TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/14 W290 2303772-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 14.08.2026
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Entscheidungsdatum

14.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
KOG §36
PrR-G §10
PrR-G §12
PrR-G §13
PrR-G §16
PrR-G §2 Z1
PrR-G §2 Z2
PrR-G §2 Z3
PrR-G §23
PrR-G §6 Abs1
PrR-G §6 Abs2
VwGVG §24 Abs1
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. KOG § 36 heute
  2. KOG § 36 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2013
  3. KOG § 36 gültig von 01.10.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  1. PrR-G § 16 heute
  2. PrR-G § 16 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 16 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 16 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 16 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. PrR-G § 6 heute
  2. PrR-G § 6 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 6 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 6 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 6 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004
  1. PrR-G § 6 heute
  2. PrR-G § 6 gültig ab 01.08.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2015
  3. PrR-G § 6 gültig von 01.10.2010 bis 31.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 50/2010
  4. PrR-G § 6 gültig von 01.08.2004 bis 30.09.2010 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2004
  5. PrR-G § 6 gültig von 01.04.2001 bis 31.07.2004

Spruch


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W290 2303772-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christopher MERSCH als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA als Beisitzer und die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Beisitzerin über die Beschwerde der XXXX gegen die Spruchpunkte 1. bis 4. und 8. des Bescheides der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom XXXX , Zl. XXXX (mitbeteiligte Partei: XXXX , vertreten durch die Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2026 zu Recht erkannt: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Christopher MERSCH als Vorsitzenden sowie den Richter Mag. Thomas MIKULA, MBA als Beisitzer und die Richterin Dr. Susanne PFANNER als Beisitzerin über die Beschwerde der römisch 40 gegen die Spruchpunkte 1. bis 4. und 8. des Bescheides der Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) vom römisch 40 , Zl. römisch 40 (mitbeteiligte Partei: römisch 40 , vertreten durch die Krüger/Bauer Rechtsanwälte GmbH) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 13.03.2026 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird abgewiesen.

B)

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Mit Schreiben vom 07.05.2023, ergänzt mit Schreiben vom 02.06.2023, beantragte die XXXX (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) die Zuordnung der Übertragungskapazität „ XXXX “ zur Erweiterung ihres (mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts) zugeteilten Versorgungsgebietes „ XXXX “. 1. Mit Schreiben vom 07.05.2023, ergänzt mit Schreiben vom 02.06.2023, beantragte die römisch 40 (im Folgenden: mitbeteiligte Partei) die Zuordnung der Übertragungskapazität „ römisch 40 “ zur Erweiterung ihres (mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts) zugeteilten Versorgungsgebietes „ römisch 40 “.

2. Am 30.10.2023 veranlasste die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) – nach vorgehender Einholung eines frequenztechnischen Gutachtens betreffend die Realisierbarkeit – die Ausschreibung der Übertragungskapazität „ XXXX “. Als Ende der Ausschreibungsfrist wurde der 08.01.2024, 13:00 Uhr, festgesetzt. 2. Am 30.10.2023 veranlasste die KommAustria (im Folgenden: belangte Behörde) – nach vorgehender Einholung eines frequenztechnischen Gutachtens betreffend die Realisierbarkeit – die Ausschreibung der Übertragungskapazität „ römisch 40 “. Als Ende der Ausschreibungsfrist wurde der 08.01.2024, 13:00 Uhr, festgesetzt.

3. Mit Schreiben vom 22.12.2023, welches mit Schreiben vom 29.01.2024 ergänzt wurde, beantragte die XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) – neben weiteren Antragssteller:innen wie etwa auch der mitbeteiligten Partei – die Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität bzw. hielt die mitbeteiligte Partei ihren Antrag aufrecht. 3. Mit Schreiben vom 22.12.2023, welches mit Schreiben vom 29.01.2024 ergänzt wurde, beantragte die römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) – neben weiteren Antragssteller:innen wie etwa auch der mitbeteiligten Partei – die Zuordnung der verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität bzw. hielt die mitbeteiligte Partei ihren Antrag aufrecht.

4. Hinsichtlich der eingelangten Anträge holte die belangte Behörde wiederum ein frequenztechnisches Gutachten ein und ersuchte die Wiener Landesregierung um Stellungnahme gem. § 23 PrR-G im gegenständlichen Zulassungsverfahren. Die Wiener Landesregierung kam diesem Ersuchen mit Stellungnahme vom 16.05.2024 nach. 4. Hinsichtlich der eingelangten Anträge holte die belangte Behörde wiederum ein frequenztechnisches Gutachten ein und ersuchte die Wiener Landesregierung um Stellungnahme gem. Paragraph 23, PrR-G im gegenständlichen Zulassungsverfahren. Die Wiener Landesregierung kam diesem Ersuchen mit Stellungnahme vom 16.05.2024 nach.

5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom XXXX wurde die ausgeschriebene Übertragungskapazität der mitbeteiligten Partei zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes zugeordnet (Spruchpunkt 1.); ebenso wurde ihr – unter Auflage – die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in der Beilage 1 des Bescheides beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt (Spruchpunkt 2. und Spruchpunkte 3. bis 5. zur Auflage). Die Anträge der weiteren (verbliebenen) Antragsteller wurden abgewiesen (Spruchpunkte 6. bis 8.; Spruchpunkt 8. betrifft die Beschwerdeführerin). 5. Mit dem angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wurde die ausgeschriebene Übertragungskapazität der mitbeteiligten Partei zur Erweiterung ihres bestehenden Versorgungsgebietes zugeordnet (Spruchpunkt 1.); ebenso wurde ihr – unter Auflage – die Bewilligung zur Errichtung und zum Betrieb der in der Beilage 1 des Bescheides beschriebenen Funkanlage zur Veranstaltung von Hörfunk erteilt (Spruchpunkt 2. und Spruchpunkte 3. bis 5. zur Auflage). Die Anträge der weiteren (verbliebenen) Antragsteller wurden abgewiesen (Spruchpunkte 6. bis 8.; Spruchpunkt 8. betrifft die Beschwerdeführerin).

Die belangte Behörde begründete ihre Entscheidung in der rechtlichen Beurteilung des Bescheides im Wesentlichen damit, dass vom Programm der mitbeteiligten Partei – im Vergleich zum Programm der Beschwerdeführerin – ein größerer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sei, da ein solches Musik-, und Wortprogramm – wie von der mitbeteiligten Partei geplant, insbesondere mit der Schwerpunktsetzung auf Rock – von keinem anderen Hörfunksender (in diesem Ausmaß) im gegenständlichen Versorgungsgebiet angeboten werde.

6. Gegen die Spruchpunkte 1. bis 4. und 8. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.11.2024 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften. Bei der Angabe des Datums des angefochtenen Bescheids (16.10.2024 statt XXXX ) lag ein Versehen vor. 6. Gegen die Spruchpunkte 1. bis 4. und 8. dieses Bescheides erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom 12.11.2024 Beschwerde wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge von Verfahrensvorschriften. Bei der Angabe des Datums des angefochtenen Bescheids (16.10.2024 statt römisch 40 ) lag ein Versehen vor.

In ihrer Beschwerde brachte die Beschwerdeführerin zusammengefasst vor, dass sie mit ihrem Musik- und Wortprogramm einen signifikanten Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet leisten würde. Auch spreche das Kriterium der Wirtschaftlichkeit für die Beschwerdeführerin. Daher verdiene das Programm der Beschwerdeführerin den Vorzug gegenüber der mitbeteiligten Partei bei der Zuordnung der gegenständlichen Übertragungskapazität.

7. Mit Beschwerdevorlage vom 02.12.2024, hg. eingelangt am 04.12.2024, übermittelte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die gegenständlichen Verfahrensakten. Zugleich verzichtete die belangte Behörde auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung.

8. Mit Schreiben vom 07.03.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin das Vorlageschreiben der belangten Behörde sowie der mitbeteiligten Partei die Beschwerde der Beschwerdeführerin und das Vorlageschreiben der belangten Behörde und räumte ihnen die Möglichkeit ein, innerhalb von vier Wochen ab Zustellung des Schreibens Stellung zu nehmen.

Hierauf langte eine Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 08.04.2025 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Beschwerdeführerin erstattete keine Stellungnahme.

9. Mit Schreiben vom 11.04.2025 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei zur Kenntnisnahme.

10. Mit Schreiben vom 10.02.2026 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Verfahrens die Ladung zur Verhandlung. Mit am 05.03.2026 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangtem Schreiben bat der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin um Vertagung der anberaumten mündlichen Verhandlung, da er sich im Urlaub befinde. Der Vertagungsbitte wurde nicht entsprochen, weil die Beschwerdeführerin die Unmöglichkeit der Entsendung eines anderen Vertreters nicht dargelegt hatte.

11. Am 13.03.2026 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Geschäftsführerin der mitbeteiligten Partei und deren Rechtsvertretung sowie eines Vertreters der belangten Behörde eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Beschwerdeführerin entsendete keinen Vertreter.

12. Am 17.03.2026 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein (aufgetragener) Schriftsatz der belangten Behörde betreffend die Änderungen bei den im Versorgungsgebiet zugelassenen/empfangbaren Programmen ein. Dieser Schriftsatz wurde der Beschwerdeführerin zur Kenntnis und allfälligen Stellungnahme übermittelt. Dazu langte keine Stellungnahme ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Ausschreibung:

Am 30.10.2023 schrieb die KommAustria die Übertragungskapazität „ XXXX “ auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI), in den Tageszeitungen „ XXXX “ und „ XXXX “ sowie auf der Website der Regulierungsbehörde unter https://www.rtr.at aus. Als Ende der Ausschreibungsfrist wurde der 08.01.2024, 13:00 Uhr, festgesetzt. Am 30.10.2023 schrieb die KommAustria die Übertragungskapazität „ römisch 40 “ auf der elektronischen Verlautbarungs- und Informationsplattform des Bundes (EVI), in den Tageszeitungen „ römisch 40 “ und „ römisch 40 “ sowie auf der Website der Regulierungsbehörde unter https://www.rtr.at aus. Als Ende der Ausschreibungsfrist wurde der 08.01.2024, 13:00 Uhr, festgesetzt.

1.2. Zur verfahrensgegenständlichen Übertragungskapazität:

Die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität ,, XXXX " weist im dicht bebauten Stadtgebiet von Wien, für das eine Mindestfeldstärke von 66 dBµV/m erforderlich ist, eine technische Reichweite von ca. 150.000 Einwohnern auf. Die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität ,, römisch 40 " weist im dicht bebauten Stadtgebiet von Wien, für das eine Mindestfeldstärke von 66 dBµV/m erforderlich ist, eine technische Reichweite von ca. 150.000 Einwohnern auf.

Das Versorgungsgebiet umfasst Teile der Wiener Gemeindebezirke 21 und 22 – nämlich im Wesentlichen die Bezirksteile Stadlau, Kagran, Kaisermühlen, Donaufeld und Leopoldau.

Für die Übertragungskapazität „ XXXX " wurde ein internationales Befragungsverfahren durchgeführt und positiv abgeschlossen. Der Hörfunksender „ XXXX " ist frequenztechnisch realisierbar und ein störungsfreier Betrieb in der Praxis sehr wahrscheinlich.Für die Übertragungskapazität „ römisch 40 " wurde ein internationales Befragungsverfahren durchgeführt und positiv abgeschlossen. Der Hörfunksender „ römisch 40 " ist frequenztechnisch realisierbar und ein störungsfreier Betrieb in der Praxis sehr wahrscheinlich.

1.3. Zu den im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet terrestrisch empfangbaren Hörfunkprogrammen privater Hörfunkveranstalter:

Im gesamten gegenständlichen Versorgungsgebiet sind derzeit – beruhend auf den Angaben der Hörfunkveranstalter – folgende Programme empfangbar:

XXXX Das Programm umfasst ein 24-Stunden-Vollprogramm im AC-Format, welches unter der Bezeichnung „ XXXX “ verbreitet wird und sich als Unterhaltungssender für erwachsene Österreicherinnen und Österreicher versteht. Neben den Programmschwerpunkten Musik, unterhaltende Information aus Österreich und der Welt sowie zielgruppenrelevanter Content (Sport, Veranstaltungen, etc.) beinhaltet das Programm auch Serviceanteile (z.B. Wetter- und Verkehrsinformationen). Das Programm wird bundesweit einheitlich ausgestrahlt; regionale und lokale Ausstiege erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemäß redaktionellen Erfordernissen und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit. römisch 40 Das Programm umfasst ein 24-Stunden-Vollprogramm im AC-Format, welches unter der Bezeichnung „ römisch 40 “ verbreitet wird und sich als Unterhaltungssender für erwachsene Österreicherinnen und Österreicher versteht. Neben den Programmschwerpunkten Musik, unterhaltende Information aus Österreich und der Welt sowie zielgruppenrelevanter Content (Sport, Veranstaltungen, etc.) beinhaltet das Programm auch Serviceanteile (z.B. Wetter- und Verkehrsinformationen). Das Programm wird bundesweit einheitlich ausgestrahlt; regionale und lokale Ausstiege erfolgen im Rahmen der gesetzlichen Möglichkeiten gemäß redaktionellen Erfordernissen und wirtschaftlicher Zweckmäßigkeit.

XXXX Das Programm ist ein 24-Stunden-Vollprogramm für eine Zielgruppe der 14- bis 59-jährigen Österreicher mit einem Musikprogramm in Form eines breiten Adult-Contemporary-Formats aus Musik der 1980er bis zu aktueller Musik mit einem melodiösen und harmonischen Musikflow. römisch 40 Das Programm ist ein 24-Stunden-Vollprogramm für eine Zielgruppe der 14- bis 59-jährigen Österreicher mit einem Musikprogramm in Form eines breiten Adult-Contemporary-Formats aus Musik der 1980er bis zu aktueller Musik mit einem melodiösen und harmonischen Musikflow.

Neben dem Musikschwerpunkt und regelmäßigen Wetter- und Verkehrsberichten sowie Veranstaltungshinweisen legt das Programm auf aktuelle Informationen sowie zielgruppengerechte Inhalte aus den Bereichen Sport, Kultur, Gesellschaft, Wirtschaft sowie aktuelle Themen, die Österreich bewegen, Wert, wobei tagsüber stündlich selbst gestaltete – unter Vorbehalt eines etwaigen Zukaufs – Welt- und Österreich-Nachrichten gesendet werden, teils mit zusätzlichen Kurznachrichten in Form von Schlagzeilen. Das Programm ist werktags in der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr, samstags von 06:00 bis 16:00 Uhr und sonntags von 08:00 bis 16:00 Uhr moderiert. lnsgesamt soll der Musikanteil bei ca. 80 %, der Wortanteil (einschließlich Verpackungselemente, Jingles und Werbung) bei ca. 20 % liegen.

XXXX Das Programm ist als eigengestaltetes deutschsprachiges 24-Stunden Vollprogramm konzipiert, das auf die Zielgruppe der 10- bis 35-Jährigen ausgerichtet ist. Schwerpunkt des Programms ist der im CHR-Format gehaltene Musikbereich mit einem Schwerpunkt auf den Musikrichtungen Pop, RnB, Clubsounds, House und New Rock. Das Wortprogramm umfasst insbesondere regelmäßige Nachrichten, mit besonderem Augenmerk auf nationale und regionale Berichterstattung aus Wien und Umgebung. Diese werden morgens halbstündlich, den Rest des Tages bis 19 Uhr stündlich und bei Bedarf in erhöhter Frequenz gesendet. Darüber hinaus gibt es ein ausführliches ergänzendes Service- und lnformationsangebot mit z.B. Verkehrsnachrichten, Lokalwetter, Lottozahlen, etc. Dazu kommen über den Tag verteilt zahlreiche Moderationsmeldungen und ausführliche Berichte, etwa über das junge Wiener Stadtleben (Konzerte, Veranstaltungen, Partys, Events, etc.) und das zielgruppenrelevante Geschehen in den ,,Grätzeln" der Stadt. Das Verhältnis von Wort- zu Musikprogramm beträgt inklusive Werbung im Durchschnitt 30:70 (Wort: Musik). römisch 40 Das Programm ist als eigengestaltetes deutschsprachiges 24-Stunden Vollprogramm konzipiert, das auf die Zielgruppe der 10- bis 35-Jährigen ausgerichtet ist. Schwerpunkt des Programms ist der im CHR-Format gehaltene Musikbereich mit einem Schwerpunkt auf den Musikrichtungen Pop, RnB, Clubsounds, House und New Rock. Das Wortprogramm umfasst insbesondere regelmäßige Nachrichten, mit besonderem Augenmerk auf nationale und regionale Berichterstattung aus Wien und Umgebung. Diese werden morgens halbstündlich, den Rest des Tages bis 19 Uhr stündlich und bei Bedarf in erhöhter Frequenz gesendet. Darüber hinaus gibt es ein ausführliches ergänzendes Service- und lnformationsangebot mit z.B. Verkehrsnachrichten, Lokalwetter, Lottozahlen, etc. Dazu kommen über den Tag verteilt zahlreiche Moderationsmeldungen und ausführliche Berichte, etwa über das junge Wiener Stadtleben (Konzerte, Veranstaltungen, Partys, Events, etc.) und das zielgruppenrelevante Geschehen in den ,,Grätzeln" der Stadt. Das Verhältnis von Wort- zu Musikprogramm beträgt inklusive Werbung im Durchschnitt 30:70 (Wort: Musik).

XXXX Das Programm „ XXXX “ ist als Kultur-Radio für die Bundeshauptstadt Wien konzipiert und bietet 24-Stunden Musik- und Wortprogramme. Dabei konzentriert sich das Musikprogramm in den Kernzeiten auf die Epochen Barock bis Romantik, integriert aber auch aktuelle Werke aus dem Bereich der Filmmusik. Im Wortprogramm bietet es Nachrichten aus Österreich und aller Welt, welche von der eigenen Redaktion unter Zugriff auf Agenturmaterial der XXXX , der XXXX und anderer Quellen erstellt werden. In Kooperation mit der Tageszeitung ,,Wiener Zeitung" werden tagesaktuelle Schlagzeilen ins Programm integriert. Neben den Nachrichten und aktuellen Wortbeiträgen bietet „ XXXX " im kirchlich-sozialen Bereich wie auch im Kulturbereich großflächige Informationssendungen an. römisch 40 Das Programm „ römisch 40 “ ist als Kultur-Radio für die Bundeshauptstadt Wien konzipiert und bietet 24-Stunden Musik- und Wortprogramme. Dabei konzentriert sich das Musikprogramm in den Kernzeiten auf die Epochen Barock bis Romantik, integriert aber auch aktuelle Werke aus dem Bereich der Filmmusik. Im Wortprogramm bietet es Nachrichten aus Österreich und aller Welt, welche von der eigenen Redaktion unter Zugriff auf Agenturmaterial der römisch 40 , der römisch 40 und anderer Quellen erstellt werden. In Kooperation mit der Tageszeitung ,,Wiener Zeitung" werden tagesaktuelle Schlagzeilen ins Programm integriert. Neben den Nachrichten und aktuellen Wortbeiträgen bietet „ römisch 40 " im kirchlich-sozialen Bereich wie auch im Kulturbereich großflächige Informationssendungen an.

XXXX Das Programm umfasst ein 24-Stunden-Vollprogramm und beinhaltet die Verbreitung eines nichtkommerziellen (werbefreien) partizipativen Programms unter dem Namen „ XXXX “, das in verschiedene Sendeschwerpunkte gegliedert ist. Wesentliche Programmelemente sind Politik und Gesellschaft (mit einem Bezugspunkt aus der Perspektive gesellschaftlich marginalisierten oder unterrepräsentierten Gruppen), Kunst und Kultur (als Präsentationsplattform und Experimentierfeld für Kunstschaffende, als auch Vernetzungsplattform für diese mit Kunstinteressenten und -vermittelnden), Communities und Mehrsprachigkeit (mit einem starken multikulturellen, interkulturellen, transnationalen, transkontinentale, antirassistischen und antisexistischen mehrsprachigen Anspruch zur Förderung der kulturellen Verständigung und des Austauschs zwischen einzelnen Bevölkerungsteilen), Musik und Talk (mit zahlreichen Spezialsendungen zum Thema Musik und hohem Anteil in Österreich produzierter Werke), sowie Wissen und Bildung (mit verständlicher Aufbereitung verschiedener wissenschaftlichen Disziplinen, auch unter aktiver Einbeziehung von Jugendlichen). Einmal pro Woche wird eine alternative Nachrichtensendung ausgestrahlt. In Zusammenarbeit mit freien Medien bzw Radiostationen im In- und Ausland erfolgen gemeinsame Gestaltungen von Schwerpunktprogrammen bzw. ein Austausch aktueller Sendungen zu verschiedenen Anlässen und Themen. Das Musikprogramm ist nicht speziell formatiert, das Angebot ist breit gefächert, ein fester Anteil ist nicht vorgesehen, grundsätzlich überwiegt aber das Wortprogramm. Mit Ausnahme der Sendungen im Austausch mit in- und ausländischen freien Radioinitiativen sowie Social-Action-Campaigns entstammen alle Sendungen der Eigenproduktion; dieser Eigenproduktionsanteil liegt bei 90%. römisch 40 Das Programm umfasst ein 24-Stunden-Vollprogramm und beinhaltet die Verbreitung eines nichtkommerziellen (werbefreien) partizipativen Programms unter dem Namen „ römisch 40 “, das in verschiedene Sendeschwerpunkte gegliedert ist. Wesentliche Programmelemente sind Politik und Gesellschaft (mit einem Bezugspunkt aus der Perspektive gesellschaftlich marginalisierten oder unterrepräsentierten Gruppen), Kunst und Kultur (als Präsentationsplattform und Experimentierfeld für Kunstschaffende, als auch Vernetzungsplattform für diese mit Kunstinteressenten und -vermittelnden), Communities und Mehrsprachigkeit (mit einem starken multikulturellen, interkulturellen, transnationalen, transkontinentale, antirassistischen und antisexistischen mehrsprachigen Anspruch zur Förderung der kulturellen Verständigung und des Austauschs zwischen einzelnen Bevölkerungsteilen), Musik und Talk (mit zahlreichen Spezialsendungen zum Thema Musik und hohem Anteil in Österreich produzierter Werke), sowie Wissen und Bildung (mit verständlicher Aufbereitung verschiedener wissenschaftlichen Disziplinen, auch unter aktiver Einbeziehung von Jugendlichen). Einmal pro Woche wird eine alternative Nachrichtensendung ausgestrahlt. In Zusammenarbeit mit freien Medien bzw Radiostationen im In- und Ausland erfolgen gemeinsame Gestaltungen von Schwerpunktprogrammen bzw. ein Austausch aktueller Sendungen zu verschiedenen Anlässen und Themen. Das Musikprogramm ist nicht speziell formatiert, das Angebot ist breit gefächert, ein fester Anteil ist nicht vorgesehen, grundsätzlich überwiegt aber das Wortprogramm. Mit Ausnahme der Sendungen im Austausch mit in- und ausländischen freien Radioinitiativen sowie Social-Action-Campaigns entstammen alle Sendungen der Eigenproduktion; dieser Eigenproduktionsanteil liegt bei 90%.

