Entscheidungsdatum
19.08.2026Norm
BSVG §16Spruch
,
L523 2308348-1/16E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau XXXX , vertreten durch LGB Oberösterreich Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, vom 22.01.2025, Ordnungsbegriff: XXXX , zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Dr.in Tanja DANNINGER-SIMADER als Einzelrichterin über die Beschwerde von Frau römisch 40 , vertreten durch LGB Oberösterreich Steuerberatung GmbH, gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich, vom 22.01.2025, Ordnungsbegriff: römisch 40 , zu Recht:
A.) Der Beschwerde wird stattgegeben.
B.) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B.) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Entscheidungsgründe:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.01.2025 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich (in weiterer Folge als „SVS“ bezeichnet), aus, dass für Frau XXXX (in weiterer Folge als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet) in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sei (Spruchpunkt 1.)1. Mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 22.01.2025 sprach die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen, Landesstelle Oberösterreich (in weiterer Folge als „SVS“ bezeichnet), aus, dass für Frau römisch 40 (in weiterer Folge als „Beschwerdeführerin“ bezeichnet) in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sei (Spruchpunkt 1.)
Zeitraum
BTG
KV alt
KV neu
PV alt
PV neu
2017
5048,48
2306,26
5048,48
2306,26
01.2018-03.2018
5194,88
1872,49
5194,88
1872,49
04.2018-12.2018
5144,46
1872,49
5144,46
1872,49
01.2019-03.2019
5285,92
2148,18
5285,92
2148,18
sowie das Recht auf Rückforderung der Beiträge für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.03.2019 verjährt sei und die Rückerstattung der Beiträge in Höhe von EUR 20.752,20 abgewiesen werde (Spruchpunkt 2.).
Als Rechtsgrundlage wurde auf § 16, § 23, § 40 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, idgF. verwiesen.Als Rechtsgrundlage wurde auf Paragraph 16,, Paragraph 23,, Paragraph 40, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, idgF. verwiesen.
Die Beschwerdeführerin führe seit 01.01.2016 mit dem Eigentümer XXXX auf gemeinsame Rechnung und Gefahr einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Gemeinsam mit ihm habe sie am 15.02.2018 die Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG beantragt. Die SVS habe die Beiträge in der Folge vorläufig auf Basis des Einheitswertes vorgeschrieben und die Einkommensteuerbescheide trotz mehrfacher Aufforderung erst nach amtswegiger Anforderung vom 03.06.2024 am 09.07.2024 erhalten. Auf Grundlage dieser Bescheide habe sie für den Zeitraum Jänner 2017 bis März 2019 ein Beitragsguthaben von EUR 20.752,20 errechnet, dessen Rückerstattung jedoch in Ermangelung einer rechtzeitigen Meldung gemäß § 16 BSVG aufgrund § 40 BSVG wegen Verjährung abgelehnt.Die Beschwerdeführerin führe seit 01.01.2016 mit dem Eigentümer römisch 40 auf gemeinsame Rechnung und Gefahr einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb. Gemeinsam mit ihm habe sie am 15.02.2018 die Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG beantragt. Die SVS habe die Beiträge in der Folge vorläufig auf Basis des Einheitswertes vorgeschrieben und die Einkommensteuerbescheide trotz mehrfacher Aufforderung erst nach amtswegiger Anforderung vom 03.06.2024 am 09.07.2024 erhalten. Auf Grundlage dieser Bescheide habe sie für den Zeitraum Jänner 2017 bis März 2019 ein Beitragsguthaben von EUR 20.752,20 errechnet, dessen Rückerstattung jedoch in Ermangelung einer rechtzeitigen Meldung gemäß Paragraph 16, BSVG aufgrund Paragraph 40, BSVG wegen Verjährung abgelehnt.
2. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihre rechtsfreundliche Vertretung fristgerecht Beschwerde. Sie beantragte die Rückerstattung des für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.03.2019 errechneten Beitragsguthabens in Höhe von EUR 20.752,20, in eventu die Rückbuchung dieses Guthabens auf das Beitragskonto zur Verrechnung mit künftigen Beiträgen.
Begründend brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Einkommenssteuerbescheide aufgrund der Beitragsgrundlagenoption üblicherweise automatisiert an die SVS übermittelt würden, dies im vorliegenden Fall offensichtlich jedoch nicht passiert sei. Die Verjährung des Rückforderungsanspruches sei durch das Verwaltungsverfahren unterbrochen worden und überdies erfasse § 40 BSVG lediglich das Recht auf Rückforderung, nicht jedoch das Beitragsguthaben selbst, weshalb dieses jedenfalls für eine Verrechnung mit zukünftigen Beiträgen erhalten bleiben müsse.Begründend brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Einkommenssteuerbescheide aufgrund der Beitragsgrundlagenoption üblicherweise automatisiert an die SVS übermittelt würden, dies im vorliegenden Fall offensichtlich jedoch nicht passiert sei. Die Verjährung des Rückforderungsanspruches sei durch das Verwaltungsverfahren unterbrochen worden und überdies erfasse Paragraph 40, BSVG lediglich das Recht auf Rückforderung, nicht jedoch das Beitragsguthaben selbst, weshalb dieses jedenfalls für eine Verrechnung mit zukünftigen Beiträgen erhalten bleiben müsse.
3. Am 27.02.2025 einlangend legte die SVS die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Die Beschwerdeführerin führt gemeinsam mit dem Eigentümer XXXX auf eigene Rechnung und Gefahr einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.Die Beschwerdeführerin führt gemeinsam mit dem Eigentümer römisch 40 auf eigene Rechnung und Gefahr einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb.
Am 15.02.2018 beantragte sie gemeinsam mit dem Eigentümer eine Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG ab dem Kalenderjahr 2017 (OZ 1/ OZ 79).Am 15.02.2018 beantragte sie gemeinsam mit dem Eigentümer eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG ab dem Kalenderjahr 2017 (OZ 1/ OZ 79).
Mit Kontonachricht zum 22.02.2018 wurde der Beschwerdeführerin das fristgerechte Einlagen ihres Antrags bestätigt und sie darüber informiert, dass dies zur Folge hat, dass an Stelle des Versicherungswertes die im Einkommenssteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte zur Beitragsbemessung heranzuziehen sind (OZ 15/OZ 52).
Am 28.02.2018 verständigte die SVS das Bundesrechenzentrum vom Vorliegen der Beitragsgrundlagenoption.
Mit Vorschreibung vom 04.04.2018 (OZ 15/OZ 54-55), 03.07.2018 (OZ 15/OZ 57-58), 02.10.2018 (OZ 15/OZ 59-61), 03.01.2019 (OZ 15/OZ 64-65), 03.04.2019 (OZ 15/OZ 68-70) wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommenssteuerbescheids der Einheitswert des bewirtschafteten Betriebes als Basis für die Berechnung der Beitragsgrundlagen herangezogen wird.
Die Einkommenssteuerbescheide der Beschwerdeführerin erwuchsen für das Jahr 2017 am 07.02.2019, für das Jahr 2018 am 20.02.2020, für das Jahr 2019 am 14.01.2021 in Rechtskraft. Die SVS hat die Rechtskraft dieser Einkommenssteuerbescheide nicht ermittelt.
Am 28.05.2024 wurde die Bevollmächtigung der im Spruch genannten Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin der SVS bekanntgegeben (OZ 7/OZ 7).
Am 03.06.2024 forderte die SVS die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin zur Vorlage der Einkommenssteuerbescheide ab dem Jahr 2017 auf, welche am 09.07.2024 von der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin übermittelt wurden.
Am 18.07.2024 erfolgte eine Kontomitteilung an die Beschwerdeführerin, dass der SVS für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 Einkommensteuerbescheide der Beschwerdeführerin und des Herrn XXXX vorgelegt wurden und aufgrund derer folgende Beitragsgrundlagen nach dem BSVG ermittelt wurden:Am 18.07.2024 erfolgte eine Kontomitteilung an die Beschwerdeführerin, dass der SVS für die Jahre 2017, 2018, 2019, 2020 Einkommensteuerbescheide der Beschwerdeführerin und des Herrn römisch 40 vorgelegt wurden und aufgrund derer folgende Beitragsgrundlagen nach dem BSVG ermittelt wurden:
Zeitraum
Monatliche Betriebsbeitragsgrundlage in €
Jän. 2017 – Dez. 2017
2306,26
Jän. 2018 - Dez. 2018
1872,49
Jän. 2019 - Dez. 2019
2148,18
Jän. 2020 - laufend
2244,66
Das Schreiben enthält den Hinweis, dass das Recht auf Rückforderung von Beiträgen für die Zeit von Jänner 2017 bis März 2019 gemäß den gesetzlichen Bestimmungen verjährt sind (OZ 53-54).
Am 26.11.2024 beantragte die rechtliche Vertretung der Beschwerdeführerin die bescheidmäßige Festsetzung des Schreibens vom 18.07.2024 bezüglich der Verjährung der Beiträge in der Zeit von Jänner 2017 bis März 2019 (OZ 1/OZ 42).
Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin nahm nicht zum Ergebnis der Beweisaufnahme, zugestellt am 30.12.2024, Stellung.
Mit Bescheid vom 22.01.2025 sprach die SVS aus, für die Beschwerdeführerin in der Kranken- und Pensionsversicherung der Bauern folgende Beitragsgrundlage der Beitragsbemessung zu Grunde zu legen sind (Spruchpunkt 1.)
sowie das Recht auf Rückforderung der Beiträge für den Zeitraum 01.01.2017 bis 31.03.2019 verjährt ist und die Rückerstattung der Beiträge in Höhe von EUR 20.752,20 abgewiesen wird (Spruchpunkt 2.) (OZ 5).
Die verfahrensgegenständlichen Einkommenssteuerbescheide wurden der SVS vom Bundesrechenzentrum erst am 21.08.2025 übermittelt.
Das im Bescheid errechnete Guthaben für die Jahre 2017, 2018 und Jänner bis März 2019 wurde eingefroren und daher weder vorgeschrieben, ausgewiesen noch mit laufenden Vorschreibungen verrechnet.
2. Beweiswürdigung:
Der unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.Der unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich zweifelsfrei aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichts.
Die für die Entscheidung wesentlichen Umstände im Tatsachenbereich sind geklärt und die relevanten Unterlagen – insbesondere der angefochtene Bescheid, die Beschwerde und der Schriftverkehr zwischen der SVS und der Beschwerdeführerin – liegen im gegenständlichen Verfahrensakt ein.
Anhand der Aktenlage ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, sich vom entscheidungsrelevanten Sachverhalt im Rahmen der freien Beweiswürdigung ein ausreichendes und abgerundetes Bild zu machen.
Die Betriebsführung der Beschwerdeführerin ist unstrittig und ergibt sich aus dem Bescheid vom 22.01.2025 (OZ 5).
Die Feststellung zur Verständigung des Bundesrechenzentrums von der Beitragsgrundlagenoption wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ergibt sich aus der Stellungnahme der SVS vom 24.03.2026 (OZ 7), nach der gleichzeitig mit dem Versand der Vorschreibung am 22.05.2018 auch die Meldung gemäß § 217 Abs. 2a BSVG elektronisch angestoßen worden sei und am 28.02.2018 die Meldung tatsächlich erfolgt sei. Dies ist auch dem entsprechenden Beleg der Meldung zu entnehmen (OZ 7/OZ 12).Die Feststellung zur Verständigung des Bundesrechenzentrums von der Beitragsgrundlagenoption wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten und ergibt sich aus der Stellungnahme der SVS vom 24.03.2026 (OZ 7), nach der gleichzeitig mit dem Versand der Vorschreibung am 22.05.2018 auch die Meldung gemäß Paragraph 217, Absatz 2 a, BSVG elektronisch angestoßen worden sei und am 28.02.2018 die Meldung tatsächlich erfolgt sei. Dies ist auch dem entsprechenden Beleg der Meldung zu entnehmen (OZ 7/OZ 12).
Die Rechtskraft der Einkommenssteuerbescheide der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Mitteilung des Finanzamts XXXX vom 21.05.2026 (OZ 13). Dass die SVS dieselbe nicht ermittelt hat, ergibt sich unzweifelhaft aus der Stellungnahme der SVS vom 24.03.2026, nach der die SVS nicht beurteilen könne, wann die Einkommenssteuerbescheide der Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen seien, diese Auskunft aber möglicherweise die Beschwerdeführerin bzw. jedenfalls das Finanzamt Österreich geben könne (OZ 7).Die Rechtskraft der Einkommenssteuerbescheide der Beschwerdeführerin ergibt sich aus der Mitteilung des Finanzamts römisch 40 vom 21.05.2026 (OZ 13). Dass die SVS dieselbe nicht ermittelt hat, ergibt sich unzweifelhaft aus der Stellungnahme der SVS vom 24.03.2026, nach der die SVS nicht beurteilen könne, wann die Einkommenssteuerbescheide der Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen seien, diese Auskunft aber möglicherweise die Beschwerdeführerin bzw. jedenfalls das Finanzamt Österreich geben könne (OZ 7).
Die Feststellung zur Aufforderung zur Vorlage der Einkommenssteuerbescheide ist unstrittig und ergibt sich aus dem E-Mail der SVS an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin vom 03.06.2024, in dem um Vorlage der Einkommenssteuerbescheide ab dem Jahr 2017 ersucht wurde (L523 2308815-1/1 OZ 109). Die Feststellung zur Übermittlung derselben ist ebenso unstrittig und ergibt sich aus dem E-Mail der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin an die SVS vom 09.07.2024, dem die Bescheide angehängt waren (L523 2308815-1/1 /OZ 60, OZ 70-75, OZ 81-83).
Die Feststellung zur fehlenden Stellungnahme der Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin ist unstrittig und ergibt sich aus dem unerwiderten Fristablauf des Schreibens zum Parteiengehör (OZ 1/ OZ 39-41) sowie dem Zustellnachweis an die Rechtsvertretung der Beschwerdeführerin, nach dem das hinterlegte Schreiben am 30.12.2024 übernommen wurde (OZ 1/OZ 33).
Die Feststellung zur Übermittlung der Einkommenssteuerbescheide vom Bundesrechenzentrum an die SVS ist unbestritten und ergibt sich aus der Stellungnahme der SVS vom24.03.2026, nach der sie tatsächlich erst am 21.08.2025 übermittelt worden seien und eine Antwort des Bundesrechenzentrums auf die Frage ausstehe, warum die Einkommensteuerbescheide nicht schon früher nach Bekanntgabe der Beitragsgrundlagenoption an die SVS übertragen worden seien (OZ 7/OZ 13-14).
Die Feststellungen zur Einfrierung des Beitragsguthabens sowie zu dessen Nichtausweisung und Nichtverrechnung mit dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin sind unstrittig und ergeben sich aus dem angefochtenen Bescheid, dem Fehlen entsprechender Beitragsvorschreibungen, Kontomitteilungen oder sonstiger Mitteilungen über eine ziffern- und summenmäßig errechnete Gutschrift, dem Aktenvermerk vom 21.05.2026 (OZ 13) sowie der Stellungnahme der SVS vom 26.05.2026 (OZ 15).
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu A) Zur Stattgabe der Beschwerde:
3.1. Allgemeine rechtliche Grundlagen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch einen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.). Gemäß Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
3.2. Rechtliche Grundlagen im BSVG:
§ 16 Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), BGBl. Nr. 559/1978, idgF, mit dem Titel „Meldungen der Pflichtversicherten“ lautet:Paragraph 16, Bauern-Sozialversicherungsgesetz (BSVG), Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, idgF, mit dem Titel „Meldungen der Pflichtversicherten“ lautet:
(1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen haben für sich selbst und für die im § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.(1) Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen haben für sich selbst und für die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 bezeichneten Personen binnen einem Monat nach Eintritt der Voraussetzungen für die Pflichtversicherung beim Versicherungsträger eine Anmeldung zu erstatten und die angemeldeten Personen binnen einem Monat nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden.
(2) Die Meldepflichtigen haben während des Bestandes der Pflichtversicherung – ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption – jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Abs. 1 festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.(2) Die Meldepflichtigen haben während des Bestandes der Pflichtversicherung – ungeachtet einer Beitragsgrundlagenoption – jede für diese Versicherung bedeutsame Änderung innerhalb der im Absatz eins, festgesetzten Frist dem Versicherungsträger zu melden.
(3) Die Meldepflichtigen können die Erfüllung der ihnen gemäß den Abs. 1 und 2 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem Versicherungsträger bekanntzugeben.(3) Die Meldepflichtigen können die Erfüllung der ihnen gemäß den Absatz eins und 2 obliegenden Pflichten auf Bevollmächtigte übertragen. Name und Anschrift dieser Bevollmächtigten sind unter deren Mitfertigung dem Versicherungsträger bekanntzugeben.
[…]
§ 20 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, idgF, mit dem Titel „Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfängerInnen sowie sonstiger Personen“ lautet:Paragraph 20, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, idgF, mit dem Titel „Auskunftspflicht der Versicherten und der Leistungs(Zahlungs)empfängerInnen sowie sonstiger Personen“ lautet:
(1) Die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (§ 71), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß § 16 Abs. 3 die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den §§ 178 ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide einer Abgabenbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.(1) Die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen sowie die Leistungsempfänger bzw. Zahlungsempfänger (Paragraph 71,), im Falle einer Bevollmächtigung gemäß Paragraph 16, Absatz 3, die Bevollmächtigten, haben dem Versicherungsträger auf Anfrage über alle Umstände, die für das Versicherungsverhältnis, die Anspruchsberechtigung sowie die Prüfung und Durchsetzung von Ansprüchen nach den Paragraphen 178, ff. maßgeblich sind, längstens binnen zwei Wochen wahrheitsgemäß Auskunft zu erteilen. Sie haben innerhalb derselben Frist auf Verlangen des Versicherungsträgers auch alle Belege und Aufzeichnungen zur Einsicht vorzulegen oder den gehörig ausgewiesenen Bediensteten des Versicherungsträgers während dessen Amtsstunden Einsicht in alle Geschäftsbücher, Belege und sonstige Aufzeichnungen an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort zu gewähren, sofern diese Unterlagen für das Versicherungsverhältnis von Bedeutung sind. Insbesondere haben sie alle für die Feststellung der Beiträge erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die darauf bezüglichen Bescheide einer Abgabenbehörde und sonstige Einkommensnachweise zur Einsicht vorzulegen.
