67 Abs. 1 FPG. § 53a Abs. 1 NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.Dieser Maßstab liegt im abgestuften System der Gefährdungsprognosen über dem Gefährdungsmaßstab nach dem ersten und zweiten Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG. Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG stellt in Bezug auf den Erwerb des Rechts auf Daueraufenthalt auf einen fünf Jahre rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt im Bundesgebiet ab. Auf dieser Grundlage darf nur bei Vorliegen von Gründen iSd Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FrPolG 2005 (schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit) ein Aufenthaltsverbot erlassen werden.
Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet. Hält sich der Unionsbürger bei der Erlassung des Aufenthaltsverbotes schon zehn Jahre rechtmäßig und ununterbrochen in Österreich auf, so verlangt Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG für die Zulässigkeit dieser Maßnahme, dass aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden könne, die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich werde durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet.
Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FPG soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbürger-RL umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann vergleiche EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(r) Merkmale" bedarf; VwGH 30.11.2023, Ro 2022/21/0013; 23.05.2024, Ra 2024/21/0044).
Der BF ist rumänischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger, weshalb er in den persönlichen Anwendungsbereich von §§ 66 und 67 FPG fällt. Der BF ging erstmals mit XXXX einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und scheint erstmals mit XXXX eine Wohnsitzmeldung auf. Er ging vorwiegend Saisonerwerbstätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern nach. Dazwischen scheinen auch Arbeitslosgeld- und Notstandshilfebezüge auf. Aus seinem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich immer wieder maßgebliche Lücken. Darüberhinaus hat der BF in der Beschwerdeverhandlung beteuert auf Arbeitssuche zu sein und ausgeführt einen Termin für ein Vorstellungsgespräch zu haben, jedoch ist es ihm bis dato nicht gelungen eine neue Erwerbstätigkeit nachzuweisen. Der BF ist rumänischer Staatsbürger und somit EWR-Bürger bzw. Unionsbürger, weshalb er in den persönlichen Anwendungsbereich von Paragraphen 66 und 67 FPG fällt. Der BF ging erstmals mit römisch 40 einer Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet nach und scheint erstmals mit römisch 40 eine Wohnsitzmeldung auf. Er ging vorwiegend Saisonerwerbstätigkeiten bei verschiedenen Arbeitgebern nach. Dazwischen scheinen auch Arbeitslosgeld- und Notstandshilfebezüge auf. Aus seinem Sozialversicherungsdatenauszug ergeben sich immer wieder maßgebliche Lücken. Darüberhinaus hat der BF in der Beschwerdeverhandlung beteuert auf Arbeitssuche zu sein und ausgeführt einen Termin für ein Vorstellungsgespräch zu haben, jedoch ist es ihm bis dato nicht gelungen eine neue Erwerbstätigkeit nachzuweisen.
Der VwGH führt hinsichtlich des Erhalts der Erwerbstätigeneigenschaft folgendes aus: „§ 51 Abs. 2 Z 3 NAG 2005 stellt darauf ab, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach Ablauf eines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages nur dann erhalten bleibt, wenn der Arbeitnehmer nach Ende der befristeten Tätigkeit, die die Arbeitnehmereigenschaft begründet hat, sich - bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit - der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice "zur Verfügung stellt". Das Gesetz bietet keinen Hinweis darauf, dass trotz des Umstandes, dass der Betreffende sich nach Ende der befristeten Tätigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht (unverzüglich) zur Verfügung stellt, die Arbeitnehmereigenschaft dann, wenn er dies nachträglich tut, gleichsam rückwirkend wiederauflebte. Einem derartigen Verständnis steht der insofern klare Wortlaut der Bestimmung entgegen, der von einem "Erhalt" der Arbeitnehmereigenschaft trotz Beendigung der Tätigkeit (und nicht von einem nachträglichen Wiederaufleben derselben) und einem (in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkten und somit andauernden) "Zur-Verfügung-Stellen" zwecks Vermittlung eines neuen Arbeitsverhältnisses ausgeht. Nichts anderes ergibt sich aus der zugrundeliegenden Bestimmung des Art. 7 Abs. 3 lit. c Freizügigkeitsrichtlinie.