XXXX Das Programm ist ein größtenteils eigengestaltetes und teilweise live moderiertes 24-Stunden-Vollprogramm mit hohem Lokalbezug mit einer grundsätzlichen Musikausrichtung auf die Bereiche Black Music und Soul inklusive der diversen Subgenres (insbesondere Funk, Jazz, Hip-Hop, House, Dance und Drum&Bass) für die Kernzielgruppe der urbanen 25- bis 49-Jährigen (bzw. die erweiterte Zielgruppe der 14- bis 49-Jährigen). Im Wortprogramm, das exklusive Werbung je nach Tageszeit 10 bis 15 % des Programms ausmachen soll, werden Information wie internationale und nationale Nachrichten zur vollen Stunde, mehrmals täglich lokale Nachrichten, Verkehrsmeldungen, Informationen zum öffentlichen Nahverkehr und lokale Wetterupdates sowie bis zu zwei Mal pro Stunde jeweils bis zu drei Minuten lange redaktionelle Elemente, die besonderes Augenmerk auf die lokale Kunst,- Kultur,- und Musikszene richten, aus folgenden Bereichen gesendet: Kultur, Lifestyle, Kulinarik, Mode oder Design sowie Lokalmeldungen aus Politik und Wirtschaft. In den Abendstunden wird im Rahmen der „Spezialisten"-Sendungen von Experten vertieft auf einzelne Musikrichtungen eingegangen. Das Nachtprogramm, welches DJ-Sets von österreichischen und internationalen DJs sowie musikalische Raritäten enthält, ist unmoderiert. römisch 40 Das Programm ist ein größtenteils eigengestaltetes und teilweise live moderiertes 24-Stunden-Vollprogramm mit hohem Lokalbezug mit einer grundsätzlichen Musikausrichtung auf die Bereiche Black Music und Soul inklusive der diversen Subgenres (insbesondere Funk, Jazz, Hip-Hop, House, Dance und Drum&Bass) für die Kernzielgruppe der urbanen 25- bis 49-Jährigen (bzw. die erweiterte Zielgruppe der 14- bis 49-Jährigen). Im Wortprogramm, das exklusive Werbung je nach Tageszeit 10 bis 15 % des Programms ausmachen soll, werden Information wie internationale und nationale Nachrichten zur vollen Stunde, mehrmals täglich lokale Nachrichten, Verkehrsmeldungen, Informationen zum öffentlichen Nahverkehr und lokale Wetterupdates sowie bis zu zwei Mal pro Stunde jeweils bis zu drei Minuten lange redaktionelle Elemente, die besonderes Augenmerk auf die lokale Kunst,- Kultur,- und Musikszene richten, aus folgenden Bereichen gesendet: Kultur, Lifestyle, Kulinarik, Mode oder Design sowie Lokalmeldungen aus Politik und Wirtschaft. In den Abendstunden wird im Rahmen der „Spezialisten"-Sendungen von Experten vertieft auf einzelne Musikrichtungen eingegangen. Das Nachtprogramm, welches DJ-Sets von österreichischen und internationalen DJs sowie musikalische Raritäten enthält, ist unmoderiert.

XXXX Das Programm ist ein jedenfalls zum überwiegenden Teil eigengestaltetes und außerhalb der Nachtstunden weitgehend moderiertes 24-Stunden-Vollprogramm mit einem Schwerpunkt auf der Zielgruppe der 10- bis 49-jährigen Bevölkerung. Das Programm soll – v.a. in der Morgen-Schiene und während der „Drive-Time“ – starke Serviceanteile (insbesondere Wetter-, Verkehrs- und Veranstaltungs- Informationen) enthalten. Nachrichten mit globalen, nationalen und regionalen Inhalten werden außerhalb der Nachtstunden regelmäßig (üblicherweise stündlich) gesendet. Dazu kommen anlassbezogene Berichte und Reportagen zu Ereignissen von politischer, sozialer und gesellschaftlicher Bedeutung (z.B. Wahlen, Sportbewerbe, Veranstaltungen etc.). Das Verhältnis von Wort- zu Musikprogramm wird über den gesamten Tag (05:50 bis 22:00 Uhr) gerechnet durchschnittlich etwa 25:75 betragen (Wortanteil inklusive Werbung und Produktionselemente). Das Musikprogramm entspricht im Wesentlichen einem AC-Format mit Schwerpunkt im Bereich Rock und Rock/Pop unter Berücksichtigung auch österreichischer Interpreten. römisch 40 Das Programm ist ein jedenfalls zum überwiegenden Teil eigengestaltetes und außerhalb der Nachtstunden weitgehend moderiertes 24-Stunden-Vollprogramm mit einem Schwerpunkt auf der Zielgruppe der 10- bis 49-jährigen Bevölkerung. Das Programm soll – v.a. in der Morgen-Schiene und während der „Drive-Time“ – starke Serviceanteile (insbesondere Wetter-, Verkehrs- und Veranstaltungs- Informationen) enthalten. Nachrichten mit globalen, nationalen und regionalen Inhalten werden außerhalb der Nachtstunden regelmäßig (üblicherweise stündlich) gesendet. Dazu kommen anlassbezogene Berichte und Reportagen zu Ereignissen von politischer, sozialer und gesellschaftlicher Bedeutung (z.B. Wahlen, Sportbewerbe, Veranstaltungen etc.). Das Verhältnis von Wort- zu Musikprogramm wird über den gesamten Tag (05:50 bis 22:00 Uhr) gerechnet durchschnittlich etwa 25:75 betragen (Wortanteil inklusive Werbung und Produktionselemente). Das Musikprogramm entspricht im Wesentlichen einem AC-Format mit Schwerpunkt im Bereich Rock und Rock/Pop unter Berücksichtigung auch österreichischer Interpreten.

XXXX „ XXXX “ ist ein zur Gänze eigengestaltetes Vollprogramm mit hohem Regionalbezug für die Zielgruppe der 35- bis 59-Jährigen, das sich als Sender für Wien und Niederösterreich versteht. Den Themen Unterhaltung, Information und Bildung wird besonders im Wortbereich Rechnung getragen, wobei die Themenwahl möglichst viele Interessengebiete wie Bildung, Wissenschaft, Sport, Musik, Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Zeitgeschehen, Unterhaltung und vieles mehr abdecken soll. Die Nachrichten zur vollen Stunde, die täglich in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr ausgestrahlt werden, beinhalten einen Themenmix aus internationalen und nationalen Geschehnissen aus den Bereichen Politik, Wirtschaft und Chronik. Darüber hinaus wird von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 5.30 Uhr und 18.30 Uhr immer zur halben Stunde über die wichtigsten Vorkommnisse in Wien und Niederösterreich informiert. Dazu kommen Servicemeldungen (Wetter, Verkehr) sowohl als Bestandteil einzelner Moderationen als auch immer im Anschluss an die Nachrichten zur vollen Stunde sowie an den Lokalblock zur halben Stunde. Das Musikformat besteht aus einer Mischung aus Oldies und deutschsprachigen Musiktiteln mit Schwerpunkt auf den 80er- und 90er Jahren sowie einer handverlesenen Auswahl an aktuellen Titeln und ist geprägt von einer stressfreien, melodiösen, fröhlichen und lebensbejahenden Stimmung. römisch 40 „ römisch 40 “ ist ein zur Gänze eigengestaltetes Vollprogramm mit hohem Regionalbezug für die Zielgruppe der 35- bis 59-Jährigen, das sich als Sender für Wien und Niederösterreich versteht. Den Themen Unterhaltung, Information und Bildung wird besonders im Wortbereich Rechnung getragen, wobei die Themenwahl möglichst viele Interessengebiete wie Bildung, Wissenschaft, Sport, Musik, Politik, Wirtschaft, Gesellschaft, Zeitgeschehen, Unterhaltung und vieles mehr abdecken soll. Die Nachrichten zur vollen Stunde, die täglich in der Zeit von 06:00 bis 22:00 Uhr ausgestrahlt werden, beinhalten einen Themenmix aus internationalen und nationalen Geschehnissen aus den Bereichen Politik, Wirtschaft und Chronik. Darüber hinaus wird von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 5.30 Uhr und 18.30 Uhr immer zur halben Stunde über die wichtigsten Vorkommnisse in Wien und Niederösterreich informiert. Dazu kommen Servicemeldungen (Wetter, Verkehr) sowohl als Bestandteil einzelner Moderationen als auch immer im Anschluss an die Nachrichten zur vollen Stunde sowie an den Lokalblock zur halben Stunde. Das Musikformat besteht aus einer Mischung aus Oldies und deutschsprachigen Musiktiteln mit Schwerpunkt auf den 80er- und 90er Jahren sowie einer handverlesenen Auswahl an aktuellen Titeln und ist geprägt von einer stressfreien, melodiösen, fröhlichen und lebensbejahenden Stimmung.

In Teilen des gegenständlichen Versorgungsgebietes sind derzeit folgende Programme von Hörfunkveranstaltern nach dem PrR-G mit den im Folgenden angeführten Programmformaten empfangbar:

XXXX Das Programm umfasst ein vollständig eigengestaltetes 24-Stunden-Spartenprogramm für die Zielgruppe der Kleinkinder (drei bis sieben Jahre) und deren Eltern. Sowohl das Wortprogramm als auch das Musikprogramm richten sich an die Zielgruppe der Kleinkinder und deren Eltern. Innerhalb des Wortprogramms werden Themen aufgegriffen, die Kinder interessieren. Zwischen 08:00 und 16:00 Uhr umfasst das geplante Programm kindgerecht gestaltete internationale, nationale und lokale Nachrichten zur vollen Stunde sowie unter anderem Wetterinformationen, Freizeittipps, Veranstaltungshinweise und lokale Informationen sowie Hörbücher für die angesprochene Zielgruppe. Sämtliche Sendungen des Tagesprogramms werden mittels Sprachsynthese ,,live" moderiert. Das Verhältnis von Wort- zu Musikanteil beträgt in der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr im Durchschnitt 25:75, wobei der Wortanteil inklusive Werbung zu verstehen ist. Das von 06:00 bis 20:00 Uhr gesendete Musikprogramm umfasst Musiktitel aus den Bereichen „Bekannt aus Funk und Fernsehen", ,,All Time Klassiker", ,,Aktuelles", ,,Geschichtsträchtig" und ,,Kinderdisco". Von 20:00 bis 06:00 Uhr wird ein auf gestresste Eltern zugeschnittenes „light"-Musikformat (dezente, unmoderierte Loungemusik und Softpop) gespielt. römisch 40 Das Programm umfasst ein vollständig eigengestaltetes 24-Stunden-Spartenprogramm für die Zielgruppe der Kleinkinder (drei bis sieben Jahre) und deren Eltern. Sowohl das Wortprogramm als auch das Musikprogramm richten sich an die Zielgruppe der Kleinkinder und deren Eltern. Innerhalb des Wortprogramms werden Themen aufgegriffen, die Kinder interessieren. Zwischen 08:00 und 16:00 Uhr umfasst das geplante Programm kindgerecht gestaltete internationale, nationale und lokale Nachrichten zur vollen Stunde sowie unter anderem Wetterinformationen, Freizeittipps, Veranstaltungshinweise und lokale Informationen sowie Hörbücher für die angesprochene Zielgruppe. Sämtliche Sendungen des Tagesprogramms werden mittels Sprachsynthese ,,live" moderiert. Das Verhältnis von Wort- zu Musikanteil beträgt in der Zeit von 06:00 bis 18:00 Uhr im Durchschnitt 25:75, wobei der Wortanteil inklusive Werbung zu verstehen ist. Das von 06:00 bis 20:00 Uhr gesendete Musikprogramm umfasst Musiktitel aus den Bereichen „Bekannt aus Funk und Fernsehen", ,,All Time Klassiker", ,,Aktuelles", ,,Geschichtsträchtig" und ,,Kinderdisco". Von 20:00 bis 06:00 Uhr wird ein auf gestresste Eltern zugeschnittenes „light"-Musikformat (dezente, unmoderierte Loungemusik und Softpop) gespielt.

XXXX Das Programm ist ein werbefreies religiöses 24-Stunden-Spartenprogramm christlicher Prägung. Die Wortbeiträge umfassen religiöse, kulturelle und soziale Inhalte mit lokalem Charakter aber überregionaler Bedeutung. Programmschwerpunkte sind Information aus Österreich und der Welt, Bildung, Service, Liturgie, Unterhaltung, Dialog und spezielle Schwerpunktreihen zu Gegenwartsfragen. Das Programm stellt insbesondere die Liturgie, das Gebet und die Katechese in den Mittelpunkt des Gesamtprogramms und sendet diese als Live-Beiträge unter starker Hörerbeteiligung. Kirchenbezogene Wortbeiträge machen somit einen Großteil des Programms aus. Täglich sind zwischen 1-4 und 1-B Stunden Live-Programm geplant. Zielgruppe von ,, XXXX " sind Menschen aller Alters- und Berufsgruppen, die sich mit Gegenwarts- und Orientierungsfragen auseinandersetzen. Über die oben genannten Themenbereiche hinaus beinhaltet das Programm auch moderierte Musiksendungen und Nachrichtensendungen. Das Musikprogramm umfasst Neues geistliches Lied (Schwerpunkt), Instrumentalmusik, Klassik, sakrale Musik aus allen Epochen und Kulturkreisen sowie Volksmusik; hierbei werden auch Interpreten aus dem Empfangsgebiet berücksichtigt. Der überwiegende Teil des Programms ist eigengestaltet. Maximal eine Stunde und 40 Minuten des Programms werden von anderen Rundfunkveranstaltern zugeliefert: Täglich zwei Nachrichtensendungen im Umfang von insgesamt 40 Minuten aus Rom („Radio Vatikan“) sowie eine Stunde täglich vom Verein XXXX Südtirol und wöchentlich maximal 15 Minuten von XXXX aus Wien. Das geplante Programm ist ein Themenradio, welches sich mit rund 70 % Wortprogramm durch einen besonders hohen Wortanteil auszeichnet, Das Musikprogramm nimmt etwa 30 % der Sendezeit in Anspruch. römisch 40 Das Programm ist ein werbefreies religiöses 24-Stunden-Spartenprogramm christlicher Prägung. Die Wortbeiträge umfassen religiöse, kulturelle und soziale Inhalte mit lokalem Charakter aber überregionaler Bedeutung. Programmschwerpunkte sind Information aus Österreich und der Welt, Bildung, Service, Liturgie, Unterhaltung, Dialog und spezielle Schwerpunktreihen zu Gegenwartsfragen. Das Programm stellt insbesondere die Liturgie, das Gebet und die Katechese in den Mittelpunkt des Gesamtprogramms und sendet diese als Live-Beiträge unter starker Hörerbeteiligung. Kirchenbezogene Wortbeiträge machen somit einen Großteil des Programms aus. Täglich sind zwischen 1-4 und 1-B Stunden Live-Programm geplant. Zielgruppe von ,, römisch 40 " sind Menschen aller Alters- und Berufsgruppen, die sich mit Gegenwarts- und Orientierungsfragen auseinandersetzen. Über die oben genannten Themenbereiche hinaus beinhaltet das Programm auch moderierte Musiksendungen und Nachrichtensendungen. Das Musikprogramm umfasst Neues geistliches Lied (Schwerpunkt), Instrumentalmusik, Klassik, sakrale Musik aus allen Epochen und Kulturkreisen sowie Volksmusik; hierbei werden auch Interpreten aus dem Empfangsgebiet berücksichtigt. Der überwiegende Teil des Programms ist eigengestaltet. Maximal eine Stunde und 40 Minuten des Programms werden von anderen Rundfunkveranstaltern zugeliefert: Täglich zwei Nachrichtensendungen im Umfang von insgesamt 40 Minuten aus Rom („Radio Vatikan“) sowie eine Stunde täglich vom Verein römisch 40 Südtirol und wöchentlich maximal 15 Minuten von römisch 40 aus Wien. Das geplante Programm ist ein Themenradio, welches sich mit rund 70 % Wortprogramm durch einen besonders hohen Wortanteil auszeichnet, Das Musikprogramm nimmt etwa 30 % der Sendezeit in Anspruch.

XXXX Das Programm ,, XXXX " ist ein 24-Stunden-Vollprogramm im Format Album Oriented Rock (AOR), das eine Mischung aus Hits der Rockmusik-Szene der 70er bis 90er Jahre, Album Cuts und aktuellen Rocksongs umfasst. Durch diverse Spezialsendungen werden auch musikalische Randinteressen der Rockfans bedient (ua. Alternative-, Blues-, Heavy- und Hardrock), wobei in der Rubrik „ XXXX " die lokale Musikszene Erwähnung findet. Das Programm ist als Musikprogramm mit Nachrichten, Moderationen und Werbung konzipiert und richtet sich an die Kernzielgruppe der 25- bis 50-Jährigen, deren Musikgeschmack sich gefestigt hat und von aktuellen, populären Musikströmungen kaum beeinflusst wird. Der Wortanteil (inklusive Werbung) beträgt abhängig von der Tageszeit und dem Wochentag zwischen zwei und zehn Prozent. Der Schwerpunkt des Wortprogramms liegt morgens auf überregionalen Informationen und unterhaltenden Elementen, vormittags auf langen Musikstrecken, Musikinformation und Service sowie nachmittags auf Berichten von wichtigen Tagesereignissen, Sport, Entertainment und Service-Themen. Zudem sollen die Rubriken Veranstaltungstipps und Konzertkritiken aus der Rockszene, Präsentation und Förderung junger Rockbands, Hinweise und Tipps rund ums Ausgehen, zielgruppengemäße Tipps und Berichte zur Freizeitgestaltung, Kino, Sport, Kultur im Radio sowie zielgruppengerechte Comedy im Wortprogramm berücksichtigt werden. Das gesamte Wortprogramm (mit Ausnahme der Nachrichten) und die geplanten Sendungen werden von der Redaktion in Österreich recherchiert und produziert. Dies betrifft das gesamte Tagesprogramm von Montag bis Freitag von 05:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Zu den Randzeiten werden in den Abendstunden und an den Wochenenden einige Programmteile von der XXXX zugeliefert. lm Rahmen der Nachrichten fokussiert das Programm vornehmlich auf nationale und internationale Themen, untergeordnet auch auf regionale bzw. wichtige Themen aus Wien. Als letzte Meldung folgt eine Musiknachricht, die nur für das Programm „ XXXX " recherchiert und produziert wird. Die Nachrichten und Elemente im Bereich der Servicemeldungen (z.B., regionale Konzertnews) werden von der XXXX zugeliefert und nach den Vorgaben der Zulassungsinhaberin produziert. römisch 40 Das Programm ,, römisch 40 " ist ein 24-Stunden-Vollprogramm im Format Album Oriented Rock (AOR), das eine Mischung aus Hits der Rockmusik-Szene der 70er bis 90er Jahre, Album Cuts und aktuellen Rocksongs umfasst. Durch diverse Spezialsendungen werden auch musikalische Randinteressen der Rockfans bedient (ua. Alternative-, Blues-, Heavy- und Hardrock), wobei in der Rubrik „ römisch 40 " die lokale Musikszene Erwähnung findet. Das Programm ist als Musikprogramm mit Nachrichten, Moderationen und Werbung konzipiert und richtet sich an die Kernzielgruppe der 25- bis 50-Jährigen, deren Musikgeschmack sich gefestigt hat und von aktuellen, populären Musikströmungen kaum beeinflusst wird. Der Wortanteil (inklusive Werbung) beträgt abhängig von der Tageszeit und dem Wochentag zwischen zwei und zehn Prozent. Der Schwerpunkt des Wortprogramms liegt morgens auf überregionalen Informationen und unterhaltenden Elementen, vormittags auf langen Musikstrecken, Musikinformation und Service sowie nachmittags auf Berichten von wichtigen Tagesereignissen, Sport, Entertainment und Service-Themen. Zudem sollen die Rubriken Veranstaltungstipps und Konzertkritiken aus der Rockszene, Präsentation und Förderung junger Rockbands, Hinweise und Tipps rund ums Ausgehen, zielgruppengemäße Tipps und Berichte zur Freizeitgestaltung, Kino, Sport, Kultur im Radio sowie zielgruppengerechte Comedy im Wortprogramm berücksichtigt werden. Das gesamte Wortprogramm (mit Ausnahme der Nachrichten) und die geplanten Sendungen werden von der Redaktion in Österreich recherchiert und produziert. Dies betrifft das gesamte Tagesprogramm von Montag bis Freitag von 05:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Zu den Randzeiten werden in den Abendstunden und an den Wochenenden einige Programmteile von der römisch 40 zugeliefert. lm Rahmen der Nachrichten fokussiert das Programm vornehmlich auf nationale und internationale Themen, untergeordnet auch auf regionale bzw. wichtige Themen aus Wien. Als letzte Meldung folgt eine Musiknachricht, die nur für das Programm „ römisch 40 " recherchiert und produziert wird. Die Nachrichten und Elemente im Bereich der Servicemeldungen (z.B., regionale Konzertnews) werden von der römisch 40 zugeliefert und nach den Vorgaben der Zulassungsinhaberin produziert.

XXXX Das Programm ist ein modernes Pop-Radio im Hot AC-Format mit hohem Lokalbezug für ein junges, urbanes Publikum für die Kernzielgruppe der 10- bis 39-Jährigen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Mainstream, Popmusik, aktueller aber auch völlig neuer, unbekannter Musik. Somit ist eine offene Rotation der Playlist gewährleistet. lm Musikprogramm wird ein Schwerpunkt auf die Förderung österreichischer (speziell auch Wiener) Nachwuchsmusiker, inklusive einer diesbezüglichen Berücksichtigung im Wortprogramm, gelegt. Der Anteil österreichischer Produktionen im Musikprogramm soll über zehn Prozent des Musikprogramms ausmachen. Das Hauptaugenmerk soll auf der Lokalität des Programms liegen und die Berichterstattung dementsprechend aus Wien für Wien erfolgen. Internationale und nationale Nachrichten werden jeweils zur vollen Stunde gesendet. Die selbstproduzierten Lokalnachrichten werden mehrmals täglich zur halben Stunde ausgestrahlt. Zusätzlich sind mehrmals täglich lokale Sendeflächen für ausschließlich lokale Berichterstattung (Beiträge mit kulturellem, musikalischem, gesellschaftlichem und sportlichem Inhalt aus Wien; O-Töne aus Politik und Wirtschaft sowie Society) sowie Wetter- und Verkehrsinformationen jeweils zur vollen und halben Stunde vorgesehen. Mehrmals täglich erfolgen lokale Veranstaltungshinweise aus dem Bundesland Wien. römisch 40 Das Programm ist ein modernes Pop-Radio im Hot AC-Format mit hohem Lokalbezug für ein junges, urbanes Publikum für die Kernzielgruppe der 10- bis 39-Jährigen. Der Schwerpunkt liegt dabei auf Mainstream, Popmusik, aktueller aber auch völlig neuer, unbekannter Musik. Somit ist eine offene Rotation der Playlist gewährleistet. lm Musikprogramm wird ein Schwerpunkt auf die Förderung österreichischer (speziell auch Wiener) Nachwuchsmusiker, inklusive einer diesbezüglichen Berücksichtigung im Wortprogramm, gelegt. Der Anteil österreichischer Produktionen im Musikprogramm soll über zehn Prozent des Musikprogramms ausmachen. Das Hauptaugenmerk soll auf der Lokalität des Programms liegen und die Berichterstattung dementsprechend aus Wien für Wien erfolgen. Internationale und nationale Nachrichten werden jeweils zur vollen Stunde gesendet. Die selbstproduzierten Lokalnachrichten werden mehrmals täglich zur halben Stunde ausgestrahlt. Zusätzlich sind mehrmals täglich lokale Sendeflächen für ausschließlich lokale Berichterstattung (Beiträge mit kulturellem, musikalischem, gesellschaftlichem und sportlichem Inhalt aus Wien; O-Töne aus Politik und Wirtschaft sowie Society) sowie Wetter- und Verkehrsinformationen jeweils zur vollen und halben Stunde vorgesehen. Mehrmals täglich erfolgen lokale Veranstaltungshinweise aus dem Bundesland Wien.