(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a genannten Personen,(2) Ist zur Ermittlung der Beitragsgrundlage nicht oder nicht ausschließlich der Versicherungswert maßgeblich, so haben die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a genannten Personen,
1. deren Beitragsgrundlage gemäß § 23 Abs. 4 zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,1. deren Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, Absatz 4, zu bilden ist, dem Versicherungsträger den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid unverzüglich zur Einsicht vorzulegen,
2. deren Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4b bis 4e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach § 20a ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.2. deren Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4 b bis 4 e zu bilden ist, die Einnahmen, die sich aus den Aufzeichnungen nach Paragraph 20 a, ergeben, bis spätestens 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Kalenderjahres bekannt zu geben.
(3) Kommt eine im Abs. 1 und 2 genannte Person ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides und der sonstigen Einkommensnachweise oder einer Aufforderung zur Vorlage von sonstigen Bescheiden einer Abgabenbehörde nicht rechtzeitig nach oder vereitelt sie die Prüfung von Unterlagen durch Bedienstete des Versicherungsträgers an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort, so hat sie, solange sie dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 4 einen von der Höchstbeitragsgrundlage (§ 23 Abs. 9) zu bemessenden Beitrag zu leisten. Die Höhe der Beitragsgrundlage gemäß § 23 wird hiedurch nicht berührt.(3) Kommt eine im Absatz eins und 2 genannte Person ihrer Verpflichtung zur Vorlage des Einkommensteuerbescheides und der sonstigen Einkommensnachweise oder einer Aufforderung zur Vorlage von sonstigen Bescheiden einer Abgabenbehörde nicht rechtzeitig nach oder vereitelt sie die Prüfung von Unterlagen durch Bedienstete des Versicherungsträgers an ihrem Betriebssitz oder an einem gemeinsam vereinbarten Ort, so hat sie, solange sie dieser Pflicht nicht nachkommt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 4, einen von der Höchstbeitragsgrundlage (Paragraph 23, Absatz 9,) zu bemessenden Beitrag zu leisten. Die Höhe der Beitragsgrundlage gemäß Paragraph 23, wird hiedurch nicht berührt.
(4) Bei nachträglicher Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht ermäßigt sich der Beitrag gemäß Abs. 3 auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht zu leisten gewesen wäre.(4) Bei nachträglicher Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht ermäßigt sich der Beitrag gemäß Absatz 3, auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Vorlage- und Auskunftspflicht zu leisten gewesen wäre.
(5) Fehlen die Unterlagen, sind sie unvollständig oder wird ihre Vorlage verweigert, so ist der Versicherungsträger berechtigt, die für das Versicherungsverhältnis maßgebenden Umstände auf Grund anderer Ermittlungen oder unter Heranziehung der Daten gleichgelagerter oder ähnlicher Betriebe (Versicherungsverhältnisse) festzustellen. Die Berechtigung des Versicherungsträgers erstreckt sich auch auf jene Fälle, in denen für Teilflächen eines land(forst)wirtschaftlichen Betriebes ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach dem BewG 1955 nicht festgestellt ist.
[…]
§ 23 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, idgF, mit dem Titel „Beitragsgrundlage“ lautet:Paragraph 23, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, idgF, mit dem Titel „Beitragsgrundlage“ lautet:
(1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen(1) Grundlage für die Bemessung der Beiträge in der Kranken- und Pensionsversicherung ist für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und eins a Pflichtversicherten nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen
1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Abs. 2,1. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt wird, der Versicherungswert nach Absatz 2,,
2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den §§ 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Abs. 4 ermittelte Beitragsgrundlage,2. bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, für den ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens gemäß den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 nicht festgestellt wird, die gemäß Absatz 4, ermittelte Beitragsgrundlage,
3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die nach Abs. 4b ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Abs. 1b vorliegt, die nach den Abs. 4c bis 4e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Abs. 4 und 4a zu ermitteln,3. bei Ausübung von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die nach Absatz 4 b, ermittelte Beitragsgrundlage, wenn ein Antrag nach Absatz eins b, vorliegt, die nach den Absatz 4 c bis 4 e ermittelte Beitragsgrundlage. Werden diese Tätigkeiten im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ausgeübt, so ist für solche betrieblichen Tätigkeiten die Beitragsgrundlage nach den Absatz 4 und 4 a zu ermitteln,
4. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Abs. 4 oder Abs. 4a Z 1 ermittelte Beitragsgrundlage.4. bei Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer offenen Gesellschaft und bei unbeschränkt haftenden Gesellschaftern und Gesellschafterinnen einer Kommanditgesellschaft die nach Absatz 4, oder Absatz 4 a, Ziffer eins, ermittelte Beitragsgrundlage.
Treffen mehrere dieser Beitragsgrundlagen zusammen, so ist deren Summe – unter der Voraussetzung der Identität der beitragsschuldenden Person – für die Ermittlung der Beitragsgrundlage der Pflichtversicherung maßgebend (monatliche Beitragsgrundlage).
(1a) Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den §§ 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (§ 2 Abs. 1 Z 1) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Abs. 2) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens 30. April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.(1a) Wird bei einem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb ein Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Vermögens nach den Paragraphen 29 bis 50 BewG 1955 festgestellt, so kann der Betriebsführer (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) beantragen, dass an Stelle des Versicherungswertes (Absatz 2,) als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beitragsgrundlagenoption). Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem die Beitragsgrundlagenoption wirksam werden soll. Ein solcher Antrag kann nur widerrufen werden, wenn eine Änderung in der Führung des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes eintritt. Der Widerruf ist bis längstens 30. April des der Änderung folgenden Beitragsjahres zu stellen. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedarf der Optionsantrag der Zustimmung aller Betriebsführer.
(1b) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz erzielt, so sind auf Antrag des Betriebsführers (§ 2 Abs. 1 Z 1) für mindestens ein Beitragsjahr an Stelle der Beitragsgrundlage nach Abs. 4b als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid enthaltenen Einkünfte heranzuziehen. Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem diese Beitragsgrundlage wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst)land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller Betriebsführer.(1b) Werden Einkünfte auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz erzielt, so sind auf Antrag des Betriebsführers (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins,) für mindestens ein Beitragsjahr an Stelle der Beitragsgrundlage nach Absatz 4 b, als Beitragsgrundlage die im Einkommensteuerbescheid enthaltenen Einkünfte heranzuziehen. Der Antrag ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem diese Beitragsgrundlage wirksam werden soll. Der Widerruf eines solchen Antrages ist bis zum 30. April des dem Beitragsjahr folgenden Jahres zu stellen, ab dem er wirksam werden soll. Führen mehrere Personen ein und denselben land(forst)land(forst)wirtschaftlichen Betrieb auf gemeinsame Rechnung und Gefahr, bedürfen sowohl der Antrag als auch der Widerruf der Zustimmung aller Betriebsführer.
(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.(2) Der Versicherungswert ist ein Hundertsatz des Einheitswertes des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes. Hiebei ist von dem zuletzt im Sinne des Paragraph 25, des Bewertungsgesetzes festgestellten Einheitswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes auszugehen. Der Versicherungswert ist jeweils zum 1. Jänner eines jeden Kalenderjahres neu festzustellen und auf Cent zu runden.
Der Hundertsatz (Anm. 1) beträgt:Der Hundertsatz Anmerkung 1) beträgt:
1. bei Einheitswerten bis zu 5 000 € 13,34110;
2. für je weitere 100 € Einheitswert
bei Einheitswerten
von 5 100 € bis 8 700 € 14,82346
von 8 800 € bis 10 900 € 12,04405
von 11 000 € bis 14 500 € 8,33822
von 14 600 € bis 21 800 € 6,76321
von 21 900 € bis 29 000 € 5,00291
von 29 100 € bis 36 300 € 3,70588
von 36 400 € bis 43 600 € 2,77940
ab 43 700 € 2,13087.
Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf § 47 mit der jeweiligen Aufwertungszahl (§ 45) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.Diese Hundertsätze sind mit Wirksamkeit ab 1. Jänner eines jeden Jahres, mit Ausnahme der Jahre 2000 und 2001, unter Bedachtnahme auf Paragraph 47, mit der jeweiligen Aufwertungszahl (Paragraph 45,) mit der Maßgabe zu vervielfachen, daß die sich ergebenden Hundertsätze auf fünf Dezimalstellen zu runden sind.
