Entscheidungsdatum
11.08.2026Norm
B-VG Art133 Abs4Spruch
,
W131 2341693-2/28E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde des XXXX (= beschwerdeführende Partei bzw kurz bfP) gegen die abschlägige Entscheidung der beim BVwG durch die Finanzprokuratur vertretenen Monopolverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (= MVG oder Monopolverwaltung GmbH) vom 25.03.2026 im Lizenzverfahren, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag Reinhard GRASBÖCK über die Beschwerde des römisch 40 (= beschwerdeführende Partei bzw kurz bfP) gegen die abschlägige Entscheidung der beim BVwG durch die Finanzprokuratur vertretenen Monopolverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung (= MVG oder Monopolverwaltung GmbH) vom 25.03.2026 im Lizenzverfahren, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und ist die Monopolverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 142044 p, hiermit verpflichtet, Herrn XXXX die von diesem zur Geschäftszahl der Monopolverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung XXXX beantragte E-Liquid-Lizenz insbesondere gemäß § 48 Abs 2 Satz 2 Tabakmonopolgesetz idF BGBl I 2025/97 erstmalig für 20 Jahre für den Standort XXXX , unverzüglich zu erteilen. Der Beschwerde wird stattgegeben und ist die Monopolverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung, FN 142044 p, hiermit verpflichtet, Herrn römisch 40 die von diesem zur Geschäftszahl der Monopolverwaltungsgesellschaft mit beschränkter Haftung römisch 40 beantragte E-Liquid-Lizenz insbesondere gemäß Paragraph 48, Absatz 2, Satz 2 Tabakmonopolgesetz in der Fassung BGBl römisch eins 2025/97 erstmalig für 20 Jahre für den Standort römisch 40 , unverzüglich zu erteilen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (= bfP), ein unstrittig österreichischer Staatsbürger (zB gemäß den Unterlagen der MVG und rechtlich vorweg Träger der subjektiven verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Art 2, 5 und 6 StGG und gemäß Art 7 B-VG), beantragte die Lizenz nach § 48 Abs 2 TabMG 1996 am 19.3.2026 für den Standort XXXX , an welchem er nach eigenen Angaben seit Mitte 2025 ein auf E-Liquids und elektronischen Zigaretten spezialisiertes Einzelhandelsgeschäft führt. 1. Der Beschwerdeführer (= bfP), ein unstrittig österreichischer Staatsbürger (zB gemäß den Unterlagen der MVG und rechtlich vorweg Träger der subjektiven verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte gemäß Artikel 2, 5 und 6 StGG und gemäß Artikel 7, B-VG), beantragte die Lizenz nach Paragraph 48, Absatz 2, TabMG 1996 am 19.3.2026 für den Standort römisch 40 , an welchem er nach eigenen Angaben seit Mitte 2025 ein auf E-Liquids und elektronischen Zigaretten spezialisiertes Einzelhandelsgeschäft führt.
2. Die MVG wies den Antrag im gegenständlichen Fall am 25.03.2026 mit folgender Begründung ab:
• Der Antragsteller betreibt kein Fachgeschäft für E-Liquids und elektronische Zigaretten im Sinne des § 30 Abs. 1 TabMG. • Der Antragsteller betreibt kein Fachgeschäft für E-Liquids und elektronische Zigaretten im Sinne des Paragraph 30, Absatz eins, TabMG.
• Ein Fachgeschäft wird nicht betrieben, weil unter anderem
- kein Personal dauerhaft anwesend ist,
- keine regelmäßigen Öffnungszeiten vorhanden sind
- keine deutlichen Hinweise auf ein E-Liquid-Fachgeschäft von außen ersichtlich sind.
Dass die MVG in dieser Entscheidung von einem Standort in XXXX statt XXXX schreibt bzw einmal von Zurückweisung und einmal von einer Abweisung, ändert - rechtlich vorweg gemäß § 13 AVG - nichts daran, dass die Streitteilenach dem Akteninhalt übereinstimmend vom Standort in XXXX ausgehen und von der Ablehnung der Lizenzerteilung durch die MVG.Dass die MVG in dieser Entscheidung von einem Standort in römisch 40 statt römisch 40 schreibt bzw einmal von Zurückweisung und einmal von einer Abweisung, ändert - rechtlich vorweg gemäß Paragraph 13, AVG - nichts daran, dass die Streitteilenach dem Akteninhalt übereinstimmend vom Standort in römisch 40 ausgehen und von der Ablehnung der Lizenzerteilung durch die MVG.
3. Die Beschwerde gegen die Ablehnung vom 25.03.2026 wurde am 22.04.2026 zur Post gegeben und langte am 24.04.2026 beim BVwG ein.