XXXX Das genehmigte Programm ist ein 24-Stunden-Vollprogramm, das auf großteils entspannende, sanfte Musiktitel und eine Mischung aus Chillout-Pop, Smooth Jazz und Easy Listening setzt. Das Musikprogramm ist in die Kategorien Easy Listening & Chillout Pop, Smooth Jazz sowie Lounge, Crossover unterteilt und fokussiert auf Unterhaltung mit einem ruhigen Musikfluss. Die Musik soll zu einem großen Teil aus der heimischen Musikszene kommen. Die Informations- und Servicesendungen nehmen Bezug auf das lokale Sendegebiet Wien und zielen auf das Leben im Versorgungsgebiet ab. Zur vollen Stunde werden tagsüber mehrminütige ,,Weltnachrichten" in Zusammenarbeit mit der Onlineredaktion der Tageszeitung ,, XXXX " und zur halben Stunde abwechselnd lokale Informations- und Servicesendungen gesendet. Weiters soll die Wiener Veranstaltungsszene begleitet werden. insgesamt soll der Wortanteil Montag bis Freitag von 06:00 bis 18:00 Uhr bei 10% bis 15%, von 18:00 bis 22:00 Uhr bei 10 %und von 22:00 bis 06:00 Uhr bei 5% liegen, am Wochenende von 06:00 bis 18:00 Uhr bei 5% bis 10% und von 18:00 bis 06:00 Uhr bei 5%. Der geplante Wortanteil ist dabei exklusive Werbung zu verstehen. römisch 40 Das genehmigte Programm ist ein 24-Stunden-Vollprogramm, das auf großteils entspannende, sanfte Musiktitel und eine Mischung aus Chillout-Pop, Smooth Jazz und Easy Listening setzt. Das Musikprogramm ist in die Kategorien Easy Listening & Chillout Pop, Smooth Jazz sowie Lounge, Crossover unterteilt und fokussiert auf Unterhaltung mit einem ruhigen Musikfluss. Die Musik soll zu einem großen Teil aus der heimischen Musikszene kommen. Die Informations- und Servicesendungen nehmen Bezug auf das lokale Sendegebiet Wien und zielen auf das Leben im Versorgungsgebiet ab. Zur vollen Stunde werden tagsüber mehrminütige ,,Weltnachrichten" in Zusammenarbeit mit der Onlineredaktion der Tageszeitung ,, römisch 40 " und zur halben Stunde abwechselnd lokale Informations- und Servicesendungen gesendet. Weiters soll die Wiener Veranstaltungsszene begleitet werden. insgesamt soll der Wortanteil Montag bis Freitag von 06:00 bis 18:00 Uhr bei 10% bis 15%, von 18:00 bis 22:00 Uhr bei 10 %und von 22:00 bis 06:00 Uhr bei 5% liegen, am Wochenende von 06:00 bis 18:00 Uhr bei 5% bis 10% und von 18:00 bis 06:00 Uhr bei 5%. Der geplante Wortanteil ist dabei exklusive Werbung zu verstehen.

XXXX (nunmehr rechtskräftig) römisch 40 (nunmehr rechtskräftig)

Das genehmigte Programm ist ein im Wesentlichen eigengestaltetes 24-Stunden ,,multiethnisches lnforadio" mit der Kernzielgruppe der Ein-Personen-Unternehmen und unselbstständig Beschäftigten in Wien mit Migrationshintergrund, insbesondere aus den Staaten des ,,ehemaligen Jugoslawiens" und der Türkei. lm Zentrum der Zielgruppe stehen Beschäftigte in der Gastronomie, der Hotellerie, im Transport- und im Dienstleistungssektor sowie in den Bereichen Gesundheit, Pflege, Gebäudemanagement und persönlicher Dienstleistung. Darüber hinaus sollen generell alle Menschen mit Migrationshintergrund aus dem „ehemaligen Jugoslawien" und der Türkei angesprochen werden. Das Musikprogramm verschränkt die Musikformate Adult Contemporary (AC) und eine südosteuropäische Ausrichtung sowie Turbo-Folk - Balkan Beats miteinander. Das Musikprogramm soll in der Regel durch mehr oder weniger kurze Information bzw. Moderation unterbrochen werden, wobei der Musikanteil am Programm bei 75 bis 80 % liegt. Nationale und internationale Nachrichten werden zugekauft. Das Wortprogramm ist mehrsprachig ausgestaltet, wobei der überwiegende Teil in deutscher Sprache gehalten wird, jedoch 20 bis 40 % des Wortanteils auf Slowenisch, Kroatisch, Bosnisch oder Serbisch und 20 bis 40 % des Wortanteils in türkischer Sprache gehalten werden soll.

XXXX (nunmehr rechtskräftig) römisch 40 (nunmehr rechtskräftig)

Das genehmigte Programm ist ein im Wesentlichen eigengestaltetes 24-Stunden-Vollprogramm, welches auf volkstümliche Musik, Volksmusik und volkstümlichen Schlager setzt. Es wird ein breites Musikformat gesendet, in welchem auch Blasmusik sowie echte Volksmusik, Hausmusik und das Wienerlied Platz finden. Zudem ergänzt internationale Volksmusik (Folk, Country usw.) das Musikprogramm. Das Programm berichtet umfangreich über das Leben und die Menschen im Sendegebiet. Der Wortanteil inklusive Werbung beträgt in der Zeit von 06:00 bis 20:00 Uhr bis zu 25 %. ln der Zeit von 20:00 bis 06:00 Uhr beträgt der Wortanteil inklusive Werbung etwa 10 %. Im Programm finden Weltnachrichten sowie „BREAKING NEWS“ (als lokale Berichterstattung) Eingang. Zudem beinhaltet das Wortprogramm die Veranstaltung und Übertragung von Events im volkstümlichen Bereich, vom klassischen Frühschoppen bis hin zu Musikantentreffen. Das Programm berücksichtigt die historischen und kulturellen Themen in Wien durch seine Programminhalte und Musik. Einzelne Sendereihen sollen im Dialekt moderiert werden. Zudem sind Live-Übertragungen von Orten und Veranstaltungen geplant, die von kultureller und gesellschaftspolitischer Bedeutung sind (Ausstellungseröffnungen, Konzerte, Heimatabende, Lesungen, Diskussionen und klassischer Frühschoppen).

XXXX (neu im Versorgungsgebiet) römisch 40 (neu im Versorgungsgebiet)

Das Programm umfasst ein eigengestaltetes 24-Stunden-Vollprogramm mit hohem Lokal- und Regionalbezug. Das Wortprogramm umfasst regionale und überregionale Nachrichten, einschließlich Wetter- und Verkehrsnachrichten, regelmäßige regionale und überregionale redaktionelle Beiträge mit einem Schwerpunkt auf dem öffentlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Leben in Wien sowie Sendungen, die die Hörer im Versorgungsgebiet aktiv miteinbeziehen. Das Musikprogramm wird schwerpunktmäßig im Adult Contemporary-Format für eine Zielgruppe der 14- bis 49-Jährigen, mit einer Kernzielgruppe der 25- bis 49-jährigen, gestaltet. Der Musikanteil des Programms liegt bei 75 bis 80 %. Auf den Wortanteil bestehend aus Nachrichten, redaktionellen Beiträgen, Moderation, Werbung, Jingles und Teaser, entfallen rund 25 %.

2. Zu den Antragstellern

2.1. XXXX (mitbeteiligte Partei)2.1. römisch 40 (mitbeteiligte Partei)

2.1.1. Antrag

Die XXXX beantragte die Zuordnung der Übertragungskapazität „ XXXX " zur Erweiterung ihres mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX , für die Dauer von zehn Jahren ab 14.06.2022 zugeteilten Versorgungsgebietes „ XXXX ".Die römisch 40 beantragte die Zuordnung der Übertragungskapazität „ römisch 40 " zur Erweiterung ihres mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 , für die Dauer von zehn Jahren ab 14.06.2022 zugeteilten Versorgungsgebietes „ römisch 40 ".

Das aufgrund dieser Zulassung veranstaltete Programm „ XXXX " ist ein 24-Stunden- Vollprogramm im Format Album Oriented Rock (AOR), das eine Mischung aus Hits der Rockmusik-Szene der 70er bis 90er Jahre, Album Cuts und aktuellen Rocksongs umfasst. Durch diverse Spezialsendungen werden auch musikalische Randinteressen der Rockfans bedient (ua. Alternative-, Blues-, Heavy- und Hardrock), wobei in der Rubrik „ XXXX " die lokale Musikszene Erwähnung findet. Das Programm ist als Musikprogramm mit Nachrichten, Moderationen und Werbung konzipiert und richtet sich an die Kernzielgruppe der 25- bis 50-Jährigen, deren Musikgeschmack sich gefestigt hat und von aktuellen, populären Musikströmungen kaum beeinflusst wird. Der Wortanteil (inklusive Werbung) beträgt abhängig von der Tageszeit und dem Wochentag zwischen zwei und zehn Prozent. Der Schwerpunkt des Wortprogramms liegt morgens auf überregionalen Informationen und unterhaltenden Elementen, vormittags auf langen Musikstrecken, Musikinformation und Service sowie nachmittags auf Berichten von wichtigen Tagesereignissen, Sport, Entertainment und Service-Themen. Zudem sollen die Rubriken Veranstaltungstipps und Konzertkritiken aus der Rockszene, Präsentation und Förderung junger Rockbands, Hinweise und Tipps rund ums Ausgehen, zielgruppengemäße Tipps und Berichte zur Freizeitgestaltung, Kino, Sport, Kultur im Radio sowie zielgruppengerechte Comedy im Wortprogramm berücksichtigt werden. Das gesamte Wortprogramm (mit Ausnahme der Nachrichten) und die geplanten Sendungen werden von der Redaktion in Österreich recherchiert und produziert. Dies betrifft das gesamte Tagesprogramm von Montag bis Freitag von 05:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Zu den Randzeiten werden in den Abendstunden und an den Wochenenden einige Programmteile von der XXXX zugeliefert. lm Rahmen der Nachrichten fokussiert das Programm vornehmlich auf nationale und internationale Themen, untergeordnet auch auf regionale bzw. wichtige Themen aus Wien. Als letzte Meldung folgt eine Musiknachricht, die nur für das Programm ,, XXXX " recherchiert und produziert wird. Die Nachrichten und Elemente im Bereich der Servicemeldungen (z.B. regionale Konzertnews) werden von der XXXX zugeliefert und nach den Vorgaben der Zulassungsinhaberin produziert.Das aufgrund dieser Zulassung veranstaltete Programm „ römisch 40 " ist ein 24-Stunden- Vollprogramm im Format Album Oriented Rock (AOR), das eine Mischung aus Hits der Rockmusik-Szene der 70er bis 90er Jahre, Album Cuts und aktuellen Rocksongs umfasst. Durch diverse Spezialsendungen werden auch musikalische Randinteressen der Rockfans bedient (ua. Alternative-, Blues-, Heavy- und Hardrock), wobei in der Rubrik „ römisch 40 " die lokale Musikszene Erwähnung findet. Das Programm ist als Musikprogramm mit Nachrichten, Moderationen und Werbung konzipiert und richtet sich an die Kernzielgruppe der 25- bis 50-Jährigen, deren Musikgeschmack sich gefestigt hat und von aktuellen, populären Musikströmungen kaum beeinflusst wird. Der Wortanteil (inklusive Werbung) beträgt abhängig von der Tageszeit und dem Wochentag zwischen zwei und zehn Prozent. Der Schwerpunkt des Wortprogramms liegt morgens auf überregionalen Informationen und unterhaltenden Elementen, vormittags auf langen Musikstrecken, Musikinformation und Service sowie nachmittags auf Berichten von wichtigen Tagesereignissen, Sport, Entertainment und Service-Themen. Zudem sollen die Rubriken Veranstaltungstipps und Konzertkritiken aus der Rockszene, Präsentation und Förderung junger Rockbands, Hinweise und Tipps rund ums Ausgehen, zielgruppengemäße Tipps und Berichte zur Freizeitgestaltung, Kino, Sport, Kultur im Radio sowie zielgruppengerechte Comedy im Wortprogramm berücksichtigt werden. Das gesamte Wortprogramm (mit Ausnahme der Nachrichten) und die geplanten Sendungen werden von der Redaktion in Österreich recherchiert und produziert. Dies betrifft das gesamte Tagesprogramm von Montag bis Freitag von 05:00 Uhr bis 19:00 Uhr. Zu den Randzeiten werden in den Abendstunden und an den Wochenenden einige Programmteile von der römisch 40 zugeliefert. lm Rahmen der Nachrichten fokussiert das Programm vornehmlich auf nationale und internationale Themen, untergeordnet auch auf regionale bzw. wichtige Themen aus Wien. Als letzte Meldung folgt eine Musiknachricht, die nur für das Programm ,, römisch 40 " recherchiert und produziert wird. Die Nachrichten und Elemente im Bereich der Servicemeldungen (z.B. regionale Konzertnews) werden von der römisch 40 zugeliefert und nach den Vorgaben der Zulassungsinhaberin produziert.

2.1.2. Kriterien gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G2.1.2. Kriterien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrR-G

Der Beitrag zur Meinungsvielfalt bilde sich laut den Angaben der Antragstellerin insbesondere im Musikformat ab. Durch die prononcierte Rockmusik unterscheide sich ihr Programm vom Programm des Radiosenders „ XXXX ". „ XXXX " würde überwiegend, aber nicht ausschließlich Rockmusik spielen. Die Antragstellerin widme sich im Gegensatz dazu vollständig dem Thema Rockmusik. Neben einem breiten Spektrum an Rockgenres lege die Antragstellerin auch Wert darauf, weniger bekannte Songs und Bands zu entdecken. Die Hörerschaft soll darüber hinaus regelmäßig über neue Veröffentlichungen aus der Rockszene und über aktuelle Trends und Neuigkeiten auf dem Laufenden gehalten werden. Auch soll die Interaktion mit der Hörerschaft gefördert werden.Der Beitrag zur Meinungsvielfalt bilde sich laut den Angaben der Antragstellerin insbesondere im Musikformat ab. Durch die prononcierte Rockmusik unterscheide sich ihr Programm vom Programm des Radiosenders „ römisch 40 ". „ römisch 40 " würde überwiegend, aber nicht ausschließlich Rockmusik spielen. Die Antragstellerin widme sich im Gegensatz dazu vollständig dem Thema Rockmusik. Neben einem breiten Spektrum an Rockgenres lege die Antragstellerin auch Wert darauf, weniger bekannte Songs und Bands zu entdecken. Die Hörerschaft soll darüber hinaus regelmäßig über neue Veröffentlichungen aus der Rockszene und über aktuelle Trends und Neuigkeiten auf dem Laufenden gehalten werden. Auch soll die Interaktion mit der Hörerschaft gefördert werden.

Die XXXX führt zusammengefasst aus, dass ihr Programm von keinem anderen Sender angeboten werde und sie damit zur Meinungsvielfalt im erweiterten Gebiet beitragen würde.Die römisch 40 führt zusammengefasst aus, dass ihr Programm von keinem anderen Sender angeboten werde und sie damit zur Meinungsvielfalt im erweiterten Gebiet beitragen würde.

Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit sei nach Ansicht der Antragstellerin insofern gewährleistet, als sich laut ihren Angaben im Falle einer Erweiterung lediglich der Sendeaufwand um die weiteren Verbreitungskosten in Höhe von rund EUR 2.000, -- pro Monat erhöhen würde. Die Erlöse der zusätzlichen Reichweite im Falle einer Erweiterung würden allerdings den durch die Erweiterung bedingten Mehraufwand bereits ab dem zweiten Jahr erheblich überschreiten. Unter Heranziehung der von der XXXX angenommenen durchschnittlichen Viertelstundenreichweite von 1.250 im Jahr 2024 bis 4.500 im Jahr 2030 ergebe sich ab dem zweiten Jahr ein positives Ergebnis. Laut Businessplan werde durch die Erweiterung mit zusätzlichen Gewinnen in Höhe von EUR 98.000,- im zweiten bis hin zu EUR 273.000,- im Jahr 2030 kalkuliert. Demgegenüber stehe ein negatives Betriebsergebnis in der Höhe von EUR 1.000,- im ersten Jahr.Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit sei nach Ansicht der Antragstellerin insofern gewährleistet, als sich laut ihren Angaben im Falle einer Erweiterung lediglich der Sendeaufwand um die weiteren Verbreitungskosten in Höhe von rund EUR 2.000, -- pro Monat erhöhen würde. Die Erlöse der zusätzlichen Reichweite im Falle einer Erweiterung würden allerdings den durch die Erweiterung bedingten Mehraufwand bereits ab dem zweiten Jahr erheblich überschreiten. Unter Heranziehung der von der römisch 40 angenommenen durchschnittlichen Viertelstundenreichweite von 1.250 im Jahr 2024 bis 4.500 im Jahr 2030 ergebe sich ab dem zweiten Jahr ein positives Ergebnis. Laut Businessplan werde durch die Erweiterung mit zusätzlichen Gewinnen in Höhe von EUR 98.000,- im zweiten bis hin zu EUR 273.000,- im Jahr 2030 kalkuliert. Demgegenüber stehe ein negatives Betriebsergebnis in der Höhe von EUR 1.000,- im ersten Jahr.

Die politischen, sozialen und kulturellen Zusammenhänge zwischen dem bestehenden Versorgungsgebiet und dem beantragten Gebiet seien laut den Angaben im Antrag evident, die Bezirke Floridsdorf und Donaustadt seien sowohl Wohn- und Arbeitsviertel, als auch Erholungs- und Freizeitgebiete für alle Wienerinnen und Wiener. Zudem bringt die Antragstellerin vor, dass die kulturellen Zusammenhänge besonders in der „Einheit durch Vielfalt" liegen.

2.1.3. Technisches Konzept

Das von der XXXX vorgelegte technische Konzept ist technisch realisierbar.Das von der römisch 40 vorgelegte technische Konzept ist technisch realisierbar.

Die XXXX ist Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet „ XXXX " unter Nutzung der Übertragungskapazität „ XXXX ". Die XXXX beantragte die Zuordnung der Übertragungskapazität „ XXXX " zur Erweiterung ihres zugeteilten Versorgungsgebietes „ XXXX ". lm Rahmen dieser Zulassung werden ca. 1.000.000 Personen mit der notwendigen Mindestfeldstärke von 74 dBµV/m versorgt.Die römisch 40 ist Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet „ römisch 40 " unter Nutzung der Übertragungskapazität „ römisch 40 ". Die römisch 40 beantragte die Zuordnung der Übertragungskapazität „ römisch 40 " zur Erweiterung ihres zugeteilten Versorgungsgebietes „ römisch 40 ". lm Rahmen dieser Zulassung werden ca. 1.000.000 Personen mit der notwendigen Mindestfeldstärke von 74 dBµV/m versorgt.

Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem zugeordneten Versorgungsgebiet „ XXXX " und dem von der beantragten Übertragungskapazität „ XXXX " versorgten Gebiet ist gewährleistet. Dieser Zusammenhang wurde im Rahmen des frequenztechnischen Gutachtens messtechnisch nachgewiesen, da in den theoretischen Berechnungen wegen Unterschreitung des Schutzabstandes gegenüber weit entfernten Rundfunksendern kein unmittelbarer Zusammenhang ausgewiesen wurde. Mit der Erweiterung durch die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität „ XXXX " können zusätzlich ca. 150.000 Einwohner mit einer Feldstärke von 66 dBµV/m versorgt werden. Es ergibt sich keine Doppelversorgung.Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem zugeordneten Versorgungsgebiet „ römisch 40 " und dem von der beantragten Übertragungskapazität „ römisch 40 " versorgten Gebiet ist gewährleistet. Dieser Zusammenhang wurde im Rahmen des frequenztechnischen Gutachtens messtechnisch nachgewiesen, da in den theoretischen Berechnungen wegen Unterschreitung des Schutzabstandes gegenüber weit entfernten Rundfunksendern kein unmittelbarer Zusammenhang ausgewiesen wurde. Mit der Erweiterung durch die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität „ römisch 40 " können zusätzlich ca. 150.000 Einwohner mit einer Feldstärke von 66 dBµV/m versorgt werden. Es ergibt sich keine Doppelversorgung.

2.2. XXXX (Beschwerdeführerin) 2.2. römisch 40 (Beschwerdeführerin)

2.2.1. Antrag

Die XXXX beantragt die Zuordnung der Übertragungskapazität „ XXXX " zur Erweiterung des ihr mit Erkenntnis des BVwG vom XXXX , XXXX , zugeteilten Versorgungsgebiets „ XXXX ".Die römisch 40 beantragt die Zuordnung der Übertragungskapazität „ römisch 40 " zur Erweiterung des ihr mit Erkenntnis des BVwG vom römisch 40 , römisch 40 , zugeteilten Versorgungsgebiets „ römisch 40 ".

Das aufgrund dieser Zulassung verbreitete Programm ,, XXXX " ist ein überwiegend eigengestaltetes 24-Stunden-Vollprogramm, das auf großteils entspannende, sanfte Musiktitel und eine Mischung aus Chillout-Pop, Smooth Jazz und Easy Listening setzt. Das Musikprogramm ist in die Kategorien Easy Listening & Chillout Pop, Smooth Jazz sowie Lounge, Crossover unterteilt und fokussiert auf Unterhaltung mit einem ruhigen Musikfluss. Das Programm richtet sich an eine Kernzielgruppe der 25- bis 55-Jährigen, die Musik solle zu einem großen Teil aus der heimischen Musikszene kommen. Die Informations- und Servicesendungen nehmen Bezug auf das lokale Sendegebiet Wien und zielen auf das Leben im Versorgungsgebiet ab. Zur vollen Stunde werden tagsüber mehrminütige ,,Weltnachrichten" in Zusammenarbeit mit der Onlineredaktion der Tageszeitung „ XXXX " und zur halben Stunde abwechselnd lokale Informations- und Servicesendungen gesendet. Weiters soll die Wiener Veranstaltungsszene begleitet werden. Insgesamt soll der Wortanteil Montag bis Freitag von 06:00 bis 18:00 Uhr bei 10 % bis 15 %, von 18:00 bis 22:00 Uhr bei 10 % und von 22:00 bis 06:00 Uhr bei 5 % liegen, am Wochenende von 06:00 bis 18:00 Uhr bei 5 % bis 10 % und von 18:00 bis 06:00 Uhr bei 5%. Der geplante Wortanteil ist dabei exklusive Werbung zu verstehen.Das aufgrund dieser Zulassung verbreitete Programm ,, römisch 40 " ist ein überwiegend eigengestaltetes 24-Stunden-Vollprogramm, das auf großteils entspannende, sanfte Musiktitel und eine Mischung aus Chillout-Pop, Smooth Jazz und Easy Listening setzt. Das Musikprogramm ist in die Kategorien Easy Listening & Chillout Pop, Smooth Jazz sowie Lounge, Crossover unterteilt und fokussiert auf Unterhaltung mit einem ruhigen Musikfluss. Das Programm richtet sich an eine Kernzielgruppe der 25- bis 55-Jährigen, die Musik solle zu einem großen Teil aus der heimischen Musikszene kommen. Die Informations- und Servicesendungen nehmen Bezug auf das lokale Sendegebiet Wien und zielen auf das Leben im Versorgungsgebiet ab. Zur vollen Stunde werden tagsüber mehrminütige ,,Weltnachrichten" in Zusammenarbeit mit der Onlineredaktion der Tageszeitung „ römisch 40 " und zur halben Stunde abwechselnd lokale Informations- und Servicesendungen gesendet. Weiters soll die Wiener Veranstaltungsszene begleitet werden. Insgesamt soll der Wortanteil Montag bis Freitag von 06:00 bis 18:00 Uhr bei 10 % bis 15 %, von 18:00 bis 22:00 Uhr bei 10 % und von 22:00 bis 06:00 Uhr bei 5 % liegen, am Wochenende von 06:00 bis 18:00 Uhr bei 5 % bis 10 % und von 18:00 bis 06:00 Uhr bei 5%. Der geplante Wortanteil ist dabei exklusive Werbung zu verstehen.

2.2.2. Kriterien gemäß S 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G2.2.2. Kriterien gemäß S 10 Absatz eins, Ziffer 4, PrR-G

Den Beitrag zur Meinungsvielfalt leiste die Antragstellerin laut ihrem Antrag aufgrund des Programmes, das es in dieser Form im gegenständlichen Gebiet noch nicht gebe. Es folge der Idee, als Gesundheits- und Wohlfühlradio einer warmen, weichen und populären Klangfarbe zu entsprechen.

Das Kriterium der Wirtschaftlichkeit sehe die Antragstellerin als erfüllt, da sich der Mehraufwand im Falle einer Erweiterung lediglich auf den Betrieb eines weiteren Senders beschränke. Die Antragstellerin gehe von jährlichen Mehrkosten in Höhe von rund EUR 30.000, - aus. Diesen Mehrkosten würde allerdings im Falle der Erweiterung ein Mehrerlös aus Werbung aufgrund der Steigerung der Reichweite gegenüberstehen, welche den Aufwand um ein Vielfaches übertreffen würde. Zusätzlich sei laut Angaben der Antragstellerin durch Werbekunden von weiteren lokalen Erlösen auszugehen.

Zu den politischen, sozialen und kulturellen Zusammenhängen führt die Antragstellerin aus, dass die von der gegenständlichen Übertragungskapazität erfassten Wiener Gemeindebezirke Floridsdorf und Donaustadt nicht nur einen historischen und geographischen sondern auch einen wirtschaftlich integrativen Bestandteil der Gemeinde Wien bilden. Von der öffentlichen Verkehrsanbindung über die politisch gemeinsame Landesgesetzgebung bis hin zum kulturellen Austausch der Bevölkerung sei die UKW-Versorgung der Bundeshauptstadt ohne diese Bezirke unvollständig.