[…]
(4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des Abs. 2 – gegebenenfalls unter Anwendung des § 20 Abs. 5 – nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach § 2 Abs. 1 Z 1a oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Abs. 1a oder eine Antragstellung nach Abs. 1b erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,(4) Kann ein Versicherungswert im Sinne des Absatz 2, – gegebenenfalls unter Anwendung des Paragraph 20, Absatz 5, – nicht ermittelt werden oder handelt es sich um Personen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, oder ist eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Absatz eins a, oder eine Antragstellung nach Absatz eins b, erfolgt, so sind für die Ermittlung der Beitragsgrundlage die im jeweiligen Kalenderjahr auf einen Kalendermonat im Durchschnitt entfallenden Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, heranzuziehen; als Einkünfte gelten die Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes 1988. Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass keine für die Einkommensteuer maßgeblichen Einkünfte aus einer Erwerbstätigkeit, die die Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz begründet, vorliegen. Umfasst der Einkommensteuerbescheid auch Zeiträume, denen eine Vollpauschalierung zu Grunde liegt, so sind diese bei der Durchschnittsbetrachtung nicht zu berücksichtigen. Beitragsgrundlage ist der ermittelte Betrag,
1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des § 4 Abs. 4 Z 1 lit. a EStG 1988 gelten;1. zuzüglich der vom Versicherungsträger im Beitragsjahr im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit vorgeschriebenen Beiträge zur Kranken- und Pensionsversicherung nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz; letztere nur so weit sie als Betriebsausgaben im Sinne des Paragraph 4, Absatz 4, Ziffer eins, Litera a, EStG 1988 gelten;
2. vermindert um die auf Veräußerungsgewinne nach den Vorschriften des EStG 1988 entfallenden Beträge im Durchschnitt der Monate der Erwerbstätigkeit.
(4a) Bis zur endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage gilt als vorläufige Beitragsgrundlage im Falle
[…]
2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a2. einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a
a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Abs. 2 ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall;a) bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für das jeweilige Beitragsjahr die nach Absatz 2, ermittelte Beitragsgrundlage unter Beachtung der Mindestbeitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, zweiter Fall;
b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Abs. 4 maßgebliche Beitragsgrundlage.b) bei Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides für ein vorangegangenes Kalenderjahr die nach Absatz 4, maßgebliche Beitragsgrundlage.
Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Abs. 1a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Abs. 10 lit. a zweiter Fall maßgeblich.Im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a, ist dem Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides die Mitteilung der Abgabenbehörde gleichzuhalten, dass in einem derartigen Fall kein Einkommensteuerbescheid ergangen ist. Liegt eine solche Mitteilung der Abgabenbehörde vor, so ist im Falle der Beitragsgrundlagenoption nach Absatz eins a bis zum Vorliegen eines neuerlichen Einkommensteuerbescheides die Beitragsgrundlage nach Absatz 10, Litera a, zweiter Fall maßgeblich.
§ 33 Abs. 1 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, idgF, mit dem Titel „ Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge“ lautet:Paragraph 33, Absatz eins, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, idgF, mit dem Titel „ Fälligkeit und Einzahlung der Beiträge“ lautet:
Die Beiträge der gemäß 2 Abs. 1 Z 1 und 1a und § 3 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß § 3 Abs. 1 Z. 1 Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch ein Finanzamt vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.Die Beiträge der gemäß 2 Absatz eins, Ziffer eins und eins a und Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten und die Beiträge für die gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4 Pflichtversicherten sind vierteljährlich im nachhinein vorzuschreiben (Vorschreibezeitraum). Sie sind mit dem Ablauf des Monates fällig, das dem Ende des Vorschreibezeitraumes folgt. Durch die Satzung des Versicherungsträgers kann auch eine halbjährliche oder jährliche Vorschreibung der Beiträge für die gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, Pflichtversicherten vorgesehen werden, wenn dies der Verwaltungsvereinfachung dient und mit den wirtschaftlichen Interessen der Versicherten vereinbar ist. Werden Beiträge auf Grund einer nachträglichen Feststellung der Einkünfte des Versicherten durch ein Finanzamt vorgeschrieben, sind sie mit Ablauf des Monates fällig, das der Vorschreibung folgt. Beiträge für Einnahmen auf Grund von betrieblichen Tätigkeiten nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz sind am Ende des Kalendermonates, in dem die Vorschreibung erfolgt, fällig. Die Vorschreibung der Beiträge hat spätestens mit der dritten Quartalsvorschreibung in dem dem jeweiligen Beitragsjahr folgenden Jahr zu erfolgen.
§ 40 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, idgF, mit dem Titel „Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge“ lautet:Paragraph 40, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, idgF, mit dem Titel „Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge“ lautet:
(1) Zu Ungebühr entrichtete Beiträge können, soweit im folgenden nichts anderes bestimmt wird, zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung des Rückforderungsrechtes wird durch Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.
(2) Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (§ 69 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. Nr. 51) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.(2) Die Rückforderung von Beiträgen, durch welche eine Formalversicherung begründet wurde, sowie von Beiträgen zu einer Versicherung, aus welcher innerhalb des Zeitraumes, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung erbracht wurde, ist für den gesamten Zeitraum ausgeschlossen. Desgleichen ist die Rückforderung ausgeschlossen, wenn nach dem Zeitraum, für den Beiträge ungebührlich entrichtet worden sind, eine Leistung zuerkannt worden ist und die Beiträge auf den Bestand oder das Ausmaß des Leistungsanspruches von Einfluß waren, es sei denn, der zur Leistungserbringung zuständige Versicherungsträger hatte die Möglichkeit, im Wege einer Wiederaufnahme des Verfahrens (Paragraph 69, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 51) neuerlich über den Leistungsanspruch zu entscheiden und konnte die zu Unrecht geleisteten Beträge mit Erfolg zur Gänze zurückfordern.
(3) Wird rückwirkend festgestellt, dass eine bestimmte Nebentätigkeit im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 1 letzter Satz die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründet, so hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die auf diese Tätigkeit entfallenden Teile der Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, die zu Ungebühr entrichtet wurden, an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen, wenn es sich bei der in Betracht kommenden Person um den Betriebsführer/die Betriebsführerin selbst handelt. Bezieht sich die Beitragsüberweisung hingegen auf eine hauptberuflich beschäftigte angehörige Person, so sind nur die personenbezogenen Teile der Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung davon umfasst. Abs. 1 ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beitragsteile auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin nach diesem Bundesgesetz durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.(3) Wird rückwirkend festgestellt, dass eine bestimmte Nebentätigkeit im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, letzter Satz die Pflichtversicherung nach dem ASVG begründet, so hat die Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen die auf diese Tätigkeit entfallenden Teile der Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken-, Pensions- und Unfallversicherung, die zu Ungebühr entrichtet wurden, an den für die Beitragseinhebung zuständigen Krankenversicherungsträger zu überweisen, wenn es sich bei der in Betracht kommenden Person um den Betriebsführer/die Betriebsführerin selbst handelt. Bezieht sich die Beitragsüberweisung hingegen auf eine hauptberuflich beschäftigte angehörige Person, so sind nur die personenbezogenen Teile der Beiträge zur Pflichtversicherung in der Kranken- und Pensionsversicherung davon umfasst. Absatz eins, ist nicht anzuwenden. Der zuständige Versicherungsträger hat die überwiesenen Beitragsteile auf die ihm geschuldeten Beiträge anzurechnen. Übersteigen die anzurechnenden die dem zuständigen Versicherungsträger geschuldeten Beiträge, so ist der Überschuss dem Beitragsschuldner/der Beitragsschuldnerin nach diesem Bundesgesetz durch den zuständigen Versicherungsträger zu erstatten.
(4) Abs. 2 gilt nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind, sofern innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraumes nur solche Leistungen erbracht wurden, die auch dann, wenn die Beiträge in richtiger Höhe entrichtet worden wären, im gleichen Ausmaß gebührt hätten.(4) Absatz 2, gilt nicht für Beiträge, die zwar nicht zur Gänze ungebührlich, jedoch von einer zu hohen Beitragsgrundlage oder unter Anwendung eines zu hohen Beitragssatzes entrichtet worden sind, sofern innerhalb des in Betracht kommenden Zeitraumes nur solche Leistungen erbracht wurden, die auch dann, wenn die Beiträge in richtiger Höhe entrichtet worden wären, im gleichen Ausmaß gebührt hätten.
(5) Die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge steht dem Beitragsschuldner (§ 33 Abs. 2), in den Fällen des § 2 Abs. 5 und § 3 Abs. 3 der Verlassenschaft zu.(5) Die Rückforderung ungebührlich entrichteter Beiträge steht dem Beitragsschuldner (Paragraph 33, Absatz 2,), in den Fällen des Paragraph 2, Absatz 5 und Paragraph 3, Absatz 3, der Verlassenschaft zu.