Nach einem ersten Verhandlungstermin am 15.05.2026 fand eine zweiter Verhandlungstermin am 14.07.2026 statt, in welchem va namhaft gemachte Zeugen, und da va mit der am Standort historisch ausgeübten Handelstätigkeit, einvernommen wurden.
4. Gegen Ende des zweiten Verhandlungstermins wurde insb auch von Seiten der MVG ein Ermittlungsthema iZm dem Umsatz nach Warengruppen nochmals betont und wurde so verblieben, dass die bfP im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht bis 21.07.2026 einlangend beim BVwG, und zwar in einer zulässigen Eingabeform, per Post, per Fax, durch persönliche Unterlagenabgabe oder über ERV ihre Gesamtumsatzzahlen und eine Aufgliederung nach Warengruppen bei diesen Umsatzzahlen, für das vierte Quartal 2025 nachreichen wird.
5. Mit einer am 18.07.2026 ausweislich des Poststempels zur Post gegebenen Eingabe, OZ 26 des Gerichtsakts, übermittelte die bfP ihre Umsatzaufstellung für das vierte Quartal 2025 und teilte dort insb mit, dass im vierten Quartal 2025 mehr als 50% des Gesamtumsatzes mit Produkten im hier strittigen Lizenzbereich erzielt hatte, nämlich 10.878,81 Euro mit E – Liquid - Konsum – spezifischen Waren (E-Liquids, Pods/Kartuschen, Einweg-Vapes und E- Liquid – spezifischen Geräten) bei einem Gesamtumsatz von 18.996,61 Euro.
Die MVG wurde dazu Parteiengehör eingeräumt und bestritt die MVG dieses Vorbringen zum Umsatz nicht mehr.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Über den Verfahrensgang hinaus ist festzustellen:
1.1. Die bfP war in seinem Kundenkreis bereits 2025 als Unternehmer bekannt, bei dem E-Liquid – spezifische Produkte gekauft werden konnten.
Die bfP trat insoweit am Markt vorerst mit der Bezeichnung Tiron Trade und danach mit der Bezeichnung VapeTex auf. Die bfP war - ausweislich insb der Zeugenaussagen am 14.07.2026, regelmäßig im vierten Quartal 2026 am streitgegenständlichen Lizenzstandort persönlich anwesend.
Am Geschäftslokal war insb bereits 2025 der eine oder andere Aufkleber angebracht, der für die beteiligten Verkehrskreise als Hinweis auf eine Geschäftsräumlichkeit für E-Liquids verstanden werden konnte.
Von den Lizenzvergabevoraussetzungen gemäß §§ 30 und 48 Abs 2 TabMG war für die MVG bei der bfP substantiiert nur die Fachgeschäftseigenschaft strittig.Von den Lizenzvergabevoraussetzungen gemäß Paragraphen 30 und 48 Absatz 2, TabMG war für die MVG bei der bfP substantiiert nur die Fachgeschäftseigenschaft strittig.
1.2 Die bfP erzielte im vierten Quartal 2025 mehr als 50% des Handelsumsatzes mit Waren, die als einem auf E-Liquids spezialisierten Einzelhandelsgeschäft typisch erscheinen, wie zuletzt mit der Eingabe, OZ 26 des Gerichtsakts, unbestritten konkretisiert.
1.3. Notorisch und wie es der MVG aus einem vergleichbaren Beschwerdeverfahren bei der GAbt W131 des BVwG als jedenfalls dadurch als öffentlich geworden bekannt ist, werden E – Liquids aktuell abseits von Tabaktrafiken zB auch in bloßen Tabakverkaufsstellen verkauft werden, wobei diese Tabakverkaufsstellen gemäß TabMG mitunter (bloße) Zusatzverkaufsbereiche im Rahmen von größeren Lebensmitteleinzelhandelsgeschäften sind.
2. Beweiswürdigung:
Der Verfahrensgang und die Feststellungen zum verwaltungsbehördlichen Verfahren ergeben sich aus den diesbezüglichen unbedenklichen Akteninhalten.
Dass die bfP österreichischer Staatsbürger ist, ergibt sich - ohnehin unstrittig – zB aus dem Scan eines Reisepasses, wie von der MVG mit der Eingabe, OZ 8 des Gerichtsakts vorgelegt.
Die Feststellungen zu den vom BF erzielten Umsätzen ergeben sich aus dem Ergebnis der Erörterung in der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG.