2.2.3. Technisches Konzept

Das von der XXXX vorgelegte technische Konzept ist frequenztechnisch realisierbar.Das von der römisch 40 vorgelegte technische Konzept ist frequenztechnisch realisierbar.

Die XXXX ist Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet „ XXXX " unter Nutzung der Übertragungskapazität „ XXXX ". Die XXXX beantragte die Zuordnung der Übertragungskapazität „ XXXX " zur Erweiterung ihres zugeteilten Versorgungsgebietes „ XXXX ". lm Rahmen dieser Zulassung werden ca. 440.000 Einwohner mit der jeweils Mindestfeldstärke versorgt. Die römisch 40 ist Inhaberin einer Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk für das Versorgungsgebiet „ römisch 40 " unter Nutzung der Übertragungskapazität „ römisch 40 ". Die römisch 40 beantragte die Zuordnung der Übertragungskapazität „ römisch 40 " zur Erweiterung ihres zugeteilten Versorgungsgebietes „ römisch 40 ". lm Rahmen dieser Zulassung werden ca. 440.000 Einwohner mit der jeweils Mindestfeldstärke versorgt.

Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem zugeordneten Versorgungsgebiet „ XXXX " und dem von der beantragten Übertragungskapazität „ XXXX " versorgten Gebiet ist gewährleistet. Es entsteht eine Doppelversorgung von ca. 9.000 Einwohnern. Diese ist technisch nicht vermeidbar, um einen lückenlosen Zusammenhang zwischen den Übertragungskapazitäten zu gewährleisten. Mit der Erweiterung durch die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität „ XXXX " ergibt sich ein Zugewinn an technischer Reichweite von ca. 141.000 Einwohnern, die mit einer Feldstärke von mindestens 66 dBµV/m versorgt werden können.Ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem zugeordneten Versorgungsgebiet „ römisch 40 " und dem von der beantragten Übertragungskapazität „ römisch 40 " versorgten Gebiet ist gewährleistet. Es entsteht eine Doppelversorgung von ca. 9.000 Einwohnern. Diese ist technisch nicht vermeidbar, um einen lückenlosen Zusammenhang zwischen den Übertragungskapazitäten zu gewährleisten. Mit der Erweiterung durch die verfahrensgegenständliche Übertragungskapazität „ römisch 40 " ergibt sich ein Zugewinn an technischer Reichweite von ca. 141.000 Einwohnern, die mit einer Feldstärke von mindestens 66 dBµV/m versorgt werden können.

3. Stellungnahme der Wiener Landesregierung

lm Rahmen ihrer am XXXX eingelangten Stellungnahme führte die Wiener Landesregierung aus, dass nach sorgfältiger Analyse der gegenwärtigen Wiener Radiolandschaft und eingehender Prüfung der Anträge für die Erteilung der Übertragungskapazität „ XXXX " folgende Priorisierung der (hier noch relevanten) Antragstellerinnen mitsamt Erläuterungen vorgenommen werde:lm Rahmen ihrer am römisch 40 eingelangten Stellungnahme führte die Wiener Landesregierung aus, dass nach sorgfältiger Analyse der gegenwärtigen Wiener Radiolandschaft und eingehender Prüfung der Anträge für die Erteilung der Übertragungskapazität „ römisch 40 " folgende Priorisierung der (hier noch relevanten) Antragstellerinnen mitsamt Erläuterungen vorgenommen werde:

1. XXXX 1. römisch 40

Die XXXX verfüge bereits über ein funktionierendes und am Markt abgrenzbares Sendekonzept, bespiele seit einiger Zeit bereits eine Frequenz und könnte mit vergleichsweise geringem Mehraufwand eine noch bessere Abdeckung, insbesondere im Nordosten Wiens erreichen. Der klare Schwerpunkt auf Rockmusik aller Art ziehe sich dabei durch die gesamte Programmgestaltung, egal ob im Musik- oder Wortanteil und fokussiere dabei auf eine klar abgrenzbare Zielgruppe. Die Erlöserwartungen würden realistisch erscheinen und vor allem in Relation zum geringen Zusatzaufwand als wirtschaftlich und zielführend. Nachdem im Gegensatz zu den anderen Anträgen die Erweiterung nicht von offenen Beschwerdeverfahren abhänge und bereits auf einen laufenden Betrieb aufgesetzt werden könne, werde diesem Antrag der Vorzug gegeben.Die römisch 40 verfüge bereits über ein funktionierendes und am Markt abgrenzbares Sendekonzept, bespiele seit einiger Zeit bereits eine Frequenz und könnte mit vergleichsweise geringem Mehraufwand eine noch bessere Abdeckung, insbesondere im Nordosten Wiens erreichen. Der klare Schwerpunkt auf Rockmusik aller Art ziehe sich dabei durch die gesamte Programmgestaltung, egal ob im Musik- oder Wortanteil und fokussiere dabei auf eine klar abgrenzbare Zielgruppe. Die Erlöserwartungen würden realistisch erscheinen und vor allem in Relation zum geringen Zusatzaufwand als wirtschaftlich und zielführend. Nachdem im Gegensatz zu den anderen Anträgen die Erweiterung nicht von offenen Beschwerdeverfahren abhänge und bereits auf einen laufenden Betrieb aufgesetzt werden könne, werde diesem Antrag der Vorzug gegeben.

XXXX […] römisch 40 […]

3. XXXX 3. römisch 40

Bereits in vergangenen Jahren habe XXXX gezeigt, dass mit dem gewählten Programmansatz eine vorhandene Nische im „Relax"-Segment erfolgreich bedient werden könne, die auch zu anderen Mitbewerbern ausreichend differenzierbar sei und insbesondere in Verbindung mit dem journalistischen Angebot einer Wiener Tageszeitung einen inhaltlichen Mehrwert bieten könne. Das Programm sei allerdings bereits über mehrere Kanäle präsent bzw. verfügbar. Die Priorisierungsreihung für diese Antragstellerin sei im Zusammenhang mit der Entwicklung des Beschwerdeverfahrens bzw. Bewerbungen für die anderen Übertragungskapazitäten und damit einhergehender allfälliger Überschneidungen zu betrachten.Bereits in vergangenen Jahren habe römisch 40 gezeigt, dass mit dem gewählten Programmansatz eine vorhandene Nische im „Relax"-Segment erfolgreich bedient werden könne, die auch zu anderen Mitbewerbern ausreichend differenzierbar sei und insbesondere in Verbindung mit dem journalistischen Angebot einer Wiener Tageszeitung einen inhaltlichen Mehrwert bieten könne. Das Programm sei allerdings bereits über mehrere Kanäle präsent bzw. verfügbar. Die Priorisierungsreihung für diese Antragstellerin sei im Zusammenhang mit der Entwicklung des Beschwerdeverfahrens bzw. Bewerbungen für die anderen Übertragungskapazitäten und damit einhergehender allfälliger Überschneidungen zu betrachten.

[…]

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – insbesondere in den angefochtenen Bescheid. Die Feststellungen zu den Änderungen im Versorgungsgebiet betreffend die vidaFlex Vereinigung der Ein-Personen-Unternehmen Österreich, die XXXX und die XXXX , die sich seit Erlassung des Bescheides ergeben haben, stützen sich auf die Angaben der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht (vgl. Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2026, S. 3 f) sowie auf den Schriftsatz der belangten Behörde vom 17.03.2026 (vgl. OZ 10); die Änderungen bzw. die rechtskräftigen Zulassungen wurden in den Feststellungen unter Punkt II.1.3. entsprechend berücksichtigt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die vorliegenden Akten – insbesondere in den angefochtenen Bescheid. Die Feststellungen zu den Änderungen im Versorgungsgebiet betreffend die vidaFlex Vereinigung der Ein-Personen-Unternehmen Österreich, die römisch 40 und die römisch 40 , die sich seit Erlassung des Bescheides ergeben haben, stützen sich auf die Angaben der belangten Behörde im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht vergleiche Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom 13.03.2026, S. 3 f) sowie auf den Schriftsatz der belangten Behörde vom 17.03.2026 vergleiche OZ 10); die Änderungen bzw. die rechtskräftigen Zulassungen wurden in den Feststellungen unter Punkt römisch zwei.1.3. entsprechend berücksichtigt.

An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung keine:n Vertreter:in entsandt hat, ohne dafür nachvollziehbare Gründe anzugeben: Nach Ausschreibung der Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht für den 13.03.2026 (mit Ladung vom 10.02.2026), stellte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin am 03.03.2026 einen Antrag auf Vertagung der anberaumten Verhandlung mit der Begründung, dass er sich vom 06.03.2026 bis 13.03.2026 auf Urlaub befinde und ihm daher eine persönliche Teilnahme an der Verhandlung nicht möglich sei; der Vertagungsbitte war eine Buchungsbestätigung beigeschlossen (vgl. OZ 7). Dem Antrag der Beschwerdeführerin wurde gegenständlich nicht entsprochen, da nicht ersichtlich war, inwiefern ausschließlich der Geschäftsführer die Interessen der Beschwerdeführerin hätte wahrnehmen müssen. Eine entsprechende Begründung erstattete die Beschwerdeführerin auch nicht, nachdem sie Kenntnis darüber erlangt hatte, dass die mündliche Verhandlung weiterhin zum mitgeteilten Termin stattfinden soll. An dieser Stelle ist anzumerken, dass die Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung keine:n Vertreter:in entsandt hat, ohne dafür nachvollziehbare Gründe anzugeben: Nach Ausschreibung der Beschwerdeverhandlung durch das Bundesverwaltungsgericht für den 13.03.2026 (mit Ladung vom 10.02.2026), stellte der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin am 03.03.2026 einen Antrag auf Vertagung der anberaumten Verhandlung mit der Begründung, dass er sich vom 06.03.2026 bis 13.03.2026 auf Urlaub befinde und ihm daher eine persönliche Teilnahme an der Verhandlung nicht möglich sei; der Vertagungsbitte war eine Buchungsbestätigung beigeschlossen vergleiche OZ 7). Dem Antrag der Beschwerdeführerin wurde gegenständlich nicht entsprochen, da nicht ersichtlich war, inwiefern ausschließlich der Geschäftsführer die Interessen der Beschwerdeführerin hätte wahrnehmen müssen. Eine entsprechende Begründung erstattete die Beschwerdeführerin auch nicht, nachdem sie Kenntnis darüber erlangt hatte, dass die mündliche Verhandlung weiterhin zum mitgeteilten Termin stattfinden soll.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 36 KommAustria-Gesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht wie hier über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat.Gemäß Paragraph 36, KommAustria-Gesetz entscheidet das Bundesverwaltungsgericht wie hier über Beschwerden in jenen Fällen, in denen die KommAustria belangte Behörde ist, durch Senat.

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

3.1.    Die vorliegend relevanten Bestimmungen des Privatradiogesetzes (PrR-G), BGBl. I Nr. 20/2001 idF BGBl. I Nr. 20/2026, lauten auszugsweise:3.1. Die vorliegend relevanten Bestimmungen des Privatradiogesetzes (PrR-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2001, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 20 aus 2026,, lauten auszugsweise:

„Begriffsbestimmungen

§ 2. Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt alsParagraph 2, Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als

1. Hörfunkveranstalter: wer, mit Ausnahme des Österreichischen Rundfunks, Hörfunkprogramme unter seiner redaktionellen Verantwortlichkeit schafft oder zusammenstellt sowie verbreitet oder durch Dritte verbreiten lässt;

2. Zulassung: die rundfunk- und fernmelderechtliche Bewilligung zur Ausstrahlung eines Hörfunkprogramms in einem Versorgungsgebiet mit Hilfe der zugeordneten Übertragungskapazitäten oder mittels Multiplex-Plattformen oder Satelliten;

3. Versorgungsgebiet: der in der Zulassung durch Angabe der Übertragungskapazität sowie der zu versorgenden Gemeindegebiete umschriebene geografische Raum;

[…]

Auswahlgrundsätze für analogen terrestrischen Hörfunk

§ 6. (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (§ 5 Abs. 2 und 3) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,Paragraph 6, (1) Bewerben sich mehrere Antragsteller, die die gesetzlichen Voraussetzungen (Paragraph 5, Absatz 2 und 3) erfüllen, um eine Zulassung, so hat die Regulierungsbehörde dem Antragsteller den Vorrang einzuräumen,

1. bei dem auf Grund der vorgelegten Unterlagen sowie der Ergebnisse des Verfahrens die Zielsetzungen dieses Gesetzes am besten gewährleistet erscheinen, insbesondere indem insgesamt eine bessere Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt geboten wird sowie ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist oder im Fall von Spartenprogrammen im Hinblick auf das bereits bestehende Gesamtangebot an nach diesem Bundesgesetz verbreiteten Programmen von dem geplanten Programm ein besonderer Beitrag zur Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet zu erwarten ist und

2. von dem zu erwarten ist, dass das Programm den größeren Umfang an eigengestalteten Beiträgen aufweist.

Beabsichtigt ein Antragsteller, im technischen, organisatorischen oder administrativen Bereich der Hörfunkveranstaltung mit anderen Hörfunkveranstaltern auf vertraglicher Basis oder mittels einer gemeinsamen Betriebsgesellschaft zusammenzuarbeiten, so hat dies für den die Meinungsvielfalt betreffenden Teil der Prognoseentscheidung der Regulierungsbehörde insoweit unberücksichtig zu bleiben, als die redaktionelle Unabhängigkeit der Veranstalter gewahrt bleibt und sich auch sonst bei dieser Zusammenarbeit keine Anhaltspunkte für die Regulierungsbehörde ergeben, dass die Meinungsvielfalt im Versorgungsgebiet beeinträchtigt wird.

(2) Die Behörde hat auch zu berücksichtigen, ob einer der Antragsteller bereits bisher die zu vergebende Zulassung entsprechend dem Gesetz ausgeübt hat und bei dieser Beurteilung insbesondere darauf Bedacht zu nehmen, inwieweit sich daraus verlässlichere Prognosen für die Dauerhaftigkeit der Hörfunkveranstaltung ableiten lassen.

[…]

Frequenzzuordnung für analogen terrestrischen Hörfunk

§ 10. (1) Die Regulierungsbehörde hat die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk und den privaten Hörfunkveranstaltern unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe und in der Reihenfolge folgender Kriterien zuzuordnen:Paragraph 10, (1) Die Regulierungsbehörde hat die drahtlosen terrestrischen Übertragungskapazitäten nach Frequenz und Standort dem Österreichischen Rundfunk und den privaten Hörfunkveranstaltern unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs nach Maßgabe und in der Reihenfolge folgender Kriterien zuzuordnen:

1. Für den Österreichischen Rundfunk ist eine Versorgung im Sinne des § 3 ORF-G, BGBl. Nr. 379/1984, mit höchstens drei österreichweit sowie neun bundeslandweit empfangbaren Programmen des Hörfunks zu gewährleisten, wobei für das dritte österreichweite Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er am 1. Mai 1997 in jedem Bundesland bestand;1. Für den Österreichischen Rundfunk ist eine Versorgung im Sinne des Paragraph 3, ORF-G, Bundesgesetzblatt Nr. 379 aus 1984,, mit höchstens drei österreichweit sowie neun bundeslandweit empfangbaren Programmen des Hörfunks zu gewährleisten, wobei für das dritte österreichweite Programm der Versorgungsgrad der zum Betrieb eines Rundfunkempfangsgerätes (Hörfunk) berechtigten Bewohner des Bundesgebietes ausreicht, wie er am 1. Mai 1997 in jedem Bundesland bestand;

2. darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind Hörfunkveranstaltern auf Antrag zur Verbesserung der Versorgung im bestehenden Versorgungsgebiet zuzuordnen, sofern sie dafür geeignet sind und eine effiziente Nutzung des Frequenzspektrums gewährleistet ist;

3. darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind auf Antrag für den Ausbau der Versorgung durch den Inhaber einer bundesweiten Zulassung zuzuordnen. Bei der Auswahl zugunsten eines Inhabers einer bundesweiten Zulassung ist jenem der Vorzug einzuräumen, dessen Versorgungsgebiet in Bevölkerungsanteilen berechnet kleiner ist;

4. darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind auf Antrag entweder für die Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete heranzuziehen oder die Schaffung neuer Versorgungsgebiete zuzuordnen. Bei dieser Auswahl ist auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie auf politische, soziale, kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen. Für die Erweiterung ist Voraussetzung, dass durch die Zuordnung ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem bestehenden Versorgungsgebiet gewährleistet ist. Für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes muss gewährleistet sein, dass den Kriterien des § 12 Abs. 6 entsprochen wird.4. darüber hinaus verfügbare Übertragungskapazitäten sind auf Antrag entweder für die Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete heranzuziehen oder die Schaffung neuer Versorgungsgebiete zuzuordnen. Bei dieser Auswahl ist auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie auf politische, soziale, kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen. Für die Erweiterung ist Voraussetzung, dass durch die Zuordnung ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem bestehenden Versorgungsgebiet gewährleistet ist. Für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes muss gewährleistet sein, dass den Kriterien des Paragraph 12, Absatz 6, entsprochen wird.

(2) Doppel- und Mehrfachversorgungen sind nach Möglichkeit zu vermeiden.

(3) Die Regulierungsbehörde kann durch Verordnung Übertragungskapazitäten bestimmen, die zur Planung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden. Die Festlegung hat unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Frequenzökonomie zu erfolgen, wobei darauf Bedacht zu nehmen ist, gegebenenfalls durch die Verbindung mehrerer Übertragungskapazitäten möglichst großräumige Versorgungsgebiete zu schaffen, um eine wirtschaftliche Hörfunkveranstaltung zu ermöglichen. Die Verordnung ist jährlich zu überprüfen.

(4) Übertragungskapazitäten, die gemäß § 13 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 ausgeschrieben wurden, können nur in ihrer Gesamtheit gemäß Abs. 1 Z 4 beantragt und zugeordnet werden. § 12 Abs. 2, 7 und 8 sind anzuwenden.(4) Übertragungskapazitäten, die gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 4 ausgeschrieben wurden, können nur in ihrer Gesamtheit gemäß Absatz eins, Ziffer 4, beantragt und zugeordnet werden. Paragraph 12, Absatz 2, 7 und 8 sind anzuwenden.

Zuordnung neuer analoger Übertragungskapazitäten

§ 12. (1) Noch nicht zugeordnete Übertragungskapazitäten kann die Regulierungsbehörde auf Antrag nach Maßgabe der Kriterien des § 10 und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs, dem Österreichischen Rundfunk, oder bestehenden Versorgungsgebieten von Hörfunkveranstaltern zuordnen oder für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes heranziehen.Paragraph 12, (1) Noch nicht zugeordnete Übertragungskapazitäten kann die Regulierungsbehörde auf Antrag nach Maßgabe der Kriterien des Paragraph 10 und unter Berücksichtigung der topographischen Verhältnisse, der technischen Gegebenheiten und der internationalen fernmelderechtlichen Verpflichtungen Österreichs, dem Österreichischen Rundfunk, oder bestehenden Versorgungsgebieten von Hörfunkveranstaltern zuordnen oder für die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes heranziehen.

(2) Ein Antrag gemäß Abs. 1 hat die technischen Parameter, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik für die beabsichtigte Nutzung der Übertragungskapazität, eine Darstellung über die geplante Versorgungswirkung der beantragten Übertragungskapazität, sowie die nachweislich für die Erstellung des technischen Konzepts angefallenen Aufwendungen zu enthalten. Bezieht sich der Antrag auf die Verbesserung der Versorgung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 2, so ist darzulegen, welche konkreten Versorgungsmängel durch die beantragte Übertragungskapazität behoben werden sollen. Bezieht sich der Antrag auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes, so hat der Antrag gleichzeitig Angaben zu den Kriterien gemäß § 10 Abs. 1 Z 4 zu enthalten und darzulegen, welche technische Reichweite (Wohnbevölkerung) voraussichtlich mit der beantragten Übertragungskapazität erzielt werden kann. Bezieht sich der Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, so hat der Antrag gleichzeitig die Angaben gemäß § 5 zu enthalten und darzulegen, welche technische Reichweite (Wohnbevölkerung) voraussichtlich mit der beantragten Übertragungskapazität erzielt werden kann. Liegt die technische Reichweite unter 50 000 Personen, so hat ein Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes zusätzlich Angaben zu den Kriterien gemäß Abs. 6 zu enthalten.(2) Ein Antrag gemäß Absatz eins, hat die technischen Parameter, insbesondere den geplanten Sendestandort, die geplante Frequenz, die Sendestärke und die Antennencharakteristik für die beabsichtigte Nutzung der Übertragungskapazität, eine Darstellung über die geplante Versorgungswirkung der beantragten Übertragungskapazität, sowie die nachweislich für die Erstellung des technischen Konzepts angefallenen Aufwendungen zu enthalten. Bezieht sich der Antrag auf die Verbesserung der Versorgung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2,, so ist darzulegen, welche konkreten Versorgungsmängel durch die beantragte Übertragungskapazität behoben werden sollen. Bezieht sich der Antrag auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes, so hat der Antrag gleichzeitig Angaben zu den Kriterien gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, zu enthalten und darzulegen, welche technische Reichweite (Wohnbevölkerung) voraussichtlich mit der beantragten Übertragungskapazität erzielt werden kann. Bezieht sich der Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, so hat der Antrag gleichzeitig die Angaben gemäß Paragraph 5, zu enthalten und darzulegen, welche technische Reichweite (Wohnbevölkerung) voraussichtlich mit der beantragten Übertragungskapazität erzielt werden kann. Liegt die technische Reichweite unter 50 000 Personen, so hat ein Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes zusätzlich Angaben zu den Kriterien gemäß Absatz 6, zu enthalten.

(3) Erweist sich nach Prüfung durch die Regulierungsbehörde die beantragte Zuordnung von Übertragungskapazitäten als fernmeldetechnisch realisierbar, so hat die Regulierungsbehörde

1. im Falle einer vom Österreichischen Rundfunk beantragten Zuordnung einer Übertragungskapazität diese dem Österreichischen Rundfunk zuzuordnen, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 erforderlich ist;1. im Falle einer vom Österreichischen Rundfunk beantragten Zuordnung einer Übertragungskapazität diese dem Österreichischen Rundfunk zuzuordnen, wenn dies zur Sicherstellung der Versorgung mit Programmen gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, erforderlich ist;

2. im Falle eines Antrags auf Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet eines Hörfunkveranstalters diesem die beantragte Übertragungskapazität zuzuordnen, sofern in einem Verfahren nach Abs. 4 kein Antrag gestellt wurde. Kann ein Hörfunkveranstalter, der einen Antrag nach Abs. 4 gestellt hat, nachweisen, dass die Zuordnung der beantragten Übertragungskapazität zu seinem Versorgungsgebiet eine größere Verbesserung der in seinem Versorgungsgebiet bestehenden Versorgungsmängel bewirkt, ist diesem Veranstalter die Übertragungskapazität zuzuordnen. Das Ausmaß der Verbesserung ist nach dem Grundsatz der Frequenzökonomie, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Vermeidung von Doppel- und Mehrfachversorgungen, der Anzahl der von den Versorgungsmängeln betroffenen Personen (Wohnbevölkerung), der flächenmäßigen Ausdehnung und der Schwere der Versorgungsmängel zu beurteilen;2. im Falle eines Antrags auf Verbesserung der Versorgung in einem bestehenden Versorgungsgebiet eines Hörfunkveranstalters diesem die beantragte Übertragungskapazität zuzuordnen, sofern in einem Verfahren nach Absatz 4, kein Antrag gestellt wurde. Kann ein Hörfunkveranstalter, der einen Antrag nach Absatz 4, gestellt hat, nachweisen, dass die Zuordnung der beantragten Übertragungskapazität zu seinem Versorgungsgebiet eine größere Verbesserung der in seinem Versorgungsgebiet bestehenden Versorgungsmängel bewirkt, ist diesem Veranstalter die Übertragungskapazität zuzuordnen. Das Ausmaß der Verbesserung ist nach dem Grundsatz der Frequenzökonomie, insbesondere unter Bedachtnahme auf die Vermeidung von Doppel- und Mehrfachversorgungen, der Anzahl der von den Versorgungsmängeln betroffenen Personen (Wohnbevölkerung), der flächenmäßigen Ausdehnung und der Schwere der Versorgungsmängel zu beurteilen;

3. im Falle eines Antrags auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes das Verfahren nach Abs. 5 einzuleiten.3. im Falle eines Antrags auf Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes oder auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes das Verfahren nach Absatz 5, einzuleiten.

