TE Bvwg Erkenntnis 2026/8/18 W274 2323801-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.08.2026
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Entscheidungsdatum

18.08.2026

Norm

B-VG Art133 Abs4
B-VG Art22a Abs3
IFG §14
IFG §6
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. B-VG Art. 22a heute
  2. B-VG Art. 22a gültig ab 01.09.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 5/2024

Spruch


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W274 2323801-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über den Antrag des XXXX , p.A. XXXX , vertreten durch Florian PRISCHL, Rechtsanwalt, DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 2 bis 6, 1010 Wien, gegen XXXX , vom 27.10.2025, im Streitentscheidungsverfahren nach § 14 IFG, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über den Antrag des römisch 40 , p.A. römisch 40 , vertreten durch Florian PRISCHL, Rechtsanwalt, DLA Piper Weiss-Tessbach Rechtsanwälte GmbH, Schottenring 2 bis 6, 1010 Wien, gegen römisch 40 , vom 27.10.2025, im Streitentscheidungsverfahren nach Paragraph 14, IFG, zu Recht:

Der Zugang zu den begehrten Informationen,

Übermittlung der aktuell gültigen Vereinbarung(en) der XXXX mit der XXXX - oder anderen chinesischen Stellen - betreffend die dem XXXX überlassenen/ausgeliehenen Pandas bzw. der damit einhergehenden Forschungskooperation,Übermittlung der aktuell gültigen Vereinbarung(en) der römisch 40 mit der römisch 40 - oder anderen chinesischen Stellen - betreffend die dem römisch 40 überlassenen/ausgeliehenen Pandas bzw. der damit einhergehenden Forschungskooperation,

ist nicht zu gewähren.

Die Revision ist nicht zulässig.

Text

Entscheidungsgründe:

1.1. Der Antragsteller (im Folgenden: ASt) begehrte per E-Mail vom 1. September 2025 gegenüber der Antragsgegnerin (AG) Zugang zu folgender Information:

Übermittlung der aktuell gültigen Vereinbarung(en) der XXXX mit der XXXX - oder anderen chinesischen Stellen - betreffend die dem XXXX überlassenen/ausgeliehenen Pandas bzw. der damit einhergehenden Forschungskooperation. Er begehre diese Informationen als public watchdog und Journalist beim Medium „ XXXX “. Mit diesem Informationsbegehren solle ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Art. 10 EMRK bzw. 11 EU-Grundrechtcharta geltend gemacht werden. Somit bitte er, gemäß § 10 Abs. 2 IFG auf die Anhörung bzw. Verständigung betroffener Personen zu verzichten. Übermittlung der aktuell gültigen Vereinbarung(en) der römisch 40 mit der römisch 40 - oder anderen chinesischen Stellen - betreffend die dem römisch 40 überlassenen/ausgeliehenen Pandas bzw. der damit einhergehenden Forschungskooperation. Er begehre diese Informationen als public watchdog und Journalist beim Medium „ römisch 40 “. Mit diesem Informationsbegehren solle ein Recht auf Zugang zu Informationen gemäß Artikel 10, EMRK bzw. 11 EU-Grundrechtcharta geltend gemacht werden. Somit bitte er, gemäß Paragraph 10, Absatz 2, IFG auf die Anhörung bzw. Verständigung betroffener Personen zu verzichten.

1.2. Mit E-Mail vom 26.09.2025 teilte die stellvertretende Direktorin und Prokuristin namens der AG dem ASt mit, nach sorgfältiger Prüfung könne die erbetene Information nicht erteilt werden. Die angefragte Vereinbarung enthalte eine Vertraulichkeitsklausel, die die AG zur Wahrung der Verschwiegenheit über den gesamten Vertragsinhalt verpflichte. Eine Übermittlung würde gegen diese vertragliche Verpflichtung verstoßen und sei daher nach § 6 Abs. 1 Z. 7 lit. b IFG (Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen) unzulässig. Ein Verstoß gegen die Vertraulichkeitsklausel würde sich negativ auf die Zusammenarbeit mit der XXXX auswirken und hätte einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden für die AG zur Folge, sodass auch gemäß § 6 Abs. 1 Z. 6 IFG (Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens) keine Information erteilt werden könne. Die AG verweise auf Informationen zu den Inhalten der Forschungskooperation zu den Großen Pandas, die mit Autorisierung des Vertragspartners bereits veröffentlicht worden seien und versandte einen Link zu „Panda-Kooperation wird fortgesetzt - XXXX “. 1.2. Mit E-Mail vom 26.09.2025 teilte die stellvertretende Direktorin und Prokuristin namens der AG dem ASt mit, nach sorgfältiger Prüfung könne die erbetene Information nicht erteilt werden. Die angefragte Vereinbarung enthalte eine Vertraulichkeitsklausel, die die AG zur Wahrung der Verschwiegenheit über den gesamten Vertragsinhalt verpflichte. Eine Übermittlung würde gegen diese vertragliche Verpflichtung verstoßen und sei daher nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, IFG (Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen) unzulässig. Ein Verstoß gegen die Vertraulichkeitsklausel würde sich negativ auf die Zusammenarbeit mit der römisch 40 auswirken und hätte einen erheblichen wirtschaftlichen Schaden für die AG zur Folge, sodass auch gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, IFG (Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens) keine Information erteilt werden könne. Die AG verweise auf Informationen zu den Inhalten der Forschungskooperation zu den Großen Pandas, die mit Autorisierung des Vertragspartners bereits veröffentlicht worden seien und versandte einen Link zu „Panda-Kooperation wird fortgesetzt - römisch 40 “.

1.3. Mit Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit an das BVwG gemäß § 14 Abs. 1 Z. 1 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 27.10.2025 begehrte der ASt Zugang zu Informationen wie im Spruch ersichtlich, hilfsweise den Ausspruch, der beantragte Zugang zu jenem Teil an Informationen sei zu gewähren, der rechtswidrig nicht gewährt worden sei, und brachte zusammengefasst vor, er begehre die Informationen als „public watchdog“, als Journalist beim Medium XXXX . Es solle ein Informationsbegehren gemäß Art. 10 EMRK bzw. Art. 11 EU-Grundrechtecharta geltend gemacht werden mit der Bitte, auf Anhörung gemäß § 10 Abs. 2 IFG zu verzichten. Die AG habe den Zugang zu Informationen vollständig zu Unrecht mit E-Mail vom 26.09.2025 verweigert. 1.3. Mit Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit an das BVwG gemäß Paragraph 14, Absatz eins, Ziffer eins, Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 27.10.2025 begehrte der ASt Zugang zu Informationen wie im Spruch ersichtlich, hilfsweise den Ausspruch, der beantragte Zugang zu jenem Teil an Informationen sei zu gewähren, der rechtswidrig nicht gewährt worden sei, und brachte zusammengefasst vor, er begehre die Informationen als „public watchdog“, als Journalist beim Medium römisch 40 . Es solle ein Informationsbegehren gemäß Artikel 10, EMRK bzw. Artikel 11, EU-Grundrechtecharta geltend gemacht werden mit der Bitte, auf Anhörung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, IFG zu verzichten. Die AG habe den Zugang zu Informationen vollständig zu Unrecht mit E-Mail vom 26.09.2025 verweigert.

Die AG habe regelmäßig die Öffentlichkeit über die Forschungskooperation mit der XXXX informiert - auch mit der im Zuge der Informationsverweigerung verlinkten Pressemitteilung. Offenkundig sei daher, dass Informationen über die Forschungskooperation im öffentlichen Interesse lägen. Gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz IFG seien Verträge über einen Wert von mindestens Euro 100.000 jedenfalls von allgemeinem Interesse. Laut Medienbericht über den Zoo Berlin aus dem Jahr 2019 über eine jährliche Leihgebühr von rund 1 Mio $ für zwei große Pandas sei davon auszugehen, dass auch der Vertrag der AG mit der XXXX die im IFG erwähnte Schwelle überschreite. Die AG habe weiters unterlassen darzulegen, inwieweit sich eine Veröffentlichung der begehrten Informationen negativ auf die Zusammenarbeit mit der XXXX auswirken würde und einen erheblichen Schaden für die AG zur Folge hätte. Dies erscheine problematisch, zumal als einziger Informationsverweigerungsgrund § 6 Abs. 1 Z. 7 lit. b IFG angegeben worden sei (vertragliche Geheimhaltungspflicht). Würden solche Klauseln jegliche Informationen über Verträge verunmöglichen, wäre der Sinn des IFG ad absurdum geführt. Die AG habe regelmäßig die Öffentlichkeit über die Forschungskooperation mit der römisch 40 informiert - auch mit der im Zuge der Informationsverweigerung verlinkten Pressemitteilung. Offenkundig sei daher, dass Informationen über die Forschungskooperation im öffentlichen Interesse lägen. Gemäß Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz IFG seien Verträge über einen Wert von mindestens Euro 100.000 jedenfalls von allgemeinem Interesse. Laut Medienbericht über den Zoo Berlin aus dem Jahr 2019 über eine jährliche Leihgebühr von rund 1 Mio $ für zwei große Pandas sei davon auszugehen, dass auch der Vertrag der AG mit der römisch 40 die im IFG erwähnte Schwelle überschreite. Die AG habe weiters unterlassen darzulegen, inwieweit sich eine Veröffentlichung der begehrten Informationen negativ auf die Zusammenarbeit mit der römisch 40 auswirken würde und einen erheblichen Schaden für die AG zur Folge hätte. Dies erscheine problematisch, zumal als einziger Informationsverweigerungsgrund Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, IFG angegeben worden sei (vertragliche Geheimhaltungspflicht). Würden solche Klauseln jegliche Informationen über Verträge verunmöglichen, wäre der Sinn des IFG ad absurdum geführt.

Die AG habe auch keine Interessenabwägung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR durchgeführt. Der ASt beschäftige sich als Redakteur der Tageszeitung XXXX in seiner täglichen Arbeit mit dem innenpolitischen und chronikalischen Geschehen in Österreich und insbesondere in Wien. Die XXXX sei sehr eng mit der Volksrepublik China verbunden. In der österreichischen Sicherheitsstrategie 2024 sei China gleichzeitig als Partner, Konkurrent und systemischer Rivale genannt worden, weshalb eine kritische journalistische Betrachtung von Kooperationen mit der VR China und allfälligen Zahlungen in Richtung der VR China unerlässlich sei. Die AG habe eine teilweise Auskunftserteilung offensichtlich nicht einmal in Betracht gezogen. Eine teilweise Schwärzung des Vertrages wäre womöglich möglich gewesen. Die AG habe auch keine Interessenabwägung im Sinne der Rechtsprechung des EGMR durchgeführt. Der ASt beschäftige sich als Redakteur der Tageszeitung römisch 40 in seiner täglichen Arbeit mit dem innenpolitischen und chronikalischen Geschehen in Österreich und insbesondere in Wien. Die römisch 40 sei sehr eng mit der Volksrepublik China verbunden. In der österreichischen Sicherheitsstrategie 2024 sei China gleichzeitig als Partner, Konkurrent und systemischer Rivale genannt worden, weshalb eine kritische journalistische Betrachtung von Kooperationen mit der VR China und allfälligen Zahlungen in Richtung der VR China unerlässlich sei. Die AG habe eine teilweise Auskunftserteilung offensichtlich nicht einmal in Betracht gezogen. Eine teilweise Schwärzung des Vertrages wäre womöglich möglich gewesen.

Zur Relevanz des gegenständlichen Informationsbegehrens für eine Debatte von öffentlichem Interesse brachte der ASt erkennbar lediglich vor, die XXXX sei sehr eng mit der VR China verbunden und bot hiezu einen Link an: Zur Relevanz des gegenständlichen Informationsbegehrens für eine Debatte von öffentlichem Interesse brachte der ASt erkennbar lediglich vor, die römisch 40 sei sehr eng mit der VR China verbunden und bot hiezu einen Link an:

XXXX . römisch 40 .

Der hiezu in englischer Sprache im Internet verfügbare Beitrag des WWF datiert aus dem Jahr 1998. Die Überschrift lautet übersetzt: „Im Laufe der Jahre hat China große Anstrengungen unternommen, um seine reiche Tierwelt zu schützen, doch die Schwierigkeiten sind ebenso enorm wie das Land selbst. Nun bieten bedeutende Veränderungen in der öffentlichen Einstellung neue Hoffnungen für Chinas gefährdete Arten”.

