Entscheidungsdatum
05.08.2026Norm
AsylG 2005 §55Spruch
,
W168 2217697-3/6E
Beschluss
Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Säumnisbeschwerde zu Zl. XXXX von XXXX , geb. XXXX , StA. USBEKISTAN, vertreten durch RA XXXX , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Beschluss:Das Bundesverwaltungsgericht fasst durch den Richter MMag. Dr. MACALKA über die Säumnisbeschwerde zu Zl. römisch 40 von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. USBEKISTAN, vertreten durch RA römisch 40 , wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, den Beschluss:
A)
Die Beschwerde wird gemäß Art 132 Abs. 3 B-VG, §§ 28 Abs. 2, 31 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. Die Beschwerde wird gemäß Artikel 132, Absatz 3, B-VG, Paragraphen 28, Absatz 2, 31, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Begründung:
I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
Der Beschwerdeführer stellte datiert mit 04.06.2025, eingelangt am 06.06.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, gemäß § 55 Abs. 1 AsylG.Der Beschwerdeführer stellte datiert mit 04.06.2025, eingelangt am 06.06.2025 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG.
Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2026 wurde dieser Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückgewiesen.Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.05.2026 wurde dieser Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückgewiesen.
Dieser Bescheid wurde dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren ausgewiesenen Rechtsvertreter der beschwerdeführenden Partei, Rechtsanwalt B, im Wege einer RSb-Sendung zugestellt und von diesem, bzw. einem zur Übernahme von Schriftstücken befugten Arbeitnehmer, am 08.05.2026 persönlich übernommen.
Mit Schriftsatz vom 10.05.2026 erhob die beschwerdeführende Partei, nunmehr neu vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , wegen der behaupteten Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Säumnisbeschwerde. Mit Schriftsatz vom 10.05.2026 erhob die beschwerdeführende Partei, nunmehr neu vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , wegen der behaupteten Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Säumnisbeschwerde.
Der Schriftsatz wurde am 11.05.2026 per E-Mail beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Darin wurde im Wesentlichen geltend gemacht, dass über den Antrag vom 06.06.2025 bislang nicht entschieden worden sei.
In der Folge teilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Rechtsanwalt K per E-Mail mit, dass über den Antrag bereits mit Bescheid vom 06.05.2026 entschieden und dieser Bescheid am 08.05.2026 dem zum damaligen Zeitpunkt dem BFA bekannten und damit bestehenden Rechtsvertreter des BF, dem Rechtsanwalt B, nachweislich zugestellt worden sei.
Rechtsanwalt B teilte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erst daraufhin per E-Mail am 12.05.2026 mit, dass das mit der beschwerdeführenden Partei bestehende Vollmachtsverhältnis aufgelöst worden sei.
Mit Schreiben vom 10.06.2026 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Säumnisbeschwerde samt dem Bezug habenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. Die Beschwerdevorlage langte am 11.06.2026 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2. Beweiswürdigung:
Die Feststellungen zum Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, zu dessen Einbringung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie zum Inhalt des Bescheides vom 06.05.2026 ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Der mit 04.06.2025 datierte Antrag weist einen Eingangsstempel des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2025 auf. Der diesen Antrag gemäß § 58 Abs. 10 AsylG 2005 zurückweisende Bescheid vom 06.05.2026 liegt ebenfalls im Verwaltungsakt ein.Die Feststellungen zum Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK, zu dessen Einbringung beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sowie zum Inhalt des Bescheides vom 06.05.2026 ergeben sich aus dem unbedenklichen Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes. Der mit 04.06.2025 datierte Antrag weist einen Eingangsstempel des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.06.2025 auf. Der diesen Antrag gemäß Paragraph 58, Absatz 10, AsylG 2005 zurückweisende Bescheid vom 06.05.2026 liegt ebenfalls im Verwaltungsakt ein.
Dass der Bescheid am 08.05.2026 an den im verwaltungsbehördlichen Verfahren ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zugestellt wurde, ergibt sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Zustellnachweis. Aus diesem geht hervor, dass die RSb-Sendung am 08.05.2026 an der Abgabestelle des Rechtsvertreters von einem zur Übernahme von Schriftstücken befugten Arbeitnehmer übernommen wurde.
Aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bereits vor der Zustellung des Bescheides am 08.05.2026 eine Auflösung oder ein Widerruf des Vollmachtsverhältnisses mit Rechtsanwalt B bekannt gegeben worden wäre.
Konkret teilte Rechtsanwalt B dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nachweislich erstmals erst mit E-Mail und Datum vom 12.05.2026 mit, dass das Vollmachtsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufgelöst worden sei.
Im Zeitpunkt der Zustellung des Bescheides war Rechtsanwalt B gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl somit weiterhin als dem BFA bekannter und ausgewiesen bevollmächtigter Vertreter des Beschwerdeführers.
Die Feststellungen zur Säumnisbeschwerde ergeben sich aus dem mit 10.05.2026 datierten Schriftsatz sowie aus dem dazugehörigen E-Mail-Verkehr. Daraus ist ersichtlich, dass die Säumnisbeschwerde am 11.05.2026 per E-Mail beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht wurde.