“ (VwGH vom 30.04.2019, Ra 2017/10/0050)Der VwGH führt hinsichtlich des Erhalts der Erwerbstätigeneigenschaft folgendes aus: „§ 51 Absatz 2, Ziffer 3, NAG 2005 stellt darauf ab, dass die Erwerbstätigeneigenschaft nach Ablauf eines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages nur dann erhalten bleibt, wenn der Arbeitnehmer nach Ende der befristeten Tätigkeit, die die Arbeitnehmereigenschaft begründet hat, sich - bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit - der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice "zur Verfügung stellt". Das Gesetz bietet keinen Hinweis darauf, dass trotz des Umstandes, dass der Betreffende sich nach Ende der befristeten Tätigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice nicht (unverzüglich) zur Verfügung stellt, die Arbeitnehmereigenschaft dann, wenn er dies nachträglich tut, gleichsam rückwirkend wiederauflebte. Einem derartigen Verständnis steht der insofern klare Wortlaut der Bestimmung entgegen, der von einem "Erhalt" der Arbeitnehmereigenschaft trotz Beendigung der Tätigkeit (und nicht von einem nachträglichen Wiederaufleben derselben) und einem (in zeitlicher Hinsicht nicht eingeschränkten und somit andauernden) "Zur-Verfügung-Stellen" zwecks Vermittlung eines neuen Arbeitsverhältnisses ausgeht. Nichts anderes ergibt sich aus der zugrundeliegenden Bestimmung des Artikel 7, Absatz 3, Litera c, Freizügigkeitsrichtlinie.“ (VwGH vom 30.04.2019, Ra 2017/10/0050)
Der BF war in diesen Zeiträumen auch nicht krankheitsbedingt vorübergehend erwerbsunfähig und fällt er aufgrund der vorherigen Ausführungen in keine andere Ausnahme des § 51 Abs. 2 NAG.Der BF war in diesen Zeiträumen auch nicht krankheitsbedingt vorübergehend erwerbsunfähig und fällt er aufgrund der vorherigen Ausführungen in keine andere Ausnahme des Paragraph 51, Absatz 2, NAG.
Es ist daher davon auszugehen, dass dem BF keine über fünf Jahre hinweg durchgehende Erwerbstätigeneigenschaft seit seiner Niederlassung im Bundesgebiet zugekommen ist, da er sich mehrere Male nicht unverzüglich dem AMS zur Verfügung gestellt hat, was durch den eingeholten Sozialversicherungsdatenauszug belegt wird.
Nun ist für diesen Zeitraum zu prüfen, ob der BF über ausreichende Existenzmittel iSd § 51 Abs. 1 Z 2 NAG verfügt hat. Dafür müsste der BF nachweisen, dass er über ausreichende Existenzmittel sowie einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt hat, sodass er während seines Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen habe müssen.Nun ist für diesen Zeitraum zu prüfen, ob der BF über ausreichende Existenzmittel iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG verfügt hat. Dafür müsste der BF nachweisen, dass er über ausreichende Existenzmittel sowie einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügt hat, sodass er während seines Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen habe müssen.
Im konkreten Fall ist jedoch davon auszugehen, auch wenn er keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat, dass der BF in diesem Zeitraum nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt hat, da er zwischenzeitig immer wieder obdachlos war und ist für diese Zeiträume auch nicht davon auszugehen, dass er über einen privaten Krankenversicherungsschutz verfügt hat. Auch ging der BF in dieser Zeit keiner Ausbildung im Sinne des § 51 Abs. 1 Z 3 NAG nach. Im konkreten Fall ist jedoch davon auszugehen, auch wenn er keine Sozialhilfeleistungen bezogen hat, dass der BF in diesem Zeitraum nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt hat, da er zwischenzeitig immer wieder obdachlos war und ist für diese Zeiträume auch nicht davon auszugehen, dass er über einen privaten Krankenversicherungsschutz verfügt hat. Auch ging der BF in dieser Zeit keiner Ausbildung im Sinne des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG nach.
Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der BF somit nicht über einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet verfügt und er daher kein unionrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß § 53a NAG erworben hat. Vor diesem Hintergrund ist festzuhalten, dass der BF somit nicht über einen rechtmäßigen und ununterbrochenen Aufenthalt von fünf Jahren im Bundesgebiet verfügt und er daher kein unionrechtliches Daueraufenthaltsrecht gemäß Paragraph 53 a, NAG erworben hat.
Da die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren somit nicht erfüllt ist, kommt der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG zur Anwendung.Da die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit fünf bzw. zehn Jahren somit nicht erfüllt ist, kommt der Prüfungsmaßstab des Paragraph 67, Absatz eins, Satz 2 FPG zur Anwendung.
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach § 67 Abs. 1 FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können (vgl. VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Erstellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährdungsprognose das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahingehend vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die jeweils anzuwendende Gefährdungsannahme gerechtfertigt ist. Dabei ist nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild abzustellen. Bei der nach Paragraph 67, Absatz eins, FPG zu erstellenden Gefährdungsprognose geht schon aus dem Gesetzeswortlaut klar hervor, dass auf das "persönliche Verhalten" des Fremden abzustellen ist und strafrechtliche Verurteilungen allein nicht ohne weiteres ein Aufenthaltsverbot begründen können vergleiche VwGH 27.04.2020, Ra 2019/21/0367, mwN).
Nun ist im Sinne des § 67 FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bzw. Verwaltungsübertretungen bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.Nun ist im Sinne des Paragraph 67, FPG das persönliche Verhalten des Betroffenen zu beurteilen und insbesondere auf die durch die konkreten Straftaten bzw. Verwaltungsübertretungen bewirkten Eingriffe in die öffentliche Ordnung, die genauen Tatumstände und Begleitumstände der Taten und auch sonstige Besonderheiten Bedacht zu nehmen. Es ist in weiterer Folge abzuwägen, ob das Allgemeininteresse an der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes schwerer wiegt als andere relativierende Momente, wie etwa auch das Familien- und Privatleben des Betroffenen.
Bei der zum BF zu erstellenden Gefährdungsprognose steht seine strafgerichtlichen Verurteilungen und seine zahlreichen Verwaltungsübertretungen bzw. das diesen zugrundeliegende Verhalten im Mittelpunkt.
Die Vielzahl von rechtskräftig geahndeten Verwaltungsübertretungen belegen kein singuläres, sondern ein habituelles Verhaltensmuster, wobei insbesondere die Störung der öffentlichen Ordnung, aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, Verweigerung der Kontrolle der Atemluft auf Alkohol, Verletzung des öffentlichen Anstandes sowie Ehrkränkungen hervorzuheben sind. Weiters weist er zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen Verleumdung und Sachbeschädigung auf. Dies belegt die Tatsächlichkeit der von ihm ausgehenden Gefährdung. Die Erheblichkeit ergibt sich nicht aus der Schwere der einzelnen Übertretungen, sondern aus der Kumulation und Bandbreite der betroffenen Rechtsgüter. Dieses Gesamtverhalten beeinträchtigt die Grundwerte des geordneten Zusammenlebens in wiederholter und vielschichtiger Weise; die Tatsächlichkeits- und Erheblichkeitsschwelle des ersten Maßstabes des § 67 FPG sind damit erfüllt. Die Vielzahl von rechtskräftig geahndeten Verwaltungsübertretungen belegen kein singuläres, sondern ein habituelles Verhaltensmuster, wobei insbesondere die Störung der öffentlichen Ordnung, aggressives Verhalten gegenüber Organen der öffentlichen Aufsicht, Verweigerung der Kontrolle der Atemluft auf Alkohol, Verletzung des öffentlichen Anstandes sowie Ehrkränkungen hervorzuheben sind. Weiters weist er zwei rechtskräftige Verurteilungen wegen Verleumdung und Sachbeschädigung auf. Dies belegt die Tatsächlichkeit der von ihm ausgehenden Gefährdung. Die Erheblichkeit ergibt sich nicht aus der Schwere der einzelnen Übertretungen, sondern aus der Kumulation und Bandbreite der betroffenen Rechtsgüter. Dieses Gesamtverhalten beeinträchtigt die Grundwerte des geordneten Zusammenlebens in wiederholter und vielschichtiger Weise; die Tatsächlichkeits- und Erheblichkeitsschwelle des ersten Maßstabes des Paragraph 67, FPG sind damit erfüllt.
Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des § 67 FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss. Zu beurteilen bleibt schließlich noch die Frage der Gegenwärtigkeit der Gefahr im Sinne des Paragraph 67, FPG, welche kumulativ mit der Erheblichkeit und Tatsächlichkeit vorliegen muss.
Der BF hat über viele Jahre hinweg immer wieder massiv gegen zahlreiche Verwaltungsnormen verstoßen, wurde desweiteren zwei Mal rechtskräftig verurteilt und liegt auch die letzte gegen ihn verhängte Verwaltungsstrafe noch nicht lange zurück. Seine Verwaltungsübertretungen und strafrechtlichen Verurteilungen resultieren vorwiegend aus dem Umstand, dass der BF im alkoholisierten Zustand leicht zu Überreaktionen bzw. einem aufbrausenden Verhalten neigt und dabei eine Gleichgültigkeit gegen sämtliche geschützte Rechtsgüter aufweist. Der BF hat in der Beschwerdeverhandlung angegeben weniger zu trinken, vielmehr vermeint er auch kein Problem mit Alkohol zu haben. Es ist somit nicht davon auszugehen, dass ein diesbezüglicher Sinneswandel beim BF eingetreten ist, zumal er auch beteuerte eine neue Beschäftigung suchen zu wollen, jedoch scheint bis zum Entscheidungszeitpunkt keine neuerliche Erwerbstätigkeit des BF auf. Aus diesem Grund ist auch von einer gegenwärtigen Gefahr auszugehen.
Dementsprechend geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche, tatsächliche und auch gegenwärtige Gefahr iSd § 67 FPG aus.Dementsprechend geht vom Beschwerdeführer eine erhebliche, tatsächliche und auch gegenwärtige Gefahr iSd Paragraph 67, FPG aus.
Auch im Lichte der nach § 9 BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist keine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboten. Der BF befindet sich zwar bereits seit Ende XXXX im Bundesgebiet, jedoch verfügt er über keine familiären und über keine ausgeprägten privaten Bindungen zu Österreich, zumal er immer wieder obdachlos und über längere Zeit hinweg keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Zwar verfügt der BF über Bekannte im Bundesgebiet, jedoch wurde kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen vorgebracht. Es ist dem BF somit zumutbar den Kontakt zu diesen durch moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Demgegenüber hat der BF den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht, hat seine Schul- und Berufsausbildung dort absolviert und beherrscht die Landessprache auf Muttersprachenniveau. Er hat ausgeführt eine Schwester im Heimatland zu haben, jedoch wenig Kontakt zu ihr zu pflegen. Es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, warum der BF nicht wieder mit dieser vermehrt in Kontakt treten kann. Darüberhinaus leben seine Brüder in Deutschland bzw. Spanien. Da sich das Aufenthaltsverbot nur auf das österreichische Bundesgebiet bezieht, steht es dem BF auch frei sich bei einem seiner Brüder niederzulassen. Aufgrund der von ihm gesetzten deliktischen Verhaltensweise ist daher von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen.Auch im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG gebotenen Abwägung der privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers mit den entgegenstehenden öffentlichen Interessen ist keine Abstandnahme von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes geboten. Der BF befindet sich zwar bereits seit Ende römisch 40 im Bundesgebiet, jedoch verfügt er über keine familiären und über keine ausgeprägten privaten Bindungen zu Österreich, zumal er immer wieder obdachlos und über längere Zeit hinweg keiner Erwerbstätigkeit nachgegangen war. Zwar verfügt der BF über Bekannte im Bundesgebiet, jedoch wurde kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis zu diesen vorgebracht. Es ist dem BF somit zumutbar den Kontakt zu diesen durch moderne Kommunikationsmittel aufrechtzuerhalten. Demgegenüber hat der BF den Großteil seines Lebens in seinem Heimatland verbracht, hat seine Schul- und Berufsausbildung dort absolviert und beherrscht die Landessprache auf Muttersprachenniveau. Er hat ausgeführt eine Schwester im Heimatland zu haben, jedoch wenig Kontakt zu ihr zu pflegen. Es sind jedoch keine Gründe ersichtlich, warum der BF nicht wieder mit dieser vermehrt in Kontakt treten kann. Darüberhinaus leben seine Brüder in Deutschland bzw. Spanien. Da sich das Aufenthaltsverbot nur auf das österreichische Bundesgebiet bezieht, steht es dem BF auch frei sich bei einem seiner Brüder niederzulassen. Aufgrund der von ihm gesetzten deliktischen Verhaltensweise ist daher von einem Überwiegen der öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung auszugehen.