Der relativ kurze Beitrag enthält keine näheren Hinweise auf eine Verbindung der XXXX mit der VR China, beschäftigt sich mit in China vorkommenden bedrohten Arten, der Geschichte deren Schutzes und endet damit, dass die XXXX 1983 gegründet worden sei, heute mehr als 40.000 vollwertige Mitglieder habe und offensichtlich sei, dass sich die Menschen zunehmend über den Wert der Wildtiere bewusst werden und dies dazu beitragen werde, deren Schutz zu gewährleisten.Der relativ kurze Beitrag enthält keine näheren Hinweise auf eine Verbindung der römisch 40 mit der VR China, beschäftigt sich mit in China vorkommenden bedrohten Arten, der Geschichte deren Schutzes und endet damit, dass die römisch 40 1983 gegründet worden sei, heute mehr als 40.000 vollwertige Mitglieder habe und offensichtlich sei, dass sich die Menschen zunehmend über den Wert der Wildtiere bewusst werden und dies dazu beitragen werde, deren Schutz zu gewährleisten.

Zur Behauptung der sehr engen Verbindung der XXXX mit der VR China ist weiters der Link XXXX . Zur Behauptung der sehr engen Verbindung der römisch 40 mit der VR China ist weiters der Link römisch 40 .

Es handelt sich dabei um die Homepage der XXXX . Dieser ist zu entnehmen, dass diese 1948 gegründet worden sei, derzeit das weltgrößte Umweltnetzwerk sei und das Wissen, die Ressourcen und eine Erreichbarkeit von mehr als 1.500 Mitgliedsorganisationen und 19.000 Experten umfasse.Es handelt sich dabei um die Homepage der römisch 40 . Dieser ist zu entnehmen, dass diese 1948 gegründet worden sei, derzeit das weltgrößte Umweltnetzwerk sei und das Wissen, die Ressourcen und eine Erreichbarkeit von mehr als 1.500 Mitgliedsorganisationen und 19.000 Experten umfasse.

1.4. Mit Beschluss des BVwG vom 11.11.2025 wurde der Antrag zunächst wegen Verspätung gemäß § 14 Abs. 2 IFG zurückgewiesen und die Revision für zulässig erklärt.1.4. Mit Beschluss des BVwG vom 11.11.2025 wurde der Antrag zunächst wegen Verspätung gemäß Paragraph 14, Absatz 2, IFG zurückgewiesen und die Revision für zulässig erklärt.

1.5. Nach diesbezüglicher ordentlicher Revision des ASt wurde dieser Beschluss mit Erkenntnis des VwGH vom 10.06.2026 behoben, weil der Fristenlauf des § 14 Abs. 2 IFG erst nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung beginne, nicht aber mit dem Zeitpunkt der Verweigerung der Information. 1.5. Nach diesbezüglicher ordentlicher Revision des ASt wurde dieser Beschluss mit Erkenntnis des VwGH vom 10.06.2026 behoben, weil der Fristenlauf des Paragraph 14, Absatz 2, IFG erst nach Ablauf der Frist zur Informationserteilung beginne, nicht aber mit dem Zeitpunkt der Verweigerung der Information.

1.6. Nach Auftrag vom 26.06.2026 äußerte sich die AG mit Schreiben vom 17.07.2026 zum Antrag auf Streitentscheidung zusammengefasst wie folgt:

1.6.1. Der Antrag betreffe weder staatliches Verwaltungshandeln noch die Verwendung öffentlicher Mittel. Gegenstand sei die Offenlegung einzelner Regelungen eines privatrechtlichen Kooperationsvertrages zwischen einem ausgegliederten Unternehmen und einer wissenschaftlich geführten (chinesischen) NGO. Die AG informiere seit Jahren umfassend über Ziele, Inhalte und Ergebnisse dieser Kooperation. Das verbleibende Informationsinteresse betreffe ausschließlich die individualvertragliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit. Es komme den gewichtigen, ausführlich dargestellten Geheimhaltungsinteressen beider Vertragsparteien, insbesondere dem Schutz der Wettbewerbsfähigkeit gemäß § 13 Abs. 2 IFG der AG sowie den berechtigten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der XXXX gemäß § 6 Absatz 1 Z. 7 lit. b IFG, im Rahmen der nach § 6 Abs. 1 letzter Satz IFG vorzunehmenden Interessenabwägung größeres Gewicht zu als dem geltend gemachten Informationsinteresse. 1.6.1. Der Antrag betreffe weder staatliches Verwaltungshandeln noch die Verwendung öffentlicher Mittel. Gegenstand sei die Offenlegung einzelner Regelungen eines privatrechtlichen Kooperationsvertrages zwischen einem ausgegliederten Unternehmen und einer wissenschaftlich geführten (chinesischen) NGO. Die AG informiere seit Jahren umfassend über Ziele, Inhalte und Ergebnisse dieser Kooperation. Das verbleibende Informationsinteresse betreffe ausschließlich die individualvertragliche Ausgestaltung der Zusammenarbeit. Es komme den gewichtigen, ausführlich dargestellten Geheimhaltungsinteressen beider Vertragsparteien, insbesondere dem Schutz der Wettbewerbsfähigkeit gemäß Paragraph 13, Absatz 2, IFG der AG sowie den berechtigten Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen der römisch 40 gemäß Paragraph 6, Absatz 1 Ziffer 7, Litera b, IFG, im Rahmen der nach Paragraph 6, Absatz eins, letzter Satz IFG vorzunehmenden Interessenabwägung größeres Gewicht zu als dem geltend gemachten Informationsinteresse.

1.6.2. Im Einzelnen führte die AG aus, sie bekenne sich ausdrücklich zu Transparenz, insbesondere auch in Bezug auf die Kooperation betreffend die Großen Pandas. Die Vereinbarung der AG mit dem chinesischen Vertragspartner enthalte eine Geheimhaltungsklausel. Die XXXX sei befragt worden, ob sie bereit wäre, von dieser ganz oder teils Abstand zu nehmen. Dies habe die XXXX - soweit die Offenlegung über die bereits veröffentlichten Informationen hinausgehe - ausdrücklich abgelehnt. Im Falle eines Verstoßes gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung sei die XXXX berechtigt, den Vertrag einseitig aufzulösen. Diese Gefahr bestehe ganz konkret. Die AG habe im Vertrauen auf den Fortbestand der Panda-Kooperation erhebliche Investitionen in die Pandaanlage, die Ausbildung der Tierpfleger:innen, Veterinär:innen, Öffentlichkeits- und Marketingarbeit getätigt. Diese würden ihren Zweck ganz oder teilweise verlieren. Die Großen Pandas nähmen seit mehr als zwei Jahrzehnten eine außergewöhnliche Stellung im Tiergarten ein. Der XXXX gehöre zu den wenigen zoologischen Gärten weltweit, in denen Große Pandas gehalten werden. Als Flagship-Species vereine diese Tierart sämtliche Kernaufgaben eines wissenschaftlich geführten Zoos, sie seien Botschafter des Artenschutzes, im Fokus zahlreicher Forschungsprojekte und größte Publikumsmagneten. Sie mobilisierten wie kaum eine andere Tierart öffentliche Aufmerksamkeit und finanzielle Unterstützung und seien eines der wichtigsten Alleinstellungsmerkmale der AG. Sie prägten den gesamten Außenauftritt vom Folder über den Lageplan bis zur Flughafen-Werbung. Eine Beendigung der Kooperation hätte einen nachhaltigen Reputationsverlust zur Folge und würde die Wettbewerbsfähigkeit der AG beeinträchtigen. Dies hätte massive Einnahmenseinbußen zur Folge und würde den Betrieb der AG ernsthaft gefährden.1.6.2. Im Einzelnen führte die AG aus, sie bekenne sich ausdrücklich zu Transparenz, insbesondere auch in Bezug auf die Kooperation betreffend die Großen Pandas. Die Vereinbarung der AG mit dem chinesischen Vertragspartner enthalte eine Geheimhaltungsklausel. Die römisch 40 sei befragt worden, ob sie bereit wäre, von dieser ganz oder teils Abstand zu nehmen. Dies habe die römisch 40 - soweit die Offenlegung über die bereits veröffentlichten Informationen hinausgehe - ausdrücklich abgelehnt. Im Falle eines Verstoßes gegen die Vertraulichkeitsverpflichtung sei die römisch 40 berechtigt, den Vertrag einseitig aufzulösen. Diese Gefahr bestehe ganz konkret. Die AG habe im Vertrauen auf den Fortbestand der Panda-Kooperation erhebliche Investitionen in die Pandaanlage, die Ausbildung der Tierpfleger:innen, Veterinär:innen, Öffentlichkeits- und Marketingarbeit getätigt. Diese würden ihren Zweck ganz oder teilweise verlieren. Die Großen Pandas nähmen seit mehr als zwei Jahrzehnten eine außergewöhnliche Stellung im Tiergarten ein. Der römisch 40 gehöre zu den wenigen zoologischen Gärten weltweit, in denen Große Pandas gehalten werden. Als Flagship-Species vereine diese Tierart sämtliche Kernaufgaben eines wissenschaftlich geführten Zoos, sie seien Botschafter des Artenschutzes, im Fokus zahlreicher Forschungsprojekte und größte Publikumsmagneten. Sie mobilisierten wie kaum eine andere Tierart öffentliche Aufmerksamkeit und finanzielle Unterstützung und seien eines der wichtigsten Alleinstellungsmerkmale der AG. Sie prägten den gesamten Außenauftritt vom Folder über den Lageplan bis zur Flughafen-Werbung. Eine Beendigung der Kooperation hätte einen nachhaltigen Reputationsverlust zur Folge und würde die Wettbewerbsfähigkeit der AG beeinträchtigen. Dies hätte massive Einnahmenseinbußen zur Folge und würde den Betrieb der AG ernsthaft gefährden.

1.6.3. Beim Abschluss einer Vertraulichkeitsklausel sei keine Absicht im Hinblick auf eine Verkürzung der Informationen vorgelegen. Der erste Vertrag datiere aus 2002 und enthalte bereits eine gleichlautende Vertraulichkeitsverpflichtung. Sämtliche Nachfolgeverträge seien vor Inkrafttreten des IFG abgeschlossen worden. Die Vertragsparteien hätten bei Abschluss des Vertrags auf den Fortbestand des damaligen Rechtsrahmens sowie die Wirksamkeit der Vertraulichkeitsregeln vertrauen dürfen.

1.6.4. Der Vertrag enthalte auch Informationen, die bei Offenlegung überwiegende Interessen eines anderen (der XXXX ) beeinträchtigen würden. Er enthalte Daten des chinesischen Vertragspartners, u.a. geschäftliche Informationen, die Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Gebarung der juristischen Person zuließen, Regelungen über die Höhe des Kooperationsbeitrags, Zahlungsmodalitäten, technische und organisatorische Spezifika, sonstige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und weitere nicht allgemein bekannte Vertragsregelungen. Diese Informationen besäßen wirtschaftlichen Wert, seien nicht allgemein bekannt und ließen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche und strategische Verhandlungspraxis des Vertragspartners zu. Es handle sich dabei um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne des § 6 Abs. 1 Z. 7 lit. b IFG. Die Offenlegung wäre geeignet, die Wettbewerbs- und Verhandlungsposition der XXXX gegenüber ihren weiteren Vertragspartnern nachhaltig zu beeinträchtigen. 1.6.4. Der Vertrag enthalte auch Informationen, die bei Offenlegung überwiegende Interessen eines anderen (der römisch 40 ) beeinträchtigen würden. Er enthalte Daten des chinesischen Vertragspartners, u.a. geschäftliche Informationen, die Rückschlüsse auf die wirtschaftliche Gebarung der juristischen Person zuließen, Regelungen über die Höhe des Kooperationsbeitrags, Zahlungsmodalitäten, technische und organisatorische Spezifika, sonstige Rechte und Pflichten der Vertragsparteien und weitere nicht allgemein bekannte Vertragsregelungen. Diese Informationen besäßen wirtschaftlichen Wert, seien nicht allgemein bekannt und ließen Rückschlüsse auf die wirtschaftliche und strategische Verhandlungspraxis des Vertragspartners zu. Es handle sich dabei um Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, IFG. Die Offenlegung wäre geeignet, die Wettbewerbs- und Verhandlungsposition der römisch 40 gegenüber ihren weiteren Vertragspartnern nachhaltig zu beeinträchtigen.

1.6.5. Zur Interessenabwägung führte die AG aus, ihre Entscheidung, über die Panda-Kooperation zu informieren, beruhe im Wesentlichen auf ihrer eigenverantwortlichen Kommunikations- und Öffentlichkeitsarbeit. Die AG unterliege nicht der proaktiven Veröffentlichungspflicht (im Hinblick auf die vom ASt erwähnte Schwelle von EUR 100.000). Die AG anerkenne die Rolle von Public Watchdogs, wobei das Gewicht der Kontrollfunktion stets vom Gegenstand des begehrten Informationszugangs abhänge. Die vom ASt zitierte Rechtsprechung des EGMR beziehe sich explizit auf Auskünfte von mit der Verwaltung betrauten Organen. Die AG sei jedoch kein mit der Verwaltung betrautes Organ. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sei weder ein staatlicher Entscheidungsprozess noch die Tätigkeit einer Verwaltungsbehörde, sondern die Offenlegung einzelner Regelungen eines privatrechtlichen Kooperationsvertrags eines ausgegliederten Unternehmens.