Der Verkauf von E-Liquids in Tabaklverkaufsstellen des Lebensmitteleinzelhandels ist bereits ausweislich des Wortlauts des aktuellen TabMG (iZm Produktpreisen) als bekannt vorauszusetzen und der Umfang dieser Vertriebsschiene der MVG aus ihren eigenen Daten bekannt.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A)
3.1 Verfahrensrechtlich ist festzuhalten, dass nach der stRsp des VwGH zu § 13 AVG einem Parteianbringen kein vorab sinnloser Inhalt unterstellt werden darf und für das BVwG idZ durch die Verfahrenshandlungen der bfP eindeutig ersichtlich war, dass durch die Beschwerdeentscheidung des BVwG bewirkt werden soll, dass die MVG die von der bfP angestrebte Lizenz ausstellt. Zur insoweit gebotenen rechtsschutzfreundlichen Interpretation siehe zB VwGH Zl 2004/04/0028.3.1 Verfahrensrechtlich ist festzuhalten, dass nach der stRsp des VwGH zu Paragraph 13, AVG einem Parteianbringen kein vorab sinnloser Inhalt unterstellt werden darf und für das BVwG idZ durch die Verfahrenshandlungen der bfP eindeutig ersichtlich war, dass durch die Beschwerdeentscheidung des BVwG bewirkt werden soll, dass die MVG die von der bfP angestrebte Lizenz ausstellt. Zur insoweit gebotenen rechtsschutzfreundlichen Interpretation siehe zB VwGH Zl 2004/04/0028.
Gemäß § 6 BVwGG hatte damit gegenständlich der Einzelrichter über die vorliegende Beschwerde im Anwendungsbereich des Art 131 Abs 6 B-VG zu entscheiden, wobei gegenständlich allein strittig ist, ob die bfP bereits im vierten Quartal 2025 ein Fachgeschäft iSd § 30 Abs 1 TabMG betrieben hat und ihr daher eine Fortbetriebslizenz gemäß § 48 Abs. 2 TabMG zu erteilen ist.Gemäß Paragraph 6, BVwGG hatte damit gegenständlich der Einzelrichter über die vorliegende Beschwerde im Anwendungsbereich des Artikel 131, Absatz 6, B-VG zu entscheiden, wobei gegenständlich allein strittig ist, ob die bfP bereits im vierten Quartal 2025 ein Fachgeschäft iSd Paragraph 30, Absatz eins, TabMG betrieben hat und ihr daher eine Fortbetriebslizenz gemäß Paragraph 48, Absatz 2, TabMG zu erteilen ist.
Rücksichtlich der Beschwerdeeinbringung durch Postaufgabe am 22.04.2026 ist auf den gemäß § 33 Abs 7 TabMG anwendbaren § 33 AVG zu verweisen, wonach die Tage des Postenlaufs in verfahrensrechtliche Fristen nicht einzuberechnen sind.Rücksichtlich der Beschwerdeeinbringung durch Postaufgabe am 22.04.2026 ist auf den gemäß Paragraph 33, Absatz 7, TabMG anwendbaren Paragraph 33, AVG zu verweisen, wonach die Tage des Postenlaufs in verfahrensrechtliche Fristen nicht einzuberechnen sind.
Wenn § 33 Abs 6 TabMG rücksichtlich der Beschwerdefristversäumung ausdrücklich die Wiedereinsetzungsmöglichkeit inkl Teilverweis auf die §§ 71f AVG vorsieht, ist damit nach hier vertretener Auffassung klar, dass die Beschwerdefrist gegenständlich als verfahrensrechtliche Frist iSd § 33 AVG zu bewerten ist, womit obiter in Wertungseinheit mit der Rsp - Beurteilung der Nachprüfungsfristen vor Zuschlagserteilung nach BVergG eine verfahrensrechtliche Gleichbehandlung erfolgt.Wenn Paragraph 33, Absatz 6, TabMG rücksichtlich der Beschwerdefristversäumung ausdrücklich die Wiedereinsetzungsmöglichkeit inkl Teilverweis auf die Paragraphen 71 f, AVG vorsieht, ist damit nach hier vertretener Auffassung klar, dass die Beschwerdefrist gegenständlich als verfahrensrechtliche Frist iSd Paragraph 33, AVG zu bewerten ist, womit obiter in Wertungseinheit mit der Rsp - Beurteilung der Nachprüfungsfristen vor Zuschlagserteilung nach BVergG eine verfahrensrechtliche Gleichbehandlung erfolgt.
3.2. Die im vorliegenden Fall inhaltlich vorrangig relevanten Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes 1996 (TabMG 1996 = TabMG), BGBl 830/1995 idF I 2025/97 lauten auszugsweise: 3.2. Die im vorliegenden Fall inhaltlich vorrangig relevanten Bestimmungen des Tabakmonopolgesetzes 1996 (TabMG 1996 = TabMG), Bundesgesetzblatt 830 aus 1995, in der Fassung römisch eins 2025/97 lauten auszugsweise:
[...]