(4) Ein Antrag auf Verbesserung ist nach fernmeldetechnischer Prüfung jenen Hörfunkveranstaltern bekannt zu machen, die im Gebiet, welches durch die beantragte Übertragungskapazität versorgt werden könnte, zugelassen sind. Diese Hörfunkveranstalter haben das Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Bekanntmachung die Zuordnung der Übertragungskapazität zu beantragen, wenn diese Übertragungskapazität auch zur Verbesserung der Versorgung in ihrem Versorgungsgebiet dienen könnte. Auf dieses Recht ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Im Antrag ist darzulegen, welche konkreten Versorgungsmängel durch die Zuordnung der Übertragungskapazität behoben werden sollen. Weiters hat dieser Antrag eine Darstellung über die beantragte Übertragungskapazität gemäß § 5 Abs. 2 Z 3 zu enthalten.(4) Ein Antrag auf Verbesserung ist nach fernmeldetechnischer Prüfung jenen Hörfunkveranstaltern bekannt zu machen, die im Gebiet, welches durch die beantragte Übertragungskapazität versorgt werden könnte, zugelassen sind. Diese Hörfunkveranstalter haben das Recht, binnen zwei Wochen ab Zustellung der Bekanntmachung die Zuordnung der Übertragungskapazität zu beantragen, wenn diese Übertragungskapazität auch zur Verbesserung der Versorgung in ihrem Versorgungsgebiet dienen könnte. Auf dieses Recht ist in der Bekanntmachung hinzuweisen. Im Antrag ist darzulegen, welche konkreten Versorgungsmängel durch die Zuordnung der Übertragungskapazität behoben werden sollen. Weiters hat dieser Antrag eine Darstellung über die beantragte Übertragungskapazität gemäß Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer 3, zu enthalten.

(5) Richtet sich der Antrag auf die Erweiterung eines bestehenden oder die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, so ist - sofern der Antrag nicht gemäß Abs. 6 abzuweisen oder die Übertragungskapazität gemäß § 10 Abs. 3 zu reservieren ist - eine Ausschreibung gemäß § 13 Abs. 1 Z 3 vorzunehmen.(5) Richtet sich der Antrag auf die Erweiterung eines bestehenden oder die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, so ist - sofern der Antrag nicht gemäß Absatz 6, abzuweisen oder die Übertragungskapazität gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zu reservieren ist - eine Ausschreibung gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer 3, vorzunehmen.

(6) Ein Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes ist abzuweisen, wenn die beantragten Übertragungskapazitäten eine technische Reichweite von weniger als 50 000 Personen aufweisen und der Antragsteller nicht nachweist, dass eine eigenständige Hörfunkveranstaltung im Versorgungsgebiet einen besonderen Beitrag zur Meinungsvielfalt leistet und dass ungeachtet der geringen Reichweite die Hörfunkveranstaltung auf Dauer finanzierbar ist. Ein Antrag auf Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes ist weiters abzuweisen, wenn die beantragten Übertragungskapazitäten eine technische Reichweite von 50 000 bis 100 000 Personen aufweisen und unter Berücksichtigung der bereits bestehenden Versorgung mit Programmen nach diesem Bundesgesetz sowie der Wettbewerbssituation am Hörfunkmarkt im beantragten Versorgungsgebiet eine auf Dauer finanzierbare Programmveranstaltung nicht zu erwarten ist.

(7) Wird die Übertragungskapazität einer Person oder Personengesellschaft zugeordnet, die erst anlässlich des Verfahrens gemäß Abs. 4 oder der Ausschreibung (§ 13) einen Antrag eingebracht hat, so hat diese dem ursprünglichen Antragsteller gemäß Abs. 2 die nachweislich angefallenen Aufwendungen für die Erstellung des technischen Konzepts, das als Grundlage für die Ausschreibung gedient hat, zu ersetzen.(7) Wird die Übertragungskapazität einer Person oder Personengesellschaft zugeordnet, die erst anlässlich des Verfahrens gemäß Absatz 4, oder der Ausschreibung (Paragraph 13,) einen Antrag eingebracht hat, so hat diese dem ursprünglichen Antragsteller gemäß Absatz 2, die nachweislich angefallenen Aufwendungen für die Erstellung des technischen Konzepts, das als Grundlage für die Ausschreibung gedient hat, zu ersetzen.

(8) Ansprüche gemäß Abs. 7 sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die Regulierungsbehörde kann im Streitfall vor Anrufung der Zivilgerichte um Schlichtung ersucht werden.(8) Ansprüche gemäß Absatz 7, sind auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. Die Regulierungsbehörde kann im Streitfall vor Anrufung der Zivilgerichte um Schlichtung ersucht werden.

Ausschreibung von analogen Übertragungskapazitäten

§ 13. (1) Eine Ausschreibung von Übertragungskapazitäten gemäß Abs. 2 hat neben den in § 11 Abs. 3 genannten Fällen stattzufinden:Paragraph 13, (1) Eine Ausschreibung von Übertragungskapazitäten gemäß Absatz 2, hat neben den in Paragraph 11, Absatz 3, genannten Fällen stattzufinden:

1. frühestens zwölf Monate, spätestens jedoch sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung nach § 3 Abs. 1;1. frühestens zwölf Monate, spätestens jedoch sechs Monate vor Ablauf einer erteilten Zulassung nach Paragraph 3, Absatz eins,;

2. unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß § 3 Abs. 3, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 3 zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden;2. unverzüglich nach Erlöschen einer Zulassung gemäß Paragraph 3, Absatz 3,, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden;

3. bei Vorliegen eines fernmeldetechnisch realisierbaren Antrags auf Erweiterung eines bestehenden oder Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch Verordnung gemäß § 10 Abs. 3 zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden;3. bei Vorliegen eines fernmeldetechnisch realisierbaren Antrags auf Erweiterung eines bestehenden oder Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes, sofern die Übertragungskapazitäten nicht durch Verordnung gemäß Paragraph 10, Absatz 3, zur Schaffung neuer Versorgungsgebiete reserviert werden;

4. von Amts wegen, wenn auf der Grundlage gemäß § 10 Abs. 3 reservierter Übertragungskapazitäten die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes möglich ist, das eine technische Reichweite von zumindest 100 000 Personen in einem politisch, sozial, wirtschaftlich und kulturell zusammenhängenden Gebiet aufweist.4. von Amts wegen, wenn auf der Grundlage gemäß Paragraph 10, Absatz 3, reservierter Übertragungskapazitäten die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes möglich ist, das eine technische Reichweite von zumindest 100 000 Personen in einem politisch, sozial, wirtschaftlich und kulturell zusammenhängenden Gebiet aufweist.

(2) Die Regulierungsbehörde hat dabei die verfügbaren Übertragungskapazitäten im „Amtsblatt zur Wiener Zeitung“ und durch Bekanntmachung in weiteren österreichischen Tageszeitungen und in sonstiger geeigneter Weise auszuschreiben und dabei eine mindestens zweimonatige Frist zu bestimmen, innerhalb derer Anträge auf Zuordnung der Übertragungskapazität zu einem bestehenden Versorgungsgebiet oder auf Zulassung zur Veranstaltung von Hörfunk im ausgeschriebenen Versorgungsgebiet nach diesem Bundesgesetz gestellt werden können.

(3) Die Ausschreibung gemäß Abs. 1 Z 3 kann auf bestehende Hörfunkveranstalter zur Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete beschränkt werden, wenn sich der der Ausschreibung zugrundeliegende Antrag auf die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes richtet und die beantragte Übertragungskapazität eine technische Reichweite von weniger als 50 000 Personen aufweist. In diesem Fall kann die Bekanntmachung gemäß Abs. 2 durch direkte Verständigung der betreffenden Hörfunkveranstalter ersetzt werden.(3) Die Ausschreibung gemäß Absatz eins, Ziffer 3, kann auf bestehende Hörfunkveranstalter zur Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete beschränkt werden, wenn sich der der Ausschreibung zugrundeliegende Antrag auf die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes richtet und die beantragte Übertragungskapazität eine technische Reichweite von weniger als 50 000 Personen aufweist. In diesem Fall kann die Bekanntmachung gemäß Absatz 2, durch direkte Verständigung der betreffenden Hörfunkveranstalter ersetzt werden.

[…]

Programmgrundsätze

§ 16. (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes veranstalteten Programme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.Paragraph 16, (1) Die auf Grund dieses Bundesgesetzes veranstalteten Programme haben den Grundsätzen der Objektivität und Meinungsvielfalt zu entsprechen.

(2) Die Veranstalter haben in ihren Programmen in angemessener Weise insbesondere das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet darzustellen. Dabei ist den im Versorgungsgebiet wesentlichen gesellschaftlichen Gruppen und Organisationen nach Maßgabe redaktioneller Möglichkeiten Gelegenheit zur Darstellung ihrer Meinungen zu geben.

(3) Sendungen dürfen keinen pornographischen oder gewaltverherrlichenden Inhalt haben.

(4) Alle Sendungen müssen im Hinblick auf ihre Aufmachung und ihren Inhalt die Menschenwürde und die Grundrechte anderer achten und dürfen nicht zu Hass auf Grund von ethnischer Herkunft, Geschlecht, Behinderung, Religion und Nationalität aufreizen.

(5) Berichterstattung und Informationssendungen haben den anerkannten journalistischen Grundsätzen zu entsprechen. Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Wahrheit und Herkunft zu prüfen.

(6) Abs. 2 gilt nicht für Programme, die auf im Wesentlichen gleichartige Inhalte (Spartenprogramme) oder Zielgruppen beschränkt sind.(6) Absatz 2, gilt nicht für Programme, die auf im Wesentlichen gleichartige Inhalte (Spartenprogramme) oder Zielgruppen beschränkt sind.

Stellungnahmerecht

§ 23. (1) Nach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung gemäß § 5 ist den Landesregierungen, in deren Gebiet sich das beantragte Versorgungsgebiet zur Gänze oder teilweise befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.Paragraph 23, (1) Nach Einlangen eines Antrages auf Erteilung einer Zulassung gemäß Paragraph 5, ist den Landesregierungen, in deren Gebiet sich das beantragte Versorgungsgebiet zur Gänze oder teilweise befindet, Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen.

(2) Den betroffenen Landesregierungen ist ebenso zu Anträgen gemäß § 12 Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit sich die Anträge auf die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes oder die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes beziehen.(2) Den betroffenen Landesregierungen ist ebenso zu Anträgen gemäß Paragraph 12, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben, soweit sich die Anträge auf die Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes oder die Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes beziehen.

(3) Den Landesregierungen ist für Stellungnahmen gemäß Abs. 1 und 2 eine Frist von vier Wochen einzuräumen.(3) Den Landesregierungen ist für Stellungnahmen gemäß Absatz eins und 2 eine Frist von vier Wochen einzuräumen.

3.2. Zum Prüfungsumfang und zu den Parteien des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens:

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat das Verwaltungsgericht grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und damit nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Diese Prüfbefugnis ist jedoch keine unbegrenzte, vielmehr ist ihr äußerster Rahmen die „Sache“ des bekämpften Bescheides; dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird. Eine Trennbarkeit von Absprüchen ist dann gegeben, wenn jeder Teil für sich allein ohne einen inneren Zusammenhang mit anderen Teilen einem gesonderten Abspruch zugänglich ist (VwGH 28.01.2020, Ra 2019/03/0076, Rz 30, mwN).

Fallbezogen kam es lediglich zu einer Beschwerde durch die Beschwerdeführerin, welche die Zuordnung der Übertragungskapazität an sie anstelle der mitbeteiligten Partei begehrt. Die anderen Mitbewerberinnen, erhoben hingegen keine Beschwerde. Die die anderen Mitbewerberinnen betreffenden Spruchpunkte des angefochtenen Bescheides sind daher nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens, ebenso sind die anderen Mitbewerberinnen keine Partei des Beschwerdeverfahrens (in diesem Sinne VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038, Rz 54).

Die Beschwerde der Beschwerdeführerin ist rechtzeitig, zulässig und wendet sich gegen die Spruchpunkte 1 bis 4 und 8 des angefochtenen Bescheids. Sie ist jedoch nicht begründet.

3.3. Zum Ermessen der belangten Behörde:

Vorauszuschicken ist, dass die Verwaltungsgerichte im Hinblick auf Art. 130 Abs. 3 B-VG außerhalb von Verwaltungsstrafsachen und in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes fallenden Rechtssachen nicht dazu berufen sind, ihr eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensausübung der belangten Behörde zu setzen, wenn diese in gesetzmäßiger Weise erfolgt ist (vgl. VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0073, Rz 10, mwN). Vorauszuschicken ist, dass die Verwaltungsgerichte im Hinblick auf Artikel 130, Absatz 3, B-VG außerhalb von Verwaltungsstrafsachen und in die Zuständigkeit des Bundesfinanzgerichtes fallenden Rechtssachen nicht dazu berufen sind, ihr eigenes Ermessen an die Stelle der Ermessensausübung der belangten Behörde zu setzen, wenn diese in gesetzmäßiger Weise erfolgt ist vergleiche VwGH 26.02.2021, Ra 2020/09/0073, Rz 10, mwN).

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen eine Ermessensentscheidung der belangten Behörde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass durch § 6 PrR-G Auswahlkriterien festgelegt werden, die das Ermessen der Behörde determinieren (VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038, Rz 58, mwN). Diese Bestimmung ist ihrem Wortlaut nach, der auf die Zulassung abstellt, im Frequenzzuordnungsverfahren nach § 10 PrR-G zwar nicht unmittelbar anwendbar. Jedoch sind die Auswahlgrundsätze des § 6 PrR-G auch in Anwendung des § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G beachtlich, welcher ebenso auf die Meinungsvielfalt abstellt (vgl. in diesem Sinne auch VwGH 15.12.2011, 2011/03/0055). Der Verwaltungsgerichtshof hat nämlich in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, dass durch Paragraph 6, PrR-G Auswahlkriterien festgelegt werden, die das Ermessen der Behörde determinieren (VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038, Rz 58, mwN). Diese Bestimmung ist ihrem Wortlaut nach, der auf die Zulassung abstellt, im Frequenzzuordnungsverfahren nach Paragraph 10, PrR-G zwar nicht unmittelbar anwendbar. Jedoch sind die Auswahlgrundsätze des Paragraph 6, PrR-G auch in Anwendung des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrR-G beachtlich, welcher ebenso auf die Meinungsvielfalt abstellt vergleiche in diesem Sinne auch VwGH 15.12.2011, 2011/03/0055).

Insoweit daher die Beschwerdeführerin eine andere Beurteilung in Bezug auf den Beitrag zur Meinungsvielfalt für geboten erachtet, darf eine allenfalls anders gelagerte Beurteilung nicht durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden, wenn die belangte Behörde ihr diesbezügliches Ermessen in gesetzmäßiger Weise, d.h. anhand der Kriterien des § 6 (insbesondere dessen Abs. 1 Z 1) in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G, geübt hat (vgl. dazu insb. auch den Bescheid, S. 49, aus dem hervorgeht, dass die belangte Behörde die Auswahl am Maßstab des § 6 Abs. 1 iVm § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G getroffen hat; vgl. auch das Begleitschreiben der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage). Insoweit daher die Beschwerdeführerin eine andere Beurteilung in Bezug auf den Beitrag zur Meinungsvielfalt für geboten erachtet, darf eine allenfalls anders gelagerte Beurteilung nicht durch das Bundesverwaltungsgericht vorgenommen werden, wenn die belangte Behörde ihr diesbezügliches Ermessen in gesetzmäßiger Weise, d.h. anhand der Kriterien des Paragraph 6, (insbesondere dessen Absatz eins, Ziffer eins,) in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrR-G, geübt hat vergleiche dazu insb. auch den Bescheid, S. 49, aus dem hervorgeht, dass die belangte Behörde die Auswahl am Maßstab des Paragraph 6, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrR-G getroffen hat; vergleiche auch das Begleitschreiben der belangten Behörde in der Beschwerdevorlage).

3.4. Aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich zu den zitierten Bestimmungen des PrR-G – soweit im vorliegenden Fall relevant – insbesondere Folgendes:

Zur Relevanz der Kriterien nach § 6 PrR-G (VwGH 15.12.2011, 2011/03/0055): Zur Relevanz der Kriterien nach Paragraph 6, PrR-G (VwGH 15.12.2011, 2011/03/0055):

„§ 6 PrivatradioG 2001 enthält verallgemeinerungsfähige Kriterien für die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern, die konkret auf die Person des Antragstellers und das zu erwartende Programm abstellen. Diese Bestimmung kann damit einen Anwendungsbereich für sich in Anspruch nehmen, der über die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Zulassungswerbern hinausgeht. Demgegenüber enthält § 10 Abs 1 Z 4 PrivatradioG 2001 Kriterien, nach denen losgelöst von den konkreten Bewerbungen die Entscheidung für oder gegen eine Erweiterung/Schaffung eines neuen Versorgungsgebiets zu treffen ist. In einem Fall, in dem (nur mehr) die Auswahl zwischen zwei Erweiterungswerbern in Frage steht, ist zum Einen zu beurteilen, welchem der zu erweiternden Versorgungsgebiete nach den Kriterien des § 10 Abs 1 Z 4 PrivatradioG 2001 der Vorzug zu geben wäre. Zum Anderen hat bei der Bewertung der konkreten Bewerbungen auch auf die Kriterien des § 6 PrivatradioG 2001 Bedacht genommen zu werden. Schlägt die Beurteilung nach den (objektiven) Kriterien des § 10 Abs 1 Z 4 PrivatradioG 2001 zugunsten der Erweiterung eines bestimmten bestehenden Versorgungsgebiets aus, so wird dem Bewerber aus diesem Gebiet (gegenüber einem solchen aus einem anderen bestehenden Versorgungsgebiet) der Vorzug zu geben sein, soweit die Beurteilung der angebotenen Programme dieser Bewerber (unter Berücksichtigung der Vorgaben des § 6 PrivatradioG 2001) nicht zu dem Ergebnis führt, dass den Zielen des Gesetzes durch eine Zuordnung der ausgeschriebenen Übertragungskapazität an den Mitbewerber besser Rechnung getragen wird.“„§ 6 PrivatradioG 2001 enthält verallgemeinerungsfähige Kriterien für die Auswahl zwischen mehreren Bewerbern, die konkret auf die Person des Antragstellers und das zu erwartende Programm abstellen. Diese Bestimmung kann damit einen Anwendungsbereich für sich in Anspruch nehmen, der über die Auswahlentscheidung zwischen mehreren Zulassungswerbern hinausgeht. Demgegenüber enthält Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrivatradioG 2001 Kriterien, nach denen losgelöst von den konkreten Bewerbungen die Entscheidung für oder gegen eine Erweiterung/Schaffung eines neuen Versorgungsgebiets zu treffen ist. In einem Fall, in dem (nur mehr) die Auswahl zwischen zwei Erweiterungswerbern in Frage steht, ist zum Einen zu beurteilen, welchem der zu erweiternden Versorgungsgebiete nach den Kriterien des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrivatradioG 2001 der Vorzug zu geben wäre. Zum Anderen hat bei der Bewertung der konkreten Bewerbungen auch auf die Kriterien des Paragraph 6, PrivatradioG 2001 Bedacht genommen zu werden. Schlägt die Beurteilung nach den (objektiven) Kriterien des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrivatradioG 2001 zugunsten der Erweiterung eines bestimmten bestehenden Versorgungsgebiets aus, so wird dem Bewerber aus diesem Gebiet (gegenüber einem solchen aus einem anderen bestehenden Versorgungsgebiet) der Vorzug zu geben sein, soweit die Beurteilung der angebotenen Programme dieser Bewerber (unter Berücksichtigung der Vorgaben des Paragraph 6, PrivatradioG 2001) nicht zu dem Ergebnis führt, dass den Zielen des Gesetzes durch eine Zuordnung der ausgeschriebenen Übertragungskapazität an den Mitbewerber besser Rechnung getragen wird.“

Zum Beurteilungsschema des § 6 PrR-G (VwGH 28.07.2004, 2002/04/0158): Zum Beurteilungsschema des Paragraph 6, PrR-G (VwGH 28.07.2004, 2002/04/0158):

„§ 6 Privatradiogesetz (PrR-G) legt den Beurteilungsspielraum der die Zulassung vergebenden Behörde durch die Vorgabe von Auswahlkriterien fest, die das Ermessen der Behörde determinieren; vorgegeben ist ein variables Beurteilungsschema, das eine Quantifizierung und einen Vergleich der einzelnen Bewerber im Hinblick auf die Zielsetzung, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen, der Gewähr für größtmögliche Meinungsvielfalt, eines der wesentlichsten Ziele des Privatrundfunkrechtes, bietet, zulässt (Hinweis E des VfGH vom 25.9.2002, B 110/02 u.a.).“

Zum Kriterium der Meinungsvielfalt (VwGH 15.09.2006, 2005/04/0050):

„Im Hinblick auf die Meinungsvielfalt ist maßgeblich, ob vor dem Hintergrund des Gesamtangebotes der durch Privatradios im Versorgungsgebiet verbreiteten Programme ein Beitrag zur Vielfalt der verbreiteten Meinungen zu erwarten ist […]“

Zur Bedachtnahme auf die Zielgruppe (VwGH 15.09.2004, 2002/04/0142):

„Im Rahmen des Auswahlkriteriums der Meinungsvielfalt nach § 6 Abs. 1 Z 1 Privatradiogesetz (PrR-G) ist es durchaus von Bedeutung, welche Zielgruppen durch ein beantragtes Programm angesprochen werden.“„Im Rahmen des Auswahlkriteriums der Meinungsvielfalt nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, Privatradiogesetz (PrR-G) ist es durchaus von Bedeutung, welche Zielgruppen durch ein beantragtes Programm angesprochen werden.“

Zum Wortanteil eines Programms (vgl. VwGH 26.04.2011, 2011/03/0051): Zum Wortanteil eines Programms vergleiche VwGH 26.04.2011, 2011/03/0051):

„Allein der höhere Wortanteil eines Programms lässt nicht zwingend auf einen größeren Beitrag zur Meinungsvielfalt im betroffenen Versorgungsgebiet schließen. Selbst wenn dem Zulassungswerber zugestanden wird, dass ein 24 stündiges Informationsprogramm (für Wirtschaft- und Politikinteressierte) grundsätzlich geeignet ist, in diesem Bereich die Grundlagen für ‚ausgereifte Entscheidungen am Ende des Meinungsbildungsprozesses‘ zu schaffen, lässt sich der Beitrag eines solchen Programms zur Meinungsvielfalt insgesamt nur nach dem Inhalt der vermittelten Informationen beurteilen. Im selben Ausmaß, in dem ein derartiges Informationsprogramm zur Meinungsvielfalt beitragen kann, besteht bei einer inhaltlichen Beeinflussung dieses Programms nämlich auch die Gefahr, den gewünschten Effekt (Gewähr für eine größere Meinungsvielfalt) ins Gegenteil zu verkehren.“

Zum Kriterium der Eigengestaltung (VwGH 18.02.2009, 2005/04/0293):

„Das in der Z 2 des § 6 Abs. 1 PrivatradioG genannte Kriterium "Umfang an eigengestalteten Beiträgen" ist – für sich alleine – noch nicht entscheidungsrelevant, weil es nach der Z 1 des § 6 Abs. 1 PrivatradioG vor allem auch darauf ankommt, inwieweit das Programmangebot bzw. die Sendungen (also auch eigengestaltete Sendungen) auf die Interessen der im Versorgungsgebiet lebenden Bevölkerung Bedacht nehmen bzw. welche Inhalte durch eigengestaltete Sendungen transportiert werden (vgl. dazu das hg. Erkenntnis vom 15. September 2006, Zl. 2005/04/0050, in dem der Verwaltungsgerichtshof dem Kriterium der "Eigengestaltung" des Programms eine im Einzelfall zu gewichtende Bedeutung im Rahmen des variablen Beurteilungsschemas des § 6 PrivatradioG beigemessen hat). Das Kriterium der "Eigengestaltung" (§ 6 Abs. 1 Z. 2 PrivatradioG) gewinnt daher bei der Auswahlentscheidung erst im Zusammenhang mit den (nach dem Gesetz kumulativ zu beachtenden) Kriterien des § 6 Abs. 1 Z. 1 PrivatradioG an Bedeutung.“„Das in der Ziffer 2, des Paragraph 6, Absatz eins, PrivatradioG genannte Kriterium "Umfang an eigengestalteten Beiträgen" ist – für sich alleine – noch nicht entscheidungsrelevant, weil es nach der Ziffer eins, des Paragraph 6, Absatz eins, PrivatradioG vor allem auch darauf ankommt, inwieweit das Programmangebot bzw. die Sendungen (also auch eigengestaltete Sendungen) auf die Interessen der im Versorgungsgebiet lebenden Bevölkerung Bedacht nehmen bzw. welche Inhalte durch eigengestaltete Sendungen transportiert werden vergleiche dazu das hg. Erkenntnis vom 15. September 2006, Zl. 2005/04/0050, in dem der Verwaltungsgerichtshof dem Kriterium der "Eigengestaltung" des Programms eine im Einzelfall zu gewichtende Bedeutung im Rahmen des variablen Beurteilungsschemas des Paragraph 6, PrivatradioG beigemessen hat). Das Kriterium der "Eigengestaltung" (Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, PrivatradioG) gewinnt daher bei der Auswahlentscheidung erst im Zusammenhang mit den (nach dem Gesetz kumulativ zu beachtenden) Kriterien des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, PrivatradioG an Bedeutung.“

Zum Kriterium des Lokalbezugs (vgl. VwGH 12.12.2007, 2005/04/0107): Zum Kriterium des Lokalbezugs vergleiche VwGH 12.12.2007, 2005/04/0107):

„§ 6 Abs. 1 Z 1 PrivatradioG führt als ein für die Auswahlentscheidung maßgebliches Kriterium an, inwieweit ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist. Eine Bedachtnahme bei der Programmgestaltung auf das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet zählt auch zu den Zielsetzungen des PrivatradioG (vgl. § 16 Abs. 2 PrivatradioG). Daher kann die Erfüllung dieser Zielsetzung bei der Auswahlentscheidung gemäß § 6 Abs. 1 PrivatradioG beachtlich sein.“„§ 6 Absatz eins, Ziffer eins, PrivatradioG führt als ein für die Auswahlentscheidung maßgebliches Kriterium an, inwieweit ein eigenständiges, auf die Interessen im Verbreitungsgebiet Bedacht nehmendes Programmangebot zu erwarten ist. Eine Bedachtnahme bei der Programmgestaltung auf das öffentliche, kulturelle und wirtschaftliche Leben im Versorgungsgebiet zählt auch zu den Zielsetzungen des PrivatradioG vergleiche Paragraph 16, Absatz 2, PrivatradioG). Daher kann die Erfüllung dieser Zielsetzung bei der Auswahlentscheidung gemäß Paragraph 6, Absatz eins, PrivatradioG beachtlich sein.“

Weiters zum Kriterium des Lokalbezugs (vgl. VwGH 30.06.2004, 2002/04/0150). Weiters zum Kriterium des Lokalbezugs vergleiche VwGH 30.06.2004, 2002/04/0150).