1.6.6. Unbeschadet der Rolle des ASt als Public Watchdog falle sein Gewicht innerhalb der gebotenen Interessenabwägung angesichts der gewichtigen Geheimhaltungsgründe geringer aus, weil sich das Informationsbegehren seinem Gegenstand nach nicht auf die demokratische Kontrolle staatlichen Handelns, sondern auf die privatautonome Vertragsgestaltung eines Unternehmens richte. Die vertraglichen Leistungen würden nicht aus öffentlichen Haushaltsmitteln oder sonstigen öffentlichen Finanzierungen erbracht. Die AG bestreite sämtliche laufende Ausgaben und Investitionen ausschließlich aus selbst erwirtschafteten Einnahmen. Die Offenlegung diene nicht der Kontrolle des Einsatzes öffentlicher Mittel.

1.6.7. Wenn der ASt auf die österreichische Sicherheitsstrategie 2024 verweise, beziehe sich die dortige Einschätzung auf die VR China, während die gegenständliche Vereinbarung mit der XXXX , einer wissenschaftlich geführten chinesischen Nichtregierungsorganisation (NGO), abgeschlossen worden sei. Dies allein verleihe dieser Kooperation keinen außenpolitischen Charakter. Zweck und Inhalt der Zusammenarbeit seien auf die Überlassung von Tieren sowie die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der AG (Artenschutz, Forschung und Bildung) und nicht auf die Gestaltung oder Pflege zwischenstaatlicher Beziehungen gerichtet. Auf beiden Seiten seien an den detaillierten Vertragshandlungen primär Zoolog:innen beteiligt gewesen. Eine besondere politische oder öffentliche Relevanz des Vertragsinhaltes sei nicht gegeben. 1.6.7. Wenn der ASt auf die österreichische Sicherheitsstrategie 2024 verweise, beziehe sich die dortige Einschätzung auf die VR China, während die gegenständliche Vereinbarung mit der römisch 40 , einer wissenschaftlich geführten chinesischen Nichtregierungsorganisation (NGO), abgeschlossen worden sei. Dies allein verleihe dieser Kooperation keinen außenpolitischen Charakter. Zweck und Inhalt der Zusammenarbeit seien auf die Überlassung von Tieren sowie die Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben der AG (Artenschutz, Forschung und Bildung) und nicht auf die Gestaltung oder Pflege zwischenstaatlicher Beziehungen gerichtet. Auf beiden Seiten seien an den detaillierten Vertragshandlungen primär Zoolog:innen beteiligt gewesen. Eine besondere politische oder öffentliche Relevanz des Vertragsinhaltes sei nicht gegeben.

1.6.8. Zu „Zahlungen in Richtung der VR China“ wurde vorgebracht, hinsichtlich der Höhe des Kooperationsbetrages bestehe tatsächlich ein dringendes und unumstößliches Geheimhaltungsinteresse des chinesischen Partners iZm mit seiner strategischen Verhandlungsposition mit anderen internationalen Vertragspartnern.

1.6.9. Die vertraglich vereinbarte Verwendung der Zahlungen dürfe allerdings kommuniziert werden und werde auch auf der Webseite der AG offengelegt: 60 % der Zahlungen würden zum Artenschutz der großen Pandas in der Wildbahn eingesetzt, 30 % zur Unterstützung der Forschungs- und Erhaltungsarbeit in den Panda-Stationen, die restlichen 10 % für den administrativen Aufwand der chinesischen Partner.

1.6.10. Regelmäßig erfolge ein technischer und wissenschaftlicher Austausch zwischen den Panda Experten der XXXX , der Panda-Station in China und der AG zu den umgesetzten Maßnahmen zum Schutz der großen Pandas. Als gemeinsamer Erfolg seien seit dem Jahr 2003 u.a. mit der finanziellen Unterstützung der AG 27 neue Panda-Reservate errichtet worden und somit sei die Anzahl der Reservate fast verdoppelt worden. 1.6.10. Regelmäßig erfolge ein technischer und wissenschaftlicher Austausch zwischen den Panda Experten der römisch 40 , der Panda-Station in China und der AG zu den umgesetzten Maßnahmen zum Schutz der großen Pandas. Als gemeinsamer Erfolg seien seit dem Jahr 2003 u.a. mit der finanziellen Unterstützung der AG 27 neue Panda-Reservate errichtet worden und somit sei die Anzahl der Reservate fast verdoppelt worden.

1.6.11. Es sei auch nicht richtig, dass die AG eine teilweise Auskunftserteilung nicht in Betracht gezogen habe. Sie habe angefragt, ob eine teilweise Offenlegung - etwa in Form eines teilweise geschwärzten Vertrages - möglich sei. Die XXXX habe auf die umfassende Vertraulichkeitsklausel hingewiesen. Eine geschwärzte Offenlegung würde aus deren Sicht unzulässige und möglicherweise nachteilige oder falsche Rückschlüsse auf den Umfang und Inhalt des Vertrages zulassen. 1.6.11. Es sei auch nicht richtig, dass die AG eine teilweise Auskunftserteilung nicht in Betracht gezogen habe. Sie habe angefragt, ob eine teilweise Offenlegung - etwa in Form eines teilweise geschwärzten Vertrages - möglich sei. Die römisch 40 habe auf die umfassende Vertraulichkeitsklausel hingewiesen. Eine geschwärzte Offenlegung würde aus deren Sicht unzulässige und möglicherweise nachteilige oder falsche Rückschlüsse auf den Umfang und Inhalt des Vertrages zulassen.

1.6.12. Unabhängig vom gegenständlichen Informationsbegehren habe die AG bereits seit Beginn der Zusammenarbeit mit den chinesischen Partnern im Hinblick auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit aktiv angefragt, welche Vertragsbestandteile kommuniziert werden dürften. Jene, die nach Auskunft XXXX nicht der Geheimhaltung unterlägen, seien von der AG bereits umfangreich im Rahmen von Presseaussendungen, auf Social Media und auf der Webseite veröffentlicht worden, darunter insbesondere die Vertragsparteien, die Laufzeit des Vertrags, Namen, Alter und besondere Merkmale der großen Pandas, verschiedene technische und organisatorische Aspekte der Zusammenarbeit sowie die konkrete Verwendung der Zahlungen. 1.6.12. Unabhängig vom gegenständlichen Informationsbegehren habe die AG bereits seit Beginn der Zusammenarbeit mit den chinesischen Partnern im Hinblick auf das Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit aktiv angefragt, welche Vertragsbestandteile kommuniziert werden dürften. Jene, die nach Auskunft römisch 40 nicht der Geheimhaltung unterlägen, seien von der AG bereits umfangreich im Rahmen von Presseaussendungen, auf Social Media und auf der Webseite veröffentlicht worden, darunter insbesondere die Vertragsparteien, die Laufzeit des Vertrags, Namen, Alter und besondere Merkmale der großen Pandas, verschiedene technische und organisatorische Aspekte der Zusammenarbeit sowie die konkrete Verwendung der Zahlungen.

Der Zugang zu den begehrten Informationen ist nicht zu gewähren:

Folgender Sachverhalt steht fest:

2.1. Der ASt ist seit September 2024 Redakteur bei “ XXXX ” im Ressort Innenpolitik und Chronik und schreibt u.a. über die politischen Parteien, Parlamentarismus und Demokratie sowie über Vorarlberg.2.1. Der ASt ist seit September 2024 Redakteur bei “ römisch 40 ” im Ressort Innenpolitik und Chronik und schreibt u.a. über die politischen Parteien, Parlamentarismus und Demokratie sowie über Vorarlberg.

2.2. Große Pandas werden aufgrund der Seltenheit und hohen Kosten von notwendigen Einbindungen in Forschungs- und Zuchtprogramme in Europa nur in wenigen Zoos gehalten, so in Madrid, Edinburgh, ZooParc de Beauval (Frankreich), Pairi Daiza (Belgien), Rhenen (Niederlande), Kopenhagen, Berlin und Wien ( XXXX ).2.2. Große Pandas werden aufgrund der Seltenheit und hohen Kosten von notwendigen Einbindungen in Forschungs- und Zuchtprogramme in Europa nur in wenigen Zoos gehalten, so in Madrid, Edinburgh, ZooParc de Beauval (Frankreich), Pairi Daiza (Belgien), Rhenen (Niederlande), Kopenhagen, Berlin und Wien ( römisch 40 ).

2.3. Die AG versteht sich als der älteste Zoo der Welt, gegründet 1752, hält über 6.000 Tiere in über 500 Arten und erreichte 2025 2 Mio. Besucher. Sie erfüllt nach eigenem Verständnis die vier Aufgaben Erholungsraum, Bildungszentrum, Forschung und Lehre sowie Partnerin für Natur und Artenschutzprojekte.

2.4. Die AG wurde als XXXX aus der Bundesverwaltung ausgegliedert und steht weiter zu 100% im Eigentum der Republik Österreich. 1991 wurde ein Gesellschaftsvertrag unterzeichnet. 2.4. Die AG wurde als römisch 40 aus der Bundesverwaltung ausgegliedert und steht weiter zu 100% im Eigentum der Republik Österreich. 1991 wurde ein Gesellschaftsvertrag unterzeichnet.

2.5. Gemäß dem nach wie vor in Anwendung stehenden Bundesgesetz über die Errichtung einer XXXX mbH (Schönbrunner Tiergartengesetz) 1991 erfolgte die Ausgliederung im Sinne einer Ermächtigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Fortführung der betriebsähnlichen Einrichtung des Bundes „ XXXX “ in eine Gesellschaft gemäß § 3 Schönbrunner Tiergartengesetz. Der Gesellschaftsvertrag hat neben einem allgemeinen Kontrahierungszwang und einer ganzjährigen Betriebspflicht insbesondere vorzusehen:2.5. Gemäß dem nach wie vor in Anwendung stehenden Bundesgesetz über die Errichtung einer römisch 40 mbH (Schönbrunner Tiergartengesetz) 1991 erfolgte die Ausgliederung im Sinne einer Ermächtigung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten zur Fortführung der betriebsähnlichen Einrichtung des Bundes „ römisch 40 “ in eine Gesellschaft gemäß Paragraph 3, Schönbrunner Tiergartengesetz. Der Gesellschaftsvertrag hat neben einem allgemeinen Kontrahierungszwang und einer ganzjährigen Betriebspflicht insbesondere vorzusehen:

1. Tiere sind im XXXX nach dem neuesten Stand tiergärtnerischer Erkenntnisse unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Natur- und Artenschutzes zu halten, zu pflegen und zu vermehren. 1. Tiere sind im römisch 40 nach dem neuesten Stand tiergärtnerischer Erkenntnisse unter Bedachtnahme auf die Erfordernisse des Natur- und Artenschutzes zu halten, zu pflegen und zu vermehren.

2. Die Gesellschaft soll wissenschaftliche Forschung auf allen Gebieten der Tiergartenbiologie, im Besonderen auf den Gebieten der Zoologie, der Tiermedizin und der Zoopädagogik ermöglichen.

3. Als Stätte der Begegnung mit Mensch und Tier soll einer breiten Öffentlichkeit Interesse und Verständnis für die Tierwelt dieser Erde durch eine sinnvolle Auswahl von Tierformen vermittelt werden. Die Funktion als städtischer Erholungsraum ist zu gewährleisten. Dabei sind die Eintrittspreise unter Bedachtnahme auf soziale Aspekte festzulegen.

4. Zusammenarbeit mit nationalen und internationalen Institutionen vergleichbarer Zielsetzungen.

5. Erhaltung des Kulturdenkmals „ XXXX “. 5. Erhaltung des Kulturdenkmals „ römisch 40 “.

2.6. 2003 erhielt die AG als zweiter europäischer Zoo neben Berlin von der VR China ein Paar Große Pandas. Im November 2012 übersiedelte der zweitgeborene Große Panda Fu Hu in seine Heimat China und traf dort in der Pandazucht- und Forschungsstation Di Feng Xia, wie zuvor sein Bruder Fu Long, auf gleichaltrige Artgenossen. 2013 wurde der in diesem Jahr ausgelaufene Leihvertrag für die Großen Pandas um 10 Jahre verlängert. 2016 wurden erstmalig in Menschenobhut die beiden Panda-Jungtiere von der inzwischen schon erfahrenen Mutter Yang Yang ohne Hilfe aufgezogen. Im Beisein von Wirtschaftsminister und Vizekanzler Mitterlehner und dem Botschafter der VR China fand die Namensgebungs-Zeremonie sowie ein Panda-Familienfest statt. 2024 wurde die chinesisch-österreichische Forschungskooperation zum Schutz und Erhalt des Großen Pandas um weitere 10 Jahre verlängert.

2.7. Die Großen Pandas sind für die AG eine „Flagship Species“ und in vielerlei Weise Werbeträger und besonderer Publikumsmagnet, der die Attraktivität der AG als Zoo maßgeblich mitbestimmt.