4. Kleinhandel mit Tabakerzeugnissen und E-Liquids
Lizenznehmer
§ 30. (1) Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten (§ 3 Abs. 9 TabStG 2022), die anderen Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt. Paragraph 30, (1) Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten (Paragraph 3, Absatz 9, TabStG 2022), die anderen Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.
(2) Betriebe gemäß Abs. 1 dürfen nur auf Grund einer aufrechten E-Liquid-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden. (2) Betriebe gemäß Absatz eins, dürfen nur auf Grund einer aufrechten E-Liquid-Lizenz der Monopolverwaltung GmbH betrieben werden.
(3) Die Monopolverwaltung GmbH hat auf Antrag für den beantragten Standort eine E-Liquid-Lizenz gemäß Abs. 2 auszustellen, es sei denn, dass (3) Die Monopolverwaltung GmbH hat auf Antrag für den beantragten Standort eine E-Liquid-Lizenz gemäß Absatz 2, auszustellen, es sei denn, dass
1. im Einzugsgebiet des geplanten Standorts bereits ein anderer oder andere befugte Kleinhändler E-Liquids in einem Ausmaß anbieten, dass gesundheits- oder sozialpolitische Gründe (§§ 14 und 25) gegen eine weitere Verkaufsstelle sprechen; 1. im Einzugsgebiet des geplanten Standorts bereits ein anderer oder andere befugte Kleinhändler E-Liquids in einem Ausmaß anbieten, dass gesundheits- oder sozialpolitische Gründe (Paragraphen 14 und 25) gegen eine weitere Verkaufsstelle sprechen;
2. der Bewerber nicht voll geschäftsfähig ist oder begründete Zweifel an seiner Fähigkeit bestehen, den Betrieb ordnungsgemäß zu führen;
3. der Bewerber über keine Gewerbeberechtigung für das Handelsgewerbe am betreffenden Standort verfügt;
4. der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes, BGBl. Nr. 129/1958, vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei nach § 46 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes bestraft wurde, über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 5 000 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschließungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden; 4. der Bewerber wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels, Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben, vorsätzlicher Abgabenhehlerei nach Paragraph 37, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, vorsätzlichen Eingriffs in ein staatliches Monopolrecht oder vorsätzlicher Monopolhehlerei nach Paragraph 46, Absatz eins, des Finanzstrafgesetzes bestraft wurde, über ihn wegen eines solchen Finanzvergehens eine Geldstrafe von mehr als 5 000 Euro oder neben einer Geldstrafe eine Freiheitsstrafe verhängt wurde, die Bestrafung nicht getilgt ist und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Bestraften die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit den angeführten Ausschließungsgründen vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden;
5. wenn der Bewerber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (§ 6 des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt oder unterliegen würde und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen Handlung oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden. 5. wenn der Bewerber von einem Gericht zu einer drei Monate übersteigenden Freiheitsstrafe oder zu einer Geldstrafe von mehr als 180 Tagessätzen verurteilt worden ist, wenn die Verurteilung weder getilgt ist noch der Beschränkung der Auskunft aus dem Strafregister (Paragraph 6, des Tilgungsgesetzes 1972) unterliegt oder unterliegen würde und nach der Eigenart der strafbaren Handlung und nach der Persönlichkeit des Verurteilten die Begehung der gleichen Handlung oder einer ähnlichen Straftat bei Ausübung des Handels mit E-Liquids zu befürchten ist; dies gilt auch, wenn mit dem angeführten Ausschließungsgrund vergleichbare Tatbestände im Ausland verwirklicht wurden.
Die in Z 2 bis 5 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen. Die in Ziffer 2 bis 5 angeführten Gründe gelten auch für die zur Geschäftsführung befugten Personen.
(4) E-Liquid-Lizenzverträge werden auf eine Dauer von sieben Jahren abgeschlossen.
(5) Die Bewerbung ist elektronisch bei der Monopolverwaltung GmbH einzubringen. Ihr sind anzuschließen:
1. Urkunden, die dem Nachweis über Namen, Firma, Geschäftslokal, Gewerbeberechtigung und das Vorliegen der sonstigen gesetzlichen Voraussetzungen dienen;
2. eine Strafregisterbescheinigung, die nicht älter als sechs Monate sein darf;
3. falls eine juristische Person oder Personenvereinigung einen Antrag stellt, ein Auszug aus dem Firmenbuch, der nicht älter als sechs Monate sein darf.
(6) Urkunden, die nicht in einer Amtssprache abgefasst sind, sind in beglaubigter Übersetzung vorzulegen.