„Es ist auch nicht unschlüssig, wenn die belangte Behörde entsprechend dem Programmschema der mitbeteiligten Partei ihren Beitrag zu einer größtmöglichen Meinungsvielfalt höher eingeschätzt hat, weil dieses im Musikprogramm einen stärkeren Lokalbezug zum Versorgungsgebiet aufweist und sich - im Vergleich zum Programm der Beschwerdeführerin - an einen im Verhältnis mit bereits bestehenden Hörfunkprogrammen bisher geringer angesprochenen Personenkreis richtet. Demgegenüber stellt das Programmschema der Beschwerdeführerin den Bezug zum Versorgungsgebiet nur im Wortprogramm her, wobei ihr Musikprogramm einen gesamtösterreichischen Bezug aufweist.“

Zur Auswahlentscheidung (vgl. VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038): Zur Auswahlentscheidung vergleiche VwGH 26.04.2016, Ro 2015/03/0038):

„Zur (eigentlichen) Auswahlentscheidung nach § 6 PrR-G – also der Auswahl des ‚Besten‘ aus einer Mehrheit von Antragstellern, welche die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllen – erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass damit für die Auswahlentscheidung der Behörde Auswahlkriterien festgelegt werden, die ihr Ermessen determinieren. Vorgegeben ist ein variables Beurteilungsschema, das eine Quantifizierung und einen Vergleich der einzelnen Bewerber im Hinblick auf die Zielsetzung zulässt, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen, der Gewähr für größtmögliche Meinungsvielfalt, eines der wesentlichsten Ziele des Privatrundfunkrechtes, bietet (vgl etwa VwGH vom 18. Mai 2011, 2011/03/0034, und vom 30. Juni 2011, 2011/03/0037, 2011/03/0038 und 2011/03/0042, jeweils mwN). Zentraler Gesichtspunkt der Auswahlentscheidung ist daher die Gewährleistung größtmöglicher Meinungsvielfalt, während dem Kriterium nach § 6 Abs 1 Z 2 PrR-G (Umfang an eigengestalteten Beiträgen) insofern untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl VwGH vom 18. Februar 2009, 2005/04/0293). In die Auswahlentscheidung können – insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzung, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen – auch Überlegungen zur finanziellen Ausstattung eines Hörfunkveranstalters einfließen (vgl VwGH vom 30. Juni 2011, 2011/03/0044, und vom 26. April 2011, 2011/03/0016).„Zur (eigentlichen) Auswahlentscheidung nach Paragraph 6, PrR-G – also der Auswahl des ‚Besten‘ aus einer Mehrheit von Antragstellern, welche die fachlichen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen für eine regelmäßige Veranstaltung und Verbreitung des geplanten Programms erfüllen – erkennt der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung, dass damit für die Auswahlentscheidung der Behörde Auswahlkriterien festgelegt werden, die ihr Ermessen determinieren. Vorgegeben ist ein variables Beurteilungsschema, das eine Quantifizierung und einen Vergleich der einzelnen Bewerber im Hinblick auf die Zielsetzung zulässt, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen, der Gewähr für größtmögliche Meinungsvielfalt, eines der wesentlichsten Ziele des Privatrundfunkrechtes, bietet vergleiche etwa VwGH vom 18. Mai 2011, 2011/03/0034, und vom 30. Juni 2011, 2011/03/0037, 2011/03/0038 und 2011/03/0042, jeweils mwN). Zentraler Gesichtspunkt der Auswahlentscheidung ist daher die Gewährleistung größtmöglicher Meinungsvielfalt, während dem Kriterium nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, PrR-G (Umfang an eigengestalteten Beiträgen) insofern untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 18. Februar 2009, 2005/04/0293). In die Auswahlentscheidung können – insbesondere im Hinblick auf die Zielsetzung, einen leistungsfähigen und in seinem Bestand kontinuierlichen Privatradiobetrieb sicherzustellen – auch Überlegungen zur finanziellen Ausstattung eines Hörfunkveranstalters einfließen vergleiche VwGH vom 30. Juni 2011, 2011/03/0044, und vom 26. April 2011, 2011/03/0016).

Zum Kriterium der Wirtschaftlichkeit (VwGH 17.12.2003, 2003/04/0136):

„Ausführungen dazu, dass die belangte Behörde im Verfahren zur Zulassung zur Veranstaltung eines Hörfunkprogramms bei ihrer Auswahlentscheidung zulässige Ermessenskriterien herangezogen hat. Dabei hat sie dem Umstand besonderes Gewicht beigemessen, dass die Beschwerdeführerin auf Grund ihrer Eigentümerstruktur mit den im gegenständlichen Versorgungsgebiet mit Abstand am meisten gelesenen Tageszeitungen, die insgesamt eine Reichweite von 74,2 % erzielen, sowie mit dem bisher einzigen auf das Verbreitungsgebiet bezogenen Privatradioveranstalter verbunden ist. Dem insbesondere auf Grund dieses Umstandes zu Gunsten der Mitbeteiligten sprechenden Kriterium der Meinungsvielfalt hat sie größeres Gewicht beigemessen als dem für die Beschwerdeführerin sprechenden Kriterium der Wirtschaftlichkeit. Im Hinblick darauf, dass es sich beim Kriterium der Meinungsvielfalt um eines der wesentlichsten Ziele des Privatrundfunkrechts handelt (Hinweis E VfGH 25.9.2002, B 110/02 u.a. Zlen.), bestehen dagegen keine Bedenken.“

3.5. Zu den Kriterien nach § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G mit Ausnahme der Meinungsvielfalt: 3.5. Zu den Kriterien nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrR-G mit Ausnahme der Meinungsvielfalt:

§ 10 Abs. 1 PrR-G sieht für die Zuordnung drahtloser terrestrischer Übertragungskapazitäten eine vorgegebene Reihenfolge in Form der Z 1 bis 4 vor, wobei hier die in Z 1 bis 3 festgelegten Fälle der Zuordnung von Übertragungskapazitäten nicht vorliegen (vgl. in diesem Zusammenhang die Beschwerde S. 8, soweit auf die Z 3 dieser Bestimmung Bezug genommen wird, sowie das Begleitschreiben der belangten Behörde zur Beschwerdevorlage, Punkt 1.). Paragraph 10, Absatz eins, PrR-G sieht für die Zuordnung drahtloser terrestrischer Übertragungskapazitäten eine vorgegebene Reihenfolge in Form der Ziffer eins bis 4 vor, wobei hier die in Ziffer eins bis 3 festgelegten Fälle der Zuordnung von Übertragungskapazitäten nicht vorliegen vergleiche in diesem Zusammenhang die Beschwerde S. 8, soweit auf die Ziffer 3, dieser Bestimmung Bezug genommen wird, sowie das Begleitschreiben der belangten Behörde zur Beschwerdevorlage, Punkt 1.).

Gemäß Z 4 leg. cit. ist die ausgeschriebene Übertragungskapazität daher auf Antrag entweder für die Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete oder für die Schaffung neuer Versorgungsgebiete heranzuziehen. Bei dieser Auswahl ist auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie auf politische, soziale, kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen. Für die Erweiterung ist zudem Voraussetzung, dass durch die Zuordnung ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem bestehenden Versorgungsgebiet gewährleistet ist.Gemäß Ziffer 4, leg. cit. ist die ausgeschriebene Übertragungskapazität daher auf Antrag entweder für die Erweiterung bestehender Versorgungsgebiete oder für die Schaffung neuer Versorgungsgebiete heranzuziehen. Bei dieser Auswahl ist auf die Meinungsvielfalt in einem Verbreitungsgebiet, die Bevölkerungsdichte, die Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung sowie auf politische, soziale, kulturelle Zusammenhänge Bedacht zu nehmen. Für die Erweiterung ist zudem Voraussetzung, dass durch die Zuordnung ein unmittelbarer Zusammenhang mit dem bestehenden Versorgungsgebiet gewährleistet ist.

Die von der belangten Behörde getroffene Auswahl zugunsten der Erweiterung eines bestehenden Versorgungsgebietes (konkret jenes der mitbeteiligten Partei) anstatt der Schaffung eines neuen Versorgungsgebietes ist nicht Verfahrensgegenstand und daher hier vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht zu prüfen. .

Abgesehen vom Kriterium der Meinungsvielfalt (siehe dazu sogleich unten) werden die übrigen Voraussetzungen zur Zuordnung der Übertragungskapazität von beiden Parteien in (nahezu) gleichem Ausmaß erfüllt, wobei – wie auch schon die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid festgestellt hat – bei der mitbeteiligten Partei keine Doppelversorgung, bei der Beschwerdeführerin allerdings eine Doppelversorgung von ca. 9000 Einwohner:innen entstünde:

Wie von der belangten Behörde nachvollziehbar ausgeführt wird, bestehen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung keine Bedenken, weil beide Parteien bereits ein Hörfunkprogramm betreiben, wobei die belangte Behörde auch darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin sogar einen gewissen Vorteil habe, da sie am dringendsten auf den Zuwachs an technischer Reichweite angewiesen sei. Die belangte Behörde gab der mitbeteiligten Partei letztendlich den Vorzug, da vom Programm der mitbeteiligten Partei der höchste Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sei (vgl. S. 50 des angefochtenen Bescheides).Wie von der belangten Behörde nachvollziehbar ausgeführt wird, bestehen hinsichtlich der Wirtschaftlichkeit der Hörfunkveranstaltung keine Bedenken, weil beide Parteien bereits ein Hörfunkprogramm betreiben, wobei die belangte Behörde auch darauf hinwies, dass die Beschwerdeführerin sogar einen gewissen Vorteil habe, da sie am dringendsten auf den Zuwachs an technischer Reichweite angewiesen sei. Die belangte Behörde gab der mitbeteiligten Partei letztendlich den Vorzug, da vom Programm der mitbeteiligten Partei der höchste Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sei vergleiche S. 50 des angefochtenen Bescheides).

Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, dass das Kriterium der Wirtschaftlichkeit zu Gunsten der Beschwerdeführerin spreche und „nicht durch eine mehr oder weniger angeblich hohe inhaltliche Übereinstimmung mit anderen Programmen wegzuargumentieren“ sei (vgl. Beschwerde, S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde beanstandungsfrei den Beitrag zur Meinungsvielfalt höher gewichtete und der mitbeteiligten Partei den Vorzug gab (siehe zum Beitrag zur Meinungsvielfalt die Ausführungen weiter unten). Soweit die Beschwerdeführerin vermeint, dass das Kriterium der Wirtschaftlichkeit zu Gunsten der Beschwerdeführerin spreche und „nicht durch eine mehr oder weniger angeblich hohe inhaltliche Übereinstimmung mit anderen Programmen wegzuargumentieren“ sei vergleiche Beschwerde, S. 8), ist darauf hinzuweisen, dass die belangte Behörde beanstandungsfrei den Beitrag zur Meinungsvielfalt höher gewichtete und der mitbeteiligten Partei den Vorzug gab (siehe zum Beitrag zur Meinungsvielfalt die Ausführungen weiter unten).

Auch das Kriterium der „politischen, sozialen, kulturellen Zusammenhänge“ zwischen den bestehenden Versorgungsgebieten und dem erweiterten Versorgungsgebiet stellt sich für beide Parteien im Wesentlichen gleich dar, weil beide Parteien ihre Programme bisher hauptsächlich im Großraum Wien ausstrahlen. Auch für das Bundesverwaltungsgericht besteht kein Zweifel, dass aufgrund der von der belangten Behörde angeführten Faktoren politische, soziale und kulturellen Zusammenhänge zwischen dem gegenständlichen und den bestehenden Versorgungsgebieten vorliegen.

Schließlich erfüllen beide Parteien auch die Voraussetzung des unmittelbaren Zusammenhanges mit dem bestehenden Versorgungsgebiet; dies ergibt sich aus dem frequenztechnischen Gutachten des Amtssachverständigen (vgl. S. 38 des angefochtenen Bescheides). Schließlich erfüllen beide Parteien auch die Voraussetzung des unmittelbaren Zusammenhanges mit dem bestehenden Versorgungsgebiet; dies ergibt sich aus dem frequenztechnischen Gutachten des Amtssachverständigen vergleiche S. 38 des angefochtenen Bescheides).

Als Zwischenergebnis zeigt sicher daher, dass beide Parteien hinsichtlich der eben erörterten Kriterien als grundsätzlich gleichwertig in Bezug auf die Entscheidung über die Zuordnung der ausgeschriebenen Übertragungskapazität anzusehen sind, sodass die belangte Behörde ihre Entscheidung zu Recht auf das Kriterium des zu erwartenden Beitrages zur Meinungsvielfalt im gegenständlichen Versorgungsgebiet abstellte.

3.6. Zum Kriterium der Meinungsvielfalt:

3.6.1. Zunächst ist (nochmals) auf den Umstand zu verweisen, dass das Bundesverwaltungsgericht lediglich zu prüfen hat, ob die belangte Behörde ihr Ermessen in gesetzmäßiger Weise ausgeübt hat; ist ihr kein Ermessensfehler unterlaufen, so scheidet eine andere Entscheidung (im Sinne einer anderen Ermessensausübung) aus.

In der Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin anstelle der mitbeteiligten Partei im Rahmen der Auswahlentscheidung der Vorzug zu geben gewesen wäre. Das erkennende Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde ihre Ermessensentscheidung frei von aufzugreifenden Ermessensfehlern und daher im Rahmen der durch § 10 Abs. 1 Z 4 in Verbindung mit § 6 PrR-G determinierten Grenzen traf. Wie sich nun im Folgenden zeigt, erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. Dazu im Einzelnen: In der Beschwerde wird zusammengefasst geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin anstelle der mitbeteiligten Partei im Rahmen der Auswahlentscheidung der Vorzug zu geben gewesen wäre. Das erkennende Gericht gelangt zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde ihre Ermessensentscheidung frei von aufzugreifenden Ermessensfehlern und daher im Rahmen der durch Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, in Verbindung mit Paragraph 6, PrR-G determinierten Grenzen traf. Wie sich nun im Folgenden zeigt, erweist sich die Beschwerde daher als unbegründet. Dazu im Einzelnen:

Zur Auswahlentscheidung:

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid – durch Gegenüberstellung der Programme der Parteien – ausführlich und für das Bundesverwaltungsgericht überzeugend argumentiert, weshalb vom Programm der mitbeteiligten Partei ein höherer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten ist (vgl. zu den Programmen der Parteien, Bescheid, ua. S. 45 f). Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid – durch Gegenüberstellung der Programme der Parteien – ausführlich und für das Bundesverwaltungsgericht überzeugend argumentiert, weshalb vom Programm der mitbeteiligten Partei ein höherer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten ist vergleiche zu den Programmen der Parteien, Bescheid, ua. S. 45 f).

Die belangte Behörde hob als erstes Kriterium – welches für einen höheren Beitrag zur Meinungsvielfalt durch die mitbeteiligte Partei spricht – hervor, dass sich das Programm der mitbeteiligten Partei an eine Kernzielgruppe der 25- bis 50-Jährigen und – unabhängig von Bildungsschicht und Einkommen – an Personen richtet, deren Musikstil sich gefestigt hat und von aktuellen, populären Musikströmungen kaum beeinflusst wird. Hingegen richtet sich das geplante (bisher im Versorgungsgebiet verbreitete) Programm der Beschwerdeführerin an eine Zielgruppe der 25- bis 55-Jährigen und hierbei an eine urbane Zielgruppe der höheren Bildungsschicht mit höherem Einkommen.

Die belangte Behörde geht auch davon aus, dass vom Musikprogramm der mitbeteiligten Partei ein höherer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sei, als vom Musikprogramm der Beschwerdeführerin. Hinsichtlich des Musikprogramms war für die belangte Behörde ausschlaggebend, dass ein Musikprogramm – wie von der mitbeteiligten Partei geplant (mit Schwerpunktsetzung auf Rock) – noch von keinem Hörfunksender im gegenständlichen Versorgungsgebiet angeboten werde. Hingegen würde sich das Musikprogramm der Beschwerdeführerin mit dem Musikprogramm anderer im Versorgungsgebiet vorhandener Hörfunksender (teilweise bzw. hinsichtlich bestimmter Themenbereiche) überschneiden. Die Unterschiede und Überschneidungen zwischen den Musikprogrammen sowie die ausschlaggebenden Erwägungsgründe zeigte die belangte Behörde durch Gegenüberstellung der Programme ausführlich auf:

Die belangte Behörde verwies auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs, wonach der Beitrag eines Antragstellers zu einer größtmöglichen Meinungsvielfalt höher einzuschätzen ist, wenn dieser Im Musikprogramm einen stärkeren Lokalbezug zum Versorgungsgebiet aufweist und er sich – im Vergleich zum Programm der anderen Antragsteller – an einen im Verhältnis mit bereits bestehenden Hörfunkprogrammen bisher geringer angesprochenen Personenkreis richtet.

Den höheren Beitrag zur Meinungsvielfalt durch das Musikprogramm der mitbeteiligten Partei begründete die belangte Behörde wie folgt:

Die mitbeteiligte Partei plane ein Programm im Format Album Oriented Rock (AOR), mit einer Mischung aus Hits der Rockmusik-Szene der 70er bis 90er Jahre, Album Cuts und aktuellen Rocksongs. Hinsichtlich des Musikprogramms werde der wesentliche Schwerpunkt auf Rockmusik gesetzt und ein breites Spektrum an Rockgenres (klassischer Rock, Hard Rock, Heavy Metal, Alternative Rock und moderne Rockstile) angeboten. Durch diverse Spezialsendungen würden auch musikalische Randinteressen der Rockfans bedient (ua. Alternative-, Blues-, Heavy – und Hardrock). Zudem sehe die mitbeteiligte Partei eine eigene Rubrik in ihrem Programm vor, in welcher die lokale Musikszene Erwähnung finde. Dadurch werde der Hörerschaft des Programms der mitbeteiligten Partei die gesamte Vielfalt der Rockmusik nähergebracht, wie sie sonst von keinem anderen Hörfunksender in diesem Ausmaß im gegenständlichen Versorgungsgebiet angeboten werde. Das Musikprogramm der mitbeteiligten Partei weise somit eine sehr hohe Eigenständigkeit und Unverwechselbarkeit im Hinblick auf die bisher im Versorgungsgebiet verbreiteten Musikformate auf.

Hingegen biete das Musikprogramm der Beschwerdeführerin rund um die Uhr einen ruhigen Musikfluss. Durch das sehr weite und eher poplastige Verständnis von Lounge-Musik, das dem Konzept der Beschwerdeführerin zu Grunde lege, und auch aufgrund des Fokus auf Easy-Listening und Chillout-Pop, welche 70% des Musikprogramms ausmachen sollten, seien teilweise Überschneidungen mit dem Programm der XXXX hinsichtlich dessen Middle-Of-The Road- und Softpop-Anteils zu erwarten. Weiters bestehe eine weitgehende Überschneidung mit dem Musikprogramm der XXXX zwischen 20:00 und 06:00 Uhr. Das in diesem Zeitraum ausgestrahlte Programm der XXXX , das teilweise im gegenständlichen Versorgungsgebiet empfangbar sei, stellte – wie das geplante Programm der Beschwerdeführerin in Zeitraum von 18:00 bis 06:00 Uhr – entspannten Hörgenuss und einen ruhigen Musikfluss in den Vordergrund und spreche auch eine vergleichbare Alterszielgruppe an, sodass für diesen Zeitraum – möge er auch zu einem großen Teil in einer relativ hörerschwachen Zeit liegen – kein wesentlicher Beitrag zur Meinungsvielfalt im Musikprogramm zu erwarten sei. Dass durch das Musikprogramm der Beschwerdeführerin – insb. aufgrund der Überschneidungen – (im Vergleich zum Musikprogramm der mitbeteiligten Partei) kein wesentlicher Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sei, vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Ausrichtung im Musikprogramm vorbringe, dass die ausgestrahlte Musik („Gesundheits- und Wohlfühlradio") einer warmen, weichen und populären Klangfarbe folgen und über den möglichen heilenden Einsatz der Musik redaktionell informiert werden solle. Auch solle ein sehr großer Teil aus der Musik aus der heimischen Musikszene kommen (hingegen sehe die mitbeteiligte Partei eine eigene Rubrik vor, in welcher die lokale Musikszene Erwähnung finden solle). Hingegen biete das Musikprogramm der Beschwerdeführerin rund um die Uhr einen ruhigen Musikfluss. Durch das sehr weite und eher poplastige Verständnis von Lounge-Musik, das dem Konzept der Beschwerdeführerin zu Grunde lege, und auch aufgrund des Fokus auf Easy-Listening und Chillout-Pop, welche 70% des Musikprogramms ausmachen sollten, seien teilweise Überschneidungen mit dem Programm der römisch 40 hinsichtlich dessen Middle-Of-The Road- und Softpop-Anteils zu erwarten. Weiters bestehe eine weitgehende Überschneidung mit dem Musikprogramm der römisch 40 zwischen 20:00 und 06:00 Uhr. Das in diesem Zeitraum ausgestrahlte Programm der römisch 40 , das teilweise im gegenständlichen Versorgungsgebiet empfangbar sei, stellte – wie das geplante Programm der Beschwerdeführerin in Zeitraum von 18:00 bis 06:00 Uhr – entspannten Hörgenuss und einen ruhigen Musikfluss in den Vordergrund und spreche auch eine vergleichbare Alterszielgruppe an, sodass für diesen Zeitraum – möge er auch zu einem großen Teil in einer relativ hörerschwachen Zeit liegen – kein wesentlicher Beitrag zur Meinungsvielfalt im Musikprogramm zu erwarten sei. Dass durch das Musikprogramm der Beschwerdeführerin – insb. aufgrund der Überschneidungen – (im Vergleich zum Musikprogramm der mitbeteiligten Partei) kein wesentlicher Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sei, vermöge auch der Umstand nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Ausrichtung im Musikprogramm vorbringe, dass die ausgestrahlte Musik („Gesundheits- und Wohlfühlradio") einer warmen, weichen und populären Klangfarbe folgen und über den möglichen heilenden Einsatz der Musik redaktionell informiert werden solle. Auch solle ein sehr großer Teil aus der Musik aus der heimischen Musikszene kommen (hingegen sehe die mitbeteiligte Partei eine eigene Rubrik vor, in welcher die lokale Musikszene Erwähnung finden solle).