2.8. Die AG informierte am 26. Juni 2024 auf ihrer Homepage unter “Panda-Kooperation wird fortgesetzt”:

“Seit 2003 zählt der Tiergarten XXXX zu den wenigen zoologischen Gärten weltweit, in denen Große Pandas gehalten werden. „Seit Beginn der chinesisch-österreichischen Kooperation engagieren wir uns gemeinsam mit unserem Naturschutzpartner in China, der XXXX Association ( XXXX ), für den Schutz und Erhalt der bedrohten Bambusbären und ihres Lebensraumes. Nun wurde die erfolgreiche Forschungskooperation erneut um zehn Jahre verlängert“, freut sich Tiergartendirektor Dr. XXXX .“Seit 2003 zählt der Tiergarten römisch 40 zu den wenigen zoologischen Gärten weltweit, in denen Große Pandas gehalten werden. „Seit Beginn der chinesisch-österreichischen Kooperation engagieren wir uns gemeinsam mit unserem Naturschutzpartner in China, der römisch 40 Association ( römisch 40 ), für den Schutz und Erhalt der bedrohten Bambusbären und ihres Lebensraumes. Nun wurde die erfolgreiche Forschungskooperation erneut um zehn Jahre verlängert“, freut sich Tiergartendirektor Dr. römisch 40 .

Seit über 20 Jahren verbinden die Großen Pandas die Volksrepublik China und Österreich auf besondere Weise. „Die Großen Pandas sind ein Symbol der chinesisch-österreichischen Freundschaft. Die Teams in beiden Ländern haben zum Schutz unseres Nationalstolzes, des Großen Pandas, eine erfolgreiche Zusammenarbeit aufgebaut und dabei tolle Ergebnisse erzielt. Dafür möchte ich mich bei allen Beteiligten herzlich bedanken“, sagt XXXX , Botschafterin der Volksrepublik China in Österreich. Sie betont, dass auch die Großen Pandas eine Botschafterrolle für China einnehmen, und blickt der weiteren Zusammenarbeit zwischen der XXXX und dem Tiergarten XXXX voller Freude entgegen.Seit über 20 Jahren verbinden die Großen Pandas die Volksrepublik China und Österreich auf besondere Weise. „Die Großen Pandas sind ein Symbol der chinesisch-österreichischen Freundschaft. Die Teams in beiden Ländern haben zum Schutz unseres Nationalstolzes, des Großen Pandas, eine erfolgreiche Zusammenarbeit aufgebaut und dabei tolle Ergebnisse erzielt. Dafür möchte ich mich bei allen Beteiligten herzlich bedanken“, sagt römisch 40 , Botschafterin der Volksrepublik China in Österreich. Sie betont, dass auch die Großen Pandas eine Botschafterrolle für China einnehmen, und blickt der weiteren Zusammenarbeit zwischen der römisch 40 und dem Tiergarten römisch 40 voller Freude entgegen.

In China gibt es eine tiefverwurzelte Tradition, die besagt, dass man für seinen Lebensabend stets in seine Heimat zurückkehrt. Auch Yang Yang und Yuan Yuan, die mittlerweile stolze 24 und 25 Jahre alt sind, sollen deshalb im Herbst die Reise in ihre Heimat China antreten. Ein genaues Datum für die Abreise steht noch nicht fest. Die Besucherinnen und Besucher des Tiergartens werden nicht lange auf Große Pandas verzichten müssen. Ein neues junges Panda-Paar wurde bereits ausgewählt. Nun werden auf beiden Seiten alle Vorbereitungen getroffen, damit die beiden Tiere geplanterweise schon bald in den Tiergarten XXXX einziehen können.In China gibt es eine tiefverwurzelte Tradition, die besagt, dass man für seinen Lebensabend stets in seine Heimat zurückkehrt. Auch Yang Yang und Yuan Yuan, die mittlerweile stolze 24 und 25 Jahre alt sind, sollen deshalb im Herbst die Reise in ihre Heimat China antreten. Ein genaues Datum für die Abreise steht noch nicht fest. Die Besucherinnen und Besucher des Tiergartens werden nicht lange auf Große Pandas verzichten müssen. Ein neues junges Panda-Paar wurde bereits ausgewählt. Nun werden auf beiden Seiten alle Vorbereitungen getroffen, damit die beiden Tiere geplanterweise schon bald in den Tiergarten römisch 40 einziehen können.

Große Pandas als Besuchermagneten

Auch Generalsekretärin Mag. XXXX hebt als Eigentümervertreterin der XXXX die Bedeutung der Großen Pandas für Österreich auf vielen Ebenen hervor und ist über die Weiterführung der Panda-Kooperation erfreut: „Zwischen der Volksrepublik China und Österreich besteht eine lange und erfolgreiche diplomatische und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Symbolisch für diese gute Zusammenarbeit stehen auch die Großen Pandas im Tiergarten.“ Der Tiergarten XXXX gehört zu den drei meistbesuchten Sehenswürdigkeiten Österreichs. „Die Großen Pandas tragen maßgeblich dazu bei, dass Touristinnen und Touristen den Tiergarten-Besuch in ihr Sightseeing-Programm aufnehmen“, ist XXXX überzeugt. „Die Zuchterfolge und Forschungsarbeiten bei den Großen Pandas haben den Tiergarten weit über die Grenzen hinaus bekannt gemacht.“ Generalsekretärin XXXX dankt den chinesischen Partnern für die Fortsetzung der Kooperation und dem Tiergarten XXXX für die erfolgreiche Haltung und Zucht der Tiere und wünscht beiden Seiten, dass die Kooperation weiterhin solche Früchte trägt. Auch Generalsekretärin Mag. römisch 40 hebt als Eigentümervertreterin der römisch 40 die Bedeutung der Großen Pandas für Österreich auf vielen Ebenen hervor und ist über die Weiterführung der Panda-Kooperation erfreut: „Zwischen der Volksrepublik China und Österreich besteht eine lange und erfolgreiche diplomatische und wirtschaftliche Zusammenarbeit. Symbolisch für diese gute Zusammenarbeit stehen auch die Großen Pandas im Tiergarten.“ Der Tiergarten römisch 40 gehört zu den drei meistbesuchten Sehenswürdigkeiten Österreichs. „Die Großen Pandas tragen maßgeblich dazu bei, dass Touristinnen und Touristen den Tiergarten-Besuch in ihr Sightseeing-Programm aufnehmen“, ist römisch 40 überzeugt. „Die Zuchterfolge und Forschungsarbeiten bei den Großen Pandas haben den Tiergarten weit über die Grenzen hinaus bekannt gemacht.“ Generalsekretärin römisch 40 dankt den chinesischen Partnern für die Fortsetzung der Kooperation und dem Tiergarten römisch 40 für die erfolgreiche Haltung und Zucht der Tiere und wünscht beiden Seiten, dass die Kooperation weiterhin solche Früchte trägt.

Große Ziele beim Schutz der Großen Pandas

Die Großen Pandas im Tiergarten XXXX sind nicht nur Publikumslieblinge, sondern wichtige Botschafter für den Artenschutz. Tiergartendirektor XXXX bedankt sich bei der XXXX für die langjährige, vertrauensvolle und freundschaftliche Zusammenarbeit und ist stolz darauf, dass der Tiergarten XXXX weiterhin einen Beitrag in dieser erfolgreichen Artenschutzarbeit leisten darf. „In der Wildbahn ist die Zahl der Großen Pandas seit 1980 von 1100 auf rund 1900 gestiegen. Unsere gemeinsamen Bemühungen haben dazu geführt, dass der Große Panda auf der Roten Liste der Weltnaturschutzorganisation XXXX seit 2021 nicht mehr als stark gefährdet, sondern nur noch als gefährdet gilt. Der Erfolg des Schutzes des Großen Pandas wurde damit von der internationalen Artenschutzgemeinschaft anerkannt. Gemeinsam wurde schon viel erreicht, aber es ist auch noch einiges zu tun“, hält Direktor XXXX fest. Seit 2003 hat sich die Zahl der Panda-Reservate von 34 auf 67 nahezu verdoppelt. Zudem wird die Forschung weiter forciert. Denn so bekannt der Große Panda auch ist, über seine Biologie liegt nach wie vor noch so manches im Dunklen.Die Großen Pandas im Tiergarten römisch 40 sind nicht nur Publikumslieblinge, sondern wichtige Botschafter für den Artenschutz. Tiergartendirektor römisch 40 bedankt sich bei der römisch 40 für die langjährige, vertrauensvolle und freundschaftliche Zusammenarbeit und ist stolz darauf, dass der Tiergarten römisch 40 weiterhin einen Beitrag in dieser erfolgreichen Artenschutzarbeit leisten darf. „In der Wildbahn ist die Zahl der Großen Pandas seit 1980 von 1100 auf rund 1900 gestiegen. Unsere gemeinsamen Bemühungen haben dazu geführt, dass der Große Panda auf der Roten Liste der Weltnaturschutzorganisation römisch 40 seit 2021 nicht mehr als stark gefährdet, sondern nur noch als gefährdet gilt. Der Erfolg des Schutzes des Großen Pandas wurde damit von der internationalen Artenschutzgemeinschaft anerkannt. Gemeinsam wurde schon viel erreicht, aber es ist auch noch einiges zu tun“, hält Direktor römisch 40 fest. Seit 2003 hat sich die Zahl der Panda-Reservate von 34 auf 67 nahezu verdoppelt. Zudem wird die Forschung weiter forciert. Denn so bekannt der Große Panda auch ist, über seine Biologie liegt nach wie vor noch so manches im Dunklen.

Umbaumaßnahmen

Das Team des Tiergartens wird Yang Yang und Yuan Yuan natürlich vermissen, es wird die Panda-Fans auch nach deren Abreise über das Leben der beiden auf dem Laufenden halten. Gemeinsam mit dem Partner in China werden nun bereits die nötigen Vorbereitungen für die Ankunft des neuen Paares getroffen. Sowohl das Pfleger- als auch das Tierärzteteam des Wiener Zoos haben bereits viel Erfahrung in der Haltung und Zucht Großer Pandas und auch die Panda-Anlage hat sich in den letzten 20 Jahren bewährt. Um die vorhandenen Räumlichkeiten aber noch besser als bisher zu nutzen, wird es vor dem Einzug laut XXXX Umbaumaßnahmen im Bereich der Panda-Innenanlage geben. Auf der Seite des Männchens wird der Innenraum um einen Rückzugsbereich erweitert. Auf der vom Weibchen bewohnten Seite wird der Bereich für das medizinische Training vergrößert. Auch der Besucherbereich wird umgestaltet, sodass sich die Besucherinnen und Besucher auf ein ganz neues Panda-Erlebnis freuen dürfen.Das Team des Tiergartens wird Yang Yang und Yuan Yuan natürlich vermissen, es wird die Panda-Fans auch nach deren Abreise über das Leben der beiden auf dem Laufenden halten. Gemeinsam mit dem Partner in China werden nun bereits die nötigen Vorbereitungen für die Ankunft des neuen Paares getroffen. Sowohl das Pfleger- als auch das Tierärzteteam des Wiener Zoos haben bereits viel Erfahrung in der Haltung und Zucht Großer Pandas und auch die Panda-Anlage hat sich in den letzten 20 Jahren bewährt. Um die vorhandenen Räumlichkeiten aber noch besser als bisher zu nutzen, wird es vor dem Einzug laut römisch 40 Umbaumaßnahmen im Bereich der Panda-Innenanlage geben. Auf der Seite des Männchens wird der Innenraum um einen Rückzugsbereich erweitert. Auf der vom Weibchen bewohnten Seite wird der Bereich für das medizinische Training vergrößert. Auch der Besucherbereich wird umgestaltet, sodass sich die Besucherinnen und Besucher auf ein ganz neues Panda-Erlebnis freuen dürfen.