§ 217 BSVG, BGBl. Nr. 559/1978, idgF, mit dem Titel „Mitwirkung von Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen“ lautet:Paragraph 217, BSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 559 aus 1978,, idgF, mit dem Titel „Mitwirkung von Behörden und gesetzlichen beruflichen Vertretungen“ lautet:
(1) Die Finanzämter, die Behörden der Kriegsopferversorgung und die gesetzlichen beruflichen Vertretungen der nach diesem Bundesgesetz Pflichtversicherten haben dem Versicherungsträger die für die Leistungsansprüche der einzelnen Versicherten bedeutenden, von diesen Stellen im Rahmen ihres Wirkungsbereiches festgestellten Tatsachen bekanntzugeben. Die Auskunftspflicht der Finanzämter erstreckt sich nicht auf Tatsachen, die aus finanzbehördlichen Bescheiden ersichtlich sind.
(2) Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 4 die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten von land(forst)wirtschaftlichem Vermögen (§ 29 des Bewertungsgesetzes) zu übermitteln:(2) Die Abgabenbehörden des Bundes haben dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Absatz 4, die für die Vollziehung dieses Bundesgesetzes erforderlichen Daten von land(forst)wirtschaftlichem Vermögen (Paragraph 29, des Bewertungsgesetzes) zu übermitteln:
[…]
Sofern ein Einkommensteuerbescheid oder ein Bescheid zur Feststellung von Einkünften ergangen ist und Einkünfte aus land(forst)wirtschaftlicher Tätigkeit enthält, haben die Abgabenbehörden des Bundes darüber hinaus dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Abs. 4 die erforderlichen Daten über die dem Bescheid zugrundeliegenden Einkünfte aus Tätigkeiten, deren Beitragsgrundlage gemäß der Anlage 2 nach § 23 Abs. 1 Z 2 und 3 sowie Abs. 1a oder 1b und Abs. 1 Z 4 zu bilden ist, unter Angabe des Namens (Familienname und Vorname), der Anschrift, des Geburtsdatums und der Versicherungsnummer des Steuerpflichtigen sowie des Namens und der Anschrift eines allfälligen Zustellungsbevollmächtigten zu übermitteln. Wird im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a oder 1b oder einer Pflichtversicherung als GesellschafterIn nach § 2 Abs. 1 Z 1a ein Einkommensteuerbescheid mangels eines einkommensteuerrechtlich maßgeblichen Einkommens nicht erlassen, so haben die Abgabenbehörden dies dem Versicherungsträger mitzuteilen.Sofern ein Einkommensteuerbescheid oder ein Bescheid zur Feststellung von Einkünften ergangen ist und Einkünfte aus land(forst)wirtschaftlicher Tätigkeit enthält, haben die Abgabenbehörden des Bundes darüber hinaus dem Versicherungsträger nach Maßgabe des Absatz 4, die erforderlichen Daten über die dem Bescheid zugrundeliegenden Einkünfte aus Tätigkeiten, deren Beitragsgrundlage gemäß der Anlage 2 nach Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 sowie Absatz eins a, oder 1b und Absatz eins, Ziffer 4, zu bilden ist, unter Angabe des Namens (Familienname und Vorname), der Anschrift, des Geburtsdatums und der Versicherungsnummer des Steuerpflichtigen sowie des Namens und der Anschrift eines allfälligen Zustellungsbevollmächtigten zu übermitteln. Wird im Falle einer Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 23, Absatz eins a, oder 1b oder einer Pflichtversicherung als GesellschafterIn nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins a, ein Einkommensteuerbescheid mangels eines einkommensteuerrechtlich maßgeblichen Einkommens nicht erlassen, so haben die Abgabenbehörden dies dem Versicherungsträger mitzuteilen.
(2a) Der Versicherungsträger hat nach Maßgabe des Abs. 4 eine Beitragsgrundlagenoption nach § 23 Abs. 1a sowie deren Widerruf unter Angabe des Namens (Familienname und Vorname), der Anschrift und der Versicherungsnummer des Versicherten an die Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln. Weiters hat der Versicherungsträger unter Angabe des Namens (Familienname und Vorname), der Anschrift und der Versicherungsnummer des Versicherten an die Abgabenbehörden des Bundes jene Fälle zu übermitteln, in denen die Beitragsgrundlage nach § 23 Abs. 4e länger als drei Beitragsjahre zur Anwendung gelangt.(2a) Der Versicherungsträger hat nach Maßgabe des Absatz 4, eine Beitragsgrundlagenoption nach Paragraph 23, Absatz eins a, sowie deren Widerruf unter Angabe des Namens (Familienname und Vorname), der Anschrift und der Versicherungsnummer des Versicherten an die Abgabenbehörden des Bundes zu übermitteln. Weiters hat der Versicherungsträger unter Angabe des Namens (Familienname und Vorname), der Anschrift und der Versicherungsnummer des Versicherten an die Abgabenbehörden des Bundes jene Fälle zu übermitteln, in denen die Beitragsgrundlage nach Paragraph 23, Absatz 4 e, länger als drei Beitragsjahre zur Anwendung gelangt.
[…]
(4) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von in Abs. 2 und 2a genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.(4) Das Verfahren der Übermittlung und der Zeitpunkt der erstmaligen Übermittlung von in Absatz 2 und 2 a genannten Daten sind vom Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales nach Maßgabe der technisch-organisatorischen Möglichkeiten zu bestimmen.
[…]
3.3. Im konkreten Fall bedeutet dies:
Strittig ist, ob das von der SVS aufgrund der nachträglichen Berichtigung der Beitragsgrundlagen errechnete Beitragsguthaben für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.03.2019 gemäß § 40 BSVG bereits verjährt ist oder ob dieses der Beschwerdeführerin gutzuschreiben, in der nächstmöglichen Beitragsvorschreibung auszuweisen und mit künftigen Beiträgen zu verrechnen ist.Strittig ist, ob das von der SVS aufgrund der nachträglichen Berichtigung der Beitragsgrundlagen errechnete Beitragsguthaben für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.03.2019 gemäß Paragraph 40, BSVG bereits verjährt ist oder ob dieses der Beschwerdeführerin gutzuschreiben, in der nächstmöglichen Beitragsvorschreibung auszuweisen und mit künftigen Beiträgen zu verrechnen ist.
In der bäuerlichen SV nach dem BSVG wird der Einheitswert des Betriebes für die Berechnung der Beitragsgrundlage herangezogen (= fiktives Erwerbseinkommen; zum Einheitswert s Rz 113 ff). Die monatliche Beitragsgrundlage wird vom Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes gebildet. Das ist ein gesetzlich festgelegter Hundertsatz des Einheitswertes (s Rz 4 ff). Abweichend davon können die Betriebsführer beantragen, dass zur Beitragsgrundlagenbildung anstelle des Versicherungswertes die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beibl in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 23 BSVG, Rz 1, Stand 05.08.2026, rdb.at).In der bäuerlichen SV nach dem BSVG wird der Einheitswert des Betriebes für die Berechnung der Beitragsgrundlage herangezogen (= fiktives Erwerbseinkommen; zum Einheitswert s Rz 113 ff). Die monatliche Beitragsgrundlage wird vom Versicherungswert des land(forst)wirtschaftlichen Betriebes gebildet. Das ist ein gesetzlich festgelegter Hundertsatz des Einheitswertes (s Rz 4 ff). Abweichend davon können die Betriebsführer beantragen, dass zur Beitragsgrundlagenbildung anstelle des Versicherungswertes die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind (Beibl in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON Paragraph 23, BSVG, Rz 1, Stand 05.08.2026, rdb.at).
Die Beschwerdeführerin optierte gemeinsam mit dem zweiten Betriebsführer und Eigentümer für eine Beitragsgrundlagenoption gemäß § 23 Abs. 1a BSVG ab dem Kalenderjahr 2017, sodass anstelle des Versicherungswerts die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind.Die Beschwerdeführerin optierte gemeinsam mit dem zweiten Betriebsführer und Eigentümer für eine Beitragsgrundlagenoption gemäß Paragraph 23, Absatz eins a, BSVG ab dem Kalenderjahr 2017, sodass anstelle des Versicherungswerts die im Einkommensteuerbescheid ausgewiesenen Einkünfte heranzuziehen sind.
Wo die Beitragsgrundlage auf Basis der Einkünfte aus dem Einkommensteuerbescheid gebildet wird, ist die Bildung einer vorläufigen Beitragsgrundlage notwendig. Diese wird später (nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides) in eine endgültige Beitragsgrundlage umgewandelt. Insofern besteht die gleiche Ausgangslage bei Einkommens- und Optionsbetrieben (zu ersteren s Rz 31). Im Unterschied zu den Einkommensbetrieben ist bei Optionsbetrieben hingegen bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides als vorläufige Beitragsgrundlage der jeweilige Versicherungswert heranzuziehen, jedenfalls aber die (für Optionsbetriebe höhere) Mindestbeitragsgrundlage (§ 23 Abs 4a Z 2 lit a BSVG; Beibl in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 23 BSVG, Rz 57, Stand 05.08.2026, rdb.at).Wo die Beitragsgrundlage auf Basis der Einkünfte aus dem Einkommensteuerbescheid gebildet wird, ist die Bildung einer vorläufigen Beitragsgrundlage notwendig. Diese wird später (nach Vorliegen des Einkommensteuerbescheides) in eine endgültige Beitragsgrundlage umgewandelt. Insofern besteht die gleiche Ausgangslage bei Einkommens- und Optionsbetrieben (zu ersteren s Rz 31). Im Unterschied zu den Einkommensbetrieben ist bei Optionsbetrieben hingegen bis zum erstmaligen Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides als vorläufige Beitragsgrundlage der jeweilige Versicherungswert heranzuziehen, jedenfalls aber die (für Optionsbetriebe höhere) Mindestbeitragsgrundlage (Paragraph 23, Absatz 4 a, Ziffer 2, Litera a, BSVG; Beibl in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON Paragraph 23, BSVG, Rz 57, Stand 05.08.2026, rdb.at).