Es bedarf im Hinblick auf die Art und Weise der vom Beschwerdeführer verübten Verwaltungsübertretungen und Straftaten eines ausreichenden Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens des Beschwerdeführers um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird und damit weiters gewährleistet ist, dass er keine schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird.
Die Bemessung des Aufenthaltsverbotes mit einer Dauer von drei Jahren ist aufgrund des festgestellten Fehlverhaltens des BF und unter Berücksichtigung seiner Aufenthaltsdauer In Österreich sowie seiner privaten Bindungen zum Bundesgebiet als angemessen anzusehen.
3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt II.):3.2. Zum Durchsetzungsaufschub (Spruchpunkt römisch zwei.):
Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.Gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Begründend wurde zur Versagung des Durchsetzungsaufschubes ausgeführt, dass der BF sich nicht an die Gesetze in Österreich halte und habe er, insbesondere in Verbindung mit Alkohol, Straftaten begangen.
Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des § 70 Abs. 3 FrPolG 2005, nämlich § 86 Abs. 3 FrPolG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360), dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit (vgl. VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf § 70 Abs. 3 FrPolG 2005 (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094).Zur inhaltsgleichen Vorgängerregelung des Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005, nämlich Paragraph 86, Absatz 3, FrPolG 2005 in der bis zum Inkrafttreten des FrÄG 2011 am 1. Juli 2011 geltenden Stammfassung, judizierte der VwGH (VwGH 16.01.2020, Ra 2019/21/0360), dass die ausnahmsweise Nichtgewährung des einem Fremden zustehenden Durchsetzungsaufschubes einer besonderen, über die schon für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Erwägungen hinausgehenden Begründung bedarf, verlangt doch die Versagung des Durchsetzungsaufschubes die nachvollziehbare Prognose, der Aufenthalt des Fremden für ein (weiteres) Monat gefährde die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vergleiche VwGH 31.3.2008, 2008/21/0127). Allgemein auf die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung Bezug nehmende Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, vermögen die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes daher keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 23.10.2008, 2008/21/0325). In Bezug auf Paragraph 70, Absatz 3, FrPolG 2005 (in der seit 1. Juli 2011 unverändert geltenden Fassung des FrÄG 2011) vermögen Überlegungen, die schon bei der Entscheidung über die Verhängung eines Aufenthaltsverbotes anzustellen sind, die Begründung für die Versagung eines Durchsetzungsaufschubes keinesfalls zu ersetzen (siehe VwGH 12.9.2013, 2013/21/0094).
Eine derartige Begründung kann dem angefochtenen Bescheid nicht entnommen werden. Weitere Gründe, welche eine sofortige Ausreise des BF aus dem Bundesgebiet notwendig machen, haben sich nicht ergeben und war daher ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen.
Zu Spruchteil B)
Zur Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.
Schlagworte
Aufenthaltsdauer Aufenthaltsrecht Aufenthaltsverbot Durchsetzungsaufschub EU-Bürger Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Gefährdungsprognose Lebensgemeinschaft Privat- und Familienleben Unionsrecht Voraussetzungen WiederholungsgefahrEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:G311.2218098.2.00Im RIS seit
09.10.2026Zuletzt aktualisiert am
09.10.2026