Ein Leben im Zeichen der Pandas

Die Panda-Geschichte des Tiergartens ist untrennbar mit dem Namen Dr. XXXX verbunden. Die promovierte Zoologin hat anfangs als Tierpflegerin die Pandas im Tiergarten betreut, später ihre Dissertation über den Sehsinn der Großen Pandas verfasst und zeichnet mittlerweile als zoologische Kuratorin für die Tiere verantwortlich. „Wenn ich an die vergangenen 20 Jahren zurückdenke, kommen mir unglaublich viele besondere Momente in den Sinn: die erste, mit Spannung erwartete Paarung der beiden Großen Pandas, die Geburt des ersten Jungtieres oder auch die Aufzucht der Panda-Zwillinge“, so XXXX . „Meinem Team und mir ist es ein großes persönliches Anliegen, uns für den Schutz und Erhalt des Großen Pandas einzusetzen.“Die Panda-Geschichte des Tiergartens ist untrennbar mit dem Namen Dr. römisch 40 verbunden. Die promovierte Zoologin hat anfangs als Tierpflegerin die Pandas im Tiergarten betreut, später ihre Dissertation über den Sehsinn der Großen Pandas verfasst und zeichnet mittlerweile als zoologische Kuratorin für die Tiere verantwortlich. „Wenn ich an die vergangenen 20 Jahren zurückdenke, kommen mir unglaublich viele besondere Momente in den Sinn: die erste, mit Spannung erwartete Paarung der beiden Großen Pandas, die Geburt des ersten Jungtieres oder auch die Aufzucht der Panda-Zwillinge“, so römisch 40 . „Meinem Team und mir ist es ein großes persönliches Anliegen, uns für den Schutz und Erhalt des Großen Pandas einzusetzen.“

Zuchterfolge im Tiergarten XXXX Zuchterfolge im Tiergarten römisch 40

Der 14. März 2003 war im Tiergarten XXXX ein besonderer Tag: Die Großen Pandas sind im Rahmen einer Forschungskooperation mit der XXXX Association ( XXXX ) in Wien angekommen. „Alle haben Yang Yang und Long Hui sofort ins Herz geschlossen – sowohl die Besucherinnen und Besucher als auch unser Tiergartenteam“, erinnert sich Zoologin XXXX . Noch größer wurde die Freude, als im Jahr 2007 das erste Jungtier zur Welt kam. Fu Long war der erste Große Panda in Europa, der auf natürlichem Wege gezeugt wurde. Weitere Jungtiere sollten in den Jahren 2010 und 2013 folgen. Für eine Sensation sorgte Yang Yang im Jahr 2016 mit der Aufzucht von Zwillingen. Zum ersten Mal zog ein Panda-Weibchen in menschlicher Obhut zwei Jungtiere gleichzeitig ohne menschliche Hilfe groß. Die oben erwähnten fünf Jungtiere der vier Würfe wurden alle auf natürliche Weise gezeugt. Vertragsgemäß wurden alle fünf Jungtiere im Alter von zwei Jahren in Panda-Stationen in ihrer Heimat China übersiedelt.Der 14. März 2003 war im Tiergarten römisch 40 ein besonderer Tag: Die Großen Pandas sind im Rahmen einer Forschungskooperation mit der römisch 40 Association ( römisch 40 ) in Wien angekommen. „Alle haben Yang Yang und Long Hui sofort ins Herz geschlossen – sowohl die Besucherinnen und Besucher als auch unser Tiergartenteam“, erinnert sich Zoologin römisch 40 . Noch größer wurde die Freude, als im Jahr 2007 das erste Jungtier zur Welt kam. Fu Long war der erste Große Panda in Europa, der auf natürlichem Wege gezeugt wurde. Weitere Jungtiere sollten in den Jahren 2010 und 2013 folgen. Für eine Sensation sorgte Yang Yang im Jahr 2016 mit der Aufzucht von Zwillingen. Zum ersten Mal zog ein Panda-Weibchen in menschlicher Obhut zwei Jungtiere gleichzeitig ohne menschliche Hilfe groß. Die oben erwähnten fünf Jungtiere der vier Würfe wurden alle auf natürliche Weise gezeugt. Vertragsgemäß wurden alle fünf Jungtiere im Alter von zwei Jahren in Panda-Stationen in ihrer Heimat China übersiedelt.

Erfolge in der Forschung

Neben der Erhaltungszucht konnte der Tiergarten in Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Institutionen auch einen großen Beitrag zur Erforschung des Großen Pandas leisten. So wurde im Tiergarten XXXX unter anderem herausgefunden, dass Große Pandas erst mit rund sechs Jahren ausgewachsen sind. XXXX zeigte in ihrer Dissertation, dass Große Pandas in der Lage sind, Artgenossen anhand ihrer Gesichtszeichnung zu erkennen. Auch zur Lautentwicklung junger Pandas wurden in Zusammenarbeit mit der Universität Wien Studien durchgeführt. Gerade die Aufzucht der Zwillinge bot eine einmalige Gelegenheit zur Forschung. Die Auswertung der Aufnahmen der Wurfbox-Kamera brachte das Ergebnis, dass bei der Zwillingsaufzucht keines der Jungtiere weniger Aufmerksamkeit bekam als die einzelnen Jungtiere zuvor. Die Panda-Mutter sparte die zusätzliche Zeit, die sie für das zweite Jungtier benötigte, bei sich selbst ein.Neben der Erhaltungszucht konnte der Tiergarten in Zusammenarbeit mit anderen wissenschaftlichen Institutionen auch einen großen Beitrag zur Erforschung des Großen Pandas leisten. So wurde im Tiergarten römisch 40 unter anderem herausgefunden, dass Große Pandas erst mit rund sechs Jahren ausgewachsen sind. römisch 40 zeigte in ihrer Dissertation, dass Große Pandas in der Lage sind, Artgenossen anhand ihrer Gesichtszeichnung zu erkennen. Auch zur Lautentwicklung junger Pandas wurden in Zusammenarbeit mit der Universität Wien Studien durchgeführt. Gerade die Aufzucht der Zwillinge bot eine einmalige Gelegenheit zur Forschung. Die Auswertung der Aufnahmen der Wurfbox-Kamera brachte das Ergebnis, dass bei der Zwillingsaufzucht keines der Jungtiere weniger Aufmerksamkeit bekam als die einzelnen Jungtiere zuvor. Die Panda-Mutter sparte die zusätzliche Zeit, die sie für das zweite Jungtier benötigte, bei sich selbst ein.

Veranstaltungstipp:

Am kommenden Freitag, den 28. Juni 2024 findet der zweite Tierische Sommerabend im Tiergarten XXXX statt. Dabei wird es einen China-Schwerpunkt geben, um die Verlängerung der Kooperation zu feiern. Auch die chinesische Botschafterin XXXX wird zu Gast sein. Die Besucherinnen und Besucher werden auch einen traditionellen Löwen- und Drachentanz bestaunen können.”Am kommenden Freitag, den 28. Juni 2024 findet der zweite Tierische Sommerabend im Tiergarten römisch 40 statt. Dabei wird es einen China-Schwerpunkt geben, um die Verlängerung der Kooperation zu feiern. Auch die chinesische Botschafterin römisch 40 wird zu Gast sein. Die Besucherinnen und Besucher werden auch einen traditionellen Löwen- und Drachentanz bestaunen können.”

2.9. Die AG informiert aktuell über das “Artenschutzprojekt Großer Panda” und die diesbezügliche Kooperation mit XXXX auf ihrer Homepage wie folgt: 2.9. Die AG informiert aktuell über das “Artenschutzprojekt Großer Panda” und die diesbezügliche Kooperation mit römisch 40 auf ihrer Homepage wie folgt:

“Der Große Panda braucht unsere Hilfe! Jetzt spenden.

Der Große Panda gilt weltweit als das Symbol des Artenschutzes schlechthin. Die schwarzweißen Bambusbären waren ursprünglich in weiten Teilen Chinas und in Myanmar verbreitet. Die letzte Zählung des chinesischen Forstamtes, veröffentlicht im Jahr 2015, hat ergeben, dass dank der Schutzbemühungen nun 1.864 Große Pandas in den Bergwäldern im Südwesten Chinas leben. Damit gilt der Große Panda auf der roten Liste der Weltschutzorganisation XXXX nicht mehr als „stark gefährdet“ (endangered), sondern nur mehr als gefährdet (vulnerable). Der Große Panda gilt weltweit als das Symbol des Artenschutzes schlechthin. Die schwarzweißen Bambusbären waren ursprünglich in weiten Teilen Chinas und in Myanmar verbreitet. Die letzte Zählung des chinesischen Forstamtes, veröffentlicht im Jahr 2015, hat ergeben, dass dank der Schutzbemühungen nun 1.864 Große Pandas in den Bergwäldern im Südwesten Chinas leben. Damit gilt der Große Panda auf der roten Liste der Weltschutzorganisation römisch 40 nicht mehr als „stark gefährdet“ (endangered), sondern nur mehr als gefährdet (vulnerable).

Maßnahmen:

Seit die VR China dem Tiergarten XXXX im Jahr 2003 das erste Pärchen Große Pandas im Rahmen einer Forschungskooperation überlassen hat, wurden unter anderem mit der finanziellen Unterstützung des Tiergartens 27 neue Panda-Reservate errichtet. Damit hat sich die Zahl der Reservate fast verdoppelt. 60 % unserer Zahlungen werden zum Artenschutz der Großen Pandas in der Wildbahn (in-situ) eingesetzt und 30% zur Unterstützung der Forschungs- und Erhaltungsarbeit in den Panda-Stationen (ex-situ). Die restlichen 10% werden für den administrativen Aufwand der chinesischen Partner verwendet.Seit die VR China dem Tiergarten römisch 40 im Jahr 2003 das erste Pärchen Große Pandas im Rahmen einer Forschungskooperation überlassen hat, wurden unter anderem mit der finanziellen Unterstützung des Tiergartens 27 neue Panda-Reservate errichtet. Damit hat sich die Zahl der Reservate fast verdoppelt. 60 % unserer Zahlungen werden zum Artenschutz der Großen Pandas in der Wildbahn (in-situ) eingesetzt und 30% zur Unterstützung der Forschungs- und Erhaltungsarbeit in den Panda-Stationen (ex-situ). Die restlichen 10% werden für den administrativen Aufwand der chinesischen Partner verwendet.

Für den Schutz der Großen Pandas arbeitet der Tiergarten XXXX mit der XXXX Association ( XXXX ) zusammen. Regelmäßig findet technischer und wissenschaftlicher Austausch zwischen der Großen Panda-Station und dem Tiergarten XXXX zu Artenschutzideen im Allgemeinen und den Großen Pandas im Speziellen statt.Für den Schutz der Großen Pandas arbeitet der Tiergarten römisch 40 mit der römisch 40 Association ( römisch 40 ) zusammen. Regelmäßig findet technischer und wissenschaftlicher Austausch zwischen der Großen Panda-Station und dem Tiergarten römisch 40 zu Artenschutzideen im Allgemeinen und den Großen Pandas im Speziellen statt.

Nur wer Große Pandas kennt, kann sie schützen. Daher beteiligt sich der Tiergarten XXXX in Kooperation mit verschiedenen Universitäten und zoologischen Institutionen aus dem In- und Ausland an einer Reihe von Forschungsprojekten, die fundierte wissenschaftliche Daten über verschiedene Aspekte der Biologie des Großen Pandas liefern sollen. Damit kann der Tiergarten XXXX dazu beitragen, einige wichtige Voraussetzungen für den Pandaschutz in China zu erfüllen. Nur wer Große Pandas kennt, kann sie schützen. Daher beteiligt sich der Tiergarten römisch 40 in Kooperation mit verschiedenen Universitäten und zoologischen Institutionen aus dem In- und Ausland an einer Reihe von Forschungsprojekten, die fundierte wissenschaftliche Daten über verschiedene Aspekte der Biologie des Großen Pandas liefern sollen. Damit kann der Tiergarten römisch 40 dazu beitragen, einige wichtige Voraussetzungen für den Pandaschutz in China zu erfüllen.

Ziel des Projekts ist es, langfristig das Überleben des Großen Pandas in China zu sichern.

So unterstützt der Tiergarten das Projekt:

?        Finanzielle Unterstützung

?        Gemeinsame Forschungstätigkeit

?        Erhaltungszucht

?        Regelmäßige Trainingskurse

?        Präsentation des Schutzprojektes bei Führungen und Veranstaltungen

?        Die Großen Pandas im Tiergarten XXXX sind wichtige Botschafter für ihre bedrohten Artgenossen in der Wildbahn. ? Die Großen Pandas im Tiergarten römisch 40 sind wichtige Botschafter für ihre bedrohten Artgenossen in der Wildbahn.

…

Projektpartner:   XXXX Projektpartner: römisch 40

Sponsoren:    XXXX .”Sponsoren: römisch 40 .”

(Einsicht in die Homepage der AG am 17.08.2026).

2.10. Die AG bestreitet sämtliche laufenden Ausgaben und Investitionen und damit auch die Zahlungen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Vereinbarung ausschließlich aus selbst erwirtschafteten Einnahmen.

2.11. Die XXXX ist eine in Peking im Jahre 1983 gegründete Non-Profit-Organisation (NGO) für Umweltschutz, wissenschaftliche Forschung, öffentliche Bildung und internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten des Schutzes inklusive dem Management des internationalen Forschungsprogramms Großer Pandas (Einschau Internet am 17.08.2026 XXXX ) und offenbar Mitglied der XXXX ). 2.11. Die römisch 40 ist eine in Peking im Jahre 1983 gegründete Non-Profit-Organisation (NGO) für Umweltschutz, wissenschaftliche Forschung, öffentliche Bildung und internationale Zusammenarbeit auf den Gebieten des Schutzes inklusive dem Management des internationalen Forschungsprogramms Großer Pandas (Einschau Internet am 17.08.2026 römisch 40 ) und offenbar Mitglied der römisch 40 ).