Ist die endgültige Beitragsgrundlage niedriger als die vorläufige Beitragsgrundlage, werden die zu viel entrichteten Beiträge zurückgezahlt (Gutschrift am Beitragskonto des Versicherten). Ist die endgültige Beitragsgrundlage höher als die vorläufige, wird die Differenz vorgeschrieben. Zur Fälligkeit von Beitragsschulden aus Nachbemessungsforderungen s § 33 Abs 1 BSVG (Beibl in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 23 BSVG, Rz 59, Stand 05.08.2026, rdb.at).Ist die endgültige Beitragsgrundlage niedriger als die vorläufige Beitragsgrundlage, werden die zu viel entrichteten Beiträge zurückgezahlt (Gutschrift am Beitragskonto des Versicherten). Ist die endgültige Beitragsgrundlage höher als die vorläufige, wird die Differenz vorgeschrieben. Zur Fälligkeit von Beitragsschulden aus Nachbemessungsforderungen s Paragraph 33, Absatz eins, BSVG (Beibl in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON Paragraph 23, BSVG, Rz 59, Stand 05.08.2026, rdb.at).
Nach § 40 Abs. 1 BSVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge grundsätzlich zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung wird durch die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.Nach Paragraph 40, Absatz eins, BSVG können zu Ungebühr entrichtete Beiträge grundsätzlich zurückgefordert werden. Das Recht auf Rückforderung verjährt nach Ablauf von fünf Jahren nach deren Zahlung. Der Lauf der Verjährung wird durch die Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Herbeiführung einer Entscheidung, aus der sich die Ungebührlichkeit der Beitragsentrichtung ergibt, bis zu einem Anerkenntnis durch den Versicherungsträger bzw. bis zum Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung im Verwaltungsverfahren unterbrochen.
Im vorliegenden Fall beruht das Beitragsguthaben nicht auf einer irrtümlichen oder sonst ungebührlichen Zahlung, sondern auf der nachträglichen Berichtigung der Beitragsgrundlagen infolge der Vorlage der rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide. Erst dadurch konnte festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom 01.01.2017 bis 31.03.2019 Beiträge in Höhe von insgesamt EUR 20.752,20 zu viel entrichtet hatte. Bis zu diesem Zeitpunkt stand aufgrund der lediglich vorläufigen Beitragsbemessung weder fest, ob sich eine Nachforderung oder ein Beitragsguthaben ergeben würde. Erst mit der endgültigen Feststellung der Beitragsgrundlage konnte beurteilt werden, ob und in welchem Umfang Beiträge zu Ungebühr entrichtet worden waren.
Die SVS vertritt den Standpunkt, dass das Recht auf Rückforderung des errechneten Beitragsguthabens infolge einer Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin gemäß § 16 BSVG verjährt sei, denn die Beschwerdeführerin habe die am 03.06.2024 aufgrund der Einleitung des Verwaltungsverfahrens angeforderten relevanten Einkommenssteuerbescheide erst am 09.07.2024 vorgelegt, sodass alle Zahlungen verjährt seien, die bis zum 03.06.2019 fällig gewesen seien. Aus diesem Grund lehne sie sowohl eine Rückerstattung des Guthabens als auch dessen Gutschrift auf dem Beitragskonto und Verrechnung mit künftigen Beitragsvorschreibungen ab.Die SVS vertritt den Standpunkt, dass das Recht auf Rückforderung des errechneten Beitragsguthabens infolge einer Meldepflichtverletzung der Beschwerdeführerin gemäß Paragraph 16, BSVG verjährt sei, denn die Beschwerdeführerin habe die am 03.06.2024 aufgrund der Einleitung des Verwaltungsverfahrens angeforderten relevanten Einkommenssteuerbescheide erst am 09.07.2024 vorgelegt, sodass alle Zahlungen verjährt seien, die bis zum 03.06.2019 fällig gewesen seien. Aus diesem Grund lehne sie sowohl eine Rückerstattung des Guthabens als auch dessen Gutschrift auf dem Beitragskonto und Verrechnung mit künftigen Beitragsvorschreibungen ab.
Dem oben zitierten Kommentar von Beibl zu § 23 BSVG ist nicht zu entnehmen, dass die Rückzahlung eines aus der Berichtigung der Beitragsgrundlage resultierenden Guthabens vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Melde- oder sonstigen Mitwirkungspflichtverletzung des Versicherten abhängig wäre. Vielmehr knüpft sie die Rechtsfolge ausschließlich an das Ergebnis der endgültigen Beitragsgrundlagenfeststellung: Ist die endgültige Beitragsgrundlage niedriger als die vorläufige, sind die zu viel entrichteten Beiträge zurückzuzahlen und dem Beitragskonto des Versicherten gutzuschreiben, ist sie höher, ist die Differenz vorzuschreiben. Eine Differenzierung danach, aus welchen Gründen die Berichtigung erfolgt oder ob den Versicherten eine Pflichtverletzung anzulasten ist, wird nicht vorgenommen. Die von der SVS vertretene Rechtsauffassung führt demgegenüber zu dem systemwidrigen Ergebnis, dass das Recht auf Rückforderung eines Beitragsguthabens bereits verjähren könnte, bevor überhaupt rechtsverbindlich feststeht, dass Beiträge in dieser Höhe zu Ungebühr entrichtet wurden. Ein derartiges Verständnis findet im BSVG keine Grundlage.Dem oben zitierten Kommentar von Beibl zu Paragraph 23, BSVG ist nicht zu entnehmen, dass die Rückzahlung eines aus der Berichtigung der Beitragsgrundlage resultierenden Guthabens vom Vorliegen oder Nichtvorliegen einer Melde- oder sonstigen Mitwirkungspflichtverletzung des Versicherten abhängig wäre. Vielmehr knüpft sie die Rechtsfolge ausschließlich an das Ergebnis der endgültigen Beitragsgrundlagenfeststellung: Ist die endgültige Beitragsgrundlage niedriger als die vorläufige, sind die zu viel entrichteten Beiträge zurückzuzahlen und dem Beitragskonto des Versicherten gutzuschreiben, ist sie höher, ist die Differenz vorzuschreiben. Eine Differenzierung danach, aus welchen Gründen die Berichtigung erfolgt oder ob den Versicherten eine Pflichtverletzung anzulasten ist, wird nicht vorgenommen. Die von der SVS vertretene Rechtsauffassung führt demgegenüber zu dem systemwidrigen Ergebnis, dass das Recht auf Rückforderung eines Beitragsguthabens bereits verjähren könnte, bevor überhaupt rechtsverbindlich feststeht, dass Beiträge in dieser Höhe zu Ungebühr entrichtet wurden. Ein derartiges Verständnis findet im BSVG keine Grundlage.
In dieselbe Richtung weist auch die in der Kommentarliteratur dargestellte Verwaltungspraxis der SVS. Danach beginnt in Fällen eines aus einer Beitragsgrundlagenberichtigung resultierenden Guthabens die fünfjährige Verjährungsfrist nicht bereits mit dem Zeitpunkt der Beitragszahlung. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Gutschrift erstmals in einer Beitragsvorschreibung ausgewiesen und damit vom Versicherungsträger anerkannt wird (Müllner/Schützenhöfer in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 41 GSVG, Stand 01.01.2024, Rz 10, Stand 05.08.2026, rdb.at).In dieselbe Richtung weist auch die in der Kommentarliteratur dargestellte Verwaltungspraxis der SVS. Danach beginnt in Fällen eines aus einer Beitragsgrundlagenberichtigung resultierenden Guthabens die fünfjährige Verjährungsfrist nicht bereits mit dem Zeitpunkt der Beitragszahlung. Maßgeblich ist vielmehr der Zeitpunkt, in dem die Gutschrift erstmals in einer Beitragsvorschreibung ausgewiesen und damit vom Versicherungsträger anerkannt wird (Müllner/Schützenhöfer in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON Paragraph 41, GSVG, Stand 01.01.2024, Rz 10, Stand 05.08.2026, rdb.at).