(7) Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, binnen einer Frist von sechs Monaten ab Einlangen einer Bewerbung (einschließlich sämtlicher Unterlagen nach Abs. 5) über die Bewerbung zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere drei Monate verlängert werden, sollte dies erforderlich sein, um die Ergebnisse eines zeitgleichen Konzessionsvergabeverfahrens berücksichtigen zu können. Wird die Bewerbung angenommen, ist dem Lizenznehmer ein Lizenzvertrag auszustellen, in dem dessen Rechte und Pflichten geregelt sind. Dieser Vertrag folgt einer Vertragsschablone, die von der Gesellschaft auf ihrer Homepage bereitzustellen ist. Er enthält auch eine mindestens einjährige Frist, innerhalb der der Vertrieb von E-Liquids aufzunehmen ist. (7) Die Monopolverwaltung GmbH ist verpflichtet, binnen einer Frist von sechs Monaten ab Einlangen einer Bewerbung (einschließlich sämtlicher Unterlagen nach Absatz 5,) über die Bewerbung zu entscheiden. Diese Frist kann um weitere drei Monate verlängert werden, sollte dies erforderlich sein, um die Ergebnisse eines zeitgleichen Konzessionsvergabeverfahrens berücksichtigen zu können. Wird die Bewerbung angenommen, ist dem Lizenznehmer ein Lizenzvertrag auszustellen, in dem dessen Rechte und Pflichten geregelt sind. Dieser Vertrag folgt einer Vertragsschablone, die von der Gesellschaft auf ihrer Homepage bereitzustellen ist. Er enthält auch eine mindestens einjährige Frist, innerhalb der der Vertrieb von E-Liquids aufzunehmen ist.
(8) § 14a Abs. 8, § 24 Abs. 4, § 29, § 36 Abs. 4, 7, 8 und 13, § 37 Abs. 3 sowie § 39 finden auf Lizenznehmer entsprechend Anwendung. Sollte sich eine Verlegung eines Geschäftslokals als erforderlich erweisen, findet § 25 Abs. 2 und 4 entsprechend Anwendung. Lizenznehmer dürfen E-Liquids nur aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen: (8) Paragraph 14 a, Absatz 8,, Paragraph 24, Absatz 4,, Paragraph 29,, Paragraph 36, Absatz 4, 7, 8 und 13, Paragraph 37, Absatz 3, sowie Paragraph 39, finden auf Lizenznehmer entsprechend Anwendung. Sollte sich eine Verlegung eines Geschäftslokals als erforderlich erweisen, findet Paragraph 25, Absatz 2 und 4 entsprechend Anwendung. Lizenznehmer dürfen E-Liquids nur aus den folgenden Herkunftsquellen beziehen:
1. von Großhändlern;
2. von einem anderen Lizenznehmer oder Tabaktrafikanten, anlässlich und in unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang mit der Aufgabe von dessen Betrieb.
5. Übergangs- und Schlußbestimmungen
[…]
§ 48. […] Paragraph 48, […]
(2) § 30 Abs. 3 Z 1 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Bewerber um eine E-Liquid-Lizenz, die zum 1. Jänner 2026 bereits seit mindestens drei Monaten einen Kleinhandel mit E-Liquids als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs. 1 betrieben haben, keine Anwendung. Diesen Bewerbern wird abweichend von § 30 Abs. 4 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 erstmalig eine Lizenz für 20 Jahre erteilt. In Fällen, in denen dieser Kleinhandel zum 1. Jänner 2026 an mehreren Standorten betrieben wird oder wurde, sind E-Liquid-Lizenzen für diese Standorte auszustellen. Eine neuerliche Erteilung von E-Liquid-Lizenzen für diese Standorte ist nach Maßgabe des § 30 Abs. 3 Z 1 und § 30 Abs. 4, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, zulässig. § 14a Abs. 1 Z 2 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Lizenznehmer im Sinne des zweiten Satzes keine Anwendung. § 16 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf die erstmalige Ausstellung der im ersten und zweiten Satz genannten Lizenzen keine Anwendung. Auf am 1. Jänner 2026 in Verwendung eines Lizenznehmers im Sinne des ersten Satzes befindliche Automaten für den Verkauf von E-Liquids finden § 25 Abs. 3 und § 36 Abs. 7 letzter Satz und Abs. 8 sinngemäß Anwendung. (2) Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Bewerber um eine E-Liquid-Lizenz, die zum 1. Jänner 2026 bereits seit mindestens drei Monaten einen Kleinhandel mit E-Liquids als Fachgeschäft im Sinne von Paragraph 30, Absatz eins, betrieben haben, keine Anwendung. Diesen Bewerbern wird abweichend von Paragraph 30, Absatz 4, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 erstmalig eine Lizenz für 20 Jahre erteilt. In Fällen, in denen dieser Kleinhandel zum 1. Jänner 2026 an mehreren Standorten betrieben wird oder wurde, sind E-Liquid-Lizenzen für diese Standorte auszustellen. Eine neuerliche Erteilung von E-Liquid-Lizenzen für diese Standorte ist nach Maßgabe des Paragraph 30, Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 30, Absatz 4,, jeweils in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025, zulässig. Paragraph 14 a, Absatz eins, Ziffer 2, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf Lizenznehmer im Sinne des zweiten Satzes keine Anwendung. Paragraph 16, Absatz eins, Ziffer eins, in der Fassung des Abgabenänderungsgesetzes 2025 findet auf die erstmalige Ausstellung der im ersten und zweiten Satz genannten Lizenzen keine Anwendung. Auf am 1. Jänner 2026 in Verwendung eines Lizenznehmers im Sinne des ersten Satzes befindliche Automaten für den Verkauf von E-Liquids finden Paragraph 25, Absatz 3 und Paragraph 36, Absatz 7, letzter Satz und Absatz 8, sinngemäß Anwendung.