Beweiswürdigung:

3.1. Die Feststellungen zum ASt (2.1.) beruhen auf seinen eigenen Angaben im Zusammenhalt mit Veröffentlichungen auf der Homepage der Tageszeitung „ XXXX “.3.1. Die Feststellungen zum ASt (2.1.) beruhen auf seinen eigenen Angaben im Zusammenhalt mit Veröffentlichungen auf der Homepage der Tageszeitung „ römisch 40 “.

3.2. Die Feststellungen zum Vorkommen großer Pandas in europäischen Zoos (2.2.) beruhen auf den insofern im Wesentlichen glaubwürdigen Angaben im Rahmen einer Wikipedia Einsicht zu den Großen Pandas am 17.08.2026.

3.3. Die Feststellungen zur AG (2.3. bis 2.8.), dem Unternehmen, den Eigentümerverhältnissen, der Geschichte sowie der Haltung und Bedeutung der Großen Pandas, beruhen auf deren Vorbringen im Zusammenhalt mit einer Einsicht am 17.08.2026 in deren Homepage und dort insbesondere in die Untermenüs „Tiergarten XXXX “ und „Geschichte“ sowie das Schönbrunner Tiergartengesetz 1991. 3.3. Die Feststellungen zur AG (2.3. bis 2.8.), dem Unternehmen, den Eigentümerverhältnissen, der Geschichte sowie der Haltung und Bedeutung der Großen Pandas, beruhen auf deren Vorbringen im Zusammenhalt mit einer Einsicht am 17.08.2026 in deren Homepage und dort insbesondere in die Untermenüs „Tiergarten römisch 40 “ und „Geschichte“ sowie das Schönbrunner Tiergartengesetz 1991.

3.4. Die Feststellungen zu Veröffentlichungen der AG zu den Großen Pandas (2.8. und 2.9.) beruhen auf aktueller Einsicht in ihre Homepage.

3.5. Die Feststellungen zur Finanzierung der laufenden Ausgaben und Investitionen der AG und Zahlungen im Zusammenhang mit der gegenständlichen Vereinbarung (2.10.) beruhen auf den glaubwürdigen Angaben der AG im Rahmen ihrer Äußerung. Dem entgegenstehende Behauptungen wurden im Verfahren nicht erhoben. Die Angaben im Rahmen einer Stellungnahme im Verfahren erfolgten durch den Geschäftsführer der AG als Verantwortungsträger iZm einem gerichtlichen Verfahren.

3.6. Die Feststellungen zur XXXX beruhen auf einer Einsicht in die unter 2.11. genannte Webseiten. 3.6. Die Feststellungen zur römisch 40 beruhen auf einer Einsicht in die unter 2.11. genannte Webseiten.

Rechtlich folgt:

4.1.1. Gemäß Art. 22a Abs. 3 B-VG hat jedermann das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofs oder eines Landesrechnungshofs unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern4.1.1. Gemäß Artikel 22 a, Absatz 3, B-VG hat jedermann das Recht auf Zugang zu Informationen gegenüber den sonstigen der Kontrolle des Rechnungshofs oder eines Landesrechnungshofs unterliegenden Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, sofern

1. Im Fall der Beteiligung des Bundes … allein oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofs unterliegenden Rechtsträgern an der Unternehmung eine Beteiligung von mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals besteht oder …

Gemäß § 14 Abs. 1 IFG entscheidet über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,Gemäß Paragraph 14, Absatz eins, IFG entscheidet über die Nichterteilung der Information durch Stiftungen, Fonds, Anstalten und Unternehmungen, soweit diese nicht mit der Besorgung von Geschäften der Bundesverwaltung oder der Landesverwaltung betraut sind,

1. das Bundesverwaltungsgericht, wenn Stiftungen, Fonds und Anstalten, die von Organen des Bundes oder von hiezu von Organen des Bundes bestellten Personen verwaltet werden, oder Unternehmungen, an denen der Bund alleine oder gemeinsam mit anderen der Zuständigkeit des Rechnungshofes unterliegenden Rechtsträgern zu mindestens 50 v.H. des Stamm-, Grund- oder Eigenkapitals beteiligt ist …

Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber gemäß Abs. 2 binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationsabteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen (Abs 2). Wurde die begehrte Information nicht erteilt, kann der Informationswerber gemäß Absatz 2, binnen vier Wochen nach Ablauf der Frist zur Informationsabteilung einen Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit durch das Verwaltungsgericht stellen (Absatz 2,).

Gemäß § 6 Abs. 1 IFG sind Informationen nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen, soweit und solange dieseGemäß Paragraph 6, Absatz eins, IFG sind Informationen nicht zur Veröffentlichung bestimmt und auch nicht auf Antrag zugänglich zu machen, soweit und solange diese

…

6. zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens der Organe, Gebietskörperschaften oder sonstigen Selbstverwaltungskörper oder

7. im überwiegenden berechtigten Interesse eines anderen, insbesondere …

b) zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen

…

erforderlich und verhältnismäßig und gesetzlich nichts anderes bestimmt ist. Zu diesem Zweck sind alle in Betracht kommenden Interessen, einerseits an der Erteilung der Information, darunter insbesondere auch an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit, und andererseits an der Geheimhaltung der Information, gegeneinander abzuwägen.

Treffen die Voraussetzung des Abs. 1 nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung (Abs. 2).Treffen die Voraussetzung des Absatz eins, nur auf einen Teil der Information zu, unterliegt nur dieser der Geheimhaltung (Absatz 2,).

4.1.2. Der Geheimhaltungsgrund „zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen“ gemäß Z 7 lit. b kann als Spezialfall der Z 7 lit. a (Schutz personenbezogener Daten) angesehen werden, zumal personenbezogene Daten nicht nur Daten sind, die das Privat- und Familienleben betreffen, sondern teilweise auch „Wirtschaftsdaten“, also Daten über das Erwerbsleben oder über Unternehmen, umfassen. Dies gilt umso mehr, als das Grundrecht auf Datenschutz nach § 1 DSG auch juristischen Personen zukommt (Koppensteiner/Lehner/Lehofer, IFG § 6 Rz 52, Stand 01.06.2025 rdb.at)). 4.1.2. Der Geheimhaltungsgrund „zur Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen“ gemäß Ziffer 7, Litera b, kann als Spezialfall der Ziffer 7, Litera a, (Schutz personenbezogener Daten) angesehen werden, zumal personenbezogene Daten nicht nur Daten sind, die das Privat- und Familienleben betreffen, sondern teilweise auch „Wirtschaftsdaten“, also Daten über das Erwerbsleben oder über Unternehmen, umfassen. Dies gilt umso mehr, als das Grundrecht auf Datenschutz nach Paragraph eins, DSG auch juristischen Personen zukommt (Koppensteiner/Lehner/Lehofer, IFG Paragraph 6, Rz 52, Stand 01.06.2025 rdb.at)).

„Geschäftsgeheimnisse“ sind laut Verständnis des VwGH „Vorgänge geschäftlicher, d.h. kommerzieller Art, wie etwa Kalkulationsgrundlagen für Verkaufspreise, Marktstrategien, Zahlungsbegehren, Bilanzen oder Einkaufskonditionen“.

Zu „Betriebsgeheimnissen“ zählen schließlich „Tatsachen technischer Natur, wie z.B. die Zusammensetzung eines Produkts oder die Abläufe bei der Warenerzeugung“ (wie oben, § 6 Rz 54). Zu „Betriebsgeheimnissen“ zählen schließlich „Tatsachen technischer Natur, wie z.B. die Zusammensetzung eines Produkts oder die Abläufe bei der Warenerzeugung“ (wie oben, Paragraph 6, Rz 54).

Von einem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis ist daher insbesondere dann auszugehen, wenn folgende vier Kriterien kumulativ erfüllt sind:

Erstens müssen die hinter dem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis stehenden Informationen einen Unternehmensbezug aufweisen, zweitens dürfen Informationen nicht offenkundig sein (das ist der Fall, wenn die Informationen nur einem eingeschränkten Personenkreis bekannt sind), drittens dürfen die Informationen auch nach dem Willen des Geheimnisträgers (idR ist dies der Unternehmer) nicht allgemein bekannt werden und viertens sollte an der Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse bestehen (wie oben, § 6 Rz 56). Erstens müssen die hinter dem Geschäfts- oder Betriebsgeheimnis stehenden Informationen einen Unternehmensbezug aufweisen, zweitens dürfen Informationen nicht offenkundig sein (das ist der Fall, wenn die Informationen nur einem eingeschränkten Personenkreis bekannt sind), drittens dürfen die Informationen auch nach dem Willen des Geheimnisträgers (idR ist dies der Unternehmer) nicht allgemein bekannt werden und viertens sollte an der Geheimhaltung ein berechtigtes wirtschaftliches Interesse bestehen (wie oben, Paragraph 6, Rz 56).

Das letztgenannte Geheimhaltungsinteresse schützt iW die Wettbewerbsfähigkeit des Geschäfts- bzw. Betriebsinhabers. Es besteht, solange die Offenlegung der Information geeignet ist, die Wettbewerbssituation des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (wie oben, IFG § 6 Rz 57).Das letztgenannte Geheimhaltungsinteresse schützt iW die Wettbewerbsfähigkeit des Geschäfts- bzw. Betriebsinhabers. Es besteht, solange die Offenlegung der Information geeignet ist, die Wettbewerbssituation des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (wie oben, IFG Paragraph 6, Rz 57).

Eine proaktive Veröffentlichung oder das Zugänglichmachen einer Information auf Antrag hat zu unterbleiben, „soweit und solange“ dies aus einem der in § 6 Abs. 1 genannten Geheimhaltungsgründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Es ist zu prüfen, ob dem Geheimhaltungsinteresse Rechnung getragen werden kann, ohne den Informationszugang gänzlich zu verweigern. In Betracht kommen etwa dazu die Anonymisierung bzw. Schwärzung personenbezogener oder eine Sache identifizierender Daten, eine Zusammenfassung oder Aggregation, die Verpixelung von Bildern oder die Erteilung einer Auskunft anstelle der direkten Gewährung der Information, etwa durch Ausfolgen einer Kopie (wie oben, IFG § 6 Rz 82). Eine proaktive Veröffentlichung oder das Zugänglichmachen einer Information auf Antrag hat zu unterbleiben, „soweit und solange“ dies aus einem der in Paragraph 6, Absatz eins, genannten Geheimhaltungsgründen erforderlich und verhältnismäßig ist. Es ist zu prüfen, ob dem Geheimhaltungsinteresse Rechnung getragen werden kann, ohne den Informationszugang gänzlich zu verweigern. In Betracht kommen etwa dazu die Anonymisierung bzw. Schwärzung personenbezogener oder eine Sache identifizierender Daten, eine Zusammenfassung oder Aggregation, die Verpixelung von Bildern oder die Erteilung einer Auskunft anstelle der direkten Gewährung der Information, etwa durch Ausfolgen einer Kopie (wie oben, IFG Paragraph 6, Rz 82).

Geheimhaltung ist nur zulässig, solange sie erforderlich ist.

Die Prüfung der eigentlichen Verhältnismäßigkeit erfordert eine Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen. Während das Recht auf Zugang zu Informationen zwar ein Jedermannsrecht und als solches durch Artikel 22a Abs. 2 und 3 B-VG grundsätzlich rechtlich verbürgt ist, kommt es bei der Abwägungsentscheidung mit berührten Geheimhaltungsinteressen auch darauf an, von wem und zu welchem Zweck das Informationsbegehren gestellt wird (wie oben, IFG § 6 Rz 86).Die Prüfung der eigentlichen Verhältnismäßigkeit erfordert eine Abwägung aller in Betracht kommenden Interessen. Während das Recht auf Zugang zu Informationen zwar ein Jedermannsrecht und als solches durch Artikel 22a Absatz 2 und 3 B-VG grundsätzlich rechtlich verbürgt ist, kommt es bei der Abwägungsentscheidung mit berührten Geheimhaltungsinteressen auch darauf an, von wem und zu welchem Zweck das Informationsbegehren gestellt wird (wie oben, IFG Paragraph 6, Rz 86).