Unter Berücksichtigung des sich bereits aus der Verfahrenserzählung und der sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt unmittelbar ergebenden zeitlichen Abfolge der Vertretungsabfolge, bzw. der Erhebung der Säumnisbeschwerde durch RA XXXX steht somit fest, dass der Bescheid vom 06.05.2026 bereits am 08.05.2026 dem damals ausgewiesenen und zuständigen Rechtsanwalt B und damit konkret vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 11.05.2026 durch RA XXXX zugestellt worden ist. Unter Berücksichtigung des sich bereits aus der Verfahrenserzählung und der sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt unmittelbar ergebenden zeitlichen Abfolge der Vertretungsabfolge, bzw. der Erhebung der Säumnisbeschwerde durch RA römisch 40 steht somit fest, dass der Bescheid vom 06.05.2026 bereits am 08.05.2026 dem damals ausgewiesenen und zuständigen Rechtsanwalt B und damit konkret vor der Einbringung der Säumnisbeschwerde am 11.05.2026 durch RA römisch 40 zugestellt worden ist.
Der verfahrenseinleitende Antrag des nunmehr dem BF vertretenden RA XXXX hinsichtlich einer Säumnisbeschwerde ist daher nicht gerechtfertigt, da das BFA seiner Verpflichtung zur fristgemäßen Erledigung und der Erlassung eines Bescheides bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde zu diesem Zeitpunkt nachweislich nachgekommen ist. Der verfahrenseinleitende Antrag des nunmehr dem BF vertretenden RA römisch 40 hinsichtlich einer Säumnisbeschwerde ist daher nicht gerechtfertigt, da das BFA seiner Verpflichtung zur fristgemäßen Erledigung und der Erlassung eines Bescheides bereits im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde zu diesem Zeitpunkt nachweislich nachgekommen ist.
Die Feststellungen zur Verständigung des nunmehrigen Rechtsvertreters über die bereits erfolgte Bescheiderlassung, zur Mitteilung der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses durch Rechtsanwalt B sowie zur Vorlage der Säumnisbeschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ergeben sich ebenfalls zudem auch aus dem im Verwaltungsakt einliegenden E-Mail-Verkehr und dem Vorlagebericht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.06.2026.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
Die – hier gegenständliche – Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen (vgl. Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Rz 82 in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Anders als in § 73 Abs. 2 AVG hat der Gesetzgeber, um diesen Zweck zu erreichen, im VwGVG nicht festgelegt, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt § 16 Abs. 1 VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht eine Frist eingeräumt werden müsste. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen (§ 16 Abs. 1 zweiter Satz VwGVG). Nach ungenütztem Ablauf dieser Dreimonatsfrist geht die Zuständigkeit jedoch auf das Verwaltungsgericht über. Nach Vorlage der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Behörde tatsächlich säumig ist. Ist die Behörde zwar objektiv gesehen säumig, ist dies aber nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092). Die – hier gegenständliche – Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG (Säumnisbeschwerde) dient dem Rechtsschutz wegen Säumnis der Behörden. Zweck dieses Rechtsbehelfes ist es, demjenigen, der durch die Untätigkeit einer Behörde beschwert ist, ein rechtliches Instrument zur Verfügung zu stellen, um eine Entscheidung in seiner Sache zu erlangen vergleiche Pabel, Das Verfahren vor den Verwaltungsgerichten Rz 82 in Fischer/Pabel/N. Raschauer, Handbuch der Verwaltungsgerichtsbarkeit). Anders als in Paragraph 73, Absatz 2, AVG hat der Gesetzgeber, um diesen Zweck zu erreichen, im VwGVG nicht festgelegt, dass schon mit der Antragstellung die Zuständigkeit, die fragliche Sache zu erledigen, auf das angerufene Verwaltungsgericht übergeht. Vielmehr räumt Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG der Verwaltungsbehörde von Gesetzes wegen die Möglichkeit ein, innerhalb einer Frist von drei Monaten den Bescheid zu erlassen, ohne dass es erforderlich wäre, dass ihr dafür vom Verwaltungsgericht eine Frist eingeräumt werden müsste. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren über die Säumnisbeschwerde einzustellen (Paragraph 16, Absatz eins, zweiter Satz VwGVG). Nach ungenütztem Ablauf dieser Dreimonatsfrist geht die Zuständigkeit jedoch auf das Verwaltungsgericht über. Nach Vorlage der Beschwerde hat das Verwaltungsgericht zu prüfen, ob die Behörde tatsächlich säumig ist. Ist die Behörde zwar objektiv gesehen säumig, ist dies aber nicht auf ihr überwiegendes Verschulden zurückzuführen, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerde abzuweisen (VwGH 27.06.2017, Ra 2016/12/0092).