Ein derartiges Anerkenntnis lag vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vor. Weder wurde das gegenständliche Beitragsguthaben in einer Beitragsvorschreibung ausgewiesen noch dem Beitragskonto gutgeschrieben oder mit laufenden Beiträgen verrechnet. In der Kontomitteilung vom 18.07.2024 wurde lediglich auf die Verjährung des Rechts auf Rückforderung der Beiträge von Jänner 2017 bis März 2019 hingewiesen. Erstmals im angefochtenen Bescheid wurde das Guthaben für die einzelnen Zeiträume rechnerisch ermittelt und mit insgesamt EUR 20.752,20 ziffernmäßig festgestellt. Damit hat die SVS das Bestehen des Guthabens dem Grunde und der Höhe nach ausdrücklich anerkannt. Dieses erstmalige ziffernmäßige Ausweisen des Guthabens stellt nach Auffassung des erkennenden Gerichts ein Anerkenntnis im Sinne des § 40 Abs. 1 BSVG dar.Ein derartiges Anerkenntnis lag vor Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht vor. Weder wurde das gegenständliche Beitragsguthaben in einer Beitragsvorschreibung ausgewiesen noch dem Beitragskonto gutgeschrieben oder mit laufenden Beiträgen verrechnet. In der Kontomitteilung vom 18.07.2024 wurde lediglich auf die Verjährung des Rechts auf Rückforderung der Beiträge von Jänner 2017 bis März 2019 hingewiesen. Erstmals im angefochtenen Bescheid wurde das Guthaben für die einzelnen Zeiträume rechnerisch ermittelt und mit insgesamt EUR 20.752,20 ziffernmäßig festgestellt. Damit hat die SVS das Bestehen des Guthabens dem Grunde und der Höhe nach ausdrücklich anerkannt. Dieses erstmalige ziffernmäßige Ausweisen des Guthabens stellt nach Auffassung des erkennenden Gerichts ein Anerkenntnis im Sinne des Paragraph 40, Absatz eins, BSVG dar.
Dem Einwand der SVS in ihrer Stellungnahme vom 24.03.2026, wonach die zum GSVG entwickelte Verwaltungspraxis auf das BSVG nicht übertragbar sei, vermag das erkennende Gericht nicht zu folgen. Zwar unterscheiden sich GSVG und BSVG hinsichtlich der Ermittlung der vorläufigen Beitragsgrundlage insofern, als im GSVG an den Einkommensteuerbescheid des drittvorangegangenen Jahres, im BSVG hingegen an den Einheitswert angeknüpft wird. Dieser Unterschied betrifft jedoch ausschließlich die vorläufige Beitragsbemessung. Die SVS räumt selbst ein, dass eine Feststellung der endgültigen Beitragsgrundlage erst nach Vorlage des entsprechenden Einkommensteuerbescheides erfolgt. Daraus folgt, dass auch im Anwendungsbereich des BSVG die verbindliche Feststellung eines Beitragsguthabens oder einer Nachforderung erst mit der endgültigen Beitragsfeststellung möglich ist. Weshalb dennoch für die Beurteilung der Verjährung ausschließlich auf den Zeitpunkt der ursprünglichen Beitragszahlungen abzustellen sein soll, obwohl zu diesem Zeitpunkt noch gar nicht feststand, ob überhaupt ein Beitragsguthaben besteht, legt die SVS nicht nachvollziehbar dar.
Da vor diesem Anerkenntnis weder eine Gutschrift auf dem Beitragskonto erfolgt noch das Guthaben in einer Beitragsvorschreibung ausgewiesen worden war, konnte die auf dieses Anerkenntnis bezogene Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sein. Die SVS ist daher zu Unrecht vom Eintritt der Verjährung ausgegangen.
Das Beitragsguthaben ist daher dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin gutzuschreiben, in der nächstmöglichen Quartalsvorschreibung auszuweisen und mit den laufenden Beitragsvorschreibungen zu verrechnen. Ein danach verbleibendes Restguthaben kann nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen auf Antrag der Beschwerdeführerin ausbezahlt werden.
Soweit die SVS den Eintritt der Verjährung auf eine Verletzung der Meldepflicht gemäß § 16 BSVG stützt, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass § 40 BSVG eine Meldepflichtverletzung nicht als Voraussetzung für den Eintritt der Verjährung vorsieht. Darüber hinaus normiert das BSVG keine ausschließlich die Versicherten treffende Mitwirkungspflicht. Vielmehr normiert § 20 Abs. 2 Z 1 BSVG zwar die Verpflichtung der Beitragsgrundlagenoptanten, den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid dem Versicherungsträger unverzüglich zur Einsicht vorzulegen. Als Rechtsfolge einer Verletzung dieser Vorlagepflicht sieht § 20 Abs. 3 BSVG jedoch nicht den Verlust eines Beitragsguthabens oder den Eintritt der Verjährung vor, sondern lediglich die vorläufige Vorschreibung von Beiträgen auf Grundlage der Höchstbeitragsgrundlage. Erfüllt der Versicherte seine Vorlagepflicht nachträglich, ermäßigt sich der Beitrag gemäß § 20 Abs. 4 BSVG auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Vorlagepflicht zu entrichten gewesen wäre. Das Gesetz geht somit selbst von einer nachträglichen Berichtigung der Beitragsvorschreibung aus und knüpft an eine verspätete Vorlage des Einkommensteuerbescheides gerade nicht den Verlust eines daraus resultierenden Beitragsguthabens.Soweit die SVS den Eintritt der Verjährung auf eine Verletzung der Meldepflicht gemäß Paragraph 16, BSVG stützt, ist ihr zunächst entgegenzuhalten, dass Paragraph 40, BSVG eine Meldepflichtverletzung nicht als Voraussetzung für den Eintritt der Verjährung vorsieht. Darüber hinaus normiert das BSVG keine ausschließlich die Versicherten treffende Mitwirkungspflicht. Vielmehr normiert Paragraph 20, Absatz 2, Ziffer eins, BSVG zwar die Verpflichtung der Beitragsgrundlagenoptanten, den letzten rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid dem Versicherungsträger unverzüglich zur Einsicht vorzulegen. Als Rechtsfolge einer Verletzung dieser Vorlagepflicht sieht Paragraph 20, Absatz 3, BSVG jedoch nicht den Verlust eines Beitragsguthabens oder den Eintritt der Verjährung vor, sondern lediglich die vorläufige Vorschreibung von Beiträgen auf Grundlage der Höchstbeitragsgrundlage. Erfüllt der Versicherte seine Vorlagepflicht nachträglich, ermäßigt sich der Beitrag gemäß Paragraph 20, Absatz 4, BSVG auf jenen Betrag, der bei rechtzeitiger Erfüllung der Vorlagepflicht zu entrichten gewesen wäre. Das Gesetz geht somit selbst von einer nachträglichen Berichtigung der Beitragsvorschreibung aus und knüpft an eine verspätete Vorlage des Einkommensteuerbescheides gerade nicht den Verlust eines daraus resultierenden Beitragsguthabens.
Dem steht jedoch ein korrespondierendes Mitwirkungs- und Datenaustauschsystem gegenüber. Nach § 217 Abs. 2a BSVG hat der Versicherungsträger die Beitragsgrundlagenoption dem Finanzamt bekanntzugeben, während das Finanzamt gemäß § 217 Abs. 1 BSVG dem Versicherungsträger die für die Beitragsfeststellung maßgeblichen Einkommensteuerdaten zu übermitteln hat. Das Gesetz geht somit von einer geteilten Mitwirkungspflicht zwischen Versicherten, Versicherungsträger und Finanzverwaltung aus. Dem steht jedoch ein korrespondierendes Mitwirkungs- und Datenaustauschsystem gegenüber. Nach Paragraph 217, Absatz 2 a, BSVG hat der Versicherungsträger die Beitragsgrundlagenoption dem Finanzamt bekanntzugeben, während das Finanzamt gemäß Paragraph 217, Absatz eins, BSVG dem Versicherungsträger die für die Beitragsfeststellung maßgeblichen Einkommensteuerdaten zu übermitteln hat. Das Gesetz geht somit von einer geteilten Mitwirkungspflicht zwischen Versicherten, Versicherungsträger und Finanzverwaltung aus.