Bereits der Gesetzeswortlaut verweist hinsichtlich des Interesses an der Erteilung der Information „insbesondere“ auf das Interesse an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit; in den Materialien wird dazu auf die besondere Rolle von „watchdogs“ iSd EGMR-Rsp sowie auf den „public interest“-Test verwiesen. Nach der EGMR-Rsp müssen die Informationen, Daten oder Dokumente, zu denen Zugang begehrt wird, generell einen „public interest“-Test bestehen, damit die Offenlegung nach Artikel 10 EMRK erforderlich ist. Eine Notwendigkeit zur Zugänglichmachung der Information kann demnach u.a. dann bestehen, wenn sie für Transparenz über die Art und Weise von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind. Was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (wie oben, IFG § 6 Rz 87). Bereits der Gesetzeswortlaut verweist hinsichtlich des Interesses an der Erteilung der Information „insbesondere“ auf das Interesse an der Ausübung der Meinungsäußerungsfreiheit; in den Materialien wird dazu auf die besondere Rolle von „watchdogs“ iSd EGMR-Rsp sowie auf den „public interest“-Test verwiesen. Nach der EGMR-Rsp müssen die Informationen, Daten oder Dokumente, zu denen Zugang begehrt wird, generell einen „public interest“-Test bestehen, damit die Offenlegung nach Artikel 10 EMRK erforderlich ist. Eine Notwendigkeit zur Zugänglichmachung der Information kann demnach u.a. dann bestehen, wenn sie für Transparenz über die Art und Weise von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind. Was eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (wie oben, IFG Paragraph 6, Rz 87).

Je höher das öffentliche Interesse an der begehrten Information ist und je eher aufgrund der watchdog-Rolle der anfragenden Person oder Einrichtung (z.B. Journalist, Wissenschaftler oder NGO) gewährleistet ist, dass die Information auch tatsächlich die Öffentlichkeit erreicht, um zu einer Debatte über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses beizutragen, desto weniger Gewicht kommt daher bei der Abwägungsentscheidung den negativen Auswirkungen der Offenlegung auf die berührten Geheimhaltungsinteressen zu (wie oben, IFG § 6 Rz 88). Je höher das öffentliche Interesse an der begehrten Information ist und je eher aufgrund der watchdog-Rolle der anfragenden Person oder Einrichtung (z.B. Journalist, Wissenschaftler oder NGO) gewährleistet ist, dass die Information auch tatsächlich die Öffentlichkeit erreicht, um zu einer Debatte über Angelegenheiten des öffentlichen Interesses beizutragen, desto weniger Gewicht kommt daher bei der Abwägungsentscheidung den negativen Auswirkungen der Offenlegung auf die berührten Geheimhaltungsinteressen zu (wie oben, IFG Paragraph 6, Rz 88).

Zur Beurteilung der Geheimhaltungsinteressen ist nach dem in den Materialien so bezeichneten „harm test“ zu prüfen, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung droht. Zu klären ist daher, ob der Schaden sicher bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit eintritt, welches Ausmaß des Schadens bzw. welche Schadenscharakteristik zu erwarten ist und ob es einen klaren Zusammenhang zwischen Offenlegung und Schaden gibt (wie oben, IFG § 6 Rz 89). Zur Beurteilung der Geheimhaltungsinteressen ist nach dem in den Materialien so bezeichneten „harm test“ zu prüfen, welcher tatsächliche Schaden einem legitimen Schutzgut durch die Informationserteilung oder -veröffentlichung droht. Zu klären ist daher, ob der Schaden sicher bzw. mit welcher Wahrscheinlichkeit eintritt, welches Ausmaß des Schadens bzw. welche Schadenscharakteristik zu erwarten ist und ob es einen klaren Zusammenhang zwischen Offenlegung und Schaden gibt (wie oben, IFG Paragraph 6, Rz 89).

Eine teilweise Zugänglichmachung kann dadurch erfolgen, dass die geheimzuhaltenden Teile eines Dokuments entfernt oder geschwärzt bzw. darin enthaltene Daten, die der Geheimhaltung unterliegen, sonst entfernt (personenbezogene Daten anonymisiert) werden. Die Zugänglichmachung von „Teilen“ einer Information nach § 6 Abs. 2 setzt allerdings voraus, dass diese Teile von den anderen getrennt werden können (wie oben, IFG § 6 Rz 91 und 93). Eine teilweise Zugänglichmachung kann dadurch erfolgen, dass die geheimzuhaltenden Teile eines Dokuments entfernt oder geschwärzt bzw. darin enthaltene Daten, die der Geheimhaltung unterliegen, sonst entfernt (personenbezogene Daten anonymisiert) werden. Die Zugänglichmachung von „Teilen“ einer Information nach Paragraph 6, Absatz 2, setzt allerdings voraus, dass diese Teile von den anderen getrennt werden können (wie oben, IFG Paragraph 6, Rz 91 und 93).

Dies bedeutet fallbezogen:

4.3.1. Der ASt begehrte zunächst gegenüber der AG die „Übermittlung der aktuell gültigen Vereinbarung(en) der AG mit der XXXX – oder anderen chinesischen Stellen – betreffend die dem Tiergarten XXXX überlassenen/ausgeliehenen Pandas bzw. der damit einhergehenden Forschungskooperation ohne nähere Kommentierung. Dabei verweise er aufgrund seiner Rolle als Journalist und „Public Watchdog“ auf Art 10 EMRK bzw. Art. 11 EU-GRC. 4.3.1. Der ASt begehrte zunächst gegenüber der AG die „Übermittlung der aktuell gültigen Vereinbarung(en) der AG mit der römisch 40 – oder anderen chinesischen Stellen – betreffend die dem Tiergarten römisch 40 überlassenen/ausgeliehenen Pandas bzw. der damit einhergehenden Forschungskooperation ohne nähere Kommentierung. Dabei verweise er aufgrund seiner Rolle als Journalist und „Public Watchdog“ auf Artikel 10, EMRK bzw. Artikel 11, EU-GRC.

Die AG verweigerte diese Informationen im Wesentlichen unter Verweis auf eine Vertraulichkeitsklausel, wonach eine Übermittlung der Vereinbarung gegen die vertragliche Verpflichtung verstoßen würde, somit unter Verweis auf § 6 Abs. 1 Z 7 lit b IFG (Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen). Weiters sei die Information zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens im Sinne des § 6 Abs. 1 Z 6 IFG nicht zu erteilen. Die Inhalte der Forschungskooperation zu den Großen Pandas seien - autorisiert durch den Vertragspartner - von der AG selbst gegenüber der Öffentlichkeit kommuniziert worden. Die AG verweigerte diese Informationen im Wesentlichen unter Verweis auf eine Vertraulichkeitsklausel, wonach eine Übermittlung der Vereinbarung gegen die vertragliche Verpflichtung verstoßen würde, somit unter Verweis auf Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 7, Litera b, IFG (Wahrung von Berufs-, Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen). Weiters sei die Information zur Abwehr eines erheblichen wirtschaftlichen oder finanziellen Schadens im Sinne des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, IFG nicht zu erteilen. Die Inhalte der Forschungskooperation zu den Großen Pandas seien - autorisiert durch den Vertragspartner - von der AG selbst gegenüber der Öffentlichkeit kommuniziert worden.

4.3.2. Dem hält der ASt in seinem Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit im Wesentlichen entgegen, gemäß § 2 Abs. 2 letzter Satz IFG seien Verträge über einen Wert von mindestens 100.000 EUR jedenfalls von allgemeinem Interesse und es sei davon auszugehen, dass der Wert betreffend ausgeliehene Pandas wesentlich höher liege. Die AG habe nicht dargelegt, inwieweit sich eine Veröffentlichung negativ auf die Zusammenarbeit mit der XXXX auswirke. Die Berufung auf solche Verschwiegenheitsklauseln führe den Sinn des IFG ad absurdum. Es sei im Hinblick auf die Rolle des ASt als „Public Watchdog“ keine Interessenabwägung durchgeführt worden. Die XXXX sei eng mit der VR China verbunden. Bereits aufgrund der österreichischen Sicherheitsstrategie 2024 sei eine kritische Betrachtung von Kooperationen mit der VR China angezeigt. Im Übrigen wäre eine teilweise Schwärzung des Vertrags möglich gewesen. 4.3.2. Dem hält der ASt in seinem Antrag auf Entscheidung der Streitigkeit im Wesentlichen entgegen, gemäß Paragraph 2, Absatz 2, letzter Satz IFG seien Verträge über einen Wert von mindestens 100.000 EUR jedenfalls von allgemeinem Interesse und es sei davon auszugehen, dass der Wert betreffend ausgeliehene Pandas wesentlich höher liege. Die AG habe nicht dargelegt, inwieweit sich eine Veröffentlichung negativ auf die Zusammenarbeit mit der römisch 40 auswirke. Die Berufung auf solche Verschwiegenheitsklauseln führe den Sinn des IFG ad absurdum. Es sei im Hinblick auf die Rolle des ASt als „Public Watchdog“ keine Interessenabwägung durchgeführt worden. Die römisch 40 sei eng mit der VR China verbunden. Bereits aufgrund der österreichischen Sicherheitsstrategie 2024 sei eine kritische Betrachtung von Kooperationen mit der VR China angezeigt. Im Übrigen wäre eine teilweise Schwärzung des Vertrags möglich gewesen.

4.3.3. Diesen Argumenten hält die AG nunmehr in der Äußerung vom 17.07.2026 ausführlich entgegen, dass es sich bei den Großen Pandas um eine „Flagship Species“ handle und eine Veröffentlichung der Vereinbarungen oder von Teilen hievon gegen den ausdrücklichen Willen der Vertragspartnerin (diese sei diesbezüglich befragt worden und habe gänzlich die Auskünfte verweigert) zu einem Ende einer Kooperation, somit zur einseitigen Vertragsauflösung und dies zu einem nachhaltigen Reputationsverlust der AG führe. Eine Veröffentlichung würde die Wettbewerbsfähigkeit unmittelbar beeinträchtigen, zu massiven Einnahmeneinbußen führen und den Betrieb der AG ernsthaft gefährden. Die Vertraulichkeitsverpflichtung sei überdies zu einem Zeitpunkt eingegangen worden, in dem das IFG in der heutigen Form nicht absehbar gewesen sei. Der Vertrag enthalte Regelungen über die Höhe des Kooperationsbeitrags, die Zahlungsmodalitäten, technische und organisatorische Spezifika sowie Rechte und Pflichten der Vertragsparteien, die Rückschlüsse auf die wirtschaftliche und strategische Verhandlungspraxis des Vertragspartners zuließen.

Dazu ist auszuführen:

4.4.1. Es ist zunächst nicht daran zu zweifeln, dass derartige Verschwiegenheitsklauseln in den Kooperationsverträgen zwischen der AG und deren chinesischer Partnerorganisation enthalten sind. Schon aufgrund der exzeptionellen Tierart, deren seltenen Vorkommens, der wenigen Zoos, die über Große Pandas verfügen und der augenscheinlichen Attraktivität dieser Tiere für Besucher und damit für die Zoos, ist abzuleiten, dass es sich einerseits um namhafte Kosten handelt, die ein Tiergarten eingeht, um derartige Tiere bieten zu können, andererseits umfangreiche Bestimmungen derartige Dauerleihgaben im Zusammenhang mit wissenschaftlicher und sonstiger Kooperation absichern. Es ist auch davon auszugehen, dass namhafte Tiergärten (wenngleich oft als staatsnahe Einrichtungen) in Europa und weltweit untereinander im Wettbewerb stehen und sohin Verschwiegenheitsklauseln für beide Vertragspartner schon aus diesem Grund nachvollziehbar sind.

4.4.2. Da die Vereinbarungen sowohl kaufmännische (Höhe des Kooperationsbeitrages, Zahlungsmodalitäten) als auch technische Bestimmungen (Haltung, Überführung, Rückführung etc. der Pandas) enthalten, sind sowohl Geschäfts- als auch Betriebsgeheimnisse betroffen.

4.4.3. Aufgrund seiner Stellung als Redakteur einer großen österreichischen Tageszeitung, die auf dem Zeitungs- und Medienmarkt zur Meinungsbildung beitragen kann, kommt dem ASt jedenfalls die Rolle eines „Public Watchdogs“ zu. Allerdings kommt es bei der Abwägungsentscheidung der Interessen a priori wesentlich nicht nur darauf an, von wem das Informationsbegehren gestellt wurde, sondern auch, zu welchem Zweck es gestellt wurde. Dies zielt auf den „public interest test“ ab, wonach eine Notwendigkeit zur Zugänglichmachung von Informationen dann besteht, wenn sie für Transparenz für die Art und Weise von Amtsgeschäften und über Angelegenheiten sorgt, die für die Gesellschaft als Ganzes interessant sind.