[…]
3.3. Sonderverfahrensrechtlich ordnet § 33 Abs 7 TabMG idF BGBl I 2025/97 insoweit an, dass m Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung der E-Liquid Lizenzen durch die MVG das Bundesverwaltungsgericht auszusprechen hat, dass und in welchem Umfang die Lizenz zu erteilen ist. Die MVG ist ab der Entscheidung des BVwG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.3.3. Sonderverfahrensrechtlich ordnet Paragraph 33, Absatz 7, TabMG in der Fassung BGBl römisch eins 2025/97 insoweit an, dass m Fall der rechtswidrigen Nichtgewährung der E-Liquid Lizenzen durch die MVG das Bundesverwaltungsgericht auszusprechen hat, dass und in welchem Umfang die Lizenz zu erteilen ist. Die MVG ist ab der Entscheidung des BVwG verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Bundesverwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
3.4. Unbeschadet der Frage der zusätzlich allenfalls auch unionsrechtlich bedingten hier zu treffenden Entscheidung steht fest, dass Gesetze verfassungskonform auszulegen sind.
Insoweit erscheint vorab insb VfGH G 118/2015 ua als einschlägige Vor – Rsp des VfGH.Insoweit erscheint vorab insb VfGH G 118 aus 2015, ua als einschlägige Vor – Rsp des VfGH.
Verfassungskonform nach Art 6 StGG darf in die Erwerbsausübungsfreiheit der bfP nur dann eingegriffen werden, wenn ein Gesetz iSd B-VG im öffentlichen Interesse diesen Eingriff bewirkt und zusätzlich der Eingriff geeignet ist, dieses öffentliche Interesse zu schützen, soweit der Eingriff zusätzlich adäquat und verhältnismäßig ist. Verfassungskonform nach Artikel 6, StGG darf in die Erwerbsausübungsfreiheit der bfP nur dann eingegriffen werden, wenn ein Gesetz iSd B-VG im öffentlichen Interesse diesen Eingriff bewirkt und zusätzlich der Eingriff geeignet ist, dieses öffentliche Interesse zu schützen, soweit der Eingriff zusätzlich adäquat und verhältnismäßig ist.
Eigentumsgrundrechtlich nach Art 5 StGG, siehe dazu zB Muzak, B-VG6 Art 5 StGG Rz 3, ist dabei die Erwerbsmöglichkeit durch ein Unternehmen zusätzlich als unter dem Schutz der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie stehend zu bewerten und können damit entschädigungslose Enteignungen wie die hier in Frage stehende Unternehmensschließung mangels Fachgeschäftseigenschaft, obwohl vor der Gesetzesänderung als freies Gewerbe erlaubt, sowohl gegen das Eigentumsgrundrecht als auch gegen das dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gemäß Art 2 StGG bzw gemäß Art 7 B-VG innewohnende Sachlichkeitsgebot verstoßen. Eigentumsgrundrechtlich nach Artikel 5, StGG, siehe dazu zB Muzak, B-VG6 Artikel 5, StGG Rz 3, ist dabei die Erwerbsmöglichkeit durch ein Unternehmen zusätzlich als unter dem Schutz der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie stehend zu bewerten und können damit entschädigungslose Enteignungen wie die hier in Frage stehende Unternehmensschließung mangels Fachgeschäftseigenschaft, obwohl vor der Gesetzesänderung als freies Gewerbe erlaubt, sowohl gegen das Eigentumsgrundrecht als auch gegen das dem verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz gemäß Artikel 2, StGG bzw gemäß Artikel 7, B-VG innewohnende Sachlichkeitsgebot verstoßen.