Ferner verwies die belangte Behörde darauf, dass es unter dem Aspekt der Meinungsvielfalt nicht allein auf eine Vielfalt der Formate in einem Verbreitungsgebiet ankomme, sondern auch das Wortprogramm und dessen allfälliger Vielfaltsbeitrag zu beurteilen sei.

Die belangte Behörde legte schlüssig dar, dass auch vom Wortprogramm der mitbeteiligten Partei – im Vergleich zum Wortprogramm der Beschwerdeführerin – ein höherer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sei, da das geplante Wortprogramm der mitbeteiligten Partei mit dem Schwerpunkt Rockmusik noch von keinem anderen Hörfunksender im gegenständlichen Versorgungsgebiet abgedeckt werde. Trotz höherem Wortanteil sei vom Wortprogramm der Beschwerdeführerin kein höherer Beitrag zu Meinungsvielfalt zu erwarten, zumal sich das Wortprogramm der Beschwerdeführerin auch mit anderen Wortprogrammen anderer im Versorgungsgebiet präsenter Hörfunksender decke bzw. überschneide.

Die belangte Behörde verwies zudem auf die Spruchpraxis des Verwaltungsgerichtshofes, wonach ein höherer Wortanteil nicht zwingend zur Erteilung einer Zulassung führt, jedoch kann das Ausmaß des Wortanteils ein Indiz dafür sein, inwieweit ein Programm überhaupt meinungsbildend sein kann. Folglich muss ein hoher Wortanteil nicht zwingend zu Erteilung der Zulassung führen, weil die bloße Gegenüberstellung des Anteils ohne Beurteilung des Inhalts keine spezifischen Rückschlüsse zulässt. Von moderierten Sendungen, wenn darin gegebenenfalls auch Hörer eingebunden werden, wird jedoch ein größerer Beitrag zur Meinungsbildung zu erwarten sein als von einem unmoderierten Musikprogramm. Entscheidend für den höheren Beitrag zur Meinungsvielfalt ist in jedem Fall der Inhalt der Beiträge.

Das Wortprogramm der mitbeteiligten Partei zeichne sich dadurch aus, dass sie plane, nationale, internationale und regionale Nachrichten sowie am Ende der Nachrichten eine Musiknachricht exklusiv für die mitbeteiligte Partei auszustrahlen. Die von der mitbeteiligten Partei angebotenen Nachrichten würden in dieser Form ebenfalls von keinem anderen Hörfunkprogramm im Versorgungsgebiet gesendet. Über die Nachrichten hinaus beinhalte das Wortprogramm der mitbeteiligten Partei auch die Rubriken Veranstaltungstipps und Konzertkritiken aus der Rockszene, Präsentation und Förderung junger Rockbands, Hinweise und Tipps rund ums Ausgehen, zielgruppengemäße Tipps und Berichte zur Freizeitgestaltung, Kino, Sport, Kultur im Radio sowie zielgruppengerechte Comedy und Servicemeldungen (z.B. regionale Konzertnews). Der Wortanteil liege bei zwei bis zehn Prozent abhängig von der Tageszeit. Das Wortprogramm der mitbeteiligten Partei nehme in größerem Ausmaß Bedacht auf die Interessen im Versorgungsgebiet, da eine derartige Berichterstattung – wie sie von der mitbeteiligten Partei geplant ist, nämlich mit wesentlichem Fokus aus Rockmusik – von keinem anderen Hörfunksender im Versorgungsgebiet abgedeckt werde. Geplant sei unter anderem über regionale Konzertnews sowie Veranstaltungstipps und Konzertkritiken aus der Rockszene zu berichten. Auch beinhalte das Wortprogramm eine eigene Rubrik „ XXXX “, wo die lokale Musikszene erwähnt werde. Das Wortprogramm der mitbeteiligten Partei zeichne sich dadurch aus, dass sie plane, nationale, internationale und regionale Nachrichten sowie am Ende der Nachrichten eine Musiknachricht exklusiv für die mitbeteiligte Partei auszustrahlen. Die von der mitbeteiligten Partei angebotenen Nachrichten würden in dieser Form ebenfalls von keinem anderen Hörfunkprogramm im Versorgungsgebiet gesendet. Über die Nachrichten hinaus beinhalte das Wortprogramm der mitbeteiligten Partei auch die Rubriken Veranstaltungstipps und Konzertkritiken aus der Rockszene, Präsentation und Förderung junger Rockbands, Hinweise und Tipps rund ums Ausgehen, zielgruppengemäße Tipps und Berichte zur Freizeitgestaltung, Kino, Sport, Kultur im Radio sowie zielgruppengerechte Comedy und Servicemeldungen (z.B. regionale Konzertnews). Der Wortanteil liege bei zwei bis zehn Prozent abhängig von der Tageszeit. Das Wortprogramm der mitbeteiligten Partei nehme in größerem Ausmaß Bedacht auf die Interessen im Versorgungsgebiet, da eine derartige Berichterstattung – wie sie von der mitbeteiligten Partei geplant ist, nämlich mit wesentlichem Fokus aus Rockmusik – von keinem anderen Hörfunksender im Versorgungsgebiet abgedeckt werde. Geplant sei unter anderem über regionale Konzertnews sowie Veranstaltungstipps und Konzertkritiken aus der Rockszene zu berichten. Auch beinhalte das Wortprogramm eine eigene Rubrik „ römisch 40 “, wo die lokale Musikszene erwähnt werde.

Die Beschwerdeführerin plane hinsichtlich des Wortanteils wochentags zwischen 5 % und 15 % sowie am Wochenende zwischen 5 % und 10 % (jeweils exklusiv Werbung) abhängig von der Tageszeit. Die belangte Behörde stufte das Wortprogramm der Beschwerdeführerin zwar als quantitativ höher ein und ihr zufolge nehme die Beschwerdeführerin mit ihrem Wortprogramm auch auf die Interessen im Versorgungsgebiet Bedacht, jedoch leiste die Beschwerdeführerin durch ihr Wortprogramm keinen höheren Beitrag zur Meinungsvielfalt, zumal ihr Wortprogramm kaum Inhalte umfasse, die bisher im Versorgungsgebiet nicht vertreten seien; so sah die belangte Behörde Überschneidungen mit dem Wortprogramm der XXXX Das geplante Wortprogramm der Beschwerdeführerin beinhalte Nachrichten, Informationssendungen sowie spezielle Servicebeiträge (Wiener Veranstaltungsszene, besondere Verkehrsnachrichten, lokale Berichte). Auch sei durch die Berichterstattung über Themen wie Freizeit, Lifestyle, Genuss, Mode, Wellness, Gesundheit und Gesellschaft kein besonderer Lokalbezug zu erwarten, da es sich dabei um Themen handle, die Allgemein im Trend lägen bzw. von Bedeutung seien. Zudem führe (alleine) die Kooperation der Beschwerdeführerin mit der Onlineredaktion der Tageszeitung „ XXXX “ (bezogen auf den Zeitanteil der Nachrichten) zu keinem Vorteil im Wortprogramm der Beschwerdeführerin, auch wenn dieser Umstand einen gewissen Alleinstellungwert für das Programm bedeute. Die Beschwerdeführerin plane hinsichtlich des Wortanteils wochentags zwischen 5 % und 15 % sowie am Wochenende zwischen 5 % und 10 % (jeweils exklusiv Werbung) abhängig von der Tageszeit. Die belangte Behörde stufte das Wortprogramm der Beschwerdeführerin zwar als quantitativ höher ein und ihr zufolge nehme die Beschwerdeführerin mit ihrem Wortprogramm auch auf die Interessen im Versorgungsgebiet Bedacht, jedoch leiste die Beschwerdeführerin durch ihr Wortprogramm keinen höheren Beitrag zur Meinungsvielfalt, zumal ihr Wortprogramm kaum Inhalte umfasse, die bisher im Versorgungsgebiet nicht vertreten seien; so sah die belangte Behörde Überschneidungen mit dem Wortprogramm der römisch 40 Das geplante Wortprogramm der Beschwerdeführerin beinhalte Nachrichten, Informationssendungen sowie spezielle Servicebeiträge (Wiener Veranstaltungsszene, besondere Verkehrsnachrichten, lokale Berichte). Auch sei durch die Berichterstattung über Themen wie Freizeit, Lifestyle, Genuss, Mode, Wellness, Gesundheit und Gesellschaft kein besonderer Lokalbezug zu erwarten, da es sich dabei um Themen handle, die Allgemein im Trend lägen bzw. von Bedeutung seien. Zudem führe (alleine) die Kooperation der Beschwerdeführerin mit der Onlineredaktion der Tageszeitung „ römisch 40 “ (bezogen auf den Zeitanteil der Nachrichten) zu keinem Vorteil im Wortprogramm der Beschwerdeführerin, auch wenn dieser Umstand einen gewissen Alleinstellungwert für das Programm bedeute.

3.6.2. Zu den einzelnen Beschwerdepunkten:

Zur Beschwerde betreffend das Musikprogramm:

Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, dass es keine (nennenswerten) Überschneidungen mit bestehenden Programmen gebe. Eine Überschneidung des Musikprogramms der Beschwerdeführerin mit dem Musikprogramm der XXXX liege nicht vor, zumal die XXXX ein anderes Musikformat, mit Inhalten durch eine Mischung aus Oldies und deutschsprachigen Titeln der 80er- und 90er Jahre – ergänzt durch eine sorgfältige Auswahl aktueller Titel – verfolge. Dabei konstruiere die belangte Behörde auch eine eigene Kategorie „Middle of the Road“, während der Begriff Softpop in der Beschreibung von XXXX gar nicht vorkomme. Hingegen unterscheide sich das Programm der Beschwerdeführerin signifikant vom bestehenden Angebot, zumal die Musikrichtung der Beschwerdeführerin durch großteils entspannende, sanfte Musik und eine Mischung aus Chillout-Pop, Smooth Jazz und Easy Listening gekennzeichnet sei. Das Musikprogramm sei unterteilt in die Kategorie Easy Listening & Chillout Pop, Smooth und Jazz sowie Lounge, Crossover und fokussiere auf Unterhaltung mit ruhigem Musikfluss. Die Beschwerdeführerin bringt insbesondere vor, dass es keine (nennenswerten) Überschneidungen mit bestehenden Programmen gebe. Eine Überschneidung des Musikprogramms der Beschwerdeführerin mit dem Musikprogramm der römisch 40 liege nicht vor, zumal die römisch 40 ein anderes Musikformat, mit Inhalten durch eine Mischung aus Oldies und deutschsprachigen Titeln der 80er- und 90er Jahre – ergänzt durch eine sorgfältige Auswahl aktueller Titel – verfolge. Dabei konstruiere die belangte Behörde auch eine eigene Kategorie „Middle of the Road“, während der Begriff Softpop in der Beschreibung von römisch 40 gar nicht vorkomme. Hingegen unterscheide sich das Programm der Beschwerdeführerin signifikant vom bestehenden Angebot, zumal die Musikrichtung der Beschwerdeführerin durch großteils entspannende, sanfte Musik und eine Mischung aus Chillout-Pop, Smooth Jazz und Easy Listening gekennzeichnet sei. Das Musikprogramm sei unterteilt in die Kategorie Easy Listening & Chillout Pop, Smooth und Jazz sowie Lounge, Crossover und fokussiere auf Unterhaltung mit ruhigem Musikfluss.

Nach den Feststellungen der belangten Behörde umfasst das Programm von XXXX ein „zur Gänze eigengestaltetes Vollprogramm mit hohem Regionalbezug für die Zielgruppe der 35- bis 59-Jährigen, das sich als Sender für Wien und Niederösterreich versteht. […] Das Musikformat besteht aus einer Mischung aus Oldies und deutschsprachigen Musiktiteln mit Schwerpunkt auf den 80er- und 90er Jahren sowie einer handverlesenen Auswahl an aktuellen Titeln und ist geprägt von einer stressfreien, melodiösen, fröhlichen und lebensbejahenden Stimmung.“ (vgl. S. 9 des angefochtenen Bescheides). Nach den Feststellungen der belangten Behörde umfasst das Programm von römisch 40 ein „zur Gänze eigengestaltetes Vollprogramm mit hohem Regionalbezug für die Zielgruppe der 35- bis 59-Jährigen, das sich als Sender für Wien und Niederösterreich versteht. […] Das Musikformat besteht aus einer Mischung aus Oldies und deutschsprachigen Musiktiteln mit Schwerpunkt auf den 80er- und 90er Jahren sowie einer handverlesenen Auswahl an aktuellen Titeln und ist geprägt von einer stressfreien, melodiösen, fröhlichen und lebensbejahenden Stimmung.“ vergleiche S. 9 des angefochtenen Bescheides).

Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid überzeugend argumentiert, dass durch das sehr weite und eher poplastige Verständnis von Lounge-Musik, das dem Konzept der Beschwerdeführerin zu Grunde liegt, und auch aufgrund des Fokus auf Easy-Listening und Chillout-Pop, welche 70% des Musikprogramms ausmachen sollen, teilweise Überschneidungen mit dem Programm der XXXX hinsichtlich dessen Middle-Of-The Road- und Softpop-Anteils zu erwarten sind. In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie großteils ua. auf entspannende und sanfte Musik setze – diese Musikrichtung deckt sich somit auch mit der Musikausrichtung von XXXX bzw. den Erwägungen der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid überzeugend argumentiert, dass durch das sehr weite und eher poplastige Verständnis von Lounge-Musik, das dem Konzept der Beschwerdeführerin zu Grunde liegt, und auch aufgrund des Fokus auf Easy-Listening und Chillout-Pop, welche 70% des Musikprogramms ausmachen sollen, teilweise Überschneidungen mit dem Programm der römisch 40 hinsichtlich dessen Middle-Of-The Road- und Softpop-Anteils zu erwarten sind. In ihrer Beschwerde führte die Beschwerdeführerin aus, dass sie großteils ua. auf entspannende und sanfte Musik setze – diese Musikrichtung deckt sich somit auch mit der Musikausrichtung von römisch 40 bzw. den Erwägungen der belangten Behörde.

Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen die behördliche Einschätzung, wonach sich das Musikprogramm der Beschwerdeführerin mit dem Musikprogramm von XXXX – im Nachprogramm – überschneide. Dazu führte sie aus, dass Überschneidungen in der Nachtzeit weniger ins Gewicht fallen würden, da es sich bei diesem Zeitabschnitt um eine eher hörerschwache Zeit handle. Zudem sei in der Zulassung des Hörfunksenders festgelegt, dass zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr ein auf gestresste Eltern zugeschnittenes „light“ Musikformat gespielt werde. Da der Hörfunksender auf Soft-Pop als die in erster Linie gewählte Kategorie setze und dies dem AC-Format ähnlicher sei (als dem XXXX ) gebe es keine Überschneidungen mit XXXX . Die Beschwerdeführerin wendet sich auch gegen die behördliche Einschätzung, wonach sich das Musikprogramm der Beschwerdeführerin mit dem Musikprogramm von römisch 40 – im Nachprogramm – überschneide. Dazu führte sie aus, dass Überschneidungen in der Nachtzeit weniger ins Gewicht fallen würden, da es sich bei diesem Zeitabschnitt um eine eher hörerschwache Zeit handle. Zudem sei in der Zulassung des Hörfunksenders festgelegt, dass zwischen 20.00 Uhr und 06.00 Uhr ein auf gestresste Eltern zugeschnittenes „light“ Musikformat gespielt werde. Da der Hörfunksender auf Soft-Pop als die in erster Linie gewählte Kategorie setze und dies dem AC-Format ähnlicher sei (als dem römisch 40 ) gebe es keine Überschneidungen mit römisch 40 .

Zum Programm von XXXX stellte die belangte Behörde insb. fest (vgl. S. 9 des angefochtenen Bescheides): „Das Programm umfasst ein vollständig eigengestaltetes 24-Stunden-Spartenprogramm für die Zielgruppe der Kleinkinder (drei bis sieben Jahre) und deren Eltern. Sowohl das Wortprogramm als auch das Musikprogramm richten sich an die Zielgruppe der Kleinkinder und deren Eltern. […] Von 20:00 bis 06:00 Uhr wird ein auf gestresste Eltern zugeschnittenes „light"-Musikformat (dezente, unmoderierte Loungemusik und Softpop) gespielt.“Zum Programm von römisch 40 stellte die belangte Behörde insb. fest vergleiche S. 9 des angefochtenen Bescheides): „Das Programm umfasst ein vollständig eigengestaltetes 24-Stunden-Spartenprogramm für die Zielgruppe der Kleinkinder (drei bis sieben Jahre) und deren Eltern. Sowohl das Wortprogramm als auch das Musikprogramm richten sich an die Zielgruppe der Kleinkinder und deren Eltern. […] Von 20:00 bis 06:00 Uhr wird ein auf gestresste Eltern zugeschnittenes „light"-Musikformat (dezente, unmoderierte Loungemusik und Softpop) gespielt.“

Für das Bundesverwaltungsgericht zeigen sich – wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt – auch hier Überschneidungen zwischen den Programmen. Das Musikprogramm der XXXX stellt in der Nachtzeit – zwischen 20:00 und 06:00 Uhr – sowie das Musikprogramm der Beschwerdeführerin – in dem Zeitraum von 18.00 bis 06.00 Uhr – ebenso den entspannten Hörgenuss und einen ruhigen Musikfluss in den Vordergrund und spricht auch eine vergleichbare Alterszielgruppe an (nämlich Eltern). Für das Bundesverwaltungsgericht zeigen sich – wie von der belangten Behörde zutreffend ausgeführt – auch hier Überschneidungen zwischen den Programmen. Das Musikprogramm der römisch 40 stellt in der Nachtzeit – zwischen 20:00 und 06:00 Uhr – sowie das Musikprogramm der Beschwerdeführerin – in dem Zeitraum von 18.00 bis 06.00 Uhr – ebenso den entspannten Hörgenuss und einen ruhigen Musikfluss in den Vordergrund und spricht auch eine vergleichbare Alterszielgruppe an (nämlich Eltern).

Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf ein anderes Verfahren vor der belangten Behörde Bezug nimmt und aufzuzeigen versucht, dass es Überschneidungen zwischen dem Programm der mitbeteiligten Partei mit dem Programm von XXXX und dem Programm von XXXX gebe, muss ihr zunächst entgegen gehalten werden, dass ein Verfahren über die Zuordnung der Übertragungskapazität mit einem anderen Verfahren nie uneingeschränkt verglichen werden kann, solange weder die Ausgangssituation (z.B. welches Versorgungsgebiet ist betroffen, wie setzt sich die Bevölkerung in dem jeweiligen Versorgungsgebiet zusammen, usw.), Bewerbersituation, noch das bestehende Angebot an Hörfunkprogrammen völlig übereinstimmen. Soweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde auf ein anderes Verfahren vor der belangten Behörde Bezug nimmt und aufzuzeigen versucht, dass es Überschneidungen zwischen dem Programm der mitbeteiligten Partei mit dem Programm von römisch 40 und dem Programm von römisch 40 gebe, muss ihr zunächst entgegen gehalten werden, dass ein Verfahren über die Zuordnung der Übertragungskapazität mit einem anderen Verfahren nie uneingeschränkt verglichen werden kann, solange weder die Ausgangssituation (z.B. welches Versorgungsgebiet ist betroffen, wie setzt sich die Bevölkerung in dem jeweiligen Versorgungsgebiet zusammen, usw.), Bewerbersituation, noch das bestehende Angebot an Hörfunkprogrammen völlig übereinstimmen.

Dies gilt auch hinsichtlich des Verfahrens für das Versorgungsgebiet „ XXXX “ – nähere Ausführungen sind dem in der Beschwerde zitierten Inhalt der Entscheidung der belangten Behörde zu entnehmen – welches eine andere Ausgangssituation beinhaltet als der gegenständliche Beschwerdefall, zumal die XXXX und die mitbeteiligte Partei Konkurrenten im Verfahren um die vergebende Übertragungskapazität „ XXXX “ sind. Daher liegt keine völlig vergleichbare Situation vor, da in diesem Verfahren eine andere Bewerbersituation als im vorliegenden Fall gegeben war (hinzuweisen ist darauf, dass in der Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die Übertragungskapazität „ XXXX “ der mitbeteiligten Partei übertragen wurde). Dies gilt auch hinsichtlich des Verfahrens für das Versorgungsgebiet „ römisch 40 “ – nähere Ausführungen sind dem in der Beschwerde zitierten Inhalt der Entscheidung der belangten Behörde zu entnehmen – welches eine andere Ausgangssituation beinhaltet als der gegenständliche Beschwerdefall, zumal die römisch 40 und die mitbeteiligte Partei Konkurrenten im Verfahren um die vergebende Übertragungskapazität „ römisch 40 “ sind. Daher liegt keine völlig vergleichbare Situation vor, da in diesem Verfahren eine andere Bewerbersituation als im vorliegenden Fall gegeben war (hinzuweisen ist darauf, dass in der Folge mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts die Übertragungskapazität „ römisch 40 “ der mitbeteiligten Partei übertragen wurde).

Ein wesentliches, nicht zu beanstandendes Unterscheidungsmerkmal war für die belangte Behörde zudem, dass die Programme über unterschiedliche Musikformate und (Musik-) Schwerpunkte verfügen: So entspricht das Musikprogramm von XXXX im Wesentlichen einem AC-Format mit Schwerpunkt im Bereich Rock und Rock/Pop, während das Musikformat der mitbeteiligten Partei einem Format Album Oriented Rock (AOR) mit Schwerpunkt auf Rockmusik entspricht Im konkreten umfasst das Musikprogramm der mitbeteiligten Partei eine Mischung aus Hits der Rockmusik-Szene der 70er bis 90er Jahre, Album Cuts und aktuellen Rocksongs; durch diverse Spezialsendungen werden auch musikalische Randinteressen der Rockfans bedient, ua. Alternative-, Blues-, Heavy- und Hardrock, wobei in der Rubrik „ XXXX " die lokale Musikszene Erwähnung findet (vgl. auch die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 08.04.2025).. Ein wesentliches, nicht zu beanstandendes Unterscheidungsmerkmal war für die belangte Behörde zudem, dass die Programme über unterschiedliche Musikformate und (Musik-) Schwerpunkte verfügen: So entspricht das Musikprogramm von römisch 40 im Wesentlichen einem AC-Format mit Schwerpunkt im Bereich Rock und Rock/Pop, während das Musikformat der mitbeteiligten Partei einem Format Album Oriented Rock (AOR) mit Schwerpunkt auf Rockmusik entspricht Im konkreten umfasst das Musikprogramm der mitbeteiligten Partei eine Mischung aus Hits der Rockmusik-Szene der 70er bis 90er Jahre, Album Cuts und aktuellen Rocksongs; durch diverse Spezialsendungen werden auch musikalische Randinteressen der Rockfans bedient, ua. Alternative-, Blues-, Heavy- und Hardrock, wobei in der Rubrik „ römisch 40 " die lokale Musikszene Erwähnung findet vergleiche auch die Stellungnahme der mitbeteiligten Partei vom 08.04.2025)..