4.4.4. Zu diesem Zweck führte der ASt unter Verweis auf die oben dargestellten Links lediglich an, die XXXX sei eng mit der VR China verbunden und betreffend Kooperationen mit dieser sei aufgrund der österreichischen Sicherheitsstrategie 2024 eine kritische Betrachtung unerlässlich. Weder dem Vorbringen des ASt noch den verlinkten Beiträgen sind allerdings konkrete Hinweise zu entnehmen, dass die hier gegenständliche Forschungskooperation zu den Großen Pandas politische, wirtschaftliche, menschenrechtliche oder auf sonstige Weise problematische Bestandteile enthält, deren Kenntnis eine Relevanz für eine öffentliche Debatte bilden könnte. Es ist hinlänglich bekannt, dass die VR China einer anderen politischen Werteagenda folgt als die Republik Österreich und in diesem Zusammenhang allgemein wirtschaftliche, sicherheitspolitische aber auch immer wieder menschenrechtliche Themen journalistisch aufgeworfen werden. Der lediglich allgemeine Hinweis des ASt, eine kritische Betrachtung von Zahlungen in Richtung der VR China sei angezeigt, kann eine konkrete Problematik von Bedeutung und Interesse für die Gesellschaft als Ganzes im Sinne einer öffentlichen Debatte betreffend die hier gegenständlichen Kooperationsverträge nicht aufzeigen. Der festgestellte Umstand, dass etwa vor 10 Jahren der österreichische Wirtschaftsminister und der chinesische Botschafter in Österreich die Bedeutung der Verlängerung der Kooperation durch persönliche Anwesenheit im Tiergarten bei einer Namensgebungs-Zeremonie unterstrichen, mag zwar eine wirtschaftliche Bedeutung der Kooperation bis hin zu den bilateralen Beziehungen zwischen Österreich und der VR China zeigen, ist aber noch kein zwingender Hinweis darauf, dass die Vertragsinhalte aktuell von Relevanz für eine öffentliche Debatte wären. Konkret hat der ASt weder auf diese Anwesenheit von Staatsrepräsentanten noch deren Bedeutung fallbezogen hingewiesen. Mag auch eine gewisse Verflechtung einer Organisation wie der XXXX zu staatlichen chinesischen Entscheidungsträgern bzw. Funktionären der Kommunistischen Partei durchaus möglich sein, wurde zu einer etwaigen besonderen Nähe vom ASt fallbezogen nichts vorgebracht und ist darauf zu verweisen, dass nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der AG jedenfalls 90 % der an die XXXX überwiesenen Gelder den Pandas (sei es in freier Wildbahn oder in Forschungsstationen) zu Gute kommen, sodass insofern keine sicherheitspolitischen Bedenken ersichtlich sind.4.4.4. Zu diesem Zweck führte der ASt unter Verweis auf die oben dargestellten Links lediglich an, die römisch 40 sei eng mit der VR China verbunden und betreffend Kooperationen mit dieser sei aufgrund der österreichischen Sicherheitsstrategie 2024 eine kritische Betrachtung unerlässlich. Weder dem Vorbringen des ASt noch den verlinkten Beiträgen sind allerdings konkrete Hinweise zu entnehmen, dass die hier gegenständliche Forschungskooperation zu den Großen Pandas politische, wirtschaftliche, menschenrechtliche oder auf sonstige Weise problematische Bestandteile enthält, deren Kenntnis eine Relevanz für eine öffentliche Debatte bilden könnte. Es ist hinlänglich bekannt, dass die VR China einer anderen politischen Werteagenda folgt als die Republik Österreich und in diesem Zusammenhang allgemein wirtschaftliche, sicherheitspolitische aber auch immer wieder menschenrechtliche Themen journalistisch aufgeworfen werden. Der lediglich allgemeine Hinweis des ASt, eine kritische Betrachtung von Zahlungen in Richtung der VR China sei angezeigt, kann eine konkrete Problematik von Bedeutung und Interesse für die Gesellschaft als Ganzes im Sinne einer öffentlichen Debatte betreffend die hier gegenständlichen Kooperationsverträge nicht aufzeigen. Der festgestellte Umstand, dass etwa vor 10 Jahren der österreichische Wirtschaftsminister und der chinesische Botschafter in Österreich die Bedeutung der Verlängerung der Kooperation durch persönliche Anwesenheit im Tiergarten bei einer Namensgebungs-Zeremonie unterstrichen, mag zwar eine wirtschaftliche Bedeutung der Kooperation bis hin zu den bilateralen Beziehungen zwischen Österreich und der VR China zeigen, ist aber noch kein zwingender Hinweis darauf, dass die Vertragsinhalte aktuell von Relevanz für eine öffentliche Debatte wären. Konkret hat der ASt weder auf diese Anwesenheit von Staatsrepräsentanten noch deren Bedeutung fallbezogen hingewiesen. Mag auch eine gewisse Verflechtung einer Organisation wie der römisch 40 zu staatlichen chinesischen Entscheidungsträgern bzw. Funktionären der Kommunistischen Partei durchaus möglich sein, wurde zu einer etwaigen besonderen Nähe vom ASt fallbezogen nichts vorgebracht und ist darauf zu verweisen, dass nach dem unbestritten gebliebenen Vorbringen der AG jedenfalls 90 % der an die römisch 40 überwiesenen Gelder den Pandas (sei es in freier Wildbahn oder in Forschungsstationen) zu Gute kommen, sodass insofern keine sicherheitspolitischen Bedenken ersichtlich sind.

4.4.5. Zum Verweis des ASt darauf, es sei offenkundig, dass Informationen über die Forschungskooperation im öffentlichen Interesse lägen, weil die AG regelmäßig die Öffentlichkeit über die Forschungskooperation mit der XXXX informiert habe (auch mit der im Zuge der Informationsverweigerung verlinkten Pressemitteilung) ist auszuführen:4.4.5. Zum Verweis des ASt darauf, es sei offenkundig, dass Informationen über die Forschungskooperation im öffentlichen Interesse lägen, weil die AG regelmäßig die Öffentlichkeit über die Forschungskooperation mit der römisch 40 informiert habe (auch mit der im Zuge der Informationsverweigerung verlinkten Pressemitteilung) ist auszuführen:

Das Interesse der AG an der Veröffentlichung von Informationen die „flagship-species“ Großer Panda betreffend, darunter auch von Umfeldinformationen zur Forschungskooperation, ist wohl primär der Werbung, darüber hinaus sicher auch der Fachinformation über diese Tierart und Umstände, wie sie im Tiergarten XXXX gehalten werden kann, und über Forschung und Artenschutz geschuldet. Daraus ist aber keineswegs abzuleiten, dass alle Umstände der vertraglichen Grundlage dieser Kooperation von öffentlichem Interesse wären, allein, weil es sich um einen Vertrag mit chinesischen Partnern handelt. Selbst der von der AG selbst in ihren Informationen dargestellte Hinweis auf eine „lange und erfolgreiche diplomatische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der VR China und Österreich“ seitens der Eigentümervertreterin ist nach Ansicht dieses Gerichts per se, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, kein Grund, den Vertragsgrundlagen im Einzelnen öffentliche Relevanz zuzuweisen. Die Darstellung derartiger Umstände bleibt der ASt aber schuldig. Das Interesse der AG an der Veröffentlichung von Informationen die „flagship-species“ Großer Panda betreffend, darunter auch von Umfeldinformationen zur Forschungskooperation, ist wohl primär der Werbung, darüber hinaus sicher auch der Fachinformation über diese Tierart und Umstände, wie sie im Tiergarten römisch 40 gehalten werden kann, und über Forschung und Artenschutz geschuldet. Daraus ist aber keineswegs abzuleiten, dass alle Umstände der vertraglichen Grundlage dieser Kooperation von öffentlichem Interesse wären, allein, weil es sich um einen Vertrag mit chinesischen Partnern handelt. Selbst der von der AG selbst in ihren Informationen dargestellte Hinweis auf eine „lange und erfolgreiche diplomatische und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der VR China und Österreich“ seitens der Eigentümervertreterin ist nach Ansicht dieses Gerichts per se, ohne Hinzutreten weiterer Umstände, kein Grund, den Vertragsgrundlagen im Einzelnen öffentliche Relevanz zuzuweisen. Die Darstellung derartiger Umstände bleibt der ASt aber schuldig.

4.4.6. Der Hinweis des ASt auf das allgemeine Interesse von Verträgen über einen Wert von mindestens EUR 100.000 spielt für sich genommen für das Recht auf Zugang von Informationen keine Rolle, weil es lediglich für die proaktive Veröffentlichung einer Information vonnöten ist. Eine Indizwirkung für eine gewisse Bedeutung iZm einer Debatte von allgemeinem Interesse wird man solchen Verträgen zwar zubilligen können. Ein solches war aber im Hinblick auf die obigen Erwägungen in concreto nicht erkennbar.

4.4.7. Im Wesentlichen steht daher das Interesse des ASt an einer Berichterstattung über nähere Umstände der vertraglichen Beziehungen zwischen einem privaten Informationspflichtigen und einer chinesischen NGO auf dem Gebiet des Umwelt- und Tierschutzes dem konkreten Geheimhaltungsinteresse der AG gegenüber, nicht durch Offenbarungen aus diesem Vertragsverhältnis entgegen der evidenten (und wie oben dargelegt tatsächlich vertrauliche Inhalte schützenden) Verschwiegenheitsklausel der konkreten Gefahr einer einseitigen Vertragsbeendigung ausgesetzt zu sein, die zu einem Ende der Kooperation und einer Rückgabe der Pandas führen könnte, was die AG einer ihrer „Flagship Species“ berauben würde, mit der überdies beträchtliche Zuchterfolge bestehen.

4.4.8. Darin würde überdies ein wirtschaftlicher oder finanzieller Schaden iSd § 6 Abs 1 Z 6 IFG liegen, weshalb auch dieser Ausnahmetatbestand gegenständlich einschlägig ist. 4.4.8. Darin würde überdies ein wirtschaftlicher oder finanzieller Schaden iSd Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 6, IFG liegen, weshalb auch dieser Ausnahmetatbestand gegenständlich einschlägig ist.

4.4.9. Aus Sicht des beurteilenden Gerichts sind in einer Einzelfallbeurteilung aufgrund des konkret von der AG dargestellten Schadens einer Beendigung der Kooperation mit der Konsequenz der Rückführung der geliehenen Pandas und des seitens des ASt nur sehr allgemein dargestellten öffentlichen Interesses an den näheren Vertragsbestimmungen die Interessen der AG auf Schutz des Vertragsverhältnisses vor vorzeitiger Beendigung wesentlich höher zu gewichten, sodass diese der Herausgabe der begehrten Informationen entgegenstehen.

4.4.10. Die AG hat auch nachvollziehbar dargestellt, dass die XXXX mit einer bloß teilweisen Veröffentlichung nicht einverstanden wäre und die Folgen einer Vertragsauflösung auch diesfalls eintreten könnten/würden. Es ist davon auszugehen, dass nicht einzelne isolierte Nebenbestimmungen von relevantem Interesse des ASt sind, sondern im Wesentlichen die zentralen Kooperationsbestimmungen, wie jene über die Höhe des Kooperationsbetrages („kritische Betrachtung von Zahlungen in Richtung der VR China“). Es ist daher nicht zu erkennen, inwieweit eine Veröffentlichung von Teilen der Information einerseits dem Informationsinteresse vernünftiger Weise Rechnung tragen könnte und andererseits angesichts dessen die Gefahr der einseitigen Vertragsauflösung aufgrund des Verstoßes gegen die Verschwiegenheitsklausel wegen Weitergabe vertraulicher Inhalte gebannt sein sollte. 4.4.10. Die AG hat auch nachvollziehbar dargestellt, dass die römisch 40 mit einer bloß teilweisen Veröffentlichung nicht einverstanden wäre und die Folgen einer Vertragsauflösung auch diesfalls eintreten könnten/würden. Es ist davon auszugehen, dass nicht einzelne isolierte Nebenbestimmungen von relevantem Interesse des ASt sind, sondern im Wesentlichen die zentralen Kooperationsbestimmungen, wie jene über die Höhe des Kooperationsbetrages („kritische Betrachtung von Zahlungen in Richtung der VR China“). Es ist daher nicht zu erkennen, inwieweit eine Veröffentlichung von Teilen der Information einerseits dem Informationsinteresse vernünftiger Weise Rechnung tragen könnte und andererseits angesichts dessen die Gefahr der einseitigen Vertragsauflösung aufgrund des Verstoßes gegen die Verschwiegenheitsklausel wegen Weitergabe vertraulicher Inhalte gebannt sein sollte.

Daher ist auch kein teilweiser Zugang zur Information zu gewähren.

5. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. Es bedarf es einer solchen auch nicht, um Beweise aufzunehmen oder die Rechtssache weiter zu erörtern.

6. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision folgt dem Umstand, dass letztlich Einzelfallüberlegungen anhand der - wenn auch neuen – fallbezogen klar erscheinenden Rechtslage zu erfolgen hatten.

Schlagworte

Betriebsgeheimnis Ersatzentscheidung Geheimhaltung Geschäftsgeheimnis Informationsbegehren Informationsfreiheit Informationsinteresse Informationsrecht Informationszugang - Verweigerung Interessenabwägung Journalismus public watchdog Streitentscheidungsverfahren Vereinbarung Verschwiegenheitspflicht Vertraulichkeit

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2026:W274.2323801.1.00

Im RIS seit

08.10.2026

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2026
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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