3.5. Dies vorangestellt und insb auch iSv Art 18 Abs 1 B-VG erscheint es gegenständlich insb nur dann verfassungskonform sachlich, einem Unternehmer durch die Verneinung der Fachgeschäftseigenschaft iSd §§ 30 Abs 1 und 48 Abs 2 TabMG die – hier so verstandene - Fortbetriebslizenz nach § 48 Abs 2 TabMG zu verweigern, wenn im Gesetz bereits eindeutige Kriterien vorhanden sind, um zu bestimmen, ab wann ein Fachgeschäft iSd §§ 30 Abs 1 und 48 Abs 2 TabMG vorliegt.3.5. Dies vorangestellt und insb auch iSv Artikel 18, Absatz eins, B-VG erscheint es gegenständlich insb nur dann verfassungskonform sachlich, einem Unternehmer durch die Verneinung der Fachgeschäftseigenschaft iSd Paragraphen 30, Absatz eins und 48 Absatz 2, TabMG die – hier so verstandene - Fortbetriebslizenz nach Paragraph 48, Absatz 2, TabMG zu verweigern, wenn im Gesetz bereits eindeutige Kriterien vorhanden sind, um zu bestimmen, ab wann ein Fachgeschäft iSd Paragraphen 30, Absatz eins und 48 Absatz 2, TabMG vorliegt.
3.6. Wenn § 48 Abs 2 TabMG insoweit formuliert, dass zum 1. Jänner 2026 bereits seit mindestens drei Monaten ein Kleinhandel mit E-Liquids als Fachgeschäft im Sinne von § 30 Abs 1 betrieben worden sein muss und danach § 30 Abs 1 TabMG idgF lautet:3.6. Wenn Paragraph 48, Absatz 2, TabMG insoweit formuliert, dass zum 1. Jänner 2026 bereits seit mindestens drei Monaten ein Kleinhandel mit E-Liquids als Fachgeschäft im Sinne von Paragraph 30, Absatz eins, betrieben worden sein muss und danach Paragraph 30, Absatz eins, TabMG idgF lautet:
„Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten (§ 3 Abs. 9 TabStG 2022), die anderen Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.“,„Lizenznehmer sind Fachgeschäfte für E-Liquids und elektronische Zigaretten (Paragraph 3, Absatz 9, TabStG 2022), die anderen Waren und Dienstleistungen nur in einem untergeordneten Umfang führen, sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.“,
ist aus dem Gesetzeswortlaut, der den Grundrechtseingriff für die bfP bewirken kann, für die Frage des Fachgeschäfts eindeutig nur ableitbar, dass andere Waren als solche, die die beteiligten Verkehrskreise in Einzelhandelsgeschäften für E-Liquids erwarten, sprich: E-Liquids, Pods/Kartuschen, Einweg-Vapes und E- Liquid – spezifische Geräten wie zB einschlägige Flüssigkeitsverdampfungsgeräte (-teile), nur zu weniger als 50%, also untergeordnet gehandelt werden.
Untergeordnetheit setzt iSd oben genannten Verfassungsbestimmungen und damit iSd Erwerbsausübungsfreiheit nach hier vertretener Ansicht voraus, dass die lizenzpflichtigen E-Liquids, samt nach der Verkehrsauffassung dazugehörigen Zusatzwaren wie Pods/Kartuschen, Einweg-Vapes und E- Liquid – spezifische Geräte im vierten Quartal 2025 zu mehr als 50% gehandelt wurden.