Auch gibt es Differenzen im Hinblick auf die Zielgruppen der Hörerschaft und Länge der Musikprogramme: Während sich das Programm der mitbeteiligten Partei an eine Kernzielgruppe der 25- bis 50-Jährigen richtet, richtet sich das Programm von XXXX an eine Kernzielgruppe der 10- bis 49-Jährigen. Das Verhältnis von Wort- zu Musikprogramm von XXXX wird über den gesamten Tag (05:50 bis 22:00 Uhr) gerechnet durchschnittlich etwa 25:75 betragen (Wortanteil inklusive Werbung und Produktionselemente). Hingegen beträgt der Wortanteil der mitbeteiligten Partei (inklusive Werbung) abhängig von Tageszeit und dem Wochentag zwischen zwei und zehn Prozent; folglich ist auch der Musikanteil der mitbeteiligten Partei höher (vgl. S. 9 f des angefochtenen Bescheides). Auch gibt es Differenzen im Hinblick auf die Zielgruppen der Hörerschaft und Länge der Musikprogramme: Während sich das Programm der mitbeteiligten Partei an eine Kernzielgruppe der 25- bis 50-Jährigen richtet, richtet sich das Programm von römisch 40 an eine Kernzielgruppe der 10- bis 49-Jährigen. Das Verhältnis von Wort- zu Musikprogramm von römisch 40 wird über den gesamten Tag (05:50 bis 22:00 Uhr) gerechnet durchschnittlich etwa 25:75 betragen (Wortanteil inklusive Werbung und Produktionselemente). Hingegen beträgt der Wortanteil der mitbeteiligten Partei (inklusive Werbung) abhängig von Tageszeit und dem Wochentag zwischen zwei und zehn Prozent; folglich ist auch der Musikanteil der mitbeteiligten Partei höher vergleiche S. 9 f des angefochtenen Bescheides).

Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach auch die mitbeteiligte Partei eine Überschneidung mit XXXX zugestanden habe, ist darauf hinzuweisen, dass sie in weiterer Folge die Unterscheidungsmerkmale zum Musikprogramm von XXXX hervorhob und nachvollziehbar ausführte, dass sie sich vollständig dem Thema Rockmusik widme. Zum Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach auch die mitbeteiligte Partei eine Überschneidung mit römisch 40 zugestanden habe, ist darauf hinzuweisen, dass sie in weiterer Folge die Unterscheidungsmerkmale zum Musikprogramm von römisch 40 hervorhob und nachvollziehbar ausführte, dass sie sich vollständig dem Thema Rockmusik widme.

Soweit in der Beschwerde – insb. mit Verweis auf die Fotos von der Kampagne von XXXX – vorgebracht wurde, mögliche Überschneidungen zwischen dem Programm der mitbeteiligten Partei mit dem Programm anderer Hörfunksender seien von der belangten Behörde nicht ermittelt/geprüft worden (und sei eine Überprüfung notwendig), ist dazu Folgendes auszuführen: Selbst bei Annahme, dass sich einzelne (Musik-) Bereiche überschneiden würden, kann nicht (per se) darauf geschlossen werden, dass das Musikprogramm der mitbeteiligten Partei (nun) einen geringeren Beitrag zur Meinungsvielfalt leisten würde bzw. (im Umkehrschluss) vom Musikprogramm der Beschwerdeführerin ein höherer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sei. Maßgeblich ist z.B. inwieweit Programminhalte/(Musik-) Ausrichtungen in dem jeweiligen Versorgungsgebiet bereits durch andere Hörfunksender vertreten bzw. abgedeckt sind. Die Gegebenheiten (im Versorgungsgebiet) berücksichtigte die belangte Behörde durch Gegenüberstellung der Programme (der Parteien und anderer Hörfunksender im gegenständlichen Versorgungsgebiet) und gewichtete (entsprechend) die Programminhalte der Parteien. Soweit in der Beschwerde – insb. mit Verweis auf die Fotos von der Kampagne von römisch 40 – vorgebracht wurde, mögliche Überschneidungen zwischen dem Programm der mitbeteiligten Partei mit dem Programm anderer Hörfunksender seien von der belangten Behörde nicht ermittelt/geprüft worden (und sei eine Überprüfung notwendig), ist dazu Folgendes auszuführen: Selbst bei Annahme, dass sich einzelne (Musik-) Bereiche überschneiden würden, kann nicht (per se) darauf geschlossen werden, dass das Musikprogramm der mitbeteiligten Partei (nun) einen geringeren Beitrag zur Meinungsvielfalt leisten würde bzw. (im Umkehrschluss) vom Musikprogramm der Beschwerdeführerin ein höherer Beitrag zur Meinungsvielfalt zu erwarten sei. Maßgeblich ist z.B. inwieweit Programminhalte/(Musik-) Ausrichtungen in dem jeweiligen Versorgungsgebiet bereits durch andere Hörfunksender vertreten bzw. abgedeckt sind. Die Gegebenheiten (im Versorgungsgebiet) berücksichtigte die belangte Behörde durch Gegenüberstellung der Programme (der Parteien und anderer Hörfunksender im gegenständlichen Versorgungsgebiet) und gewichtete (entsprechend) die Programminhalte der Parteien.

Zur behaupteten Überschneidung zwischen dem Programm der mitbeteiligten Partei und dem Programm der XXXX fällt auf, dass die Beschwerdeführerin zwar auf angebliche Überschneidungen mit dem Verfahren „ XXXX “ hinweist, zugleich aber auf jegliche konkreten vertiefenden Aussagen zu den behaupteten Überschneidungen zwischen den Programmen verzichtet. So geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin z.B. nicht hervor, welche Themen bzw. Bereiche sich (genau) überschneiden würden (vgl. auch die Beschwerde, S. 5). Zur behaupteten Überschneidung zwischen dem Programm der mitbeteiligten Partei und dem Programm der römisch 40 fällt auf, dass die Beschwerdeführerin zwar auf angebliche Überschneidungen mit dem Verfahren „ römisch 40 “ hinweist, zugleich aber auf jegliche konkreten vertiefenden Aussagen zu den behaupteten Überschneidungen zwischen den Programmen verzichtet. So geht aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin z.B. nicht hervor, welche Themen bzw. Bereiche sich (genau) überschneiden würden vergleiche auch die Beschwerde, S. 5).

Zur Beschwerde betreffend das Wortprogramm:

Soweit die Beschwerdeführerin meint, dass ihr der Vorzug zu geben gewesen wäre, da sie einen höheren Wortanteil im Vergleich zum Wortanteil der mitbeteiligten Partei aufweise (wodurch auch ein größerer Beitrag zur Meinungsvielfalt geleistet werde) und „ein quantitativ höherer Wortanteil [der Beschwerdeführerin] nicht zum Vorteil gereicht, passt ins Bild einer selektiven Würdigung“, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach allein der höhere Wortanteil eines Programms nicht zwingend auf einen größeren Beitrag zur Meinungsvielfalt im betroffenen Versorgungsgebiet schließen lässt (vgl. die Beschwerde, S. 7 f). Soweit die Beschwerdeführerin meint, dass ihr der Vorzug zu geben gewesen wäre, da sie einen höheren Wortanteil im Vergleich zum Wortanteil der mitbeteiligten Partei aufweise (wodurch auch ein größerer Beitrag zur Meinungsvielfalt geleistet werde) und „ein quantitativ höherer Wortanteil [der Beschwerdeführerin] nicht zum Vorteil gereicht, passt ins Bild einer selektiven Würdigung“, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach allein der höhere Wortanteil eines Programms nicht zwingend auf einen größeren Beitrag zur Meinungsvielfalt im betroffenen Versorgungsgebiet schließen lässt vergleiche die Beschwerde, S. 7 f).

Daher ist der – wie bereits auch von der belangten Behörde im Bescheid bereits zutreffend erwähnte – höhere Wortanteil der Beschwerdeführerin kein ausschlaggebendes Kriterium, um von einem höheren Beitrag zur Meinungsvielfalt auszugehen, sondern lässt sich der Beitrag eines solchen Programms zur Meinungsvielfalt insgesamt nur nach dem Inhalt der vermittelten Informationen beurteilen. Die belangte Behörde berücksichtigte – zu Recht – den Inhalt der Programme in besonderem Maß durch Gegenüberstellen der Inhalte der Programme und kam zum Ergebnis „dass die [Beschwerdeführerin] auf die Interessen im Versorgungsgebiet in größerem Ausmaß Bedacht nimmt, da eine derartige Berichterstattung mit wesentlichem Fokus auf Rockmusik noch von keinem anderen Hörfunkprogramm im gegenständlichen Versorgungsgebiet abgedeckt wird. Es ist geplant unter anderem über regionale Konzertnews sowie Veranstaltungstipps und Konzertkritiken aus der Rockszene zu berichten. Darüber hinaus findet in der Rubrik „ XXXX " die lokale Musikszene Erwähnung.“ (vgl. S. 49 des angefochtenen Bescheides). Daher ist der – wie bereits auch von der belangten Behörde im Bescheid bereits zutreffend erwähnte – höhere Wortanteil der Beschwerdeführerin kein ausschlaggebendes Kriterium, um von einem höheren Beitrag zur Meinungsvielfalt auszugehen, sondern lässt sich der Beitrag eines solchen Programms zur Meinungsvielfalt insgesamt nur nach dem Inhalt der vermittelten Informationen beurteilen. Die belangte Behörde berücksichtigte – zu Recht – den Inhalt der Programme in besonderem Maß durch Gegenüberstellen der Inhalte der Programme und kam zum Ergebnis „dass die [Beschwerdeführerin] auf die Interessen im Versorgungsgebiet in größerem Ausmaß Bedacht nimmt, da eine derartige Berichterstattung mit wesentlichem Fokus auf Rockmusik noch von keinem anderen Hörfunkprogramm im gegenständlichen Versorgungsgebiet abgedeckt wird. Es ist geplant unter anderem über regionale Konzertnews sowie Veranstaltungstipps und Konzertkritiken aus der Rockszene zu berichten. Darüber hinaus findet in der Rubrik „ römisch 40 " die lokale Musikszene Erwähnung.“ vergleiche S. 49 des angefochtenen Bescheides).

Zum Vorbingen der Beschwerdeführerin, die mitbeteiligte Partei leiste mit ihrem Wortprogramm keinen (höheren) Beitrag zur Meinungsvielfalt, da (bezogen auf das gegenständliche Versorgungsgebiet) eine inhaltliche Schwerpunktsetzung auf Rock auch bei anderen Hörfunkveranstaltern im Mittelpunkt der Berichterstattung stehe, ist dazu Folgendes auszuführen: Auffallend ist, dass die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde zwar (pauschal) behauptete, dass eine inhaltliche Schwerpunktsetzung auf Rock auch bei anderen Hörfunkveranstalter im Mittelpunkt der Berichterstattung stehe, jedoch nicht genau anzugeben vermochte, welcher Hörfunkveranstalter, in welchem Umfang, welche genauen überschneidenden Inhalte mit dem Wortprogramm der mitbeteiligten Partei habe.

Anzumerken ist, dass aus den Feststellungen zu den Hörfunksendern sowie den bisherigen Ausführungen keine Überschneidungen zwischen dem Wortprogramm der mitbeteiligten Partei und dem Wortprogramm anderer Hörfunksender zu sehen sind, zumal auch kein Hörfunksender (im gegenständlichen Versorgungsgebiet) eine Berichterstattung – mit Schwerpunkt auf Rock bzw. Rockmusik (sowie dies von der mitbeteiligten Partei geplant ist) – anbietet.

Soweit die Beschwerdeführerin die Annahme der belangten Behörde, wonach sich das Wortprogramm der Beschwerdeführerin mit dem Wortprogramm der XXXX überschneiden würden, als unrichtig wertet, ist darauf hinzuweisen, dass – den Feststellungen der Behörde folgend – Überschneidungen erkennbar sind. Zum Wortprogramm von XXXX stellte die belangten Behörde fest „lm Wortprogramm, das exklusive Werbung je nach Tageszeit 10 bis 15 % des Programms ausmachen soll, werden Information wie internationale und nationale Nachrichten zur vollen Stunde, mehrmals täglich lokale Nachrichten, Verkehrsmeldungen, Informationen zum öffentlichen Nahverkehr und lokale Wetterupdates sowie bis zu zwei Mal pro Stunde jeweils bis zu drei Minuten lange redaktionelle Elemente, die besonderes Augenmerk auf die lokale Kunst,- Kultur,- und Musikszene richten, aus folgenden Bereichen gesendet: Kultur, Lifestyle, Kulinarik, Mode oder Design sowie Lokalmeldungen aus Politik und Wirtschaft.“ (vgl. S. 8 f des angefochtenen Bescheides). Soweit die Beschwerdeführerin die Annahme der belangten Behörde, wonach sich das Wortprogramm der Beschwerdeführerin mit dem Wortprogramm der römisch 40 überschneiden würden, als unrichtig wertet, ist darauf hinzuweisen, dass – den Feststellungen der Behörde folgend – Überschneidungen erkennbar sind. Zum Wortprogramm von römisch 40 stellte die belangten Behörde fest „lm Wortprogramm, das exklusive Werbung je nach Tageszeit 10 bis 15 % des Programms ausmachen soll, werden Information wie internationale und nationale Nachrichten zur vollen Stunde, mehrmals täglich lokale Nachrichten, Verkehrsmeldungen, Informationen zum öffentlichen Nahverkehr und lokale Wetterupdates sowie bis zu zwei Mal pro Stunde jeweils bis zu drei Minuten lange redaktionelle Elemente, die besonderes Augenmerk auf die lokale Kunst,- Kultur,- und Musikszene richten, aus folgenden Bereichen gesendet: Kultur, Lifestyle, Kulinarik, Mode oder Design sowie Lokalmeldungen aus Politik und Wirtschaft.“ vergleiche S. 8 f des angefochtenen Bescheides).

Dass sich die Programminhalte – nach der Beurteilung der belangten Behörde – decken würden, ist vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden, zumal das Wortprogramm der Beschwerdeführerin (auch) Nachrichten, Informationssendungen sowie spezielle Servicebeiträge (Wiener Veranstaltungsszene, besondere Verkehrsnachrichten, lokale Berichte) beinhaltet. Die Berichterstattung der Beschwerdeführerin beinhaltet Inhalte über Eröffnung neuer Restaurants, Vernissagen, urbane Wellnessangebote, Weinfestivals, Fashion Shows, Konzerte, DJs, Clubs und regionale Märkte – hier liegt richtigerweise eine Überschneidung mit den Themenbereichen wie Kunst,- Kultur,- und Musikszene vor (vgl. S. 49 des angefochtenen Bescheides). Dass sich die Programminhalte – nach der Beurteilung der belangten Behörde – decken würden, ist vom Bundesverwaltungsgericht nicht zu beanstanden, zumal das Wortprogramm der Beschwerdeführerin (auch) Nachrichten, Informationssendungen sowie spezielle Servicebeiträge (Wiener Veranstaltungsszene, besondere Verkehrsnachrichten, lokale Berichte) beinhaltet. Die Berichterstattung der Beschwerdeführerin beinhaltet Inhalte über Eröffnung neuer Restaurants, Vernissagen, urbane Wellnessangebote, Weinfestivals, Fashion Shows, Konzerte, DJs, Clubs und regionale Märkte – hier liegt richtigerweise eine Überschneidung mit den Themenbereichen wie Kunst,- Kultur,- und Musikszene vor vergleiche S. 49 des angefochtenen Bescheides).

Zum Lokalbezug:

In ihrer Beschwerde verweist die Beschwerdeführerin darauf, dass ihr Wortprogramm als einziges im Sendegebiet in einem substanziellen Ausmaß auf lokale „news-to-use“ aus Wien zu den Themen Gesundheit, Wohlfühlen, Genuss und Kontemplation setzte und mit ihren Themenschwerpunkten einen einzigartigen Beitrag zur Meinungs- und Programmvielfalt im Versorgungsgebiet schaffe.

Vergleicht man die geplanten lokalen Anteile in den Programmen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin kann nun aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keineswegs angenommen werden, dass der Lokalbezug im Programm der mitbeteiligten Partei hinter jenem der Beschwerdeführerin zurücktritt. Eine Berichterstattung mit wesentlichem Fokus auf Rockmusik wird von keinem anderen Hörfunkprogramm im Versorgungsgebiet angeboten. Geplant ist ua. über regionale Konzertnews sowie Veranstaltungstipps und Konzertkritiken aus der Musikszene zu berichten. So zielt auch eine von der mitbeteiligten Partei geplante Rubrik „ XXXX “ eben darauf ab, die lokale Musikszene zu erwähnen. Die Beurteilung der belangten Behörde, wonach das von der mitbeteiligten Partei geplante Angebot in größerem Ausmaß auf die Interessen im Versorgungsgebiet Bezug nehme, die noch von keinem Hörfunkveranstalter im beantragten Versorgungsgebiet angeboten werden, kann vor diesem Hintergrund nicht beanstandet werden. Vergleicht man die geplanten lokalen Anteile in den Programmen der mitbeteiligten Partei und der Beschwerdeführerin kann nun aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keineswegs angenommen werden, dass der Lokalbezug im Programm der mitbeteiligten Partei hinter jenem der Beschwerdeführerin zurücktritt. Eine Berichterstattung mit wesentlichem Fokus auf Rockmusik wird von keinem anderen Hörfunkprogramm im Versorgungsgebiet angeboten. Geplant ist ua. über regionale Konzertnews sowie Veranstaltungstipps und Konzertkritiken aus der Musikszene zu berichten. So zielt auch eine von der mitbeteiligten Partei geplante Rubrik „ römisch 40 “ eben darauf ab, die lokale Musikszene zu erwähnen. Die Beurteilung der belangten Behörde, wonach das von der mitbeteiligten Partei geplante Angebot in größerem Ausmaß auf die Interessen im Versorgungsgebiet Bezug nehme, die noch von keinem Hörfunkveranstalter im beantragten Versorgungsgebiet angeboten werden, kann vor diesem Hintergrund nicht beanstandet werden.

Zur Eigengestaltung:

Soweit in der Beschwerde auf die Eigengestaltung des Programms Bezug genommen wird (vgl. Beschwerde, S. 3: „Das von der [Beschwerdeführerin] geplante im Wesentlichen eigengestaltete 24-Stunden-Vollproramm […]“, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die Gewährleistung größtmöglicher Meinungsvielfalt als ausschlaggebendes Kriterium gewertet wird, während dem Kriterium über den Umfang an eigengestalteten Beiträgen eine untergeordnete Bedeutung zukommt. Soweit in der Beschwerde auf die Eigengestaltung des Programms Bezug genommen wird vergleiche Beschwerde, S. 3: „Das von der [Beschwerdeführerin] geplante im Wesentlichen eigengestaltete 24-Stunden-Vollproramm […]“, ist auf die Judikatur des VwGH zu verweisen, wonach die Gewährleistung größtmöglicher Meinungsvielfalt als ausschlaggebendes Kriterium gewertet wird, während dem Kriterium über den Umfang an eigengestalteten Beiträgen eine untergeordnete Bedeutung zukommt.

Wie die bisherigen Ausführungen zeigen, geht die belangte Behörde in nicht zu beanstandender Weise davon aus, dass vom Programm der mitbeteiligten Partei ein größerer Beitrag zu Meinungsvielfalt zu erwarten ist. Das Kriterium der Eigengestaltung tritt folglich in den Hintergrund.

Zum Beschwerdepunkt betreffend die Wirtschaftlichkeit:

Dieser Beschwerdepunkt wurde bereits im Kapitel „3.5. Zu den Kriterien nach § 10 Abs. 1 Z 4 PrR-G mit Ausnahme der Meinungsvielfalt“ behandelt.Dieser Beschwerdepunkt wurde bereits im Kapitel „3.5. Zu den Kriterien nach Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, PrR-G mit Ausnahme der Meinungsvielfalt“ behandelt.

3.6.3. Zu den Änderungen im Versorgungsgebiet und den Auswirkungen auf die Auswahlentscheidung:

Das Bundesverwaltungsgericht sieht keine wesentliche Änderung, die der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids (nunmehr) entgegenstehen könnte:

Hervorzuheben ist, dass sich die Anträge der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei auf die Erweiterung ihrer Versorgungsgebiete um weitere Teile der Stadt Wien, nämlich auf Teile des 21. und 22. Bezirks beziehen. Im Vergleich dazu umfassen die neu hinzugekommenen Zulassungen jeweils größere Teile der Stadt Wien, wobei der 21. und 22. Bezirk nur teilweise versorgt werden. Zudem haben die Programme der rechtskräftig gewordenen Zulassungen aus folgenden Gründen keinen (entscheidenden) Einfluss auf die gegenständliche Auswahlentscheidung:

Die rechtskräftig gewordenen Zulassungen von XXXX und XXXX zeichnen sich – im Vergleich zu den Programmen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei – durch gänzlich andere Schwerpunkte aus. So zeichnet sich die XXXX durch ein mehrsprachiges Wortprogramm und ein Musikprogramm im AC-Format mit südosteuropäischer Ausrichtung aus. Das Programm von XXXX setzt im Musikprogramm und Wortprogramm den Schwerpunkt auf volkstümliche Musik, Volksmusik, volkstümlichem Schlager. Das Programm der XXXX weist mit einem AC-Format einen Schwerpunkt mit regionalen Informationen und Serviceelementen im Wortprogramm auf und überschneidet sich stärker mit dem Programm der Beschwerdeführerin. Weder ist durch die Erteilung der bundesweiten Zulassung an die XXXX ein neues Programm im Versorgungsgebiet hinzugetreten, noch hat die bundesweite Ausrichtung im Wortprogramm von „ XXXX “eine Auswirkung auf das vorliegende Verfahren; zumal die regionale Ausrichtung im Wortprogramm zwischen der mitbeteiligten Partei und „ XXXX “ auch kein Kriterium bei der Abwägung dargestellt hat (vgl. dazu in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.6.1. die Inhalte der Programme von der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei sowie die Ausführungen unter Punkt 3.6.2. zur behaupteten Überschneidung der Programme der beiden Parteien). Die rechtskräftig gewordenen Zulassungen von römisch 40 und römisch 40 zeichnen sich – im Vergleich zu den Programmen der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei – durch gänzlich andere Schwerpunkte aus. So zeichnet sich die römisch 40 durch ein mehrsprachiges Wortprogramm und ein Musikprogramm im AC-Format mit südosteuropäischer Ausrichtung aus. Das Programm von römisch 40 setzt im Musikprogramm und Wortprogramm den Schwerpunkt auf volkstümliche Musik, Volksmusik, volkstümlichem Schlager. Das Programm der römisch 40 weist mit einem AC-Format einen Schwerpunkt mit regionalen Informationen und Serviceelementen im Wortprogramm auf und überschneidet sich stärker mit dem Programm der Beschwerdeführerin. Weder ist durch die Erteilung der bundesweiten Zulassung an die römisch 40 ein neues Programm im Versorgungsgebiet hinzugetreten, noch hat die bundesweite Ausrichtung im Wortprogramm von „ römisch 40 “eine Auswirkung auf das vorliegende Verfahren; zumal die regionale Ausrichtung im Wortprogramm zwischen der mitbeteiligten Partei und „ römisch 40 “ auch kein Kriterium bei der Abwägung dargestellt hat vergleiche dazu in der rechtlichen Beurteilung unter Punkt 3.6.1. die Inhalte der Programme von der Beschwerdeführerin und der mitbeteiligten Partei sowie die Ausführungen unter Punkt 3.6.2. zur behaupteten Überschneidung der Programme der beiden Parteien).

Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. eine klare Rechtslage stützen. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr konnte sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der behördlichen Ermessensentscheidung auf einschlägige Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bzw. eine klare Rechtslage stützen.

Schlagworte

Ausschreibung Auswahlentscheidung Auswahlkriterien Auswahlverfahren Ermessen Ermessensspielraum Gutachten Hörfunkprogramm Meinungsvielfalt mündliche Verhandlung Programmcharakter Stellungnahme Übertragung Versorgungsgebiet Versorgungslage Voraussetzungen Zulassungsverfahren Zulassungsvoraussetzung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W290.2303772.1.00

Im RIS seit

22.09.2026

Zuletzt aktualisiert am

22.09.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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