Vor diesem Hintergrund durfte die SVS die unterbliebene Übermittlung der Einkommensteuerbescheide nicht ausschließlich der Beschwerdeführerin zurechnen. Wurde die Beitragsgrundlagenoption dem Finanzamt ordnungsgemäß bekanntgegeben, durfte die Beschwerdeführerin grundsätzlich darauf vertrauen, dass die gesetzlich vorgesehene Datenübermittlung durch das Finanzamt erfolgt. Nach der Aktenlage ist zwar die Verständigung gemäß § 217 Abs. 2a BSVG am 28.02.2018 tatsächlich erfolgt, aus welchem Grund die Einkommensteuerdaten der SVS erst am 21.08.2025 übermittelt wurden, konnte im Verfahren nicht geklärt werden. Zwar wurde in den laufenden Vorschreibungen darauf hingewiesen, dass bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides der Einheitswert des bewirtschafteten Betriebes als Grundlage für die vorläufige Beitragsbemessung herangezogen werde, eine ausdrückliche Aufforderung zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide richtete die SVS jedoch erstmals im Zuge des am 03.06.2024 eingeleiteten Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdeführerin. Damit korrespondiert, dass die SVS nach eigenen Angaben ebenfalls erst im Jahr 2024 weiterführende Erhebungen veranlasste und beim Bundesrechenzentrum konkrete Schritte zur Klärung des Ausbleibens der Datenübermittlung setzte.Vor diesem Hintergrund durfte die SVS die unterbliebene Übermittlung der Einkommensteuerbescheide nicht ausschließlich der Beschwerdeführerin zurechnen. Wurde die Beitragsgrundlagenoption dem Finanzamt ordnungsgemäß bekanntgegeben, durfte die Beschwerdeführerin grundsätzlich darauf vertrauen, dass die gesetzlich vorgesehene Datenübermittlung durch das Finanzamt erfolgt. Nach der Aktenlage ist zwar die Verständigung gemäß Paragraph 217, Absatz 2 a, BSVG am 28.02.2018 tatsächlich erfolgt, aus welchem Grund die Einkommensteuerdaten der SVS erst am 21.08.2025 übermittelt wurden, konnte im Verfahren nicht geklärt werden. Zwar wurde in den laufenden Vorschreibungen darauf hingewiesen, dass bis zum erstmaligen Vorliegen eines Einkommensteuerbescheides der Einheitswert des bewirtschafteten Betriebes als Grundlage für die vorläufige Beitragsbemessung herangezogen werde, eine ausdrückliche Aufforderung zur Vorlage der Einkommensteuerbescheide richtete die SVS jedoch erstmals im Zuge des am 03.06.2024 eingeleiteten Verwaltungsverfahrens an die Beschwerdeführerin. Damit korrespondiert, dass die SVS nach eigenen Angaben ebenfalls erst im Jahr 2024 weiterführende Erhebungen veranlasste und beim Bundesrechenzentrum konkrete Schritte zur Klärung des Ausbleibens der Datenübermittlung setzte.
Die Annahme einer allein der Beschwerdeführerin anzulastenden Meldepflichtverletzung erweist sich daher als nicht tragfähig. Vielmehr trifft auch die SVS eine gesetzlich vorgesehene Mitwirkungs- und Ermittlungspflicht, deren Wahrnehmung im vorliegenden Fall erst mehrere Jahre nach Vorliegen der maßgeblichen rechtskräftigen Einkommensteuerbescheide erfolgte.
Selbst wenn der erstmaligen ziffernmäßigen Feststellung des Guthabens im angefochtenen Bescheid kein Anerkenntnis iSd § 40 Abs. 1 BSVG beigemessen würde, erwiese sich die Annahme zum Beginn der Verjährung auch unter Heranziehung der zum GSVG entwickelten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie der diese auf das BSVG übertragenden Literatur als nicht tragfähig:Selbst wenn der erstmaligen ziffernmäßigen Feststellung des Guthabens im angefochtenen Bescheid kein Anerkenntnis iSd Paragraph 40, Absatz eins, BSVG beigemessen würde, erwiese sich die Annahme zum Beginn der Verjährung auch unter Heranziehung der zum GSVG entwickelten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sowie der diese auf das BSVG übertragenden Literatur als nicht tragfähig:
Nach § 33 Abs. 1 vierter Satz BSVG werden nachträglich vorgeschriebene Beiträge mit Ablauf des Monats fällig, der der Vorschreibung folgt. Im Anwendungsbereich des BSVG ist eine nachträgliche Vorschreibung verpflichtend vorgesehen (Kreimer-Kletzenbauer in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 35 GSVG, Rz 6, 05.08.2026, rdb.at). Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, tritt die Fälligkeit nach der Literatur bereits zu jenem Zeitpunkt ein, zu dem die Vorschreibung erstmals möglich gewesen wäre (Kreimer-Kletzenbauer in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON § 35 GSVG, Rz 8f, 05.08.2026, rdb.at).Nach Paragraph 33, Absatz eins, vierter Satz BSVG werden nachträglich vorgeschriebene Beiträge mit Ablauf des Monats fällig, der der Vorschreibung folgt. Im Anwendungsbereich des BSVG ist eine nachträgliche Vorschreibung verpflichtend vorgesehen (Kreimer-Kletzenbauer in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON Paragraph 35, GSVG, Rz 6, 05.08.2026, rdb.at). Wird die Vorschreibung nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt vorgenommen, tritt die Fälligkeit nach der Literatur bereits zu jenem Zeitpunkt ein, zu dem die Vorschreibung erstmals möglich gewesen wäre (Kreimer-Kletzenbauer in Brameshuber/Aubauer/Rosenmayr-Khoshideh, SVS-ON Paragraph 35, GSVG, Rz 8f, 05.08.2026, rdb.at).
Der Verwaltungsgerichtshof knüpft im Bereich des GSVG die Fälligkeit der endgültigen Beitragsfeststellung ausdrücklich an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides (vgl. VwGH 24.11.2016, Ra 2015/08/0194; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0080) und hält fest, dass Verjährungsfristen, die an die Fälligkeit der Beiträge anknüpfen, deren Eintritt voraussetzen. Auch die soeben zitierte Literatur zum BSVG geht davon aus, dass eine nachträgliche Beitragsvorschreibung verpflichtend ist und die Fälligkeit spätestens mit jenem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Vorschreibung erstmals möglich gewesen wäre. Die Einkommensteuerbescheide der Beschwerdeführerin erwuchsen für das Jahr 2017 am 07.02.2019, für das Jahr 2018 am 20.02.2020 und für das Jahr 2019 am 14.01.2021 in Rechtskraft. Die erstmalige nachträgliche Vorschreibung wäre daher spätestens im jeweils darauffolgenden Quartal möglich gewesen. Die Fälligkeit wäre gemäß § 33 Abs. 1 vierter Satz BSVG mit Ablauf des der Vorschreibung folgenden Monats eingetreten. Der Verwaltungsgerichtshof knüpft im Bereich des GSVG die Fälligkeit der endgültigen Beitragsfeststellung ausdrücklich an das Vorliegen eines rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides vergleiche VwGH 24.11.2016, Ra 2015/08/0194; VwGH 21.04.2004, 2001/08/0080) und hält fest, dass Verjährungsfristen, die an die Fälligkeit der Beiträge anknüpfen, deren Eintritt voraussetzen. Auch die soeben zitierte Literatur zum BSVG geht davon aus, dass eine nachträgliche Beitragsvorschreibung verpflichtend ist und die Fälligkeit spätestens mit jenem Zeitpunkt eintritt, zu dem die Vorschreibung erstmals möglich gewesen wäre. Die Einkommensteuerbescheide der Beschwerdeführerin erwuchsen für das Jahr 2017 am 07.02.2019, für das Jahr 2018 am 20.02.2020 und für das Jahr 2019 am 14.01.2021 in Rechtskraft. Die erstmalige nachträgliche Vorschreibung wäre daher spätestens im jeweils darauffolgenden Quartal möglich gewesen. Die Fälligkeit wäre gemäß Paragraph 33, Absatz eins, vierter Satz BSVG mit Ablauf des der Vorschreibung folgenden Monats eingetreten.
Selbst bei Heranziehung dieser Grundsätze wäre die von der SVS vorgenommene pauschale Annahme einer vollständigen Verjährung des Zeitraums 01.01.2017 bis 31.03.2019 nicht tragfähig. Hinzu kommt, dass die SVS selbst eingeräumt hat, den Zeitpunkt der Rechtskraft der Einkommensteuerbescheide nicht zu kennen. Die für die Beurteilung der Fälligkeit und eines allfälligen Verjährungsbeginns maßgeblichen Tatsachen wurden daher nicht vollständig erhoben.
Der Beschwerde war daher Folge zu geben. Das gegenständliche Beitragsguthaben ist dem Beitragskonto der Beschwerdeführerin gutzuschreiben, in der nächstmöglichen Beitragsvorschreibung auszuweisen und mit den laufenden Beitragsvorschreibungen zu verrechnen.
4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Von einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG abgesehen werden, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.
Der Sachverhalt ist entsprechend der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt war damit weder in wesentlichen Punkten ergänzungsbedürftig noch erschien er in entscheidenden Punkten als nicht richtig. Rechtlich relevante Neuerungen wurden in der Beschwerde nicht vorgetragen und es liegt keine Rechtsfrage von besonderen Komplexität vor.
All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (§ 24 Abs. 1 VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (§ 39 Abs. 2a AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.All dies lässt die Einschätzung zu, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und eine Entscheidung ohne vorherige Verhandlung im Beschwerdefall nicht nur mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel ist, sondern auch im Sinne des Gesetzes (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG) liegt, weil damit dem Grundsatz der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis (Paragraph 39, Absatz 2 a, AVG) gedient ist, gleichzeitig aber das Interesse der materiellen Wahrheit und der Wahrung des Parteiengehörs nicht verkürzt wird.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen und mitunter in diesem Erkenntnis zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Somit war spruchgemäß zu entscheiden.
Schlagworte
Beitragsgrundlagen Beitragsgutschrift Berechnung Einkommenssteuerbescheid Ermittlungspflicht landwirtschaftlicher Betrieb Mitwirkungspflicht RückzahlungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2026:L523.2308348.1.00Im RIS seit
07.10.2026Zuletzt aktualisiert am
07.10.2026