Weitere Voraussetzungen für das Vorliegen eines Fachgeschäfts sind dem § 30 Abs 1 TabMG idgF aktuell nicht in einer dem Art 18 Abs 1 B-VG konformen Weise zu entnehmen, wenn der Gesetzgeber in seinem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum iZm der Fachgeschäftsfrage in § 30 Abs 1 TabMG bezogen auf das vorangehende Über- und Unterordnungskriterium im letzten Halbsatz konsekutiv formuliert:Weitere Voraussetzungen für das Vorliegen eines Fachgeschäfts sind dem Paragraph 30, Absatz eins, TabMG idgF aktuell nicht in einer dem Artikel 18, Absatz eins, B-VG konformen Weise zu entnehmen, wenn der Gesetzgeber in seinem rechtspolitischen Gestaltungsspielraum iZm der Fachgeschäftsfrage in Paragraph 30, Absatz eins, TabMG bezogen auf das vorangehende Über- und Unterordnungskriterium im letzten Halbsatz konsekutiv formuliert:
„sodass der Charakter eines Fachgeschäftes gewahrt bleibt.“
3.7. Da die bfP diesen vordefiniert überwiegenden Umsatz im Verfahren zuletzt und auch nicht mehr substantiiert bestritten nachgewiesen hat, war gegenständlich beschwerdestattgebend und im Zweifel iSd Erwerbsausübungsfreiheit vorzugehen,
ohne dass hier noch weitere Ausführungen dahin erforderlich gewesen wären, inwieweit zB von Lebensmitteleinzelhandelsketten mitunter betriebene Tabakverkaufsstellen, soweit dem BVwG gerichtsbekannt, auch weiterhin nach der Rechtslage gemäß BGBl I 2025/97 E-Liquids verkaufen dürfen, andere bisherige Kleinverkaufsbetriebe allerdings nach dem Wortlaut des TabMG idF BGBl I 2025/97 mitunter nicht mehr. Eine Beschwerdeabweisung hätte die hier bfP nach hier vertretener Auffassung damit insb in ihrem verfassungsrechtlichen Gleichheitsrecht verletzt.ohne dass hier noch weitere Ausführungen dahin erforderlich gewesen wären, inwieweit zB von Lebensmitteleinzelhandelsketten mitunter betriebene Tabakverkaufsstellen, soweit dem BVwG gerichtsbekannt, auch weiterhin nach der Rechtslage gemäß BGBl römisch eins 2025/97 E-Liquids verkaufen dürfen, andere bisherige Kleinverkaufsbetriebe allerdings nach dem Wortlaut des TabMG in der Fassung BGBl römisch eins 2025/97 mitunter nicht mehr. Eine Beschwerdeabweisung hätte die hier bfP nach hier vertretener Auffassung damit insb in ihrem verfassungsrechtlichen Gleichheitsrecht verletzt.
3.8. Das BVwG kann sich in dieser Entscheidung zudem auch nicht der insb aktuell von der MVG vorgebrachten Auffassung anschließen, dass ein einschlägiger Umsatz im E-Liquid – Bereich von zumindest 70% erforderlich gewesen wäre, nachdem diese Annäherung vor dem Hintergrund des Art 18 Abs 1 B-VG nicht so wie vergleichend zB in § 32 Abs 1a Satz 2 GewO iZm gewerblichen Nebenrechten positiviert wurde, setzt doch insb Art 6 StGG ein formelles Gesetz iSd B-VG für einen Grundrechtseingriff voraus.3.8. Das BVwG kann sich in dieser Entscheidung zudem auch nicht der insb aktuell von der MVG vorgebrachten Auffassung anschließen, dass ein einschlägiger Umsatz im E-Liquid – Bereich von zumindest 70% erforderlich gewesen wäre, nachdem diese Annäherung vor dem Hintergrund des Artikel 18, Absatz eins, B-VG nicht so wie vergleichend zB in Paragraph 32, Absatz eins a, Satz 2 GewO iZm gewerblichen Nebenrechten positiviert wurde, setzt doch insb Artikel 6, StGG ein formelles Gesetz iSd B-VG für einen Grundrechtseingriff voraus.
3.9. Klarzustellen ist obiter zudem, dass vorliegend die MVG auch nicht vorgebracht hat, dass die bfP die durch BGBl I 2025797 lizenzpflichtig gewordenen Produkte insb (ausschließlich) über Automaten abgesetzt hat.3.9. Klarzustellen ist obiter zudem, dass vorliegend die MVG auch nicht vorgebracht hat, dass die bfP die durch Bundesgesetzblatt römisch eins 2025797 lizenzpflichtig gewordenen Produkte insb (ausschließlich) über Automaten abgesetzt hat.
Zu B) Zulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig, weil bislang keine Rsp des VwGH zur grundsätzlichen Rechtsfrage vorliegt, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob ein Fachgeschäft iSd §§ 30 Abs 1 und 48 Abs 2 TabMG idF BGBl I 2025/97 vorliegt.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig, weil bislang keine Rsp des VwGH zur grundsätzlichen Rechtsfrage vorliegt, nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob ein Fachgeschäft iSd Paragraphen 30, Absatz eins und 48 Absatz 2, TabMG in der Fassung BGBl römisch eins 2025/97 vorliegt.
Schlagworte
elektronische Zigarette E-Liquid Enteignung Erwerbsfreiheit Gleichheitsgrundsatz Jugendschutz Konsumentenschutz Lizenz Monopolverwaltung GmbH mündliche Verhandlung öffentliche Interessen Revision zulässig verfassungskonforme Interpretation VoraussetzungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:W131.2341693.2.00Im RIS seit
22.09.2026Zuletzt aktualisiert am
22.09.2026