Eine Gesetzesverletzung ist in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung (vgl. VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, mwN). Eine Gesetzesverletzung ist in einem allfälligen Beschwerdeverfahren vom Verwaltungsgericht zu klären, während das Säumnisbeschwerdeverfahren als Rechtsschutzziel (nur) die Herbeiführung einer Entscheidung in der betreffenden Verwaltungsangelegenheit vor Augen hat und nicht die Richtigkeit der Entscheidung vergleiche VwGH 20.12.2017, Ro 2017/03/0019, mwN).
Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist, dass im Zeitpunkt ihrer Einbringung ein noch unerledigter Antrag vorliegt, hinsichtlich dessen die Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt haben kann. War der verfahrenseinleitende Antrag im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde bereits bescheidmäßig erledigt, liegt keine unerledigte Verwaltungssache mehr vor und ist die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen (vgl. VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016, Rn. 45; 19.12.2018, Ra 2016/06/0109; zur Säumnis als Prozessvoraussetzung VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150).Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist, dass im Zeitpunkt ihrer Einbringung ein noch unerledigter Antrag vorliegt, hinsichtlich dessen die Behörde ihre Entscheidungspflicht verletzt haben kann. War der verfahrenseinleitende Antrag im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde bereits bescheidmäßig erledigt, liegt keine unerledigte Verwaltungssache mehr vor und ist die Säumnisbeschwerde als unzulässig zurückzuweisen vergleiche VwGH 09.06.2020, Ra 2020/10/0016, Rn. 45; 19.12.2018, Ra 2016/06/0109; zur Säumnis als Prozessvoraussetzung VwGH 23.08.2017, Ra 2017/11/0150).
Im vorliegenden Fall entschied das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den am 06.06.2025 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK mit Bescheid vom 06.05.2026. Dieser Bescheid wurde dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B, im Wege einer RSb-Sendung zugestellt und am 08.05.2026 von einem zur Übernahme von Schriftstücken befugten Arbeitnehmer des Rechtsvertreters übernommen.Im vorliegenden Fall entschied das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl über den am 06.06.2025 eingelangten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK mit Bescheid vom 06.05.2026. Dieser Bescheid wurde dem im verwaltungsbehördlichen Verfahren ausgewiesenen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt B, im Wege einer RSb-Sendung zugestellt und am 08.05.2026 von einem zur Übernahme von Schriftstücken befugten Arbeitnehmer des Rechtsvertreters übernommen.
Eine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit Rechtsanwalt B war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zeitpunkt der Zustellung nicht bekannt gegeben worden. Rechtsanwalt B teilte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erst mit E-Mail vom 12.05.2026 mit, dass das Vollmachtsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufgelöst worden sei. Die Auflösung eines der Behörde angezeigten Vollmachtsverhältnisses wird der Behörde gegenüber erst mit ihrer Bekanntgabe wirksam. Hatte die Behörde im Zeitpunkt der Zustellung keine Kenntnis von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses, kann die Zustellung an den ihr gegenüber weiterhin ausgewiesenen Vertreter rechtswirksam erfolgen (vgl. VwGH 22.03.2023, Ra 2022/06/0321; 11.11.1992, 92/02/0208).Eine Auflösung des Vollmachtsverhältnisses mit Rechtsanwalt B war dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zeitpunkt der Zustellung nicht bekannt gegeben worden. Rechtsanwalt B teilte dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl erst mit E-Mail vom 12.05.2026 mit, dass das Vollmachtsverhältnis mit dem Beschwerdeführer aufgelöst worden sei. Die Auflösung eines der Behörde angezeigten Vollmachtsverhältnisses wird der Behörde gegenüber erst mit ihrer Bekanntgabe wirksam. Hatte die Behörde im Zeitpunkt der Zustellung keine Kenntnis von der Auflösung des Vollmachtsverhältnisses, kann die Zustellung an den ihr gegenüber weiterhin ausgewiesenen Vertreter rechtswirksam erfolgen vergleiche VwGH 22.03.2023, Ra 2022/06/0321; 11.11.1992, 92/02/0208).
Der Bescheid vom 06.05.2026 wurde daher am 08.05.2026 rechtswirksam erlassen.
Die mit Schriftsatz vom 10.05.2026 erhobene Säumnisbeschwerde wurde erst am 11.05.2026 per E-Mail beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Zu diesem Zeitpunkt war der verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers bereits durch den am 08.05.2026 zugestellten Bescheid erledigt.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher zur Ansicht, dass im Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde kein unerledigter Antrag mehr vorlag, hinsichtlich dessen das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl säumig hätte sein können. Die Säumnisbeschwerde war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der – oben zitierten – bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung entspricht der – oben zitierten – bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.
Schlagworte
Bescheidcharakter Bescheidqualität Beschwerdelegimitation Beschwerderecht Beschwerdevorentscheidung geänderte Verhältnisse Informationsschreiben Mitteilung Nichtbescheid Unzulässigkeit der Beschwerde Verfahrensanordnung Voraussetzungen Vorlageantrag Wegfall Wegfall der Gründe ZurückweisungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W168.2217697.3.00Im RIS seit
01.10.2026Zuletzt aktualisiert am
01.10.2026